Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2492
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Februar 2016, Az. 4b O 84/13
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 103 XXX B1 (Klagepatent) in Anspruch. Wegen des Wortlauts des geltend gemachten Anspruchs 1 des Klagepatents wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Patentschrift Bezug genommen. Das Klagepatent ist durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.07.2015 für nichtig erklärt worden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen den Vertrieb von Federungen des Typs „A 1“ und „A 2“ für ein B (angegriffene Ausführungsform) durch die Beklagten. Im Herbst 2012 wurde auf der Messe „C“ in Düsseldorf eine angegriffene Ausführungsform des Typs „A 2“ beworben. Zudem bewirbt die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform im Internet.
Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2013 mahnte sie die Beklagten ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,
einen Nachrüstsatz für Fahrzeugräder, bestehend u.a. aus einem weiteren Federelement, einer Halterung für das weitere Federelement, einem Schwinghebel und einem Stoßdämpfer,
der dazu geeignet ist, in ein Fahrzeug eingebaut zu werden und eine Federung für die Räder bildet, bei der eine Federstrebe, die in Fahrtrichtung verläuft, an der Achse des Rades angreift und als Kurbelarm an einem quer zur Fahrtrichtung verlaufenden Drehstab wirkt, wobei der Schwinghebel an der Karosserie angelenkt ist, in Fahrtrichtung verläuft, mit der Achse unmittelbar in Verbindung steht und an einem Ende mit dem endseitig drehbar gelagerten Stoßdämpfer verbunden ist, dessen Drehachse parallel zur Fahrzeugachse ausgerichtet ist und der sich an der Karosserie abstützt, wobei der Schwinghebel auf dem dem Stoßdämpfer gegenüber liegenden Ende über den Anbringungsort der Achse hinaus verlängert ist und an dieser Verlängerung endseitig das weitere Federelement angreift,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
ohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar blickfangmäßig darauf hinzuweisen, dass der Nachrüstsatz nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 1 103 XXX als Federung der vorstehenden beschriebenen Art für Fahrzeugräder in einem Fahrzeug verwendet werden darf,
II. festzustellen , dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 17.02.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
III. die Beklagten zu verurteilen, durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen nach Ziffer I. seit dem 17.02.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen , sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung , aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können und
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
IV. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 9.028,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen
die Klage abzuweisen.
Sie rügen das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit und treten dem Vorwurf der Patentverletzung durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform entgegen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 143 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. §§ 12, 13, 17 ZPO und § 1 der VO über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30. August 2011 (GV. NRW. 2011 Nr. 21 vom 23.9.2011, S. 467) zuständig, weil es sich um eine Patentstreitsache handelt und die Beklagten in Nordrhein-Westfalen ansässig sind. Gleiches ergibt sich aus § 32 ZPO, weil durch das Internetangebot der vermeintliche Verletzungserfolg auch in Nordrhein-Westfalen eintritt.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Der Klägerin stehen die Rechte aus § 10 Abs. 1 PatG nicht zu, weil das Klagepatent mittlerweile mit Wirkung ex tunc vernichtet wurde.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 350.000 EUR