4b O 109/14 – Extraktionsverfahren für Curcuminoide

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2524

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 24. Mai 2016, Az. 4b O 109/14

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des europäischen Patents 0 839 XXX B1 (fortan: Klagepatent, Anlage K 1, in deutscher Übersetzung als Anlage K 1a vorgelegt) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 12.07.1996 unter Inanspruchnahme einer amerikanischen Priorität vom 14.07.1995 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 06.02.1997 veröffentlicht und der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 13.11.2002. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft (vgl. Anlage K 2).

Das Klagepatent betrifft lebensschützende Mittel sowie Verfahren zu deren Verwendung sowie Extraktionsverfahren für Curcuminoide.

Die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche 1 und 6 lauten in deutscher Übersetzung wie folgt:

„1. Bioprotektive Zusammensetzung, umfassend die folgenden Komponenten: Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin, wobei die Komponenten jede für sich oder in Kombination aufgereinigt und auf die folgenden Bereiche eingestellt sind, bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide: 75-81 % Curcumin, 15-19 % Demethoxycurcumin und 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin, mit der Maßgabe, dass das Verhältnis von Curcumin : Demethoxycurcumin : Bisdemethoxycurcumin nicht 77,5 : 17,9 : 4,7 oder 79,4 : 17,5 : 3,1 ist.

6. Verwendung von Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin, zur Herstellung eines Medikaments, um eine durch Radikale ausgelöste Schädigung eines Patienten zu verhindern, wobei das Medikament Radikale neutralisiert und die Bildung von Radikalen in dem Patienten verhindert, umfassend die Herstellung einer Zusammensetzung umfassend die folgenden Komponenten: Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin, wobei die Komponenten jede für sich oder in Kombination aufgereinigt und auf die folgenden Bereiche eingestellt werden: 75-81 % Curcumin, 15-19 % Demethoxycurcumin und 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin, bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide.“

Die Klägerin ist – insoweit streitig – seit dem 05.08.2014 ausschließliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Herstellerin und Marketing-Spezialistin für standardisierte Kräuterextrakte und Spezialinhaltsstoffe. Zu ihrem Angebot gehören unter anderem naturkosmetische Inhaltsstoffe, klinisch validierte Produkte, wasserlösliche Inhaltsstoffe, organische Inhaltsstoffe und Nutrazeutika (funktionelle Lebensmittel).

Die Beklagte bietet über ihren Internetauftritt www.A.de das Erzeugnis „BTM“ (fortan: angegriffene Ausführungsform) an, welches sie von der Herstellerin „C Ltd.“ bezieht. Hierbei handelt es sich um ein Erzeugnis, welches einen Curcuminoidgehalt von 95 % beziehungsweise 85 % aufweist (vgl. Anlage K 6).

Die Klägerin ließ Proben der angegriffenen Ausführungsform in den USA bei dem unabhängigen Labor „D Inc.“ untersuchen. Hinsichtlich der Samples # 740-2014-00000906 und # 740-2014-00000905 wurde festgestellt, dass der Curcumingehalt bei 81,8 % beziehungsweise 82,7 % liegt. Die Untersuchung einer weiteren Probe der angegriffenen Ausführungsform anhand des Samples # 740-2014-00009567, das von der Herstellerin des Produkts, der Firma C. Ltd, stammt, ergab, dass dieses zu 80,9 % aus Curcumin, zu 16,4 % aus Desmethoxycurcumin und zu 2,77 % aus Bisdemethoxycurcumin besteht (vgl. Anlage K 8a).

Die Klägerin behauptet, sie sei ausschließliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent. Sie meint, die Beklagte verletze mit dem Angebot der angegriffenen Ausführungsform das Klagepatent bezüglich der geltend gemachten Ansprüche 1 und 6 unmittelbar. Ein Angebot der Beklagten ergebe sich jedenfalls daraus, dass diese die als Anlage K 6 vorgelegte Produktspezifikation, welche fast identisch mit derjenigen der Herstellerin sei, beifüge. Damit mache sie sich die Angaben der Herstellerin zu Eigen.

Die Klägerin meint, bei der angegriffenen Ausführungsform handele es sich auch um ein Medikament im Sinne des Klagepatentanspruchs 6, insofern fordere das Klagepatent lediglich, dass es sich um ein Mittel handelt, dass durch Radikale ausgelöste Schädigungen verhindern soll und die Bildung von Radikalen verhindern soll. Auf eine arzneimittelrechtliche Zulassung komme es nicht an.

Die Klägerin meint, auch geringfügige Über- oder Unterschreitungen des in den Patentansprüchen 1 und 6 genannten Bereichs der Menge der einzelnen Curcuminoide würden noch vom Wortsinn des Klagepatents erfasst. Selbst wenn man die in den Ansprüchen genannten Mengenbereiche als strenge Grenzen ansehen würde, wären auch kleinere Über- oder Unterschreitungen unter Äquivalenzgesichtspunkten noch vom Schutzbereich des Klagepatents erfasst.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a) bioprotektive Zusammensetzungen, umfassend die Komponenten Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin, wobei die Komponenten jeder für sich oder in Kombination aufgereinigt und auf die folgenden Bereiche eingestellt sind, bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide: 75-81 % Curcumin, 15-19 % Demethoxycurcumin und 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin, mit der Maßgabe, dass das Verhältnis von Curcumin : Demethoxycurcumin : Bisdemethoxycurcumin nicht 77,5 : 17,9 : 4,7 oder 79,4 : 17,5 : 3,1 ist,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen,

und/oder

b) aus Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin hergestellte Zusammensetzungen, um eine durch Radikale ausgelöste Schädigung eines Patienten zu verhindern, wobei die Zusammensetzung Radikale neutralisiert und die Bildung von Radikalen in dem Patienten verhindert, wobei die Herstellung die Herstellung einer Zusammensetzung umfassend die Komponenten Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin umfasst, wobei die Komponenten jede für sich oder in Kombination aufgereinigt und auf die folgenden Bereiche eingestellt werden, bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide: 75-81 % Curcumin, 15-19 % Demethoxycurcumin und 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin, dadurch sinnfällig herzurichten, dass auf die Wirkung als Antioxidans, sowie auf die fördernde Wirkung als eine gesunde entzündliche Antwort und/oder ein gesundes Immunsystem hingewiesen wird, und derartig hergerichtete Präparate

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen;

2. ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie – die Beklagte – die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.12.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungspflichtige Daten geschwärzt werden dürfen;

3. ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagte – die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.12.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Artikelbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Artikelbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei es ihr – der Beklagten – vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt ihr – der Klägerin – einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie – die Beklagte – dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, ihr – der Klägerin – auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

4. die seit dem 11.12.2012 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen vorstehend zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben, wobei ihr das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten;

5. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom…) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückrufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

II. festzustellen, dass sie – die Beklagte – verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der der A., NJ, USA durch die vom 11.12.2012 bis zum 04.08.2014 und ihr – der Klägerin – durch die seit dem 05.08.2014 begangenen, vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Im Einzelnen bestreitet sie, dass die Klägerin ausschließliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent ist.

Die Beklagte meint, eine Patentverletzung liege nicht vor. Es handele sich bei der angegriffenen Ausführungsform nicht um ein Medikament im Sinne des Klagepatentanspruchs 6. Denn diese sei nicht als Medikament zugelassen.

Im Übrigen meint die Beklagte, das Klagepatent hätte nicht angemeldet werden dürfen, da es eine „Erfindung“ betreffe, die es schon seit Jahrzehnten gebe. Patentgemäße Produkte würden schon seit Längerem – insbesondere bereits vor der Patentanmeldung – hergestellt und weltweit vertrieben.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.
Die Klage ist zulässig.

Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wird wie im vorliegenden Fall eine wortsinngemäße Patentverletzung geltend gemacht, ist es statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des geltend gemachten Patentanspruchs zu formulieren. Dass im Klageantrag nicht die angegriffene Ausführungsform explizit genannt wird, ist unbeachtlich, weil der Tenor insofern anhand der Entscheidungsgründe ausgelegt werden kann, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausführungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbots liegen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, D. Rn. 273).
B.
Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Schadensersatz aus Art. 64 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b Abs. 1, 3 PatG, 242, 259 BGB zu.
I.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

1.
Die Aktivlegitimation der Klägerin für den Zeitraum vor dem 05.08.2014 folgt aus Ziffer 2.1 des als Anlage K 10 vorgelegten Lizenzvertrages zwischen der Patentinhaberin und der Klägerin. Denn danach wurden ihr sämtliche aus dem Klagepatent resultierenden Rechte, also insbesondere auch Ansprüche auf Auskunft- und Rechnungslegung sowie Schadensersatz, abgetreten. Hinsichtlich dieser Rechte kann die Klägerin als materiell Berechtigte im eigenen Namen vorgehen. Da nicht ersichtlich ist, dass die Lizenzgeberin auch nach Erteilung der Lizenz noch ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat, gegen Verletzungen des Lizenzvertragsrechts durch Dritte vorzugehen (vgl. BGH, GRUR 1992, 697; OLG Düsseldorf BeckRS 2008, 05960 – Tintenpatrone; BGH, GRUR 2008, 896 – Tintenpatrone), ist sie lediglich bis zum 05.08.2014 von etwaigen Verletzungshandlungen betroffen.

2.
Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche ab dem 05.08.2014 ist die Klägerin aus eigenem Recht aktivlegitimiert. Denn sie hat mit Lizenzvertrag von diesem Tag wirksam eine das Klagepatent betreffende ausschließliche Lizenz von der Patentinhaberin erhalten (vgl. zur Berechtigung des ausschließlichen Lizenznehmers BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler; BGH, GRUR 2008, 896 – Tintenpatrone I).

Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung vom 17.07.2015 die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hat, hat sie dieses Bestreiten nach der Vorlage des Lizenzvertrages vom 05.08.2014 (Anlage K 10) nicht aufrechterhalten. Damit tritt die Wirkung des § 138 Abs. 3 ZPO ein (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 138 Rn. 9) und der ergänzende klägerische Vortrag gilt als zugestanden.
II.
Das Klagepatent betrifft lebensschützende Mittel sowie ein Verfahren zu deren Verwendung sowie Extraktionsverfahren für Curcuminoide.

In der Klagepatentschrift wird einleitend ausgeführt, dass Curcuma longa (Fam. Zingiberaccae) oder Curcuma eines der ältesten Kräuter in der Ayurveda-Arzneimittellehre sei und in der Ayurveda-Medizin innerlich als ein Magen-Tonikum und Blutreiniger und topisch zur Vorbeugung und Behandlung von Hautkrankheiten verwendet werde. Die Bedeutung von Curcuma in der Medizin habe sich aufgrund der sehr neuen Entdeckung der Antioxidans-Eigenschaften von natürlich vorkommenden phenolischen Verbindungen beträchtlich verändert. Es sei gefunden worden, dass das gleiche gemahlene getrocknete Rhizom von Curcuma longa, welches jahrzehntelang als ein Gewürz, Nahrungsmittel-Konservierungsstoff und als ein Färbemittel verwendet wurde, eine ergiebige Quelle für phenolische Verbindungen oder Curcumionide sei. Es gebe drei bekannte Haupt-Curcumionide, das heißt Curcumin (Diferuloylmethan), Demethoxycurcumin (p-Hydroxycinnamoyl-[feruloyl]methan) und Bisdemethoxycurcumin (p,p-Dihydroxydicinnamoylmethan).

Das Klagepatent erläutert weiterhin, dass Curcuminoide wissenschaftlich beschriebene Antioxidans-Eigenschaften, entzündungshemmende, antibakterielle, antifugale, antiparasitische, antimutagene, antikanzerogene und entgiftende Eigenschaften aufweisen. Ihre potentielle Verwendung bei der Prävention von Krebs und bei der Behandlung von HIV-Virus-Infektionen (human immunodeficiency virus) seien der Gegenstand intensiver Labor-Forschung und klinischer Forschung. Es sei die breite biologische Aktivität und die Sicherheit bei der Verwendung von Curcuminoiden erkannt worden. Die biologische Aktivität von Curcuminoiden könne am besten durch das Wort „protektiv“ beschrieben werden.

Curcumin und Curcuma seien viele Jahre als entzündungshemmende Wirkstoffe verwendet worden. Vor kürzerem habe großes Interesse in möglichen chemopräventiven Effekten von Curcumin bestanden. Curcumin inhibitiere eine Tumor-Initiierung durch Benzo[a]pyren und eine Tumor-Entwicklung durch 12-O-Tetradecanoylphorbol-13-acetat (TPA) in weiblichen CD-1-Mäusen.

Davon ausgehend liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, die Antioxidans-Eigenschaften von Curcumin, Desmethoxycurcumin, Bisdemethoxycurcumin und mehreren Präparationen, die unterschiedliche Anteile an Curcumin, Demethoxycurcumin, Bisdemethoxycurcumin enthalten, näher zu untersuchen und nutzbar zu machen. Weiterhin ist die Erfindung auf eine Zusammensetzung gerichtet, die drei Curcuminoide enthält und sich die protektiven Eigenschaften der Curcuminoide nutzbar macht, hier insbesondere die Verhinderung der Radikalenbildung und die neutralisierende Wirkung bei bereits gebildeten freien Radikalen.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in den erteilten Ansprüchen 1 und 6, die von der Klägerin geltend gemacht werden, eine bioprotektive Zusammensetzung beziehungsweise eine Verwendung zur Herstellung eines Medikaments mit folgenden Merkmalen vor:

Anspruch 1:

1. Bioprotektive Zusammensetzung, umfassend
2. die Komponenten Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin,
3. die Komponenten sind jede für sich oder in Kombination aufgereinigt,
4. die Komponenten sind, bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide eingestellt auf

4.1. 75-81 % Curcumin
4.2. 15-19 % Demethoxycurcumin und
4.3. 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin

5. mit der Maßgabe, dass das Verhältnis von Curcumin : Demethoxycurcumin : Bisdemethoxycurcumin nicht 77,5 : 17,9 : 4,7 oder 79,4 : 17,5 : 3,1 ist.

Anspruch 6:
1. Verwendung von Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin zur Herstellung eines Medikaments,
2. das Medikament dient der Verhinderung einer durch Radikale ausgelösten Schädigung eines Patienten;
3. das Medikament neutralisiert Radikale und verhindert die Bildung von Radikalen in dem Patienten;
4. die Verwendung umfasst die Herstellung einer Zusammensetzung mit den Komponenten Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin;
5. die Komponenten sind jede für sich oder in Kombination aufgereinigt;
6. die Komponenten sind, bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide auf die folgende Bereiche eingestellt:

6.1. 75-81 % Curcumin,
6.2. 15-19 % Demethoxycurcumin,
6.3. 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin.
III.
Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen die Merkmale 4.1 bis 4.3 des Klagepatentanspruchs 1 sowie 6.1 bis 6.3 des Klagepatentanspruchs 6 der näheren Erläuterung.

Die vorgenannten Merkmale fordern, dass die Komponenten bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide auf die folgenden Bereiche eingestellt sind: 75-81 % Curcumin, 15-19 % Demethoxycurcumin und 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin. Der Fachmann versteht, dass die insoweit angegebenen Zahlenangaben den Schutzbereich der Klagepatentansprüche begrenzen und Über- oder Unterschreitungen der angegebenen Mengenverhältnisse nicht mehr zu der unter Schutz gestellten technischen Lehre gehören.

1.
Nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Dabei dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (vgl. BGH, NJW 1986, 3202 – Formstein; GRUR 1988, 896 – Ionenanalyse; GRUR-RR 1995,106 – Zerlegvorrichtung für Baumstämme). Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verständnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche einschließlich der dort verwendeten Begriffe abhängt und das auch bei der Feststellung des über den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentansprüchen ausgehenden Schutzes maßgebend ist.

Die Aufnahme von Zahlen- oder Maßangaben in den Anspruch – wie hier – verdeutlicht, dass sie den Schutzgegenstand des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen sollen (vgl. BGH, NJW 1992, 2830 – Chrom-Nickel-Legierung). Es verbietet sich daher, solche Angaben als minder verbindliche, lediglich beispielhafte Festlegungen der geschützten technischen Lehre anzusehen. Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und Maßangaben grundsätzlich der Auslegung fähig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Zahlen- und Maßangaben schon nach ihrem objektiven Gehalt, der auch das Verständnis des Fachmanns prägen wird, nicht einheitlich sind, sondern in unterschiedlichen Formen Sachverhalte mit durchaus verschiedenen Inhalten bezeichnen können (vgl. BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527 – Custodiol II). Der Fachmann billigt solchen Angaben in aller Regel einen höheren Grad an Eindeutigkeit und Klarheit zu, als dies bei verbal umschriebenen Elementen der erfindungsgemäßen Lehre der Fall wäre. Denn Zahlen sind als solche eindeutig, während sprachlich formulierte allgemeine Begriffe eine gewisse Abstraktion von dem durch sie bezeichneten Gegenstand bedeuten. Aus der Sicht des fachmännischen Lesers kann durch Zahlen- und Maßangaben konkretisierten Merkmalen deshalb die Bedeutung zukommen, dass der objektive, erfindungsgemäß zu erreichende Erfolg genauer und gegebenenfalls enger eingegrenzt wird, als dies bei bloß verbaler Umschreibung der Fall wäre. Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt den geschützten Gegenstand grundsätzlich insoweit abschließend; ihre Über- oder Unterschreitung ist daher in aller Regel nicht mehr zum Gegenstand des Patentanspruchs zu rechnen. Andererseits schließt dies nicht aus, dass der Fachmann eine gewisse, beispielsweise übliche Toleranzen umfassende, Unschärfe als mit dem technischen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht (vgl. BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527 – Custodiol II).

2.
Der Fachmann erkennt vorliegend, dass der in den Klagepatentansprüchen angegebenen Curcuminoid-Zusammensetzung in technischer Hinsicht die Funktion zukommt, eine maximale bioprotektive Aktivität zu erhalten (vgl. Anlage K 1a, S. 8 Abs. 6). So führt das Klagepatent im Rahmen der Beschreibung aus, dass die einzelnen Bestandteile ein unterschiedliches bioprotektives Potential zeigen und beispielsweise Curcumin allein keine starke Prävention gegen Radikale bereitstellt (vgl. Anlage K 1a, S. 7 Abs. 1). Zur Erreichung einer optimalen bioprotektiven Aktivität sieht das Klagepatent gerade die sorgfältige Einstellung der Zusammensetzung von Curcuminoiden und Derivaten als essentiell an (vgl. Anlage K 1a, S. 7, Abs. 2). Vor diesem Hintergrund sind sowohl Minimal- als auch Maximalwerte im Hinblick auf die einzelnen Komponenten angegeben, wobei hinsichtlich der Komponente Bisdemethoxycurcumin der Anteil bis auf die erste Nachkommastelle genau angegeben wird. Daraus schließt der Fachmann, dass die angegebenen Werte genau einzuhalten sind, da es sich insoweit um „kritische“ Werte handelt. Die Über- oder Unterschreitung eines der angegebenen Werte hat nämlich auch immer Auswirkungen auf den Anteil der anderen Werte, die entsprechend reduziert beziehungsweise erhöht werden.

Dieses Verständnis wird auch durch die in der Klagepatentschrift dargestellte Beziehung zwischen der Zusammensetzung von Curcuminoid-Mischungen und der Antioxidans-Aktivität bestätigt. In der Tabelle 3 der Klagepatentschrift (vgl. Anlage K 1a, S. 7) wird als Komplex 6 beispielsweise ein Komplex dargestellt, bei dem der Curcumingehalt 74,2 ,% und damit lediglich 0,8 % weniger als von den Klagepatentansprüchen vorausgesetzt, beträgt. Insoweit führt die Klagepatentschrift selbst aus, dass derartige Zusammensetzungen nicht Teil der Erfindung sind.
IV.
Die Beklagte macht von der technischen Lehre der Klagepatentansprüche 1 und 6 nicht unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Es lässt sich nicht feststellen, dass sie eine Zusammensetzung in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht oder angeboten hat, die die Merkmale 4.1 bis 4.3 des Klagepatentanspruchs 1 beziehungsweise 6.1 bis 6.3 des Klagepatentanspruchs 6 aufweist.

1.
Die von der Beklagten vertriebene angegriffene Ausführungsform weist nicht die von den Klagepatentansprüchen vorausgesetzte Konzentration der einzelnen Bestandteile auf.

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2016 Kopien der Verpackung der in der Anlage K 8 aufgelisteten untersuchten Proben, auf denen auch die Lot-Nummern sowie der Firmenaufdruck der Beklagten ersichtlich sind, vorgelegt hat, hat die Beklagte nicht mehr in Abrede gestellt, dass es sich bei den insoweit untersuchten Proben um von ihr vertriebene Produkte handelt. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin gilt damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 138 Rn. 8b).

Die Untersuchungen des unabhängigen Labors „D Inc.“, haben hinsichtlich der untersuchten Samples # 740-2014-00000906 (Lot#BAE130274) und # 740-2014-00000905 (Lot#BA130281) eine Konzentration des Curcumins von 81,8 % beziehungsweise 82,7 % ergeben (vgl. Anlage K 8). Damit ist hinsichtlich beider Proben eine Überschreitung der von der erfindungsgemäßen Lehre vorausgesetzten Konzentration feststellbar. Nach zutreffender Auslegung sind die in den Klagepatentansprüchen genannten Werte indes genau einzuhalten, so dass eine Patentverletzung insoweit nicht festgestellt werden kann.

2.
Soweit die Klägerin als Anlage K 8a einen weiteren Untersuchungsbericht der „D Inc.“ vorgelegt hat, vermag sie auch hiermit eine Patentverletzung nicht darzulegen.

Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer Patentverletzung ist die Klägerin. Dem hat sie durch Vorlage des als Anlage K 8a bezeichneten Untersuchungsberichts nicht genüge getan.

Die Untersuchung des unabhängigen Labors „D Inc.“ hat zwar ergeben, dass das untersuchte Sample #740-2014-00009567 (Lot#OL140305) eine Konzentration von 80,9 % Curcumin, 16,4 % Desmethoxycurcumin und 2,77 % Bisdemethoxycurcumin aufweist und damit die Merkmale 4.1 bis 4.3 des Klagepatentanspruchs 1 beziehungsweise 6.1 bis 6.3 des Klagepatentanspruchs 6 verwirklicht, eine Verletzungshandlung der Beklagten im Sinne des § 9 PatG ist jedoch nicht feststellbar.

a)
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte ein Produkt mit dieser Zusammensetzung in den Verkehr gebracht hat.

Inverkehrbringen ist jede Tätigkeit, durch die der Eintritt des patentierten Erzeugnisses in den Handelsverkehr, der Umsatz- und Veräußerungsgeschäfte zum Gegenstand hat, tatsächlich bewirkt wird (vgl. Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 44).

Die Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung keine Angaben dazu machen, wo sie das Produkt mit der Lot-Nummer #OL140305 (Anlage K 8a) erworben hat. Anhaltspunkte für ein Inverkehrbringen durch die Beklagte sind damit nicht dargetan.

b)
Auch ein Anbieten derartiger patentverletzender Zusammensetzungen durch die Beklagte ist nicht feststellbar.

aa)
Das Anbieten eines Erzeugnisses im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 52 m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass das „Angebot“ eine rechtswirksame Offerte im Sinne eines Vertragsangebots enthält (vgl. BGH, GRUR 2013, 1031 – Kupplung für optische Geräte).

Fehlt es, wie bei der Bewerbung eines Erzeugnisses, an einem unmittelbaren Bezug zu einem körperlichen Gegenstand, muss deshalb anhand derjenigen objektiven Gegebenheiten des Streitfalls geprüft werden, die in vergleichbarer Weise eine verlässliche Aussage über Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses zulassen, ob ein patentgemäßes Erzeugnis angeboten wird. Entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtung der im Streitfall tatsächlich gegebenen Umstände davon ausgegangen werden muss, dass das derart angebotene Erzeugnis dem Gegenstand des Streitpatents entspricht (vgl. BGH, GRUR 2005, 665 – Radschützer; BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte).

bb)
Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen hat die Beklagte keine patentverletzenden Zusammensetzungen angeboten im Sinne des § 9 PatG. Ein solches Anbieten folgt insbesondere nicht aus der Verwendung der Produktspezifikationen der Herstellerfirma (Anlage K 6 sowie „C Ltd. Certificate of Analysis“), welche die Beklagte den von ihr vertriebenen Produkten beifügt.

Der als Anlage K 6 vorgelegten Produktspezifikation sind keine Angaben zu der konkreten Zusammensetzung der angegriffenen Ausführungsform zu entnehmen. Der objektive Erklärungswert der Produktspezifikation lässt auch nicht aufgrund anderer Angaben auf eine schutzrechtsverletzende Zusammensetzung schließen. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2016 selbst dargelegt, dass die patentgemäße Konzentration der einzelnen Bestandteile nicht stets aufgrund ihres Vorkommens in der Pflanze feststeht, sondern die Konzentration der einzelnen Komponenten erst durch Mischen erhalten wird und damit beeinflussbar ist. Die von der Klägerin beanstandete Produktspezifikation kann sich deshalb auch auf eine nicht schutzrechtsverletzende Zusammensetzung beziehen.

Die Analyse der der Anlage K 8a zugrundeliegenden Probe der angegriffenen Ausführungsform hat zwar eine patentverletzende Zusammensetzung ergeben. Allerdings kann dieser Befund nur als Beleg dafür dienen, dass eine schutzrechtsverletzende Zusammensetzung auf dem Markt erhältlich ist. Über das Angebot der Beklagten und über die mit der Produktspezifikation angebotenen Zusammensetzungen sagt diese Analyse hingegen nichts aus.

3.
Soweit die Klägerin auf eine Verletzung der Klagepatentansprüche unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz Bezug genommen hat, hat sie einen entsprechenden Antrag schon nicht gestellt. Im Übrigen hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, diesen Ansatz nicht weiterverfolgen zu wollen. Weitere Ausführungen hierzu verbieten sich damit.

Da eine Verletzung der unter Schutz gestellten Lehre nicht feststellbar ist, erübrigen sich Ausführungen zu den weiterhin zwischen den Parteien streitigen Punkten.
V.
Die Entscheidung über die prozessualen Nebenentscheidungen beruht auf den §§ 91, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.