2 U 80/01 – Mechanische Torsionsdämpfer

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 144 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Juni 2002, Az. 2 U 80/01 

I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. April 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 8.500 ? abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

IV.
Beschwer der Klägerin und Streitwert für das Berufungsverfahren: 128.000 ?.

Tatbestand :

Beide Parteien stellen her und vertreiben als Zulieferbetriebe der Automobil-Industrie u.a. sogenannte mechanische Torsionsdämpfer, die dazu dienen, Schwingungen zwischen dem Antriebsstrang und dem Motor eines Kraftfahrzeuges zu dämpfen.

Die Beklagte, die mit einem Marktanteil von über 90 % Marktführerin auf diesem Gebiet ist, ist Inhaberin einer Vielzahl von deutschen und ausländischen Patenten und Patentanmeldungen, die Einrichtungen zum Dämpfen von Schwingungen betreffen, wobei ein großer Teil dieser Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen durch Teilungen, Ausscheidungen und Nachanmeldungen entstanden ist. Die Beklagte beliefert seit Jahren die F1xx-W3xxx AG mit sogenannten Zweimassen-Schwungrädern (ZMS), die der Torsionsdämpfung und Verbrauchsreduzierung im Antriebsstrang von Automobilen dienen.

Die Klägerin, die mechanische Torsionsdämpfer (MTD) als Konkurrenzprodukt zu den Zweimassen-Schwungrädern der Beklagten herstellt und vertreibt, war seit etwa 1998 von der F1xx-W3xxx AG beauftragt, einen MTD für die ab August 2000 zu bauende Serie des Pkw-Typs „M2xxxx“ zu entwickeln.

Nachdem die Beklagte davon erfahren hatte, wandte sie sich an die F1xx-W3xxx AG. Daraufhin fand am 7. April 1999 ein mehrstündiges Gespräch im Hause der F1xx-W3xxx AG statt, an dem mehrere Mitarbeiter der Firma F1xx, darunter neben Angehörigen der Technik-Abteilung auch der Leiter der Patentabteilung, Herr D1. D5xxxx, sowie zwei Mitarbeiter der Beklagten, darunter der Leiter ihrer Patentabteilung, Herr R3xxxx, teilnahmen. Bei dem Gespräch übergaben die Vertreter der Beklagten den Mitarbeitern der Firma F1xx zwei Listen mit der Aufstellung von Schutzrechten (Anl. B 1a und B 1b zum Schriftsatz der Beklagten an das Landgericht vom 17. November 2000), die nach Ansicht der Beklagten möglicherweise durch den neuen MTD der Klägerin berührt sein könnten. Mit Schreiben vom 9. April 1999 übersandte die Beklagte der Firma F1xx zu Händen von Herrn Dr. D5xxxx eine Liste mit weiteren möglicherweise durch den MTD der Klägerin betroffenen Schutzrechten der Beklagten.

Besprechungsgrundlage bei dem Gespräch vom 7. April 1999 war eine Zeichnung des MTD der Klägerin, die den damals der Beklagten bekannten Entwicklungsstand zeigte; die Vertreter der Firma F1xx äußerten sich zu dem ihnen, nicht aber der Beklagten bekannten tatsächlichen damaligen Entwicklungsstand nicht.

In einer unter dem 9. April 1999 verfassten und auch der Firma F1xx (Herrn Dr. D5xxxx) übersandten Aktennotiz des Leiters der Patentabteilung der Beklagten über den Verlauf des Gespräches vom 7. April 1999 hieß es, die Firma F1xx werde die wegen der vielen noch zu prüfenden Anmeldungen komplexe Situation zunächst beurteilen und die Beklagte verständigen, falls sie hinsichtlich der Anmeldungen noch Informationsbedarf habe.

Auf Einladung der Firma F1xx kam es am 26. Mai 1999 zu einem weiteren Gespräch, an dem außer Mitarbeitern der Firma F1xx (darunter Herr Dr. D5xxxx und die Leiterin Einkauf Guss-Motore und Kupplungssysteme/Wälzlager, Frau S4xxxxxx) auch die beiden Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin und Herr Dr. O3xxxxxxxx von der M1xxxxxxxx-S5xxx AG (einer Muttergesellschaft der Klägerin) sowie Angehörige der Beklagten teilnahmen. Bei diesem Gespräch wurde über die dem damaligen Entwicklungsstand entsprechenden Konstruktionsdetails des MTD der Klägerin nicht gesprochen, weil diese und die Firma M1xxxxxxxx-S5xxx AG nicht bereit waren, Einzelheiten der Konstruktion auch der Beklagten bekannt zu geben.

Die Vertreter der Beklagten wiesen darauf hin, diese werde im Falle von Patentverletzungen ihre Rechte gegen andere Zulieferer – notfalls auch durch einstweilige Verfügungen – geltend machen, werde aber die Herbeiführung von Produktionsunterbrechungen bei der Firma F1xx vermeiden, und zwar dadurch, dass sie eine eigene Alternativlösung für den MTD der Klägerin entwickeln und für die Firma F1xx bereitstellen werde. Die Vertreter der Beklagten stellten im übrigen klar, die Beklagte werde gegen die Firma F1xx keine Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen.

Auf einen Hinweis der Vertreter der Beklagten, die Firma F1xx habe im Hinblick auf mögliche Patentverletzungen die beste Kenntnis, da ihr außer der aktuellen Konstruktion des MTD der Klägerin auch eine von der Beklagten durchgeführte Schutzrechtsanalyse vorliege, erwiderten die Mitarbeiter der Firma F1xx, eine solche besonders gute Kenntnis der Patentrechtslage gebe es dort nicht, weil aufgrund der Schutzrechtsstrategie der Beklagten – regelmäßig erst sehr späte Stellung der Anträge auf Prüfung von Anmeldungen sowie Benutzung der Anmeldungen, um im Wege der Teilung zu neu formulierten Patentansprüchen zu kommen – für die Firma F1xx nicht abzusehen sei, welche Schutzrechte gegebenenfalls in der Zukunft zur Erteilung kommen würden.

Mit Schreiben vom 22. Juni 1999 an die Firma F1xx wies die Beklagte noch einmal darauf hin, für den Fall, dass Herr Dr. D5xxxx noch Fragen haben sollte, stehe ihm der Leiter ihrer – der Beklagten – Patentabteilung auch telefonisch gern zur Verfügung.

Im November 1999 stellte die Klägerin durch die von ihr beauftragten Patentanwälte der Beklagten eine Zeichnung und einen Prototyp des von ihr für die Firma F1xx entwickelten MTD zur Verfügung. Mit Patentanwaltsschreiben vom 17. November 1999 wies sie die Beklagte darauf hin, dieser MTD werde „in Kürze … bei einem großen deutschen Automobilhersteller in Serie gehen“. In dem Schreiben hieß es weiter, die Klägerin sei entgegen der Meinung der Beklagten der Ansicht, der neue MTD mache von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten keinen Gebrauch, und bitte um eine ausdrückliche Bestätigung der Beklagten hinsichtlich der „Verletzungsfreiheit des mechanischen Torsionsschwingungsdämpfers“.

Auf dieses Schreiben antwortete die Beklagte mit dem nachfolgend wiedergegebenen Schreiben vom 14. Dezember 1999, das sie in Kopie außer an die M1xxxxxxxx-S5xxx AG auch an die F1xx-W3xxx AG (Frau S4xxxxxx und Herrn Dr. D5xxxx) übersandte:

Anfang 2000 erhielt die Klägerin den förmlichen Auftrag der F1xx-W3xxx AG zur Lieferung von mechanischen Torsionsdämpfern für das ab August 2000 in Serie gehende Modell des Pkw-Typs „M2xxxx“.

Die Klägerin hat geltend gemacht:

Mit der Übersendung des Schreibens vom 14. Dezember 1999 an potentielle Abnehmer ihres – der Klägerin – MTD habe die Beklagte gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen; das Schreiben habe weder erkennen lassen, welchen genauen Gegenstand es betreffe, noch, von welchen konkreten Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen der MTD aus welchen Gründen Gebrauch machen solle. Das Schreiben sei daher jedenfalls geeignet gewesen, potentielle Abnehmer zu verunsichern; so seien ihr – der Klägerin – in der Folgezeit auch weitere in Aussicht stehende Aufträge seitens der Firma F1xx nicht erteilt worden.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen, während die Beklagte um Klageabweisung gebeten hat.

Sie hat eingewendet:

Der Firma F1xx sei aufgrund der früher geführten Gespräche im Dezember 1999 bekannt gewesen, um welche Patente und Patentanmeldungen es gegangen sei, auch habe sie den in Rede stehenden MTD der Klägerin genau gekannt. Die
Übersendung von Kopien des Schreibens vom 14. Dezember 1999 an die Firma F1xx sei daher nicht zu beanstanden gewesen. Sie – die Beklagte – nehme nicht das Recht für sich in Anspruch, Schreiben wie das vom 14. Dezember 1999 auch an andere potentielle Abnehmer zu versenden, was sie in der Vergangenheit auch nicht getan habe.

Das Landgericht hat, im wesentlichen den Anträgen der Klägerin folgend,

I.
die Beklagte verurteilt,

1.
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

gegenüber (potentiellen) Abnehmern von mechanischen Torsionsdämpfern (MTD) schriftlich oder mündlich zu erklären, sie sei Inhaberin einer Reihe von Patentanmeldungen, deren mögliche Schutzbereiche im Falle der Erteilung den von der Klägerin angebotenen mechanischen Torsionsdämpfer berühren könnten, insbesondere wenn dies wie im Schreiben vom 14. Dezember 1999 geschehe (das nachfolgend wiedergegeben wurde);

2.
der Klägerin Auskunft über den Umfang der unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Art (mündlich oder schriftlich), des Zeitpunktes sowie der Namen und Anschriften der Adressaten, wobei bei mündlichen Äußerungen Gesprächsanlass, -ort und wesentlicher Inhalt des Gespräches wiederzugeben sei;

sowie

II.
festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.

Auf das Urteil vom 5. April 2001 wird Bezug genommen.

Die Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.

Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung oder gemäß § 283 ZPO zu berücksichtigen waren.

Entscheidungsgründe :

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage, weil diese nicht begründet ist.

Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, ist es einem Patentinhaber oder –anmelder grundsätzlich nicht verboten, Dritte, auch (potentielle) Abnehmer von Mitbewerbern, auf sein Patent oder seine Patentanmeldung hinzuweisen und darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen eine Benutzung der von dem Schutzrecht oder der Schutzrechtsanmeldung erfassten Erfindung durch Dritte haben könne. Rechtlich unzulässig – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten im Wettbewerb, § 1 UWG – sind derartige Äußerungen gegenüber Dritten allerdings dann, wenn sie so pauschal gehalten sind, dass sie es dem Adressaten nicht ermöglichen, die Berechtigung der dort geäußerten Ansicht zur Benutzung eines fremden Schutzrechts oder einer fremden Schutzrechtsanmeldung zu überprüfen, und damit geeignet sind, den Adressaten zu verunsichern und ihn zu veranlassen, zur Vermeidung künftiger Schwierigkeiten von vornherein davon abzusehen, bei einem anderen als dem Schutzrechtsinhaber Gegenstände der in Rede stehenden Art zu beziehen (vgl. dazu BGH, WRP 1995, 489, 491 – Abnehmerverwarnung; BGH, WRP 1975, 231, 232 f. – Metacolor; Senat, Mitt. 1996, 60 f. – Patenthinweise an potentielle Abnehmer).

Ein derartiger Fall ist aber vorliegend nicht gegeben.

Dass sich die Beklagte in einer Weise wie mit dem Schreiben vom 14. Dezember 1999 gegenüber anderen potentiellen Abnehmern der Klägerin als der F1xx-W3xxx AG geäußert habe (die Übersendung des Schreibens auch an die M1xxxxxxxx-S5xxx AG als eine Muttergesellschaft der Klägerin wird auch von der Klägerin
– mit Recht – nicht beanstandet), trägt die Klägerin nicht konkret vor; die Beklagte hat solche Äußerungen gegenüber anderen als der Firma F1xx in Abrede gestellt und berühmt sich auch nicht des Rechts zu einem derartigen Verhalten. Der Klägerin könnten also die mit ihrer Klage geltend gemachten Ansprüche nur zugesprochen werden, wenn die Beklagte mit der Übersendung von Kopien des Schreibens vom 14. Dezember 1999 gerade an die F1xx-W3xxx AG sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt hätte.

Das kann jedoch nicht angenommen werden.

Bei der rechtlichen Beurteilung des angegriffenen Verhaltens der Beklagten ist zu bedenken, dass es sich vorliegend nicht um den typischen Fall einer „direkten“ Abnehmerverwarnung handelt, also um eine Äußerung, die sich ihrem Inhalt nach direkt an den (potentiellen) Abnehmer von möglicherweise patentverletzenden Gegenständen richtet, sondern dass die Beklagte lediglich ein Schreiben, das an sich an die Klägerin gerichtet war, mit der sie damals in einer Diskussion darüber stand, ob der neue MTD der Klägerin von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten Gebrauch mache, und das angesichts dessen, dass die Klägerin wusste, um was es konkret ging, zulässigerweise wenig konkret formuliert war, in Kopie auch an einen potentiellen Abnehmer der Klägerin gesandt hat, und zwar an einen solchen, der, wie der Beklagten bekannt war, auch seinerseits über genauere Kenntnisse hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts verfügte.

Das Schreiben vom 14. Dezember 1999 ergab eindeutig, dass es um den MTD der Klägerin in der damals aktuellen Version ging, die der Firma F1xx, weil die Entwicklung des MTD in enger Abstimmung mit ihr erfolgt war, genauestens bekannt war. Eines näheren Eingehens auf die konkrete Beschaffenheit des Gegenstandes, der möglicherweise von Patenten oder Patentanmeldungen der Beklagten Gebrauch machen sollte, bedurfte es daher auch der Firma F1xx gegenüber nicht.

Soweit es um die Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten ging, deren mögliche Schutzbereiche nach dem Inhalt des angegriffenen Schreibens im Falle der Erteilung den MTD der Klägerin berühren könnten, enthielt das Schreiben vom 14. Dezember 1999 zwar ebenfalls keine näheren Angaben, auch das machte
aber angesichts der besonderen Umstände des konkreten Falles die Übersendung des Schreibens an die Firma F1xx nicht unlauter.

Die Beklagte hatte im April 1999 der Firma F1xx, und zwar gerade auch den Personen, an die sie dann später die Kopien des Schreibens vom 14. Dezember 1999 gesandt hat, Listen von Schutzrechten und auch Schutzrechtsanmeldungen übergeben, die ihrer Ansicht nach durch den MTD der Klägerin – soweit dessen Beschaffenheit der Beklagten damals bekannt war – berührt waren oder berührt sein konnten; sie hatte den Inhalt dieser Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen mit den zuständigen Angehörigen der Firma F1xx, u.a. auch mit dem durchaus sachkundigen Leiter der Patentabteilung, im Hinblick auf den MTD der Klägerin erörtert, wenn es auch sein mag, dass, wie die Klägerin vorträgt, diese Erörterung angesichts der verhältnismäßig großen Zahl von in Rede stehenden Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen eher kursorisch geblieben ist. Die Beklagte hatte aber darüber hinaus ausdrücklich der Firma F1xx weitere Informationen zugesichert, falls die Firma F1xx bei der von ihr vorzunehmenden Beurteilung der Patentrechtslage Bedarf an solchen weiteren Informationen haben sollte. Die Beklagte konnte also mit Recht erwarten, die Firma F1xx werde, falls sich dort bei der Prüfung der Frage, ob der – der Firma F1xx hinsichtlich seiner konkreten Beschaffenheit genauestens bekannte – neue MTD der Klägerin von (prioritätsälteren) Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen der Klägerin Gebrauch mache, Unklarheiten ergäben, zunächst bei ihr – der Beklagten – nachfragen.

Allerdings war in der Anlage zu dem Schreiben vom 14. Dezember 1999 ein Schutzrecht aufgeführt (nämlich das französische Patent 97 03 768), das in den Listen, die die Beklagte der Firma F1xx im April 1999 zur Verfügung gestellt hatte, nicht enthalten war. Das war aber – auch für die Firma F1xx – ohne weiteres damit zu erklären, dass die Beklagte im Dezember 1999 – anders als im April/Mai desselben Jahres – die genaue technische Beschaffenheit des neuen MTD der Klägerin kannte. Der Umstand, dass die Beklagte, nachdem sie genaue Kenntnis über die tatsächliche Beschaffenheit des MTD der Klägerin erlangt hatte, gegenüber den früher bereits von ihr genannten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen nur dieses eine französische Patent neu in die Diskussion eingeführt hatte, musste für die Firma F1xx dafür sprechen, dass die Beklagte weitere, auch der Firma F1xx gegenüber bisher nicht benannte, Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen nicht als möglicherweise von dem MTD der Klägerin berührt ansah.

Die Übersendung der Kopien des Schreibens vom 14. Dezember 1999 an die Firma F1xx konnte bei dieser daher nicht zu einer Verunsicherung führen. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, bei dem gemeinsamen Gespräch am 26. Mai 1999 habe sich gezeigt, dass die Firma F1xx verunsichert gewesen sei, weil, wie ihre Mitarbeiter betont hätten, nicht abzusehen gewesen sei, welche Schutzrechte der Beklagten gegebenenfalls in Zukunft zur Erteilung kommen würden. Diese Verunsicherung der Firma F1xx beruhte aber nicht auf dem Inhalt des Schreibens vom 14. Dezember 1999, sondern auf der allgemeinen Schutzrechtsstrategie der Beklagten, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie nach der Anmeldung von Patenten erst spät Prüfungsanträge stellt und außerdem häufig über Teilungen und Nachanmeldungen zur Formulierung von neuen Patentansprüchen gelangt. Ein solches Verhalten ist jedoch rechtmäßig und kann ungeachtet des Umstandes, dass es für Mitbewerber lästig sein mag, nicht als Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG bezeichnet werden.

Angesichts der besonderen Umstände, die im Verhältnis der Beklagten zur Firma F1xx im Dezember 1999 gegeben waren, kann daher der Beklagten wegen der Übersendung von Kopien des Schreibens vom 14. Dezember 1999 an die Firma F1xx nicht der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens gemacht werden.

Dass die Beklagte sich in ähnlicher Weise auch gegenüber weiteren (potentiellen) Abnehmern der Klägerin verhalten werde, bei denen die oben erörterten besonderen Umstände nicht gegeben wären, kann nicht angenommen werden: Allein die Übersendung des Schreibens vom 14. Dezember 1999 an die Firma F1xx (die
– wie ausgeführt – angesichts der besonderen Umstände rechtlich nicht zu beanstanden war) ließ nicht befürchten, die Beklagte werde sich in der von der Klägerin beanstandeten Weise auch gegenüber solchen Dritten verhalten, bei denen etwas derartiges wegen des Nichtvorliegens solcher besonderen Umstände als sittenwidrig zu beurteilen wäre, und die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, sich des Rechtes zu einem solchen Verhalten auch nicht zu berühmen.

Die Klage war daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 108 ZPO.

Zu einer Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.) besteht kein Anlass, weil es sich vorliegend um eine reine Einzelfallentscheidung ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung handelt und weil auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

S3xxxxxxxx K3xxxxxxxx R2xx