2 U 41/07 – Glasverbundplatten (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1158

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. Oktober 2009, Az. 2 U 41/07

A.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. April 2007 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie und/oder mit ihr verbundene Unternehmen

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie im Gebiet der Republik Österreich seit dem 24. August 1994

Glasverbundplatten für Wand- und Gebäudeverkleidungen mit mindestens einer dickeren Glasscheibe und mindestens einem dünneren Metallblech, die über eine Klebstoffschicht miteinander verbunden sind, bei denen

 das Metallblech und die Glasscheibe vorzugsweise etwa den gleichen Ausdehnungskoeffizienten aufweisen,

 der Glasverbund auf einer Haltekonstruktion oder Fensterkonstruktion an der Wand des Gebäudes gehalten ist,

 mindestens ein Rand des Metallblechs von der Flachseite der Glasverbundplatte her frei zugänglich ist,

 auf diesem Rand nach dem Verbinden der Glasscheibe mit dem Metallblech Befestigungsmittel wie Stehbolzen, Schrauben aus Metall befestigt sind,

insbesondere unter Anwendung eines Verfahrens, bei dem

 das dünne Metallblech zusammen mit einer Folie, z.B. Klebstoffschicht, unter Wärme und Druck auf eine Seite der Glasscheibe aufkaschiert wird, vorzugsweise durch Aufwalzen und einen Autoklavenprozess,

 dann an den vorgesehenen Stellen Befestigungsmittel auf das dünne Metallblech aufgeschweißt werden,

 vorzugsweise mittels Widerstandsschweißen, wobei die Dauer der Strombeaufschlagung, die Stromstärke, der zeitliche Verlauf der Stromstärke und die Höhe und Zeit der Druckbelastung des Haltemittels, durch Vorversuche festgelegt, vorgegeben werden,

gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b. von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu c. von den Beklagten nur für die Zeit seit dem 26. September 1996 zu machen sind;

II.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder mit ihr verbundene Unternehmen

1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit dem 2. Juni 1999

Fenster- oder Türflügel mit einem Flügelrahmen, insbesondere aus Holz, und einer am Flügelrahmen gehaltenen Isolierverglasung, die mindestens zwei durch einen umlaufenden Abstandhalter verbundene Glasscheiben aufweist, bei denen

 die äußere Glasscheibe einen, vorzugsweise umlaufenden, überstehenden Rand aufweist, auf dessen Innenseite abschnittsweise oder durchgehend ein relativ zur Dicke der äußeren Glasscheibe dünnes Metallblech fest aufgebracht ist,

 der überstehende Rand der äußeren Glasscheibe die Außenseite des Flügelrahmens überdeckt,

 auf das oder die Metallbleche Schweißbolzen zum Befestigen der Isolierverglasung am Flügelrahmen aufgeschweißt sind,

 ein sowohl mit dem Schweißbolzen als auch mit dem Flügelrahmen verbindbares hülsenartiges Zwischenelement angeordnet ist,

 der Schweißbolzen in das Zwischenelement in axialer Richtung verrastend einsteckbar ist,

 das Zwischenelement auf dem Schweißbolzen verdrehbar gehalten ist und ein Außengewinde zum schraubbaren Verbinden mit dem Flügelrahmen aufweist,

insbesondere dann, wenn

 der Blendrahmen umlaufend von einem Glaspaneel überdeckt ist,

und/oder

 das Glaspaneel auf seiner Innenseite abschnittsweise oder durchgehend mit einem relativ zur Dicke seiner Scheibe dünnen Metallblech fest verbunden ist, auf das Mittel zum Befestigen des Glaspaneels am Blendrahmen aufgeschweißt sind,

und/oder

 dass rahmenartige Glaspaneel einstückig ist,

und/oder unter Anwendung eines Verfahrens, bei dem

 eine Glastafel über ihren Umfang hinweg auf einer Seite längs eines Randstreifens mit einem Metallblech bestückt wird,

 die Glastafel mit dem Metallblech in dessen Bereich in das Glaspaneel und eine äußere Glasscheibe für eine Isolierverglasung aufgetrennt wird,

gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe der vorstehend zu I. a.-c. genannten Einzelauskünfte,

wobei die Angaben zu c. nur für die Zeit seit dem 26. Juli 2001 zu machen sind;

2. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit dem 12. Juli 2004

ein Verfahren zum Herstellen von Verbundsicherheitsglas benutzt haben, bei dem

 nach dem Aufeinanderbringen der einzelnen Schichten ein Vorverbund unter Anwendung von Vakuum in einer ersten Vorrichtung hergestellt wird,

 der Vorverbund in einer zweiten Vorrichtung, einem Autoklaven, einer Wärme-Überdruck-Behandlung unterworfen wird,

 der Vorverbund in der ersten Vorrichtung, die durch eine Membranpresse gebildet ist, nicht nur der Vakuumeinwirkung, sondern auch sowohl einer Temperatur- als auch einer Druckeinwirkung von 70 bis 100° C und 3 bis 6 bar unterworfen wird,

 der Vorverbund in der zweiten Vorrichtung ohne Anwendung von Vakuum einem gegenüber dem in der Membranpresse erhöhten Enddruck und einer gegenüber der in der Membranpresse erhöhten Endtemperatur unterzogen wird,

insbesondere unter Anwendung eines derartigen Verfahrens Verbundsicherheitsglas gewerbsmäßig hergestellt sowie derart hergestelltes Verbundsicherheitsglas angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe der vorstehend zu I. a.-c. genannten Einzelauskünfte,

3. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie im Gebiet der Republik Österreich seit dem 24. Oktober 2001

Glasverbundplatten für Bauverkleidungs-, Fahrzeug-, Schiffsverglasungen und dergleichen, die aufweisen

 eine Innenscheibe und eine mit der Innenscheibe über ein Isolierglasrandverbund verbundene und die Innenscheibe an mindestens einem Randbereich überragende Außenscheibe,

 ein am Randbereich der Außenscheibe gehaltenes und aus der Glasebene herausragendes einstückiges oder einteilig zusammengesetztes Konstruktionselement in Form eines Halte- und/oder Befestigungsprofils,

 eine zwischen der Außenscheibe und einer ebenen Fläche des Konstruktionselementes angeordnete wärmeaktivierbare PVB (Polyvinylbutyral)-Klebefolie,

 und bei denen der eine ebene und flache Randbereich des Halte- und/oder Befestigungsprofils zwischen Außenscheibe und Isolierglasrandverbund eingebracht ist,

gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe der vorstehend zu I. a.-c. genannten Einzelauskünfte

wobei die Angaben zu c. nur für die Zeit seit dem 12. August 2004 zu machen sind;

4. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit dem 23. August 2001

Glasverbundplatten für Bauverkleidungs-, Fahrzeug-, Schiffsverglasungen und dergleichen mit mindestens einer Glasscheibe, mit einem vorzugsweise randseitig an der Glasscheibe gehaltenen und aus der Glasebene herausragenden Konstruktionselement sowie mit einer zwischen der Glasscheibe und einer ebenen Fläche des Konstruktionselementes angeordneten wärmeaktivierbaren PVB (Polyvinylbutyral)-Klebefolie, bei denen

das Konstruktionselement ein einstückiges oder einteilig zusammengesetztes, im Membranpress- oder Vakuumsackverfahren auf die Glasscheibe aufgebrachtes Halte- und/oder Befestigungsprofil ist,

gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe der vorstehend zu I. a.-c. genannten Einzelauskünfte.

III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger für die nachstehend aufgeführten Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, und zwar

1. die Beklagte zu 1. für die in Ziffer I. des Urteilsausspruches bezeichneten und in der Zeit vom 24. August 1994 bis zum 25. September 1996 begangenen Handlungen,

und

2. die Beklagte zu 2. für die in Absatz II.1. des Urteilsausspruches bezeichneten und in der Zeit vom 2. Juni 1999 bis zum 25. Juli 2001 begangenen Handlungen und die in Abschnitt II.3 des Urteilsausspruches bezeichneten und in der Zeit vom 24. Oktober 2001 bis zum 10. August 2004 begangenen Handlungen.

IV.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten darüber hinaus verpflichtet sind, dem Kläger einen angemessenen Schadenersatz zu zahlen, und zwar

1. die Beklagte zu 1. für die in Abschnitt I. bezeichneten und seit dem 26. September 1996 begangenen Handlungen, und

die Beklagte zu 2. für die in Absatz I.1. des Urteilsausspruches bezeichneten und seit dem 26. Juli 2001 begangenen Handlungen, die in Absatz I. 2. des Urteilsausspruches bezeichneten seit dem 12. Juli 2004 begangenen, die in Absatz I.3 des Urteilsausspruches bezeichneten seit dem 12. August 2004 begangenen und die in Absatz I.4 des Urteilsausspruches bezeichneten und seit dem 23. August 2001 begangenen Handlungen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

B.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

C.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten haben der Kläger die Hälfte, die Beklagte zu 1) ein Sechstel und die Beklagte zu 2) ein Drittel zu tragen.

Der Kläger hat darüber hinaus fünf Sechstel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 1) ein Zwölftel und die Beklagte zu 2) ein Drittel zu tragen.

D.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 90.000,– Euro.

F.
Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten wegen Benutzung der nachstehend aufgeführten nach seiner Ansicht frei gewordenen Diensterfindungen Auskunft und Rechnungslegung über den Umfang ihrer Benutzung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung.

Vom 1. Januar 1991 bis zum 31. März 2002 war er auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 20./21. Dezember 1990 (Anlagen BB 1 und K 3) als Werksleiter bei der Beklagten zu 1) tätig, die Isoliergläser, Verbundsicherheitsgläser, Stahlprofile zur Isolierglasherstellung im Laserschweißverfahren und Verbundgläser für Fassaden und Dächer herstellt, in denen Fotozellen Sonnenlicht in elektrischen Strom umwandeln, Glas-/Glasschleifereiarbeiten ausführt und Glashandel betreibt; er hatte den Status eines leitenden Angestellten. Anschließend war er vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2003 (s. Anstellungsvertrag vom 26. April/14. Juni 2002, Anlage BB 4) und K 4)) als verantwortlicher Leiter der Stabsstelle für Kommunikation und Marketing bei der Beklagten zu 2.) beschäftigt, deren Unternehmensgegenstand auf die Herstellung und dem Vertrieb von Wärmedämm-, Schallschutz-, Sonnenschutz- und Sicherheitsglas gerichtet ist.

Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterinnen beider Beklagten sind wie im Passivrubrum angegeben Günther A, Günther C und Hans Joachim B. Beide Beklagten sind über die selben Gesellschafter miteinander verbunden.

Während seiner Anstellung bei der Beklagten zu 1.) tätigte der Kläger mehrere Erfindungen; die darauf erteilten Schutzrechte sind überwiegend für die Beklagte zu 2.), zum Teil aber auch für die Beklagte zu 1.) eingetragen. Hierbei handelt es sich um

– das zugunsten der Beklagten zu 1.) eingetragene u.a. für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich erteilte europäische Patent 0 611 xyx (Erfindung 1, Anlage K7) mit der Bezeichnung „Glasverbundplatte für Wand- und Gebäudeverkleidungen, das im. Februar 1994 angemeldet, im. August 1994 offengelegt und im. September 1996 veröffentlicht wurde,

– das im. Februar 1996 angemeldete und im. Juli 1997 ebenfalls zugunsten der Beklagten zu 1.) eingetragene deutsche Gebrauchsmuster 296 02 yzz (Erfindung 2, Anlage K 8),

– das zugunsten der Beklagten zu 2.) eingetragene deutsche Patent 197 49 zxz mit der Bezeichnung „Fenster- oder Türflügel“ (Erfindung 3, Anlage K 9), das auf die Anmeldung vom. November 1997 im. Juni 1999 offengelegt und im. Juli 2001 veröffentlicht worden ist,

– das ebenfalls für die Beklagte zu 2.) eingetragene deutsche Patent 100 02 zzz (Erfindung 4, Anlage K 10) mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung von Verbundsicherheitsglas“, welches auf Anmeldung vom. Januar 2000 im. August 2001 offengelegt und im. Mai 2004 veröffentlicht worden ist,

– das gleichfalls zu ihren Gunsten eingetragene u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich erteilte europäische Patent 1 147 zxy (Erfindung 5a, Anlage K 12) mit der Bezeichnung „Glasverbundplatte“, auf Anmeldung vom. Januar 2001 im. Oktober 2001 offengelegt und im. August 2004 veröffentlicht, sowie das

– parallele prioritätsbegründende im .April 2000 angemeldete und im .August 2001 eingetragene deutsche Gebrauchsmuster 200 07 yax (Erfindung 5 b, Anlage K 13) und das

– im .Oktober 1998 angemeldete und im Janaur 2000 ebenfalls zugunsten der Beklagten zu 2. eingetragene deutsche Gebrauchsmuster 298 18 ays (Erfindung 6, Anlage K 14) das die Bezeichnung „Fenster- oder Türflügel“ trägt.

Wegen der hier interessierenden Patent- bzw. Schutzansprüche wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Umdruck S. 15 –21, Bl. zzz – 280 d.A.) Bezug genommen.

Die Erfindungen 1 – 3 und 5a/b stammen ausschließlich vom Kläger; an der Erfindung 4 ist er zur Hälfte zusammen neben dem Erfinder Dr. Christoph D beteiligt, und die Erfindung 6 geht zu einem Sechstel auf ihn zurück.

Im Zusammenhang mit dem Übertritt des Klägers von der Beklagten zu 1.) in die Dienste der Beklagten zu 2.) kamen auch seine Erfindungen zur Sprache; die Beklagte zu 1.) bestätigte ihm mit Schreiben vom 14. März 2002 (Anlage K 39) durch ihre Geschäftsführer Günther A und B, die Patente, bei denen er als Erfinder genannt sei, fielen unter das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen; im Gegensatz zu dem Anstellungsvertrag vom 20./21. Dezember 1990 mit der Beklagten zu 1.) unterstellt § 7 des mit der Beklagten zu 2.) geschlossenen Anstellungsvertrages vom 26. April /14. Juni 2002 Diensterfindungen und sonstige qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge den jeweils für Arbeitnehmer gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen einschließlich der zugehörigen Richtlinien.

Nach seinem Ausscheiden wandte sich der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 12. Juli 2004 (Anlage K 34) an die Beklagte zu 2.); darin führte er aus, er habe „während seiner Tätigkeit zahlreiche Erfindungen getätigt“, verlangte über die anschließend aufgelisteten 8 Schutzrechte Auskunft über die Inanspruchnahme und den Rechtsstand und erhob Ansprüche auf Erfindervergütung.

Der Kläger meint, in Höhe seiner jeweiligen Erfinderanteile sei er auch materiell berechtigter Inhaber der genannten Schutzrechte; obwohl er die Erfindungen den Beklagten gemeldet habe, hätten diese sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von vier Monaten in Anspruch genommen. Er hat vor dem Landgericht hierzu vorgetragen, er habe die den jeweiligen Schutzrechten zugrunde liegenden Erfindungen der technischen Geschäftsleitung der Beklagten zu 1.) – und wegen der Personenidentität ihrer Geschäftsführer gleichzeitig auch der Beklagten zu 2.) – jeweils mündlich mitgeteilt und erläutert; zum Teil habe er, insbesondere per Fax, auch Empfehlungen ausgesprochen. Die Gespräche seien bezüglich der Erfindung 1 mit Alfred C und Günther A und in Bezug auf alle anderen Erfindungen mit B geführt worden. Die Geschäftsleitung habe sodann entschieden, entsprechende Schutzrechte anzumelden, und ihn beauftragt, zusammen mit ihren Patentanwälten entsprechende Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen zu erstellen und einzureichen. Er habe dann die Patentanwälte hiermit beauftragt und sie bei der Erstellung der Anmeldeunterlagen unterstützt.

Die Beklagten hätten zur Zeit der hier interessierenden Schutzrechtsanmeldungen den Gegenstand der jeweils zu Grunde liegenden Erfindung gekannt. Sämtliche Schutzrechte seien im übrigen seit langem offengelegt, erteilt und veröffentlicht worden. Abgesehen vom Schutzrecht 2 benutzten die Beklagten seine Erfindungen auch und würben hiermit seit langem, etwa in dem als Anlage K 22 zu den Akten gereichten Prospekt aus dem Jahre 2001. Nach seinem Ausscheiden hätten die Beklagten zudem Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Schutzrechte getroffen, etwa Jahresgebühren eingezahlt und die Schutzdauer der Gebrauchsmuster verlängern lassen. In jedem Fall hätten das bereits erwähnte Anwaltsschreiben vom 12.Juli 2004 (Anlage K 34), und auch die Klageschrift den Charakter einer schriftlichen Meldung aller Diensterfindungen.

Die Beklagten sind dem entgegen getreten und haben vor dem Landgericht zunächst vorgetragen, nicht die Geschäftsleitung habe die Entscheidung über eine Schutzrechtsanmeldung getroffen, sondern der Kläger selbst habe die Anmeldungen und Erfinderbenennungen initiiert, die Patentanwälte beauftragt und mit ihnen korrespondiert. Infolge dieser Vorgehensweise habe die jeweilige Schutzrechtsanmeldung dem Arbeitgeber des Klägers bzw. den maßgeblichen Personen keine Kenntnis von den einzelnen Diensterfindungen vermittelt. Es habe daher einer Meldung bedurft, die den Anforderungen des § 5 ArbEG entspreche; da sie fehle, sei die Inanspruchnahmefrist nicht in Lauf gesetzt worden.

In jedem Fall seien die Erfindungen durch schlüssiges Handeln übertragen worden, weil der Kläger als Niederlassungsleiter die Produkte vertrieben habe, denen seine Erfindungen zugrunde lagen. Damit habe er eindeutig zu verstehen gegeben, die Vorteile aus den Erfindungen sollten allein ihnen – den Beklagten – zustehen. Da der Kläger die entsprechenden Produktneuheiten vorbehaltlos nur als solche der Beklagten dargestellt habe, hätten sie nach Treu und Glauben von einem Übertragungswillen des Klägers ausgehen dürfen. Aus dem Umstand, dass sie – die Beklagten – die Umsetzung der Erfindungen finanziert, die darauf beruhenden Erzeugnisse mit eigenen Mitteln beworben und sich nach außen als Rechtsinhaber präsentiert hätten, habe der Kläger ohne Zweifel entnehmen können und müssen, sie – die Beklagten – ordneten sich die Rechte zu.

Jedenfalls könne sich der Kläger, nachdem er die vorgeschriebenen Meldungen unterlassen habe, nach Treu und Glauben ohnehin nicht auf die fehlende Inanspruchnahme durch die Beklagte berufen. Das Klagebegehren beruhe nicht darauf, dass der Kläger erst jetzt die maßgeblichen Einzelheiten des Arbeitnehmererfinderrechts kennen gelernt habe, sondern sei eine Vergeltung dafür, dass die Beklagte zu 2.) mit Schreiben vom 19. September 2003 (Anlage B 14) versucht habe, das Arbeitsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grunde zu kündigen. Indem der Kläger sich vor diesem Zerwürfnis nicht auf die fehlende Inanspruchnahme berufen, sondern Ansprüche auf Arbeitnehmervergütung in die Diskussion gebracht habe, habe er ebenfalls zu erkennen gegeben, er sei von einer Zuordnung der Diensterfindungen zu den eingetragenen Inhaberinnen ausgegangen. Deshalb und weil der Kläger in der Folgezeit auch die zunächst erörterten Vergütungsansprüche nicht geltend gemacht habe, hätten beide Beklagten darauf vertrauen dürfen, den nunmehr erhobenen Ansprüchen nicht ausgesetzt zu sein.
Im übrigen benötige der Kläger die geltend gemachten Auskünfte nicht. Als ehemaliger Prokurist und Leiter der Beklagten zu 1. habe er Kenntnis von der Nutzung der Diensterfindungen.
In ihrer Klageerwiderung vom 29. Juni 2005 haben die Beklagte zu 1. die Erfindung 1 und das deutsche Gebrauchsmuster 92 02 yzz und die Beklagte zu 2. die Erfindungen 3 bis 6 gegenüber dem Kläger vorsorglich unbeschränkt in Anspruch genommen. In ihrem Schriftsatz vom 9. November 2005 haben die Beklagten ihren Sachvortrag teilweise korrigiert und vorgetragen, es sei zutreffend, dass die Entscheidung, ob eine Diensterfindung anzumelden war, von der Beklagten getroffen worden sei. Dagegen habe das gesamte Prozedere, das für eine Schutzrechtserlangung erforderlich war, ausschließlich in der Hand des Klägers gelegen, der dazu ermächtigt gewesen sei. Die Gespräche, die er mit Hans-Joachim-B zu seinem Tätigkeitsbereich, zu Produktentwicklungen, Erfindungen und Vertriebsmöglichkeiten geführt habe, dürften einer Meldung gemäß § 5 ArbEG nicht gleichgestellt werden.
Nachdem die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 Auskünfte über die Umsätze mit erfindungsgemäßen Produkten und in Bezug auf die Erfindung 2 Negativauskunft erteilt haben, haben die Parteien den Rechtsstreit im Umfang der auf das letztgenannte Schutzrecht bezogenen Klageansprüche übeastimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit Urteil vom 17. April 2007 hat das Landgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1. hinsichtlich aller noch streitbefangenen Schutzrechte und gegen die Beklagte zu 2. hinsichtlich der Schutzrechte zu 3 bis 6 entsprochen.
Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz, weil die Beklagten ihm die auf seine Erfindungen bzw. Beiträge zurückgehenden Schutzrechte trotz Ablaufes der Inanspruchnahmefrist nach wie vor vorenthielten anstatt freizugeben. Zur Vorbereitung und Bezifferung dieser Ansprüche benötige er die zuerkannten Auskünfte. Seit dem Freiwerden der Erfindungen stehe den Beklagten kein Nutzungsrecht daran mehr zu. Für die unerlaubte Nutzung hafte die Beklagte zu 1. in vollem Umfang, weil sämtliche Erfindungen zustande gekommen seien, als der Kläger in ihren Diensten gestanden habe. Die Beklagte zu 2. hafte dem Kläger für die von ihr angemeldeten und zu ihren Gunsten eingetragenen Schutzrechte 3 – 6, die auch sie dem Kläger schuldhaft vorenthalten habe. Da die Geschäftsführer beider Beklagten personengleich seien und Kenntnis von den haftungsbegründenden Tatsachen hätten, sei ihnen beiden insoweit Verschulden anzulasten.
Der Kläger habe die Erfindungen der Beklagten zu 1. als seiner damaligen Arbeitgeberin in hinreichender Weise gemeldet. Schriftlich sei dies zwar nicht geschehen, jedoch werde die Inanspruchnahmefrist regelmäßig auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung in Lauf gesetzt, wenn der Arbeitgeber wie hier Schutzrechte darauf anmelde und den berechtigten Arbeitnehmer als Erfinder benenne. Zwischen den Parteien herrsche Einigkeit, dass der Kläger bezüglich des Klageschutzrechtes 1 dem damaligen Geschäftsführer Alfred C und hinsichtlich der übrigen Schutzrechte dem Geschäftsführer B die Diensterfindungen in einer solchen Weise erläutert habe, dass die Geschäftsführung die Entscheidung getroffen habe, Schutzrechte darauf anzumelden. Ohne die anzumeldenden Erfindungen zumindest in den Grundzügen zu kennen, habe eine solche Entscheidung nicht sinnvoll getroffen werden können. Soweit im Hinblick auf Einzelheiten Unklarheiten bestanden hätten, habe die Beklagte sie als Herrin des Anmeldeverfahrens und mit Blick auf ihre Kenntnis von der Vornahme der Anmeldung ohne weiteres durch Einblick in die Anmeldungsunterlagen beheben können. Da sie die Einzelheiten der Anmeldung dem Kläger und ihren Patentanwälten überlassen habe, könne sie sich nunmehr gegenüber dem Kläger nicht darauf berufen, keine genauen Kenntnisse über den Gang und den Inhalt der Anmeldungsverfahren gehabt zu haben.
Die Beklagten hätten die Diensterfindungen nicht wirksam in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme im Rahmen der Klageerwiderung sei erkennbar verspätet, weil die im Gesetz vorgesehene Frist von vier Monaten, die mit der jeweiligen Schutzrechtsanmeldung in Lauf gesetzt worden sei, zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen gewesen sei.
Die Beklagte zu 1. als damalige Arbeitgeberin des Klägers habe innerhalb der genannten Frist keine schriftliche Inanspruchnahmeerklärung abgegeben. Die Inanspruchnahme liege auch unter Berücksichtigung der Mitwirkung des Klägers nicht in den schriftlichen Schutzrechtsanmeldungen selbst oder den Erfinderbenennungen. Dass der Kläger als Arbeitnehmererfinder ausdrücklich oder stillschweigend auf die Schriftform der Inanspruchnahme verzichtet habe, sei weder dargetan noch ersichtlich. Ihm sei es auch nicht deshalb verwehrt, sich auf das Fehlen der Schriftform der Inanspruchnahme zu berufen, weil er seine Erfindung selbst nicht schriftlich gemeldet habe.
Auch sei der Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt zum Schadenersatz verpflichtender Verletzungen vertraglicher Pflichten gegenüber der Beklagten zu 1. an der Durchsetzung seiner Ansprüche gehindert. Solche Verpflichtungen hätten den Kläger nicht getroffen; ihm seien keine Arbeitgeberpflichten auferlegt gewesen. Dem stehe bereits entgegen, dass unstreitig die Geschäftsleitung die Entscheidung über die Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht getroffen habe.
Der Kläger habe seine Ansprüche nicht verwirkt. Hinsichtlich der Klageschutzrechte 3 bis 6 fehle es schon am Zeitmoment, weil der Kläger spätestens Anfang 2002 und damit nur wenig über vier Jahre nach der Anmeldung des frühesten dieser Schutzrechte Ansprüche erhoben habe. Insbesondere könne man ihm nicht anlasten, dass er im Rahmen der Erörterung von Arbeitnehmererfinderrechten im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberwechsel nicht davon ausgegangen sei, die Erfindungen seien frei geworden, sondern wie die Beklagten auch lediglich Vergütungsansprüche in Betracht gezogen habe. Auch hinsichtlich des auf eine Anmeldung vom 8. Februar 1994 zurückgehenden Klageschutzrechtes 1 bestünden erhebliche Bedenken gegen das Vorliegen eines Zeitmomentes; 8 Jahre seien im Hinblick auf die Höchstlaufzeit eines Patentes von 20 Jahren nicht übermäßig lang. Zum einen unterliege der Kläger keinen erhöhten Anforderungen, da die Beklagten sich nicht darauf berufen könnten, er habe die Anforderungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes trotz Kenntnis nicht eingehalten und in Kenntnis der ihm zustehenden Rechte mit deren Geltendmachung zu lange gewartet. Für ihre bestrittene Behauptung der Kenntnis des Klägers von den gesetzlichen Anforderungen seien die Beklagten beweislos geblieben; der Irrtum im Hinblick auf das Freiwerden der Erfindung spreche auch dagegen. Dem Kläger sei ebenso wenig entgegenzuhalten, seinen Arbeitnehmerpflichten genügt und jahrelang am Vertrieb erfindungsgemäßer Produkte mitgewirkt zu haben. Jedenfalls hätten die Beklagten nicht hinreichend dargelegt, sie hätten sich in maßgeblichen Umfang darauf verlassen, der Kläger werde keine Ansprüche geltend machen, und die entsprechenden Dispositionen getroffen.
Auch in Bezug auf die Klageschutzrechte 4 und 6, an denen der Kläger lediglich als Miterfinder beteiligt sei, sei keine zeitliche Beschränkung der geltend gemachten Ansprüche vorzunehmen. Diesbezüglich bestehe aufgrund der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit ein Gemeinschaftsverhältnis nach den §§ 741 ff. BGB; eine davon abweichende besondere Veabarung der Beteiligten sei nicht dargetan. Sollte die Beklagte zu 2. kraft dieser Bruchteilsgemeinschaft die Schutzrechte rechtmäßig nutzen, setze die Verpflichtung zum Ausgleich der hieraus erzielten Gebrauchsvorteile mangels abweichenden Beschlusses nach § 745 Abs. 1 BGB erst ein, wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Verlangen äußere und eine Ausgleichspflicht dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspreche, rückwirkende Geltendmachung sei nicht möglich. Die Berechtigung der Beklagten zu 2. könne jedoch nicht festgestellt werden, da für eine wirksame Inanspruchnahme der übrigen Erfinderanteile nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich sei. Vielmehr lasse das Vorgehen der Beklagten in Bezug auf den Erfindungsanteil des Klägers annehmen, dass auch hinsichtlich der übrigen Erfinder in vergleichbarer Weise keine wirksame Überleitung stattgefunden habe.
Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger begehrt mit seinem Rechtsmittel die Verurteilung der Beklagten zu 2. auch in Bezug auf die Erfindung 1., während die Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen haben wollen.
Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe seine Klage gegen die Beklagte zu 2. in Bezug auf die Erfindung 1 nur deshalb abgewiesen, weil es der Meinung sei, ihr könne kein Verschulden zur Last gelegt werden. Was es der Beklagten zu 1. angelastet habe, müsse auch für die Beklagte zu 2. gelten. Da beide dieselben Geschäftsführer hätten, kenne auch sie alle haftungsbegründenden Tatsachen.
Die Beklagten meinen, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, der Kläger habe sie anderweitig detailliert über die Erfindungen unterrichtet, weshalb schriftliche Meldungen nach § 5 ArbEG entbehrlich gewesen und die Erfindungen frei geworden seien. Dass der Arbeitgeber faktisch die Möglichkeit habe, Informationen über die Diensterfahrungen zu bekommen, genüge nicht; das Landgericht habe auch nicht darauf hingewiesen, dass es eine so weite Auslegung beabsichtige. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme, der Kläger habe in rechtserheblicher Weise bestritten, vom ArbEG keine Kenntnis gehabt zu haben. Im Hinblick auf ihren detaillierten Vortrag habe der Kläger sich nicht auf pauschales Bestreiten zurückziehen können. Nach der Lebenserfahrung sei auch unwahrscheinlich, dass der Kläger die gesamte Korrespondenz mit den Patentanwälten selbständig geführt und bearbeitet, aber deren Schreiben zu den wechselseitigen Verpflichtungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem ArbEG nicht zur Kenntnis genommen habe.
Unzutreffend habe das Landgericht es ferner für unstreitig gehalten, der Kläger habe Alfred C den Gegenstand der Erfindung 1 und B den Gegenstand der anderen Erfindungen so erläutert, dass die Geschäftsführung die Entscheidung getroffen habe, entsprechende Schutzrechte anzumelden. Sie – die Beklagten hätten in erster Instanz weder Derartiges vorgetragen noch eingeräumt, die Geschäftsleitung habe die Grundentscheidung für die Schutzrechtsanmeldung getroffen. Tatsächlich habe der Kläger lediglich – wenn überhaupt – partiell, unregelmäßig und abschnittsweise über eigene Erfindungen und über das von ihm in die Wege geleitete Anmeldungsverfahren berichtet. „Herrin des Anmeldeverfahrens“ seien sie nicht gewesen, weil der Kläger die maßgebenden Weisungen erteilt habe. Als Werkleiter habe er auch Arbeitgeberpflichten gehabt. Keine Grundlage bestehe auch für die Mutmaßung des Landgerichts, die Situation gegenüber dem Miterfinder Dr. D verhalte sich genauso wie im Verhältnis zum Kläger. Zwischen Dr. D und der Beklagten zu 2. sei die unbeschränkte Inanspruchnahme der Diensterfindungen unstreitig. Einigkeit bestehe auch zwischen Dr. Schmitz und der Beklagten zu 1), dass das Recht auf die und aus der Erfindung 4. Auf sie übergegangen und die Beklagte zu 2) zur Schutzrechtsanmeldung berechtigt gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe ihm dafür auch Erfindervergütung gezahlt.
Unzutreffend habe das Landgericht auch die Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche verneint. Es habe nicht für jedes einzelne Schutzrecht gesondert geprüft, ob insoweit das erforderliche Zeit- und Umstandsmoment vorliege. Übergangen habe es auch das Vorbringen, der Kläger habe so gehandelt, dass Dritte den Eindruck hätten gewinnen müssen, er stelle die Position der Beklagten als Inhaberin der Schutzrechte nicht in Frage. Auch hier habe das Landgericht die gebotenen Hinweise unterlassen, dass und warum nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes nicht gegeben seien. Im übrigen nehmen die Beklagten ergänzend auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug.

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil in Ziffer I./1, II./1 und III abzuändern und
I.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihm darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder mit ihr verbundene Unternehmen
1.
in den Gebieten der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich seit dem 24. August 1994
Glasverbundplatten für Wand- und Gebäudeverkleidungen mit mindestens einer dickeren Glasscheibe und mindestens einem dünneren Metallblech, die über eine Klebstoffschicht miteinander verbunden sind, bei denen
– das Metallblech und die Glasscheibe vorzugsweise etwa den gleichen
Ausdehnungskoeffizienten aufweisen,
– der Glasverbund auf einer Haltekonstruktion oder Fensterkonstruktion
an der Wand des Gebäudes gehalten ist,
– mindestens ein Rad des Metallblechs von der Flachseite der Glasver-
bundplatte her frei zugänglich ist,
– auf diesem Rand nach dem Verbinden der Glasscheibe mit dem Me-
tallblech Befestigungsmittel wie Stehbolzen, Schrauben aus Metall
befestigt sind,
insbesondere unter Anwendung eines Verfahrens, bei dem
– das dünne Metallblech zusammen mit einer Folie, z. B. Klebstoffschicht,
unter Wärme und Druck auf eine Seite er Glasscheibe aufkaschiert
wird, vorzugsweise durch aufwalzen und einen Autoklavenprozess
– dann an den vorgesehenen Stellen Befestigungsmittel auf das dünne
Metallblech aufgeschweißt werden,
– vorzugsweise mittels Widerstandsschweißen, wobei die Dauer der
Strombeaufschlagung, die Stromstärke, der zeitliche Verlauf der Strom-
stärke und die Höhe und Zeit der Druckbelastung des Haltemittels,
durch Vorversuche festgelegt, vorgegeben werden,
benutzt, d. h. gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe der zu I.a.-c. des vorliegenden Urteilsausspruches genannten Einzelauskünfte,
wobei die Angaben zu c. von der Beklagten zu 2. nur für die Zeit seit dem 26. September 1996 zu machen sind;
II.
festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist,
1. dem Kläger für die in Ziffer I./1 der Klageanträge bezeichneten
und in der Zeit vom 24. August 1994 bis zum 25. September 1996
begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dem Kläger für die in Ziffer I./1. der Klageanträge bezeichneten
und seit dem 26. September 1996 begangenen Handlungen einen ange-
messenen Schadenersatz zu zahlen;

Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Beide Parteien treten dem jeweils gegnerischen Rechtsmittel und den gegnerischen Ausführungen entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet, nämlich diejenige der Beklagten zu 1., soweit sie im Hinblick auf die Erfindungen 3 bis 6 verurteilt worden ist, und diejenige der Beklagten zu 2., soweit diese aus der Erfindung 4 für Benutzungshandlungen aus der Zeit vor dem 12. Juli 2004 und wegen Benutzung der Erfindung 6 verurteilt worden ist. Die Berufung des Klägers ist dagegen in vollem Umfang unbegründet.

A.
Die Berufung der Beklagten
1.
Mit Erfolg wendet sich die Beklagte zu 1. gegen ihre Verurteilung aus den Erfindungen 3 bis 6. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche fehlt dem Kläger die formelle Berechtigung.
Das Landgericht hat sich nicht näher mit der Frage befasst, ob der Kläger zur Geltendmachung der von ihm erhobenen Ansprüche aktivlegitimiert ist. Es hat die zuerkannten Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz daraus abgeleitet, dass dem Kläger die auf seine Erfindungen bzw. Miterfindungen zurückgehenden Schutzrechte, obwohl inzwischen frei geworden, vorenthalten worden seien und würden und sich hierzu auf Ausführungen des Senats in dessen Urteil „Hub-Kipp-Vorrichtung“ (Mitt. 2004, 418, 428 f.) bezogen, der materiell an einem Schutzrecht Berechtigte könne diejenigen Vermögensnachteile ersetzt verlangen, die der angemaßte Inhaber durch die rechtswidrige und schuldhafte Vorenthaltung von Schutzrechten verursacht habe; diese könnten auch darin liegen, wegen der Vorenthaltungen der Schutzrechte Benutzungs- und Verletzungshandlungen aus den Schutzrechten nicht verfolgt haben zu können. Zu diesen Benutzungs- und Verletzungshandlungen werden auch die Benutzungshandlungen des angemaßten Inhabers gezählt. Der Sache nach handelt es sich dabei um Ansprüche des materiell-berechtigten Inhabers wegen Verletzung seines Schutzrechtes oder aus der Benutzung der zum Schutzrecht angemeldeten Erfindung im Offenlegungszeitraum. Auch solche Ansprüche kann nur derjenige geltend machen, der nach §§ 30 PatG bzw. 13 GbMG im Register als Schutzrechtsinhaber eingetragen und hierdurch formell zur Einleitung eines entsprechenden Gerichtsverfahrens legitimiert ist. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, dass die Beklagte zu 1.) dem Kläger die Schutzrechte vorenthalten hätte, die mangels Überleitung nicht auf sie übergegangen waren und insoweit nach dem Gesetzeswortlaut keiner ausdrücklichen Freigabeerklärung ihrerseits nach § 8 Nr. 3 ArbEG bedurften, und die Umschreibung im Register konnte die Beklagte zu 1.) nicht veranlassen, weil nicht sie, sondern die Beklagte zu 2.) als Inhaberin eingetragen ist. Infolge dessen kommen gegen sie lediglich – wie gegen andere Verletzer auch –Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz in Betracht, für deren gerichtliche Geltendmachung der Kläger nach §§ 30 PatG, 13 GbMG grundsätzlich im Register als Schutzrechtinhaber eingetragen sein muss. Diese formelle Berechtigung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, auch wenn insoweit keine Rügen erhoben werden.

Das Landgericht hat allerdings in verschiedenen Entscheidungen die Auffassung vertreten, beim Schadenersatzanspruch komme es dagegen nicht auf den Registerstand, sondern auf die materielle Berechtigung an, weil nur dem wahren Berechtigten ein Schaden entstehen könne. Die übrigen Ansprüche, insbesondere solche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, sollen dagegen ohne Nachprüfung der materiellen Berechtigung allein aufgrund der Registeatragung einklagbar sein. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Es mag sein, dass die aus dem Registerstand folgende formelle Legitimation letztlich nur die Prozessführungsbefugnis betrifft und jedenfalls im Falle eines Schadenersatzanspruches geklärt werden muss, ob der Kläger materiell berechtigt ist und einen Schaden erlitten haben kann. Es gibt aber keinen Grund, von dem Erfordernis der Registeatragung abzusehen und Schadenersatzansprüche auch zu Gunsten desjenigen anzuerkennen, der zwar materiell berechtigt, aber nicht als Schutzrechtsinhaber eingetragen ist. Das wäre auch insofern inkonsequent, als die Geltendmachung der Hilfsansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung weiterhin vom Rollenstand abhängig sein soll, obwohl sie als Hilfsansprüche das Schicksal des Hauptanspruches teilen. Dass der Schadenersatzanspruch keine formelle Legitimation voraussetzt, ist auch bisher ersichtlich von anderen nicht vertreten worden (vgl. Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 139 Rn. 19, 20 Busse/Schwendy, a.a.O., § 30 Rn. 35 u. 94 ff. Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O. § 139 PatG Rn. 16; Benkard/Schäfers, a.a.O. § 30 PatG Rn. 8, 8a u. 17; Schulte/Kühnen, a.a.O. § 139 Rn. 14; Schulte, a.a.O. § 30 Rn. 20, 21 Rn. 45 bis 49). Auch der Senat hat bislang nicht geäußert, für den Schadenersatzanspruch komme es nur auf die materielle Berechtigung und nicht auf den Registerstand an. In seiner vom Landgericht in diesem Zusammenhang häufig zitierten Entscheidung „Kartoffelsorte Cilena“ (Mitt. 1998, 153 ff.) hat er vielmehr der eingetragenen Sortenschutzinhaberin auch Ansprüche auf Schadenersatz zuerkannt (vgl. a.a.O. S. 153, 156 f.). Auch mit Sinn und Zweck der §§ 30 PatG, 13 Abs. 3 GbMG, dass der zur Geltendmachung der Rechte Legitimierte anhand des Registerstandes schnell zu erkennen sein soll, wäre es nicht zu veabaren, wenn gerade Schadenersatzansprüche auch von Personen geltend gemacht werden können, die nicht im Register eingetragen sind. Dass Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz frei abtretbar sind und damit auch auf Personen übergehen können, die ansonsten nicht Inhaber des Schutzrechtes sind, steht dem nicht entgegen, es befreit jedenfalls denjenigen, der aus eigenem Recht solche Ansprüche einklagt, nicht davon, neben seiner materiellen Berechtigung und zusätzlich hierzu auch als Schutzrechtsinhaber eingetragen zu sein. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen von Kühnen/Geschke (a.a.O.) zu verstehen. Ob eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn der Kläger gleichzeitig den formell eingetragenen Inhaber auf Einwilligung in die Umschreibung in Anspruch nimmt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil der Kläger einen solchen Antrag nicht gestellt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieses Ergebnis auch nicht unbillig. Denn der materiell berechtigte Inhaber eines Schutzrechtes hat gegen den fälschlich als Inhaber eingetragenen alle in Betracht kommenden Ansprüche. Der Sinn der vom Gesetz verlangten formellen Legitimation eines Patentverletzungsklägers liegt auch darin begründet, Dritte davor zu schützen, von beliebigen Personen aus einem angeblich ihnen zustehenden Patent auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden zu können. Es besteht auch keine Veranlassung, beide Beklagten zu behandeln, als seien sie eine juristische Person; das widerspräche ebenfalls den Intentionen des Gesetzgebers, dass die formelle Berechtigung klar zu erkennen sein muss und keinesfalls solche Personen als Rechtsträger einbeziehen darf, die nicht im Patent- oder Gebrauchsmusterregister als Inhaber vermerkt sind. Darauf, ob die Beklagten mit ihrer jeweiligen Firmierung gegen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches verstoßen haben, kommt es nicht an. Auch das rechtfertigt es nicht, die nicht im Register eingetragene Beklagte zu 1. Der eingetragenen Beklagten zu 2. Gleichzustellen und den Kläger so zu behandeln, als nehme er den eingetragenen Inhaber in Anspruch, wozu er keines Eintrages bedürfte.

2.
Im wesentlichen ohne Erfolg wenden sich die Beklagten allerdings dagegen, dass sie aus denjenigen Erfindungen verurteilt worden sind, als deren Inhaber sie im Patent- bzw. Gebrauchsmusterregister eingetragen sind.

a)
Insoweit ist der Kläger, auch wenn er nicht als Schutzrechtsinhaber eingetragen ist, befugt, ihm zustehende Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz geltend zu machen; der aus einer Erfindung materiell Berechtigte benötigt für die Geltendmachung aus dieser Erfindung folgende Ansprüche gegen den zu Unrecht als Schutzrechtsinhaber im Register Eingetragenen ausnahmsweise keine formale Berechtigung (vgl. Kühnen/Geschke, a.a.O., Rdnr. 334; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 139 Rdnr. 20; RGZ 144, 389, 390 – Geschwindigkeitsmesser; Schulte/Kühnen, PatG, 7. Aufl., § 139 Rdnr. 14, Benkard/Rogge/Grabinski, PatG GbMG, 10. Aufl., § 139 PatG Rdnr. 16).
b)
Dass der Kläger alleiniger Inhaber der ausschließlich auf ihn zurückgehenden Schutzrechte 1, 3, 5a und 5b und infolge seiner Beteiligung als Miterfinder an den Schutzrechten 4 und 6 insoweit Mitinhaber geworden ist, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Nach seiner zutreffenden Beurteilung sind sämtliche hier in Rede stehenden Erfindungen frei geworden, nachdem die Beklagte zu 1. sie nicht in Anspruch genommen hatte, obwohl sie durch die Schutzrechtsanmeldungen zu erkennen gegeben hat, dass sie über den Gegenstand der Erfindungen so weit informiert war, als hätte es eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung nach § 5 ArbEG gegeben. Den zutreffenden Darlegungen des Landgerichts ist nichts hinzuzufügen; das Berufungsvorbringen der Beklagten veranlasst lediglich folgende ergänzende Ausführungen:
aa)
Die in § 5 ArbEG normierte, den Arbeitnehmererfinder treffende Pflicht zur Meldung seiner Diensterfindung in gesonderter schriftlicher Form soll insbesondere sicherstellen, dass dem Arbeitgeber die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbEG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände in einer Weise bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen Miterfindern gegenüber, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden. Zu diesen Zwecken müssen ihm das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten vermittelt werden, die der oder die Erfinder aufgrund ihrer schöpferischen Tätigkeit haben, weil in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Erkenntnisse dem Arbeitgeber ohne entsprechende Meldung gleichermaßen zur Verfügung stehen. Da die Meldung eine Wissensvermittlung und keine Willenserklärung zum Gegenstand hat, bleibt der Verstoß gegen § 5 ArbEG ohne Nachteile für den Arbeitnehmererfinder, wenn in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber über das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten verfügt, die ihm nach § 5 ArbEG vermittelt werden müssen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn er die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinen Arbeitnehmern entwickelten Lehre zum technischen Handeln als Schutzrecht anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass sich über die maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfindung und ihre Urheber als ausreichend informiert betrachtet hat, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm auch zuzumuten war, die Diensterfindung so bald wie möglich in Anspruch zu nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen wollte. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung, beginnt deshalb die nach § 6 Abs. 2 ArbEG vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist zur Erklärung über die Inanspruchnahme mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen (BGH GRUR 2006, 754, 757 Tz. 26 – Haftetikett).
So liegen die Dinge auch hier. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat es das Landgericht zu Recht als unstreitig betrachtet, dass der Kläger bezüglich des Klageschutzrechts 1 mit dem damaligen Geschäftsführer Alfred C und hinsichtlich der übrigen Klageschutzrechte den Geschäftsführer B, der für den technischen Bereich zuständig ist, die Diensterfindungen in einer solchen Weise erläutert hat, dass die Geschäftsführung die Entscheidung treffen konnte und auch getroffen hat, Schutzrechte darauf anzumelden. Zwar hatten die Beklagten noch in ihrer erstinstanzlichen Klageerwiderung geltend gemacht, allein der Kläger habe alle für die Schutzrechtserlangung erforderlichen Handlungen vorgenommen bzw. in die Wege geleitet und die Erfinderbenennungen selbst unterzeichnet bzw. deren Unterzeichnung durch den Patentanwalt veranlasst, so dass keine Umstände vorlägen, die auf eine Kenntnis des Arbeitgebers von der Diensterfindung schließen ließen. Auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 9. November 2005 (Bl. 115 d.A.) räumen die Beklagten jedoch ein, dass der Kläger mit dem Geschäftsführer B zu seinem Tätigkeitsbereich, zur Produktentwicklung, zu Erfindungen und Vertriebsmöglichkeiten Gespräche führte und bezeichnen es ausdrücklich als zutreffend, dass die Entscheidung, ob eine Diensterfindung anzumelden war, „selbstverständlich von der Beklagten getroffen“ wurde, und lediglich das gesamte für eine Schutzrechtserlangung erforderliche Prozedere ausschließlich in der Hand des hierzu ermächtigten Klägers gelegen habe. Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, setzt das zwingend voraus, dass die Beklagte jedenfalls in solchem Umfang Kenntnis vom Gegenstand der hier in Rede stehenden Erfindungen besaß, dass sie die Entscheidung über die Schutzrechtsanmeldung selbst treffen konnte. Die Beklagten haben auch nicht in Abrede gestellt, dass sie dieses Vorbringen auf Befragen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nochmals wiederholt haben. Damit ist insoweit Geständniswirkung eingetreten, und die Voraussetzungen des § 290 ZPO, unter denen sie sich von diesem Geständnis wieder lösen können, liegen ersichtlich nicht vor. Der von den Beklagten vermissten Beweisaufnahme bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr.
bb)
Die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber ist dagegen eine empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung. Der Arbeitgeber muss durch eine an den Arbeitnehmererfinder gerichtete und diesem zugegangene schriftliche Erklärung seinen Willen zu einem bestimmten rechtlichen Erfolg zum Ausdruck bringen, nämlich dass er die Diensterfindung für sich in Anspruch nimmt und auf sich überleiten will. Eine Inanspruchnahme, die die Schriftform nicht einhält, ist nach
§ 125 BGB nichtig. Eine schriftliche Inanspruchnahme, die nicht innerhalb der viermonatigen Frist erfolgt, bleibt als verspätet ohne den gewollten rechtlichen Erfolg; die in § 6 Abs. 2 ArbEG normierte Frist ist eine Ausschlussfrist (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG, BGH, a.a.O., Tz. 27 – Haftetikett m.w.N.).
Ob auf die Schriftform der Inanspruchnahmeerklärung verzichtet werden kann, kann im Streitfall auf sich beruhen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte während des Zeitraums von vier Monaten nach der hier für den Fristbeginn maßgeblichen Anmeldung des jeweiligen Klageschutzrechtes die uneingeschränkte Inanspruchnahme dem Kläger gegenüber auf andere Weise kundgetan hat. Ein Verzicht auf die Einhaltung der gesetzlichen Frist kann angesichts der in § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG angeordneten Rechtsfolge, nämlich dass die Erfindung mit dem Verstreichen der Frist frei wird und ist, allenfalls während des Ablaufs dieser Frist erfolgen. Die Beklagten haben keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass die hierfür damals als seine Arbeitgeberin zuständige Beklagte zu 1. dem Kläger gegenüber eine Inanspruchnahmeerklärung abgegeben hat. Weder der Anmeldung der Erfindungen zum Schutzrecht noch der Benennung des Klägers als Erfinder kann der Sinngehalt einer Inanspruchnahme entnommen werden, weil sich diese Erklärungen nicht an den Kläger und (Mit-)Erfinder, sondern an die Patenterteilungsbehörden richteten. Auch die Entscheidung der technischen Geschäftsleitung der Beklagten, die Erfindung zum Schutzrecht anzumelden und ihr Auftrag an den Kläger, sich mit den für die Beklagte tätigen Patentanwälten in Verbindung zu setzen und die nötigen Schritte einzuleiten, enthält keine Inanspruchnahmeerklärung, sondern erfüllt lediglich die der Beklagten zu 1. als damaliger Arbeitgeberin des Klägers treffende Verpflichtung. Dass darin keine Inanspruchnahme liegt, ergibt sich nicht zuletzt aus § 13 Abs. 3 ArbEG.
Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Umdruck S. 29, Bl. 263 d.A.) weiterhin ausgeführt, dass für einen Verzicht des Klägers auf die Schriftform der Inanspruchnahme nichts ersichtlich ist und dass auch das Unterlassen einer schriftlichen Erfindungsmeldung ihm nicht verwehrt, sich gegenüber den Beklagten auf das Fehlen der Schriftform der Inanspruchnahme zu berufen (vgl. Senat, Mitt. 2004, 418, 423 – Hub-Kipp-Vorrichtung).
Auch eine vertragliche Überleitung der Erfindungen auf die Beklagten hat nicht stattgefunden. Da es insoweit an ausdrücklichen Erklärungen der Beteiligten fehlt, könnte eine solche Übertragung nur stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erfolgt sein. Ein Verhalten kann jedoch nur dann eine auf einen bestimmten Rechtserfolg gerichtete Willenserklärung darstellen, wenn der Betreffende in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass diese rechtsgeschäftliche Erklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist, und dass ohne ein derartiges Erklärungsbewusstsein ein Verhalten nur dann als Willenserklärung eines bestimmten Inhalts zugerechnet werden kann, wenn der Betreffende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung dieses Inhalts aufgefasst werden durfte, und der Gegner sie auch tatsächlich so verstanden hat. Vor diesem Hintergrund hätten im vorliegenden Fall beide Parteien zunächst die Vorstellung haben müssen, wenigstens möglicherweise bedürfe es noch eines besonderen Rechtsgeschäfts, um die Erfindung des Klägers auf die Beklagte überzuleiten. Gehen beide Parteien jedoch davon aus, dem Arbeitgeber stehe die Erfindung ohnehin zu und es bedürfe infolge dessen keiner gesonderten Übertragung mehr, lässt sich das Vorhandensein des entsprechenden Erklärungsbewusstseins gerade nicht feststellen (vgl. zum Ganzen BGH, a.a.O., S. 758 Tz. 31 – 33 – Haftetikett). Dass auch hier die Beteiligten die Vorstellung hatten, die Erfindungen stünden ohne weiteres dem damaligen Arbeitgeber des Klägers zu, zeigt sich daran, dass die für den technischen Bereich zuständigen Geschäftsführer die Erfindungen, deren Gegenstand sie aus den Erörterungen des Klägers kannten, ohne gesonderte Inanspruchnahmeerklärung zum Schutzrecht anzumelden veranlassten und die Erfindungen in ihrem Betrieb auch benutzten und dass auch der Kläger dies so gesehen und der Anordnung der Geschäftsleitung, die Schutzrechtsanmeldung über die Patentanwälte der Beklagten in die Wege zu leiten, nachgekommen ist und die Nutzung im Betrieb der Beklagten geduldet hat. Dass die Beklagte zu 2. in ihren mit dem Kläger geschlossenen Anstellungsvertrag aus April 2002 die Regelung aufgenommen hat, seine Erfindungen unterlägen den Bestimmungen des ArbEG, belegt nicht, dass der Kläger und die Beklagte zu 1., auf deren Haltung als damaliger Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Entstehens der Erfindungen es allein ankommt, ihre Vorstellungen aufgegeben hätten. Auch das Schreiben Anlage K 34 und die Klageschrift stellen, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, keine Meldung der Erfindungen dar.
c)
Zu Recht hat das Landgericht auch verneint, dass der Kläger arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat, denn es sind keine Umstände ersichtlich, die ihn dazu anhielten, seinerseits für eine Überleitung der Erfindungen auf den Arbeitgeber Sorge zu tragen. Er hatte als Arbeitnehmer, der er auch als leitender Angestellter war, lediglich dafür Sorge zu tragen, dass seine Diensterfindungen dem Arbeitgeber zur Kenntnis gebracht wurden und ihm diese daher nach § 5 ArbEG zu melden. Hat der Arbeitgeber die erforderliche Kenntnis bekommen, obliegt es ihm, darüber zu entscheiden, ob er die ihm gemeldete Erfindung in Anspruch nehmen will oder nicht; der Arbeitnehmererfinder braucht ihn daran nicht zu erinnern. Nichts anderes gilt, wenn die an sich nach § 5 ArbEG erforderliche Erfindungsmeldung des Arbeitnehmererfinders ersetzt wird durch anderweitige Kenntnis des Arbeitgebers, die ihn dazu befähigt, darüber zu entscheiden, ob die Erfindung zum Schutzrecht angemeldet werden soll. Das ArbEG weist die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Rechtssphäre des Arbeitgebers zu, auch hier besteht keine Veranlassung, den Kläger für verpflichtet zu halten, auf eine Überleitung der Erfindung auf die Beklagte zu achten oder gar hinzuwirken; die hierzu notwendigen Möglichkeiten hatte die Beklagte zu 1. selbst in der Hand.
d)
Zu Recht hat das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche auch nicht für verwirkt gehalten. Die Beklagten haben zwar darin Recht, dass die Voraussetzungen der Verwirkung für jedes der Klageschutzrechte selbständig zu prüfen sind; zunächst wäre es aber Sache der Beklagten gewesen, die hierzu erforderlichen Tatsachen vorzutragen. Nach wie vor haben sie jedoch nicht dargelegt, welche Dispositionen sie im Vertrauen darauf getroffen haben, der Kläger werde wegen der erfolgten Nutzung seiner Erfindungen keine Ansprüche mehr erheben. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass Arbeitnehmer, um das Arbeitsverhältnis frei von Auseinandersetzungen zu halten, häufig während der Dauer ihrer Beschäftigung noch davon absehen, eine Gegenleistung für die Nutzung ihrer Erfindung zu fordern, insbesondere wenn sich abzeichnet, dass insoweit eine einvernehmliche Regelung möglicherweise nicht zu erzielen ist.

e)
Hinsichtlich der Erfindung 4 hat die Berufung der Beklagten auch Erfolg, soweit sie für die Zeit vor dem 12. Juli 2004 verurteilt worden ist. Die Erfindung 4 ist infolge der fehlenden Überleitung auf die Beklagte zu 1.) jedenfalls in Bezug auf den Miterfinderanteil des Klägers freigeworden, und es ist eine Gemeinschaft nach Bruchteilen gemäß §§ 741 ff. BGB mit dem Inhaber des weiteren Anteils entstanden, sofern die Teilhaber ihr Verhältnis nicht anderweitig durch Veabarung geregelt haben (vgl. BGH GRUR 2005, 663 – Gummielastische Masse II; 2001, 226, 227 – Rolleneinheit; 2003, 702, 704 – Gehäusekonstruktion).

aa)
Das Landgericht hat insoweit angenommen, aus denselben Gründen wie der Erfinderanteil des Klägers seien auch diejenigen seiner Miterfinder nicht übergeleitet worden, was zur Folge hätte, dass eine Bruchteilsgemeinschaft bestehend aus dem Kläger und dem Miterfinder Dr. D entstanden ist. Diese Annahme ist jedoch nicht ohne weiteres möglich, weil Dr. Christoph D nicht in der Position des Klägers tätig war und sich nicht feststellen lässt, dass er ebenso wie der Kläger die Anmeldungsunterlagen vorbereitet und mit den externen Patentanwälten der Beklagten im Rahmen des Anmeldverfahrens korrespondiert hätte. Da Ansprüche gegen die Beklagten voraussetzen, dass sie nicht Schutzrechtsinhaberin bzw. Mitinhaberin geworden ist, hätte der Kläger nicht nur darlegen müssen, dass es an einer Überleitung auf die Beklagte fehlt. Auch hier hätte sein Vorbringen ermöglichen müssen, für das Schutzrecht und den Miterfinder Dr. D zu prüfen, ob die nach § 5 ArbEG erforderliche Meldung vorliegt und der jeweilige Erfinderanteil entweder durch fristgerechte Inanspruchnahmeerklärung oder durch vertragliche Veabarung auf die Beklagte übergeleitet worden ist. Diesen Sachvortrag hat der Kläger trotz dahingehender Hinweise des Senats nicht geleistet.

Im Streitfall muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Anteil des Miterfinders Dr. Christoph D auf die Beklagte übergeleitet worden ist; dies ergibt sich aus dem unwiderlegt gebliebenen Vorbringen der Beklagten, Dr. D beziehe für den Anteil an der Erfindung Erfindervergütung, und es bestehe Einigkeit zwischen ihm und der Beklagten zu 1. über den Rechtsübergang auf Letztere und die Berechtigung der Beklagten zu 2., die Erfindung anzumelden. Da die Beklagte zu 2. hierdurch Teilhaberin geworden ist, benutzt sie die Erfindung grundsätzlich zu Recht.

bb)
Sobald auch nur ein Miterfinderanteil auf die Beklagte übergegangen ist, ist sie Teilhaberin des darauf erteilten Schutzrechts geworden und darf die Erfindung auch selbständig nutzen. Nicht jeder Teilhaber, der von der ihm zustehenden Rechtsposition keinen Gebrauch macht und das gemeinschaftliche Patent nicht benutzt oder verwertet, muss deshalb stets auch an den Gebrauchsvorteilen partizipieren, die der andere Teilhaber aus der von ihm getätigten Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes zieht. Nach § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes berechtigt, soweit er nicht den Mitgebrauch der übrigen Teilnehmer beeinträchtigt, entweder indem er den anderen den tatsächlichen Mitgebrauch verweigert oder dessen Nutzung stört. Lässt sich das – wie hier in Bezug auf die Beklagten – nicht feststellen, lösen von einem Teilhaber erzielte Gebrauchsvorteile keine Ausgleichspflicht zugunsten des nicht Nutzenden aus, weil es sich um Vorteile befugter Eigennutzung handelt, die die anderen Teilhaber regelmäßig ohne besondere Vergütung dulden müssen. Diese Grundsätze gelten auch für die Rechtsbeziehungen zwischen Miterfindern in Bezug auf ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Patent oder Gebrauchsmuster. Den Teilhabern steht es frei, diese Regelung abzuändern, indem sie entweder nach § 745 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss dem einzelnen Teilhaber einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Gebrauchsvorteile einräumen oder der nicht nutzende Teil gegen den nutzenden einen aus § 745 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch geltend macht, der voraussetzt, dass es dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht, den Nutzenden für Gebrauchsvorteile, die den seinem Anteil entsprechenden Bruchteil übersteigen, einen Ausgleich in Geld leisten zu lassen. Solange von diesen Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht wird, kann der nicht nutzende von dem nutzenden Teilhaber keine Ausgleichszahlungen beanspruchen und deshalb zur Vorbereitung und Bezifferung auch keine Auskünfte vom nutzenden Mitinhaber verlangen (BGH, GRUR 2005, 663, 664 – Gummielastische Masse II); eine rückwirkende Geltendmachung ist nicht möglich (BGH NJW 1966, 1708, 1709). Da im vorliegenden Fall nichts dafür ersichtlich oder dargetan ist, dass die Teilhaber bisher einen Beschluss nach § 745 Abs. 1 BGB über die Nutzung ihres gemeinschaftlichen Schutzrechtes gefasst haben, kommt es darauf an, wann der Kläger erstmals mit einem Ausgleichsanspruch an die jeweilige Beklagte herangetreten ist. Ein dementsprechendes Begehren von ihm wäre als Angebot zum Abschluss einer entsprechenden Regelung zu werten. Als solches Begehren ist das Anwaltsschreiben des Klägers vom 12. Juli 2004 (Anlage K 34) zu werten, mit dem der Kläger erstmals Ansprüche auf Erfindervergütung geltend macht. Die unzutreffende Bezeichnung „Erfindervergütung“, die an sich nur Ansprüche nach dem ArbEG erfasst, ist hier in dem Sinne auszulegen, dass der Kläger an den Früchten, die die Beklagte zu 2. aus der Nutzung der Erfindung gezogen hat, beteiligt werden will. Diese Beteiligung entspricht auch der Billigkeit, weil der Kläger nicht in der Lage ist, die Erfindung selbst zu nutzen und erfindungsgemäße Gegenstände herzustellen und zu vertreiben, und die Beklagte zu 2. auch davon profitiert, dass der Kläger auch davon abgesehen hat, Lizenzen an Dritte zu vergeben, so dass der Beklagten zu 2. im Hinblick auf die Erfindung 4 ihre Monopolstellung erhalten geblieben ist. Dass der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt Auskunftsansprüche erhoben hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

f)
Begründet ist die Berufung der Beklagten auch, soweit sie aus der Erfindung 6 verurteilt worden sind, an der neben dem Kläger fünf weitere Miterfinder beteiligt sind. Auch hier ist eine Bruchteilsgemeinschaft entstanden, an der neben dem Kläger auch die anderen Teilhaber beteiligt sind. Welche Teilhaber das sind und/oder ob zu ihnen auch die Beklagten gehören, lässt sich nicht feststellen. Die Namen und Anschriften der Miterfinder hat der Kläger ebenso wenig vorgetragen wie Umstände, aus denen ersichtlich ist, ob und hinsichtlich welcher Miterfinder eine Überleitung ihrer Anteile auf welche der beiden Beklagten stattgefunden hat. Es kann daher nicht einmal davon ausgegangen werden, dass die Anteile der übrigen Miterfinder ebenfalls frei geworden und bei diesen verblieben sind, so dass die Beklagten die Erfindung ohne Berechtigung benutzten. Selbst wenn man letzteres zugunsten des Klägers annimmt, ist er gleichwohl nicht berechtigt, diese Ansprüche ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber für sich allein einzuklagen. Obwohl er hierauf im Verhandlungstermin vom 17. September 2009 vom Senat hingewiesen wurde, hat er sich hierzu nicht geäußert, und auch keine Frist zu einer ergänzenden Stellungnahme erbeten. Da sich eine Zustimmung der übrigen Teilhaber zur vorliegenden Klage nicht feststellen lässt, ist die Klage im Umfang der geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz als unbegründet abzuweisen, und da der ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung das Schicksal des Hauptanspruches teilt, gilt für ihn nichts anderes.

B.

Die Berufung des Klägers

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Auch insoweit fehlt es an einer formellen Legitimation. Da die von ihm insoweit noch angegriffene Beklagte zu 2. nicht als Inhaberin des gegen sie geltend gemachten Schutzrechtes 1 im Patentregister eingetragen ist, ist die formelle Berechtigung des Klägers unerlässlich; die vorstehend bereits erwähnte Ausnahme, dass der materiell an einer Erfindung Berechtigte keine Registeatragung benötigt, wenn er gegen den zu Unrecht im Register Eingetragenen klagt, kommt daher im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.

C.

Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen hat der Senat die Kosten des Rechtsstreits auf beide Parteien verteilt; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die Angelegenheit eine Einzelfallentscheidung ist und die in § 543 ZPO niedergelegten Voraussetzungen für eine Revisionszulassung ersichtlich nicht vorliegen.