4a O 227/09 – Montieren von Sonnenkollektor III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1433

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Juni 2010, Az. 4a O 227/09

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. dem Kläger für die Zeit ab dem 25.04.1999 bis zum 31.03.2008 Auskunft über den Vertriebsweg der

Vorrichtungen zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Sparren und Latten aufweisenden Dach sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage mit einer sich zumindest annähernd über die Breite des Kollektors erstreckenden Schiene mit zwei Schenkeln, wobei die Schenkel senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel zur Halterung des Kollektors und der andere Schenkel als Auflage für den Kollektor dient, wobei die Schiene einen im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt hat mit einer Grundfläche zwischen den Schenkeln, die direkt auf dem Dachsparren befestigbar ist, der als Auflage für den Kollektor dienende kürzere Schenkel eine Auflagefläche für den Kollektor aufweist, deren Abstand von der Grundfläche der Schiene der Stärke einer Dachlatte entspricht, und wobei zumindest ein Schenkel abgewinkelt ist,

zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, sowie unter Angabe der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

2. dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Vorrichtungen vom 25.04.1999 bis zum 31.03.2008 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses unter Angabe

a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschrift der Abnehmer,

b) der Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,

c) der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei dem Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der Rechnung enthalten sind und

wobei für die Angaben zu lit. a) Belege in der Form von Rechnungen oder Lieferscheinen vorzulegen sind.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 2. bezeichneten, seit dem 25.04.1999 bis zum 31.03.2008 begangenen Handlungen entstanden ist.

III. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsanwaltskosten in Höhe von 155,30 EUR, die durch die Inanspruchnahme der Kanzlei A, Bstraße 7, XXXXX C, entstanden sind, freizustellen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte dar die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 195 35 XXX (Klagepatent) auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung und Freistellung von außergerichtlich entstandenen Patent- und Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 21.09.1995 von Herrn Siegfried D angemeldet. Dieser traf am 01.10.1998 mit dem Kläger schriftlich die Vereinbarung, dass die Anmeldung und das Schutzrecht „Vorrichtungen zum Montieren und von zumindest einem Sonnenkollektor Anmelde-Nr. 195 35 XXX.5-25 mit allen Rechten und Pflichten von Herrn Siegfried D auf Herrn Friedrich E übertragen wird.“ Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 25.03.1999 veröffentlicht. Der Kläger wurde am 13.08.2002 als Anmelder im Patentregister eingetragen. Die F GmbH erhob hinsichtlich des Klagepatents Nichtigkeitsklage. Mit Berufungsurteil des 10. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 06.05.2008 wurde das Klagepatent teilweise vernichtet. Bereits am 01.04.2008 war das Klagepatent erloschen, weil die Jahresgebühr nicht mehr gezahlt wurde.

Das Klagepatent bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Dach. Der geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der vom Bundesgerichtshof beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung wie folgt:

1. Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisenden Dach sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage mit einer sich zumindest annähernd über die Breite des Kollektors (10) erstreckenden Schiene (16) mit zwei Schenkeln (17, 17‘),
dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkel (17, 17‘) senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel (17) zur Halterung des Kollektors (10) und der andere Schenkel (17‘) als Auflage für den Kollektor (10) dient, wobei die Schiene (16) einen im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt hat mit einer Grundfläche (24) zwischen den Schenkeln (17, 17‘), die direkt auf dem Dachsparren (12) befestigbar ist, der als Auflage für den Kollektor (10) dienende kürzere Schenkel (17‘) eine Auflagefläche (26) für den Kollektor (10) aufweist, deren Abstand (x) von der Grundfläche (24) der Schiene (16) der Stärke einer Dachlatte entspricht, und wobei zumindest ein Schenkel (17, 17‘) abgewinkelt ist.

Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt schematisch einen Teilschnitt durch eine erfindungsgemäße Vorrichtung zur In-Ziegel-Montage, in Figur 2 ist die Ausführungsform in Draufsicht abgebildet, und Figur 3 zeigt schematisch einen Vertikalschnitt durch einen mit einer Schiene gemäß Figur 1 und 2 in In-Ziegel-Montage befestigten Sonnenkollektor.

Der führte gegen die F GmbH, einen Hersteller von Solaranlagen-Sets, die unter anderem Montageschienen für die Befestigung von Sonnenkollektoren auf einem Dach enthalten, einen Rechtsstreit vor dem Landgericht München I wegen Verletzung des Klagepatents. Das der Klage stattgebende Urteil der ersten Instanz vom 26.08.2004 wurde mit Urteil des OLG München vom 10.11.2005 weitgehend aufrechterhalten. Die F GmbH erteilte daraufhin dem Kläger im Jahr 2005 Auskunft. Da die Auskunft unzureichend war, verhängte das LG München I gegen die F GmbH ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 EUR. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der F GmbH blieb erfolglos. Daraufhin erteilte die F GmbH im Jahr 2007 erneut Auskunft über ihre Vertriebshandlungen in den Jahren 1999 bis 2005.

Der Beklagte ist Inhaber eines Handwerksbetriebes für Heizungs- und Wasserinstallation. Nach der Auskunft der F GmbH aus dem Jahr 2007 bezog der Kläger unter anderem Montagesets des Typs „Solar Aufziegel-Montageset F G“, die er an seine Kunden weiterveräußerte. Die Montage-Sets enthielten Montageschienen, deren Querschnitt zwischen den Parteien streitig ist. Jedenfalls enthalten Montagesets der F GmbH auch Montageschienen mit dem in der nachfolgenden Konstruktionszeichnung abgebildeten Querschnitt (angegriffene Ausführungsform). Es existiert auch eine Konstruktionszeichnung, in der der kürzere Schenkel mit 24 mm (ohne +0/-06 mm) beschriftet ist. Die Bezugsziffern wurden klägerseitig hinzugefügt.

Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 18.11.2008 ließ der Kläger den Beklagten auffordern, seine Auskunftspflicht anzuerkennen und Auskunft über seine Vertriebshandlungen zu erteilen. Mit der Klage macht der Kläger unter anderem Freistellung von Kostenansprüchen seiner Rechts- und Patentanwälte in Höhe von 310,59 EUR geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, aus der Auskunft der F GmbH im Jahr 2007 ergebe sich, dass der Beklagte mit einem Montageset beliefert worden sei, in dem die angegriffene Ausführungsform enthalten gewesen sei. Der Querschnitt der vom Lieferumfang des Montagesets umfassten Montageschiene habe der als Anlage H 8 beziehungsweise H 18 vorgelegten Konstruktionszeichnung entsprochen. Dies gehe auch aus den verschiedenen Montageanleitungen hervor, in denen die beanstandete Montageschiene abgebildet sei. Insbesondere sei in den Montagesets keine Schiene mit im Winkel von 100° oder 110° abstehenden Schenkeln enthalten gewesen, weil solche Schienen von der Auskunft der F GmbH aus dem Jahr 2007 nicht umfasst seien. Die Schiene nach der Konstruktionszeichnung der Anlage H 8 beziehungsweise H 18 mache auch von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch. Hinsichtlich der im Klagepatentanspruch genannten Dachlattenstärken sei von den üblichen Stärken von 24 mm, 30 mm und 40 mm auszugehen. Aus der Beschreibung des Klagepatents ergebe sich aber, dass Abweichungen nach unten zulässig seien. Dies sei angebracht, weil Dachlatten üblicherweise aufgrund von Schwindungen infolge abnehmender Holzfeuchte oder aufgrund von Fertigungstoleranzen ein geringeres Maß als 24 mm aufwiesen. Dies sei anhand von den von ihm veranlassten Messungen verschiedener Dachlatten und aus der DIN 4074 Teil 1 ersichtlich. Aus den Konstruktionszeichnungen ergebe sich, dass die Schenkelhöhe der angegriffenen Ausführungsform 24 mm betrage. Selbst wenn der Schenkel aufgrund der Fertigungstoleranz von +0/-06 mm eine geringere Höhe haben sollte, sei dies aufgrund der erfindungsgemäß zulässigen Abweichungen patentverletzend. Der Beklagte hätte die Patentverletzung im Übrigen auch verschuldet, weil er sich gerade nicht darauf hätte verlassen dürfen, dass seine Lieferantin die Schutzrechte Dritter beachte.

Der Kläger beantragt,

zu erkennen, wie geschehen,

wobei mit dem Klageantrag zu III. Freistellung von Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten in Höhe von insgesamt 310,59 EUR verlangt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass in den gelieferten Montagesets die streitgegenständlichen Montageschienen enthalten gewesen seien. Es sei ihm nicht zumutbar, bei seinen Kunden die Verwendung solcher Schienen zu überprüfen, so dass er die Verwendung bestreite. Vom Lieferumfang der F GmbH seien keine Schienen mit 90°-Schenkeln umfasst gewesen. Weiterhin vertritt der Beklagte die Ansicht, die Montageschienen seien nicht patentverletzend. Ihn treffe auch kein Verschulden, weil er einen einfachen Handwerksbetrieb betreibe, den keine Nachforschungspflicht beim Bezug von Produkten inländischer Herstellerunternehmen treffe. Die Montage von Solarkollektoren sei nur ein Nebengeschäft zur Heizungs- und Badinstallation und die Schiene im Verhältnis zum Kollektor nur ein Mitgehartikel. Was die geforderte Auskunft angehe, sei diese von der F GmbH zu erteilen. Er könne anhand der Rechnungen der F GmbH nicht nachvollziehen, ob die Schienen in den Montagesets enthalten gewesen seien. Im Übrigen sei der Auskunftsanspruch aufgrund der geringen Menge gelieferter Montagesets unverhältnismäßig. Der Rechnungslegungsanspruch sei erfüllt, weil er die Rechnungen für die erhaltenen Montagesets vorgelegt habe.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und trägt dazu vor, der Kläger hätte bereits im Jahr 2005 seine vermeintlichen Ansprüche geltend machen können.

Zur Verjährungseinrede der Beklagten vertritt der Kläger die Auffassung, dass er aus der Auskunft der F GmbH im Jahr 2005 keine Kenntnis von dem Beklagten und den anspruchsbegründenden Umständen hätte erlangen können, weil die Abnehmer der F GmbH und die von der F GmbH gelieferten Artikel zusammenhanglos und ohne Möglichkeit der Zuordnung aufgelistet worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

A
Die Klageanträge zu I. und II. sind begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach. Auskunft und Rechnungslegung gemäß §§ 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, 242, 259 BGB. Denn durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform wurde die Lehre des Klagepatentanspruchs von der Beklagten unberechtigt benutzt. Die Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Dach.

In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, dass bei der Montage von Sonnenkollektoren auf Hausdächern zwei Montagetechniken unterschieden werden: die In-Ziegel-Montage, bei der der Kollektor in die Dach-Ziegelfläche integriert ist, und die Auf-Ziegel-Montage, bei der der Kollektor über den Dachziegeln befestigt wird. In dem einen Fall befinden sich dort, wo der Kollektor befestigt wird, keine Dachziegel, im anderen Fall, befinden sie sich unter dem Kollektor.

Üblicherweise werden im Stand der Technik für die In-Ziegel-Montage andere Befestigungsvorrichtungen verwendet als für die Auf-Ziegel-Montage, wodurch die Lagerhaltung bei Herstellern, Händlern und Handwerkern aufwendiger wird, da für jede Montageart die Montagemittel vorgehalten werden müssen.

Im Stand der Technik sind für die Auf-Ziegel-Montage stranggepresst gezogene Aluminiumschienen bekannt, die zu Rahmen zusammengesetzt und mittels so genannter Halteeisen an den Dachsparren befestigt werden. An der unteren Schiene des Montagerahmens wird dann die untere Kante des Kollektors abgestützt. Derartige Rahmen und Schienen aus Aluminium sind relativ teuer und hinsichtlich der Stabilität verbesserungsfähig.

Für die In-Ziegel-Montage werden ebenfalls Montagerahmen und -schienen aus Aluminium verwendet, die meist direkt auf den Dachsparren oder auf der Dachlattung befestigt werden. Wenn dabei zum Zwecke der Materialeinsparung die Höhe der Aluminiumschiene möglichst gering sein soll, ist es erforderlich, eine Dachlatte unterzulegen. Bei der Montage des Rahmens unmittelbar auf den Dachsparren müssten die Dachlatten teilweise entfernt werden, um Patz für die quer zu den Dachlatten verlaufenden Rahmenbauteile zu schaffen.

Außerdem sind Vorrichtungen zur Befestigung von Paneelen im Stand der Technik aus der US-A-4,336,413 bekannt. Die dort beschriebenen Schienen sind zur Abstützung U-förmig, wobei sich die Schenkel des „U“ parallel zur Dachebene erstrecken. Soweit dort die Schienen U-förmige Abschnitte aufweisen, die senkrecht zur Dachebene stehen, dienen diese Schenkel der wasserdichten Verbindung zweier benachbarter Paneele.

Bei allen im Stand der Technik bekannten Montageeinrichtungen sind zusätzliche Halterungen für den Kollektor erforderlich, beispielsweise Haltekrallen, die mit dem Rahmen verschraubt werden und den Kollektor an seinem Platz fixieren.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Vorrichtung zum Montieren von Sonnenkollektoren bereitzustellen, die mit wenig Materialaufwand kostengünstig herstellbar ist, eine einfache und wenig aufwendige Montage ermöglicht und eine gute Stabilität aufweist. Dabei soll die Vorrichtung insbesondere sowohl zum Montieren von Sonnenkollektoren gemäß der In-Ziegel-Montage als auch gemäß der Auf-Ziegel-Montage geeignet sein, so dass für beide Montagearten keine doppelte Vorratshaltung erforderlich ist.

Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

1. Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisenden Dach sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage
2. mit einer sich zumindest annähernd über die Breite des Kollektors (10) erstreckenden Schiene (16) mit zwei Schenkeln (17, 17‘),
2.1 die Schenkel (17, 17‘) sind senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch,
2.2 einer der Schenkel (17) dient zur Halterung des Kollektors (10),
2.3 der andere Schenkel (17‘) dient als Auflage für den Kollektor (10),
2.4 der als Auflage für den Kollektor (10) dienende kürzere Schenkel (17‘) weist eine Auflagefläche (26) für den Kollektor (10) auf, deren Abstand (x) von der Grundfläche (24) der Schiene (16) der Stärke einer Dachlatte entspricht,
2.5 zumindest ein Schenkel (17, 17‘) ist abgewinkelt,
3. die Schiene (16) hat einen im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt mit einer Grundfläche (24) zwischen den Schenkeln (17, 17‘), die direkt auf dem Dachsparren (12) befestigbar ist.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Der geltend gemacht Patentanspruch hat eine Vorrichtung zum Gegenstand, mit der Sonnenkollektoren auf einem Sparren und Latten aufweisenden Dach sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage montiert werden können (Merkmal 1). Bei der Angabe „sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage“ handelt es sich um eine Zweck- oder Funktionsangabe, durch die der Erfindungsgegenstand nicht näher eingeschränkt wird. Zwar können im Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Insofern genügt es aber, dass sich die Vorrichtung sowohl zur In-Ziegel-Montage als auch zur Auf-Ziegel-Montage eignet. Auf die konkrete Verwendungsbestimmung oder -situation kommt es nicht an. Im Übrigen werden – wie noch zu zeigen sein wird – durch die im Merkmal 1 erwähnten Zweck- und Funktionsangaben keine über die übrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs hinaus gehenden räumlich-körperlichen Anforderungen an die geschützte Vorrichtung gestellt. Eine Vorrichtung eignet sich daher bereits dann sowohl zur In-Ziegel-Montage als auch zur Auf-Ziegel-Montage, wenn sie die übrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht.

Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs muss die erfindungsgemäße Vorrichtung aus einer Schiene mit einem im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt mit einer Grundfläche und zwei Schenkeln bestehen (Merkmal 2 und 3), wobei der eine Schenkel zur Halterung des Kollektors und der andere als Auflage für den Kollektor dient (Merkmal 2.2 und 2.3) und der Abstand (x) zwischen der Auflagefläche und der Grundfläche der Schiene der Stärke einer Dachlatte entspricht (Merkmal 2.4).

Es fehlt damit zwar an einer Maßangabe für die Schenkelhöhe im metrischen System. Der Klagepatentanspruch gibt als Vergleichsmaß für die Höhe des kürzeren Schenkels jedoch die Stärke einer Dachlatte an. Da für die Auslegung eines Patentanspruchs auf das Verständnis des Durchschnittsfachmanns und dessen Kenntnisstand im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents abzustellen ist (Schulte/Kühnen, PatG 8. Aufl.: § 14 Rn 49), richtet sich die Schenkelhöhe nach der Stärke der im Anmeldetag üblichen Dachlatten, die in der Beschreibung des Klagepatents beispielsweise mit 24 mm angegeben wird (Sp. 1 Z. 37-40; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage H 2). Diese Auslegung wird durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.05.2008 bestätigt, mit dem über die Frage der Nichtigkeit des Klagepatents entschieden wurde. Der Bundesgerichtshof hat zum Merkmal 2.4 ausgeführt, die Stärke der Dachlatte sei im Patentanspruch nicht definiert, habe sich zum Anmeldetag aber daraus ergeben, dass übliche Dachlatten damals entweder 24 mm, 30 mm oder 40 mm stark gewesen seien. Auf diese Stärken müsse der im Merkmal 2.4 bezeichnete Abstand nach dem verteidigten Patentanspruch eingestellt sein. Für den Abstand zwischen der Auflagefläche des kürzeren Schenkels und der Grundfläche der Schiene folgt daraus, dass er grundsätzlich 24 mm, 30 mm oder 40 mm betragen muss. Auf die konkrete Einbausituation, insbesondere die Stärke der Dachlatten auf einem bestimmten Dach, auf dem eine Montageschiene installiert werden soll, kommt es nicht an.

Allerdings führen geringfügige Abweichungen von einem Maß von 24 mm, 30 mm oder 40 mm nicht ohne weiteres aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus. Dies erkennt der maßgebliche Durchschnittsfachmann bereits daran, dass der Klagepatentanspruch genaue Zahlenangaben vermeidet und lediglich die Stärke einer Dachlatte als Maßstab nimmt. Entsprechend verbindet das Klagepatent mit der Höhe des kürzeren Schenkels kein absolutes Maß, denn in der Beschreibung des Klagepatents heißt es, die Höhe des Schenkels sei so bemessen, dass er „etwa der Höhe ‚x‘ einer Dachlatte“ entspreche (Sp. 3 Z. 40 ff; Unterstreichung seitens der Kammer). Hinzu kommt, dass die Maße von Dachlatten infolge von Schnitttoleranzen und feuchtigkeitsbedingten Schwindungen geringfügig vom Soll-Maß von 24 mm, 30 mm oder 40 mm abweichen können. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Durchschnittsfachmann wird für die Bemaßung des kürzeren Schenkels einer erfindungsgemäßen Ausführungsform daher nicht exakt auf eine Länge von 24 mm, 30 mm oder 40 mm abstellen, zumal es bei Dachlatten und Montageschienen nicht auf Präzisionsarbeit im Zehntel-Millimeter-Bereich ankommt. Entsprechend der veränderlichen Stärke einer Dachlatte aufgrund möglicher Schwindungen des Holzes ist eine Montageschiene auch dann als erfindungsgemäß anzusehen, wenn der Abstand der Auflagefläche des kürzeren Schenkels zur Grundfläche geringfügig kleiner ist als 24 mm, 30 mm oder 40 mm.

Dadurch, dass eine erfindungsgemäße Montagevorrichtung einen kürzeren Schenkel mit einer der Stärke einer Dachlatte entsprechenden Schenkelhöhe aufweist, eignet sie sich sowohl zur Auf-Ziegel-Montage, als auch zur In-Ziegel-Montage (Merkmal 1). Die Funktionsangaben im Merkmal 1 stellen daher keine weiteren räumlich-körperlichen Anforderungen an die geschützte Vorrichtung auf. Anders als bei der Auf-Ziegel-Montage wird der Sonnenkollektor bei der In-Ziegel-Montage nicht über den Dachziegeln montiert, sondern in das Ziegelfeld integriert. Dazu muss die erfindungsgemäße Schiene unmittelbar auf dem Dachsparren befestigt werden können (vgl. Merkmal 3). Da der Abstand (x) zwischen der vom kürzeren Schenkel abgewinkelten Fläche und der Grundfläche der patentgemäßen Schiene der Stärke einer Dachlatte entspricht, kommt der Kollektor auf der Auflagefläche des kürzeren Schenkels zur Auflage (Merkmal 2.3 und 2.4). Dies hat den Vorteil, dass für eine In-Ziegel-Montage keine weiteren Dachlatten untergelegt werden müssen. Eine solche Unterfütterung war bei Verwendung der aus dem Stand der Technik bekannten Aluminiumschienen noch erforderlich, weil diese zwecks Materialeinsparung eine geringere Höhe aufwiesen als die Dachlatten (Sp. 1 Z. 51-56).

2.
Vor dem Hintergrund dieser Auslegung macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch.

Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um Montageschienen mit dem aus den Konstruktionszeichnungen H 8 und H 18 ersichtlichen Querschnitt. Es kann dahinstehen, dass in der mit dem jüngeren Prüfdatum versehenen Konstruktionszeichnung der kürzere Schenkel mit 24 +0/-06 mm bemaßt ist (Anlage H 18). Denn selbst wenn es sich dabei um die maßgebliche Konstruktionszeichnung handelt, verwirklichen die nach dieser Zeichnung gefertigten Montageschienen sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs.

Die angegriffene Ausführungsform weist einen U-förmigen Querschnitt mit einer Grundfläche zwischen zwei Schenkeln auf (Merkmale 2 und 3). Die Schenkel sind – senkrecht auf dem Dach stehend – unterschiedlich hoch (Merkmal 2.1). Die Schienen sind jeweils an ihrem oberen Ende nach innen abgewinkelt sind, so dass zur Grundfläche parallele Flächen ausgebildet werden (Merkmal 2.5). Nach der Bemaßung der Schnittzeichnung hat die Oberkante des abgewinkelten kürzeren Schenkels einen Abstand zur Grundfläche von 24 mm +0/-0,6 mm. Damit beträgt das Maß für den Abstand (x) im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs 24 mm und entspricht der Stärke einer Dachlatte (Merkmal 2.4). Die zulässige Abweichung von +0 mm bis -0,6 mm ist unbeachtlich und führt nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus. Die angegebene Toleranz besagt lediglich, dass Maßabweichungen erlaubt sind, auch wenn sie nicht gewollt sind. Für die Schenkelhöhe ist aber grundsätzlich von einem Maß von 24 mm auszugehen, wobei eine Abweichung nach unten bis zu 0,6 mm toleriert wird. Selbst wenn sich die Schenkelhöhe teilweise auf 23,4 mm beliefe, führt diese geringe Abweichung aufgrund der erfindungsgemäß zulässigen Abweichungen nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus.

Damit verwirklicht die angegriffene Ausführungsform aber auch die Merkmale 1, 2.3 und 2.4. Denn bei einem Abstand von 24 (+0/-0,6) mm zwischen der Grundfläche und dem abgewinkelten Stück des kürzeren Schenkels stellt dieses abgewinkelte Stück eine Auflagefläche für den Kollektor im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs dar (Merkmal 2.3 und 2.4). Dies gilt für die Auf-Ziegel-Montage genauso wie für die In-Ziegel-Montage (Merkmal 1). Dabei kommt es nicht darauf an, für welchen konkreten Verwendungszweck die angegriffene Ausführungsform bestimmt ist. Da es sich um einen Vorrichtungsanspruch handelt, haben sämtliche Merkmale lediglich die Funktion, die geschützte Sache als solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise räumlich-körperlich definierte Gegenstand unabhängig davon geschützt ist, zu welchem Zweck er schließlich verwendet wird (BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; GRUR „006, 570 – extracoronales Geschiebe). Wie bereits im Rahmen der Auslegung ausgeführt wurde, stellt das Merkmal „sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage“ keine gesonderten Anforderungen an die räumlich-körperliche Gestaltung der geschützten Vorrichtung. Die Patentverletzung ist im vorliegenden Fall daher bereits dann zu bejahen, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Sie entfällt selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt (BGH GRUR 2006, 399 – Rangierkatze). Das ist hier der Fall.

Dass sich die angegriffene Ausführungsform für die Auf-Ziegel-Montage eignet, wird von den Beklagten nicht bestritten. Die angegriffene Ausführungsform lässt sich aber auch für die In-Ziegel-Montage verwenden (Merkmal 1). Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Montageschienen geeignet, unmittelbar auf den Dachsparren befestigt zu werden (Merkmal 3). Da der Abstand (x) zwischen der vom kürzeren Schenkel abgewinkelten Fläche und der Grundfläche der angegriffenen Ausführungsform 24 mm beträgt, liegt der Kollektor bei einem Dach mit Dachlatten der Stärke 24 mm auf dieser abgewinkelten Fläche des kürzeren Schenkels auf. Damit dient der kürzere Schenkel der Auflage des Kollektors, die abgewinkelte Fläche des kürzeren Schenkels stellt eine Auflagefläche im Sinne des Klagepatentanspruchs dar (Merkmal 2.3 und 2.4).

III.
Da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch macht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

1.
Der Kläger hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG.

a)
Der Beklagte hat Montageschienen mit dem aus den Anlagen H 8 und H 18 ersichtlichen Querschnitt im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG vertrieben und damit besessen, angeboten und in Verkehr gebracht, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Unstreitig wurde der Beklagte mit Montagesets des Typs „Solar Aufziegel-Montageset F G“ von der F GmbH beliefert, die er auch weiter veräußerte. Der Kläger hat vorgetragen, dass in diesen Montagesets die angegriffene Ausführungsform mit dem aus den Anlagen H 8 und H 18 ersichtlichen Querschnitt enthalten gewesen sei. Insbesondere sei in den Montagesets keine Schiene mit im Winkel von 100° oder 110° abstehenden Schenkeln enthalten gewesen, weil solche Schienen von der Auskunft der F GmbH aus dem Jahr 2007 nicht umfasst seien. Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass in den gelieferten Montagesets die streitgegenständlichen Montageschienen enthalten gewesen seien, ist dies nicht gemäß § 138 Abs. 4 ZPO prozessual zulässig, weil die Montagesets mit den Montageschienen Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Klägers waren. Dass ihm die konkrete Gestaltung der Schiene nicht mehr bekannt ist und eine Überprüfung der verbauten Schienen – jedenfalls nach dem klägerischen Vortrag – bei den Kunden nicht zumutbar sei, ist unbeachtlich, da diese Umstände nicht zu Lasten des Patentinhabers gehen können. Das Bestreiten, die Schienen verwendet zu haben, geschieht ersichtlich ins Blaue hinein, weil der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag keine Kenntnis mehr vom Inhalt der Montagesets hat. Gleiches gilt für die Behauptung, vom Lieferumfang der F GmbH seien keine Schienen mit 90°-Schenkeln umfasst gewesen. Denn die F GmbH hat aufgrund des Urteils des Landgerichts München I im Jahr 2007 Auskunft über die Lieferung von Montageschienen mit dem aus den Anlagen H 8 und 18 ersichtlichen Querschnitt – also mit 90°-Schenkeln – erteilt. Dass überhaupt Lieferungen solcher Schienen erfolgten, ergibt sich auch daraus, dass entsprechende Konstruktionszeichnungen vorliegen und Montageanleitungen existieren, in denen diese Schienen ebenfalls abgebildet sind.

b)
Der Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft. Auch wenn der Beklagte lediglich einen einfachen Handwerksbetrieb führt, ließ er die ihm im Geschäftsverkehr obliegenden Sorgfaltspflichten außer acht und handelte insofern zumindest fahrlässig. In der Entscheidung „Melanie“ (GRUR 2006, 575, 577) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass, wer sich als Fachunternehmen mit der Herstellung eines Erzeugnisses befasse, das fremde Schutzrechte verletzen könne, verpflichtet sei, die Schutzrechtslage zu überprüfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiere. Diese Verpflichtung gelte jedenfalls auch für denjenigen Händler, der ein Erzeugnis bezieht, ohne sich bei seinem Lieferanten zu vergewissern, dass die notwendige Überprüfung von diesem oder einem früheren Glied in der Vertriebskette mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden ist.

Es besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz Ausnahmen für kleine Handwerksbetriebe zuzulassen. Diese sind ebenso wie Händler innerhalb einer Vertriebskette gewerblich tätig. Zwar ist ihnen eine eigene Prüfung der Schutzrechtslage mangels eigener Rechtsabteilung ohne größeren Aufwand selten möglich. Dies gilt aber für kleinere Händler gleichermaßen. Im Übrigen bleibt es Handwerksbetrieben ebenso wie Händlern unbenommen, sich bei ihrem Lieferanten zu vergewissern, ob diese die Schutzrechtslage überprüft haben. Dies mag im Einzelfall beim Erwerb gängiger Ware im Einzelhandel wie zum Beispiel Baumärkten nicht zumutbar sein. Ist der Lieferant jedoch wie im vorliegenden Fall sogar Hersteller des nachgefragten Produkts, betätigt sich der Handwerksbetrieb nicht anders als ein Händler innerhalb der Vertriebskette, nur mit dem Unterschied, dass letzterer das Produkt nicht weiter verarbeitet. Dass der Beklagte sich bei der F GmbH hinsichtlich der Überprüfung der Schutzrechtslage vergewisserte, ist nicht vorgetragen.

c)
Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass dem Kläger als Inhaber des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

2.
Neben einem Schadensersatzanspruch steht dem Kläger gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Kläger ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Der Beklagte können sich nicht darauf berufen, dass der Kläger bereits von der F GmbH Auskunft erhalten habe. Zum einen hat der Kläger vorgetragen, dass die Auskunft der F GmbH unvollständig sei. Zum anderen betrifft die Auskunft der F GmbH nur deren Benutzungshandlungen, nicht aber den Umfang der von der Beklagten begangenen Benutzung.

Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch Erfüllung erloschen. Erfüllung dieser Ansprüche erfolgt entweder durch Übergabe einer nachprüfbaren und geordneten Zusammenstellung oder durch die Mitteilung, keine Handlungen gemäß dem Antrag vorgenommen zu haben (Schulte/Kühnen, PatG 8. Aufl.: § 139 Rn 152). Der Beklagte hat bislang lediglich drei Rechnungen der F GmbH für die Lieferung von Montagesets für Sonnenkollektoren vorgelegt. Daraus sind aber nicht die gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber und die Menge der ausgelieferten und Erzeugnisse ersichtlich (Antrag zu I. 1.). Ebenso wenig sind in den Rechnungen die mit dem Antrag zu I. 2. lit. a) bis d) geforderten Angaben enthalten. Eine nachprüfbare und geordnete Zusammenstellung dieser Angaben fehlt. Insofern kann der Kläger für fehlende Angaben in der Auskunft des Beklagten auch nicht auf die F GmbH verwiesen werden.

Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist nicht gemäß § 140b Abs. 4 PatG ausgeschlossen. Das Interesse des Verletzers an einer Geheimhaltung von Dritten muss in aller Regel hinter dem Interesse des Verletzten an der Auskunft zurücktreten. Nur ausnahmsweise kann das Interesse des Verletzers überwiegen. Darlegungs- und beweisbelastet für die Umstände, aus dem sich die Unverhältnismäßigkeit ergeben soll, insbesondere ein höher zu bewertendes Interesse an Geheimhaltung, ist der Beklagte. Allein die vom Beklagten vorgetragene geringe Anzahl von Abnehmern vermag jedoch ein gesteigertes Geheimhaltungsinteresse nicht zu begründen.

IV.
Der Beklagte ist nicht berechtigt, die Leistung auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gemäß § 214 BGB i.V.m. § 141 S. 1 PatG zu verweigern. Die Verjährung dieser Ansprüche ist bislang nicht eingetreten. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Im vorliegenden Fall endet die Verjährungsfrist erst am 31.12.2010. Denn erstmalig erhielt der Kläger durch die Auskunft der F GmbH aus dem Jahre 2007 Kenntnis vom Beklagten als Anspruchsgegner und von sämtlichen anspruchsbegründenden Umständen. Ein früheren Zeitpunkt, zu dem der Kläger Kenntnis erlangte oder hätte erlangen können, ist nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Kenntnis von der Person des Schuldners ist erforderlich, dass dem Gläubiger Namen und Anschrift bekannt sind. Hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände ist notwendig, dass der Gläubiger die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Kenntnis aller Einzelheiten ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann (Palandt/Heinrichs, BGB 69. Aufl.: § 199 Rn 26 f). Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der positiven Kenntnis gleich. Grob fahrlässig handelt der Gläubiger dann, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht, wenn sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängen und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht nutzt (Palandt/Heinrichs, BGB 69. Aufl.: § 199 Rn 36). Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis trägt der Schuldner.

Nach diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits durch die im Jahr 2005 von der F GmbH erteilte Auskunft Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Aus der Auskunft des Jahres 2005 mag dem Kläger allenfalls der Anspruchsgegner bekannt gewesen sein. Daraus folgt aber nicht, dass der Kläger auch die weiteren den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände kannte oder jedenfalls hätte kennen müssen. Die Auskunft der F GmbH aus dem Jahr 2005 enthält zwar Namen und Anschriften verschiedener Abnehmer der F GmbH und Artikelnummern gelieferter Produkte. Allerdings können diese Artikel und Artikelnummern nicht den jeweiligen Abnehmern beziehungsweise Rechnungen zugeordnet werden. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Auskunft um eine Excel-Tabelle in Papierform mit einer großen Menge verschiedener tabellarischer Angaben auf einer Vielzahl von Seiten handele, die jedoch untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Nach dem Vortrag des Klägers waren in der Auskunft des Jahres 2005 neben den Artikelnummern für Montage-Sets mit patentverletzenden Montageschienen auch nicht patentverletzende Produkte enthalten. Wie der Kläger anhand der Auskunft aus dem Jahre 2005 in der Lage sein sollte, dem jeweiligen Abnehmer bestimmte Artikel zuzuordnen, die er von der F GmbH bezogen hatte, und dadurch den Vertrieb patentverletzender Montageschienen darzulegen, bleibt unklar. Vor diesem Hintergrund war dem Kläger eine aussichtsreiche Klage gegen den Beklagten nicht möglich, da er eine Verletzungshandlung nicht schlüssig vortragen konnte.

Dass sich dem Kläger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängten und der Kläger insofern grob fahrlässig handelte, weil er leicht zugängliche Informationsquellen nicht nutzte, ist nicht vorgetragen. Wie der Kläger weitere anspruchsbegründende Tatsachen hätte ermitteln sollen, erschließt sich nicht.

C
Der Klageantrag zu III. ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlich entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten in Höhe von 155,30 EUR aus § 139 Abs. 2 PatG.

Nach den vorstehenden Ausführungen machte der Beklagte von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch, ohne dazu berechtigt zu sein. Der entsprechende Schadensersatzanspruch umfasst auch die Kosten für die Inanspruchnahme rechts- und patentanwaltlicher Hilfe für die außergerichtliche Durchsetzung der aus der Patentverletzung entstandenen Ansprüche, soweit diese nach den Umständen erforderlich war. Die außergerichtliche Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe in einem Verfahren wie dem vorliegenden durfte der Kläger durchaus als erforderlich erachten, da dem Verfahren ein umfangreicher Sachverhalt zugrunde liegt und nicht nur einfache Rechtsfragen betroffen sind. Das gilt auch im Hinblick auf die Vielzahl außergerichtlicher Mahnschreiben. Allerdings kann der Kläger Freistellung von den Kosten des von ihm beauftragten Patentanwalts nicht verlangen, weil die Beauftragung hinsichtlich der Masse an Mahnschreiben (über 700 Stück) nicht erforderlich war. § 143 Abs. 3 PatG ist für die außergerichtlichen Kosten nicht – auch nicht analog – anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf InstGE 9, 35 ff zur gleichlautenden Regelung in § 140 Abs. 3 MarkenG). Im Übrigen ist nicht dargelegt, welche zusätzliche Hilfe – auch in technischer Hinsicht – von der Beauftragung eines Patentanwalts zu erwarten war, nachdem eine Vielzahl von gleichlautenden Mahnschreiben bereits abgefasst worden war. Entsprechend macht der Kläger in den parallel mit dieser Sache verhandelten Verfahren nicht mehr die Kosten für die Beauftragung eines Patentanwalts geltend.

Dem Grunde nach ist der Freistellungsanspruch bereits mit der Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Kläger entstanden. Die Höhe des Kostenanspruchs, von dem der Kläger Freistellung verlangt, begegnet keinen Bedenken. Die Kostenforderung umfasst eine 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR und Mehrwertsteuer von 19 %. Der Gegenstandswert ist im Hinblick auf die sich nach der Auskunft der F GmbH ergebende geringe Anzahl gelieferter Montageschienen mit 1.000,00 EUR angemessen bewertet.

E
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

Streitwert: 1.000,00 EUR