2 U 80/07 – Stangenverschluss

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1069

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Februar 2009, Az. 2 U 80/07

Vorinstanz: 4a O 253/06

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. August 2007 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 230.000,– € festgesetzt.

G r ü n d e:

I.

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 261 XYZ (Klagepatent, Anlage L 1), das im. September 1986 angemeldet und dessen Erteilung im. Januar 1991 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft einen Stangenverschluss für Blechschranktüren. Patentanspruch 1 lautet:

Stangenverschluss für Montage in einem oder zwei rechteckigen Durchbrüchen (32, 34) von Blechschranktüren (12), bestehend aus einem Schloss (16) mit einem Schlüsselfang oder Schlüsselschild und mit in einem Antrieb/Ritzel- und Stangenlager (60) drehbar gehaltenen Ritzel oder mit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager (16) drehbar gehaltenen Schlossnuss, welche Schlossnuss bzw. Ritzel mittels durch das Türblatt (12) nach außen geführter Bestätigungseinrichtung, wie Griff, Schwenkhebel, Steckschlüssel oder dgl. drehbar ist, und aus einer einzigen, sich in beide Türkantenrichtungen erstreckenden, in der Mitte gekröpften, umsetzbaren Stange (18 in Fig. 6, 7, 9 und 11) oder aus zwei demgegenüber kurzen, sich im wesentlichen nur in einer der Türkantenrichtungen erstreckenden, gegen¬läufigen und am Ende gekröpften Stangen (18 in Fig. 10 und 30), wobei die Stange oder die Stangen entlang ihrer Längsachse symmetrisch ausgebildet sind und eine Zahnung (66) oder Perforation (66) zum Eingriff der Zähne des Ritzels im Bereich des Schlosses (16) besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle außerhalb des Schlosses (16) am Türblatt (12) verschieblich gelagert sind, und aus am Türrahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelungseinrichtungen (38, 46), die bei Verschiebung der Stange mitein¬ander in Eingriff treten, wobei das Antrieb/Ritzel- und Stangenlager (60 in Fig. 1) des Stangenverschlussschlosses (16) ein vom Schlüsselfang oder Schlüsselschild gebildetes ein- oder zweiteiliges Basisteil (z.B. 68 in Fig. 3; 268 in Fig. 19; 368 in Fig. 20) und ein auf das Basisteil (z.B. 68) aufsetzbares und mit diesem mittels Schrauben und dgl. verbindbares Kappenteil (70 in Fig. 3; 170 in Fig. 20; 670 in Fig. 31) aufweist, das zusammen mit dem Basis¬teil (z.B. 68) zwei wahlweise belegbare Führungsschlitze (74, 76 in Fig. 2) für die Stange(n) (18) bildet, dadurch gekennzeichnet

– dass das Basisteil (z.B. 68) eine Schulter (92) trägt, die im Bereich des Durchbruches (32) an der Außentürfläche anliegt,
– dass ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt,
– dass das Ritzel (62) an einer Seite im Kappenteil (70) und an der anderen Seite im Basisteil (68) gelagert ist,
– dass an Kappenteil (70) und Basisteil (68) eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet ist, wozu der Sockel an der Schulter (92) des Basisteils (68) als Zentriersockel ausgebildet und in das Kappenteil eingesteckt ist,
– dass das Kappenteil (70) mit seiner dem Basisteil zugewandten Stirnfläche im Bereich des Durchbruchs (32) an der Innentürfläche anliegt,
– dass das Kappenteil (70) mit Schrauben (72) am Basisteil (68) befestigt ist,
– dass vom Kappenboden (130) zwei parallele längere Seitenwände (140) und zwei dazu senkrechte kürzere Seitenwände (142) ausgehen und die Führungsschlitze (74, 76 in Fig. 2; 138 in Fig. 13) für die Stange(n) (18) bilden und
– dass die Zahnung in Form einer einzigen entlang der Längsachse verlaufenden Perforation (66) ausgebildet ist,

oder, alternativ,

– dass das Basisteil eine Schulter (92) trägt, die im Bereich des Durchbruchs an der Außentürfläche anliegt,
– dass ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt,
– dass das Basisteil (z.B. 368 in Fig. 20; 668 in Fig. 31) zweiteilig und aus einem Schlüsselfangteil (144 in Fig. 20; 644 in Fig. 31) mit der Schulter (92) und aus einem Lagerteil (146 in Fig. 20; 646 in Fig. 31) die Führungsschlitze für die Stange(n) bildet, ausgebildet ist,
– dass das Ritzel (62) an einer Seite im Kappenteil (z.B. 170) und an der anderen Seite im Lagerteil (z.B. 146) gelagert ist,
– dass an Kappenteil (170) und Lagerteil (146) eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet ist,
– dass das Lagerteil (146) mit einer dem Schlüsselfangteil (z.B. 144) des Basisteils (z.B. 368) zugewandten Stirnfläche im Bereich des Durchbruchs (32) an der Innentürfläche anliegt,
– dass das Kappenteil (170) und das aufgesteckte Lagerteil (146) gemeinsam mittels beide durchdringender Schrauben (72) am Schlüsselfangteil (144) des Basisteils (368) befestigt sind,
– dass vom Boden des Kappenteils (170) und, spiegelbildlich dazu, von einem Boden des Lagerteils (146) zwei parallele längere und zwei dazu senkrechte kürzere Seitenwände ausgehen und im montierten Zustand zusammen mit den Böden die beiden wahlweise belegbaren Führungsschlitze für die Stange(n) (18) bilden, und

– dass die Zahnung in Form einer einzigen entlang der Längsachse verlaufenden Perforation (66) ausgebildet ist.
Nachfolgende Abbildungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele, wobei Figur 6 eine Ansicht von außen auf eine Tür mit eingebautem Stangenverschluss, Figuren 8 und 9 Draufsicht und Seitenansicht einer doppelsymmetrischen Verschlussstange, Figur 11 die Stange montiert im Betätigungsschloss, Figur 12 das Basisteil eines erfindungsgemäßen Verschlusses, Figur 13 das entsprechende Kappenteil, Figur 20 den Stangenverschluss und Figur 30 eine Stangen-Ritzel-Anordnung zeigt.

Die Beklagte zu 1, die in der Vergangenheit Lizenznehmerin des Klägers war, bietet in ihrem Produktprogramm „X“ Stangenverschlüsse für Blechschranktüren an. Die Ausgestaltung einer Ausführungsform (nachfolgend: erste angegriffene Ausführungsform), hinsichtlich derer die Beklagten am 23. Mai 2000 bereites eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hatten und von der die Beklagten behaupten, sie nach diesem Zeitpunkt nicht mehr vertrieben zu haben, ergibt sich aus den vom Kläger als Anlagen L 12 und L 13 vorgelegten Musterstücken sowie der nachfolgend wiedergegebenen Fotografie der Bauteile des Schlosses mit Ritzel und Verschlussstangen (Anlage L 11.9).

Muster einer weiteren Ausführungsform (nachfolgend: zweite angegriffene Ausführungsform) liegen als Anlagen L 14 und L 15 vor. Bei dieser Variante ist der Schlosskasten einstückig ausgestaltet. In ihm ist ein Doppelritzel gelagert, der aus zwei mit einem (lösbaren) Element verbundenen Einzelritzeln gebildet ist. Die Verschlussstangen sind entsprechend der nachfolgend wiedergegebenen Skizze perforiert (Anlage L 16.1).

Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten (bezogen auf Patentanspruch 1 in der zweiten Alternative des kennzeichnenden Teils) die technische Lehre des Klagepatents zum Teil wortsinngemäß und zum Teil mit äquivalenten Mitteln. Der Kläger hat deshalb die Beklagte zu 1 sowie die Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu 1 auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
a) Stangenverschlüsse für die Montage in ein oder zwei rechteckigen Durchbrüchen von Blechschranktüren, bestehend aus einem Schloss mit einem Schlüsselfang oder Schlüsselschild und mit in einem Antrieb/ Ritzel- und Stangenlager drehbar gehaltenen Ritzel oder mit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager drehbar gehaltenen Schlossnuss, wobei die Schlossnuss bzw. Ritzel mittels durch das Türblatt nach außen ge¬führter Betätigungseinrichtung, wie Griff, Schwenkhebel, Steckschlüssel oder dergl. drehbar ist, und aus zwei kurzen, sich im wesentlichen nur in einer der Türkantenrichtungen erstreckenden, gegenläufigen und am Ende gekröpften Stangen, wobei die Stangen entlang ihrer Längsachse symmetrisch ausgebildet sind und eine Zahnung oder Perforation zum Eingriff der Zähne des Ritzels im Bereich des Schlosses besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle außerhalb des Schlosses am Türblatt verschieblich gelagert sind, und aus am Tür¬rahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelseinrichtungen, die bei Ver¬schiebung der Stange miteinander in Eingriff treten, wobei das Antrieb/Ritzel- und Stangenlager des Stangenverschlussschlosses ein vom Schlüsselfang oder Schlüsselschild gebildetes zweiteiliges Basis¬teil und ein mit dem Lagerteil des Basisteils ein Stück bildendes Kappenteil aufweist, das zusammen mit dem Basisteil zwei wahlweise belegbare Führungsschlitze für die Stangen bildet,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrau¬chen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu be¬sitzen, bei denen
– das Basisteil eine Schulter trägt, die im Bereich des Durchbruchs an der Außentürfläche anliegt,
– ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt,
– das Basisteil zweiteilig und aus einem Schlüsselfangteil mit der Schulter und aus einem Lagerteil ausgebildet ist, das zu¬sammen mit dem Kappenteil die Führungsschlitze für die Stange(n) bildet,
– das Ritzel an einer Seite im Kappenteil und an der anderen Seite im Lagerteil gelagert ist,
– an Kappenteil und Lagerteil eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet ist,
– das Lagerteil mit einer dem Schlüsselfangteil des Basisteils zugewandten Stirnfläche im Bereich des Durchbruchs an der Innentürfläche anliegt,
– das Kappenteil und das aufgesteckte Lagerteil gemeinsam mittels beider durchdringender Schrauben am Schlüsselfang¬teil des Basisteils befestigt sind,
– das vom Boden des Lagerteils zwei parallele längere und zwei dazu senkrechte kürzere Seitenwände ausgehen und vom Boden des Kappenteils zwei äußere Seitenwände und im Innern zwei zylindrische Erhebungen ausgehen, die im montierten Zustand zusammen mit den Böden die beiden wahlweise belegbaren Führungsschlitze für die Stange(n) bilden,
– die Zahnung in Form einer einzigen entlang der Längsachse verlaufenden Perforation ausgebildet ist,
insbesondere wenn,
das Kappenteil im Kappenboden eine zentrale Öffnung für die Lagerung der Schlossnuss und je ein ober- und unterhalb der zentralen Öffnung angeordnetes, in das Kappeninnere ragendes Auge mit je einer eingesenkten Bohrung zur Aufnahme einer Be¬festigungsschraube aufweist
und/oder
die Basis Teil eines Handhebelverschlusses ist
und/oder
die Basis Teil eines Steckschlüsselverschlusses ist
und/oder
das Basisteil eine einstückige oder zweistückige Abdeckplatte zum Verschließen eines nicht benutzten Rechteckdurchbruchs hält, wobei die insbesondere zweistückige Abdeckplatte zur An¬bringung von Werbeaufdrucken geeignet oder je nach Anwender individuell formbar ist,
und/oder
die Stangenperforation der Stange(n) jeweils n Durchbrüche (z.B. n = 5) umfasst, und dass das Ritzel 2n (also z.B. 2n = 10) Zähne umfasst, von denen zwei sich gegenüberliegende Zähne eine ggf. abgeflachte Anschlagfläche zur Begrenzung des Ausschub¬weges der Stange(n) aufweisen,
und/oder
der Stangenverschluss in einem oder in zwei Durchbrüchen im Verkantungsraum von einer Blechschranktür angeordnet ist, und dass die Stange(n) im Verkantungsraum verlaufen;

b) Stangenverschlüsse für die Montage in ein oder zwei rechteckigen Durchbrüchen von Blechschranktüren, bestehend aus einem Schloss mit einem Schlüsselfang oder Schlüsselschild und mit in einem Antrieb/ Ritzel- und Stangenlager drehbar gehaltenen, aus zwei Zahnrädern bestehendem Doppelritzel oder mit einer ein solches Doppelritzel tragenden, in dem Lager drehbar gelagerten Schlossnuss, welche Schlossnuss bzw. Doppelritzel mittels durch das Türblatt nach außen geführter Be¬tätigungseinrichtung, wie Griff, Schwenkhebel, Steckschlüssel oder dergleichen drehbar ist, und aus zwei kurzen, sich im wesentlichen nur in einer der Türkantenrichtungen erstreckenden, gegenläufigen und am Ende gekröpften Stangen, wobei die Stangen entlag ihrer Längsachse symmetrisch ausge¬bildet sind und eine Zahnung oder Perforation zum Eingriff der Zähne des Doppelritzels im Bereich des Schlosses besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle außerhalb des Schlosses am Türblatt verschieblich gelagert sind, und aus am Türrahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelungseinrichtun¬gen, die bei Verschiebung der Stange miteinander in Eingriff treten, wobei das Antrieb/Ritzel- und Stangenlager des Stangen¬verschlussschlosses ein vom Schlüsselfang oder Schlüsselschild gebildetes zweiteiliges Basisteil und ein mit dem Lagerteil des Ba¬sisteils ein Stück bildendes Kappenteil aufweist, das zusammen mit dem Basisteil zwei wahlweise belegbare Führungsschlitze für die Stangen bildet,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrau¬chen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu be¬sitzen, bei denen
– das Basisteil eine Schulter trägt, die im Bereich des Durchbruchs an der Außentürfläche anliegt,
– ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt,
– das Basisteil zweiteilig und aus einem Schlüsselfangteil mit der Schulter und aus einem Lagerteil, das zu¬sammen mit dem im selben Teil enthaltenen Kappenteil die Führungsschlitze für die Stange(n) bildet, ausgebildet ist,
– der Schlosskasten auf beiden Seiten zwischen den Führungs¬schlitzen je eine Vertiefung aufweist und diese Vertiefungen zueinander symmetrisch angeordnet sind, wobei eine Fläche in der Mitte des Schlosskastens diese Vertiefungen voneinander trennt und als Anlagefläche für die beiden Zahn¬räder des Doppelritzels dient, welche Zahnräder mittels eines durch eine Öffnung in der Anlagefläche geführten Ver¬bindungsstückes formschlüssig verbunden werden
– das Lagerteil mit einer dem Schlüsselfangteil des Basisteils zugewandten Stirnfläche im Bereich des Durchbruchs an der Innentürfläche anliegt,
– das Kappenteil und das damit ein Stück bildende Lagerteil gemeinsam mittels beider durchdringender Schrauben am Schlüsselfang¬teil des Basisteils befestigt sind,
– im Kappenteil und im damit ein Stück bildenden Lagerteil an gegenüberliegenden Seiten Materialaussparungen in der Weise vorliegen, dass zu den Schubstangen passende Führungsschlitze gebildet werden,
– die Zahnung in Form einer aus einer doppelten Loch und Zahnreihe bestehenden, parallel zueinander und zur Längsachse verlaufenden Perforation ausgebildet ist, wobei die beiden Lochreihen denselben Abstand voneinander haben wie die Zähne des Doppelritzels,
insbesondere wenn,
das Basisteil Teil eines Schwenkhebelverschlusses ist
und/oder
die Basis Teil eines Handhebelverschlusses ist
und/oder
die Basis Teil eines Steckschlüsselverschlusses ist
und/oder
das Basisteil eine einstückige oder zweistückige Abdeckplatte zum Verschließen eines nicht benutzten Rechteckdurchbruchs hält, wobei die insbesondere zweistückige Abdeckplatte zur An¬bringung von Werbeaufdrucken geeignet ist oder je nach Anwender individuell formbar ist,
und/oder
jede der beiden Zahnreihen beziehungsweise Perforationsreihen der Stangen jeweils n Durchbrüche (z.B. n = 5) umfasst, und dass jedes der beiden Zahnräder des Doppelritzels 2n (also z.B. 2n = 10) Zähne umfasst, von denen zwei sich gegenüberliegende Zähne eine ggf. abgeflachte Anschlagfläche zur Begrenzung des Ausschubweges der Stange(n) aufweisen,
und/oder
der Stangenverschluss in einem oder in zwei Durchbrüchen im Verkantungsraum von einer Blechschranktür angeordnet ist, und dass die Stange(n) im Verkantungsraum verlaufen;

2. dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziff. I.1a und Ziff. I.1b bezeichneten Handlungen seit dem 01.04.1991 begangen haben, und zwar unter Angabe der
a) Herstellungsmengen und –zeiten,

b) einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preise und ggf. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

d) betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs¬kosten und des erzielten Gewinns,

wobei von dem Beklagten zu 3 sämtliche Angaben nur für die Zeit seit dem 06.09.1993 zu machen sind;

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziff. I.1a und Ziff. I.1b bezeichneten, seit dem 01.04.1991 begangenen Handlungen entstan¬den ist und noch entstehen wird, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3 erst mit dem 06.09.1993 beginnt;

Nach Ablauf des Klagepatents hat der Kläger die vorstehenden Anträge mit der Maßgabe gestellt,

dass er an Stelle der Anträge zu Ziffer I.1.a und b beantragt, festzustellen, dass sich die zu Ziff. 1.a und b angekündigten Unterlassungsansprüche erledigt haben;
dass die Anträge zu I.2. und II. dahingehend eingeschränkt werden, dass am Ende dieser jeweiligen Anträge angefügt wird:
„wobei sich die Verpflichtung
zur Rechnungslegung (bei Antrag I. 2) bzw.
zum Schadensersatz (bei Antrag II.)
für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt“;

dass er einen Hilfsantrag zu Klageantrag zu I.1.a stellt, der vom Wortlaut des Klageantrags zu I.1.a dahingehend abweicht, dass die Worte „und im Innern zwei zylindrische Erhebungen ausgehen“ (dritter Spiegelstrich) gestrichen werden.

Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie haben das Vorliegen einer Patentverletzung in Abrede gestellt. Die angegriffene Ausführungsform 1 verfüge nicht über ein Basisteil, das eine im Bereich des Durchbruchs an der Außentürfläche anliegende Schulter trägt und einen den Sockel durchragenden Sockel besitzt (Merkmale 4.1 und 4.2 der noch folgenden Merkmalsgliederung). Der Ritzel sei nicht an einer Seite im Kappenteil und an der anderen Seite im Lagerteil gelagert (Merkmal 5): Ferner gingen vom Boden des Kappenteils und, spiegelbildlich dazu, vom Boden des Lagerteils nicht zwei parallele längere und zwei dazu senkrechte kürzere Seitenwände aus und bildeten im montierten Zustand zusammen mit den Böden die beiden wahlweise belegbaren Führungsschlitze für die Stangen (Merkmale 9). Bei der angegriffenen Ausführungsform 2 besitze das Basisteil ebenfalls keinen Sockel, der den Durchbruch durchragt (Merkmal 4.2). Außerdem enthalte das Schloss nicht einen sondern zwei Ritzel (Merkmal 2.1.3). Auf das Basisteil könne kein Kappenteil aufgesetzt und mit diesem verschraubt werden (Merkmal 3.2). Der Ritzel sei nicht an einer Seite im Kappenteil und an der anderen Seite im Lagerteil gelagert (Merkmal 5). Das Basisteil werde nicht zweiteilig aus einem Schlüsselfangteil und einem Lagerteil gebildet (Merkmal 4.3). Aufgrund der einstückigen Ausbildung des Schlosskastens könne auch keine Rede davon sein, dass eine spiegelbildliche Anordnung des Kappenteils und des Lagerteils vorhanden sei (Merkmal 9). Die Zahnung der Verschlussstange sei nicht in Form einer einzigen entlang der Längsachse verlaufenden Perforation ausgebildet (Merkmal 10). Eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln liege nicht vor. Schließlich haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es aufgeführt, bei der angegriffenen Ausführungsform 1 weise das Kappenteil neben den vom Boden ausgehenden längeren Seitenwände keine senkrecht dazu stehenden kürzeren Seitenwände auf, da sich im Kappenteil nur kreisförmige Sockel befänden, deren zylindrische Stirnflächen zur Führung der Schubstangen nicht beitrügen. Die Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz lägen nicht vor. Ein Feststellungsausspruch zur Erledigung des die erste angegriffene Ausführungsform betreffenden Unterlassungsantrags komme auch deshalb nicht in Betracht, weil etwaige Unterlassungsansprüche verjährt seien. Die zweite angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil sie nicht über nur einen sondern über zwei drehbar gelagerte Ritzel verfüge. Auch seien die Ritzel nicht auf der einen Seite in einem Kappenteil und auf der anderen Seite in einem Lagerteil gelagert. Eine äquivalente Verwirklichung der Merkmale liege ebenfalls nicht vor.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter mit Ausnahme seines Antrags festzustellen, dass sich der Unterlassungsantrag hinsichtlich der ersten angegriffenen Ausführungsform erledigt hat. Unter ergänzender Bezugnahme und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er unter anderem geltend: Schon bei geringen Abweichungen, die innerhalb der Fertigungstoleranzen lägen, sei davon auszugehen, dass es zu einer Berührung zwischen den im Kappenteil befindlichen Sockeln und der Schubstange komme und damit ein Beitrag zu deren Führung geleistet werde. Unabhängig davon stelle es eine patentrechtlich äquivalente Maßnahme dar, das Lagerteil im Verhältnis zum Kappenteil deutlich größer zu dimensionieren und die kürzeren Seitenwände des Lagerteils mit einer solchen Höhe zu versehen, dass sie die Führungsfunktion der kleineren Seitenwände des Kappenteils übernehmen können und auf letztere verzichtet werden kann. Eine symmetrische Gestaltung von Kappenteil und Lagerteil setze die technische Lehre des Klagepatents nicht voraus. Bei der zweiten angegriffenen Ausführungsform sei der Schlosskasten zwar einstückig ausgebildet. Einer zumindest äquivalenten Verwirklichung der anspruchsgemäßen Merkmale stehe dies jedoch nicht entgegen, da die Klagepatentschrift die Möglichkeit einer einstückigen Ausgestaltung hervorhebe (Sp. 9 Z. 2 ff.) und eine dauerhafte Verbindung von Lager- und Kappenteil vorsehe (Sp. 10 Z 50 ff).

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. festzustellen, dass sich der Unterlassungsantrag (I.1.b) hinsichtlich der zweiten angegriffenen Ausführungsform erledigt hat;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter I.1.a und I.1.b der Klage bezeichneten, seit dem 1. April 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzverpflichtung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt und die Verpflichtung des Beklagten zu 3 erst mit dem 6. September 2003 beginnt;

3. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Vorlage von schriftlichen Belegen wie Kundenbestellungen, Rechnungen, Lieferscheinen und Angeboten darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter I.1.a und I.1.b der Klage bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 1991 begangen haben, und zwar unter Angabe der

a) Herstellungsmengen und –zeiten,

b) einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preise und ggf. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

d) betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs¬kosten und des erzielten Gewinns,

wobei sich die Verpflichtung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt und von dem Beklagten zu 3 sämtliche Angaben nur für die Zeit seit dem 6. September 1993 zu machen sind.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich der ersten angegriffenen Ausführungsform vertreten sie darüber hinaus die Auffassung, die in erster Instanz erfolgte, inzwischen rechtskräftige Abweisung des Feststellungsantrags zur Unterlassungsverpflichtung der Beklagten stehe der Weiterverfolgung der Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung in der Berufungsinstanz entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung nicht zu, weil die angegriffenen Stangenverschlüsse von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch machen. Eine Feststellung der Erledigung des auf die zweite angegriffene Ausführungsform bezogenen Unterlassungsantrags kommt danach ebenfalls nicht in Betracht.

1. Das Klagepatent betrifft einen Stangenverschluss für Blechschranktüren nach Maßgabe des in der nachfolgenden Merkmalsgliederung wiedergegebenen Oberbe¬griffs.

1. Der Stangenverschluss für die Montage in einem oder zwei rechteckigen Durchbrüchen (32, 34) von Blechschranktüren (12)
2. Der Verschluss besteht aus
2.1 einem Schloss (16)
2.1.1 mit einem Schlüsselfang oder Schlüsselschild und
2.1.2 mit in einem Antrieb/Ritzel- und Stangenlager (60) drehbar gehaltenen Ritzel oder
2.1.3 mit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager (16) drehbar ge¬haltenen Schlossnuss,
wobei die Schlossnuss bzw. Ritzel mittels durch das Türblatt (12) nach außen geführter Betätigungseinrichtung, wie Griff, Schwenkhebel, Steckschlüssel oder dgl. drehbar ist
2.2 und
2.2.1 aus einer einzigen, sich in beide Türkanteneinrichtungen erstreckenden, in der Mitte gekröpften, umsetzbaren Stange (18 in Fig. 6, 7, 9 und 11) oder
2.2.2 aus zwei demgegenüber kurzen, sich im wesentlichen nur in einer der Türkantenrichtungen erstreckenden, gegenläufigen und am Ende gekröpften Stangen (18 in Fig. 10 und 30),
wobei die Stange oder die Stangen entlang ihrer Längsachse symmetrisch ausgebildet sind und eine Zahnung (66) oder Perforation (66) zum Eingriff der Zähne des Ritzels im Bereich des Schlosses (16) besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle außerhalb des Schlosses (16) am Tür¬blatt (12) verschieblich gelagert sind,
2.3 und aus am Türrahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelunsein¬richtungen (38, 46), die bei Verschiebung der Stange miteinander in Eingriff treten.
3. das Antrieb/Ritzel- und Stangenlager (60 in Fig. 1) des Stangenverschluss¬schlosses (16) weist auf
3.1 ein vom Schlüsselfang oder Schlüsselschild gebildetes ein- oder zwei¬teiliges Basisteil (z.B. 68 in Fig. 3; 268 in Fig. 19; 368 in Fig. 20) und
3.2 ein auf das Basisteil (z.B. 68) aufsetzbares und mit diesem mittels Schrauben und dgl. verbindbares Kappenteil (70 in Fig. 3; 170 in Fig. 20, 670 in Fig. 31),
das zusammen mit dem Basisteil (z.B. 68) zwei wahlweise belegbare Führungsschlitze (74, 76 in Fig. 2) für die Stange(n) (18) bildet.

Ein Stangenverschluss mit den vorgenannten Merkmalen ist den Angaben der Klagepatentschrift zufolge aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 07 700 (Anlage L 5) vorbekannt, deren Figuren 2 und 3 nachfolgend abgebildet sind.

In den vorstehend wiedergegebenen Figuren erkennt man die Schlossplatte (10), die auf das Türblatt aufsetzbar ist, das Zylinderschloss (20), die Betätigungswelle (27) des Schubstangen-Stellglieds (31), den Führungsblock (33), den Führungsbügel (34) mit den Seitenschenkeln (35) und (36) sowie die Schubstangen (40) und (42). Das Schub¬stangen-Stellglied (31) ist ein Zahnrad, welches auf der Betätigungswelle (27) drehfest aufgebracht ist und welches mittels eines Sicherungsringes, der in die Ringnut (27) eingerastet wird, festgehalten ist. Die Schubstangen (40) und (42) stehen über Ver¬zahnungen (41) und (43) mit dem Zahnrad in Eingriff. Der Führungsblock kann, wie ins¬besondere Figur 3 zeigt, mittels einer U-förmigen Abdeckkappe (38) abgedeckt werden, wobei die Kappe mittels Schrauben am Führungsblock (33) befestigt ist.

Die Klagepatentschrift bemängelt an diesem Stand der Technik, dass die Stangen, wenn die Verzahnung nicht bis zum Stangenende weitergeführt ist, oder sonstige Hindernisse sich beim Durchschieben ergeben, nicht auf einfache Weise aus dem Schloss gewechselt werden könnten, vielmehr unter Entfernung einer Abdeckkappe (38) und eines Sicherungsringes (in der Ringnut 32) vorher das Ritzel in umständlicher Weise demontiert werden müsse. Erst dann könnten die Stangen herausgenommen, in der gewünschten Weise gewechselt, wieder eingesetzt und das Ritzel erneut montiert werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine durchgehende Schubstange verwendet werde, die nicht in den Führungskanal eines vor¬montierten Schlosskastens eingeschoben werden könne. Wenn die an der Stange angeordneten Ver¬riegelungseinrichtungen durch Einschnitte in der Stange gebildet werden, sei es ferner schwierig, die Stangen sowohl links- wie auch rechtsseitig zu verwenden bzw. die Be¬tätigungseinrichtung zu ändern, weil die dann notwendigen beidseitigen Einschnitte eine zu starke Schwächung der Stange bewirken könnten. Ein weiterer Nachteil sei, dass das Ritzel nur einseitig gelagert sei, was die Belastung des Lagermaterials und des Ritzelmaterials erhöhe und unter Umständen die Verwendung einfacher Kunststoffmaterialien für dieses Bauteil ausschließe.

Die Aufgabe der Erfindung wird in der Klagepatentschrift dahin formuliert, einen Stangenverschluss für Blechschranktüren gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 (Merkmale 1 bis 3) derart weiterzubilden, dass er rechts- und linksseitig verwendet werden kann und auch die Schließ- und Öffnungs¬richtung des Schlosses frei bestimmbar bleibt. Gleichzeitig soll eine nachträgliche Än¬derung ohne umständliche Demontagearbeiten ermöglicht werden, wobei die Konstruktion des Antriebs der Schubstange derart abgewandelt wird, dass dessen einzelne Bauteile auf Wunsch auch aus einfachen Kunststoffmaterialien herge¬stellt werden können, ohne dass Stabilitätsprobleme auftreten. Des weiteren soll der Antrieb möglichst axial an der Schubstange angreifen, um unerwünschte, die Rei¬bung erhöhende Verkantungen auszuschließen. Schließlich soll neben der Ver¬einfachung der Montage und Umstellbarkeit des Verschlusses auch eine Vereinfachung der Lagerhaltung erreicht werden. Danach sind es im Wesentlichen vier technische Probleme, die mit der Erfindung unter Bei¬behaltung der Vorteile, die ein gattungsgemäßer Stangenverschluss bereits bietet, ge¬löst werden sollen, und zwar

1. Vereinfachung der Montage und Umstellbarkeit,
2. Möglichkeit der Herstellung der einzelnen Bauteile aus einfachen Kunststoffmaterialien,
3. Ausschluss von die Reibung erhöhenden Verkantungen beim Antrieb und
4. Vereinfachung der Lagerhaltung.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent im Rahmen der zweiten Alternative des kennzeichnenden Teils von Patentanspruch 1 zusätzlich zu den oben genannten Merkmalen 1 bis 3 des Oberbegriffs noch folgende Merkmale vor:

4. Das Basisteil (z.B. in Fig. 20; 668 in Fig. 31)
4.1. trägt eine Schulter (92), die im Bereich des Durchbruchs an der Außentür anliegt und
4.2 besitzt einen Sockel, der den Durchbruch durchragt,
4.3 ist zweiteilig ausgebildet.
4.3.1 aus einem Schlüsselfangteil (144 in Fig. 20; 644 in Fig. 31) mit der Schulter (92) und
4.3.2 aus einem Lagerteil (146 in Fig. 20; 646 in Fig. 31), das zusammen mit dem Kappenteil (170 in Fig. 20; 670 in Fig. 31) die Führungsschlitze für die Stange(n) bildet;
5. das Ritzel ist an einer Seite im Kappenteil (z.B. 170) und an der anderen Seite im Lagerteil (z.B. 146) gelagert;
6. am Kappenteil (170) und Lagerteil (146) ist eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet;
7. das Lagerteil (146) liegt mit einer dem Schlüsselfangteil (z.B. 144) des Basisteils (z.B. 368) zugewandten Stirnfläche im Bereich des Durchbruchs (32) an der Innentürfläche an;
8. das Kappenteil (170) und das aufgesteckte Lagerteil (146) sind mittels beide durchdringender Schrauben (72) am Schlüsselfangteil (144) des Basisteils (368) befestigt.
9. Vom Boden des Kappenteils (170) und, spiegelbildlich dazu, von einem Boden des Lagerteils (146) gehen zwei parallele längere und zwei dazu senkrechte kürzere Seitenwände aus und bilden im montierten Zustand zusammen mit den Böden die beiden wahlweise belegbaren Führungsschlitze für die Stange(n) (18).
10. Die Zahnung ist in Form einer einzigen entlang der Längsachse verlaufenden Perforation ausgebildet.

Hinsichtlich der oben (zusammengefassten) ersten Teilaufgabe hebt die Klagepatentschrift (vgl. Spalte 4, Zeilen 17 – 26) hervor, dass die patentgemäße Lösung es ermögliche, durch Abnehmen des Kappenteils ohne zusätzliches Entfernen einer Ritzelarretierung, wie eines Sicherungsrings, das Ritzel zusammen mit den Schubstangen aus dem Stangenverschlussschloss herauszunehmen und durch Umsetzen oder Austausch der Schubstangen den Stangenverschluss an eine neue Aufgabenstellung anzupassen. Als erfindungsgemäß beschreibt die Klagepatentschrift (Sp. 10 Z. 40 ff.) allerdings auch eine Ausführungsvariante, bei der die zentrierende Steckverbindung des Kappen- und Lagerteils (vgl. Merkmal 6) dergestalt ausgebildet ist, dass eine gegenseitige Verriegelung der Teile bewirkt wird. Eine gegenseitige Verriegelung könne auch durch Verbindung von Kappen- und Lagerteil unter Verwendung von Hohlnieten erreicht werden. Das hat den Angaben der Klagepatentschrift zufolge den Vorteil, dass man die beiden Teile völlig identisch herstellen und bereits eine Vormontage des Schlossnuss-, Ritzel- und Stangenlagers im Herstellerwerk vornehmen könne. Die erfindungsgemäße Konstruktion erlaube – u.a. durch die nicht einseitige Lagerung des Ritzels gemäß Merkmal 5 – zudem die Verwendung einfacher Kunststoffmaterialien für die Einzelteile des Antriebs. Ferner könne der Ritzel mittig an den Schubstangen angreifen, wodurch ein Verkanten vermieden werde. Die Konstruktion bestehe nur aus wenigen Einzelteilen, was neben der Verbilligung der Herstellung und Vereinfachung der Montage und Umstellung auch einer Vereinfachung der Lagerhaltung zugute komme.

2. Die angegriffenen Stangenverschlüsse machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

a) Die erste angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 9 weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln.

aa) Gemäß diesem Merkmal weisen das Kappenteil (70, 170) und das Lagerteil (46, 146) einen spiegelbildlichen Aufbau auf. Beide verfügen jeweils über zwei vom Boden ausgehende parallele längere Seitenwände (140) und senkrecht dazu stehende kürzere Seitenwände (142; vgl. Fig. 13, 21, 22). Werden Kappenteil und Lagerteil dann in spiegelbildlicher Weise aufeinander gesteckt und mittels beide Teile durchdringenden Schrauben am Schlüsselfangteil (144) des Basisteils (68) befestigt (vgl. Merkmal 8), bilden die vorgenannten Seitenwände gemeinsam mit den Böden die Führungsschlitze für die Stangen (18) aus (vgl. auch Merkmal 4.3.2).

Wie aus dem von der Klägerin als Anlage L 12 vorgelegten Muster ersichtlich ist, verfügt bei der ersten angegriffenen Ausführungsform lediglich das Lagerteil über die patentgemäßen kürzeren Seitenwände. Vom Boden des Kappenteils gehen demgegenüber lediglich zwei kreisrunde Sockel aus, denen – wie das Landgericht (Urteilsumdruck S. 35) zutreffend festgestellt hat – die Funktion der kürzeren Seitenwände schon deshalb nicht zugewiesen werden kann, weil sie selbst im Punkt ihrer größten Annäherung an die längeren Seitenwände nicht spiegelbildlich an die kürzeren Seitenwände des Lagerteils heranreichen und – wie der Augenschein belegt – selbst an diesem Punkt zur Führung der Stange nicht beitragen. Soweit der Kläger auf fertigungsbedingte Toleranzen verweist, trägt das nicht die Feststellung, dass die Beklagten tatsächlich Stangenverschlüsse mit Kappenteilen vertrieben haben, bei denen die Sockel zur Führung der Stange beitragen. Eine wortsinngemäße Verwirklichung von Merkmal 9 scheidet vor diesem Hintergrund aus und wird vom Kläger auch nicht mehr geltend gemacht.

bb) Entgegen der Ansicht des Klägers ist Merkmal 9 aber auch nicht mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.

Um feststellen zu können, dass eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführungsform unter Äquivalenzgesichtspunkten in den Schutzbereich fällt, ist erforderlich, dass sie (erstens) das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst, (zweitens) seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden und (drittens) die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515, 516 – Schneidmesser I, m.w.N.).

Da die vom Boden des Kappenteils ausgehenden Sockel – wie oben ausgeführt – zur Führung der Stange nicht beitragen, fehlt es, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, bei diesem Austauschmittel bereits an der erforderlichen Gleichwirkung.

Entgegen der Ansicht des Klägers stellt es aber auch keine patentrechtlich äquivalente Maßnahme dar, das Lagerteil im Verhältnis zum Kappenteil größer zu gestalten und die kürzeren Seitenwände mit einer solchen Höhe zu versehen, dass für die Führung der Schubstangen auf kürzere Seitenwände im Kappenteil verzichtet werden kann.

Kappenteil und Lagerteil bilden nach der technischen Lehre des Klagepatents eine Funktionseinheit. Das Kappenteil wird mittels einer gemeinsamen zentrierenden Steckverbindung auf das Lagerteil aufgesteckt (Merkmale 6 u. 8). Beide Teile lagern dann gemeinsam den Ritzel und bilden gemeinsam die Führungsschlitze für die Schubstangen aus (Merkmale 5 u. 4.3.2). Nach der Lehre des Klagepatents erfüllen Kappenteil und Lagerteil diese technische Funktion in gleicher Weise, weshalb in Merkmal 9 von einer spiegelbildlichen Ausgestaltung der beiden Teile die Rede ist und in der Patentbeschreibung (Sp. 4 Z. 55-58) ausgeführt wird, dass bei der Wahl eines identischen Aufbaus von Kappenteil und Lagerteil die Herstellung vereinfacht und Kosten eingespart werden können. Orientiert sich der Fachmann an dieser technischen Lehre, wird er Lösungen, bei denen die genannten technischen Funktionen von nur einem der beiden Teile erfüllt werden, grundsätzlich nicht als gleichwertig in Betracht ziehen. Hinsichtlich der zweiseitigen Lagerung des Ritzels gilt das schon deshalb, weil sich mit einer nur einseitigen Lagerung nicht der erfindungsgemäße Vorteil erzielen lässt, allein durch das Entfernen des Kappenteils den Ritzel und die Schubstangen – ohne die Notwendigkeit der Lösung einer besonderen Ritzelarretierung – entnehmen zu können (vgl. Sp. 4 Z. 17-26). Für die Funktion der zweiteiligen Schubstangenführung gilt entsprechendes. Zur Führung der Schubstangen sowohl vom Boden des Lagerteils als auch vom Boden des Kappenteils längere Seitenwände und senkrecht dazu verlaufende kürzere Seitenwände vorzusehen, hat – wie für den Fachmann offenkundig ist – den technischen Sinn, die Schubstange – in Querrichtung betrachtet – jeweils an ihrem Endbereich U-förmig durch den Boden sowie die längere und die kürzere Seitenwand einzufassen. Denn hierdurch wird ausgeschlossen, dass die Schubstange im Kappen- oder Lagerteil seitlich verkippen und mit dem Ritzelantrieb oder in sonstiger Weise verklemmen kann. Wird die Schubstange nur an einem ihrer Enden U-förmig geführt, besteht hingegen die Gefahr eines solchen Verkippens in Richtung des am gegenüberliegenden Ende fehlenden U-Schenkels mit der möglichen Folge, dass sich die Schubstange im Ritzel verklemmen kann. Das mag – wie bei der angegriffenen Ausführungsform geschehen – durch eine entsprechend große Dimensionierung einer nur einseitigen U-förmigen Führung kompensiert werden können. Das ändert jedoch nichts daran, dass sich eine solche Lösung nicht mehr am Sinngehalt der in Merkmal 9 zum Ausdruck kommenden technischen Lehre einer doppelseitigen U-förmigen Einfassung der Schubstangen orientiert und daher für den Fachmann nicht als gleichwertig auffindbar war. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Fachmann von einer der Gewährleistung einer hinreichend sicheren Führung der Schubstangen dienenden deutlich größeren Dimensionierung des Lagerteils im Verhältnis zum Kappenteil auch deshalb Abstand nehmen wird, weil bei solchen Dimensionierungsverhältnissen die Gefahr besteht, den Ritzel nicht mehr, wie in Merkmal 5 vorgegeben, derart in beiden Teilen lagern zu können, dass der Ritzel mittig liegt.

b) Bei der zweiten angegriffenen Ausführungsform ist Merkmal 3.2 weder dem Wortsinn nach noch in äquivalenter Weise verwirklicht.

aa) Das patentgemäße Ritzel- und Stangenlager des Schlosses wird von dem aus dem Schlüsselfangteil und dem Lagerteil bestehenden (Merkmale 4.3.1 u. 4.3.2) Basisteil und dem Kappenteil gebildet (Merkmalsgruppe 3). Das Kappenteil ist auf das Basisteil aufsetzbar und lässt sich mit diesem mittels Schrauben oder dgl. verbinden (Merkmal 3.2). Eine solche Aufssetzbarkeit setzt in technischer Hinsicht voraus, dass es sich bei dem Basisteil und dem Kappenteil um getrennte Bauteile handelt. Eine wortsinngemäße Verwirklichung von Merkmal 3.2 scheidet dementsprechend aus. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform ist das Schlosslager für die Ritzel und die Schubstangen einstückig ausgebildet.

bb) Eine äquivalente Benutzung des Merkmals liegt entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht vor.

Dass es sich bei dem Basisteil und dem Kappenteil um getrennte Bauteile handelt, folgt nicht nur aus Merkmal 3.2, sondern auch aus den Merkmalen 6 und 8, gemäß denen das Kappenteil auf das Lagerteil (= Teil des Basisteils) unter Verwendung einer an beiden Teilen ausgebildeten zentrierenden Steckverbindung aufgesteckt wird. Allein durch die Ausbildung getrennter Bauteile lässt sich ferner der in der Klagepatentschrift (Sp. 4 Z. 17-26) als für die Lösung der Aufgabenstellung als erfindungswesentlich herausgestellte Vorteil erreichen, es durch ein Wiederentfernen des Kappenteils vom Lagerteil zu ermöglichen, den Ritzel zusammen mit den Schubstangen dem Lager entnehmen, umsetzen oder austauschen zu können. Dass die Verbindung nach einem in der Klagepatentschrift erläuterten Ausführungsbeispiel (Sp. 10 Z. 40-54), bei dem Kappenteil und Lagerteil beispielsweise mit Hohlnieten gegeneinander verriegelt werden, sich nicht ohne Zerstörung des Verriegelungselements abnehmen lassen, schränkt diesen Vorteil für die praktische Anwendung zwar ein. Anders als der Kläger meint, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, dass es für den Fachmann nicht nur naheliegend war, Kappenteil und Lagerteil einstückig auszugestalten, sondern die Überlegungen, die er hierfür anstellen musste, auch derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Lösung als gleichwertige Lösung in Betracht zog. Zum einen wird anders als bei einer einstückigen Gestaltung der oben genannte erfindungsgemäße Vorteil durch die Verwendung (zerstörbarer) Verriegelungselemente wie Hohlnieten nicht vollständig aufgegeben. Zum anderen ist auch folgendes zu berücksichtigen: Die Klagepatentschrift weist der Möglichkeit der gegenseitigen Verriegelung mittels Hohlnieten den Sinn zu, das Stangenlager im Herstellerwerk vormontieren zu können (Sp. 10 Z. 54-56). Da der Ritzel zwischen Kappenteil und Lagerteil gelagert ist (Merkmal 5), schließt eine solche Vormontage das Lagern des Ritzels und damit auch der durch den Ritzel bewegten und in Axialrichtung gehaltenen Schubstange notwendig ein. Das entspricht auch der Würdigung des Klagepatents in der europäischen Patentschrift 1 290 303 (Abs. 0003; Anlage B 1). Orientiert sich der Fachmann an dieser technischen Lehre, wird er die Verwendung einer einstückigen Verbindung von Lagerteil und Kappenteil, wenn nicht schon als fernliegend, zumindest als nicht gleichwertige Lösung in Betracht ziehen. Denn bei einer einstückigen Ausge-staltung lässt sich der Ritzel mit den Schubstangen nicht ohne weiteres zwischen Lager- und Kappenteil vormontieren, indem man Ritzel und Schubstangen in das Lagerteil einlegt und mit dem Kappenteil verschließt. Der Fachmann müsste hierzu eine besondere Form der Ritzelarretierung entwickeln und eine technische Lösung für das Problem bereitstellen, neben der Lagerung des Ritzels auch noch zu gewährleisten, dass dieser in dem geschlossenen Schlosskasten in Eingriff mit den auf der Längsachse verlaufenden Perforationen der Schubstange gelangen kann. Für eine solche Vorgehensweise bietet die Lehre des Klagepatents dem Fachmann jedoch keinerlei Anhaltspunkt. Im Gegenteil: Die Verwendung gesonderter Ritzelarretierungen sieht die Klagepatentschrift (Sp. 4 Z. 19-21) als nachteilig an und sie stünde auch in Widerspruch zur Aufgabenstellung des Klagepatents einer Vereinfachung der Montage und Lagerhaltung (vgl. Sp. 2 Z. 56-58; Sp. 4 Z. 41-45).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger hervorgehobenen Beschreibungsstelle in Spalte 9 Zeilen 2 ff. der Klagepatentschrift. Soweit er meint, dort werde (entgegen dem Anspruchswortlaut) eine einstückige Gestaltung von Kappen- und Lagerteil gelehrt, kann dem nicht beigetreten werden. Die Stelle betrifft lediglich die Verbindung der Schlossnuss (64) mit einem Doppelbartschlüssel (98). Ferner stellt die Klagepatentschrift die einstückige Verbindung dieser Teile nur als theoretische Möglichkeit in den Raum, die jedoch nicht von Vorteil sei, weil der Einsatz für den Doppelbartschlüssel in diesem Fall nicht in einfacher Weise gegen einen anderen Einsatz getauscht werden könne.

III.

Da die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist, hat er nach § 97 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung.