Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. Dezember 2007, Az. 2 U 88/06
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Juli 2006 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.324,34 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist Patentanwalt. Er nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Vergütung für sein patentanwaltliches Tätigwerden in Anspruch.
Am 21. April 2005 führte der Kläger mit Herrn Rechtsanwalt A, welcher den Beklagten in einer anderen Sache betreffend ein europäisches Patent vertrat, eine Besprechung. In dieser wurde u.a. vereinbart, gemeinsam mit dem Beklagten und einem hinzuzuziehenden Chemiker Fragen bzgl. einer möglichen weiteren Erfindung des Beklagten zu erörtern. Am 23. Juni 2005 kam es zu einem Treffen der Parteien in der Kanzlei des Klägers, an welchem Herr Rechtsanwalt A und der von dem Kläger hinzugezogene Chemiker und (damalige) Patentanwaltskandidat Dr. B teilnahmen. Gegenstand der Besprechung war die Erarbeitung einer Patentanmeldung beim deutschen Patentamt für eine Erfindung des Beklagten, die die Verwendung und die Isolierung eines biologisch aktiven, säure-resistenten Proteins, wie insbesondere des Bowman Birk Inhibitor aus Soya und Aprotinin aus Rinderlunge (BBI) zum Gegen-stand hat. Der weitergehende Inhalt der Besprechung ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Fax vom 27. Juni 2005 (Anlage K 1) bedankte sich der Beklagte bei dem Kläger „…für Ihren excellenten fachlichen Beistand…“ und sprach die Möglichkeit einer einheitlichen Anmeldung betreffend das Verfahren zur Isolierung des BBI und dessen Verwendung als Medikament an. Er fügt hinzu: „Mir käme dies selbstredend gelegen, doch werde ich mich Ihrer Ansicht anschließen.“ Er kündigte an, dem Kläger „…einige relevante Publikationen betreffend Aprotinin und BBI zukommen zu lassen…“. Diese übersandte er am 29. Juni 2005 (Anlage K 2). Der Beklagte führte hinzu: „Ich bitte auch um Weitergabe an unseren Chemiker (dessen Name ich leider nicht mitbekommen habe)“.
Mit E-mail vom 25. Juli 2005 übersandte der Beklagte dem Kläger einen 35 Seiten umfassenden eigenen Patententwurf (Anlage 5 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.10.2006) mit der Bemerkung: „Beiliegend übersende ich Ihnen wie vereinbart den Entwurf meiner Patentschrift zur Durchsicht und Begutachtung“.
Mit Schreiben vom 10. August 2005 (Anlage K 4 (2)) sandte der Kläger zwei von Herrn Dr. B ausgearbeitete Patentanmeldungen an den Beklagten, wobei die erste den Titel „Verfahren zur Isolierung von säurestabilen Proteinen und Peptiden“ und die zweite den Titel „Verwendung disulfidbrückenhaltiger Proteine zur Herstellung eines Arzneimittels“ trägt. In dem Schreiben führt der Kläger aus, warum aus seiner Sicht zwei Anmeldungen vorgenommen werden sollten.
Nach den Behauptungen des Klägers bedankte sich der Beklagte fünf Tage später beim ihm telefonisch für die zugesandten Anmeldungen und erklärte, er sei mit der Ausarbeitung außerordentlich zufrieden. Es bedürfe lediglich einiger kleiner Änderungen. Per
E-Mail vom 22. August 2005 (Anlage K 4 (1)) teilte der Beklagte mit, er müsse auf seine erste positive, etwas voreilige Beurteilung zurückkommen und müsse nach Durchsicht der beiden Schriften sagen: „So geht das gar nicht“. Er wies die Schriften zurück. Am 28. August 2005 kam es im Beisein von Dr. B zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Beklagten, in denen man sich (nach Behauptung des Klägers) auf die Überarbeitung der Patentanmeldung unter Berücksichtigung der vom Beklagten
übermittelten Informationen einigte. Die überarbeiteten Anmeldungen übersandte der Kläger dem Beklagten Anfang September 2005. Diese akzeptierte der Beklagte ebenfalls nicht.
Der Beklagte ließ einen schweizerischen Patentanwalt seinen Entwurf überarbeiten und meldete diesen beim Europäischen Patentamt an.
Mit E-Mail vom 12. September 2005 (Anlage K 5) erklärte der Beklagte die Zusammenarbeit mit dem Kläger für beendet: „… und zwar entschädigungslos …“. Am 13. September 2005 stellte der Kläger dem Beklagten seine Kostennote über 6.558,75 € in Rechnung (Anlage K 8 unten) und erklärte, er betrachte den Auftrag als beendet (Anlage K 6, K 7). In der Folgezeit tauschten die Parteien mehrere E-Mails aus (Anlagen K 8, K 9, K10). Am 29. September 2005 unterbreitete der Beklagte den Vorschlag, die Zusammenarbeit fortzusetzen und stellte eine Vergütung in Höhe von 5.000 € in Aussicht. Dazu kam es nicht. Der Beklagte beglich die Kostennote nicht.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm am 23. Juni 2005 mit der Ausarbeitung der zwei Patentanmeldungen beauftragt, und dabei sei klar gewesen, dass die Sachbearbeitung von Dr. B als Chemiker vorgenommen werden sollte. Die vom Beklagten nach Zusendung der Patentanmeldung geäußerte Kritik sei unverständlich, nicht nachvollziehbar und in der Sache unzutreffend.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.558,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2005 zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Erteilung eines Auftrages bestritten. Es sei am 23. Juni 2005 um das „Sich-Kennenlernen“ gegangen. Ein Honorar sei nicht vereinbart und andere Abmachungen nicht getroffen worden. Den von ihm selbst erarbeitete Patententwurf habe er nur zur Durchsicht und Begutachtung überreicht. Die Zusendung der beiden vom Kläger ausgearbeiteten Patentanmeldungsentwürfe sei ungebeten gewesen, und diese seien auch schlicht unverwertbar. Der Stundensatz in Höhe von 250 € sowie die in der Gebührenrechnung genannten Arbeitsstunden seien nicht angemessen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 6.324,34 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage in Höhe von 216,41 € abgewiesen.
Zur Begründung führt das Landgericht aus, der Vergütungsanspruch ergebe sich aus dem Mandatsverhältnis, das zwischen den Parteien zustande gekommen sei und das als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu bewerten sei
(§§ 675, 611 BGB). Der Beklagte habe den Kläger am 23. Juni 2005 beauftragt, Patentanmeldungen auszuarbeiten und dabei sei vereinbart worden, dass Dr. B im Rahmen der Sachbearbeitung mitwirken sollte. Das Bestreiten des schlüssigen Vortrags des Klägers durch den Beklagten sei unerheblich, da es zum einen unsubstantiiert sei und zum anderen im Widerspruch zu den vom Kläger vorgelegten Anlagen und dem unstreitigen Geschehen stehe. Im Übrigen sei die vom Kläger geleistete Tätigkeit im Sinne des § 612 Abs. 1 BGB nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen. Soweit der Beklagte meine, es läge eine Schlechtleistung seitens des Klägers vor und er müsse daher keine Vergütung leisten, sei dies nicht der Fall. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger der im Wege der Einrede gegen das Vergütungsverlangen gestellt werden könne, bestehe nicht. Der Sachvortrag des Beklagten hierzu, es habe sich um eine „gänzlich ungebetene Sendung“ gehandelt, die er als „schlicht unverwendbar“ zurückgewiesen habe, sei nicht ausreichend. Es fehle an konkreter Darlegung, inwieweit und aus welchen Gründen und Tatsachen die Patentanmeldungen mangelhaft und formell und/oder inhaltlich unzutreffend gewesen sein sollen. Zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergebe sich, dass sich ein Gesamtbetrag von insgesamt 6.324,34 €, unter Zugrundelegung von 125 € für die Tätigkeit des Dr. B und von 250 € für die Tätigkeit des Klägers, als angemessen erweise. Der Zinsanspruch folge aus § 286 Abs. 1 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten., mit der er im Wesentlichen wiederum geltend macht, er haben dem Kläger keinen (vergütungspflichtigen) Auftrag erteilt Bl. 111 GA). Im Übrigen seien die Leistungen des Klägers bzw. des Mitarbeiters Dr. B unzureichend und unbrauchbar gewesen. Schließlich sei die erteilte Rechnung unrichtig und überhöht, weil die für Dr. B anzusetzenden
19,5 Stunden irrtümlich mit einem Stundenhonorar von 250 € statt 125 € berechnet worden seien.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die überreichten Unterlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet, zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 6.324,34 € Patentanwaltshonorar an den Kläger verurteilt. Auf die Begründung des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Es sind nur folgende weitere Ausführungen veranlasst:
1.
Der Zahlungsanspruch des Klägers beruht auf dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Mandatsverhältnis, welches als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu bewerten ist ( §§ 675, 611 BGB), wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat. Dass der Beklagte dem Kläger einen (vergütungspflichtigen) Auftrag zur Ausarbeitung von Patentanmeldung(en) betreffend den Bowman Birk Inhibitor (BBI) erteilt hat, hat das Landgericht zu Recht insbesondere dem Inhalt der Besprechung vom 23. Juni 2005 und dem Fax des Beklagten vom 27. Juni 2005 (Anlage K 1) entnommen.
Bei dem – unstreitigen – Treffen der Parteien im Beisein des Rechtsanwalts des Beklagten A und des Mitarbeiters des Klägers Dr. B wurde eine Beratung des Beklagten vereinbart mit dem Ziel, die Erfindung des Beklagten zum Patent anzumelden. Auf dem Hintergrund dieser Besprechung durfte der Kläger das Fax-Schreiben des Beklagten vom 27. Juni 2005 (Anlage K 1), in dem der Beklagte dem Kläger für den „excellenten fachlichen Beistand“ dankt, als eindeutige Bestätigung einer Auftragserteilung werten. Denn in diesem Schreiben bat der Beklagte den Kläger u.a. um Klärung der Frage, ob das Verfahren zur Isolierung von BBI und seine Verwendung als Medikament in einer Anmeldung zusammengefasst werden könnten. Wenn es eine solche Möglichkeit gebe, so führte der Beklagte aus, so käme ihm dies gelegen, doch werde er sich der Ansicht des Klägers anschließen. Sollte es sich um einen Grenzfall handeln, so könne man eine Anmeldung tätigen und bei einem negativen Vorbescheid die Sache immer noch auf zwei Anmeldungen verteilen. Abschließend kündigte der Beklagte an, er werde dem Kläger einige relevante Publikationen über Aprotin und BBI zukommen lassen. Entsprechend dieser Ankündigung übersandte der Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2005 (Anlage K 2) die erwähnten Unterlagen (vgl. Anlage K 3). Der Inhalt des ihm erteilten Auftrages konnte aus der Sicht des Klägers (§§ 133, 157 BGB) nur dahin gehen, die ihm gestellte Frage zu prüfen und je nach Ergebnis der Prüfung eine oder zwei Patentanmeldungen zu erarbeiten, die beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen waren, wie der Beklagte auch in seiner E-mail vom 12. September 2005, in der er die Bearbeitung durch den Kläger und dessen Mitarbeiter in verschiedenen Punkten kritisierte, nicht in Abrede gestellt hat.
Der dem Kläger erteilte Auftrag ist nicht durch konkrete Weisungen des Beklagten eingeschränkt worden. Insbesondere kann vor Erarbeitung der dem Beklagten mit Schreiben vom 10. August 2005 (Anlage K 4 (2)) übersandten Entwürfe keine ausdrückliche auf die Fertigung eines einzigen Entwurfs gerichtete Weisung des Beklagten festgestellt werden. In seinem Fax-Schreiben vom 27. Juni 2005 hatte er die Beantwortung dieser Frage in das fachliche Ermessen des Klägers gestellt. Der Kläger konnte und durfte danach annehmen, der Beklagte wolle ihm insoweit freie Hand lassen, gemäß fachlicher Beurteilung vorzugehen, die im Übrigen in dessen Schreiben vom 10. August 2005 erläutert worden ist und durchaus vertretbar erscheint, weil nicht ohne weiteres – jedenfalls nicht ohne Kenntnis des Inhalts der Entwürfe, die dem Senat nicht vorgelegt sind –ein einheitliches, der Reinherstellung des BBI und dessen Verwendung für bestimmte medizinische Indikationen zugrunde liegendes Lösungsprinzip zu erkennen ist (vgl. hierzu Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 34 Rdn 96 ff, 109 m.w.N.). Wie dem Schreiben des Klägers vom 10. August 2005 zu entnehmen ist, hat die E-mail des Beklagten vom 25. Juli 2005 (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 18.10.2006) mit beigefügtem Entwurf einer Patentanmeldung („Erste Fassung 24.7.2005“) den Kläger erst erreicht, nachdem von diesem bereits Entwürfe gefertigt worden waren, so dass eine etwa in diesem Schreiben enthaltene Weisung vom Kläger nicht mehr hätte berücksichtigt werden können. Abgesehen davon hat der Beklagte auch in der E-mail vom 25. Juli 2005 nicht ausdrücklich oder konkludent die Weisung erteilt, Verfahren und Verwendung in einer einzigen Anmeldung zu behandeln. Vielmehr hat er nur die Meinung vertreten, eine Behandlung in einer Anmeldung sei möglich und die Hoffnung geäußert, seine Ansicht, es handele sich um einen zulässigen Grenzfall, werde vom Kläger geteilt.
Inhalt des Auftrages war auch nicht die persönliche Ausarbeitung der Anmeldungsentwürfe durch den Kläger. Zum einen wusste der Beklagte, dass bei der Ausarbeitung ein Chemiker – der (damalige ) Patentanwaltskandidat Dr. B – hinzugezogen wurde, und er hat dies auch gebilligt. So übersandte er mit dem bereits vorerwähnten Schreiben vom 27. Juni 2005 (Anlage K 2), „versprochene Unterlagen“, die an „unseren Chemiker (dessen Namen ich leider nicht mitbekommen habe)“, weiter geleitet werden sollten, was belegt, dass er mit einer Zusammenarbeit mit dem Chemiker Dr. B einverstanden war. Gleiches ergibt sich aus der E-mail vom 25. Juli 2005 (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 18.10.2006). Dort setzt er die Mitarbeit von Dr. B voraus und erklärt, er stehe auch für Fragen des Mitarbeiters zur Verfügung. Zum anderen ist es grundsätzlich Sache des Auftragnehmers, ob und in welchem Umfang er zur Durchführung des Auftrages geeignete Hilfskräfte hinzuzieht, sofern er nur persönlich – wie hier geschehen – die Verantwortung für den Inhalt der Ausarbeitung übernimmt. Eine höchstpersönliche Tätigkeit des Klägers war jedenfalls nicht vereinbart.
Der Inhalt der sich nach Juli 2005 anschließenden Korrespondenz, in der sich die Parteien über die Qualität der Arbeiten des Klägers streiten, ist insoweit von indizieller Bedeutung, als sich aus ihr ergibt, dass der Beklagte jedenfalls damals nicht davon ausgegangen ist, dem Kläger gar keinen Auftrag zur Fertigung von Patentanmeldungsentwürfen erteilt zu haben. Er äußert sich in der zunächst folgenden Korrespondenz an keiner Stelle in einer entsprechenden Weise, vgl. dazu insbesondere die E-Mail vom 22. August 2005 (Anlage K 4 (1)), in der er immerhin bestätigt, er habe zunächst die ihm übersandten Entwürfe des Klägers positiv beurteilt. Später erklärt der Beklagte eine Zusammenarbeit „entschädigungslos“ für beendet (vgl. E-Mail vom 12. September 2005, Anlage K 5), was nur dann erforderlich ist, wenn es zuvor – auch aus seiner Sicht – zu einer Beauftragung gekommen ist. Noch später schlägt der Beklagte eine gütliche Einigung durch die Zahlung von 5.000,00 € und weitere Zusammenarbeit vor, was ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass es auch aus seiner Sicht zu einer Beauftragung des Klägers gekommen ist.
2.
Da die Parteien nicht ausdrücklich eine Vergütung vereinbart haben, hat der Beklagte für die Erbringung der vom Kläger geleisteten Dienste nach § 612 Abs. 1 BGB die übliche Vergütung zu bezahlen, da die Arbeit des Klägers nur gegen eine Vergütung zu erwarten war und eine Taxe, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht existiert.
Der Anspruch des Klägers ist in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe entstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgericht zu I. 4) der Entscheidungsgründe, die sich der Senat zu eigen macht, kann verwiesen werden, zumal der Beklagte dem – bis auf die Rüge auf Seite 2 der Berufungsbegründung (Bl. 102 GA) – nicht im einzelnen entgegen getreten ist. Der von dem Beklagten erhobene Einwand, der Kläger (und mit ihm das Landgericht) habe bei der Berechnung fälschlicherweise den für den Kläger selbst geltenden Stundensatz für die Ausarbeitung des Patents, die Recherche und das Studium der Literatur angesetzt, statt den für Dr. B geltenden Stundensatz zugrunde zu legen, greift nicht durch. Wie oben ausgeführt, hat der Beklagte den Kläger mit der Ausarbeitung anmeldefähiger Schriften beauftragt, nicht Dr. B persönlich. Infolgedessen hat der Kläger, außer für die Besprechung, bei der Dr. B anwesend war, dessen Arbeitszeit nicht in Rechnung gestellt. Wie der Kläger und sein Mitarbeiter die Arbeit im Innenverhältnis aufgeteilt haben, blieb diesen überlassen und hat keinen Einfluss auf die Höhe des dem Kläger entstandenen Vergütungsanspruchs. Hierauf hat der Kläger in der Berufungserwiderung auf Seite 2 (Bl. 124 GA) zutreffend hingewiesen.
3.
Mit ebenfalls zutreffender Begründung hat das Landgericht dargelegt, dass der Vergütungsanspruch des Klägers nicht mit Rücksicht auf die vom Beklagten geltend gemachten Mängel der erbrachten Leistungen ganz oder teilweise entfällt.
Der Patentanwalt hat ebenso wie der Rechtsanwalt nur dann keinen Vergütungsanspruch, wenn seine Leistung so unzureichend ist, dass sie der Nichtleistung gleichsteht. Davon kann im vorliegenden Fall keinesfalls ausgegangen werden. Unstreitig hat der Kläger Patentanmeldungsentwürfe gefertigt, die den BBI und dessen Verwendung zum Gegenstand hatten. Von einer Nichterfüllung des Auftrages kann daher keine Rede sein.
Im Übrigen führen Mängel der anwaltlichen oder patentanwaltlichen Dienstleistung nicht zur Herabsetzung der Vergütung. Der Auftraggeber ist darauf beschränkt, wie das Landgericht richtig gesehen hat, bei mit Mängeln behafteten Leistungen des Patentanwalts Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung geltend zu machen, wobei ein Schaden z.B. darin bestehen könnte, dass der Kläger wegen mangelhafter Beratung und Ausarbeitung der seine Erfindung betreffenden Patentanmeldung(en) Veranlassung gehabt haben könnte, einen anderen Patentanwalt mit der Erstellung eines sachgerechten Anmeldungsentwurfs zu beauftragen und dann dessen Honorarforderungen ausgesetzt worden wäre.
Eine Pflichtverletzung ist nicht schon deshalb gegeben, weil Weisungen des Beklagten nicht beachtet worden wären. Wie bereits oben zu II.,1. ausgeführt worden ist, hat der Kläger die Erfindung des Beklagten nicht weisungswidrig in zwei Patentanmeldungen aufgeteilt.
Es kann des weiteren nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit des Klägers für den Beklagten wertlos gewesen ist, weil sie etwa für das von ihm angestrebte Ziel, zu einer deutschen Patentanmeldung zu kommen, unbrauchbar gewesen wäre. Dies lässt sich auf der Basis des erst- und zweitinstanzlichen Sachvortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht erkennen. Nach wie vor sind die von dem Kläger erstellten Entwürfe nicht zu den Akten gereicht worden (vgl. Hinweis des Landgerichts Bl. 77 GA), daher lassen sich die von dem Beklagten bemängelten Fehler dieser Entwürfe (vgl. Anlage 9 zum Schriftsatz vom 18.10.2006) nicht beurteilen. Auch liegt die schließlich zur Anmeldung gelangte Patentschrift nicht vor, weswegen nicht überprüft werden kann, ob die vom Kläger gefertigten Entwürfe Mängel aufwiesen, etwa weil sie die Erfindung des Beklagten nicht zutreffend oder nicht vollständig erfasst hatten. Schließlich ist nicht dargetan, ob es dem Beklagten schließlich gelungen ist, seine Erfindungen in einer Patentschrift zusammenzufassen, oder ob dem Rat des Klägers hätte gefolgt werden müssen; allenfalls dann hätte sich ggf. die Ansicht des Klägers als fehlerhaft belegen lassen, Reinherstellung des BBI und Verwendung des Produkts zur Behandlung bestimmter Erkrankungen hätten in zwei Anmeldungen behandelt werden müssen.
Da sich daher auch aufgrund des Berufungsvorbringens des Beklagten – trotz eindeutiger und zutreffender Hinweise des Landgerichts auf die Mängel seinen erstinstanzlichen Sachvortrags – Fehler der vom Kläger erbrachten Leistungen nicht feststellen lassen, steht dem Beklagten ein Schadenersatzanspruch, den er der Honorarforderung es Beklagten entgegensetzen könnte, nicht zu.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.