2 U 6/08 – Erosionsmatten (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1058

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. März 2009, Az. 2 U 6/08

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 2007 verkündete Teilurteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.000,– EUR festgesetzt.

G r ü n d e

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und Rechnungslegung darüber, in welchem Umfang die Beklagte eine von ihm als Miterfinder entwickelte Diensterfindung benutzt hat.

Der Kläger, Bauingenieur, war ursprünglich Arbeitnehmer bei der A AG. 1990 wurde er von der Beklagten mit dem Inhalt seines Anstellungsvertrages mit der A AG (Anlage K 2) und aller weiteren zwischen dieser und dem Kläger getroffenen Vereinbarungen als Mitarbeiter übernommen.

1993 machten der Kläger und Herr Paul B im Betrieb der Beklagten eine eine Erosions- und Drainagematte betreffende Erfindung, die am 6. September 1993 gemeldet zu haben, die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 7. September 1993 (Anlage K 4) bestätigte. Unter dem 18. November 1993 erklärte die Beklagte, die Erfindung unbeschränkt in Anspruch zu nehmen, und meldete die Erfindung am 13. September 1993 beim Deutschen Patent- und Markenamt an (Az. P 43 30 XYZ). Unter Beanspruchung der Priorität dieser Anmeldung erfolgten Nachanmeldungen, die zur Erteilung des deutschen Patents 44 31 XXX (Anlage K 6) und des europäischen Patents 0 646 YYY (Anlage K 7) führten.

Mit Vereinbarung vom 6. November 1993 (Anlage K 8) beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Darin verpflichtete die Beklagte sich zur Zahlung einer Brutto-Abfindung an den Kläger „wegen Verlustes des Arbeitsplatzes“ in Höhe von 94.300,– DM. Außerdem enthält die Vereinbarung nachfolgenden vom Kläger unterzeichneten Zusatz:

„Mit dieser Regelung bin ich einverstanden. Ich erkläre, dass ich darüber hinaus keine Ansprüche, insbesondere kein Recht auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses, geltend machen werde.“

Im März 2004 fragte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten an, weshalb es bislang nicht zur Ermittlung und Festsetzung einer Erfindervergütung gekommen sei. Unter dem 23. Juni 2004 bot die Beklagte dem Kläger „unter dem Aspekt des Vorratsschutzrechts“ eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 750,– EUR an und bat um Mitteilung der Bankverbindung des Klägers. Mit Schreiben vom 14. September 2006 (Anlage K 11) setzte eine Schwestergesellschaft der Beklagten, die C GmbH, in deren Namen die Erfindervergütung auf 8.839,– EUR fest und teilte mit, die Nettoumsätze mit erfindungsgemäßen Matten betrügen bis Juli 2005 39.176.875,– EUR und bis September 2014 sei mit einem weiteren Nettoumsatz von etwa 14 Mio. EUR zu rechnen. Unter dem 28. September 2006 widersprach der Kläger der Vergütungsfestsetzung. Erstinstanzlich hat die Beklagte erklärt, im Jahr 2006 erfindungsgemäße Matten im Wert von 4.567.000,– EUR verkauft zu haben.

Soweit der Kläger mit seiner ursprünglichen Klage Angaben zu Lizenznehmern und -einnahmen verlangt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit, nach Erklärung der Beklagten, Lizenzen seien zu keiner Zeit vergeben worden, insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger habe mit der Vereinbarung vom 6. November 1998 (Anlage K 8) auch auf eine Vergütung für seine Diensterfindung verzichtet. Auch seien etwaige Ansprüche des Klägers inzwischen verwirkt. Jedenfalls habe der Kläger keine Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Herstellungsmengen, Gestehungskosten und erzieltem Gewinn einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren, da er diese Informationen zur Durchsetzung etwaiger Vergütungsansprüche, die nach der Methode der Lizenzanalogie zu bestimmen seien, nicht benötige, und ihr eine Beschaffung dieser Informationen nicht zumutbar sei. Der Arbeitgeber sei nicht dazu verpflichtet Kosten- und Gewinnaufstellungen eigens für Rechnungslegungszwecke zu fertigen. Häufig existierten solche Aufstellungen auch nicht für zurückliegenden Geschäftsjahre auf Istkostenbasis.

Mit Teilurteil vom 11. Dezember 2007 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt,

dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte

Matten für Erosions- und/oder Drainagezwecke, bestehend aus zwei Filterschichten und einer weiteren Schicht, wobei die weitere Schicht mittig zwischen den beiden Filterschichten angeordnet ist, alle Schichten miteinander verbunden sind, die Verbindung aus Nähten besteht,

im Inland und denjenigen ausländischen Staaten, in denen zum deutschen Patent 44 31 XXX sowie zum europäischen Patent 0 646 YYY parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt oder vertrieben hat,

bei denen die weitere Schicht als dreidimensionale, ein hohes Leervolumen aufweisende Krall- und/oder Distanzschicht ausgebildet ist, die mindestens eine strukturierte Oberfläche aufweist und beide Filterschichten im vernähten Zustand außenseitig zumindest im Bereich der Nähnähte in die Täler der strukturierten Oberfläche der Krall- und/oder Distanzschicht hineingezogen sind und die Krall- und/oder Distanzschicht aus einer in Wirrlage angeordneten, an ihren Kreuzungsstellen miteinander verbundenen Drähten besteht,

und zwar in einem gesonderten Verzeichnis unter Angabe

1. der Herstellungsmengen,
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,
3. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei sämtliche Angaben aufgeschlüsselt sind nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Abfindungsvereinbarung vom 6. November 1998 (Anlage K 8) diene nur der Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit verbundener Entgeltverluste. Dass mit ihr auch Erfindungsvergütungsansprüche abgefunden sein sollten, sei der Vereinbarung nicht in der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen. Die Vergütungsansprüche des Klägers seien auch nicht verwirkt. Der bloße Zeitablauf sei hierfür nicht hinreichend. Dass die Beklagte im Vertrauen darauf, der Kläger werde keine Erfindervergütung verlangen, irgendwelche Dispositionen getroffen hat, sei nicht dargelegt. Der Auskunftsanspruch umfasse entgegen der Ansicht der Beklagten auch Angaben zum erzielten Gewinn, den Gestehungskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren und den Herstellungsmengen. Der Kläger sei für die Ermittlung der Vergütungshöhe auch auf diese Angaben angewiesen und der Beklagten sei es zumutbar, diese Angaben zu machen. Den bisherigen Auskünften der Beklagten komme keine Teilerfüllungswirkung zu. Abgesehen vom Fehlen von Angaben zu den Herstellungsmengen, den Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn fehle es zudem an der gebotenen Aufschlüsselung der Daten. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie führt zur Begründung unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen aus: Das Landgericht habe die Reichweite der in der Vereinbarung vom 6. November 1998 enthaltenen Ausgleichsklausel verkannt. Entsprechendes gelte für den Tatbestand der Verwirkung. Der Kläger habe in Übereinstimmung mit der in der Vereinbarung vom 6. November 1998 enthaltenen Ausgleichskausel keine Ansprüche geltend gemacht. Dem Kläger wäre es ohne weiteres möglich gewesen, seine Vergütungsansprüche frühzeitig, nämlich auch vor Erteilung der Schutzrechte geltend zu machen. Da der Kläger der wiederholten Aufforderung, seine Bankverbindung anzugeben, nicht nachgekommen sei, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger keine Ansprüche mehr geltend machen werde. Der zuerkannte Auskunftsanspruch sei zu weit bemessen. Angaben zu Herstellungsmengen seien nicht geschuldet, da sie für die Berechnung des Vergütungsanspruchs nicht notwendig seien und auch keine Kontrolle der Angaben zu den verkauften Stückzahlen erlaubten. Angaben zum erzielten Gewinn seien für die Ermittlung der Vergütung nach der Methode der Lizenzanalogie ebenfalls nicht erforderlich, was auch eine Parallele zur Entschädigung von frei gewordenen Diensterfindungen belege. Angaben zum Gewinn könnten nur im Einzelfall verlangt werden. Besondere Umstände lägen insoweit jedoch nicht vor. Da der Gewinn lediglich ein Aspekt unter mehreren im Rahmen der Schätzung des Lizenzsatzes darstelle, sei es unverhältnismäßig und mit dem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers nicht zu vereinbaren, detaillierte Angaben zum Gewinn machen zu müssen. Das gelte umso mehr, als nicht geklärt sei, welche Relation zwischen der Angabe des Gewinns und der Höhe des Lizenzsatzes überhaupt bestehe. Angaben zu den Gestehungskosten könne der Kläger danach ebenfalls nicht verlangen. Ihr erstinstanzlicher Vortrag sei dahin zu verstehen gewesen, dass auch bei ihr Kosten- und Gewinnaufstellungen für zurückliegende Geschäftsjahre nicht auf Istkostenbasis existierten. Dies betreffe den Nutzungszeitraum von 1993 bis 1996. Für diesen Zeitraum verfüge sie über keine umfassenden Belege für die geforderten Angaben. Das Landgericht habe insoweit seine Hinweispflichten verletzt. Für die Zeit von 1994 bis April 1996 seien auf den Mikrofilmen, auf denen die Unterlagen der Jahre 1994 bis 2003 gespeichert seien, keine für den Kläger relevanten Rechnungen vorhanden. Das liege vermutlich daran, dass ihre Rechtsvorgängerin, die D, erst 1996 das SAP-Buchhaltungssystem der Konzernmutter übernommen habe. Die Auskunftserteilung sei ihr auch wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht zumutbar. Der Zeitaufwand für die Durchsicht der Mikrofilme bewege sich zwischen 144 und 432 Tagen, woraus sich ein zusätzlicher Kostenaufwand zwischen 26.000,- und 80.000,- EUR ergebe. Tatsächlich seien ihr inzwischen für die Erfüllung der geltend gemachten Rechnungslegungsansprüche sogar schon Kosten in Höhe von 88.452,– EUR entstanden. Auch wenn nach einem Testergebnis die computergestützte Digitalisierung der Mikrofilme möglich sei, für die allein ein Betrag in Höhe von 13.000,– EUR zu veranschlagen sei, stünde die Erfüllung des Auskunftsanspruchs außer Verhältnis zum Informationsinteresse des Klägers.

Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der – im Wege der Stufenklage zunächst gemäß § 254 ZPO allein zur Entscheidung gestellte – Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch entscheidungsreif und begründet ist.

1. Dem Kläger steht gemäß den §§ 242, 259 BGB ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu.

Gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG entsteht der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders mit der Inanspruchnahmeerklärung des Arbeitgebers. Eine solche Erklärung ist vorliegend unstreitig fristgemäß nach Meldung der Diensterfindung erfolgt. Damit steht dem Grunde nach fest, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Vergütungsanspruch zusteht.

a) Der Kläger hat mit der anlässlich seiner Beendung des Arbeitsverhältnisses unter dem 6. November 1998 (Anlage K 8) abgeschlossenen Vereinbarung auf seinen Vergütungsanspruch nicht verzichtet. Das hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Umdr. S. 7 f.) im Einzelnen mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Das Berufungsvorbringen zeigt insoweit keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte auf. Insbesondere rechtfertigt die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2008 (10 AZR 617/07) keine abweichende Beurteilung. Denn anders als bei dem in jenem Fall streitgegenständlichen arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbot mit verbundener Karenzentschädigung handelt es sich vorliegend um einen gesetzlichen Vergütungsanspruch, der seine Grundlage in der Erfinderstellung des Arbeitnehmers hat. Der Vergütungsanspruch ist auch nicht in vergleichbarer Weise zeitlich eindeutig begrenzt und sein Umfang überschaubar. Im Gegenteil: Im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages war für die Parteien ersichtlich nicht klar und auch nicht Verhandlungsgegenstand, welche Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütung dem Kläger voraussichtlich erwachsen werden. Insoweit ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Ausgleichsklausel die strengen Anforderungen an einen wirksamen Verzicht auf diese Ansprüche nicht erfüllt (vgl. dazu auch Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl., § 23 Rdn. 21). Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger bewusst war, dass die Ausgleichsklausel auch seine gesetzlichen Erfindervergütungsansprüche erfassen und auch für diese einen interessengerechten Ausgleich „wegen Verlust des Arbeitsplatzes“ darstellen soll.

Auch steht der Geltendmachung des Anspruchs nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Auch das hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt (Umdr. S. 8 f.) Da für den Kläger vor Festsetzung der Erfindervergütung hierfür keine Notwendigkeit bestand, stellt insbesondere der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass der Kläger ihr seine Bankverbindung nicht angegeben hat, keinen ausreichenden Umstand für die Annahme eines Vertrauenstatbestandes dar. Im Übrigen gilt für die Verwirkung, dass dann, wenn eine Vereinbarung über die Erfindervergütung nicht getroffen ist und der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Vergütungsfestsetzung nicht nachkommt, das Zuwarten des Arbeitnehmererfinders mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs für sich allein keinen Umstand darstellt, der ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers dahin begründen kann, der Arbeitnehmererfinder werde auch in Zukunft keinen Vergütungsanspruch geltend machen (BGH, GRUR 2003, 237 – Ozon). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dem Kläger daher weder in zeitlicher noch in sonstiger Hinsicht angelastet werden, seine Ansprüche nicht vor Festsetzung der Vergütung verfolgt zu haben, und erst Recht nicht zum Vorwurf gemacht werden, Ansprüche nicht sogar vor Erteilung der Schutzrechte geltend gemacht zu haben.

b) Zur Vorbereitung und Berechnung des Vergütungsanspruchs für die Diensterfindung steht dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung ein Anspruch auf Auskunftserteilung zu, der die Pflicht zur Rechnungslegung nach § 259 BGB zum Inhalt hat, da der Erfinder ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Umsätze und der Einzeldaten, aufgrund derer die Vergütung zu berechnen ist, weder das Bestehen eines Vergütungsanspruchs noch dessen Höhe in nachprüfbarer Weise ermitteln kann (vgl. nur BGH, GRUR 1998, 698, 692 – Copolyester II; BGH, GRUR 2002, 609, 610 – Drahtinjektionseinrichtung; Senat, InstGE 7, 210, 219 – Türblatt; jew. m.w.N.). Danach ist die Beklagte dem Kläger im vom Landgericht zuerkannten Umfang (Herstellung, Lieferung, Kosten und Gewinn) zur Auskunft verpflichtet, da es sich hierbei um Angaben über Faktoren handelt, die für die Festsetzung einer angemessenen Vergütung von maßgeblicher Bedeutung sind.

aa) Kommt – wie hier – die Berechnung des wirtschaftlichen Wertes der Diensterfindung nach der Methode der Lizenzanalogie in Betracht, kann als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt auf Grund eines ausschließlichen Lizenzvertrages zahlen würde. Die Beklagte hat daher im zuerkannten Umfang Angaben zu ihren Umsätzen und den daraus erzielten Erlösen zu erteilen. Ferner hat sie, um eine zumindest stichprobenartige Überprüfung der Umsatzangaben zu ermöglichen, über die mit einzelnen Lieferungen erzielten Nettopreise Auskunft zu erteilen (vgl. Senat, InstGE 7, 210, 219 – Türblatt).

bb) Darüber hinaus hat die Beklagte Angaben über ihren Gewinn mit den erfindungsgemäßen Produkten zu machen. Da der Arbeitnehmererfinder anders als ein freier Erfinder typischerweise nur über geringere Kenntnisse der sonst üblichen vergleichbaren Lizenzsätze verfügt, weil er den Marktwert seiner Erfindung nicht durch Verhandlungen mit mehreren Interessenten austesten kann, ist er auf zusätzliche Informationen angewiesen, weshalb der Arbeitgeber, der durch die Inanspruchnahme der Diensterfindung dem Arbeitnehmer die Verfügungsmacht über die Erfindung entzieht, ihm grundsätzlich auch Angaben zum Gewinn zu machen hat. Soweit die Beklagte demgegenüber einwendet, derartige Angaben seien für die Bestimmung der Vergütung nach der Methode der Lizenzanalogie nicht erforderlich und sachgerecht, generell unangemessen und allenfalls im Einzelfall angezeigt, verkennt sie, dass die Arbeitnehmererfindervergütung in Abweichung von der ansonsten generalisierenden Lizenzbetrachtung, bei der die Lizenzzahlungspflicht unabhängig von den tatsächlichen Gewinnen des Lizenznehmers ist, nach § 9 Abs. 1 ArbEG im Einzellfall „angemessen“ zu sein hat, weshalb die Überlegungen zur Lizenzanalogie einer betriebsbezogenen Überprüfung bedürfen. In diesem Rahmen kann, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch gerade der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den kausalen Vorteil widerspiegelt, den der Arbeitgeber durch die Benutzung der Erfindung erreicht und der durch die fiktive Lizenzgebühr entgolten werden soll. Denn an eben diesem geldwerten Vorteil ist der Arbeitnehmer zu beteiligen. Das ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten hinreichend geklärt (vgl. BGH, GRUR 1998, 698, 692 – Copolyester II; BGH, GRUR 1998, 684, 687 – Spulkopf; BGH, GRUR 2002, 801, 803 – Abgestuftes Getriebe).

cc) Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte auch verpflichtet, im zuerkannten Umfang Angaben zu den Gestehungskosten zu machen. Denn steht – wie hier – die Angemessenheit des Lizenzsatzes in Zweifel, sind diese Angaben erforderlich, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Arbeitgebers zum erzielten Gewinn zu überprüfen (BGH, GRUR 1998, 698, 692 – Copolyester II; BGH, GRUR 1998, 684, 687 – Spulkopf; Senat, InstGE 7, 210, 221 – Türblatt). Entsprechendes gilt für die vom Landgericht zuerkannten Angaben zu den Herstellungsmengen. Auch sie spiegeln die Bedeutung der Erfindung im Betrieb des Arbeitgebers wieder und erlauben eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegungsangaben, und zwar entgegen der Auffassung der Beklagten auch der Angaben der verkauften Stückzahlen. Denn besteht zwischen den verkauften Stückzahlen und den Herstellungsmengen über einen längeren Zeitraum eine nicht erklärbare Diskrepanz, spricht dies objektiv dafür, dass die Angaben nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen können.

dd) Schließlich kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erteilung der Auskünfte sei ihr nicht zumutbar.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass etwaigen berechtigten Geheimhaltungsinteressen durch die vom Kläger im Verhandlungstermin vom 27. November 2007 (GA 107) erklärte strafbewehrte Geheimhaltungserklärung hinreichend Rechnung getragen ist.

Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals vorträgt, für den Zeitraum 1993 bis 1996 existierten bei ihr keine Kosten- und Gewinnaufstellungen auf Istkostenbasis, ist sie hiermit gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. In erster Instanz hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer generalisierenden Betrachtung geltend gemacht, Kosten- und Gewinnaufstellungen für zurückliegende Geschäftsjahre existierten häufig nicht mehr auf Istkostenbasis. Dass und für welchen Zeitraum dies bei der Beklagten selbst der Fall ist, wird hieraus in keiner Weise ersichtlich und gab daher auch keinen Anlass, hierzu einen gerichtlichen Hinweis zu erteilen, so dass entgegen der Auffassung der Beklagten kein Verfahrensmangel im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegt. Entsprechendes gilt für den erstmals in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Beklagten, ihr sei die Auswertung ihrer auf Mikrofilmen gespeicherten Unterlagen der Jahre 1994 bis 2003 aufgrund des damit einhergehenden Aufwands nicht zumutbar und für die Zeit von 1994 bis einschließlich April 1996 seien auf den Mikrofilmen keine für den Kläger relevanten Rechnungen vorhanden. Denn hierzu hätte die Beklagte – jedenfalls in grundsätzlicher Hinsicht – auch schon in erster Instanz vortragen können.

Unabhängig davon trägt das Vorbringen der Beklagten auch nicht den Schluss, die zum erzielten Gewinn und den Gestehungskosten verlangten Auskünfte seien unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen insgesamt oder für einen abgrenzbaren Zeitraum nicht zumutbar. Zunächst trifft bereits der Ansatz der Beklagten nicht zu, die Zumutbarkeitsschwelle sei stets schon dann überschritten, wenn bisher nicht vorhandene Kosten- und Gewinnaufstellungen eigens zur Rechnungslegung anzufertigen sind. Auch in diesem Fall bedarf es des Vorliegens besonderer, hier nicht gegebener Umstände für die Unzumutbarkeit (vgl. BGH, GRUR 1998, 689, 693 – Copolyester II; Senat, InstGE 7, 210, 223 – Türblatt). Im Übrigen gilt: Soweit die Beklagte entsprechend ihrem Vorbringen für den Zeitraum 1993 bis 1996 tatsächlich keine „umfassenden Belege für die geforderten Angaben“ haben sollte, entbindet sie das nicht davon, zumindest mit Hilfe der verfügbaren Belege die geforderten Angaben zu machen und Auskunft über die Grundlagen zu erteilen, mit deren Hilfe eine Schätzung vorgenommen werden kann. Für die Zeit von 1994 bis April 1996 keine relevanten Rechnungen auf Mirkrofilm vorgefunden zu haben, erklärt die Beklagte damit, ihre Rechtsvorgängerin, die D, habe erst 1996 das SAP-Buchhaltungssystem der Konzernmutter übernommen. Damit erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte außerhalb ihrer Mikrofilmarchivierung noch die Möglichkeit hat, an entsprechende Unterlagen ihrer Rechtsvorgängerin zu gelangen.

Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass der von der Beklagten behauptete Zeit- und Kostenaufwand (über 88.000,– EUR) in einem auffälligen Missverhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung des Vergütungsanspruchs steht. Denn dass sich der Vergütungsanspruchs ganz deutlich unterhalb des Kostenaufwands bewegen wird, lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten zur Zeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Im Übrigen hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass die Technik zur digitalisierten Datenauswertung Fortschritte gemacht hat, so dass eine erhebliche Verringerung des Kosten- und Zeitaufwandes nicht ausgeschlossen erscheint. Soweit die Beklagte behauptet, ihr seien bereits Kosten in Höhe von 88.452,– EUR entstanden, ist zudem zu berücksichtigen, dass die Erteilung bereits aufbereiteter Auskünfte nicht (mehr) unzumutbar sein kann.

2. Mit Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die aus Anlage K 11 ersichtlichen Angaben zu Nettoumsätzen (September 1993 bis Juli 2005) sowie die erstinstanzlichen gemachten Angaben für das Jahr 2006 keine Teilerfüllungswirkung nach § 362 BGB zukommt. Auf Teilleistungen braucht sich der Anspruchsberechtigte grundsätzlich nicht einzulassen. Vielmehr kann er verlangen, dass die geschuldeten Angaben insgesamt in einem einheitlichen Datenwerk zusammengestellt werden (§ 259 Abs. 1 BGB; vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auf., Rdn. 762). Dass die inzwischen erteilten weiteren Auskünfte in diesem Sinne Erfüllungswirkung zukommt, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

III.

Als im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.