2 U 75/07 – Verbinder

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1267

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. April 2010, Az. 2 U 75/07

I.
Das Versäumnisurteil des Senats vom Oktober 2008 ist, soweit es die Beklagten zu 2. und 3. betrifft, rechtskräftig.

II.
Das Versäumnisurteil des Senats vom Oktober 2008 wird, soweit es die Beklagte zu 1. betrifft, mit der Maßgabe aufrechterhalten,

1.
dass sich die Verurteilung auf Verbinder zwischen Anker und Ketten von Schiffen, insbesondere Segelbooten und Yachten, bezieht, umfassend einen Ankeranschlussbauteil und einen Kettenanschlussbauteil, wobei der Ankeranschlussbauteil an einem Ende eine Aufnahmegabel für den Anker und der Kettenanschlussbauteil am einen Ende einen Gabelteil zur Aufnahme eines Kettengliedes aufweist und die Schenkel der Aufnahmegabel und auch die Schenkel des Gabelteils von jeweils einem Schraubenbolzen durchdrungen sind, der einerseits mit seinem Kopf im einen Schenkel und mit seinem Gewindeschaft im anderen Schenkel festgelegt und mittels Klebstoff sicherbar sind, wobei Ankeranschlussbauteil und Kettenanschlussbauteil an ihrem jeweils anderen Ende miteinander verbunden sind, indem der eine Bauteil einen Kugelkopf und der andere Bauteil eine Kugelaufnahme mit einer in die Aufnahmegabel mündenden Öffnung aufweist, bei denen die Kugelaufnahme einen von der Aufnahmegabel weggerichteten Hohlkugelabschnitt zur Halterung des Kugelkopfes bei Zugbelastung aufweist, und der Kugelkopf eine zur Aufnahmegabel hingerichtete, hinter die Kugelform zurücktretende Stirnfläche aufweist, die zusammen mit einer aus dem Hohlkugelabschnitt auftretenden, zur Aufnahmegabel gerichteten zylindrischen Vertiefung eine Pumpkammer bildet,

2.
die Schadenersatzpflicht dahingehend festgestellt wird, dass die Beklagte zu 1. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der Herrn Werner A, 42289 Wuppertal, durch in der Zeit vor dem 04.04.2007 und der Klägerin durch seit dem 05.04.2007 begangene, in Ziffer I.1. des landgerichtlichen Urteilsausspruchs bezeichnete Handlungen nach Maßgabe des heutigen Senatsurteils entstanden ist oder noch entstehen wird.

III.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 4 % und die Beklagten 96 % zu tragen. Vorab fallen den Beklagten außerdem die Kosten ihrer Säumnis im Termin. Oktober 2008 zur Last.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 100.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.
Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.
Der Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt, wobei auf die Berufung der Beklagten zu 1. ein Teilbetrag von 100.000 € entfällt. Für die Zeit vom 26. Februar 2010 bis 2. März 2010 beträgt der Streitwert 200.000 €.

G r ü n d e

I.

Die Klägerin ist seit dem April 2007 eingetragene Inhaberin des vormals für Herrn Werner A, , registrierten europäischen Patents 1 140 xxx, das auf einer Oktober 2001 veröffentlichten Anmeldung vom Dezember 1998 beruht und dessen Erteilung im Oktober 2002 bekanntgemacht wurde. Das Klagepatent, zu dessen Schutzstaaten die Bundesrepublik Deutschland gehört, trägt die Bezeichnung „Verbinder zwischen Anker und Kette von Schiffen, insbesondere Segelbooten und Yachten“; sein – im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierender – Patenanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Verbinder (15) zwischen Anker (14) und Kette (12) von Schiffen, insbesondere Segelbooten und Yachten, umfassend einen Ankeranschlussbauteil (16) und einen Kettenanschlussbauteil (17), wobei der Ankeranschlussbauteil (16) am einen Ende eine Aufnahmegabel (21) für den Anker (14) und der Kettenanschlussbauteil (17) am einen Ende einen Gabelteil (41) zur Aufnahme eines Kettengliedes (43) aufweist und die Schenkel (23, 24) der Aufnahmegabel (21) und auch die Schenkel des Gabelteiles (41) von jeweils einem Schraubenbolzen (25, 46) durchdrungen sind, der einerseits mit seinem Kopf im einen Schenkel (23, 44) und mit seinem Gewindeschaft (28, 47) im anderen Schenkel (24, 45) festgelegt und mittels einer Klemmschraube (48) bedarfsweise sicherbar ist, wobei Ankeranschlussbauteil (16) und Kettenanschlussbauteil (17) an ihren jeweils anderen Enden miteinander verbunden sind, indem der eine Bauteil einen Kugelkopf (38) und der andere Bauteil eine Kugelaufnahme (34) mit einer in die Aufnahmegabel (21) mündenden Öffnung (37) aufweist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass die Kugelaufnahme (34) einen von der Aufnahmegabel (21) weggerichteten Hohlkugelabschnitt (33) zur Halterung des Kugelkopfes (38) bei Zugbelastung aufweist, und der Kugelkopf (38) eine zur Aufnahmegabel (21) hingerichtete, hinter die Kugelform zurücktretende Stirnfläche (39) aufweist, die zusammen mit einer aus dem Hohlkugelabschnitt (33) auftretenden, zur Aufnahmegabel (21) gerichteten zylindrischen Vertiefung (29) eine Pumpkammer (22) bildet.“

Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) zeigen bevorzugte Ausführungsbeispiels der Erfindung.

Eine von der Beklagten zu 1. gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil September 2008 rechtskräftig abgewiesen.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, bietet auf ihrer Internet-Seite in englischer Sprache Verbinder an (Anlagen K 5, K 10), deren nähere Ausgestaltung sich aus der nachstehend eingeblendeten Prinzipskizze ergibt.

Die Klägerin hält die vorbezeichneten Verbinder für patentverletzend. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Verletzungsklage der Klägerin stattgegeben und wie folgt erkannt:

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

Verbinder zwischen Anker und Kette von Schiffen, insbesondere Segelbooten und Yachten, umfassend einen Ankeranschlussbauteil und einen Kettenanschlussbauteil, wobei der Ankeranschlussbauteil am einen Ende eine Aufnahmegabel für den Anker und der Kettenanschlussbauteil am einen Ende einen Gabelteil zur Aufnahme eines Kettengliedes aufweist und die Schenkel der Aufnahmegabel und auch die Schenkel des Gabelteiles von jeweils einem Schraubenbolzen durchdrungen sind, der einerseits mit seinem Kopf im einen Schenkel und mit seinem Gewindeschaft im anderen Schenkel festgelegt und mittels einer Klemmschraube bedarfsweise sicherbar ist, wobei Ankeranschlussbauteil und Kettenanschlussbauteil an ihren jeweils anderen Enden miteinander verbunden sind, indem der eine Bauteil einen Kugelkopf und der andere Bauteil eine Kugelaufnahme mit einer in die Aufnahmegabel mündenden Öffnung aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Kugelaufnahme einen von der Aufnahmegabel weggerichteten Hohlkugelabschnitt zur Halterung des Kugelkopfes bei Zugbelastung aufweist, und der Kugelkopf eine zur Aufnahmegabel hingerichtete, hinter die Kugelform zurücktretende Stirnfläche aufweist, die zusammen mit einer aus dem Hohlkugelabschnitt auftretenden, zur Aufnahmegabel gerichteten zylindrischen Vertiefung eine Pumpkammer bildet;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. November 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, insbesondere unter Angabe der Internet-Werbung,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– von den Beklagten die Angaben zu d) nur für die Zeit ab dem 2. November 2002
zu machen sind und

– sämtliche genannten Angaben für den Zeitraum 10.11.2001 bis zum 02.11.2002
lediglich von der Beklagten zu 1) zu machen sind.

II.
Es wird festgestellt,

1.
dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die in Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 10. November 2001 bis zum 1. November 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

1.
dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. Herrn Werner A durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 2. November 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Abweisungsbegehren weiter. Sie bestreiten die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ebenso wie die Aktivlegitimation der Klägerin und sind der Auffassung, dass die streitbefangenen Verbinder keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents machen. Darüber hinaus seien diverse Merkmale des Patentanspruchs 1 aus dem Stand der Technik vorbekannt gewesen.

Mit Versäumnisurteil Oktober 2008 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte zu 1. mit am 12.11.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage Einspruch eingelegt. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Einspruchseinlegung auch für die Beklagten zu 2. und 3. habe gelten sollen, die ihren Prozessbevollmächtigten entsprechend mandatiert gehabt hätten.

Die Beklagten beantragen,

das Versäumnisurteil vom Oktober 2008 aufzuheben und die gegen sie – die Beklagten zu 1. bis 3. – gerichtete Klage abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und beruft sich nach entsprechendem Hinweis des Senats hilfsweise darauf, dass die streitbefangenen Verbinder mindestens äquivalent von der technischen Lehre des Klagepatents insoweit Gebrauch machen, dass die Schraubenbolzen zwar nicht mittels einer Klemmschraube gesichert werden könnten, die Anordnung jedoch so getroffen sei, dass eine sichernde Fixierung der Schraubenbolzen mit Hilfe eines geeigneten Klebstoffs möglich sei, was aus dem Stand der Technik als alternative Sicherungsmaßnahme geläufig sei und auch von den Beklagten selbst empfohlen werde.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil vom Oktober 2008 aufrechtzuerhalten,

hilfsweise, und zwar mit der aus Ziffer II.2. und hilfsweise mit der aus Ziffer II.1. dieses Urteils ersichtlichen Maßgabe.

Mit Schriftsatz vom 26.02.2010 hat die Klägerin zwischenzeitlich klageändernd den Antrag angekündigt, festzustellen, dass zwischen den Parteien am 16.09.2009 ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:

Diesen Antrag hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.03.2010 zurückgenommen.

Zwischen den Parteien ist insofern unstreitig, dass ihre Prozessbevollmächtigten am 16.09.2009 über den Abschluss eines Vergleichs verhandelt und eine weitestgehende Einigung erzielt haben. Nach der Einlassung der Klägerin ist lediglich keine Verständigung über die aus Ziffer 1 des Vergleichstextes ersichtlichen Fälligkeitszeitpunkte erzielt worden; nach dem Vortrag der Beklagten ist als Wirksamkeitsbedingung vereinbart worden, dass der Vergleichstext schriftlich fixiert wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. ist das ihre Berufung zurückweisende Versäumnisurteil des Senats vom Oktober 2008 mangels Einlegung eines Einspruchs rechtskräftig. Es mag sein, dass auch die Beklagten zu 2. und 3. ihren Prozessbevollmächtigten mandatiert haben, Rechtsmittel gegen die Säumnisentscheidung einzulegen. Tatsache ist jedoch, dass innerhalb der Einspruchsfrist ein Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil vom Oktober 2008 ausschließlich von der Beklagten zu 1. eingelegt worden ist. Letzteres folgt bereits aus der Rubrumsangabe, die – im Gegensatz zu den Schriftsätzen vom 24.10.2007 (GA I 188) und 30.09.2008 (GA II 273) – lediglich die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1. „A Ltd. Sti.“ ausweist und auch allein die so bezeichnete Partei als (Berufungs-)Klägerin kennzeichnet. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Mandat mit Schriftsatz vom 30.09.2008 (GA II 203/70) ausdrücklich für sämtliche Beklagten niedergelegt hatte, heißt es im Einspruchsschriftsatz vom 12.11.2008 (GA II 283), dass er „durch A erneut bevollmächtigt wurde, die Rechtssache weiter zu verfolgen“ und deshalb „namens und im Auftrag unseres Mandanten“ Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 23.10.2008 einlege. Der vorbeschriebene Sachverhalt lässt einzig die Deutung zu, dass ausschließlich für die Beklagte zu 1., nicht jedoch für die Beklagten zu 2. und 3. ein Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil angebracht werden sollte.

III.

Gegenüber der Beklagten zu 1. ist das Versäumnisurteil vom Oktober 2008 aufrecht zu erhalten. Lediglich der Urteilsausspruch des Landgerichts ist hinsichtlich des Schadensfeststellungsanspruchs zu konkretisieren und im übrigen an die in Teilen bloß äquivalente Patentverletzung anzupassen.

1.
Die Berufung ist zulässig.

Bedenken ergeben sich nicht aus dem Gesichtspunkt eines mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 1. sich in der am 16.09.2009 mit der Klägerin ausgehandelten Vereinbarung u.a. dazu verpflichtet hat, ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückzunehmen.

Die Vereinbarung ist schon deshalb unwirksam, weil die Klägerin selbst vorträgt, dass zwischen den Parteien eine Verständigung darüber, wann die ratenweise zu erbringende Schadensersatzzahlung erfolgen solle, nicht erzielt worden ist. Es ist deswegen die Vermutungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar, wonach, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist. Gleichgültig ist in diesem Zusammenhang, ob der noch ungeregelte Punkt objektiv wesentlich oder unwesentlich ist (Palandt, BGB, 69. Aufl., § 154 BGB Rn. 1).

Ungeachtet dessen scheitert ein rechtswirksamer Vergleichsabschluss aber auch daran, dass die Vereinbarung lediglich mündlich zustande gekommen ist. Selbst wenn die Parteien – entgegen den Behauptungen der Beklagten zu 1. – im Zuge der Vergleichsgespräche keine Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung vereinbart haben sollten, ist anerkannt, dass eine Formabrede auch durch schlüssiges Verhalten getroffen oder sich aus einer Verkehrssitte ergeben kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 109, 197, 200; BGH, NJW-RR 1993, 235) ist sie widerleglich zu vermuten, wenn es sich um einen wichtigen und langfristigen Vertrag handelt. Solches ist vorliegend der Fall, weil mit der Vergleichsvereinbarung abschließend die Benutzungsrechte der Beklagten zu 1. Hinsichtlich der technischen Lehre des Klagepatents nicht nur in Deutschland, sondern auch in Polen und in der Türkei geregelt werden sollten.

2.
Die Berufung ist nicht begründet.

a)
Die Klage ist zulässig, insbesondere war das Landgericht Düsseldorf – was der rechtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren unterliegt – für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig.

Im angefochtenen Urteil ist zurecht auf § 32 ZPO analog verwiesen und ausgeführt, dass die internationale Zuständigkeit der örtlichen Zuständigkeit folgt, die überall dort gegeben ist, wo eine patentverletzende Handlung (nach dem Vortrag des Klägers) gegeben ist. In Nordrhein-Westfalen haben im Hinblick auf die Internetwerbung der Beklagten zu 1. gemäß Anlage K 5 mindestens Angebote stattgefunden. Dem steht nicht entgegen, dass die Werbung in englischer Sprache gehalten ist, weil gerade der von der Beklagten zu 1. verwendete Zusatz, dass „vorübergehend“ keine Verkäufe nach Deutschland erfolgen, den Willen der Beklagten zu 1. belegt, grundsätzlich zur Lieferung auch ins Inland bereit zu sein. In Deutschland befinden sich zweifellos auch mögliche Interessenten, die den englischsprachigen Text ohne weiteres verstehen. Unschädlich ist gleichfalls, dass der Internetauftritt keine direkte Bestellmöglichkeit bietet, weil sich ausdrücklich die Aufforderung findet, die Beklagte zu 1. zu kontaktieren und eine Bestellung aufzugeben. In jedem Fall ergeben sich aber zuständigkeitsbegründende Angebotshandlungen der Beklagten zu 1. aus ihrer als Anlage K 10 vorliegenden Internetwerbung vom 28.11.2007. Dass von der Werbung auch potentielle Besteller im Inland angesprochen werden sollen, ergibt sich insoweit zweifelsfrei aus dem von der Beklagten zu 1. vorgehaltenen Bestellformular, das als Herkunftsland des Bestellers u.a. „Germany“ vorsieht.

b)
Zu Recht hat das Landgericht der Verletzungsklage auch in der Sache stattgegeben.

Das Klagepatent betrifft – wie das Landgericht zutreffend erläutert hat – einen Verbinder (15) zwischen dem Anker (14) und der Kette (12) von Schiffen, mit folgenden Merkmalen:

(1) Der Verbinder (15) umfasst
a) einen Ankeranschlussbauteil (16) und
b) einen Kettenanschlussbauteil (17).

(2) Der Ankeranschlussbauteil (16) weist am einen Ende eine Aufnahmegabel (21) für den Anker (14).

(3) Der Kettenanschlussbauteil (17) weist am einen Ende einen Gabelteil (41) zur Aufnahme eines Kettengliedes (43) auf.

(4) Die Schenkel (23, 24) der Aufnahmegabel (21) und auch die Schenkel des Gabelteiles (41) sind von jeweils einem Schraubenbolzen (25, 46) durchdrungen.

(5) Der Schraubenbolzen ist mit seinem Kopf im einen Schenkel (23, 44) und mit seinem Gewindeschaft (28, 47) im anderen Schenkel (24, 45) festgelegt und mittels einer Klemmschraube (48) bedarfsweise sicherbar.

(6) Ankeranschlussbauteil (16) und Kettenanschlussbauteil (17) sind an ihren jeweils anderen Enden miteinander verbunden, indem
a) der eine Bauteil einen Kugelkopf (38) und
b) der andere Bauteil eine Kugelaufnahme (34) mit einer in die Aufnahmegabel (21) mündenden Öffnung (37) aufweist.

(7) Die Kugelaufnahme (34) weist einen von der Aufnahmegabel (21) weggerichteten Hohlkugelabschnitt (33) zur Halterung des Kugelkopfes (38) bei Zugbelastung auf.

(8) Der Kugelkopf (38) weist eine zur Aufnahmegabel (21) hingerichtete, hinter die Kugelform zurücktretende Stirnfläche (39) auf.

(9) Die Stirnfläche (39) bildet zusammen mit einer aus dem Hohlkugelabschnitt (33) auftretenden, zur Aufnahmegabel (21) gerichteten zylindrischen Vertiefung (29) eine Pumpkammer (22).

Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht im einzelnen dargetan, dass und weshalb der angegriffene Verbinder der Beklagten zu 1. wortsinngemäß von den vorstehenden Merkmalen (1) bis (4), (6) bis (9) Gebrauch macht. Es hat außerdem zutreffend festgestellt, dass die im Ankeranschlussbauteil und im Kettenanschlussbauteil verwendeten Schraubenbolzen mit ihrem Kopf in dem einen Schenkel und mit ihrem Gewindeschaft in dem anderen Schenkel festgelegt sind. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Darlegungen des Landgerichts in vollem Umfang zu eigen. Auch die Beklagte zu 1. hat dem im Berufungsverfahren nichts Substantielles entgegen zu setzen. Sie argumentiert weitestgehend lediglich dahin, dass einzelne Merkmale des Patentanspruchs 1 aus dem Stand der Technik vorbekannt gewesen seien. Diese Einlassung ist im Verletzungsprozess unerheblich, weil der Patentanspruch im Rahmen der Verletzungsprüfung so, wie er erteilt ist, hingenommen werden muss.

Soweit Merkmal (5) vorsieht, dass die Schraubenbolzen „mittels einer Klemmschraube bedarfsweise sicherbar“ sind, besagt dies für den Durchschnittsfachmann, dass der Verbinder zwar nicht über eine Klemmschraube verfügen muss, dass der Verbinder jedoch so hergerichtet sein muss, dass, sofern sich ein Bedarf hierfür ergibt, eine Klemmschraube zur Fixierung der Schraubenbolzen zum Einsatz kommen kann. Einen der Aufnahme einer Klemmschraube dienenden Kanal oder dergleichen besitzt der streitbefangene Verbinder indessen unstreitig nicht, weswegen insoweit – anders als das Landgericht meint – eine wortsinngemäße Benutzung des Klagepatents auszuscheiden hat. Das Teilmerkmal (5) wird jedoch in äquivalenter Weise dadurch verwirklicht, dass bei dem streitbefangenen Verbinder das Gewinde derart ausgestaltet ist, dass als Schraubensicherungsmittel ein geeigneter Klebstoff angewendet werden kann. Dass Klebstoff als stoffschlüssige Schraubensicherung nicht nur geeignet ist, die Schraubenverbindung wieder freizugeben, sondern Klebstoff dem Durchschnittsfachmann zum Prioritätstag des Klagepatents auch als mögliches Mittel zur Sicherung einer Schraubverbindung geläufig war, hat die Klägerin, ohne dass die Beklagte zu 1. dem entgegen getreten wäre, unter Bezugnahme auf die als Anlage K 13 bis K 15 überreichten Unterlagen dargelegt. Von daher ist die Feststellung gerechtfertigt, dass das Vorsehen einer Gewindeverbindung, die den Einsatz eines geeigneten Klebstoffs erlaubt, nicht nur dem Einsatz einer Klemmschraube objektiv gleichwirkend, sondern bei Orientierung an der Klagepatentschrift für einen Durchschnittsfachmann auch naheliegend ist.

Dem Vorwurf äquivalenter Patentverletzung steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1. den geeigneten Klebstoff selbst nicht anbietet, denn auch im Rahmen des Patentanspruchs 1 gehört die Klemmschraube als solche nicht zum patentgeschützten Gegenstand. Unbeachtlich ist gleichfalls, dass die Verwendung eines Klebers als Schraubensicherungsmittel nicht die Möglichkeit eines wiederholten Einsatzes bietet; vielmehr ist der als Schraubensicherung verwendete Kleber, wenn die Schraubverbindung gewaltsam gelöst worden ist, verbraucht. Rechtlich bleibt dieser Umstand jedoch ohne Bedeutung, weil der Patentanspruch 1 keine Vorgaben dahingehend enthält, mit welcher Benutzungshäufigkeit eine Klemmschraube verwendet werden soll. Unter den Wortsinn des Klagepatents würde deshalb auch die Ausgestaltung des Verbinders dergestalt fallen, dass lediglich eine Einmal-Klemmschraube zum Einsatz kommen könnte.

c)
Dass die Beklagte zu 1. bei dem festgestellten Verletzungssachverhalt zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Entschädigung und zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Hierauf wird Bezug genommen.

d)
Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich für die Zeit seit April 2007 aus ihrer Rolleneintragung als Patentinhaberin und für die Zeit davor aus der aus den Anlagen K 9 und K 8 ersichtlichen Abtretung der in der Person des vormaligen Patentinhabers entstandenen Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz. Irgendwelche Formvorschriften gelten insoweit nicht; insbesondere Artikel 72 EPÜ betrifft lediglich die Patentanmeldung, aber nicht ein erteiltes Patent. Soweit die Beklagte zu 1. auf § 181 BGB hinweist, geht auch dies fehl. Bereits anhand der Unterschriften ist ersichtlich, dass für die Klägerin nicht der vormalige Patentinhaber A unterzeichnet hat. Soweit die Beklagte zu 1. im Berufungsverfahren erstmals die Vertretungsmacht des für die Klägerin Handelnden bestreitet, ist dies verspätet (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Es kann auch keine Rede davon sein, dass es sich bei der Abtretung von Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen um außergewöhnliche Maßnahmen gehandelt hat, die gemäß §§ 164, 116 Abs. 2 HGB eines Gesellschafterbeschlusses bedurft hätten. Bezüglich der Abtretung gilt dies schon deshalb, weil es sich um ein für die Klägerin ausschließlich rechtlich vorteilhaftes Geschäft handelt. Gleiches gilt – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – auch für die Übernahme diverser Schutzrechte, ungeachtet dessen, dass mit der Schutzrechtsübernahme auch gewisse Gebührenzahlungsverpflichtungen verbunden sind.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 344 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch das Revisionsgericht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist oder die grundsätzliche Bedeutung haben.