2 U 93/01 – Düsenwebmaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 472

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Januar 2005, Az. 2 U 93/01

1.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Mai 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte (Urteilsausspruch zu I. 2.) mit den im Urteil des Landgerichts genannten Angaben Rechnung darüber zu legen hat,

in welchem Umfang sie in der Zeit vom 20. Februar 1983 bis zum 28. Juni 2002 einschließlich

Webmaschinen mit mindestens einer von einem strömenden Fluidum gespeisten Düse zum Eintragen des Schussfadens, mit einer Schussfadenvorbereitungseinrichtung zum Abmessen und Abziehen des Schussfadens von einer stationären Vorratsspule und benachbart zur Vorratsspule angeordneten Mitteln zur Aufnahme einer Reservespule

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,

bei denen zwischen der Vorratsspule und den genannten Mitteln eine Detektionseinrichtung angeordnet war, deren Detektionsbereich beim Übergang des Fadenabzugs von einer Spule auf die Reservespule von dem die beiden Spulen verbindenden Fadenstück überstrichen wurde, ein Steuerelement für den Speisedruck der Düse vorgesehen war und bei denen der Ausgang der Detektionseinrichtung mit dem Steuerelement derart verbunden war, dass beim Übergang des Abzugs des Schussfadens von einer Vorratsspule zur nächstfolgenden Vorratsspule der Speisedruck der Düse zeitweilig geändert wurde,

und dass (Urteilsausspruch zu II. 2.) festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist,

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die oben bezeichneten, seit dem 13. August 1989 begangenen Handlungen entstanden ist, und zwar

– durch Handlungen in der Zeit vom 13. August 1989 bis 27. Juli 1992
der H### B.V.,

– durch Handlungen in der Zeit vom 28. Juli 1992 bis 9. Oktober 1993
der Gebr. T AG und

– durch Handlungen in der Zeit vom 10. Oktober 1993 bis 28. Juni 2002
der Klägerin,

wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem
1. Mai 1992 auf Handlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 511.300 € abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 511.291,88 € (= 1 Mio. DM).

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 29. Juni 1982 unter Inanspruchnahme einer niederländischen Priorität vom 2. Juli 1981 angemeldeten und inzwischen durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patents 32 24 093 (im folgenden: Klagepatent). Die Anmeldung des Klagepatents ist am 20. Januar 1983 offengelegt worden; Veröffentlichungstag der Patenterteilung war der 13. Juli 1989.

Anmelderin und ursprüngliche Inhaberin des Klagepatents war die H### B.V. in Deurne/NL, die das Klagepatent mit schriftlichem Vertrag vom 28. Juli 1992 an die Gebr. T AG, Winterthur, übertragen hat, und zwar, wie es in dem Vertrag hieß, „with all rights and interests attached thereto“. Die Gebrüder T AG hat das Klagepatent dann mit Wirkung vom 11. Oktober 1993 auf die damals noch als „T U AG“ firmierende Klägerin übertragen und dieser auch die Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche abgetreten, die daraus entstanden waren, dass Dritte vor der Übertragung das Klagepatent benutzt bzw. verletzt hatten.

Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Ansprüche 1 und 6 des Klagepatents lauten wie folgt:

1.
Verfahren zum Weben auf einer Düsenwebmaschine, bei welchem die Schussfäden von Vorratsspulen abgezogen, abgemessen und von einer mit einem Transportfluidum gespeisten Düse in das Webfach eingetragen werden,

dadurch gekennzeichnet,

dass man beim Übergang des Abzugs des Schussfadens von einer Vorratsspule (6a) zur nächstfolgenden (6b) den Speisedruck der Düse (2) zeitweilig ändert.

6.
Webmaschine zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, mit mindestens einer von einem strömenden Fluidum gespeisten Düse zum Eintragen des Schussfadens, mit einer Schussfadenvorbereitungseinrichtung zum Abmessen und Abziehen des Schussfadens von einer stationären Vorratsspule, und mit benachbart zur Vorratsspule angeordneten Mitteln zur Aufnahme einer Reservespule,

dadurch gekennzeichnet,

dass zwischen der Vorratsspule (6a) und den genannten Mitteln (b) eine Detektionseinrichtung (8) angeordnet ist, deren Detektionsbereich beim Übergang des Fadenabzugs von einer Spule (6a) auf die Reservespule (6b) von dem die beiden Spulen verbindenden Fadenstück (7) überstrichen wird, dass ein Steuerelement (9) für den Speisedruck der Düse (2) vorgesehen ist und dass der Ausgang der Detektionseinrichtung mit dem Steuerelement verbunden ist.

Die nachstehend wiedergegebene einzige Figur aus der Klagepatentschrift zeigt ein Ausführungsbeispiel einer erfindungsgemäßen Webmaschine.

Eine von der Beklagten dieses Rechtsstreits gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage ist vom Bundespatentgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2001 abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten ist vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. November 2004 zurückgewiesen worden.

Die Beklagte stellt in Belgien her und vertreibt u.a. auch in Deutschland Düsenwebmaschinen, deren Ausgestaltung sich aus der nachstehend wiedergegebenen, von der Klägerin als Anlage 8 überreichten Schemazeichnung ergibt:

Die Klägerin hat geltend gemacht, die genannten Düsenwebmaschinen der Beklagten machten von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch, so dass die Beklagte dieses Patent verletze.

Sie hat deshalb die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung sowie zur Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen, während die Beklagte um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage gebeten hat.

Sie hat eine Verletzung des – nach ihrer Ansicht nicht rechtsbeständigen – Klagepatents in Abrede gestellt.

Das Landgericht hat

I.
die Beklagte verurteilt,

1.
es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

Webmaschinen mit mindestens einer von einem strömenden Fluidum gespeisten Düse zum Eintragen des Schussfadens, mit einer Schussfadenvorbereitungsanlage zum Abmessen und Abziehen des Schussfadens von einer stationären Vorratsspule und benachbart zur Vorratsspule angeordneten Mitteln zur Aufnahme einer Reservespule

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,

bei denen zwischen der Vorratsspule und den genannten Mitteln eine Detektionseinrichtung angeordnet ist, deren Detektionsbereich beim Übergang des Fadenabzugs von einer Spule auf die Reservespule von dem die beiden Spulen verbindenden Fadenstück überstrichen wird, ein Steuerelement für den Speisedruck der Düse vorgesehen ist und bei denen der Ausgang der Detektionseinrichtung mit dem Steuerelement derart verbunden ist, dass beim Übergang des Abzugs des Schussfadens von einer Vorratsspule zur nächstfolgenden Vorratsspule der Speisedruck der Düse zeitweilig geändert wird;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Februar 1983 begangen habe, und zwar unter Angabe

a)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränke

und

die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 13. August 1989 zu machen seien.

Darüber hinaus hat das Landgericht

II.
festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei,

1.
der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 20. Februar 1983 bis zum 12. August 1989 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 13. August 1989 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde, und zwar

– durch Handlungen in der Zeit vom 4. März 1988 bis 27. Juli 1992
der H### B.V.,

– durch Handlungen in der Zeit vom 28. Juli 1992 bis 9. Oktober
1993 der Gebr. T AG und

– durch Handlungen in der Zeit seit dem 10. Oktober 1993 der
der Klägerin,

wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränke.

Auf das Urteil vom 15. Mai 2001 wird Bezug genommen.

Die Beklagte hat Berufung eingelegt.

Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens haben die Parteien mit Rücksicht auf den inzwischen eingetretenen Ablauf des Klagepatents übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihren Aussetzungsantrag weiter und bittet hilfsweise darum,

ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden,

und außerdem,

die Verurteilung zur Rechnungslegung nur mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass bezüglich der erzielten Gewinne lediglich über diejenigen Kostenfaktoren und diejenigen Gewinne Rechnung zu legen sei, die auf die Ausrüstung der Webmaschine entfielen, durch welche die Regelung des Schussfadeneintrags bewirkt werde und die Mittel umfassten, mit welchen der Schussfadeneintrag so geregelt werde, dass alle Schussfäden bei (möglichst) der gleichen Winkelposition der Hauptwelle bei einem Schussfadenwächter ankämen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung – soweit nicht die Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt worden ist – mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Urteils-
aussprüche zur Rechnungslegung und zur Feststellung der Schadens-
ersatzpflicht der Beklagten die aus dem Tenor dieses Urteils ersichtliche
Fassung erhielten.

Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12. Dezember 2002 (Bl. 252 – 258 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das am 20. Oktober 2003 eingegangene schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F (Bl. 300 – 320 GA) sowie auf die Niederschrift vom 18. November 2004 über die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen (Bl. 370 – 403 GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Dass und warum die Klägerin auch hinsichtlich der Benutzungshandlungen der Beklagten aus der Zeit, bevor die Klägerin als Inhaberin des Klagepatents in die Patentrolle des deutschen Patent- und Markenamts eingetragen worden ist, Ansprüche geltend machen kann, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im einzelnen dargelegt, ohne dass die Beklagte diese – zutreffenden – Ausführungen in der Berufungsinstanz angegriffen hat, so dass es dazu keiner weiteren Ausführungen des Senats bedarf.

Das Landgericht hat der Klage auch im übrigen mit Recht stattgegeben, weil die Be-

klagte mit dem Vertrieb der angegriffenen Webmaschinen in Deutschland das Klagepatent verletzt hat.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Weben auf einer Düsenwebmaschine, bei dem die Schussfäden von Vorratsspulen abgezogen, abgemessen und von einer mit einem Transportfluidum (üblicherweise: Luft) gespeisten Düse in das Webfach eingetragen werden. Das Klagepatent betrifft außerdem eine Vorrichtung (Webmaschine), die das erfindungsgemäße Verfahren durchführt.

Wie die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 8 bis 16) ausführt, können bei Webmaschinen der eingangs genannten Art aus verschiedenen Gründen Unterschiede in der Impulsübertragung vom Fluidum auf den Schussfaden auftreten. So ist beispielsweise bei glatten Garnen die Impulsübertragung weniger effektiv als bei faserigen Garnen, wobei die Ursache offensichtlich in den Unterschieden bei der Oberflächenbeschaffenheit der einzelnen Garnsorten liegt.

Die Klagepatentschrift weist anschließend darauf hin, es gebe darüber hinaus auch Fälle solcher Art, bei denen die Ursachen nicht offenkundig seien. So habe man beispielsweise bei Schussfäden der gleichen Garnsorte, welche unter anscheinend gleichen Bedingungen eingetragen würden, Schwankungen in der Impulsübertragung und damit Unterschiede in der für den Schusseintrag benötigten Zeit festgestellt. Es seien bereits Vorschläge gemacht worden, derartige Variationen der Impulsübertragung durch eine automatische Anpassung des Speisedrucks der Düse und/oder durch eine automatische Anpassung der Maschinendrehzahl zu kompensieren, damit entweder eine konstante Dauer des Schusseintrags oder aber eine einen konstanten Teil des von der Drehzahl bestimmten Webzyklus bildende Dauer des Schusseintrags erreicht werde. In diesem Zusammenhang könne auf die DE-OS 30 43 003 verwiesen werden. Weitere Untersuchungen hätten nun zu der Erkenntnis geführt, dass neben den in der genannten deutschen Offenlegungsschrift erwähnten, mehr trendartigen Variationen auch anscheinend spontane Änderungen der Impulsübertragung auftreten könnten. Diese spontanen Änderungen träten namentlich dann auf, wenn die erste Vorratsspule, von welcher der Schussfaden gerade abgezogen worden sei, zu Ende gehe und auf die nächste Vorratsspule übergegangen werde, welche vom Weber an der Maschine aufgestellt und deren Fadenkopf mit dem Fadenschwanz der ersten Vorratsspule verknüpft sei.

Die Klagepatentschrift bezeichnet es als die Aufgabe der Erfindung, den Einfluss auszuschalten, den der Wechsel von einer Vorratsspule zur anderen auf die Dauer des Schusseintrags habe.

Das so bezeichnete technische Problem soll gemäß Anspruch 1 des Klagepatents durch das dort näher beschriebene Verfahren und gemäß Anspruch 6 durch eine bestimmte Vorrichtung gelöst werden, nämlich durch eine

1. Düsenwebmaschine mit

1.1 mindestens einer von einem strömenden Fluidum gespeisten
Düse zum Eintragen des Schussfadens,

1.2 einer Schussfadenvorbereitungseinrichtung zum Abmessen und
Abziehen des Schussfadens von einer stationären Vorratsspule
und

1.3 benachbart zur Vorratsspule (6a) angeordneten Mitteln (b)
zur Aufnahme einer Reservespule;

– Oberbegriff –

2. zwischen der Vorratsspule (6a) und den genannten Mitteln (b)
ist eine Detektionseinrichtung (8) angeordnet;

3. beim Übergang des Fadenabzugs von einer Spule (6a) auf
die Reservespule (6b) wird der Detektionsbereich der Detektions-
einrichtung (8) von dem die beiden Spulen verbindenden Faden-
stück (7) überstrichen;

4. für den Speisedruck der Düse (2) ist ein Steuerelement (9)
vorgesehen;

5. der Ausgang der Detektionseinrichtung ist mit dem Steuerelement
derart verbunden, dass beim Übergang des Abzugs des Schussfadens von einer Vorratsspule (6 a) zur nächstfolgenden Vorratsspule (6 b) der Speisedruck der Düse (2) zeitweilig geändert wird.

– Kennzeichen –

Wie die Klagepatentschrift hervorhebt, zeichnet sich die erfindungsgemäße Lösung dadurch aus, dass beim Übergang des Abzuges des Schussfadens von einer Vorratsspule zur nächstfolgenden der Speisedruck der Düse zeitweilig geändert wird. Dabei weist die Klagepatentschrift darauf hin, in der Regel komme es beim Übergang von der leeren zur vollen Vorratsspule an sich zu einer Verlängerung der Dauer des Schusseintrags, so dass man, um dem entgegenzuwirken, den Speisedruck der Düse zeitweilig erhöhen müsse.

Angesichts des Streites der Parteien bedürfen die Merkmale 4 und 5 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung näherer Erörterung.

Dem Klagepatent liegt das technische Problem zugrunde, die Auswirkungen auf die Dauer der Schusszeit auszugleichen, die dann eintreten, wenn nach einem Wechsel der Vorratsspule die ersten Schussfäden von der neuen Spule in das Webfach eingetragen werden, und die in der Regel darin bestehen, dass bei gleichbleibenden Blasbedingungen die Schusszeit alsbald („spontan“ – vgl. Sp. 1, Z. 33 bis 43 der Klagepatentschrift) deutlich länger wird, wie die Klagepatentschrift in Sp. 1, Z. 51 bis 56 ausdrücklich hervorhebt. Nicht zuletzt angesichts dessen entnimmt der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift, dass mit dem „Speisedruck“ der Düse, für den gemäß Merkmal 4 ein „Steuerelement“ vorgesehen sein soll, welches diesen Druck (vgl. Merkmal 5) „beim Übergang des Abzugs des Schussfadens von einer Vorratsspule zur nächstfolgenden Vorratsspule zeitweilig“ ändert, nicht der Druck gemeint ist, der in dem Reservoir für das „strömende Fluidum“ (üblicherweise also für die Druckluft) vorhanden ist, sondern der Druck, der an der Düse anliegt und bei dem jeweiligen Schuss auf den Schussfaden wirkt. Wie der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. F auf S. 10 seines schriftlichen Gutachtens (Bl. 309 GA) überzeugend ausgeführt hat, so dass der Senat ihm folgt, versteht der Durchschnittsfachmann die Lehre des Klagepatents in dem zuletzt genannten Sinne. Eine generelle Absenkung oder Erhöhung des Druckes in dem Reservoir – ganz abgesehen davon, dass eine solche verhältnismäßig lange dauern und sich daher angesichts der sehr kurzen Zeiträume, in denen die einzelnen Schüsse aufeinanderfolgen, nicht mehr rechtzeitig auswirken würde (bei der nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F auf S. 11 seines schriftlichen Gutachtens, Bl. 310 GA, im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents üblichen Webgeschwindigkeit von Düsenwebmaschinen, nämlich etwa 550 Schuss pro Minute, erfolgen in jeder Sekunde etwas mehr als neun Schüsse) – wird er auch deswegen nicht in Betracht ziehen, weil eine solche Änderung nicht nur die Druckverhältnisse an der (Haupt-)Düse, von der allein in den Ansprüchen 1 und 6 des Klagepatents die Rede ist, verändern würde, sondern auch diejenigen an den Stafettendüsen, d. h. an den im Bereich des Webfaches vorhandenen zusätzlichen Düsen, die für den Weitertransport des Schussfadens sorgen, nachdem sein Kopf die Hauptdüse verlassen hat.

Auch die Beschreibung des Ausführungsbeispiels in Spalte 2, Zeile 67, bis Spalte 3, Zeile 10 der Klagepatentschrift spricht eindeutig dafür, dass der Begriff „Speisedruck“ in Merkmal 4 in dem zuletzt genannten Sinne zu verstehen ist. Dort heißt es nämlich ausdrücklich, der „Speisedruck“ der Düse werde von einem in der Zuleitung zur Düse befindlichen Reduzierventil bestimmt, durch dessen Verstellung man den genannten Druck ändern, beispielsweise erhöhen könne. „Speisedruck der Düse“ im Sinne des Klagepatents ist daher der Druck, der sich am Ausgang der Düse dadurch ergibt, dass während eines bestimmten Zeitraumes eine bestimmte Menge Luft die Düse passiert, und der sich dadurch ändern lässt, dass man – beispielsweise durch Verstellung eines Reduzierventils – diese Luftmenge ändert.

Das in Merkmal 4 des weiteren genannte „Steuerelement“ soll (so Merkmal 5) „beim Übergang des Abzuges des Schussfadens von einer Vorratsspule zur nächstfolgenden Vorratsspule“ den Speisedruck der Düse „zeitweilig“ ändern, nämlich in der Regel erhöhen, um so den „anscheinend spontanen Änderungen der Impulsübertragung“ (vgl. Spalte 1, Zeilen 33 bis 43 der Klagepatentschrift), die erfahrungsgemäß beim Übergang von einer Spule zur nächstfolgenden auftreten, Rechnung zu tragen und den Speisedruck so zu ändern, dass die Dauer des Schusseintrags möglichst konstant gehalten wird.

Wie der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. F auf den S. 10 und 11 seines schriftlichen Gutachtens (Bl. 309 f. GA) sowie bei seiner mündlichen Anhörung (vgl. S. 6, 7 der Niederschrift vom 18. November 2004, Bl. 375 f. GA) überzeugend ausgeführt hat, so dass der Senat ihm folgt, soll patentgemäß mit einer Steuerung eine etwa vorhandene Regelung der Schusszeiten (wie sie z. B. die in der Klagepatentschrift ausdrücklich genannte DE-OS 30 43 003 lehrt) vorübergehend überlagert werden, um den Speisedruck der Düse alsbald auf eine Höhe zu bringen, die erfahrungsgemäß benötigt wird, um die ersten Schussfäden, die von der neuen Spule abgezogen werden und normalerweise „luftunfreundlicher“ sind als die letzten Schussfäden von der alten Spule, in der gewünschten Zeit durch das Webfach zu transportieren. Da der Durchschnittsfachmann weiß, dass in dem Augenblick, in welchem das Kopfende des neuen Fadens, welches mit Hilfe eines Knotens oder dergleichen mit dem Schwanzende des alten Fadens verbunden ist, die in Merkmal 2 genannte Detektionseinrichtung überstreicht, auf der – in Transportrichtung des Schussfadens gesehen – dahinter befindlichen Schussfadenvorbereitungseinrichtung noch ein Vorrat an „altem“ Schussfaden vorhanden ist, der für einige Schüsse ausreicht, er aber dem Klagepatent entnimmt, dass das Bedürfnis zu einer (schnellen und verhältnismäßig großen) Änderung des Speisedruckes der Düse erst dann besteht, wenn der erste (auch) von der neuen Vorratsspule stammende Schussfaden in das Webfach eingetragen wird, entnimmt er dem Merkmal 5 die Anweisung, dass die Änderung des Speisedrucks nicht sofort beim Überstreichen der Detektionseinrichtung durch das Verbindungsstück der beiden Fäden wirksam werden soll, sondern möglichst erst dann, wenn das genannte Bedürfnis eintritt. Da er aber auch weiß, dass die Menge des Vorrats an „altem“ Faden auf der Schussfadenvorbereitungseinrichtung immer gewissen Schwankungen unterliegt, sich also nicht genau vorhersagen lässt, wann nach dem Auslösen des Detektionssignals das erste Stück des „neuen“ Fadens eingetragen wird, versteht er das Merkmal 5 dahin, nach dem Auslösen des Detektionssignals solle die Änderung des Speisedruckes der Düse mit einer gewissen Verzögerung bewirkt werden, deren Dauer danach zu bemessen sei, wann voraussichtlich der erste Schussfaden von der neuen Vorratsspule eingetragen werde.

Wenn Merkmal 5 schließlich lehrt, den Speisedruck der Düse „zeitweilig“ zu ändern, so bringt der Patentanspruch damit lediglich zum Ausdruck, dass die erfindungsgemäße Maßnahme nur für den Übergang und eine gewisse Anzahl ihm nachfolgender Schussfadeneinträge bestimmt ist. Wie der Speisedruck danach zu regeln ist, überläßt das Klagepatent dem Können des Durchschnittsfachmanns, wie sich daraus ergibt, dass es sich mit einem insoweit bestehenden Regelungsbedarf nicht befasst. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. F wird der Durchschnittsfachmann bei einer Webmaschine, die normalerweise den jeweiligen Speisedruck der Düse mit Hilfe einer Regelungseinrichtung einstellt, wie sie z.B. in der von der Klagepatentschrift ausdrücklich genannten DE-OS 30 43 003 gelehrt wird, dann, wenn die ersten Schussfäden von der neuen Spule mit Hilfe des geänderten Speisedruckes der Düse in der gewünschten Zeit durch das Webfach transportiert worden sind, wieder zu dieser Regelung zurückkehren, die nur vorübergehend – also „zeitweilig“ – von einer Steuerung überlagert worden ist. Da ihm bekannt ist – darauf weist ihn auch die Klagepatentschrift in Sp. 1, Z. 18 bis 32 u.a. durch die Nennung der DE-OS 30 43 003 hin -, dass im Allgemeinen der von der neuen Vorratsspule abgezogene Faden erst allmählich wieder „luftfreundlicher“ wird, so dass Verhältnisse, wie sie bei dem Faden bestanden haben, der zuletzt von der alten Vorratsspule abgezogen worden ist, zunächst noch nicht zu erwarten sind, wird er das Wort „zeitweilig“ in Merkmal 5 nicht so verstehen, man solle nach einer bestimmten (kurzen) Zeit wieder genau den Speisedruck einstellen, der unmittelbar vor dem Übergang des Schussfadens von der alten zur neuen Vorratsspule gegeben war.

II.

Die angegriffenen Webmaschinen der Beklagten machen von allen Merkmalen des Anspruchs 6 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Das ist hinsichtlich der Merkmale 1 (mit den Untermerkmalen 1.1, 1.2 und 1.3) bis 3 offensichtlich und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, so dass es insoweit keiner weiteren Erörterungen bedarf.

Wortsinngemäß verwirklicht sind aber auch die Merkmale 4 und 5.

Bei den angegriffenen Webmaschinen steuert ein Rechner die Luftmenge, die während eines jeden Schusses der Hauptdüse zugeführt wird. Der Rechner ist daher ein Steuerelement für den Speisedruck (in dem oben unter I. dargelegten Sinne) dieser Düse (Merkmal 4).

Der Rechner ist mit der Detektionseinrichtung verbunden und ändert, sobald er von dieser das Signal erhält, das Verbindungsstück des Fadens von der alten Vorratsspule und des Fadens von der neuen Spule habe die Detektionseinrichtung im Sinne des Merkmals 3 überstrichen, die Verhältnisse zunächst dahin, dass die Regeleinrichtung nicht mehr, wie sie das bis dahin getan hat, immer erst einen mittleren (Zeit-)Wert aus einer Anzahl von Schüssen bildet und dann gegebenenfalls den „Speisedruck“ der Hauptdüse ändert, sondern dass sie bei jedem einzelnen Schuss die gemessene Zeit mit einem eingegebenen Sollwert vergleicht. Stellt sie dabei fest, dass ein Schussfaden gegenüber diesem Sollwert langsamer eingetragen worden ist, so ändert sie den Druck der Hauptdüse auf die (voreingestellte) Höhe, die dieser zu Beginn des Webvorganges hatte, der also den Verhältnissen des Fadens zu Beginn einer Vorratsspule entspricht. Stellt die Regeleinrichtung nach einer ihr vorgegebenen Zahl von Schüssen – nämlich derjenigen, nach welcher erfahrungsgemäß spätestens der erste Schuss mit „neuem“ Faden zu erwarten ist – noch keine Veränderung der gemessenen Schusszeiten fest, so ändert sie jetzt den „Speisedruck“ der Düse auf den (voreingestellten) Wert, den er zu Beginn des Webvorganges hatte. Anschließend wird wieder auf die „normale“ Regelung umgeschaltet, d. h. auf diejenige, die vor Auslösung des Detektionssignals angewendet worden ist und die die „normalen“, „mehr trendartigen“ (vgl. Spalte 1, Zeilen 33 bis 37 der Klagepatentschrift) Variationen bei der Impulsübertragung von der Blasluft auf den Schussfaden kompensieren soll.

Dass die angegriffenen Webmaschinen so arbeiten, hat der Patentanwalt der Beklagten anlässlich der Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen ausdrücklich bestätigt (vgl. S. 16, 17 der Niederschrift vom 18. November 2004, Bl. 385 f. GA).

Mit dieser Arbeitsweise der angegriffenen Vorrichtung ist auch das Merkmal 5 wortsinngemäß erfüllt: Bei den angegriffenen Webmaschinen ist der Ausgang der Detektionseinrichtung mit dem Steuerelement für den Speisedruck der Düse verbunden, und zwar in der Weise, dass dieses Element, ausgelöst durch das Detektionssignal – also beim Übergang des Abzuges des Schussfadens von einer Vorratsspule zur nächstfolgenden Spule –, den Speisedruck der Düse spätestens nach Beendigung einer voreingestellten Zahl von Schüssen, von der angenommen wird, dass sie den restlichen Vorrat des auf der Schussfadenvorbereitungseinrichtung vorhanden gewesenen „alten“ Fadens verbraucht habe, so ändert, dass der jetzt zu erwartende, weniger luftfreundliche Faden in der gewünschten Zeit durch das Webfach transportiert wird. Da von diesem Zeitpunkt an wieder die „normale“ Regelung des Speisedruckes der Düse einsetzt, die diesen der konkreten Beschaffenheit des jeweils zugeführten Schussfadens anpasst, ihn also gegenüber den Verhältnissen zu Beginn des Fadenabzuges variieren kann und in der Regel – nämlich dann, wenn sich die Oberflächenbeschaffenheit des Fadens (wie üblich) „trendartig“ ändert – auch tatsächlich variiert, ist die im Anschluss an die Auslösung des Detektionssignals zunächst bewirkte Änderung des Speisedruckes auch nur „zeitweilig“ im Sinne des Klagepatents.

III.

Dass und warum die Beklagte angesichts dessen, dass die angegriffenen Webmaschinen wortsinngemäß von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, durch die während der Laufzeit des Klagepatents erfolgte Lieferung dieser Maschinen nach Deutschland dieses Schutzrecht benutzt und nach seiner Erteilung schuldhaft verletzt hat, so dass sie der Klägerin in dem zugesprochenen Umfang zur Leistung einer angemessenen Entschädigung und zum Schadensersatz verpflichtet ist, und dass und warum sie in dem zugesprochenen Umfang der Klägerin Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im einzelnen zutreffend dargelegt. Darauf kann der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen.

Dem (Hilfs-)Antrag der Beklagten, ihre Verurteilung zur Rechnungslegung hinsichtlich der erzielten Gewinne auf diejenigen Kostenfaktoren und diejenigen Gewinne zu beschränken, die auf die Ausrüstung ihrer Webmaschinen entfallen, durch welche die Regelung des Schussfadeneintrags bewirkt wird, war nicht zu entsprechen. Denn das Klagepatent betrifft nach seinem klaren Wortlaut eine in bestimmter Weise ausgestaltete Düsenwebmaschine, so dass die Beklagte mit dem Vertrieb der patentgemäß ausgestalteten (ganzen) Webmaschinen das Klagepatent verletzt hat und demgemäss auch darüber Rechnung zu legen hat. Da sie – jedenfalls im Allgemeinen – auch nur ganze Düsenwebmaschinen vertrieben hat und nicht nur die Teile, welche die Regelung des Schussfadeneintrags bei diesen Maschinen bewirken, ließe sich im übrigen ein nur durch den Vertrieb solcher einzelner Teile erzielter Gewinn auch nicht hinreichend zuverlässig feststellen.

Dass der Rechnungslegungstenor des Landgerichts die Beklagte nicht dazu verpflichtet, konkrete Angaben (z. B. zu Preisen) hinsichtlich sämtlicher einzelner Teile ihrer Maschinen zu machen, sondern dass es ausreichend ist, die (zusammengefassten) Materialkosten für einzelne Baugruppen zu nennen, hat der Senat bereits in seinem in einem Zwangsvollstreckungsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Beschluss vom 22. September 2003 (2 W 20/03) im einzelnen ausgeführt. Da dieser Beschluss den Parteien bekannt ist, kann hier auf ihn verwiesen werden. Dann aber wird die Beklagte durch die landgerichtliche Rechnungslegungsverpflichtung nicht unzumutbar belastet.

Der Beklagten gemäß ihrem weiteren Hilfsantrag zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine etwaige Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden (§ 712 ZPO), kam nicht in Betracht: Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 714 Abs. 2 ZPO), dass die Vollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Mit Rücksicht darauf, dass das Klagepatent inzwischen abgelaufen ist, so dass die Beklagte seitdem durch den Vertrieb der angegriffenen Webmaschinen dieses Schutzrecht nicht mehr verletzt, war entsprechend dem Antrag der Klägerin im Urteilstenor klarzustellen, dass die Schadensersatz- und die Rechnungslegungsverpflichtung der Beklagten bis zum 28. Juni 2002 zeitlich begrenzt ist. Entsprechend dem Antrag der Klägerin war außerdem ein offensichtlicher Fehler im Ausspruch zur Feststellung des Schadensersatzpflicht der Beklagten (Urteilsausspruch zu II. 2.) zu berichtigen, der darin bestand, dass hinter dem ersten Spiegelstrich Handlungen aus der Zeit „ab 4. März 1988“ (statt richtig: „ab 13. August 1989“) genannt waren.

IV.

Die Anordnung einer Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens (§ 148 ZPO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. November 2004 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2001 zurückgewiesen hat, das Nichtigkeitsverfahren also bereits rechtskräftig abgeschlossen (und die Schutzfähigkeit des Klagepatents bestätigt worden) ist.

V.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Senat über die Berufung entschieden hat, auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Im übrigen, nämlich hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teiles des Rechtsstreits, waren der Beklagten die Kosten gemäß § 91 a ZPO aufzuerlegen. Da – wie ausgeführt – die Beklagte mit dem in Deutschland geschehenen Vertrieb der angegriffenen Webmaschinen das Klagepatent verletzt hat, wäre sie, wenn dieses Schutzrecht nicht abgelaufen wäre, auch hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs unterlegen, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie auch insoweit die Kosten trägt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

R1 R2 Dr. C