2 U 58/09 – Klettstreifen II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1395

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Juli 2010, Az. 2 U 58/09

Vorinstanz: 4a O 116/08

A.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. April 2009 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

I.
Die Beklagten werden – über die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung hinaus – auch wegen der angegriffenen Ausführungsformen „A 324 alt“, „A 324 neu“ und „A 441 neu“ verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. an ihrem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents
0 705 XXX pilzförmige Hakenbänder, die in einem mechanischen Haken-Schlaufen-Verschluss verwendet werden können, wobei die Bänder aufweisen: einen homogenen Träger aus thermoplastischem Harz und, einstückig mit dem Träger, eine Anordnung aus Haken mit einer Hakendichte von über 60 Haken je cm2, wobei die Haken vom Träger vorstehende Stiele mit einer durch einen Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 nachgewiesenen Molekularorientierung und Köpfe an den Enden der Stiele entgegengesetzt zum Träger aufweisen,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Köpfe an den Enden der Stiele kreisförmig oder scheibenförmig sind, eine Höhe von 0,1 mm bis 1,27 mm, allgemein ebene Endaußenflächen entgegengesetzt zum Träger und Innenflächen benachbart zum Träger allgemein parallel zu den Außenflächen haben, wobei das Hakenband in dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9 des europäischen Patents 0 705 XXX herstellbar ist;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juni 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der B Company USA, durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 2. Juni 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

B.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Beklagten zu tragen.

C.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.
Die Beklagten werden, nachdem sie ihre Berufung gegen das eingangs bezeichnete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgenommen haben, des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt.

E.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zur Rücknahme der Berufung der Beklagten im Verhandlungstermin am 10. Juni 2010 auf 500.000,– Euro, wovon auf die Berufung der Klägerin 375.000,– Euro und auf die Berufung der Beklagten 125.000,– Euro entfallen, und für die Zeit danach auf 370.000,– Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin ist die deutsche Tochtergesellschaft der in den Vereinigten Staaten von Amerika geschäftsansässigen B Company, die eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 0 705 XXX (Klagepatent, Anlage 2-K 1; deutsche Übersetzung [DE 694 27 XYX T2] Anlage 2 K-2) ist. Gestützt auf eine Prozessführungs- und Abtretungserklärung (Anlage 2 K-4) der Patentinhaberin nimmt sie die Beklagten aus diesem Schutzrecht auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 7. März 1994 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 16. April 1993 eingereicht. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 2. Mai 2001. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 694 27 XYX geführt. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft ein pilzförmiges Hakenband für einen mechanischen Verbinder. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Patentanspruch 10 lautet wie folgt:

“A mushroom-type hook strip (10) that can be used in a hook-and-loop mechanical fastener, said strip (10) comprising a homogeneous backing (12) of thermoplastic resin and, integral with said backing (12), an array of hooks (14) at a hook density of over 60 hooks (14) per square centimeter, said hooks (14) including stems (16) projecting from the backing (12) having a molecular orientation as evidenced by a birefringence value of at least 0.001 and heads (18) at the ends of the stems (16) opposite the backing (12), said hook strip (10) being characterized in that said heads (18) at the end of the stems (16) are circular or disc shaped, have a height of from 0.1 mm to 1.27 mm, have generally planar end outer surfaces (19) opposite said backing (12), and have inner surfaces (17) adjacent said backing (12) generally parallel to said outer surfaces (19), said hook strip being producible with the method according to any of claims 1 to 9.”

Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche Übersetzung dieses Patentanspruchs lautet wie folgt:

„Pilzförmiges Hakenband (10), das in einem mechanischen Haken-Schlaufen-Verschluss verwendet werden kann, wobei das Band (10) aufweist: einen homogenen Träger (12) aus thermoplastischem Harz und, einstückig mit dem Träger (12), eine Anordnung aus Haken (14) mit einer Hakendichte von über 60 Haken (14) je Quadratzentimeter, wobei die Haken (14) vom Träger (12) vorstehende Stiele (16), mit einer durch einen Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 nachgewiesenen Molekularorientierung und Köpfe (18) an den Enden der Stiele (16) entgegengesetzt zum Träger (12) aufweisen, wobei das Hakenband (10) dadurch gekennzeichnet ist, dass die Köpfe (18) an den Enden der Stiele (16) kreisförmig oder scheibenförmig sind, eine Höhe von 0,1 mm bis 1,27 mm, allgemein ebene Endaußenflächen (19) entgegengesetzt zum Träger (12) und Innenflächen (17) benachbart zum Träger (12) allgemein parallel zu den Außenflächen (19) haben, wobei das Hakenband mit dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9 herstellbar ist.“

Wegen des Wortlauts der – im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemachten – Ansprüche 1 bis 9 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 1 einen Querschnitt durch ein erfindungsgemäßes Hakenband zeigt. Figur 2 zeigt einen Querschnitt ineinandergreifende Stücke des Hakenbandes von Figur 1.

Die Beklagte zu 1. hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents
Teil-Nichtigkeitsklage erhoben, die das Bundespatentgericht durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 15. Dezember 2009 (Anlage BK 7/BB 2) – 1 Ni 33/08 (EU) – abgewiesen hat.

Die Beklagte zu 1., die durch Umwandlung der C AG entstanden und deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, der vormals Vorstand der C AG gewesen ist, stellt her und vertreibt Klettstreifen mit den Artikelbezeichnungen „A 324“ und „A 441“ (angegriffene Ausführungsformen). Als Anlage 2-K 5 hat die Klägerin eine Fotoserie von diesen Klettstreifen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Diese Fotoserie zeigt auf den Blättern 1 bis 4 (Seiten 17 bis 21) jeweils auf der linken Seite die jüngere Ausgestaltung (nachfolgend: „A 324 neu“) und auf der rechten Seite die ältere Ausgestaltung (nachfolgend: „A 324 alt“) der Ausführungsform „A 324“. Auf den Blättern 5 bis 8 (Seiten 21 bis 24) ist jeweils auf der linken Seite die jüngere Ausgestaltung (nachfolgend: „A 441 neu“) und auf der rechten Seite die ältere Ausgestaltung (nachfolgend: „A 441 alt“) der Ausführungsform „A 441“ gezeigt.

Die Klägerin sieht in Herstellung und Vertrieb sämtlicher vorbezeichneter Ausführungsformen eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten sämtliche Merkmale von Patentanspruch 10 wortsinngemäß. Insbesondere wiesen die Haken der angegriffenen Ausführungsformen „scheibenförmige“ Köpfe auf. Die Köpfe der Haken wiesen entsprechend den Vorgaben des Klagepatents auch „allgemein ebene Außenflächen“ sowie „ebene Innenflächen“ auf. Wenn Patentanspruch 10 von „allgemein ebenen Flächen“ bzw. „allgemein parallel verlaufenden Flächen“ spreche, sei dies vor dem technischen Hintergrund des Gesamtinhalts des Klagepatents und insbesondere der Figuren 3 bis 7 der Klagepatentschrift zu verstehen. Das Klagepatent definiere selbst, dass „allgemein eben“ auch etwas unregelmäßige und leicht konkave Formen einschließe. Es sei erkennbar, dass sowohl die Angabe „allgemein eben“ als auch die Angabe „allgemein parallel“ auch diejenigen Ausführungsformen mit einschließe, die in den Figuren 3 bis 7 der Klagepatentschrift in Form von Fotografien dargestellt seien.

Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht, dass nach der Lehre des Klagepatents die Innenfläche der Köpfe allgemein parallel zu ihrer Außenfläche verlaufen müsse, weshalb die Innenfläche nicht in einem schrägen Winkel zur Außenfläche des Kopfes verlaufen dürfe. Letzteres sei bei den angegriffenen Ausführungsformen jedoch der Fall. Die geforderte parallele Ausbildung der Innenflächen der Köpfe sei für die Effizienz der vom Klagepatent erstrebten Verhakungsfunktion entscheidend. Außerdem fehle es bei den angegriffenen Ausführungsformen auch an „allgemein ebenen Endaußenflächen“ der Köpfe. Das Klagepatent verlange zwar nicht, dass die Oberseite der Köpfe völlig eben sei; sie könne auch leicht konkav gestaltet sein. Die konkave Ausbildung der Oberseiten der Köpfe dürfe jedoch nicht so ausgeprägt sein wie bei den angegriffenen Ausführungsformen.

Darüber hinaus sei Patentanspruch 10 des Klagepatents nicht rechtsbeständig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei.

Durch Urteil vom 7. April 2009 hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform „A 441 alt“ stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihrem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 705 XXX pilzförmige Hakenbänder, die in einem mechanischen Haken-Schlaufen-Verschluss verwendet werden können, wobei die Bänder aufweisen: einen homogenen Träger aus thermoplastischem Harz und, einstückig mit dem Träger, eine Anordnung aus Haken mit einer Hakendichte von über 60 Haken je cm2, wobei die Haken vom Träger vorstehende Stiele mit einer durch einen Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 nachgewiesenen Molekularorientierung und Köpfe an den Enden der Stiele entgegengesetzt zum Träger aufweisen,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Köpfe an den Enden der Stiele kreisförmig oder scheibenförmig sind, eine Höhe von 0,1 mm bis 1,27 mm, allgemein ebene Endaußenflächen entgegengesetzt zum Träger und Innenflächen benachbart zum Träger allgemein parallel zu den Außenflächen haben, wobei das Hakenband in dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9 des europäischen Patents 0 705 XXX herstellbar ist,

insbesondere wenn die Haken im Querschnitt etwa wie folgt ausgestaltet sind:

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.06.2001 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der B Company USA, durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 02.06.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und künftighin entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei nur insoweit begründet, als sie sich gegen die angegriffene Ausführungsform „A 441 alt“ richte. Dieses Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Patentanspruchs 10 wortsinngemäß Gebrauch. Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Ausführungsformen sei die Klage unbegründet, weil diese dasjenige Merkmal nicht verwirklichten, welches besage, dass die Köpfe Innenflächen benachbart zum Träger „allgemein parallel“ zu den Außenflächen aufwiesen.

Soweit Patentanspruch 10 verlange, dass die Köpfe der Haken über „allgemein ebene Endaußenflächen“ verfügen müssten, werde schon nach dem Anspruchswortlaut keine vollständige Planarität der vom Träger wegweisenden Oberfläche des Kopfes verlangt. Durch das in Rede stehende Merkmal grenze sich das Klagepatent lediglich von einer konvexen Oberfläche der pilzförmigen Hakenelemente ab, wie sie aus dem nächstkommenden Stand der Technik bekannt gewesen sei. Der Klagepatentbeschreibung entnehme der Fachmann außerdem, dass jedenfalls eine konkave Wölbung der Kopfoberflächen bis zu einem gewissen Grad toleriert werde. Welcher Grad an konkaver Wölbung der äußeren Kopfoberfläche vom Klagepatent geduldet werde, zeigten die Figuren 3 bis 5 und 7 der Klagepatentschrift. „Leicht konkav“ und damit immer noch „allgemein eben“ im Sinne des in Rede stehenden Merkmals seien auch noch die dort gezeigten Endaußenflächen.

Soweit Patentanspruch 10 ferner verlange, dass die Köpfe Innenflächen benachbart zum Träger „allgemein parallel“ zu den Außenflächen aufwiesen, müsse sich die Geometrie der gegenüberliegenden Innenflächen an der vorstehend erörterten Vorgabe orientieren. Dabei gestatte die technische Lehre des Anspruchs 10 jedoch keine so deutliche Abweichung der Ausrichtung von Innen- und Außenfläche voneinander, dass sämtliche angegriffenen Hakenbänder das in Rede stehende Merkmal verwirklichten. Welche praktischen Anforderungen das Klagepatent an „allgemein parallel“ zu den Außenflächen verlaufende Innenflächen knüpfe, müsse sich an der in der Beschreibung genannten Funktion des Merkmals und an der Darstellung bevorzugter Ausführungsbeispiele orientieren, wobei der Wortsinn von „allgemein parallel“ die Grenze der Auslegung bilde. Eine „Parallelität“ im streng geometrischen Sinne werde schon nach dem Anspruchswortlaut nicht verlangt. Andererseits dürfe der Bedeutungsgehalt des in Rede stehenden Merkmals jedoch nicht auf dasjenige reduziert werden, was im Anspruch bereits durch die Pilzform der Haken und die Kreis- oder Scheibenform der Köpfe beschrieben werde. Der Fachmann werde auf der Suche nach Anhaltspunkten für das tolerierte Maß an Abweichungen von geometrisch verstandener Parallelität zwar die fotografischen Darstellungen der Figuren 3 bis 5 und 7 in den Blick nehmen, die in der Praxis hergestellte Hakenbänder zeigten und die praktischen Schwierigkeiten einer ebenmäßigen Herstellung von erfindungsgemäßen Haken dokumentierten. Unter Berücksichtigung des Anspruchswortlauts und der von ihm gezogenen Grenzen könne aus diesen Figuren aber nicht gefolgert werden, dass „allgemein parallel“ auch noch eine Innenfläche sei, die in einem Winkel von 25° oder 40° auf die Außenfläche zulaufe. Dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen „A 324 alt“, „A 324 neu“ und „A 441 neu“ jedoch der Fall. Bei der angegriffenen Ausführungsform „A 441 alt“ gehe der Stiel hingegen in eine Innenfläche über, die nahezu parallel zur Außenfläche verlaufe, bevor sie in geschwungener Form in die Außenfläche münde. Diese Formgebung sei noch vom Wortsinn eines „allgemein parallelen“ Verlaufs der Innenfläche zur Außenfläche gedeckt.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagten haben ihre Berufung im Verhandlungstermin am 10. Juni 2010 zurückgenommen (Bl. 258 GA).

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung der die angegriffenen Ausführungsformen „A 324 alt“, „A 324 neu“ und „A 441 neu“ betreffenden Klage. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie geltend, dass alle angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Patentanspruchs 10 wortsinngemäß Gebrauch machten. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten insbesondere auch das vom Landgericht verneinte Merkmal. Ebenso wie die „allgemein ebenen Außenflächen“ der Köpfe durchaus konkav sein könnten, gelte dies auch für die Innenflächen der Köpfe. Gewisse Schrägstellungen und Winkelabweichungen würden daher ohne weiteres erfasst. Hiervon ausgehend werde das in Rede stehende Merkmal von allen Ausführungsformen verwirklicht. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass die angegriffenen Ausführungsformen keine „topfebenen“ Außenflächen aufwiesen, sondern – wie im Klagepatent auch mehrfach zum Ausdruck gebracht – Endaußenflächen, die eher konkav gestaltet seien und dennoch unter den Wortsinn des Begriffs „allgemein ebene Außenflächen „fielen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass im Urteilstenor I. 1. auf Blatt 3 unten der Absatz mit nachfolgender Abbildung „insbesondere wenn die Haken im Querschnitt etwa wie folgt ausgestaltet sind: (folgt Abbildung)“ gestrichen wird und dementsprechend eine Verurteilung der Beklagten im gesamten Umfang des Klageantrags I.1. (zweiter Teil) und der auf diesen Antrag rückbezogenen Anträge I. 2., 3. und II. erfolgt.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie treten dem Berufungsvorbringen der Klägerin entgegen und machen unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:

Zutreffend sei, dass das Klagepatent keine vollständige Planarität der Kopfoberflächen fordere, sondern eine Konkavwölbung der Kopfoberflächen bis zu einem gewissen Grad toleriere. Nach der Klagepatentbeschreibung seien unter „allgemein ebenen Kopfoberflächen“ auch leicht konkave Kopfoberflächen zu verstehen. In seinen Figuren 3 bis 5 und 7 zeige das Klagepatent jedoch nicht nur leicht konkav, sondern auch sehr stark konkav ausgebildete Kopfoberflächen, die einen umlaufenden Rand mit einer kraterartigen Vertiefung aufwiesen. Derart stark konkav ausgebildete Kopfoberflächen könnten nicht mehr mit „allgemeinen ebenen Kopfoberflächen“ gleichgesetzt werden.

Durch die vom Klagepatent ferner verlangte parallele Ausbildung der Innenflächen zu den Außenflächen der Köpfe solle das Haltevermögen der Köpfe im Eingriff mit einer Schlaufe verstärkt werden. Soweit das Klagepatent von einem „allgemein parallelen Verlauf“ spreche, könne aus der Einschränkung „allgemein“ zwar geschlossen werden, dass keine absolute Parallelität im mathematischen Sinne über die gesamte Fläche gefordert werde, sondern geringfügige Abweichungen davon ebenfalls noch als parallel anzusehen seien. Eine weitergehende Einschränkung lasse sich hingegen weder aus der Beschreibung noch aus den Zeichnungen der Klagepatentschrift entnehmen. In jedem Fall bedinge die geforderte „allgemeine Parallelität“, dass der Kopf durchgehend eine im Wesentlichen gleich bleibende Stärke aufweise, um die Verhakungsfunktion entsprechend zu beeinflussen.

Bei den angegriffenen Ausführungsformen „A 324 neu“, „A 324 alt“ und „A 441 neu“ sei schon aufgrund der in den Figuren der Anlage 2-K 5 enthaltenen Abmessungen ausgeschlossen, dass die Innenflächen der Köpfe „allgemein parallel“ zu den Außenflächen der Köpfe verliefen, weil die Außenflächen durchweg einen wesentlich größeren Durchmesser aufwiesen als deren Innenflächen. Außerdem fehle es bei diesen angegriffenen Ausführungsformen auch an „allgemein ebenen Endaußenflächen“.

Zuletzt haben die Beklagten ferner eingewandt, dass es, wenn man der Auslegung des Bundespatentgericht im Nichtigkeitsurteil folge, bei den angegriffenen Ausführungsformen auch an dem Merkmal fehle, welches besage, dass die „Köpfe“ eine Höhe von 0,1 mm bis 1,27 mm hätten. Die betreffende Höhenangabe beziehe sich nach den Ausführungen des Bundespatentgerichts nur auf die Köpfe an den Stielenden und nicht auf die Länge des gesamten Hakens.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Nachdem die Beklagten ihre Berufung zurückgenommen haben, ist nur noch über die Berufung der Klägerin zu entscheiden. Diese ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Ausführungsformen „A 324 alt“, „A 324 neu“ und „A 441 neu“ machen ebenfalls von der technischen Lehre des Anspruchs 10 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 Satz 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242; 259 BGB) deshalb nicht nur wegen der vom Landgericht verurteilten Ausführungsform „A 441 alt“, sondern auch wegen der angegriffenen Ausführungsformen „A 324 alt“, „A 324 neu“ und „A 441 neu“ zu.

A.
Das Klagepatent betrifft mechanische Verschlüsse wie Klett- bzw. Haken-Schlaufen-Verschlüsse, insbesondere ein solches pilzförmiges Hakenband, das ein Kleidungsstück, z. B. eine Windel, lösbar verschließen kann. In seinen Ansprüchen 1 bis 9 stellt das Klagepatent ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Hakenbandes, bestehend aus einem Träger und einer mit ihm einstückig ausgebildeten Anordnung aus hochstehenden Stielen und Köpfen, unter Schutz. Die nebengeordneten Erzeugnisansprüche 10 bis 21 des Klagepatents beanspruchen Schutz für ein „pilzförmiges Hakenband“ (genauer: ein Hakenband mit pilzförmigen Häkchen).

Ein Klettverschluss ist ein fast beliebig oft zu schließendes und zu lösendes Verschlussmittel. Es besteht in der typischen Form aus zwei Streifen, wovon der eine Widerhäkchen, der andere Schlaufen hat. Zusammengepresst ergeben sie einen haltbaren Schnellverschluss. Zur stärkeren Haftung und für größere Beanspruchungen wurden pilzförmige Häkchen entwickelt. Bei diesen pilzförmigen Häkchen kann auch der zweite Streifen Häkchen anstelle von Schlaufen aufweisen (vgl. BPatG, NU, Seite 6 unten bis Seite 7 oben).

Die Klagepatentschrift geht in ihrer Einleitung auf verschiedenen Stand der Technik ein. Unter anderem behandelt sie die WO 92/04839 (D 1 zur Nichtigkeitsklage), die den nächstkommenden Stand der Technik darstellt (vgl. BPatG, NU, Seite 9 dritter Absatz). Diese Druckschrift beschreibt ein Verfahren zur Ausbildung von pilzförmigen Haken mit konvexen harten Oberflächen, welches folgende Schritte umfasst (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 3 unten bis Seite 4 oben):

a) Drehen einer Form um ihre Achse,

b) kontinuierliches Evakuieren von Luft aus den in der Form vorgesehenen Hohlräumen,

c) kontinuierliches Einspritzen eines geschmolzenen molekularorientierbaren thermoplastischen Harzes in die evakuierten Hohlräume im Überschuss gegenüber der Menge, die die Hohlräume füllen würde, wobei der Überschuss eine über den Hohlräumen liegende Harzschicht bildet,

d) kontinuierliches Abkühlen der Formwände, um zu bewirken, dass das geschmolzene Harz molekularorientiert wird, während es die Hohlräume füllt,

e) Erstarrenlassen des eingespritzten Harzes,

f) kontinuierliches Abstreifen der Form von der erstarrten Harzschicht als Träger in einer einstückigen Anordnung aus hochstehenden Stielen und

g) Verformen der Spitzen der Stiele, um einen mit konvexem Kopf versehenen Pilzkopf an der Spitze jedes Stiels herzustellen, wobei die Verformung durch ausreichendes Erwärmen der Außenspitzen der Stiele bewirkt wird, um einen Fluss des orientierten thermoplastischen Harzes zu einer konvex geformten Oberfläche zu veranlassen.

Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 der WO 92/04839 wiedergegeben.

Gezeigt ist ein Band mit pilzförmigen Haken für einen mechanischen Verschluss. Das bekannte Hakenband weist einen homogenen Träger (12) aus thermoplastischem Harz auf (D 1, Seite 8, Zeile 28 bis 30). Einstückig mit dem Träger (12) ist eine Anordnung aus Haken (14) vorgesehen, die jeweils vom Träger vorstehende, molekular orientierte Stiele (16) und Köpfe (18) aufweisen (vgl. D 1, Seite 8, Zeile 30 bis 33 i. V. m. Anspruch 1 und Figuren; BPatG, NU, Seite 9 dritter Absatz). Die Köpfe (18) haben eine konvexe Oberfläche.

Eine Aufgabe ist in der Klagepatentschrift nicht ausdrücklich formuliert. Der Durchschnittsfachmann – als solcher kann hier mit dem Bundespatentgericht ein Dipl.-Ing. Maschinenbau der Fachrichtung Kunststofftechnik, der über langjährige Erfahrung in der Entwicklung von mechanischen Verschlüssen, insbesondere Klettverschlüssen, verfügt (vgl. BPatG, NU, Seite 6 vorletzter Absatz), angesehen werden – entnimmt der Klagepatentbeschreibung (vgl. Anlage 2- K 2, Seite 4 dritter Absatz von unten und Seite 4 dritter Absatz) jedoch, dass es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht hat, gegenüber bekannten pilzförmigen Hakenbändern einen besseren Schereingriff mit bestimmten Arten herkömmlicher Waren und Schlaufenmaterialien zu gewährleisten, in der Herstellung billiger zu sein sowie eine bessere Hautfreundlichkeit aufzuweisen (vgl. BPatG, NU, Seite 5).

Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 10 die Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Pilzförmiges Hakenband (10), das in einem mechanischen Haken-Schlaufen-Verschluss verwendet werden kann.

(2) Das Hakenband (10) weist auf:

(a) einen homogenen Träger (12) aus thermoplastischem Harz und
(b) eine einstückig mit dem Träger (12) verbundene Anordnung aus Haken (14).

(3) Die Anordnung aus Haken (14) hat eine Hakendichte von über 60 Haken (14) je Quadratzentimeter.

(4) Die Haken (14) weisen auf:

(a) vom Träger (12) vorstehende Stiele (16) und
(b) Köpfe (18) an den Enden der Stiele (16) entgegengesetzt zum Träger (12).

(5) Die Stiele (16) haben eine durch einen Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 nachgewiesene Molekularorientierung.

(6) Die Köpfe (18) an den Enden der Stiele (16)

(a) sind kreisförmig oder scheibenförmig,
(b) haben eine Höhe von 0,1 mm bis 1,27 mm,
(c) haben allgemein ebene Endaußenflächen (19) entgegengesetzt zum Träger (12) und
(d) haben Innenflächen (17) benachbart zum Träger (12) allgemein parallel zu den Außenflächen (19).

(7) Das Hakenband ist mit dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9 herstellbar.

Das erfindungsgemäße Hakenband (10) weist hiernach einen homogenen Träger (12) aus thermoplastischem Harz auf (Merkmal (2) (a)), an dem einstückig Haken (14) mit einer Hakendichte von über 60 Haken je cm2 ausgebildet sind (Merkmale (2) (b) und (3)). Thermoplaste sind Kunststoffe, die sich in einem bestimmten Temperaturbereich einfach verformen lassen. Dieser Vorgang ist reversibel, d. h. er kann durch Abkühlung und Wiedererwärmung bis in den schmelzflüssigen Zustand beliebig oft wiederholt werden, solange nicht durch Überhitzung eine thermische Zersetzung des Materials einsetzt (vgl. BPatG, NU, Seite 7 erster Absatz).

Die Haken (14) weisen vom Träger (12) vorstehende Stiele (16) und Köpfe (18) an den zum Träger (12) entgegengesetzten Enden der Stiele (16) auf (Merkmale (4) (a) und (b)).

Die Möglichkeit, thermoplastische Harze wiederzuerwärmen, wird genutzt, um die Köpfe (18) der Haken zu erzeugen. Gemäß dem durch die Patentansprüche 1 bis 9 geschützten Verfahren werden die Stiele hierbei in ihrem oberen Bereich durch Kontakt mit einer erwärmten Oberfläche verformt, wobei ein kreis- bzw. scheibenförmiger (Pilz-)Kopf an der Spitze jedes Stiels gebildet wird (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 5, vorletzter Absatz; Seite 6 unten bis Seite 7 oben; BPatG, NU, Seite 7 erster Absatz a. E.).

Die Stiele (16) weisen eine molekulare Ausrichtung auf, die sich aus einem Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 ergibt (Merkmal (5)). Thermoplastische Harze bestehen im Wesentlichen aus länglichen Makromolekülen. Deren Molekülketten lassen sich in den engen Kanälen (38) einer Walze (36) (vgl. Fig. 6 A) in Fließrichtung (= Stiellängsrichtung) ausrichten. Die ausgerichteten Molekülketten lassen sich in diesem Zustand „einfrieren“, was durch schnelle Abkühlung der Schmelze geschieht (Anlage 2–K 2, Seite 12 erster Absatz; BPatG, NU, Seite 7 letzter Absatz). Die Doppelbrechung lässt sich mit verschiedenen optischen Verfahren messen; die Klagepatentschrift nennt zur Bestimmung der Messwerte ein Kompensatorverfahren (Anlage 2–K 2, Seite 20, Abschnitt Doppelbrechung; BPatG, NU, Seite 8 zweiter Absatz). Da die Stiele des Hakenbandes eine durch einen Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 nachgewiesene Molekularorientierung haben, sind sie gemäß der Klagepatentbeschreibung wesentlich steifer und haltbarer sowie zug- und biegefester als Stiele ohne eine solche Orientierung (Anlage 2–K 2, Seite 6 letzter Absatz). Wegen dieser Eigenschaften bleiben die Abschnitte der Stiele, die bei der Herstellung im Verformungsschritt nicht durch die erwärmte Oberfläche erwärmt wurden, elastisch flexibel (Anlage 2–K 2, Seite 6 unten bis Seite 7 oben). Im Vergleich zu Hakenbänder, die nichtorientierte Stiele haben, macht es die erhöhte Festigkeit der Haken des klagepatentgemäßen Hakenbandes nach der Klagepatentbeschreibung weniger wahrscheinlich, dass sie beim Lösen brechen (Anlage 2–K 2, Seite 6 unten bis Seite 7 oben).

Dies vorweggeschickt, bedürfen nunmehr im Hinblick auf den Streit der Parteien insbesondere die Merkmale der Merkmalsgruppe (6) näherer Erläuterung.

1.
Merkmal (6) (a) befasst sich mit der Form der Hakenköpfe (18). Diesbezüglich entnimmt der Fachmann Merkmal (1) zunächst, dass die aus einem Stiel (16) und einem Kopf (18) bestehenden Haken eine „Pilzform“ haben. Damit bringt das Klagepatent zum Ausdruck, dass der Durchmesser des Hakenkopfes – bezogen auf die radiale Richtung des ihn tragenden Stiels – größer ist als der Durchmesser des Stiels selbst, so dass der Kopf allseitig über den Stiel radial übersteht (vgl. Anlage
2-K 2, Seite 8 Mitte: „Köpfe, die über die Stiele auf jeder Seite … radial überstehen“; ferner Seite 11 erster Absatz: „eine allgemein kreisförmige plattenartige Kappe oder einen Kopf 18, der über den Stiel 16 radial vorspringt oder übersteht“). Während Merkmal (1) noch keine Aussage über die genaue Form des „Pilzkopfes“ trifft, gibt Merkmal (6) (a) sodann vor, dass die Köpfe (18) an den zum Träger entgegengesetzten Enden der Stiele (16) „kreis- oder scheibenförmig“ sind. Wie den Figuren 3 bis 5 und 7 der Klagepatentschrift zu entnehmen ist, kommt es hierbei auf eine exakte Kreis- bzw. Scheibenform im streng geometrischen Sinne nicht an. Diese Figuren, von denen nachfolgend die Figuren 3, 5 und 7 eingeblendet werden, zeigen vergrößerte fotografische Abbildungen von – wie es in der Klagepatentschrift ausdrücklich heißt (Anlage 2-K 2, Seite 10) – erfindungsgemäßen pilzförmigen Hakenbändern.

Den Figuren ist zu entnehmen, dass die Köpfe der Haken bloß im weiteren Sinne „kreis-“ oder „scheibenförmig“ sein müssen. Die Klagepatentbeschreibung bezeichnet die Form der Köpfe demgemäß auch als „scheibenartig“ (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 7 letzter Absatz) bzw. „allgemein kreisförmig“ (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 11 erster Absatz).

2.
Merkmal (6) (b) gibt seinem Wortlaut nach vor, dass die Köpfe (18) an den Enden der Stiele (16) … eine Höhe von 0,1 mm bis 1,27 mm“ haben („ … being characterized in that said heads (18) at the end of the stems (16) … have a height of from 0.1 mm to 1.27 mm“). Diese Höhenangabe bezieht sich nicht, wie man auf den ersten Blick meinen könnte, auf die Höhe der Köpfe im Sinne ihrer Erstreckung in axialer bzw. vertikaler Richtung zum Träger. Vielmehr ist hiermit – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat und wovon die Parteien in erster Instanz auch übereinstimmend ausgegangen sind – die Länge des gesamten Hakens (als Summe aus der Länge des Stiels und der Dicke des Kopfs) angesprochen. Das ergibt sich für den Fachmann nicht nur aus der zur Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehenden Patentbeschreibung, sondern auch aus den Unteransprüchen.
a)
In der allgemeinen Klagepatentbeschreibung heißt es auf Seite 8, erster Absatz (Unterstreichungen hinzugefügt):

Allgemein haben die Haken eine gleichmäßige Höhe, vorzugsweise eine Höhe von etwa 0,10 bis 1,27 mm und stärker bevorzugt eine Höhe von etwa 0,18 bis 0,51 mm; … ; kreisförmige scheibenförmige Köpfe, die über die Stiele auf jeder Seite vorzugsweise im Mittel etwa 0,013 bis 0,254 mm und stärker bevorzugt im Mittel etwa 3,025 bis 0,127 mm radial überstehen und mittlere Dicken zwischen ihren Außen- und Innenflächen (d. h. in Parallelrichtung zur Achse der Stiele gemessen) von vorzugsweise etwa 0,013 bis 0,254 mm und stärker bevorzugt etwa 0,325 nun bis 0,127 mm haben, … .“

Abgesehen davon, dass in dieser Beschreibungsstelle von „vorzugsweise“ die Rede ist, wird dort ausdrücklich gesagt, dass die „Haken“ eine Höhe von etwa 0,10 bis 1,27 mm haben. Merkmal (6) (b) wird in der Klagepatentbeschreibung damit exakt mit der Maßgabe wiedergegeben, dass sich die betreffende Höhenangabe auf die „Haken“ bezieht. In Bezug auf die kreis- bzw. scheibenförmige „Köpfe“ wird in der vorzitierten Beschreibungsstelle hingegen deren „Dicke“ angesprochen. Mit „Dicke“ der Köpfe „zwischen ihren Außen- und Innenflächen“ meint die Klagepatentschrift erkennbar die Erstreckung der Köpfe in axialer bzw. vertikaler Richtung. Diese Erstreckung soll bevorzugt etwa 0,013 bis 0,254 mm betragen. Wäre Patentanspruch 10 tatsächlich dahin zu verstehen, dass die „Köpfe“ eine Erstreckung in axialer Richtung von 0,1 mm bis 1,27 mm aufweisen sollen, würden Ausführungsformen, bei denen die Köpfe eine Dicke von etwa 0,013 bis unter 0,1 mm haben, nicht unter das Merkmal (6) (b) fallen, obwohl Köpfe mit einer solchen Dicke nach der Klagepatentbeschreibung bevorzugt sind.

Soweit das Klagepatent die Erstreckung der Köpfe in axialer Richtung beschreibt, spricht es auch im Übrigen konsequent von „Dicke“ und nicht von „Höhe“ (vgl. Anlage 2-K2, Seite 8, ab der achtletzten Zeile des ersten Absatzes; Seite 11 erster Absatz viertletzte Zeile; Seite 15 erster Absatz, Zeilen 2 bis 3). Der Begriff „Höhe“ wird in der Klagepatentbeschreibung hingegen durchgängig für die Länge der gesamten Haken (bestehend aus Stiel und Kopf) verwendet. Auf Seite 15, erster Absatz, Zeilen 5 bis 7, der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift wird der Begriff „Hakenhöhe“ sogar ausdrücklich dahin definiert, dass hiermit die Höhe zwischen der Außenfläche (19) des Kopfs (18) und der benachbarten Oberfläche des Trägers gemeint ist. In diesen Bedeutungen werden die Begriffe „Kopfdicke“ und „Hakenhöhe“ auch in der Tabelle auf Seite 15 der Klagepatentbeschreibung verwendet, wo sie unmittelbar gegenübergestellt werden. Die „Kopfdicke“ des dort beschriebenen Beispielsmaterials, bei dem es sich um das in Figur 3 gezeigte Ausführungsbeispiel handelt (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 14 letzter Absatz a. E.), ist dort mit 0,07 mm angegeben. Wäre Merkmal (6) (b) tatsächlich so zu verstehen, dass sich die dortige Höhenangabe nur auf die „Köpfe“ in dem Sinne bezieht, dass hiermit deren Erstreckung in axialer Richtung (= Dicke) gemeint ist, würde das Ausführungsbeispiel nach Figur 3 nicht unter den Patentanspruch 10 fallen, obwohl Figur 3 nach der Klagepatenbeschreibung eine Fotografie eines „erfindungsgemäßen pilzförmigen Hakenbandes“ zeigt (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 10).

b)
Dass sich die Höhenangabe in Merkmal (6) (b) nicht auf die Erstreckung der Köpfe in axialer Richtung beziehen kann, ergibt sich auch aus den Unteransprüchen 11 bis 14 des Klagepatents.

Rückschlüsse, wie ein Patentanspruch zu verstehen ist, sind anerkanntermaßen auch aufgrund des Zusammenhangs zu anderen Ansprüchen des Patents möglich. So ergeben sich Anhaltspunkte dafür, wie ein bestimmter Begriff im Hauptanspruch eines Patents zu verstehen ist, sogar vordringlich aus (unselbstständigen) Unteransprüchen des Patents. Sie betreffen nämlich als zurückbezogene Ansprüche definitionsgemäß spezielle Ausführungsvarianten des im Hauptanspruch nach allgemeinen Merkmalen umschriebenen Erfindungsgegenstandes. Ein bestimmtes (allgemeines) Merkmal im Hauptanspruch des Patents ist deshalb grundsätzlich so auszulegen, dass es auch die im Unteranspruch beschriebene bevorzugte Ausgestaltung erfasst.

Nimmt der Fachmann vorliegend die Unteransprüche 11 bis 14 mit in den Blick, ist ihm ohne weiteres klar, dass sich die Höhenangabe in Merkmal (6) (b) nicht auf die Erstreckung der Köpfe in axialer Richtung beziehen kann. Patentanspruch 11 beansprucht nämlich Schutz für eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 10, bei der „die Köpfe (18) mittlere Dicken zwischen Außen- und Innenflächen (19, 17) im Bereich von etwa 0,013 bis 0,254 mm haben“. Ferner beanspruchen die Unteransprüche 12 bis 14 Schutz für besondere Ausgestaltungen nach Patentanspruch 10, bei denen die Köpfe (18) mittlere „Dicken“ zwischen Außen- und Innenflächen (19, 17) im Bereich von etwa 0,025 bis 0,127 mm (Ansprüche 12 und 14) bzw. von etwa 0,07 mm (Anspruch 13) haben. Auch die vorgenannten Unteransprüche sprechen von „Dicke“ und nicht von „Höhe“, wenn sie die Erstreckung der Köpfe in axialer Richtung meinen. Dass sich die Höhenangabe in Merkmal (6) (b) demgemäß nicht auf die axiale Erstreckung der Köpfe beziehen kann, leuchtet auch aufgrund folgender Überlegung unmittelbar ein: Wählt der Fachmann Köpfe mit in dem in Unteranspruch 11 angegebenen Bereich liegenden Dicken zwischen 0,013 bis unter 0,1 mm, würde eine Ausführungsform mit solchen Köpfen nicht unter den Wortlaut von Patentanspruch 10 fallen, wenn sich die Höhenangabe in Merkmal (6) (b) auf die Erstreckung der Köpfe in axialer Richtung beziehen würde. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Unteransprüche 12 und 14 bei Verwendung von Köpfen mit Dicken zwischen 0,025 bis weniger als 0,1 mm sowie in Bezug auf den Unteranspruch 13 bei Verwendung von Köpfen mit Dicken von etwa 0,07 mm. Dass dieses Ergebnis nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand.

c)
Wenn es in Patentanspruch 10 heißt, dass die Köpfe an den Enden der Stiele eine Höhe von 0,1 mm bis 1,27 mm haben, versteht der Fachmann, der erfahrungsgemäß bestrebt ist, einem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen (BGH, GRUR 2008, 887– Momentanpol II; GRUR 2009, 653, 654 – Straßenbaumaschine), dies deshalb dahin, dass mit „Höhe“ die Position des Kopfes auf dem Träger gemeint ist; diese hat den Stiel zu berücksichtigen. Der Kopf soll sich mit seiner Endaußenfläche auf dem Träger in einer Höhe von Höhe von 0,1 mm bis 1,27 mm befinden. Angesprochen ist damit die Länge des gesamten Hakens.

d)
Das Ergebnis ist im Übrigen kein anderes, wenn man annehmen wollte, dass der Fachmann den Anspruchswortlaut doch so versteht, dass mit „Höhe“ der „Köpfe“ die Erstreckung der Köpfe in axialer Richtung zum Träger gemeint ist. Denn dann erkennt der Fachmann bei Lektüre der Klagepatentbeschreibung und der Unteransprüche ohne weiteres, dass es sich bei dieser Angabe um eine offensichtliche Falschbezeichnung („falsa demonstratio“) handelt, die aus der Klagepatentbeschreibung heraus dahin zu korrigieren ist, dass es sich um die Höhe „der Haken“ (als Summe aus der Länge des Stiels und der Dicke des Kopfs) handelt.

e)
Soweit das Bundespatentgericht in seinem Nichtigkeitsurteil (NU, Seiten 8 und 10) hingegen die Auffassung vertreten hat, die in Rede stehende Höhenangabe beziehe sich nur auf die Köpfe an den Stielenden und nicht auf die Länge des gesamten Hakens, vermag der Senat dem aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen. Das Bundespatentgericht begründet seine Auffassung mit dem seiner Auffassung nach eindeutigen Anspruchswortlaut. Tatsächlich ist der Anspruchswortlaut allerdings – wie ausgeführt – keineswegs so eindeutig, wie das Bundespatentgericht meint. Er lässt sich ohne weiteres auch so verstehen, dass mit „Höhe“ die Position des Kopfes auf dem Träger gemeint ist. Soweit das Bundespatentgericht den Patentanspruch für nicht auslegungsfähig erachtet, übersieht es zudem, dass auch ein scheinbar eindeutig gefasster Patentanspruch der Auslegung zugänglich ist. Nach Art. 69
Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich eines europäischen Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Die Auslegung der Patentansprüche dient dabei nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12, 18 f. = GRUR 1986, 803 – Formstein; BGHZ 105, 1, 10 = GRUR 1988, 896 – Ionenanalyse; BGHZ 125, 303, 309 = GRUR 1994, 597 – Zerlegvorrichtung für Baumstämme; BGH, GRUR 1992, 594, 596 – mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 2002, 515, 516 f. – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II). Da die Auslegung nicht nur der Behebung von Unklarheiten dient, die der Anspruchswortlaut als solcher aufwirft, sondern generell angebracht ist, um die unter Schutz gestellte technische Lehre in ihrem Inhalt und ihrer Reichweite zu erfassen, ist insbesondere auch eine offensichtliche Falschbezeichnung („falsa demonstratio“) im Anspruch aus der Beschreibung heraus zu korrigieren.

3.
Gemäß Merkmal (6) (c) haben die Köpfe entgegengesetzt zum Träger „allgemein
ebene Endaußenflächen“ (19).

Wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, verlangt das Klagepatent hiermit keine exakte bzw. vollständige Planarität der Oberflächen der Köpfe. Das ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Anspruchswortlaut, der lediglich von „allgemein“ („generally“) ebenen Endaußenflächen spricht. Außerdem erkennt der Fachmann, dass sich das Klagepatent dadurch, dass die Endaußenflächen der kreis- bzw. scheibenförmigen Köpfe „allgemein eben“ sind, von dem aus der WO 92/04839 bekannten Stand der Technik abgrenzen will, bei dem die Köpfe der Haken „konvexe“ Oberflächen haben (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 3 unten). Derartige konvexe Oberflächen will das Klagepatent vermeiden. Es schlägt stattdessen die Ausbildung von kreis- bzw. scheibenförmigen Köpfen mit „allgemein ebenen“ Oberflächen vor. Solche Köpfe erachtet das Klagepatent als „benutzterfreundlicher“ und schreibt ihnen den Vorteil zu, dass sie nicht an der Haut scheuern (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 7 dritter Absatz). Dem Fachmann ist vor diesem Hintergrund klar, dass es im Rahmen des Merkmals (6) (c) vor allem um den Verzicht auf die bekannte konvexe Oberflächengestaltung geht.

Darüber hinaus entnimmt der Fachmann der Klagepatentbeschreibung, dass das Klagepatent bis zu einem gewissen Grad eine konkave Wölbung der Kopfoberflächen toleriert. Bereits im allgemeinen Beschreibungsteil heißt es hierzu auf Seite 7, dritter Absatz, der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift (Unterstreichung hinzugefügt):

„Wegen ihrer kreisförmigen, allgemein flachen bis leicht konkaven Oberflächen sind die Pilzköpfe des neuen Hakenbandes benutzerfreundlich und scheuern nicht an der Haut, was sie als Verschlüsse für Babywindeln ideal geeignet macht. …“

In der besonderen Patentbeschreibung werden die Außenflächen der Köpfe ebenfalls als „allgemein eben bis leicht konkav“ (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 12 zweiter Absatz a. E.) bzw. „etwas unregelmäßig und leicht konkav“ (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 13 zweiter Absatz) beschrieben.

Welcher Grad an konkaver Wölbung vom Klagepatent geduldet wird, ist den bereits angesprochenen Figuren 3 bis 5 und 7 der Klagepatentschrift zu entnehmen, an denen sich der Fachmann orientieren wird. Betrachtet der Fachmann die dort gezeigten Ausführungsbeispiele, stellt er unweigerlich fest, dass die Oberflächen der Köpfe recht deutlich konkav ausgebildet sind, was auch die Beklagten einräumen (Schriftsatz v, 28.12.2009, Seite 7 [Bl. 230 GA]). In der besonderen Patentbeschreibung heißt es hierzu (Anlage 2-K 2, Seite 13 zweiter Absatz):

„Wie aus Fig. 3 und 7 hervorgeht, sind die Außenflächen 19 und 19a der Köpfe 18 und 18a (die wir als allgemein eben definieren) etwas unregelmäßig und leicht konkav.“

Gemäß dieser Legaldefinition sind „allgemein eben“ im Sinne des Klagepatents auch Pilzköpfe mit solchen Außenflächen, wie sie in den Figuren 3 bis 5 und 7 der Klagepatentschrift gezeigt sind.

Darauf, ob der Fachmann solche Außenflächen auch losgelöst vom Klagepatent als „allgemein eben“ ansehen würde, kommt es nicht an. Denn die Klagepatentschrift ist aus sich selbst heraus auszulegen. Sie bildet gewissermaßen ihr eigenes Lexikon; maßgeblich ist nur der sich aus der Patentschrift ersichtliche Begriffsinhalt (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube; Mitt. 2000, 105, 106 – Extrusionskopf; Mitt. 2002, 176, 178 – Signal- und Gegensprechanlage; GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; Scharen/Benkard, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 14 PatG Rdnr. 22). Damit sind vorliegend auch Köpfe mit solchen Oberflächen, wie sie in den Figuren 3 bis 5 und 7 der Klagepatentschrift gezeigt sind, „allgemein eben“ im Sinne des Klagepatents.

4.
Merkmal (6) (d) gibt vor, dass die Köpfe (18) ferner Innenflächen (17) aufweisen, die benachbart zum Träger (12) und „allgemein parallel“ zu den Außenflächen (19) verlaufen. Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat, wird mit „allgemein parallel“ eine Parallelität im streng geometrischen Sinne schon deshalb nicht verlangt, weil sich auch in Merkmal (6) (d) die ausdrückliche Relativierung „allgemein“ („generally“) findet. Hinsichtlich der Anforderungen, die das Klagepatent an die geforderte „Parallelität“ stellt, wird sich der Fachmann wiederum maßgeblich an den Fotografien der Figuren 3 bis 5 und 7 orientieren, die ihm verdeutlichen, wie in der Praxis hergestellte erfindungsgemäße Hakenbänder aussehen. Bei Betrachtung dieser Figuren, insbesondere der oben wiedergegebenen Figuren 3, 5 und 7, ist ihm ohne weiteres klar, dass es sich bei den in den Figuren 1 und 2 gezeigten Ausführungsbeispielen nur um „idealtypische“ Zeichnungen handeln, die mit der Wirklichkeit nicht viel gemein haben. Den fotografischen Abbildungen der erfindungsgemäßen Hakenbändern entnimmt er, welche Hakenformen mit dem vom Klagepatent in seinen Ansprüchen 1 bis 9 vorgeschlagenen Verfahren im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents tatsächlich herstellbar gewesen sind.

Aus diesen Figuren geht hervor, dass auch gewisse Abschrägungen und Wölbungen im Bereich der Innenflächen zulässig sind. Das muss auch so sein. Wenn die in Bezug genommenen Endaußenflächen – wie ausgeführt – konkav ausgebildet sein können, muss gleiches für die Innenflächen gelten. Denn die geforderte „Parallelität“ verlangt ja gerade, dass der Verlauf der Innenfläche im Wesentlichen dem der Oberfläche entspricht. Damit sind aber auch schon bei Einhaltung eines streng mathematischen Parallelitätsbegriffs gewisse Wölbungen und Schrägstellungen im Bereich der Innenflächen zulässig, wie dies auch die oben eingeblendeten Figuren 3, 5 und 7 der Klagepatentschrift erkennen lassen.

Soweit die Beklagten dementgegen geltend machen, Maßstab für die von Merkmal (6) (d) geforderte „Parallelität“ müsse die Ebene der Außenfläche ohne Rücksicht auf Konkavitäten sein, vermag der Senat dem aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen. Bereits nach den Anspruchswortlaut sollen die Innenflächen nicht parallel zur „Ebene der Außenfläche“, sondern „zur Außenfläche“. Aus den von der Beklagten im Verhandlungstermin angesprochenen Unteransprüchen 19 und 20 lässt sich nichts anderes herleiten.

Diese Unteransprüche beanspruchen Schutz für besondere Ausgestaltungen nach Anspruch 10, bei denen die allgemein ebenen Außenflächen (19) der Köpfe (18) in Winkeln von etwa 300 (Anspruch 19) bzw. bis zu etwa 450 (Anspruch 20) zur benachbarten Oberfläche des Trägers angeordnet sind. Diese Unteransprüche betreffen die winkelige Anordnung (Neigung) des gesamten Kopfes in Bezug zum Träger. Eine entsprechende Ausführungsform ist in der oben bereits eingeblendeten Figur 7 der Klagepatentschrift gezeigt, bei der nach der Klagepatentbeschreibung die Außenflächen (19a) der Köpfe (18a) in Winkeln von etwa 300 zur benachbarten Hauptfläche des Trägers (12a) angeordnet ist (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 12 unten bis Seite 13 oben). Auch bei diesem Ausführungsbeispiel des Klagepatents sind die Außenflächen der Köpfe deutlich konkav ausgebildet. In der Klagepatentbeschreibung heißt es auf Seite 13 zweiter Absatz der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift mit Blick auf die Figur 7:

„Wie aus den Figuren 3 und 7 hervorgeht, sind die Außenflächen 19 und 19a der Köpfe 18 und 18a (die wir als allgemein eben definieren) etwas unregelmäßig und leicht konkav. Unter “den Winkeln, in denen die Außen- oder (Innen-) Flächen der Köpfe angeordnet sind, verstehen wir den Winkel, in dem flache Oberflächen, die in Berührung mit den Außenflächen 19 oder 19a der Köpfe 18 oder 18a angeordnet sind und darauf gestützt werden, zu einer weiteren Oberfläche angeordnet wären, z. B. der benachbarten Hauptflächen des Trägers 12 oder 12a.“

Der Fachmann entnimmt dem, dass hinsichtlich der Winkelstellung auf die gesamte Außenfläche und keineswegs nur auf die flache Ebene ohne Konkavitäten abzustellen ist.

Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, die Haltekraft der Köpfe sei bei strenger Parallelität besser. Das mag zwar so sein, ändert an dem gefundenen Ergebnis jedoch nichts. Auch wenn das Klagepatent das Haltevermögen des Kopfes im Eingriff mit einer Schlaufe verstärken will (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 7 erster Absatz), verlangt Patentanspruch 10 keine „strenge Parallelität“. Da – wie ausgeführt – auch bei den in den Figuren 3 bis 5 und 7 der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispielen im Bereich der Innenflächen Wölbungen zu erkennen sind, geht das Klagepatent offensichtlich davon aus, dass auch bei solchen Ausführungsformen eine starke Haltekraft gewährleistet ist.

Dass die Köpfe „durchgehend eine im Wesentlichen gleichbleibende Stärke“ aufweisen müssen, verlangt Patentanspruch 10 schließlich nicht. Für eine solche Einschränkung geben auch die Klagepatentbeschreibung und die Figuren nichts her.

5.
Merkmal (7) verlangt schließlich, dass das Hakenband mit dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9 „herstellbar“ ist. Durch dieses Merkmal wird das unter Patentschutz stehende Erzeugnis teilweise durch das Verfahren seiner Herstellung umschrieben (vgl. BPatG, NU, Seite 8 letzter Absatz). Denn bei Patentanspruch 10 handelt es sich um einen so genannten product-by-process-Anspruch. Ein solcher Anspruch zeichnet sich dadurch aus, dass der Patentschutz zwar auf eine Sache – und nicht auf ein bestimmtes Herstellungsverfahren – gerichtet ist, dass die patentgeschützte Sache jedoch – ganz oder teilweise – durch das Verfahren seiner Herstellung gekennzeichnet ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 749 – Aufzeichnungsträger; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 14 Rdnr. 31 m. w. Nachw.). Das trifft auf Anspruch 10 des Klagepatents zu, da es sich bei diesem um einen auf ein Hakenband gerichteten Sachanspruch handelt, der jedoch teilweise – in Merkmal (7) – nicht unmittelbar durch (räumlich-körperliche oder funktional umschriebene) Sachmerkmale, sondern durch das Verfahren seiner Herstellung definiert ist. Stellt der Patentanspruch – wie im Streitfall – darauf ab, dass das patentierte Erzeugnis durch das im Anspruch bezeichnete Verfahren „herstellbar ist“, so hat das in den Anspruch aufgenommene Herstellungsverfahren im Allgemeinen – so auch hier – lediglich beispielhaften Charakter (vgl. Schulte, a.a.O., § 14 Rdnr. 31). Unter den Schutz des Patents fallen deswegen auch solche Gegenstände, die aus einem anderen Fertigungsverfahren hervorgegangen sind, sofern sie nur diejenigen Produkteigenschaften besitzen, die das anspruchsgemäße Herstellungsverfahren dem Erzeugnis nach der Lehre des Klagepatents verleiht (vgl. BGH, GRUR 2001, 1129 – zipfelfreies Stahlband; GRUR 2005, 749 – Aufzeichnungsträger; Schulte, a.a.O., § 14 Rdnr. 31 m. w. Nachw.).

B.
Entgegen der Beurteilung des Landgerichts entsprechen auch die angegriffenen Ausführungsformen „A 324 alt“, „A 324 neu“ und „A 441 neu“ der vorstehend erläuterten technischen Lehre des Patentanspruchs 10 wortsinngemäß.

a)
Dass die vorbezeichneten Klettstreifen der Beklagten die Merkmale (1) bis (5) der vorstehenden Merkmalsgliederung wortsinngemäß verwirklichen, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz außer Streit und bedarf daher keiner weiteren Begründung.

b)
In wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals (6) (a) weisen die angegriffenen Ausführungsformen „A 324 alt“, „A 324 neu“ und „A 441 neu“ auch „scheibenförmige“ Köpfe an den dem Träger entgegengesetzten Enden der Stiele auf. Dies lässt sich anschaulich den von der Klägerin überreichten Fotografien gemäß Anlagen 2-K5 und BK 1 bis BK 4 entnehmen, von denen nachfolgend exemplarisch zunächst die die angegriffene Ausführungsform „A 324 neu“ zeigenden Figuren 7 und 11 der Anlage 2-K5, hiernach die die angegriffene Ausführungsform „A 324 alt“ zeigenden Figuren 8 und 12 der Anlage 2-K5 und zuletzt die die angegriffene Ausführungsform „A 441 neu“ zeigenden Figuren 25 und 29 der Anlage 2-K5 wiedergegeben werden.

c)
Wortsinngemäß verwirklicht ist auch das Merkmal (6) (b). Wie bereits ausgeführt (siehe oben), soll sich der Kopf danach mit seiner Endaußenfläche auf dem Träger in einer Höhe von 0,1 mm bis 1,27 mm befinden. Angesprochen ist also die Länge des gesamten Hakens. Dass die Haken der angegriffenen Ausführungsformen „A 324 alt“, „A 324 neu“ und „A 441 neu“ eine in diesem Bereich liegende Länge haben, steht zwischen den Parteien auch in zweiter Instanz außer Streit.

d)
Die angegriffenen Ausführungsformen entsprechen des Weiteren wortsinngemäß den Vorgaben des Merkmals (6) (c).

Vergleicht man die die angegriffenen Ausführungsformen „A 324 alt“, „A 324 neu“ und „A 441“ zeigenden Fotografien der Anlage 2-K 5 mit den Figuren 3 bis 5 und 7 der Klagepatentschrift, so ist ohne weiteres ersichtlich, dass die Außenflächen der Hakenköpfe der angegriffenen Ausführungsformen „allgemein eben“ im Sinne des Klagepatents sind. Die Außenflächen der Köpfe sind allesamt flach schüsselförmig ausgebildet, wobei sie sogar deutlich regelmäßiger und weniger konkav ausgebildet sind, als die Oberflächen der Köpfe der in den Figuren 3 bis 5 und 7 der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiele. Zur Verdeutlichung werden nachfolgend beispielhaft zunächst die die angegriffene Ausführungsform „A 324 neu“ zeigenden Figuren 9 und 15, danach die die angegriffene Ausführungsform „A 324 alt“ zeigenden Figuren 10 und 16 und sodann die die angegriffene Ausführungsform „A 441 neu“ zeigenden Figuren 27 und 32 wiedergegeben werden.

Die vorstehende Beurteilung trifft auch für die in der Anlage BK 4 gezeigte Ausführungsform zu, bei der es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin um die angegriffene Ausführungsform „A 324 alt“ handelt. Die Köpfe an den oberen Enden der Stiele verfügen auch hier über eine scheibenförmige Gestaltung. Ihre Endaußenflächen sind wiederum flach schüsselförmig ausgebildet. Der jeweils linke Schüsselrand ist zwar etwas größer ausgestaltet als der restliche Randbereich. Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich um eine im Wesentlichen ebene Außenfläche im Sinne des Klagepatents handelt. Ausgeprägte „kraterartige Vertiefungen“ und „kantenartige Erhöhungen“, wie sie die Beklagten in der Abbildung erkennen wollen, sind nicht ersichtlich. Sämtliche Randbereiche sind deutlich abgerundet. Insgesamt ist die Kopfgestaltung damit ohne Zweifel ausreichend „benutzerfreundlich“.

e)
Wortsinngemäß verwirklicht ist schließlich auch das Merkmal (6) (d).

Wie bereits ausgeführt, muss, wenn die Außenflächen der Köpfe in einem gewissen Umfang konkav ausgebildet sein können, (wegen der geforderten Parallelität zu eben diesen Außenflächen) gleiches für die Innenflächen gelten. Zeichnen die Innenflächen die konkave Ausgestaltung nach, sind sie „allgemein parallel“ zu den Endaußenflächen. Genau dies ist bei den angegriffenen Ausführungsformen ersichtlich der Fall. Insoweit wird hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform „A 324 neu“ insbesondere auf die nachstehend zuerst wiedergegebene Figur 13 der Anlage 2-K 5, hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform „A 324 alt“ insbesondere auf die hiernach eingeblendete Figur 14 der Anlage 2-K 5 und hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform „A 441 neu“ insbesondere auf die zuletzt wiedergegebene Figur 31 der Anlage 2-K 5 verwiesen.

Soweit das Landgericht demgegenüber die im angefochtenen Urteil (Seite 8 [Bl. 146R GA] wiedergegebenen Figuren 3, 4 und 21 der Anlage 2 K-5 herangezogen und auf dieser Grundlage festgestellt hat, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen „A 324 alt“, „A 324 neu“ und „A 441 neu“ der vom Träger aufragende Stiel in eine Innenfläche übergeht, die in einem Winkel von etwa 40° („A 324 alt“, „A 324 neu“) bzw. etwa 25° („A 441 neu“)) auf die jeweils allgemein ebene Außenfläche zuläuft, kann hierauf nicht abgestellt werden. Denn bei den vom Landgericht in Bezug genommenen Fotografien handelt es sich um reine Seitenansichten, die die konkave Ausgestaltung der Oberfläche des Hakenkopfes nicht erkennen lassen. Die in den Seitenansichten zu erkennenden Winkelstellungen finden ihre Begründung darin, dass die – was die Abbildungen 3, 4 und 21 gerade nicht erkennen lassen – Außenflächen der Köpfe konkav ausgebildet sind. Diese konkave Ausgestaltung der Außenflächen setzt sich im Wesentlichen durch eine entsprechende Ausgestaltung der Innenflächen fort.

Dem Einwand der Beklagten, bei den angegriffenen Ausführungsformen wiesen die Außenflächen der Köpfe durchweg einen wesentlich größeren Durchmesser auf als die Innenflächen, kommt keine Bedeutung zu. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Kopf, der sich am Ende eines Stiels befindet und der scheibenförmig ausgebildet ist, der Durchmesser der Scheibe im Bereich der Außenflächen deutlich größer sein muss als der Durchmesser im Bereich der Innenflächen, weil die Innenflächen unmittelbar mit dem Stiel in Verbindung stehen.

f)
Merkmal (7) ist schließlich ebenfalls erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob die angegriffenen Ausführungsformen nach dem in Patentanspruch 1 des Klagepatents beschriebenen Verfahren hergestellt worden sind. Es reicht aus, dass sie diejenigen Eigenschaften besitzen, die mit dem im Patentanspruch 1 angeführten Herstellungsverfahren verbunden sind und die damit z. B. die in den Figuren 3 bis 5 und 7 der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiele aufweisen. Dass die angegriffenen Ausführungsformen solche Eigenschaften besitzen, wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt.

C.
Das Landgericht hat unter Ziffer III. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die von ihm festgestellte Verletzung bzw. Benutzung des Patentanspruchs 10 durch die angegriffene Ausführungsform „A 441 alt“ im Einzelnen ausgeführt, aufgrund welcher weiteren Tatumstände und Rechtsvorschriften der Klägerin die zuerkannten Ansprüche gegen die Beklagten zustehen und dabei u.a. zu Recht auf Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 Satz 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242; 259 BGB Bezug genommen. Auf diese zutreffenden Ausführungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch hinsichtlich der Rechtsfolgen verwiesen, die sich aus der nunmehr ferner festgestellten Benutzung des Patentanspruchs 10 durch die angegriffenen Ausführungsformen „A 324 alt“, „A 324 neu“ und „A 441 neu“ ergeben.

D.
Soweit die Beklagten ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, mit welchem der Klage wegen der angegriffenen Ausführungsform „A 441 alt“ stattgegeben worden ist, zurückgenommen haben, ist dieses rechtskräftig. Einer Streichung des die angegriffene Ausführungsform „A 441 alt“ betreffenden Insbesondere-Zusatzes im Tenor des landgerichtlichen Urteil bedarf es nicht, weil es sich hierbei um einen bloßen „Insbesondere“-Ausspruch handelt, der nur verdeutlichen soll, wegen welcher angegriffenen Ausführungsform die erstinstanzliche Verurteilung erfolgt ist. Als „Insbesondere“-Teil hat dieser Ausspruch lediglich konkretisierende Funktion und beispielhaften Charakter. Er besagt nicht, dass unter die Urteilsformel nur solche Ausführungsformen fallen, die exakt der abgebildeten Verletzungsform entsprechen. Der in Rede stehende Zusatz ändert deshalb nichts an dem Grundsatz, dass unter die den Wortlaut des verletzten Patentanspruchs wiedergebende Urteilsformel auch eine Abwandlung fallen kann, die den Kern der Verletzungsform unberührt lässt (vgl. dazu Senat, InstGE 6, 43, 44 f. – Münzschloss II; InstGE 6, 123 f. – Elektronische Anzeigevorrichtung). Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung eine Streichung des Insbesondere-Teils im landgerichtlichen Urteil begehrt, versteht der Senat ihren Berufungsantrag auch so, dass der Insbesondere-Teil allein deshalb entfallen soll, damit auch die Ausführungsformen „A 324 alt“, „A 324 neu“ und „A 441 neu“ unter den Tenor fallen. Wegen dieser Ausführungsformen sind die Beklagten nunmehr aber durch das vorliegende Berufungsurteil ebenfalls verurteilt worden, so dass die Klägerin ihr Berufungsziel erreicht hat. Sollte das Berufungsbegehren der Klägerin dementgegen doch dahin zu verstehen sein, dass über diese weitere Verurteilung hinaus auch eine Streichung des Insbesondere-Zusatzes im Tenor des landgerichtlichen Urteils begehrt wird, wäre die Berufung insoweit aus den vorstehenden Gründen unbegründet, weil der Tenor des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden ist.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 und § 516 Abs. 1 ZPO; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der die zurückgenommene Berufung der Beklagten betreffende Verlustigkeitsbeschluss beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.