4c O 75/15 – Larynxmaske

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2503

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 26. Februar 2016, Az. 4c O 75/15

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Kehlkopfmasken-Luftwegsvorrichtungen
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
zur gleichzeitigen Beatmung durch den Kehlkopfeingang und Drainage der Speiseröhre eines Patienten, umfassend:
eine aufblasbare Hauptmanschette, die in aufgeblasenem Zustand die Form eines Torus hat, der von einer asymmetrischen ovalen Form mit einem weiteren proximalen Abschnitt und einem engeren distalen Abschnitt erzeugt wird, wobei der Aufblaszugang der Hauptmanschette mit dem proximalen Abschnitt verbunden ist und die Hauptmanschette aus einem dünnen und weichbiegsamen Elastomer geformt ist;
eine Stützplatte mit einer konkaven Kehlkopfseite und einer konvexen Rachenhöhlenseite, die luftdicht mit dem Umfang der Hauptmanschette verbunden ist und damit die Trennung zwischen einem Kehlkopfkammerbereich und einem Rachenhöhlenbereich bewirkt, wobei die Stützplatte eine externe, am proximalen Abschnitt der Hauptmanschette anliegende Schlauchverbindung aufweist, die an der Rachenhöhlenseite geformt ist, sich von dort bis in den Rachenhöhlenbereich erstreckt und einen Kanal beinhaltet, der die Stützplatte durchsetzt und die Kommunikation zwischen dem Rachenhöhlen- und dem Kehlkopfkammerbereich ermöglicht;
einen an seinem distalen Ende offenen inneren Drainageschlauch, der das Innere des distalen Bereichs der Hauptmanschette der Länge nach durchquert, dagegen abgedichtet ist und operative Eingriffe an und Kommunikation mit dem Speiseröhreneingang ermöglicht, wobei der innere Drainageschlauch den Kehlkopfkammerbereich im wesentlichen an der Kehlkopfseite der Stützplatte anliegend bis hin zum Kanal in die Kehlkopfseite der Stützplatte hinein erstreckt, wobei durch den radialen Freiraum ein Luftzugang definiert wird;
ein äußerer Drainageschlauch, der mit dem inneren Drainageschlauch verbunden ist; und
ein Luftschlauch, der an der Schlauchverbindung angeschlossen ist, die Verbindung zum Luftzugang herstellt und so einen Strömungsweg zwischen dem Luftschlauch und dem Kehlkopfkammerbereich ermöglicht;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Januar 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei
– die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;
– zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Januar 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Beauftragung entstandenen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder selbst zu vernichten;

5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie die notwendigen Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklage verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Januar 2004 entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 104 XXX B1 (im Folgenden „Klagepatent“, Anlage B&B 1) betreffend eine Larynxmaske zum Anschluss an die Atemwege. Nach Anmeldung des Klagepatents in englischer Verfahrenssprache am 11. August 1999 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der GB 9817XXX vom 13. August 1998 und der US 289XXX vom 9. April 1999 wurde die Erteilung des Klagepatents am 3. Dezember 2003 mit einer deutschen Übersetzung (DE 699 13 XXX T2) veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.
Der maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:
„Kehlkopfmasken-Luftwegsvorrichtung zur gleichzeitigen Beatmung durch den Kehlkopfeingang und Drainage der Speiseröhre eines Patienten, umfassend:
eine aufblasbare Hauptmanschette, die in aufgeblasenem Zustand die Form eines Torus hat, der von einer asymmetrischen ovalen Form mit einem weiteren proximalen Abschnitt und einem engeren distalen Abschnitt erzeugt wird, wobei der Aufblaszugang der Hauptmanschette mit dem proximalen Abschnitt verbunden ist und die Hauptmanschette aus einem dünnen und weich-biegsamen Elastomer geformt ist;
eine Stützplatte mit einer konkaven Kehlkopfseite und einer konvexen Rachenhöhlenseite, die luftdicht mit dem Umfang der Hauptmanschette verbunden ist und damit die Trennung zwischen einem Kehlkopfkammerbereich und einem Rachenhöhlenbereich bewirkt, wobei die Stützplatte eine externe, am proximalen Abschnitt der Hauptmanschette anliegende Schlauchverbindung aufweist, die an der Rachenhöhlenseite geformt ist, sich von dort bis in den Rachenhöhlenbereich erstreckt und einen Kanal beinhaltet, der die Stützplatte durchsetzt und die Kommunikation zwischen dem Rachenhöhlen- und dem Kehlkopfkammerbereich ermöglicht;
einen an seinem distalen Ende offenen inneren Drainageschlauch, der das Innere des distalen Bereichs der Hauptmanschette der Länge nach durchquert, dagegen abgedichtet ist und operative Eingriffe an und Kommunikation mit dem Speiseröhreneingang ermöglicht, wobei der innere Drainageschlauch den Kehlkopfkammerbereich im wesentlichen an der Kehlkopfseite der Stützplatte anliegend bis hin zum Kanal in die Kehlkopfseite der Stützplatte hinein durchquert und sich teleskopartig in den Kanal hinein erstreckt, wobei durch den radialen Freiraum ein Luftzugang definiert wird;
ein äußerer Drainageschlauch, der mit dem inneren Drainageschlauch verbunden ist; und
ein Luftschlauch, der an der Schlauchverbindung angeschlossen ist, die Verbindung zum Luftzugang herstellt und so einen Strömungsweg zwischen dem Luftschlauch und dem Kehlkopfkammerbereich ermöglicht.“

Die Beklagte vertreibt weltweit Medizinprodukte auf dem Gebiet der Chirurgie und Notfallmedizin. Auf der Messe „A 2015“ in Düsseldorf war sie in Halle 7A mit einem eigenen Messestand (Nr. C15-05) vertreten, der mit der Firma der Beklagten großflächig beschriftet war. Auf dem Messestand waren auch Produktprospekte der Fa. B Co., Ltd. zur Mitnahme ausgelegt (Anlage B&B 6). In dem Prospekt auf dem Deckblatt und auf Seite 4 abgebildet ist u.a. die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Larynxmaske zum Anschluss an die Atemwege mit der Bezeichnung „C“ (im Folgenden „angegriffene Ausführungsform“):

Auf dem Messestand der Beklagten anwesend war auch eine Mitarbeiterin der Fa. B Co., Ltd., Frau D, die einem Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre Visitenkarte (Bl. 29 d. A.) übergab und einen Produktkatalog (Anlage B&B 6) aushändigte. Sie gab gegenüber einem Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an, dass neben der Beklagten auch die B, Co., Ltd. den Messestand nutze.
Die Klägerin übergab der Beklagten auf der Messe am 16. November 2015 eine Schutzrechtsverwarnung (Anlage B&B 5), mit der sie die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 17. November 2015, 10:00 Uhr aufforderte. Am 17. November 2015 wollte die Klägerin die angegriffene Ausführungsform auf dem Messestand der Beklagten mit Hilfe des Zolls beschlagnahmen lassen. In Anwesenheit des Zolls erlaubte die anwesende Mitarbeiterin der Beklagten eine freiwillige Durchsuchung des Stands der Beklagten. Es konnten jedoch weder der angegriffenen Ausführungsform entsprechende Masken, noch Kataloge der Fa. B, Co., Ltd. gefunden werden.
Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei hinsichtlich der vorliegenden Klage passiv legitimiert, weil sie die Teilnahme der B Co., Ltd., an der Messe A 2015 ermöglicht habe. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, die an dem Messestand anwesende Mitarbeiterin der B Co., Ltd., Frau D, habe gegenüber den Mitarbeitern der klägerischen Prozessbevollmächtigten, Herrn Dr. E und Herrn F während eines Gesprächs am Messestand am 16. November 2015 angegeben, zwischen der Beklagten und der Fa. B Co., Ltd. bestehe eine Hersteller-Vertreiber-Beziehung („producer-distributor-relationship“), wobei die Beklagte die Herstellerin sei.

Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, sie sei nicht passiv legitimiert, da sie die angegriffene Ausführungsform weder hergestellt, noch angeboten habe. Die Beklagte stelle her und vertreibe medizinische Erzeugnisse und Geräte, die mit Kehlkopfmasken-Luftwegsvorrichtungen nicht das Geringste zu tun hätten, nämlich Manschetten, Sensoren, Kabel und Steckverbindungen zur Blutdruckmessung. Die Beklagte behauptet, sie sei mit der Fa. B Co., Ltd. in keiner geschäftlichen Weise verbunden. Sie – die Beklagte – habe sich lediglich auf Vermittlung eines Herrn G bereit erklärt, gegen Gebühr den ihr zugewiesenen Messestand mit der Fa. B Co., Ltd. zu teilen und sei davon ausgegangen, die Fa. B Co., Ltd. würde sich in patentrechtlicher Hinsicht rechtstreu verhalten. Das Auftreten der Beklagten und der Fa. B Co., Ltd. an dem Messestand sei räumlich klar voneinander getrennt gewesen; beide Firmen hätten allein ihre eigenen Prospekte, Produktkataloge und sonstige Werbematerialien genutzt. Mangels Vorsatzes könne die Beklagte auch nicht Mittäter oder Gehilfe einer etwaigen patentverletzenden Handlung der Fa. B, Co., Ltd., sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche zu.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Larynxmaske (C-Vorrichtung, kurz: C) zum Anschluss an und Sicherung der Atemwege. Solche medizinischen Vorrichtungen werden im Bereich der Anästhesie und Notfallmedizin verwendet, um die Lungenbelüftung bei bewusstlosen Patienten dadurch zu erleichtern, dass um den Kehlkopfeinlass des Patienten herum eine Unterdruckabdichtung gebildet wird, wobei die bekannten schädlichen Effekte einer Belüftung mittels Beatmungstubus innerhalb der Luftröhre (Endotrachealtubus) vermieden werden. Kehlkopfmasken-Lufwegsvorrichtungen waren z.B. aus den UK-Patenten 2111394 und 2205499 bereits im Stand der Technik bekannt und bereits im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents in vielen Ländern der Welt anerkannte Ausrüstungsprodukte zum schnellen und zuverlässigen Erstellen eines unbehinderten Luftwegs in einem Patienten in Notsituationen und bei der Verabreichung von Anästhesiegasen. Als Nachteil im Zusammenhang mit der Verwendung einer derartigen Maske zeigte sich bei Patienten, bei denen die Gefahr von Erbrechen oder des Herauswürgen des Mageninhalts im bewusstlosen Zustand besteht, dass zwar die vorbekannten Vorrichtungen eine Abdichtung um den Kehlkopfeingang herum bildeten, die dazu ausreichten, eine künstliche Belüftung der Lungen zu erlauben, wobei die Abdichtung jedoch manchmal unzureichend gewesen sei, um eine Verschmutzung der Lungen während eines Würgens, Erbrechens oder Rückflusses zu verhindern.
Zur Lösung dieses Problems gab es im Stand der Technik verschiedene Ansätze, die das Klagepatent als vorbekannt beschreibt. In der Druckschrift US 4,995,388 wird eine Vorrichtung mit einer verbesserten Umfangskontinuität des Abdichtungsdrucks gegenüber dem Kehlkopfeingang und einem Drainageschlauch beschrieben, um den Mageninhalt vom Kehlkopfeingang wegzuleiten. An dieser Vorrichtung kritisiert es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass das Entfernen von Mageninhalt nur bewerkstelligt werden könne, nachdem die Dichtung zwischen der Luftmaskenvorrichtung und dem Kehlkopfeingang bzw. der Speiseröhre unterbrochen wurde. Eine andere Ausführungsform sorge zwar für das Beseitigen des Mageninhalts ohne Zerstören der Abdichtung zwischen der Luftmaskenvorrichtung und dem Kehlkopfeingang / der Speiseröhre, jedoch habe sich dies als beim Einführen unangenehm gezeigt und habe zu Halsreizungen geführt.
Als erfolgreichere Lösung bezeichnet das Klagepatent eine in der US 5,241,956 und dem EP 651664 offenbarte Vorrichtung, bei der der Drainageschlauch durch die hintere Partie der Maske und durch das distale Ende der aufblasbaren Manschette der Maske laufe, damit ein Öffnen in Ausrichtung mit der Speiseröhre des Patienten erfolgt. Jedoch müsse der Drainageschlauch an seinem distalen Ende ausreichend stabil sein, um dem Druck innerhalb der aufgeblasenen Manschette standzuhalten und es hätten sich Schwierigkeiten bei einem korrekten Einführen der entDrten Vorrichtung in den Hals des Patienten gezeigt.
Als weitere vorbekannte Vorrichtung beschreibt das Klagepatent, ohne hieran Kritik zu üben, die in der Patentanmeldung WO 97/12680 offenbarte Gastro-Kehlkopfmasken-Vorrichtung, bei der die distale Hälfte der Maske eine weich-biegsame Konstruktion bilde, um vor einem Einfallen des Drainageschlauchs zu schützen, wenn die Manschette aufgeblasen wird. Zudem verfüge die Maske über einen flexiblen Vorderrand, um ein korrektes Einführen in den Hals des Patienten zu erleichtern.
Schließlich nimmt das Klagepatent Bezug auf eine in den Druckschriften EP 796631 und US 5,632,271 offenbarte Kehlkopfmaske, die über einen Drainageschlauch verfüge, der sich am distalen Ende der Maske öffne, entlang der distalen Partie des flexiblen Luftschlauchs verlaufe und unmittelbar unter den oberen Schneidezähnen aus dem Mund des Patienten austrete. Diese Vorrichtung – so das Klagepatent -, funktioniere für praktische Zwecke gut, jedoch bestehe ein Nachteil dieser Rücken-an-Rücken-Schlauchausrichtung darin, dass sie der Maske eine gewisse Instabilität verleihe, wenn die Vorrichtung platziert ist, wodurch möglicherweise die Abdichtung zwischen der Maske und dem Kehlkopfeingang verloren gehe. Ein anderer Nachteil der Rücken-an-Rücken-Schlauchkonfiguration bestehe darin, dass sie den Schlauchelementen der Vorrichtung eine unerwünschte Steifigkeit verleihe, so dass Bewegungen des Kopfes und des Genicks des Patienten bei chirurgischer Handhabung oder Positionierung dazu führen können, dass auf das Gewebe, das die oberen Atemwege umgebe, ein schädlicher Druck ausgeübt werden könne. Ein anderer Nachteil bestehe darin, dass der einführende Zeigefinger die Tendenz habe, wegen eines fehlenden Angriffspunkts vom Luft- und Drainageschlauch abzurutschen. Ein noch weiterer Nachteil bestehe darin, dass der einführende Zeigefinger durch die Zähne des Patienten verletzt werden könne, da ein größerer kombinierter Durchmesser der Rücken-an-Rücken angeordneten Schläuche vorliege.
Das Klagepatent formuliert es ausgehend von diesem Stand der Technik sowie der daran geübten Kritik sodann als Aufgabe, eine Kehlkopfmasken-Luftwegsvorrichtung zu schaffen, die die beschriebenen Nachteile vermeidet.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Kehlkopfmasken-Luftwegsvorrichtung (20) zur gleichzeitigen Beatmung durch den Kehlkopfeingang (67) und Drainage der Speiseröhre (57) eines Patienten, umfassend:

1.1 eine aufblasbare Hauptmanschette (40),

1.1.1 die in aufgeblasenem Zustand die Form eines Torus hat, der von einer symmetrischen ovalen Form mit einem weiteren proximalen Abschnitt (42) und einem engeren distalen Abschnitt (45) erzeugt wird,
1.1.2 wobei der Aufblaszugang (56) der Hauptmanschette mit dem proximalen Abschnitt verbunden ist
1.1.3 und die Hauptmanschette aus einem dünnen und weich-biegsamen Elastomer geformt ist;

1.2 eine Stützplatte (27),

1.2.1 mit einer konkaven Kehlkopfseite (81)

1.2.2 und einer konvexen Rachenhöhlenseite (60), die luftdicht mit dem Umfang der Hauptmanschette verbunden ist und damit die Trennung zwischen einem Kehlkopfkammerbereich (110) und einem Rachenhöhlenbereich (112) bewirkt,

1.2.3 wobei die Stützplatte eine externe, am proximalen Abschnitt der Hauptmanschette anliegende Schlauchverbindung (92) aufweist, die an der Rachenhöhlenseite geformt ist, sich von dort bis in den Rachenhöhlenbereich erstreckt und einen Kanal (105) beinhaltet, der die Stützplatte durchsetzt und die Kommunikation zwischen dem rachenhöhlen- und dem Kehlkopfkammerbereich ermöglicht;

1.3 einen an seinem distalen Ende offenen inneren Drainageschlauch (115), der das Innere des distalen Bereichs der Hauptmanschette der Länge nach durchquert, dagegen abgedichtet ist und operative Eingriffe an und Kommunikation mit dem Speiseröhreneingang ermöglicht,

1.3.1 wobei der innere Drainageschlauch den Kehlkopfkammerbereich im Wesentlichen an der Kehlkopfseite der Stützplatte anliegend bis hin zum Kanal in die Kehlkopfseite der Stützplatte hinein erstreckt, wobei durch den radialen Freiraum ein Luftzugang (30) definiert wird;

1.4 ein äußerer Drainageschlauch (165), der mit dem inneren Drainageschlauch verbunden ist; und

1.5 ein Luftschlauch (22), der an der Schlauchverbindung angeschlossen ist, die Verbindung zum Luftzugang herstellt und so einen Strömungsweg zwischen dem Luftschlauch und dem Kehlkopfkammerbereich ermöglicht.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbaren, wortsinngemäßen Gebrauch. Zwischen den Parteien steht zu Recht außer Streit, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß benutzt, so dass sich weitere Ausführungen der Kammer hierzu erübrigen. Zwar hat die Beklagte pauschal eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform in Zweifel gezogen, dies reicht jedoch für ein Bestreiten der Patentverletzung nicht aus. Es hätte vielmehr einer substantiierten Darlegung bedurft, welche Merkmale des Patentanspruchs durch die angegriffene Ausführungsform nicht verwirklicht werden, weil die Klägerin die Verletzung anhand der einzelnen Merkmale dargetan hat.

III.
Die Beklagte ist auch passiv legitimiert. Es kann dahinstehen, ob sie die angegriffene Ausführungsform tatsächlich herstellt und über die Fa. B Co., Ltd. vertreiben lässt. Denn sie ist jedenfalls als Mitverursacherin und Nebentäterin für die festgestellte Patentverletzung (mit-)verantwortlich, weil sie die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch die Fa. B Co., Ltd. objektiv ermöglicht hat, obwohl sie sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis hätte verschaffen können, dass die von ihr ermöglichte Handlung das absolute Recht der Klagepatentinhaberin verletzt.

1.
Die angegriffene Ausführungsform ist auf dem Messestand der Beklagten auf der A 2015 im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG durch Auslage der Produktprospekte der Fa. B Co., Ltd. (Anlage 6) angeboten worden.
Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2014 – 2 U 42/13; OLG Karlsruhe GRUR 2014, 59). Davon ausgehend werden von einem „Anbieten“ im Sinne des § 9 PatG insbesondere auch solche vorbereitenden Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2014 – 15 U 19/14). Daher ist das Ausstellen von Waren auf einer inländischen Fachmesse ein Anbieten im Sinne der Vorschrift, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, A Rdnr. 215).
Auf dem Messestand der Beklagten bei der A 2015, bei der es sich auch um eine Verkaufsmesse handelt (für die A 2012: OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2014 – 15 U 19/14) waren Produktprospekte der Fa. B Co., Ltd, die die angegriffene Ausführungsform auf dem Deckblatt und Seite 4 des Prospekts abbilden – auch zur Mitnahme für Interessenten – ausgelegt („Product Catalog“ Anlage 6). Die angegriffene Ausführungsform wird auf Seite 4 des „Product Catalog“ auch mit englischer Bezeichnung „C“ benannt und unter „Feature“ näher in englischer Sprache beschrieben. Dies stellt ein Anbieten der angegriffenen Ausführungsform dar, weil sich aus dem Prospekt und der Beschreibung die Merkmale der geschützten Lehre des Klagepatents ergeben und zudem den von dem Angebot angesprochenen Fachkreise der Gegenstand aufgrund der Typenbezeichnung „H“ – hierbei handelt es sich um die Typenbezeichnung der Klägerin für ihre Larynxmasken – bekannt ist. In dem Anbieten der angegriffenen Ausführungsform auf der Messe A 2015 liegt auch ein Anbieten in Deutschland. Denn Angebotshandlungen auf einer inländischen Messe repräsentieren selbst dann ein inländisches Anbieten, wenn der Aussteller ausschließlich im Ausland residiert und auch nur dort angebotsgerechte Lieferungen vornehmen will (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 16 067 – Sterilcontainer). Voraussetzung ist in einem solchen Fall nur, dass sich sein Angebot aus Empfängersicht zumindest auch auf das Inland beziehen kann. Davon geht der Messebesucher jedoch regelmäßig aus, sofern ihm nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2014, I-15 U 19/14). Dass sich auf dem Messestand der Beklagten Hinweise befunden haben, dass die angegriffene Ausführungsform nicht nach Deutschland geliefert werde, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch andere Umstände, aus denen der Messebesucher hätte schließen können, dass die angegriffene Ausführungsform nicht in Deutschland erhältlich ist, hat die Beklagte nicht dargetan.

2.

Die Beklagte ist als Mitverursacherin und Nebentäterin für das an ihrem Messestand auf der A 2015 erfolgte Angebot der angegriffenen Ausführungsform (mit)verantwortlich.

Auch ohne dass die (subjektiven) Voraussetzungen einer Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegen kann „Verletzer“ und damit tauglicher Schuldner sämtlicher Ansprüche wegen Patentverletzung sein, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen anderen objektiv ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstütze Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH GRUR 2009, 1142, 1144 – MP3-Player-Import). Hierbei wird die Haftung grundsätzlich an jede vorwerfbare (Mit-)Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden Vorsorge gegen solche Verstöße angeknüpft (BGH, aaO). Damit die Verantwortlichkeit nicht ins Uferlose ausgedehnt wird, muss zu dem objektiven Verursachungsbeitrag allerdings hinzukommen, dass eine Rechtspflicht verletzt wird, die – zumindest auch – dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen wäre (BGH aaO). Ob und ggf. in welchem Umfang eine rechtliche Pflicht zur Vermeidung eines schutzrechtsverletzenden Erfolges besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abwägung aller betroffenen Belange, insbesondere der Schutzbedürftigkeit des Verletzten auf der einen sowie der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Handlungspflichten für den in Anspruch genommenen Unterstützer auf der anderen Seite. Zwischen beiden Interessen besteht eine Wechselwirkung: Je schutzwürdiger der Patentinhaber ist, umso mehr Rücksichtnahme kann dem Dritten zugemutet werden; je geringer das Schutzbedürfnis des Patentinhabers ist, desto kritischer ist zu prüfen, ob von dem Dritten wirklich etwas erwartet werden und muss, dass er Schutzrechtsverletzungen Anderer aufspürt und ggf. abstellt oder von vornherein verhindert (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, D Rdnr. 144). Daran kann es fehlen, wenn der Patentinhaber auch ohne die dem in Anspruch Genommenen auferlegten Pflichten hinreichende Möglichkeiten hatte, gegen Rechtsverletzungen effektiv vorzugehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2014, I-15 U 19/14).
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform objektiv gefördert und dazu einen Mitverursachungsbeitrag geleistet, indem sie das klagepatentverletzende Angebot der Fa. B Co., Ltd. auf der Messe „A 2015“ erst ermöglicht hat, weil sie als registrierte Ausstellerin ihren Messestand zur Mitbenutzung durch die Fa. B Co., Ltd. zur Verfügung gestellt hat. Als offizielle Ausstellerin auf ihrem Messestand auf der A 2015 trug sie die Verantwortung für den gesamten Messestand. Die für eine Nebentäterschaft erforderliche objektive Förderung der Patentverletzung liegt somit vor.
Desweiteren traf die Beklagte auch eine Rechtspflicht zur Überprüfung von Patentverletzungen durch die an ihrem Messestand ebenfalls ausstellenden Fa. B Co., Ltd. Zunächst besteht auf einer internationalen Fachmesse, bei der technische Medizinprodukte ausgestellt werden, objektiv die Gefahr, dass technische Schutzrechte Dritter verletzt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2014, I-15 U 19/14). Diesem Gefährdungssachverhalt korrespondiert eine Rechtspflicht zur Vermeidung derartiger Verstöße, die nicht nur die Unternehmen selbst trifft, sondern gleichermaßen Aussteller, die Unternehmen im Rahmen eines (gemeinschaftlichen) Messestandes die Präsentation von potentiell schutzrechtsverletzenden Produkten ermöglichen.
Die Beklagte hat die Fa. B Co., Ltd nach ihrem eigenen Vortrag erst durch einen Vermittler erstmalig im Vorfeld zu der Messe A 2015 kennengelernt. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte keine näheren Kenntnisse über die Fa. B Co., Ltd, deren Produktpalette, Geschäftsgebahren etc. hatte, sondern sich allein aufgrund der finanziellen Gegenleistung bereit erklärt hatte, der Fa. B Co., Ltd ihren Ausstellungsstand mit zur Verfügung zu stellen. Mangels genauer Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit der Fa. B Co., Ltd sowie ihre „Compliance“ bzw. Rechtstreue gegenüber technischen Schutzrechten bestand erst recht eine Pflicht der Beklagten, zu überprüfen, ob die Fa. B Co., Ltd durch Nutzung des Messestandes der Beklagten möglicherweise technische Schutzrechte Dritter verletzte.
Der Beklagten war eine Überprüfung von Schutzrechten Dritter auch möglich und zumutbar. Der Messestand der Beklagten und damit auch der Teil, an dem die Fa. B Co., Ltd ausstellte, war nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Klägerin mit einer Fläche von wenigen Quadratmetern überschaubar. Auch das Produktangebot der B Co., Ltd erscheint ausweislich des in Auszügen vorgelegten Produktkatalogs nicht derart viele Produkte zu umfassen, dass der Beklagten eine Überprüfung der Einhaltung von Schutzrechten Dritten nicht mit einem zumutbaren zeitlichen und finanziellen Aufwand möglich gewesen wäre. Überdies geht es um Produkte aus der Medizintechnik und damit aus dem Fachgebiet, in welchem die Beklagte selbst über Fachkenntnisse verfügt. Hinzu kommt, dass die in Rede stehende Technik nicht komplex ist und durch Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausführungsform erfasst werden kann. Die Beklagte hätte die Fa. B Co., Ltd zumindest vorab fragen müssen, ob sie Schutzrechte Dritter beachtet. Dass dieses Thema mit den Verantwortlichen der Fa. B Co., Ltd. überhaupt irgendwie angesprochen bzw. besprochen wurde, hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt. Zumindest eine solche Erkundigung wäre für die Beklagte indes ohne weiteres zumutbar gewesen.
Schließlich ist im Rahmen der Abwägung auf der anderen Seite die hohe Schutzbedürftigkeit der Klägerin zu berücksichtigen, die sich daraus ergibt, dass eine Durchsetzung ihrer Rechte aus dem Klagepatent gegenüber der Fa. B Co., Ltd, einem Unternehmen mit Sitz in China, erschwert war. Wie für die Beklagte erkennbar war, konnte die Klägerin bei dieser Sachlage ihre Rechte gegenüber den auf der A 2015 vertretenen Unternehmen bei Patentverletzungen auf der Messe nur dadurch geltend machen, dass sie eine einstweilige Verfügung oder Klage entweder im Ausland oder während der Messe zustellt. Eine Zustellung im Ausland führt indes zu erheblichen Verzögerungen und eine Messezustellung setzt voraus, dass ein gesetzlicher Vertreter oder eine sonst für das Unternehmen empfangsberechtigte Person angetroffen wird. Davon konnte die Klägerin im Hinblick auf die Fa. B Co., Ltd. aber nicht ausgehen. Denn die Fa. B Co., Ltd. war nicht als Ausstellerin bei der A 2015 registriert und es war für die Klägerin unklar, ob sie einen gesetzlichen Vertreter oder eine empfangsberechtigte Person des Unternehmens am Messestand der Beklagten würde antreffen können und somit eine einstweilige Verfügung oder Klage während der Messe hätte zugestellt werden können. Hierzu hätte es weitergehender Recherchen über das Unternehmen der B Co., Ltd. bedurft, was in Anbetracht der kurzen Messedauer mit einer erheblichen Unsicherheit für die Klägerin verbunden war. Dagegen ließen sich Firma, Sitz und Vertreter der Beklagten für die Klägerin ohne weiteres anhand des Ausstellerprofils im Internet feststellen und auf dieser Grundlage tatsächlich eine Zustellung während der Messe vornehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2014, I-15 U 19/14). Aufgrund dieser gesamten Umstände erscheint es nicht angemessen, die Klägerin als Verletzte im Verhältnis zur Beklagten, welche die Patentverletzung durch die Ermöglichung und Unterstützung des gesamten Messeauftritts als (Mit-)Ausstellerin maßgeblich gefördert hat, auf eine Inanspruchnahme der B Co., Ltd. zu verweisen.

IV.
Diese Mitverursachungshandlung der Beklagten hat zur Folge, dass sie der Klägerin als Patentverletzerin haftet.
Die Beklagte ist der Klägerin im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet (Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 9 PatG).
Mit Rücksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haftet die Beklagte der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz, da sie schuldhaft gehandelt hat. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte dies bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können (§ 276 BGB). Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Die Klägerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO).
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen (Antrag zu Ziff. I. 2) ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG.
Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
Die Beklagte ist gemäß Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 1 und 3 PatG zum Rückruf und Vernichtung der im Tenor näher beschriebenen Erzeugnisse verpflichtet. Ein Anspruch auf Rückruf der patentverletzenden Erzeugnisse besteht – wie von der Klägerin beantragt – hinsichtlich ab dem 30. April 2006 vertriebener Erzeugnisse.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 125.000,00 € festgesetzt.