2 U 34/02 – Montiervorrichtung für Kfz-Luftreifen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 217 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. August 2003, Az. 2 U 34/02

Vorinstanz: 4a O 69/01

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Februar 2002 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 32.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf Euro 693.114 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 499 825 (Anlage K 1; nachfolgend Klagepatent), das unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist. Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 24. Januar 1992, die am 26. August 1992 im Patentblatt veröffentlicht worden ist. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 26. August 1992. Das Klagepatent steht in Kraft.

Der Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

„Montiervorrichtung für Kfz-Luftreifen, bestehend aus
– einer drehangetriebenen Halterung (2; 104) zum Festklemmen einer Radfelge (102) und
– einer an einem Ständer (3; 108) montierten Abdrückeinrichtung (4) zum Abdrücken der Reifenwulste von dem Felgenhorn, die zwei mittels Führungskörpern bzw. Gleitbuchsen (25, 26; 112, 113) an einer Säule (23; 108) geführte und motorisch gegeneinander querverschiebbare Arme (28, 29; 120, 130) aufweist, die mit ihren hinteren Enden an den Gleitbuchsen motorisch verschwenkbar angelenkt sind und an deren vorderen freien Enden je ein an einer Reifenwand neben dem Felgenhorn angreifendes Abdrückelement (43, 44; 122) montiert ist, dadurch gekennzeichnet,

– dass die beiden Arme (28, 29; 120, 130) teleskopartig ausgebildet und in ihrer Länge einstellbar sind und

– dass etwa parallel oberhalb des oberen Teleskoparms (28; 120)und unterhalb des unteren Teleskoparms (28; 130) je ein Linearantrieb (31, 32, 116, 131) an der jeweiligen Gleitbuchse (25, 26; 120, 130) angelenkt ist, dessen Verstellglied (34; 118) ein Kupplungsglied (35,36; 119) trägt, das bei Aktivierung des Linearantreibs (31,31; 116, 131) mit dem ausschiebbaren Innenteil (39, 40; 121; 132) des zugehörigen Teleskoparms (28,29; 120, 130) selbsttätig in Eingriff gelangt und dem Abdrückelement (34, 44; 122) eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung er teilt.“

Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren 1 bis 6 der Klagepatentschrift verdeutlichen die Erfindung an Hand von bevorzugten Ausführungsbeispielen. Es zeigen Fig. 1 die Montiervorichtung in schematischer Perspektiv-Darstellung, Fig. 2. eine mögliche Ausführung eines Teleskoparmes der in Fig. 1 dargestellten Montagevorrichtung, Fig. 3 eine vergrößerte Seitenansicht einer anderen kegelförmigen Druckrolle während des Andrückvorganges, Fig. 4 eine andere Montiervorrichtung in schematischer Perspektiv-Darstellung u Fig. 5, 6 jeweils einen Teleskoparm in vergrößerter schematischer Seitenansicht.

Die Klägerin ist ein in Italien ansässiges Unternehmen, das auf dem deutschen Markt Montiervorrichtungen für Kfz-Luftreifen anbietet und vertreibt, die Gegenstand ihrer in der englischen Verfahrenssprache abgefassten europäischen Patentanmeldung 1 155 880 und in den Figuren 1 bis 6 dieser Patentanmeldung dargestellt sind. Die Klägerin hat diese Figuren der vorgenannten Patentanmeldung in ihrer Anlage K 8 zu ihrer Feststellungsklage wiedergegeben, und zwar hinsichtlich der Figuren 1 und 4 mit zusätzlichen Bezugszeichen, die denen des Klagepatents entsprechen sollen. Nachfolgend sind die Figuren 1, 3 und 4 der Anlage K 8 bzw. der vorgenannten europäischen Patentanmeldung (verkleinert) wiedergegeben.

Im Hinblick auf die zuvor dargestellte Montiervorichtung, die die Klägerin auf der Messe „Reifen 2000“ in Essen ausgestellt hatte, stellte die Beklagte, die in dem Angebot und Vertrieb dieser Vorrichtung in der Bundesrepublik Deutschland eine Verletzung des deutschen Anteils des Klagepatents sieht, im Juni 2000 beim Landgericht Düsseldorf einen Antrag auf einer Erlass einer einstweiligen Verfügung (vgl. 4 O 200/00 LG Düsseldorf), mit der der Klägerin diese Handlungen untersagt werden sollten. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist von der Beklagten, nachdem die Klägerin zu ihm Stellung genommen hatte, zurückgenommen worden. In der Folgezeit forderte die Klägerin die Beklagte unter Klageandrohung ergebnislos auf, eine Erklärung des Inhalts abzugeben, dass ihr, der Beklagten, aus dem deutschen Teil des Klagepatents gegen die Klägerin keine Rechte wegen der oben dargestellten Montiervorrichtung für Kfz-Luftreifen zustünden.

Mit ihrer im März 2001 eingereichten Klage hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagten aus dem deutschen Anteil des Klagepatents keine Ansprüche gegen sie zustehen, soweit sie die in Rede stehende, oben dargestellte Montiervorrichtung für Kfz-Luftreifen herstellt, anbietet, oder vertreibt oder zu den genannten Zwecken einführt. – Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. August 2001 Widerklage auf Unterlassung, Rechnungslegung, Herausgabe an einen Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung und auf Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Entschädigung und Schadensersatz wegen Benutzungs- bzw. Verletzungshandlungen betreffend das Klagepatent erhoben hatte (vgl. Bl. 31 – 34 GA) , haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2001 vor dem Landgericht den Rechtsstreit hinsichtlich des Festellungsbegehrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit wechselseitige Kostenanträge gestellt (vgl. Bl. 76 GA).

Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigten Teils der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die mit der Widerklage angegriffene Ausführungsform der Klägerin von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents keinen Gebrauch mache, da bei ihr nicht im Sinne dieser technischen Lehre dem Abdrückelement von dem Kupplungsglied eine „kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung erteilt“ werde. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde dem Abdrückelement durch das Kupplungsglied nur eine Schwenkbewegung erteilt, die der erfindungsgemäßen kombinierten Schwenk- und Vorschubbewegung patentrechtlich nicht äquivalent sei.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe bei seiner Auslegung des Patentanspruches 1 des Klagepatents unrichtigerweise allein auf die Ausführungsbeispiele abgestellt, die einen bestimmten Felgentyp zeigten, und aus diesen Beispielen geschlossen, das Abdrückelement müsse eine entsprechende Bewegung nachvollziehen. Einer solchen Betrachungsweise stehe jedoch bereits die Aufgabenformuliergung in der Klagepatentschrift entgegen, wonach eine Vorrichtung für unterschiedliche Reifen- und Felgen-Typen geschaffen werden solle. Dem widerspreche es , bei der Auslegung des Patentanspruches 1 auf einen in Ausführungsbeispielen gezeigten besonderen Felgentyp abzustellen. Sehe man jedoch von dem in den bevorzugten Ausführungsbeispielen gezeigten Felgentyp ab, entnehme der Fachmann der Klagepatentschrift die allgemeinere Lehre, dass das Abdrückelement eine bogenförmige Bewegung in das Felgenhorn hinein vollziehen, also bei fortgesetzter Bewegung in vertikaler Richtung nach unten gleichzeitig in Richtung auf die Längsachse der Felge vorgeschoben werden solle, wobei auf Seite 5, Zeilen 11 bis 15 der Klagepatenschrift verwiesen werde. Der Fachmann entnehme dem Patentanspruch 1 des Klagepatents, dass es entscheidend auf den Verlauf des Abdrückelementes ankomme, und zwar nur in dem für den Abdrückvorgang entscheidenden Bereich der Bewegungsbahn. Mit welchen Mitteln dieser Bewegungsverlauf erreicht werde, sei im Anspruch explizit offengelassen. Das Abdrückelement der angegriffenen Ausführungsform vollziehe in dem vorgenannten Bereich eine Bewegung, die vollständig der Bewegung der bevorzugten Ausführungsform der Erfindung gemäß Figur 4 der Klagepatentschrift entspreche, wie aus ihrer Anlage ROP 4 deutlich werde. Bei der angegriffenen Ausführungsform vollziehe das Abdrückelement eine kreisbogensegmentförmige Bewegung in das Felgenhorn hinein, wie dies unter anderem in Anlage K 10 dargestellt sei. Diese Bewegung habe eine Vertikal- und Horizontalkomponente. Die Horizontalkomponente verlaufe in Richtung auf die Felge, also mehr oder weniger in rechten Winkel zu deren Längsachse, die Vertikalkomponente parallel zur Längsachse der Felge. Folge man dem Abdrückelement auf seiner Bewegungsbahn von dem Ansetzen an die Reifenwand bis zur Beendigung des Abdrückvorganges, so werde dieses in vertikaler Richtung immer weiter in Richtung Querachse der Felge bewegt, während es in horizontaler Richtung immer weiter auf die Längsachse vorgeschoben werde, so dass sich eine Bewegung ergebe, die Richtung Felgenmitte verlaufe. Da die angegriffene Ausführungsform genau die gleiche Bewegung ausführe wie das patentgemäße Ausführungsbeispiel nach Figur 4, liege auch eine wortsinngemäße Verwirklichung des diese patentgemäße Bewegung beschreibenden Merkmals des Patentanspruches 1 des Klagepatents vor. Jedenfalls aber werde bei der angegriffenen Ausführungsform von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln Gebrauch gemacht.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klägerin zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Montiervorichtungen für Kfz-Luftreifen, bestehend aus einer drehangetriebenen Halterung zum Festklemmen einer Radfelge und einer an einem Ständer montierten Abdrückeinrichtung zum Abdrücken der Reifenwulste von dem Felgenhorn, die zwei mittels Führungskörpern bzw. Gleitbuchsen an einer Säule geführte und motorisch gegeneinander querverschiebbare Arme aufweist, die mit ihren hinteren Enden an den
Gleitbuchsen motorisch verschwenkbar sind und an deren vorderen freien Enden je ein an einer Reifenwand neben dem Felgenhorn angreifendes Abdrückelement montiert ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die beiden Arme teleskopartig ausgebildet und in ihrer Länge einstellbar sind und etwa parallel oberhalb des oberen Teleskoparmes und unterhalb des unteren Teleskoparms je ein Linearantrieb an der jeweiligen Gleitbuchse angelenkt ist, dessen Verstellglied ein Kupplungsglied trägt, das bei Aktivierung des Linearantriebs mit dem ausschiebbaren Innenteil des zugehörigen Teleskoparmes selbsttätig in Eingriff gelangt und dem Abdrückelement eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung erteilt;

2.
ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1) bezeichneten Handlungen seit dem 26. September 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeug-
nisse sowie der Namen und Anschriften der Her-
steller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach
Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typen-
bezeichnungen sowie den Namen und Anschrif-
ten der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach
Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und
Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-
schriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach
Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbrei-
tungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-
schlüsselten Gestehungskosten und des erziel-
ten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkos-
ten und variablen Gemeinkosten gemindert ist,
es sei, diese könnten ausnahmsweise den im
Antrag zu I. 1. genannten Gegenständen unmit-
telbar zugeordnet werden,

3.
die in Deutschland im unmittelbaren Besitz oder
Eigentum der Klägerin befindlichen unter Ziffer I.1.
beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder
nach Wahl der Klägerin an einen von ihr, der Be-
klagten, zu benennenden Treuhänder zum Zwecke
der Vernichtung auf Kosten der Beklagten heraus-
zugeben;

II.
festzustellen,

1.
dass die Klägerin verpflichtet ist, an sie, die Beklag-
te, für die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit
vom 26. September 1992 bis zum 13. Mai 1994 be-
gangenen Handlungen eine angemessene Ent-
schädigung zu zahlen,
2.
dass die Klägerin verpflichtet ist, ihr allen Schaden
zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. be-

zeichneten, in der Zeit seit dem 13. Mai 1994 be-
gangenen Handlungen entstanden ist und noch
entstehen wird.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und macht ergänzend geltend, die technische Funktion der kombinierten Schwenk- und Vorschubbewegung des jeweiligen Abdrückelementes bestehe darin, das dessen Andruck auf den Reifen während des gesamten Andrückvorgangs im Bereich des relativ unempfindlichen Wulstsattels erfolge, und zwar ohne, dass die druckempfindlichen Seitenwände in Mitleidenschaft gezogen würden. Der elastische Wulstsattel habe beim Abdrückvorgang der Kontur der Felge zu folgen. Dem solle die erfindungsgemäße kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung Rechnung tragen, damit der Andruck auf den Reifen im vorstehenden Sinne während des gesamten Andrückvorgangs im Bereich des Wulstsattels erfolgen könne. Es solle nach der technischen Lehre des Klagepatents eine zusammengesetzte Schwenk- und Vorschubbewegung des Abdrückelements erzielt werden, „deren Bahn etwa der Kontur der Felge entspricht“ (Seite 7, Zeile 27 der Klagepatentschrift). Der erfindungsgemäßen Lehre, wonach zusätzlich zur Schwenkbewegung eine Vorschubbewegung erfolgen solle und der in der Klagepatentschrift angesprochenen Zielsetzung, dass die Bewegungsbahn der Abdrückrolle in etwa der Kontur der Felge entspreche, entnehme der Fachmann, dass die Lehre des Klagepatents gerade eine von der Kreissegmentform abweichende Bewegungsbahn ermöglichen solle. In dieser Erkenntnis werde der Fachmann durch den Umstand bestätigt, dass Radfelgen technisch bedingt immer eine gestufte Kontur aufweisen müssten, die es klagepatentgemäß durch die Bewegungsbahn der Abdrückrolle nachzubilden gelte. – Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents nicht. Dies gelte zum einen deshalb, weil das Kupplungsglied der angegriffenen Ausführungsform bei Aktivierung des Linearantriebs mit dem ausschiebbaren Innenteil des zugehörigen Teleskoparmes nicht selbsttätig in Eingriff komme, wie dies erfindungsgemäß zu geschehen habe. Vielmehr würden bei der angegriffenen Ausführungsform die dem Kupplungselement 11 zugeordneten Zähne des Verbindungsgliedes 12 von der Zahnleisten des inneren Arms 5 b beabstandet sein. Für diesen Abstand und vor allem die Beibehaltung dieses Abstandes, und zwar auch bei Aktivierung des Linearantriebs, sorge die Feder 13, die einerseits an dem Kupplungselement 11 befestigt sei und andererseits mit ihrem freien Ende auf den inneren Arm 5 b wirke. Nicht bereits „bei Aktivierung des Linearantriebs“, sondern erst dann, wenn das Abdrückelement 8, das mit dem inneren Arm 5 b verbunden sei, auf einen Widerstand , wie beispielsweise einen Reifen mit einer die Federkraft übersteigenden Kraft einwirke, werde der innere Arm 5 b innerhalb der Führung 5 a entgegen der Kraft der Feder angehoben und erst dann könnten die Zähne des inneren Arms 5 b in Eingriff mit den Zähnen des Verbindungsgliedes gelangen. – Vor allem aber würde bei der angegriffenen Ausführungsform das Kupplungsglied dem Abdrückelement keine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung im Sinne der Erfindung erteilen, sondern ausschließlich eine Schwenkbewegung. Eine andere Bewegung, insbesondere Vorschubbewegung, sei ausgeschlossen. Die bloße Schwenkbewegung sei einer kombinierten Schwenk- und Vorschubbewegung auch nicht patentrechtlich äquivalent. Dies gelte allein schon deshalb, weil es an der erforderlichen Gleichwirkung fehle. So sei es bei der angegriffenen Ausführungsform nicht möglich, von der Kreissegmentform abweichende Formen eines Felgenmaules beim Abdrücken zu folgen. Insbesondere könne eine Stufenform, wie sie bei jeder Felge vorhanden sei, mit einer bloßen Schwenkbewegung auch nicht annähernd nachgebildet werden, wie dies jedoch erfindungsgemäß angestrebt sei. Schließlich habe der Fachmann die angegriffene Ausführungsform mit ihren vom Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatents abweichenden Mitteln auch nicht als gleichwirkend und gleichwertig bei einer Orientierung am Sinngehalt der in dem Anspruch umschriebenen Erfindung auffinden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Landgerichts und des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Widerklage der Beklagten geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Anteils des Klagepatents finden in den allein als Anspruchsgrundlagen in Betracht kommenden Vorschriften von Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 1 und Abs. 2 , 140 a, 140 b PatG, 242, 259 BGB keine Grundlage. Die mit der Widerklage der Beklagten beanstandete Montiervorrichtung für Kfz-Luftreifen der Klägerin macht, wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt hat, von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents schon deshalb keinen Gebrauch, weil bei ihr nicht entsprechend der erfindungsgemäßen Lehre ein Kupplungsglied dem Abdrückelement eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung erteilt, sondern ausschließlich eine Schwenkbewegung, was keine patentrechtlich äquivalente Ersatzmaßnahme darstellt.

I.
Die technische Lehre des Klagepatents betrifft nach den einleitenden Worten der Klagepatentschrift (vgl. Seite 2, Zeilen 3 bis 8) einen Gegenstand, der sich merkmalsmäßig gegliedert wie folgt darstellt:

1. Montiervorrichtung für Kfz-Luftreifen;

2. die Montiervorichtung besteht aus einer drehangetriebenen Halterung zum Festklemmen einer Radfelge;

3. die Montiervorrichtung besteht weiter aus einer an einem Ständer montierten Abdrückeinrichung zum Abdrücken der Reifenwulste aus ( bzw. von) dem Felgenhorn;

4. die Abdrückeinrichtung weist zwei mittels Führungskörpern bzw. Gleitbuchsen an einer Säule geführte und motorisch gegeneinander querverschiebbare Arme auf;

5. die Arme sind mit ihren hinteren Enden an den Gleitbuchsen motorisch verschwenkbar angelenkt;

6. an den vorderen freien Enden der Arme ist je ein an einer Reifenwand neben dem Felgenhorn angreifendes Abdrückelement montiert.

Nach Seite 2, Zeile 9 der Klagepatentschrift soll eine derartige Vorrichtung aus der EP-A – 0 358 729 bekannt sein, die nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien der WO-A 89/06604 (Anlage K 2) entsprechen soll, deren Figuren 1, 17 und 18 nachstehend wiedergegeben sind.

Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann, der in

die vorgenannte PCT-Anmeldung bzw. in die EP-A-0 358 729 (Anlage K 2) schaut, sieht dort eine Montiervorrichtung für Kfz-Luftreifen, die a) aus einer drehangetriebenen Halterung zum Festklemmen einer Radfelge (vgl. z. B. Fig. 1 Bezugsziffer 12 sowie Seite 13, Zeilen 14 bis 16) und b) aus einer an einem Ständer montierten Abdrückeinrichtung zum Abdrücken der Reifenwulste aus bzw. von dem Felgenhorn besteht (vgl. Fig. 1 Bezugsziffer 18 oder Fig. 17 Bezugsziffer 20 sowie Seite 13 , Zeilen 18 bis 21 und Seite 19, Zeilen 7 ff). Die Abdrückeinrichtung 20 nach Figur 17 weist zwei Arme (250, 252) auf, die an Buchsen (254, 256) an einer Säule (258) geführt und motorisch gegeneinander querverschiebbar sind (vgl. Fig. 17 sowie die Beschreibung auf den Seiten 19 und 20). Die Arme (250, 252) sind mit ihren hinteren Enden an den Gleitbuchsen (254, 256) motorisch verschwenkbar angelenkt (vgl. Fig. 17 und Beschreibung Seite 20, Zeilen 21 ff). An den vorderen freien Enden der Arme (250, 252) ist (über an die Arme angelenkte Hebel 268, 270) je ein an einer Reifenwand neben dem Felgenhorn angreifendes Abdrückelement (272, 274) montiert (vgl. Fig. 17 und 18 sowie Beschreibung Seite 19).

Die Klagepatentschrift würdigt diese bereits die oben genannten Merkmale 1 bis 6 aufweisende Montiervorrichtung für Kfz- Luftreifen dahin, dass sie einen Auflagesockel für die Radfelge mit einem pneumatischen Drehantrieb sowie Klemmarme aufweise, die mittels eines pneumatischen Antriebs gegenüber der unter einem geringen Winkel zur Vertikalen ausgerichteten Hochachse gespreizt würden und Druckstücke an ihren freien Enden trügen, die sich bei einer Spreizbewegung von innen an das Felgenbett andrückten. Durch die Winkelversetzung der Klemmarme erfolge eine selbsttätige Zentrierung der Radfelge auf die geringfügig schräggestellte Hochachse des Auflagesockels. Die beiden mit den Abdrückelementen versehenen Arme der Abdrückeinrichtung seien an einer senkrechten Säule in der jeweiligen Horizontalebene verschwenkbar gelagert und in Achsrichtung der Säule gegeneinander mittels eines Druckluftzylinders verschiebbar angeordnet. Jeder Arm bestehe aus einer an einer Säulenführung befestigten Halterung in Form einer Gleitbuchse und aus einem in dieser Halterung mit einem Ende drehbar gelagerten Hebel, der an seinem freien Ende eine Druckrolle trage. Etwa im mittleren Abschnitt des Hebels greife ein in der Halterung angeordneter Druckzylinder an, der eine quer zur Armlängsachse gerichtete Druckkraft auf den Hebel und damit auch auf die Druckrolle ausübe, so dass die beiden Hebel beider Arme je eine begrenzte Schwenkbewegung um ihre Endlager ausführten. Am oberen Ende des Maschinenständers sei ein Knickarm vertikal schwenkbar gelagert, der an seinem freien Ende ein hakenförmiges Aushebeelement trage, das unter den Reifenwulst greife, wenn der Knickarm von einem Operator bewegt und der Aushebehaken über das Felgenhorn von Hand gezogen worden sei. Durch Drehen des Auflagesockels werde der Reifenwulst durch diesen Aushebehaken von der Felge gelöst (vgl. Seite 2, Zeilen 9 – 26).

Die Klagepatentschrift bemängelt an dieser bekannten Vorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 6 die unzureichende Anpassung an unterschiedliche Reifentypen und Felgen. Darüber hinaus – so die Klagepatentschrift – setze die Bedienung der einzelnen Funktionsgruppen eine erhebliche Erfahrung und Geschicklichkeit des Operators voraus (vgl. Seite 2, Zeilen 26 – 29).

Wegen des weiteren in der Klagepatentschrift gewürdigten Standes der Technik und der ihm nach dem Inhalt der Klagepatenschrift anhaftenden Nachteile wird auf die Beschreibung auf Seite 2, Zeile 30 bis Seite 3, Zeile 1 der Klagepatentschrift sowie auf die Darstellung auf den Seiten 15,16 des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Durchschnittsfachmann entnimmt der Klagepatentschrift (vgl. insbesondere Seite 3, Zeilen 3 bis 6, aber auch die Nachteilsangaben zum Stand der Technik auf Seite 2, Zeilen 26 bis 29 sowie die Vorteilsangaben betreffend die Erfindung auf Seite 3, Zeilen 12 bis 21) die Aufgabe, eine Vorrichtung mit den eingangs genannten Merkmalen 1 bis 6 zur Verfügung zu stellen, die

1. auf unterschiedliche Reifen- und Felgen-Typen einfach und schnell eingestellt werden kann,

2. einen weitgehend automatisierten Ablauf der einzelnen Montiervorgänge ermöglicht und

3. Beschädigungen der Reifenwände während des Abdrückvorganges ausschließt.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird bei einer Vorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 6 vorgeschlagen,

7. die beiden Arme (28, 29; 120, 130) teleskopartig auszubilden und in ihrer
Länge einstellbar zu machen,
8. etwa parallel oberhalb des oberen Teleskoparms (28; 120) und unterhalb des
unteren Teleskoparms (28; 130) je einen Linearantrieb (31,32; 116, 131) an der
jeweiligen Gleitbuchse (25, 26; 120, 130) anzulenken , dessen Verstellglied
(34; 118) ein Kupplungsglied ( 35, 36; 119) trägt, sowie
9. das Kupplungsglied (35,36; 119) so auszubilden, dass es bei Aktivierung des
Linearantriebs (31,32; 116, 131)
a) mit dem ausschiebbaren Innenteil (39, 40; 121, 132) des zugehörigen
Teleskoparms (28,29,20,130) selbsttätig in Eingriff gelangt und
b) dem Abdrückelement (34,44; 12 ) eine kombinierte Schwenk- und Vor-
schubbewegung erteilt.

Diese Lösung wird dem Durchschnittsfachmann in der Klagepatenschrift dahin erläutert, dass der Operator durch die teleskopartige Ausbildung der beiden Abdrückarme die Armlänge und damit die Position des jeweiligen Abdrückelementes an den Durchmesser des Felgenhorns durch eine manuelle Ausziehbewegung der Teleskoparme genau anpassen könne, so dass die jeweiligen Abdrückelemente unmittelbar neben dem Felgenhorn, d. h. dicht an den Reifenwulst angrenzend, auf den Reifen drückten. Dadurch werde nicht nur ein optimal wirksamer Andruck auch bei unterschiedlichen Reifen- und Felgengrößen gewährleistet, sondern es würden auch Beschädigungen der Reifenwände, insbesondere der Karkassen, durch die Druckrollen sicher verhindert (Seite 3, Zeilen 12 – 18). Weiter weist die Klagepatenschrift zwecks Erläuterung der erfindungsgemäßen Lehre, die sich nicht in dem Merkmal 7 erschöpft, darauf hin, dass durch die kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung (Fettdruck hinzugefügt) des jeweiligen Abdrückelements dessen Andruck auf den Reifen während des gesamten Andrückvorgangs im Bereich des relativ unempfindlichen Wulstsattels erfolge, und zwar ohne dass die druckempfindlichen Seitenwände des Reifens in Mitleidenschaft gezogen werden könnten (Seite 3, Zeilen 18 – 21).

Der Durchschnittsfachmann, der sich nach der technischen Bedeutung, nach dem Sinngehalt des Begriffs „kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung“ fragt, kommt schon bei erster Überlegung zu dem Ergebnis, dass das Klagepatent hier-mit etwas anderes meint als eine Schwenkbwegung um einen Anlenkpunkt, wie sie etwa von den Hebeln 268, 270 der in der EP-A- 0 358 729 (vgl. die oben wiedergegebene Figur 17 der Anlage K 2) ausgeführt wird. Die Klagepatentschrift spricht insoweit aus Seite 2, Zeile 22 nämlich zutreffend davon, dass die Hebel beider Arme (der Abdrückeinrichtung) je eine begrenzte Schwenkbewegung um ihr Endlager ausführten. Dabei ist dem Durchschnittfachmann klar, dass eine Schwenkbewegung eine Bewegung eines Punktes auf einer Kreisbahn um einen festen mittigen Schwenkpunkt darstellt und die Schwenkbewegung sich in vertikale und horizontale Richtungskomponenten zerlegen läßt, wie dies die Beklagte in ihrer Anlage B 1 dargestellt hat. Die erfindungsgemäße Lehre begnügt sich – wie der Durchschnittsfachmann schon bei dieser ersten Überlegung erkennt – gleichwohl jedoch nicht damit, eine (an sich bekannte) Schwenkbewegung vorzuschlagen, sondern gibt die Anweisung, eine „kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung“ vorzusehen.

In dieser ersten Überlegung, dass mit einer „kombinierten Schwenk- und Vorschubbewegung“ nicht eine bloße Schwenkbewegung gemeint ist, fühlt sich der Durchschnittsfachmann bestätigt, wenn er die Beschreibung der Klagepatentschrift zur Kenntnis nimmt. Ihm wird gesagt, dass ein wesentlicher Nachteil des Standes der Technik darin bestehe, dass die Abdrückelemente beim Abdrückvorgang nicht dicht an den Reifenwulst angrenzten, sondern auf die relativ empfindlichen Seitenwände des jeweiligen Reifens einwirkten, was zu Beschädigungen führen könne (vgl. Seite 2, Zeilen 54 ff). Insbesondere auch diesem Nachteil will die Erfindung jedoch abhelfen (vgl. die oben dargestellte Teilaufgabe 3). Ein erster Schritt in dieser Richtung bedeutet die Anweisung gemäß Merkmal 7, die beiden Arme der Abdrückeinrichtung teleskopartig auszubilden und ihre Länge einstellbar zu machen. Bei Befolgung dieser Anweisung kann, wie auf Seite 3, Zeilen 12 bis 18 der Klagepatentschrift dargelegt wird, die Armlänge und damit die Position des jeweiligen Abdrückelementes an den Durchmesser des Felgenhorns durch eine manuelle Ausziehbewegung der Teleskoparme genau angepaßt werden, so dass die jeweiligen Abdrückelemente unmittelbar neben dem Felgenhorn, d.h. dicht an den Reifenwulst angrenzend, auf den Reifen drücken. Dadurch ist, wie der Durchschnittsfachmann erkennt, gewährleistet, dass die Abdrückelemente ihre Abdrückarbeit an der richtigen, die Reifen am wenigsten belastenden Stelle beginnen.

Mit dieser Maßnahme allein begnügt sich, wie bereits ausgeführt, die Erfindung jedoch nicht, d. h. der weitere Abdrückvorgang soll nicht einfach wie im Stand der Technik (vgl. Seite 2, Zeile 22 der Klagepatentschrift und Anlage K 2, Seite 19, Zeile 27 – Seite 20, Zeile 12) in Gestalt einer üblichen Schwenkbewegung vollzogen werden. Die Erfindung will nicht nur den Start (Beginn) des Abdrückvorganges optimieren, sondern auch die Bewegung des Abdrückelements während des eigentlichen Abdrückvorgangs soll auf Grund einer dem Abdrückelement vom Kupplungsglied erteilten kombinierten Schwenk- und Vorschubbewegung verbessert werden, damit der Reifen während des gesamten Abdrückvorganges nur

im Bereich des relativ unempfindlichen Wulstsattels beansprucht wird (vgl. Seite 3, Zeilen 18 bis 21 der Klagepatentschrift). Konkreter, in der Sache aber gleichbedeutend wird dieser Sachverhalt zum Beispiel auf Seite 7, Zeilen 24 bis 31 der Klagepatentschrift beschrieben. Auch wenn die dortigen Aussagen im Zusammenhang mit der Beschreibung eines besonderen Ausführungsbeispiels gemacht werden, hat der Durchschnittsfachmann durchaus Veranlassung, sie als allgemeine Charakterisierung dessen zu werten, was Patentanspruch 1 unter einer „kombinierten Schwenk- und Vorschubbewegung“ versteht: Es soll eine Bewegung des Abdrückelements erzielt werden, deren Bahn etwa der Kontur der Felge entspricht. Durch die kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung wird erreicht, dass während des gesamten Abdrückvorganges bei relativ tiefem Eindringen des jeweiligen Abdrückelements in das Felgenbett der Angriffspunkt des Elements unmittelbar neben dem Reifenwulst beibehalten bleibt.

Der Patentanspruch 1 des Klagepatents überlässt es dabei dem Ermessen des Durchschnittsfachmanns, welche konstruktiven Mittel er einsetzt, damit das Kupplungsglied dem Abdrückelement die gewünschte Bewegungbahn vermitteln kann. Insoweit werden ihm keine Vorgaben gemacht. Dem Durchschnittsfachmann bleibt es auch vorbehalten, zu entscheiden, ob er die kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung z. B. in deutlich unterscheidbaren Phasen ablaufen läßt und wieviele Phasen etwa in der Horizontalen und in der Vertikalen voneinander unterscheidbar sind. Insoweit – und nur insoweit – handelt es sich um Besonderheiten der in der Klagepatenschrift bei den bevorzugten Ausführungsbeispielen beschriebenen Bolzen-Langlochverbindungen, die einen ganz bestimmten phasen-artigen Bewegungsablauf bedingen (vgl. hierzu Spalte 3, Zeilen 32 bis 54, Seite 6, Zeile 39 bis Seite 7, Zeile 26 sowie die Figuren 5 und 6 der Klagepatentschrift sowie die Unteranspruche 3 und 4). Die Phasen können dabei auch durchaus diskret sein, so dass die Bahn angenähert als bogenförmig (vgl. Seite 5, Zeile 15 der Klagepatentschrift) bezeichnet werden kann; anders als eine bloße Schwenkbewegung, die wie – im Stand der Technik – eine kreisförmige Bewegungsbahn des Abdrückelements bedingt, die der typischerweise gestuften Felgenkontur nicht ausreichend folgen kann, muß die aus Phasen von Schwenk- und Vorschubbewegungen zusammengesetzte Bahn jedoch zumindest deutlich von einer reinen Schwenkbewegungs- oder Kreisbahn abweichen.

II.
Von der sich so darstellenden technischen Lehre macht die angegriffene Ausführungsform jedenfalls im Hinblick auf das Merkmal 9 b dem Wortsinne nach keinen Gebrauch.

Aus der Details der angegriffenen Ausführungsform zeigenden Anlage K 9 der Klägerin, die die Figur 4 der europäischen Patentanmeldung 1 155 880 der Klägerin farbig wiedergibt und nachfolgend (verkleinert und schwarz-weiß) abgebildet ist, ergibt sich folgende Gestaltung und Arbeitsweise der angegriffenen Ausführungform, die die Merkmale 1 bis 7 dem Wortsinne nach verwirklicht:

Die angegriffene Ausführungsform verfügt über einen in Anlage K 9 blau dargestellten Linearantrieb, der mit seinem rechten Ende an dem Element 14 (gelb) angelenkt ist. Das andere Ende des Linearantriebs ist am Teil 11 (rot) angelenkt. Das Teil 11 (rot) ist mit dem äußeren Arm 5a (rot) verschweißt. Der äußere Arm 5a (rot) ist über den nach unten abstehenden Arm (ebenfalls rot) am Lagerzapfen 17 (gelb) angelenkt. Aufgrund der Anlenkung am Lagerzapfen 17 (gelb) sind der äußere Arm 5a (rot) sowie die übrigen rot markierten Teile gegenüber dem gelb markierten Teil 14 bewegbar. Wird der blau markierte Linearantrieb aktiviert, gelangt das Kupplungsglied 12 mit dem ausschiebbaren Innenteil 5 b des zugehörigen Teleskoparmes 5 zunächst nicht selbsttätig in Eingriff. Vielmehr sorgt eine Feder 13, die einerseits am Element 11 befestigt ist und sich mit dem anderen Ende auf dem inneren Arm 5 b abstützt, auch zu Beginn der Aktivierung des Linearantriebs für eine Beabstandung des Kupplungsglieds 12 von der am inneren Arm 5 b angeordneten Zahnleiste. Allerdings erfolgt noch während der Aktivierung des Linearantriebs dann, wenn das Abdrückelement, das mit dem inneren Arm 5 b verbunden ist, auf einen größeren Widerstand wie den Reifen trifft, ein selbsttätiger Eingriff des Kupplungsglieds 12 mit der Zahnleiste des inneren Arms 5 b. Der innere Arm 5 b wird dann nämlich entgegen der Kraft der Feder 13 innerhalb des äußeren Arms angehoben, wobei dann das Kupplungsglied 12 mit den Zähnen der Zahnleiste des inneren Arms 5 b in Eingriff kommt. – Wird der in Anlage K 9 blau markierte Linearantrieb aktiviert, wird schließlich der angelenkte, rot markierte äußere Arm (5a) um den gelb markierten Lagerzapfen (17) geschwenkt. Der Bewegungsablauf des Teleskoparms und damit auch des Abdrückelements ist in der oben im Tatbestand wiedergegebenen Figur 3 der Anlage K 8 eingezeichnet, wobei R den Radius der Schwenkbewegung angibt und A die Bewegungsbahn des Abdrückelements. Das Kupplungsglied 12, das wie dargestellt, letztendlich mit den Zähnen der Zahnleiste des inneren Arms 5 b in Eingriff kommt, erteilt dem Abdrückelement 8 so ausschließlich eine Schwenkbewegung, nicht aber eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung im oben erläuterten Sinne. Eine zur Schwenkbewegung zusätzliche Vorschubbewegung („kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung“) wird dem Abdrückelement bei der angegriffenen Ausführungsform nicht erteilt, so dass es aufgrund der bloßen Schwenkbewegung auch nur eine Schwenkbewegungs – bzw. Kreisbahn durchlaufen kann und durchläuft.

Nach dem Auslegungsprotokoll zu Art. 69 EPÜ fällt unter den Schutzbereich eines europäischen Patents allerdings nicht nur das, was sich aus dem genauen Wort-laut der Patentansprüche ergibt. Damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Weg für eine Bemessung des Schutzbereiches über den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in den Patentansprüchen um-schriebenen Erfindungen offen, nämlich auf äquivalente Ausführungsformen (vgl. BGH, GRUR 1986, 803,805 – Formstein). Patentrechtlich äquivalent sind solche Ausführungsformen, die vom Wortsinn abweichen, sofern sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, wobei jedoch die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muß, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Insoweit ist insbesondere auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 12. März 2002 zum Schutzbereich von Patentansprüchen zu verweisen (vgl. BGHZ 150, 161 ff = GRUR 2002, 511 fff = Mit. 2002, 228 fff – Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff = GRUR 2002, 558 ff = Mitt. 2002, 212 fff – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 = Mitt. 2002, 216 ff – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527 ff = Mitt. 2002, 224 ff – Custodiol II). Wenn der Fachmann durch die in den Patentansprüchen be-schriebene Vorrichtung nicht auf den Gedanken gebracht wurde, dass er dort beschriebene Vorrichtung aufgrund fachmännischer Überlegungen zur Erzielung der im Wesentlichen gleichen Wirkungen abwandeln kann, wie das hinsichtlich der angegriffenen Vorrichtung geschehen ist, scheidet eine Benutzung der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung aus (vgl. BGH, GRUR 1988, 896 ff – Ionenanalyse). Die vorgenannten Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen, wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat, hier hinsichtlich des bei der angegriffenen Ausführungsform abweichend vom Wortsinn verwirklichten Kupplungsgliedes bzw. Abdrückelementes nicht vor.

Ein Kupplungsglied, welches dem Abdrückelement nur eine Schwenkbewegung erteilt, und ein Abdrückelement, welches demgemäß nur eine Schwenkbewegungs- bzw. Kreisbahn vollzieht, ist einem wortsinngemäß ausgestalteten Kupplungsglied bzw. Abdrückelement nicht patentrechtlich äquivalent im zuvor erläuterten Sinne.

Man kann schon nicht von einer hinreichenden Gleichwirkung eines Kupplungsgliedes, welches dem Abdrückelement eine erfindungsgemäße „kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung“ erteilt, mit einem Kupplungsglied, welches dem Abdrückelement nur eine „bloße Schwenkbewegung“ erteilt, sprechen. Die oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe dargelegten Ziele der Erfindung, die mit einer dem Abdrückelement durch das Kupplungsglied zu erteilenden „kombinierten Schwenk- und Vorschubbewegung“ verfolgt werden, nämlich zu gewährleisten, dass die Bahn des Abdrückelements etwa der Kontur der Felge entspricht und der Reifen während des gesamten Abdrückvorgangs nur im Bereich des relativ unempfindlichen Wulstsattels beansprucht wird, sind bei einer bloßen Schwenkbewegung nicht oder nur unzureichend zu erreichen. Auch wenn der Patentanspruch dem Fachmann hinsichtlich der „kombinierten Schwenk- und Vorschubbewegung“ keine Vorgaben hinsichtlich der Einzelheiten der horizontalen und vertikalen Bewegungsphasen macht, eröffnet ihm die Befolgung dieser Anweisung jedoch anders als die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Anweisung, dem Abdrückelement nur eine reine Schwenkbewegung zu erteilen, die Möglichkeit, dem Abdrückelement eine Bewegungsbahn zu geben, die während des gesamten Abdrückvorgangs etwa der Kontur der Felge folgt, wobei die Kontur der Felge typischerweise eine gestufte Kontur ist, damit sich ein Sitz bzw. ein Widerlager für den Wulst des Reifens ergibt.

Vor allem aber, auch insoweit ist der landgerichtlichen Entscheidung in vollem Umfang zu folgen, wird der Fachmann aufgrund fachmännischer Überlegungen durch die im Patentanspruch 1 des Klagepatents umschriebene Erfindung nicht auf den Gedanken gebracht, dass er die dort beschriebene Ausführungsform, bei der das Kupplungsglied dem Abdrückelement eine „kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung“ erteilt, zur Erzielung der im wesentlichen gleichen Wirkungen so abwandeln kann, wie dies bei bei der angegriffenen Ausführungsform geschehen ist, nämlich dass das Kupplungsglied dem Abdrückelement eine reine „Schwenkbewegung“ erteilt. Wie oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe im einzelnen dargelegt, grenzt sich die Erfindung vom Stand der Technik nach der EP- A- 0 358 729 (vgl. hierzu Anlage K 2) gerade auch dadurch ab, dass dem Abdrückelement nicht eine bloße Schwenkbewegung erteilt wird, sondern eine „kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung“, die aus der Sicht des fachmännischen Lesers der Klagepatentschrift die oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe im einzelnen dargelegten Vorteile mit sich bringen soll und bringt. Der Durchschnittsfachmann wird daher eine Lösung, bei der das Abdrückelement aufgrund einer ihm durch das Kupplungsglied erteilten Schwenkbewegung eine reine Schwenkbewegungs- bzw. Kreisbahn vollzieht, nicht als eine zur wortsinngemäßen Lösung, bei der dem Abdrückelement durch das Kupplungsglied eine „kombinierte Schwenk und – Vorschubbewegung“ erteilt wird, gleichwertige Lösung in Betracht ziehen.

Die Argumentation der Beklagten, eine reine Schwenkbewegung sei ausreichend, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen und die „kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung“ bringe keine Verbesserung, läuft mit der Darlegung, dass dieses Merkmal an sich überflüssig sei, letztlich auf die Geltendmachung einer Unterkombination hinaus, für die hier jedoch kein Schutz begehrt werden kann, da es sich bei dem Merkmal 9 b, wonach das Kupplungsglied ein solches zu sein hat, das dem Abdrückelement eine „kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung erteilt“, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, um ein wesentliches Merkmal der Erfindung handelt. Der Schutzbereich eines europäischen Patents kann jedoch allenfalls ausnahmsweise auf eine Ausführungsform erstreckt werden, die nicht sämtliche Merkmale des Patentanspruches verwirklicht, wobei es sich dann aber bei dem fehlenden Merkmal um ein als unwesentlich erkennbares Merkmal handeln muß (vgl. die Senatsentscheidung vom 15.9. 2000 – Az: 2 U 47/99 – Abflußrohre, veröffentlicht in Mitt. 2001, 28, 32; vgl. auch BGH, GRUR 1999, 977, 981 – Räumschild sowie Scharen in Benkard, EPÜ, 2002, Art. 69 Rdn. 38, 39, 61).

III.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 9 7 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor.

R1 R4 Dr. R3