4a O 70/09 – Patentanmeldung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1435

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. Oktober 2009, Az. 4a O 70/09

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.927,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2008 zu zahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger ist Patentanwalt und vertrat den Beklagten in verschiedenen Patentangelegenheiten.

Eine erste vom Kläger bearbeitete Angelegenheit hatte die deutsche Patentanmeldung „A“, die vom Kläger im Auftrag des Beklagten vorgenommen wurde, und daraus folgend die PCT-Anmeldung „A“ (PCT/DE2005/000XXX) zum Gegenstand. Die Ausarbeitung der deutschen Patentanmeldung „A“, zugehörige Besprechungen mit dem Beklagten und die entsprechende Korrespondenz mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erforderten einen Zeitaufwand von 5,5 Stunden. Der Kläger stellte dafür dem Beklagten die Rechnung vom 24.03.2004 (Rechnungsnummer R4042), die unter anderem als Rechnungspositionen amtliche Gebühren für die Patentanmeldung in Höhe von 410,00 EUR und das Honorar für die Anfertigung der deutschen Patentanmeldung „A“ in Höhe von 1.105,00 EUR enthielt. Da der Beklagte die Rechnung nicht zahlte, wurden die amtlichen Gebühren nicht eingezahlt und die deutsche Patentanmeldung galt als zurückgenommen.

Darüber hinaus übernahm der Kläger für den Beklagten auch die Vertretung für die PCT-Anmeldung „A“. Am 21.03.2005 schrieb er dem Beklagten und wies darauf hin, dass die auf der deutschen Patentanmeldung „A“ basierende PCT-Anmeldung nur bis zum 24.03.2005 eingereicht werden könne. Am 22.03.2005 morgens meldete sich der Beklagte telefonisch beim Kläger und erklärte, es lägen keine neuen Erkenntnisse vor, so dass keine weiteren Ausführungen erforderlich seien. Er wolle nachmittags wieder anrufen, um mitzuteilen, für welche Länder die Anmeldung eingereicht werden solle. Statt anzurufen, sandte der Beklagte dem Kläger am 22.03.2005 ein Telefax, mit dem er ihn beauftragte, die PCT-Anmeldung weltweit durchzuführen. Neben dem Telefonat am 22.03.2005 fand am 23.03.2005 anlässlich der PCT-Anmeldung eine weitere telefonische Besprechung zwischen den Parteien statt, die zu einer Ergänzung des Anmeldetextes führte. Zudem nahm der Kläger für den Beklagten eine Priorität in Anspruch und reichte einen entsprechenden Prioritätsbeleg ein.

Am 23.02.2006 stellte der Kläger seine Leistungen hinsichtlich der ursprünglichen deutschen Patentanmeldung und der PCT-Anmeldung „A“ mit 3.669,60 EUR in Rechnung (Nr. R060073). Für die Übernahme der Vertretung anlässlich der PCT-Anmeldung „A“ berechnete er eine Grundgebühr von 2.480,00 EUR, unter Stornierung der Rechnung R4042 berechnete er an Aufwand für die deutsche Patentanmeldung 1.105,00 EUR und für telefonische Besprechungen am 22.03. und 23.03.2005, die Beanspruchung der Priorität, die Einreichung des Prioritätsbeleges und Korrespondenz mit dem Beklagten und dem DPMA 385,00 EUR. Zu dem Gesamtbetrag von 3.970,00 EUR kamen 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 635,00 EUR und die amtlichen Gebühren für die Patentanmeldung in Höhe von 2.564,40 EUR hinzu, ein Teilzahlung von 3.500,00 EUR vom 26.04.2005 wurde zum Abzug gebracht. Wegen des konkreten Inhalts der Rechnung vom 23.02.2006 wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen.

Eine weitere Angelegenheit hatte die deutsche Patentanmeldung „B“ und daraus folgend die PCT-Anmeldung „B und -gewebe“ (PCT/DE2004/001486) zum Gegenstand. Der Beklagte selbst beantragte beim DPMA, aus dieser PCT-Anmeldung das Gebrauchsmusters „B oder -gewebe“ und aus der PCT-Anmeldung „A“ das Gebrauchsmuster „C“ abzuzweigen. Da der Beklagte für die Vornahme der Abzweigungen weitere Unterlagen benötigte, sandte er dem Kläger bereits am 22.12.2005 ein Telefax mit dem Schreiben des DPMA. Darüber hinaus bat er den Kläger telefonisch, die entsprechenden Unterlagen aus den Anmeldungsakten zur Verfügung zu stellen. Der Kläger teilte dem Beklagten in diesem Telefonat mit, dass er für jede Kopie 1,00 EUR und für den Zeitaufwand 200,00 EUR pro Stunde berechne. Für die Gebrauchsmusterabzweigung „C“ wurden 13 Kopien angefertigt, für die Abzweigung des Gebrauchsmusters „B oder -gewebe“ 14 Kopien. Der Zeitaufwand für die Anfertigung des Aktenauszugs betrug jeweils eine halbe Stunde.

Der Kläger stellte dem Beklagte für die Anfertigung der Kopien in der Gebrauchsmusterabzweigung „C“ am 10.01.2006 einen Betrag von 113,00 EUR zuzüglich 18,08 EUR Mehrwertsteuer in Rechnung (Nr. R060020). Mit einer weiteren Rechnung vom 23.02.2006 (Nr. R060075) berechnete er 114,00 EUR zuzüglich 18,24 EUR Mehrwertsteuer für die Anfertigung von Kopien in der Gebrauchsmusterabzweigung „B oder -gewebe“. Wegen des konkreten Inhalts der Rechnungen vom 10.01.2006 und vom 23.02.2006 wird auf die Anlagen K 9 und K 10 Bezug genommen.

Mehrfach gab es zwischen den Parteien Gespräche über Kosten, in denen der Kläger dem Beklagten erläuterte, wie die einzelnen Tätigkeiten von ihm abgerechnet werden. Unter anderem wurde im Dezember 2005 telefonisch eine Übersicht über die Kosten, die der Kläger für eine Patentanmeldung verlangt, erörtert. Als der Beklagte verlangte, eine geänderte Kostenübersicht einem dem Kläger unbekannten Dritten zu senden, lehnt der Kläger dies ab.

Der Kläger trägt vor, er habe mit dem Beklagten bereits im Juli 2004 eine Kostenübersicht besprochen, die er ihm am 06.07.2004 per Telefax zugesandt habe. Wegen des genauen Inhalts der Kostenübersicht wird auf die Anlage K 21 Bezug genommen. Weiter trägt der Kläger vor, die Besprechungen am 22. und 23.03.2005 hätten – so wörtlich – „ca. je 0,5 Stunden“ gedauert.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.933,02 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 131,08 EUR seit dem 10.01.2006, 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus132,34 EUR seit dem 23.02.2006 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.669,60 EUR seit dem 23.02.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die in den Rechnungen aufgeführten Beträge seien nicht zur Zahlung fällig gewesen, weil die Rechnungen nicht ansatzweise nachvollziehbar gewesen seien. Weiterhin bestreitet der Beklagte die mit Schriftsatz des Klägers vom 18.06.2009 dargelegten Stunden und Kosten hinsichtlich ihres Umfang und dem Grunde nach. Die als Anlage K 21 vorgelegte Kostenübersicht habe er noch nie gesehen. Die Zahlung einer Pauschale von 1.105,00 EUR für die Ausarbeitung eines Patentanmeldungstextes sei nicht vereinbart worden. Der Zeitaufwand für die Telefonate vom 22. und 23.03.2005 sei mit „ca. je 0,5 Stunden“ nicht substantiiert dargelegt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.927,12 EUR aus §§ 611, 675 Abs. 1 BGB.

1.
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestanden Geschäftsbesorgungsverträge mit dienstvertraglichem Charakter über die Erbringung patentanwaltlicher Beratungsleistungen, für die der Beklagte insgesamt noch 3.927,12 EUR verlangen kann.

a)
Der Kläger kann für den Aufwand hinsichtlich der deutschen Patentanmeldung „A“ noch 1.100,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Der Beklagte beauftragte den Kläger mit der Anfertigung der deutschen Patentanmeldung „A“ für eine Erfindung, die die Zusammensetzung von A für Bettdecken, Kissen, Kälteschutzbekleidung oder Polstern betraf. Die Beauftragung, mit der ein entsprechender Geschäftsbesorgungsvertrag zustande kam, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ob für diese Tätigkeit eine bestimmte Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, ist hingegen nicht dargelegt. Die vom Kläger als Anlage K 21 vorgelegte Kostenübersicht ist dem Beklagten – so der Vortrag des Klägers – am 06.07.2004 anlässlich einer auf Basis der deutschen Patentanmeldung „B oder -gewebe“ vorzunehmenden EP- beziehungsweise PCT-Anmeldung zugesandt worden. Die Beauftragung der deutschen Patentanmeldung „A“ erfolgte jedoch ausweislich der ursprünglichen Rechnung vom 24.03.2004 bereits vor diesem Zeitpunkt.

Da eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart wurde und eine gesetzliche Regelung über die Höhe der Gebühren von Patentanwälten nicht existiert, eine „Taxe“ im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB also nicht besteht, schuldet der Beklagte gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche, das heißt angemessene Vergütung. Dabei ist das Anwaltshonorar zunächst vom Kläger zu bestimmen, § 316 BGB. Diese Bestimmung ist allerdings nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 BGB. Dabei hat der Kläger die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die von ihm getroffene Vereinbarung „billig“ ist (BGH NJW 1992, 171, 174). Angesichts des Ermessensspielraums, den der Patentanwalt bei der Festsetzung seiner Vergütung gemäß § 316 BGB hat, kann eine in Rechnung gestellte Vergütung noch nicht deshalb als unbillig angesehen werden, weil sie die als angemessen berechnete Vergütung überhaupt überschreitet. Dem Patentanwalt steht vielmehr ein so genannter Toleranzbereich zur Verfügung, der besagt, dass der von ihm angesetzte Honorarbetrag nur dann unbillig ist, wenn er die angemessene Vergütung um mehr als 20 % überschreitet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2001 – 2 U 10/98; LG Düsseldorf Mitt. 2006, 283). Welcher Stundensatz im Einzelfall angemessen ist, hängt neben der Schwierigkeit, dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache auch von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab. Nach der Praxis der Patentanwaltskammer bieten die Stundensätze für Rechtsanwälte einen Anhaltspunkt. Für sie wird allgemein eine Bandbreite von 125,00 EUR bis 500,00 EUR angegeben (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Mader/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl.: § 4 Rn 86).

Die für die Ausarbeitung der deutschen Patentanmeldung „A“ zu zahlende Vergütung beträgt 1.100,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Kläger hat nach seinem Vortrag im Schriftsatz vom 28.08.2009 5,5 Stunden aufgewandt. Der vom Kläger in seiner Rechnung vom 23.02.2006 zugrundegelegte Stundensatz von 200,00 EUR begegnet keinen Bedenken. Ein solcher Stundensatz ist durchaus üblich und bewegt sich nach den einleitenden Ausführungen eher im unteren Bereich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall für die deutsche Patentanmeldung „A“ mangels anderen Vortrags von einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Sache auszugehen. Allerdings kann der Kläger einen über 1.100,00 EUR hinausgehenden Betrag nicht verlangen, weil insofern nicht vorgetragen ist, für welche Leistung dieser beansprucht wird.

Soweit der Beklagte allgemein die dargelegten Stunden und Kosten dem Umfang und dem Grunde nach bestreitet, genügt dieser pauschale Vortrag nicht den prozessualen Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten. Es wäre vielmehr Aufgabe des Beklagten gewesen, nachdem der Kläger die einzelnen Kostenpositionen seiner Rechnungen dargelegt hatte, zum Zeitaufwand und zur Vergütungshöhe der einzelnen Positionen vorzutragen. Hinsichtlich der Mühewaltung für die deutsche Patentanmeldung „A“ hat der Beklagte zwar die Auffassung vertreten, der Kläger könne nicht „pauschal“ 1.105,00 EUR für die Ausarbeitung des Anmeldungstextes beanspruchen. Er könne sich nicht erinnern, eine solche Vereinbarung mit dem Kläger geschlossen zu haben. Daraufhin hat der Kläger jedoch erwidert, dass dem von ihm in Ansatz gebrachten Betrag von 1.105,00 EUR ein Zeitaufwand von 5,5 Stunden zugrundeliege, der für die Ausarbeitung einer Patentanmeldung durchaus im Rahmen liege. Diesen Vortrag hat der Beklagte nicht weiter bestritten. Abgesehen davon ist selbst dann, wenn eine Pauschale abgerechnet worden sein sollte, die Höhe einer solchen Pauschale als angemessen anzusehen, weil sie mit einem Zeitaufwand von 5,5 Stunden zu einem Stundensatz von 200,00 EUR verglichen werden kann, was für die Ausarbeitung einer Patentanmeldung in keiner Weise überhöht ist.

b)
Anlässlich der PCT-Anmeldung „A“ sind für den Kläger Vergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 2.865,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer entstanden. Der Beklagte beauftragte den Kläger per Telefax vom 22.03.2005 mit der Übernahme der Vertretung in dieser Angelegenheit.

aa) Ein Betrag von 2.480,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer entfällt auf die Übernahme der Vertretung anlässlich der PCT-Anmeldung „A“. In der Rechnung vom 23.02.2006 rechnete der Kläger die Übernahme der Vertretung für die Patentanmeldung „A“ mit einem Grundhonorar von 2.480,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer ab. Die Höhe der Grundgebühr ergibt sich aus der als Anlage K 21 vorgelegten Kostenübersicht, deren Geltung die Parteien stillschweigend vereinbarten.

Der Kläger hat dargelegt, dass es mehrfach Gespräche zwischen ihm und dem Beklagten über die Kosten gegeben habe und Gegenstand dieser Gespräche auch eine Kostenübersicht gewesen sei. Diese Kostenübersicht wurde dem Beklagten per Telefax am 06.07.2004 übermittelt. Diesen Vortrag des Klägers hat der Beklagte nicht in erheblicher Weise bestritten. Er hat lediglich vorgetragen, die Kostenübersicht bislang noch nie gesehen zu haben. Diese Behauptung ist hinsichtlich des konkreten Tatsachenvortrags des Klägers unerheblich. Unstreitig hat der Beklagte jedenfalls das Schreiben vom 06.07.2004 (Anlage K 20) erhalten, weil er darin aufgefordert wurde, die entsprechende Vollmacht an den Kläger zurückzuschicken, was ausweislich der Anlage K 1 auch geschah. In dem Schreiben vom 06.07.2004 ist auch die Kostenübersicht genannt, so dass zu erwarten gewesen wäre, dass der Beklagte den Kläger darauf hinweist, dass er nicht sämtliche Anlagen erhalten habe, falls die Kostenübersicht gefehlt haben sollte. Tatsächlich bestreitet der Beklagte aber nicht, dass ihm die Kostenübersicht nicht zugegangen sei, sondern nur, dass er diese jemals gesehen habe. Darüber hinaus hat der Kläger aber auch vorgetragen, dass noch Ende des Jahres 2005 eine ausführliche Beratung unter Bezugnahme auf die Kostenübersicht stattgefunden habe. Auch diesen Vortrag hat der Beklagte nicht bestritten. Der pauschale Vortrag, die Kostenübersicht bislang nicht gesehen zu haben, ist vor diesem substantiierten Vortrag der Klägerseite nicht erheblich.

Da sich das Schreiben vom 06.07.2004 (Anlage K 20) und dementsprechend die Kostenübersicht (Anlage K 21) auf die Angelegenheit der deutschen Patentanmeldung „B oder -gewebe“ bezieht, wurde die Geltung der Kostenübersicht für die Angelegenheit PCT-Anmeldung „A“ nicht ausdrücklich vereinbart. Allerdings ist von einer stillschweigenden Einbeziehung der Vergütungssätze auch für die Angelegenheit PCT-Anmeldung „A“ auszugehen. Beide Parteien standen in ständiger Geschäftsbeziehung. Dem Beklagten war bekannt, dass der Kläger seiner Tätigkeit die ihm bekannte Kostenübersicht zugrunde legt. Da er nicht erwarten konnte, dass der Kläger unentgeltlich tätig wird und mangels anderer Vereinbarung von den Vergütungssätzen in der Kostenübersicht abweicht, war auch dem Beklagten im Zeitpunkt der Beauftragung bewusst, dass für die Übernahme der Vertretung für die PCT-Anmeldung „A“ eine Grundgebühr von 2.480,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer anfallen wird.

bb) Weiterhin hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von 385,00 EUR für die telefonische Besprechung der PCT-Anmeldung „A“, für die Beanspruchung der Priorität und die Einreichung des Prioritätsbeleges. Nach der Kostenübersicht des Klägers, deren Geltung nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls stillschweigend zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist die Beanspruchung der Priorität mit 110,00 EUR und die Einreichung des Prioritätsbeleges mit 75,00 EUR, mithin mit insgesamt 185,00 EUR, anzusetzen. Darüber hinaus hat der Kläger dargelegt, für die telefonischen Besprechungen am 22.03. und 23.03.2005 jeweils „ca. 0,5 Stunden“ aufgewandt zu haben. Dies hat der Beklagte nicht in erheblicher Weise bestritten. Soweit der Beklagte vorträgt, der Zeitaufwand sei aufgrund der circa-Angabe nicht substantiiert dargelegt und werde bestritten, genügt dies nicht. Unstreitig fanden die beiden Telefonate statt und hatten die Ergänzung des Anmeldetextes zum Gegenstand. Die Dauer hat der Kläger mit jeweils ca. 0,5 Stunden angegeben. Die circa-Angabe setzt den Kläger nicht dem Vorwurf aus, unsubstantiiert vorgetragen zu haben. Es kann von einer kleineren Rechts- und Patentanwaltskanzlei, wie ihr der Kläger angehört, nicht erwartet werden, den Zeitaufwand minutengenau abzurechnen. Vielmehr wäre nach dem substantiierten Klägervortrag für ein erhebliches Bestreiten seitens des Beklagten erforderlich gewesen, die – nach seiner Erinnerung zutreffende – Dauer der Telefongespräche darzulegen. Da dies nicht geschehen ist, sind die beiden Telefonate mit jeweils 0,5 Stunden bei einem Stundensatz von 200,00 EUR, mithin mit insgesamt 200,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, in Ansatz zu bringen. Dass der Stundensatz von 200,00 EUR nicht überhöht ist, ist bereits im vorherigen Abschnitt erläutert worden.

cc) Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung der amtlichen Gebühren für die PCT-Patentanmeldung in Höhe von 2.564,40 EUR. Diese Position ist in der Rechnung enthalten und vom Beklagten nicht angegriffen worden.

c)
Weiterhin besteht ein Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 227,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer für die Anfertigung von Aktenauszügen und Kopien. Unstreitig beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Anfertigung von Kopien für die Vornahme der Abzweigung der beiden Gebrauchsmuster „B oder -gewebe“ und „C“. Es wurde auch eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Denn in dem entsprechenden Telefonat wies der Kläger den Beklagten auf die Kosten von 1,00 EUR pro Kopie und einen Stundensatz von 200,00 EUR hin, ohne dass der Beklagte von dem Auftrag Abstand nahm. Dies hat der Beklagte nicht weiter bestritten.

Für die Anfertigung des Aktenauszuges und der Kopien wendete der Kläger jeweils eine halbe Stunde auf, was einer Vergütung von zusammen 200,00 EUR (netto) entspricht. Insgesamt wurden 27 Kopien für zusammen 27,00 EUR angefertigt.

d)
Nach den vorstehenden Ausführungen ist ein Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 7.427,12 EUR entstanden, der sich wie folgt zusammensetzt:

Tätigkeit Betrag
Mühewaltung für die DE-Patentanmeldung „A“ 1.100,00 EUR
Grundhonorar für die PCT- Anmeldung „A“ 2.480,00 EUR
Telefonate, Prioritätsbeanspruchung u.a. 385,00 EUR
Aktenauszüge und Anfertigung von Kopien 200,00 EUR
Kopien 27,00 EUR
Gesamt (netto) 4.192,00 EUR
zuzüglich Mehrwertsteuer (16 %) 670,72 EUR
zuzüglich amtliche Gebühren 2.564,40 EUR
Gesamt 7.427,12 EUR

Von diesem Betrag ist ausweislich der Rechnung vom 23.02.2006 (Nr. R060073) noch eine Teilzahlung des Beklagten vom 26.04.2005 in Höhe von 3.500,00 EUR abzurechnen, so dass im Ergebnis ein Anspruch in Höhe von 3.927,12 EUR besteht.

2.
Die Vergütung ist gemäß § 614 BGB fällig. Die Klägerin hat die abgerechneten Leistungen erbracht. Zudem ist das Vertragsverhältnis zwischen den beiden Parteien mittlerweile beendet. Soweit der Beklagte vorträgt, die geltend gemachten Rechnungsbeträge seien nicht fällig, weil sie nicht den formellen Anforderungen entsprechen, greift dies nicht durch. Die Patentanwaltsgebührenordnung kennt keine Regelung, die den Patentanwalt – vergleichbar einem Rechtsanwalt, für den § 10 Abs. 2 RVG gilt – zu einer besonderen Vergütungsabrechnung anhält und die Fälligkeit seines Honorars von einer eben diesen Anforderungen entsprechenden Abrechnung abhängig macht. Auch die demgegenüber allgemeineren Vorschriften zur Geschäftsbesorgung (§§ 675 ff. BGB) und zum Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) enthalten derartige Bestimmungen nicht. Für eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 RVG ist kein Raum (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 2006, 282, 284 – nicht-detaillierte Abrechnung).

3.
Der Beklagte ist nicht berechtigt, die Leistung gemäß § 214 BGB zu verweigern, weil die Verjährung der Forderung nicht eingetreten ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist auch für dienstvertragliche Vergütungsansprüche beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldner Kenntnis erlangte oder hätte erlangen müssen. Vergütungsansprüche aus einem Dienst- oder entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrag entstehen grundsätzlich mit der Fälligkeit, mithin mit Erbringung der Leistung, § 614 BGB.

Vor diesem Hintergrund begann die Verjährungsfrist des Vergütungsanspruchs für die im März 2005 beauftragte PCT-Anmeldung einschließlich der Beanspruchung der Priorität, der Einreichung des Prioritätsbeleges und der beiden Telefonate (Rechnung Nr. R060073) am 31.12.2005 und endete am 31.12.2008. Geht man für die den beiden Rechnungen vom 10.01.2006 (Nr. R060020) und vom 23.02.2006 (Nr. R060075) zugrundeliegenden Leistungen ebenfalls davon aus, dass sie bereits im Jahr 2005 erbracht wurden (das Schreiben des DPMA, mit dem der Beklagte zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert wurde, datiert vom 12.12.2005), endete die Verjährungsfrist für diese Vergütungsansprüche ebenfalls am 31.12.2008. Allerdings kann die Zeit seit dem 06.12.2008 nicht mehr in die Verjährungsfrist eingerechnet werden, weil die Verjährung gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 2, 209 BGB gehemmt war. Dem Beklagten wurde an diesem Tag ein Mahnbescheid über die vorgenannten Vergütungsansprüche zugestellt.

Ebenso wenig ist der Anspruch auf Zahlung von 1.100,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer für die Ausarbeitung der Patentanmeldung „A“ (Rechnung Nr. R060073) verjährt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Leistung bereits im März 2004 erbracht war, weil sie am 24.03.2004 erstmals in Rechnung gestellt wurde (Rechnung Nr. R4042). Die Verjährungsfrist endete demnach am 31.12.2007. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung bereits erloschen. Denn ausweislich der Rechnung vom 23.02.2006 (Nr. R060073) leistete der Beklagte am 26.04.2005 eine Teilzahlung von 3.500,00 EUR, die mangels anderweitigen Vortrags auf die Forderung für die Patentanmeldung „A“ in Höhe von 1.100,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer als der älteren, fälligen Schuld anzurechnen war, § 366 Abs. 2 BGB.

II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 S. 1 und 2, 288 S. 1 und 2 BGB. Zinsbeginn ist hier die Zustellung des Mahnbescheids am 06.12.2008. Ein früherer Zinsbeginn ist nicht dargelegt. Insbesondere können nicht Zinsen zugleich mit dem Datum der Rechnungsstellung verlangt werden. Aber ebensowenig hat der Kläger die Voraussetzungen von § 286 Abs. 3 BGB dargelegt. Es ist weder vorgetragen, wann die Rechnungen dem Beklagten zugegangen sind, noch dass der Zeitpunkt des Zugangs – aus welchen Gründen auch immer – unsicher ist.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: bis 4.000,00 EUR