4a O 179/10 – Antriebsvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2485

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 31. März 2016, Az. 4a O 179/10

Leitsätze (nichtamtlich):

  1. Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenständige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstständig zu beurteilen und für sich allein anspruchsbegründend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; BGH, GRUR 2007, 221, 222 – Simvastin).
  2. Es ist unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 – Kunststo – bügel; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – Az. I-2 U 3/14).
  3. Voraussetzung für ein Anbieten ist auch nicht das tatsächliche Bestehen einer Herstellungs- und/oder Lieferbereitschaft des Anbietenden (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für elektrische Geräte; OLG Düsseldorf, InstGE 2, 125 128 f. – Kamerakupplung II; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 – MP2-Geräte).
  4. Es kommt es für eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also zu einem Inverkehrbringen führt (OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 – Cholesterinspiegelsenker).
  5. Anbieten umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert darauf gerichtet ist, das beworbene Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitzustellen (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; BGH, GRUR 1970, 358 – Heißläuferdetektor).
  6. Der Begri des „Anbietens“ umfasst auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter Schutz stehenden Gegenstand ermöglichen oder fördern sollen, das – wie beim Abschluss eines Kaufvertrages – die Benutzung dieses Gegenstands einschließt (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte; BGH, GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. I-2 U 64/14).
  7. Es kommt nicht darauf an, ob der Anbietende mit seiner O erte eigene Geschäftsabschlüsse forcieren will oder ob das Angebot einem Dritten zugutekommen soll, für dessen Produkt mit dem Angebot eine zu befriedigende Nachfrage gescha en wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. I-2 U 64/14, S. 22 f).
  8. Wer das angebotene Erzeugnis später zur Verfügung stellt, hat keine Bedeutung. Bezweckt das An- gebot den Geschäftsabschluss mit einem Dritten, so ist es deswegen unerheblich, ob der Anbietende von dem Dritten beauftragt oder bevollmächtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel).
  9. Ein Mittel zur Nachfrageförderung ist auch die bloße Bewerbung eines Produkts im Internet (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 – Thermocycler). Bereits diese Maßnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen.

Zur Veranschaulichung der Lehre des Klagepatents wird nachfolgend dessen Fig. 1 eingeblendet, die nach der Patentbeschreibung eine Ausführungsform der Erfindung zeigt:

Herr A B ist der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Komplementärin der Beklagten, der C GmbH. Zugleich ist er auch Kommanditist der Beklagten (vgl. die in Anlage LS13 vorgelegten Handelsregisterauszüge). Daneben ist Herr B Inhaber der Fa. „D“ (nachfolgend „GTN“). Im September 2009 vertrieb Herr B unter der Artikelbezeichnung „E“ Antriebsvorrichtungen insbesondere für Garagentore. Einer solchen Antriebsvorrichtung war eine Bedienungsanleitung „F“ beigelegt (vgl. Anlagen LS9, LS10). Die Klägerin mahnte die Fa. „D A B“ mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 30.09.2009 ab (vgl. Anlage LS11), woraufhin dieser die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgab (Anlage LS12). Nachfolgend wird die Ausführungsform „E“ als „(alte) angegriffene Ausführungsform I“ bezeichnet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese (alte) angegriffene Ausführungsform I Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß verletzt.

Die Beklagte ist mittlerweile Inhaberin der Internetseite www.G.de, die vorher Herrn H I gehörte. Dieser schloss mit der Beklagten im November 2009 einen Übertragungsvertrag hinsichtlich der vorgenannten Domain ab. Die Beklagte war spätestens ab dem 22.01.2010 für die auf dieser Internetseite abrufbaren Inhalte verantwortlich. Ob dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Fall war, ist zwischen den Parteien streitig. Im Mai 2011 war ein CE-Zertifikat (Anlage LS23) von der Internetseite der Beklagten herunterladbar.

Auf eine Abmahnung vom 23.03.2010 (Anlage LS16) hin lehnte die Beklagte die Abgabe einer von der Klägerin geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit Schreiben vom 06.04.2010 ab (Anlage LS17).

Die Beklagte vertreibt nunmehr eine von der alten angegriffenen Ausführungsform I abweichend ausgestaltete Antriebsvorrichtung, die im Folgenden als „(neue) angegriffene Ausführungsform II“ bezeichnet wird. Auf einem Lieferschein nach Anlage LS19(2) ist diese als „J“ bezeichnet. Diese ist mit einer Art Aufsteckschuh mit elektrischen Kontakten ausgestattet, der an beiden Seiten der Schiene aufsteckbar ist. Zu der angegriffenen Ausführungsform II gehört ein zweiter Einsatzkörper, der kein Anschlusskabel besitzt, aber für den Betrieb der Kette der Antriebsvorrichtung erforderlich ist. Dieser kann aufgrund einer Rastnase nicht ohne weiteres auf beide Enden der Führungsschiene der angegriffenen Ausführungsform II aufgesetzt werden, ohne deren Funktionsfähigkeit aufzuheben. Daneben ist – im Unterschied zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform I – bei der neuen angegriffenen Ausführungsform II keine Bohrung in dem Aufsteckschuh / ersten Einsatzkörper vorhanden.

Als Zusatzausstattung zur (neuen) angegriffenen Ausführungsform II kann von der Beklagten ein spezielles Wandbefestigungskit erworben werden. Dieses Wandbefestigungskit enthält einen Aufsteckschuh / ersten Einsatzkörper. Dieser kann den ursprünglich mit der neuen angegriffenen Ausführungsform II mitgelieferten Aufsteckschuh / ersten Einsatzkörper ersetzen und ermöglicht so die Befestigung des Steuergehäuses der Antriebsvorrichtung an einer Wand. Die Beklagte lieferte die angegriffene Ausführungsform II und das Wandbefestigungskit gemeinsam in einer Lieferung. Einer von der Beklagten gelieferten angegriffenen Ausführungsform II war eine „Montage- und Betriebsanleitung Garagentorantrieb T12 / S12“ beigefügt (Anlage LS21).
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die alte angegriffene Ausführungsform I im Internet beworben und angeboten. Hierzu behauptet die Klägerin, die Broschüre nach Anlage LS15 stamme von der Beklagten und sei im März 2010 unter der Internetadresse www.G.de dort heruntergeladen worden. Der Zeuge K habe die Broschüre nach Anlage LS15 am 05.03.2010 von der Internetseite der Beklagten heruntergeladen (vgl. Anlagenkonvolut LS27). Bei einer Telefonkonferenz am 23.03.2010 hätten alle Teilnehmer die Internetseite der Beklagten angesehen und dort ebenfalls diese Broschüre herunterladen können (vgl. Anlagenkonvolut LS28). Es sei keine veraltete Internetseite aufgerufen worden oder eine Windows-Live-Version. Die von der Klägerin vorgelegten Dokumente stammten auch nicht aus einem Google Cache. Die Domain www.G.de habe die Beklagte schon im November 2009 erworben und nicht – wie die Beklagte behauptet – erst am 22.01.2010. Das in Anlage LS23 vorliegende und im Mai 2011 von der Internetseite der Beklagten herunterladbare CE-Zertifikat sei als Angebot zu werten.

Hinsichtlich der neuen angegriffenen Ausführungsform II ist die Klägerin der Auffassung, dass diese das Klagepatent ebenfalls verletze. Bestelle ein Kunde die angegriffene Ausführungsform II und das Wandbefestigungskit, so habe er zwei erste Einsatzkörper, die wahlweise an beiden Enden der Führungsschiene eingesetzt werden könnten. Hierzu müsse ein Benutzer nur statt des zweiten Einsatzkörpers den ersten Einsatzkörper des Wandbefestigungskits benutzen.

Zudem könne der zweite Einsatzkörper gegen den Widerstand der Rastnase auch so in die Führungsschiene eingesteckt werden, dass eine funktionsfähige Antriebsvorrichtung auch dann vorliegt, wenn der erste Einsatzkörper an das andere Ende eingesteckt wird.

Die angegriffene Antriebsvorrichtung (angegriffene Ausführungsform II) einerseits und das Wandbefestigungskit andererseits stellten jeweils wesentliche Elemente der in Anspruch 1 geschützten Lehre dar und verletzten diesen Anspruch mittelbar.

Zwischen dem Einstecken und dem Aufstecken eines Einsatzkörpers auf die Führungsschiene bestehe kein funktioneller Unterschied. Die Art der Befestigung bleibe die gleiche. Dass ein Aufsatzkörper an der Außenseite der Führungsschiene anliege und die Führungsschiene daher nicht unmittelbar an der Decke anliegen kann, stelle in der Praxis einen kaum merklichen Effekt dar. Ferner sei die Einhaltung eines Abstands zwischen Decke und Führungsschiene nicht Teil von Anspruch 1. Jedenfalls verwirkliche der Aufsteckkörper der angegriffenen Ausführungsform II den patentgemäß geforderten einsteckbaren Einsatzkörper mit äquivalenten Mitteln.

Das Klagepatent verlange keine Querbohrungen im Einsatzkörper, so dass deren Weglassen in der neuen angegriffenen Ausführungsform II für die Patentverletzung nicht relevant sei. Auch die Rastnase am zweiten Einsatzkörper oder dessen Gestaltung allgemein sei für die Merkmalsverwirklichung ohne Belang, da ein solcher vom Anspruch schon nicht verlangt werde.
Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

I. es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 — ersatzweise Ordnungshaft — oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

1. Antriebsvorrichtungen, insbesondere für Tore, Garagentore usw., mit einer in Bewegungsrichtung des Tores verlaufenden Führungseinrichtung, insbesondere eine Schiene oder Führungsschiene, einem an dieser fahrenden, einen Elektromotor aufweisenden Schlitten zum Betätigen des Torblattes und mit Stromzuleitungsmitteln, die den Elektromotor mit einer Stromquelle verbinden, deren Strom an einem Ende der Führungsschiene eingespeist wird,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen,

bei denen die Zuleitungsmittel einen an den Enden der Führungseinrichtung in diese steckbaren ersten Einsatzkörper umfassen, der mit einem Anschlusskabel versehen, am Führungskörperende gehalten und derart ausgebildet ist, dass er seine Funktion sowohl an dem einen Ende des Führungskörpers als auch an dem anderen Ende des Führungskörpers erfüllt;

und/oder

2. Antriebsvorrichtungen, insbesondere für Tore, Garagentore usw., mit einer in Bewegungsrichtung des Tores verlaufenden Führungseinrichtung, insbesondere eine Schiene oder Führungsschiene, einem an dieser fahrenden, einen Elektromotor aufweisenden Schlitten zum Betätigen des Torblattes und mit Stromzuleitungsmitteln, die den Elektromotor mit einer Stromquelle verbinden, deren Strom an einem Ende der Führungsschiene eingespeist wird,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen,

bei denen die Zuleitungsmittel einen an den Enden der Führungseinrichtung auf diese steckbaren ersten Aufsatzkörper umfassen, der mit einem Anschlusskabel versehen, am Führungskörperende gehalten und derart ausgebildet ist, dass er seine Funktion sowohl an dem einen Ende des Führungskörpers als auch an dem anderen Ende des Führungskörpers erfüllt;

und/oder

3. Antriebsvorrichtungen, insbesondere für Tore, Garagentore usw., mit einer in Bewegungsrichtung des Tores verlaufenden Führungseinrichtung, insbesondere eine Schiene oder Führungsschiene, einem an dieser fahrenden, einen Elektromotor aufweisenden Schlitten zum Betätigen des Torblattes und mit Stromzuleitungsmitteln, die den Elektromotor mit einer Stromquelle verbinden, deren Strom an einem Ende der Führungsschiene eingespeist wird, die geeignet sind, für

Antriebsvorrichtungen, insbesondere für Tore, Garagentore usw.,
mit einer in Bewegungsrichtung des Tores verlaufenden Führungseinrichtung, insbesondere eine Schiene oder Führungsschiene, einem an dieser fahrenden, einen Elektromotor aufweisenden Schlitten zum Betätigen des Torblattes und mit Stromzuleitungsmitteln, die den Elektromotor mit einer Stromquelle verbinden, deren Strom an einem Ende der Führungsschiene eingespeist wird, die Zuleitungsmittel einen an den Enden der Führungseinrichtung auf diese steckbaren ersten Aufsatzkörper umfassen, der mit einem Anschlusskabel versehen, am Führungskörperende gehalten und derart ausgebildet ist, dass er seine Funktion sowohl an dem einen Ende des Führungskörpers als auch an dem anderen Ende des Führungskörpers erfüllt;

Abnehmern, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder solche zu liefern, ohne

(a) im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Antriebsvorrichtungen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Deutschen Patentes DE 102 27 XXX B4 mit der patentierten erfindungsgemäßen Gesamtvorrichtung für die sich diese Mittel eignen, verwendet werden dürfen;

(b) im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 10.000,00 pro Antriebsvorrichtung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Antriebsvorrichtung nicht ohne Zustimmung der Klägerin für Gesamt-Antriebsvorrichtungen zu verwenden, die mit den Vorstehenden unter (a) bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;

und/oder

4. Wandbefestigungskits, umfassend einen an den Enden der Führungseinrichtung der Zuleitungsmittel auf die Führungseinrichtung steckbaren ersten Aufsatzkörper der geeignet ist für

Antriebsvorrichtungen, insbesondere für Tore, Garagentore usw., mit einer in Bewegungsrichtung des Tores verlaufenden Führungseinrichtung, insbesondere eine Schiene oder Führungsschiene, einem an dieser fahrenden, einen Elektromotor aufweisenden Schlitten zum Betätigen des Torblattes und mit Stromzuleitungsmitteln, die den Elektromotor mit einer Stromquelle verbinden, deren Strom an einem Ende der Führungsschiene eingespeist wird, die Zuleitungsmittel einen an den Enden der Führungseinrichtung auf diese steckbaren ersten Aufsatzkörper umfassen, der mit einem Anschlusskabel versehen, am Führungskörperende gehalten und derart ausgebildet ist, dass er seine Funktion sowohl an dem einen Ende des Führungskörpers als auch an dem anderen Ende des Führungskörpers erfüllt;

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne

(a) im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Antriebsvorrichtungen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Deutschen Patentes DE 102 27 XXX B4 mit der patentierten erfindungsgemäßen Gesamtvorrichtung für die sich diese Mittel eignen, verwendet werden dürfen;

(b) im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 10.000,00 pro Antriebsvorrichtung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Antriebsvorrichtung nicht ohne Zustimmung der Klägerin für Gesamt-Antriebsvorrichtungen zu verwenden, die mit den Vorstehenden unter (a) bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;
II. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I. bezeichneten Handlungen seit dem 08.02.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei Angaben zu den Einkaufpreisen sowie zu den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind,

wobei die Angaben nach Ziff. I.2.e) erst für die Zeit seit dem 09.08.2009 zu machen sind;

wobei zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

III. die vorstehend zu Ziffer I.1. und Ziff. I.2 bezeichneten, seit dem 01.09.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;

IV. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Vorrichtungen gemäß Ziff. I.1. und I.2. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin für die zu Ziff. I.1. und I.2. bezeichneten, in der Zeit vom 08.02.2004 bis zum 08.08.2009 (betreffend DE 102 27 XXX 84) begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. I. (I.1. – I.4.) bezeichneten, seit dem 09.08.2009 (betreffend DE 102 27 XXX B4) begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die von der Klägerin zur Begründung einer Benutzungshandlung hinsichtlich der (alten) angegriffenen Ausführungsform I vorgelegten Unterlagen stammten nicht von der Beklagten. Nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung habe weder Herr B noch die Beklagte (jemals) die alte angegriffene Ausführungsform vertrieben oder angeboten. Die Unterlagen in den Anlagen LS9, LS10 und LS15 hätten nichts mit der Beklagten zu tun, die Beklagte habe diese nicht ins Internet gestellt. Die Beklagte könne nicht ausschließen, dass auf der Internetseite www.G.de die Broschüre nach Anlage LS15 vorhanden war, bevor die Beklagte diese erworben habe. Für die Gestaltung der Internetseite vor dem 22.01.2010 sei die Beklagte nicht verantwortlich, da die Beklagte die Seite erst an diesem Tag erhalten habe. Verweise auf die alte angegriffene Ausführungsform oder auf die frühere Seite hätten sich auf der neu eingestellten Seite nicht befunden. Bei dem Zertifikat nach Anlage LS23 sei eine Zuordnung zu einer Ausführungsform nicht möglich.

Die neue angegriffene Ausführungsform II mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Auslegung des BGH im Nichtigkeitsverfahren sei auch im Verletzungsverfahren zugrunde zu legen. Eine patentgemäße Vorrichtung müsste so ausgestaltet sein, dass sie ihre Funktionsfähigkeit behalte, wenn der Einsatzkörper in das andere Ende der Führungsschiene gesteckt wird. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform II nicht der Fall. Bei dieser sei es unmöglich, den Aufsteckschuh und den zweiten Einsteckkörper zu vertauschen und den Garagentorantrieb sodann in Betrieb zu nehmen. Der bei der angegriffenen Ausführungsform mitgelieferte zweite Einsatzkörper könne nicht auf der gegenüberliegenden Seite eingesetzt werden. Dies würde eine um 180° gedrehte Installation des zweiten Einsteckkörpers erforderlich machen, die aber durch die Ausgestaltung des zweiten Einsatzkörpers mit einer Rastnase bewusst ausgeschlossen sei. Auf der gegenüberliegenden Seite könne der zweite Einsteckkörper daher nicht mit der Kette verbunden werden. Ohne den zweiten Einsteckkörper könne aber – insoweit unstreitig – die Kette der Antriebsvorrichtung nicht gespannt werden. Selbst bei einer doppelten Drehung der beiden Einsatzkörper könnte keine funktionsfähige Antriebseinheit erhalten werden, da – insoweit unstreitig – die Kette nicht in der Mitte, sondern leicht versetzt verläuft. Bei einem schrägen Spannen sei die Kette nicht funktionsfähig.

Der Aufsteckschuh bei der neuen angegriffenen Ausführungsform II sei so ausgestaltet, dass die erforderliche Befestigung des Garagentorantriebs am Sturz des Garagentors nicht möglich ist. Ohne einen solchen Einbau bestehe keine Funktionsfähigkeit.

Schließlich sei bei der neuen angegriffenen Ausführungsform kein patentgemäß erforderlicher „erster Einsatzkörper“ vorhanden. Vielmehr weise die neue angegriffene Ausführungsform einen Aufsatzkörper auf, der nicht in, sondern auf die Führungseinrichtung (auf-) steckbar ist. Damit sei eine wortsinngemäße Patentverletzung ausgeschlossen. Ein Aufsatzkörper sei auch gegenüber einem Einsatzkörper nachteilig, da bei einem Aufsatzkörper eine Installation der Führungseinrichtung direkt unter der Decke ausgeschlossen sei. Insofern sei ein Aufsatzkörper nicht gleichwirkend. Zudem finde sich für den Fachmann in der Patentbeschreibung kein Anhaltspunkt dafür, dass statt eines Einsteckkörpers auch ein Aufsatzkörper zulässig ist.
Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 04.11.2010 (Bl. 54 ff. GA), vom 01.12.2011 (Bl. 129 f. GA) und vom 25.02.2016 (Bl. 209 f. GA) ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist teilweise begründet, teilweise unbegründet. Die Klägerin hat hinsichtlich der alten angegriffenen Ausführungsform I die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 33 Abs. 1, 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Hinsichtlich der neuen angegriffenen Ausführungsform II stehen der Klägerin dagegen weder wegen unmittelbarer noch wegen mittelbarer Patentverletzung Ansprüche zu. Ansprüche aus mittelbarer Patentverletzung ergeben sich auch nicht hinsichtlich des von der Beklagten vertriebenen Wandbefestigungskits.

I.
Das Klagepatent (nachfolgend nach Abs. zitiert ohne das Klagepatent jedes Mal ausdrücklich zu nennen) betrifft eine Antriebsvorrichtung insbesondere für Tore, Garagentore usw., bei denen das Torblatt über einen in einer Führungsschiene (Führungseinrichtung) fahrenden Schlitten betätigt wird. Der Schlitten wird durch einen Elektromotor angetrieben. Die aus dem Stand der Technik bekannte Antriebsvorrichtung weist Stromzuleitungsmittel auf, die den Elektromotor des Schlittens mit einer Stromquelle verbinden. Der Strom dieser Stromquelle wird an einem der Enden der Führungseinrichtungsschiene eingespeist.

1.
In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass bei bekannten Vorrichtungen dieser Art die Zuleitungsmittel als Schleppkabel oder aus einem Anschlusskabel und mit diesem verbundene Stromführungsschienen bestehen, die parallel zur Führungsschiene geführt werden und an denen der Strom für den Elektromotor abgenommen wird. An einem Betrieb mit einem Schleppkabel kritisiert das Klagepatent, dass ein solcher für den Benutzer sehr störend ist (Abs. [0002]) und verfolgt diesen Ansatz nicht weiter.

Ferner ist bekannt, ein Zugmittel (wie eine Kette) in der Führungsschiene längs anzuordnen und an deren Enden zu haltern. Dabei wird die Kette als Stromzuführungsmittel für einen Elektromotor verwendet, der auf einem Schlitten an einer Führungsschiene entlang läuft. Das Zugmittel erhält dabei über eine an dem einen Ende der Führungsschiene für die Zugmittel angebrachte Spannvorrichtung den Antriebsstrom für den Elektromotor (Abs. [0002]). Hierbei sei aber nachteilig, dass die Stromeinspeisung nur von einem Ende der Führungsschiene möglich ist, in dessen Nähe die für die Stromeinspeisung nötige Netzsteckdose angeordnet sein muss. Soll der Antriebsstrom von dem anderen Ende der Führungsschiene eingespeist werden, weil die Steckdose in dessen Nähe liegt, so muss die Stromeinspeisung an der Führungsschiene aufwändig geändert werden, wenn nicht sogar zwei Ausführungen der Führungsschiene nötig sind und auf Lager gehalten werden müssen (Abs. [0002]). Im Ergebnis kritisiert das Klagepatent also die mangelnde Flexibilität des Standes der Technik, sich an die Lage der Steckdose (etwa in einer Garage) anzupassen.

Das Klagepatent schildert weiter den Stand der Technik DE 198 08 696 A1 (vorgelegt als Anlage LS4), der einen elektromechanischen Garagentorantrieb betrifft, der aus einer an der Garagendecke montierten Führungsschiene, einer mit dem Tor mittels Gelenkstange gekoppelten, einen Schlitten und einen Antriebsmotor aufweisenden Antriebseinheit und einer parallel zur Führungsschiene laufenden, an dieser befestigten und mit dem Antriebsmotor im Eingriff stehende Kette besteht. Die Stromzuführung für den Antriebsmotor erfolgt über die Führungsschiene und ein der Führungsschiene parallel liegendes Stromzuführungsmittel. Die Führungsschiene ist durch die bestehende Deckenschiene für die Aufnahme des Tors gebildet. Die Kette, die das Stromzuführungsmittel bildet, ist an einem Ende der Deckenschiene fest eingespannt und am anderen Ende der Deckenschiene in diese eingeklipst und dort mit Spannmitteln versehen. Das Klagepatent verweist ferner auf den Stand der Technik US 3 331 428 (vorgelegt als Anlage LS5). Diese betrifft eine Antriebsvorrichtung für eine Tür oder dergleichen, mit einem die Tür betätigenden Schlitten, welche auf einer Führungsschiene verfahrbar ist. Zum elektrischen Anschluss eines im Schlitten integrierten Motors kann in ein Ende der Führungsschiene eine Endkappe eingesteckt werden, in welcher Kabelanschlüsse geführt sind. Das zweite Ende der Führungsschiene ist mit einer zweiten Endkappe abschließbar (Abs. [0004]). Ausdrückliche Kritik an den in den beiden vorgenannten Schriften offenbarten Vorrichtungen übt das Klagepatent nicht.

Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0005] als seine Aufgabe (technisches Problem), eine Antriebsvorrichtung der eingangs geschilderten Art zu schaffen, die es ermöglicht, ein und dieselbe Type der Führungsschiene für die Stromeinspeisung sowohl von dem einen Ende als auch von dem anderen Ende der Führungsschiene zu verwenden, ohne für diese Wahlfreiheit erhebliche Änderungsarbeiten in Kauf zu nehmen.

2.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung nach den Maßgaben von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt gliedern lässt:

Antriebsvorrichtung, insbesondere für Tore, Garagentore usw., die beinhaltet:

1. eine in Bewegungsrichtung des Tores verlaufende Führungseinrichtung (3), insbesondere eine Schiene oder Führungsschiene,

2. einen an dieser fahrenden, einen Elektromotor aufweisenden Schlitten (4) zum Betätigen des Torblattes (6) und

3. Stromzuleitungsmittel,

a) die den Elektromotor mit einer Stromquelle (12) verbinden,

b) derartig ausgeprägt sind, dass der Strom an einem Ende (7, 9) der Führungsschiene (3) eingespeist wird und

c) einen an den Enden (7, 9) der Führungseinrichtung (3) in diese steckbaren ersten Einsatzkörper (8) umfassen.

4. Der erste Einsatzkörper ist

a) mit einem Anschlusskabel (11) versehen,

b) am Führungskörperende gehalten und

c) derart ausgebildet, dass er seine Funktion sowohl an dem einen Ende (7) des Führungskörpers als auch an dem anderen Ende (9) des Führungskörpers erfüllt.
3.
Das Klagepatent löst die gestellte Aufgabe, indem es zur Stromversorgung über die Führungsschiene einen (ein-) steckbare Einsatzkörper 8 vorsieht. Dieser wird am Ende des Führungskörpers (also etwa einer Führungsschiene) gehalten und mit einem Anschlusskabel 11 versehen, über das die Stromversorgung erfolgt. Dabei kann der patentgemäße erste Einsatzkörper an beiden Enden der Führungsschiene eingesteckt werden. Damit kann die Antriebsvorrichtung mit nur geringem Aufwand an die Lage der Steckdose im Raum angepasst werden. Hierfür muss der Einsatzkörper mit dem Anschlusskabel nur an das jeweils näher an der Steckdose liegende Ende der Führungsschiene eingesteckt werden. Entsprechend muss nur ein Typ von Antriebsvorrichtung auf Lager vorrätig gehalten werden, der ohne großen Aufwand an die jeweiligen räumlichen Gegebenheiten angepasst werden kann.

4.
Die Beklagte hat Anspruch 1 des Klagepatents durch das Anbieten der alten angegriffenen Ausführungsform I auf ihrer Internetseite wortsinngemäß verletzt (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG).

a)
Hinsichtlich der alten angegriffenen Ausführungsform I, die mit Antrag I.1 angegriffen wird, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese von der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht. Insofern bedarf es an dieser Stelle keiner weiteren Ausführungen zur Auslegung des Patentanspruchs.

b)
Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform I im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten.

aa)
Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenständige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstständig zu beurteilen und für sich allein anspruchsbegründend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; BGH, GRUR 2007, 221, 222 – Simvastin). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – Az. I-2 U 3/14). Voraussetzung für ein Anbieten ist auch nicht das tatsächliche Bestehen einer Herstellungs- und/oder Lieferbereitschaft des Anbietenden (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für elektrische Geräte; OLG Düsseldorf, InstGE 2, 125 128 f. – Kamerakupplung II; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 – MP2-Geräte). Ferner kommt es für eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also zu einem Inverkehrbringen führt (OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 – Cholesterinspiegelsenker). Anbieten umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert darauf gerichtet ist, das beworbene Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitzustellen (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; BGH, GRUR 1970, 358 – Heißläuferdetektor). Der Begriff des „Anbietens“ umfasst auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter Schutz stehenden Gegenstand ermöglichen oder fördern sollen, das – wie beim Abschluss eines Kaufvertrages – die Benutzung dieses Gegenstands einschließt (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte; BGH, GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. I-2 U 64/14).

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Anbietende mit seiner Offerte eigene Geschäftsabschlüsse forcieren will oder ob das Angebot einem Dritten zugutekommen soll, für dessen Produkt mit dem Angebot eine zu befriedigende Nachfrage geschaffen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. I-2 U 64/14, S. 22 f). Wer das angebotene Erzeugnis später zur Verfügung stellt, hat keine Bedeutung. Bezweckt das Angebot den Geschäftsabschluss mit einem Dritten, so ist es deswegen unerheblich, ob der Anbietende von dem Dritten beauftragt oder bevollmächtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel).

Ein Mittel zur Nachfrageförderung ist auch die bloße Bewerbung eines Produkts im Internet (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 – Thermocycler). Bereits diese Maßnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen.

bb)
Eine solche Angebotshandlung liegt vorliegend in der Veröffentlichung des „Certificate of Conformitiy” (CE-Zertifikat; Anlage LS23) durch die Beklagte auf ihren Internetseiten. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass dieses Zertifikat von ihrer Internetseite im Mai 2011 heruntergeladen werden konnte.

Das Zertifikat bezieht sich auf die alte angegriffene Ausführungsform I. Hierin wird als „Product“: „L“ und als Model „“ angegeben. Wie auch die Beklagte einräumt, werden hier zwei Varianten angesprochen, „M T12“ und „M T20“, die sich hinsichtlich der Leistung (85 bzw. 80 Watt) unterscheiden. Die Beklagte hat insofern nicht hinreichend in Abrede gestellt, dass es sich bei „M T12“ um die alte angegriffenen Ausführungsform I handelt. Sie hat nur ausgeführt, eine klare Zuordnung sei auf Grundlage des Zertifikats nicht möglich (Bl. 105 Abs. 2 GA). Es reicht aber aus, dass sich das Zertifikat unter anderem auch auf die angegriffene Ausführungsform bezieht. Die Produktbezeichnung „M“ stimmt zudem weitestgehend mit der Bezeichnung auf der Bedienungsanleitung nach Anlage LS9 überein, die einer alten angegriffenen Ausführungsform I beilag. Der Beklagten oblag es daher vorzutragen, auf welche andere Ausführungsform sich das CE-Zertifikat sonst beziehen sollte, was sie aber unterlassen hat.

Den zwischenzeitlichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2015, das Zertifikat betreffe nur einen Teil der alten angegriffenen Ausführungsform I, hat die Beklagte in der Verhandlung nicht aufrechterhalten. Bereits der Titel des Produkts „L“ widerlegt dies. Auch die Anleitung nach Anlage LS9, die der angegriffenen Ausführungsform I beigelegt war (allerdings nicht von der Beklagten geliefert wurde), benennt mit dieser Bezeichnung die angegriffene Ausführungsform I insgesamt und nicht nur einen Teil hiervon.

cc)
Unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze stellt die Veröffentlichung eines CE-Zertifikats im Internet ein Angebot im Sinne von § 9 Nr. 1 PatG dar. Durch ein solches Zertifikat wird eine positive Eigenschaft eines Produkts – nämlich die Konformität mit anwendbaren (Sicherheits-) Standards nachgewiesen. Außer zu Werbezwecken ist kein anderer Grund ersichtlich, warum die Beklagte das CE-Zertifikat auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Dass das Zertifikat selbst nur auf Englisch verfügbar ist, steht einem Angebot für das Inland nicht entgegen. Soweit die englische Sprache von den relevanten potenziellen Abnehmern in Inland verstanden und benutzt wird, ist deren Verwendung nicht geeignet, um einen Inlandsbezug auszuschließen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2008 – Az. 4b O 280/07 – Geogitter). Die Internetseite der Beklagte hat eine .DE-Domain und ist ansonsten in (auch) deutscher Sprache gestaltet. Dies allein begründet einen ausreichenden Inlandsbezug, insbesondere da ein entgegenstehender Disclaimer nicht vorhanden ist.

Es steht einem Angebot ferner nicht entgegen, dass die Beklagte (möglicherweise) keine weiteren Angebotshandlungen vornimmt. Es reicht insofern aus, wenn eine solche nachfragefördernde Maßnahme zugunsten eines Dritten wirkt.

dd)
Da bereits die festgestellte Benutzungshandlung die hinsichtlich der alten angegriffenen Ausführungsform I geltend gemachten Ansprüche begründet, kann dahingestellt bleiben, ob es zu weiteren Angebotshandlungen der Beklagten – etwa in Bezug auf die Broschüre nach Anlage LS15 – gekommen ist.
5.
Die neue angegriffene Ausführungsform II verwirklicht Anspruch 1 des Klagepatents weder unmittelbar noch mittelbar. Insofern fehlt es jeweils an einer Verwirklichung von Merkmal 4.c (Merkmal 3.3 nach der Gliederung des BGH bzw. Merkmal 1.7 nach der Gliederung der Parteien). Hiernach muss der erste Einsatzkörper patentgemäß,

„c) derart ausgebildet [sein], dass er seine Funktion sowohl an dem einen Ende (7) des Führungskörpers als auch an dem anderen Ende (9) des Führungskörpers erfüllt“.

a)
Merkmal 4.c) verlangt einen Einsatzkörper, der an beiden Seiten der Führungsschiene „seine Funktion (…) erfüllt“. Die primäre Funktion des ersten Einsatzkörpers ist die Versorgung des Elektromotors eines Schlittens mit Strom, damit sich dieser entlang der Führungsschiene bewegen und das Torblatt betätigen kann (Merkmal 2.). Der erste Einsatzkörper ist daher ein Teil der Stromzuführungsmittel (Merkmalsgruppe 3) und insbesondere mit einem Anschlusskabel versehen (Merkmal 4.b)). Die von Merkmal 4.c) verlangte Funktionserfüllung verweist auch darauf, dass neben der reinen Stromversorgung mit einem eingesteckten Einsatzkörper eine funktionsfähige Antriebsvorrichtung vorhanden sein muss. Denn der erste Einsatzkörper würde nicht seine Funktion erfüllen, wenn er zwar dem Elektromotor Strom zuführen würde, der Schlitten sich aber dennoch nur in einer der beiden Einsteckpositionen des ersten Einsatzkörpers an den Enden der Führungsschiene bewegen ließe.

Dies wird dadurch bestätigt, dass Anspruch 1 eine Antriebsvorrichtung vorsieht, die „für Tore, Garagentore usw.“ geeignet sein muss. Damit wird zwar nicht gefordert, dass die patentgemäße Vorrichtung ohne weitere Anpassungen für das Betätigen eines Tors o.ä. eingesetzt werden kann. Gleichwohl muss eine Antriebsvorrichtung vorhanden sein, bei der ein Schlitten an der Führungsschiene fahren kann und hierüber ein Torblatt bewegen könnte (Merkmale 1. und 2.). Dem widerspräche es, wenn der erste Einsatzkörper in beide Enden der Führungsschiene eingesteckt werden könnte, aber nur in einer Position die Vorrichtung betriebsbereit wäre. Daher muss patentgemäß eine Bewegung des Schlittens (über den mit Strom versorgten Elektromotor) bei beiden Installationsvarianten des erstens Einsatzkörpers möglich sein, also sowohl bei dem Einstecken am vorderen Ende, als auch am hinteren Ende der Führungsscheine.

Wie dies umgesetzt wird, liegt allerdings im Belieben des Fachmanns. Eine Möglichkeit, die Funktionsfähigkeit der Antriebsvorrichtung in beiden Installationsvarianten herzustellen, ist das Vorsehen eines zweiten Einsatzkörpers, der an dem Ende eingesteckt wird, das dem Ende mit dem ersten Einsatzkörper gegenüberliegt. Eine solche Gestaltung beansprucht das Klagepatent im Unteranspruch 2 bzw. beschreibt es in einer vorteilhaften Weiterentwicklung der Erfindung (Abs. [0008]). Auf eine solche Lehre ist der unabhängige Anspruch 1 jedoch nicht beschränkt. Es genügt insofern, dass der erste Einsatzkörper an beiden Enden eingesteckt werden kann und dann der Schlitten ein Torblatt bewegen könnte. Etwas anderes mag nur gelten, wenn ein bedeutender Aufwand betrieben werden muss, um eine funktionsfähige Vorrichtung zu erhalten. Es widerspräche der Lehre des Klagepatents, ein einfaches Umstecken des Einsatzkörpers zu verlangen, wenn gleichzeitig konstruktive Umgestaltungen an der Antriebsvorrichtung vorgenommen werden müssen, um diese in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen.

Über die erfindungsgemäß erforderliche Fähigkeit, ein Torblatt bewegen zu können, hinausgehende funktionelle Vorgaben an die Funktionsfähigkeit der Antriebsvorrichtung macht das Klagepatent nicht. Wie die patentgemäße Antriebsvorrichtung eingesetzt wird, um ein Tor o.ä. tatsächlich zu öffnen, überlässt das Klagepatent dem Fachmann. Die klagepatentgemäße Vorrichtung ist auch nicht auf die Installation in Garagen beschränkt. Wie die Worte „insbesondere“ sowie „und so weiter“ im Anspruch zeigen, sind Tore und Garagentore nur Beispiele für mögliche Einsatzorte der Antriebsvorrichtung. Über die Art des Tores macht das Klagepatent keine ausdrücklichen Vorgaben; es reicht aus, dass dieses ein Torblatt aufweist, welches sich durch einen an einer Schiene fahrenden Schlitten bewegen lässt, wobei die Schiene in Bewegungsrichtung des Tors verläuft (Merkmale 1./2.). Es steht dagegen außerhalb der patentgemäßen Lehre, wo und mit welchen (ggf. zusätzlichen) Mitteln die Antriebsvorrichtung genau installiert wird. Nähere Vorgaben zum Ort und zur Art der Befestigung bestehen nicht, was auch daran liegt, dass die Art und Größe des Tors nicht näher bestimmt ist.

Der BGH hat zur Auslegung des Klagepatents im Urteil vom 02.06.2015 (Anlage LS31, S. 5 f., Rn. 9 – 12) ausgeführt (Merkmal 3.3 des BGH entspricht dem Merkmal 4.c) der hiesigen Merkmalsanalyse):

„9 a) Als Antriebsvorrichtung zum Betätigen von Toren (Merkmale 1 und 1.2.2) muss ein patentgemäßer Gegenstand hierzu geeignet, insbesondere funktionsfähig sein. Soweit der erste Einsatzkörper gemäß Merkmal 3.3 seine Funktion sowohl am einen wie auch am anderen Ende der Führungsschiene erfüllen können soll, bedingt dies, dass damit auch die Funktionsfähigkeit der Antriebsvorrichtung insgesamt in beiden Fällen gegeben sein muss. Patentanspruch 1 enthält hingegen keine konkrete Aussage dahin, wie die übrigen erforderlichen Bauteile wie etwa ein zweiter, am anderen Ende einzusteckender Einsatzkörper beschaffen sein müssen, um eine Funktionsfähigkeit der Antriebsvorrichtung in beiden Fällen gemäß Merkmal 3.3 zu gewährleisten.

10 b) Soweit im Wortlaut von Patentanspruch 1 die Worte Führungseinrichtung, Führungskörper und Führungsschiene gebraucht werden, liegt dem, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, keine unterschiedliche Bedeutung zugrunde. Gemeint ist jeweils die Führungseinrichtung gemäß Merkmal 1, die vorzugsweise eine Führungsschiene darstellt; in der vorstehenden Merkmalsgliederung wird bei den Merkmalsgruppen 2 und 3 der anschaulichere Begriff der Führungsschiene verwendet.

11 c) Die funktionelle Einsetzbarkeit des ersten Einsatzkörpers an beiden Enden der Führungsschiene gemäß Merkmal 3.3 geht davon aus, dass dabei die Führungsschiene selbst, insbesondere in Relation zum Tor, nicht gedreht wird, das eine Ende sich also vom Tor entfernt und das andere Ende sich in der Nähe des Tores befindet. Das Streitpatent beschreibt damit den Vorteil, dass die Stromzuführung auch von einer Steckdose aus vorgenommen werden kann, die sich in der Nähe des Tores befindet (Streitpatent S. 2 Abs. 2 und 7) und sich somit zwei Betriebsfälle für die Zuleitung des Stroms an die Führungsschiene und den auf ihr mit einem Elektromotor fahrenden Schlitten ergeben (Streitpatent S. 3 Abs. 21, 22).

12 Im Übrigen bleibt die Ausgestaltung des Einsatzkörpers dem Fachmann überlassen. Es ist insbesondere – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht ausgeschlossen, dass der Einsatzkörper einstückig mit einem weiteren Teil ausgeführt wird, solange er den Anforderungen des Merkmals 3.3 entspricht.“

Die Auslegung muss hinsichtlich der Frage der Aussetzung bzw. des Rechtsbestands mit der Auslegung bei der Verletzungsdiskussion übereinstimmen. Das Verletzungsgericht ist gleichwohl nicht an die Auslegung des BGH im Nichtigkeitsverfahren gebunden (BGH, GRUR 2010, 858, 859 [15] m.w.N. – Crimpwerkzeug III). Vielmehr muss jedes mit der Patentauslegung befasste Gericht die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs in Beantwortung einer Rechtsfrage (BGH, GRUR 2006, 131 – Zerfallszeitmessgerät) eigenverantwortlich vornehmen (BGH, GRUR 2010, 858, 859 [15] – Crimpwerkzeug III; BGH, GRUR 2009, 653 Rn. [16] – Straßenbaumaschine). Das Verletzungsgericht hat aber etwa die Auslegung des Bundespatentgerichts als sachverständige Äußerung zu würdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 – Zahnkranzfräse; BGH, GRUR 1998, 895 – Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950, 951/952 – Walzenformgebungsmaschine). Gleiches gilt für Entscheidungen der Instanzen des EPA oder der Gerichte anderer Vertragsstaaten des EPÜ, die ebenfalls zu würdigen sind (BGH, GRUR 2010, 950 – Walzenformgebungsmaschine.) Damit muss die Auslegung des BGH im Nichtigkeitsverfahren ebenfalls berücksichtigt werden. Dessen Auslegung entspricht im Ergebnis der Auslegung der Kammer, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen. Daher ist eine gesonderte Auseinandersetzung mit dem BGH-Urteil nicht erforderlich.

b)
Eine unmittelbare Verwirklichung von Anspruch 1 des Klagepatents durch die (neue) angegriffene Ausführungsform II kann nicht festgestellt werden.

aa)
Es kann nicht festgestellt werden, dass der erste Einsatzkörper in beiden Enden der Führungsschiene eingesteckt werden kann, ohne die Funktionsfähigkeit der Vorrichtung aufzuheben. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass der mitgelieferte zweite Einsatzkörper aufgrund einer hieran angebrachten Rastnase und der nicht mittig verlaufenden Kette nicht auf das andere Ende der Führungsschiene aufgesetzt und gleichzeitig die Kette gespannt werden kann. Damit liegt keine Antriebsvorrichtung vor, bei der der erste Einsatzkörper seine Funktion an beiden Enden der Führungsschiene erfüllen kann. Die Klägerin trägt auch nicht hinreichend vor, dass ohne zusätzliches Wandbefestigungskit eine funktionsfähige Vorrichtung vorhanden ist.

bb)
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt und vorgeführt hat, dass es unter Gewalteinwirkung möglich wäre, den zweiten Einsatzkörper auch so in die Führungsschiene einzusetzen, dass ein Einstecken des ersten Einsatzkörpers in das gegenüberliegende Ende unter Beibehaltung der Funktionsfähigkeit der Antriebsvorrichtung möglich ist, genügt dies nicht zur unmittelbaren Patentverletzung. Bei dem Einsetzen des zweiten Einsatzkörpers in einer solchen Weise handelt es sich um einen durch die Rastnase ersichtlich erschwerten Umbau der angegriffenen Ausführungsform II. In einem solchen Fall kann eine unmittelbare Patentverletzung nur dann vorliegen, wenn der Lieferant davon ausgeht, dass der Abnehmer eine solche Umgestaltung vornimmt und als eine Art Werkzeug des Lieferanten tätig wird (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. A.310 zu dem vergleichbaren Fall, dass eine fehlende Zutat vom Abnehmer hinzugefügt wird). Hierfür müsste etwa festgestellt werden können, dass die Abnehmer – und zwar alle – die angegriffene Ausführungsform II entsprechend patentgemäß umgestalten oder zumindest davon ausgehen, dass sie die Möglichkeit haben, die Einsatzkörper auch an die jeweils gegenüberliegenden Enden einzusetzen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02. – Az. I-2 U 93/12 – Rn. 141 bei Juris).

Dies kann nicht festgestellt werden. Ein gewaltsames Einwirken auf die angegriffene Ausführungsform II zum Einstecken des zweiten Einsatzkörpers steht der patentgemäß bezweckten einfachen Modifizierbarkeit der Antriebsvorrichtung an die räumlichen Gegebenheiten entgegen. Zwar mag der erste Einsatzkörper selbst einfach in das andere Ende der Schiene eingesetzt werden können; zum Erhalt einer funktionsfähigen Vorrichtung bedarf es aber stets zudem eines gewaltsamen Einführens des zweiten Einsatzkörpers, was einem solchen Vorgehen entgegensteht. Die Klägerin hat auch keine Belege dafür vorgebracht, dass eine solche Umgestaltung der angegriffenen Ausführungsform II (was ein gewaltsames Einführen des zweiten Einsatzkörpers gegen den Widerstand der Rastnase erfordert) in der Praxis tatsächlich vorgenommen wird.

c)
Ebenso kann eine mittelbare Patentverletzung weder in Bezug auf die neue angegriffene Ausführungsform II noch in Bezug auf das Wandbefestigungskit festgestellt werden.

aa)
Nach § 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen („wesentliches Mittel“ im Folgenden), zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder wenn es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

bb)
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der angegriffenen Ausführungsform II und dem Wandbefestigungskit (jeweils) objektiv um wesentliche Mittel handelt. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass man diese beiden Gegenstände so gemeinsam verwenden kann, dass sie gemeinsam unmittelbar von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, fehlt es jeweils an der subjektiven Komponente der mittelbaren Patentverletzung.

(1)
Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG setzt subjektiv voraus, dass das wesentliche Mittel „bestimmt“ ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Außerdem muss der Dritte (= Anbieter oder Lieferant, hier also die Beklagte) um die Verwendungsbestimmung seines Abnehmers wissen (Vorsatz) bzw. die Verwendungsbestimmung muss nach den Umständen offensichtlich sein. Die Offensichtlichkeit der Bestimmung erfordert stets ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit, die die Klägerin darzulegen hat (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. A.343). So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 – Luftheizgerät; BGH, GRUR 2005, 848, 851 – Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2005, 848, 851 – Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679, 684 – Haubenstretchautomat). Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848, 851 – Antriebsscheibenaufzug). Befasst sich eine Bedienungsanleitung nur mit einer patentfreien Nutzungsmöglichkeit der angegriffenen Ausführungsform, kann dagegen eine Offensichtlichkeit nur angenommen werden, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte feststellbar sind, dass die angesprochenen Angebotsempfänger eine patentverletzende Verwendung des Mittels beabsichtigen (Rinken/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 10 Rn. 30). Zu berücksichtigen sind das Maß der Eignung des Mittels für den patentgemäßen und für andere patentfreie Zwecke und deren jeweilige Üblichkeit (Rinken/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 10 Rn. 30)

(2)
Vor diesem Hintergrund kann selbst dann nicht von einer Verwendungsbestimmung ausgegangen werden, wenn die Beklagte an einen Abnehmer sowohl die angegriffene Ausführungsform II als auch das Wandbefestigungskit liefert. Es kann nicht festgestellt werden, dass es für die Beklagte offensichtlich ist, dass (selbst) solche Abnehmer die angegriffene Ausführungsform II und das Wandbefestigungskit zusammen in einer patentgemäßen Weise verwenden.

Zu einer patentgemäßen Gestaltung kann ein Abnehmer nur kommen, indem er zusätzlich zu der angegriffenen Ausführungsform II das Wandbefestigungskit erwirbt. Der hierbei mitgelieferte Einsatzkörper ist dafür gedacht, den ursprünglich mit der angegriffenen Ausführungsform II mitgelieferten (alten) ersten Einsatzkörper zu ersetzen. Der Abnehmer müsste aber stattdessen den zweiten Einsatzkörper durch den an sich nicht mehr benötigten (alten) ersten Einsatzkörper ersetzen und beide erste Einsatzkörper verwenden.

Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte auf eine solche Verwendungsmöglichkeit hinweist oder Kenntnis davon hat, dass von dritter Seite diese Montageoption aufgezeigt wird. Vielmehr dient das Wandbefestigungskit soweit ersichtlich alleine dem Ersatz des (alten) ersten Einsatzkörpers. Hierdurch erhält die Antriebsvorrichtung ein längeres Kabel, was die Befestigung der Steuereinheit der Antriebsvorrichtung an einer Wand ermöglicht. Dass man dann den (dann nicht mehr gebrauchten) alten ersten Einsatzkörper dagegen als Ersatz für den zweiten Einsatzkörper benutzen kann, wird nirgendwo angedeutet.

Eine patentgemäße Verwendung erscheint zudem aus technischen Gründen unüblich und für einen Abnehmer fernliegend. Zunächst wiese eine angegriffene Ausführungsform II mit zwei ersten Einsatzkörpern an beiden Enden der Führungsschiene Stromkabel auf, von denen aber nur eines verwendet wird. Das Stromkabel des alten ersten Einsatzkörpers wird nicht gebraucht und hängt ggf. in der Luft. Es erscheint fragwürdig, ob ein Abnehmer eine solche Konstruktion als bestimmungsgemäß ansehen würde.

Weiterhin hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es bei dem Austausch des zweiten Einsatzkörpers durch den alten ersten Einsatzkörper an einem Mechanismus fehlt, der eine axiale Verschiebung der Antriebsvorrichtung bei der Bewegung des Schlittens verhindert. Während am zweiten Einsatzkörper hierfür eine Querbohrung vorhanden ist, fehlt eine solche beim (alten) ersten Einsatzkörper. Dementsprechend müsste ein Abnehmer zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um ein axiales Verschieben der Antriebsvorrichtung zu unterbinden, wenn er zwei erste Einsatzkörper verwendet.

Schließlich ragt bei einem vollständigen Einführen des ersten und des zweiten Einsatzkörper die Kontaktschiene des zweiten Einsatzkörpers tiefer in die Führungsschiene hinein als die des ersten Einsatzkörpers. Damit dürfte die Kettenlänge bei einer solchen Verwendung nicht unverändert bleiben, um die Kette spannen zu können, was wiederum weitere konstruktive Maßnahmen des Abnehmers erforderlich machen würde.

II.
Hiernach bestehen die geltend gemachten Ansprüche nur teilweise.

1.
Hinsichtlich der neuen angegriffenen Ausführungsform II und des Wandbefestigungskits lassen sich weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Patentverletzung feststellen, so dass die Klage im entsprechenden Umfang abzuweisen war. Dies gilt auch für die auf die Unterlassungsanträge nach den Ziff. I.2 – I.4 zurückbezogenen Anträge.

2.
Die Beklagte hat durch das Anbieten der alten angegriffenen Ausführungsform I unmittelbar das Klagepatent verletzt. Hieraus ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen:

a)
Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung hinsichtlich der alten angegriffenen Ausführungsformen I verpflichtet, wie im Tenor zu Ziff. I.1. ausgesprochen wurde. Falls die Beklagte die alten angegriffenen Ausführungsformen I nicht mehr anbietet oder vertreibt, würde das dem Unterlassungsanspruch nicht entgegenstehen. Eine durch eine einmalige Patentverletzung herbeigeführte Wiederholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung ausgeräumt worden. Dies ist nicht erfolgt.

b)
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform I bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

c)
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zudem ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

d)
Hinsichtlich der alten angegriffenen Ausführungsformen I steht der Klägerin des Weiteren gemäß § 140a Abs. 1 PatG ein Anspruch auf Vernichtung zu. Anhaltspunkte, die eine Unverhältnismäßigkeit des Vernichtungsanspruchs begründen könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht.

e)
Der Rückrufanspruch der Klägerin hinsichtlich der alten angegriffenen Ausführungsformen I gegenüber der Beklagten basiert auf § 140a Abs. 3 PatG. Auch insoweit ist eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG nicht ersichtlich oder dargetan.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klägerin hat nur hinsichtlich der gegen die alte angegriffene Ausführungsform I gerichteten Ansprüche obsiegt. Daneben war die Teilklagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2011 (Bl. 130 GA) in die Kostenentscheidung einzubeziehen. Bei der konkreten Kostenquote war insbesondere zu berücksichtigen, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt des klägerischen Interesses hier auf den neuen angegriffenen Ausführungsformen II lag. Hinsichtlich der alten angegriffenen Ausführungsformen I hat die Klägerin nur Verletzungshandlungen von deutlich geringerer Intensität behauptet.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 300.000,00 festgesetzt.