Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. November 2005, Az. 2 U 66/00
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. März 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,– € (statt bis zu
500.000,– DM) angedroht wird und dass es im Urteilsausspruch zu I. 1., letzter Absatz, statt „… für ein Lesen der auszugebenden und/oder zurückgegebenen Parkkarten“ nunmehr heißt: „… für ein Lesen der auszugebenden und zurückgegebenen Parkkarten“ sowie dass die Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Rechnungslegung (Urteilsausspruch zu I. 2.) und der ihn betreffende Ausspruch zur Feststellung der Schadensersatzverpflichtung (Urteilsausspruch zu II. 2.) zeitlich begrenzt werden auf Handlungen aus der Zeit bis zum 14. Mai 2001.
2.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens X ZR 255/01 (BGH) zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 255.700,– € abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 255.645,94 € (= 500.000,– DM).
Tatbestand:
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten, in deutscher Sprache abgefassten europäischen Patents 0 637 xxx (im folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent beruht auf einer am 28. Januar 1994 unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 20. Februar 1993 und 13. Januar 1994 eingegangenen Anmeldung, die am 8. Februar 1995 veröffentlicht worden ist. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt ist am 21. Mai 1997 erfolgt.
Anspruch 1 des Klagepatents lautete in der zunächst erteilten Fassung wie folgt:
Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten (2) zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke (39), mit einem Vorratsbehälter (1), der bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung (3) für die Parkkarten (2) aufweist, einem anschließenden Fallschacht (4) mit mindestens einem zentralen Leitschacht (11) und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitenschächten (12, 13) für eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten (2) unter Schwerkraft und einer Messstelle (24) im zentralen Leitschacht (11) für ein Lesen der auszugebenden und/oder zurückgegebenen Parkkarten (2), die mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke (39) verbunden ist.
Auf eine von der Beklagten zu 1) im Jahre 2000 erhobene Nichtigkeitsklage hin hat das Bundespatentgericht mit – inzwischen rechtskräftigem – Urteil vom 23. Januar 2001 den deutschen Teil des Klagepatents dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass im Anspruch 1 des Klagepatents in dem Passus „für ein Lesen der auszugebenden und/oder zurückgegebenen Parkkarten“ der Bestandteil „/oder“ gestrichen worden ist.
Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 aus der Klagepatentschrift zeigen: Figuren 1 und 2 jeweils schematische Längsschnitte durch ein erstes und zweites Ausführungsbeispiel der patentgemäßen Vorrichtung sowie Figur 3 einen schematischen Längsschnitt eines Teilbereiches eines dritten Ausführungsbeispiels.
Die bis zum 14. Mai 2001 unter der Geschäftsführung u.a. des Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „System XYZ“ Parksysteme für wiederverwendbare Parkkarten aus Kunststoff in der Form runder Münzen sowie Einfahrtkontrollgeräte mit der Bezeichnung „125 CC Chip-Master (CM)“. Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen zeigen aus dem System der Beklagten zu 1) eine geöffnete Ein- und Ausgabevorrichtung, die von der Klägerin mit Bezugszahlen entsprechend der Klagepatentschrift versehen worden ist, sowie Detailaufnahmen der Vorrichtungen in dem Gerät der Beklagten, welche die in den beiden dort vorgesehenen Vorratsbehältern befindlichen Parkkarten vereinzeln und nach oben zur Ausgabestelle transportieren, in unterschiedlichen Arbeitsphasen:
Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (Anlage K 6 zur Klageschrift mit von der Klägerin eingetragenen Bezugszahlen gemäß der Klagepatentschrift) zeigt eine weitere Detailaufnahme der Ein- und Ausgabevorrichtung der Beklagten zu 1):
In der obersten Ausnehmung des dort ersichtlichen Malteserkreuzes (von den Beklagten als „Läufer“ bezeichnet) ist ein Parkchip zu sehen. Wenn sich das Malteserkreuz anschließend nach rechts dreht, fällt ein in dieser Ausnehmung befindlicher Parkchip durch den rechts unten erkennbaren Schacht in einen Auffangbehälter; dreht sich das Malteserkreuz dagegen nach links, so fällt der Parkchip durch den links unten erkennbaren Schacht in einen (mit der Bezugszahl 12 bezeichneten) weiteren Schacht, aus dem er von einem Kunden entnommen werden kann.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die angegriffene Vorrichtung der Beklagten verwirkliche wortsinngemäß alle Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents.
Sie hat beide Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen patentverletzender Handlungen in der Zeit seit dem 21. Juni 1997 sowie die Beklagte zu 1) außerdem auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entschädigung für die im Unterlassungsantrag bezeichneten, in der Zeit vom 8. März 1995 bis zum 20. Juni 1997 vorgenommenen Handlungen in Anspruch genommen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und eingewendet:
Da bei der angegriffenen Vorrichtung die Parkkarten, um aus den Vorratsbehältern an einen Kunden ausgegeben werden zu können, durch besondere Transportvorrichtungen (die das Klagepatent gerade vermeiden wolle) zunächst über eine nicht unerhebliche Strecke nach oben transportiert würden, fehle es bei ihr an einer „bodenseitigen Vereinzelungseinrichtung“; auch weise die angegriffene Vorrichtung keinen zentralen Leitschacht auf, in dem sich eine Messstelle für das Lesen der auszugebenden oder zurückgegebenen Parkkarten befinde.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und
I.
die Beklagten verurteilt,
1.
es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Ein- und Ausgabevorrichtungen für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen ein Vorratsbehälter, der bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung für die Parkkarten aufweist, ein anschließender Fallschacht mit mindestens einem zentralen Leitschacht und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitenschächten für eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine Messstelle im zentralen Leitschacht für ein Lesen der auszugebenden und/oder zurückgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke verbunden ist, vorgesehen sind;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. März 1995 begangen hätten und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei vom Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 21. Juni 1997 zu machen seien.
Außerdem hat es
II.
festgestellt, dass
1.
die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 8. März 1995 bis zum 20. Juni 1997 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
und
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 21. Juni 1997 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.
Auf das Urteil vom 30. März 2000 wird Bezug genommen.
Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt haben.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2001 hat der Senat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Auf die von der Klägerin eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. September 2004 das genannte Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen.
Die Beklagten, die darauf hinweisen, der Beklagte zu 2) sei nur bis zum 14. Mai 2001 Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gewesen, verfolgen ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels mit der Maßgabe bittet, dass der Unterlassungsausspruch die aus dem Tenor dieses Urteils ersichtliche Fassung erhalten möge und dass die gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Anträge auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nur die Zeit bis zum 14. Mai 2001 beträfen. Außerdem bittet die Klägerin darum, die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz auf Handlungen bis zum Tage der Zustellung des zweitinstanzlichen Urteils zu erstrecken.
Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil war lediglich dem Umstand anzupassen, dass inzwischen die DM-Währung durch die Euro-Währung ersetzt worden ist, dass der Anspruch 1 des Klagepatents sich geringfügig geändert hat und dass der Beklagte zu 2) mit dem 14. Mai 2001 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ausgeschieden ist.
Die weitere Bitte der Klägerin um Erstreckung der Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz auf Handlungen bis zum Tage der Zustellung des zweitinstanzlichen Urteils erforderte keine Änderung des landgerichtlichen Urteilstenors. Hintergrund der von der Klägerin geäußerten Bitte war die frühere Rechtsprechung des Senats, nach welcher Verurteilungen zur Rechnungslegung und Aussprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen patentverletzender Handlungen sich jeweils nur auf die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz bezögen. Diese Rechtsprechung ist inzwischen überholt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. GRUR 2004, 755, 756 – Taxameter), welcher der Senat folgt und nach welcher derartige Urteilsaussprüche regelmäßig auch solche (im Urteilsausspruch näher bezeichneten) Handlungen erfassen, die der in Anspruch genommene Patentverletzer erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz begangen hat. Dass eine Änderung des Tenors nicht erforderlich ist, gilt vorliegend um so mehr, als bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (unter III. 3., Seite 26 des Urteils) ausgeführt hat, die Beklagten hätten die ihnen aufgegebenen Auskünfte auch für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu erteilen.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Ein- und Ausgabevorrichtung für runde Parkkarten, insbesondere Parkchips, die ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisen und zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke dienen.
Die Klagepatentschrift führt aus:
Parkkarten würden beim Passieren von Einfahrtkontrollstationen eines Parkhauses oder Parkgeländes an den jeweiligen Benutzer ausgegeben. Die für eine Parkgebührenberechnung erforderlichen Daten wie insbesondere Einfahrtzeit, Datum und Nummer der Einfahrtkontrollstation könnten, wie aus EP 0 176 xxx bekannt, entweder direkt auf der Parkkarte, die hierfür ein geeignetes elektronisches Bauelement trage, abgespeichert oder zusammen mit einer individuellen Kennung der Parkkarte an einen zentralen Rechner übertragen werden, wie dies aus DE 33 07 xxx (Anlage B 1 der Beklagten) bekannt sei. Dabei hätten diese Parkkarten den großen Vorteil, wiederverwendbar zu sein, und zwar als Einzelparkkarten für verschiedene Benutzer, als Debit-Parkkarte oder als Zugriffskarte für Dauerparker.
Aus DE–A–25 57 xxx (Anlage K 2 zur Klageschrift) sei eine Vorrichtung zur automatischen Ausgabe und Rücknahme von scheibenförmigen Kontrollmarken bei Anlagen mit gebührenpflichtiger Benutzung bekannt, wobei sich der Transportweg für eine Rücknahme der Kontrollmarken oberhalb des, d.h. funktional vor dem Transportweg für eine Ausgabe der Kontrollmarken befinde. Die wiederholte Ein- und Ausgabe der Parkkarten verlange Ein- und Ausfahrtkontrollstationen, die die auszugebenden bzw. wieder eingegebenen Parkkarten lagerten, einer Lese-Schreibstation zuführten und in Ausgabeöffnungen beförderten, die den Parkhausbenutzern zugänglich seien. Für die Parkzeit- und die Parkgebührenberechnung müssten die Parkkarten deshalb mehrere Transportwege zurücklegen, wobei im allgemeinen Transportbänder oder Transportrollen vorgesehen seien. Dadurch bedingt sei eine konstruktiv aufwendige Gestaltung der Ein- und Ausgabevorrichtungen der Kontrollstationen, die zudem störanfällig sei. Ein reibungsloser Betrieb der Ausgabe und/oder Rücknahme der Parkkarten sei somit nicht gewährleistet.
Die Klagepatentschrift bezeichnet es sodann als Aufgabe der geschützten Erfindung, eine Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke zu schaffen, die sicher und zuverlässig arbeite und dabei einfach aufgebaut sei.
Das so bezeichnete technische Problem soll gemäß Anspruch 1 des Klagepatents in der seit dem Urteil des Bundespatentgerichts vom 23. Januar 2001 geltenden Fassung gelöst werden durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:
1.
Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten (2) zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke (39), mit
1.1 einem Vorratsbehälter (1),
1.2 einem Fallschacht (4)
1.3 und einer Messstelle (24).
2.
Der Vorratsbehälter (1) weist bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung (3) für die Parkkarten (2) auf.
3.
Der sich an den Vorratsbehälter (1) anschließende Fallschacht (4) umfasst
3.1 mindestens einen zentralen Leitschacht (11) und
3.2 davon abzweigende, eine jeweilige Neigung aufweisende Seiten-
schächte (12, 13) für eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten
(2) unter Schwerkraft.
4.
Die Messstelle (24) ist
4.1 im zentralen Leitschacht (11) für ein Lesen der auszugebenden und
zurückgegebenen Parkkarten (2) angeordnet
4.2 und mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke (39) ver-
bunden.
Nach den Ausführungen der Klagepatentschrift wird durch die Erfindung eine Ein- und Ausgabevorrichtung geschaffen, die die formbedingten Vorteile runder, scheibenförmiger Parkkarten, insbesondere ihr Rollvermögen, für den Ein- und Ausgabevorgang nutzt, weitgehend ohne angetriebene Beförderungssysteme arbeitet und dabei die für eine Ausgabe und Rücknahme der Parkkarten erforderlichen Transportwege miteinander kombiniert und dadurch auch minimiert. Die Klagepatentschrift hebt als Vorteil der erfindungsgemäßen Lösung hervor, die Parkkarten gelangten jeweils einzeln von einem Stapel Parkkarten abgetrennt in einen Fallschacht, wo sie aufgrund eines vorgegebenen Gefälles unter dem Einfluss ihres Eigengewichts abwärt fielen oder rollten.
Der Streit der Parteien betrifft das Merkmal 2, die Merkmalsgruppe 3 sowie das Merkmal 4.1 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung; diese Merkmale bedürfen daher näherer Erörterung.
Was das Merkmal 2 angeht, so hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. September 2004, mit welchem er das frühere Urteil des Senats vom 6. Dezember 2001 aufgehoben hat, ausgeführt, dieses Merkmal besage nicht mehr, als dass in dem Vorratsbehälter für die Parkkarten durch eine bodenseitig wirkende Einrichtung dafür gesorgt werden müsse, dass die Karten am Boden vereinzelt, d.h. von den übrigen Karten einzeln abgetrennt würden, und diese Auslegung erlaube es nicht, das Vorhandensein des Merkmals 2 bei der angegriffenen Ausführungsform zu verneinen.
Die soeben dargestellte rechtliche Beurteilung, die der aufhebenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegt, ist für den Senat bindend (§ 563 Abs. 2 ZPO), zumal auch die Beklagten nach der Zurückverweisung der Sache nichts vorgetragen haben, aus dem sich ergäbe, die angegriffene Ausführungsform sei in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung anders beschaffen, als vom Senat in seinem Urteil vom 6. Dezember 2001 angenommen.
Die Merkmalsgruppe 3 befasst sich mit der näheren Ausgestaltung des in Merkmal 1.2 genannten Fallschachtes. Dieser soll sich an den Vorratsbehälter anschließen, d.h. die runden Parkkarten sollen nach dem Verlassen des Vorratsbehälters in diesen Schacht hineinfallen (Merkmal 3), wobei (Merkmal 3.1) mindestens ein zentraler Leitschacht vorgesehen ist, d.h. ein Schacht, den alle Parkkarten passieren müssen, sowie von diesem Leitschacht abzweigende, eine jeweilige Neigung aufweisende Seitenschächte für eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft. Das bedeutet, es muss einen zum zentralen Leitschacht hin geneigten Seitenschacht geben, durch den die von den Benutzern der Vorrichtung eingegebenen Parkkarten unter dem Einfluss ihres Gewichts und ihrer Rollfähigkeit in den mindestens einen zentralen Leitschacht gelangen, und es muss einen weiteren vom Leitschacht weg geneigten Seitenschacht geben, durch den die aus dem mindestens einen zentralen Leitschacht kommenden Parkkarten unter dem Einfluss ihres Gewichts und ihrer Rollfähigkeit an den jeweiligen Benutzer ausgegeben werden. Über die nähere Ausgestaltung des mindestens einen zentralen Leitschachtes sagt das Merkmal 3.1 nichts. Da das Klagepatent von „mindestens einem“ zentralen Leitschacht spricht, kann es patentgemäß auch mehrere solcher Leitschächte geben; es ist ebenfalls durchaus möglich, dass sich ein einziger zentraler Leitschacht in seinem weiteren Verlauf in mehrere Schächte aufteilt, von denen z.B. einer für diejenigen Parkkarten bestimmt ist, die – nach dem Passieren der in der Merkmalsgruppe 4 genannten Messstelle – in einen Auffangbehälter gelangen sollen, und von denen ein anderer für diejenigen Parkkarten bestimmt ist, die – nach dem Passieren der Messstelle – (erstmals oder erneut) an Benutzer ausgegeben werden sollen.
Die Merkmalsgruppe 3 lässt es bei einer solchen Ausgestaltung des Leitschachtes auch durchaus zu, dass sich an der Stelle, an der sich der zentrale Leitschacht in zwei Einzelschächte aufteilt, eine Vorrichtung befindet, die die Parkkarten zunächst anhält – z.B. zu dem Zwecke, dass sie von der in diesem Bereich befindlichen Messstelle erfasst werden können – und sie dann je nach dem Ergebnis der Messung in den einen oder den anderen Einzelschacht leitet, wobei es durchaus sein kann, dass die genannte Vorrichtung die Parkkarten ein kleines Stück in Richtung des einen oder des anderen Einzelschachtes transportiert, von wo sie dann wieder unter dem Einfluss ihrer Schwerkraft und/oder ihres Rollvermögens weiterwandern. Das entnimmt der Durchschnittsfachmann nicht zuletzt dem Umstand, dass die Ausführungsbeispiele der Klagepatentschrift nicht nur einen – angetriebenen – Schieber (25) vorsehen, der die Parkkarten zeitweise im Bereich der Messstelle (24) festhält und nach Beendigung der Messung freigibt, sondern auch eine – ebenfalls angetriebene – Weiche (20), die je nach ihrer Stellung die Parkkarten in den Auffangbehälter oder in den Ausgabeschacht leitet.
Gemäß dem Merkmal 4.1 soll die in Merkmal 1.3 genannte „eine“ Messstelle im zentralen Leitschacht angeordnet sein und – nach der seit dem Urteil des Bundespatentgerichts vom 23. Januar 2001 geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 – sowohl die auszugebenden als auch die zurückgegebenen Parkkarten lesen. Das Bundespatentgericht hat auf S. 13 des genannten Urteils den „Witz“ der Erfindung nach dem Klagepatent darin gesehen, dass eine gattungsgemäße Ein- und Ausgabevorrichtung durch entsprechende Anordnung eines zentralen Leitschachtes und davon abzweigender Seitenschächte für die Aus- und Eingabe der Parkkarten nur eine Messstelle für das Lesen dieser Karten benötige. Es kommt also patentgemäß darauf an, dass nur eine Messstelle vorhanden ist, und zwar im zentralen Leitschacht, dass diese von allen Parkkarten – sowohl von den auszugebenden als auch von den zurückgegebenen – passiert wird und dass das Ergebnis der jeweiligen Messung dafür verwendet wird, wie sich (vgl. Merkmal 4.2) die Parkschranke verhält.
II.
Von der oben erläuterten Lehre des Klagepatents macht die angegriffene Vorrichtung der Beklagten wortsinngemäß Gebrauch. Das ist hinsichtlich der Merkmale 1, 1.1, 1.2 und 1.3 offensichtlich und wird auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Wie der Bundesgerichtshof – für den Senat bindend – ausgeführt hat, ist auch das Merkmal 2 wortsinngemäß verwirklicht.
Dasselbe gilt schließlich für die Merkmalsgruppen 3 und 4, insbesondere auch für das Merkmal 4.1:
Alle Parkkarten, die entweder aus dem Vorratsbehälter kommen oder von einem Benutzer in den oberen – ein Gefälle zum Geräteinneren hin aufweisenden – der beiden Seitenschächte eingegeben werden, gelangen in den oberen Teil des zentralen Leitschachtes, wo sie zunächst von dem Malteserkreuz („Läufer“) festgehalten werden, und zwar vor einer zentralen Messstelle. Anschließend bewegt sich das Malteserkreuz um eine Vierteldrehung nach rechts oder nach links, so dass die in ihm befindliche Parkkarte in einen der beiden Einzelschächte gelangt, in welche sich der zentrale Leitschacht verzweigt und die ihrerseits Teile dieses Leitschachtes bilden.
Von dem zentralen Leitschacht – der, wie soeben ausgeführt, auch die beiden in seinem unteren Teil befindlichen Einzelschächte umfasst – zweigen zwei Seitenschächte im Sinne des Merkmals 3.2 ab, nämlich der obere, zum Leitschacht hin geneigte Schacht für die Eingabe der Parkkarten und der untere, vom Leitschacht weg geneigte Schacht für die Ausgabe der Parkkarten.
Zwar behaupten die Beklagten, entgegen der Lehre des Merkmals 4.1 würden bei der angegriffenen Vorrichtung durch die im Bereich des Malteserkreuzes befindliche Messstelle lediglich die zurückgegebenen Parkkarten (zur Berechnung der Parkzeit und damit des geschuldeten Parkentgelts) gelesen, nicht dagegen auch die auszugebenden Karten. Es steht aber fest, dass irgendwo in dieser Vorrichtung auch die auszugebenden Karten gelesen werden, weil nämlich das Malteserkreuz, das alle in den zentralen Leitschacht gelangten Karten zunächst festhält, durch die Richtung seiner anschließend erfolgenden Vierteldrehung (nach links oder nach rechts) bestimmt, ob die jeweilige Karte in den Auffangbehälter weiterfällt oder ob sie in den Ausgabeschacht gelangt, wobei die Drehrichtung jeweils davon abhängt, welche Information die Vorrichtung der jeweiligen Parkkarte entnommen hat.
Um die Verwirklichung des Merkmals 4.1 substantiiert (und damit gemäß § 138 ZPO wirksam) zu bestreiten, hätten daher die Beklagten, die ja die Beschaffenheit der angegriffenen Vorrichtung kennen, im einzelnen darlegen müssen, wie diese Vorrichtung die auf den Parkchips enthaltenen Daten erkennt, von denen die Bewegungsrichtung des Malteserkreuzes nach dem vorübergehenden Anhalten eines im zentralen Leitschacht befindlichen Parkchips bestimmt wird. Darauf hat der Senat in der letzten mündlichen Verhandlung hingewiesen, ohne dass die Beklagten ihren Vortrag ergänzt hätten. Da mithin aus dem Vorbringen der Beklagten nicht erkennbar ist, wo und durch welches Teil das – auch bei der angegriffenen Vorrichtung offensichtlich erfolgende – Lesen der auszugebenden Parkkarten geschehen soll, wenn nicht im oberen Teil des zentralen Leitschachtes, und zwar durch die dort vorhandene eine Messstelle, muss angenommen werden, auch das Merkmal 4.1 sei wortsinngemäß verwirklicht.
Die im zentralen Leitschacht angeordnete Messstelle ist schließlich auch mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke verbunden (Merkmal 4.2); sie sorgt nämlich je nach dem Ergebnis der Messung dafür, dass die Parkschranke entweder geöffnet wird oder geschlossen bleibt.
III.
Dass und warum die Beklagten angesichts der von ihnen begangenen Patentverletzung nicht nur in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang zur Unterlassung, sondern auch zum Schadensersatz bzw. (nur die Beklagte zu 1) für Benutzungshandlungen in der Zeit zwischen der Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents und der Veröffentlichung seiner Erteilung auch zur Leistung einer angemessenen Entschädigung und zur Rechnungslegung verpflichtet sind, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verweisen kann.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 534 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind:
Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
R1 R2 R4