4a O 149/14 – Elektrofotografische Trommeleinheit

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2467

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 24. November 2015, Az. 4a O 149/14

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 4) an dem jeweiligen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und hinsichtlich der Beklagten zu 3) an einem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enthält, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist: eine elektrofotografische fotosensitive Trommel mit einer fotosensitiven Schicht auf einer Umfangsfläche davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist; ein Kupplungselement, das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel zu rotieren, wobei das Kupplungselement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungselement in der Lage ist, eine Rotationskraftübertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zur Übertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und eine Freigabewinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungselement weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und gegenüber der Rotationskraftübertragungswinkelposition geneigt ist zum Freigeben des Kupplungselements von der Antriebswelle, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit derart angepasst ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel demontiert wird, sich das Kupplungselement von der Rotationskraftübertragungswinkelposition zu der Freigabewinkelposition bewegt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Juli 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. August 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. nur die Beklagten zu 1) und zu 4): die in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) und 4) herauszugeben;

5. nur die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4): die vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 17. August 2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die genannten Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die genannten Beklagten zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 17. August 2013 durch die in Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00. Hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungstenors (Ziff. I.2 und I.3. des Tenors) ist das Urteil zudem gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 80.000,00 (insgesamt). Ferner ist das Urteil im Kostenpunkt gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung (nur die Beklagten zu 1) und zu 4)) und Rückruf patentverletzender Gegenstände (nur die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4)), Veröffentlichung des hiesigen Urteils und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Leisten von Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist die im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in englischer Sprache erteilten Europäischen Patents EP 2 087 XXX B1 mit dem Titel „Prozesskartusche, Elektrophotographische Bilderzeugungsvorrichtung und Photosensitive Elektrophotographische Trommeleinheit“ (im Folgenden: Klagepatent; vorgelegt in Anlage K1; eine deutsche Übersetzung ist als Anlage K2 zur Akte gereicht worden). Das Klagepatent wurde am 25.12.2007 unter Inanspruchnahme der Prioritätsdaten 22.12.2006, 22.02.2007 und 21.12.2007 dreier japanischer Schriften angemeldet und die Anmeldung am 12.08.2009 offengelegt. Das Europäische Patentamt erteilte das Klagepatent und veröffentlichte am 17.07.2013 den Hinweis auf dessen Erteilung. Das Klagepatent steht in Kraft.

Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen Fassung wie folgt:

„Elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B),

die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enthält,

wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:

i) eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b) auf einer Außenoberfläche davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;

ii) ein Kupplungsbauelement (150), das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,

wobei das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungsbauelement (150) in der Lage ist,

eine Rotationskraftübertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zur Übertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)

und eine Löswinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraftübertragungswinkelposition geneigt ist zum Lösen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180),

wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist, sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraftübertragungswinkelposition zu der Löswinkelposition bewegt.“

In der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents lautet Anspruch 1:

“An electrophotographic photosensitive drum unit (B) usable with a main assembly of an electrophotographic image forming apparatus, the main assembly including a driving shaft (180) to be driven by a motor, having a rotational force applying portion, wherein said electrophotographic drum unit is dismountable from the main assembly in a dismounting direction substantially perpendicular to an axial direction (L3) of the driving shaft, said electrophotographic drum unit comprising:

i) an electrophotographic photosensitive drum (107) having a photosensitive layer (107b) at a peripheral surface thereof, said electrophotographic photosensitive drum being rotatable about an axis (L1) thereof;

ii) a coupling member (150) rotatable about an axis (L2) thereof, engageable with the driving shaft (180) to receive a rotational force, from the rotational force applying portion, for rotating said electrophotographic photosensitive drum (107) said coupling member is provided at an axial end of said electrophotographic photosensitive drum (107) such that said coupling member (150) is capable of taking a rotational force transmitting angular position substantially co-axial with said axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) for transmitting the rotational force for rotating said electrophotographic photosensitive drum (107) to said electrophotographic photosensitive drum (107) and a disengaging angular position in which said coupling member (150) is inclined away from the axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) from said rotational force transmitting angular position for disengagement of the coupling member (150) from the driving shaft (180);

wherein said electrophotographic drum unit (B) is adapted such that when said electrophotographic drum unit (B) is dismounted from the main assembly in the dismounting direction substantially perpendicular to the axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) said coupling member (150) moves from said rotational force transmitting angular position to said disengaging angular position.”

Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Anträgen ebenfalls geltend gemachten Unteransprüche 2 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 18 sowie 21 bis 24 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Im Folgenden werden zur Veranschaulichung der Lehre des Klagepatents die Fig. 6(a), Fig. 22(a) – (d) und Fig. 24 verkleinert eingeblendet, die Ausführungsformen der Erfindung zeigen. Die zunächst nachfolgend eingeblendete Fig. 6(a) ist eine perspektivische Ansicht einer patentgemäßen fotosensitiven Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b):

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 22(a) – (d) zeigen den Prozess des Eingriffs zwischen Antriebswelle (180) der Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung und dem Kupplungsbauelement (150), das auf einer Trommelwelle (153) der Trommeleinheit aufsitzt. Zu erkennen sind die Rotationsachsen der fotosensitiven Trommel (L1), des Kupplungsbauelements (L2) und der Antriebswelle (L3). In Fig. 22(a) ist die Achse des Kupplungsbauelements (L2) gegenüber der Trommelachse (L1) geneigt (sog. Löswinkelposition). Beim Einbauen der Trommeleinheit schwenkt das Kupplungsbauelement, so dass in der eingebauten Stellung nach Fig. 22(d) die drei Achsen im Wesentlichen koaxial liegen (sog. Rotationskraftübertragungswinkelposition).
Schließlich zeigt die nachfolgend eingeblendete Fig. 24 des Klagepatents eine perspektivische Explosionsansicht, in der die Antriebswelle (180), das Antriebszahnrad (181), die Kupplung (150) und die Trommelwelle (153) der fotosensitiven Trommel (107) erkennbar sind:
Die Klägerin ist ein japanisches Unternehmen und vertreibt unter anderem Kopiergräte und Drucker einschließlich dazu passender Tintenpatronen und Lasertoner-Kartuschen. Solche Lasertoner-Kartuschen (auch als Prozesskartuschen bezeichnet) stellt die Klägerin zum einen für Laserdrucker der eigenen Marke „A“ her. Zum anderen fertigt sie Prozesskartuschen im Rahmen einer Kooperation mit dem Unternehmen B, wobei B die von der Klägerin hergestellten Prozesskartuschen unter der Marke „C“ weltweit vertreibt, ohne dass erkennbar ist, für welchen Markt die Kartusche jeweils bestimmt ist.

Die Beklagte zu 1) ist auf den Vertrieb von Bürobedarf, Schreibgeräten und Drucker-Zubehör spezialisiert. Sie bietet über ihre Homepage Tonerkartuschen für Laserdrucker an, etwa „Kartusche „D“ ersetzend E“, „(…) F“, „(…) G“, „(…) H“ und „(…) I“ (im Folgenden: angegriffene Kartuschen) auch für Deutschland an. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der D Vertrieb Verwaltungs-GmbH, die wiederum Komplementärin der Beklagten zu 1) ist; auf deren Homepage ist er als Geschäftsführer genannt (vgl. Anlage K21).

Die Beklagte zu 3) sitzt in der Schweiz und stellt her und vertreibt technische Artikel für die Bürobranche. Sie vertreibt in Deutschland Prozesskartuschen etwa unter den Bezeichnungen „J ersetzend E“, „(…) F“ und „(…) G“, „5 Star ersetzend E“, „(…) F“, „(…) G“ sowie „Calipage ersetzend H“ und „(…) E“ (nachfolgend ebenfalls als angegriffene Kartuschen bezeichnet). Die Beklagte zu 3) hat angegriffene Kartuschen auch nach Deutschland geliefert.

Die Beklagte zu 4) übernahm ab dem 01.06.2014 den Geschäftsbereich Druckerzubehör innerhalb der D-Gruppe und damit auch den Vertrieb der angegriffenen Kartuschen in Deutschland. Sie ist ferner für den D-Store im Internet verantwortlich.

Die angegriffenen Kartuschen können als Ersatz für Originalkartuschen der Klägerin bzw. von C verwendet werden, was auch auf den dazugehörigen Versandkartons angegeben wird. Bei den angegriffenen Kartuschen handelt es sich um wiederaufbereitete Prozesskartuschen. Deren Grundlage sind von der Klägerin gefertigte originale Lasertoner-Kartuschen, die unter der Marke „C“ vertrieben werden. Die angegriffenen Kartuschen enthalten eine Trommeleinheit, bestehend aus einer elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (im Folgenden auch nur als Trommel oder Bildtrommel bezeichnet), einer Kupplung und einem Verbindungsabschnitt (auch als Flansch bezeichnet). Diese Trommeleinheit wird im Folgenden auch insgesamt als „angegriffene Ausführungsform“ bezeichnet.

Bei der Wiederaufbereitung einer angegriffenen Kartusche werden der Toner einer leeren originalen Prozesskartusche wiederaufgefüllt und Verschleißteile ausgetauscht. Hierbei wird bei den angegriffenen Trommeleinheiten die Trommel (nachfolgend auch: angegriffene Ausführungsform I) und teilweise zusätzlich zudem der Flansch der originalen Prozesskartusche entfernt (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II) und jeweils durch neue Bauteile (Trommel bzw. Trommel und Flansch) ersetzt, welche nicht von der Klägerin stammen. Die Kosten einer Trommel liegen für die Beklagten bei ca. EUR 1,50, der Wert einer gesamten Trommeleinheit bei ca. EUR 2,00.

Seit dem 01.05.2014 vertreiben die Beklagten nur noch angegriffene Kartuschen bei denen nur die Trommel ausgetauscht wurde, Kupplung und Flansch aber beibehalten wurden (d.h. angegriffene Ausführungsform I). Die Beklagte zu 4), deren Vertriebstätigkeit am 01.06.2014 begann, hat stets nur solche angegriffenen Ausführungsformen (I) angeboten und vertrieben.

Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein von der Klägerin in der Klageschrift (Bl. 33 GA) eingeblendetes und von ihr beschriftetes Bild einer angegriffenen Ausführungsform eingeblendet:

Die Klägerin gab eine in Anlage BM17 vorliegende öffentliche Erklärung ab, in der es unter 4.4 in deutscher Übersetzung heißt:

„4.4 Kartuschen

Für alle Produkte, welche nach dem 1. Januar 2012 auf den Markt gebracht werden:

4.4.1 Alle Kartuschen, die von einem OEM für die Benutzung in einem solchen Produkt hergestellt oder empfohlen werden, dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass eine Wiederverwendung oder ein Recycling ausgeschlossen sind.

4.4.2 (…)

Die Anforderungen des Absatzes 4.4 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie Innovationen, Entwicklungen oder Verbesserungen im Design oder in der Funktionalität der Produkte, Kartuschen, etc. ausschließen oder behindern.“

Das Klagepatent war Gegenstand von mehreren Parallelverfahren, welche die Kammer mit Urteil vom 11.06.2015 entschieden hat (vgl. Anlage K36).
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten verletzten das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen. Das Klagepatent sei nicht dahingehend auszulegen, dass das Kupplungselement unabhängig von der Trommel um eine Achse L2 rotierbar sein muss. Vielmehr sei das Kupplungselement „rotierbar“ im Sinne des Klagepatents, wenn es sich gemeinsam mit der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel drehen könne.

Die öffentliche (Selbstverpflichtungs-) Erklärung der Klägerin (Anlage BM17) dürfe nicht so ausgelegt werden, dass Patente der Klägerin nicht mehr durchgesetzt werden können. Die Klägerin handele durch die hiesige Klage nicht missbräuchlich. Die Erklärung sei eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung, die nur die Wiederverwertung oder das Recycling im Rahmen des rechtlich Zulässigen ermöglichen solle. Die hiesige Klage sei auch vom Vorbehalt für „Innovation“ in der Erklärung gedeckt.

Die Klägerin meint, entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Ausschließlichkeitsrecht aus dem Klagepatent hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen nicht erschöpft. Es sei insofern auf die Trommeleinheit als Gegenstand des Patentanspruchs und nicht auf die gesamte Prozesskartusche abzustellen. Die Prüfung der Erschöpfung habe über drei Stufen zu erfolgen: Damit eine Erschöpfung eintritt, dürfe sich erstens die Identität des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses durch die Wiederaufbereitung nicht als Ganzes erledigen; zweitens müsse die Wiederaufbereitung nach der Verkehrsauffassung eine reguläre Erhaltungsmaßnahme sein, wobei drittens das ausgetauschte Bauteil nicht erfindungswesentlich sein dürfe.

Der Austausch der Trommel bei den angegriffenen Ausführungsformen stelle eine Neuherstellung der Trommeleinheit dar. Die Identität der Trommeleinheit als patentgemäßer Gegenstand sei bei Entfernung der ursprünglichen Trommel nicht mehr gegeben. Die Trommeleinheit erledige sich mit der Entfernung der Trommel als Ganzes, denn ohne Trommel sei die Trommeleinheit praktisch wertlos. Die Bildtrommel mache mehr als 70 % des Wertes der Trommeleinheit aus und sei ihr maßgeblicher wertbildender Faktor. Die Trommel sei auch nicht als Austauschteil konzipiert, bei einem Austausch bestehe die Gefahr der Beschädigung. Wird auch der Flansch ausgetauscht bleibt – insofern unstreitig – von der originalen Trommeleinheit nur das Kupplungselement übrig.

Die in Verkehr gebrachte Trommeleinheit werde im Rahmen der Wiederaufbereitung vollständig zerlegt, was zu dem Verlust ihrer Identität führe. Ferner sei der erhebliche Montageaufwand bei der Ersetzung der Trommel zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des eingesetzten Materialwerts und Arbeitsaufwands stelle die Wiederaufbereitung der Trommeleinheit eine Neuherstellung dar.

Für die Abwägung, ob eine Neuherstellung vorliegt, sei die Verkehrserwartung ohne Relevanz. Es komme nicht darauf an, ob die Praxis der Wiederaufbereitung von Kartuschen am Markt etabliert sei oder DIN-Normen hierfür bestehen. Die Aufarbeitung der Trommeleinheit sei im Übrigen auch nicht marktüblich. Verschiedene Untersuchungen hätten ergeben, dass nur ein Anteil zwischen 10 % bis 13 % der entleerten Tonerkartuschen erneut befüllt und nochmal verwendet würden.

Der einzige Grund, warum das Kupplungselement weiter verwendet wird, sei der Versuch der Beklagten, den Einwand der Erschöpfung geltend machen zu können. Andere praktische oder wirtschaftliche Gründe seien nicht ersichtlich und von den Beklagten auch nicht vorgetragen.

Eine Prüfung, ob die spezifischen Eigenschaften und Wirkungen des beanspruchten Gegenstands gerade in der ausgewechselten Trommel in Erscheinung treten, habe vor dem Hintergrund der fehlenden Identität nicht zu erfolgen. Aber auch dies sei bei der Trommel gegeben. Der technische Nutzen liege in der Kombination der Trommel mit einem Kupplungselement. Ein auf die Kupplung beschränkter Patentanspruch wäre vom EPA auch nicht erteilt worden; erst im Zusammenwirken mit der Trommel bestehe ein patentgemäßer Gegenstand.

Der Erschöpfungseinwand scheitere schon deshalb, weil die Beklagten nicht dargelegt hätten, wo die von ihnen verarbeiteten Original-Prozesskartuschen erstmalig auf den Markt gebracht worden seien. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Original-Kartuschen, die den angegriffenen Kartuschen zugrundeliegen, erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf den Markt gebracht worden seien. Dagegen spreche schon der Sitz der Beklagten zu 4) außerhalb des EWR.

Im Übrigen sei nicht einmal in Bezug auf die Prozesskartusche – auf die nach Ansicht der Klägerin nicht abzustellen ist – Erschöpfung eingetreten. Eine Erschöpfung könne nicht an Einzelteilen eintreten. Die originalen Lasertonerkartuschen werden – unstreitig – bei der Wiederaufbereitung vollständig zerlegt.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Unterlassungsantrag müsse nicht das bei den angegriffenen Ausführungsformen gegenüber den Originalprozesskartuschen bzw. originalen Trommeleinheiten ersetzte Teil benennen. Die Anträge auf Rückruf und Vernichtung seien hinreichend bestimmt und verhältnismäßig.

Die Klägerin meint, ihr stehe ferner ein Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung des Urteils auf Kosten der Beklagten nach § 140e PatG zu. Es bestehe ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu erfahren, dass der Vertrieb der von den Beklagten angebotenen angegriffenen Ausführungsformen eine Patentverletzung darstellt. Es gebe eine Vielzahl von Unternehmen, die bei Trommeleinheiten Trommeln und/oder Flansch austauschen, etwa die in Parallelverfahren angegriffenen Unternehmen. Eine Veröffentlichung würde gleichartige Verletzungshandlungen zügig unterbinden oder gar nicht erst entstehen lassen. Über die von der Klägerin geführten Verfahren werde fortlaufend weltweit berichtet, wobei die Berichterstattung zum Teil fehlerhaft sei. Der Angriffsfaktor der Verletzungshandlungen durch die Beklagten sei hoch einzuschätzen.
Die Klägerin beantragt,

im Wesentlichen wie zuerkannt, jedoch

hinsichtlich des Antrages auf Rechnungslegung (Antrag zu Ziff. I.3) zusätzlich,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine), in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

sowie ferner zusätzlich:

I.6. der Klägerin zu gestatten, den Urteilstenor sowie Auszüge aus der Urteilsbegründung auf Kosten der Beklagten durch Veröffentlichung auf der Homepage der Klägerin und in der Fachzeitschrift „K“ öffentlich bekannt zu machen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Insbesondere-Anträge zu den Unteransprüchen 2 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 18 sowie 21 bis 24 des Klagepatents wird auf die Klageschrift (Bl. 3 – 7 GA) verwiesen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Anträge auf Rückruf und Vernichtung seien unklar, da die angegriffenen Ausführungsformen in Kartuschen verbaut sind.

Die Beklagten sind der Auffassung, die hiesige Klage sei aufgrund der von der Klägerin abgegebenen Verpflichtungserklärung (Anlage BM17) rechtsmissbräuchlich. Dieser habe ein Rechtsbindungswille zugrunde gelegen, da die Klägerin mit der freiwilligen Selbstverpflichtung Durchführungsmaßnahmen aufgrund einer EU-Richtlinie verhindern wollte. „Designanforderungen“ seien vor dem Hintergrund dieser Richtlinie auch auf die Geltendmachung von Patenten auszudehnen.

Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten Anspruch 1 des Klagepatents nicht. In Bezug auf die beanspruchte Rotierbarkeit des Kupplungsbauelements komme es auf das Bezugssystem an, wobei auf die nächstgrößere Einheit Bezug genommen werde. Damit müsse patentgemäß das Kupplungsbauelement gegenüber der fotosensitiven Trommel rotierbar sein, d.h. sich um die Achse L2 drehen, ohne dass sich die Trommel um deren Achse (L1) mitbewegt. Das Kupplungselement bei den angegriffenen Ausführungsformen könne sich – insoweit unstreitig – demgegenüber nur zusammen mit der Trommel drehen.

Darüber hinaus seien die Patentrechte bezüglich der angegriffenen Ausführungsformen erschöpft. Zunächst sei hierbei danach zu fragen, ob eine Erhaltungsmaßnahme oder eine Neuherstellung des geschützten Erzeugnisses vorliege. Diese Abgrenzung erfolge anhand einer Abwägung der Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses anderseits. Hierbei sei auf die Verkehrsauffassung der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Anhand der Verkehrsauffassung sei zu beurteilen, ob mit dem Austausch des fraglichen Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnis zu rechnen ist. Nur wenn nach der Verkehrsauffassung eine (an sich zulässige) Erhaltungsmaßnahme vorliege, sei in einem zweiten Schritt zu fragen, ob ausnahmsweise doch eine Neuherstellung gegeben ist, weil sich in dem ausgetauschten Teil gerade die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln.

Bei der Frage der Erschöpfung komme es auf den patentierten Gegenstand an, auch wenn die angegriffene Ausführungsform nicht isoliert vertrieben werde. Da die Trommeleinheiten – unstreitig – nicht Gegenstand des Handelsverkehrs sind, sei die Frage der Verkehrsauffassung nur hypothetisch zu beantworten. Angesprochener Verkehrskreis für die Trommeleinheiten seien als Abnehmer Unternehmen der Refill-Industrie, welche die Mehrzahl der hypothetischen Abnehmer darstellten, und technikinteressierte Personen (Bastler). Die Refill-Industrie würde berechtigterweise davon ausgehen, dass die Trommeleinheit ohne Trommel nicht wertlos ist, sondern rechnete mit deren Austausch während der Lebensdauer der Trommeleinheit.

Bei der Interessenabwägung spreche der Missbrauch des Patentschutzes durch die Klägerin zugunsten einer Erschöpfung. Die Klägerin ersetze eine etablierte Technik, um vor Ablauf des hierfür bestehenden Patentschutzes im Jahre 2017 ein neues Kompatibilitätshindernis zu schaffen. Die Erfindung werde zudem bereits beim Verkauf der Prozesskartusche ausreichend wirtschaftlich verwertet, was sich beim Vergleich der Preise einer Originalkartusche und einer aufbereiteten Kartusche zeige. Das Eintreten einer Erschöpfung entspreche auch der Wertung des Gesetzgebers, wie sich in § 4 S. 3 ElektroG zeige. Ein Abstellen auf die Wertverhältnisse ergebe nur Sinn, wenn das geschützte Erzeugnis auch im Handel erhältlich sei. Der Wert der ausgetauschten bzw. weiterverwendeten Teile sei nicht maßgeblich. Vorliegend sei der reine Materialwert der weiterverwendeten Teile von ca. 25 % auch ein Indiz dafür, dass ohne Trommel nicht nur ein wertloser Rest verbleibe.

Wenn man den wirtschaftlichen Aufwand für den Austausch der Trommel betrachte, müssten auch die wirtschaftlichen Vorteile, die mit dem Vertrieb der gesamten Prozesskartusche verbunden sind, berücksichtigt werden. Es wäre ein seltsames Ergebnis, wenn die Frage der Erschöpfung davon abhinge, ob die Trommeleinheit alleine oder im Rahmen einer Prozesskartusche vom Patentanspruch beansprucht werde.

Der Austausch der Trommel sei damit eine übliche Erhaltungsmaßnahme. In dem ausgetauschten Teil (der Trommel) spiegele sich auch nicht die Erfindung wieder, sondern nur im Kupplungsbauelement. Dieses sei Kern der Erfindung des Klagepatents.

Stelle man – aus Sicht der Beklagten unzutreffend – statt auf den patentierten Gegenstand auf die gesamte Prozesskartusche ab, da diese gehandelt wird, ergebe sich ebenfalls eine Erschöpfung der Patentrechte. Es gäbe keinen Grund, warum die Wiederaufbereitung von OEM-Kartuschen verboten sein sollte. Die Druckerhersteller würden durch die Verkaufspreise der Originalkartuschen schon fürstlich entlohnt. Die Wiederaufbereitung von Laserkartuschen sei auch allgemein bekannt und stelle eine etablierte Praxis dar. Entsprechend seien gebrauchte Tonerkartuschen Handelsware, die teilweise über Sammelstellen, teilweise über spezielle Broker eingesammelt und weiterverkauft werden. Bis zu 50 % der Tonerkartuschen würden mindestens einmal zur Wiederaufbereitung gegeben werden. Dass die Wiederaufbereitung von Tonerkartuschen etabliert sei, erkenne man auch daran, dass hierfür eigene DIN-Normen bestehen. Diese zeige sich auch in den von C und der Klägerin abgegebenen Selbstverpflichtungserklärungen (Anlage BM16 und BM17).

Das Urteil der Kammer im Parallelverfahren (vgl. Anlage K36) werde keinen Bestand haben, da hierin der Prüfungsmaßstab bei der Erschöpfung verkannt worden sei. Die Kammer habe insbesondere die höchstrichterlichen Vorgaben zur Interessenabwägung und der Feststellung der Verkehrsauffassung ignoriert. Zudem liege hier ein vom Tatbestand im Parallelverfahren (Anlage K36) abweichender Sachverhalt vor, da die Beklagten eine Verkehrsumfrage des Markt- und Meinungsforschungsinstituts IPSOS (Anlage BM18) zur Verkehrsauffassung haben durchführen lassen. Nach der Umfrage messen 34,8 % der Befragten einer leeren Tonerkartusche einen wirtschaftlichen Wert zu, was zu 22,3 % auch bei einer verschlissenen Trommel gelte. Der scheinbar geringe Wert beruhe auf den mangelnden Kenntnissen der Befragten von den Interna einer Prozesskartusche. 24,8 % der Befragten hätten zugestimmt, dass der Austausch der Trommel eine Reparatur der Kartusche sei, wohingegen nur 11,7 % den Austausch der Trommel als gleichbedeutend mit der Neuherstellung der Kartusche angesehen hätten.

Da die Kartuschen – unstreitig – nicht nach dem Ort unterschieden werden können, an dem sie zuerst auf den Markt gelangt sind, mache es die Klägerin unmöglich zu beweisen, dass die aufbereiteten Kartuschen ursprünglich im EWR in den Verkehr gebracht wurden. Die Klägerin verhielte sich treuwidrig, wenn sie einen solchen Beweis verlangte. Insofern bestehe eine Beweislastumkehr.

Nach zutreffender, neuer Rechtsprechung des BGH hafte der Beklagte zu 2) schließlich nicht allein wegen seiner Stellung als Geschäftsführer.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2015 (Bl. 198 f. GA) ergänzend verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klage stellt keine unzulässige Rechtsausübung der Klägerin dar (hierzu unter I.). Durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsformen verletzen die Beklagten das Klagepatent unmittelbar wortsinngemäß (hierzu unter II.). Die Beklagten können sich nicht erfolgreich auf den Einwand der Erschöpfung berufen (hierzu unter III.). Aufgrund der Patentverletzung hat die Klägerin im tenorierten Umfang Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf patentverletzender Gegenstände sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Ansprüche auf Urteilsveröffentlichung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140e PatG stehen der Klägerin dagegen nicht zu (hierzu unter IV.).
I.
Die Klage stellt keine unzulässige Rechtsausübung der Klägerin im Sinne von § 242 BGB dar.

Aus der in Anlage BM17 vorgelegten Erklärung der Klägerin kann eine Rechtsmissbräuchlichkeit der hiesigen Klage nicht hergeleitet werden. Soweit sich die Beklagten auf Klausel 4.4.1 berufen, verzichtet die Klägerin hierin nicht auf die Geltendmachung des Klagepatents. Ein Rechtsbindungswille gerichtet auf den Verzicht der Geltendmachung von Patentrechten kann aus der Erklärung nicht abgeleitet werden. Die Durchsetzung von Patenten wird hierin nicht unmittelbar angesprochen.

Ferner wird in Klausel 4.4.1 keine Aussage darüber getroffen, wer die Wiedernutzung oder das Recycling der Lasertoner-Kartusche vornehmen soll. Beides ist der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents rechtlich unstreitig weiter möglich und wird durch das Kartuschen-Design nicht verhindert.

Selbst wenn man unterstellt, Klausel 4.4.1 beträfe die Geltendmachung von gewerblichen Schutzrechten, wird die vorliegende Klage nicht rechtsmissbräuchlich. Denn hiermit werden die Wiederverwendung und das Recycling von Lasertoner-Kartuschen der Klägerin nicht verhindert. Eine Wiedernutzung der Lasertoner-Kartuschen ohne Austausch der Trommel oder mit einer nicht patentgemäßen Trommeleinheit wird von der Klage nicht verhindert. Dass eine solche Art der Wiedernutzung ausgeschlossen ist, haben die Beklagten nicht hinreichend dargelegt.

Es kommt nicht darauf an, ob die Selbstverpflichtungserklärung vor dem Hintergrund der Richtlinie 2009/125/EG abgegeben wurde. Selbst wenn man dies bejaht, ändert dies nichts am oben dargestellten Erklärungsgehalt der Selbstverpflichtungserklärung.
II.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch. Durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsformen verletzen die Beklagten das Klagepatent (§ 9 Nr. 1 PatG).

1.
Die Erfindung des Klagepatents (im Folgenden nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent explizit zu nennen) betrifft eine Prozesskartusche, eine elektrofotografische Bilderzeugungsvorrichtung, an der die Prozesskartusche abnehmbar montierbar ist, und – für den hiesigen Fall insbesondere relevant – eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit.

a)
Bei einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung kann es sich beispielsweise um eine elektrofotografische Kopiermaschine oder einen elektrofotografischen Drucker (etwa einen Laserstrahldrucker oder einen LED-Drucker) handeln (Abs. [0002]).

Die Prozesskartusche wird als eine Einheit bereitgestellt, indem ein elektrofotografisch fotosensitives Element und eine Prozesseinrichtung, die auf das elektrofotografische fotosensitive Element wirkt, einstückig zusammengefügt werden. Bei der genannten Prozesseinrichtung kann es sich etwa um eine Entwicklungseinrichtung, eine Ladeeinrichtung oder eine Reinigungseinrichtung handeln (Abs. [0003]). Eine Prozesskartusche kann also beispielsweise durch das einstückige Zusammenbauen eines elektrofotografischen fotosensitiven Elements und den Prozesseinrichtungen Entwicklungseinrichtung, Ladeeinrichtung und Reinigungseinrichtung bereitgestellt werden (Abs. [0003]).

Diese Prozesskartusche wird dann an einer Hauptbaugruppe der elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung (d.h. etwa an einen Drucker) montiert und später wieder von dieser demontiert (Abs. [0003]). Dabei kann die Prozesskartusche von einem Anwender abgenommen werden, was die Wartung des Geräts durch den Anwender selbst ohne Servicepersonal ermöglicht (Abs. [0004]).

b)
Das Klagepatent erläutert weiter, dass bei einer herkömmlichen Prozesskartusche ein im US-Patent US 5,903,803 (Anlage K3/K3a) offenbarter Aufbau zum Aufnehmen einer Rotationsantriebskraft zum Drehen eines trommelförmigen elektrofotografischen fotosensitiven Elements („fotosensitive Trommel“) von einer Vorrichtungshauptbaugruppe bekannt ist (Abs. [0005] ff.). Bei diesem Aufbau wird eine Rotationsantriebskraft (etwa von einem Drucker) auf die fotosensitive Trommel übertragen, um diese zu drehen. Hierzu sind im Stand der Technik einerseits an einer Hauptbaugruppenseite ein drehbares Element zum Übertragen einer Antriebskraft eines Motors und ein nicht kreisförmiges verdrehtes Loch vorgesehen, das an einem zentralen Abschnitt des drehbaren Elements vorgesehen ist und das einen Querschnitt hat, der einstückig mit dem drehbaren Element drehbar ist und mit einer Vielzahl von Ecken versehen ist (Abs. [0006]). Andererseits ist an einer Prozesskartuschenseite ein nicht kreisförmiger verdrehter Vorsprung vorgesehen, der an einem der Längsenden einer fotosensitiven Trommel vorgesehen ist und einen Querschnitt hat, der mit einer Vielzahl von Ecken versehen ist (Abs. [0007]). Wenn das drehbare Element in einem Eingriffszustand zwischen dem Vorsprung und dem Loch gedreht wird (und die Prozesskartusche an der Vorrichtungshauptbaugruppe montiert ist), wird eine Rotationskraft des drehbaren Elements auf die fotosensitive Trommel in einem Zustand übertragen, in welchem eine Anziehungskraft in Richtung zu dem Loch auf den Vorsprung ausgeübt wird. Als Folge wird die Rotationskraft zum Drehen der fotosensitiven Trommel von der Vorrichtungshauptbaugruppe auf die fotosensitive Trommel übertragen. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 11 der US 5,903,803 (Anlage K3/K3a) verkleinert eingeblendet:
An diesem herkömmlichen Aufbau nach der US 5,903,803 kritisiert das Klagepatent, dass es erforderlich ist, dass das drehbare Element in einer horizontalen Richtung bewegt wird, wenn die Prozesskartusche an der Hauptbaugruppe montiert oder von dieser demontiert wird. Hierzu muss es in eine Richtung bewegt werden, die im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Linie des drehbaren Elements ist. Es ist nämlich erforderlich, dass das drehbare Element durch einen Öffnungs- und Schließbetrieb einer Hauptbaugruppenabdeckung, die an der Vorrichtungshauptbaugruppe vorgesehen ist, horizontal bewegt wird. Durch den Öffnungsbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung wird das Loch von dem Vorsprung wegbewegt. Andererseits wird durch den Schließbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung das Loch in Richtung zu dem Vorsprung bewegt, um mit dem Vorsprung einzugreifen (Abs. [0010]). Deshalb ist es im Stand der Technik erforderlich, dass ein Aufbau zum Bewegen des drehbaren Elements in einer Drehachsenrichtung durch einen Öffnungs- und Schließbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung an der Hauptbaugruppe vorgesehen ist (Abs. [0011]).

Ferner ist aus dem US-Patent US 4,829,335 (Anlage K4/K4a) ein Verfahren bekannt, bei dem eine fotosensitive Trommel durch das Eingreifen eines Zahnrads gedreht wird, das an der fotosensitiven Trommel fixiert ist. Bei der hierin offenbarten Lehre kann ohne Bewegen des Antriebszahnrads, das an der Hauptbaugruppe vorgesehen ist, entlang seiner Axiallinienrichtung die Kartusche an der Hauptbaugruppe montiert und von dieser demontiert werden, indem sie in einer Richtung bewegt wird, die im Wesentlichen senkrecht zu der Axiallinie ist. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass bei diesem Aufbau ein Antriebsverbindungsabschnitt zwischen der Hauptbaugruppe und der Kartusche ein Eingriffsabschnitt zwischen Zahnrädern ist. Daher ist es schwierig, eine Drehungsungleichförmigkeit der fotosensitiven Trommel zu verhindern.

In Abs. [0013] f. erörtert das Klagepatent verschiedene weitere Schriften aus dem Stand der Technik, ohne an den dort offenbarten Lösungen Kritik zu üben.

Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0015] als eine grundlegende Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine Prozesskartusche, eine fotosensitive Trommeleinheit, die in der Prozesskartusche verwendet wird, und eine elektrofotografische Bilderzeugungsvorrichtung, an der die Prozesskartusche abnehmbar montierbar ist, vorzusehen, die die vorstehend beschriebenen Probleme der herkömmlichen Prozesskartuschen lösen können. In den Abs. [0016] ff. nennt das Klagepatent weitere Aufgaben.

2.
Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Erzeugnis nach Anspruch 1 vor, der in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden kann:

I. Elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist,

1. wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enthält,

2. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist,

II. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:

1. eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b) auf einer Außenoberfläche davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;

2. ein Kupplungsbauelement (150),

a) das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und

b) das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,

c) wobei das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) derart bereitgestellt ist,

3. dass das Kupplungsbauelement (150) in der Lage ist,

a) eine Rotationskraftübertragungswinkelposition

aa) im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)

bb) zur Übertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)

b) und eine Löswinkelposition einzunehmen,

aa) in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraftübertragungswinkelposition geneigt ist

bb) zum Lösen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180),

III. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass,

1. wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist,

2. sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraftübertragungswinkelposition zu der Löswinkelposition bewegt.

3.
Das Klagepatent löst die gestellte Aufgabe im Wesentlichen durch eine bestimmte Ausgestaltung der Trommeleinheit. Diese besteht aus einer fotosensitiven Trommel und einem Kupplungsbauelement. Die beanspruchte Trommeleinheit wird als Teil einer Prozesskartusche in einen Drucker („Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung“) eingebaut und nach Verbrauch des Tonermaterials wieder vom Drucker demontiert.

Dabei lehrt Merkmalsgruppe I., dass die Trommeleinheit so ausgestaltet sein muss, dass sie mit einem in den Merkmalen I.1. und I.2. näher definierten Drucker zusammenarbeiten kann.

Merkmalsgruppe II. beschreibt unmittelbar die Bestandteile der Trommeleinheit: Einerseits eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107), die in Merkmal II.1. definiert wird; andererseits ein in den Merkmalen II.2. und II.3. näher spezifiziertes Kupplungsbauelement. Dieses Kupplungsbauelement sorgt für die vereinfachte (De-) Montierbarkeit der Trommeleinheit und damit ggf. auch der Prozesskartusche. Das Kupplungsbauelement soll die Rotation der Trommel (107) ermöglichen. Hierzu überträgt es die Rotation einer Antriebswelle des Druckers (180) auf die Trommel (107). Hierfür ist das Kupplungsbauelement in der Lage, eine Rotationskraftübertragungswinkelposition einzunehmen, bei der die Rotationsachse der Kupplung (L2, Merkmal II.2.a)) gleichachsig mit der Rotationsachse der Trommel (L1, Merkmal II.3.a)bb)) ist.

Soll die Trommeleinheit senkrecht zu ihrer Rotationsachse L1 entfernt werden, bewegt sich das Kupplungselement von der Rotationskraftübertragungswinkelposition in eine Löswinkelposition (Merkmalsgruppe III.). Diese ist über Merkmal II.3.b)aa) so definiert, dass die Rotationachse des Kupplungselements (L2) gegenüber der Rotationsachse der Trommel (L1) geneigt ist. Beim Herausziehen der Trommeleinheit verschwenkt sich die Rotationsachse der Kupplung (L2) also von einer zur Rotationsachse der Trommel (L1) koaxialen Stellung in eine hierzu weggeneigte Stellung. Dies ermöglicht das einfache Entfernen der Trommeleinheit und damit der Prozesskartusche, ohne dass eine axiale Bewegung der Antriebswelle oder der Trommelwelle erfolgen muss.

Zur Veranschaulichung werden nunmehr die beiden Figuren aus Fig. 21 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:
Die Figuren 21(a) und 21(b) zeigen den Einbau einer Prozesskartusche, wobei die Demontage spiegelbildlich abläuft. In Fig. 21(a) befindet sich die Kupplung (150) in der Löswinkelposition und ist gegenüber der Rotationsachse der Trommel geneigt. Wird die Prozesskartusche dann senkrecht zur Rotationsachse der Trommel eingebaut (d.h. in der Richtung des Pfeils X4), schwenkt die Kupplung in die Rotationskraftübertragungswinkelposition. In dieser sind die Rotationsachsen von Kupplung (150, L2), Trommel (L1) und Antriebswelle (180, L3) im Wesentlichen koaxial.

Nachfolgend wird schließlich Fig. 97(a) des Klagepatents verkleinert einblendet, die eine patentgemäße Trommeleinheit mit Trommel (107) und hieran angebrachtem Kupplungsbauelement (150) zeigt, wobei die Rotationsachse der Kupplung relativ zur Rotationsachse der Trommel (L1) verschwenkt werden kann:
4.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen dabei auch das alleine streitige Merkmal II.2.a),

„ein Kupplungsbauelement (150),

a) das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist,“

wortsinngemäß.

a)
Merkmal II.2.a) verlangt ein Kupplungsbauelement, das um eine Achse (L2) rotierbar ist. Dieses Merkmal ist im Zusammenhang mit der technischen Funktion des Kupplungsbauelements zu verstehen. Die Rotierbarkeit des Kupplungsbauelements um eine Achse soll patentgemäß ermöglichen, dass dieses Bauteil die Rotationskraft einer Antriebswelle aufnehmen und auf die Trommel (107) übertragen kann (Merkmal II.2.b)). Weiterhin sieht der Anspruch vor, dass das Kupplungsbauelement einerseits eine Rotationskraftübertragungswinkelposition „gleichachsig mit der Achse L1“ der Trommel und eine hiervon weggeneigte Löswinkelposition einnehmen können muss (Merkmalsgruppe II.3.). Insofern muss eine bestimmte Rotationsachse (L2) der Kupplung vorhanden sein, die zu der Trommelachse (L1) eine gleichachsige Position einnehmen kann. Eine solche definierte Achse lehrt Merkmal II.2.a).

Dass das Kupplungsbauelement im eingebauten Zustand unabhängig von der Trommel (107) rotieren muss – wie es die Beklagten meinen –, sieht der Anspruch dagegen nicht vor. Ein technischer Grund hierfür ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil muss das Kupplungsbauelement in der Lage sein, sich mit der Trommel zu drehen, um diese rotieren zu lassen. Bei der von der Beklagten vertretenen Auslegung wäre dagegen eine Rotation der Trommel nicht möglich, was erkennbar der Lehre des Klagepatents entgegenläuft.

b)
Merkmal II.2.a) wird von der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht. Die Kupplung lässt sich unstreitig um eine Rotationsachse rotieren. Dass hierbei die Trommel mit rotieren muss, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen.

5.
Die Verwirklichung der übrigen Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs ist zwischen den Parteien zu recht nicht streitig, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.
III.
Die Rechte aus dem Klagepatent sind hinsichtlich der angegriffenen Trommeleinheit nicht erschöpft. Dies gilt sowohl für die angegriffene Ausführungsform I, bei der nur die Trommel ausgetauscht wurde, als auch für die angegriffene Ausführungsform II, bei der zusätzlich auch der Flansch ausgetauscht wurde.

1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 – Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2000, 299 – Karate; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 – Nespresso-Kapseln). Der rechtmäßige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Dies gilt auch für solche Dritte, die den Gegenstand nicht unmittelbar vom Schutzrechtsinhaber erhalten haben.

Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 – Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 769 – Pipettensystem). Denn das Recht auf (Neu-) Herstellung des patentgemäßen Erzeugnisses erschöpft sich durch das Inverkehrbringen eines patentgemäßen Gegenstands nicht (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1795). Es steht weiterhin ausschließlich dem Patentinhaber zu.

Für die Frage, wann beim Austausch von Teilen einer Vorrichtung von deren Neuherstellung gesprochen werden kann, kann auch von Bedeutung sein, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 – Palettenbehälter II m.w.N). Hierbei bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 – Palettenbehälter II). Für die Frage, ob mit dem Austausch eines Teils während der Lebensdauer des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses zu rechnen ist, sind in erster Linie die berechtigten Erwartungen der Abnehmer von Bedeutung. Hat sich mit dem „Verbrauch“ des Austauschteils gleichzeitig auch der patentgeschützte Gegenstand als Ganzes erledigt, liegt eine Neuherstellung vor, und zwar unabhängig davon, ob sich in dem Austauschteil die eigentlichen Erfindungsvorteile verwirklichen oder nicht.

Ob sich in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der geschützten Erfindung widerspiegeln, ist vielmehr nur auf der zweiten Stufe relevant, also wenn feststeht, dass mit dem Austausch des fraglichen Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses zu rechnen ist und es sich hierbei um eine reguläre Erhaltungsmaßnahme handelt (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 – Palettenbehälter II). Ist der Austausch eines Teils nach der Verkehrsauffassung als Neuherstellung des geschützten Erzeugnisses anzusehen, kann dagegen eine Patentverletzung in der Regel nicht mit der Erwägung verneint werden, in dem ausgetauschten Teil spiegelten sich nicht die technischen Wirkungen der Erfindung wider (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1809).

2.
Relevanter Gegenstand für die Frage der Erschöpfung ist vorliegend die Trommeleinheit, die von dem geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents beansprucht wird und aus einer Trommel und einem Kupplungsbauelement besteht. Auf die Prozesskartusche kommt es dagegen beim Erschöpfungseinwand grundsätzlich nicht an, da es sich bei dieser – im Gegensatz zur Trommeleinheit –nicht um den patentgemäßen Gegenstand handelt.

Bei der Frage der Erschöpfung ist nämlich stets auf den nach dem Patentanspruch geschützten Gegenstand abzustellen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine im Geschäftsverkehr gehandelte Ware handelt (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1796). Denn erschöpfen können sich nur die Ausschließlichkeitsrechte aus einem Patent an dem Gegenstand, den das Patent beansprucht. Diese Verknüpfung zwischen dem Recht aus einem Patent und dessen Erschöpfung würde aufgehoben, wenn man auf eine andere Einheit als auf den patentgemäßen Gegenstand abstellen würde, was letztlich den Patentschutz ungerechtfertigt einschränken würde.

Dieser Wertungswiderspruch zeigt sich anschaulich in der beispielshaften Konstellation, in der das patentgeschützte Erzeugnis insgesamt ein Verschleißteil ist, welches nicht selbstständig als Ware gehandelt wird, sondern als Bestandteil einer größeren Einheit in Verkehr gebracht wird. Würde man hier – unzutreffend – bei der Frage der Erschöpfung auf die im Verkehr gehandelte größere Einheit abstellen, müsste konsequenterweise auch die vollständige Neuherstellung des patentgeschützten Verschleißteils im Rahmen der Reparatur der größeren Einheit zulässig sein. Denn in Bezug auf die größere Einheit läge in dem Austausch des vollständig neu hergestellten, patentgemäßen Verschleißteils eine reguläre Erhaltungsmaßnahme. Damit würde der Erschöpfungseinwand unzulässig auf die Neuherstellung ausgedehnt, was die Möglichkeiten des Patentinhabers zur Verwertung seiner Erfindung ohne gesetzliche Grundlage beschränken würde.

Aufgrund des Abstellens auf die Trommeleinheit als Gegenstand des Patentanspruchs ist ebenfalls unerheblich, ob die Trommeleinheit insgesamt ein Verschleißteil der Prozesskartusche ist oder wie Abnehmer der Prozesskartusche den Austausch der Trommeleinheit insgesamt bewerten. Es kann vielmehr dahingestellt bleiben, ob der Austausch der Trommeleinheit bei der Wiederherstellung einer verbrauchten Prozesskartusche eine übliche Erhaltungsmaßnahme darstellt.

Wenn die patentgemäße Trommeleinheit insgesamt ein Verschleißteil der Prozesskartusche sein sollte, führte dies im Übrigen nicht zur Erschöpfung der Patentrechte der Klägerin. Denn in diesem Falle stellte der Austausch des gesamten patentgemäßen Erzeugnisses dessen Neuherstellung dar, bei der kein Raum für Erschöpfungserwägungen ist.
3.
Entscheidend für die Frage des Erschöpfungseinwands ist damit vorliegend, ob die Trommel ein solches Verschleißteil der patentgemäßen Trommeleinheit ist, dessen Austausch nicht als Neuherstellung der patentgemäßen Trommeleinheit, sondern als reguläre Erhaltungsmaßnahme in Bezug auf die Trommeleinheit zu werten sein könnte. Dies ist zu verneinen.

Für die den Erschöpfungseinwand stützenden Tatsachen sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1788). Diesen obliegt es, vorzutragen, dass es sich bei dem Austausch der Trommel (und ggf. weiterer Bauteile) um Erhaltungsmaßnahmen in Bezug auf die Trommeleinheit handelt, so dass der Vertrieb patentgemäßer Gegenstände ausnahmsweise keine Patentverletzung darstellt.

Auf Grundlage des Beklagtenvortrages lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Austausch der Trommel der patentgemäßen Trommeleinheit als deren Reparatur und nicht als eine Neuherstellung der Trommeleinheit zu werten ist. Dies gilt erst recht, wenn zusätzlich (wie bei der angegriffenen Ausführungsform II) auch der Flansch ausgetauscht wird. Die Ersetzung eines weiteren Bauteils entfernt die angegriffene Ausführungsform noch weiter vom ursprünglich in Verkehr gebrachten Gegenstand, da von der ursprünglichen Trommeleinheit nur das Kupplungselement verbleibt. Deshalb kann zunächst alleine auf den Austausch der Trommel abgestellt werden (angegriffene Ausführungsform I).

a)
Ob es sich bei dem Trommelaustausch um eine Neuherstellung oder um eine Erhaltungsmaßnahme handelt, mit der während der Lebenszeit der Trommeleinheit zu rechnen ist, muss vorliegend anhand objektiver Kriterien abstrakt bestimmt werden.

Auf eine tatsächliche Verkehrsauffassung von Abnehmern kann nicht abgestellt werden. Für die zu betrachtenden Trommeleinheiten existieren keine realen Abnehmer, da die Trommeleinheiten kein tatsächlich gehandeltes Wirtschaftsgut sind. Damit kann keine konkrete Abwägung anhand der berechtigten Interessen der Abnehmer erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass eine repräsentative Befragung von Abnehmern, selbst wenn diese – anders als im vorliegenden Fall – existieren, auch nur im Einzelfall dann sinnvoll sein kann, wenn objektive Kriterien kein eindeutiges Ergebnis herbeiführen (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1810). Bereits anhand objektiver Kriterien lässt sich hier ersehen, dass der Austausch der Trommel eine Neuherstellung der patentgeschützten Trommeleinheit darstellt.

Eine Befragung von Abnehmern kann aber ohnehin nur dann sinnvoll sein, wenn die befragten Abnehmer eine Kaufentscheidung treffen, einen Kaufpreis entrichten und deswegen auch bestimmte, berechtigte Erwartungen an den gekauften Gegenstand haben, was dessen Nutzungs- und Reparaturmöglichkeiten angeht. Solche Erwartungen können aber nicht dadurch nachgebildet werden, indem man mangels tatsächlicher Abnehmer auf hypothetische Abnehmer oder Abnehmer der nächstgrößeren Einheit abstellt, deren Erwartungen sich zwangsläufig strukturell von denen tatsächlicher Abnehmer unterscheiden.

Der Einwand der Beklagten, es liege hier ein anderer Sachverhalt vor, da eine Befragung (Anlage BM18) vorgelegt wird, greift daher nicht durch. Auf die Befragung kommt es nicht entscheidend an, da hierin naturgemäß keine Abnehmer von Trommeleinheiten befragt wurden. Dies ist schon deshalb problematisch, da – wie auch die Beklagten selbst einräumen – die Befragten nur wenige Kenntnisse von den Interna einer Prozesskartusche besitzen.

Auf einen hypothetischen Abnehmerkreis, der im Wesentlichen aus den Wiederaufbereitern von Prozesskartuschen besteht, kann ebenfalls nicht zurückgegriffen werden. Vielmehr müssten dann auch die Originalhersteller von Prozesskartuschen, die ja ebenfalls Trommeleinheiten verbauen und die hierfür erforderlichen Einzelteile beziehen, befragt werden. Damit würde sich aber bei einer solchen hypothetischen Befragung kaum feststellen lassen, dass die Trommel ein Verschleißteil der Trommeleinheit ist. Die Wiederaufbereiter zu befragen, ob diese ihr Geschäftsmodell als patentrechtlich zulässig einordnen, kann für die Abgrenzung zwischen verbotener Neuherstellung und erlaubter Erhaltung alleine kaum vernünftige Ergebnisse liefern. Dass die Wiederaufbereiter existieren, ändert nichts daran, dass sie weder die Abnehmer der Trommeleinheiten sind noch mit solchen gleichgesetzt werden können.
b)
Bei der Frage, ob eine Neuherstellung oder eine Erhaltungsmaßnahme vorliegt, sind die Wertverhältnisse zwischen den ursprünglichen und den ausgetauschten Bauteilen zu berücksichtigen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1810). Denn wenn das ausgetauschte Teil den überwiegenden Wert der patentgemäßen Vorrichtung verkörpert und der restliche, unverändert fortbestehende Teil einen demgegenüber deutlich geringeren Wert besitzt, spricht vieles dafür, dass sich mit dem Verbrauch des ausgetauschten Teils der patentgemäße Gegenstand insgesamt erledigt hat.

Die darlegungsbelasteten Beklagten haben nicht hinreichend vorgetragen, dass ohne Trommel ein wirtschaftlich bedeutender Rest der von der Klägerin hergestellten Trommeleinheit verbleibt. Es ist insofern davon auszugehen, dass der Wert der Trommel mindestens 75 % der Trommeleinheit ausmacht, was nahelegt, den Austausch der Trommel als Neuherstellung der Trommeleinheit anzusehen. Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, der Wert der Trommel betrage mehr als 70 % der Trommeleinheit. Die Beklagten sind von 75 % ausgegangen (also im Rahmen dessen was auch die Klägerin vorgebracht hat), da sie einen Wert von EUR 1,50 für die Trommel und von EUR 2,00 für die gesamte Trommeleinheit angaben. Nähere Angaben hat die Klägerin daraufhin nur teilweise vorgetragen, da sie nur ihre Einkaufspreise für das Kupplungselement angegeben habe, jedoch keine entsprechenden Angaben zu den Preisen der Trommeleinheit insgesamt dargelegt haben, so dass sich kein Wertverhältnis bilden lässt.

Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von Fällen, bei denen über die Lebensdauer der nicht ausgetauschten Einheit deren Wert lediglich von dem kumulierten Preis der ausgetauschten Teile übertroffen wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 773 – Pipettensystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 – Nespressokapseln). Bei dem Austausch beispielsweise einer einzelnen Spritze oder einer einzelnen Kaffeekapsel erledigt sich nämlich nicht ein Großteil des Wertes des Pipetten- bzw. Extraktionssystems. Der verbleibende Rest ist weiterhin werthaltig. Dies ist im vorliegenden Fall anders: Hier entfällt bereits auf eine Trommel (als vermeintliches Austauschteil) ein Großteil des Wertes der Trommeleinheit.

c)
Neben den Wertverhältnissen zeigen auch die technischen Funktionen der einzelnen Bauteile der patentgemäßen Trommeleinheit, dass sich diese bei Entfernung der Trommel als Ganzes erledigt. Insofern kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an, die nicht zwingend gleichzusetzen ist mit der Frage, welche Bauteile für die Erfindung wesentlich sind. Denn auf die patentgemäßen Wirkungen kommt es erst auf der zweiten Stufe an, wenn feststeht, dass es sich bei dem Austausch um eine reguläre Erhaltungsmaßnahme handelt. Bei der vorgelagerten Frage, ob eine Erhaltungsmaßnahme oder eine Neuherstellung vorliegt, sind dagegen wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte relevant.

Die Beklagten haben in dieser Hinsicht nicht ausreichend dargelegt, warum es technisch oder wirtschaftlich sinnvoll ist, die (Original-) Kupplung weiter zu verwenden. Der Umstand alleine, dass das Kupplungselement eine längere Lebensdauer als die Trommel besitzt, bildet hierfür keine tragfähige Begründung. Auf die mit der Wiederaufbereitung der Lasertonerkartusche insgesamt erzielten wirtschaftlichen Gewinne darf nicht abgestellt werden.

Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat die nicht ausgetauschte Kupplung nur eine dienende Funktion gegenüber der für den Druckvorgang essentiellen Trommel. Bei der Kupplung handelt es sich im Gegensatz zu der ausgetauschten Trommel zudem um ein eher einfaches Bauteil. Es ist damit nicht hinreichend vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass das Ersetzen nur der Trommel wirtschaftlicher ist als der Austausch der gesamten Trommeleinheit.

d)
Durch die Entfernung der Trommel geht ferner die Identität der Trommeleinheit als patentgeschützter Gegenstand verloren. Bei der Aufbereitung der Prozesskartuschen bleiben von der ursprünglich in Verkehr gebrachten Trommeleinheit lediglich das Kupplungselement und der Flansch übrig (falls dieser nicht auch ausgetauscht wird). Der nicht ersetzte Rest ist aber nicht ausreichend, um bei ausgetauschter Trommel noch von ein und derselben Trommeleinheit zu sprechen. Gegenüber der ursprünglich in Verkehr gebrachten Trommeleinheit stellt sich die aufbereitete Trommeleinheit als anderer Gegenstand dar, bei dem lediglich einzelne, untergeordnete Teile weiter verwendet werden.

e)
Auch der Arbeitsaufwand zum Austausch der Trommel spricht gegen dessen Bewertung als Erhaltungsmaßnahme bei einer fortbestehenden Trommeleinheit. Die für den Erschöpfungseinwand darlegungsbelasteten Beklagten haben insofern nicht dargelegt, dass der Arbeitsaufwand zum Austausch der Trommel wesentlich geringer ist als der einer vollständigen Neuherstellung der Trommeleinheit. Es spricht aber gegen die Bewertung eines Teileaustauschs als Reparatur, wenn dieser Austausch einen ähnlichen Aufwand erfordert wie eine vollständige Neuherstellung.

Bei der Berücksichtigung des Arbeitsaufwands sind die wirtschaftlichen Vorteile durch den Vertrieb der gesamten Kartusche nicht einzubeziehen. Wie oben dargestellt, ist für die Frage der Erschöpfung ausschließlich der Gegenstand des Patentanspruchs zu betrachten – hier also die Trommeleinheit. Zu welchem weitergehenden Zweck die Wiederaufbereitung dient, ist für die Frage, ob eine Neuherstellung dieser Trommeleinheit vorliegt, nicht relevant.

f)
Soweit die Beklagten einwenden, die Frage der Erschöpfung könne nicht davon abhängen, ob man den auf die Trommeleinheit gerichteten Anspruch 1 betrachtet oder den unabhängigen (Neben-) Anspruch 25, der eine Kartusche mit einer Trommeleinheit schützt, überzeugt dies nicht. Es kommt jeweils auf den geltend gemachten Anspruch an. Ob weitere Nebenansprüche verletzt sind und wie sich die Erschöpfungslage bei diesen darstellt, ist ersichtlich ohne Belang.

g)
Schließlich ist indiziell zu berücksichtigen, dass ein substantieller Anteil von originalen Lasertoner-Kartuschen (deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist), vom Anwender nach Gebrauch weggeworfen wird. Zwar ist – wie vorstehend ausgeführt – nicht auf die Verkehrsauffassung zu den Lasertoner-Kartuschen abzustellen. Wenn aber eine nicht unerhebliche Anzahl von Abnehmern bereits die Kartusche insgesamt wegwirft oder sie kostenlos wieder abgibt, spricht dies dagegen, die Trommeleinheit ohne Trommel als werthaltiges Gut anzusehen, da es sich hierbei lediglich um einen Bestandteil der Prozesskartusche handelt. Wenn die Kartusche in ihrer Gesamtheit von einer nicht unerheblichen Anzahl der Abnehmer als nach ihrem Gebrauch erledigt angesehen wird, gilt dies erst recht für die Trommeleinheit ohne Trommel.

h)
Dagegen hat § 4 S. 3 ElektroG für die Frage, ob eine Neuherstellung oder eine reguläre Erhaltungsmaßnahme vorliegt, keine Relevanz. Diese Norm betrifft nicht die Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten, sondern die Konstruktion von Geräten.
4.
Die Beklagten können sich damit erst recht nicht auf Erschöpfung berufen, soweit bei den von ihnen vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen neben der Trommel auch der Flansch der Trommeleinheit der ursprünglich auf den Markt gebrachten Prozesskartuschen ersetzt wurde (angegriffene Ausführungsform II). Bereits der Austausch nur der Trommel bei der angegriffenen Ausführungsform I stellt keine reguläre Erhaltungsmaßnahme in Bezug auf die Trommeleinheit dar, sondern eine Neuherstellung. Entsprechend greift der Erschöpfungseinwand bei der angegriffenen Ausführungsform II erst recht nicht durch, da bei dieser zusätzlich auch der Flansch ausgetauscht wurde.

5.
Da der Erschöpfungseinwand bereits aus den vorstehend genannten Gründen nicht durchgreift, kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten hinreichend nachgewiesen haben, dass die wiederaufbereiteten Kartuschen ursprünglich im EWR auf den Markt gebracht worden sind und/oder ob insoweit eine Beweislastumkehr greift.
IV.
Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.

Dabei haftet der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 1) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz. Für die von einer Handelsgesellschaft begangene Patentverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter grundsätzlich persönlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1033). Aufgrund seiner satzungsgemäßen Funktion ist er in der Regel Täter und nicht bloß Gehilfe (vgl. BGH, GRUR 2012, 1145 – Pelikan, Kühnen, a.a.O., Rn. 1033 u. 1038). Er haftet dem Verletzten daher grundsätzlich bei jedweder Schutzrechtsverletzung deliktisch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Dies entspricht jahrzehntelanger, vom für das Patentrecht zuständigen X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gebilligter Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und der erkennenden Kammer.

Zwar hat der I. Zivilsenat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zwischenzeitlich zum Wettbewerbsrecht (GRUR 2014, 883, 884 – Geschäftsführerhaftung) sowie zum Urheberrecht (Urteil vom 27.11.2014 – Az. I ZR 124/11 – Videospiel-Konsolen II) entschieden, dass an dieser Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten werden könne. Soweit hiernach eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nur unter weitergehenden Voraussetzungen in Betracht kommen soll, ist das Oberlandesgericht Düsseldorf dem für das Patentrecht nicht beigetreten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. I-2 U 64/14 – S. 25). Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.

1.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. Der Unterlassungstenor kann in der beantragten, allgemeinen Form gewährt werden. Streitgegenstand ist der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagten. Welche Teile bei den angegriffenen Ausführungsformen gegenüber dem von der Klägerin hergestellten Gegenstand ausgetauscht worden sind, ist dagegen nur eine Frage für den Umfang des Erschöpfungseinwands. Dieser greift hier aber auch dann nicht ein, wenn nur die Trommel ausgetauscht würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und der Kammer ist es im allgemeinen statthaft, bei einer wortsinngemäßen Patentverletzung den Unterlassungsantrag nach dem Wortlaut des geltend gemachten Patentanspruchs zu formulieren (vgl. hierzu Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1135). Es liegt hier keine Sonderkonstellation wie bei einer mittelbaren oder äquivalenten Patentverletzung vor. Der (letztlich nicht erfolgreiche) Erschöpfungseinwand ändert nichts daran, dass die Beklagten das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß verletzen. Aus den Urteilsgründen ist auch ersichtlich, welche Verletzungshandlungen streitgegenständlich waren. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es Ausführungsformen gibt, die zwar unter den allgemeinen Unterlassungstenor fallen würden, deren Vertrieb den Beklagten aufgrund von Erschöpfung jedoch gestattet ist. Dies wäre aber die Grundvoraussetzung für einen nur eingeschränkten Tenor. Wie oben dargestellt wäre auch beim isolierten Austausch nur der Trommel das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin nicht erschöpft.

Da der Unterlassungstenor gleichermaßen für beide angegriffenen Ausführungsformen I und II gilt, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform II (Austausch von Trommel und Flansch) eingestellt haben bzw. ob im Falle der Beklagten zu 4) nie eine solche Ausführungsform vertrieben worden ist.
2.
Die Klägerin hat auf Grund der Patentverletzung gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Der Beklagte zu 2) haftet als Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 1). Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Für die Angebotsempfänger ist den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger).

Für den Anspruch aus §§ 242, 259 BGB (Antrag zu I.3) kann keine Belegvorlage verlangt werden (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1377 m.W.N.). § 259 BGB verpflichtet nur dann zur Belegvorlage, wenn eine Belegvorlage üblich ist, was hier nicht ersichtlich ist. Insoweit war die Klage abzuweisen.

4.
Gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 4) steht der Klägerin aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG ein Anspruch auf Vernichtung zu. Der Antrag ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu unbestimmt. Es ist klar, dass nur die angegriffenen Ausführungsformen (Trommeleinheiten) vernichtet werden müssen, da nur diese als Gegenstand des Patentanspruchs angegriffen sind. Insofern steht es den Beklagten frei, die angegriffenen Trommeleinheiten aus den Prozesskartuschen zu entfernen, um nur die Trommeleinheit zu vernichten und die Prozesskartusche zu erhalten, oder die die gesamte Prozesskartusche samt der angegriffenen Trommeleinheit zu vernichten. Es ist unstreitig, dass ein solcher Ausbau möglich ist.

Eine Vernichtung ist hier auch nicht im Einzelfall unverhältnismäßig im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG. Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich nicht daraus, dass vor der Vernichtung die Trommeleinheit aus der Prozesskartusche ausgebaut werden muss, um die Zerstörung der letzteren zu verhindern. Dass hierbei ein so großer Aufwand verbunden ist, der es unverhältnismäßig erscheinen ließe, die Vernichtung der Trommeleinheiten zu verlangen, kann nicht festgestellt werden. Die Beklagten haben insbesondere nicht näher zum Aufwand der Entfernung der Trommeleinheit vorgetragen.
5.
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) einen Anspruch auf Rückruf aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 3) ihren Sitz im Ausland hat (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1430 m.w.N.). Auch insofern ist der Antrag der Klägerin nicht zu unbestimmt. Die Beklagten müssen jeweils die angegriffenen Ausführungsformen – sprich die Trommeleinheiten – zurückrufen. Dabei steht es ihnen frei, die gesamten Prozesskartuschen zurückzurufen oder nur die Trommeleinheiten zurückzuverlangen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Rückruf unverhältnismäßig im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG ist, da die angegriffenen Ausführungsformen in Prozesskartuschen verbaut vertrieben werden. Eine Alternative, um die Folgen der Patentverletzung insoweit zu beseitigen, ist nicht ersichtlich. Auch tragen die Beklagten nicht ausreichend zu dem Wertverhältnis zwischen Trommeleinheit und Kartusche vor, was den Schluss zuließe, ein Rückruf sei aufgrund des hohen Werts der Kartusche verglichen mit der Trommeleinheit ausnahmsweise unverhältnismäßig.
6.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140e PatG zu.

a)
Nach § 140e PatG kann bei einer Klage auf Grundlage des Patentgesetzes der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen. Weitere Voraussetzung für die Urteilsveröffentlichung ist, dass die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse hieran darlegt (§ 140e S. 1 a.E. PatG).

Für ein Obsiegen im Sinne von § 140e PatG reicht ein zuerkannter Anspruch wegen rechtswidriger Patentverletzung aus (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1152). So genügt es, wenn – wie hier – ein Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung vom Gericht zuerkannt wird, auch wenn andere Klageanträge wegen anderer Gründe (etwa Erfüllung oder Verjährung) abgewiesen werden.

Das Gericht muss zunächst prüfen, ob die Veröffentlichung erforderlich und geeignet ist, um einen durch die Patentverletzung eingetretenen Störungszustand zu beseitigen. Bei der Prüfung des berechtigten Interesse hat das Gericht die gegenseitigen Interessen von Verletzer und Verletzten umfassend zu würdigen (Busse/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, § 140e Rn. 9). Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung sind Art, Dauer und Ausmaß der Beeinträchtigung, der Grad des Verschuldens des Patentverletzers, Nachwirkung der Verletzungshandlungen sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Voß in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, § 140e PatG, Rn. 9; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1158 ff.; Busse/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, § 140e Rn. 8 f.).

Im Rahmen der Prüfung des berechtigten Interesses ist auf die konkreten Verletzungshandlungen der unterliegenden Partei und die daraus resultierenden Folgen abzustellen. Generalpräventive Aspekte, die nicht im Zusammenhang mit dem Verhalten des Verletzers stehen, sind allenfalls am Rande zu berücksichtigen (weitergehend: OLG Frankfurt, GRUR 2014, 296, 297 f. – Sportreisen). Zwar sollen nach dem Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Durchsetzungsrichtlinie), auf deren Art. 15 § 140e PatG zurückgeht, „Entscheidungen in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums (…) veröffentlicht werden, um künftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit beizutragen“. Ein solches Abschreckungsinteresse alleine reicht jedoch für einen Veröffentlichungsanspruch nicht aus. So verlangt § 140e PatG ausdrücklich, dass ein berechtigtes Interesse für die Veröffentlichung dargelegt wird. Daher besteht nicht bei jeder Patentverletzung automatisch ein Anspruch auf Urteilveröffentlichung; vielmehr müssen besondere Umstände die öffentliche Bekanntmachung rechtfertigen (Voß in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, § 140e PatG, Rn.8). Denn eine Veröffentlichung greift in die Rechte und Interessen der unterliegenden Partei ein, welche gegen die Interessen der obsiegenden Partei abzuwägen sind. Dies sieht auch die Gesetzesbegründung zu § 140e PatG vor. Zu berücksichtigen ist auch, dass die obsiegende Partei ein Urteil auf eigene Kosten veröffentlichen kann und zwar unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch aus § 140e PatG besteht. Sollte eine Marktverwirrung eingetreten sein, die aber nicht Folge der Verletzungshandlungen der unterliegenden Partei ist, so kann die obsiegende Partei das Urteil auf eigene Kosten und Initiative zur Richtigstellung verwenden. Ein Patentverletzer muss jedoch nicht für die Veröffentlichung des Urteils aufkommen, um Schäden auszugleichen, die er nicht kausal verursacht hat.

b)
Zwar ist die Klägerin hier als „obsiegende Partei“ anzusehen, da ihr ein Unterlassungsanspruch zusteht. Jedoch fehlt ihr für die Zuerkennung eines Urteilsveröffentlichungsanspruchs das notwendige berechtigte Interesse.

Es kann nicht festgestellt werden, dass das Verhalten konkret der Beklagten zu einer anhaltenden Marktverwirrung geführt hat. Konkret auf das Verhalten der Beklagten zurückgehende Folgen hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Die Bekanntheit der Marke der Beklagten rechtfertigt alleine die Veröffentlichung des Urteils hier nicht.

Dass bei der Veröffentlichung des Urteils ohne zuerkannten Veröffentlichungsanspruch die Gefahr besteht, wegen wettbewerbsrechtlicher Herabwürdigung belangt zu werden, ist alleine zur Begründung des berechtigten Interesses im Sinne von § 140e PatG nicht ausreichend. Zum einen besteht dieses Risiko bei jedem Patentverletzungsfall, so dass das Risiko, wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen zu werden, ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung im jeweils zu beurteilenden Einzelfall nicht begründen kann. Denn ansonsten läge stets ein berechtigtes Veröffentlichungsinteresse vor. Zum anderen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die interessierte Öffentlichkeit auch ohne Mitwirkung der Klägerin selbst von dem Urteil Kenntnis erlangen dürfte. Denn nach dem Vortrag der Klägerin wurde bereits über die Parallelverfahren zu dem Klagepatent berichtet (vgl. Anlage K48), ohne dass hierin ein Veröffentlichungsanspruch zuerkannt wurde (vgl. das in Anlage K36 vorgelegte Urteil). Dass nach dem genannten Rechtsstreit der Frage einer Patentverletzung in der Branche keine Aufmerksamkeit entgegen gebracht wird, kann nicht festgestellt werden, insbesondere, da nach der vorgelegten Veröffentlichung in der Zeitschrift K diese Verfahren in der Branche mit „Argusaugen verfolgt“ würden.

Die von der Klägerin angeführten Parallelverfahren und (mögliche) Verletzungshandlungen durch andere Unternehmen sind zumindest im vorliegenden Fall nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass die anderen Verfahren Folgen des Verhaltens der Beklagten sind. Eine solche Verantwortlichkeit kann auch nicht aus Äußerungen des Vorsitzenden von ETIRA (European Toners and Inkjet Remanufacturers Association) aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten Mitglied bei ETIRA ist. Die Beklagten haften nicht für solche Äußerungen. Eine ggf. unrichtige Presseberichterstattung kann ebenfalls nicht auf die Beklagten zurückgeführt werden.

Soweit die Klägerin auf Parallelverfahren in anderen Ländern verweist und ausländische Medien (Anlagen K44, K45) zitiert, kann dies den Veröffentlichungsanspruch ebenfalls nicht begründen. Genauso wie nur inländische Handlungen das Klagepatent verletzen können, können nur solche Umstände beim Veröffentlichungsanspruch berücksichtigt werden, die sich auf das hiesige Klagepatent oder das Inland beziehen. Zudem ist eine Verantwortlichkeit der Beklagten für diese Berichterstattung nicht ersichtlich.

Das allgemeine Interesse der Klägerin, durch die Veröffentlichung des Urteils Dritte von Patentverletzungshandlungen abzuhalten und unrichtige Presseberichte zu korrigieren, ist nicht ausreichend, um die hierfür entstehenden Kosten den Beklagten aufzubürden. Eine ggf. unrichtige Presseberichterstattung u.a. über das hiesige Verfahren kann nicht auf die Beklagten zurückgeführt werden.

7.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten nach §§ 100 Abs. IV, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung – d.h. der nicht zuerkannte Antrag auf Urteilsveröffentlichung und Belegvorlage für die Rechnungslegung – stellt sich als verhältnismäßig geringfügig im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2, S. 3 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten festzusetzen.
V.
Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.