4b O 175/12 – Kundendatenbank

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2213

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. April 2014, Az. 4b O 175/12

Rechtsmittelinstanz: 2 U 22/14

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Nebenintervention werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblicher Verletzung des in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten Europäischen Patents EP 0 929 XXX B1 (im Folgenden: „Klagepatent“, Anlage K1) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Das Klagepatent, deren eingetragene Inhaberin seit dem 24.01.2007 die Klägerin ist (vgl. Anlage K2), nimmt eine Priorität der DE 19641XXX vom 04.10.1996 in Anspruch. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 02.01.1997, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents am 13.06.2001. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte reichte mit Schriftsatz vom 30.04.2013 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht ein (vgl. Anlage B2), über die noch nicht entschieden ist.

Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Verfahren zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank (3), bei dem an Kunden (14) zu verkaufende Produkte (21) oder an Kunden (14) beim Kauf von Produkten (21) oder Dienstleistungen ausgehändigte Belege (23) jeweils mit einem Code (22, 25) versehen werden und der Code (22, 25) vom Kunden (14) nach dem Erwerb des Produktes (21) bzw. der Dienstleistung mit den jeweiligen Kunden (14) kennzeichnenden Daten über ein Kommunikationswerk, insbesondere über Internet oder ein Telefonnetz an eine Datensammelstation (1) übermittelt werden, dadurch gekennzeichnet,
dass der Code (22, 25) vor dem Erwerb des Produktes (21) bzw. der Dienstleistung ohne Mitwirkung des Kunden (14) in einem der Datensammelstation (1) zugeordneten Referenzspeicher (4) gespeichert wird, dass nach der durch den Kunden (14) vorgenommenen Übermittlung des Codes (22, 25) an die Datensammelstation (1) ein Vergleich dieses vom Kunden (14) übermittelten Codes (22, 25) mit den zuvor im Referenzspeicher (4) abgelegten Codes (22, 25) erfolgt, und dass zur Organisation eines Rabatt- bzw. Coupon- bzw. Belohnungssystems von der Datensammelstation (1) nur diejenigen übermittelten Codes (22, 25) berücksichtigt werden, die zuvor im Referenzspeicher (4) abgelegt wurden.“

Der geltend gemachte Anspruch 23 des Klagepatents lautet:

„Verwendung einer gemäß Anspruch 1 bis 22 aufgebauten Datenbank, dadurch gekennzeichnet,
dass ein Kunde (14), nachdem er eine bestimmte Anzahl von Produkten (21) bzw. Dienstleistungen oder Produkte bzw. Dienstleistungen, die einem bestimmten Gegenwert entsprechen, erworben hat, eine vorzugsweise über das Kommunikationsnetzwerk, insbesondere über das Internet übermittelbare Belohnung erhält.“

Nachfolgend wird die Figur 1 des Klagepatents eingeblendet, welche ein Prinzipschaubild des Zusammenwirkens einzelner Komponenten zur Realisierung des patentgemäßen Verfahrens zeigt.
Die Beklagte veranstaltete vom 01.05.2011 bis zum 31.01.2012 ein „Jubiläumsgewinnspiel“. Im Handel waren Tiefkühlprodukte („Schlemmer-Filets“) der Marke A verfügbar, die auf der Rückseite der Verpackung auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Losverfahren („A Jubiläumsgewinnspiel“) nach Eingabe zweier Gewinncodes von zwei unterschiedlichen A Aktionsprodukten hinwiesen (vgl. Anlagen K3a, K3b, K15). Die Codes konnten auf www.A.de eingegeben werden. Das Impressum des Werbeauftritts, das über die vorgenannte Internetseite erreicht wird, weist als Anbieter die Beklagte aus (vgl. Anlagen K4a und K4b). Hinsichtlich der Einzelheiten des praktischen Ablaufs der Verwendung der in den oben erwähnten Verpackungen enthaltenen Codes wird auf die Darstellung gem. Anlagenkonvolut K16 sowie auf Anlage K17 verwiesen („angegriffenes Verfahren I“).

Des Weiteren veranstaltete die Beklagte vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 ein „Genießergewinnspiel“. Erneut waren im Handel Tiefkühlprodukte (u.a. „Fischstäbchen“, „Rahm-Spinat“) der Marke A verfügbar, die auf der Seite der Verpackung auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Losverfahren („A Genießer Gewinnspiel“) nach Eingabe zweier Gewinncodes von zwei unterschiedlichen A Aktionsprodukten hinwiesen (vgl. Anlagen K5a, K5b, K18). Auch hier konnten die Codes auf www.A.deeingegeben werden. Hinsichtlich der Einzelheiten des praktischen Ablaufs der Verwendung der in den oben erwähnten Verpackungen enthaltenen Codes wird auf die Darstellung gem. Anlagenkonvolut K19 und K21 verwiesen („angegriffenes Verfahren II“).

Bei beiden Gewinnspielen führte die Eingabe abgewandelter Codes, also die Eingabe von Codes, die sich so nicht auf der Verpackung befanden, dazu, dass der erfundene Code als ungültig erkannt wurde. Die doppelte Verwendung eines Codes, also die Eingabe ein und desselben Codes einer Packung in beide Felder, führte zum Auftreten eines Fehlers. Die eingegebenen persönlichen Daten konnten abgeändert werden. Die Teilnahme an den angegriffenen Gewinnspielen war auch ohne Erwerb von Produktpackungen über eine Telefon-Hotline möglich (vgl. Anlagenkonvolut K16, Seite 3, „Alternativer Teilnahmeweg“). Beide Gewinnspiele wurden von der Streithelferin gestaltet und durchgeführt.

Vom 01.03.2013 bis zum 31.12.2013 führte die Beklagte die „gratis-testen-Aktion“ durch. Im Handel waren Tiefkühlprodukte der Marke A verfügbar, die auf der Rückseite der Verpackung die Aufforderung an den Kunden enthielten, den Inhalt der Packung gratis zu testen, den auf der Verpackung befindlichen Code unter www.A.de mit Konto- und Adressdaten einzugeben und das für die Packung gezahlte Geld zurückzuerhalten (vgl. Anlagen K24, K25a, K25b). Hinsichtlich der Einzelheiten des praktischen Ablaufs der Verwendung der in den oben erwähnten Verpackungen enthaltenen Codes wird auf die Darstellung gem. Anlagenkonvolut K26 verwiesen („angegriffenes Verfahren III“). Die Verwendung eines erfundenen Codes und die doppelte Verwendung eines Codes, also die erneute Eingabe des bereits „verbrauchten“ Codes einer Packung, waren nicht möglich. Die Codes wurden als ungültig erkannt.

Vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 führte die Beklagte das „Chicken Nuggets und Dippers Gewinnspiel“ durch. Ausweislich der im Handel erhältlichen Tiefkühlkostverpackung der „A Chicken Nuggets“ wies die Beklagte auf ein Gewinnspiel hin, bei dem nach Eingabe des auf der Verpackung befindlichen Codes auf der Webseite www.A.de dem Kunden ein Sofortgewinn zusteht und er die Chance erhält, in einem Losverfahren weitere Gewinne zu erzielen (vgl. Anlagen K27, 28a). Hinsichtlich der Einzelheiten des praktischen Ablaufs der Verwendung der in den oben erwähnten Verpackungen enthaltenen Codes (einschließlich der Anlegung eines Gewinnkontos) wird auf die Darstellung gem. Anlagenkonvolut K29 verwiesen („angegriffenes Verfahren IV“). Auch hier waren die Verwendung eines erfundenen Codes und die doppelte Verwendung ein und desselben Codes, also die erneute Eingabe eines bereits „verbrauchten“ Codes einer Packung, nicht möglich. Die Codes wurden als ungültig erkannt. Die Änderung der persönlichen Daten war möglich.

Die Gewinncodes für die Verpackungen werden mit einem mathematischen Algorithmus erzeugt und bei der späteren Eingabe durch den Kunden mittels desselben Algorithmus überprüft. Dabei handelt es sich um einen eindeutigen mathematischen Algorithmus. In einer ersten Stufe werden die Codes auf allgemeine Regeln überprüft. Ergibt die Überprüfung, dass die Länge des Codes nicht korrekt ist und/oder der Code aus unzulässigen Zeichen besteht, wird der Code als ungültig abglehnt. In einer zweiten Stufe wird der nicht bereits als ungültig aussortierte Code durch ein mathematisches Verfahren anhand einer mathematischen Anleitung in eine Zahl umgewandelt. Es ist nicht notwendig, die Gesamtliste sämtlicher Codes zu speichern. Für die Umwandlung muss lediglich bekannt sein, wie viele Zahlen ein Code hat und welche Zeichen er verwendet. In einer dritten Stufe wird die Zahl anhand einer Formel umgerechnet. Dabei können als Ergebnis zwei Werte herauskommen: Code gültig oder Code ungültig. Es werden mithin alle eingegebenen Codes als gültig berücksichtigt, deren kryptologische Überprüfung ein positives Resultat erzeugt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.07.2012 (Anlage K5e) forderte die Klägerin die Beklagte zur Unterlassung auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 07.08.2012 (Anlage K5f) ab.

Die Klägerin meint, das angegriffene Verfahren mache von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch.

Aufgabe der Erfindung sei es, Telekommunikationsendgeräte und -netze so zu konfigurieren und zu betreiben, dass hierdurch ein vollautomatisches und sicheres Validierungssystem für Wertcodes bereit gestellt werde, das außerhalb eines „point of sale“ genutzt werden könne und die Möglichkeit zur Kommunikation über einen Rückkanal schaffe. Es gehe darum, einen Sicherungsmechanismus gegen Missbrauch bereit zu stellen.

Die von den Kunden übermittelten Codes und Daten würden an eine Datensammelstation gesendet. Die Daten würden in der Datensammelstation gespeichert, die Codes würden mit den Codes im Referenzspeicher, der der Datensammelstation zugeordnet sei, verglichen. Entscheidend sei die Relation zwischen Daten und Codes, die eine Zuordnung der Codes und damit ggf. der Gewinne zu einem bestimmten Kunden ermögliche. Das Klagepatent verlange nicht, dass die Informationen an dieselbe Datensammelstation übermittelt würden.

Mit der Speicherung der Codes im Referenzspeicher sei jede Speicherung einer informationellen Repräsentation der gültigen Codes – auch in Gestalt einer die gültigen Codes repräsentierende Formel – gemeint, die die Überprüfung des übermittelten Codes ermögliche. Nicht erforderlich sei es, eine Gesamtliste aller verwendeten Codes (z.B. alphanumerische Codes als solche) abzuspeichern. Dies stelle nur eine Speicherungsmöglichkeit dar, die dem Fachmann zur Verfügung stehe. Auch ein Algorithmus bzw. die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der korrekten Länge und zulässig verwendeten Zeichen eines Codes sowie die mathematische Anleitung und Formel, anhand derer die Codes als gültig definiert werden, könnten im Referenzspeicher hinterlegt werden. Durch die Hinterlegung einer Formel könnten Speicherplatz und Festplattenzugriffe eingespart werden, allerdings um den Preis eines höheren Rechen- und Zeitaufwandes. Diese Austauschbeziehung zwischen Speicherplatz auf der einen und Zeitaufwand auf der anderen Seite sei dem Fachmann bekannt. Sowohl durch Hinterlegung einer Gesamtliste als auch durch Speicherung einer Formel im Referenzspeicher, werde die Aufgabe des Klagepatents gelöst, eingegebene Codes zu identifizieren und zu verifizieren sowie Manipulationen der Codes zu verhindern. Demnach sei es nach zutreffender funktionsorientierter Auslegung gleichgültig, ob die Codes als Gesamtliste oder als Formel in dem Referenzspeicher gespeichert seien. Jedenfalls würden die Grundsätze der Äquivalenz Anwendung finden.

Es finde auch ein Vergleich der übermittelten Codes mit den zuvor im Referenzspeicher abgelegten Codes statt. Die eingegebenen Codes würden mit dem Resultat der kryptologischen Überprüfung mittels desselben Algorithmus verglichen, der zur Generierung der Codes auf den Packungen herangezogen worden sei.

Die Ablehnung erfundener oder zweier identischer Codes ließe sich nur vor dem Hintergrund des angesprochenen Vergleichs erklären. Bei dem angegriffenen Verfahren III (gratis-Testen) deute auch die Prüfung, ob pro Haushalt mehr als ein Produkt bzw. mehr als ein Code von einer Packung eingelöst wurde, auf einen solchen Abgleich hin. Bei dem angegriffenen Verfahren IV (Chicken Nuggets) spreche für den beschriebenen Vergleich die vorbehaltene Vorlage der Verpackung.

Die Klägerin beantragt,

I.
Die Beklagte zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen und vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen

a)
ein Verfahren zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank, wobei

– an Kunden zu verkaufende Produkte oder Kunden beim Kauf von Produkten ausgehändigte Belege jeweils mit einem Code versehen werden und

– der Code vom Kunden nach dem Erwerb des Produktes mit den jeweiligen Kunden kennzeichnenden Daten über ein Kommunikationswerk, insbesondere über Internet an eine Datensammelstation übermittelt werden,

anzuwenden, bei dem

– der Code vor dem Erwerb des Produktes ohne Mitwirkung der Kunden in einem der Datensammelstation zugeordneten Referenzspeicher gespeichert wird, und
– nach der durch den Kunden vorgenommenen Übermittlung des Codes an die Datensammelstation ein Vergleich dieses vom Kunden übermittelten Codes mit den zuvor im Referenzspeicher abgelegten Codes erfolgt, und
– zur Organisation eines Rabatt- bzw. Coupon- bzw. Belohnungssystems von der Datensammelstation nur diejenigen übermittelten Codes berücksichtigt werden, die zuvor im Referenzspeicher abgelegt wurden;
(EP 0 929 XXX B1, Patentanspruch 1)

b)
eine Datenbank, die gem. Ziffer a) aufgebaut wurde, dazu zu verwenden, dass ein Kunde, nachdem er eine bestimmte Anzahl von Produkten erworben hat, eine unmittelbare Belohnung, vorzugsweise über das Kommunikationsnetzwerk, insbesondere über Internet erhält;
(EP 0 929 XXX B1, Patentanspruch 23)
2.
der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 24.01.2007 in der Bundesrepublik Deutschland angewendet oder verwendet haben, und zwar unter Angabe
a) des Ortes, des Zeitpunktes und der Dauer der Verfahrensanwendung,
b) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1a) und b) bezeichneten, seit dem 24.01.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Zudem beantragt die Klägerin hilfsweise, es ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse abzuwenden.

Die Klägerin stellt hilfsweise die vorstehenden Anträge mit dem Antrag zu I.1. in der folgenden Fassung:

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen und vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen

a)
ein Verfahren zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank, wobei

– an Kunden zu verkaufende Produkte oder Kunden beim Kauf von Produkten ausgehändigte Belege jeweils mit einem Code versehen werden und

– der Code vom Kunden nach dem Erwerb des Produktes mit den jeweiligen Kunden kennzeichnenden Daten über ein Kommunikationswerk, insbesondere über Internet an eine Datensammelstation übermittelt werden,

anzuwenden, bei dem

– eine Formel zur Gültigkeitsprüfung des an die Datensammelstation übermittelten Codes vor dem Erwerb des Produktes ohne Mitwirkung der Kunden in einem der Datensammelstation zugeordneten Referenzspeicher gespeichert wird, und
– nach der durch den Kunden vorgenommenen Übermittlung des Codes an die Datensammelstation ein Vergleich dieses vom Kunden übermittelten Codes anhand der zuvor im Referenzspeicher abgelegten Formel erfolgt, und
– zur Organisation eines Rabatt- bzw. Coupon- bzw. Belohnungssystems von der Datensammelstation nur diejenigen übermittelten Codes berücksichtigt werden, deren Gültigkeit anhand der zuvor im Referenzspeicher abgelegten Formel festgestellt wurden;

Die Beklagte und die ihr als Nebenintervenientin beigetretene Streithelferin beantragen,

1. die Klage abzuweisen,
2. hilfsweise, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.

Die Beklagte und die Streithelferin meinen übereinstimmend, durch die Einbeziehung der „gratis-testen-Aktion“ und des „Chicken Nuggets Gewinnspiels“ (angegriffene Verfahren III und IV) in den Rechtsstreit, habe die Klägerin die Klage erweitert.

Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents ist.

Dem Verletzungsvorwurf treten die Beklagte und die Streithelferin wie folgt entgegen:

Codes und Daten der Kunden würden nicht – wie das Klagepatent vorschreibe – an dieselbe Datensammelstation übermittelt. Die Übermittlung und Überprüfung der Codes sei vorgeschaltet. Nach Prüfung der Codes als gültig beginne ein zweiter technisch völlig unabhängiger Vorgang, bei dem der Kunde seine Daten übermittle. „Aus Sicht der Beklagten spreche nichts dafür“, dass beim zweiten Vorgang eine Datensammelstation zum Einsatz komme, die etwas mit der Überprüfung der Codes zu tun habe. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass ein Referenzspeicher der Datensammelstation zugeordnet sei.

Es würden keine Codes in einem Referenzspeicher abgespeichert und mit den eingegebenen Codes verglichen. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 beschränke die Möglichkeiten der Abspeicherung und Überprüfung. Es müssten genau die Codes im Speicher abgelegt sein, die auf den Packungen stünden, damit ein Vergleich zwischen den Codes im Speicher und auf den Verpackungen stattfinden könne. Andere Formen der Abspeicherung und der Überprüfung der Codes, insbesondere mittels eines Algorithmus seien nicht erfasst. Nach dem Klagepatent dürften nur solche Codes als gültig beurteilt werden, die auf einer Produktverpackung stünden. Denn nur diese Codes seien im Referenzspeicher abgelegt. Bei den angegriffenen Verfahren bestehe aber die Möglichkeit, dass ein Code als gültig erkannt werde, mit dem keine Produktverpackung versehen sei. Denn der Algorithmus überprüfe nur, ob der Code bestimmte mathematische Eigenschaften aufweise. Zudem erfolge bei einigen der angegriffenen Verfahren die Mitteilung von Codes unabhängig vom Kauf der Produkte und nicht ausschließlich schriftlich (alternativer Teilnahmeweg).

Bei der Eingabe zweier identischer Codes erfolge keine Gültigkeitsprüfung. Die Haushaltsüberprüfung habe nichts mit der Codeüberprüfung zu tun. Dass sich die Beklagte teilweise die Vorlage der Verpackungen vorbehalte, spreche dafür, dass gerade nicht sichergestellt sei, dass nur Codes gültig seien, die auf erworbenen Produkten stünden.

Ihren hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag begründen die Beklagte und die Streithelferin damit, dass die Ansprüche 1 und 23 keinen patentfähigen Gegenstand beträfen und dass es ihnen an der Neuheit, zumindest jedoch an der erfinderischen Tätigkeit fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst zugehörigen Anlagen sowie das Protokoll vom 01.04.2014 verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

A.
Die Klage ist zulässig.

In der nachträglichen Einführung der angegriffenen Verfahren III und IV liegt keine Klageerweiterung gemäß § 263 ZPO, da keine Änderung des Streitgegenstandes vorliegt (vgl. Zöller, 30. Auflage, § 263 ZPO Rn. 2). Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wurde ursprünglich im Wesentlichen durch die angegriffenen Verfahren I und II im Hinblick auf die Merkmale der geltend gemachten Patentansprüche 1 und 23 bestimmt (vgl. BGH, GRUR 2012, 485, Rn. 19 – Rohrreinigungsdüse II). Da die angegriffenen Verfahren III und IV nach dem Klägervortrag identisch zu den angegriffenen Verfahren I und II ausgestaltet sind und daher auch in gleicher Weise unter die mit der Klage geltend gemachten Patentansprüche subsumiert werden können, wird die Identität des Klagegrunds nicht aufgehoben. Der Kern des in der Klage ursprünglich angeführten Lebenssachverhalts wird durch die Einführung der angegriffenen Verfahren III und IV in den Rechtsstreit nicht verändert.

Selbst wenn man eine Klageerweiterung annehmen sollte, ist diese jedenfalls sachdienlich und bedarf daher keiner Zustimmung der Beklagten. Denn mit der erweiterten Klage können die noch bestehenden Streitpunkte miterledigt und ein neuer Prozess vermieden werden (vgl. Zöller, 30. Auflage, § 263 ZPO Rn. 13).

B.
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zu.

I.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche aktivlegitimiert. Der gegenteilige Vortrag der Beklagten ist mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich.

Die Klägerin ist gemäß Anlage K2 seit dem 24.01.2007 eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Dieser Eintragung kommt eine erhebliche Indizwirkung zu (BGH, GRUR 2013, 713, Rn. 59, 60 – Fräsverfahren). Aus diesem Grund ist ohne weiteres Bestreiten durch die Beklagte davon auszugehen, dass die Klägerin materiell-rechtliche Patentinhaberin ist. Im Übrigen hat die Klägerin jedenfalls die Übertragungskette schlüssig dargetan und ausreichend durch Anlagen belegt. Die Beklagte hat dies nicht weiter bestritten.

II.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank und/oder zur Organisation eines Rabatt- bzw. Couponsystems.
Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents war ein Verfahren dieser Art aus der US-A-4,630,108 und aus der US-A-4,816,904 bekannt. Danach wird ein Verfahren dazu eingesetzt, die Fernseh- und auf Konsumgüter bezogenen Kaufgewohnheiten von Verbrauchern zu analysieren. Hierfür werden die beteiligten Haushalte mit spezieller Hardware ausgestattet, so dass die ermittelten Daten über eine Telefonleitung an eine Datensammelstation übermittelt werden können.
Als weiteren Stand der Technik erwähnt das Klagepatent ein Verfahren zur Organisation eines Rabatt- bzw. Couponsystems (EP-A-0 354 260). Dabei werden Gutscheine oder Rabatthefte mit einzigartigen Codierungen versehen, wobei diese zudem in einem Computersystem gespeichert werden. Bei Tätigung eines Kaufs und Einlösen des Gutscheins bzw. bei der Verwendung des Rabattheftes wird deren Gültigkeit dadurch überprüft, dass die Codierung gelesen und mit der gespeicherten Codierung verglichen wird. Im Falle eines positiven Ergebnisses wird dem jeweiligen Käufer ein Rabatt gewährt und zusätzlich werden dem System weitere Informationen übermittelt.
Um Produkte und/oder Dienstleistungen im Interesse der Anbieter attraktiver zu machen, eine größtmögliche Kundentreue zu erreichen, und schließlich auch direkt mit dem Kunden in Kontakt treten zu können, um so Aufschluss über das Kaufverhalten zu erhalten, werden – so die Kritik des Klagepatents – im Stand der Technik oftmals komplizierte Rabattsysteme etabliert oder Preisausschreiben veranstaltet, was einen hohen organisatorischen und verwaltungstechnischen Aufwand nach sich ziehe.

Vor diesem Hintergrund bezeichnet das Klagepatent es als Aufgabe, ein System bereitzustellen, mittels dessen der Hersteller und Anbieter von Produkten und/oder Dienstleistungen mit geringem wirtschaftlichen Aufwand die Möglichkeit haben, den Kauf ihrer Produkte und/oder Dienstleistungen attraktiver zu gestalten, größtmögliche Kundentreue zu erreichen und durch die Kenntnis kundenspezifischer Daten direkt mit dem Kunden in Kontakt treten und entsprechende Marketingstrategien flexibel auswählen zu können.

Zur Lösung dieses Problems schlägt der Anspruch 1 des Klagepatents ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

Verfahren zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank (3) mit den
folgenden Schritten:
1. An Kunden (14) zu verkaufende Produkte (21) oder an Kunden (14) beim Kauf von Produkten (21) oder Dienstleistungen ausgehändigte Belege (23) werden jeweils mit einem Code (22, 25) versehen.
2. Der Code (22, 25) wird vom Kunden (14) nach dem Erwerb des Produktes (21) bzw. der Dienstleistung mit den jeweiligen Kunden (14) kennzeichnenden Daten über ein Kommunikationswerk, insbesondere über Internet oder ein Telefonnetz an eine Datensammelstation (1) übermittelt.
3. Der Code wird vor dem Erwerb des Produktes (21) bzw. der Dienstleistung ohne Mitwirkung des Kunden (14) in einem der Datensammelstation (1) zugeordneten Referenzspeicher (4) gespeichert.
4. Nach der durch den Kunden (14) vorgenommenen Übermittlung des Codes (22, 25) an die Datensammelstation (1) erfolgt ein Vergleich dieses vom Kunden (14) übermittelten Codes (22, 25) mit den zuvor im Referenzspeicher (4) abgelegten Codes (22, 25).
5. Zur Organisation eines Rabatt- bzw. Coupon- bzw. Belohnungssystems werden von der Datensammelstation (1) nur diejenigen übermittelten Codes berücksichtigt, die zuvor im Referenzspeicher (4) abgelegt wurden.

Der Anspruch 23 des Klagepatents sieht zudem die Verwendung einer Datenbank mit folgenden Merkmalen vor:

1. Verwendung einer gemäß Anspruch 1 bis 22 aufgebauten Datenbank, wobei
2. ein Kunde (14), nachdem er eine bestimmte Anzahl von Produkten (21) bzw. Dienstleistungen, die einem bestimmten Gegenwert entsprechen, erworben hat, eine vorzugsweise über das Kommunikationsnetzwerk, insbesondere über das Internet übermittelbare Belohnung erhält.

Als Vorteil der klagepatentgemäßen Lösung wird im Abschnitt [0012] hervorgehoben, dass nur solche Codes als gültige Codes berücksichtigt werden, die auch tatsächlich an Kunden gemeinsam mit einem erworbenen Produkt oder einer erworbenen Dienstleistung ausgehändigt wurden.

III.
Die Beklagten machen nicht in wortsinngemäßer Weise von den Ansprüchen 1 und 23 Gebrauch.

1.
Nach Merkmal 3 des Patentanspruchs 1 wird der Code vor dem Erwerb des Produkts ohne Mitwirkung des Kunden in einem der Datensammelstation zugeordneten Referenzspeicher gespeichert. Gemäß Merkmal 4 erfolgt – nachdem der Kunde den Code an die Datensammelstation übermittelt hat – ein Vergleich des übermittelten Codes mit den zuvor im Referenzspeicher gespeicherten Codes. Nach Merkmal 5 werden von der Datensammelstation nur die übermittelten Codes zur Organisation eines Rabatt- bzw. Coupon- bzw. Belohnungssystems berücksichtigt, die zuvor im Referenzspeicher abgelegt wurden.

Der Fachmann wird unter einem „Code“ im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 eine Zeichenfolge verstehen, die eine eindeutige Zuordnung zu einer identischen Zeichenfolge ermöglicht. Die Zeichenfolgen können z.B. aus Ziffern und/oder Buchstaben und/oder einem Barcode und/oder aus magnetisch, optisch oder elektronisch gespeicherten Daten bestehen (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0028]). Der Kunde übermittelt eine Zeichenfolge an eine Datensammelstation. Dort wird die übermittelte Zeichenfolge mit den Zeichenfolgen verglichen, die in einem der Datensammelstation zugeordneten Referenzspeicher hinterlegt sind. Ergibt sich eine Übereinstimmung der übermittelten Zeichenfolge mit einer in dem Referenzspeicher abgespeicherten Zeichenfolge, wird der vom Kunden eingegeben Code als gültig anerkannt (Klagepatentschrift, Abs. [0011], [0027], [0069]).

Unter einen erfindungsgemäßen „Code“ wird der Fachmann dagegen nicht eine Formel verstehen, mit Hilfe derer eine Zeichenfolge einer mathematischen Berechnung unterzogen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn derselbe Algorithmus, der zur Generierung der von dem Kunden übermittelten Zeichenfolge verwendet wird, erneut auf die übermittelte Zeichenfolge angewandt wird, um zu überprüfen, ob eine zuvor generierte Zeichenfolge übermittelt wurde. Denn der „Code“ ist das Ergebnis der Rechenoperation, nicht die Formel. Das Rechenergebnis, also die Zeichenfolge – nicht die Formel, die die Zeichenfolge auswirft – muss nach Merkmal 3 in einem Referenzspeicher hinterlegt und nach Merkmal 4 mit der eingegebenen Zeichenfolge abgeglichen werden.

Diese Auslegung wird zunächst durch den Wortlaut der Merkmale 3 und 5 des Patentanspruchs 1 gestützt. Darin heißt es: „Der Code wird vor dem Erwerb (…) in einem (…) Referenzspeicher gespeichert und (…) nur diejenigen übermittelten Codes (werden) berücksichtigt, die zuvor im Referenzspeicher abgelegt wurden“. Damit ist vorgegeben, dass übermittelter und gespeicherter Code in ihrer Form identisch sind.

Auch der Begriff des „Referenzspeichers“ stützt die hier vorgenommene Auslegung. Der Kern der Erfindung liegt darin, vorab Zeichenfolgen abzuspeichern, um diese mit später eingegebenen Zeichenfolgen zu vergleichen. Genau dies drückt der Begriff des Referenzspeichers aus. Denn ein Referenzspeicher ist ein Speicher, auf den für einen Vergleich bzw. zur Kontrolle zurückgegriffen werden kann. Eine eingegebene Zeichenfolge muss also mit einer vorher abgespeicherten Zeichenfolge in Bezug stehen und dadurch einen Abgleich der beiden Zeichenfolgen ermöglichen. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Algorithmus bzw. eine Formel für einen Code vorab gespeichert wird. Denn in diesem Fall kann für den Abgleich des eingegebenen Codes nicht der Speicherinhalt unmittelbar herangezogen werden. Vielmehr muss der eingegebene Code zunächst eine Rechenoperation durchlaufen und erst das Ergebnis dieser Umrechnung wird mit den voreingestellten Werten verglichen.

Schließlich folgt aus einer funktionsorientierten Auslegung nichts anderes. Das Klagepatent möchte u.a. sicherstellen, dass nur solche Codes berücksichtigt werden, die auch tatsächlich an Kunden gemeinsam mit einem erworbenen Produkt ausgehändigt wurden (Klagepatentschrift, Abs. [0012]). Der Kunde soll nicht Kaufaktionen vortäuschen, die er nicht ausgeführt hat (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0021], [0028], [0033]). Der Kunde weist also durch die Kenntnis des Codes nach, dass ein entsprechender Kauf getätigt wurde (Klagepatentschrift, Abs. [0010]). Das Klagepatent sieht vor diesem Hintergrund vor, dass dem erworbenen Produkt ein Code zugeordnet ist (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0039]). Genau diese Codes sollen vor dem Erwerb – um den beschriebenen Missbrauch zu vermeiden – ohne Mitwirkung des Kunden im Referenzspeicher hinterlegt sein (Klagepatentschrift, Abs. [0011], [0026], [0057], [0069]). Diese Zielsetzung des Klagepatents zeigt neben den Hinweisen im Anspruchswortlaut und der Beschreibung, dass das Klagepatent nicht die Speicherung eines Algorithmus bzw. einer Formel im Blick hatte, anhand dessen eine Gültigkeitsprüfung der eingegebenen Codes vorgenommen werden kann. Denn auch eine frei erfundene Ziffernfolge kann von einem Algorithmus bzw. einer Folge als gültig befunden werden, obwohl sie tatsächlich nicht auf einer Verpackung steht. Das strikte Verhältnis zwischen abgespeichertem Code und auf der Packung aufgedrucktem Code erreicht das Klagepatent dadurch, dass genau die Codes abgespeichert werden, die auf den Verpackungen im Umlauf sind.

Dass auch durch einen Algorithmus Missbrauchsfälle verhindert werden können, indem er bzw. die Formel auf tatsächlich verwendete Codes begrenzt wird, und damit eine Teilaufgabe des Klagepatents auch durch die Speicherung einer Formel zufriedenstellend gelöst werden mag, vermag daran nichts zu ändern. Das Klagepatent hat sich mit dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 und mit den genannten Beschreibungsstellen für die Speicherung von Zeichenfolgen und nicht für die Konzeptionierung von Formeln entschieden. Zwar kann auch eine Formel abgespeichert werden. Insofern gilt nichts anderes als für jeden EDV-technischen Inhalt und Arbeitsschritt, der einen Vergleich zwischen übermittelten und gespeicherten Zeichenfolgen vornimmt. Die Funktion der Speicherung nach dem Klagepatent liegt aber darin, gerade den Abgleich zwischen Speicherinhalt und übermittelten Codes zu ermöglichen. Dies ist bei der Verwendung einer Formel – wie dargetan – nicht der Fall. Dass der Fachmann auch einen Algorithmus bzw. eine Formel hätte platzsparend speichern können, ist vor diesem Hintergrund irrelevant.

2.
Die angegriffenen Verfahren verwirklichen nicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Aus diesem Grund scheidet auch die in Patentanspruch 23 festgehaltene Verwendung einer gemäß Anspruch 1 aufgebauten Datenbank aus. Bei den angegriffenen Verfahren werden nicht die auf den Verpackungen befindlichen Codes zuvor in einem Speicher abgespeichert, sondern die auf den Verpackungen befindlichen Codes werden nach Übermittlung an eine Datensammelstation mittels eines hinterlegten Algorithmus auf ihre Gültigkeit geprüft. Die Klägerin stellt insofern nicht ernsthaft in Abrede, dass eine Formel und nicht die auf der Verpackung befindliche Zeichenfolge abgespeichert ist. Im Übrigen spricht der Umstand, dass der „erfundene“ Code nicht als gültig angenommen wird, nicht zwingend dafür, dass er nicht im Referenzspeicher abgelegt ist. Es kann ebenso gut sein, dass nach Anwendung der Formel ein Rechenergebnis erzielt wird, nach dem der Code als ungültig erkannt wird. Auch kann bei Verwendung einer Formel ein erfundener Code als gültig erkannt werden, ohne dass der Code auf der Verpackung eines Produkts steht. Das ist bei den angegriffenen Verfahren nach dem Vortrag der Beklagten auch der Fall. Zudem setzt die Ablehnung bei Eingabe zweier identischer Codes nicht voraus, dass die verwendeten Codes zuvor in einem Referenzspeicher gespeichert wurden und mit den übermittelten Codes verglichen werden. Vielmehr kann dies auf ein vorgeschaltetes Prüfverfahren zurückzuführen sein, nach dem die doppelte Eingabe desselben Codes in beide Felder (angegriffene Verfahren I und II) bzw. die erneute Eingabe eines bereits eingegeben Codes (angegriffene Verfahren III und IV) von vornherein als unzulässig identifiziert und die weitere Teilnahme an den Aktionen dadurch ausgeschlossen wird.

IV.
Die angegriffenen Ausführungsformen stellen keine äquivalente Verwirklichung der in Anspruch 1 enthaltenen Lehre dar. Aus diesem Grund scheidet auch eine Verletzung der Merkmale des Patentanspruchs 23 aus.

Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, müssen regelmäßig drei Voraussetzungen gegeben sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine im Prioritätszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann befähigt haben, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff – Kunststoffhohlprofil; GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät; GRUR 2011, 313, 317 – Crimpwerkzeug IV). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 – Crimpwerkzeug IV).

1.
Die Klägerin sieht das Austauschmittel in der Hinterlegung einer Formel statt einer Zeichenfolge. Ein Verfahren mit einem solchen Austauschmittel ist weder gleichwirkend noch gleichwertig.

a.
Gleichwirkend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Lösung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH GRUR 2011, 313, 318 – Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122, 1123 – Palettenbehälter III). Die von dem Schutzrecht im Zusammenhang mit dem fraglichen Merkmal intendierte Wirkung zur Lösung des zugrunde gelegten Problems ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Außer Betracht zu bleiben haben solche Effekte, die zwar mit der Verwendung des im Wortsinn des Patentanspruchs liegenden Mittels objektiv verbunden sein mögen, denen das Patent jedoch keine Beachtung schenkt, weil ihnen im Kontext der erfindungsgemäßen Lehre keine Bedeutung zukommt (BGH GRUR 2012, 45 – Diglycidverbindung).

Nach Merkmal 3 wird der Code vor dem Erwerb des Produkts in einem Referenzspeicher gespeichert. Gemäß Merkmal 5 werden von der Datensammelstation nur diejenigen übermittelten Codes berücksichtigt, die zuvor im Referenzspeicher abgelegt wurden. In diesen Merkmalen kommt das Ziel des Klagepatents zum Ausdruck, durch vorherige Speicherung der auf den Verpackungen befindlichen Codes Missbrauch durch Vortäuschen eines Kaufs zu verhindern. Dafür sollen genau die Codes, die sich auf den Packungen befinden, vorher im Speicher abgelegt sein. Bei den angegriffenen Verfahren kann ein Kauf vorgetäuscht werden, wenn der Algorithmus durch eine mathematische Rechenoperation zu dem Ergebnis kommt, dass der eingegebene Code gültig ist. In diesem Fall kann auch ein Code, der sich nicht auf einer Verpackung befindet, als gültig erkannt werden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass auch in dem Fall, in dem sich die auf den Verpackungen befindlichen Codes im Speicher wiederfinden, ein Kauf vorgetäuscht werden könne. Denn der Kunde könne einen Produktcode erraten ohne das Produkt tatsächlich erworben zu haben. Der Unterschied besteht aber darin, dass in diesem Fall der Kunde einen Produktcode errät, der sich auch tatsächlich auf einer Produktverpackung befindet. Die Wirkung, die die Speicherung einer Zeichenfolge entfaltet ist also gegenüber der Wirkung, die das Speichern einer Formel mit sich bringt, eine andere. Dass ein Algorithmus theoretisch derart begrenzt werden kann, dass er keine Codes für gültig befindet, die sich nicht auch auf einer Verpackung befinden, ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts. Denn diese theoretische Möglichkeit zeigt bereits, dass das Abspeichern einer Formel, die zu einem Algorithmus gehört, der noch weiter begrenzt werden muss, eben nicht ohne weiteres die gleiche Wirkung entfaltet wie das Abspeichern eines Codes, der sich auf einer Produktverpackung befindet. Bei den angegriffenen Verfahren soll nach dem nicht weiter widersprochenen Vortrag der Beklagten der Algorithmus im Übrigen nicht derart begrenzt sein, dass nur Codes, die sich auf den Verpackungen befinden als gültig erkannt werden. Vielmehr ist denkbar, dass ein erfundener Code als gültig angesehen wird, der sich nicht auf einer Produktverpackung befindet.

b.
Selbst wenn man die Gleichwirkung bejaht, fehlt es an der Gleichwertigkeit. Aufgrund des Erfordernisses der Gleichwertigkeit genügt es für die Bejahung der Äquivalenz nicht, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gestützt auf den Stand der Technik überhaupt in der Lage war, das von der Klägerin gesehene Austauschmittel als gleichwirkenden Ersatz aufzufinden. Diese Anforderung verkennt die Klägerin, indem sie vorbringt, der Fachmann kenne die Austauschbeziehung zwischen Speicherplatz und Rechenaufwand. Vielmehr ist notwendig, dass der Fachmann zu der abgewandelten Ausführungsform gelangen konnte, indem er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden Lösungsgedanken orientierte. Eine Orientierung am Patentanspruch verlangt, dass der Patentanspruch in all seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (BGH, GRUR 1989, 205 – Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I).

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass nur solche fachmännischen Überlegungen an der durch den Patentanspruch geschützten technischen Lehre orientiert sind, die dem Umstand Rechnung tragen, dass gerade eine Zeichenfolge in einem Referenzspeicher hinterlegt werden sollte, damit dieser Speicherinhalt für den Abgleich mit den später eingegebenen Zeichenfolgen herangezogen werden kann. Dies ist bei der Speicherung einer Formel nicht der Fall. Denn dieser Speicherinhalt ermöglicht nicht ohne weiteres den von Patentanspruch 1 geforderten Abgleich mit den übermittelten Codes. Die Überprüfung erfolgt vielmehr mittels Rechenoperationen, für die es weder im Klagepatentanspruch, noch in der Beschreibung des Klagepatents irgendwelche Anhaltspunkte gibt. Auf die bloße Speicherung eines dem Kunden unbekannten Geheimnisses lässt sich die Lehre des Klagepatents und damit die Gleichwertigkeit der Ersatzlösung ebenfalls nicht reduzieren.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 101 Abs. 1, 1. Hs. ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 02.04.2014, der keinen neuen Tatsachenvortrag enthält, rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Der Streitwert wird auf 750.000,00 € festgesetzt.