Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Juni 2007, Az. 2 U 22/06
Vorinstanz: 4a O 55/05
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Februar 2006 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer III. des Urteiltenors festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher den Patentinhabern durch die zu I. bezeichneten und seit dem 5. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können jeweils auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaften einer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden.
IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die Parteien sind Wettbewerberinnen auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebes von Baumaschinen, unter anderem fahrbarer Betonpumpen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 42 03 xxx (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch. Das fahrbare Betonpumpen betreffende Klagepatent wurde am 10. Februar 1992 angemeldet; die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 5. September 1996. Das Klagepatent steht in Kraft; die seitens der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage (Az. 3 Ni 42/05) wies das Bundespatentgericht mit Urteil vom 30. November 2006 (Anlage BK 15) ab.
Eingetragene Inhaber des Klagepatents sind Frau Ulrike A, die Geschäftsführerin der Klägerin, sowie die Herren B und C A. Diese traten ihre gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Verletzung des Klagepatents bestehenden Schadenersatzansprüche an die Klägerin ab und ermächtigten sie zugleich zur Geltendmachung der auf dem Klagepatent basierenden Unterlassungsansprüche gegenüber der Beklagten (Anlage K 2).
Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
„Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4) und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren Stützbeinen (6, 5) zum Abstützen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung, wobei die hinteren Stützbeine (6) mit ihren Schwenklagern (8), bezogen auf die Fahrtrichtung (F), etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe (Fig. 1) von den Schwenklagern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenklager (7) der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager (8) für die hinteren Stützbeine (6) angeordnet sind, und dass sich die vorderen Stützbeine (5) in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F) erstrecken.“
Wegen des Inhalts der weiteren Patentansprüche wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
Die nachfolgenden Figuren 1 und 3 stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der Veranschaulichung eines erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine erfindungsgemäße fahrbare Betonpumpe in Seitenansicht mit angeschwenkten Stützbeinen. Figur 3 ist die schematische Darstellung der Stützbeine einer Fahrzeughälfte in Draufsicht.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Autobetonpumpen mit sogenannter „XXT-Abstützung“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Diese umfasst zwei nach vorne teleskopierbare Abstützfüße mit seitlicher Auslenkung und hinten zwei hydraulisch schwenkbare Abstützbeine. Die vorderen Abstützfüße und die hinteren Abstützbeine verfügen über eine gemeinsame Schwenkachse. Die weitere Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aus der Anlage K 5 (Datenblätter der Betonpumpenmodelle 32 R 4 XXT, 36 R 4 XXT und 42 R 4 XXT), der Anlage K 6 (Auszug aus der Homepage der Beklagten), der Anlage K 7 bzw. BK 9 (vergrößerte schematische Ansicht der angegriffenen Ausführungsform aus der Anlage K 5), der Anlage BK 17 (Zeichnung) und der Anlage BK 18 (Fotos und Farbzeichnungen). Auf sämtliche Anlagen wird Bezug genommen. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Anlage BK 9 und die beschriftete, die Anlenkung der Stützbeine zeigende Farbzeichnung der Anlage BK 18 eingeblendet.
Auf die angegriffene Ausführungsform wurde der Erfinder des Klagepatents, Herr Dr. A, Vater der Inhaber des Klagepatents, im November/Dezember 2001 aufmerksam. Als Vertreter der Klägerin führte er mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 17. Dezember 2001 ein Gespräch, in dem er die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform monierte. Er schlug die Zahlung einer Lizenzgebühr vor und setzte der Beklagten bis Ende 2002 eine Frist zur Entscheidung über eine Lizenzvereinbarung. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.
Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie nimmt deshalb die Beklagte mit der am 4. Februar 2005 erhobenen Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beklagten hinsichtlich der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt eingeräumt wurde.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt,
I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
fahrbare Betonpumpen mit einem Fahrgestell, einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren Stützbeinen zum Abstützen der Betonpumpe in Arbeitsstellung, wobei die hinteren Stützbeine mit ihren Schwenklagern, bezogen auf die Fahrtrichtung, etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten erstrecken,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und in Verkehr zu bringen,
wobei die Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet sind und sich die vorderen Stützbeine in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken.
II. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Oktober 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen und öffentlichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. genannten Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
Das Landgericht hat III. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die zu I. bezeichneten und seit dem 5. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Das Landgericht hat ausgeführt, die technische Lehre des Klagepatents verlange keine hinteren Stützbeine, die teleskopierbar sind. Es genüge deren Ausschwenkbarkeit. Die im Anspruchswortlaut genannte Teleskopierbarkeit beziehe sich lediglich auf die vorderen Stützbeine. Als Fahrgestell, in dessen Mitte in etwa die Schwenklager der hinteren Stützbeine angeordnet sein sollen, sei sowohl der Fahrgestellrahmen als auch das Führerhaus zu verstehen. Hinsichtlich der Verortung der Schwenklager komme es nicht auf die geometrische Fahrgestellmitte an. Entscheidend sei vielmehr ein gewichtsausgeglichenes Verhältnis von Mastbock, Führerhaus, Rahmen, Stützbeinen und sämtlichen damit zusammenhängenden Vorrichtungsteilen, so dass im Arbeitseinsatz des Pumpenmastes das Auftreten von Kippmomenten ausgeglichen werden könne. In Arbeitsstellung stütze sich die gesamte Konstruktion auf den vorderen und hinteren Stützbeinen ab und die Räder des Fahrzeuges berührten den Boden regelmäßig nicht, weshalb die Gewichtskraft in dieser Arbeitsstellung möglichst gleichmäßig auf die vorderen und hinteren Stützbeine verteilt werden müsse. Dies gewährleiste eine Anordnung wie bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben, bei welcher der Abstand zwischen Führerhaus/Schwenkachse zu Schwenkachse/Fahrgestellende 2 zu 3 betrage. Dem Klagepatent unterfalle überdies eine Anordnung mit unterschiedlichen Schwenklagern der vorderen und hinteren Stützbeine, wenn diese eine gemeinsame Schwenkachse haben. Denn eine Anordnung bei der die Schwenklager eine größtmögliche Nähe zueinander aufweisen, d. h. keinen Abstand mehr zwischen den Schwenklagern vorhanden sei, stelle die größtmögliche zu erreichende „unmittelbare Nähe“ dar. Mithin sei von einer wortsinngemäßen Benutzung auszugehen, der gegenüber die Einrede der Verjährung nicht erfolgreich erhoben werden könne. Die Beklagte bewerbe und vertreibe die angegriffene Ausführungsform weiterhin; die Gespräche im Dezember 2001 seien als Verjährung hemmende Verhandlungen der Parteien anzusehen. Hinsichtlich der gleichfalls geltend gemachten Verwirkung fehle es sowohl am Zeit- wie auch am Umstandsmoment. Wegen des genauen Wortlaut des angefochtenen Urteils wird auf Bl. 140 ff. der Gerichtakte verwiesen.
Gegen das ihr am 3. März 2006 vollständig zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. März 2006, bei Gericht einen Tag später eingegangen, Berufung eingelegt.
Unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt sie die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung. Des weiteren stellt sie – ebenso wie in der ersten Instanz – eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Das Klagepatent schütze nur solche fahrbaren Betonpumpen, die über teleskopartige hintere Stützbeine verfügten. Dies folge aus dem Anspruchswortlaut selbst, der Einleitung der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents, der Aufgabenstellung sowie insbesondere aus dem Stand der Technik. Dieser beschränke sich nicht auf Ausführungsformen, bei der lediglich die vorderen Stützbeine seitlich ausschwenkbar und teleskopierbar seien. Gerade die in der Klagepatentschrift zur Abgrenzung herangezogenen Schriften würden auf weiteren Stand der Technik, nämlich „konventionelle Abstützungen“ Bezug nehmen. Zu diesen „konventionellen Abstützungen“ gehörten nur solche Betonpumpen, die auch teleskopierbare hintere Stützen aufwiesen. Im übrigen gehe die erfindungsgemäße Ausführung der vorderen Stützbeine zu Lasten der Länge der hinteren Stützbeine, so dass sie spätestens ab einem gewissen Einschränkungsgrad teleskopierbar ausgestaltet sein müssten, um die für den Einsatz des Pumpenmastes und für die sich dabei entwickelnden Kräfte die erforderlichen Abstützweiten zu gewährleisten. Darüber hinaus seien auch die Schwenklager der hinteren Stützbeine der angegriffenen Ausführungsform nicht etwa in der Mitte des Fahrgestells angeordnet. Das Fahrgestell im Sinne des Klagepatents beginne erst unmittelbar hinter dem Führerhaus in etwa zwischen der ersten und zweiten der beiden Vorderachsen und ende hinten ein kurzes Stück hinter der letzten der beiden Hinterachsen des Fahrzeuges. Unter Berücksichtigung dieser Längenvorgaben sei bezogen auf die rechnerische Mitte des Fahrgestells bei der angegriffenen Ausführungsform eine Abweichung der Anlenkung der Schwenkachse von ca. 53 bis 57 % festzustellen. Bei Zugrundelegung des richtigen Streckenverhältnisses sei zudem von einem Verhältnis Schwenkachse/Vorderachse zu Schwenkachse/Fahrgestellende von 59 % zu 41 % auszugehen. Das (eine) Schwenklager der angegriffenen Ausführungsform sei mithin – absichtlich – deutlich im vorderen Drittel des Fahrgestells angeordnet. Schließlich verlange das Klagepatent – welches die Begriffe Schwenkachse und Schwenklager synonym verwende – ein Schwenklager der hinteren und ein Schwenklager der vorderen Stützbeine. Die beiden Schwenklager bzw. Schwenkachsen müssten voneinander beabstandet sein, auch wenn das Klagepatent insoweit eine unmittelbare Nähe vorsehe. Eine „größtmögliche Nähe“ mit dem Abstand 0 werde von der technischen Lehre des Klagepatents nicht erfasst. Dies belege auch das ihr, der Beklagten, erteilte europäische Patent 1 090 xxx B1 betreffend eine fahrbare Betonpumpe (Anlage BK 8), dessen Vorgaben entsprechend die angegriffene Ausführungsform nur ein einziges auf einer Schwenkachse angeordnetes Schwenklager aufweise.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Klage abzuweisen;
2. hilfsweise, der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empfänger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist.
3. hilfsweise, der Beklagten in jedem Fall des (auch Teil-)Unterliegens die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Form einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu gestatten;
4. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem gegen das deutsche Patent DE 42 03 xxx gerichteten Nichtigkeitsberufungsverfahren auszusetzen;
5. hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Mit Blick auf die Anordnung des hinteren Schwenklagers in etwa in der Fahrgestellmitte hebt sie hervor, dass nach fachmännischen Verständnis selbst dann von einer Patentverletzung auszugehen wäre, wenn das Streckenverhältnis im Einzelfall tatsächlich 1:2 betrage.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz verurteilt. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.
Abzuändern war das angefochtene Urteil lediglich insoweit, als dass unter Ziffer III. eine Schadenersatzpflicht hinsichtlich des der Klägerin entstandenen und noch entstehenden Schadens festgestellt wurde. Die unstreitig aktiv legitimierte Klägerin ist nicht Inhaberin des Klagepatents; sie klagt vielmehr aus abgetretenem Recht. Sie kann mithin nur den Ersatz des Schadens begehren, den die Klagepatentinhaber erleiden bzw. erlitten haben.
1.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell, einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren teleskopierbaren Stützbeinen zum Abstützen der Betonpumpe in Arbeitsstellung, wobei die hinteren Stützbeine mit ihren Schwenklagern, bezogen auf die Fahrtrichtung, etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten erstrecken.
Eine solche Betonpumpe ist aus der DE-OS 31 24 xxx bekannt. Die Schwenklager der vorderen Stützbeine sind dabei kurz hinter dem Fahrerhaus angelenkt und werden in Fahrtstellung der Betonpumpe in Fahrtrichtung nach hinten geschwenkt. Die hinteren Stützbeine sind im Abstand der Länge eines eingefahrenen vorderen Stützbeines hinter dem vorderen Schwenklager angelenkt. Die vorderen und hinteren Schwenklager werden durch mehrere Längsträger miteinander verbunden, auf denen auch der Mastbock befestigt ist. Obgleich sich diese Anordnung der Stützbeine – so das Klagepatent – bewährt habe, da die Ausschwenkbarkeit der Stützbeine zusammen mit deren Teleskopierbarkeit einen ausreichenden Abstand der Abstützpunkte zum Mastbock ermögliche, müsse zum Ausschwenken der vorderen Stützbeine ausreichend seitlicher Freiraum zur Verfügung stehen, weil die Stützbeine von hinten nach vorne geschwenkt werden müssen, und zwar auch dann, wenn nicht die volle Stützlänge der Stützbeine erforderlich ist. Dies erachtet das Klagepatent als nachteilig. Da auf kleineren Baustellen oftmals zu wenig Platz zum Ausschwenken der vorderen Stützbeine zur Verfügung stehe, seien deshalb derartige Betonpumpen häufig nicht einsetzbar.
In der deutschen Patentanmeldung P 41 35 xxx ist ein Lösungsvorschlag beschrieben, bei dem die vorderen Stützbeine an Schwenklagern befestigt sind, die selbst wiederum in Fahrtrichtung der Betonpumpe verschiebbar gehaltert sind. Die Stützbeine weisen in Fahrtrichtung der Betonpumpe nach vorne und können somit nach vorne und zur Seite ausgefahren werden, auch wenn nur geringer seitlicher Freiraum zur Verfügung steht.
Schließlich ist nach dem Klagepatent auch aus der DE-OS 38 30 xxx eine Betonpumpe bekannt. Bei dieser sind die vorderen Stützbeine in Kreuzanordnung diagonal angeordnet, wobei auf eine Schwenkbarkeit der vorderen Stützbeine verzichtet wird. Es handelt sich dort um teleskopierbare Stützbeine, deren Teleskoprohre übereinander im Fahrzeugrahmen angeordnet sind. Zwar lasse sich durch die Diagonalanordnung ein verhältnismäßig langes Teleskoprohr erreichen. Als nachteilig sieht es das Klagepatent jedoch an, dass die maximal erzielbare Länge der Stützbeine begrenzt ist und sich ferner bei dieser Lösung nur die Länge der vorderen Stützbeine variieren lasse, nicht jedoch deren Anordnung in Bezug auf die Betonpumpe.
Ausgehend von diesem Stand der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine fahrbare Betonpumpe der eingangs genannten Art so zu verbessern, dass diese universeller einsetzbar ist, d.h. bei möglichst großer maximaler Ausfahrbarkeit der Stützbeine auch einen Einsatz auf Baustellen erlaubt, bei denen nur ein geringer seitlicher Freiraum zur Verfügung steht.
Gelöst wird diese Aufgabe dem Klagepatent zufolge erfindungsgemäß dadurch, dass die Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine befestigt sind, und dass sich die vorderen Stützbeine in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne im wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken.
Anspruch 1 sieht in Ansehung dessen eine Vorrichtung mit der Kombination folgender Merkmalen vor:
1. Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4);
2. mit hinteren (6) und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren Stützbeinen (5) zum Abstützen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung;
3. die hinteren Stützbeine (6) sind mit ihren Schwenklagern (8) bezogen auf die Fahrtrichtung (F) etwa in Fahrgestellmitte angelenkt;
4. die hinteren Stützbeine erstrecken sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten;
5. die Schwenklager (7) der vorderen Stützbeine (5) sind in unmittelbarer Nähe der Schwenklager (8) für die hinteren Stützbeine (6) angeordnet;
6. die vorderen Stützbeine (5) erstrecken sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F).
Da hiernach die vorderen Stützbeine bei Arbeitsstellung der Betonpumpe nicht mehr über den seitlichen Scheitelpunkt hinausgeschwenkt werden müssen, ist ein Aufstellen der Betonpumpe auch in schmalen Einfahrten möglich. Andererseits bleibt die volle Ausfahrbarkeit der Stützbeine erhalten, so dass die Pumpe auch mit weit auskragenden Pumpenmasten einsetzbar ist. Das bedeutet, dass auch große Betonpumpen, die in aller Regel für kleine Baustellen wegen der dort herrschenden Beengtheit nicht einsetzbar waren, nun universeller eingesetzt werden können. Diese vom Klagepatent ausdrücklich benannten Vorteile der Erfindung erscheinen dem Klagepatent zufolge überraschend, da wegen der näher aneinanderliegenden Schwenklager offensichtlich mit höheren Torsionskräften gerechnet werden muss.
2.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß.
Für die Merkmale 1, 4 und 6 des Klagepatents steht dies zwischen den Parteien zu Recht außer Streit. Die angegriffene Ausführungsform ist eine fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell und einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes, die über vordere und hintere Stützbeine verfügt. Die hinteren Stützbeine erstrecken sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten; die vorderen Stützbeine erstrecken sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung.
a)
Die Stützbeine der angegriffenen Ausführungsform entsprechen darüber hinaus auch den Anforderungen des Merkmals 2. Dies gilt nicht nur mit Blick auf die vorderen Stützbeine – wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen –, sondern auch mit Blick auf die hinteren Stützbeine. Das Klagepatent verlangt nicht zwingend eine Teleskopierbarkeit auch der hinteren Stützbeine; es genügt, wenn diese wie bei der angegriffenen Ausführungsform nur ausschwenkbar sind.
Maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines (deutschen) Patents ist nach § 14 PatG der Inhalt der Patentansprüche (BGH GRUR 2007, 309 (310) – Schussfädentransport; BGH GRUR 2004, 1923 (1024) – Bodenseitige Vereinzelung; BGH GRUR 1986, 803 – Formstein). Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGH GRUR 1992, 594 (596) – Mechanische Betätigungsvorrichtung; BGH GRUR 1989, 903 (904) – Batteriekastenschnur; BGHZ 106, 84 (94) – Schwermetalloxidationskatalysator). Das verleiht dem in dem betreffenden Patentanspruch gewählten Wortlaut entscheidende Bedeutung. Was bei sinnvollem Verständnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen.
„Inhalt“ der Patentansprüche im Sinne des § 14 PatG bedeutet allerdings nicht Wortlaut, sondern Sinngehalt. Eine rein philologische Betrachtung greift zu kurz; der Patentanspruch ist vielmehr seinem technischen Sinn nach aufzufassen. Eine sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung ist deshalb nicht ausschlaggebend, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Entscheidend ist der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und ergänzend – im Sinne einer Auslegungshilfe – der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat. Die Auslegung dient damit nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentansprüchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und Tragweite der Erfindung. Für die Beurteilung entscheidend ist dabei die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachmanns. Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht. Die Patentschrift stellt hinsichtlich der in ihr verwendeten Begriffe – und Grammatik – gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH GRUR 1999, 910 (911) – Spannschraube; BGH GRUR 1998, 133 (134) – Kunststoffaufbereitung; BGH GRUR 1991, 444 – Autowaschvorrichtung; BGH GRUR 1988, 896 – Ionenanalyse; BGH GRUR 1975, 422 (424) – Streckwalze II).
Ausgehend hiervon ist der Beklagten zwar beizupflichten, wenn sie auf den Wortlaut des Anspruchs verweist, in dem von „hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren Stützbeinen“ unter Anfügung der Bezugsziffern „(6, 5)“ die Rede ist. Nach diesem scheint – bei Beachtung der Grammatik – eine Teleskopierbarkeit auch der hinteren Stützbeine zwingend vorausgesetzt zu sein, was durch die Einleitung der Klagepatentschrift Bestätigung finden könnte, wenn es dort heißt, die Erfindung betreffe Betonpumpen „… mit vorderen und hinteren seitlich ausschwenkbaren teleskopierbaren Stützbeinen …“. Die Eigenschaft „teleskopierbar“ wird hier – worauf die Beklagte ebenfalls zu Recht hinweist – den hinteren Stützbeinen zugeordnet.
Der Fachmann wird jedoch zunächst konstatieren, dass der Anspruchswortlaut selbst grammatikalisch auch Raum für das Verständnis lässt, nur die vorderen Stützbeine müssten auch teleskopierbar sein. Den gemeinsam genannten Bezugszeichen wird er insoweit keinerlei begrenzende Wirkung beimessen (BGH, GRUR 2006, 316 (317) – Koksofentür; BGH, GRUR 1963, 563 (564) – Aufhängevorrichtung). Der Fachmann wird zudem festhalten, dass der Wortlaut allein von einer Teleskopierbarkeit spricht, ohne Anhaltspunkte für ein – etwa erforderliches – Ausmaß der vorzuhaltenden Möglichkeit der Teleskopierung zu erwähnen. Dass und in welchem Umfang die hinteren Stützbeine zu teleskopieren sind, ist dem Anspruch selbst mithin nicht zu entnehmen. Der Fachmann wird überdies zur Kenntnis nehmen, dass sämtliche anderen Merkmale des Anspruchs auf die Teleskopierbarkeit der Stützbeine nicht zurückkommen. Dem gesamten Anspruchswortlaut nach kommt diesem Erfordernis lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Folglich wird sich der Fachmann die Frage stellen, ob nach dem technischen Sinngehalt der Lehre des Klagepatents eine Teleskopierbarkeit der hinteren Stützbeine erforderlich ist. Dies wird er im Ergebnis verneinen.
Zieht er die Klagepatentschrift zu Rate, so springt dem Fachmann die Beschreibung des in Figur 3 dargestellten Ausführungsbeispiels ins Auge, in der es heißt, dass die dortigen „hinteren Stützbeine 6 lediglich schwenkbar am Querträger 9 angeordnet (sind), während die vorderen Stützbeine 5 zudem auch teleskopierbar sind.“ (Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 19 – 22). Als erfindungsgemäß beschrieben ist mithin ausdrücklich eine Ausführungsform, deren hinteren Stützbeine offensichtlich nicht teleskopierbar sind. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ausführungsbeispiel, bei dem es sich um das einzige in der Klagepatentschrift beschriebene handelt, ausnahmsweise nicht in den Schutzbereich des Anspruchs fällt, sind nicht ersichtlich.
Das Klagepatent beschreibt als aus dem Stand der Technik bekannt keineswegs nur Betonpumpen, bei denen die hinteren Stützbeine auch teleskopierbar sind, sondern (auch) solche, deren hinteren Stützbeine nur schwenkbar sind. Und zwar nicht nur mittels der Bezugnahme auf die DE P 41 35 xxx (Anlage BK 2) und die DE-OS 38 30 xxx (Anlage BK 3), sondern auch durch die Würdigung der in der DE-OS 31 24 xxx (Anlage BK 1) offenbarten Anordnung. In der Klagepatentschrift wird zu dieser Druckschrift zwar ausgeführt, wegen der „Ausschwenkbarkeit der Stützbeine zusammen mit deren Teleskopierbarkeit“ habe sich diese Anordnung bewährt, was zu der Annahme verleiten könnte, es werde eine dort offenbarten Betonpumpe gewürdigt, bei welcher die hinteren Stützbeine stets auch teleskopierbar sind. Die weitere Beschreibung dieser Druckschrift in der Klagepatentschrift (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 14 – 30) lässt jedoch erkennen, dass sich diese Beschreibung allein auf die in der Figur 2 der DE-OS 31 24 xxx (Anlage BK 1) dargestellte besondere Ausführungsform der dort unter Schutz gestellten Anordnung bezieht. Bei der Figur 1 der DE-OS 31 24 xxx handelt es sich nämlich um eine Schiebesystemausführung eines Betonpumpenauslegers, bei dem eine Anlenkung der Stützbeine wie in der Klagepatentschrift beschrieben, nicht vorgesehen ist. Betrachtet man sodann die Figur 2 der DE-OS 31 24 xxx ist zu erkennen, dass auch dort lediglich die vorderen Stützbeine teleskopierbar ausgestaltet sind, während die hinteren Stützbeine nur ausschwenkbar dargestellt sind.
Ohne Belang ist es, wenn in der DE P 41 35 xxx (Anlage BK 2) wiederum Stand der Technik erwähnt wird, der – wie die Beklagte vorträgt – „konventionelle Abstützungen“ betrifft. Selbst wenn darunter nur solche Abstützungen zu verstehen sein sollten, die auch teleskopierbare hintere Stützbeine haben, ist eine Beschränkung hierauf augenscheinlich vom Klagepatent nicht beabsichtigt. In Kenntnis etwaiger „konventioneller Abstützungen“ benennt und würdigt es ausdrücklich auch davon abweichenden Stand der Technik.
Der Fachmann sieht des weiteren, dass die vom Klagepatent gegen den gewürdigten Stand der Technik gerichtete Kritik nicht mit einer Teleskopierbarkeit oder Nichtteleskopierbarkeit der hinteren Stützbeine zusammenhängt. Als nachteilig erachtet wird vielmehr die Notwendigkeit eines Schwenkens der vorderen Stützbeine von hinten nach vorne, so dass diese Betonpumpen wegen des damit verbundenen Platzbedarfs auf kleinen Baustellen nicht zum Einsatz kommen können (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 26 – 34), oder die begrenzte erzielbare Länge der vorderen Stützbeine sowie das Fehlen einer Variation bei der Anordnung der vorderen Stützbeine (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 51 – 57). Es findet sich auch kein Hinweis darauf, dass das Klagepatent mit bekannten teleskopierbaren hinteren Stützbeinen einen bestimmten Vorteil verbindet, weshalb diese Ausgestaltung für die patentgemäße Erfindung allein zu benutzen ist oder wenigstens Vorrang genießen würde.
Im Anschluss an die am Stand der Technik geäußerte Kritik ist es zudem die Aufgabe der Erfindung, eine fahrbare Betonpumpe der „eingangs genannten Art“ – mithin in der oben erläuterten Art – so zu verbessern, dass diese universeller einsetzbar ist, d. h. bei möglichst großer Ausfahrbarkeit der Stützbeine auch einen Einsatz auf Baustellen erlaubt, bei denen nur ein geringerer seitlicher Freiraum zur Verfügung steht (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 58 – 64). Der benannten „Ausfahrbarkeit“ ohne Differenzierung zwischen vorderen und hinteren Stützbeinen wird der Fachmann bei verständiger Würdigung keine einschränkende Bedeutung beimessen, weil sich der daran anschließende Relativsatz gerade auf den Punkt (geringer seitlicher Freiraum) bezieht, der im Zusammenhang mit dem Stand der Technik als nachteilig wegen des erforderlichen Verschwenkens der vorderen Stützbeine angesehen wird.
Als einen weiteren Hinweis wertet der Fachmann die in der Klagepatentschrift befindliche ausdrückliche Beschreibung der erfinderischen Lösung und der (überraschenden) Vorteile der Erfindung. Die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems wird in der Befestigung der Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine gesehen sowie darin, dass sich die vorderen Stützbeine in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne im wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 65 – Spalte 2, Zeile 3). Die Ausgestaltung der hinteren Stützbeine bleibt hingegen unerwähnt und ist für die explizit benannte Lösung ohne Bedeutung. Ähnliches gilt für die sich anschließende Vorteilsbeschreibung (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 4 – 21). Auch dort stehen die vorderen Stützbeine deutlich im Vordergrund. Hervorgehoben wird zunächst, dass ein Verschwenken über den seitlichen Scheitelpunkt nicht mehr erforderlich ist. Eine etwaige Teleskopierbarkeit der hinteren Stützbeinen hat damit nichts zu tun. Wenn es bei der Vorteilsbeschreibung überdies heißt, „Andererseits bleibt die volle Ausfahrbarkeit der Stützbeine erhalten……“, so kann dies nur dahin gehend verstanden werden, dass trotz die Veränderung des Schwenkvorgangs bei den vorderen Stützbeinen deren volle Ausfahrbarkeit nach wie vor gewährleistet sein soll. Die Ausfahrbarkeit der hinteren Stützbeine verändert sich nicht allein wegen Änderungen der vorderen Stützbeine. Schließlich bezeichnet die Klagepatentschrift die Vorteile der Erfindung als überraschend, weil wegen der näher aneinanderliegenden Schwenklager offensichtlich mit höheren Torsionskräften gerechnet werden muss. Auch insoweit entfaltet eine etwaige Teleskopierbarkeit der hinteren Stützbeine keine Relevanz.
Schließlich sprechen auch funktionale Überlegungen nicht notwendigerweise für auch teleskopierbare hintere Stützbeine. Sinn und Zweck der hinteren Stützbeine ist es – gemeinsam mit den vorderen Stützbeinen – einen sicheren Arbeitseinsatz der Betonpumpe zu gewährleisten. Während des Arbeitseinsatzes berühren die Räder des Fahrzeuges in der Regel nicht den Boden, so dass es unter Berücksichtigung der wirkenden Gewichtsverhältnisse der Abstützung bedarf. Eine Kippbewegung der Betonpumpe ist dabei zu vermeiden. Hierfür ist insbesondere auch ein ausreichender Abstand der Abstützpunkte zum Mastbock zu gewährleisten. Dass dies bei der Erfindung nach der Lehre des Klagepatents nicht auch durch hintere Stützbeine erzielt werden kann, die nur schwenkbar im Sinne der Erfindung sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Es finden sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Ausführungsform – oder eine der im Stand der Technik benannten fahrbaren Betonpumpen ohne teleskopierbare, aber ausschwenkbare hintere Stützbeine – ein Stabilitätsproblem hat. Die angegriffene Ausführungsform funktioniert vielmehr ordnungsgemäß.
Soweit die Beklagte meint, die erfindungsgemäße Ausgestaltung der vorderen Stützbeine gehe zu Lasten der hinteren Stützbeine, so dass diese spätestens ab einem „gewissen Einschränkungsgrad“ teleskopierbar ausgestaltet sein müssten, um die für den Einsatz des Pumpenmastes und für die sich dabei entwickelten Kräfte die erforderlichen Abstützweiten zu gewährleisten, so verfängt auch dies letztlich nicht. Die Ausgestaltung der vorderen Stützbeine nach dem Klagepatent führt nicht automatisch oder notwendigerweise zu der von der Beklagten beschriebenen Ausgestaltung der hinteren Stützbeine. Das Klagepatent fordert lediglich die Möglichkeit zu teleskopieren („teleskopierbar“) und enthält zudem zur Länge bzw. zum Maß der Ausfahrbarkeit der (vorderen) Stützbeine keine konkreten Vorgaben, so dass auch kein „gewisser Einschränkungsgrad“ der hinteren Stützbeine – irgendwann – zwingend erreicht wird. Ebenso wenig finden sich Erfordernisse dazu, in welchem Umfang welche Stützbeine zur Abstützung beizutragen haben. Erforderlich ist allein, dass alle – mithin auch die hinteren – Stützbeine in Arbeitsstellung der Betonpumpe dem Abstützen dienen bzw. dienen können.
Letztlich ist eine Teleskopierbarkeit auch nicht – worauf auch das Landgericht in seinem Urteil (Umdruck Bl. 14) hingewiesen hat und worauf Bezug genommen wird – vor dem Hintergrund des Transports oder der Raumersparnis zwingend geboten.
b)
Die angegriffene Ausführungsform erfüllt darüber hinaus das Merkmal 3, wonach die hinteren Stützbeine (6) mit ihren Schwenklagern (8) bezogen auf die Fahrtrichtung (F) “etwa in Fahrgestellmitte“ angelenkt sein müssen.
aa)
Das Fahrgestell der Betonpumpe im Sinne des Klagepatents erstreckt sich vom Anfang des Führerhauses bis hin zum gegenüberliegenden Ende. Es endet vor dem am hinteren Ende angebrachten Betoneinfülltrichter.
Da der Anspruch selbst nicht näher definiert, von wo bis wo das Fahrgestell reichen soll, und auch die Beschreibung keine dahingehende Legaldefinition enthält, wird der Fachmann zur Klärung dieser Frage zunächst auf sein allgemeines Fachwissen zurückgreifen. Danach gehören zum Fahrgestell die tragenden Teile eines Fahrzeuges, die keine selbsttragende Karosserie besitzen. Es erstreckt sich vom Anfang des Führerhauses bis zum Ende des Fahrgestellrahmens, wie nicht nur das von der Klägerin als Anlage K 8 vorgelegte Datenblatt eines LKW-Fahrgestells belegt, welches von einem weltweit tätigen Kraftfahrzeughersteller hergestellt wird und auf dem unstreitig die erfindungsgemäße Betonpumpe angebracht wird bzw. werden kann sondern auch das der Beklagten erteilte europäische Patent EP 1 090 xxx (Anlage BK 8). In diesem heißt es bei der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels ausdrücklich, das Fahrgestell werde aus einem konventionellen LKW mit Fahrerhaus, Vorderachse, einer hinteren Doppelachse und einem diese Bestandteile verbindenden Rahmen gebildet (Anlage BK 8, Spalte 5, Zeilen 31 ff.). Eine Einschränkung, dass die genannten Bestandteile nicht in ihrer Gesamtlänge das Fahrgestell bilden soll, findet sich nicht.
Dafür, dass das Klagepatent abweichend von dem allgemeinen Fachverständnis dem Begriff des Fahrgestells eine andere Bedeutung beimisst, bietet es keinen Anhalt.
Der gewürdigte Stand der Technik offenbart – soweit dort das Fahrgestell überhaupt näher betrachtet wird – ein „zwei- oder mehrachsiges Fahrgestell“ (DE 38 30 xxx , Anlage BK 3), womit jedoch nichts zur konkreten Längenausdehnung gesagt wird, oder er geht, wie die figürliche Darstellung der DE-OS 31 24 xxx (Anlage BK 1, Figuren 1 und 2) zeigt, von einem Fahrgestell aus, dass sich gerade bis zum vorderen Ende des schematisch dargestellten Führerhauses erstreckt.
In der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels in der Klagepatentschrift wird zum Lastkraftwagenfahrgestell 2 erläutert, dass auf diesem „der Mastbock 3 eines Pumpenmastes 4 angeordnet ist“ und „ferner (…) auf beiden Seiten des Fahrgestells 2 jeweils vordere und hintere Stützbeine 5 und 6 angelenkt (sind).“ (Anlage K 1, Spalte 2, Zeile 66 bis Spalte 3, Zeile 3). Daraus und aus dem Umstand, dass die Erfindung eine fahrbare Betonpumpe betrifft, ergibt sich mithin, dass das Fahrgestell der Fortbewegung der Betonpumpe dient und ein Anbringen bzw. eine Aufnahme der genannten Teile ermöglichen muss. Weitere Vorgaben zur räumlichen Erstreckung des Fahrgestells (die zudem von dem allgemeinen Fachverständnis abweichen) lassen sich hieraus jedoch nicht herleiten. Gleiches gilt für die Figuren 1 und 2 des Klagepatents. Soweit dort das Bezugszeichen 2 angegeben ist, ist der mittels einer Linie hergestellte Bezug zur Zeichnung nicht so konkret, als dass hieraus eine exakte Festlegung hinsichtlich eines Bauteils und/oder eine Definition des Fahrgestells ohne Führerhaus ersichtlich ist. Nichts anderes folgt schließlich aus der Figur 3, bei der kein Führerhaus gezeigt wird. Diese Zeichnung stellt lediglich schematisch die Stützbeine in Arbeits- und Ruhestellung in Draufsicht dar. Es wird mithin nur ein Detail einer erfindungsgemäßen Ausführung wiedergegeben, nicht jedoch die gesamte Vorrichtung.
Überdies darf nicht vollständig außer Acht gelassen werden, dass während des Arbeitseinsatzes der Betonpumpe die an dem Fahrgestell aufgehängten Räder regelmäßig nicht mehr über eine Bodenhaftung verfügen; die Pumpe „hängt“ sozusagen in der Luft. Gleichwohl gilt es gerade, eine Kippbewegung der Betonpumpe zu vermeiden (so ausdrücklich im Rahmen der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels: Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 26 – 32). Mithin ist unter statischen Gesichtspunkten eine Stabilisierung erforderlich. Die Gewichte der verschiedenen Vorrichtungsteile sind aufzufangen bzw. auszugleichen. Es kommt in dieser Situation jedoch nicht nur das Gewicht der eigentlichen Pumpe, insbesondere des Mastbockes und des auskragenden Pumpenmast zum Tragen, sondern auch das Gewicht der übrigen Bauteile, insbesondere des Führerhauses. Dieses weist in der Regel – so die Beklagte in der mündlichen Verhandlung – immerhin 1/3 des Gewichtes der Betonpumpe auf. Das Fahrgestell kann – soweit es im Zusammenhang mit dem Ort der Anlenkung des hinteren Schwenklagers (dazu sogleich unter bb)) auch auf statische Überlegungen ankommt – mithin nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben.
Eine etwaige Abkippbarkeit einiger Führerhäuser ist dagegen ohne Relevanz. Das Klagepatent ist nicht auf diese bzw. auf bestimmte Arten von Fahrgestellen und Führerhäusern beschränkt. Sie berührt auch nicht die Funktionen des Fahrgestells für die Betonpumpe.
bb)
Die Anlenkung der Schwenklager der hinteren Stützbeine hat in etwa in der Mitte des so verstandenen Fahrgestells zu erfolgen. Dies ist nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht ausschließlich ein bestimmter Punkt bzw. Ort, sondern jeder sich zur geometrischen Mitte des Fahrgestells hin orientierende Ort, der weder am Anfang noch am Ende des Fahrgestells liegt, und der die mit der Anlenkung verbundene Funktion erfüllt.
Der Anspruch legt durch die Erwähnung der „Mitte“ zwar den Ausgangspunkt – die rechnerische oder geometrische Mitte des Fahrgestells – für die Überlegung fest, wo die hinteren Schwenklager an dem Fahrgestell anzulenken sind. Durch die Verwendung des relativierenden Zusatzes „in etwa“ und den Umstand, dass eine konkrete Zahlen- bzw. Maßangabe im Anspruch fehlt, erkennt der Fachmann jedoch unschwer, dass das Klagepatent nicht nur einen fest fixierten bestimmten Punkt und/oder allein die exakte geometrische Mitte als Fahrgestellmitte vor Augen hat. Dies insbesondere deshalb nicht, weil sich das Klagepatent nicht auf ein bestimmtes – mithin in seinen exakten Ausmaßen bekanntes – Fahrgestell bezieht, sondern die erfindungsgemäße Betonpumpe an zugekauften „unterschiedlichsten Fahrzeugfahrgestellen“ (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 29 – 32) angebracht können werden soll. Unterschiedliche Fahrgestelle weisen unterschiedliche Maße auf.
Dies vor Augen gewinnt der Fachmann auch bei einer funktionsorientierten Betrachtung die Erkenntnis, dass die Einhaltung eines exakten Maßes nicht gefordert ist. Die Lösung nach dem Klagepatents besteht darin, dass die Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine befestigt sind, und dass sich die vorderen Stützbeine in Fahrtrichtung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne im wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken (Merkmale 5 und 6; ausdrücklich: Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 65 – Spalte 2, Zeile 3). Beides hat – anders als im Stand der Technik – zur Konsequenz, dass die vorderen Stützbeine nicht mehr kurz hinter dem Führerhaus angebracht werden und sich ein Verschwenken der vorderen Stützbeine über einen seitlichen Scheitelpunkt hinaus erübrigt, um die Betonpumpe in Arbeitsstellung abzustützen. Damit dies bei jedem zugekauften Fahrgestell möglich ist und ein aufgabengemäßer Einsatz der fahrbaren Betonpumpe gewährleistet wird, ist das Schwenklager des hinteren Stützbeines, welchem das Schwenklager des vorderen Stützbeines folgt, der Anweisung des Klagepatents folgend, in einem vorbestimmten Bereich – nämlich „in etwa in der Mitte“ – anzubringen. Dort angelenkt, ist bei jedem Fahrzeugmodell die Funktionsfähigkeit insoweit gesichert und kann auf das Hinausschwenken der vorderen Stützbeine unter Beibehaltung ihrer Abstützfunktion verzichtet werden.
Der Fachmann wird im übrigen auch die Kippmomente, die während des Arbeitseinsatzes auf die Betonpumpe wirken können, berücksichtigen, und den konkret zu wählenden Ort der Schwenklageranlenkung auch von statischen Überlegungen abhängig machen. Er wird die hinteren Schwenklager an der Stelle des Fahrgestells anbringen, welche die gewünschte stabile Einheit (mit)gewährleisten.
cc)
Die Schwenklager der hinteren Stützbeine der angegriffenen Ausführungsform sind, wie eine Inaugenscheinnahme der Anlagen K 5 und K 6 bestätigt, in diesem Sinne in etwa in der Mitte des Fahrgestells angelenkt. Das sichtbare Schwenklager liegt weder am Anfang noch am Ende des Fahrgestells, es ist zur Mitte hin orientiert. Dahinstehen kann hier, ob bei der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich die von der Beklagten vorgetragenen Längen- und Streckenverhältnisse gegeben sind. Denn auch dann, wenn dies zu ihren Gunsten unterstellt wird, wäre die Anlenkung erfindungsgemäß. Das Klagepatent hält – wie dargelegt – keine zwingenden, ausschließlich geltenden Vorgaben zum Ort des Anlenkens der Schwenklager der hinteren Stützbeine bereit. Dass die vorderen Stützbeine für den Einsatz in der Arbeitsstellung seitlich nicht über einen Scheitelpunkt hinaus verschwenkt werden müssen und sich in Fahrtstellung von ihren Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne erstrecken, steht ebenso wie die Stabilität der angegriffenen Ausführungsform außer Frage.
c)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht schließlich auch das Merkmal 5, welches die Anordnung der Schwenklager (7) der vorderen Stützbeine (5) in unmittelbarer Nähe der Schwenklager (8) für die hinteren Stützbeine (6) vorschreibt.
aa)
Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents sind die Schwenklager der Stützbeine, nicht hingegen deren Schwenkachsen. Es geht um die Lagerung der Stützbeine an dem Fahrgestell, mithin um die funktionelle Verbindung dieser Bauteile, die dazu führt, dass die Stützbeine gehalten werden und sich nicht in alle, sondern nur in die erfindungsgemäßen Richtungen bewegen können. Davon zu unterscheiden sind die Achsen der Schwenklager, um die herum das gehaltene Bauteil – das Stützbein – gedreht bzw. bewegt werden können soll.
Dies verdeutlicht bereits der Wortlaut des Anspruchs, der lediglich Schwenklager erwähnt. Auch die in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung befindliche Aufgabenstellung (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 65 bis Spalte 2, Zeile 3) nimmt allein auf Schwenklager und deren „Befestigung“ Bezug, ohne auf ein Bauteil oder eine gedachte Linie zu rekurrieren, um das bzw. die sich ein (anderes) Bauteil bewegt. Ähnliches gilt für die Beschreibung der bevorzugten Ausführungsform, die für sich genommen grundsätzlich ein einschränkendes Verständnis des deutlich formulierten Anspruchs nicht herbeiführen könnte. In dem allgemeineren Teil dieser Beschreibung werden zudem nur Schwenklager beschrieben. Soweit sodann bei der konkreten Erläuterung der Figuren unter Verwendung der selben Bezugszeichen Schwenkachsen zur Sprache kommen, erkennt der Fachmann, dass auch hier nicht ein Bauteil oder eine gedachte Linie, um die herum etwas gedreht bzw. bewegt werden soll, näher erörtert wird. Vielmehr ist stets die Rede davon, dass die „Schwenkachse“ „gehaltert“, „befestigt“ oder angelenkt ist (Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 3 – 44). Beschrieben wird somit auch hier das das Stützbein lagernde Bauteil. Zu berücksichtigen ist schließlich die Angabe der Überlegung, die dem Klagepatent zufolge dafür verantwortlich war, dass gegenüber der erfindungsgemäßen Lösung lange Zeit große Bedenken bestanden. In der Vorteilsbeschreibung heißt es, die Vorteile seien überraschend, da wegen der näher aneinanderliegenden Schwenklager offensichtlich mit höheren Torsionskräften gerechnet werden muss (Anlage K 1, Zeile 2, Spalten 15 – 18). Torsionskräfte wirken jedoch nicht auf die Achse selbst, d. h. die gedachte Linie, um die sich etwas dreht, sondern auf die Lagerung des Bauteils, das gedreht wird.
bb)
Das Klagepatent geht des weiteren von zwei Schwenklagern aus. Sowohl der Anspruchswortlaut, die Aufgabenstellung und die Beschreibung des Klagepatents, in denen entweder von den Schwenklagern des vorderen und des hinteren Stützbeines die Rede ist oder konstant der Plural verwendet wird, geben dies zu erkennen. Auch das Erfordernis, die Schwenklager in unmittelbarer Nähe zueinander anzuordnen, ergibt nur dann Sinn, wenn überhaupt zwei Bauteile insoweit vorhanden sind. Ein einziges Bauteil kann nicht „in unmittelbarer Nähe“ zu sich selbst angesehen werden.
Unmittelbare Nähe im Sinne der Erfindung ist zu begreifen als das direkte räumliche Aneinanderliegen des Schwenklagers des vorderen Stützbeins und des Schwenklagers des hinteren Stützbeines. Zwischen ihnen sollen keine weiteren Bauteile liegen. Dies folgt sowohl aus dem Wortsinn des Begriffs „unmittelbar“ wie auch aus der Figur 3 des Klagepatents, in der die Schwenklager des dort dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispiels ohne Zwischenschaltung weiterer Bauteile nebeneinander liegen. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Urteil des Bundespatentgerichts vom 30. November 2006 (Anlage BK 15, Seite 7), welches als sachverständige Äußerung zu werten ist, verwiesen werden.
Klarzustellen ist allerdings, dass das in Figur 3 des Klagepatents gezeigte bevorzugte erfindungsgemäße Ausführungsbeispiel keine Beschränkung des Anspruchs in der Weise herbeiführt, dass nur „nebeneinander liegende“ Schwenklager vom Schutzbereich erfasst wären. Der Anspruchswortlaut („Nähe“) ist weiter gefasst und nicht auf eine bestimmte räumlich ausgestaltete Nähe beschränkt, so dass eine unmittelbare Nähe insbesondere auch bei einem Übereinanderliegen oder Ineinandergreifen der Schwenklager gegeben sein kann.
cc)
Das vordere und das hintere Stützbein der angegriffenen Ausführungsform schwenken unstreitig nur um eine gemeinsame Achse, worauf es nach den obigen Ausführungen jedoch nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass gleichwohl zwei Schwenklager vorliegen, die in unmittelbarer Nähe zueinander angeordnet sind.
Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform in diesem Punkt ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie wird durch die Anlagen BK 17 und 18 sowie die Figur 9 des EP 1 090 xxx (Anlage BK 8) veranschaulicht. Danach läuft das in der Anlage BK 18 grün gezeichnete hintere Stützbein in Richtung der Schwenkachse gabelförmig in einen oberen und einen unteren Teil, von der Beklagten Montageplatten genannt, auseinander. Diese beiden Teile werden in entsprechende Ausnehmungen der rot gezeichneten Grundplatte gelagert. Ein gelb dargestellter zylindrischer Bolzen durchgreift von oben die Grundplatte und das obere Teil des hinteren Stützbeines. Ein gleichfalls gelb dargestellter zylindrischer Bolzen durchgreift von unten die Grundplatte sowie das untere Teil des hinteren Stützbeines. Das dunkelblau gezeichnete vordere Stützbein (bzw. dessen Führungsrohr) wird zwischen die beiden Ausnehmungen der Grundplatte, in denen sich das obere und das untere Ende des hinteren Stützbeines befinden, geführt und von den gelb dargestellten zylindrischen Bolzen von oben und unten durchgriffen, jedenfalls ein Stück weit.
Soweit die Beklagte diese Anlenkung als nur ein Schwenklager ansieht, kann dem nicht zugestimmt werden. Ein bestimmter Gelenktypus ist vom Klagepatent nicht gefordert. Zudem sind das hintere und das vordere Stützbein der angegriffenen Ausführungsform voneinander zu unterscheidende Bauteile, die auch unterschiedliche Vorrichtungen aufweisen, mit denen sie an verschiedenen Stellen der Grundplatte angreifen und gelagert werden. Das hintere Stützbein greift mit seinen oberen und unteren Teilen an den Außenseiten an, während das vordere Stützbein dazwischen liegt. Durch die Wände der Ausnehmungen in der Grundplatte werden sie voneinander beabstandet. Dass nur ein Bolzen von oben und ein Bolzen von unten in beide Stützbeine eingreift, macht die voneinander zu trennende Lagerung noch nicht zu einem einzigen Lager. Zwar werden durch Entfernen nur eines Bolzen beide Schwenklager beeinträchtigt. Das vordere und das hintere Stützbein werden aber nach wie vor voneinander unabhängig gehalten und sind nach wie vor unabhängig voneinander zu verschwenken. Auf jedes Lager wirken auch jeweils weiterhin Torsionskräfte.
Dass die angegriffene Ausführungsform nach den Erfordernissen gebaut sein soll, die sich aus dem EP 1 090 xxx (Anlage BK 8) ergeben, steht dem nicht entgegen. Die Tatsache einer Patentierung der angegriffenen Ausführungsform ist bei einer wortsinngemäßen Benutzung ohne Belang (Schulte/Kühnen, PatG, 7. Aufl. 2005, § 14 Rd. 56). Sie könnte lediglich bei einer äquivalenten Benutzung Bedeutung erlangen, die vorliegend jedoch nicht geltend gemacht wird.
3.
Aufgrund der unrechtmäßigen Benutzung des Klagepatents stehen der Klägerin die zugesprochenen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht gemäß §§ 139 Abs. 1 und 2, 9 Nr. 1 PatG, § 140 b PatG und §§ 242, 252 BGB zu.
a)
Die von der Beklagten dagegen erhobene Einrede der Verjährung bleibt ohne Erfolg.
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents verjähren gemäß § 141 PatG innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Dabei steht grob fahrlässige Unkenntnis der positiven Kenntnis gleich, §§ xxx, 199 Abs. 1 BGB. Diese dreijährige Verjährungsfrist ist – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – weder mit Blick auf den Unterlassungsanspruch noch mit Blick auf den Schadenersatzanspruch einschließlich des darauf bezogenen Anspruchs auf Rechnungslegung verstrichen.
Die Beklagte stellt her und vertreibt die angegriffene Ausführungsform unstreitig (jedenfalls) seit November/Dezember 2001 bis zum heutigen Tage. Der gegen sie gerichtete Unterlassungsanspruch entsteht durch jede neu in Erscheinung tretenden Verletzungshandlung durch Wiederaufleben der Wiederholungsgefahr aufs Neue.
Soweit der Erfinder des Klagepatents, Herr Dr. A, im November/Dezember 2001 auf die angegriffene Ausführungsform aufmerksam wurde und eine Verletzung des Klagepatents annahm, und – da Herr Dr. A damals unstreitig mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Patent beauftragt war – eine entsprechende Wissenszurechnung vorzunehmen ist, hat diese Kenntnis zwar den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich eines Schadenersatzanspruches in Gang gesetzt (31.12.2001). Sie ist jedoch bis zur Erhebung der Klage am 4. Februar 2005 nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist war gemäß §§ 203 Satz 1, 209 BGB wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Parteien jedenfalls bis zu diesem Tage gehemmt.
Der Begriff „Vergleichsverhandlungen“ im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist weit auszulegen. Für ein Verhandeln genügt jeder Meinungsaustausch zwischen Berechtigtem und Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Berechtigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von gegen ihn gerichteten Ansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH VII ZR 194/05, Urteil vom 26.10.2006, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH NJW 2004, 1654). In diesem Sinne haben die Parteien ab dem 17. Dezember 2001 miteinander verhandelt. Herr Dr. A hat der Beklagten unstreitig in dem Gespräch am 17. Dezember 2001 mit Blick auf die Benutzung des Klagepatents den Abschluss einer Lizenzvereinbarung vorgeschlagen. Dass die Beklagte diesen Vorschlag gegenüber Herrn Dr. A sofort eindeutig abgelehnt hat, so dass dieser den Eindruck gewinnen musste, die Beklagte lasse sich auf eine Erörterung über die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche gar nicht erst ein, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Schreiben der Beklagten vom 18. Dezember 2001 (Anlage B 2), mit welchem sich die Beklagte an ihren Patentanwalt wendet, mit der Bitte um Mitteilung, wie weiter vorzugehen sei, spricht vielmehr dafür, dass eine endgültige (ablehnende) Entscheidung damals weder getroffen noch gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht worden war.
Eine durch Verhandlungen eingetretene Hemmung endet durch die Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. Ein solcher Abbruch von Verhandlungen muss grundsätzlich wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch unmissverständliches Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. Diesbezüglich ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt nicht, dass der in Anspruch Genommene (derzeit) nur seine Einstandspflicht verneint. Er muss vielmehr zugleich klar und eindeutig zu erkennen geben, dass er die Verhandlungen abbricht (BGH NJW-RR 2005, 1044 (1047); BGH NJW 1998, 2819 (2xxx); BGH NJW-RR 1991, 796). Eine derartige ausdrückliche Weigerung der Beklagten zur Fortsetzung der Verhandlungen ist selbst von ihrer Seite nicht dargetan.
In Betracht kommt somit lediglich ein Ende der Hemmung durch „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen. Hierdurch tritt ein Verhandlungsabbruch in dem Zeitpunkt ein, in dem der Berechtigte den nächsten Schritt nach Treu und Glauben spätestens hätte erwarten dürfen für den Fall, dass die Verhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH NJW-RR 2005, 1044 (1047); BGH NJW 1986, 1337). Wann genau dieser Zeitpunkt vorliegend eingetreten ist, bedarf keiner Feststellung. Zwar hat Herr Dr. A dem Schreiben der Beklagten vom 18. Dezember 2001 (Anlage B 2) zufolge der Beklagten eine Frist bis Ende Januar 2002 gesetzt, um „endgültig“ über eine Lizenzvereinbarung zu entscheiden. Allein das fruchtlose Verstreichenlassen dieser Frist zieht jedoch nicht das Ende der Hemmung und das Fortlaufen der Verjährungsfrist ab dem 1. Februar 2002 nach sich. Denn zum einen ist weder vorgetragen noch dem Schreiben vom 18. Dezember 2001 zu entnehmen, dass bis Ende Januar 2002 bei der Klägerin eine entsprechende Erklärung eingegangen sein musste. Die Rede ist vielmehr nur von einer Entscheidung auf Seiten der Beklagten. Wann die getroffene Entscheidung der Klägerin gegenüber zu kommunizieren war, blieb hingegen offen. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass es sich insoweit um eine „Ausschlussfrist“ handeln sollte. Hätten die Verhandlungen fortgesetzt werden sollen, dann hätte die Klägerin nach Treu und Glauben mindestens einige Tage nach Ablauf der Erklärungsfrist auch noch mit dem nächsten Schritt der Beklagten rechnen dürfen. Jedenfalls ein Zeitraum von vier Tagen ist insoweit zuzugestehen, so dass die Verjährungsfrist nicht vor dem 4. Februar 2002 weiter lief.
b)
Auch der Einwand der Verwirkung ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, unbegründet.
Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Verletzer wegen der Untätigkeit des Schutzrechtsinhabers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Neben einem sogenannten Zeitmoment bedarf es mithin stets des Vorliegens eines sogenannten Umstandsmoments (BGH NJW-RR 2006, 235; BGH GRUR 2001, 323 (325 ff.) – Temperaturwächter m. w. Nachw.).
Beides ist von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten weder für den Unterlassungs- noch für den Schadenersatzanspruch ausreichend dargetan; es fehlt insbesondere ein Vortrag zum erforderlichen Umstandsmoment. Hinzu tritt, dass bei wiederholten gleichartigen Störungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, jede neue Einwirkung auf das Recht einen neuen Anspruch begründet. Die Frist für die Beurteilung des Zeitmoments beginnt bezüglich des Unterlassungsanspruchs mithin mit jeder Verletzungshandlung neu (BGH NJW-RR 2006, 235).
4.
Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bestand nicht. Dies bereits deshalb nicht, weil die Beklagte zwar einen entsprechenden Hilfsantrag gestellt, nicht aber dargelegt hat, dass tatsächlich Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 30. November 2006 eingelegt worden ist. Ein entsprechender Berufungsschriftsatz ist nicht vorgelegt worden; ein Aktenzeichen oder die Zustellung der Nichtigkeitsberufung ist nicht mitgeteilt bzw. behauptet.
Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Vernichtung des Klagepatents infolge des (behaupteten) ergriffenen Rechtsbehelfs auszugehen ist. Das Klagepatent ist vom Bundespatentgericht mit Urteil vom 30. November 2006 (Anlage BK 15) in seiner erteilten Fassung vollständig aufrecht erhalten worden; die gegen die Ansprüche 1 und 2 gerichtete Nichtigkeitsklage wurde abgewiesen. Dass dieses Urteil keinen Bestand haben kann und wird, weil das Bundespatentgericht den maßgeblichen Stand der Technik offenbar unzutreffend gewürdigt hat, ist weder von der Beklagten dargetan noch offensichtlich. Die Entscheidungsgründe des Bundespatentgerichts zur Neuheit und zur Erfindungshöhe des Klagepatents sind vielmehr überzeugend und keineswegs unvertretbar. Auch das Landgericht hat mit ähnlicher Argumentation den Aussetzungsantrag abschlägig beschieden.
5.
Für den von der Beklagten hilfsweise beantragten Wirtschaftsprüfervorbehalt besteht keine Veranlassung. Bereits das Landgericht hat – von der insoweit beschwerten Klägerin unangefochten – die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers im Hinblick auf die nichtgewerblichen Abnehmer und die Angebotsempfänger zugelassen. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (InstGE 3, 176 (179) – Glasscheiben-Befestiger). Ein Anlass, den Wirtschaftsprüfervorbehalt sprachlich anders zu fassen – die Beklagte begehrt „bestimmt bezeichnete Lieferungen“, „bestimmt bezeichnete Abnehmer“, „bestimmt bezeichnete Empfänger eines Angebots“ – ist nicht gegeben. Dass die tenorierte Rechnungslegung unverhältnismäßig wäre, ist gleichfalls nicht ersichtlich.
6.
Auch dem weiteren Hilfsantrag der Beklagten ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für einen weitergehenden Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO sind nach der Rechtsprechung des Senats (GRUR 1991, 188 (189 ff.) – Flachdachabläufe) nicht gegeben.
In Betracht kommen könnte der weitergehende Vollstreckungsschutz allenfalls im Hinblick auf die Verurteilung zur Unterlassung. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht hat ohnehin keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs ist ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht erkennbar, weil die Verurteilung unter Wirtschaftsprüfervorbehalt erfolgt ist und daher ein Bekanntwerden von Geschäftsgeheimnissen nicht droht (BGH GRUR 1978, 726). Für den Fall einer Vollstreckung aus der Kostenentscheidung ist die Beklagte durch die Regelung des § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausreichend geschützt.
Hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs gilt, dass im allgemeinen zwar auf Seiten des Schuldners die Voraussetzung des § 712 Abs. 1 ZPO – der nicht zu ersetzende Nachteil – gegeben sein dürfte, dass jedoch gleichwohl im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 712 Abs. 2 ZPO in der Regel von einem überwiegenden Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Anspruchs auszugehen ist (vgl. im Einzelnen: OLG Düsseldorf GRUR 1991, 188 (189 ff.) – Flachdachabläufe). Grundsätzlich ist deshalb ein erweiterter Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO in Patentsachen zu verweigern. Er kann nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, die im einzelnen vorzutragen und gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind. Der Vortrag der Beklagten im konkreten Fall reicht hierzu nicht aus:
Die Beklagte beschränkt sich darauf zu behaupten, sie würde infolge von Vollstreckungsmaßnahmen gezwungen, ihre Produktion der angegriffenen Ausführungsform einzustellen. Sie müsste dann nicht nur ihren Produktionsbetrieb komplett schließen und sämtliche Arbeitnehmer entlassen, sondern darüber hinaus alle Vertriebs- und sonstigen mit der angegriffenen Ausführungsform zusammenhängenden Geschäftsaktivitäten unterlassen. Da das Unternehmen der Beklagten auf die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform ausgerichtet sei, bedeute dies die Insolvenz des Unternehmens. Die Einstellung jeglicher betrieblichen Tätigkeit hätte darüber hinaus den sofortigen Verlust ihrer Kunden zufolge.
Sowohl die Einstellung der Produktion der angegriffenen Ausführungsform wie auch die Einstellung der damit zusammenhängenden Geschäftsaktivitäten ist die übliche, „normale“ Folge des Unterlassungsgebots. Sie begründet keinen besonderen Umstand.
Der Verlust von Arbeitsplätzen ist – soweit er Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer ist – als Drittinteresse im Rahmen des § 712 ZPO nicht zu berücksichtigen.
Dass eine Einstellung der Produktion der angegriffenen Ausführungsform und der dazu gehörenden Vertriebshandlungen zur Insolvenz der Beklagten führen würde, ist nicht ersichtlich. Es fehlt ein substantiierter Vortrag dazu, dass die angegriffene Ausführungsform das einzige Produkt der Beklagte ist und/oder sie auf diese (existentiell) angewiesen ist. Den Vortrag der Klägerin, zeitweise habe sich die Beklagte mit dem Vorgängermodell beholfen, nunmehr biete sie jedenfalls auch wieder die angegriffene Ausführungsform an, hat die Beklagte vielmehr unkommentiert gelassen. Ein kurzfristiges Ausweichen auf eine andere – patentfreie – Ausführung erscheint demnach nicht ausgeschlossen. Zudem ist der Internethomepage der Beklagten keine Beschränkung auf die angegriffene Ausführungsform zu entnehmen. Als Produkte werden dort neben der angegriffenen Ausführungsform unter dem Stichwort „Autobetonpumpen“ ein Mastprogramm und ein Schiebersystem und zudem Sondermaschinen (Bohrgeräte, Tunnelbau und Silopumpen) und Anhängerbetonpumpen beworben. Dass die Beklagte mit sämtlichen anderen (eigenständigen) Produkten keinerlei Gewinn erwirtschaft, so dass das Unterlassungsgebot gleichbedeutend mit der Insolvenz der Beklagten ist, ist nicht dargetan und ernsthaft auch nicht anzunehmen.
Bereits wegen dieser Substantiierungsmängel bedurfte es zur Glaubhaftmachung der behaupteten Umstände keiner (Partei)Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten.
III.
Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. § 108 Abs. 1 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Rechtssache hat als reine Einzelfallentscheidung weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich.