4b O 119/08 – Elektrolumineszenz-Einheiten

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1200

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. August 2009, Az. 4b O 119/08

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Mit der vorliegenden Klage machte der Kläger Ansprüche auf Umschreibung und Auskünfte wegen von ihm behaupteter Erfindungen geltend.

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2006 015 XXX, welches am 9. Oktober 2006 angemeldet, am 1. Februar 2007 eingetragen und dessen Eintragung am 8. März 2007 bekannt gemacht wurde. Das Gebrauchsmuster betrifft Elektroluminenszenz ausgestattete Artikel. Die Beklagte ist ferner Anmelderin des Europäischen Patentes 019 XXX 03 sowie des US-amerikanischen Patentes 2008/0084XXX, welche auch Elektroluminenszenz ausgestattete Artikel betreffen und die Priorität des Gebrauchsmusters in Anspruch nehmen. In diesen Patentanmeldungen sind die Herren A, B, C und D als Erfinder benannt.

Der Kläger behauptet, dass er die dem Gebrauchsmuster sowie den Patentanmeldungen zugrunde liegende Erfindung getätigt habe. So habe er zwischen Dienstag, den 12. September 2006 und Freitag, den 15. September 2006 dem Zeugen E die Erfindung in der „F“ erläutert. Er habe dann auf einer DIN-A-5-Seite dem Zeugen E das Erfindungsprinzip unter der Überschrift „G“ dargestellt. Das Original des Blattes habe er dem Zeugen E übergeben. Zwischen Dienstag, dem 12. September 2006 und Montag, dem 9. Oktober 2006 sei der Zeuge E in Kontakt mit der Beklagten getreten und habe dieser den Zettel mit der Erfindung des Klägers übergeben. Bei der Übergabe des Zettels habe der Zeuge Geld von der Beklagten erhalten. Der Zeuge E sei vom Empfang der Beklagten an die Assistentin Frau H verwiesen worden und von dieser zu Herrn I geführt worden sein. Diesem habe er die Zeichnung des Klägers vorgelegt und entsprechende mündliche Erläuterungen gegeben.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

1.
das Gebrauchsmuster DE 202006015XXXU1 sowie das Europäische Patent EP 000009XXX03A1 sowie die US-Patentanmeldung US 2008/0084XXX, jeweils betreffend Elektrolumineszenz-Einheiten, die eine Energiequelle, eine elektronische Ansteuerung und mindestens eine elektrolumineszente Folie in einer transparenten Hülle aufweisen, an den Kläger zu übertragen und in deren Umschreibung einzuwilligen;

2.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen, Elektrolumineszenz-Einheiten, die eine Energiequelle, eine elektronische Ansteuerung und mindestens eine elektrolumineszente Folie in einer transparenten Hülle aufweisen, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

3.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen, Elektrolumineszenz-Einheiten, Lizenzen zu vergeben hinsichtlich angemeldeter beziehungsweise eingetragener Schutzrechte, jeweils betreffend Elektrolumineszenz-Einheiten, die eine Energiequelle, eine elektronische Ansteuerung und mindestens eine elektrolumineszente Folie in einer transparenten Hülle aufweisen;

4.
dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche weiteren Schutzrechtsanmeldungen, insbesondere Patentanmeldungen, insbesondere unter Inanspruchnahme der DE 202006015XXX, vorgenommen wurden, jeweils betreffend Elektrolumineszenz-Einheiten, die eine Energiequelle, eine elektronische Ansteuerung und mindestens eine elektrolumineszente Folie in einer transparenten Hülle aufweisen, vorgenommen wurden;

5.
die sich aus der Auskunft gemäß Ziffer 4. ergebenden Schutzrechte an den Kläger zu übertragen und in deren Umschreibung einzuwilligen;

6.
dem Kläger für die Zeit ab dem 06.10.2006 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg sowie über etwaig vergebene Lizenzen weltweit der unter vorstehend zu 2. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Lizenznehmer sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

7.
dem Kläger über den Umfang der vorstehend zu 2. und 3. bezeichneten und seit dem 06.10.2006 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferung unter Nennung

a)
der Liefermengen, Typenbezeichnung, Artikel-Nummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)
der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,

und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung

c)
der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)
der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

sowie unter Angabe der Lizenzerteilung an Dritte unter Nennung

e)
der Namen und Anschriften der Lizenznehmer

f)
der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe

wobei

g)
der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;

8.
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft sowie der Rechnungslegung eidesstattlich zu versichern;

9.
die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend 2. zu vernichten;

10.
an den Kläger Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2009 stellte der Kläger folgende Anträge:

I) Auskünfte
1) zu Verträgen und Verhandlungen

Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger umfassende Auskünfte zu sämtlichen, von der Beklagten mit Dritten eingegangenen Verträgen und Verhandlungen, auch abgebrochenen und laufenden Verhandlungen, die die Erfindung des Klägers, bezeichnet in der Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 2020006 015 XXX U1 2007.03.08 und in dem Europäischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1 betreffen und in dem in Rede stehenden US Patent und mit dieser in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, insbesondere zu

A)
von der Beklagten erteilten einfachen und ausschließlichen nationalen und einfachen und ausschließlichen internationalen Lizenzen,

B)
Optionen für Produktion, Vertrieb, Handel und Bewertung von auf dieser Erfindung des Klägers basierenden Produktionen,

C)
Verbesserungsentwicklungen durch Dritte im Auftrag der Beklagten von auf der Erfindung des Klägers basierenden Produkten,

D)
der Produktion von Produkten, die auf der Erfindung des Klägers basieren,

E)
des Vertriebs von Produkten, die auf der Erfindung des Klägers basieren,

F)
des Handels von Produkten, die auf der Erfindung des Klägers basieren,

G)
der Bewerbung von Produkten, die auf der Erfindung des Klägers basieren,

und die Originale und Kopien sämtlicher diesbezüglicher Vertragsunterlagen und Verhandlungsunterlagen zu geben.

H)
Darüber hinaus wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger umfassende Auskünfte zu sämtlichen von der Beklagten mit Dritten anvisierten Verhandlungen, die die Erfindung des Klägers, bezeichnet in der Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08 und in dem Europäischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1 betreffen und in dem in Rede stehenden US Patent, betreffen und mit dieser in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zur Kenntnis zu bringen.

2) zu Schutzrechten jeder Art

Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger umfassende Auskünfte zu sämtlichen von der Beklagten angemeldeten, /beantragten oder bereits erhaltenen

o nationalen und internationalen Patenten,
o nationalen und internationalen Gebrauchsmusterschriften,
o nationalen und internationalen Geschmacksmusterschriften,
o nationalen und internationalen Wort- und Bildmarken,
o und sämtliche anderen Schutzrechte und Optionen auf solche Schutzrechte,

die die Erfindung des Klägers bezeichnet in der Gebrauchsmusterschrift AZ 202006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08 und in dem Europäischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1 sowie in dem in Rede stehenden US Patent betreffen und mit dieser in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zu geben.

3)
Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger umfassende Auskünfte zu sämtlichen von der Beklagten und von Dritten im Auftrag der Beklagten durchgeführten Entwicklungsarbeiten und Forschungsarbeiten an Produkten, die die Erfindung des Klägers, bezeichnet in der Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08 und in dem Europäischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1 betreffen und in dem in Rede stehenden US Patent, betreffen und mit dieser in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, insbesondere bezüglich des in Rede stehenden Tornisters zu geben.

4)
Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger umfassende Auskunft darüber zu geben, welche Personen und wie lange diese jeweils in der Arbeitsgruppe der Beklagten waren, die die Erfindung des Klägers entwickelt haben. Der Kläger beabsichtigt, diese Personen notfalls als Zeugen zu benennen.

5)
Es wird beantragt , die Beklagte zu verurteilen,

dem Kläger mitzuteilen, welche Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Beklagte oder der Rechtsabteilung einer Tochterfirma oder der Rechtsabteilung der Holding der Antragsgegnerin und falls die Beklagte Hilfe durch Dritte in Anspruch genommen haben sollte, welche Mitarbeiter welcher (Patent) Anwaltskanzlei von der Beklagten bei der Ausarbeitung und Anmeldung der Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08 und des Europäischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1 und des in Rede stehenden US Patentes, und falls vorhanden, sämtlichen anderen Schutzschriften, hinzugezogen und beteiligt worden sind, denn der Antragsteller beabsichtigt, diese Personen als Zeugen für die Richtigkeit seines Vortrages insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes der Ausarbeitung und Anmeldung der in Rede stehenden Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08 und des Europäischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1 in des in Rede stehenden US Patentes zu benennen; und beglaubigten Kopien sämtlicher diesbezüglicher Vertragsunterlagen zu geben.

Es wird deshalb beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger detailliert Auskunft darüber zu geben, wann und wo und wie viel Geld (oder geldwerte Vorteile) sie dem Zeugen Herrn E für seinen Botengang gezahlt hat.

II) Finanz- und Handels- und Entwicklungsunterlagen

Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Originale und die Kopien sämtlicher Vertrags-, Finanz-, Handels-, Vertriebs- und Entwicklungsunterlagen der Produkte, die auf der Erfindung des Klägers bezeichnet in der in Rede stehenden Gebrauchsmusterschrift A/ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08 und in dem Europäischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1 und in dem in Rede stehenden US Patent und mit ihr in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, insbesondere die technischen Unterlagen wie Konstruktionszeichnungen, Testergebnisse jeder Art der Produkte, die auf der Erfindung des Klägers beruhen und mit ihr in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, zu übereignen und herauszugeben, insbesondere die Finanzunterlagen der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebs und des Verkaufs des in Rede stehenden Tornisters, auch insbesondere die diesbezüglichen Unterlagen des Herstellers oder der Hersteller des Tornisters und der diesbezüglichen Unterlagen des Herstellers oder der Hersteller des Tornisters und der Firma J in Syke soweit diese jeweils in den Besitz der Beklagten gelangt sind.

III. Übereignung

A) Recht auf Schutzschrift(en)

Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger sämtliche Rechte auf alle, von der Beklagten bereits erhaltenen und angemeldeten Schutzschriften, insbesondere

-nationale und internationale Patente,
-nationale und internationale Gebrauchsmusterschriften,
-nationale und internationale Geschmacksmusterschriften,
-nationale und internationale Wort- und Bildmarken,
– und sämtliche anderen Schutzrechte und Optionen auf solche
Schutzrechte,

die die Erfindung des Klägers, bezeichnet in der Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U 1 2007.03.08 und in dem Europäischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1, und in dem in Rede stehenden US Patent, betreffen, entgeltlos zu übereignen und sämtliche originale Urkunden dieser Schutzrechte zu übereignen und zu übergeben und die Kosten dieser Übertragung zu tragen, insbesondere die Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08. und das Europäische Patent Nr. EP0000019XXX03A1 sowie das in Rede stehende US Patent.

B) Recht aus Schutzschrift(en)

Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger sämtliche Rechte aus allen, von der Beklagten bereits erhaltenen und angemeldeten Schutzschriften, insbesondere

-nationale und internationale Patente,
-nationale und internationale Gebrauchsmusterschriften,
-nationale und internationale Geschmacksmusterschriften,
-nationale und internationale Wort- und Bildmarken,
-und sämtliche anderen Schutzrechte und Optionen auf solche
Schutzschriften,

die die Erfindung des Klägers, bezeichnet in der Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08 und in dem Europäischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1, sowie dem in Rede stehenden US Patent, betreffen, entgeltlos zu übereignen und sämtliche originale Urkunden dieser Schutzrechte zu übereignen und zu übergeben und die Kosten dieser Übertragung zu tragen.

C) Übereignung von eingenommenen Geldern
Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger sämtliche eingenommenen Gelder, die aus der Vermarktung von Produkten, die auf der Erfindung des Klägers, bezeichnet in der Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08 und in dem Europäischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1, sowie dem in Rede stehenden US Patent, beruhen und mit ihr in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, zu übereignen und auszuhändigen, insbesondere die Einnahmen aus der Vermarktung des in Rede stehenden Tornisters.

D) Übereignung von hergestellten Produkten
Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger sämtliche hergestellten Endprodukte und Prototypen, die auf der Erfindung des Klägers, bezeichnet in der Gebrauchsmusterschrift AZ 20 2006 015 XXX.7; DE 202006 015 XXX U1 2007.03.08 und in dem Europäischen Patent Nr. EP0000019XXX03A1, sowie auf dem in Rede stehenden US Patent beruhen und mit ihr in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, zu übereignen und auszuhändigen, insbesondere die in Rede stehenden selbstleuchtenden Tornister.

IV Eidesstattliche Versicherung
Es wird beantragt, dass die Beklagte die Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher Angaben insbesondere in den genannten Unterlagen eidesstattlich versichert.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stellt die Erfinderstellung des Klägers in Abrede. Die dem Gebrauchsmuster sowie den Patentanmeldungen zugrunde liegende Erfindung sei von den in den Patentanmeldungen genannten Erfindern getätigt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben entsprechend des Beweisbeschlusses vom 15. April 2009 sowie des ergänzenden Beschlusses vom 27. Mai 2009 durch Vernehmung des Zeugen E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2009 (Bl. 220 ff. GA) verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die umfassend beantragten Ansprüche nicht zu.

Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger vermochte seine Behauptung, dass er Erfinder des Gegenstands des Gebrauchsmusters betreffend Elektrolumineszenz ausgestattete Artikel sei, nicht zu beweisen. Der zu dieser Frage von der Kammer vernommene Zeuge E hat die entsprechende Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Er hat zwar bekundet, dass er den Kläger aus Gesprächen in der Bücherei der F e.V. in Marl kennen würde. Der Kläger sei dort Kunde gewesen. Im Mai des Jahres 2006 sei er dann jedoch auf einmal nicht mehr aufgetaucht. Er habe erst im Oktober 2006 wieder von ihm über einen Bekannten gehört, der ihm mitgeteilt habe, dass der Kläger auf ihn, den Zeugen, sauer sei, da er eine Erfindung an die K weitergegeben haben solle. Es sei um selbstleuchtende Tornister gegangen. Ihm habe der Kläger nichts von einer Erfindung erzählt, entsprechend habe er auch keine Erfindung an die Beklagte weitergegeben. Er würde dort auch keine Person kennen.

Die Bekundungen des Zeugen E sind glaubhaft und in sich widerspruchsfrei. Der Zeuge bestätigte, den Kläger zu kennen aus der Bücherei aus der F e.V. in Marl. Er vermochte die Behauptung des Klägers zu dessen Erfindung bzw. Erfindungsstellung jedoch nicht zu bestätigen. Der Zeuge E ist auch glaubwürdig, da ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht zu erkennen ist.

Einer Beeidigung des Zeugen nach § 391 ZPO entsprechend des Antrages des Klägers bedurfte es nicht. Danach ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten. Es handelt sich bei den Bekundungen des Zeugen E zwar um eine entscheidungserhebliche Aussage, jedoch bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage. Entsprechendes wurde auch vom Kläger nicht vorgetragen.

Der Rechtsstreit ist auch entscheidungsreif. Einer Vernehmung der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht namentlich benannten Mitarbeiterin der F e.V., welche die Übergabe der Zeichnung gesehen und auch das Gespräch mit verfolgt haben soll, bedurfte es nicht. Der entsprechende Beweisantrag ist verspätet gemäß § 296 Abs. 2 ZPO. Der Kläger hat keine Gründe vorgetragen, aus welchem Grunde eine – nicht namentliche – Benennung erst in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist.

Da es bereits an der Grundvoraussetzung der Klage fehlt, bedürfen die weiteren zwischen den Parteien streitigen Punkte keiner Erörterung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.