2 U 1/04 – Glastafelbrecher

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 439

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Mai 2005, Az. 2 U 1/04

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. November 2003 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.500.000,– Euro .

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patentes 0 805 784 (Klagepatent, Anlage M3 1) betreffend u.a. ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Teilen von Glastafeln in Zuschnitte; aus diesem Schutzrecht nimmt er die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 17. Januar 1996 unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 24. Januar 1995 eingereicht und am 12. November 1997 im Patentblatt veröffentlicht; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 12. August 1998 im Patentblatt bekannt gemacht worden.

Der im vorliegenden Rechtsstreit noch geltend gemachte Patentanspruch 5 – soweit die Klage zunächst auch auf den Verfahrensanspruch 1 gestützt war, hat der Kläger sie bereits vor dem Landgericht zurückgenommen – lautet in der maßgeblichen deutschen Verfahrenssprache wie folgt:

Vorrichtung zum Teilen von Glastafeln in Zuschnitte, mit einer Station (2) zum Ritzen von Glastafeln, welche Station (2) eine im wesentlichen vertikal ausgerichtete Stützfläche (25) mit einem Förderer (13) am unteren Rand derselben und einen entlang der Stützfläche (25) verstellbaren Schneidkopf (15) aufweist, und mit Stationen (3, 4, 8, 10) zum Brechen der Glastafeln (1) entlang der vorher erzeugten Ritzlinien (x, y) in Zuschnitte, dadurch gekennzeichnet, dass die Stationen (3, 4, 8, 10) zum Brechen der Glastafeln bezogen auf die Förderrichtung (Pfeil 26) der Glastafeln durch die Vorrichtung nach der Station (2) zum Ritzen von Glastafeln angeordnet sind und dass zwischen der wenigstens einen ersten Brechstation (3) und der nachfolgenden Brechstation (4, 8, 10) eine Vorrichtung (5) zum Schwenken von Teilen (27) von Glastafeln (1) um 90° vorgesehen ist.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 2 die erfindungsgemäße Vorrichtung (entsprechend der Förderrichtung von rechts nach links gesehen) mit einer Ritz- bzw. Schneidestation (2), einer ersten Brechstation (3), einer zweiten Brechstation (4), einer nach der zweiten Brechstation vorgesehenen Wendestation (5) und einer anschließend angeordneten dritten Brechstation (8) zeigt, der eine zweite Wendestation (9) und eine letzte Brechstation (10) folgen. Figur 1 zeigt eine Glastafel mit den in der Schneidestation erzeugten Ritzlinien.

Die Beklagte hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, über die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.

Die in Italien ansässige Beklagte bietet unter den Bezeichnungen „VC 3201-2“, „VC 3301“, „VC 4201-2“, „VC 4501“ und „VC 6001“ Glasschneidemaschinen an, deren Aufbau und Funktionsweise aus der als Anlage M3 7 vorgelegten auf der im Oktober 2002 in Düsseldorf veranstalteten Messe „glasstec“ verteilten Werbeschrift, der nachstehend wiedergegebenen und als Anlage M3 8 vorgelegten Fotografie und aus dem als Anlage M3 9 vorgelegten Prospekt betreffend Vorrichtungen mit den Bezeichnungen VC 3201-2 und 4201-2 ersichtlich ist.

Die Glastafeln werden in dieser vorstehend abgebildeten Vorrichtung von rechts nach links gefördert. Im ersten – im Bildvordergrund stehenden – „Turm“ werden vertikale Ritzlinien erzeugt und die Glastafeln anschließend nach einem Verschieben um wenige Zentimeter entlang diesen Ritzlinien gebrochen; zwischen dem ersten und dem zweiten Turm im Bildhintergrund werden die im ersten Turm vertikal gebrochenen Glastafelteile mittels einer Wendestation um 90° geschwenkt, um im zweiten Turm nunmehr senkrecht zu den zuerst angelegten Ritzlinien erneut vertikal geritzt und anschließend gebrochen werden zu können. Die Anordnung und die Lage der zu erzeugenden Ritzlinien werden vor Beginn der Bearbeitung in der Computersteuerung festgelegt.

Der Kläger sieht durch diese Vorrichtung das Klagepatent verletzt und hat vor dem Landgericht geltend gemacht, sie entspreche der Lehre des Klagepatentanspruches 5 wortsinngemäß, jedenfalls aber mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Das Klageschutzrecht verlange nicht, sämtliche Schnittlinien bereits vor dem ersten Brechvorgang einzuritzen; die Verwendung mehrerer Ritzstationen sei nicht ausgeschlossen. Kern der Erfindung sei die Abfolge der Brech- und Wendestationen bei stets vertikaler Ausrichtung der Glastafel bzw. der Tafelteile und Zuschnitte. Zur Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre genüge es, dass das Schnittmuster mit allen zum Zerteilen der jeweiligen Glastafel vorgesehenen horizontalen und vertikalen Schnittlinien vor dem ersten Brechvorgang in der Computersteuerung der Vorrichtung festgelegt worden sei und in einer oder mehreren Ritzstationen und mehreren Brechstationen sukzessive abgearbeitet werde.

Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Vorrichtung verwirkliche die im Klagepatent beschriebene technische Lehre nicht. Sie hat vor dem Landgericht eingewandt, für das erfindungsgemäße Verfahren sei es wesentlich, die Glastafel im wesentlichen stehend in einem ersten Hauptschritt zu ritzen und hierbei sämtliche Schnittlinien – waagerechte und senkrechte – in ein- und derselben Ritzstation anzubringen und sodann in einem zweiten Verfahrensschritt zu brechen, und zwar zunächst entlang der nach dem Verlassen der Ritzstation vertikal verlaufenden Schnittlinien, und nach einem Wenden der so erhaltenen Teile mit horizontal verlaufenden Schnittlinien um 90° entlang diesen dann ebenfalls vertikal verlaufenden Ritzlinien. Dementsprechend lägen bei der in Anspruch 5 beschriebenen Vorrichtung alle Stationen zum Brechen der Scheibe in Förderrichtung hinter der einzigen Ritzstation mit einer senkrecht und waagerecht verstellbaren Schneidvorrichtung und sei zwischen zwei Brechstationen eine Vorrichtung zum Schwenken der Glastafelteile um 90° vorgesehen. Die angegriffene Vorrichtung besitze dagegen zwei Ritzstationen. An beiden Stationen finde ein ausschließlich senkrechtes Schneiden und Brechen statt, wie es in der vorbekannten US-Patentschrift 4 871 104 (Anlage M3 5) gelehrt werde. Horizontal verlaufende Schnittlinien könne die angegriffene Vorrichtung nicht erzeugen, weil der Schneidkopf nur vertikal verschiebbar sei. Wegen dieser von der Lehre des Klagepatentes wegführenden Unterschiede komme auch eine Verwirklichung mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln nicht in Betracht; jedenfalls sei die angegriffene Vorrichtung gegenüber der in der deutschen Offenlegungsschrift 42 34 536 (Anlage B 2) gezeigten Schneidanlage, die auch der Schutzfähigkeit des Klagepatentes entgegenstehe, keine patentfähige Erfindung. Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt, da der Kläger die angegriffene Ausführungsform einschließlich ihrer Funktionsweise bereits in den Jahren 1998 und 2000 auf der Messe „glasstec“ in Düsseldorf kennen gelernt habe.

Durch Urteil vom 20. November 2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffene Vorrichtung habe entgegen der Lehre des Klagepatentes mehr als eine Station zum Ritzen von Glastafeln. Die geschützte Erfindung führe die Vorteile der in der Klagepatentschrift erörterten beiden vorbekannten Vorrichtungen zusammen, indem sie die aus der genannten US-Patentschrift 4 871 104 (Anlage M3 5) bekannte vertikale Abstützung der Glastafeln während des Bearbeitungsvorganges beibehalte und den Brechstationen eine Ritzstation der aus der europäischen Patentanmeldung 0 564 758 (Anlage M3 4) bekannten Art vorschalte, die im Gegensatz zu der aus der US-Patentschrift bekannten Vorrichtung nicht nur parallele Schnittlinien fertigen könne, sondern auch erlaube, den Schneidkopf über die gesamte Glastafelfläche längs und quer zur Förderrichtung zu bewegen. Anspruch 5 des Klagepatentes bringe das durch die Vorgabe zum Ausdruck, im Gegensatz zu mehreren Brechstationen nur eine einzige vor den Brechstationen angeordnete Ritzstation vorzusehen, die einen entlang der Stützfläche verstellbaren Schneidkopf aufweisen müsse. In Einklang hiermit beschreibe Anspruch 1 das erfindungsgemäße Verfahren dahin, die Glastafeln würden zunächst entsprechend den zu erzeugenden Zuschnitten geritzt und dann gebrochen; dementsprechend verfügten die entlang der vertikal ausgerichteten Schnittlinien gebrochenen Teile über horizontal verlaufende Schnittlinien, bevor sie gewendet und sodann entlang dieser Linien gebrochen würden.

Es stelle kein patentrechtlich äquivalentes Mittel dar, statt einer vor den Brechstationen angeordneten Ritzstationen zwei Ritzstationen vorzusehen, deren zweite nach der Wendestation angeordnet sei. Es fehle an der Gleichwirkung, weil Anspruch 5 sich auf eine einzige Ritzstation festlege und eine den Schutzumfang begrenzende Zahlenangabe enthalte. In jedem Fall fehle es an der erforderlichen Gleichwertigkeit. Der Klagepatentschrift sei nichts darüber zu entnehmen, weshalb es sinnvoll oder zumindest gleichwertig sein könne, statt einer Ritzstation vor allen Brechstationen zwei Ritzstationen vorzusehen, deren zweite zur Fertigung der horizontalen (y-)Schnittlinien nach der Wendestation angeordnet sei. Ausschließlich parallele Ritzlinien fertigende Stationen, wie sie aus der US-Patentschrift 4 871 104 (Anlage M3 5) bekannt seien, lehne das Klagepatent ab. Sein Ausgangspunkt sei es, zum Ritzen nur den Schneidkopf zu bewegen, ohne die Glastafeln zu wenden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil verfolgt der Kläger sein vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Das Klagepatent führe entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Vorteile der einleitend erörterten bekannten Vorrichtungen zusammen, sondern entwickele den Gegenstand des US-Patentes 4 871 104 (Anlage M3 5) weiter. Kern der Erfindung sei die vom Einführen der Glastafeln bis zum Austragen der erhaltenen Zuschnitte durchgängige vertikale Lagerung, auch beim Drehen in der Wendestation, um Platz zu sparen und aufwendige Umlagerungen der Tafeln in die Horizontale zu vermeiden. Hierfür sei es wesentlich, zwischen zwei Brechstationen eine Wendestation vorzusehen, bei der der Zuschnitt in der Vertikalen verbleibe und nicht nach dem ersten Ritzen und Brechen in die Horizontale umgesetzt werden müsse. In diesem Zusammenhang sei die Anzahl der Ritzstationen bedeutungslos. Das Klagepatent lege sie daher auch nicht fest.

Die angegriffene Vorrichtung verwirkliche die technische Lehre des Patentanspruches 5 jedenfalls mit äquivalenten Mitteln. Anspruch 5 enthalte keine beschränkende Zahlenangabe. Die bei der angegriffenen Ausführungsform gewählte Lösung sei objektiv gleichwirkend wie die in Anspruch 5 beschriebene Vorrichtung. Sie ermögliche ebenfalls ein platzsparendes Teilen von Glastafeln in Zuschnitte ohne aufwendige Handhabung; sie liege auch auf derselben Linie wie das Klagepatent, weil das Ergebnis unter Verwendung der im Klagepatent beschriebenen Mittel (nämlich Ritzstation, Brechstation, Wendestation und durchgehend vertikale Stützfläche), erreicht werde. Diese Lösung habe der Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Bemühen auffinden können. Ob eine einzige Ritzstation für alle Schritte oder für jede Schnittrichtung eine besondere Station vorgesehen werde, stehe im Belieben des Fachmanns. Aus der US-Patentschrift 4 871 104 sei bereits bekannt, eine Ritz- und eine Brechstation räumlich unmittelbar beieinander anzuordnen; eine solche Vorrichtung entspreche jeweils einem „Turm“ der angegriffenen Ausführungsform. Es habe für den Fachmann ohne weiteres im Rahmen der von ihm üblicherweise angestellten Überlegungen gelegen, eine erste derartige aus der US-Patentschrift bekannte kombinierte Ritz- und Brechstation, dann die klagepatentgemäße Wendestation und anschließend eine weitere derartige Kombination von Ritz- und Brechstation vorzusehen. Zu Unrecht habe das Landgericht gemeint, die Verwendung einer zweiten Ritzstation führe zu einem erhöhten apparativen und steuerungstechnischen Aufwand, der den Intentionen des Klagepatentes zuwiderlaufe. Insoweit habe das Landgericht eine streitige Behauptung der Beklagten übernommen, ohne den notwendigen Beweis zu erheben. Auch in einer Vorrichtung entsprechend dem Ausführungsbeispiel des Klagepatentes müssten die geritzten Zuschnitte exakt an die Brechstation herangeführt werden; die Ansteuerung einer weiteren Ritzstation bei der angegriffenen Ausführungsform stelle dazu ersichtlich keinen höheren Aufwand dar. Außerdem habe das Landgericht übersehen, dass sich gleichzeitig der apparative Aufwand für die erste Ritzstation verringere.

Der Kläger beantragt,

I.

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Teilen von Glastafeln in Zuschnitte mit Stationen zum Ritzen von Glastafeln, welche Stationen eine im wesentlichen vertikal ausgerichtete Stützfläche mit einem Förderer am unteren Rand derselben und einem entlang der Stützfläche verstellbaren Schneidkopf aufweisen, und mit Stationen zum Brechen der Glastafeln entlang der vorher erzeugten Ritzlinien in Zuschnitte,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Stationen zum Brechen der Glastafeln bezogen auf die Förderrichtung der Glastafeln durch die Vorrichtung, nach den Stationen zum Ritzen der Glastafeln angeordnet sind und bei denen zwischen der wenigstens einen ersten Brechstation und der nachfolgenden Brechstation eine Vorrichtung zum Schwenken von Teilen von Glastafeln um 90° vorgesehen ist;

2.

ihm, dem Kläger, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Dezember 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und –zeiten sowie der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der örtlichen Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen unmittelbar zugeordnet werden, wobei sich diese Auskunftserteilung allein auf Handlungen erstreckt, die seit dem 12. September 1998 begangen worden sind;

II.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.

dem Kläger eine angemessene Entschädigung für die Handlung gemäß Ziff. I. 1. seit dem 12. Dezember 1997 bis zum 12. September 1998 zu zahlen;

2.

dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm in Folge der Handlungen gemäß Ziff. I. 1. seit dem 12. September 1998 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil die angegriffene Vorrichtung nicht der in Anspruch 5 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre entspricht.

1.

Der geltend gemachte Patentanspruch 5 betrifft eine Vorrichtung zum Teilen von Glastafeln in Zuschnitte, die die den Oberbegriff des Anspruches bildenden Merkmale 5.1 bis 5.5 der nachstehenden Merkmalsgliederung aufweist und die Glastafeln entsprechend den zu erzeugenden Zuschnitten ritzt und anschließend bricht.

Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt (Spalte 1, Zeilen 15 bis 20), geschah dies bisher auf Glasschneidetischen und Brechtischen, auf denen die Glastafeln horizontal liegend bearbeitet werden. In diesem Zusammenhang erwähnt die Klagepatentschrift die europäischen Patentanmeldungen 0 457 751 (Anlage M3 3) und 0 564 758 (Anlage M3 4), wo die erstgenannte Druckschrift ebenfalls als Stand der Technik erörtert wird. Die in der nachstehend wiedergegebenen Figur 6 der Druckschrift M3 4 dargestellte Vorrichtung weist einen Glasschneidetisch (A 0; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) auf, der eine waagerechte Stützfläche bildet; zum Ritzen der späteren Brechlinien ist eine Schneidbrücke (81) mit einem Schneidkopf (82) vorgesehen. Um quer zur Förderrichtung verlaufende Schnittlinien zu erzeugen, kann der Schneidkopf entlang der Schneidbrücke verfahren werden; um parallel zur Förderrichtung verlaufende Linien zu ritzen, kann die Schneidbrücke entlang dem Glasschneidetisch bewegt werden. Die so vorbereiteten Glastafeln, deren Schnittmuster etwa dem in der nachstehend wiedergegebenen Figur 4 der älteren Druckschrift gezeigten Beispiel entsprechen kann, gelangen – ebenfalls in waagerechter Stellung – über Transportbänder (80) zu den Abschnitten A 1 und A 2 des Fördertisches, wo eine Brechleiste (12) vorhanden ist, um die Platte entlang der quer zur Förderrichtung gezogenen Schnittlinien (X-Schnitte) zu brechen. Die durch den Brechvorgang erhaltenen Glasstreifen werden nach A 3 weitertransportiert, wo eine Einrichtung zum Brechen der parallel zur Förderrichtung angelegten Schnitte (Y-Schnitte) vorhanden ist, die mit BRY bezeichnet wird.

Wie der angesprochene Durchschnittsfachmann den weiteren einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 21 bis 34) entnimmt, wird die Verarbeitung der Glastafeln in horizontaler Position aus zwei Gründen als nachteilig bemängelt. Zum einen erfordert die horizontale Lagerung der Glastafeln viel Platz, weil die Vorrichtung in ihrer Breite den Abmessungen der zu bearbeitenden Glastafeln und nach deren Bearbeitung noch der Größe der erhaltenen Zuschnitte entsprechen muss; zum anderen wird als arbeitsaufwendig kritisiert, dass die im wesentlichen vertikal stehend gelagerten Glastafeln zunächst in eine horizontale Lage umgelegt, in dieser Lage auf den Glasschneidetisch transportiert und die am Ende erhaltenen Zuschnitte wieder in die vertikale Lage aufgerichtet werden müssen, bevor sie weiter bearbeitet oder in einem Zwischenlager untergebracht werden können.

Die in der US-Patentschrift 4 871 104 (M3 5), deren Figuren 1 und 2 nachstehend wiedergegeben sind, gezeigte Vorrichtung vermeidet diesen Nachteil, indem sie die Glastafel in vertikaler Lage ritzt und bricht. Sie kann und soll aber gegenüber dem zuvor erörterten Stand der Technik die Glastafeln nur in Streifen entlang zueinander paralleler Schnittlinien unterteilen; dementsprechend ist der Schneidkopf nur vertikal entlang der Stützeinrichtung auf und ab verschiebbar (vgl. Spalte 1, Zeilen 39 bis 45) und auch keine Vorrichtung zum Wenden der erhaltenen Streifen vorgesehen.

Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, ein Verfahren zum Teilen von Glastafeln und eine insbesondere zur Durchführung dieses Verfahrens geeignete Vorrichtung vorzuschlagen, die Platz spart und aufwendige Handhabungen der Glastafeln und Zuschnitte vermeidet (vgl. Spalte 1, Zeilen 47 bis 52). Betrachtet man die in der Klagepatentbeschreibung einleitend am Stand der Technik kritisierten Nachteile und die Angaben über die Vorzüge der Erfindung (insbesondere Spalte 2, Zeilen 11 bis 23), will die Erfindung objektiv die durch die bisherige horizontale Arbeitsweise bedingte große Stellfläche reduzieren, das Legen und Wiederaufrichten der Glastafeln und Zuschnitte entbehrlich machen und gleichzeitig die Möglichkeit beibehalten, Ritzlinien sowohl parallel als auch quer zur Förderrichtung anzulegen.

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Anspruch 5 des Klagepatentes eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

5.1

Die Vorrichtung teilt Glastafeln in Zuschnitte.

5.2

Sie hat eine Station zum Ritzen von Glastafeln.

5.3

Die Station weist eine im wesentlichen vertikal ausgerichtete Stützfläche mit einem Förderer am unteren Rand derselben auf.

5.4

Die Station weist einen entlang der Stützfläche verstellbaren Schneidkopf auf.

5.5

Die Vorrichtung hat Stationen zum Brechen der Glastafeln entlang der vorher erzeugten Ritzlinien (X, Y) in Zuschnitte.

5.6

Die Stationen zum Brechen der Glastafeln sind bezogen auf die Förderrichtung der Glastafeln durch die Vorrichtung nach der Station zum Ritzen der Glastafeln angeordnet;

5.7

Zwischen der wenigstens einen ersten Brechstation und der nachfolgenden Brechstation ist eine Vorrichtung zum Schwenken von Teilen von Glastafeln um 90 Grad vorgesehen.

Im Kern geht es der Erfindung entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur um die durchgängig vertikale Position der Glasplatten vom Einführen über sämtliche Bearbeitungsschritte bis zum Austragen der erhaltenen Zuschnitte aus der Zerteilvorrichtung. Ebenso wichtig ist es, dass der Bearbeitungsprozess in zwei Hauptschritte aufgeteilt wird, wobei im ersten Hauptschritt sämtliche Ritzlinien des vorgesehenen Schnittmusters in die noch ungebrochene Glastafel geschnitten werden und erst nach dem Anlegen sämtlicher Ritzlinien der zweite Hauptschritt mit den zum Erhalt der Zuschnitte notwendigen Brech- und Wendevorgängen folgt.

Bestätigt sieht der Durchschnittsfachmann sich in diesem Verständnis insbesondere durch den Zusammenhang der Merkmale 5.2, 5.5 und 5.6. Nach der Vorgabe des Merkmals 5.2 hat die erfindungsgemäße Vorrichtung eine Station zum Ritzen von Glastafeln. Zwar gibt diese Anweisung für sich allein betrachtet dem angesprochenen Durchschnittsfachmann noch keinen Aufschluss darüber, ob das Wort „eine“ als Zahlwort eine einzige Station oder als unbestimmter Artikel mindestens eine Station verlangt und auch mehrere Stationen zulässt. Bei seinem Bemühen, das Merkmal 5.2 nicht isoliert zu betrachten, sondern seinen Sinngehalt aus dem Gesamtzusammenhang der technischen Lehre der Patentansprüche zu ermitteln, entnimmt er den Merkmalen 5.5 bis 5.7, dass Anspruch 5 mehrere Brechstationen voraussetzt, nämlich mindestens die beiden im Merkmal 5.7 angegebenen Brechstationen, zwischen denen erfindungsgemäß die Wendestation anzuordnen ist, die die nach dem Brechen in der ersten Brechstation erhaltenen Tafelteile so ausrichtet, dass die zunächst horizontal verlaufenden Y – Schnittlinien senkrecht stehen und in der zweiten Brechstation die Bildung der gewünschten Zuschnitte ermöglichen (vgl. Spalte 1, Zeile 53 bis Spalte 2, Zeile 2 und Spalte 2, Zeilen 11 bis 15). Im Gegensatz hierzu ist in den Merkmalen 5.2 bis 5.4 und 5.6 des Anspruches 5 von (nur) einer Station zum Ritzen von Glastafeln die Rede, die entsprechend der Ortsangabe im Merkmal 5.6 den Brechstationen vorgelagert ist.

Schon die eindeutige Formulierung des Merkmals 5.6 hält den Durchschnittsfachmann von der Annahme ab, Anspruch 5 des Klagepatentes umfasse auch solche Vorrichtungen, bei denen jeder Ritzstation nur eine (oder mehrere) Brechstation(en) nachgeordnet ist bzw. sind. Das Merkmal 5.6 sagt nämlich nicht, nach jeweils einer Ritz- sei eine Brech- oder seien mehrere Brechstationen anzuordnen, sondern es bringt mit seiner Ortsangabe zum Ausdruck, dass die (in Merkmal 5.5 nach ihrer Funktion beschriebenen) Brechstationen sämtlich nach der – einen – Station zum Ritzen der Glastafeln angeordnet sein müssen. In Einklang hiermit heißt es in Merkmal 5.5, die unter Schutz gestellte Vorrichtung weise Stationen zum Brechen der Glastafeln entlang der vorher erzeugten Ritzlinien in Zuschnitte auf. Bevor die Glastafeln zu den Brechstationen gelangen, sind die Ritzlinien bereits erzeugt, und zwar in der einen Ritzstation, die im Gegensatz zu der aus der US-Patentschrift 4 871 104 (Anlage M3 5) bekannten Vorrichtung (deren Schneidkopf nur vertikal entlang der Stützeinrichtung auf und ab verschiebbar ist), einen entlang der Stützfläche verstellbaren Schneidkopf aufweist, der nach dem Vorbild der – insoweit in der Klagepatentbeschreibung nicht bemängelten – europäischen Patentanmeldung 0 564 758 (Anlage M3 4) sowohl vertikal als auch horizontal schneiden kann. Der Anspruchswortlaut schließt es auch aus, die der einen und einzigen Ritzstation zugeschriebenen Eigenschaften und Funktionen auf mehrere von der Glastafel nacheinander durchlaufene separate Vorrichtungsteile oder Teilstationen aufzuteilen, von denen eine erste nur vertikale Schnitte ausführende Ritzstation zum Anlegen der X-Schnitte vor einer ersten Brechstation liegt und eine weitere einer 90°-Wendestation nachgeschaltete und ebenso arbeitende Ritzstation die – bezogen auf die ursprüngliche Lage der Glasscheibe – parallel zur Förderrichtung verlaufenden Y-Schnitte ausführt.

Bestätigt sieht sich der Durchschnittsfachmann in diesem Verständnis nicht nur in der Erörterung des besonderen Ausführungsbeispiels, sondern auch durch den allgemeinen Teil der Patentbeschreibung und durch Anspruch 1, der das erfindungsgemäße Zerteilungsverfahren beschreibt von dem nicht angenommen werden kann, dass er eine von Anspruch 5 abweichende technische Lehre zum Gegenstand hat, zumal die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 55 und 56 und Spalte 5, Zeile 43) darauf hinweist, die unter Schutz gestellte Vorrichtung sei auch zur Ausübung des erfindungsgemäßen Verfahrens geeignet. Auch der Verfahrensanspruch 1 besagt – insoweit übereinstimmend mit dem apparativen Aufbau der Vorrichtung nach Anspruch 5 –, dass der Bearbeitungsprozess zum Teilen der Glastafel in Zuschnitte in zwei Hauptschritte unterteilt und im ersten Hauptschritt das Ritzen entsprechend den gewünschten Zuschnitten erfolgt und dann erst in einem zweiten Hauptschritt das Brechen vorgenommen wird, wobei in diesen zweiten Hauptschritt auch das erforderliche Wenden der nach dem ersten Brechvorgang erhaltenen Streifen fällt.

In diesem Sinne werden das in Anspruch 1 beschriebene Verfahren und die in Anspruch 5 unter Schutz gestellte Vorrichtung auch in der Patentbeschreibung dargestellt, insbesondere in Spalte 2, Zeilen 11 bis 15 und in Spalte 5, Zeilen 39 bis 42, wo die Erfindung im Anschluss an die Erörterung des Ausführungsbeispiels noch einmal mit ihren wesentlichen Merkmalen zusammengefasst wird, so dass der Durchschnittsfachmann diese Ausführungen nicht nur für Besonderheiten des Ausführungsbeispiels hält. In Spalte 1, Zeilen 55 ff. weist die Klagepatentschrift zusätzlich darauf hin, für eine zur Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens geeignete Vorrichtung sei es wesentlich, dass die Stationen zum Brechen der Glastafel bezogen auf die Förderrichtung hinter der Ritzstation angeordnet sind, damit vor dem ersten Brechvorgang tatsächlich sämtliche Ritzlinien angebracht sind. Nichts anderes ist auch gemeint, wenn es im einleitenden Beschreibungssatz (Spalte 1, Zeilen 3 bis 6) heißt, die Erfindung betreffe ein Verfahren zum Teilen von Glastafeln in Zuschnitte, bei dem die Glastafeln entsprechend den zu erzeugenden Zuschnitten geritzt und dann gebrochen würden.

Die englische Übersetzung des Anspruches 5 in der Klagepatentschrift – die nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ ohnehin für die Auslegung des in deutscher Sprache veröffentlichten Klagepatentes nicht maßgeblich ist, sondern nur Rückschlüsse darauf zulässt, wie der Übersetzer das hier in Rede stehende Merkmal verstanden hat (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 912 r.Sp. lit. e) – Spannschraube) – besagt in diesem Zusammenhang nichts anderes, denn auch hier kehrt der Gegensatz zwischen nur einer Schneide- bzw. Ritzstation (… with a station for scoring glass planes, which station comprises…) und mehreren Brechstationen ( … and with stations for breaking the glass planes … , characterized in that the stations for breaking … are arranged after the station for scoring … ) wieder.

2.

Die angegriffene Vorrichtung macht von der in Anspruch 5 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre keinen Gebrauch.

a)

Wortsinngemäß wird die erfindungsgemäße Lehre nicht benutzt, weil in jedem Fall die Merkmale 5.2, 5.4 und 5.6 nicht verwirklicht sind. Die angegriffene Vorrichtung hat nicht nur eine (einzige) Station zum Ritzen von Glastafeln, die in Förderrichtung gesehen sämtlichen Brechstationen vorgeschaltet ist, sondern sie weist mehrere Ritzstationen auf. Die erste Ritzstation befindet sich im ersten „Turm“, der auf der oben wiedergegebenen Abbildung gemäß Anl. M3 8 im Bildvordergrund angeordnet ist. Hinter der Wendestation ist im zweiten – hinteren – „Turm“ eine zweite Ritzstation vorgesehen, die die gewendeten nach dem ersten Brechen erhaltenen Glasstreifen vertikal schneidet, bevor diese entlang den von der zweiten Ritzstation erzeugten Ritzlinien in der zweiten Brechstation in die Zuschnitte gebrochen werden. Nicht wortsinngemäß verwirklicht wird darüber hinaus die Vorgabe eines entlang der Stützfläche verstellbaren Schneidkopfes in Merkmal 5.4. Denn die Schneidköpfe der Ritzstationen sind nicht entlang der Stützfläche verstellbar, sondern können nur vertikal auf und ab bewegt werden. Horizontal parallel zur Förderrichtung verlaufenden Ritzlinien können sie nicht anbringen, weil sie nicht horizontal verfahrbar sind.

b)

Die angegriffene Vorrichtung verwirklicht die unter Schutz gestellte technische Lehre auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Zwar mag im Hinblick darauf, dass auch sie gegenüber dem Stand der Technik die Glastafeln vertikal ausgerichtet und nicht mehr horizontal liegend bearbeitet und transportiert und hierdurch erheblich weniger Stellfläche benötigt, noch eine Gleichwirkung mit der im Wortsinn des Klagepatentanspruches 5 beschriebenen Lösung vorhanden sein, das bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn es fehlt in jedem Fall an der auch erforderlichen Gleichwertigkeit der bei der angegriffenen Vorrichtung verwirklichten Abwandlung mit der im Anspruch 5 beschriebenen Lösung. Die angegriffene Anlage verzichtet auf die Zusammenfassung aller Ritzvorgänge in einer sämtlichen Brechstationen vorgeschalteten Ritzstation und sieht zwischen zwei Brechstationen eine weitere Ritzstation vor. Diese Abweichung ist für den angesprochenen Durchschnittsfachmann mit den am Prioritätstag des Klagepatentes vorhandenen Kenntnissen nicht anhand von Überlegungen als gleichwertig auffindbar, die sich an der in Anspruch 5 beschriebenen technischen Lehre orientiert haben. Der dort vorgegebene Weg, die Glastafeln zunächst mit dem kompletten Schnittmuster zu versehen und dann erst mit den Brechvorgängen zu beginnen, wird verlassen, wenn man die Teilung der Glastafeln in der Weise vornimmt, dass die beiden Hauptschritte des zunächst vollständigen Ritzens und des erst dann nachfolgenden Brechens durch eine Arbeitsweise ersetzt werden, bei der die Glastafeln in mehreren Stationen jeweils nur in einer Richtung geschnitten und sofort entlang der soeben erzeugten Schnittlinie(n) gebrochen werden, bevor nach dem Wenden der erhaltenen Streifen in einer weiteren Schnitt- und Brechstation nunmehr quer zur ursprünglichen Schnittrichtung wiederum Ritzlinien angelegt werden und unmittelbar anschließend entlang diesen Ritzlinien die Teilung in Zuschnitte erfolgt. Weder in Anspruch 5 noch an anderer Stelle enthält die Klagepatentschrift für den Durchschnittsfachmann Hinweise, die seine Gedanken in diese Richtung lenken könnten. Das Klagepatent hat sich eindeutig auf eine Arbeitsweise festgelegt, bei der in einer einzigen Ritzstation das komplette Schnittmuster erzeugt wird, bevor mit dem Brechen begonnen wird. Für etwas anderes wird kein Schutz beansprucht. Unter diesen Umständen müssen sich Dritte aus Gründen der Rechtssicherheit darauf verlassen können, dass eine Vorrichtung, die so arbeitet wie die angegriffene Ausführungsform, nicht mehr vom Schutzbereich des Klagepatentes erfasst wird.

III.

Da der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen ist, hat er nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 und 108 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortentwicklung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.