2 U 89/06 – Fahrrad-Schaltung III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1258

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Januar 2010, Az. 2 U 89/06

Vorinstanz: 4a O 215/05

A. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Juni 2006 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Fahrradschaltsteuervorrichtungen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

welche einen Schaltmechanismus über ein Schaltsteuerkabel betätigen, wobei die Schaltsteuervorrichtung folgende Merkmale umfasst:

einen Steuerkörper, drehbar bezüglich einer Achse zum Steuern des Schaltsteuerkabels;

einen Linearschaltkörper, einen Anschlag in einer Position beabstandet von dem Steuerkörper ausbildend und zur Linearversetzung zwischen einer ersten Ausgangsposition und einer ersten Schaltposition mit der Schaltsteuervorrichtung gekoppelt;

ein Schnittstellenelement beweglich montiert, relativ zu dem Linearschaltkörper und aufweisend einen ersten Fingerkontaktbereich und eine Betätigungskraftanwendungsfläche, wobei die Betätigungskraftanwendungsfläche die Betätigungskraft des Anschlags des Linearschaltkörpers bewirkt, um den Linearschaltkörper von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition zu bewegen;

einen zweiten Schaltkörper, welcher einen zweiten Fingerkontaktteil ausbildet, und zwar in einer Position beabstandet von dem Steuerkörper und welcher mit der Schaltsteuervorrichtung zur Versetzung zwischen einer zweiten Ausgangsposition und einer zweiten Schaltposition gekoppelt ist;

eine erste Übertragung, die Linearversetzung des Linearschaltkörpers von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition umsetzend in eine Rotationsversetzung des Steuerkörpers, wobei die erste Übertragung eine Vielzahl von Rastzähnen umfasst, die in einer Rastzahnebene angeordnet sind;

eine zweite Übertragung, welche die Versetzung des zweiten Schaltkörpers von der zweiten Ausgangsposition zu der zweiten Schaltposition umsetzt in eine Rotationsversetzung des Steuerkörpers; und

wobei ein Bewegungspfad beider Schaltkörper im wesentlichen parallel zur Rastzahnebene ist, während das Schnittstellenelement schwenkbar montiert ist, um einem Bewegungspfad folgen zu können, der nicht parallel zur Rastzahnebene ist;

2. der Klägerin über alle Handlungen gemäß Ziffer I.1. ab dem 10. März 2005 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach dem gelieferten Produkt, den Liefermengen, den Lieferanten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung (aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet),
e) des erzielten Gewinns unter Angabe der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1.
bezeichneten Handlungen seit dem 10. März 2005 entstanden ist und
künftig noch entstehen wird.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

B. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

C. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 85 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und im übrigen der Klägerin auferlegt.

D. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 850.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die [Klägerin] zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die [Beklagte] zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,– Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des im Januar 2005 eingetragenen und im Februar 2005 im Patentblatt bekannt gemachten deutschen Gebrauchsmusters 201 22 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 6) betreffend eine Fahrradschalteinrichtung. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung und in der Berufungsinstanz zusätzlich auf Auskunft – gemeint ist in ihrem Antrag ersichtlich Rechnungslegung – und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Das Klagegebrauchsmuster ist aus der europäischen Patentanmeldung 01 30 2yyy.7 abgezweigt worden, die im Januar 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-amerikanischen Patentanmeldung 527 yxy vom März 2000 eingereicht und im September 2001 im Patentblatt unter der Nummer 1 134 ccc bekannt gemacht worden ist (vgl. Anlage B 2; deutsche Übersetzung der Voranmeldung Anlage B 4); der Hinweis auf die Patenterteilung und die Patentschrift sind im Februar 2006 veröffentlicht worden (vgl. Anlage B 6).

Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:

Fahrradschaltsteuervorrichtung (105), welche einen Schaltmechanismus über ein Schaltsteuerkabel (104) betätigt, wobei die Schaltsteuervorrichtung (105) umfasst:

– einen Steuerkörper (170), drehbar bezüglich einer Achse (X) zum Steuern des Schaltsteuerkabels (104);
– einen Linearschaltkörper (220), einen Anschlag in einer Position beabstandet von dem Steuerkörper (170) ausbildend und zur Linearversetzung zwischen einer ersten Ausgangsposition und einer ersten Schaltposition mit der Schaltsteuervorrichtung (105) gekoppelt;
– ein Schnittstellenelement (202) beweglich montiert, relativ zu dem Linearschaltkörper (220) und aufweisend einen ersten Fingerkontaktbereich und eine Betätigungskraftanwendungsfläche (203), wobei die Betätigungskraftanwendungsfläche die Betätigungskraft bezüglich des Anschlages des Linearschaltkörpers (220) bewirkt, um den Linearschaltkörper von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition zu bewegen;
– einen zweiten Schaltkörper (130), welcher einen zweiten Fingerkontaktteil
ausbildet, und zwar in einer Position beabstandet von dem Steuerkörper (170) und welcher mit der Schaltsteuervorrichtung (105) zur Versetzung zwischen einer zweiten Ausgangsposition und einer zweiten Schaltposition gekoppelt ist;
– eine erste Übertragung (150) die Linearversetzung des Linearschaltkörpers (220) von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition umsetzend in eine Rotationsversetzung des Steuerkörpers (170), wobei die erste Übertragung eine Vielzahl von Rastzähnen (173) umfasst, die in einer Rastzahnebene (T) angeordnet sind;
– eine zweite Übertragung (160), welche die Versetzung des zweiten Schaltkörpers (130) von der zweiten Ausgangsposition zu der zweiten Schaltposition umsetzt in eine Rotationsversetzung des Steuerkörpers (170); und
– wobei ein Bewegungspfad beider Schaltkörper (130, 220) im wesentlichen parallel zur Rastzahnebene (T) ist, während das Schnittstellenelement schwenkbar montiert ist, um einem Bewegungspfad folgen zu können, der nicht parallel zur Rastzahnebene (T) ist.

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 3 – 7 der Klagegebrauchsmusterschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels; Figur 3 zeigt die Einzelteile der erfindungsgemäßen Schaltsteuervorrichtung als Explosionszeichnung, Figuren 4 und 5 eine Schnittdarstellung der Vorrichtung mit Blickrichtung parallel zur Lenkstange, und die Figuren 6 und 7 eine Detailuntersicht des Linearschaltkörpers, wo

bei in den Figuren 4 und 6 die Ausgangs- oder Ruheposition und in den Figuren 5 und 7 die Schaltposition dargestellt werden.

Die Beklagten haben in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „A Trigger Shifter V 30“ Fahrradschaltsteuervorrichtungen in den Verkehr gebracht, deren Ausgestaltung in den hier interessierenden Einzelheiten aus der nachstehend eingeblendeten Abbildung 7 der Anlage K 18 (deutlichere Abbildung auf S. 12 der Berufungsbegründung, Bl. 229 d.A.; die Bezeichnungen einzelner Funktionsteile stammen von der Klägerin) und aus dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht überreichten geöffneten Muster ersichtlich ist.

Die dort gezeigte Vorrichtung ist Gegenstand der von der Beklagten zu 2. im März 2004 eingereichten und im Oktober 2005 offengelegten deutschen Patentanmeldung 10 2004 014 qqq (Anlage K 32), deren Figuren 4 und 5 ebenfalls nachstehend wiedergegeben sind.

Wie anhand des Musters zu erkennen ist, dient ein in Anlage K 18 Bild 7 als zweiter Schaltkörper bezeichneter silberfarbener Hebel (3; Bezugszeichen entsprechen der deutschen Patentanmeldung 10 2004 014 qqq) dazu, den Steuerkörper stufenweise so in Rotation zu versetzen, dass das Schaltkabel eingezogen wird. Bei der Schwenkbewegung dieses Hebels wird der Steuerkörper mitgenommen und drückt mittels unter dem weißen Körper vorhandener Rastzähne das metallene C-förmige Bauteil (18) an dessen dem Kabelkanal zugewandten Ende von der Schwenkachse weg und lässt es nach dem Überklettern des Zahns wieder in den Zwischenraum zum nächsten Rastzahn einrasten. Das Kabel wird dabei ein Stück aufgewickelt. Zum Lösen des Kabels wird ein zweiter kleinerer schwarzer Hebel (4) um eine schräg angeordnete Achse verschwenkt, schiebt bei dieser Bewegung über den metallenen Anschlag das C-förmige Bauteil ebenfalls in Richtung Kabelkanal und bringt hierdurch den Innenzahn des C-förmigen Bauteils mit dem Rastzahn des Steuerkörpers außer Eingriff, so dass der Steuerkörper eine Rückwärtsdrehbewegung ausführen kann und das Kabel lockert.

Die Klägerin meint, die vorbeschriebene Vorrichtung verletze wortsinngemäß das Klagegebrauchsmuster und hat vor dem Landgericht vorgetragen, das C-förmige Bauteil sei der in Schutzanspruch 1 beschriebene Linearschaltkörper. Der auf der schräg gelagerten Achse schwenkbare schwarze Betätigungshebel, der über das C-förmige Bauteil den Steuerkörper bzw. den Seilzug lösen lasse, sei das erfindungsgemäße Schnittstellenelement. Die Lagerung des Hebels an einer schiefen Achse erzeuge einen nicht parallel zur Rastzahnebene verlaufenden Bewegungspfad, und beide Steuerkörper bewegten sich im wesentlichen parallel zur Rastzahnebene. Da die Beklagte zu 2. diese Vorrichtung in Deutschland zum Patent angemeldet habe, sei zu vermuten, dass sie zumindest in den Herstellungsprozess involviert sei und über das entsprechende Know-how verfüge. Infolge dessen bestehe zumindest die Erstbegehungsgefahr für eine Herstellung der angegriffenen Gegenstände in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Beklagten haben eine Übereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre in Abrede gestellt und vor dem Landgericht eingewandt, das C-förmige Bauteil sei kein Linearschaltkörper. Es führe weder eine Linearbewegung aus noch sei es ein Schaltkörper. Ein solcher könne erfindungsgemäß nicht wie das C-förmige Teil funktionaler Bestandteil des Schaltmechanismus sein, sondern dürfe nur die Betätigungskraft in den Schaltmechanismus weiter leiten. Das C-Teil gehöre zur ersten Übertragung und entspreche letztlich der aus dem Stand der Technik gemäß der US-Patentschrift 5 921 138 (Anlage K 21) bekannten Klinke (151; Bezugszeichen gemäß letztgenannter Druckschrift). Das C-Teil wechsle auch nicht zwischen einer passiven Ausgangsposition ohne und einer Schaltposition mit Eingriff in den Schaltmechanismus, sondern zwischen zwei aktiven Schaltpositionen; es sei stets mit dem Schaltmechanismus in Wirkverbindung. Der genannte Hebel sei auch kein Schnittstellenelement. Er fungiere vielmehr als erster Schaltkörper, indem er die Betätigungskraft unmittelbar auf das C-Bauteil übertrage, ohne dass ein weiteres Linearteil, das einen Linearschaltkörper bilden könnte, zwischengeschaltet sei. Die Schwenkbarkeit des Hebels mache das vom Klagegebrauchsmuster gelehrte Schnittstellenelement überflüssig und verwirkliche ein abweichendes Lösungsprinzip. Abgesehen davon hätten die Steuerkörper keine parallelen Bewegungspfade; der Bewegungspfad des ersten Schaltkörpers verlaufe nicht parallel zur Rastzahnebene.

Überdies sei der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht schutzfähig. Da die Abzweigung unwirksam sei, könne das Klagegebrauchsmuster als Prioritätsdatum nur den Tag der Einreichung der Gebrauchsmusterunterlagen – den 5. November 2004 – in Anspruch nehmen, so dass die zuvor am 19. September 2001 erfolgte Offenlegung der Abzweigungsanmeldung dem Klagegebrauchsmuster neuheitsschädlich entgegenstehe. Die Anweisung, den Bewegungspfad des Schnittstellenelements nicht parallel zur Rastzahnebene verlaufen zu lassen, sei in der Ausgangspatentanmeldung gemäß Anlage B 2 (die Angabe der Veröffentlichungsnummer 0 698 www ist ersichtlich ein Schreibversehen) nicht offenbart. Darüber hinaus habe eine Kombination der US-Patentschrift 5 921 138 (Anlage K 21) mit der europäischen Patentschrift 0 671 317 (vgl. Anlage B 5) dem Fachmann am Prioritätstag den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nahe gelegt. Außerdem stellten sie – die Beklagten – die angegriffenen Gegenstände in Deutschland nicht her.

Durch Urteil vom 13. Juni 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat eine Übereinstimmung der angegriffenen Fahrradschaltsteuervorrichtung mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre verneint und zur Begründung ausgeführt, die angegriffene Vorrichtung besitze weder ein Schnittstellenelement noch betätige ein solches Element einen Linearschaltkörper. Letzterer übernehme erfindungsgemäß vergleichbar mit dem erwähnten Stand der Technik aus der US-Patentschrift 5 921 138 eine Linearversetzung, die dann über die erste Übertragung den Steuerkörper in Rotation versetze. Linearschaltkörper sei bei dem angegriffenen Gegenstand der kleine schwarze Hebel. Das C-förmige Bauteil sei Bestandteil der Übertragungen. Es setze die Linearbewegung des Linearschaltkörpers von einer ersten Ausgangsposition in eine erste Schaltposition in eine Rotationsbewegung des gezahnten Steuerkörpers (erste Übertragung) bzw. die Versetzung des zweiten Schaltkörpers von einer zweiten Ausgangsposition in eine Rotation (zweite Übertragung) um. Es übernehme dabei die Funktion der in den Figuren 6 und 7 des Klagegebrauchsmusters gezeigten Schwenkhebel bzw. Klinken 151, 161. Demgegenüber bilde der schwarze Hebel des angegriffenen Gegenstandes wie erfindungsgemäß für den Linearschaltkörper vorgesehen mit dem auf dem C-Teil angeordneten flächigen Metallstift einen von dem gezahnten Steuerkörper beabstandeten Anschlag und sei zur Linearversetzung zwischen einer ersten Ausgangs- und einer ersten Schaltposition mit der Schaltsteuervorrichtung gekoppelt. Der Bewegungspfad des schwarzen Hebels verlaufe zumindest in weiten Teilen linear und parallel zu dem C-förmigen Bauteil und der Rastzahnebene. Anhaltspunkte für eine äquivalente Verletzung durch Verwendung eines einteiligen Linearschaltkörpers und Schnittstellenelementes lägen nicht vor. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Unterlassungsbegehren weiter und erweitert gleichzeitig ihre Klage um ebenfalls auf das Klagegebrauchsmuster gestützte Ansprüche auf Auskunft bzw. Rechnungslegung und Schadenersatz aus dem Vertrieb der angegriffenen Gegenstände. Sie macht geltend, das Landgericht habe nicht erkannt, dass das C-förmige Bauteil der angegriffenen Vorrichtung mehrere erfindungsgemäße Funktionen ausübe, indem es sowohl Bestandteil beider Übertragungen als auch Linearschaltkörper sei. Weiter habe das Landgericht verkannt, dass der schwarze Hebel nicht der Linearschaltkörper, sondern das Schnittstellenelement sei. Der Hebel werde verschwenkt und führe infolgedessen gerade keine lineare Bewegung aus. Seine radial am äußeren Ende befindliche abgeflachte Fläche für den Angriff des Daumens sei die Betätigungskraftaufnahmefläche; am radial inneren Ende befinde sich die Betätigungskraftanwendungsfläche, die das C-förmige Bauteil von einer ersten Ausgangs- in eine erste Schaltposition bewege.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen,

wobei sich ihre Klage darüber hinaus auch gegen das Herstellen der angegriffenen Gegenstände richtet und die Klageanträge hilfsweise mit der Maßgabe gestellt werden, dass die Linearversetzung des Linearschaltkörpers weiter durch den Zusatz konkretisiert wird, dass diese lineare Bewegung „hin zu dem Schaltkörper“ erfolgt und der Bewegungspfad des Schnittstellenelements dahingehend konkretisiert wird, dass dieser nicht „nicht parallel“ sondern „im wesentlichen senkrecht“ zur Rastzahnebene verläuft.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurück- und die Klage auch im Umfang ihrer Erweiterung abzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Sie sind allerdings der Auffassung, weder der vorerwähnte schwarze Hebel der angegriffenen Ausführungsform noch das C-förmige Bauteil sei ein Linearschaltkörper; ein solcher fehle hier ersatzlos.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Universitätsprofessor Dr.-Ing. Jörg E, , hat zur Beweisaufnahme ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2009 ergänzt und erläutert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 2. Dezember 2008 (Bl. 356 – 402 d.A.) und die Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2009 (Bl. 513-526 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung und auch die erweiterte Klage sind zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Soweit die Klage nicht das Herstellen der angegriffenen Vorrichtung betrifft, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz zu, denn die angegriffene Fahrradschaltsteuervorrichtung stimmt mit der in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beschriebenen technischen Lehre wortsinngemäß überein, und der in diesem Schutzanspruch niedergelegte Gegenstand erweist sich gegenüber dem Stand der Technik auch als schutzfähig.

A.

Die Klage ist auch im Umfang ihrer zweitinstanzlichen Erweiterung zulässig. Es sind dasselbe Schutzrecht und dieselben Handlungen, auf die die Klägerin nunmehr neben ihren bereits erstinstanzlich erhobenen Unterlassungsansprüchen auch die im Berufungsverfahren hinzugekommenen Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz stützt, die sämtlich aus der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Fahrradschaltsteuervorrichtungen abgeleitet werden, die die Klägerin als Verletzung des Klagegebrauchsmusters betrachtet. Infolgedessen liegt eine Klageerweiterung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO vor, die im Berufungsverfahren nicht an die in § 533 ZPO normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Sachdienlichkeit oder Einwilligung gebunden ist (vgl. OLG Saarbrücken, MDR 2006, 227; OLG Hamburg, OLGR 2005, 226; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 533 Rdnr. 3). Da sämtliche Ansprüche auf dieselben Tatsachen gestützt werden, sind auch die Voraussetzungen des § 529 ZPO gegeben; dass die nunmehr zusätzlich geltend gemachten Ansprüche die Feststellung weiterer Tatsachen voraussetzen, aus denen sich ergibt, dass die Beklagten die angegriffenen Handlungen schuldhaft begangen haben, steht dem nicht entgegen, zumal die angegriffenen Handlungen, wenn sie – wie hier – mit einem Unterlassen der gebotenen Klärung der Schutzrechtslage einhergehen, in aller Regel auch ein schuldhaftes Verhalten begründen.

B.

Zu Unrecht hat das Landgericht eine Übereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beschriebenen technischen Lehre verneint.

1.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft mit seinem Schutzanspruch 1 eine Fahrradschaltsteuervorrichtung, die über ein Schaltsteuerkabel einen Schaltmechanismus betätigt; insbesondere betrifft es eine Vorrichtung, in welcher ein erster Schalthebel den das Schaltsteuerkabel aufnehmenden Aufnahmekörper veranlasst, das Schaltzugseil teilweise einziehend in eine Aufnahmerichtung zu drehen und in welcher ein zweiter Schalthebel den Aufnahmekörper veranlasst, in eine Ausgaberichtung zu drehen und die zuvor eingezogenen Abschnitte des Schaltzuges wieder auszugeben (Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0001]).

Wie die Klagegebrauchsmusterschrift weiter ausführt (Abs. [0002]), offenbart die US-Patentschrift 5 921 138 (Anlage K 21), deren Figuren 12 und 13 nachstehend wiedergegeben sind, eine Vorrichtung der vorbezeichneten Art, die bereits die Merkmale 1a) bis 2b bb) und 2d) bis g) der nachstehenden Merkmalsgliederung aufweist.

Die Schaltsteuervorrichtung umfasst einen Steuerkörper (170; Bezugszeichen entsprechen den vorstehenden Abbildungen), die an der Lenkstange (101) eines Fahrrades montiert wird und das Ziehen und Lösen des Kabelzuges steuert. Ein erster um die Rotationsachse (107) des Steuerkörpers schwenkbarer Hebel (130) bewirkt ein Ziehen, ein zweiter linear beweglich zu dem Steuerkörper gekoppelter Hebel (120) bewirkt ein Lösen des Kabels. Der Linearhebel (120) ist mit einem Übertragungsmechanismus gekoppelt, bestehend aus einer Klinke (151), die an einem Schwenkzapfen (152) drehbar gelagert ist und mit dem an dem Aufnahme- und Steuerkörper (170) angeordneten Zahnkranz (171) zusammenwirkt. Der Linearhebel 120 verschwenkt die Klinke (151) so (vgl. Figur 13 der älteren Druckschrift), dass diese mit ihren Zähnen (151 A und 151 B) wechselweise in Zähne des Zahnkranzes eingreift und auf diese Weise dessen schrittweise Rotation ermöglicht. Da beide Hebel auf denselben Steuerkörper einwirken, der zugleich den Kabelzug aufnimmt, kann stets nur einer von ihnen betätigt werden. Um die wahlweise Betätigung zu ermöglichen und die Betätigung des jeweils anderen Schalthebels nicht zu blockieren, müssen beide nach ihrer Betätigung in ihre jeweilige Ausgangsposition zurückkehren.

An diesem Stand der Technik wird beanstandet (Klagegebrauchsmusterschrift Abs. [0003]), der Benutzer müsse seinen Daumen für den optimalen Betrieb unmittelbar gegenüber dem Linearbetätigungshebel anordnen und diesen in einer Richtung senkrecht zur Lenkstange beaufschlagen, was unter Wettkampfbedingungen unerwünscht sei. Der Grund hierfür liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen (Gutachten S. 5, Bl. 360 d.A.) darin, dass es zu einem Verkanten und Klemmen kommen kann, wenn der Benutzer schräg auf den Hebel drückt.

Daraus resultiert die dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegende Aufgabe (das technische Problem), eine Schaltsteuervorrichtung zur Verfügung zu stellen, bei welcher der Benutzer seinen Daumen nicht exakt gegenüber dem Linearbetätigungs- oder Schalthebel anordnen muss (Klagegebrauchsmusterschrift Absätze [0003], [0004]).

Zur Lösung dieses Problems schlägt Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters eine Vorrichtung vor, die folgende Merkmale miteinander kombiniert:

1. Es handelt sich um eine Fahrradschaltsteuervorrichtung (105), die einen Schaltmechanismus über ein Schaltsteuerkabel (104) betätigt.
2. Die Schaltsteuervorrichtung umfasst
a)
einen Steuerkörper (170), der zum Steuern des Schaltsteuerkabels bezüglich einer Achse (X) drehbar ist,
b)
einen Linearschaltkörper (220), der
aa) beabstandet vom Steuerkörper einen Anschlag (201) ausbildet und
bb) zur Linearversetzung (-bewegung) zwischen einer ersten Ausgangs-
position (HP 1) und einer ersten Schaltposition mit der Schaltsteuer-
vorrichtung gekoppelt ist,
c)
ein Schnittstellenelement (202), das
aa) relativ zu dem Linearschaltkörper beweglich montiert ist,
bb) einen ersten Fingerkontaktbereich (202) und eine Betätigungskraftan-
wendungsfläche (203) aufweist;
cc) wobei die Betätigungskraftanwendungsfläche (203) die Betätigungs-
kraft auf den Anschlag (201) des Linearschaltkörpers (220) ausübt,
um
dd) den Linearschaltkörper von der ersten Ausgangsposition (HP 1) zu der ersten Schaltposition zu bewegen,
d)
eine erste Übertragung (150), welche
aa) die Linearversetzung (-bewegung) des Linearschaltkörpers von der
ersten Ausgangsposition (HP 1) zu der ersten Schaltposition in eine
Rotationsversetzung (-bewegung) des Steuerkörpers (170) umsetzt
und
bb) eine Vielzahl Rastzähne (173) umfasst, die in einer Rastzahnebene
(T) angeordnet sind,
e)
einen zweiten Schaltkörper (130), welcher
aa) einen zweiten Fingerkontaktteil (132) ausbildet, und zwar in einer Po-
sition beabstandet von dem Steuerkörper,
bb) mit einer Schaltsteuervorrichtung zur Versetzung (Bewegung) zwi-
schen einer zweiten Ausgangsposition (HP 2) und einer zweiten
Schaltposition gekoppelt ist;
f)
eine zweite Übertragung (160), welche die Versetzung (Bewegung) des zweiten Schaltkörpers von der zweiten Ausgangsposition (HP 2) zu der zweiten Schaltposition in eine Rotationsversetzung (-bewegung) des Steuerkörpers umsetzt;
g)
ein Bewegungspfad beider Schaltkörper (zweiter Schaltkörper 130, Linearschaltkörper 220) ist im wesentlichen parallel zur Rastzahnebene (T);
h)
das Schnittstellenelement (202)
aa) ist schwenkbar montiert,
bb) um einem Bewegungspfad folgen zu können, der (nicht parallel) zur –
Rastzahnebene (T) ist.

Aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes, der nach den überzeugenden und unbeanstandet gebliebenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S. 4-5; Bl. 359, 360 d.A.) ein Maschinenbaustudium mit Schwerpunkt Konstruktionstechnik, Getriebe- oder Feinwerktechnik absolviert hat, die Konstruktionsprinzipien handgeschalteter rastender Fahrradschaltmechanismen kennt und auf dem Gebiet der Konstruktion ungleichmäßig übersetzender Getriebe über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt, besteht der Kern der vorbeschriebenen Lösung in einer mechanischen Entkoppelung der Betätigungshandhabe des (beispielsweise, aber nicht notwendig) zum Herunterschalten verwendeten Linearschaltkörpers vom Rest der Fahrradschaltsteuervorrichtung (Gutachten S. 5, 9; Bl. 360, 364 d.A.; Anhörungsprotokoll S. 4, 5; Bl. 514 R, 515 d.A.). Von der aus der vorgenannten US-Patentschrift 5 921 138 bekannten Vorrichtung unterscheidet sich der in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beschriebene Gegenstand durch das in den Merkmalsgruppen c) und h) beschriebene Schnittstellenelement, das dem Linearschaltkörper vorgeschaltet ist. Anstelle einer integriert in dem Linearschaltkörper ausgebildeten Betätigungskraftaufnahmefläche lehrt das Klagegebrauchsmuster mit dem Schnittstellenelement ein separates Teil, welches eine Betätigungskraftaufnahmefläche sowie eine Betätigungskraftanwendungsfläche aufweist und infolge seiner Schwenkbarkeit stets zuverlässig mit dem Anschlag des Linearschaltkörpers zusammenwirkt, weil zu dessen ordnungsgemäßer Betätigung der Daumen des Benutzers nicht exakt senkrecht zur Lenkstange positioniert sein muss, sondern sogar eine vertikal gerichtete Abwärtskraft ausüben kann (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0024], S.5 oben; Gutachten, S. 5, 27; Bl. 360, 382 d.A.). Entgegen der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S. 7; Bl. 362 d.A.) dient der Anschlag nicht als Bewegungsbegrenzung für den Schaltmechanismus am Hinterrad, sondern er überträgt die Betätigungskraft vom Schnittstellenelement auf den Linearschaltkörper, um diesen in die Schaltposition zu versetzen und dessen Linearbewegung in eine Rotationsbewegung des Steuerkörpers umzusetzen (vgl. Merkmale 2c, cc) und dd) sowie Merkmalsgruppe d); bei der Erörterung dieser Merkmale hat der Sachverständige die Funktion des Anschlages auch richtig gesehen (Gutachten S. 10; Bl. 365 d.A.)

Auch wenn die in den vorstehend wiedergegebenen Figuren 12 – 13 der US-Patentschrift 5 921 138 dargestellte Vorrichtung abgesehen von der Ausgestaltung des Linearschaltkörpers und dem nicht vorhandenen Schnittstellenelement mit dem in den Figuren 3 – 7 der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegebenen besonderen Ausführungsbeispiel übereinstimmt, bedeutet das nicht, dass Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in den nicht das Schnittstellenelement betreffenden Merkmalen zwingend eine Vorrichtung voraussetzt, die mit der bevorzugten Ausführungsform aus der vorbekannten Druckschrift übereinstimmt. Maßgebend ist vielmehr auch hier der Inhalt der Schutzansprüche, deren ihnen vom angesprochenen Durchschnittsfachmann beigemessener Sinngehalt unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ermittelt werden muss. Dass die Klagegebrauchsmusterschrift darauf verzichtet, die Funktionsweise der beiden von den Übertragungen betätigten Rastmechanismen näher zu beschreiben und insoweit auf die bekannte US-Patentschrift verweist (vgl. Anl. K 6 Abs. [0020] und [0023]), betrifft nur die Darstellung des bevorzugten Ausführungsbeispiels. Daraus ergibt sich keine Beschränkung des hier geltend gemachten Schutzanspruches 1, der allgemeiner gefasst ist und die in seinen Merkmalen beschriebenen Elemente bzw. Einzelteile im wesentlichen nur danach bestimmt, welche Funktion sie ausüben und welche Bewegung sie hierzu ausführen sollen. Schutzanspruch 1 setzt lediglich folgende Funktionsteile, Bewegungen und Wirkzusammenhänge voraus:

Vorhanden sein muss ein Steuerkörper, der zum Steuern (= Aufwickeln und Freigeben) des Schaltsteuerkabels rotationsbeweglich sein muss (Merkmale 2a, 2d aa und 2f), sowie ein Linearschaltkörper (Merkmalsgruppe 2b), der zwischen einer ersten Ausgangsposition und einer ersten Schaltposition linear beweglich ist und – wie schon der in Schutzanspruch 1 gewählte Begriff deutlich macht – bei Betätigung des Schnittstellenelements als Betätigungshandhabe einen Schaltvorgang initiieren soll; er soll mit Abstand vom Steuerkörper einen Anschlag ausbilden (Merkmal 2b aa) und mit der Schaltsteuervorrichtung derart gekoppelt sein, dass er „linear“ aus einer Ausgangs- oder Ruheposition in eine Schaltposition bewegt werden kann (Merkmal 2b bb; Sachverständiger, Anhörungsprotokoll S. 2, Bl. 513, 513R d.A.). Der Bewegungsweg des Linearschaltkörpers muss nicht exakt geradlinig im mathematischen Sinne verlaufen; geringfügige Abweichungen hält der gerichtliche Sachverständige zu Recht für grundsätzlich möglich und auch im Rahmen der schutzbeanspruchten Erfindung nicht ausgeschlossen (vgl. z.B. Anhörungsprotokoll S. 4, Bl. 515R d.A.). Legt man die in der Klagegebrauchsmusterschrift – auch objektiv zutreffend – beschriebene Problemstellung einer Verbesserung der Betätigung der Schaltung und deren in Schutzanspruch 1 beschriebene Lösung zugrunde, macht es in der Tat keinen Unterschied, ob der Schaltkörper exakt oder nur im wesentlichen linear verschoben wird (Anhörungsprotokoll S. 5, Bl. 515 d.A.); mit den weiteren vom gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Aspekten, die möglicherweise einen exakt linearen Bewegungsablauf erfordern, etwa eine vereinfachte Herstellbarkeit der Schaltsteuervorrichtung, die Vermeidung von Reibungen durch Querkräfte oder die Senkung der Herstellungskosten (vgl. Anhörungsprotokoll S. 3, 4; Bl. 514, 514R d.A.) befasst sich das Klageschutzrecht nicht.

Weiterhin soll ein zweiter Schaltkörper vorhanden sein, der einen zweiten Fingerkontaktteil beabstandet vom Steuerkörper besitzt (Merkmale 2e und 2e aa) und gemäß den Merkmalen 2e) und f) über eine zweite Übertragung ebenfalls mit der Schaltsteuervorrichtung gekoppelt ist, um die bei seiner Betätigung erfolgende Versetzung zwischen einer zweiten Ausgangsposition und einer zweiten Schaltposition ebenfalls in eine Rotationsbewegung des Steuerkörpers umzuwandeln; da beide Schaltkörper den Steuerkörper in eine Rotationsbewegung versetzen und der Steuerkörper bezüglich der Achse (X) zum Steuern des Kabels drehbar ist, und die Übertragung der Hebelbewegung auf den Steuerkörper über Rastzähne erfolgt, muss ein Bewegungspfad beider Schaltkörper gemäß Merkmal 2g) im wesentlichen parallel zur Rastzahnebene (T) verlaufen.

Ferner muss das erfindungsgemäße Schnittstellenelement gemäß den Merkmalsgruppen 2 c) und h) vorhanden sein, das den Linearschaltkörper von der ersten Ausgangsposition zur ersten Schaltposition bewegt (Merkmal 2c) dd) und hierzu mit dem in Merkmal 2b aa gelehrten und bereits erwähnten Anschlag des Linearschaltkörpers zusammenwirkt, indem es die vom Benutzer mit dem Daumen über den Fingerkontaktbereich aufgebrachte Betätigungskraft über die Betätigungskraftanwendungsfläche auf den Anschlag überträgt und das, um aus jeder Daumenposition eine zuverlässige Beaufschlagung des Linearschaltkörpers zu ermöglichen, nach den Merkmalen 2h) aa) und b) und Merkmal 2c) aa) relativ zum Linearschaltkörper beweglich, nämlich schwenkbar montiert ist, wobei der Bewegungspfad des Schnittstellenelementes nicht parallel zur Rastzahnebene verläuft. Nur über das Schnittstellenelement werden die Bedienkräfte in den Linearschaltkörper geleitet (Gutachten S. 10, 14f., 23; Bl. 265, 369f. und 378 d.A.).

Das erfindungsgemäße Schnittstellenelement ist nur eine außen vor dem Linearschaltkörper gesetzte schwenkbare Betätigungshandhabe. Mit der Übertragung ist sie nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über den Linearschaltkörper verbunden (vgl. hierzu Gutachten S. 8 ff.; Bl. 363 ff. d.A.)

Die in der Merkmalsgruppe 2d) umschriebene erste Übertragung soll erfindungsgemäß eine Vielzahl Rastzähne umfassen (Merkmal 2d bb), die in einer Rastzahnebene angeordnet sind; ihre Aufgabe besteht gemäß Merkmal 2d aa) darin, die lineare Verschiebebewegung des Linearschaltkörpers in eine Rotationsbewegung des Steuerkörpers umzusetzen. Die erste Übertragung umfasst alle Funktionsteile zwischen Linearschalt- und Steuerkörper, die dazu dienen, die Linearbewegung des Linearschalt- in eine Rotation des Steuerkörpers umzusetzen, zur zweiten Übertragung gehören alle Funktionselemente zwischen dem zweiten Schalt- und dem Steuerkörper, die dazu dienen, die Versetzbewegung des zweiten Schaltkörpers in eine Rotation des Steuerkörpers umzusetzen. Wie diese Umsetzung im Einzelfall bewerkstelligt wird, stellt Schutzanspruch 1 in das Belieben des Fachmannes. Nach den Ausführungen der Klagegebrauchsmusterbeschreibung (Abs. [0016]) kann dementsprechend das Umsetzen der translatorischen Schaltbewegung in eine rotatorische Bewegung auch darin bestehen, dass die Rotation etwa durch einen Rückzug des Kupplungselementes bzw. Eingriffselementes lediglich „passiv“ veranlasst wird, ohne dass jedoch die Art und Weise dieser Veranlassung näher festgelegt ist. Erfindungsgemäß ist es vor diesem Hintergrund auch möglich, die Rotationsbewegung dadurch zu erzeugen, dass der Steuerkörper drehfest mit einer federbeaufschlagten Zahnscheibe gekoppelt wird. Auch wenn Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in diesem Zusammenhang die Ausdrücke „Übertragung“ und „Umsetzen“ verwendet, bedeutet das nicht, wie der gerichtliche Sachverständige zuerst gemeint hat (Anhörungsprotokoll S. 7, Bl. 516 d.A.), dass erfindungsgemäß nur eine „aktive“ Form, etwa ein Eingriff zur Übertragung in die Rastzähne, diese Umsetzung bewirken kann. Vor dem Hintergrund, dass es erfindungsgemäß nicht um eine besondere Ausbildung der Umsetzung, sondern allein darum geht, den Linearschaltkörper nicht mehr streng senkrecht betätigen zu müssen, genügt auch eine „passive“ Freigabe der Zahnscheibe, indem lediglich der Eingriff der zweiten Übertragung in die Zähne aufgehoben wird und die vorgespannte Zahnscheibe infolge ihrer Federspannung rotieren kann. Dies hat auch der gerichtliche Sachverständige zuletzt zutreffend so gesehen (Anhörungsprotokoll S. 8, 9, Bl. 516 R, 517 d.A.). Die in der französischen Patentanmeldung 2 701 917 (Anl. L 1) dargestellte federbeaufschlagte Zahnscheibe dient nicht der Seilbewegung (Anhörungsprotokoll, S. 6, 7; Bl. 515R, 516 d.A.)

Diese aus Schutzanspruch 1 ersichtlichen Funktionszusammenhänge schließen es zwar aus, dass der Linearschaltkörper im Sinne der Merkmalsgruppe 2b) und/oder der zweite Schaltkörper gemäß Merkmalsgruppe 2e) ständig – also sowohl in der Ausgangs- als auch in der Schaltposition – mit den Rastzähnen der Übertragung in Eingriff stehen; anderenfalls blockierten sie sich gegenseitig beim Initiieren des Schaltvorgangs und könnten keine Rotationsbewegung des Steuerkörpers auslösen, weil jeder Steuerkörper bzw. jede Übertragung den Steuerkörper in eine jeweils entgegengesetzte Richtung rotieren lässt. Der Steuerkörper bleibt demgegenüber stets in einer Schaltstellung, die er nicht verlassen darf, bis der Benutzer eine andere Schaltposition wählt. Die Koppelung der Schaltkörper mit jeweils einer Übertragung arbeitet vor diesem Hintergrund nur in einer der beiden Bewegungsrichtungen, nämlich bei der Überführung von der Ausgangs- in die Schaltstellung, um in dieser den Steuerkörper in Rotation zu versetzen, sie hat nicht die Aufgabe, den Schaltkörper aus der Schaltstellung in die Ausgangsposition zurückzuholen. Schutzanspruch 1 geht davon aus, dass jeder Schaltkörper nach der Betätigung ohne Zutun des Benutzers automatisch in seine Ausgangsstellung zurückkehrt. Will der Benutzer wieder zurückschalten, so kann er dies nicht durch die Rückwärtsbewegung des zuletzt betätigten Schaltkörpers tun, sondern er muss den jeweils anderen Schalthebel betätigen und in die Schaltposition bringen (Gutachten S. 11; Bl. 366 d.A.). Auch bei mehrfachem Schalten in einer Richtung bleibt der Schaltkörper nicht in der nach Betätigung eingenommenen Position, sondern kehrt wieder in seine Ausgangslage zurück. So wird die Funktionsweise der Schaltkörper und der Übertragungen auch im Ausführungsbeispiel dargestellt, das aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns insoweit mangels näherer Angaben im allgemeinen Teil der Beschreibung auch allgemein für die Erfindung wesentliche Funktionszusammenhänge wiedergibt. Möglich ist es aber, dass die Wirkverbindung der einen Übertragung mit dem Steuerkörper erst aufgehoben wird, wenn die andere über den anderen Schalthebel betätigt wird (Gutachten S. 16; Bl. 371 d.A.).

Linearschaltkörper und erste Übertragung können erfindungsgemäß auch einstückig durch ein und dasselbe Bauteil gebildet werden. Schutzanspruch 1 unterscheidet seinem Wortlaut nach zwar beide Teile voneinander, dieser Unterschied bezieht sich jedoch ersichtlich nur auf die unterschiedlichen Funktionen dieser Elemente und nicht auf deren konstruktive Ausgestaltung. Das hat auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt (Anhörungsprotokoll Seite 10 f.; Bl. 517R, 518 d.A.); er hat darüber hinaus bekräftigt, dass der Gedanke einer einstückigen Ausführung von Linearschaltkörper und erster Übertragung für den Fachmann besonders naheliegt, wenn der Steuerkörper eine federbelastete Zahnscheibe aufweist, die lediglich freigegeben oder gesperrt werden muss und die Linearbewegung des Linearschaltkörpers diese Freigabe oder Sperre bewirken soll (Anhörungsprotokoll S. 11, Bl. 518 d.A.).

Auch die Ausgestaltung der zweiten Übertragung, die nach Merkmal 2f) die Schaltbewegung des zweiten Schaltkörpers in eine Rotationsbewegung des Steuerkörpers umsetzen soll, legt Schutzanspruch 1 nicht näher fest; infolge dessen bleibt es auch hier dem Belieben des Fachmannes überlassen, wie und insbesondere durch welche konstruktiven Elemente die Schalt- in eine rotatorische Bewegung umgesetzt wird. Auch die Unterscheidung der beiden Übertragungen in den Merkmalsgruppen 2d) einerseits und 2f) andererseits bezieht sich nur auf deren Funktionen. Schutzanspruch 1 gibt insbesondere keine konstruktiven Einzelheiten dazu vor und verlangt nicht, dass die beiden Übertragungen vollständig aus getrennten Bauteilen bestehen müssen und ein zur einen Übertragung gehörendes Teil nicht gleichzeitig auch ein solches der anderen Übertragung sein kann. Dies ist schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil in dem in der Klagegebrauchsmusterschrift erörterten Ausführungsbeispiel die Rastzähne, die nach Merkmal 2 d bb) zur ersten Übertragung gehören, auch an der Umsetzung der Bewegung des zweiten Schaltkörpers in eine Rotation des Steuerkörpers mitwirken und demzufolge auch Bestandteil der zweiten Übertragung sein müssen. Dann aber besteht kein Grund, mit anderen Bauteilen der Übertragung anders zu verfahren, sofern nur der mit beiden Übertragungen verfolgte Zweck erreicht wird, dass jeder Schaltkörper für sich und unabhängig vom anderen den Steuerkörper in eine Rotationsbewegung versetzen kann. Auch dies hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung zutreffend bestätigt (Anhörungsprotokoll S. 11 und 14, Bl. 518, 519 R d.A.).

3.
Die in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters niedergelegte Merkmalskombination erfüllt die Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes.
a)
Zu Recht wird die Priorität der Patentanmeldung in Anspruch genommen, aus der das Gebrauchsmuster abgezweigt worden ist. Die Figuren 4 und 5 der Patentanmeldung 1 134 ccc (Anlage B 2) offenbaren ebenso wie die zugehörigen Stellen der Beschreibung sachlich dasselbe wie auch das Klagegebrauchsmuster, nämlich ein verschwenkbares Schnittstellenteil, dessen Bewegungspfad nicht parallel zur Rastzahnebene verläuft. Stellt man auf die Bewegungslinie ab, die das freie Ende des schwenkbaren Schnittstellenelementes beschreibt, ergibt sich eine teilkreisförmige Linie, die zwar auf der kurzen Betätigungsstrecke keinen großen Krümmungswinkel beschreibt, aber durch ihre gebogene Form gleichwohl nicht parallel zur Rastzahnebene verlaufen kann. Stellt man auf die Ebene ab, in der die Schwenkbewegung um das Schwenklager erfolgt, so verläuft der Bewegungspfad rechtwinklig zur Schwenkachse; auch diese Bewegung liegt außerhalb der Rastzahnebene.
Überzeugend hat dies auch der gerichtliche Sachverständige so gesehen und zur Begründung ausgeführt (Anhörungsprotokoll S. 24, Bl. 524 R d.A.), der Fachmann ziehe beim Studium der Prioritätsanmeldung zusätzlich zu den von den Beklagten angeführten Figuren 4 und 5 auch die Figur 3 heran, die zwar in erster Linie ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel zeigt, andererseits aber vom Fachmann insoweit in einem allgemeineren Sinn verstanden wird, als sie die gesamten Elemente in ihrer Anordnung und in ihren Bezügen zur Gesamtkonstruktion sichtbar macht; im Hinblick auf den damit verbundenen großen konstruktiven Aufwand werde er von einer Anordnung der Bewegungsebene des Schnittstellenelementes parallel zur Rastzahnebene absehen. Ebenso überzeugend hat er dem Gesamtinhalt dieser Figurendarstellungen auch entnommen, dass der Bewegungspfad des Schnittstellenelementes nicht nur wie in den Figuren 4 und 5 dargestellt senkrecht zur Rastzahnebene verlaufen muss, sondern dass auch ein anderer nicht parallel zur Rastzahnebene liegender Verlauf möglich und sinnvoll ist, um die erfindungsgemäß angestrebte Verbesserung der Schaltvorgangauslösung zu erreichen (Anhörungsprotokoll S. 23, Bl. 524 d.A.).

Auch die weitere mit der Berufungserwiderung von den Beklagten geltend gemachte unzulässige Erweiterung betreffend die erste Übertragung gemäß Merkmal 2f) ist nicht gegeben. Anspruch 2 der prioritätsbegründenden europäischen Patentanmeldung 1 134 ccc (Anlage B 2 Spalte 7 Zeile 21 ff.) offenbart ein mit „transmission“ bezeichnetes Funktionselement, das nach dem Anspruchswortlaut die Linearversetzung des Linearbetätigungskörpers von seiner ersten Ruheposition zu der ersten Schaltposition in eine rotatorische Bewegung des „control body“ umwandelt. Entsprechend allgemein ist auch der zugehörige Teil der Beschreibung in der Patentanmeldung (Anlage B 2 Abs. [0004]) formuliert; der im Ausführungsbeispiel zeichnerisch dargestellte und beschriebene Klinkenmechanismus betrifft nur eine bevorzugte Ausführungsform, auf die sich der allgemeiner gefasste angemeldete Patentanspruch 2 ausweislich der allgemeiner gefassten Ausführungen in Abs. [0005] der Beschreibung nicht beschränken soll. Darauf, ob die vorbekannte US-Patentschrift 5 921 138 sich auf einen Klinkenmechanismus beschränkt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn wie das Klagegebrauchsmuster beschränkt sich auch die prioritätsbegründende Patentanmeldung nach Anlage B 2 nicht darauf, die aus der US-Patentschrift bekannte Vorrichtung abgesehen von den im Anspruch beschriebenen Unterschieden exakt zu übernehmen, sondern zeigt insoweit ebenfalls nur eine bevorzugte Ausführungsform (vgl. auch Anl. B 2 Abs. [0015], der Abs. [0020] der Klagegebrauchsmusterbeschreibung entspricht).

b)
Darüber hinaus war der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters für den Durchschnittsfachmann auch nicht durch eine Kombination der in der Klagegebrauchsmusterschrift erörterten US-Patentschrift 5 921 138 mit der europäischen Patentschrift 0 671 317 (deutsche Übersetzung Anlage B 5) nahegelegt. Der letztgenannten Druckschrift konnte der Fachmann am Prioritätstag nicht die Anregung entnehmen, den in der US-Patentschrift beschriebenen Linearschaltkörper mit dem dort fehlenden und in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gelehrten schwenkbaren Schnittstellenelement zu versehen. Das in der europäischen Patentschrift mit dem Bezugszeichen (7) versehene Funktionsteil, das die Beklagten in ihrer Klageerwiderung als Schnittstellenelement bezeichnet haben, ist ein Schwenkhebel, der beim Verschwenken um die Achse aus Y (vgl. Figur 3 der Entgegenhaltung) eine Zugbewegung ausführt, wobei über einen Verriegelungssteg (29) ein Steuerarm (27a) einer Entspannungsplatte (27) gezogen und die Entspannungsplatte dabei gedreht wird (vgl. Anlage B 5, S. 14 Abs. 1 und S. 15). Ein klassischer Zughebel ist für den Durchschnittsfachmann keine Anregung, einem Druckschaltkörper eine bewegliche Betätigungshandhabe vorzuschalten, die unabhängig vom Angriffswinkel immer für eine saubere Kraftübertragung sorgt. Ein weiterer und entscheidender Unterschied des Klagegebrauchsmusters zur europäischen Patentschrift besteht nach den zutreffenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen darin, dass die in Figur 3 der Entgegenhaltung gezeigte Verbindung des schwenkbaren Funktionsteils (7) mit dem linearbeweglichen Bauteil (29) eine Gelenkverbindung ist, bei der die beiden Teile gerade nicht voneinander gekoppelt sind, wie es das Klagegebrauchsmuster in Bezug auf den Anschlag des Linearschaltkörpers und das Schnittstellenelement verlangt, das nur Druckkräfte übertragen kann, während die in der Entgegenhaltung gezeigte Gelenkverbindung darüber hinaus auch Zugkräfte übertragen kann (vgl. Anhörungsprotokoll S. 18, 24 und 25; Bl. 521R, 524R und 525 d.A.). Er hat darüber hinaus im einzelnen dargelegt, welche umfangreichen Überlegungen der angesprochene Durchschnittsfachmann am Prioritätstag anstellen musste, um aus dem US-Patent 5 921 138 und dem europäischen Patent 0 671 317 zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters zu kommen (Anhörungsprotokoll S. 25 ff.; Bl. 525 ff. d.A.). Diese Überlegungen zeigen überzeugend, dass die beiden Entgegenhaltungen den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters am Prioritätstag nicht nahegelegt haben; erst recht nimmt die genannte europäische Patentschrift dessen Gegenstand nicht neuheitsschädlich vorweg. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten beruht auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der schutzbeanspruchten Erfindung.

3.
Dieser technischen Lehre entspricht die angegriffene Vorrichtung wortsinngemäß.

a)
Unstreitig handelt es sich um eine Fahrradschaltsteuervorrichtung, die einen Schaltmechanismus über einen Schaltsteuerhebel betätigt und infolge dessen Merkmal 1 der vorstehenden Merkmalsgliederung erfüllt.

Die angegriffene Vorrichtung verfügt auch über einen Steuerkörper, der entsprechend Merkmal 2a zum Einziehen und Freigeben des Schaltsteuerkabels um eine Achse drehbar ist; dieser Steuerkörper ist, wie sich aus den von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt (vgl. Anhörungsprotokoll S. 8, Bl. 516 R d.A.), ein drehfest mit der Rastzahnscheibe verbundenes und zusammen mit dieser um eine Rotationsachse drehbares Bauteil.

Die Vorrichtung verfügt ferner über einen zweiten Schaltkörper im Sinne der Merkmalsgruppe 2e), nämlich den in der Abbildung 7 der Anlage K18 entsprechend bezeichneten silbernen Hebel, der zum Heraufschalten in einen jeweils nächsthöheren Gang dient. Auch dies stellt die Beklagte nicht in Abrede und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen.

Desweiteren ist eine zweite Übertragung vorhanden, die die in Merkmal 2f) geforderte Versetzung des zweiten Schaltkörpers von der zweiten Ausgangs- in die zweite Schaltposition in eine Rotationsbewegung des Steuerkörpers umsetzt. Diese zweite Übertragung verkörpert jedenfalls dasjenige Bauteil, das die Zahnscheibe bei einer Betätigung des zweiten Schaltkörpers gegen ihre Federvorspannung antreibt. Auch dies hat der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Anhörung überzeugend bestätigt (vgl. Anhörungsprotokoll S. 11, Bl. 518 d.A.).

b)
Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten weist die angegriffene Vorrichtung einen Linearschaltkörper auf, der wortsinngemäß den Vorgaben der Merkmale 2b aa) und bb) entspricht. Hierbei handelt es sich um das in der Abbildung 7 der Anlage K 18 in der linken Bildhälfte sichtbare C-förmige den Rotationskörper etwa auf der Hälfte seines Umfangs umgreifende Bauteil (Bezugszahl 18 in der Patentanmeldung der Beklagten zu 2), jedoch ohne die beiden mit den Rastzähnen in Eingriff bringbaren Klinken. Dies hat die Erörterung der Funktionsweise des angegriffenen Gegenstandes mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben (vgl. Anhörungsprotokoll S. 8, 9, 10, 12; Bl. 516R, 517, 517R und 518R d.A.), der seine gegenteilige im schriftlichen Gutachten vertretene Ansicht (Gutachten S. 38, 46, 44, Bl. 393, 399, 401 d.A.) zutreffend nicht aufrecht erhalten hat. Wie das Musterstück der angegriffenen Vorrichtung erkennen lässt, bildet das C-förmige Bauteil beabstandet vom Steuerkörper einen Anschlag aus, der mit dem das Schnittstellenelement der Merkmalsgruppe 2h) verkörpernden und in der erwähnten Abbildung 7 der Anlage K 18 entsprechend bezeichneten schwarzen Schalthebel zusammenwirkt und bei Betätigung dieses Schalthebels so verschoben wird, dass die Klinken des C-förmigen Teils außer Eingriff mit der Rastzahnscheibe gelangen. Diese wird hierdurch entsperrt und dreht sich daraufhin entsprechend ihrer Federvorspannung zusammen mit dem Steuerkörper um die Rotationsachse. Diese Sperr- und Freigabemöglichkeit ist die in Merkmal 2b bb) geforderte Koppelung mit der Schaltsteuervorrichtung zur Linearversetzung aus einer ersten Ausgangsposition in eine erste Schaltposition. Dass diese Bewegung nicht mathematisch exakt verläuft, ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen im Abschnitt B 1 unerheblich.

c)
Die erste Übertragung im Sinne der Merkmalsgruppe 2d) wird gebildet durch die drehfest mit dem Steuerkörper verbundene federvorgespannte Zahnscheibe und die beiden Klinken des C-förmigen Schiebeteils (vgl. Anhörungsprotokoll S. 9, 10; Bl. 517, 517 R d.A.).

Die in Merkmal 2d aa) verlangte Umsetzung der Linearbewegung des Linearschaltkörpers bei einem Schaltvorgang in eine Rotationsbewegung des Steuerkörpers erfolgt dadurch, dass beim Beaufschlagen und Verschieben des C-förmigen Bauteils die beiden Klinken außer Eingriff mit den Rastzähnen der Zahnscheibe gebracht werden, diese entsperren und deren Rückdrehung zusammen mit dem Steuerkörper ermöglichen. Auch ein solcher Entsperrvorgang, der die Zahnscheibe nicht aktiv in Rotation versetzt, sondern nur „passiv“ deren Rückdrehung ermöglicht, ist, wie bereits vorstehend in Abschnitt B 1 dargelegt, eine „Umsetzung“ im Sinne des Schutzanspruches 1.

Der Senat verkennt nicht, dass das C-förmige Bauteil auch bei der Betätigung des zweiten Schaltkörpers mitwirkt und zwischen dem bei Betätigung des Schnittstellenelementes eingenommenen Positionen oszilliert (vgl. Anhörungsprotokoll S. 13, Bl. 519 d.A.). Mit der Rotationsbewegung der Zahnscheibe im Anschluss an eine Betätigung des zweiten Schaltkörpers wird auch das C-förmige Bauteil mit den starren Klinken radial auswärts gelenkt, um die Klinke außer Eingriff mit der Zahnscheibe zu bringen und auf diese Weise die Rotation des Steuerkörpers und damit auch den Schaltvorgang zu ermöglichen.

Beim Heraufschalten mit Hilfe des größeren um die Rotationsachse des Steuerkörpers schwenkbaren Hebels werden die Rastzähne der Übertragung so beaufschlagt, dass sie das C-förmige Bauteil bei Seite schieben, indem die Rastzähne auf der Schrägfläche des Innenzahns des Bauteils auflaufen und ihn überklettern können; nach der Rückkehr des C-Teils in die vorherige Stellung wirken Rastzahn und Innenzahn wieder zusammen und hindern den Steuerkörper an einer Rückwärtsdrehung. Um die Rückdrehung zu erreichen, muss das C-förmige Bauteil mit Hilfe des kleineren Schwenkhebels in gleicher Weise verschoben werden, damit der Rastzahn der Übertragung und der Innenzahn außer Eingriff kommen und den Steuerkörper loslassen. Diese Schaltstellung wird fixiert, indem das C-förmige Bauteil mit seinem Innenzahn wieder in seine vor der Betätigung eingenommene Position zurückkehrt und mit dem nächsten Rastzahn in Eingriff gelangt, der ein weiteres Rückdrehen des Steuerkörpers verhindert. Entsprechend ist die Funktionsweise des C-förmigen Bauteils auch in der deutschen Offenlegungsschrift 10 2004 014 qqq beschrieben (vgl. Anl. K32 Abs. [0009], [0024], [0026] und Anspruch 11). Das ändert aber nichts daran, dass das C-förmige Bauteil gleichzeitig auch Bestandteil der ersten Übertragung ist. Wie bereits ausgeführt wurde, lässt der Schutzanspruch 1 die Konstruktion beider Übertragungen offen und erlaubt dem Fachmann jede beliebige Ausgestaltung, die die insbesondere in den Merkmalsgruppen 2b), d) und e) bezweckten Funktionen erfüllt. Einleuchtend hat der gerichtliche Sachverständige die von der angegriffenen Vorrichtung verwirklichte Gestaltung als „Integralkonstruktion“ bezeichnet (vgl. Anhörungsprotokoll S. 12, Bl. 518 R d.A.).
d)
Der Bewegungspfad beider Schaltkörper verläuft entsprechend Merkmal 2g) im wesentlichen parallel zur Rastzahnebene; dies ist anhand des Musterstücks ohne weiteres nachvollziehbar.
e)
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch ein Schnittstellenelement im Sinne der Merkmalsgruppe 2h) vorhanden ist, das schwenkbar montiert ist und einem Bewegungspfad folgt, der nicht parallel zur Rastzahnebene verläuft; maßgebend ist hierbei nicht die Ebene, in der der schwarze Betätigungshebel der angegriffenen Vorrichtung aufgehängt ist, sondern der Verlauf der Schwenkbewegung.

4.
Da die Beklagten entgegen § 11 Abs. 1 GbMG eine gebrauchsmustergeschützte Erfindung benutzen, sind sie nach § 24 Abs. 1 GbMG der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, die als eingetragene Schutzrechtsinhaberin zu den Verletzten im Sinne der genannten Bestimmung gehört.
Im zuerkannten Umfang sind die Beklagten der Klägerin außerdem zum Schadenersatz verpflichtet, weil sie den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters mit der angegriffenen Ausführungsform schuldhaft benutzt haben, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hätten sie, wie dort von ihnen verlangt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, hätten sie das Klageschutzrecht auffinden und bei zutreffender rechtlicher Beratung auch ohne Schwierigkeiten feststellen können, dass die dort niedergelegte technische Lehre schutzfähig ist und von der angegriffenen Vorrichtung wortsinngemäß verwirklicht wird.
Die Klägerin hat auch ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne des § 256 ZPO daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen statt auf Leistung zu klagen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Klägerin ihre Ansprüche jedoch erst dann, wenn ihr die Beklagten über das Ausmaß ihrer Verletzungshandlungen Rechnung gelegt haben.
Steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass die Beklagten der Klägerin über den Umfang der schutzrechtsverletzenden Handlungen Rechnung legen. Die Klägerin kennt die diesbezüglichen Einzelheiten ohne eigenes Verschulden nicht und ist zur Bezifferung ihrer Ansprüche auf die Rechnungslegung der Beklagten angewiesen, die die ihr abverlangten Auskünfte ohne Schwierigkeiten erteilen kann und hierdurch auch nicht unzumutbar belastet wird.

C.
Unbegründet sind Berufung und Klage lediglich, soweit sie sich auch gegen ein Herstellen der angegriffenen Gegenstände richten. Dass die Beklagten diese Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland fertigen, hat die darlegungspflichtige Klägerin nicht vorgetragen. Die Einreichung einer Patentanmeldung für den angegriffenen Gegenstand genügt noch nicht, um eine Begehungsgefahr zu begründen, ebenso wenig lässt der Vertrieb bisher aus dem Ausland bezogener patent- bzw. gebrauchsmusterverletzender Gegenstände befürchten, dass die Beklagten zu einer Herstellung in der Bundesrepublik Deutschland übergehen werden. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass eine Herstellung in Deutschland ernsthaft zu befürchten ist, hat die Klägerin nicht aufgezeigt; dass die Beklagte zu 2) in Deutschland eine Produktionsstätte unterhält, reicht dazu ebenfalls nicht aus.

III.
Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen hat der Senat die Kosten des Rechtsstreits auf beide Parteien verteilt; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer revisionsgerichtlichen Entscheidung bedarf.