Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 579
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. September 2006, Az. 2 U 62/05
Vorinstanz: 4b O 169/04
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. April 2005 verkündete Urteil der 4 b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Den Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsrechtszuges als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro
800.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf Euro 800.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 195 30 XXX(Anlage 1; nachfolgend: Klagepatent). Auf sie sind am 13. Dezember 2001 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Vermögenswerte der P-GmbH & Co. KG, die vormals eingetragene Inhaberin des Klagepatents war, übergegangen. Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 16. August 1995, die am 20. Februar 1997 offengelegt worden ist. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 26. Februar 1998 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
Die Patentansprüche 1, 3, 7 und 9 des Klagepatents lauten wie folgt:
1. Ballenpresse (1) für Papier und sonstiges schneidbare Material mit einem in einem
horizontalen Preßkanal einmündenden Preßkasten, durch den hindurch ein Preß-
stempel (4) bis in den Preßkanal (3) vorbeweglich und aus diesem zurückbeweglich
ist, und einem von oben in den Preßkasten (2) einmündenden Einfüllschacht (15) ,
wobei der Preßkanal (3) auf das Zusammenstellen von Ballen aus jeweils mit Hüben
des Preßstempels (4) geformten Teilballen ausgelegt und eingangsseitig oben zwi-
schen zwei Seitenwänden (9,10) des Preßkanals hinausragenden Preßguts be-
grenzt ist, wobei der Schneidbalken (5) vorderseitig positiv gepfeilt ausgebildet ist
mit von einer mittigen, gegen die Preßrichtung weisenden Spitze (8) beidseitig , über
den größten Teil der jeweiligen (hälftigen) Breite durchgehend, unter einem Schneid-
winkel zurückfliehenden Schneidkanten, dadurch gekennzeichnet, daß der
Schneidbalken (5) an seinen seitlichen , an jeweils eine der Seitenwände (9,10) des
Preßkanals (3) heranreichenden Enden mit negativ gepfeilten Wandabweisern
(11,12) versehen ist.
3. Ballenpresse nach Anspruch 1 oder 2 , dadurch gekennzeichnet, daß die Wandab-
weiser (11,12) insgesamt in Preßrichtung gegenüber der Spitze (8) nach hinten ver-
setzt sind.
7. Ballenpresse nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die
Wandabweiser (11,12) geschärfte Schneidkanten aufweisen.
9. Ballenpresse nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß der
Schneidbalken aus mehreren Schneidbalkenteilen (6,7, 11,12) besteht, die in einem
gemeinsamen Stützkörper lösbar eingesetzt sind.
Die nachfolgend (teils verkleinert) wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, wobei die Figur 1 einen Längsschnitt durch den zentralen Teil einer Kanalballenpresse zeigt und Figur 2 die Innenansicht von unten gemäß Pfeil II in Figur 1.
Das Klagepatent ist gegen einen von dritter Seite eingelegten Einspruch durch Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. November 2003 (unverändert) aufrecht erhalten worden (vgl. Anlage BU 5 zur Anlage WKS 2).
Die Beklagte zu 1) hat nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts vom 21. April 2005 Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent erhoben , die zum einen auf unzulässige Erweiterung und zum anderen auf mangelnde Erfindungshöhe gestützt ist (vgl. im Einzelnen die Anlagen ROHK 4 und ROHK 5). Die Klägerin und Patentinhaberin ist der Nichtigkeitsklage entgegengetreten (vgl. Anlage WKS 2). Das Bundespatentgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) auf den 9. Januar 2007 bestimmt (vgl. Anlage ROHK 11/Blatt 205 GA).
Die Beklagte zu 1), deren Komplementärgesellschaft, die Beklagte zu 2), unter der Geschäftführung des Beklagten zu 3) steht, stellt her und vertreibt Ballenpressen unter den Typenbezeichnungen „HM XY 8515“, „XY 4012“, „XY 5012“, „XY 9016“, „HSM 10 XY“ bis HSN 37 XY“. Wegen dieser Handlungen nimmt die Klägerin die Beklagten mit der Klage in Anspruch. Nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Klägerin richtet sich ihre Klage jedoch nicht gegen das Herstellen und Vertreiben der Ballenpresse mit der Typenbezeichnung „HSM XY 20“, wie sie sich aus den Anlagen B 2 bis B 9 der Beklagten ergibt (vgl. hierzu Seiten 10 und 11 der Klageschrift vom 23. April 2004 in Verbindung mit Seite 8 des Schriftsatzes der Klägerin vom 17. Dezember 2004 /Blatt 60 GA). Die mit der Klage beanstandeten Typen sind durch eine Ausgestaltung gekennzeichnet, wie sie sich aus den Anlagen 5, 6, 6 a, 7, B 12 und B 13.1 sowie ROHK 8 ergibt, wobei allerdings zwischen den Parteien über ein Detail der angegriffenen Ausführungsformen Streit besteht, nämlich darüber, ob die Eckpunkte des Schneidmessers auf gleicher Höhe mit der zentralen Spitze des Schneidmessers stehen (so die Beklagten auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 24. Juli 2006 – Blatt 190 GA) oder gegenüber dieser, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf die Anlagen WKS 1 und B 13.1 behauptet, zurückgesetzt sind (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 28. April 2006 Seite 11 – Blatt 177 GA).
Nachfolgend sind der Anlage 7 entnommene Fotografien der Ballenpresse „HM XY 8515“ der Beklagten wiedergegeben, die die Anordnung und Kontur des dort verwirklichten Schneidbalkens zeigen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die mit der Klage angegriffenen Ballenpressen der Beklagten machten von der technischen Lehre der Patentansprüche 1 und 7 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
Die Beklagten haben dagegen geltend gemacht, dass das kennzeichnende Merkmal des Patentanspruches 1, wonach der Schneidbalken an seinen seitlichen , an jeweils eine der Seitenwände des Preßkanals heranreichenden Enden mit negativ gepfeilten Wandabweisern versehen sei, bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht verwirklicht sei.
Das Landgericht hat in der Sache wie folgt erkannt:
I.
Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,
Ballenpressen für Papier und sonstiges schneidbare Material mit einem in einem horizontalen Presskanal einmündenden Presskasten, durch den hindurch ein Pressstempel bis in den Presskanal vorbeweglich und aus diesem zurückbeweglich ist, und einem von oben in den Presskasten einmündenden Einfüllschacht, wobei der Presskanal auf das Zusammenstellen von Ballen aus jeweils mit Hüben des Pressstempels geformten Teilballen ausgelegt und eingangsseitig oben zwischen zwei Seitenwänden des Presskanals durch einen horizontalen Schneidbalken für das Abtrennen über den Querschnitt des Presskanals hinausragenden Pressguts begrenzt ist, wobei der Schneidbalken vorderseitig positiv gepfeilt ausgebildet ist mit von einer mittigen, gegen die Pressrichtung weisenden Spitze beidseitig über den größten Teil der jeweiligen (hälftigen) Breite durchgehend, unter einem Schneidwinkel zurückfliehenden Schneidkanten,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Schneidbalken an seinen seitlichem, an jeweils eine der Seitenwände des Presskanals heranreichenden Enden mit negativ gepfeilten Wandabweisern versehen ist;
2.
der Klägerin Rechnung zu legen , in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. März 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,
b) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;
wobei von den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 26. März 1998 zu machen sind;
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass
1.
die Beklagte zu 1) verpflichtet ist , der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten , in der Zeit vom 20. März 1997 bis zum 25. März 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2.
die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der P GmbH & Co. KG durch die zu I.1. bezeichneten , in der Zeit vom 26. März 1998 bis zum 13. Dezember 201 begangenen Handlungen und der Klägerin durch die zu I.1. bezeichneten , seit dem 14. Dezember 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht gemäß § 92 Abs.2. Nr. 1 ZPO insgesamt den Beklagen als Gesamtschuldnern auferlegt.
Zur Begründung der Verurteilung der Beklagten wegen wortsinngemäßer Verwirklichung des Patentanspruches 1 des Klagepatents bei den angegriffenen Ausführungsformen hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der im Merkmal 5 verwendete Begriff des „Versehens“ des Schneidbalkens mit negativ gepfeilten Wandabweisern es nicht ausschließe, dass die Wandabweiser in seitlicher Verlängerung des positiv gepfeilten Schneidbalkens Teil dieses Schneidbalkens und nicht zusätzliche Bauteile seien, mit denen der Schneidbalken zu versehen sei. Schon von der Funktion her sei ein solches Verständnis angebracht, da bei dem Vorsehen von erfindungsgemäßen Wandabweisern keine Notwendigkeit bestehe, die Schneidkanten des Schneidbalkens bis zu den Seitenwänden reichen zu lassen, um deren Wirksamkeit dann wieder durch die „Überlagerung“ mit negativ gepfeilten Wandabweisern aufzuheben. Außerdem setze erst der Unteranspruch 9 eine mehrteilige Ausbildung des Schneidbalkens als besonders bevorzugt voraus, so dass der Schneidbalken selbst auch bereits in seinen seitlichen Endbereichen als Wandabweiser ausgebildet sein könne, wobei eine solche Ausbildung insbesondere dann nahe liege, wenn man entsprechend dem Unteranspruch 7 die Wandabweiser mit geschärften Schneidkanten versehe. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es dem Klagepatent auf eine mehrteilige, im Bereich der Seitenwände überlagernde Bauweise ankomme und hiermit irgendwelche Vorteile verbunden wären. Dies sei jedoch nicht der Fall. Soweit die Beklagten geltend machten, der negative Pfeilungswinkel der von der Klägerin als „Wandabweiser“ bezeichneten Teile des Schneidbalkens der angegriffenen Ausführungsformen sei nicht hinreichend groß, um diesen Teilen die Funktion eines Wandabweisers zuzuweisen, könnten sie damit nicht gehört werden, da der Patentanspruch 1 den Pfeilungswinkel der negativ gepfeilten Wandabweiser und auch ihr Längenverhältnis zu dem Schneidbalken mit positiver Pfeilung offenlasse und sich erst Unteransprüche mit den Pfeilungswinkeln und dem Längenverhältnis befassten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie machen geltend, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten nicht die Merkmale 4 und 5 des Patentanspruches 1 des Klagepatents. Merkmal 4 besage nicht, dass es allein auf eine Pfeilung der Abschnitte der Schneidkanten ankomme, die beidseitig über den größten Teil der jeweiligen (hälftigen) Breite durchgehend ausgebildet seien, sondern, dass die Pfeilung des Schneidbalkens insgesamt positiv sein müsse. Der Schneidbalken umfasse jedoch die gesamte Breite des Presskanals, wie sich aus der Merkmalsgruppe 3 ergebe. Die in Merkmal 4 geforderte vorderseitig positiv auszubildende Pfeilung müsse sich in Bezug auf die äußeren Berührungspunkte des Schneidbalkens mit den beiden Seitenwänden einstellen. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall, da der Schneidbalken in seinen seitlichen Endbereichen negativ gepfeilt sei. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei auch nicht der sich aus der Merkmalsgruppe 4 ergebende vorderseitig positiv gepfeilte Schneidbalken im Sinne des Merkmals 5 mit an seinen seitlichen, an jeweils einem der Seitenwände des Presskanals heranreichenden Enden mit negativ gefeilten Wandabweisern „versehen“, vielmehr sei der Schneidbalken selbst in seinen seitlichen Endbereichen negativ gepfeilt, wobei diese negative Pfeilung der Endabschnitte des Schneidbalkens diese Endabschnitte nicht zu „Wandabweisern“ im Sinne der Erfindung machten, da sie, wie sich aus ihrer Anlage ROHK 9 ergebe, nicht bewirkten, dass das zu den Seitenwänden geschobene Material von diesen weg nach innen abgelenkt würde. Vielmehr stellten sich dieses Randbereiche dem geschobenen Material als Barriere entgegen (vgl. Vortrag Bl. 190 – 192 GA). – Im Übrigen sei das Klagepatent, insbesondere bei einer Auslegung wie sie das Landgericht vorgenommen habe, nicht rechtsbeständig, wie sich aus der erhobenen Nichtigkeitsklage ergebe, so dass zumindest eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren geboten sei.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. April 2005 –
4 b O 169/04 – abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Ent-
scheidung in dem von der Beklagten zu 1) angestrengten
Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent DE 195 30
XXXC 2 auszusetzen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung und den Aussetzungsantrag der Beklagten zu-
rückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und macht geltend, dass bei unbefangener Betrachtung das Merkmal 4 nichts anderes bedeute, als dass der Schneidbalken eine Spitze aufweise, von der aus der Schneidbalken in Pressrichtung zurückfliehe. Dabei erfasse der Patentanspruch auch Ausführungsformen, bei denen die Wandabweiser auf Höhe der Spitze oder sogar über dieser nach vorne versetzt angeordnet seien. Dies mache auch der Unteranspruch 3 deutlich, der lediglich als eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung eine Ausgestaltung zum Inhalt habe, bei der die Wandabweiser insgesamt in Pressrichtung gegenüber der Spitze nach hinten versetzt seien. Ebenso wenig könne Merkmal 5 die Aussage entnommen werden, bei den Wand-abweisern handele es sich um separate, vom Schneidbalken zu unterscheidende Bauteile. Dafür gebe der Wortlaut keinen Hinweis und der Unteranspruch 9 spreche eindeutig dagegen. Die Kontur des an dem Press-Stempel befindlichen Messers lasse der Patentanspruch völlig offen. – Eine Aussetzung wegen der anhängigen Nichtigkeitsklage sei nicht gerechtfertigt, da diese keinen Erfolg haben werde. Von einer unzulässigen Erweiterung hinsichtlich des Merkmals 4.2 könne keine Rede sei, da in den ursprünglichen Unterlagen bereits offenbart gewesen sei, dass die Wandabweiser jeweils weniger als ein Viertel der Breite des Schneidbalkens, vorzugsweise nur jeweils ein Zehntel der Schneidbalkenbreite, einnähmen. Wenn nun aber die Wandabweiser weniger als ein Viertel der Breite des Schneidbalkens einnähmen, entspreche es einer natürlichen Betrachtungsweise, dass der größte Teil der jeweiligen (hälftigen) Breite auf den durchgehend positiv gepfeilten Anteil des Schneidbalkens entfalle. Der mit der Nichtigkeitsklage entgegengehaltene Stand der Technik sei bereits im Einspruchsverfahren überprüft worden und dort zu Recht nicht als dem Rechtsbestand entgegenstehend angesehen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Klage beanstandeten Ballenpressen machen von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents, wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt hat, dem Wortsinne nach Gebrauch. – Zu einer Aussetzung des Verletzungsprozesses bis zu der erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren bestand auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der „Steinknacker“-Entscheidung des Senats (vgl. Mitt. 1997, 257 – 261) kein Anlass.
1.
Die technische Lehre des Klagepatents, bezieht sich auf eine Ballenpresse. Nach der einleitenden Beschreibung der Klagepatentschrift bildet bei Ballenpressen, insbesondere Kanalballenpressen, wie sie beispielsweise aus der DE 34 35 xxx C 2 (Anlage 2) bekannt sind, der Übergangsbereich zwischen Einfüllschacht, Presskasten und Presskanal eine hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und der Störungsanfälligkeit einer Ballenpresse kritische Stelle.
Die Figur 1 der Klagepatentschrift verdeutlicht eine solche Ballenpresse mit dem Einfüllschacht 15, dem Presskasten 2 und dem Presskanal 3. Das zu verpressende Material gelangt über den Einfüllschacht in den Presskasten, der oberseitig offen ist, während der anschließende Presskanal oberseitig geschlossen ist. Am Boden und an den Seitenwänden geht der Presskasten glatt in den Presskanal über. Ein kritischer Bereich befindet sich jedoch an der oberseitigen Einmündung in den Presskanal. Denn in diesem Bereich muss das aus dem vertikalen Einfüllschacht kommende Material in den horizontalen Presskanal beim Vorschub des horizontal bewegten Press-Stempels 4 umgelenkt werden. Dieser Bereich ist u. a. deshalb kritisch, weil es hier zu Materialstauungen kommen kann.
Insoweit sind, wie es in Spalte 1, Zeilen 8 ff heißt, besondere mit der oberen Vorderkante des Press-Stempels scherend zusammenwirkende Schneidbalkensysteme entwickelt worden, die einerseits für einen schweren Dauerbetrieb hinreichend robust sein müssen, andererseits aber dem Bedürfnis Rechnung tragen, die Scherkräfte und vor allem die Belastungsspitzen niedrig zu halten.
Nach Spalte 1, Zeilen 15 ff der Klagepatentschrift haben sich in dieser Hinsicht Schneidbalken als günstig erwiesen, die (in der Draufsicht) eine zentrale, gegen die Pressrichtung weisende Spitze und von dieser zu einer positiven Pfeilung nach hinten fliehende Schneidkanten aufweisen. Die zentrale Spitze ist besonders gut geeignet, das mit der Annäherung des Press-Stempels sich immer stärker verdichtende Material zu durchbohren und zu einem leichteren nachfolgenden Abscheren seitlich abzudrängen, wobei die seitliche Abfließbewegung des Materials nach Spalte 1, Zeilen 23 – 25 auch Vorteile hinsichtlich einer außenseitig festen und dichten Ballenstruktur haben soll. – Dagegen werden in Spalte 1, Zeilen 26 ff der Klagepatentschrift andere Schneidbalkengestaltungen, etwa solche mit einer negativen Pfeilung als weniger vorteilhaft herausgestellt. Zur Begründung wird angegeben, dass bei diesen Gestaltungen die Seitenflächen der Ballen unzulänglich verdichtet würden und das zur Mitte hin zusammenfließende Material am Ende des Schneid- bzw. Abschervorgangs , bei dem auch der voran bewegte Press-Stempel zu einer höheren Teilballenverdichtung beigetragen habe, eine sehr hohe abschließende Belastungsspitze im Abschervorgang mit sich bringe.
Eine vom Klagepatent als günstig bezeichnete Schneidbalkengestaltung, die (in der Draufsicht) eine zentrale, gegen die Pressrichtung weisende Spitze und von dieser zu einer positiven Pfeilung nach hinten fliehende Schneidkanten aufweisen, zeigt die in Spalte 1, Zeile 4 erwähnte Ballenpresse nach der DE 34 35 xxx C 2 (Anlage 2). Die Figur 1 dieser Druckschrift zeigt eine Teilansicht von oben im Bereich des Einfüllschachts. Der mit 2 bezeichnete Einfüllschacht weist die beiden schmaleren Stirnwände 3 und 4 und zwei längere Seitenwände 5 und 6 auf. Das Profil des Einfüllschachts 2 entspricht etwa der Grundfläche des darunter liegenden Presskastens 7, in dem ein Press-Stempel 8 in Richtung des Pfeils 9 horizontal bis in einem gegenüberliegenden Presskanal 10 vorbeweglich ist. Der Presskanal 10 weist eine obere Abdeckwand 11 auf, an deren dem Presskasten 7 benachbarte Kante ein Schneidbalken 12 mit einer Schneidkante 13 angeordnet ist. Die sogenannte positive Pfeilung des Schneidbalkens, bei der Schneidbalken mit einer zentralen Spitze der Bewegungsrichtung des Press-Stempels 8 entgegengerichtet ist, ist aus der Figur 1 zu erkennen.
Der Fachmann, der in die DE 34 35 xxx C 2 (Anlage 2) schaut, sieht, dass diese sich mit dem Problem der Bildung von Materialstau vor dem Schneidbalken befasst und hierzu lehrt, die Schneidkante überwiegend hinter der darüber liegenden Wand des Einfüllschachtes anzuordnen und oberhalb des Schneidbalkens einem zum Einfüllschacht offenen Aufnahmeraum vorzusehen, in den das Material umgeleitet und nach oben und zurück in den Einfüllschacht ausweichen kann (vgl. Figur 1 und 2 i. V. m. Spalte 1, Zeilen 32 bis 58 und Spalte 2, Zeilen 9 bis 18 sowie Patentsanspruch 1).
Aus den Ausführungen in Spalte 1, Zeilen 35 ff über die Vorteile der Erfindung und den Angaben in Spalte 1, Zeilen, 48 – 58 der Klagepatentschrift ergibt sich, dass es das Klagepatent als nachteilig betrachtet, dass bei einer solchen Schneidbalkengestaltung das zu den Seiten hin abfließende und zunehmend verdichtete Material einerseits durch Reibung an den Seitenwänden des Presskastens bzw. des Presskanals, andererseits durch Einkeilen in den gewinkelten Bereich zwischen Schneidbalken und Seitenwand sehr viel Widerstand aufbaut, der zu Lasten der Leistungsfähigkeit der Maschine geht und in kritischen Fällen eine Betriebsstörung auslöst, wobei all dies insbesondere bei kompakten, zähen und reibend haftenden Materialien zu beobachten sei.
Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik und seinen Nachteilen ist es Aufgabe der Erfindung , ohne hohen baulichen Aufwand oder Einbußen an Robustheit die Leistungsfähigkeit einer solchen Presse, womit eine Presse entsprechend den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruches 1 gemeint ist, zu erhöhen bzw. den Kraft- und Leistungsbedarf zu senken.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird gemäß Patentanspruch 1 des Klagepatents merkmalsmäßig gegliedert folgender Gegenstand vorgeschlagen, wobei die Merkmale 1. – 4.3 den Oberbegriff ausmachen:
1. Ballenpresse (1) für Papier und sonstiges schneidbare Material
1.1 mit einem in einen horizontalen Presskanal (3) einmündenden Presskasten (2)
1.2 und einem von oben in den Presskasten (2) einmündenden Einfüllschacht (15),
2. durch den Presskasten (2) hindurch ist ein Pressstempel (4) bis in den Presskanal
(3) vorbeweglich und aus diesen zurückbeweglich;
3. der Presskanal (3) ist
3.1 auf das Zusammenstellen von Ballen aus jeweils mit Hüben des Pressstem-
pels (4) geformten Teilballen ausgelegt und
3.2 und eingangsseitig oben zwischen zwei Seitenwänden (9,10) des Press-
kanals (3) durch einen horizontalen Schneidbalken (5) für das Abtrennen
über den Querschnitt des Presskanals hinausragenden Pressgutes be-
grenzt;
4. der Schneidbalken (5) ist vorderseitig positiv gepfeilt ausgebildet mit Schneidkanten,
die
4.1 von einer mittigen, gegen die Pressrichtung weisenden Spitze (8)
4.2 beidseitig unter einem Schneidwinkel zurückfliehen ,
4.3 (und zwar) über den größten Teil der jeweiligen (hälftigen) Breite durch-
gehend;
5. der Schneidbalken (5) ist an seinen seitlichen , an jeweils eine der Seitenwänden
(9,10) des Presskanals (3) heranreichenden Enden mit negativ gepfeilten Wandab-
weisern (11,12) versehen.
Nach Spalte 1, Zeilen 35 schafft die Erfindung gemäß Anspruch 1 eine wesentliche Verbesserung mit seitlichen Wandabweisern negativer Pfeilung, da diese das Pressgut im Schneidbalkenbereich von den Seitenwänden nach innen hin ablenken und dabei eine Kompaktierung und einem Anpressen gegen die Seitenwände hin entgegenwirken. Nach Spalte 1, Zeilen 58 ff hat sich gezeigt, dass eine solche Gestaltung eine Senkung der vom Pressstempel zu überwindenden Belastungsspitzen erbringt und damit die Leistungsfähigkeit und Betriebssicherheit einer solchen Presse wesentlich erhöht bzw. bei vorgegebener Leistungsfähigkeit es erlaubt, mit einer im Bereich des Pressstempels und des Pressstempelantriebs auf geringere Belastungen und geringere Leistungen ausgelegten Bauform auszukommen, was wiederum einschneidende Kostenersparnisse nach sich zieht.
Der Patentanspruch 1 besagt dabei in seinem Kennzeichen lediglich, dass der Schneidbalken an seinen an die Seitenwände (9,10) des Presskanals (3) heranreichenden Enden mit Wandabweisern, also mit Funktionsteilen, die das Pressgut im Schneidbalkenbereich von den Seitenwänden nach innen ablenken und dabei einer Kompaktierung und einem Anpressen gegen die Seitenwände hin entgegenwirken (vgl. Spalte 1, Zeilen 37 bis 40), „versehen“ sein soll, ohne dabei dem Fachmann im Hinblick auf die Art des „Versehens“ konstruktive Vorgaben zu machen, insbesondere die Vorgabe, den Schneidbalken mit von ihm separaten Bauteilen, die als Wandabweiser dienen, zu „bestücken“ bzw. zu „versehen“.
Die technische Lehre des Klagepatents setzt nicht voraus, dass die Messerteile (6,7) des Schneidbalkens (5) bzw. die „Schneidkanten“ des Schneidbalkens (5) (vgl. Merkmalsgruppe 4) und die Wandabweiser (11,12) zwingend unterschiedliche Bauteile sein müssen. Es kommt dem Klagepatent nach seinem gesamten Inhalt mit dem Patentanspruch 1 insoweit nicht auf eine mehrteilige Ausbildung an, um zum Beispiel im Verschleißfalle ein kostengünstiges Auswechseln zu ermöglichen. Insoweit wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen auf den Seiten 17 unten/18 oben des angefochtenen Urteils des Landgerichts verwiesen.
In diesem Verständnis sieht sich der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann überdies auch durch den Unteranspruch 9 bestätigt. Danach ist eine lediglich bevorzugte Ausführungsform der Erfindung nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass der Schneidbalken aus mehreren Schneidbalkenteilen (6, 7, 11,12), wobei die Wandabweiser 11, 12 also dem Schneidbalken zugerechnet werden, besteht, die in einem gemeinsamen Stützkörper lösbar eingesetzt sind. Die Wandabweiser 11, 12 sind also nur bei dieser bevorzugten Ausführungsform separat von den Schneidbalkenteilen 6, 7 („mehrere“) und als solche in einem gemeinsamen Stützkörper lösbar einsetzbar. Auch daraus ergibt sich, dass nach dem Anspruch 1 die Wandabweiser keine separaten Bauteile sein müssen, sondern durchaus einstückig mit den Schneidbalkenteilen 6 und 7 verbunden sein können.
Angesichts des Streites der Parteien im Hinblick auf weitere Details der Auslegung der Merkmale 4 und 5 sind ergänzend noch einige weitere Bemerkungen veranlasst. Merkmal 4 ist, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, schlicht dahin zu verstehen, dass der Schneidbalken eine zentrale Spitze aufweist, von der aus der Schneidbalken in Pressrichtung zurückflieht. Er soll, wie sich auch aus der Entscheidung der Patentabteilung 14 des DPMA vom 20. November 2003 ( Anlage BU 5 zur Anlage WKS 2) ergibt, keine zacken- oder sägezahnartige Gestaltung haben, wie sie beispielhaft der Stand der Technik nach der DE-PS 33 28 xxx (Anlage NK 4 zur Anlage ROHK 5) hat. Das erfindungsgemäße „Zurückfliehen“ im Sinne der Merkmalsgruppe 4 muss im Bereich der negativ gepfeilten Wandabweiser, mit denen der erfindungsgemäße Schneidbalken gemäß Merkmal 5 „versehen“ ist, jedoch nicht mehr gegeben sein, da es , wie das Landgericht auf Seite 16 Abs. 2 seines Urteils zutreffend ausgeführt hat, dort ohnehin nicht mehr wirksam wäre, sondern eine damit einhergehende Wirkung durch die Wand-abweiser, mit denen der erfindungsgemäße Schneidbalken in diesem Bereich versehen ist, überlagert würde.
Zu erwähnen ist angesichts des Streites der Parteien über die Auslegung des Patentanspruches 1 überdies auch der Unteranspruch 3, der eine Ballenpresse nach Anspruch 1 zum Gegenstand hat, bei dem die Wandabweiser (11,12) insgesamt in Pressrichtung gegenüber der Spitze (8) nach hinten versetzt sind. Daraus ergibt sich, dass eine solche Gestaltung noch nicht Gegenstand des Anspruches 1 ist, sondern dieser es vielmehr offen lässt, in welcher Höhe die Wandabweiser im Verhältnis zur Spitze 8 anzuordnen ist, so dass nach dem Anspruch 1 sowohl eine Anordnung nach hinten versetzt entsprechend Anspruch 3 , aber auch auf gleicher Höhe mit der Spitze 8 oder sogar über die Spitze 8 hinausragend in Betracht kommt. Allerdings sind nach Spalte 2, Zeilen 6 ff der Klagepatentschrift vom Grundkonzept der positiven Pfeilung her die Wandabweiser entsprechend dem Unteranspruch 3 „zweckmäßig“ insgesamt in Pressrichtung gegenüber der Presse nach hinten versetzt, so dass sich auch Belastungen mit der Wandabweisung bzw. einem zugehörigen Schervorgang nicht mit der Belastungsspitze am Anfang des Schervorganges an der Spitze des Schneidbalkens überlagern. Aber dies wird nur als eine „zweckmäßige“ Ausgestaltung beschrieben, nicht aber als eine nach Anspruch 1 „zwingende“ Ausgestaltung beansprucht.
Von Bedeutung ist weiter, dass nach Unteranspruch 7 die Wandabweiser (11,12) geschärfte Schneidkanten aufweisen. Sie sind also nicht notwendigerweise darauf beschränkt, nur das Material abzulenken, sondern dürfen sich auch von außen her am Schneidvorgang beteiligen. Dies wird in Spalte 2, Zeilen 19 bis 25 der Klagepatentschrift ausdrücklich näher beschrieben, so dass dann, wenn der Schneidbalken mit solchen auch schneidenden und nicht nur abweisenden Wandabweisern in Form von einstückigen Verlängerungen der Messerteile 6, 7 versehen ist, eine Gestaltung im Sinne des Merkmalsgruppe 3 ermöglicht wird. Soweit die Merkmalsgruppe 3 nämlich besagt, dass der horizontale Schneidbalken zwischen den Seitenwänden 9 und 10 für das Abtrennen des Pressgutes sorgen soll, also von Seitenwand zu Seitenwand für das Abtrennen des Pressgutes gesorgt werden soll, steht eine Ausgestaltung mit einem Schneidbalken, der an seinen seitlichen Enden einstückig mit den Messerleisten 6, 7 verbundene negativ gepfeilte Wandabweiser 11, 12 aufweist, der Verwirklichung dieses Merkmals jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Wandabweiser entsprechend Unteranspruch 3 zugleich Schneid- bzw. Abscherfunktion haben, da sich dann nämlich auch die Wandabweiser an dem Schneidvorgang beteiligen können.
Zu den Längenverhältnissen der negativ gepfeilten Wandabweiser im Verhältnis zur Breite des Schneidbalkens, zu den Winkeln und zu der Anordnung im Verhältnis zur Spitze macht der Patentanspruch 1 keinerlei Vorgaben, so dass es dem Belieben des Fachmanns überlassen ist, das richtige Längenverhältnis, den richtigen Winkel und die richtige Anordnung in Bezug auf die Spitze 8 zu treffen. Erst die lediglich bevorzugte Ausführungsformen betreffenden Unteransprüche 2, 3, 4 und 5 machen insoweit Vorgaben, die sicherlich das Ergebnis der Ablenkung des Materials von den Seitenwänden letztlich beeinflussen, jedoch nach der weitergehenden Lehre des Patentanspruches 1 nicht zwingend einzuhalten sind.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Patentanspruch 1 sich über die vorderseitige Kontur des Pressstempels (4) nicht verhält und sie in das Belieben des Fachmanns stellt, so dass auch eine gepfeilte Ausbildung der Presstempelschneide durch den Patentanspruch 1 nicht ausgeschlossen wird.
2.
Ausgehend von der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 ist nicht erkennbar, dass das Landgericht fehlerhaft eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen angenommen hat. Aus den zuvor gemachten Ausführungen ergibt sich vielmehr, unbeschadet der Frage, ob bei den angegriffenen Ausführungsformen die Wandabweiser in gleicher Höhe mit der Spitze 8 liegen (so die Beklagten) oder ob sie entsprechend dem Patentanspruch 3 gegenüber der Spitze 8 nach hinten versetzt sind (so die Klägerin), dass die angegriffenen Ballenpressen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch machen, wobei sie zugleich auch den Patentanspruch 7 verwirklichen, worauf die Klägerin bereits auf Seite 14 unten ihrer Klageschrift abgestellt hatte.
Bei den beanstandeten Ausführungsformen handelt es sich um Ballenpressen für Papier und sonstiges schneidbares Material (Merkmal 1). Wie den Abbildungen in der Anlage 5 und den Fotografien gemäß Anlage 7 zu entnehmen ist, weisen diese Ballenpressen einen in einem horizontalen Presskanal einmündenden Presskasten und eine von oben in den Presskasten einmündenden Einfüllschacht auf (Merkmale 1.1 und 1.2).
Der aus den Bildern 6 und 7 der Anlage 7 ersichtliche Pressstempel ist durch den Presskasten hindurch bis in den Presskanal vorbeweglich und aus diesen zurückbeweglich (Merkmal 2).
Der Presskanal ist entsprechend Merkmal 3.1 auf das Zusammenstellen von Ballen aus jeweils mit Hüben des Pressstempels geformten Teilballen ausgelegt.
Wie aus den Bildern 2 bis 5 der Anlage 7 ersichtlich ist, ist entsprechend Merkmal 3.2 eingangsseitig oben zwischen zwei Seitenwänden des Presskanals ein horizontaler Schneidbalken vorgesehen, der bis zu den Seitenwänden hin mit Schneidkanten versehen ist, so dass der Presskanal entsprechend Merkmal 3.2. eingangsseitig oben zwischen zwei Seitenwänden des Presskanals durch einen horizontalen Schneidbalken für das Abtrennen über den Querschnitt des Presskanals hinausragenden Pressgutes begrenzt ist.
Der Schneidbalken ist, wie die Fotografien 2 bis 5 der Anlage 7 , aber auch die eigenen Darstellungen in den Anlagen B 11 unten, B 12 unten B 13 unten und B 13.1 der Beklagten deutlich machen, vorderseitig positiv gepfeilt ausgebildet mit Schneidkanten, die von einer mittigen , gegen die Pressrichtung weisenden Spitze beidseitig unter einem Schneidwinkel zurückfliehen, und zwar über den größten Teil der jeweiligen (hälftigen) Breite durchgehend.
Dass dieses Zurückfliehen von einer mittigen, gegen die Pressrichtung weisenden Spitze nicht bis vollständig an die Seitenwände heran erfolgt, sondern nur bis an die negativ gepfeilten Wandabweiser, die hier in Form der negativ gepfeilten Enden der Schneidkanten des Schneidbalkens vorliegen, ist wie oben unter Ziffer II.1 dieser Gründe erläutert, für die Verwirklichung dieses Merkmals unschädlich.
Entsprechend Merkmal 5 ist der Schneidbalken bei den beanstandeten Ausführungsformen schließlich an seinen seitlichen, an jeweils eine der Seitenwände des Presskanals heranreichenden Enden mit negativ gepfeilten Wandabweisern versehen, wobei diese Wandabweiser in Form der negativ gepfeilten Enden der Schneidkanten des Schneidbalkens vorliegen. Mit den so ausgebildeten Enden der Schneidkanten des Schneidbalkens sind seitliche Wandabweiser negativer Pfeilung gegeben, die das Pressgut im Schneidbalkenbereich von den Seitenwänden nach innen hin ablenken und dabei einer Kompaktierung und einem Anpressen gegen die Seitenwände entgegenwirken. Dabei sind diese Wandabweiser entsprechend der bevorzugten Ausführung nach Anspruch 7 mit geschärften Schneidkanten ausgestattet, so dass der Schneidvorgang auch von der Außenseite hin einsetzt.
3.
Das Landgericht hat unter Ziffer III. seiner Entscheidungsgründe im Einzelnen ausgeführt, aufgrund welcher weiteren Tatumstände und Rechtsvorschriften der Klägerin die zuerkannten Ansprüche gegen die Beklagten zustehen. Auf diese zutreffenden Ausführungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
4.
Die von der Beklagten begehrte Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren betreffend das Klagepatent ist nicht veranlasst. Dies gilt hier trotz der auf den 9. Januar 2007 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht und der damit alsbald zu erwartenden erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren unter anderem auch deshalb, weil die Beklagten sich zögerlich verhalten und nicht alsbald nach Klageerhebung Nichtigkeitsklage erhoben haben. Die Beklagte zu 1) hat erst nach mehr als einjähriger Prozessdauer und nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent erhoben. Hätte sie jedoch alsbald nach Klageerhebung Nichtigkeitsklage erhoben, hätte eine erstinstanzliche Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren bis zur Berufungsverhandlung im Verletzungsprozess vorliegen können. (vgl. zu diesem bei der Aussetzung u.a. auch zu berücksichtigen Umstand Rogge, GRUR Int. 1996, 386, 389 rechte Spalte unten).
Nach ständiger , vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtssstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zurückhaltung geboten. Eine zu großzügige Aussetzung hätte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert würden. Sie stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen Fällen nur dann zu einer Aussetzung nach § 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel , weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitsschädlich vorweggenommen oder die Erfindungshöhe so fragwürdig geworden ist, dass sich für ihr Zuerkennung kein vernünftiges Argument finden lässt. An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die Entscheidung „Steinknacker“ des Senats (Mitt. 1997, 2557 – 261) im Kern nichts geändert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn – wie hier – bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gewürdigten Stand der Technik stützt, nicht von vornherein eine Zurückweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich sind. Hier lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) wahrscheinlich zu einer Vernichtung des Klagepatents führen wird.
Die Beklagten bezweifeln die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents zunächst im Hinblick auf eine angebliche unzulässige Erweiterung betreffend das Merkmal 4.3 der obigen Merkmalsanalyse. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Die Hinzufügung der Formulierung in Merkmal 4.3 des Anspruches 1 „über den größten Teil der jeweiligen (hälftigen) Breite durchgehend“, war durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt. So heißt es bereits in der ursprünglichen Anmeldung in Spalte 1, Zeile 68 bis Spalte 2, Zeile 3, dass zweckmäßig die Wandabweiser jeweils weniger als ein Viertel der Breite der Schneidkantenbalken, vorzugsweise nur jeweils ein Zehntel der Schneidbalkenbreite, einnehmen könnten. Wenn nun aber die Wandabweiser weniger als ein Viertel der Breite des Schneidbalkens einnehmen, dann ergibt sich daraus, dass der größte Teil der jeweiligen (hälftigen) Breite auf den durchgehend positiv gepfeilten Anteil der Schneidkanten entfällt.
Der mit der Nichtigkeitsklage maßgeblich entgegengehaltene Stand der Technik ist schon im Einspruchsverfahren gewürdigt worden und von der Patentabteilung 14 des DPMA dem Klagepatent auch unter dem Gesichtspunkt der Erfindungshöhe als nicht entgegenstehend beurteilt worden. Dass diese Entscheidung (Anlage BU 4 zur Anlage WKS 2) bzw. die Bewertung der Erfindungshöhe offensichtlich fehlerhaft ist, lässt sich nicht festzustellen.
Die entgegengehaltene DE 34 35 xxx C 2 (Anlage 2) ist in der Klagepatentschrift gewürdigt und oben näher dargestellt worden. Aus dieser Patentschrift ergeben sich nur die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruches 1, nicht aber das Merkmal 5. – In dieser Schrift sind auch nicht die Probleme angesprochen, die dem Klagepatent zugrunde liegen und die es lösen will.
Die weiter entgegengehaltene DE 33 28 xxx C 2 (NK 4 zur Anlage ROHK 5) hat eine Kanalpresse zum Herstellen vorzugsweise abgebundener Ballen aus nichtmetallischen Abfallstoffen zum Gegenstand. Diese Kanalpresse weist einen in einem horizontal liegenden Pressschacht 6 angeordneten, hin- und herbewegbaren Presskolben 1, einen auf der Pressschachtoberseite aufgesetzten Einfülltrichter oder dergleichen sowie eine Abschervorrichtung auf. Die Abschervorrichtung, mit der sich diese Druckschrift näher befasst, ist einerseits durch ein feststehendes, zackenförmiges und an der Schachtoberseite angeordnetes Messer (3,4,5) und zum anderen durch mit dem Presskolben hin- und hergehende , in Pressrichtung ggf. unterteilte sowie an der Presskolbenoberseite befestigte, mit mindestens einer pfeilförmig in Arbeitsrichtung weisenden Spitze versehene Messerteile 2 gebildet. Kennzeichnend ist hierbei, dass die Spitzen (3a, 4a, 5a) des feststehenden Messers (3,4, 5) auf einer entgegen der Pressrichtung gerichteten pfeil-oder vorzugsweise kreisbogenförmig verlaufenden, umhüllenden Linie (8 bzw. 15) liegen.
Die Probleme, die dem Klagepatent zugrunde liegen und die es zu lösen beabsichtigt und sich bei der gattungsbildenden Druckschrift nach Anlage 2 ergeben, stellen sich ausweislich des Inhalts dieser Schrift dort nicht. So heißt es in Spalte 1, Zeilen 33 bis 41 dieser Schrift, dass der Vorteil eines zackenartig ausgebildeten Messers darin zu sehen sei, „dass bereits zu Beginn eines jeden Schnitt- bzw. Presshubs das zu schneidende Material vom Presskolben gegen die feststehenden, zacken-oder sägezahnartigen Messer gepresst und dabei von diesen gehalten bzw. daran gehindert wird, beim Schneidvorgang seitlich und damit auf die Presskanalseitenwände hin auszuweichen, und sich dabei dort derart zu stauen, dass für einen Trennvorgang eine extrem hohe Schneidleistung benötigt würde“.
Auch wenn der Fachmann den Figuren 1 und 2 dieser Schrift entnehmen kann, dass die äußeren Messerteile 5 der zackenförmig ausgebildeten Messeranordnung 3, 4 , 5 eine negative Pfeilung aufweisen, vermag der Fachmann dieser Patentschrift nicht die Anregung zu entnehmen, bei einer Vorrichtung entsprechend der Gattung der Klagepatentschrift, also gemäß der DE nach Anlage 2, das oben angesprochene Problem in der Weise zu lösen, dass er den Schneidbalken mit Wandabweisern versieht, die eine solche negative Pfeilung haben. Vielmehr wird er , da dieses Problem in dieser Schrift angesprochen ist und davon gesprochen wird, dass es bei der zackenartigen Gestaltung gemäß dieser Schrift nicht auftrete, diese zackenförmige Gestaltung übernehmen und die Gestaltung gemäß dem gattungsbildenden Stand der Technik mit der Merkmalsgruppe 4 verlassen. Er erhält aber durch dieses Schrift , zumal in ihr nichts über die in den Randbereichen der Seitenwände des Presskanals beim Pressvorgang vorherrschenden Strömungs- bzw. Kompaktierungsverhältnisse und nichts über die Bedeutung der lediglich aus den Figuren ersichtlichen negativen Pfeilung der äußeren Messerteile 5 ausgesagt ist, keinerlei Anregung bei einer Vorrichtung gemäß der DE -PS nach Anlage 2 das Merkmal 5 vorzusehen.
Die Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat , dass bei der vom Senat vorgenommenen Auslegung des Klagepatents, wonach dieses auch eine Gestaltung der Wandabweiser erfasse, bei der sich diese gleichsam als Fortsetzung der Schneidkanten (bzw. Messerteile) des Schneidbalkens darstellten, angesichts des Standes der Technik gemäß der DE-PS 33 28 588 (Anlage NK 4 zur Anlage ROHK 5) zumindest eine Aussetzung gerechtfertigt sei, verkennt die technischen Gegebenheiten bei den angegriffenen Ausführungsformen einerseits und dem Stande der Technik nach der zuvor genannten DE-PS andererseits. Zwar finden sich bei der DE-PS 33 28 xxx im Bereich der Seitenwände des Presskanals negativ gepfeilte Endabschnitte eines feststehenden und an der Schachtoberseite angeordneten Messers, doch handelt es sich bei diesem Messer weder um ein Messer mit einer positiven Pfeilung mit einer mittigen, gegen die Pressrichtung weisenden Spitze im Sinne der Merkmalsgruppe 4 der Erfindung , noch bei den negativ gepfeilten Endabschnitten um Wandabweiser im Sinne des Merkmals 5 der Erfindung. Vielmehr arbeitet dieser Stand der Technik anders als die angegriffenen Ausführungsformen mit einem zacken- oder sägezahnförmigen Messer. Nach den Ausführungen in Spalte 1, Zeilen 33 ff der DE-PS 33 28 xxx wird bei einer solchen Ausbildung bereits zu Beginn eines jeden Schnitt- bzw. Presshubes das zu schneidende Material vom Presskolben gegen die feststehenden zacken- oder sägezahnartigen Messer gepresst und dabei von diesen gehalten bzw. daran gehindert, beim Schneidvorgang seitlich und damit auf die Presskanalseitenwände hin, auszuweichen, und sich dabei dort derart zu stauen, dass für einen Trennvorgang eine extrem hohe Schneidleistung benö-
tigt würde.
Anders als ein zacken- oder sägeförmiges Messer haben die angegriffenen Ausführungsformen in Übereinstimmung mit der technischen Lehre des Klagepatents jedoch nur Messer bzw. Schneidkanten des Schneidbalkens, die von einer mittigen, gegen die Presssrichtung weisenden Spitze beidseitig unter einem Schneidwinkel zurückfliehen, und zwar über den größten Teil der jeweiligen (hälftigen ) Breite durchgehend. Die damit gegenüber einen zacken- oder sägeförmigen Messer verbundenen Vorteile, die in Spalte 1, Zeilen 18 bis 25 der Klagepatentschrift beschrieben sind, weisen auch die angegriffenen Ausführungsformen auf, die dabei angesichts der zugleich wortsinngemäßen Verwirklichung des Kennzeichens des Anspruchs 1 auch die damit einhergehenden Vorteile verwirklichen, die in Spalte 1, Zeilen 58 bis 67 beschrieben sind.
Nach alledem kam eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren betreffend das Klagepatent nicht in Betracht.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.