2 U 14/00 – Kindersitz

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 29

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Mai 2001, Az. 2 U 14/00

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 16. Dezember 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu DM 51x.01x,00, ersatzweise Ordnungshaft – zu vollziehen an dem Beklagten zu 2) -, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu vollziehen an dem Beklagten zu 2) – zu unterlassen,

für Kraftfahrzeuge vorgesehene Kindersicherheitssitze mit einer Sitzschale, die ein Rückenelement aufweist, das mit einer Rückenlehne, nach vorne stehenden Seitenwangen und seitlich mit Löchern ausgebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei die Löcher im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und den Seitenwangen des Rückenlehnenelementes derartig ausgebildet sind, daß der Fahrzeugsicherheitsgurt an der Vorderfläche der Rückenlehne anliegt,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen jedes der beiden Löcher oberseitig einen mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtenden, schlitzartigen Abschnitt zur genauen Positionierung der Diagonalgurtes des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes und einen daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt aufweist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 02. April 1995 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Kindersitze sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

vom Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 18. Oktober 1997 zu machen sind.

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer I, 1 bezeichneten, in der Zeit vom 02. April 1995 bis zum 17. Oktober 1997 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I, 1 bezeichneten und seit dem 18. Oktober 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 51x.01x,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Die Beschwer der Beklagten beträgt DM 41x.01x,02 und die der Klägerin DM 11.01x,02. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf DM 51x.01x,02 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 43 28 625 (Anlage K 2 in Verbindung mit Anlage K 7; nachfolgend: Klagepatent), das einen „Kindersicherheitssitz“ betrifft. Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 26. August 1993, die am 2. März 1995 offengelegt worden ist. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 18. September 1997. Das Klagepatent steht in Kraft.

Der Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

„Für ein Kraftfahrzeug vorgesehener Kindersicherheitssitz mit einer Sitzschale, die ein Rückenlehnenelement (14) aufweist, das mit einer Rückenlehne (16) und mit von der Rückenlehne (16) nach vorne stehenden Seitenwangen (18) und seitlich mit Löchern (20) ausgebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (28) vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei die Löcher (20) im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne (16) und den Seitenwangen (18) des Rückenlehnenelements (14) derart ausgebildet sind, daß der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an der Vorderfläche der Rückenlehne (16) anliegt, dadurch gekennzeichnet, daß jedes der beiden Löcher (20) oberseitig einen mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt (24) zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes (28) und einen daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt (26) aufweist.“

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel des erfindungsgemäßen Kindersicherheitssitzes, wobei Figur 1 eine Seitenansicht des Kindersicherheitssitzes, Figur 2 eine der Figur 1 entsprechende Darstellung des Kindersicherheitssitzes mit einem im Kindersicherheitssitz befindlichen Kind, wobei der den Kindersicherheitssitz an einem (nicht gezeichneten) Fahrzeugsitz festlegende Fahrzeug-Sicherheitsgurt abschnittweise angedeutet ist, und Figur 3 eine räumliche Darstellung des Kindersicherheitssitzes in Blickrichtung von schräg hinten zeigen.

Die Beklagte zu 1), deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „HIGHWAY“ Kindersicherheitssitze gemäß Anlage K 1 zur Klage, die mit einem Kraftfahrzeug-Sicherheitsgurt auf dem Kraftfahrzeugsitz befestigt werden. Wegen der Einzelheiten der Ausgestaltung dieses Sitzes wird auf den bei den Gerichtsakten befindlichen Sitz gemäß Anlage K 1, die von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten fünf Bilder der in einem Fahrzeugsitz festgelegten Hartschaumeinheit dieses Sitzes sowie auf die nachstehend wiedergegebenen Gurtverlaufsbilder dieses Sitzes (genauer: der Hartschaumeinheit des Sitzes) gemäß Anlage CCP 7 c verwiesen.

Die Klägerin, die in der Herstellung und dem Vertrieb der Kindersicherheitssitze gemäß Anlage K 1 durch die Beklagten eine Verletzung ihrer Rechte aus dem Klagepatent sieht, hat die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Vernichtung in Anspruch genommen und außerdem die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigung und Schadenersatz begehrt.

Die Beklagten haben geltend gemacht, dass bei den Kindersicherheitssitzen gemäß Anlage K 1 die technische Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents nicht verwirklicht sei, weil diese Sitze keinen „schlitzartigen Abschnitt“ im Sinne des Anspruches 1 des Klagepatents aufwiesen. Oberhalb eines „Erweiterungsabschnittes“ befinde sich bei der angegriffenen Ausführungsform ein „Lochabschnitt“, der außerordentlich groß sei und dessen Breite in etwa mit demjenigen seiner Länge übereinstimme. Diesen Abschnitt als „schlitzartig“ zu bezeichnen, gehe an der technischen Realität vorbei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die bei dem angegriffenen Kindersicherheitssitz vorgesehenen Löcher zur Positionierung des Diagonalgurts des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes keinen „schlitz-artigen Abschnitt“ aufwiesen. Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann verstehe die insoweit gegebene technische Lehre dahin, den schlitzartigen Abschnitt des Loches in seiner Dimensionierung der Schmalseite des Gurtes anzupassen, damit dieser nur glatt durch die Löcher hindurchgeführt werden könne und ein Verdrehen oder Verdrillen bereits beim Durchstecken des Gurtes verhindert werde. Bei der angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlage K 1 sei der von der Klägerin als „schlitzartiger Abschnitt“ bezeichnete Bereich des Loches jedoch so breit ausgestaltet, dass er nicht mehr als „Schlitz“ bezeichnet werden könne. Die Klägerin habe auch nicht aufgezeigt, dass ungeachtet der Breite dieses Teils der Öffnung in gleicher Weise wie bei einer „schlitzartigen“ Ausgestaltung im Sinne der Erfindung ein verdrehtes oder verdrilltes Einführen des Schultergurtteils des Sicherheitsgurts verhindert werde.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Klägerin macht ergänzend insbesondere geltend, dass das vom Landgericht zugrundegelegte Verständnis von der technischen Lehre des Klagepatents, oberhalb des Erweiterungsabschnittes des Loches einen „schlitzartigen Abschnitt (24)“ vorzusehen, nicht der Sicht des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmannes entspreche. Die Klagepatentschrift spreche an keiner Stelle davon, dass die Ausbildung des Abschnittes 24 als „schlitzartig“ darauf abziele, zu vermeiden, dass der Gurt in einem verdrehten, verdrillten oder doppelt gelegten Zustand in diesen Abschnitt 24 eingeführt werden könne. Gurte hätten im Prioritätszeitpunkt eine Stärke von 1 bis 2 mm gehabt. Dass der „schlitzartige Abschnitt“ nur eine Öffnungsbreite von 2 bis 4 mm haben dürfe, um so zu erreichen, dass der Gurt nicht in einem verdrehten, verdrillten oder doppelt gelegten Zustand in diesen Bereich gelangt, sei der Klagepatentschrift jedoch mit keinem Wort zu entnehmen. Aus den Zeichnungen der Klagepatentschrift ergäben sich im Gegenteil deutlich größere Öffnungsbreiten des als „schlitz-artig“ bezeichneten Abschnittes 24. Mit der „genauen Positionierung des Diagonalgurtes 32 des Fahrzeugsicherheitsgurtes 28“, die mit dem schlitzartigen Abschnitt 24 erreicht werden solle, sei vielmehr eine Positionierung gemeint, die möglichen Gefährdungen von Kleinkindern bei Automobilunfällen vorbeuge. Es gehe, wie der Fachmann erkenne, mit diesem Merkmal darum, den Diagonalgurt möglichst eng an der Rückenlehne des Sitzes zu halten. Dies sei insbesondere beim sogenannten „Re-bound“, dem Rückprall des Kindersicherheitssitzes gegen die Rückenlehne des Fahrzeugsitzes, wichtig. Wenn ein anderes Fahrzeug auf das mit dem Kindersicherheitssitz ausgestattete Fahrzeug auffahre, solle mit der Ausbildung des „schlitzar-tigen Abschnittes (24)“ des Loches erreicht werden, dass das Kind nicht zwischen dem an der Vorderfläche der Rückenlehne anliegenden Fahrzeugsicherheitsgurt einerseits und den das Kind im Kindersicherheitssitz haltenden Gurten andererseits eingequetscht werde. Bei einem nicht schlitzartig ausgebildeten Abschnitt des Loches könne sich diese Gefahr in einer solchen Situation ergeben, weil Schultergurt und die Rückenlehne des Kindersicherheitssitzes sich dann voneinander lösen könnten. Diese Freiheit solle durch die „schlitzartige“ Ausbildung des Abschnitts 24 entscheidend herabgesetzt werden. In diesem Sinne sei aber auch bei dem angegriffenen Kindersicherheitssitz der dem Abshnitt 24 entsprechende Öffnungsbereich jedes der beiden Löcher „schlitzartig“ verengt.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie mit den Urteils- aussprüchen zu Ziffern I und II dieses Urteiles geschehen und außerdem die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffer I, 1 beschriebenen Kindersicherheitssitze zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil als zutreffend und verweisen insbesondere darauf, dass der Fachmann die schlitzartige Ausbildung als Vorgabe einer bestimmten Dimensionierung des oberseitigen Lochabschnitts dahingehend verstehe, dass dieser Abschnitt nicht wesentlich breiter sein dürfe als die Schmalseite des Gurtes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat mit Ausnahme des geltend gemachten Anspruches auf Vernichtung auch in der Sache Erfolg. Der Kindersicherheitssitz der Beklagten gemäß Anlage K 1 verwirklicht die technische Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngemäß. Wegen schuldhafter Verletzung des Klagepatents stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht und Verpflichtung zur Entschädigungszahlung gemäß §§ 139 Abs. 1 und 2 in Verb. mit 9 Nr. 1, 140 b, 33 Abs. 1 PatG, 242 BGB gegen die Beklagten zu. Dagegen hat sich das auf § 140 a PatG stützende Begehren der Klägerin auf Vernichtung keinen Erfolg, da nicht ersichtlich ist, dass die noch im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Hartschaumeinheiten, die den angegriffenen Kindersicherheitssitzen ihre Gestalt geben, vernichtet werden müssen, um eine Schutzrechtsverletzung auszuschließen.

I. Die technische Lehre des Klagepatents betrifft ausweislich Spalte 1, Zeilen 3 bis 5 der Klagepatentschrift in Verbindung mit dem Oberbegriff des Anspruchs 1 einen für ein Kraftfahrzeug vorgesehen Kindersicherheitssitz mit den nachfolgenden Merkmalen:

1. Der Kindersicherheitssitz weist eine Sitzschale mit einem Rückenlehnenelement (14) auf.

2. Das Rückenlehnenelement ist

a) mit einer Rückenlehne (16) und

b) mit von der Rückenlehne nach vorne stehenden Seitenwangen (18) ausgebildet.

3. Das Rückenlehnenelement weist seitlich Löcher (20) auf, welche

a) jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und

b) zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (28) vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist.

4. Die Löcher (20) sind im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne (16) und den Seitenwangen (18) des Rückenlehnenelementes (14) derart ausgebildet, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an der Vorderfläche der Rückenlehne (16) anliegt.

Wie sich aus diesen Merkmalen ergibt, geht es darum, einen Kindersicherheitssitz, bestehend aus den in Merkmalen 1 und 2 genannten Elementen, mit Hilfe eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes an einem Fahrzeugsitz sicher festzulegen. Damit der fahrzeugeigene Dreipunkt-Sicherheitsgurt den Kindersicherheitssitz festlegen kann, sind nach Maßgabe der Merkmale 3 und 4 im Übergangsbereich zwischen Rückenlehne und Seitenwangen des Rückenlehnenelements Löcher augebildet. Der Sicherheitsgurt kann durch diese Löcher so hindurchgeführt werden, dass er an der Vorderfläche der Rückenlehne anliegt.

Die Klagepatentschrift bezeichnet in Spalte 1, Zeilen 6/7 einen solchen Kindersicherheitssitz als aus der US-PS 4 613 188 (Anlage K 3) bekannt. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dieser Patentschrift verdeutlichen diesen Sitz.

Die Klagepatentschrift würdigt diesen Gegenstand dahin, dass bei ihm die Sitzplatte („seat plate portion 14“) der Sitz-schale mit Schlitzen („slit openings 34“ und „slits 56 and 58“) ausgebildet sei, die zur Führung eines fahrzeugeigenen Diagonalgurtes dienten. Bei diesem bekannten Kindersicherheitssitz seien außerdem die zur Sitzplatte zugehörigen Abschnitte der Seitenwangen mit Schlitzen („slits 78“) ausgebildet, die ebenfalls zur Führung und Positionierung des besagten Diagonalgurtes dienten. Außerdem sei dieser bekannte Kindersicherheitssitz mit Löchern („troughhole 80“) ausgebildet, die im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und der Sitzplatte vorgesehen seien, wobei diese Löcher keine besondere Randkontur aufwiesen (vgl. Spalte 1, Zeilen 7 – 14 und 17 – 21).

An diesem bekannten Kindersicherheitssitz kritisiert die Klagepatentschrift eine relativ komplizierte Ausbildung und eine komplizierte Führung des fahrzeugeigenen Diagonalgurtes. Sie verweist überdies darauf, dass die Löcher 80 nur sehr bedingt zur Aufnahme eines fahrzeugeigenen Diagonalgurtes geeignet seien, weil dieser am Rand des entsprechenden Loches stark abgekrümmt werde, was sich auf die Sicherheit entsprechend nachteilig auswirke (Spalte 1, Zeilen 14 – 17 und 21 – 26). – Diese Kritik der Klagepatentschrift an diesem Stand der Technik leuchtet angesichts der zuvor wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dieser US-Patentschrift auch unmittelbar ein, wobei noch hinzugefügt werden kann, dass der Schultergurtabschnitt zwischen den Punkten 68 und 74 bzw. 66 (vgl. Figur 1) nicht nur nicht an der Vorderfläche der Rückenlehne anliegt, sondern außerhalb des Kindersicherheitssitzes verläuft und deshalb keine unmittelbare Festlegefunktion hat (vgl. auch Spalte 5, Zeilen 35 – 38 der US-PS 4 613 188 gemäß Anlage K 3).

Die Klagepatentschrift befaßt sich weiter mit dem aus der EP 0 332 299 B 1 (Anlage CCP 1) bekannten Stand der Technik (vgl. Spalte 1, Zeilen 27 – 44 und Spalte 2, Zeilen 11 – 13). Wie die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dieser Patentschrift verdeutlichen, weist der Sitz nicht nur eine Rückenlehne und nach vorn stehende Seitenwangen auf, sondern auch noch einen nach nach rückwärts wegstehenden Flansch 22, der mit dem Loch 26 ausgebildet ist. Der kraftfahrzeugeigene Sicherheitsgurt wird durch die Löcher 26 durchgesteckt, um damit den Kindersicherheitssitz am Fahrzeugsitz festzulegen.

Die Klagepatenschrift bemängelt an diesem Stand der Technik, dass sich durch den mindestens einen sich nach rückwärts erstreckenden Flansch in jeder Position des Kindersitzes ein entsprechend grober (gemeint wohl: großer) Abstand desselben von der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes ergebe, was sich auf die Fußfreiheit auswirke. Außerdem bedinge dieser Flansch einen entsprechenden Materialaufwand für den Kindersitz (vgl. Spalte 1, Zeilen 36 – 44).

Die Klagepatentschrift geht in Spalte 1, Zeile 45 bis Spalte 2, Zeile 10 überdies auf den aus der US-PS 4 883 315 (Anlage K 4) bekannten Kindersicherheitssitz für Kraftfahrzeuge ein, dessen Ausgestaltung im wesentlichen aus den nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dieser Patentschrift ersichtlich ist und dessen Hauptcharakteristikum darin liegt, dass der kraftfahrzeugeigene Sicherheitsgurt im durchgesteckten Zustand an der Rückseite der Rückenlehne verläuft.

Die Klagepatentschrift sieht den Nachteil dieses Sitzes darin, dass infolge des Verlaufs des kraftfahrzeugeigenen Sicherheitsgurtes an der Rückseite der Rückenlehne diese zur Festigkeit der Befestigung zwischen Kraftfahrzeug-Sicher-heitsgurt und Kindersicherheitssitz nichts beitrage. Überdies müßten die beiden seitlichen, vom Kindersicherheitssitz nach rückwärts wegstehenden Laschen eine entsprechende mechanische Festigkeit besitzen, was nur durch eine angemessene Dimensionierung der Laschen möglich sei, was wiederum einen entsprechenden Materialaufwand bedeute. Außerdem sei die Ausbildung des bekannten Sitzes insofern mangelhaft, als der Kindersicherheitssitz vom entsprechenden Fahrzeugsitz einen relativ groben (gemeint wohl: großen) Abstand aufweise, was unter Sicherheitsgesichtspunkten nachteilig sei (Spalte 1, Zeile 65 bis Spalte 2, Zeile 10).

Schließlich erwähnt die Klagepatentschrift noch den aus der DE 38 09 968 A 1 (Anlage CCP 2) bekannten Kindersicherheitssitz, der sich so darstellt, wie dies aus der nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figur 1 dieser Druckschrift ersichtlich ist.

Wie der vorstehend wiedergegebenen Figur zu entnehmen ist, sind Löcher 3 und 4 jeweils im Lehnen- und Sitzbereich der Seitenwangen vorhanden, von denen es in der Klagepatentschrift Spalte 2, Zeile 29 heißt, dass sie „einfach mehreckig mit konstanter Lochbreite“ ausgebildet seien.

Die Klagepatentschrift bemängelt als nachteilig an diesem Stand der Technik, dass infolge der Ausbildung der Löcher eine besondere Positionierung des jeweiligen kraftfahrzeugeigenen Sicherheitsgurtes, mit welchem der Kindersichersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festgelegt werde, nicht gegeben bzw. gewährleistet sei. – Außerdem mache das Vorhandensein zweier von einander unabhängiger, getrennter Löcher im Sitz- und Lehnenbereich diesen Kindersitz nicht geeignet, ihn mit Hilfe eines Dreipunktgurtes, wie er heute in Kraftfahrzeugen allgemein üblich sei, festzulegen, sondern erfordere vielmehr die Verwendung zweier getrennter Gurte, und zwar eines Beckengurtes und eines davon unabhängigen Schultergurtes. Das Vorsehen eines solchen besonderen Gurtsystems sei jedoch mit einem entsprechenden Aufwand verbunden (vgl. Spalte 2, Zeilen 30 – 46).

Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabenstellung dahin, einen Kindersicherheitssitz der eingangs genannten Art, also mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 4, zu schaffen, der mittels eines in einem Fahrzeug vorhandenen Dreipunkt-Sicherheitsgurt zuverlässig und zeitsparend an einem entsprechenden Fahrzeugsitz einfach und betriebssicher festlegbar ist, wobei das Rückenlehnenelement des Kindersicherheitssitzes direkt und eng an der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes anliegt (Spalte 2, Zeilen 47 – 54).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird bei einem Kindersicherheitssitz mit den Merkmalen 1 bis 4 vorgeschlagen, die beiden Löcher, was bedeutet, dass auf jeder Seite nur ein Loch vorgesehen ist, und nicht wie bei dem Stand der Technik gemäß der DE38 09 968 A 1 (Anlage CCP 2) jeweils zwei getrennte Löcher, in bestimmter Weise auszubilden, und zwar zum einen oberseitig mit einem mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt (24) zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeugsicherheitsgurtes (28), und zum anderen mit einem daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt (26).

Merkmalsmäßig gegliedert läßt sich dies im Anschluß an die oben genannten Merkmale 1 bis 4 wie folgt darstellen:

5. Jedes der beiden Löcher (20) weist

a) oberseitig einen mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtenden Abschnitt (24) zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes (28) und

b) einen daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt (26) auf.

Diese Lösung wird in der Klagepatentschrift u. a. dahin beschrieben, dass sie gewährleiste, dass der zum Festlegen des Kindersicherheitssitzes vorgesehene Dreipunkt-Sicherheitsgurt entlang der Vorderfläche der Rückenlehne, d.h. zwischen der Rückenlehne und dem Rücken eines im Kindersicherheitssitz befindlichen Kindes, verlaufe (Spalte 3, Zeilen 1 bis 4). Der Fachmann sieht, dass dies die mit der Ausgestaltung nach Lösungsmerkmal 5 a angestrebte „genaue“ Positionierung des Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (28) bzw. des Fahrzeug-Sicher-heitsgurtes (28) sein soll, zumal ihm in Spalte 3, Zeilen 25 – 27 gesagt wird, dass der schlitzartige Abschnitt zur genauen Positionierung bspw. des Schultergurtes eines Dreipunkt-Fahrzeug-Sicherheitsgurtes diene, womit die bereits im Merkmal 5 a selbst genannte Funktion dieses Abschnittes des Loches 20 noch einmal ausdrücklich benannt wird.

Der Auslegung bedürftig ist jedoch, weil hierüber Streit zwischen den Parteien besteht, die mit dem Merkmal 5 a gegebene Anweisung insofern, als sie dahingeht, einen „schlitzartigen“ Abschnitt vorzusehen.

Von „Schlitzen“ spricht die Klagepatentschrift – wie oben aufgezeigt – im Zusammenhang mit der Würdigung der US-PS 4 613 188 (Anlage K 3). Dort zeigt Figur 2 in der Tat längliche schmale Öffnungen 34 sowie 56 und 58 in der Sitzplatte 14, durch die das Gurtband 60 hindurchgeführt werden kann. Diese länglichen schmalen Öffnungen mit einander gegenüberliegenden Längsseiten, die so beabstandet sind, dass sie das Gurtband der Dicke nach aufnehmen können, werden dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend „Schlitze“ genannt. Diesen Sprachgebrauch hat die Klagepatentschrift zur Beschreibung der Führungs- und Positionierungsmittel für den fahrzeugeigenen Gurt im Bereich der Sitzplatte des aus der US-Patentschrift bekannten Kindersicherheitssitzes übernommen.

Von derartigen „Schlitzen“ spricht Anspruch 1 des Klagepatents jedoch bei der Beschreibung der erfindungsgemäßen Lösung nicht, sondern die oberseitigen Bereiche der beiden Löcher werden vielmehr als „schlitzartige Abschnitte“ bezeichnet. Bereits dies wird den Durchschnittsfachmann daran zweifeln lassen, ob dieser Abschnitt gleichzusetzen ist mit den „Schlitzen“, die in Spalte 1, Zeilen 8 und 12 der Klagepatentschrift erwähnt werden und die z. B. mit einem Briefkasten- oder Türschlitz verglichen werden könnten. Klarheit darüber, was mit einem „schlitzartigen Abschnitt“ im Sinne des Merkmals 5 a nach Lage, Ausgestaltung und Funktion gemeint ist, gewinnt der Durchschnittsfachmann aufgrund der weiteren Angaben des Patentanspruches 1, nämlich insbesondere der Angabe, dass der Abschnitt mit der Vorderfläche der Rückenlehne, an der der Fahrzeugsicherheitsgurt nach Maßgabe des Merkmals 4 anliegen soll, fluchtet. Zwei Vorrichtungsteile fluchten, wenn sie in einer geraden Linie oder Ebene liegen. Bei dieser von Anspruch 1 gegebenen Anweisung ist dem Durchschnittsfachmann klar, dass die Fluchtlinie oder Ebene zum einen über die Vorderfläche der Rückenlehne läuft und zum anderen durch die parallel zu Vorderfläche der Rückenlehne verlaufenden Kanten des schlitzartigen Lochabschnitts bestimmt wird. Da dem Durchschnittsfachmann bereits im Merkmal 5 a selbst gesagt wird, dass diese Anordnung „zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes des Fahrzeugsicherheitsgurtes“ – konkret des Schultergurtabschnittes (vgl. Spalte 4, Zeilen 34/35) – dient, liegt es für den Durchschnittsfachmann schon aufgrund des Anspruchswortlautes nahe, dass der Begriff des „schlitzartigen Abschnitts“ nichts darüber aussagt, ob die die beiden Kanten dieses Lochabschnitts quer zur geraden, fluchtenden Gurtverlaufsrichtung unmittelbar einander gegenüberliegen oder in Gurtverlaufsrichtung zueinander versetzt sind. – Das Verständnis des Durchschnittsfachmann orientiert sich nämlich entscheidend an dem in dem Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck des jeweiligen Merkmals (vgl. BGH GRUR 2001, 232, 233 re. Sp. – Brieflocher).

Dass Merkmal 5 a neben dem dort ausdrücklich angesprochenen Zweck der „genauen Positionierung des Diagonalgurts des Fahrzeugsicherheitsgurtes“ zur Anlage auf der Vorderfläche der Rückenlehne den weiteren Zweck haben könnte, mittels eines auf die Dicke des Gurtbandes abgestellten Abstandes gegenüberliegender Kanten eines Schlitzes z. B. Verdrehungen des Gurtes zu vermeiden oder zu beseitigen, ist nicht ersichtlich. Die Klagepatentschrift enthält in dieser Hinsicht keinerlei Hinweis. Nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns setzt die Klagepatentschrift ein sachgerechtes Anbringen des fahrzeugeigenen Sicherheitsgurtes an dem Kindersicherheitssitz voraus und befaßt sich nicht mit dem Problem, wie die Folgen einer unsachgemäßen Bedienung zu beseitigen sind. Es kommt noch hinzu, dass ein verdrehtes Durchstecken des Gurtes durch den Erweiterungsabschnitt nur dann auffallen und den Benutzer zur Beseitigung veranlassen kann, wenn die verdrehte Stelle zufällig im Bereich des „schlitzartigen Abschnittes“ aufträte.

In der Überlegung, dass es dem Klagepatent um die genaue Positionierung gerade des Schultergurtabschnittes an der Stelle geht, an der er „oberseitig“ durch die Seitenwange geführt an der Vorderfläche der Rückenlehne zur Anlage gelangt, sieht sich der Durchschnittsfachmann durchaus auch durch die Beschreibung der Klagepatentschrift bestätigt. So wird der Schultergurt bzw. Schultergurtabschnitt des Dreipunkt-Fahr-zeug-Sicherheitsgurt ausdrücklich in Spalte 3, Zeilen 25 – 27 und Spalte 4, Zeilen 34/35 angesprochen.

Mit dem „schlitzartigen Abschnitt“ grenzt sich die technische Lehre des Klagepatents insbesondere auch von den mit konstanter Lochbreite ausgestatteten Löchern der DE 38 09 968 A 1 (Anlage CCP 2) ab, die – abgesehen von der Unmöglichkeit, einen Dreipunktgurt durchzustecken – eine besondere Positionierung nach Spalte 2, Zeilen 27 – 34 der Klagepatentschrift nicht gewährleisten, was nur bedeuten kann, dass nicht in allen Gefahrensituationen, die mit Hilfe des Kindersicherheitssitzes bewältigt werden sollen, die genaue Anlage des Gurtes an der Vorderfläche der Rückenlehne gewährleistet ist.

Auch die Figur 3 der Klagepatentschrift gibt dem Durchschnittsfachmenn Veranlassung zu der Annahme, dass die Kanten des schlitzartigen Abschnittes in Sitzrichtung gesehen nicht einander gegenüberliegen müssen. Vielmehr zeigt gerade die rechte Seite der Figurendarstellung, auf die der Pfeil „24“ weist, dass die nach vorne liegenden Kante des schlitzartigen Abschnitts gegenüber der anderen Kante seitlich versetzt sein muß.

Der Vollständigkeit wegen sei, ohne dass dies jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit relevant ist, noch erwähnt, dass die Befolgung der Anweisung gemäß Merkmal 5 b der erfindungsgemäßen Lösung nach Patentanspruch 1 des Klagepatents die problemlose und einfache Handhabung des Dreipunkt-Fahrzeug-Sicherheitsgurtes ermöglicht, der vom Benutzer insgesamt mit seinem Verriegelungsteil durch die Löcher hindurchgeführt werden kann (vgl. Spalte 3, Zeilen 27 -31 und Spalte 4, Zeilen 25 – 27 der Klagepatentschrift).

II. Von der sich so darstellenden Lösung des Patentanspruches 1 des Klagepatents wird bei der angegriffenen Ausführungsform, wie der Augenschein der Anlage K 1 lehrt, dem Wortsinne nach Gebrauch gemacht.

Bei der Anlage K 1 handelt es sich um einen für ein Kraftfahrzeug vorgesehenen Kindersicherheitssitz, der eine Sitz-schale mit einem Rückenlehnenelement aufweist, wobei das Rückenlehnenelement mit einer Rückenlehne und mit von der Rückenlehne nach vorne stehenden Seitenwangen ausgebildet ist (Merkmale 1 und 2).

Das Rückenlehnenelement weist in Übereinstimmung mit Merk-
mal 3 seitlich Löcher auf, welche jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeug festlegbar ist.

Die Löcher sind auch entsprechend Merkmal 4 im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und den Seitenwangen des Rückenlehnenelements derart ausgebildet, dass der Fahrzeugsicherheitsgurt an der Vorderfläche der Rückenlehne anliegt.

Neben den Merkmalen des Oberbegriffs verwirklicht die angegriffene Ausführungsform aber auch die kennzeichnenden Merkmale, die sich mit der Ausgestaltung der Löcher befassen.
So sind die Löcher nicht wie im Stand der Technik gemäß
DE 38 09 968 A 1 (Anlage CCP 2) „einfach mehreckig mit konstanter Lochbreite“ ausgebildet, sondern entsprechend der patentgemäßen Lehre mit einer unterschiedlichen Lochbreite, und zwar oberseitig mit einem „mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes“ zur Anlage an die Vorderfläche der Rückenlehne (Merkmal 5 a) und mit einem „daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt“ (Merkmal 5 b).

Soweit die Beklagten geltend machen, der oberseitige Abschnitt sei nicht „schlitzartig“ im Sinne der erfindungsgemäßen Lösung, weil er so breit sei, dass dadurch ein verdrehtes oder verdrillte Einführen des Schultergurtteils des Sicherheitsheitsgurtes nicht verhindert werde, können sie damit aus aus den oben unter Ziffer I. genannten Gründen eine Verwirklichung des Merkmals 5 a nicht mit Erfolg in Abrede stellen. Bei der mit dem Merkmal 5 a gegebenen technischen Lehre geht es nicht darum, im Loch einen Abschnitt vorzusehen, der so eng ist, dass der Gurt dort nicht verdreht, verdrillt oder in doppelter Lage hineingelangen kann, sondern es geht lediglich darum, wie unter Ziffer I. im einzelnen erläutert, oberseitig im Loch einen schlitzartig verengten Abschnitt zu haben, um auf diese Weise eine genaue Positionierung gerade des Schultergurtes an der Stelle zu erreichen, an der er „oberseitig“ durch die Seitenwange geführt an der Vorderfläche der Rückenlehne zur Anlage gelangt. Einen solchen Abschnitt weisen jedoch, wie der Augenschein lehrt, auch die Löcher bei dem angegriffenen Kindersicherheitssitz gemäß Anlage K 1 auf (vgl. auch die Gurtverlaufsbilder gemäß Anlage CCP 7 c).

III. Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG.

Die Beklagten haben der Klägerin außerdem Schadenersatz zu leisten, § 139 Abs. 2 PatG. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) erkennen können, dass sie mit den beanstandeten Handlungen die Rechte der Klägerin aus dem Klagepatent verletzte. Das gleiche gilt für den Beklagten zu 2), der als ihr gesetzlicher Vertreter für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hatte, und nach § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) haftet. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden im einzelnen nicht kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen (§ 256 ZPO). – Außerdem kann die Klägerin wegen nach der Offenlegung der Klagepatentanmeldung begangenen Benutzungshandlungen die sich aus § 33 Abs. 1 PatG ergebende Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Zahlung einer Entschädigung aus den zuvor genannten Gründen ebenfalls gemäß § 256 ZPO feststellen lassen.

Die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung entsprechend dem Urteilsausspruch zu Ziffer I, 2 ergibt sich aus §§ 242 BGB, 140 b PatG. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, um die ihr zustehenden Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche beziffern und durchsetzen und um weitere Verletzungshandlungen unterbinden zu können. Die Beklagten können diese Auskünfte auch unschwer erteilen und werden mit der Verpflichtung zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung auch nicht unzumutbar belastet.

Der geltend gemachte Vernichtungsanspruch nach § 140 a PatG ist dagegen sachlich nicht gerechtfertigt. Das Vorbingen der Klägerin, die Hartschaumeinheit des angegriffenen Sitzes „H2xxxxx“ könne nicht so verändert werden, dass das Klagepatent nicht mehr verletzt ist, ist ohne jegliche nähere Substantiierung geblieben. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und den Seitenwangen des Rückenlehnenelementes befindlichen Löcher oberseitig nicht auf die Breite des Erweiterungsabschnittes so vergrößert werden könnten, dass sie sich danach als „ein-fach mehreckig mit konstanter Lochbreite“ ausgebildete Löcher präsentieren, was dann von der erfindungsgemäßen Lehre nicht mehr erfasst würde.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat den Beklagten die gesamten Prozeßkosten auferlegt, da die Zuvielforderung der Klägerin (Vernichtungs-anspruch) verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

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