2 U 34/04 – Dartspiel-Zählvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 451

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. August 2005, Az. 2 U 34/04

I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Februar 2004 verkündete Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 250.000,– Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 751 368 (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche Übersetzung Anlage K 2) betreffend eine automatische Zählvorrichtung für ein Dartspiel; aus diesem Schutzrecht nimmt er die Beklagte in der Berufungsinstanz noch auf Rechnungslegung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 30. Juni 1995 eingereicht und am 2. Januar 1997 veröffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 20. Oktober 1999 bekannt gemacht worden. Der in diesem Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 lautet in der vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlichten deutschen Übersetzung (vgl. Anl. K2, S. 11/12) wie folgt:

Automatische Zählvorrichtung für ein Dartspiel, das einen Satz von Pfeilen und ein Dartbord aufweist, mit einer Hauptsteuerschaltung (10), einer herkömmlichen Pfeilsensierschaltung (20), die mit der Hauptsteuerschaltung (10) verbunden ist für die Sensierung des Wurfs eines Pfeiles auf das Dartbord und zur Übermittlung einer entsprechenden Wurf-Information auf die Hauptsteuerschaltung (10), einem Tastenfeld (30), das an dem Dartbord angebracht ist, mit mindestens einer ersten Taste (0), einer zweiten Taste (P), einer dritten Taste (G) und einer vierten Taste (A), die mit der Hauptsteuerschaltung (10) verbunden sind für das Setzen einer Mehrzahl von Eingaben in die Hauptsteuerschaltung (10), einer Vielzahl von Anzeigen zur Anzeige der Eingaben, die durch das Tastenfeld (30) gesetzt sind,
wobei die Hauptsteuerschaltung (10) einen vorprogrammierten Mikrocomputer (11), einen ROM (12) für die Speicherung firmeneigener Software, einen mit dem Mikrocomputer (11) verbundenen Oszillator (13), zwei Pufferspeicher (14 und 15) und zwei Codier/Decodierschaltungen (16 und 17) aufweist, die mit dem Mikrocomputer (11) verbunden sind für die Kommunikation mit der Pfeilsensierungsschaltung (20), dem Tastenfeld (30) und den Anzeigen über zwei Busleitungen (BUS 1 und BUS 2),
wobei die Eingaben vom Tastenfeld (30) aufweisen:
eine erste Eingabe zur Bestimmung eines Spielmodes aus einer Vielzahl von zur Verfügung stehenden Spielmodes durch manuelle Betätigung der ersten Taste (O),
eine zweite Eingabe zur Bestimmung der Gesamtzahl der Spieler aus einer Vielzahl von verfügbaren Spielerzahlen durch manuelle Betätigung der zweiten Taste (P) des Tastenfeldes (30),
eine dritte Eingabe zur Bestimmung einer gemeinsam vorgegebenen Trefferzahl für alle Spieler durch manuelle Betätigung der dritten Taste (G) des Tastenfeldes (30) und
eine vierte Eingabe für die Addition eines Handicaps für mindestens einen der Spieler durch manuelle Betätigung der vierten Taste (HA) zur Änderung der vorgegebenen Trefferzahl des spezifischen Spielers gegenüber der in der dritten Eingabe gesetzten.

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels, wobei Figur 1 die schematische Ansicht eines Dartspiels zur Verwendung der vorliegenden Erfindung, Figur 2 und Figur 3 ein Blockschalt- bzw. Schaltbild einer erfindungsgemäßen automatischen Zählvorrichtung und Figur 4 ein Blockschaltbild einer Hauptsteuerschaltung nach der Erfindung zeigt.

Der Kläger ist ferner eingetragener Inhaber des ebenfalls am 30. Juni 1995 angemeldeten und am 7. Januar 1999 bekannt gemachten parallelen deutschen Gebrauchsmusters 295 21 935 (Klagegebrauchsmuster, Anl. K 3), das er im selben Umfang geltend macht wie das Klagepatent.
Die Beklagte vertrieb im Jahre 1999 elektronische Dartboards mit automatischen Zählvorrichtungen, die den in Anspruch 1 des Klagepatentes angegebenen Merkmalen wortsinngemäß entsprachen. Wegen dieser Handlungen verpflichtete sich die Beklagte unter dem 14. September 1999 gegenüber dem Kläger zur Unterlassung und versprach für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.001,– DM (Anlage K 13; im folgenden: Unterlassungserklärung I).
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe in der Folgezeit über den O-Versand unter den Typenbezeichnungen CX und CZ elektronische – und ebenfalls patentverletzende – Dartboards vertrieben, deren Ausgestaltung aus dem als Anlage K 7 vorgelegten Online-Angebot des O-Versandes, den als Anlage K 8 vorgelegten Katalogabbildungen, den als Anlagen K 9 a und K 9 b überreichten Abbildungen der Verpackungen und den Bedienungsanleitungen (Anlagen K 10 a [Ausführungsform CX] und K 10 b [Ausführungsform CZ]) ersichtlich sei; ergänzend verweist er auf den als Anlage K 11 zur Akte gereichten Schaltplan betreffend ein elektronisches Dartboard mit der Typenbezeichnung CZX. Das Tastenfeld der Dartboards CX und CZ weist eine Handicap-Taste auf, nach deren Betätigung der begünstigte Spieler vor Beginn des eigentlichen Spieles drei Freiwürfe erhält; die aus diesen Freiwürfen erzielte Punktzahlen werden ihm als Vorsprung für das folgende Spiel gutgeschrieben.
Der Kläger ist der Ansicht, die automatischen Zählvorrichtungen dieser Dartboards verwirklichten die technische Lehre des Klagepatentanspruches 1 wortsinngemäß; die Handicap-Taste verwirkliche sie jedenfalls mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Vor dem Landgericht hat er die Beklagte auch auf Zahlung der in der Unterlassungserklärung I versprochenen Vertragsstrafe in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat vor dem Landgericht die Übereinstimmung der Handicap-Taste mit den Vorgaben des Patentanspruches 1 in Abrede gestellt und darüber hinaus geletnd gemacht, die angegriffene Ausführungsform sei durch den Stand der Technik gemäß der US-Patentschrift 4 516 781 (Anlage B 1) und der deutsche Offenlegungsschrift 42 33 980 (Anlage K 5) nahe gelegt gewesen, auch seien die Klageschutzrechte nicht schutzfähig.
Darüber hinaus habe sie Dartboards nur importiert, aber nicht über den O-Versand in den Verkehr gebracht. Außerdem ließen sich dem Klagevorbringen keine Benutzungshandlungen in nicht rechtsverjährter Zeit entnehmen, so dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien und auch keine Wiederholungsgefahr bestehe.
Im frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am
13. Mai 2003 hat die Beklagte erneut ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen abgegeben und sich verpflichtet, bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,– Euro den Vertrieb der angegriffenen Gegenstände zu unterlassen (Bl. 28, 29 d.A.; im folgenden: Unterlassungserklärung II).
Durch Urteil vom 24. Februar 2004 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Anträgen überwiegend entsprochen und die Beklagte verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
automatische Zählvorrichtungen für ein Dartspiel, das einen Satz von Pfeilen und ein Dartboard aufweist, mit einer Hauptsteuerschaltung, einer herkömmlichen Pfeilsensierschaltung, die mit der Hauptsteuerschaltung verbunden ist für die Sensierung des Wurfs eines Pfeils auf das Dartboard und zur Übermittlung einer entsprechenden Wurf-Information auf die Hauptsteuerschaltung, einem Tastenfeld, das an dem Dartboard angebracht ist, mit mindestens einer ersten Taste, einer zweiten Taste, einer dritten Taste und einer vierten Taste, die mit der Hauptsteuerschaltung verbunden sind für das Setzen einer Mehrzahl von Eingaben in die Hauptsteuerschaltung, einer Vielzahl von Anzeigen zur Anzeige von Eingaben, die durch das Tastenfeld gesetzt sind,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Hauptsteuerschaltung einen vorprogrammierten Mikrocomputer, einen ROM für die Speicherung firmeneigener Software, einen mit dem Mikrocomputer verbundenen Oszillator, zwei Pufferspeicher und zwei Codier-/Decodierschaltungen aufweist, die mit dem Mikrocomputer verbunden sind für die Kommunikation mit der Pfeilsensierungsschaltung, dem Tastenfeld und den Anzeigen über zwei BUS-Leitungen,
wobei die Eingaben vom Tastenfeld aufweisen:
eine erste Eingabe zur Bestimmung eines Spielmodus aus einer Vielzahl von zur Verfügung stehenden Spielmodi durch manuelle Betätigung der ersten Taste,

eine zweite Eingabe zur Bestimmung der Gesamtzahl der Spieler aus einer Vielzahl von verfügbaren Spielerzahlen durch manuelle Betätigung der zweiten Taste des Tastenfeldes,
eine dritte Eingabe zur Bestimmung einer gemeinsam vorgegebenen Trefferzahl für alle Spieler durch manuelle Betätigung der dritten Taste des Tastenfeldes und
eine vierte Eingabe für die Addition eines Handicaps für mindestens einen der Spieler durch manuelle Betätigung der vierten Taste, wodurch dem entsprechenden Spieler eine zusätzliche Runde von Würfen gewährt wird, bevor die anderen Spieler beginnen, zur Änderung der vorgegebenen Trefferzahl des spezifischen Spielers gegenüber der in der dritten Eingabe gesetzten;

2.
dem Kläger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. November 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu I.1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei hinsichtlich der Angaben zu I.2.a) bis c) entsprechende Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen, Lieferscheine) sowie Angebotsschreiben vorzulegen sind;

3.
die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einem vom Kläger zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

Außerdem hat es die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vorbezeichneten seit dem 20. November 1999 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.
Es ist der Auffassung, die angegriffenen Gegenstände machten von der Lehre des Klagepatentanspruches 1 wortsinngemäß und, soweit die Handicap-Funktion betroffen sei, mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln Gebrauch. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr weiterer Rechtsverletzungen sei durch die Unterlassungserklärung II mangels Ernsthaftigkeit nicht beseitigt. Die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe hat es mit der Begründung abgewiesen, im Gegensatz zu den nunmehr angegriffenen Gegenständen habe die der Unterlassungserklärung I zugrundeliegenden Ausführungsform die Lehre des Klageschutzrechtes auch hinsichtlich der Handicap-Funktion wortsinngemäß erfüllt. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie führt unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus, das Landgericht habe die angegriffene Vorrichtung zu Unrecht als patentverletzend bewertet. Abgesehen davon sei die angegriffene Ausführungsform auch durch Kombination der älteren britischen Patentschrift 2 030 877 (Anlage BB 3) mit der deutschen Offenlegungsschrift 42 33 980 (Anlage K 5) nahe gelegt gewesen.
Zu Unrecht habe das Landgericht die Unterlassungserklärung II als nicht ernst gemeint betrachtet. Nachdem der Kammervorsitzende in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf die angeblich fehlende Ernsthaftigkeit hingewiesen habe, habe sie – die Beklagte – schon in der ersten Instanz klargestellt, ihr Verteidigungsvorbringen solle keine Berühmung sein und diene nur der Abwehr der gegen sie erhobenen Ansprüche und der prozessualen Kostenerstattungspflicht. Dass sie sich gegen die Klage verteidigt und die Auffassung geäußert habe, zu dem angegriffenen Verhalten berechtigt zu sein, begründe keine erneute Begehungsgefahr, so lange sie nicht zu erkennen gegeben habe, sie wolle sofort oder doch in naher Zukunft dieses Verhalten fortsetzen oder wieder aufnehmen. Unter dem 29. Juni 2004 hat die Beklagte ein weiteres mit einer Vertragsstrafe von 10.000,– Euro bewehrtes Unterlassungsversprechen abgegeben (Anlage BB 4, Bl. 236, 237 d.A.; nachfolgend: Unterlassungserklärung III), das der Kläger angenommen hat.
Mit Blick auf die Unterlassungserklärung III haben beide Parteien im Verhandlungstermin vom 30. Juni 2005 den Rechtsstreit im Umfang des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs für in der Hauptsache erledigt erklärt und stellen insoweit wechselseitige Kostenanträge.
Die Beklagte beantragt im übrigen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit des Klagepatentes auszusetzen.
Der Kläger beantragt im übrigen,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt dem Aussetzungsantrag und dem Vorbringen der Beklagten entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil im wesentlichen; allerdings hält er die Handicap-Taste der angegriffenen Ausführungsform weiterhin für eine wortsinngemäße Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre. Soweit die Beklagte sich zur Begründung ihres Einwandes, die angegriffene Vorrichtung sei durch den Stand der Technik nahegelegt, auf die erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegte britische Patentschrift 2 030 877 berufe, sei sie hiermit nach § 531 Abs. 2 ZPO n.F. ausgeschlossen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz, Rechnungslegung und Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse nicht zu, denn die angegriffene Vorrichtung verwirklicht die nicht wortsinngemäß erfüllten Vorgaben des Klagepatentanspruches1 und des im selben Umfang geltend gemachten Klagegebrauchsmusters auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Eine Aussetzung der Verhandlung im hiesigen Verletzungsrechtsstreit mit Rücksicht auf die nach Schluss der mündlichen Verhandlung angezeigte Nichtigerklärung des Klagepatentes durch das Bundespatentgericht ist unter diesen Umständen nicht geboten.

A.
Entgegen der Auffassung des Klägers schließt die Unterlassungserklärung III Einwendungen gegen den Verletzungsvorwurf nicht schlechthin aus. Die Abgabe dieser Erklärung hat zur Erledigung des Unterlassungsanspruches geführt. Die hierdurch eingetretene verfahrensrechtliche Lage unterscheidet sich von derjenigen nach einem Anerkenntnis: Während der Beklagte letzterenfalls die Kostenlast nicht mehr mit der Begründung abwehren kann, der anerkannte Anspruch habe aus materiell-rechtlichen Gründen nicht bestanden (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 32 m.w.N. FN. 260), müssen vor einem zu einer übereinstimmenden Erledigungserklärung führenden Ereignis erhobene Einwände berücksichtigt werden, weil nach § 91 a ZPO auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kostenlast zu entscheiden ist und nicht ohne weiteres angenommen werden kann, der Beklagte habe sich mit der Abgabe des Unterlassungsversprechens freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben und müsse daher auch automatisch die entsprechenden Kosten tragen (vgl. Berneke, a.a.O., Rdnr. 244 m.w.N. FN. 279; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdnr. 658). Ob das Unterlassungsversprechen den Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ enthält oder nicht, ist ebenso wenig erheblich wie die Motivation zur Abgabe der Erklärung. Lediglich mit nach Eintritt der Erledigung erstmals erhobenen Einwendungen gegen den materiellen Anspruch könnte die Beklagte nicht mehr gehört werden, weil deren Berücksichtigung nicht mehr dem bei Abgabe des Unterlassungsversprechens maßgeblichen Sach- und Streitstand entspräche. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor, weil die Beklagte sämtliche Einwendungen – auch diejenigen aus der Berufungsbegründung vom 23. Juni 2004 – vor dem Zugang der Unterlassungserklärung III vom 29. Juni 2004 im vorliegenden Verfahren geltend gemacht hatte. Hinzu kommt, dass die Nebenansprüche auf Schadenersatz, Rechnungslegung und Vernichtung von der Erledigung nicht betroffen sind und weiter in Streit stehen. Vor einer Entscheidung über diese Ansprüche ist auch zu prüfen, ob die angegriffene Vorrichtung von der unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch macht.

B.

Die angegriffene Vorrichtung entspricht nicht der Lehre der Klageschutzrechte.
Das Klagepatent – entsprechendes gilt für das im selben Umfang geltend gemachte Klagegebrauchsmuster – betrifft eine automatische Zählvorrichtung für ein Dartspiel, insbesondere für ein solches, das für jeden Spieler die Vorgabe eines Handicaps ermöglicht, damit für unterschiedlich starke Spieler eine ihrer individuellen Geschicklichkeit angepasste Ausgangsbasis eingestellt werden kann.
Der allgemeine Aufbau eines Dartspiels und insbesondere des Dartboards ist in der von der Klagepatentschrift (Abs. 0002; deutsche Übersetzung, S. 1 und 2) einleitend erörterten US-Patentschrift 5 193 817 (Anlage K 4) dargestellt. Die dort beschriebene Schaltungsanordnung sieht jedoch nicht die Möglichkeit vor, für Spieler unterschiedlichen Niveaus ein Handicap vorzugeben, sondern detektiert nur das Auftreffen der Pfeile auf die jeweiligen Zielplatten und zeigt die hierbei erzielten Treffer bzw. Punkte an.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 33 980 (Anlage K 5) ist ein Steuerverfahren für Dart-Spiele einschließlich PC und Mittel zur Eingabe persönlicher Daten in den Computer zur Errechnung eines Handicaps (Anlage K 5, Anspruch 1; Spalte 1, Zeilen 35 ff. und 48 bis 53 sowie Spalte 2, Zeilen 13 bis 19) bekannt. Der Computer kann in das Dartboard integriert werden (Klagepatentschrift Abs. 0004 [deutsche Übersetzung, Abs. 3] und Anlage K 5, Spalte 2, Zeilen 3 und 4). Sämtliche Daten müssen über ein Eingabegerät in den Rechner eingegeben werden, wobei dieses Eingabegerät eine Tastatur oder ein Datenlesegerät sein kann, in das ein Chip oder eine Diskette eingelegt wird (vgl. Anlage K 5, Anspruch 9 und Spalte 1, Zeilen 53 bis 56 sowie Spalte 2, Zeilen 11 ff.). Das Handicap kann für stärkere Spieler zu einem erhöhten Startwert (Anlage K 5, Anspruch 2 und Spalte 1, Zeilen 38 bis 39) oder zu einer Verringerung der Anzahl der zur Verfügung stehenden Würfe (a.a.O., Anspruch 3 und Spalte 1, Zeilen 40 bis 43) führen. Es ist nicht vorgesehen, das Handicap des einzelnen Spielers durch einfachen Tastendruck am Dartboard festzulegen.
Die britische Patentschrift 2 133 296 offenbart eine Zählvorrichtung mit Tasten, deren Muster demjenigen der Dart-Zielscheibe entspricht und die nach manueller Be-tätigung der einzelnen Tasten Punkte anzeigt; die europäische Patentanmeldung
0 181 420 (Anlage K 15) beschreibt eine aus einem herkömmlichen Dartboard hervorgegangene Vorrichtung, wobei ebenfalls nur die erzielten Punkte angezeigt werden, die zuvor detektiert, einem Computer zugeführt und gespeichert worden sind (Klagepatentschrift Abs. 0005 und 0006; deutsche Übersetzung, S, 3, Absätze 1 und 2).
Die in der Klagepatentschrift angegebene – und auch objektiv zutreffende – Aufgabe der Erfindung besteht darin, eine automatische Zählvorrichtung für ein Dartspiel so auszubilden, dass die Spieler eine Mehrzahl von Daten einschließlich Spielmodus, Spieleranzahl, gemeinsamer Treffervorgabe für alle Spieler und eines Handicaps für bestimmte Spieler eingeben können.
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatentes eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1.
Automatische Zählvorrichtung für ein Dartspiel, das einen Satz von Pfeilen und ein Dartboard aufweist.
2.
Die automatische Zählvorrichtung weist auf:
2.1 eine Hauptsteuerschaltung (10),
2.2 eine herkömmliche Pfeilsensierschaltung (20),
2.2.1 die mit der Hauptsteuerschaltung (10) verbunden ist
2.2.2 für die Sensierung des Wurfs eines Pfeils auf das Dartboard und
2.2.3 zur Übermittlung einer entsprechenden Wurfinformation auf die
Hauptsteuerschaltung (10),
2.3 ein Tastenfeld (30),
2.3.1 das an dem Dartboard angebracht ist und
2.3.2 das mindestens eine erste Taste (0), eine zweite Taste (P),
eine dritte Taste (G) und eine vierte Taste (HA) aufweist,
2.3.2.1 die mit der Hauptsteuerschaltung (10) ver-
bunden sind
2.3.2.2 für das Setzen einer Mehrzahl von Eingaben
in die Hauptsteuerschaltung (10);
2.4 eine Vielzahl von Anzeigen zur Anzeige der Eingaben, die durch
das Tastenfeld (30) gesetzt sind.
3.
Die Hauptsteuerschaltung weist auf:
3.1 einen vorprogrammierten Mikrocomputer (11),
3.2 einen ROM (12) für die Speicherung firmeneigener Software,
3.3 einen Oszillator (13),
3.3.1 der mit dem Mikrocomputer (11) verbunden ist,
3.4 zwei Pufferspeicher (14 und 15) und zwei Codier/Decodier-
schaltungen (16 und 17),
3.4.1 die mit dem Mikrocomputer (11) verbunden sind
3.4.2 für die Kommunikation mit der Pfeilsensierungsschaltung
(20), dem Tastenfeld (30) und den Anzeigen über zwei Bus-
leitungen (BUS 1 und BUS 2).
4.
Die Eingaben vom Tastenfeld (30) weisen auf:
4.1 eine erste Eingabe zur Bestimmung des Spielmodus aus einer
Vielzahl zur Verfügung stehender Spielmodi durch manuelle
Betätigung der ersten Taste (0),
4.2 eine zweite Eingabe zur Bestimmung der Gesamtzahl der Spieler
aus einer Vielzahl verfügbarer Spielerzahlen durch manuelle
Betätigung der zweiten Taste (P) des Tastenfeldes (30),
4.3 eine dritte Eingabe zur Bestimmung einer gemeinsam vorgegebenen
Trefferzahl für alle Spieler durch manuelle Betätigung der dritten
Taste (G) des Tastenfeldes (30) und
4.4 eine vierte Eingabe für die Addition eines Handicaps für mindestens
einen der Spieler durch manuelle Betätigung der vierten Taste (HA)
zur Änderung der vorgegebenen Trefferzahl des spezifischen
Spielers gegenüber der in der dritten Eingabe gesetzten.

Für die vorbeschriebene Erfindung ist wesentlich, dass anders als im Stand der Technik gemäß der im Abs. 0004 der Klagepatentbeschreibung (deutsche Übersetzung, S. 3, Abs. 3) diskutierten deutschen Offenlegungsschrift 42 33 980 keine personenbezogenen Daten zur Errechnung eines Handicaps in ein Eingabegerät eingelesen werden, sondern die automatische Zählvorrichtung über das aus dem einleitend erörterten Stand der Technik (vgl. Klagepatentschrift, Abs. 0002, 0005 und 0006; deutsche Übersetzung, S.1, 2 und 3, Abs. 1 und 2) bekannte und in der Merkmalsgruppe 2.2 beschriebene Registrieren der erzielten Treffer bzw. erreichten Punktwerte hinaus auch die die Eingabe und Verarbeitung der in der Merkmalsgruppe 4 genannten Daten ermöglicht, die – wie es die Merkmale 2.3.2.2 und 2.4 ausdrücken – durch das Betätigen einer Taste des Tastenfeldes in die Hauptsteuerschaltung gesetzt worden sind. Den Funktionsablauf, den die Klagepatentschrift mit dem Begriff „Setzen“ umschreibt, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Umdruck S. 23) zutreffend dargestellt: Das Betätigen einer Taste des Tastenfeldes löst ein dieser Taste zugeordnetes Signal aus, dieses Signal wird durch eine der beiden in Merkmal 3.4.2 genannten Busleitungen der Hauptsteuerschaltung zugeleitet (Merkmal 2.3.2.2), dort wird von mehreren der in dem in Merkmal 2.3.2 angesprochenen ROM in der Software niedergelegten Möglichkeiten (vgl. Abs. 0016; deutsche Übersetzung, S. 10, Abs. 2) die am Tastenfeld gewählte aktiviert und über die andere Busleitung ein entsprechendes Signal zur Anzeige weitergeleitet (vgl. Abs. 0012, 0013 und 0015, deutsche Übersetzung S. 7, 8 und 9). Durch Betätigen der entsprechenden Taste wird automatisch und unmittelbar ohne die Notwendigkeit weiterer vom Benutzer zu vollziehender Schritte eine bestimmte Funktion unter gleichzeitiger Abänderung bzw. Deaktivierung der bisher ausgewählten Parameter aufgerufen und angezeigt. Ebendies geschieht auch beim Betätigen der Handicap-Taste gemäß Merkmal 4.4. Nachdem durch Betätigen der Taste gemäß Merkmal 4.3 die für alle Spieler geltende Treffervorgabe eingegeben bzw. gesetzt worden und der zu begünstigende oder zu benachteiligende Spieler ausgewählt worden ist, werden für diesen allein durch das Betätigen der Handicap-Taste abweichende Startbedingungen geschaffen, indem für ihn die zuvor gemäß Merkmal 4.3 eingestellte allgemeingültige Treffervorgabe verändert wird. Aus der maßgeblichen englischen Fassung des Merkmals 4.4 (… adding a handicap on any one of the players by a manual operation on the fourth key (HA) thus causing the object score of the specific player to change form the originally set in the third input) ergibt sich für den Durchschnittsfachmann mit aller Deutlichkeit, dass allein die manuelle Betätigung der Handicap-Taste das Mittel ist, das die zuvor eingestellte allgemeingültige Treffervorgabe verändert. Den Ausdruck „Addition“ des Handicaps (in der maßgeblichen englischen Anspruchsfassung: „a fourth input for adding a handicap“) in Anspruch 1 versteht der angesprochene Durchschnittsfachmann selbstverständlich nicht als mathematische Vorgabe in dem Sinn zu, dass notwendigerweise etwas addiert, also hinzugezählt werden müsste; das Merkmal besagt aus seiner Sicht, dass eine bestimmte Größe hinzugefügt werden soll, die die zuvor nach Merkmal 4.3 eingegebene für alle Spieler gültige Treffervorgabe für einen oder mehrere individuell ausgewählte Spieler abweichend festlegt. Das kann wie im in der Klagepatentschrift erörterten bevorzugten Ausführungsbeispiel auch dadurch geschehen, dass für ein schwächeren Spieler die allgemeingültige Treffervorgabe verringert wird, indem man von ihr eine bestimmte Punktzahl abzieht. Auf der Grundlage der Ausführungen in Abs. 0015 (Spalte 5, Zeilen 23 bis 28; deutsche Übersetzung S. 9 Mitte) und 0010, 0011 (Spalte 3, Zeilen 35 bis 39 und 46 ff.; deutsche Übersetzung S. 6, Abs. 2) ist dem Durchschnittsfachmann aber klar, dass die Handicap-Taste erfindungsgemäß stets allein zu einer abweichenden Einstellung der zuvor gemäß Merkmal 4.3 eingestellte für alle vorgegebene Trefferzahl für den einzelnen Spieler führt, so dass für ihn während des folgenden Spiels diese individuelle Treffervorgabe gilt. Da sich die allgemeine Beschreibung der Erfindung im wesentlichen auf eine wörtliche Wiederholung des Anspruches 1 beschränkt, ohne dessen Merkmale näher zu erläutern, wird der Durchschnittsfachmann in diesen Erläuterungen, soweit es um die unmittelbare Abänderung der allgemeingültigen Treffervorgabe allein durch Betätigen der Handicap-Taste geht, nicht nur Besonderheiten des dort dargestellten Ausführungsbeispiels sehen, sondern ihnen auch allgemeingültige Erörterungen über die erfindungswesentliche Funktionsweise der automatischen Zählvorrichtung entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung „Betätigung der vierten Taste zur Änderung der vorgegebenen Trefferzahl“ in der deutschen Übersetzung des Merkmals 4.4 entgegen der Ansicht des Klägers mehr als eine Zweckangabe und soll auch nicht lediglich zum Ausdruck bringen, dass die Betätigung der Handicap-Taste die Möglichkeit eröffnen soll, ausgewählte Spieler gegenüber den anderen in irgendeiner beliebigen Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen, sondern es wird zugleich das Mittel festgelegt, mit dessen Hilfe diese Bevorzugung oder Benachteiligung verwirklicht werden soll. Vorrichtungen, bei denen es nach Betätigen der Handicap-Taste für alle Spieler bei einer einheitlichen Treffervorgabe bleibt, ausgewählte Spieler jedoch vor Beginn des eigentlichen Spiels zusätzliche Freiwürfe erhalten und die daraus erzielte Punktzahl als Vorsprung mit in die Wertung des folgenden Spiels nehmen, werden vom Wortsinn des Merkmals 4.4 nicht erfasst.

C.

Dieser Lehre entspricht die angegriffene Ausführungsform nicht.
1. Zutreffend hat das Landgericht allerdings die Merkmale 1 bis 4.3 der vorstehenden Merkmalsgliederung für wortsinngemäß erfüllt gehalten. Das zieht auch die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr ernsthaft in Zweifel; jedenfalls hat sie insoweit keine konkreten Einwände mehr erhoben.
2. Nicht verwirklicht ist dagegen das Merkmal 4.4.
a) Entgegen der Ansicht des Klägers liegt eine wortsinngemäße Benutzung nicht vor. Die in Anspruch 1 beschriebenen Auswirkungen des Handicaps auf die Trefferzahl mögen zwar auch eine Zweckangabe sein, Anspruch 1 besagt jedoch gleichzeitig, auf welchem funktionellen Weg dieser Zweck erreicht werden soll, nämlich durch Betätigung der Handicap-Taste, wobei es nicht genügt, dass die Betätigung irgendwelche mittelbaren Auswirkungen hat, sondern ihr Ergebnis muss die Änderung der Treffervorgabe sein. Dass dem Spieler durch die Tastenbetätigung irgendein beliebiger Vorteil zugewendet wird, genügt nach dem eindeutigen Wortsinn des Merkmals 4.4 nicht.
Bei der angegriffenen Ausführungsform verändert eine Betätigung der Handicap-Taste den als allgemeingültige Ausgangsbasis zuvor eingestellten Zählerstand unstreitig nicht. Dem Spieler werden statt dessen vorab drei zusätzliche Würfe zugeteilt, und die hierbei erzielten Treffer werden ihm im folgenden Spiel als Vorsprung gutgeschrieben. Diese Würfe sind zusätzlich vom Benutzer zu vollziehende Schritte, die die Lehre des Anspruches 1 gerade ausschließen will. Der Zählerstand wird nicht vor dem Spiel für ausgewählte Spieler abweichend von der allgemeinen Vorgabe eingestellt, sondern durch zusätzlich und vorab erzielte Treffer; die Veränderung erfolgt letztlich durch dieselben Maßnahmen wie auch beim anschließenden Spiel.
b) Die in Merkmal 4.4 beschriebene technische Lehre wird auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln erfüllt.
aa) Es fehlt schon die erforderliche Gleichwirkung. Entgegen der Ansicht des Klägers und auch des Landgerichts genügt es zur Annahme der Gleichwirkung nicht, dass sowohl die im Klagepatent beschriebene Vorrichtung als auch die angegriffene Ausführungsform dem betreffenden Spieler durch Betätigung der Handicap-Taste irgendeinen wie auch immer gearteten Wettkampfvorteil verschaffen. Das Klagepatent hat sich auf eine ganz bestimmte Funktionsweise festgelegt, um diesen Vorteil zu erreichen, indem allein die Eingabe des Handicaps bzw. die Betätigung der entsprechenden Taste für den stärkeren Spieler seine individuelle Treffervorgabe gegenüber der für alle anderen gültigen erhöht oder für den schwächeren Spieler verringert, ohne dass es auf das weitere Verhalten des Spielers oder seine Geschicklichkeit ankäme. Bei dem so bestimmten Schutzbereich des Klagepatentanspruches 1 muss es aus Gründen der Rechtssicherheit verbleiben. Die bei der angegriffenen Vorrichtung verwirklichte Form des Handicaps in Gestalt zusätzlicher Würfe vor Beginn des eigentlichen Spiels ist demgegenüber ein anderer Weg, weil der Spieler nur die Chance erhält, einen Vorsprung für sich zu erzielen, dessen Höhe von seiner Geschicklichkeit abhängt und der im ungünstigen Fall auch den Wert 0 ausmachen kann. Ob es, wie das Landgericht meint, ebenso gebräuchlich ist wie eine manuelle Änderung der vorgegebenen Trefferzahl durch Tastendruck, dass der begünstigte Spieler anstatt Freiwürfe auszuführen die Pfeile gezielt in bestimmte Trefferbereiche eindrückt (vgl. Umdruck S. 28, Bl. 155 d.A.), braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden, wenngleich der Umstand, dass die in den Bedienungsanleitungen für die angegriffenen Geräte niedergelegten Spielregeln als selbstverständlich voraussetzen, dass die Pfeile geworfen und nicht einfach aus nächster Nähe in das gewünschte Feld eingesteckt werden, eher gegen eine solche Annahme spricht und auch kaum vorstellbar erscheint, dass die Mitspieler ein solches Verhalten dulden würden. Unabhängig davon, ob die Freiwürfe regulär aus der üblichen Distanz ausgeführt werden oder ob der Spieler an das Dartboard heran tritt und die Pfeile aus nächster Nähe von Hand gezielt in ausgewählte Zielfelder drückt, wird der Zählerstand erst durch das Auftreffen der Pfeile auf das Zielfeld verändert, und es geschieht nichts anderes als später beim eigentlichen Spiel. Das verlässt die vom Klagepatent vorgezeichnete Linie.
bb) Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform war für den Durchschnittsfachmann mit dem Wissen des Prioritätstages auch nicht anhand an den Patentansprüchen orientierter Überlegungen als zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe gleichwirkendes und gleichwertiges Austauschmittel auffindbar. Dass die in der Klagepatentschrift als Stand der Technik erörterte deutsche Offenlegungsschrift 42 33 980 zur Verwirklichung der Handicap-Funktion neben der Veränderung der Treffervorgabe auch die Möglichkeit zusätzlicher Würfe anspricht, ändert daran nichts. Der Durchschnittsfachmann sieht, dass diese Möglichkeit der Vorgabe des Merkmals 4.4 zuwiderläuft; eine an Anspruch 1 des Klageschutzrechtes orientierte Ersatzlösung müsste das Funktionsprinzip einer unmittelbaren Änderung der Treffervorgabe beibehalten, beispielsweise, indem abweichend von den Merkmalen 4.3 und 4.4 die Treffervorgabe für jeden Spieler einzeln eingestellt und dabei auch das Handicap verwirklicht wird.
Über die Verletzungsfrage kann der Senat ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheiden, auch wenn das in der Beurteilung von Patentverletzungen langjährig erfahrene Landgericht den Sachverhalt anders bewertet und eine Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln angenommen hat. Die technische Lehre der Klageschutzrechte ist auch für den technisch nicht vorgebildeten Verletzungsrichter ohne Schwierigkeiten zu erfassen; nicht anderes gilt für die Überprüfung der angegriffenen Vorrichtung auf eine Übereinstimmung mit der unter Schutz gestellten Lehre. Beides setzt keine besonderen Fachkenntnisse voraus; es geht nur um bestimmte Funktionsabläufe zwischen nach ihrer Funktion definierten Bauteilen in der automatischen Zählvorrichtung und nicht etwa um deren elektrotechnisch-konstruktive Umsetzung. Die Funktionsweise der angegriffenen Gegenstände steht außer Streit; umstritten ist nur die patentrechtliche Bewertung, ob diese Funktionsweise der in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegten technischen Lehre entspricht.

D.

Entsprechend dem Ergebnis des Berufungsverfahrens hat der Kläger als unterlegene Partei nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn die hierfür in § 543 ZPO n.F. aufgestellten Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F..

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