4a O 106/09 – Navigationssystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1471

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Juli 2010, Az. 4a O 106/09

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 973 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 14.07.1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-Anmeldung 116XXX vom 15.07.1998 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12.03.2008 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte zu 2) hat unter dem 08.01.2009 bezüglich des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, über die bislang nicht entschieden wurde.

Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Routenführung in einem Fahrzeugnavigationssystem.

Die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche 1 und 19 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, lauten in der deutschen Übersetzung wie folgt:

Patentanspruch 1:

Ein Fahrzeugnavigationssystem (100) zur Nutzung in einem Fahrzeug, Folgendes umfassend:
Sensormittel (112, 114, 116, 118) zum Erzeugen von Daten zur Nutzung durch das Fahrzeugnavigationssystem (100) zu Navigationszwecken;
eine Benutzerschnittstelle (134, 136) zum Kommunizieren mit einem Benutzer des Fahrzeugnavigationssystems (100); und
einen Zentralprozessor (120), der Folgendes ausführen kann:
Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;
Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alphanumerische Zeichen enthaltender Straßenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist;
Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers, wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;
Einfügen – in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält – einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;
Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung, den besagten, früher präsentierten Straßennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält; und
Wiedergeben einer Audiopräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung vor dem besagten Benutzer.

Patentanspruch 19:

Ein Verfahren, den Benutzer eines Fahrzeugnavigationssystems (100) auf einer Route zu leiten, wobei dieses Verfahren Folgendes umfasst:
Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;
Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alphanumerische Zeichen enthaltender Straßenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist;
Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers, wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;
Einfügen – in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält – einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;
Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung, den besagten, früher präsentierten Straßennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält; und
Wiedergeben einer Audiopräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung vor dem besagten Benutzer.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 und 5 stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen jeweils ein Flussdiagramm, das zur Beschreibung eines Aspekts eines Verfahrens der Arbeitsweise eines Fahrzeugnavigationssystems gemäß einer Ausführungsform der vorliegenden Erfindung dient.

Die Beklagten sind unter anderem im Bereich Navigationstechnik tätig. Bei der Beklagten zu 1) handelte es sich um eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2). Zwischen beiden Beklagten bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Beklagte zu 1) stellt Navigationssysteme her und vertreibt diese. Zu diesen Geräten gehörten auch die Systeme A FX, T 300, B 310, A 100, A 200, A 300, A 500, A 700, C 5.2 und C 5.3 (angegriffene Ausführungsformen). Die Beklagte zu 2) ist im Vertrieb der Systeme – darunter auch der angegriffenen Ausführungsformen – tätig.

Die Beklagte zu 2) gründete am 04.11.2008 die Beklagte zu 3), die am 19.12.2008 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Beklagte zu 3) übernahm von der Beklagten zu 1) den Geschäftsbereich für unmittelbar in Pkw eingebaute Navigationssysteme („embedded systems“), zu denen auch die Geräte A FX, B 300 und B 310 gehören. Der Bereich mobiler Navigationssysteme, zu denen die übrigen angegriffenen Ausführungsformen gehören, verblieb bei der Beklagten zu 1) und wurde zum 01.02.2010 eingestellt. Die Marke „D“ wurde an die E AG veräußert. Die Beklagte zu 3) war im Bereich mobiler Geräte nicht tätig.

Der „A 700“ generiert Manöveranweisungen, die teilweise mit einer Straßenbezeichnung und der Entfernungsangabe versehen sind. Diese Manöveranweisungen werden auch akustisch wiedergegeben, wobei einige der Anweisungen, denen im Display des Systems eine Straßenbezeichnung und die Entfernung bis zum Manöver zugeordnet ist, ohne den Straßennamen und die Entfernungsangabe akustisch wiedergegeben werden. Der Fahrer kann zudem durch Drücken des „i“-Zeichens, das sich auf dem Touchscreen der angegriffenen Ausführungsform befindet, die letzte Manöveranweisung wiederholen. Wurden zuvor bereits die Straßenbezeichnung und die Entfernung bis zum Manöver angegeben, werden diese Daten in der Wiederholung erneut angegeben, wobei die Entfernungsangabe an den neuen Standort des Fahrzeugs angepasst ist. Nachfolgend ist die Oberfläche des „A 700“ mit dem „i“-Zeichen wiedergegeben.

Während der „A 700“ konkrete Straßenbezeichnungen – soweit diese mit der Manöveranweisung angegeben werden – verwendet, enthalten die Manöveranweisungen der angegriffenen Ausführungsform „A FX“ anstelle dieser Bezeichnungen lediglich die straßenrechtliche Bezeichnung (Autobahn oder Bundesstraße) mit der zugehörigen Nummer, also „A 8“ oder „B 9“. Im Übrigen ist die Funktionsweise des A FX mit der des A 700 identisch. Wegen der Einzelheiten der Funktionsweise wird auf die in Kopie vorgelegten Bedienungsanleitungen (Anlagen KC 13 und KC 14) Bezug genommen. Die Oberfläche des „A FX“ ist nachstehend abgebildet.

Die Funktionsweise der Systeme A 500 und C 5.3 ist mit der des A 700 identisch. Die übrigen Geräte (B 300, B 310, A 100, A 200, A 300 und C 5.2) funktionieren so wie der A FX. Lediglich die Gestaltung der Wiederholungsfunktion erfolgt bei einigen Systemen dadurch, dass ein Knopf, der nicht immer mit einem „i“-Zeichen versehen ist, gedrückt werden muss, bei anderen über die Berührung des Touchscreens.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch und sei im Übrigen geeignet, das mit dem Klagepatentanspruch 19 geschützte Verfahren anzuwenden. Es sei für die Verwirklichung der technischen Lehre nicht erforderlich, dass alle Manöveranweisungen, denen ein Straßenname und eine Entfernungsangabe zugeordnet sei, auch als Audiorepräsentation wiedergegeben werden müssten. Im Übrigen handele es sich auch bei Bezeichnungen wie „Autobahn Nr. …“ oder „Bundesstraße Nr. …“ um Straßennamen im Sinne des Klagepatents.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 2) hafte auch für die Handlungen der Beklagten zu 1), weil sie mittels des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag die Beklagte zu 1) geschäftlich kontrolliere. Darüber hinaus handele es sich bei der Beklagten zu 2) um den Technologieträger, der auch die zentrale Patentabteilung der Bosch-Gruppe führe. Die Beklagte zu 2) habe die Patente betreffend Navigationssysteme angemeldet, die die Beklagte zu 1) habe lizenzieren müssen. Die Beklagte zu 2) habe bestimmt, welche Technik bei der Beklagten zu 1) zur Anwendung gelange. Im Übrigen habe die Beklagte zu 2) zusammen mit den Unternehmen ETAK und Fatlas die Software entwickelt, die in den angegriffenen Ausführungsformen implementiert sei. Aus diesen Gründen hafte die Beklagte zu 2) ebenso als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 3) für deren Verletzungshandlungen.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

a) Fahrzeugnavigationssysteme zur Nutzung in einem Fahrzeug,

herzustellen (betreffend nur die Beklagten zu 1) und zu 3)), anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

welche umfassen Sensormittel zum Erzeugen von Daten zur Nutzung durch das Fahrzeugnavigationssystem zu Navigationszwecken; eine Benutzerschnittstelle zum Kommunizieren mit einem Benutzer des Fahrzeugnavigationssystems; und einen Zentralprozessor, der Folgendes ausführen kann:
– Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;
– Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alphanumerische Zeichen enthaltender Straßenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist;
– Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers, wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;
– Einfügen – in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält – einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;
– Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung, den besagten, früher präsentierten Straßennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält; und
– Wiedergeben einer Audiopräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung an den besagten Benutzer;

b) Fahrzeugnavigationssysteme, die zur Anwendung eines Verfahrens, den Benutzer eines Fahrzeugnavigationssystems auf einer Route zu leiten, geeignet sind

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

bei denen das Verfahren folgende Schritte umfasst:
– Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;
– Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alphanumerische Zeichen enthaltender Straßenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist;
– Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers, wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;
– Einfügen – in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält – einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;
– Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung, den besagten, früher präsentierten Straßennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält; und
– Wiedergeben einer Audiopräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung an den besagten Benutzer;

2. ihr über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 12.04.2008 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten (betreffend nur die Beklagten zu 1) und 3)), sowie der Menge der bestellten oder erhaltenen Erzeugnisse und der Namen und Anschriften etwaiger anderer Lieferanten und Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der gewerblichen und nicht gewerblichen Angebotsempfänger anstelle der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und den Wirtschaftsprüfer ermächtigen und zugleich verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

wobei die Beklagten bezüglich der Informationen in lit. a) und b) Belege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Form von Kopien vorzulegen haben

und wobei sämtliche Angaben von der Beklagten zu 3) erst ab dem 04.11.2008 zu erteilen sind;

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1a) und b) bezeichneten, seit dem 12.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Verpflichtung die Beklagte zu 3) erst ab dem 04.11.2008 betrifft;

hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage mit dem Az. 4 NI 63/09 (EU) auszusetzen,

hilfsweise ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Klägerin beantragt,

den Aussetzungsantrag zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, durch die angegriffenen Ausführungsformen werde das Klagepatent weder unmittelbar, noch mittelbar verletzt. Alle Manöveranweisungen, die mit einem Straßennamen und einer Entfernungsangabe versehen seien, bildeten – in Abgrenzung zu den „normalen“ Manöveranweisungen – die „bestimmten“ oder „ausgewählten“ Manöveranweisungen. Entsprechend müssten alle diese Anweisungen mittels der Audiorepräsentation wiedergegeben werden, was bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall sei. Im Übrigen handele es sich bei einer straßenrechtlichen Bezeichnung wie „Autobahn Nr. …“ oder „Bundesstraße Nr. …“ nicht um einen Straßennamen im Sinne des Klagepatents.
Die Beklagten sind weiterhin der Auffassung, die Beklagte zu 2) hafte nicht als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) für deren Handlungen. Es handele sich um rechtlich selbstständige Unternehmen, die trotz des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages unabhängig voneinander haften würden. Der Begriff „Technologieträger“ sage nichts aus und betreffe nur die eigenen Schutzrechte und die Forschungstätigkeit der Beklagten zu 2), begründe aber keine Einflussnahme auf Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1). Eine Haftung aus § 831 BGB scheide ebenfalls aus. Gleiches gelte für eine Haftung der Beklagten zu 2) für Handlungen der Beklagten zu 3).
Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, zur Benutzung der patentierten Erfindung aufgrund eines Vorbenutzungsrechts berechtigt zu sein. Das Navigationssystem A RGS 05 mit der Software FAtlas Deutschland Plus 1998-II sei vor dem Prioritätstag benutzt worden und weise alle Merkmale der Erfindung – insbesondere die akustische Wiedergabe von Straßennamen – auf.
Im Übrigen sei der Rechtsstreit auszusetzen, weil die mit dem Klagepatent geschützte Erfindung unter anderem durch den öffentlich vorbenutzten A RGS 05 beziehungsweise der US 5,729,109 jeweils in Kombination mit der US 5,177,XXX naheliegend gewesen sei.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu I. 1a) und der darauf rückbezogenen Ansprüche unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz dem Grunde nach und Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2 und 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Die Beklagten machen mit den angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 eine Vorrichtung und im Patentanspruch 19 ein Verfahren, mit denen einem Benutzer eines Fahrzeugnavigationssystems hörbare Routenführungsanweisungen gegeben werden.

In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, dass sich bei Fahrzeugnavigationssystemen eine Führung durch Sprache als nützlich erwiesen habe, vor allem wenn dadurch in der Fahrsituation der Sichtkontakt zum Display des Navigationssystems verringert werde. Aufgrund ausgereifterer Sprachsynthese- und Spracherkennungstechnologien würden sich Navigationssysteme – insbesondere bei den Funktionen Zielwahl, Routenführung und Fahrzeugsicherheit – immer stärker auf solche Technologien stützen (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift).

Im Stand der Technik – so die Klagepatentschrift – werde den Nutzern bislang nur ein begrenztes Maß an Sprachführung geboten. So werde beispielsweise mit Anweisungen wie „vorn rechts abbiegen“ oder „nächste Ausfahrt links“ auf ein bevorstehendes Manöver aufmerksam gemacht, wenn erkannt werde, dass sich das Fahrzeug innerhalb einer bestimmten Grenzentfernung zum Manöver befinde. Aufgrund der Komplexität und der Einzigartigkeit jeder Fahrzeugsituation und aufgrund der Vielfalt an Straßentopologien sei es jedoch schwierig, präzisere Sprachanweisungen zu geben. Beispielsweise gäben Navigationssysteme nicht die Straße, in die rechts abgebogen werden solle, oder den Namen der kommenden Ausfahrt an. Ursache dafür sei der Umstand, dass Navigationssysteme typischerweise eine Bibliothek mit Sprachanweisungen verwendeten, deren Größe klein gehalten werde, um Speicher- und Verarbeitungsressourcen zu sparen. Insbesondere könne in einer Landkartendatenbank nicht für jeden Straßennamen jedes Manöver gespeichert werden (Abs. [0003]).

Neben dem Patent JP 05 332XXX, das ein System zur Anpassung der Lautstärke des Navigationssystems in Relation zu den Außengeräuschen beschreibt (Abs. [0004]), wird in der Klagepatentschrift die Druckschrift US-A-5177XXX angeführt. Diese offenbare ein Navigationssystem für Autos, mit dem dem Fahrer gesprochene Anweisungen gegeben werden könnten, um ihn entlang einer Route zu führen. Dafür enthalte das System eine Berechnungsvorrichtung mit einer Landkartendatenbank, Routensuchalgorithmen, einem Fahrzeugstandort-Ermittlungssystem, erklärungserzeugenden Programmen und Spracherzeugungsprogrammen. Das Fahrzeugstandort-Ermittlungssystem ermittele mit Hilfe von Daten eines Positionssensors und einer Landkartendatenbank die Fahrzeugposition. Über eine Benutzerschnittstelle könne der Fahrer Informationen wie beispielsweise ein gewünschtes Ziel eingeben, anhand derer die Suchalgorithmen in der Berechnungsvorrichtung eine Route zum Ziel errechnen. Auf der Basis der momentanen Fahrzeugposition und der Route stellten die erklärungserzeugenden Programme gemäß einem Erklärungsmodell Fahranweisungen und andere Mitteilungen in Echtzeit zusammen. Diese würden der Spracherzeugungsvorrichtung zugeleitet, die sie an den Fahrer übermittelt. (Abs. [0005])

Weiterhin – so die Klagepatentschrift – offenbare die US-A-5544XXXein Navigationssystem für ein Fahrzeug, mit dem dem Benutzer vor der Abfahrt eine berechnete, optimale Route von einem Startpunkt zu einem Ziel zur Kenntnis gebracht werden könne. Nach der Berechnung der optimalen Route ermögliche es eine Vorschaufunktion dem Benutzer, die Route Stück für Stück zu betrachten, beginnend mit der Abfahrt oder an jedem beliebigen auf der Route liegenden Punkt. Eine Abbruchfunktion erlaube es dem Benutzer, einen angezeigten Teil der Route zu löschen und eine alternative Route berechnen und anzeigen zu lassen, die den gelöschten Teil der ursprünglichen Route nicht enthält (Abs. [0006]).

Der Klagepatentschrift lässt sich entnehmen, dass an diesem Stand der Technik unter anderem als nachteilig angesehen wird, dass die akustischen Manöveranweisungen nur geringe Details des bevorstehenden Manövers mitteilten. Ebenso wenig sei es ausreichend, wenn Manöveranweisungen nur dann gegeben werden könnten, wenn sich das Fahrzeug dem Manöver nähert (vgl. Abs. [0007] und [0XXX]).

In der Klagepatentschrift ist die zu lösende Aufgabe nicht ausdrücklich formuliert, kann aber darin gesehen werden, eine Vorrichtung und ein Verfahren zu schaffen, die die mit dem Stand der Technik verbundenen Nachteile nicht aufweisen.

Dies soll unter anderem durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

1. Fahrzeugnavigationssystem (100) zur Nutzung in einem Fahrzeug, welches Sensormittel (112, 114, 116, 118), eine Benutzerschnittstelle (134, 136) und einen Zentralprozessor (120) umfasst;
2. die Sensormittel (112, 114, 116, 118) dienen der Erzeugung von Daten zur Nutzung durch das Fahrzeugnavigationssystem (100) zu Navigationszwecken;
3. die Benutzerschnittstelle (134, 136) dient dem Kommunizieren mit einem Benutzer des Fahrzeugnavigationssystems (100);
4. der Zentralprozessor (120) kann Folgendes ausführen:
a) Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;
b) Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alphanumerische Zeichen enthaltender Straßenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist;
c) Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers, wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;
d) Einfügen – in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält – einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;
e) Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung, den besagten, früher präsentierten Straßennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält; und
f) Wiedergeben einer Audiopräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung an den besagten Benutzer.

Die Erfindung hat unter anderem den Vorteil, dem Fahrer eines Fahrzeugs bei der Nutzung eines Navigationssystems eine Sprachführung zu geben, so dass die Abhängigkeit des Fahrers vom sichtbaren Display des Systems geringer ist (Abs. [0008]). Dies werde weiterhin dadurch erreicht, dass durch die Angabe der Straßennamen das bevorstehende Manöver detaillierter angegeben werde.

II.
Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob die in den Merkmalen 4b) und 4c) genannten „bestimmten“ oder „ausgewählten“ Manöveranweisungen alle vom Zentralprozessor erzeugten Manöveranweisungen umfassen müssen, denen ein Straßenname und eine Entfernungsangabe zugeordnet ist, oder ob es neben den „bestimmten“ oder „ausgewählten“ Manöveranweisungen weitere Manöveranweisungen geben kann, die zwar mit einem Straßennamen und einer Entfernungsangabe versehen sind, die aber in der Audiorepräsentation nicht wiedergegeben werden.

Der Zentralprozessor des mit dem Klagepatentanspruch 1 geschützten Fahrzeugnavigationssystems soll verschiedene Operationen ausführen können. Unter anderem soll er, nachdem eine Route festgelegt wurde, die eine Anzahl von Manövern beinhaltet, eine Anzahl von Manöveranweisungen erzeugen, die zu diesen Manövern korrespondieren. Dabei soll – so der Wortlaut der deutschen Übersetzung – „bestimmten der besagten Manöveranweisungen“ ein Straßenname und eine Angabe der Entfernung bis zum betreffenden Manöver zugeordnet sein. Die für die Auslegung des Klagepatentanspruchs maßgebliche englischsprachige Fassung des Anspruchs verwendet den Begriff „selected ones“, der in der deutschen Fassung mit „bestimmte“ beziehungsweise „ausgewählte“ übersetzt ist. Diese Begrifflichkeit macht deutlich, dass aus der gesamten Menge der Manöveranweisungen einer Route eine bestimmte Anzahl an Manöveranweisungen ausgewählt wird, die dadurch charakterisiert ist, dass ihnen ein Straßenname und eine Entfernungsangabe zugeordnet ist.

Soweit die Klägerin geltend macht, Merkmal 4b) lege nur fest, dass die bestimmten Manöveranweisungen einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe aufweisen müssen, umgekehrt aber die bestimmten Manöveranweisungen nicht dadurch definiert seien, dass sie diese Informationen enthalten, kann dem nicht gefolgt werden. Die Auffassung der Klägerin liefe darauf hinaus, dass aus der Gesamtheit der Manöveranweisungen eine Anzahl von Anweisungen nach beliebigen Kriterien ausgewählt würde („selected ones“), die zusätzlich mit dem Straßennamen und der Entfernungsangabe zu versehen wäre – wobei diese Auswahl nicht ausschließt, dass weitere, nicht zur Auswahl gehörige Manöveranweisungen vorhanden sind, die ebenso einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthalten. Für eine solche Auswahl gibt es in der gesamten Klagepatentschrift jedoch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist aufgrund der Beschreibung des Klagepatents davon auszugehen, dass die bestimmten beziehungsweise ausgewählten Manöveranweisungen genau die Manöveranweisungen umfassen, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthalten.

Das Klagepatent geht davon aus, dass es im Stand der Technik aus speichertechnischen Gründen schwierig war, Sprachanweisungen zu geben, die ein bevorstehendes Manöver mit hinreichender Genauigkeit beschreiben, und beispielsweise die Straße, auf die sich die Manöveranweisung bezieht, typischerweise nicht angegeben wurde (Abs. [0003]). Aufgrund von Sprachsynthese-Techniken ist es jedoch möglich, den zu jedem Manöver gehörenden Straßennamen in eine Audiorepräsentation dieser Manöveranweisungen zu integrieren, indem für jede Anweisung der Straßenname ermittelt und mithilfe von Sprachsynthese-Techniken eine Audiorepräsentation des Straßennamens erzeugt wird. Nach der Beschreibung des Klagepatents hat dies den Vorteil, dass das bevorstehende Manöver detaillierter angegeben werden kann, so dass die Abhängigkeit des Benutzers vom sichtbaren Display weiter verringert wird. Zudem sei es nicht mehr notwendig, für jeden Straßennamen in der Landkartendatenbank eine Audiorepräsentation zu speichern (Abs. [0011]). Davon ausgehend ist der Klagepatentanspruch dahingehend zu verstehen, dass alle Manöveranweisungen, soweit sie einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthalten, mit all diesen Angaben akustisch wiedergegeben werden sollen. Entsprechend ordnet Merkmal 4c) für die Wiedergabe der Manöveranweisungen an, dass eine Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen wiedergegeben werden soll, wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen und die zugehörige Entfernungsangabe enthält. Nach diesem Verständnis umfassen die ausgewählten beziehungsweise bestimmten Manöveranweisungen daher alle Manöveranweisungen, denen ein Straßenname und eine Entfernungsangabe zugeordnet ist.

Die Klägerin hat eingewandt, das Klagepatent berücksichtige, dass eine Audiorepräsentation mit zu vielen Dateiinformationen schädlich sein könne. Der Fahrer habe nur eine begrenzte Aufnahmekapazität, so dass ihm in der jeweiligen Situation nur die Informationen gegeben werden dürften, die er besonders benötige. Eine zu lange Sprachanweisung – insbesondere wenn mehrere Manöver kurz aufeinander folgten – führe zu dem Problem, dass ein Fahrer sich entweder zu stark auf die Sprachanweisung konzentriere oder nicht den gesamten Inhalt der Anweisung wahrnehme. Die Erfindung biete daher die Möglichkeit, nicht alle Manöveranweisungen, die auch einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthalten, akustisch wiederzugeben, sondern nur im Display anzuzeigen. Diese Auffassung überzeugt nicht. Denn in der Klagepatentschrift gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Sprachanweisungen mit Rücksicht auf die Aufnahmekapazitäten des Benutzers eingeschränkt werden sollen. Vielmehr geht das Klagepatent davon aus, möglichst alle Manöveranweisungen mit einem Straßennamen zu verknüpfen und eine entsprechende Audiorepräsentation dieser Manöveranweisung einschließlich des Straßennamen wiederzugeben (Abs. [0011]).

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, eine solche Auslegung habe zur Folge, dass auch technische Ausgestaltungen vom Klagepatent erfasst würden, die überhaupt keine bestimmten Manöveranweisungen enthielten, kann dem nicht gefolgt werden. Nach dem Merkmal 4b) muss es Manöveranweisungen geben, denen ein Straßenname und eine Entfernungsangabe zugeordnet ist. Alle Manöveranweisungen, bei denen das der Fall ist, gehören zu den bestimmten beziehungsweise ausgewählten Manöveranweisungen.

III.
Vor dem Hintergrund dieser Auslegung machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht wortsinngemäß Gebrauch. Die Funktionsweise der angegriffenen Navigationssysteme ist zwischen den Parteien unstreitig. Die angegriffenen Ausführungsformen erzeugen Manöveranweisungen, von denen ein Teil jeweils den zugehörigen Straßennamen und die Angabe der Entfernung bis zum betreffenden Manöver enthält. Bei diesen mit einem Straßennamen und einer Entfernungsangabe versehenen Manöveranweisungen handelt es sich um die „bestimmten“ beziehungsweise „ausgewählten“ Manöveranweisungen im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 (Merkmal 4b)). Allerdings enthält die Audiorepräsentation dieser ausgewählten Manöveranweisungen nicht immer den Straßennamen und die Entfernungsangabe. Teilweise werden diese zusätzlichen Angaben nur im Display angezeigt, aber nicht akustisch wiedergegeben. Damit fehlt es an der Verwirklichung des Merkmals 4c).

B
Der Klageantrag zu I. 1b) und die darauf rückbezogenen weiteren Klageanträge sind ebenfalls nicht begründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform wird das Klagepatent nicht mittelbar verletzt.

I.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Gegenstands des Klagepatents, des darin gewürdigten Standes der Technik, der damit verbundenen Nachteile und dem zu lösenden technischen Problem auf die Ausführungen im Abschnitt A I. Bezug genommen.

Die Merkmale des hier geltend gemachten Klagepatentanspruchs 19 können wie folgt gegliedert werden:

1. Verfahren, den Benutzer eines Fahrzeugnavigationssystems (100) auf einer Route zu leiten, welches die folgenden Schritte umfasst:
2. Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;
3. Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alphanumerische Zeichen enthaltender Straßenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist;
4. Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers, wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;
5. Einfügen – in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält – einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;
6. Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung, den besagten, früher präsentierten Straßennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält; und
7. Wiedergeben einer Audiopräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung an den besagten Benutzer.

II.
Die angegriffenen Ausführungsformen sind nicht im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG objektiv geeignet, zur Benutzung der mit dem Klagepatentanspruch 19 geschützten Erfindung verwendet zu werden. Denn mit den angegriffenen Ausführungsform kann das erfindungsgemäße Verfahren nicht angewandt werden. Für die Auslegung des Klagepatentanspruchs 19 gelten dieselbe Erwägungen wie für die Auslegung des Patentanspruchs 1. Denn die in den Merkmalen 2 bis 7 beschriebenen Verfahrensschritte entsprechen wörtlich den im Patentanspruch 1 mit den Merkmalen 4a) bis 4f) aufgestellten Anforderungen an den Zentralprozessor des geschützten Fahrzeugnavigationssystems. Insbesondere sind unter den bestimmten beziehungsweis ausgewählten Manöveranweisungen alle Manöveranweisungen zu verstehen, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthalten. Da aber die angegriffenen Ausführungsformen nicht in der Lage sind, für alle Manöveranweisungen, die mit einem Straßennamen und einer Entfernungsangabe versehen sind, eine Audiorepräsentation wiederzugeben, die diese ergänzenden Angaben enthält, fehlt es an der objektiven Eignung der beanstandeten Navigationssysteme, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

C
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.

Streitwert: 1.500.000,00 EUR