2 U 46/09 – Streckblasmaschine II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1510

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. September 2010, Az. 2 U 46/09

Vorinstanz: 4b O 189/08

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.03.2009 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 4b O 189/08 – wird zurückgewiesen.

II.
Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten, in englischer Sprache verfassten europäischen Patents 0 979 XXX(Klagepatent), welches eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Streckblasformen zum Gegenstand hat. Es nimmt japanische Prioritäten vom 16.90.1994 und 21.07.1995 in Anspruch und beruht auf einer am 16.02.2000 veröffentlichten Teilungsanmeldung. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 20.03.2002. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) wurde durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 04.05.2010 abgewiesen.

Der allein streitgegenständliche Patentanspruch 1 lautet in der deutschen Übersetzung (Anlage K-B 2) wie folgt:

„Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit:

einer Vorformstation (10) zum Spritzgießen von Vorformlingen (1), wobei die Vorformstation (10) für ein gleichzeitiges Spritzgießen von N (N ≥ 2) Vorformlingen in einem ersten Abstand (P1) ausgelegt ist,

einer Blasformstation (300) zum Streckblasformen der Vorformlinge in Behälter, wobei die Blasformstation (300)

 eine Umlauftransporteinrichtung (302) zum schrittweisen umlaufenden Transportieren der Vorformlinge entlang einer Transportbahn,
 einen Heizabschnitt (306) zum Erwärmen der entlang der Transportbahn bewegten Vorformlinge und
 einen Blasformabschnitt (310) aufweist, der zum gleichzeitigen Blasformen von n (1 ≤ n < N)= Behälter aus n Vorformlingen dient, und

einer Übergabestation (200, 500, 600) zum Aufnehmen der Vorformlinge aus der Vorformstation (10) durch einen Aufnahmemechanismus (210, 502, 602) und zur Übergabe der Vorformlinge an die Blasformstation (300),

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

dass die Übergabestation (200, 500, 600)

 einen Abstands-Änderungsmechanismus (254, 522, 606) zum Ändern eines Anordnungsabstandes der Vorformlinge (1) von dem ersten Abstand (P1) zu einem zweiten Abstand (P2, P3), der größer ist als der erste Abstand (P1), und
 einen Umkehrmechanismus (230, 504, 608) zum Umkehren der Vorformlinge aufweist, und

dass die Umlauftransporteinrichtung (302) zum schrittweisen umlaufenden Transport der Vorformlinge entlang der Transportbahn in dem zweiten Abstand (P2, P3) ausgelegt ist.“

Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Sie zeigt neben der Vorformling-Formstation (10), in der die Vorformlinge spritzgegossen werden, die Übergabestation (200), die die von der Vorformling-Formstation (10) ausgestoßenen Vorformlinge zur Blasformstation (300) befördert, wo die Vorformlinge zu einem Behälter blasgeformt werden.

Der Beklagte zu 2) war in der Zeit vom 23.04.2001 bis zum 02.09.2003 Geschäftsführer der zur A Unternehmensgruppe gehörenden, seit dem 15.08.2000 eingetragenen und ursprünglich als A B GmbH firmierenden Beklagten zu 1).
Diese war in der Zeit in der Zeit vom 16.10.2000 bis zum 11.04.2003 persönlich haftende Gesellschafterin der im Handelsregister des AG C eingetragenen, bis zum 12.02.2002 als D GmbH & Co. KH firmierenden A E GmbH & Co. KG, über deren Vermögen am 01.10.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Außerdem war die Beklagte zu 1) vom 14.12.2000 bis zum 28.03.2003 persönlich haftende Gesellschafterin der in das Handelsregister F eingetragenen heutigen G Maschinenbau GmbH, die damals nach einer ersten Umwandlung ebenfalls als A E GmbH & Co. KG firmierte und – nach einer weiteren Umwandlung – unter ihrer zwischenzeitlichen Firma H G Maschinenbau GmbH durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27.05.2003 (Az.: 4 O 173/00, Anlage K 5) wegen Verletzung des Patents EP 0 835 YYY durch Vertrieb von „I“- Spritzstreckblasformmaschinen verurteilt wurde. Das diesbezügliche Berufungsverfahren ist ausgesetzt.

Am 09.10.2007 fanden Beauftragte der Klägerin bei der J GmbH & Co. KG in K folgende Streckblasmaschinen vor:

o eine von der in C eingetragenen A E GmbH & Co. KG in der ersten Jahreshälfte 2002 gelieferte Maschine mit der Typenbezeichnung I 10, Nr. 7080200009 (angegriffene Ausführungsform 1)
und
o eine von der in C eingetragenen A E GmbH & Co. KG zunächst im Rahmen eines Mietvertrages vom 04.02.2003 und später im Wege des Verkaufs überlassene Maschine mit der Typenbezeichnung I 10/2 E (angegriffene Ausführungsform 2).

Die am 09.10.2007 gefertigten und als Anlage K 15 zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder zeigen die beiden Maschinen, die zu diesem Zeitpunkt wie in den nachfolgend eingeblendeten Skizzen (Anlage K 13 und 14) wiedergegeben konstruiert waren:

Wie zu erkennen, weisen die Maschinen eine Spritzgießstation auf, in der die Vorformlinge in aufrechtem Zustand mit ihrem Hals nach oben spritzgegossen werden. Im unmittelbaren Anschluss hieran folgt eine Aufnahmeeinrichtung mit zylindrischen, wassergekühlten Hülsen, die über Führungsschienen unter die Spritzgießform verfahren werden, so dass die spritzgegossenen Vorformlinge von der Spritzgießstation an die Aufnahmeeinrichtung übergeben werden. Ist dies geschehen, wird die Aufnahmeeinrichtung zurückgefahren und sodann um ihre Schwenkachse um 180 Grad geschwenkt. Die hierdurch gewendeten Vorformlinge werden auf Tragglieder einer Endlosförderkette abgesetzt, wo sie verbleiben, bis sie von der Blasformstation zur weiteren Bearbeitung übernommen werden.

Die Klägerin hat behauptet, mit diesem Aufbau seien die beiden Maschinen bereits an die J GmbH & Co. KG ausgeliefert worden, und die Ansicht vertreten, hierdurch sei das Klagepatent verletzt, wofür die Beklagten einzustehen hätten.

Sie hat beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Spritzstreckblasformen mit:

einer Vorformstation zum Spritzgießen von Vorformlingen, wobei die Vorformstation für ein gleichzeitiges Spritzgießen von N (N ≥ 2) Vorformlingen in einem ersten Abstand (P1) ausgelegt ist,

einer Blasformstation zum Streckblasformen der Vorformlinge in Behälter, wobei die Blasformstation

 eine Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen umlaufenden Transportieren der Vorformlinge entlang einer Transportbahn,
 einen Heizabschnitt zum Erwärmen der entlang der Transportbahn bewegten Vorformlinge und
 einen Blasformabschnitt aufweist, der zum gleichzeitigen Blasformen von n (1 ≤ n < N)= Behälter aus n Vorformlingen dient;

einer Übergabestation zum Aufnehmen der Vorformlinge aus der Vorformstation durch einen Aufnahmemechanismus und zur Übergabe der Vorformlinge an die Blasformstation

in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Übergabestation

 einen Abstands-Änderungsmechanismus zum Ändern eines Anordnungsabstandes der Vorformlinge von dem ersten Abstand (P1) zu einem zweiten Abstand (P2, P3), der größer ist als der erste Abstand (P1), und
 einen Umkehrmechanismus zum Umkehren der Vorformlinge aufweist, und

bei denen die Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen umlaufenden Transport der Vorformlinge entlang der Transportbahn in dem zweiten Abstand (P2, P3) ausgelegt ist;

2) der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.04.2002 begangen haben, jeweils unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind
a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, den Typenbezeichnungen sowie unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) sowie der erzielte Gewinn,

wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr bezeichneten und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen in den unter I. 2. genannten Zeitraum entstanden ist.

Die Beklagten, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten haben, haben bestritten, dass die streitbefangenen Maschinen bei Auslieferung bereits den Aufbau wie am 09.10.2007 vorgefunden aufgewiesen haben, und dazu ausgeführt, sie hätten keine Kenntnis über den Zustand bei Auslieferung. Es sprächen jedoch Umstände dafür, dass die Maschinen bei der J GmbH & Co. KG in unbekanntem Ausmaß baulich verändert worden seien. Sie haben außerdem die Ansicht vertreten, etwaige Ansprüche der Klägerin seien verjährt und verwirkt, da diese seit dem Jahr 2000 Kenntnis von den vermeintlichen Verletzungshandlungen gehabt habe. Jedenfalls sei hinreichend wahrscheinlich, dass der deutsche Teil des Klagepatents mangels zugrunde liegender erfinderischer Tätigkeit im anhängigen Nichtigkeitsverfahren vernichtet werde.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und sie lediglich abgewiesen, soweit die Klägerin Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten über den 11.04.2003 hinaus begehrt hatte.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die angegriffenen Ausführungsformen in dem am 09.10.2007 vorgefundenen Zustand von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machten, hätten die Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund könne die Frage, ob die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausführungsformen am 09.10.2007 derjenigen bei Auslieferung entspräche, dahinstehen. Die Beklagte zu 1) hafte, da sie zum Zeitpunkt der Auslieferung der angegriffenen Ausführungsform und bei Vermietung der angegriffenen Ausführungsform 2 durch die in C eingetragene A E GmbH & Co. KG persönlich haftende Gesellschafterin derselben gewesen sei. Der Beklagte zu 2) hafte gem. § 31 BGB als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1). Das spätere Ausscheiden der Beklagten zu 1) als Komplementärin der in Ceingetragenen A E GmbH & Co. KG führe zwar nicht zu einem Wegfall der durch die Patentverletzungen jeweils begründeten Wiederholungsgefahr, aber zu einer Begrenzung des Schadensersatzzeitraumes und damit auch der Auskunft- und Rechnungslegungspflicht. Die Ansprüche der Klägerin seien weder verjährt noch verwirkt. Für die Annahme einer Verwirkung fehle es an der Darlegung etwaiger wirtschaftlicher Dispositionen der Beklagten bzw. geschaffener wertvoller Besitzstände im Hinblick auf den behaupteten Duldungsschein. Für eine Verjährung habe die Klägerin die Patentverletzung spätestens im Laufe des Jahres 2004 kennen oder grob fahrlässig nicht kennen müssen. Dass sie bereits zum Zeitpunkt der aus Anlass des Rechtsstreits 4b O 273/00 LG Düsseldorf geführten Vergleichsspräche wusste oder hätte wissen müssen, dass die angegriffenen Ausführungsformen auch an die J & GmbH & Co. KG geliefert worden waren, ergebe sich aus dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht. Zwar habe die Klägerin selber am 07.10.2004 auf den Inhalt des im Mai 2004 erschienenen Fachartikels Anlage B 8, 8a hingewiesen, der von neu bei der J GmbH & Co. KG aufgestellten Maschinen des Typs I 10-2 E berichtet. Die Beklagten seien jedoch dem Vorbringen der Klägerin nicht entgegengetreten, die Gegenseite habe dazu anlässlich der Vergleichsverhandlungen betont, die Maschinen seien mit einer veränderten, Drehteller aufweisenden Übergabestation geliefert worden. Danach habe die Klägerin lediglich über einen Verletzungsverdacht verfügt, der noch nicht einmal ausgereicht habe, um ein Besichtigungsverfahren im Betrieb der J GmbH & Co. KG zu erzwingen. Unstreitig habe diese der Klägerin die Besichtigung im Jahr 2007 erst nach monatelangen Verhandlungen und nach der Zusicherung, keine Ansprüche wegen Patentverletzung geltend zu mache, gestattet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie machen zum einen geltend, das Landgericht habe den Zustand der streitgegenständlichen Maschinen bei Auslieferung nicht dahinstehen lassen dürfen. Wenn die streitgegenständlichen Maschinen bei Auslieferung nicht patentverletzend gewesen seien, wovon jedenfalls aufgrund des Artikels Anlage B 8, 8a und der dortigen Lichtbilder, die eine Übergabestation mit Drehtellern zeige, auszugehen sei, sei eine Haftung ihrerseits nicht begründet. Zum anderen habe das Landgericht zu Unrecht eine Verjährung der eingeklagten Ansprüche verneint.

Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 05.03.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens für jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist im vom Landgericht ausgeurteilten Umfang begründet. Zutreffend hat dieses eine Verletzung des Klageschutzrechts bejaht.

1.
Nach der einleitenden Erläuterung der Klagepatentschrift betrifft die Erfindung u.a. eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen. Solche Vorrichtungen werden bei der Herstellung von Kunststoffflaschen benutzt. Dabei wird zunächst ein Flaschenvorformling spritzgegossen und sodann durch Druckluft streckgeblasen, wodurch er seine endgültige Form erhält. Ein solches Verfahren war nach dem Stand der Technik bekannt und zwar sowohl als solches mit kaltem Vorformling (Zwei-Stufen-Verfahren) als auch als solches mit heißem Vorformling (Einstufen-Verfahren). Beim Zwei-Stufen-Verfahren ist die Spritzgießtaktzeit lang und die Produktivität damit niedrig, allerdings wirkt sich die Spritzgieß-Taktzeit nicht auf die Blasform-Taktzeit aus. Beim Einstufen-Verfahren wird die Taktzeit der Gesamtvorrichtung durch den Spritzgießtakt bestimmt, so dass der Durchsatz der gesamten Vorrichtung niedrig ist. Außerdem ergeben sich hier – so die Klagepatentschrift – diverse weitere Probleme.

Das Klageschutzrecht beschäftigt sich allein mit dem Einstufen-Verfahren und greift insofern zunächst die EP-A-0 173 818 und die EP-A 0 266 804 auf, die ein gattungsgemäßes Verfahren und eine entsprechende Vorrichtung beschreiben, welche durch eine Umlauftransporteinrichtung für einen schrittweisen Transport der Vorformlinge von der Spritzgießstation zur Blasformstation eine wirtschaftliche Anpassung des langen Spritzgießzyklus an den kurzen Blasformzyklus ermöglichen.
Sodann bezieht sich das Klagepatent auf die im Dokument GB-A 2 093 396 offenbarte Vorrichtung zum Spritzblasformen von Behältern, die ebenfalls eine Vorformstation und eine Blasformstation sowie zwei dazwischen angeordnete, drehbare Platten umfasst.
Die von ihm weiterhin aufgegriffene, in dem Dokument US-A-4 239 475 beschriebene Streckblasformeinrichtung mit ähnlichem Aufbau – Zwischenmechanismus zwischen Umlauftransporteinrichtung der Vorformstation und Umlauftransporteinrichtung der Blasformstation – wird hingegen als nicht gattungsgemäß bezeichnet, da die Anzahl der spritzgegossenen Vorformlinge der Anzahl der blaszuformenden Behälter entspricht.
Gleiches gilt für die in dem Dokument FR-A-2 389 580 offenbarte Einrichtung.
Sodann werden vom Klagepatent noch die Vorrichtungen nach der EP-A-0 534 367 und der GB-A-1 602 055 aufgegriffen, die beide eine Änderung des Abstandes zwischen den Vorformlingen auf dem Weg von der Vorformstation zur Blasformstation ermöglichen.

Als Aufgabe der Erfindung stellt die Klagepatentschrift vor diesem Hintergrund heraus, u.a. eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen bereitzustellen, mit der bei möglicher kompakter Anordnung der Formstation eine wirtschaftliche Produktion von Behältern möglich ist. Erfindungsgemäß ist hierzu die Anzahl N der gleichzeitig spritzgegossenen Vorformlinge größer als die Anzahl n der gleichzeitig blasgeformten, was eine Reduzierung der kostenintensiven Blaskernformen ermöglicht. Da die Anzahl N gleichzeitig spritzgegossener Vorformlinge indes in einer Vielzahl von Blasformzyklen mit verkürzter Blasformtaktzeit blasgeformt werden, ist der Durchsatz der gesamten Vorrichtung hoch.

In seinem allein streitgegenständlichen Anspruch 1 sieht das Klagepatent deshalb die Kombination folgender Merkmale vor, wobei der Senat, nachdem beide Parteien entsprechend verfahren sind, ausnahmsweise von der deutschen Übersetzung des Klagepatents (Anlage K-B 2) ausgeht:

a) Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit

b) einer Vorformstation (10) zum Spritzgießen von Vorformlingen (1), wobei die Vorformstation (10) für ein gleichzeitiges Spritzgießen von N (N ≥ 2) Vorformlingen (1) in einem ersten Abstand (P1) ausgelegt ist,

c) einer Blasformstation (300) zum Streckblasformen der Vorformlinge in Behälter, wobei die Blasformstation (300)

c1) eine Umlauftransporteinrichtung (302) zum schrittweisen umlaufenden Transportieren der Vorformlinge (1) entlang einer Transportbahn,
c2) einen Heizabschnitt (306) zum Erwärmen der entlang der Transportbahn bewegten Vorformlinge (1) und
c3) einen Blasformabschnitt (310) aufweist, der zum gleichzeitigen Blasformen von n (1 ≤ n <n) behälter=““ aus=““ n=““ vorformlingen=““ (1)=““ dient,<br=““> und

d) einer Übergabestation (200, 500, 600) zum Aufnehmen der Vorformlinge (1) aus der Vorformstation durch einen Aufnahmemechanismus (210, 502, 602) und zur Übergabe der Vorformlinge (1) an die Blasformstation (310).

e) Die Übergabestation (200, 500, 600) weist auf
e1) einen Abstands-Änderungsmechanismus (254, 522, 606) zum Ändern eines Anordnungsabstandes der Vorformlinge (1) von dem ersten Abstand (P1) zu einem zweiten Abstand (P2, P3), der größer ist als der erste Abstand (P1), und
e2) einen Umkehrmechanismus (230, 504, 608) zum Umkehren der Vorformlinge (1).

f) Die Umlauftransporteinrichtung (302) ist zum schrittweisen umlaufenden Transport der Vorformlinge (1) entlang der Transportbahn in dem zweiten Abstand (P2, P3) ausgelegt.

2.
Dass die streitgegenständlichen Maschinen am 09.10.2007 von der technischen Lehre des Klagepatents in vollem Umfang wortsinngemäßen Gebrauch gemacht haben, stellen die Beklagten – zu Recht – seit Beginn des Verfahrens nicht in Abrede.

Soweit sie bestreiten, dass diese Maschinen mit dem nunmehrigen Aufbau bereits ausgeliefert worden sind, ist dies unsubstantiiert und geschieht ins Blaue hinein. Die Beklagten räumen ein, dass sie keine eigenen Kenntnisse über den Zustand bei Auslieferung haben, und berufen sich allein auf mehrere Umstände, die ihrer Ansicht nach einen ausreichend sicheren Rückschluss auf eine relevante Konstruktionsveränderung zulassen. Dies genügt selbst dann nicht, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass sie die Konstruktionsveränderung an sich (Drehteller anstatt Kette) und ihre Relevanz in Bezug auf das Klagepatent konkret dargelegt haben. Denn die Beklagten hätten sich die ihnen fehlenden Kenntnisse über den Zustand der an die J GmbH & Co. gelieferten Maschinen bei Auslieferung durch Einholung von Erkundigungen beschaffen müssen. Eine solche Erkundigungspflicht wird in ständiger Rechtsprechung angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbedürftigen Sachverhalt um Vorgänge im Bereich von Personen – nicht nur der eigenen, sondern auch einer fremden Firma – handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei tätig geworden ist, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erklären hat (vgl. BGH NJW 1999, 1965; OLG Köln NZG 2002, 870). Für den vorliegenden Streitfall bedeutet dies, dass die Beklagten zunächst bei der in C eingetragenen A E GmbH & Co. KG Erkundigungen einholen mussten. Dass dieses – so ihr Vortrag – wegen der Umstrukturierungen und nachfolgenden Insolvenz der A E GmbH & Co. KG nicht zum Erfolg geführt hat, entlastet sie nicht. Denn sie hätten bei dieser Sachlage sodann an die J GmbH & Co. KG herantreten und von dort Erkundigungen über den Auslieferungszustand der Maschinen einholen müssen, was – wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 09.07.2010 auf Nachfrage eingeräumt hat – nicht geschehen ist. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb eine solche Erkundigung, die sich spätestens während des hiesigen Verfahrens aufgedrängt hätte, unterblieben ist, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Der J GmbH & Co. KG ist seitens der Klägerin zugesichert, dass gegen sie keine Ansprüche wegen Patentverletzung geltend gemacht werden. Jedenfalls seit Erhalt dieser Verzichtserklärung kann sie deshalb kein schützenswertes Interesse mehr geltend machen, Auskünfte über den Gegenstand der Lieferung gegenüber dem zum Zeitpunkt der Lieferung verantwortlichen Gesellschafter ihres Lieferanten zu verweigern.
Die von den Beklagten zur Begründung ihrer Vermutung einer nachträglichen Veränderung der ausgelieferten Maschinen in Bezug genommenen Indizien sind nicht stichhaltig, so dass auch sie es nicht rechtfertigten, von einer Nachfrage bei der J GmbH & Co. KG abzusehen. Das Bestehen einer eigenen Patentanmeldung der in C eingetragenen A E GmbH & Co. KG zur Übergabe von spritzgegossenen Vorformlingen von einem Spritzgießmodul zu einem Blasmodul (Offenlegungsschrift DE 101 50 780 A1, auszugsweise als Anlage B 7 zur Gerichtsakte gereicht) lässt alleine keine Rückschlüsse darauf zu, dass die in der Patentanmeldung beschriebene technische Lehre von der Anmelderin auch tatsächlich benutzt worden ist. Der Artikel Anlage B 8, 8a belegt dies ebenfalls nicht. Im Text des Artikels wird auf die konkrete Gestaltung der Übergabestation des beschriebenen I 10-2 E nicht eingegangen. Wo die dem Artikel beigefügten Lichtbilder gefertigt worden sind und welche konkrete Maschine sie zeigen, ist offen. Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es keine „hohe Wahrscheinlichkeit“, dass alle diese Bilder tatsächlich bei der J GmbH & Co. KG gefertigt worden sind. Konkrete Erkenntnisse zur Entstehungsgeschichte der Fotografien haben die Beklagten nicht. Auch insoweit haben sie keinerlei Erkundigungen eingeholt.

3.
Die gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Beurteilung zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu den im Rahmen der Verwirkung maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine vom Landgericht abweichenden Schlüsse. Einwendungen werden in diesem Zusammenhang von den Beklagten auch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erhoben.
Die streitgegenständlichen Ansprüche sind auch nicht verjährt. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass aufgrund des Artikels Anlage B 8, 8a weder eine positive Kenntnis der Klägerin von der Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen vorlag noch eine grob fahrlässige Unkenntnis hiervon. Auch in der Berufung bestreiten die Beklagten nicht, dass der Klägerin anlässlich der Vergleichsgespräche mitgeteilt wurde, die an die J GmbH & Co. KG gelieferten Maschinen verfügten über eine veränderte Übergabestation, nämlich eine solche mit Drehteller/n. Weshalb diese Angabe keinerlei Bezug zum vorliegend streitgegenständlichen Klagepatent haben soll, wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 09.07.2010 geltend gemacht haben, ist nicht nachvollziehbar, da eben diese Gestaltung es sein soll, die – so die Verteidigung der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht – bei Auslieferung vorgelegen haben und aus der – ansonsten zweifelsohne gegebenen – Klagepatentverletzung herausführen soll. Auch ohne diese Erklärung lagen konkrete Anhaltspunkte für eine Patentverletzung durch Belieferung der J GmbH & Co. KG nicht vor. Sowohl aufgrund der im Artikel Anlage B 8, 8a genannten geänderten Produktbezeichnung als auch aufgrund des allgemeinen Hinweises auf „eine Vielzahl neuer Eigenschaften“ musste sich der Klägerin nicht aufdrängen, dass mit den an die J GmbH & Co. KG gelieferten Maschinen weiter von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht worden war.

4.
Aus der vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzung bzw. –benutzung ergeben sich die vom Landgericht zutreffend ausgeurteilten Rechtsfolgen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird. Hierauf bezogene Einwendungen werden von den Beklagten nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.