2 U 91/99 – Abgasreinigung von Oxidationsprozessen (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 147 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 31. Oktober 2002, Az. 2 U 91/99 

Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten wird auf die Berufung des Klägers das Teilurteil der 4. Zivilkammer der Landgerichts Düsseldorf vom 16. März 1999 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 24. November 1993 in ihren in- und ausländischen Werken ein Verfahren zur Reinigung des Abgasstromes aus der Cumoloxidation in einer mit Pressluft arbeitenden Oxidationsanlage mit den nachfolgenden Merkmalen angewandt hat:

1. Der Abgasstrom (ca. 98,5 % Stickstoff, Rest Sauerstoff) aus der Oxidationsanlage wird von ca. 100° C auf 30° C vorgekühlt (Reinigungsstufe 1) und auf einen höchstmöglichen Gegendruck zwischenentspannt, wobei der wassergesättigte Abgasstrom durch seinen Methanolgehalt einen gegenüber einem frostschutzfreien Abgas abgesenkten Gefrierpunkt hat.
2. In einer zweistufigen reinen Wärmetauscher-Kälteanlage (Reinigungsstufe 2) wird das Abgas in einer ersten Stufe (Vorkühler) auf 17° C und in einer zweiten Stufe (Tiefkühler) unter 0° C , abhängig vom vorhandenen Gehalt oder der Einspritzung von gefrierpunktsenkenden Nebenprodukten, abgekühlt, wobei das auf unter 0° C abgekühlte (tiefgekühlte) Abgas seine Kälteenergie im Vorkühler an den u.a. mit Was-
ser gesättigten Abgasstrom abgibt und dabei wieder auf 19°C aufgeheizt wird.
3. In einer Aktivkohle-Adsorptionsanlage wird das Abgas einer Feinreinigung unterzogen (Reinigungsstufe 3).
4. Das gereinige Abgas wird mit der Kompressionswärme der Pressluft auf 96° C aufgeheizt.
5. Das Abgas wird unter Arbeitsleistung in einer Entspannungsturbine von 4,35 bar auf 1,06 bar entspannt, wobei sich der
Taupunkt des Abgases auf etwa -15° C absenkt und das Abgas sich auf – 13° C abkühlt und wobei
a) die Entspannungsturbine einen Teil der Kompressionsenergie für die Erzeugung der Pressluft liefert und
b) das aus der Entspannungsturbine austretende Abgas zur Kühlung im Rahmen der Reinigungsstufe 2 der Abgasrei-
nigung verwendet wird.
6. Das dadurch auf ca. 13° C erwärmte Abgas wird in die Atmosphäre abgegeben.

und/oder

an dem vorstehend beschriebenen Verfahren Lizenzen an Dritte vergeben hat,

und zwar unter Angabe

(1) der nach Kalender- oder Geschäftsjahren gegliederten Umsätze mit Phenol, Aceton, symbol 97 \f „Symbol“ \s 12a-Methylstyrol und Roh-Acetophenon, bei deren Produktion die Reinigung der Abgase aus der Cumoloxidation nach dem vorbeschriebenen Verfahren erfolgt ist,

(2) der Namen und Anschriften ihrer in – und ausländischen Werke sowie Zweigwerke und der Werke ihrer Lizenznehmer, in denen das vorstehend beschriebene Verfahren angewandt worden ist;

(3) der erzielten Lizenzeinnahmen aus den Benutzungshandlungen der jeweiligen Lizenznehmer, aufgeschlüsselt nach den vertraglichen Abrechnungszeitpunkten, in Ermangelung solcher Abrechnungszeitpunkte nach Kalenderjahren.

Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Beklagten auferlegt.

Die Entscheidung über die erstinstanzlich entstandenen Kosten bleibt dem Landgericht vorbehalten, das auch über die zweite Stufe der Stufenklage zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden durch Erreichen des Altersruhestandes im Jahre 1995 Arbeitnehmer der Beklagten. Er meldete der Beklagten als seiner Arbeitgeberin mit Schreiben vom 31. Juli 1993 eine von ihm angeblich allein gemachte technische Entwicklung als Diensterfindung (Anlage 2). Auf Wunsch und Anregung der Beklagten, den Gegenstand seiner technischen Entwicklungsleistung näher darzulegen, ergänzte der Kläger seine Meldung durch Schreiben vom 9. August 1993 (Anlage 4), vom 17. August 1993 (Anlage 6), vom 26. August 1993 (Anlage 7) und vom 31. August 1993 (Anlage 8). Der Erfindungsmeldung und den ergänzenden Schreiben hatte der Kläger die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene schematische Darstellung einer dreistufigen Reinigungsanlage für große Abgasströme aus Oxidationsprozessen (nachfolgend kurz „schematische Darstellung“ genannt) beigefügt.

Die Beklagte bestätigte den Eingang der vorgenannten Unterlagen (vgl. Anlagen 3 und 9) und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 2. September 1993 (Anlage 9) mit, dass sie Kopie der Unterlagen an die Patentabteilung der HÜLS AG – ihrer damaligen Muttergesellschaft – mit der Bitte weitergeleitet habe, ihr bei der Prüfung der Angelegenheit behilflich zu sein.

Nach mehr als zweimonatiger Überprüfung erklärte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24. November 1993, dass sie seine am 31. Juli 1983 gemeldete Erfindung, die er mehrmals ergänzt habe, unbeschränkt in Anspruch nehme. Zugleich forderte sie den Kläger auf, sie darüber zu unterrichten, falls ihm Miterfinder bekannt seien (Anlage 10). – Der Kläger teilte der Beklagten am 29. November 1993 mit, dass an der von ihm gemeldeten Diensterfindung keine Miterfinder beteiligt seien (Anlage 11).

Eine Schutzrechtsanmeldung der vom Kläger als Diensterfindung gemeldeten und von der Beklagten unbeschränkt in Anspruch genommenen technischen Lehre ist unterblieben. Vielmehr fand in dieser Angelegenheit auf Wunsch der Beklagten am 25. November 1993 ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem für die Beklagte handelnden Dr. K3xxxxxxxx statt, über das sich der Aktenvermerk gemäß Anlage 12 verhält. Dieser lautet wie folgt:

Der Kläger „meldete“ sich danach bei der Beklagten mit Schreiben vom 3. Dezember 1993 (Anlage 13) und vom 29. Januar 1994 (Anlage 14), wobei sich aus dem letzteren Schreiben ergibt, dass er mit der in der Besprechung vom 25. November 1993 ausweislich des Aktenvermerks gemäß Anlage 12 vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden war und „auf eine ordnungsgemäße Berechnung der Erfindervergütung nach den vom Bundesminister für Arbeit erlassenen Vergütungsrichtlinien“ Wert legte.

Dieses Schreiben ihres Arbeitnehmers, mit dem dieser die von ihr in der Besprechung vom 25. November 1993 vorgeschlagene Regelung abgelehnt hatte, veranlasste nunmehr die Beklagte als Arbeitgeberin des Klägers zu dem nachfolgend wiedergegebenen Schreiben vom 11. März 1994:

Der Kläger schaltete daraufhin die Patentanwälte G + L ein, die sich mit Schreiben vom 7. April 1994 an die Beklagte wandten (Anlage 16). – Die Beklagte antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 13. April 1994 und setzte dabei die Vergütung für die von ihr unbeschränkt in Anspruch genommene Erfindung des Klägers auf Null fest. Zur Begründung führte sie aus, dass keine Erfindung vorliege, jedenfallls aber der Kläger nicht der Erfinder sei und etwaige Vergütungsansprüche infolge eines fast zwanzigjährigen Verschweigens ohnehin verwirkt seien (Anlage 17).

Danach rief der Kläger mit patentanwaltlichem Schreiben vom 11. Juli 1994 die Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfinder beim Deutschen Patentamt (nachfolgend: Schiedsstelle) an mit dem Ziele, den Beteiligten einen Einigungsvorschlag betreffend die Zahlung einer angemessenen Vergütung zu unterbreiten (Anlage 19). – In einem Zwischenbescheid der Schiedsstelle vom 26. August 1996 (Anlage 21) führte diese u. a. aus, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Schutzfähigkeit des gemeldeten und in Anspruch genommenen Gegenstandes nicht anerkannt habe und sie nach Treu und Glauben auch nicht gehindert sei, sich auf die mangelnde Schutzfähigkeit zu berufen. Da die Beklagte jedoch die als Diensterfindung gemeldete technische Entwicklung zum Betriebsgeheimnis erklärt habe, habe sie entsprechend dem Antrag der Beklagten vom 22. März 1995 aber auch entsprechend dem Antragsschriftsatz des Klägers einen Vorschlag zur Schutzfähigkeit der technischen Lehre zu unterbreiten. Sie komme dabei zu dem Ergebnis, dass dem gemeldeten Verfahren angesichts des ihr, der Schiedsstelle, unterbreiteten Standes der Technik die für eine Patentierung erforderliche Erfindungshöhe fehle. Es komme – so die Schiedsstelle weiter – hier auch keine Vergütung als qualifizierter Verbesserungsvorschlag in Betracht, da es an einer schutzrechtsähnlichen wettbewerblichen Vorzugsstellung der Beklagten fehle. Schließlich errechne sich für den Kläger, selbst wenn man von dem Vorliegen einer Erfindung ausgehe, allenfalls ein Betrag von DM 5.000.

Mit dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 16. Oktober 1997 (Anlage 20) wird vorgeschlagen, dass sich die Beteiligten einig seien, dass dem Kläger für die technische Lehre, die er der Beklagten gemeldet habe und die die Schiedsstelle in der Einigungsformel in bestimmter Weise zusammenfassend beschreibt, keine Vergütungsansprüche nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen zustünden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Anlage 20 Bezug genommen, die zum Teil auf den Inhalt des Zwischenbescheids gemäß Anlage 21 verweist.

Der Kläger, der dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle fristgerecht widersprochen hatte, begehrt mit seiner im Jahre 1998 erhobenen Stufenklage in der ersten Stufe Rechnungslegung seit dem 24. November 1993 über die Benutzung eines von ihm im Klageantrag näher beschriebenen Verfahrens zur Reinigung des Abgasstromes aus der Cumoloxidation einer mit Preßluft arbeitenden Oxidationsanlage, wobei die Beschreibung des Verfahrens im Klageantrag in der ersten Instanz eine etwas andere war als diejenige, die nunmehr Gegenstand des Antrages in der Berufungsinstanz ist.

Unstreitig ist die vom Kläger gemeldete und von der Beklagten unbeschränkt in Anspruch genommene technische Entwicklung von der Beklagten in eigenen Betriebsanlagen genutzt worden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 14. Februar 2000 Seite 21 – Bl. 230 GA: „bei dem neuen Betrieb in Antwerpen“).

Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Teilurteil zur Rechnungslegung für die Zeit vom 24. November 1993 bis zum 16. Oktober 1997 verurteilt, das weitergehende Rechnungslegungsbegehren jedoch abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf endgültige Vergütung nach §§ 9,12 ArbNErfG zustehe, weil die vom Kläger der Beklagten gemeldete technische Lehre keine schutzfähige Erfindung sei und damit keine Diensterfindung im Sinne von § 2 ArbNErfG. Unter Herausarbeitung dessen, was nach Auffassung des Landgerichts die technische Lehre ausmacht, die der Kläger der Beklagten gemeldet hat (vgl. hierzu die Merkmalsanalyse auf den Seiten 20/21 des landgerichtlichen Urteils), führt das Landgericht aus, dass diese Lehre nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, wobei im wesentlichen die Argumente aus den Schiedsstellen – „Entscheidungen“ gemäß Anlagen 20 und 21 wiederholt werden. Das Landgericht legt weiter dar, dass die Beklagte sich auch auf die mangelnde Schutzfähigkeit berufen könne und sie insbesondere die Schutzfähigkeit nicht anerkannt habe. Es führt überdies aus, dass dem Kläger auch kein Vergütungsanspruch unter dem Gesichtspunkt eines sog. qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlages nach § 20 Abs. 1 ArbNErfG zustehe, weil der Kläger zu einer Monopolstellung der Beklagten, wie sie in § 20 Abs. 1 ArbNErfG angesprochen werde und wie sie Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch nach dieser Norm sei, nichts Brauchbares vorgetragen habe. Dem Kläger stehe jedoch für die Zeit vom 24. November 1993 bis zum 16. Oktober 1997 dem Grunde nach ein Anspruch auf vorläufige Vergütung wegen der Benutzung der von ihm der Beklagten als Diensterfindung gemeldeten technischen Lehre , die diese als solche unbeschränkt in Anspruch genommen habe, zu. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur vorläufigen Vergütungspflicht im Falle der Benutzung einer unbeschränkt in Anspruch genommenen und als Patent angemeldeten Diensterfindung sei entgegen der Auffassung der Schiedsstelle zu folgen. Es sei dann aber auch konsequent, diese Rechtsprechung auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber – wie hier – eine von ihm unbeschränkt als Diensterfindung in Anspruch genommene, aber nicht als Schutzrecht angemeldete, sondern betriebsgeheim gehaltene technische Lehre vor der Klärung ihrer Schutzfähigkeit benutze. § 17 ArbNErfG sei eine Ausnahmevorschrift, die, was auch § 17 Abs. 3 ArbNErfG zu entnehmen sei, unter dem besonderen Vorbehalt stehe, dass der Arbeitnehmererfinder aus der Behandlung der Erfindung als Betriebsgeheimnis keine Nachteile erleide. Dem Grunde nach seien hier die Voraussetzungen eines Anspruchs auf vorläufige Vergütung für eine Benutzung im oben genannten Zeitraum erfüllt. „Unstreitig“ sei der Kläger zumindest Miterfinder. Die Beklagte habe die als Diensterfindung gemeldete technische Lehre unstreitig unbeschränkt in Anspruch genommen und unstreitig nach der unbeschränkten Inanspruchnahme bei der Phenolproduktion auch benutzt. Der Anspruch auf vorläufige Vergütung und Rechnungslegung erfasse jedoch nur die bis zum Erlass des Einigungsvorschlages der Schiedsstelle am 16. Oktober 1997 begangenen Benutzungshandlungen. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Schiedsstelle zur fehlenden Schutzfähigkeit stehe seitdem die fehlende Schutzfähigkeit fest.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, der sich die Beklagte mit einer unselbständigen Anschlussberufung angeschlossen hat. Die Parteien wiederholen in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Der Kläger macht insbesondere geltend, dass das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass, da hier seitens der Beklagten keine Schutzrechtsanmeldung getätigt worden sei, der Prüfung des von ihm geltend gemachten Vergütungsanspruches der Gesamtinhalt der zur Erfindungsmeldung gehörenden Unterlagen zugrundezulegen sei und eine Beschränkung der Prüfung auf einen sogenannten Kern der Erfindungsmeldung nicht in Betracht komme. Im Ergebnis zeige sich, dass seine Diensterfindung ein mehrstufiges Verfahren zur Reinigung des Abgasstromes aus Oxidationsprozessen, insbesondere aus der Cumoloxidation, zum Gegenstand habe. Dabei seien für das erfindungsgemäße Verfahren die in seinem nunmehr gestellten Antrag aufgeführten Merkmale 1 bis 6, die allerdings auf die konkrete Verletzungsform abgestellt seien, von Bedeutung. Wesentlich sei dabei, dass das Abgas (der Abgasstrom) vom Verlassen des Reaktors (Oxidationsanlage) bis zur Tiefkühlung mit Wasser gesättigt sei. Das nasse Gas (Abgasstrom) werde in der Kältefalle bis auf deutlich unter 0° C, etwa -3° C, abgekühlt, und damit deutlich unter den Gefrierpunkt von Wasser. Trotzdem sei der Tiefkühlung weder ein Trockner noch ein Trocknungsverfahren vorgeschaltet, wie es jedoch zur erforderlichen Vermeidung von Vereisung Stand der Technik gewesen sei. Dabei werde in technisch sehr geschickter Weise von dem Umstand Gebrauch gemacht, dass das Abgas Methanol enthält. Dies wirke als Frostschutzmittel und habe den Vorteil, dass es wie alle Alkohole von dem kondensierten Wasserdampf aufgenommen und zusammen mit dem Kondensat wieder aus dem Kühlprozeß ausgeschleust werde. Das Frostschutzmittel bewirke aber nicht nur die Gefrierpunktabsenkung des kondensierten Wasserdampfes und ermögliche dadurch die Kühlung des Abgases bis deutlich in den negativen Temperaturbereich hinein, und zwar ohne Trockner oder Trocknungsverfahren und damit ohne Einsatz von Primärenergie und auch ohne FCKW als Kälterträger, sondern habe auch eine entsprechende Absenkung des Taupunktes bei der Entspannung des Abgases zur Folge. Bei einer Entspannung dieses unter Druck stehenden Abgases stellten sich dann Taupunkte ein, die um so tiefer im negativen Temperaturbereich lägen, je tiefer das Abgas vor der Entspannung gekühlt worden sei (je mehr Wasser also als Kondensat aus dem Abgasstrom ausgeschleust werden konnte) und je größer das Druckgefälle bei der Entspannung des Gases sei. Die Turbineneintrittstemperatur der Kompressionswärme von + 96° C sei so gewählt, dass das Abgas trotz des Temperaturgefälles in der Turbine den Taupunkt aus Korro-sions-, Erosions- und Vereisungsgründen bis zum Eintritt in die Atmosphäre nicht mehr unterschreite, und die Kompressionswärme der letzten Verdichterstufe zur alleinigen Aufheizung des Abgases auf die Turbinen – Eintrittstemperatur ausreiche. Der „Kern“ des von ihm als Diensterfindung der Beklagten gemeldeten Verfahrens zur Abgasreinigung von Oxidationsprozessen erschöpfe sich mithin nicht in den in Merkmalen 5 a und b seines in der Berufungsinstanz gestellten Antrages zu I, (vgl. hierzu den obigen Urteilsausspruch). Vielmehr werde die der Beklagten gemeldete und von ihr unbeschränkt in Anspruch genommene technische Lehre verkannt, wenn sie auf den Einsatz einer Entspannungsturbine reduziert werde, die direkt einen Luftverdichter antreibe und somit ca. 30 % der Antriebs-energie zurückliefere und einen -13 ° C kalten Abgasstrom bereitstelle, welche ohne zusätzlichen Aufwand an Kälteenergie den Tiefkühler der Reinigungsstufe 2 versorge. Dies sei lediglich ein Teilaspekt seiner Erfindung. Die Erfindung betreffe eine Kombination zahlreicher Maßnahmen, für deren Schutzwürdigkeit es nicht darauf ankomme, ob Einzelelemente im Stand der Technik nach ihrem Aufbau und ihrer Funktion bekannt gewesen seien. Entscheidend sei, ob die gemeldete Gesamtkombination die Anforderungen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit erfülle. Dies sei der Fall. Das von ihm als Diensterfindung gemeldete und von der Beklagten unbeschränkt in Anspruch genommene Verfahren sei durch den Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt. Er sei auch der Erfinder dieses Verfahrens. Wie er zu dieser Erfindung gefunden habe, sei im einzelnen insbesondere seinem an die Beklagten gerichteten Schreiben vom 17. August 1993 (Anlage 6) zu entnehmen, mit welchem er seine Erfindungsmeldung vom 31. Juli 1993 (Anlage 2) entsprechend dem Wunsche und der Anregung der Beklagten ergänzt habe. – Im übrigen sei das landgerichtlliche Urteil u.a. auch deshalb fehlerhaft, weil der Anspruch auf vorläufige Erfindervergütung und der damit korrespondierende Anspruch auf Rechnungslegung auf die Zeit bis zum 16. Oktober 1997 begrenzt worden sei. Maßgebend könne bei Diensterfindungen, die zum Patent- oder Gebrauchmusterschutz angemeldet worden seien, nur die rechtskräftige Erledigung der Patentanmeldung bzw. die rechtskräftige Vernichtung des darauf erteilten Patents oder die rechtskräftige Löschung des ohne Prüfung auf seine Schutzfähigkeit eingetragenen Gebrauchsmusters sein. Der „Einigungsvorschlag“ der Schiedsstelle habe keine vergleichbare konstitutive Bedeutung. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Schutzwürdigkeit der von ihm gemeldeten und von der Beklagten (nach langer Prüfung) unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung sei im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten bislang jedoch nicht ergangen, so dass zumindest die Verpflichtung zur Zahlung einer vorläufigen Vergütung andauere.

Der Kläger beantragt,

zu erkennen, wie dies mit dem obigen Urteilsausspruch geschehen ist.

Die Beklagte beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung des Klägers auf ihre Anschlussberufung hin die Klage (insgesamt) abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das Landgericht habe zu Recht entschieden, dass dem vom Kläger gemeldeten Arbeitsergebnis keine erfinderische Tätigkeit zugrundeliege. Wie sowohl das Landgericht als auch die Schiedsstelle festgestellt habe, sei das Verfahren, welches ihr der Kläger gemeldet habe, durch den Stand der Technik gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 36 39 779 (Anlage B 1), der deutschen Offenlegungsschrift 34 08 760 (Anlage B 2) und durch die deutsche Patentschrift 30 37 943 (Anlage B 3) nahegelegt gewesen. Jedenfalls gelte dies unter Berücksichtigung der am 27. Dezember 1985 offengelegten europäischen Patentanmeldung 0 165 343 (Anlage L 16) , der am 11. September 1985 veröffentlichen europäischen Patentanmeldung 0 153 984 (Anlage L 17) und des Inhalts der am 5. März 1992 veröffentlichten PCT-Anmeldung WO 92/03214 (Anlage L 18). Vor allem aber seien zeitlich vor der Meldung der Diensterfindung des Klägers Unterlagen aus ihrem Hause öffentlich geworden, durch die zumindest das erfindungsgemäße Verfahren nahegelegt gewesen sei. Sie verweise insoweit auf ihre Unterlagen gemäß Anlagen L 19 bis L 22 sowie L 31 und L 32. Schließlich sei auch noch die Veröffentlichung gemäß Anlage 2 zur Anlage 1 mit Auszügen aus der Werkszeitschrift der Firma A2xxx C1xxx „Druckluft Kommentare 1/89“ zu berücksichtigen. – Das landgerichtliche Urteil sei jedoch fehlerhaft, als es die Miterfinderschaft des Klägers an der von ihm gemeldeten „Erfindung“ als unstreitig dargestellt habe. Fehlerhaft sei das landgerichtliche Urteil auch insoweit, als es dem Kläger einen Rechnungslegunganspruch bezüglich eines vorläufigen Vergütungsanspruches zuerkannt habe. Ein solcher Vergütungsanspruch setze zumindest voraus, das die objektive Möglichkeit einer Schutzrechtserteilung bestehe. Wenn jedoch wie hier die Schutzunfähigkeit von vornherein offensichtlich sei, d. h. für den Sachkundigen zweifelsfrei erkennbar sei, sei für das Eingreifen der Schutznormen des ArbNErfG kein Raum.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Parteien wird auf ihre bis zur mündlichen Verhandlung eingereichten sowie auf die ihnen nachgelassenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 24. August 2000 (Bl. 270 – 275 GA) Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen und durch mündliche Anhörung des Sachverständigen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Univ. Prof. em. Dr. Ing. U1x W1xxxx vom 3. Mai 2001 (Bl. 326 – 357 GA) und auf das Sitzungsprotokoll vom 5. September 2002 (Bl. 439 – 483 GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Parteien sind zwar zulässig, jedoch ist nur die Berufung des Klägers sachlich gerechtfertigt, während der Anschlussberufung des Beklagten der Erfolg zu versagen war. Dem Kläger steht gemäß §§ 242, 259 BGB in Verbindung mit §§ 9, 12 ArbEG der mit dem obigen Urteilsausspruch zuerkannte Rechnungslegungsanspruch zu.

1.
Als ehemalige Arbeitgeberin ist die Beklagte dem Kläger zur Rechnungslegung über die Benutzung und Vermarktung der von ihr unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung verpflichtet. Nach den im Urteil des 10. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 17. Mai 1994 (BGHZ 126, 109 = BGH GRUR 1994, 898 – Copolyester) dargestellten Grundsätzen, bestätigt im Urteil vom 13. November 1997 (BGHZ 137, 162 – 167 = GRUR 1998, 276 – 282 – Copolyester II ), hat der Arbeitgeber, der eine Diensterfindung unbeschänkt in Anspruch genommen hat, dem Arbeitnehmererfinder über den Umfang der Benutzungs- und Verwertungshandlungen Rechnung zu legen. Der Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmererfinders ist aus § 242 BGB in Verbindung mit der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und daraus herzuleiten, dass dem Arbeitnehmererfinder die freie Verfügung über seine Erfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber gemäß §§ 5, 6 ArbEG zur Verwertung anbieten muß.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass die ihr vom Kläger mit der Erfindungsmeldung mit dem Arbeitstitel „Abgasreinigung für Oxidationsprozesse“ als „Erfindung“ gemeldete technische Lehre, die sie mit ihrem Schreiben vom 24. November 1993 unbeschränkt in Anspruch genommen hat (vgl. Anlage 10), keine Erfindung im Sinne der Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) sei. Nach § 2 ArbEG sind Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes nur Erfindungen, die patent -oder gebrauchsmusterfähig sind. Nach dem vom Senat in der Berufungsinstanz eingeholten schriftlichen Gutachten eines Sachverständigen und nach der ergänzenden mündlichen Begutachtung durch diesen Sachverständigen erachtet es der Senat jedoch für erwiesen, dass die technische Verfahrenslehre, die sich aus der Erfindungsmeldung des Klägers vom 31. Juli 1993 nebst ergänzenden Schreiben vom 17. August 1993 (Anlage 6), vom 26. August 1993 (Anlage 7 ) und vom 31. August 1993 (Anlage 8) im Sinne der Entscheidung „Schwermetalloxidationskatalysator“ des Bundesgerichtshofes (vgl. GRUR 1989, 205) ergibt, wobei darauf zu verweisen ist, dass es nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht Sache des Arbeitnehmererfinders ist, ein Patentbegehren zu formulieren, sondern der Arbeitgeber das , was ihm gemeldet worden ist und was er in Anspruch genommen hat, bei einer Schutzrechtsanmeldung voll ausschöpfen muß, zum damaligen Zeitpunkt patentfähig gewesen wäre. Bei unbeschänkter Inanspruchnahme, wie sie hier seitens der Beklagten erklärt worden ist, ist der Arbeitgeber in der Regel zur Schutzrechtsanmeldung verpflichtet (vgl. § 13 Abs. 1 ArbEG) und kann davon nur absehen, wenn die Erfindung gemäß § 8 Abs. 1 ArbEG frei geworden ist oder wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt oder unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 oder einer nach § 17 Abs. 2 ArbEG erzielten Einigung (vgl. § 13 Abs. 2 ArbEG).

Eine Freigabe im Sinne von § 8 Abs. 1 ArbEG ist nicht erfolgt, und der Kläger hat auch einer Nichanmeldung nicht zugestimmt, vielmehr hat hier die Beklagte unter Hinweis darauf, dass berechtigte Belange des Betriebes es erforderten, die gemeldete Diensterfindung nicht bekannt werden zu lassen, in einer Besprechung vom 25. November 1993 dem Kläger mitgeteilt, „seine Erfindungsmeldung wegen der damit verbundenen Bekanntmachung von Betriebsgeheimnissen“ nicht offenzulegen, und hat dann in der Folgezeit auch von der Erwirkung eines Schutzrechts abgesehen. Sie hat dabei den Kläger, was möglicherweise jedoch ihrer arbeitsrechtlichen Fürsorge- und Treuepflicht widersprochen haben könnte – die Beantwortung dieser Frage kann hier letztlich offen bleiben -, nicht darauf hingewiesen, dass ihr dieser Weg nach § 17 Abs. 1 ArbEG nur dann eröffnet ist, wenn sie die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegenüber dem Arbeitnehmer anerkennt. Vielmehr hat sie den Kläger ausschließlich auf den Weg des § 17 Abs. 2 ArbEG verwiesen und ausgeführt „in einem solchen Fall“ (Nicht – Offenlegung einer Erfindungsmeldung wegen der damit verbundenen Bekanntmachung von Betriebsgeheimnissen) könne die Erfindungsmeldung der Schiedsstelle zur Entscheidung über die Patentfähigkeit und Höhe der Entschädigung vorgelegt werden. Sie hat den Kläger ausschließlich auf diesen Weg und dessen Schwierigkeiten verwiesen, um ihm dann die aus dem oben wiedergegebenen Aktenvermerk ersichtliche Regelung im Hinblick auf die von ihm gemeldete und von ihr unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung vorzuschlagen, deren Wert für den Kläger die Beklagte damals selbst mit insgesamt DM 150.000,00 beziffert hat.

Nachdem der Kläger der von der Beklagten vorgeschlagenen Regelung nicht zugestimmt hat, ist von den Parteien der Weg zur Schiedsstelle beschritten worden, wobei es allerdings nicht zu der in § 17 Abs. 2 ArbEG angesprochenen „Einigung über die Schutzfähigkeit“ gekommen ist, da der Kläger dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 16. Oktober 1997 innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ArbEG widersprochen hat und somit das Verfahren vor der Schiedsstelle gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG erfolglos beendet worden ist.

Da eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Erfindungsmeldung des Kläger bisher nicht vorliegt und , wie dargetan, eine Einigung über die Schutzfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 ArbEG zwischen den Parteien nicht erzielt worden ist und schließlich auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte im Sinne von § 17 Abs. 1 ArbEG die Schutzfähigkeit anerkannt hat, wobei insoweit in vollem Umfang auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (vgl. Seite 26 unten – Seite 31 Abs. 3 des landgerichtlichen Urteils) Bezug genommen wird, die sich der Senat zu eigen macht, war nunmehr zu klären, ob es sich bei der vom Kläger gemeldeten und von der Beklagten unbeschränkt in Anspruch genommenen Erfindung um eine Erfindung handelt, die im Sinne von § 2 ArbEG schutzfähig ist. Davon nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen und der mündlichen Anhörung des Sachverständigen auszugehen.

2.
Bei der technischen Lehre, die der Kläger der Beklagten gemeldet hat und die diese unbeschränkt in Anspruch genommen und überdies auch betrieblich genutzt hat, handelt es sich um ein Verfahren zur Reinigung des Abgasstromes aus der Cumoloxidation einer mit Pressluft arbeitenden Oxidationsanlage mit folgenden Merkmalen:

1. Der Abgasstrom (ca. 98, 5 % Stickstoff, Rest: Sauerstoff) aus der Oxidationsanlage wird von ca. 100° C auf etwa 30°C vorgekühlt (Reingigungsstufe 1) und auf einen höchstmöglichen Gegendruck zwischenentspannt, wobei der wassergesättigte Abgasstrom durch seinen Methanolgehalt einen gegenüber einem frostschutzfreien Abgas abgesenkten Gefrierpunkt hat.

2. In einer zweistufig als reiner Wärmetauscher arbeitenden Kälteanlage (ohne Einsatz von Primärenergie und ohne Einsatz von FCKW als Kälteträger) wird in einer ersten Stufe (Vorkühler) auf 17° C und in einer zweiten Stufe (Tiefkühler) unter 0° C, nur abhängig vom vorhandenen Gehalt oder der Einspritzung von gefrierpunktsenkenden Nebenprodukten, abgekühlt, wobei das auf unter 0° C abgekühlte (tiefgekühlte) Abgas seine Kälteenergie im Vorkühler an den u.a. mit Wasser gesättigten Abgasstrom abgibt und dabei wieder auf 19° C aufgeheizt wird.

3. In einer Aktivkohle – Adsorptionsanlage wird das Abgas einer Feinreinigung unterzogen (Reinigungsstufe 3).

4. Das gereinigte Abgas wird mit der Kompressionswärme der Pressluft auf 96° C aufgeheizt.

5. Das Abgas wird unter Arbeitsleistung in einer Entspannungsturbine von 4,35 bar auf 1,06 bar entspannt, wobei sich der Taupunkt des Abgases auf etwa – 15° C absenkt und das Abgas auf – 13° C abkühlt und wobei

a) die Entspannungsturbine einen Teil der Kompressionsenergie für die Erzeugung der Pressluft liefert und

b) das aus der Entspannungsturbine austretende Abgas zur Kühlung im Rahmen der Reinigungsstufe 2 der Abgasreinigung verwendet wird.

6. Das dadurch auf ca. 13° C erwärmte Abgas wird in die Atmosphäre abgegeben.

Dass es bei der gemeldeten technischen Lehre um ein Verfahren zur Reinigung des Abgasstromes aus der Cumoloxidation einer mit Pressluft arbeitenden Oxidationsanlage geht, machen die Anlagen 6 , 7 und 8 deutlich, wobei die vom Kläger angeregte Fassung eines möglichen Verfahrensanspruches gemäß Anlage 8 Seite 4 oben besagt, dass es um eine Verfahrensinnovation für die Reinigung großer Abgasströme aus Oxidationsprozessen geht, wobei jedoch nicht nur aus dieser Unterlage, sondern auch aus den Unterlagen gemäß Anlagen 6 und 7 deutlich wird, dass es um Oxidationsprozesse in einer mit Pressluft arbeitenden (Cumol-)Oxidationsanlage geht.

Das Merkmal 1, wonach der sich aus 98,5 % Stickstoff und 1,5% Sauerstoff zusammensetzende Abgasstrom aus der Oxidationsanlage von ca. 100° C auf etwa 30° C in einer ersten Reinigungsstufe 1 abgekühlt wird, ergibt sich aus der den Unterlagen gemäß Anlagen 6, 7 und 8 jeweils beiliegenden „schematischen Darstellung“ sowie den Ausführungen auf der Seite 7 Abs. 2 der Anlage 7 und auf der Seite 5 Abs. 1 und 2 der Anlage 8.

Soweit Merkmal 1 davon spricht, dass dieser Abgasstrom auf einen höchstmöglichen Gegendruck zwischenentspannt werden soll, ergibt sich dies aus Seite 4 oben der Anlage 7.

Dass es sich um einen wassergesättigten Abgasstrom handeln soll, ist der Seite 7 der Anlage 7 und der Seite 5 der Anlage 8 entnehmbar, Dass dieser Abgas-strom durch seinen Methanolgehalt einen gegenüber einem frostschutzfreien Abgas abgesenkten Gefrierpunkt hat, ergibt sich auch aus dem der Beklagten zugeleiteten Aufsatz des Klägers gemäß Anlage 1 Seite 3: “ Die Gefrierpunktabsenkung für die Wasserphase wird durch einen geringen, prozessbedingten Methanolgehalt im Abgas verursacht.“

Dass es sich bei der nach Merkmal 2 für die Reinigungsstufe, die in den den Unterlagen beiliegenden „schematischen Darstellung“ dargestellt ist, eingesetzten Kälteanlage um eine „reine Wärmetauscher-Kälteanlage“ handeln soll, d.h. um eine Kälteanlage, die ohne Einsatz von Primärenergie und ohne Einsatz von FCKW als Kälterträger auskommt , ergibt sich beispielsweise aus Anlage 6, Seite 7 sowie Anlagen 7 und 8, jeweils Seite 1. Wie sich überdies aus der „schematischen Darstellung“ ergibt, handelt es sich um eine zweistufig arbeitende reine Wärmeaustauscher-Kälteanlage, wobei das Abgas in einer ersten Stufe (Vor-kühler) auf 17° und in einer zweiten Stufe (Tiefkühlung) unter 0° C, nämlich – 3° C, abgekühlt wird. In der Anlage 7 Seite 4 ist insoweit etwas allgemeiner nachzulesen, dass auf eine Temperatur unter 0° C abgekühlt wird, abhängig vom vorhandenen Gehalt oder der Einspritzung von gefrierpunktsenkenden Nebenprodukten In der Anlage 7 auf Seite 7 und in Anlage 8 Seite 9 heißt es übereinstimmend: „Durch Eindüsen verhältnismäßig geringer Menge Frostschutzmittel, besonders dann, wenn diese als Nebenprodukt anfallen, kann die „Kältefalle“ weiter abgesenkt werden.“

Die Anweisung, das auf unter 0° C abgekühlte (tiefgekühlte) Abgas wieder auf 19° C aufzuheizen, wobei dieses Abgas seine Kälteenergie im Vorkühler an den u.a. mit Wasser gesättigten Abgasstrom abgibt, ergibt sich aus der „schema-tischen Darstellung“ und ist überdies aus Seite 7 der Anlage 7 sowie Seite 9 der Anlage 8 entnehmbar.

Der Erfindungsmeldung des Klägers ist auch zu entnehmen, dass das Abgas in einer „Reinigungsstufe 3“ in einer Aktivkohle-Adsorptionsanlage einer Feinreinigung unterzogen wird und dass das gereinigte Abgas mit einer Kompressionswärme der Preßluft auf 96° C aufgeheizt wird (Merkmal 3 und 4). Es kann insoweit auf die „schematische Darstellung“ verwiesen werden, die der Kläger seiner Erfindungsmeldung beigefügt hat, sowie insbesondere auch auf die Ausführungen auf Seite 7 der Anlage 7 und auf Seite 9 der Anlage 8.

Auch die mit den Merkmal 5 einschließlich 5 a und 5 b gegebenen Anweisungen sind als Teil des vorgeschlagenen Verfahrens der Erfindungsmeldung des Klägers zu entnehmen, wobei wiederum auf die „schematische Darstellung“ der Erfindung zu verweisen ist, die der Kläger seiner Erfindungsmeldung beigefügt hatte und auch auf die Ausführungen zur „Energierückgewinnung mit Hilfe von Abgas- Entspannungsturbinen“ in den Anlagen 7 und 8.

Dass das entsprechend Merkmal 6 durch die vorhergehenden Schritte auf ca. 13° C erwärmte Abgas (durch den Abgaskamin) an die Atmosphäre abgegeben wird, macht schließlich ebenfalls die „schematische Darstellung deutlich“.

Dass die vorgenannte technische Verfahrenslehre in ihrer Gesamtheit in der Erfindungsmeldung nebst ergänzenden Unterlagen, also den Anlagen 2, 4, 6, 7 und 8, offenbart ist, hat auch der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten bestätigt (vgl. insbesondere Seiten 1 bis 3 und 14 bis 19) und ist davon auch bei seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens bzw. bei seiner Anhörung nicht abgerückt.

Zutreffend und überzeugend verweist der Sachverständige darauf, dass der Kern dieses Verfahren, anders als dies das Landgericht – ohne Inanspruchnahme des Rates sachkundiger Personen – gesehen hat, nicht in dem bloßen Einsatz einer Entspannungsturbine liege, sondern die Turbine lediglich eines von mehreren Verfahrenselementen innerhalb der offenbarten Lehre darstelle (vgl. Seite 13 unten des schriftlichen Gutachtens). Vielmehr seien auch die anderen Merkmale, insbesondere das Merkmal 2, für das der Beklagten als Diensterfindung gemeldete Verfahren wesentlich. Dieser Argumentation ist zu folgen.

Soweit das Merkmal 1 vorschlägt, das Abgas auf einen „höchstmöglichen Gegendruck“ zwischen zu entspannen, wird damit erreicht, dass man durch eine möglichst geringe Verminderung des Druckes auf das Niveau der Sammelleitung möglichst wenig von dem Druck verliert, mit dem die einzelnen Abgasströme aus den Reaktoren kommen, so dass dann später die eingesetzte Entspannungsturbine mit einem möglichst hohen Druckniveau auf der Hochdruckseite beschickt werden kann, was entsprechende Vorteile hat (vgl. Seite 2 oben des Gutachtens).

Vor allem aber ist das Merkmal 2 von wesentlicher Bedeutung für die Erfindung, da dieses Merkmal erst die Integration einer reinen Wärmetauscher – Kälteanlage, d. h. also einer Kälteanlage, die ohne den Einsatz von Primärenergie und FCKW als Kälteträger auskommt, ermöglicht und sich überdies vorteilhaft im Hinblick auf den Einsatz einer Entspannungsturbine auswirkt, wie sie hier nach Merkmal 5 Verwendung finden soll. Außerdem wirkt sich die zweistufig ausgebildete Kälteanlage in Verbindung mit dem Merkmal 1 auch insoweit positiv aus, als die nach Merkmal 3 vorgesehene Aktivkohle – Adsorptionsanlage für die Feinreinigung verhältnismäßig klein ausgelegt werden kann.

Mit dem Merkmal 2 wird der Gedanke des gezielten Einsatzes von Gefrierschutzmitteln zum Gegenstand der technischen Lehre (vgl. Seite 2 Abs. 4 des Gutachtens) und dabei von der Erkenntnis Gebrauch gemacht, dass je tiefer ein mit Wasser gesättigtes und unter Druck stehendes Gas mit Hilfe eines Frostschutzmittels (abhängig von der Frostschutzmittelkonzentration) unter 0° C gekühlt wird, dass desto tiefer nach der Entspannung über eine Turbine der Tau- und Gefrierpunkt des Gemisches im negativen Temperaturbereich liegen kann (vgl. Seite 13 Absatz 3 des Gutachtens). Dadurch, dass der Taupunkt des Abgases entsprechend Merkmal 5 auf – 15° C abgesenkt werden und das Abgas sich auf – 13°C abkühlen kann, ist es mit Hilfe des aus der Entspannungsturbine austretenden Abgases möglich, zur Kühlung im Rahmen der Reinigungsstufe 2 der Abgasreinigung eine reine Wärmetauscheranlage einzusetzen, die nicht mehr der Bereitstellung einer zusätzlichen Kältemaschine bedarf, zum Beispiel einer Frigen-Kältemaschine, und auch nicht des Einsatzes von FCKWs als Kälteträger.

Ohne Frostschutzmittel, deren gezielter Einsatz in der Diensterfindungsmeldung des Klägers gelehrt wird (vgl, Anlage 7 Seite 7 und Anlage 8 Seite 9 ), hätte die Kühlung des u.a. mit Wasserdampf gesättigten Abgases im Hinblick auf die Vereisungsgefahr durch das auszufällende Kondensat und mit Rücksicht auf die Temperaturregelschwankung auf etwa +3° C begrenzt werden müssen, anstatt auf
– 3°C oder weniger. Das von der Beklagten selbst vorgelegte „Destillers Handbook“(Anlage L 10, Seite 39 unten) weist mit der Angabe von + 4° C als unterer Kühltemperatur dieses Vorgehen als Stand der Technik aus.

Dadurch, dass mit dem Merkmal 2 aufgrund der genannten Erkenntnisse vorgeschlagen werden kann und wird, als Kälteanlage eine reine Wärmetauscheranlage vorzusehen, wird es nicht wie im Stand der Technik erforderlich, aufwendige und teuere Kältemaschinen einzusetzen und/oder eine Trocknung mit hydrophilen Adsorbentien vorzunehmen und/oder mit Hilfe von Membranen oder dem Ausfrieren der Feuchte auf Kältehorden zu arbeiten (vgl. Seite 15 Abs. 4 des Gutachtens). Im Gegensatz zu reparaturaufwendigen Kolbenkompressions-Kältemaschi-nen sind energieautarke reine Wärmetauscher – Kälteanlagen, wie sie mit dem Merkmal 2 vorgeschlagen werden, nahezu reparatur- und wartungsfrei. Das Merkmal 2 erspart überdies Trocknungsverfahren, Trockner und Kältemaschinen, wobei sich die Einsparungen insgesamt auf die Investitions-, Energie-, Kältemittel-, Wartungs- und Instandhaltungskosten mit allen positiven umweltrelevanten Auswirkungen beziehen (vgl. Seite 18 letzter Absatz des Gutachtens).

Der Einsatz einer Entspannungsturbine gemäß Merkmal 5 schließlich ermöglicht einen Rückgewinn erheblicher Teile der Kompressionsenergie für die Presslufterzeugung und in Verbindung mit dem Merkmal 2 eine erhebliche Einsparung des Kühlwassers für die Pressluftkühlung (vgl. auch die Ausführungen in der Unterlage „schematische Darstellung“ sowie Seite 18 letzter Absatz des Gutachtens).

Dadurch schließlich, dass gemäß Merkmal 1 der Abgasstrom zunächst von ca. 100° C auf etwa 30° vorgekühlt wird und dann gemäß Merkmal 2 in der zweistufig arbeitenden Kälteanlage in ersten Stufe auf 17° C vorgekühlt und in einer zweiten Stufe auf eine Temperatur unter 0° C, beispielsweise – 3° C , abgekühlt wird, werden bereits so erhebliche Mengen an Wasser und , soweit es sich um eine Cumol – Oxidation handelt, Cumol ausgefällt, dass die nach Merkmal 3 vorgesehene Aktivkohle – Adsorptionsanlage zur Feinreinigung entsprechend klein ausgelegt werden kann (vgl. auch Seite 16 unten/17 oben des Gutachtens).

Die technische Lehre zur Reinigung des Abgasstromes aus der Oxidation, insbesondere Cumol – Oxidation, einer mit Pressluft arbeitenden Oxidationsanlage, die der Kläger mit seiner Diensterfindung der Beklagten gemeldet hat und die von der Beklagten unbeschränkt in Anspruch genommen worden ist, stellt sich mithin als eine gelungene Kombination des Einsatzes einer Expansions – Turbine mit einer Kälteanlage dar, die als reine Wärmetauscher – Anlage ausgebildet ist, wobei die Verschaltungen und Stoffströme so vorgenommen werden, dass sich ein zweckmäßiges, verblüffend einfaches, energiesparendes, umweltschonendes und ökonomisches Verfahren ergibt (vgl. die sachverständige Äußerung des gerichtlichen Sachverständigen bei seiner Anhörung gemäß Seite 11 unten/ 12 oben der Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 – Bl. 448, 449 GA).

3.
Das zuvor dargestellte Verfahren erfüllte jedenfalls zur Zeit der Diensterfindung und ihrer Inanspruchnahme durch die Beklagte die Voraussetzungen des Patentschutzes. Es war insbesondere neu und beruhte auch auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von § 4 PatG. Dies steht für den Senat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung fest.

Die von der Beklagten entgegengehaltenen deutschen Offenlegungsschriften 36 39 779 (Anlage B 1) und 34 08 760 (Anlage B 2) sowie die von ihr entgegengehaltene deutsche Patentschrift 30 37 943 (Anlage B 3) stehen entgegen der Auffassung des Landgerichts der Schutzfähigkeit nicht entgegen.

Keine der vorgenannten Druckschriften bezieht sich auf ein Verfahren zur Reinigung des Abgasstromes aus der Cumoloxidation einer mit Pressluft arbeitenden Oxidationsanlage. Die Anlage B 1 betrifft ein Verfahren zur Gewinnung von CO2 aus einem CO2 reichen Erdgas. Es soll mit diesem Verfahren CO2 gewonnen werden, welches man sich als Produkt wünscht, das. U. für die tertiäre Erdölgewinnung oder für die Verwendung in der Lebensmittelindustrie benötigt wird. Es geht also bei dem Gegenstand dieser Druckschrift um etwas völlig anderes als bei dem Gegenstand der Erfindungsmeldung des Klägers, was u. a. durch die unterschiedlichen Ausgangsstoffe und die unterschiedlichen Verfahrensergebnisse deutlich wird, aber auch durch die unterschiedlichen Verfahrensschritte. Im Rahmen des bekannten Verfahrens zur Gewinnung von CO2 aus CO2 reichen Erdgas wird allerdings beschrieben, bei der Abtrennung von CO2 die aus dem Abscheider 15 über die Leitung 25 austretende Gasphase in einer arbeitsleistenden Turbine 26 zu entspannen und die dabei anfallende Kälteenergie im Wärmetauscher 12 zur Kühlung von Erdgas zu benutzen und diesen Entspannungsprozess in der Turbine 27 bis zu einem Enddruck von 5 bar fortzuführen (Spalte 3, Zeile 55 – Spalte 4, Zeile 9). Nur im Hinblick auf den Einsatz einer solchen Entspannungs-turbine und in der Nutzung der dabei anfallenden Kälteenergie in einem Wärmetauscher hat das bekannte Verfahren Gemeinsamkeiten mit dem Verfahren der Erfindungsmeldung des Klägers.

Dagegen wird der Turbine nicht ein mit einem mit gefrierpunktsenkenden Mitteln angereichertes nasses Gas zugeführt, sondern es wird entgegen dem Merkmal 2 der technischen Lehre der Erfindungsmeldung eine Trocknung durchgeführt, wobei folgende Verfahrenselemente benutzt werden:
– Kühlung auf + 30 ° C bei einem Druck von 40 bar,
– Trocknung in diskontinuierlich arbeitenden hydrophilen Adsorptions-Trocknern,
– Zusätzlicher Propankreislauf zur Kühlung von Fremdkälte (vgl. Seiten 23 un-
ten/24 oben der Gutachtens).

Die Anlage B 2 hat ein Verfahren zur Gewinnung von C3+ -Kohlenwasserstoffen aus einem Einsatzstrom, der als wesentlichen Bestandteile Wasserstoff sowie C1 – bis mindestens C5 – Kohlenwasserstoffe enthält, zum Gegenstand. Auch hier geht es mithin um ein Verfahren, welches völlig anderen Zwecken dient als das Verfahren nach der Erfindungsmeldung des Klägers. Auch bei diesem Verfahren sind sowohl Ausgangsstoffe als auch Verfahrensprodukt völlig verschieden von denjenigen, die Gegenstand der Verfahrenslehre der Erfindungsmeldung des Klägers sind. Im Rahmen des bekannten Verfahrens erfolgt eine Rektifikation des Einsatzstromes, wobei eine Fraktion des Gases einer Expansionsturbine zugeführt wird, um dann auf 5 bis 15 bar zu entspannen und die bis zu 20° C abgekühlte Fraktion in einem Wärmetauscher zur Kühlung des Einsatzstromes zu nutzen (vgl. Seite 11, Zeilen 15 – 27 dieser Druckschrift). Nur in dem Einsatz einer solchen Entspannungsturbine und der Nutzung der dabei angefallenen Kälteenergie für einen Wärmetauscher bestehen Gemeinsamkeiten mit dem hier in Rede stehenden Verfahren nach der Erfindungsmeldung des Klägers. Soweit dort auf Seite 11, Zeilen 19 bis 22 davon gesprochen wird, die Anwärmung des zu entspannenden Gasstromes im Wärmetauscher 8 so zu wählen, dass bei der Entspannung keine Kondensatbildung auftritt, ist damit ein Gedanke angesprochen, der durchaus auch der technischen Lehre der der Beklagten gemeldeten Diensterfindung zugrundeliegt, nämlich der Gedanke, die Entspannungsturbine vor Schaden zu schützen, indem bei der Entspannung keine Kondensatbildung auftritt (vgl. aus der Anhörung des Sachverständigen Seite 27 der Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 – Bl. 464 GA). Nur bestehen erhebliche Unterschiede, wie das vorbekannte Verfahren die Probleme insgesamt löst und wie dies das hier in Rede stehende Verfahren löst.

Wesentliche Unterschiede des Verfahrens nach der vorgenannten Druckschrift zu dem vom Kläger mit seiner Erfindungsmeldung der Beklagten offenbarten technischen Lehre bestehen darin, dass nach diesem Verfahren nicht ein mit gefrierpunktsenkenden Produkten angereichertes nasses Gas der Entspannungsturbine zugeführt wird, sondern dass
– eine diskontinuierliche Trocknung in Adsorbern mit hydrophilen Molekularsieben,
– eine Kühlung bei einem Druck von 15 bis 30 bar auf eine dem Kühlwasser ange-
passte Temperatur und
– eine zusätzliche Kühlung mit Kältemitteln
erfolgen (vgl. Seite 24 des Gutachtens).

Die Anlage B 3 betrifft schließlich (ganz allgemein) ein Verbrennungsverfahren mit Reinigung der hierbei erzeugten Abgase, wobei Wasserdampf und unerwünschte Verunreinigungen, die in den Abgasen enthalten sind, zusammen mit partikelförmigen Stoffen dadurch ausgeschieden werden, dass der Wasserdampf in den Abgasen in einer oder mehreren Stufen durch Druck, Kühlung und Expansionen kondensiert wird. Dabei wird, insoweit wiederum in gewisser Übereinstimmung mit einem Teilaspekt des in der Erfindungsmeldung des Klägers offenbarten Verfahrens, vorgeschlagen, komprimiertes Abgas in einer Expansionsturbine 5 zu entspannen, wobei diese den Kompressor 3 antreibt, und die Kälteenergie zu Kühlzwecken einzusetzen (Spalte 2, Zeilen 32 -59 dieser Druckschrift).

Im Unterschied zu dem Verfahren der Erfindungsmeldung des Klägers erfolgt bei diesem Verfahren eine Trocknung des Abgases durch mehrstufige Druckerhöhung, Kühlung (indirekt durch Kühlwasser) und Expansion. Deutliche Tau- und Gefrierpunktunterschreitungen und eine damit eventuelle Eisbildung werden bei dem bekannten Verfahren akzeptiert, wobei diese durch eine Abscheidung in größeren Behältern abgefangen wird.

In keiner der genannten Druckschriften wird mithin vorgeschlagen oder angeregt, entsprechend der Verfahrenslehre der Erfindungsmeldung die Reinigung einer großen Abgasmenge durch Gefrierpunktabsenkung und Kühlung des Abgases vor der Entspannung mit Hilfe von Frostschutzmitteln bis deutlich unter 0° C und infolgedessen ebenso deutlicher Absenkung des Taupunktes auf – 15° C bei der Entspannung des Abgases auf Normaldruck vorzunehmen und mit einer reinen Wärmetauscher-Kälteanlage in der Reinigungsstufe 2 zu arbeiten, die ohne den Einsatz von Primärenergie und FCKWs als Kälteträger auskommt. Die drei genannten Druckschriften, die das Landgericht als der Schutzfähigkeit der Verfahrenslehre der Erfindungsmeldung des Klägers entgegenstehend angesehen hat, nehmen mithin die Verfahrenslehre der Erfindungsmeldung des Klägers weder neuheitsschädlich vorweg noch sind sie geeignet, diese dem Durchschnittsfachmann, der so zu definieren ist und über die Kenntnisse verfügt, wie dies der gerichtliche Sachverständige auf den Seiten 10 und 11 (Bl. 335/336 GA) seines Gutachtens dargelegt hat, nahezulegen, ohne dass er erfinderisch tätig sein müßte. Der gerichtliche Sachverständige resümiert insoweit in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend dahin, dass die Verfahrenslehre der Erfindungsmeldung „vom besten Fachmann“ nicht aus diesen entgegengehaltenen Druckschriften hätte abgeleitet werden können (vgl. Seite 27 des Gutachtens).

Dies gilt auch hinsichtlich der Anlage 2 zu dem Aufsatz des Klägers nach Anlage 1. Auf diese Anlage, die Auszüge aus der Werkszeitschrift der Firm ATLAS COPCO „Druckluft Kommentare 1/89“ zum Gegenstand hat und die der Beklagten also schon lange bekannt war, hat die Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 18. August 2000 Seite 6 (Bl. 259 GA) und dann später wieder bei der Anhörung des Sachverständigen abgestellt (vgl. Seite 26 der Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 – Bl. 463 GA) . Aus dieser Veröffentlichung ergibt sich lediglich, dass durch die Kombination eines Turbokompressors und einer Expansionsturbine der Leistungsbedarf der Kompressionsstation erheblich herabgesetzt werden kann. Dabei wird darauf verwiesen, dass der komprimierte Stickstoff aus einem Oxidationsprozess von einer Expansionsturbine entspannt und die dadurch rückgewonnene Energie direkt zum Antrieb des Turbokompressors genutzt wird, der stündlich 28 000 m³ Prozessluft von 1 bar auf 8,5 bar verdichtet. Die Expansionsturbine hat eine Durchsatzmenge von 22 000 m³/h bei einem Entrittsdruck von 4 bar und einem Austrittsdruck von 1 bar, wobei bei den technischen Daten als Eintrittstemperatur zur Turbine für den Stickstoff (N2) 91,6° C angegeben werden.

Diese Veröffentlichung mag eine Anregung dazu geben, im Rahmen eines Verfahrens zur Reinigung des Abgasstromes aus der (Cumol-) Oxidation einer mit Pressluft arbeitenden Oxidationsanlage das Abgas in einer Entspannungsturbine zu entspannen und mit ihr einen Teil der Kompressionsenergie für die Erzeugung der Pressluft zur Verfügung zu stellen, wie dies die Verfahrenslehre der Erfindungsmeldung des Klägers in Merkmal 5 a vorsieht, und den Abgasstrom vor der Entspannung auf eine bestimmte Temperatur zu bringen, wie dies das Merkmal 4 mit der Angabe von 96° C vorgibt (vgl. hierzu Seite 26 der Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 – Bl. 463 GA). Mit einer solchen Anregung, die im übrigen aber auch schon die vorgenannten Druckschriften geben, wird die Verfahrenslehre der Erfindungsmeldung der Klägers, die eine Vielzahl von Schritten und Mittel miteinander kombiniert , jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht nahegelegt.

Die von der Beklagten in den Rechtsstreit weiter eingeführten Patentschriften US 5 252 433 (Anlage L 11), DD 277 375 (Anlage L 12) und SU (Anlage L 13) haben Verfahren zum Gegenstand, die nichts mit dem hier in Rede stehenden Verfahren zu tun haben, und zu diesem Verfahren auch keine Anregungen geben konnten, die über diejenigen hinausgehen, die der bereits zuvor gewürdigte Stand der Technik hat geben können. Nach der vorgenannten US-PS wird heißes Brenngas durch partielle Oxidation von flüssigen oder dampfförmigen Kohlenwasserstoffen oder wässrigen Suspensionen aus festem Kohle – Brennstoff erzeugt. Bis zur abschließenden Verbrennung (mit der energetischen Nutzung der Verbrennungswärme über Dampferzeuger und Betrieb einer Dampfturbine) wird es in diversen Stufen in Wärmetauschern heruntergekühlt und von Wasserdampf und sauren Gas-Bestandteilen gereinigt. Dabei werden auch Expansionsturbinen eingesetzt, deren Austrittstemperaturen aber anders als nach der hier in Rede
stehenden Lehre stets weit weg vom Gefrierpunkt des Wassers liegen, so dass die technische Lehre der Erfindungsmeldung des Klägers durch die nach dieser US-PS vorgeschlagene Vorgehensweise nicht berührt wird (vgl. Seite 22 des Gutachtens).

Die DD-PS hat ein Verfahren zur Nutzbarmachung latenter Abwärme in Schadstoffreduzierungsprozessen zum Gegenstand, wobei dem heißen Abgasstrom einer Braunkohleverbrennung über einen Wärmetauscher ein Teil seiner Energie zur Erzeugung von heißem Wasser entzogen wird, das teilweise zur Wiederaufheizung der aus einer Nasswäsche kommenden Abgase benutzt und zur Beheizung externer Wärmeverbraucher herangezogen wird. Berührungspunkte mit der technischen Lehre der Erfindungsmeldung des Klägers sind nicht erkennbar (vgl. auch Seite 22 des Gutachtens).

Die SU 486 766 (Anlage L 13) betrifft ein Verfahren zur Entfernung von Kohlen-Monoxid und -Dioxid aus Gasen mittels einer zweistufigen Konversion von Kohlenmonoxid mit anschließender Kohlendioxid -Abtrennung, welches mit dem hier in Rede stehenden Verfahren nichts zu tun hat (so auch der Sachverständige auf Seite 22 seines Gutachtens).

Soweit schließlich in einer aus dem Jahre 1998 stammenden Unterlage (L 14) über ein Sunoco-UOP-Verfahren berichtet wird, kann diesem Bericht nicht entnommen werden, dass dieses Verfahren, sofern es zum Stand der Technik zählen sollte, der Neuheit und Erfindungshöhe der vom Kläger gemeldeten Diensterfindung entgegenstehen könnte. Insoweit wird in vollem Umfang auf die Ausführungen auf Seite 21 des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Bezug genommen (vgl. Bl. 346 GA).

Schließlich sind aber auch die erstmals nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen im Jahre 2002 von der Beklagten und damit nahezu ein Jahrzehnt nach Beginn des Streites mit dem Kläger als Stand der Technik entgegengehaltenen Unterlagen nicht geeignet, zu belegen, dass das vom Kläger gemeldete Verfahren nicht mehr neu war oder auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhte.

Die am 27. Dezember 1985 veröffentlichte europäische Patentanmeldung 0 165 343 (Anlage L 16) bezieht sich nicht auf ein Verfahren zur Reinigung des Abgasstromes aus der Cumoloxidation einer mit Pressluft arbeitenden Oxidationsanlage, sondern auf ein Verfahren zur Trennung von gasförmigen und flüssigen Fraktionen durch Expansion in Entspannungsturbinen bei einer Erdöllagerstätte oder anderen Kohlenwassergemischen, wobei dieses vorbekannte Verfahren unter anderem darauf abzielt, Kompressions- und Kältenergie zu sparen. Soweit diese Druckschrift vorschlägt, die von der Entspannungsturbine generierte Energie für den Betrieb eines Kompressors einzusetzen und das entspannte Gas im Rahmen einer Wärmetauscheranlage als Kühlmittel einzusetzen, hat das bekannte Verfahren zwar Gemeinsamkeiten mit dem hier in Rede stehenden Verfahren, geht insoweit jedoch nicht über das hinaus, was bereits die oben gewürdigten Druckschriften als Anregung geben.

Allerdings wird in dieser Druckschrift auf Seite 2 unten/Seite 3 oben überdies vorgeschlagen, zur Vermeidung von Eis- und Hydratbildung bei niedrigen Temperaturen, wobei Temperaturen bis nahezu – 6° C angesprochen werden, Glykol als Gefrierschutzmittel einzusprühen. Dieser Einsatz von Glykol vermochte dem Fachmann jedoch keine Anregung zu geben, gefrierpunktabsenkende Mittel so einzusetzen, wie dies die technische Lehre der Erfindungsmeldung des Klägers vorsieht.

Es geht bei diesem vorbekannten Verfahren nicht darum, mit Hilfe des Einsatzes von gefrierpunktsenkenden Mitteln eine Kondensatabscheidung in den Entspannungsturbinen zu verhindern. Aus dieser Druckschrift ergibt sich vielmehr, dass in einer ersten Entspannungsturbine (first expansion turbine 5) das Gas von etwa 108 bar auf etwa 58 bar entspannt wird, wobei in der Turbine Kondensat anfällt (ca. 3 Gew.%), welches in einer Trommel 7 abgeschieden wird. Dies steht bereits im Gegensatz zur technischen Lehre, die Gegenstand der Erfindungsmeldung des Klägers ist, nämlich eine Kondensatbildung bei der Entspannung aus u.a. Korrosionsgründen unbedingt zu vermeiden. – Vor einer weiteren Entspannung in einer zweiten Entspannungsturbine (second expansion turbine 14) von etwa 57/58 bar auf etwa 28/29 bar wird das Gas durch Kühlung im Gegenstrom mit dem aus der zweiten Entspannungsturbine zurückkommenden Gasstrom auf nahezu -6° C abgekühlt. Zur Verhinderung einer Eis- und Hydratbildung bei der Abkühlung auf
– 6° C wird alternativ eine Zugabe von Frostschutzmitteln (Glykol und/oder Methanol) oder der Einsatz eines Molekularsieb -Trockners zur Einstellung eines gewünschten Entwässerungsgrades vorgeschlagen. Vor dem Eintritt in die zweite Expansionsturbine wird das Gas nicht vorgewärmt, so dass es in der Turbine zu weiteren Kondensatausscheidungen bis zu etwa 10° Gew.% kommt, welche dann abgeschieden werden (vgl. Seite 2 Zeile 22 – Seite 3 Zeile 24).

Dass dieses bekannte Verfahren, und zwar auch in Verbindung mit dem anderen druckschriftlichen Stand der Technik den Fachmann nicht zu dem erfindungsgemäßen Verfahren anregen konnte, hat der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung am 5. September 2002 überzeugend ausgeführt und darauf verwiesen, dass die dort vorgeschlagene Einspeisung von Glykol zur Vermeidung von Eisbildung in einem anderen Verfahren als dem hier in Rede stehenden Verfahren erfolge und hinsichtlich der Nutzung des Gefrierschutzmittels dies nichts mit dem Vorschlag des Klägers zu tun habe. Das bekannte Verfahren sei ein anderes und gebe keine Anregung für die Idee, die Turbine von allen möglicherweise als Tropfen auftauchenden Produkten freizuhalten (vgl. Seiten 8 und 9 der Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 – Bl. 445/446 GA).

Die am 11. September 1985 veröffentlichte europäische Patentanmeldung 0 153 984 (Anlage L 17) , die auf der bereits oben gewürdigten deutschen Offenlegungsschrift 34 08 760 (Anlage B 2) basiert und wie diese ein Verfahren zur Gewinnung von C 3+ – Kohlenwasserstoffe zum Gegenstand hat, gibt keinen Hinweis auf die der technischen Lehre der Erfindungsmeldung des Klägers zugrundeliegende (vgl. Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 Seite 10 – Bl. 467 GA). Für das aus ihr bekannte Verfahren gilt überdies dasjenige, was auch schon oben zu dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 08 760 (Anlage B 2) ausgeführt worden ist. Die „Kältebox“ ist entgegen dem Vortrag der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 21. Januar 2002 Seite 5 – Bl. 388 GA) nicht als reine Wärmetauscher- Kälteanlage ausgebildet, sondern es werden zusätzliche externe Kältemittel eingesetzt (vgl. Seite 8 Zeilen 30 ff der Druckschrift).

Die PCT Anmeldung WO 92/03214 (Anlage L 18), die die Abgasreinigung von Abgasen aus dem sogenannten Witten – DMT – Verfahren betrifft, offenbart ein Verfahren, bei welchem der gesamte Prozess im positiven Temperaturbereich abläuft. Das Abgas einer Oxidation von para – Xylol mit Luft wird in einer mehrstufigen Adsorption gewaschen. Im Rahmen dieses Verfahrens kommen Abgase an, die unter Druck stehend zusammen mit anderen Stoffen in einer Brennkammer verbrannt werden. Diese unter Druck stehende Abgas wird über eine Entspannungsturbine geführt und damit wird Energie gewonnen. Damit kann man sozusagen die unter Druck stehende Verbrennungsanlage mit frischer Luft versorgen, damit sie überhaupt brennt (vgl. Darstellung des Sachverständigen gemäß Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 Seite 9 – Bl. 446 GA). – Aus dieser Druckschrift geht, was aber auch bereits aus oben gewürdigten Druckschriften bekannt war, die Koppelung einer Entspannungsturbine und eines Kompressors hervor, um unter Hochdruck stehende Gasströme energetisch voll auszunutzen und das System zu „füttern“. Das bekannte Verfahren gibt jedoch keine Hinweise auf eine Taupunkt- bzw. Gefrierpunktabsenkung und einen Schutz der Turbine. Es kann bei diesem Verfahren nämlich nichts „ausfallen“, da sich alles bei sehr hohen Temperaturen abspielt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 Seiten 9/10 – Bl. 446/447).

Auch die von der Beklagten erstmals im Jahre 2002 vorgelegten Unterlagen aus ihrem eigenen Betrieb, die im Sinne von § 3 Abs. 1 PatG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein sollen, sind nicht geeignet, darzutun, dass das Verfahren nicht mehr neu war oder, und zwar auch unter Berücksichtigung des zuvor gewürdigten Standes der Technik, für den Fachmann sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab und er daher zu seinem Auffinden keiner erfinderischen Tätigkeit im Sinne von § 4 PatG bedurfte.

Dies gilt zunächst einmal schon deshalb, weil die insoweit vorgelegten Unterlagen belegen, dass die Schemazeichnungen mit Mengenbilanzen gemäß Anlagen L 20 (betreffend die Herstellung von 400 000 jato Phenol) und L 31(betreffend die Herstellung von 300 000 jato Phenol), auf die die Beklagte insoweit abstellt, nicht im Sinne von § 3 PatG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Diese Unterlagen sind von der Beklagten mit einem am 6. Dezember 1976 gestellten Antrag nach § 15 BIMSchG beim Regierungspräsidenten in M5xxxxx eingereicht worden, um für ihre Anlage zur Herstellung von Phenol und Aceton aus Cumol und Sauerstoff in G2xxxxxx eine Erweiterung der Produktionskapazität auf
400 000 jato Phenol und 248 000 jato Aceton genehmigt zu erhalten. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass mit Genehmigungsurkunde vom 27. Februar 1970 ihr die Genehmigung erteilt worden sei, die Produktionskapazität auf 300 000 jato Phenol und 180 000 jato Aceton zu erhöhen (vgl. Anlagen L 19 und L 32, wobei letztere eine umfassendere Zusammenstellung der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen als Anlage L 19 enthält, so dass nachfolgend nur auf die Anlage L 32 abgestellt wird).

Auf Blatt 3 der Anlage L 32 (Formular 7, Blatt 2) ist unter Ziffer 2.5 zu
„Als Unterlagen, die ein Geschäftsgeheimnis enthalten, sind folgende gekennzeichnet
Unterlagen mit Geheimnisgehalt:“
folgendes in das Antragsformular eingetragen worden:
„Alle Formulare Nr. 3 einschließlich der Schemazeichnungen mit Mengenbilanzen“.

Dem Antrag ist überdies eine „Zusammenstellung der beigefügten Unterlagen“ auf Blatt 4 der Anlage L 32 angefügt gewesen, welche unter Ziffer 4. „Formulare“ und unter Ziffer 5. „Fließschemata mit Mengenbilanzen für eine Produktion von
400 000 jato Phenol“ sowie unter Ziffer 7. „Fließschemata mit Mengenbilanzen für eine Produktion von 300 000 jato Phenol“ aufführt.

Die als ein Geschäftsgeheimnis enthaltenen Unterlagen bzw. die als „Unterlagen mit Geheimnisgehalt“ gekennzeichneten „Alle Formulare Nr. 3“ finden sich in der Anlage 3 zum Antrag, wobei auf Blatt 1 dieser Anlage zum Antrag darauf hingewiesen wird, dass die Mengenbilanz der Oxidation in einer als Anlage beigefügten Schemazeichnung übersichtlich dargestellt sei (vgl. Blatt 13 der Anlage L 32). Korrespondierend mit dem erklärten Geheimnisvorbehalt sind alle Formulare Nr. 3 ausweislich der Anlage L 32 Blatt 13 bis 18 oben rechts mit „Vertraulich“ gekennzeichnet.

Aufgrund dieser Angaben aus dem Antrag der Beklagten an den Regierungspräsidenten in M5xxxxx muß davon ausgegangen werden, dass die auf Blatt 4 der Anlage L 32 unter den Ziffern 5. und 7. erwähnten „Fließschemata mit Mengenbilanzen“ wie die „Formulare Nr. 3“ zu den geheimzuhaltenden Unterlagen zählten. Dafür, dass der Regierungspräsident in M5xxxxx diese Unterlagen pflichtwidrig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hätte, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

Selbst wenn jedoch diese Fließschemata mit Mengenbilanzen gemäß Anlagen L 20 und L 31 zum Stand der Technik zählen sollten, ergibt sich aus ihnen nicht, dass das hier in Rede stehende von dem Kläger der Beklagten als Diensterfindung gemeldete Verfahren bereits bekannt oder aber dem Fachmann nahegelegt war. Diesen Unterlagen ist weder die Kopplung einer Entspannungsturbine mit dem Kompressor zu entnehmen, damit die Entspannungsturbine entsprechend Merkmal 5 a einen Teil der Kompressionsenergie für die Erzeugung der Pressluft liefert, noch ist diesen Unterlagen zu entnehmen, dass das nach Verlassen einer Entspannungsturbine sich auf – 13° C abgekühlte Abgas gemäß Merkmal 5 b zur Kühlung im Rahmen der Reinigungsstufe 2 der Abgasreinigung verwendet wird. Vor allem ist aus den Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Reinigungsstufe 2 eine als reiner Wärmetauscher arbeitende Kälteanlage benutzt wird.

Aus der Anlage L 20 ist, wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung ausgesagt hat, zu entnehmen, dass die beiden Kühler, die in dem Fließbild auf der linken Seite angedeutet sind, zu einer Vorkühlung von 30° C führen und dass sich insgesamt das Merkmal 1 sowie das Merkmal 3 aus dieser Anlage L 20 entnehmen läßt (vgl. Seite 19 der Sitzungsniederschrift – Bl. 456 GA). An die Vorkühlung schließt sich eine weitere Kühlung mittels einer „Kälteanlage“ an, über deren Ausgestaltung jedoch nichts gesagt wird, die jedoch zur Kühlung von – 3° C oder auch ~ 3° C führt, wobei der gerichtliche Sachverständige letztlich nicht sicher feststellen konnte, ob der Fachmann, der diese Unterlage vor sich hat, das Zeichen vor der Gradangabe als „Minus“- Zeichen oder „Ungefähr“- Zeichen zu lesen hat, was er jedoch letztendlich durch eine genaue Berechnung der in Anlage L 20 enthaltenen weiteren Zahlen klären könnte (vgl. Seite 15 der Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 – Bl. 452 GA). Aus der Darstellung gemäß Anlage L 20 ergibt sich überdies noch, dass der Abgasstrom einen Methanolgehalt hat, der dazu führt, dass das Abgas einen gegenüber einem frostschutzfreien Abgas abgesenkten Gefrierpunkt hat.

Alles andere, was das hier in Rede stehenden Verfahren nach der Erfindungsmeldung des Klägers auszeichnet, insbesondere in Bezug auf die Kälteanlage, kann ein Fachmann der Anlage L 20 nach der gutachterlichen Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen dieser jedoch nicht entnehmen (vgl. Seite 6 oben der Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 – Bl. 443 GA sowie im Hinblick auf das Merkmal 2 auch Seite 20 unten der Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 – Bl. 457 GA).

Der gerichtliche Sachverständiger hat auch nach ausführlicher Diskussion aller Entgegenhaltungen der Beklagten mit überzeugender Begründung daran festgehalten, dass das hier in Rede stehenden Verfahren, welches der Beklagten im Jahre 1993 als Diensterfindung gemeldet worden ist, patentwürdig gewesen wäre (vgl. Seite 30 der Sitzungsniederschrift – Bl. 467 GA).

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2002 und während der Anhörung des Sachverständigen wiederholt auf das abgestellt hat, was der Kläger in seiner Erfindungsmeldung gemäß Anlage 7 als „Stand der Technik“ bezeichnet hat, so verkennt sie, dass dort mit diesem Begriff nicht auf § 3 PatG abgestellt wird, sondern auf das, was nur betriebintern bekannt war. Die Anlage 7 ist daher nicht geeignet, den hier zu berücksichtigenden Stand der Technik zu belegen, der allein die Kenntnisse betrifft, die zum damaligen Zeitpunkt durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Die insoweit von der Beklagten vorgelegten Unterlagen oder vorgetragenen Handlungen lassen jedoch nicht erkennen, dass das ihr von dem Kläger im Jahre 1993 als Diensterfindung gemeldete Verfahren nicht mehr neu war. Insoweit ist überdies aber auch nach sachverständiger Beratung festzustellen, dass dieses Verfahren sich für den hier angesprochenen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab, sondern dass er zum Auffinden dieses Verfahrens erfinderischer Tätigkeit im Sinne von § 4 PatG bedurfte. Die vom Kläger gemeldete Diensterfindung betrifft die Kombination zahlreicher Maßnahmen, für deren Schutzwürdigkeit es nicht darauf ankommt, ob Einzelelemente, wie zum Beispiel die Expansionsturbine und ihre Nutzung entsprechend den Merkmalen 5 a und 5 b als solche bekannt waren, sondern es ist maßgeblich, ob der Fachmann in naheliegender Weise aufgrund des Standes der Technik die Gesamtkombination hat finden können, wobei eine ex ante – Betrachtung anzustellen ist und nicht eine ex post – Betrachtung (vgl. u.a. BGH GRUR 1981, 732 – First- und Gartabdeckung; BGH GRUR 1981, 736 – Kautschukrohlinge). Hier waren viele Elemente des Verfahrens nach der Erfindungsmeldung des Klägers , wie dargelegt, für sich gesehen aus anderen Verfahren bekannt, jedoch war es nicht nahegelegt, sie so miteinander zu kombinieren, wie dies die in Rede stehende Verfahrenslehre es tut, wobei insbesondere nicht ersichtlich ist, dass es im Stand der Technik eine Anregung gab, in einer gemäß Merkmal 2 als reine Wärmetauscher arbeitende Kälteanlage den Abgasstrom auf unter 0° C abzukühlen, abhängig vom vorhandenen Gehalt oder der Einspritzung von gefrierpunktsenkenden Nebenprodukten, und den nassen und mit gefrierpunktsenkenden Mitteln versehenen Abgasstrom in einer Entspannungsturbine gemäß Merkmal 5 so zu entspannen, dass sich der Taupunkt des Abgases auf etwa – 15° C absenkt und das Abgas sich auf – 13° C abkühlt, um so zum einen zu ermöglichen, dass die Turbine von Kondensat freigehalten wird, und zum anderen, dass das aus der Entspannungsturbine austretende Abgas so kühl ist, dass seine Verwendung in einer Wärmetauscher – Kälteanlage es erlaubt, diese ohne zusätzliche Kältemaschine, also energieautark, und auch ohne FCKWs als Kälteträger zu betreiben.

4.
Der Kläger ist zumindest Miterfinder des in Rede stehenden Verfahrens, welches er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten entwickelt hat.

Soweit die Beklagte mit ihrer Berufungserwiderung und Anschlussberufung vom 14. Februar 2000 beanstandet hat, dass das Landgericht im angefochtenen Urteil auf Seite 36 es als „unstreitig“ dargestellt habe, dass der Kläger zumindest Miterfinder sei, ist diese Beanstandung angesichts des Vorbringens der Beklagten auf den Seiten 22/23 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 26. Oktober 1998 (vgl. Bl. 65/66 GA) nicht berechtigt. Die Beklagte, die schon zu Prozessbeginn auf dem Standpunkt stand, dass die ihr vom Kläger als Diensterfindung gemeldete technische Lehre, die sie unbeschränkt in Anspruch genommen hat, nicht erfinderisch sei, hat am angegebenen Ort zwar die Behauptung des Klägers bestritten, Alleinerfinder zu sein, sie hat jedoch zugleich ausgeführt, dass der -nichterfinderische – Beitrag des Klägers an der – insgesamt nicht erfinderischen – Gemeinschaftsleistung allenfalls mit 25% zu bewerten sei. Später hat sie erstinstanzlich ausgeführt, dass, da eine „Erfindung“ nicht vorliege, der Kläger auch nicht „Miterfinder“ sein könne (vgl. Schriftsatz vom 30. Dezember 1998 Seite 11 unten – Bl. 93 GA). Wenn bei diesem Vortrag der Beklagten das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, dass es unstreitig sei, dass der Kläger zumindest Miterfinder sei, kann dies nicht beanstandet werden.

Dass der Kläger zumindest Miterfinder ist, ergibt sich überdies aus seinen Darstellungen in den die Erfindungsmeldung vom 31. Juli 1993 (Anlage 2) ergänzenden Unterlagen, insbesondere der Darstellung in Anlage 6, denen die Beklagte nicht so substantiiert entgegengetreten ist, dass selbst für die Annahme einer Be-teiligung des Klägers an der Erfindung kein Raum mehr wäre. So ergibt sich zum Beispiel aus dieser Darstellung, dass es der Kläger war, der umfangreiche Berechnungen zur Auslegung von Kältemaschinen durchgeführt hat und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, auf eine Kompressionskältemaschine verzichten zu können. Er hat nach seiner Darstellung vorgeschlagen, entsprechend Merkmal 2 eine energieautarke Kälteanlage, konzipiert als reine Wärmeaustauscheranlage ohne Primärenergie- und Kälteträgerbedarf, einzusetzen (vgl. Seiten 6 und 7 der Anlage 6). Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat nicht dargelegt, wer denn anders als der Kläger und wann zu dieser Maßnahme gefunden hat, die Gegenstand des Merkmals 2 ist und die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten jedenfalls bei ihrer Anlage in Antwerpen verwirklicht ist. In den von der Beklagten im Schriftsatz vom 18. August 2000 auf Seiten 3 und 4 (Bl. 256/257 GA) angeführten Anlagen L 7 und L 9 wird vielmehr eingeräumt, dass der Kläger damals Berechnungen durchgeführt habe, ohne dass substantiiert bestritten wird, dass diese Berechnungen zu den Erkenntnissen und Folgerungen geführt haben, die der Kläger auf den Seiten 6 und 7 der Anlage 6 dargestellt hat.

Die Beklagte ist auch nicht dem Vorbringen des Klägers, der Gedanke, im Rahmen des Verfahrens zur Reinigung aus der Cumoloxidation einer mit Pressluft arbeitenden Oxidationsanlage eine Entlastungsturbine entsprechend der Veröffentlichung gemäß Anlage 2 zur Anlage 1 in der Weise einzusetzen, wie dies in den Merkmalen 4, 5, 5 a und 5 b beschrieben wird und der „schematischen Darstellung dargestellt wird, stamme von ihm, substantiiert, d. h. u.a. unter namentlicher Nennung von Mitarbeitern, die insoweit die entscheidenden Beiträge geliefert haben, entgegengetreten.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger zumindest Miterfinder des hier in Rede stehenden Verfahrens ist, wobei es für den hier in erster Stufe der Stufenklage geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch dahingestellt bleiben

kann, welchen Anteil er an der von ihm der Beklagten als Diensterfindung gemeldeten technischen Lehre hat.

5.
Der Kläger bedarf der Angaben, die er mit seinem Rechnungslegungsantrag begehrt, um seinen nach Ziffer 2 der Stufenklage geltend gemachten Zahlungsantrag begründen zu können, wobei die von der Beklagten mit dem klägerischen Rechnungslegungsantrag begehrten Angaben nicht über das ihr Zumutbare hinausgehen. Schutzwürdige Interessen der Beklagten, diese Angaben geheimzuhalten und nicht machen zu müssen, sind nicht erkennbar (vgl. zum Umfang
des Rechnungslegungsanspruches eines Arbeitnehmererfinders die bereits
oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes „Copolyester“ und
„Copolyester II“).

6.
Das Vorbringen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz beruht auf §§ 91Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz war dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten, mit dem noch über die zweite Stufe der Stufenklage zu entscheiden ist.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. kam nicht Betracht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.