2 U 128/08 – MPEG2-Standard XI

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1263

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Januar 2010, Az. 2 U 128/08

Vorinstanz: 4b O 117/07

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das im Oktober 2008 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Beklagten zu 90 % und von der Klägerin zu 10 % zu tragen sind.
II.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 200.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 170.000,– €.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Unionspriorität vom April 1990 im März 1991 angemeldeten europäischen Patents 0 451 xxx (im Folgenden: Klagepatent), dessen Erteilung im Juni 1996 veröffentlicht worden ist. Als Vertragsstaat ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt.
Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent trägt die Bezeichnung „Gerät und Verfahren zur adaptiven Kompression von aufeinanderfolgenden Blöcken eines digitalen Videosignals“. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 17 des Klagepatents lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:
„Decodiervorrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die folgenden Mittel bereitgestellt sind:
Mittel zum Empfang von komprimierten Digital-Videosignalen, die in Blöcken von vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten und halbbild-verarbeiteten Pixel-Daten übertragen werden;
Mittel, die an die empfangenden Mittel angekoppelt sind, um zu bestimmen, ob ein besonderer Datenblock, der in einem empfangenen Signal enthalten ist, vollbild-verarbeitet oder halbbild-verarbeitet war; erste Mittel zum Decodieren von empfangenen Blöcken von halbbild-verarbeiteten Pixel-Daten, wobei die halbbild-verarbeiteten Pixel-Daten die Pixel-Daten in Blöcken in einem Halbbild-Format umfassen, in welchem jedes Vollbild getrennt ist in ein ungerades oder gerades Halbbild zum unabhängigen Verarbeiten;
zweite Mittel zum Decodieren der empfangenen Blöcke von vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten, wobei die vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten, die Pixel-Daten in Blöcken in einem Vollbild-Format zu umfassen, in welchem die ungeraden und geraden Halbbilder eines Vollbildes als ein einziges Vollbild verarbeitet werden durch Verschachtelung der Zeilen von zugehörigen ungeraden Zeilen und geraden Halbbildern;
und Mittel, die ansprechen auf die bestimmenden Mittel, zum selektiven Auswählen von decodierten Blöcken von den ersten und zweiten Mitteln, um ein unkomprimiertes Videosignal wiederherzustellen.“
Die Klägerin hat das Klagepatent in einen Patentpool eingebracht, der von der A LA L.L.C., , einer US-amerikanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Staates Delaware, verwaltet wird (nachfolgend A LA). Der Patentpool beruht auf einer Vereinbarung betreffend die Erteilung von Lizenzen für Patente, die für die Einführung einer ISO-Norm mit der Bezeichnung A-2 zur Übertragung und Speicherung von Videosignalen notwendig sind. Die Vereinbarung wurde zwischen Inhabern von Patenten, die für die Einhaltung der A-2-Norm (nach deren Ansicht) als notwendig angesehen wurden, sowie der A LA und einer weiteren Gesellschaft geschlossen. ie Mitglieder der A LA eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. Averpflichtete sich ihrerseits, jedem Unternehmen, das die A-2-Norm einführen möchte, einfache (Unter-)Lizenzen zu Standardbedingungen zu erteilen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt haben 25 Lizenzgeber über 800 Patente für ca. 57 Länder in den A-2-Patentpool eingebracht. Mehr als 1.400 Lizenznehmer sind derzeit weltweit nach dem Standardvertrag lizenziert. Die A LA bietet Unternehmen, die den A-2-Standard nutzen wollen, den Abschluss eines Standard-Lizenzvertrages an.
Die Beklagte hat – nach Erlass des landgerichtlichen Urteils – vorsorglich ihr Interesse am Erhalt einer Lizenz für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland bekundet und erklärt, dass sie „eine Lizenz des A LA für Benutzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland zu den Konditionen des A LA Standardlizenzvertrages“ abschließen möchte.
Die in Griechenland ansässige Beklagte stellt her und vertreibt DVDs. Nach ihrem Vorbringen ist sie der drittgrößte, nach den Angaben der Klägerin der größte DVD-Hersteller in Griechenland. Unstreitig stellte sie jedenfalls im Jahr 2007 insgesamt 28 Mio. und im Jahr 2008 ca. 29 Mio. DVDs her.
Die Beklagte lieferte am 30. März 2007 insgesamt 500 von ihr hergestellte DVDs mit dem Titel „Erdbebenmessung in Deutschland“ an eine Lieferadresse. Anlass für diese Lieferung war eine von der Klägerin initiierte Bestellung einer Frau Manuela B. Diese nahm erstmals am 9. Februar 2009 per Email unter der Bezeichnung „C manuela B“ und Angabe einer Geschäftsadresse Kontakt mit der Beklagten auf und bat diese um ein Angebot für die Herstellung von 500 DVDs. Frau B teilte in diesem Zusammenhang mit, dass der Beklagten ein „DVD-Master auf einem DLT-Tape Type IV“ („DVD Master on a DLT-Tape Type IV“) zur Verfügung gestellt werde, und bat um Information, ob das Format für die Produktion der Beklagten geeignet sei. Dieses Email beantwortete die Beklagte am 12. Februar 2007 positiv. Weiterhin heißt es in dem Email:
„The above prices are EX-WORKS and do not include any copyrights or royalty fees for which you should secure us“.
Daraufhin bestellte Frau B CBmit Email vom 27. Februar 2007 die angefragten 500 DVDs, wobei sie angab, dass die Video-Daten „GEMA-frei“ seien. Außerdem teilte mit, die Druck- und Videodaten unverzüglich nach Griechenland zu senden. Mit CBSchreiben vom 2. März 2007 wurden der Beklagten ein „DVD-Master auf einem DLT-Tape TYP IV“ sowie Printdaten im PDF-Format übersandt. Gleichzeitig wurde die Beklagte darum gebeten, die DVDs an eine Adresse der „C Manuela B“ in Köln zu liefern. Zur Produktion der bestellten DVDs fertigte die Beklagte zunächst einen so genannten Glassmaster an, auf den sie die bereits auf dem „DLT-Tape“ komprimierten Daten übertrug. Den „Glassmaster“ benutzte sie anschließend als Vorlage für die Herstellung eines so genannten Stampers, mit dessen Hilfe die Dateninhalte der ursprünglichen Pressvorlage in das Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheiben der eingeprägt wurden. Die fertigen DVDs lieferte die Beklagte auftragsgemäß an die angegebene Anschrift und stellte sie mit Schreiben vom 29. März 2007 in Rechnung.
Die Klägerin sieht hierin eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klägerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht:
Die Beklagte sei der größte DVD-Hersteller Griechenlands, zu deren Standardgeschäft die Belieferung europäischer und mithin auch deutscher DVD-Kunden gehöre. Die von der Beklagten hergestellten DVDs verletzten das Klagepatent mittelbar. Die Anwendung des A-2-Standards setze die Benutzung des Klagepatents zwingend voraus; eine Codierung, wie sie im A-2-Standard vorgesehen sei, erfordere zwangsläufig die Dekodierung mit Hilfe einer Decodiervorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 17 des Klagepatents. Die von der Beklagten hergestellten DVDs entsprächen dem A-2-Standard; sie enthielten nach dem A-2-Standard-codierte Videoinhalte.
Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Düsseldorf gerügt und außerdem eine Verletzung der Klagepatente in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht: Die Klägerin habe die Lieferung der in Rede stehenden DVDs allein zu dem Zweck provoziert, sich den Gerichtsstand des Landgerichts Düsseldorf aus sachfremden Erwägungen, nämlich allein deshalb zu erschleichen, weil sie das Klagepatent bereits in der Vergangenheit erfolgreich vor dem angerufenen Gericht durchgesetzt habe. Es sei ihr (der Beklagten) trotz intensiver Recherche nicht gelungen, Firma C zu ermitteln. Diese sei weder unter der Geschäftsanschrift noch unter der angegebenen Lieferanschrift bekannt. Sie (die Beklagte) unterhalte keine geschäftlichen Beziehungen nach Deutschland. Bei dem in Rede stehenden Geschäft habe es sich um die einzige Lieferung nach Deutschland seit Juni 1995 gehandelt. Es seien in dieser Zeit auch keine Bestellungen akzeptiert worden. Nur aufgrund der mit 500 Stück als gering zu bezeichnenden Stückzahl der Bestellung sei es der Klägerin gelungen, ihre internen Kontrollmechanismen zu umgehen. Die zuständige Sachbearbeiterin hätte bei einem größeren Bestellvolumen Rücksprache mit einem Vorgesetzten gehalten und sich danach erkundigt, ob eine Lieferung nach Deutschland überhaupt ausgeführt werden dürfe. Die Klägerin handele außerdem rechtsmissbräuchlich, wenn sie – ohne Anhaltspunkte für eine drohende Verletzungshandlung – eine Lieferung patentverletzender DVDs nach Deutschland provoziere, um sie (die Beklagte) „hereinzulegen“. Aufgrund dessen sei die Klage auch in der Sache unbegründet. Außerdem bestreite sie, dass sie die Klagepatente bei ihrer Produktion einsetze.
Durch Urteil vom 7. Oktober 2008 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Anträgen entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:

„I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

optische Datenträger mit komprimierten Digital-Videosignalen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die für Decodiervorrichtungen geeignet und bestimmt sind, die folgende Mittel bereitstellen:

– Mittel zum Empfangen von komprimierten Digital-
Videosignalen, die in Blöcken von vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten und halbbild-verarbeiteten Pixel-Daten übertragen werden,

– Mittel, die an die empfangenden Mittel angekoppelt sind,
um zu bestimmen, ob ein besonderer Datenblock, der in einem empfangenen Signal enthalten ist, vollbild-verarbeitet oder halbbild-verarbeitet war; erste Mittel zum Decodieren von empfangenen Blöcken von halbbild-verarbeiteten Pixel-Daten, wobei die halbbild-verarbeiteten Pixel-Daten die Pixel-Daten in Blöcken in einem Halbbild-Format umfassen, in welchem jedes Vollbild getrennt ist in ein ungerades oder gerades Halbbild zum unabhängigen Verarbeiten,

– zweite Mittel zum Decodieren der empfangenen Blöcke
von vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten, wobei die vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten die Pixel-Daten in Blöcken in einem Vollbild-Format zu umfassen, in welchem die ungeraden und geraden Halbbilder eines Vollbildes als ein einziges Vollbild verarbeitet werden durch Verschachtelung der Zeilen von zugehörigen ungeraden Zeilen und geraden Halbbildern, und

– Mittel, die ansprechen auf die bestimmenden Mittel, zum
selektiven Auswählen von decodierten Blöcken von den ersten und zweiten Mitteln, um ein unkomprimiertes Videosignal wiederherzustellen;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.07.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe

a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage der Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie,

b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage der Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie,

c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

w o b e i

o der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 12.07.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.“

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Das Landgericht Düsseldorf sei für die Entscheidung des Rechtsstreits nach Art. 5 Nr. 3 EG VO 44/2001 international und gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Sich auf diesen Gerichtsstand zu berufen, sei der Klägerin nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt. Ein Testkauf sei ein grundsätzlich zulässiges Mittel im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, einen Testkauf durchzuführen, um hierdurch einen bestimmten Gerichtsstand (hier: in Düsseldorf) zu begründen. Testkäufe seien nur bei Vorliegen besonderer Umstände als sittenwidrig anzusehen, nämlich dann, folgt wee den Mitbewerber „hereinzulegen“ angewandt würden, unzulässiges Geschäft herbeizuführen. hier nicht nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich durch die Beauftragung von Frau B in irgendeiner Weise verwerflicher Mittel bedient habe oder dass Frau B selber solche Mittel angewandt habe. BDVDs Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Testkauf nur dazu gedient habe, die Beklagte hereinzulegen, ohne dass Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder drohende Patentverletzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland vorgelegen hätten. Die Beklagte sei unstreitig ein auf dem betreffenden Markt bedeutendes Unternehmen in Griechenland mit einer Produktion von 28 Mio. DVDs im Jahr 2007. Die Beklagte sei dem Vortrag der Klägerin nicht entgegengetreten, dass die Belieferung europäischer DVD-Kunden zu ihrem Standardgeschäft gehöre. Sie habe insoweit lediglich geltend gemacht, dass der tatsächliche und strategische Schwerpunkt ihrer Unternehmensaktivitäten in Griechenland liege. Bestritten habe lediglich, dass sie seit Juni 1995 Bestellungen aus Deutschland akzeptiert
oder Lieferungen nach Deutschland vorgenommen habe. Zugestanden habe sie hingegen, dass sie international tätig sei. Bereits dies spreche dafür, dass patentverletzende DVDs aus der Produktion der Beklagten auch in Deutschland Verbreitung fänden, weil es sich hierbei um eine flüchtige Ware handele. Hierfür sprächen im Übrigen auch die weiteren – durch den Testkauf an den Tag getretenen – Umstände. zu beanstanden

Die Klage sei auch begründet. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen sei davon auszugehen, dass die angegriffenen DVDs mittelbar von der technischen Lehre des Anspruchs 17 des Klagepatents Gebrauch machten. Bei dem Klagepatent handele es sich um ein für den A-2-Standard wesentliches Patent. Aus dem A-2-Standard ergebe sich zwangsläufig die Verwirklichung des Gegenstandes des Patentanspruchs 17 des Klagepatents; eine Codierung, wie sie im A-2-Standard vorgesehen sei, erfordere zwangsläufig die Decodierung mit Hilfe einer patentgemäßen Decodiervorrichtung. Angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Beklagten sei nicht davon auszugehen, dass die Beklagte in keinem einzelnen Fall von den Optionen, durch die der Standard die technische Lehre des Klagepatents benutze, Gebrauch gemacht habe. Dies habe zur Folge, dass es Sache der Beklagten sei, darzutun, dass es trotz Befolgung des A 2-Standards nicht zu einer Benutzung des Klagepatents gekommen sei. Dieser Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Die Beklagte macht geltend:
Sie habe nur ein Mal 500 DVDs nach Deutschland geliefert. Diese seien auf der Grundlage bereits komprimierter Daten hergestellt und vervielfältigt worden, welche sie von der Testkäuferin der Klägerin erhalten gehabt habe. Auf dem ihr zur Verfügung gestellten „DLT-Tape-Typ IV“ seien – unstreitig – bereits nach dem A-2-Standard komprimierte Daten vorhanden gewesen. Sie habe die Daten nicht verändert und damit kein einziges Patent aus dem A-2-Pool verwendet. Frau B sei es lediglich um die reine Vervielfältigung des bereits fertig produzierten „DVD-Masters“ gegangen. Zur Vervielfältigung der DVDs habe sie (die Beklagte) nur die bereits auf dem „DLT-Tape“ komprimierten Daten auf den „Glassmaster“ übertragen, welchen sie anschließend dazu verwendet habe, die Daten auf die DVDs zu übertragen. Der bloße Vervielfältigungsvorgang sei patentrechtlich irrelevant.
Eine mittelbare Patentverletzung scheide auch deswegen aus, weil alle potentiellen Nutzer der DVDs Abspielgeräte besäßen, die von der A LA und damit auch von der Klägerin lizenziert seien. Endverbraucher, die einen DVD-Spieler von einem derart Berechtigten kauften, seien befugt, die Vorrichtung in jeder denkbaren Form zu nutzen. Das Angebot von DVDs an diese Personen könne daher keine mittelbare Patentverletzung sein. Außerdem handele es sich bei den DVDs nicht um ein „wesentliches Element“ der Erfindung, da die DVD keinen Beitrag zur Decodierung leiste. Es reiche nicht aus, dass die DVD ähnlich einem Schalter überhaupt den Betrieb der Decodiereinrichtung veranlasse. Es müsse vielmehr ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Mittel und der Erfindung bestehen. Weder die DVD noch die Daten auf der DVD leisteten jedoch einen Beitrag dazu, dass die Vorrichtung die komprimierten Daten wieder dekomprimiere. Die Daten auf der DVD seien nur der Stoff, den die Vorrichtung des Klagepatents verarbeite.
Die Patentrechte der Klägerin seien überdies durch die Herstellung der komprimierten Daten mit Wissen und Wollen der Klägerin erschöpft. Frau B habe die Daten mit der Software eines Unternehmens komprimiert, das Lizenznehmerin sämtlicher Patente aus dem A-2-Pool sei, und diesen Datensatz danach mit Billigung der Klägerin ihr (der Beklagten) zur Anfertigung der bestellten DVDs überlassen.
wenn jedoch zu bejahen sei könne sich die Klägerin auf nicht berufen, weil sie sich selbst durch das P des es rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Dies führe einerseits dazu, dass das angerufene Gericht nicht zuständig sei, und andererseits dazu, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Die Klägerin habe einen Testkauf fingiert, der aufgrund der ihn begleitenden Umstände als unzulässig zu qualifizieren sei.
Es hätten keine Anhaltspunkte für eine Lieferbereitschaft nach Deutschland bestanden. Die Einzellieferung an Frau B habe außerhalb ihres regelmäßigen Absatzgebiets stattgefunden, wobei die zu Grunde liegende Bestellung unter Verstoß gegen eine interne Arbeitsanweisung ausgeführt worden sei. Sie ()habe alles getan, um in ihrem Betrieb Mechanismen einzurichten, die sicherstellten, dass schutzrechtsverletzende Lieferungen nicht ausgeführt würden. Unzutreffend sei, dass die Belieferung europäischer DVD-Kunden ein Standardgeschäft von ihr sei. Den Großteil ihrer Produktion setze sie in Griechenland ab; nur einen geringen Teil exportiere sie, und zwar überwiegend in das arabische Ausland. Hätte die Klägerin tatsächlich einen regulären Testkauf durchführen wollen, hätte ihr unkomprimierte Daten geliefert, um herauszufinden, ob sie (die Beklagte) tatsächlich eine Codierung nach dem A-2-Standard wähle. In diesem Fall wäre von ihr (der Beklagten) eines der anderen möglichen Codierungsverfahren ausgewählt worden. Darüber hinaus habe die Klägerin auch verwerfliche Mittel angewandt, um ein unzulässiges Geschäft herbeizuführen. Die Übersendung des „DLT-Tapes“ mit der Aufforderung, auf dieser Grundlage DVDs zu reproduzieren und zu liefern, sei als verwerflich zu qualifizieren. Sie sei in die Irre geführt und getäuscht worden, da sie davon habe ausgehen müssen, dass die auf dem „DLT-Tape“ enthaltenen Daten problemlos in Deutschland verwendet werden könnten. Eine Überprüfung des „DLT-Tapes“ sei ihr nicht möglich gewesen und hierzu sei sie auch nicht verpflichtet gewesen. Zudem habe Frau B versichert, die Reproduktion der bereits komprimierten Daten sei bezüglich einer möglichen Rechtsverletzung unbedenklich.
Außerdem habe sie – um das Prozesskostenrisiko zu reduzieren – eine umfassende Unterlassungserklärung abgegeben, welche insbesondere auch die Nutzung der Technologie des Klagepatents umfasse. Die Unterlassungserklärung sei wirksam. Überdies habe sie wirksame interne Maßnahmen ergriffen, um rechtswidrige Exporte nach Deutschland zu unterbinden.
Darüber hinaus beruft sich die Beklagte auf den kartellrechtlichen Lizenzeinwand. Sie trägt hierzu vor, dass sie sich für versehentliche Patentverletzungen in Deutschland durch eine Lizenz absichern wolle. Dazu, ihr eine Poollizenz für Benutzungshandlungen in Deutschland zu erteilen, bestehe jedoch keine Bereitschaft. Die A LA sei nur zur Erteilung einer weltweiten Poollizenz bereit, welche auch Nutzungen in Ländern umfasse, für die kein Patentschutz bestehe. Ein sachlicher Grund, warum ihr entsprechendes Lizenzangebot abgelehnt worden sei, sei nicht ersichtlich.
Die Beklagte beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat im Verhandlungstermin vom 17. Dezember 2009 ihre Klage im Umfang des Rechnungslegungs- und Schadenersatzfeststellungsantrags mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Hinsichtlich des noch verbleibenden Streitgegenstandes (Anspruch auf Unterlassung und Auskunftserteilung nach § 140b PatG) beantragt sie,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und macht unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend:
Das Landgericht habe zu Recht seine Zuständigkeit angenommen, und zwar sowohl seine internationale als auch seine örtliche Zuständigkeit. Darauf, dass das Gericht der ersten Instanz seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe, könne die Berufung ohnehin nicht gestützt werden. Sofern diejenigen Tatsachen, die die örtliche Zuständigkeit begründeten mit denjenigen Umständen zusammenfielen, aus denen sich die internationale Zuständigkeit ergebe, wie dies hier der Fall sei, gelte gleiches auch hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit. Für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bestehe kein Anhaltspunkt. Es sei vorliegend seitens eines für die Beklagte nicht bekannten Dritten eine Liefermöglichkeit angefragt und nach Bejahen dieser Liefermöglichkeit eine Bestellung aufgegeben worden, die sodann seitens der Beklagten durchgeführt worden sei. Soweit in der Korrespondenz auf ein DVD-Master auf einem „DLT-Tape Typ IV“ hingewiesen worden sei, sei es allein darum gegangen herauszufinden, ob die Beklagte sich tatsächlich wie ein Replikator verhalte und ob die Beklagte des weiteren auf jede beliebige Anfrage bereit sei, ihre nach Maßgabe des A-2-Standards hergestellten DVDs in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern.
Dass von der Beklagten nicht sämtliche Handlungen in der Herstellungskette, beginnend von der Filmaufzeichnung bis hin zur Herstellung der fertigen DVD, selbst verwirklicht worden seien, habe rechtlich keine Bedeutung. Die Beklagte habe sich wie in einer arbeitsteiligen Wirtschaft üblich verhalten, indem sie einzelne Stufen in dieser Kette von anderen habe durchführen lassen, um sich deren Arbeitsergebnisse zu Nutze zu machen. Insoweit ergebe sich die Haftung der Beklagten für die vorliegend zugelieferte Herstellung und den Vertrieb von „DLT-Tapes“ unter Zurechnungsgesichtspunkten. A
Bei denen von der Beklagten hergestellten und vertriebenen DVDs handele es sich um patentverletzende Erzeugnisse.
Der von der Beklagten in zweiter Instanz erhobene Erschöpfungseinwand sei verspätet. Abgesehen davon könne von einer Erschöpfung auch nicht die Rede sein. Die Testbestellung sei gerade zu dem Zweck erfolgt zu überprüfen, ob die Beklagte DVD-Herstellungsaufträge für Deutschland annehme. Die Testbestellerin verfüge über keine Patentverwertungslizenzen der Klägerin und sei auch nicht Inhaberin einer A-2-Pool-Lizenz. Frau B habe zu keiner Zeit die Befugnis gehabt, ihrerseits von den Lehren des A-2-Standards Gebrauch zu machen. ss derjenige, der ihn veranlass
Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung sei unzureichend.
Auf eine auf Deutschland geographisch beschränkte A-2-Standard-Poollizenz habe die Beklagte keinen Anspruch. APoollA
der s- räumt worden sei. Die vermeintliche Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten bleibt nach der erfolgten, den Rechnungslegungs- und Schadenersatzanspruch betreffenden Teilklagerücknahme ohne Erfolg.
A. Zulässigkeit der Klage:
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
1.
Ob das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht bejaht hat, ist im Rechtsmittelzug nicht mehr zu überprüfen. Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht erster Instanz seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Selbst wenn die Klägerin die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf für den vorliegenden Patentverletzungsrechtsstreit „erschlichen“ hätte, lassen sich daraus im zweiten Rechtszug im Hinblick auf § 513 Abs. 2 ZPO – hinsichtlich der vom Landgericht bejahten örtlichen Zuständigkeit – keine prozessualen Konsequenzen mehr ziehen. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und soll die Sacharbeit der ersten Instanz auch bei fehlerhafter Annahme der Zuständigkeit erhalten (vgl. BT-Drs 14/4722 S. 94; BGH, NJW 2005, 1660, 1662; Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 513 ZPO Rdnr. 6). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder ob der Kläger deren Zuständigkeit erschlichen hat (vgl. OLG Düsseldorf [3. FamS], FamRZ 1987, 281; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 513 ZPO Rdnr. 4). § 513 Abs. 2 ZPO schließt die Nachprüfung der vom Gericht erster Instanz angenommenen örtlichen Zuständigkeit durch das Berufungsgericht schlechthin, d.h. unter jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt aus.
2.
Dagegen kann die Berufung darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Denn die Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO bezieht sich nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGH, NJW 2004, 1456; BGH, NJW 2005, 1660, 1662; Zöller, a.a.O. § 513 ZPO Rdnr. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 513 ZPO Rdnr. 5 m.w.N.). Die Rüge der Beklagten, es fehle an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, ist jedoch unbegründet. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die von der Klägerin erhobene Patentverletzungsklage nach Art. 5 Nr. 3 EG VO 44/2001 gegeben.
a)
Art. 5 Nr. 3 EG VO 44/2001 bestimmt, dass ein Angehöriger eines Vertragsstaates (Griechenland) vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates (Deutschland) in Anspruch genommen werden kann, wenn dieser dort eine unerlaubte Handlung begangen hat. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, dass die Klägerin selbst keinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft hat. Denn die Zuständigkeitsverordnung gilt auch für Ausländer aus Drittstaaten, die ebenfalls einen Anspruch auf Justizgewährung haben (vgl. Zöller, a.a.O., Art. 2 EuGVVO Rdnr. 13). Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, der nach Wahl des Klägers zur Anwendung kommt, verdankt seine Existenz dem Umstand, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser sitzfremden Gerichte rechtfertigt (vgl. LG Düsseldorf, GRUR Int. 1999, 775, 776 f. – Impfstoff II, m.w.N.). Zuständigkeitsbegründend im Rahmen des Art. 5 Nr. 3 EG VO 44/2001 ist sowohl der Handlungs- wie auch der Erfolgsort des Schadenseintritts, wobei für die Bejahung der internationalen Zuständigkeit die Behauptung einer die Zuständigkeit hervorbringenden Verletzungshandlung durch den Kläger genügt.
b)
Vorliegend nimmt die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch. Anlass hierfür ist die unstreitige Lieferung der Beklagten von 500 DVDs an einen vermeintlichen Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland. Durch diese Lieferung hat die Beklagte die von der Klägerin als patentverletzend angesehenen DVDs im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht. Der Handlungsort liegt damit im Inland und hier liegt auch der Erfolgsort, welcher sich bei einer Patentverletzung immer dort befindet, wo der mutmaßlich verletzte nationale Schutzrechtsteil belegen ist. Ob die Beklagte das Klagepatent durch die in Rede stehende inländische Begehungshandlung tatsächlich verletzt hat, ist allein eine Frage der Begründetheit der Klage.
c)
Die Beklagte kann gegen die Annahme des internationalen Gerichtsstands nicht mit Erfolg den Arglisteinwand mit der Begründung erheben, die Klägerin habe den Kompetenztatbestand arglistig herbeigeführt, indem sie die Bestellerin veranlasst habe, sich die streitgegenständlichen DVDs nach Deutschland liefern zu lassen. Dieser unstreitige Sachverhalt rechtfertigt es nicht, von einer unbeachtlichen Provokationsbestellung zu sprechen, durch die der internationale Gerichtsstand nicht begründet werden könne. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zeigt die – problemlose – Ausführung einer solchen Bestellung die grundsätzliche Lieferbereitschaft der Beklagten (vgl. OLG München, GRUR 1990, 677 – Postervertrieb). Für die Bejahung der internationalen Zuständigkeit reicht dies in der Regel – so auch hier – aus.
Soweit das Oberlandesgericht München in der vom Landgericht in Bezug genommenen, zum Urheberrecht ergangenen Entscheidung (GRUR 1990, 677 – Postervertrieb) ausgeführt hat, dass eine solche Einzellieferung für die Annahme der „Verbreitung“ eines Werks im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG (nur) dann als unbeachtlich angesehen werden könne, wenn sie außerhalb des regelmäßigen Absatzgebietes nur ausnahmsweise aufgrund einer ausdrücklichen Bestellung vorgenommen worden sei, lässt sich diese Betrachtung auf das Patentrecht nicht übertragen. Denn auch eine einmalige und außerhalb des regelmäßigen Absatzgebietes aufgrund einer ausdrücklichen Bestellung vorgenommene Lieferung eines Mittels im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG an einen Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland stellt ein im Inland erfolgendes Liefern im Sinne dieser Vorschrift dar.
Davon abgesehen bestehen hier – wie noch ausgeführt wird – letztlich auch keine Anhaltspunkte für ein unlauteres Verhalten der Klägerin bei der Testbestellung.
d)
Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1987, 138) ist, was die hier allein zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte anbelangt, ebenfalls nicht einschlägig. Im Streitfall besteht zwischen der vorliegenden Patentverletzungsstreitigkeit und den angerufenen deutschen Gerichten eine besonders enge Beziehung. Zu entscheiden ist nämlich über die Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents durch eine bereits im Inland begangene Handlung, wobei die Verletzungsfrage und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ausschließlich nach dem deutschen materiellen Recht zu beurteilen sind. Die – vom Oberlandesgericht Hamm in dem von ihm entschiedenen Fall vermisste – Sachnähe liegt hier unzweifelhaft vor.
e)
Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit, also der Frage, ob die deutschen oder ausländische Gerichte zuständig sind, gänzlich irrelevant ist der Umstand, dass die Testkäuferin gegenüber der Beklagten eine Geschäftsadresse in Frankfurt angegeben, dann aber veranlasst hat, dass die Lieferung der von ihr bestellten DVDs an eine Adresse in Köln erfolgt. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wäre auch gegeben gewesen, wenn die Beklagte die angegriffenen DVDs an die angegebene Geschäftsadresse in Frankfurt geliefert hätte. Unabhängig davon ist es aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohnehin nicht als missbräuchlich anzusehen ist, wenn der Kläger von mehreren möglichen Gerichten das ihm genehmste auswählt, z. B. dasjenige Gericht, das mit den Klagepatenten und/oder den sich mutmaßlich ergebenden Rechtsfragen bereits befasst war.
B. Das Klageschutzrecht:
Das Klagepatent betrifft das Komprimieren von digitalen Videosignalen und insbesondere ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verarbeitung digitalisierter Zeilensprung-Videosignale zur Übertragung in einer komprimierten Form.
Dem Klagepatent liegt die Aufgabe zugrunde,. ein Allzweck-Kompressionssystem zu schaffen, um die Kompression digitaler Pixel-Daten zu optimieren
Hierzu wird im Anspruch 17 des Klagepatents eine Vorrichtung zum Decodieren mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:

Decodiervorrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die folgenden Mittel bereitgestellt sind:

1. Mittel (130) zum Empfangen von komprimierten Digital – Videosignalen, die übertragen werden,

a) in Blöcken von vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten und

b) halbbild-verarbeiteten Pixel-Daten;

2. Mittel (132), die an die empfangenden Mittel angekoppelt sind, um zu bestimmen, ob ein besonderer Datenblock, der in einem empfangenen Signal enthalten ist,

a) vollbild-verarbeitet,

b) oder halbbild-verarbeitet war;

3. erste Mittel (134, 136) zum Decodieren von empfangenen Blöcken

a) von Halbbild-verarbeitenden Pixel-Daten, wobei die halbbild-verarbeiteten Pixel-Daten die Pixel-Daten in Blöcken in einem Halbbild-Format umfassen,

b) in welchem jedes Vollbild (10) getrennt ist in ein ungerades (Zeilen 12) oder gerades Halbbild (Zeilen 14) zum unabhängigen Verarbeiten;

4. zweite Mittel (134, 136, 140) zum Decodieren der empfangenen Blöcke von vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten, wobei die vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten, die Pixel-Daten in Blöcken in einem Vollbild-Format umfassen, in welchem die ungeraden (Zeilen 18) und die geraden Halbbilder (Zeilen 20) eines Vollbildes als ein einziges Vollbild (10) verarbeitet werden durch Verschachtelung der Zeilen (18, 20) von zugehörigen ungeraden (Zeilen 18) und geraden Halbbildern (Zeilen 20), und

5. Mittel (142), die ansprechen auf die bestimmenden Mittel, zum selektiven Auswählen von decodierten Blöcken von den ersten und zweiten Mitteln, um ein unkomprimiertes Videosignal wiederherzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die unangegriffenen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen. Darüber, dass das Landgericht die technische Lehre des Klagepatents zutreffend erläutert hat, besteht zwischen den Parteien kein Streit.
C. Patentbenutzung:
Mit dem Vertrieb der angegriffenen DVDs hat die Beklagte das Klagepatent mittelbar (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 10 PatG) verletzt.
1.
In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst davon auszugehen, dass die Beklagte bei der Herstellung der streitgegenständlichen DVDs auf ein „DLT-Tape“ bzw. einen „Master“ zurückgegriffen hat, dessen Videosignale in einer Weise codiert waren, dass es zur Wiedergabe einer klagepatentgemäßen Decodiervorrichtung bedarf.
a)
Auf den angegriffenen DVDs sind unstreitig A-2-codierte Daten enthalten. Die Beklagte, die den ihr von der Testkäuferin als Ausgangsmaterial zur Verfügung gestellten „DVD-Master“ in Form eines „DLT-Tapes Typ IV“ zwischenzeitlich hat untersuchen lassen, trägt in zweiter Instanz selbst vor, dass auf dem der Produktion der angegriffenen DVDs zugrunde liegenden „DLT-Tape“ nach dem A-2-Standard komprimierte bzw. im A-2-Format codierte Daten vorhanden waren. Dieses „DLT-Tape“ s diente unstreitig – in üblicher Weise – als Pressvorlage für die von der Beklagten vorgenommene Herstellung der DVDs. Die Beklagte verwendete den „Master“ zunächst zur Herstellung eines „Glassmasters“, der wiederum die Vorlage für die Herstellung eines „Stampers“ (= Stempels) bildete, bei dem es sich – ähnlich einer Matrize – um eine Negativabbildung der Dateninhalte des „DLT-Tapes“ bzw. „Masters“ handelt. Mit Hilfe des „Stampers“ wurden die Dateninhalte der ursprünglichen Pressvorlage von der Beklagten in Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheiben eingeprägt, die als DVDs aus dem Produktionsprozess hervorgingen.
b)
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei dem Klagepatent um ein für den A-2-Standard essentielles Patent und ergibt sich aus dem A-2-Standard zwangsläufig die Verwirklichung der technischen Lehre von Patentanspruch 17 des Klagepatents. Eine Codierung, wie sie im A-2-Standard vorgesehen ist, erfordert danach die Decodierung mit Hilfe einer Decodiervorrichtung nach Maßgabe des Klagepatents. Das greift die Berufung nicht an.
2.
Die von der Beklagten in die Bundesrepublik Deutschland gelieferten DVDs erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 PatG.
a)
Die streitbefangenen DVDs stellen Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung des Klagepatents beziehen.
aa)
Bei den angegriffenen DVDs handelt es sich um „Mittel“ im Sinne des § 10 PatG. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob unter einem „Mittel“ nur ein körperlicher Gegenstand zu verstehen ist (vgl. BGH, GRUR 2001, 228, 231 – Luftheizgerät;, Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl., § 10 PatG Rdnr. 4. Busse, PatG, 6. Aufl., § 10 Rdnr. 18; a. A. LG Düsseldorf, InstGE 1, 26 – Cam-Carpet; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 10 PatG Rdnr. 19). Für die rechtliche Betrachtung ist nämlich nicht auf die Videosignale oder die Daten im Sinne rein virtueller Gedanken ohne jegliche Materialisierung abzustellen. Schutz wird von der Klägerin vielmehr nur für die mittels der klagepatentgemäßen Decodiervorrichtung zu dekomprimierenden bzw. decodierenden Informations- und Aufzeichnungsstrukturen reklamiert, die auf einem Aufzeichnungsträger – hier den DVDs – physisch vorhanden und erst aufgrund dessen für die Decodierungsvorrichtung verarbeitbar sind (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 7, 122, 126 – Videosignal-Codierung II).
Patentanspruch 17 des Klagepatents beschreibt eine Vorrichtung, bei der komprimierte Digital-Videosignale, die in Blöcken von Vollbild-verarbeiteten Pixel-Daten und Halbbild-verarbeiteten Pixel-Daten übertragen werden, empfangen, identifiziert, ersten oder zweiten Mitteln selektiv zugeführt werden und von den ersten oder zweiten Mitteln abhängig von der Identifikation der Vollbild- oder Halbbild-Verarbeitung zur Wiedergabe decodiert werden. Die patentgeschützte Vorrichtung setzt damit – erst recht, soweit sie ihre Verwendung im Bereich der DVD-Technik findet – eine Aufzeichnungsstruktur mit physikalischen Eigenschaften voraus, welche die optische Auswertbarkeit der mittels der Aufzeichnungsstruktur gespeicherten Informationen verbessern (vgl. BGH, GRUR 2005, 749 – Aufzeichnungsträger; LG Düsseldorf, InstGE 7, 70, 85 Tz. 61 – Videosignal-Codierung I; LG Düsseldorf, InstGE 7, 122, 126 – Videosignal-Codierung II).
bb)
Die Mittel in Gestalt der DVDs „beziehen“ sich auf ein „wesentliches Element der Erfindung“.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (vgl. BGH, GRUR 2004, 758, 760 ff. – Flügelradzähler; BGH, GRUR 2005, 848, 849 – Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2006, 570, 571 – extracoronales Geschiebe; BGH, GRUR 2007, 769, 771 – Pipettensystem; Scharen, GRUR 2008, 944, 945). § 10 PatG erweitert nicht den – durch den Patentanspruch definierten – immateriellen Schutzgegenstand, dessen Nutzung ausschließlich dem Patentinhaber zugewiesen ist, sondern soll den Patentinhaber im Vorfeld drohender Verletzungen vor dem Eingriff in diesen Schutzgegenstand schützen. Deshalb beschränkt das Tatbestandsmerkmal der „Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen“, das Vorfeldverbot auf das Anbieten und die Lieferung solcher Mittel, die nach ihrer Wirkungsweise geeignet sind, einen Eingriff in den Schutzgegenstand nach sich zu ziehen. Nur ein solches Mittel bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung, das geeignet ist, mit weiteren Mitteln, die nach den Merkmalen des Patentanspruchs ausgebildet sind, bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Denn nur aus dieser Eignung ergibt sich die von der Ausgestaltung des Mittels selbst unabhängige besondere Gefahr, mit der Lieferung des Mittels zu einem Eingriff in den Schutzgegenstand des Patents beizutragen und diesen zu fördern (BGH, GRUR 2004, 758, 761 – Flügelradzähler; BGH, GRUR 2005, 848, 849 – Antriebsscheibenaufzug). Mittel, die zwar – wie etwa die für den Betrieb einer geschützten Vorrichtung benötigte Energie – bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, jedoch zur Verwirklichung der Lehre der Erfindung – d. h. zu der erfindungsgemäßen Lösung des dem Patent zugrunde liegenden Problems – nichts oder praktisch nichts beitragen, werden von diesem Kriterium nicht erfasst. (vgl. BGH, GRUR 2004, 758, 761 – Flügelradzähler; BGH, GRUR 2005, 848, 849 – Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 769, 771 – Pipettensystem). Was ein „wesentliches“ Element der Erfindung ist, muss vom Gegenstand der Erfindung her beurteilt werden (BGH, GRUR 2007, 773, 775 – Rohrschweißverfahren). Da der Patentanspruch maßgeblich dafür ist, welcher Gegenstand durch das Patent geschützt ist, sind regelmäßig auch alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG (GRUR 2004, 758, 761 – Flügelradzähler; BGH, GRUR 2007, 773, 775 – Rohrschweißverfahren; Scharen, GRUR 2008, 944, 945), soweit sie nicht ausnahmsweise zum Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769, 771 – Pipettensystem).
Mit Blick auf die streitbefangenen DVDs gilt hiernach Folgendes: Entsprechen die DVDs den maßgeblichen Teilen des A-2-Standards und werden sie in ein DVD-Gerät eingelegt, das – serienmäßig – mit einer erfindungsgetreuen Decodiervorrichtung ausgestattet ist, so kommt es unweigerlich dazu, dass die patentgeschützte Decodierungsvorrichtung in Funktion genommen wird. Patentrechtlich betrachtet liegt darin ein Gebrauchen des im Anspruch 17 des Klagepatents unter Schutz gestellten Gegenstandes, womit eine unmittelbare Benutzungshandlung im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG gegeben ist. Sie wird durch den Vertrieb der DVDs nicht nur – wie durch die zum Betrieb der Vorrichtung notwendige Energie – irgendwie gefördert, sondern entscheidend veranlasst (LG Düsseldorf, InstGE 7, 122, 126 – Videosignal-Codierung II). Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den streitgegenständlichen DVDs deshalb nicht um ein Mittel, das zur Verwirklichung der Lehre der Erfindung keinen wirklichen Beitrag leistet bzw. hierfür von völlig untergeordneter Bedeutung ist (vgl. hierzu Scharen, GRUR 2008, 944, 945). Die DVDs sind vielmehr auf Grund der mit ihnen bereitgestellten Aufzeichnungsstruktur in der Lage, im Zusammenwirken mit anderen Mitteln die Erfindung unmittelbar – im Sinne eines Gebrauchs – auszuführen. Die klagepatentgemäße Decodiervorrichtung kann ihre bestimmungsgemäße Funktion nur beim Einsatz von DVDs erfüllen, die – wie die DVDs der Beklagten – mit in bestimmter Weise komprimierten Videosignalen versehen sind. DVDs und Decodiervorrichtung sind insoweit speziell aufeinander abgestimmt, weshalb die DVDs nicht als irgendein zu verarbeitender „Rohstoff“ abgetan werden können.
b)
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die angegriffenen DVDs objektiv dazu geeignet sind, für die unmittelbare Benutzung von Patentanspruch 17 des Klagepatents (in der Handlungsalternative des Gebrauchens der patentgeschützten Empfangsvorrichtung) verwendet zu werden.
c)
Die Beklagte hat die angegriffenen DVDs einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden, nämlich Frau B, geliefert. Das Liefern der Mittel ist damit – wie von § 10 Abs. 1 PatG verlangt – im Inland erfolgt. Darauf, ob es sich bei dieser Lieferung um einen Einzelfall gehandelt hat, kommt es nicht an. Wie bei § 9 PatG reicht auch im Rahmen von § 10 Abs. 1 PatG die Feststellung eines Verletzungsfalls für ein Verbot aus (Scharen GRUR 2008, 944, 948). Sich auf ihn zu berufen, ist der Klägerin – wie noch ausgeführt wird – nicht deshalb verwehrt, weil der Lieferung eine Testbestellung zugrunde lag.
d)
Die Abnehmerin der Beklagten (Frau B) ist nicht zur Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatent berechtigt gewesen.
Zur Benutzung der patentierten Erfindung nicht berechtigt sind Personen, denen der Patentinhaber die Benutzung der Erfindung nicht erlaubt hat und denen auch sonst kein Recht zur Benutzung der Erfindung zusteht (BGH, GRUR 2007, 773, 776 f. – Rohrschweißverfahren).
aa)
Über eine von der Klägerin erteilte Patentverwertungslizenz verfügt die Testkäuferin B nicht und diese ist auch nicht Inhaberin einer A-2-Poollizenz.
bb)
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass alle handelsüblichen DVD-Abspielgeräte von Herstellern stammen, die einen Lizenzvertrag mit der A LA abgeschlossen haben. Soweit sie damit geltend machen will, deshalb „an einen zur Benutzung der Erfindung Berechtigten“ geliefert zu haben bzw. liefern zu dürfen, weil die DVD-Abspielgeräte mit Zustimmung der Klägerin durch Lizenznehmer des A-2-Pools in Verkehr gelangt sind, übersieht sie bei ihrer Argumentation, dass es nach der eindeutigen Gesetzesformulierung auf die Benutzungsberechtigung ihres Angebotsempfängers bzw. Abnehmers ankommt – und nicht darauf, ob der letztliche Verwender der DVDs durch ein (z. B. aus Erschöpfungsgesichtspunkten herzuleitendes) Benutzungsrecht gedeckt ist. Da die Auftragsgeber der Beklagten – wie vorliegend auch die Testkäuferin B – ersichtlich keinen Verwenderstatus im genannten Sinne haben, sondern ihrerseits mit den DVDs handeln, geht der Hinweis auf die lizenzierten Abspielgeräte von vornherein fehl (LG Düsseldorf, InstGE 7, 122, 128 – Videosignal-Codierung II).
Aber selbst wenn man auf eine etwaige Berechtigung der DVD-Verwender abstellen wollte, könnte dies der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen.
(1)
Soweit es sich um Privatpersonen handelt, sind diese zwar gemäß § 11 Nr. 1 PatG in dem Sinne privilegiert, dass sich die Verbietungsrechte aus einem Patent gegen sie per se nicht richten. Für den Tatbestand der mittelbaren Verletzung bleibt dies jedoch ohne Folgen. Denn nach der ausdrücklichen Regelung in § 10 Abs. 3 PatG vermitteln die Tatbestände des § 11 Nr. 1 bis 3 PatG keine „Berechtigung“ zur Benutzung der Erfindung. § 10 Abs. 1 PatG greift nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb auch dann ein, wenn feststeht, dass eine unmittelbare Patentverletzung deshalb nicht stattfinden kann, weil das gelieferte Mittel im nichtgewerblichen Bereich zu privaten Zwecken zum Einsatz kommen soll.
(2)
Eine Berechtigung ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des Patentrechts.
Die Rechte aus dem Klagepatent sind – anders als die Beklagte meint – nicht erschöpft, weder dadurch, dass zur Herstellung des von der Beklagten für die Produktion ihrer DVDs verwendeten „DLT-Tapes“ einer Codierungsvorrichtung bzw. Codierungssoftware (Authoring-Programm „DVD Studio Pro“) eines Anbieters (C Inc.) verwendet worden sein soll, der eine Lizenzvereinbarung mit A LA getroffen haben soll, noch dadurch, dass die Testkäuferin der Beklagten ein „DLT-Tape“ mit Billigung der Klägerin zur Verfügung gestellt hat, noch dadurch, dass die DVDs in Geräten abgespielt werden, die aufgrund einer Lizenz der A LA in Verkehr gelangt sind.
(a)
Mit der Frage, ob eine Erschöpfung der Patentrechte eingetreten sein kann, weil die auf „DLT-Tapes“, „DVD-Rs“ oder „Mastern“ gespeicherten Daten bzw. Signale in einem Codierer unter Einsatz von Codiergeräten (Codierungsvorrichtungen und Codierungssoftware) codiert worden sind, für die die Anbieter der Codiergeräte eine Lizenzvereinbarung mit A LA getroffen haben, hat sich das Landgericht bereits in seiner Entscheidung „Videosignal-Codierung I“ (InstGE 7, 70, 89 f. Tz. 75 – 79) befasst und im dortigen Fall eine Erschöpfung zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint.
(aa)
Erschöpfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist begründet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schlüssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der Europäischen Union in Verkehr gebracht hat (BGH, GRUR 1997, 116 – Prospekthalter; BGH, GRUR 2001, 223 – Bodenwaschanlage; Benkard, PatG GebrMG, § 9 PatG Rdnr. 16 m.w.N.). Besonderheiten gelten allerdings für Verfahrenspatente. Das Inverkehrbringen einer zur Ausübung eines Verfahrens geeigneten Vorrichtung durch den Patentinhaber oder einen mit dessen Zustimmung handelnden Dritten hat regelmäßig keine Erschöpfung des Verfahrenspatents zur Folge. Denn hierdurch wird nicht das Verfahren selbst in den Verkehr gebracht, sondern nur die Vorrichtung (Benkard, a.a.O., § 9 PatG Rdnr. 25). Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Fullplastverfahren“ (GRUR 1980, 38, 39) entschieden, dass durch die Veräußerung einer Vorrichtung, mit deren Hilfe ein durch ein Patent geschütztes Verfahren ausgeübt werden kann, eine Erschöpfung des Verfahrenspatents auch dann nicht eintritt, wenn der Veräußerer zugleich Inhaber des Verfahrenspatents ist.
Das gilt nicht nur bei der Veräußerung einer ungeschützten Vorrichtung, mit deren Hilfe ein geschütztes Verfahren ausgeübt werden kann (BGH, GRUR 1980, 38, 39 – Fullplastverfahren; BGH, GRUR 2001, 223, 224 – Bodenwaschanlage; Benkard, a.a.O., § 9 PatG Rdnr. 25; Busse, a.a.O., § 9 PatG Rdnr. 152; Mes, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 2. Aufl., § 9 PatG Rdnr. 56; Schulte, a.a.O., § 9 PatG Rdnr. 24), sondern gleichermaßen bei Veräußerung einer durch dasselbe oder ein anderes Patent des Inhabers geschützten Vorrichtung (Kraßer, a.a.O., S. 803 f.; Benkard, a.a.O., § 9 PatG Rdnr. 25). Wenn auch die Vorrichtung patentiert ist, erschöpft sich mit deren Lieferung nur die Befugnis, auf Grund des Sachpatents den Gebrauch der Vorrichtung zu untersagen. Es tritt also Erschöpfung der Rechte aus dem Sachteil des Patents ein. Sofern das geschützte Verfahren im bestimmungsgemäßen Gebrauch der Vorrichtung besteht, gerät der bezüglich des Sachpatents anzuwendende Erschöpfungsgrundsatz damit zwar in Konflikt mit den fortbestehenden Befugnissen aus dem Verfahrensteil desselben (oder eines anderen) Patents (Kraßer, a.a.O., S. 803). Dieser Konflikt lässt sich jedoch nicht dadurch lösen, dass sich die Befugnis des Patentinhabers, die Anwendung des Verfahrens zu untersagen, in einem solchen Fall mit dem vom Patentinhaber gebilligten Inverkehrbringen der Vorrichtung erschöpft. Denn es bleibt auch unter den genannten Umständen dabei, dass das durch den Verfahrensanspruch geschützte Verfahren selbst nicht in den Verkehr gebracht wird und dass auch keine unmittelbare Benutzungshandlung in Ausübung des Verfahrenspatents vorgenommen wird (vgl. Benkard, a.a.O., § 9 PatG Rdnr. 25). Die Vorrichtung ist – was das Verfahrenspatent anbelangt – eben nicht patentfrei, weshalb der Grundsatz von der Erschöpfung – in Bezug auf den Verfahrensanspruch – keine Anwendung finden kann (vgl. Benkard, a.a.O., § 9 PatG Rdnr. 25).
(bb)
Ob derjenige, der vom Inhaber des Patents eine zur Ausübung des geschützten Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, zum Gebrauch der Vorrichtung und infolgedessen zur Durchführung des patentgeschützten Verfahrens berechtigt ist, beantwortet sich allein danach, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Erwerber mit dem Verkauf der Vorrichtung eine stillschweigende Erlaubnis (einfache Lizenz) zur Verfahrensbenutzung erteilt worden ist (Benkard, a.a.O., § 9 PatG Rdnr. 25; Kraßer, a.a.O., S. 803). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejaht eine konkludente Lizenzerteilung, sofern nicht ausnahmsweise ausdrückliche entgegenstehende Abreden bestehen (§§ 133, 157, 242 BGB; vgl. BGH, GRUR 1980, 38, 39 – Fullplastverfahren; BGH, GRUR 2001, 4097, 409 – Bauschuttsortieranlage; BGH, GRUR 2007, 773, 776 – Rohrschweißverfahren; Senat, InstGE 9, 66, 73 – Trägerbahnöse).
Im Streitfall liegen solche Lizenzerteilungsverbote ausweislich des A-2-Poollizenzvertrages vor.
Die in Rede stehende Codierungssoftware gehört ebenso wie das Codierungsgerät zu den in Artikel 2.3 angesprochenen „Datenverschlüsselungsprodukten“ oder „Datenverschlüsselungssoftware“. Die Bedingungen des Standard-Lizenzvertrages berechtigen gemäß Ziffer 2.3 (lediglich) zur Herstellung, zum Verkauf, zum Angebot und zum sonstigen Vertrieb von Codierungsprodukten, Übertragungscodierungsprodukten, Codierungssoftware und gebündelter Codierungssoftware, wohingegen der Gebrauch der lizenzierten Produkte nur zu anderen Zwecken als der Codierung eines A-2-Videoereignisses auf einem A-2-gepackten Medium erlaubt ist. Ausdrücklich beinhaltet die Lizenz nicht die Erlaubnis zur Codierung eines oder mehrerer A-2-Videoereignisse zur Aufnahme auf einem A-2-gepackten Medium durch gewerbliche Kunden der Codiergeräte-Lizenznehmer. Vor dem Hintergrund dieser Beschränkungsregelung verbietet sich die Annahme, die den Codiergeräteherstellern bzw. Codiersoftwareproduzenten eingeräumte Lizenz umfasse auch den Gebrauch der lizenzierten Geräte auf der Abnehmerstufe, weil der Verkauf eines Codiergerätes bzw. der Codiersoftware wirtschaftlich nur Sinn mache, wenn die veräußerte Vorrichtung auch in Betrieb genommen werden dürfe. Abgesehen davon, dass in dem genannten Lizenzvertrag etwas anderes vereinbart wurde, kann sich die Benutzungserlaubnis auf der Stufe der Codiergeräteabnehmer selbstverständlich aus einer eigenen Lizenznahme an den Klagepatenten ergeben (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 7, 70, 89 f. Tz. 79 – Videosignal-Codierung I). Nach dem Vorbringen der Klägerin entspricht es auch der Praxis, dass an den Schutzrechten des A-2-Standards eine auf die Benutzung der Codiergeräte begrenzte Lizenz erteilt wird.
Gegen die Zulässigkeit und Wirksamkeit der vertraglichen Lizenzbeschränkung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 7, 70, 89 f. Tz. 79 – Videosignal-Codierung I). Grundsätzlich steht es dem Patentinhaber als Ausfluss seiner alleinigen Verfügungsmacht über den Erfindungsgegenstand frei, den Inhalt der Lizenzgewährung nach seinem Ermessen zu bestimmen. Eine Beschränkung der Erlaubnis auf eine bestimmte Art der Benutzung ist grundsätzlich zulässig. Denn eine Lizenz kann auf einzelne der dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten beschränkt werden. Die Beschränkung grenzt die Benutzungserlaubnis hinsichtlich lizenzierter Benutzungshandlungen von anderen, die nicht lizenziert werden, ab. Die Handlungen, welche die Beschränkung dem Lizenznehmer wie auch sonstigen Dritten verwehrt, sind diesen schon auf Grund der grundsätzlichen Ausschlusswirkung des Patents untersagt. Wegen der fehlenden Einräumung der Benutzungserlaubnis muss der Lizenznehmer ihm nicht vorbehaltene Handlungen unterlassen. Die Erschöpfung reicht infolge dessen nur so weit wie die von der Lizenzerteilung erfassten Benutzungshandlungen (Benkard, a.a.O., § 15 PatG Rdnr. 72). Erzeugnisse, die unter Missachtung der eingeräumten Lizenzbefugnisse in den Verkehr gelangt sind, verletzen das Patent. Sie werden nicht gemeinfrei, so dass auch der Abnehmer des Lizenznehmers durch das Gebrauchen solcher Gegenstände eine Patentverletzung begeht (vgl. Benkard, a.a.O., § 15 PatG Rdnr. 73).
(b)
An dem bisherigen Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass der Beklagten das „DLT-Tape“ zur Anfertigung der in Auftrag gegebenen DVDs mit Billigung der Patentinhaberin überlassen worden ist.
(aa)
Zugunsten der Beklagten kann angenommen werden, dass ihr das „DLT-Tape“ übereignet und zum endgültigen Verbleib bei ihr übergeben worden ist. Eine Erschöpfung der Verbietungsrechte scheidet auch unter diesen Umständen aus. Sie scheitert bereits daran, dass das „DLT-Tape“ nicht in einer die Klagepatente konsumierenden Weise in Verkehr gelangt ist. Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur BGH, GRUR 2007, 882 – Parfümtester) liegt ein zur Erschöpfung führendes „Inverkehrbringen“ vor, wenn der die Erfindung verkörpernde Gegenstand unter Begebung der eigenen Verfügungsgewalt tatsächlich in die Verfügungsgewalt einer anderen Person übergeht und wenn der Schutzrechtsinhaber dadurch den wirtschaftlichen Wert der Erfindung realisiert hat. Zwar ist hierzu nicht unbedingt ein Absatzgeschäft im Rahmen des regulären Handelsverkehrs notwendig; vielmehr ist ein „Inverkehrbringen“ auch dann anzunehmen, wenn der Gegenstand vom Hersteller als Anschauungs- und Testgerät zur Absatzförderung an einen Vertreiber geliefert wird ohne die Pflicht, den Gegenstand nach Gebrauch an den Hersteller zurückzugeben (BGH, GRUR 2007, 882 – Parfumtester; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 355 – Parfumtester). Vorliegend ist der Beklagten die Verfügungsgewalt an dem „DLT-Tape“ jedoch im Zusammenhang und zu dem ausschließlich Zweck eines Testkaufs übertragen worden, welcher dazu diente, die Rechtstreue der Beklagten im Hinblick auf die Beachtung der Klagepatente zu verifizieren. Bei dieser Zielsetzung geschah die Überlassung nicht unter Umständen, bei denen die Klägerin als Patentinhaberin ihren wirtschaftlichen Nutzen aus der patentierten Erfindung gezogen hat.
(bb)
Eine (stillschweigende) Erlaubnis zur Herstellung und/oder zum Vertrieb der angegriffenen DVDs ist der Beklagten mit der Übersendung des „DLT-Tapes“ ebenfalls nicht eingeräumt worden. Auch für die Beurteilung einer konkludenten Lizenzerteilung ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Es ist danach zu fragen, ob der gegebene Sachverhalt für einen unbefangenen, mit allen Umständen des Falles vertrauten Beobachter die Annahme gerechtfertigt hätte, dass der Beklagten mit der Übergabe des „DLT-Tapes“ von der Patentinhaberin die Erlaubnis erteilt wird, die Klagepatente zu benutzen. Dies ist zu verneinen. Die Beklagte wusste bei Auftragserteilung nicht (und für sie sollte auch nicht erkennbar sein), dass die Bestellerin B auf Veranlassung der Klägerin tätig wird. Ebenso wie beim bloßen Kauf eines patentverletzenden Gegenstandes durch einen Testkäufer verbietet sich deshalb auch im Streitfall die Annahme, die Patentinhaberin sei mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb der patentverletzenden DVDs einverstanden gewesen. Bei einem Testkauf liegt es – ganz im Gegenteil – auf der Hand, dass derjenige, der ihn veranlasst, mit dem Verhalten des Veranlassten von vornherein nicht einverstanden ist. Denn der Patentinhaber, der einen Testkauf in Gang setzt, will bloß in Erfahrung bringen, ob der „Testverkäufer“ Patentverletzungshandlungen begeht, und bejahendenfalls die sich daraus ergebenden Verbietungsrechte geltend machen, die gerade ein rechtswidriges Tun voraussetzen.
e)
Die subjektiven Voraussetzungen für eine mittelbare Patentverletzung im Sinne des
§ 10 Abs. 1 PatG sind gegeben.
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 PatG setzt voraus, dass der Dritte, dem das erfindungswesentliche Mittel angeboten oder geliefert wird, weiß oder dass es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass das Mittel dazu geeignet und bestimmt ist, für die Benutzung der patentierten Erfindung verwendet zu werden. Vorliegend liegt es auf der Hand, dass die Auftraggeber der Beklagten die ihnen gelieferten DVDs subjektiv zu einer – direkten oder (vermittelt über weitere Handelsstufen) indirekten – Weitergabe an Personen bestimmen, welche die DVDs – sei es im gewerblichen oder im privaten Bereich – bestimmungsgemäß abspielen. Sind die auf der betreffenden DVD gespeicherten Videosignale entsprechend komprimiert bzw. codiert, so werden sie in der erfindungsgemäßen Decodiervorrichtung des DVD-Players unwillkürlich dekomprimiert bzw. decodiert. Weil der besagte Ursachenzusammenhang ein unausweichlicher ist, rechtfertigt sich bereits mit Bezug auf die Abnehmer der Beklagten die Feststellung, dass ihr Benutzungswille für nach Maßgabe des Klagepatents hergerichtete DVDs dahin geht, die patentgemäße Decodierungsvorrichtung — unmittelbar patentbenutzend – in Gebrauch zu setzen (LG Düsseldorf, InstGE 7, 122, 128 – Videosignal-Codierung II).
Ob diese Verwendungsabsicht der Beklagten bekannt ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist der auf einen unmittelbar patentbenutzenden Gebrauch der erfindungsgemäßen Decodiervorrichtung bezogene Verwendungswille der von der Beklagten belieferten Abnehmer aufgrund der Umstände offensichtlich. Die Offensichtlichkeit ergibt sich daraus, dass die DVDs der Beklagten, wenn sie abgespielt werden, unvermeidlich zum Gebrauch der in jedem DVD-Player vorhandenen Decodiervorrichtung nach Anspruch 17 des Klagepatents führt. Mit Rücksicht hierauf gilt im Streitfall die in der Rechtsprechung anerkannte Regel, dass die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels aufgrund der Umstände offensichtlich ist, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tatsächlich beim Abnehmer ausschließlich patentverletzend verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848, 852 – Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679, 684 – Haubenstretchautomat; Scharen, GRUR 2008, 944, 947).
Dass es sich bei der Abnehmerin der streitgegenständlichen DVDs um eine Testkäuferin handelt, die auf Veranlassung der Klägerin bzw. ihrer Patentanwälte tätig geworden ist und die die ihr von der Beklagten gelieferten DVDs letztlich nicht an Endabnehmer weitergegeben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Testkäuferin ist – wie sogleich unter D. ausgeführt wird – wie ein normaler Kunde aufgetreten. Bei der Prüfung, ob eine hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer – oder dessen Abnehmer – die gelieferten Mittel in patentverletzender Weise verwenden wird, ist auf eine vernünftige Sicht abzustellen ist, die nur diejenigen Tatumstände berücksichtigt, die schon zum Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung erkennbar waren. Die Beklagte muss sich deswegen so behandeln lassen, als wenn sie die angegriffenen DVDs an einen gewöhnlichen Abnehmer geliefert hätte, der die DVDs nach der allgemeinen Lebenserfahrung an Personen weitergegeben hätte, welche die DVDs bestimmungsgemäß abgespielt hätten.

D. Testkauf:
Ohne Erfolg macht die geltend, das Landgericht habe die von der Klägerin erhobenen Klageansprüche deshalb verneinen müssen, weil das zugrunde liegende Testgeschäft unzulässig bzw. rechtsmissbräuchlich gewesen sei.
1.
Die Zulässigkeit von Testkäufen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes richtet nach den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen. Danach sind Testkäufe grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, GRUR 1965, 612, 615 – Warnschild; BGH, GRUR 1965, 607, 609 – Funkmietwagen; BGH, GRUR 1981, 827, 828 – Vertragswidriger Testkauf; BGH, GRUR 1989, 113, 114 – Mietwagen-Testfahrt; BGH, GRUR 1992, 612, 614 – Nicola; OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2004 – 4 U 48/04, BeckRS 2005 03659; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 75 – Provozierter Verstoß; OLG Karlsruhe, GRUR 1994, 130, 131 – Testpatient; LG Düsseldorf, InstGE 10, 193, 197 – Geogitter; Baumbach/Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 11 UWG Rdnr. 2.41; Ahrens/Bähr, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 27 Rdnr. 26; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 47 Rdnr. 29). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind Testkäufe ein weithin unentbehrliches Mittel zur Überprüfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern. Für ihren Erfolg ist es unvermeidlich, den Zweck zu verbergen (vgl. BGH, GRUR 1965, 612, 614 – Warnschild; BGH, GRUR 1999, 1017, 1018 – Kontrollnummernbeseitigung; Baumbach/Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 11 UWG Rdnr. 2.41). Es ist rechtlich grundsätzlich auch unbedenklich, wenn Testkäufe nicht von dem Wettbewerber selbst, sondern von seinem anwaltlichen Vertreter einem durchgeführt werden (vgl. BGH, GRUR 1999, 1017, 1018 – Kontrollnummernbeseitigung). Nichts anderes gilt, wenn die Klägerin oder ihr Anwalt einen Dritten mit der Durchführung des Testkaufs beauftragt. Lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände sind solche Testkäufe als sittenwidrig anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dies insbesondere der Fall sein, wenn mit ihnen lediglich die Absicht verfolgt wird, den Mitbewerber „hereinzulegen“ (vgl. BGH, GRUR 1965, 612, 614 – Warnschild; GRUR 1989, 113, 114 – Mietwagen-Testfahrt; BGH, GRUR 1992, 612, 614 – Nicola; GRUR 1999, 1017, 1018 – Kontrollnummernbeseitigung; Baumbach/Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 11 UWG Rdnr. 2.41) oder wenn verwerfliche Mittel angewandt werden, um ein unzulässiges Geschäft herbeizuführen (vgl. BGH, GRUR 1965, 607, 609, 607 – Funkmietwagen; BGH, GRUR 1989, 113, 114 – Mietwagen-Testfahrt; BGH, GRUR 1992, 612, 614 – Nicola). Hierunter fallen insbesondere die in den Bereich der Strafbarkeit reichenden oder anderweitig verwerflichen Mittel, u.a. die Anwendung besonderer Verführungskunst. Verwerfliche Mittel sind auch rechtswidrige Handlungen des testenden Mitbewerbers, und zwar nicht nur Straftaten, sondern auch sonstige von der Rechtsordnung verbotene Handlungen, weil grundsätzlich Rechtsverletzungen nicht deshalb hingenommen werden können, damit konkurrierende Unternehmen ihre wettbewerblichen Interessen besser verfolgen können (BGH, GRUR 1989, 113, 114 – Mietwagen-Testfahrt; BGH, GRUR 1992, 612, 614 – Nicola; vgl. auch BGH, GRUR 1965, 612 – Warnschild; BGH, GRUR 1965, 607, 609 – Funkmietwagen; ,GRUR 1985, 447, 450 – Provisionsweitergabe).
Diese im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze finden auch im Patentrecht Anwendung. Ob die Wettbewerber bestehende Patente beachten, ist auch im Bereich der technischen Schutzrechte oftmals nur anhand von Testkäufen gerichtsverwertbar festzustellen. Dabei geht es nicht nur um die Beweisbarkeit eines bereits anderweitig festgestellten Verstoßes, sondern nicht selten gerade darum, dass überhaupt erst mit Hilfe des Testkaufes verlässliche Erkenntnisse darüber gewonnen werden können, ob der ins Auge gefasste Wettbewerber zu patentverletzenden Handlungen bereit ist und/oder solche wahrscheinlich und vom Schutzrechtsinhaber unbemerkt bereits begangen hat. Zu denken ist an technische Erfindungen, deren Benutzung typischerweise in einem dem Schutzrechtsinhaber nicht zugänglichen Raum stattfindet. Neben Verfahrenserfindungen gehören hierzu auch die vorliegend streitbefangenen Klagepatente, weil die unter Verwendung des A-2-Standards hergestellten DVDs eine außerordentlich flüchtige Ware darstellen, deren betriebliche Herkunft für den Patentinhaber ggf. nur aufwändig nachzuvollziehen ist. Überwachungsmaßnahmen des Patentinhabers durch Testkäufe sind vor diesem Hintergrund auch und speziell im Bereich des Patentrechts bisweilen absolut notwendig, jedenfalls zur Rechtsverfolgung sinnvoll, deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Sortenschutzrecht BGH, GRUR 1992, 612, 614 – Nicolauch) und nur bei Vorliegen besonderer Umstände als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
3.
Im Streitfall liegen solche besonderen Umstände nicht vor.
a)
Dass die von der Klägerin bzw. ihren Patentanwälten veranlasste Testbestellung nur dazu dienen sollte, die Beklagte in unzulässiger Weise „hereinzulegen“, um sie mit einem Patentverletzungsrechtsstreit überziehen zu können, vermag der Senat nicht festzustellen.
Zutreffend ist, dass der Bundesgerichtshof eine Sittenwidrigkeit des Testkaufs unter dem Gesichtspunkt des „Hereinlegens“ ein s in Betracht zieht, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzung fehlen (vgl. BGH, GRUR 1965, 612, 614 – Warnschild; BGH, GRUR 1999, 1017, 1018 – Kontrollnummernbeseitigung; vgl. auch Baumbach/Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 11 UWG Rdnr. 2.41).es Erfordernis soweit ersichtlich eine derartige Fallgestaltung bisher noch nicht als gegeben angesehen. Nach Auffassung des Senats sind an das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes strenge Anforderungen zu stellen. Es kann namentlich nicht verlangt werden, dass – im Sinne einer Erstbegehungsgefahr – konkrete Tatsachen vorgelegen haben, die die greifbare und unmittelbar bevorstehende Besorgnis von Verletzungshandlungen gerechtfertigt haben. Es genügt vielmehr, dass die Gefahr einer Patentverletzung bestand; diese darf nur nicht völlig fern gelegen haben, also praktisch „aus der Luft gegriffen“ sein.
Letzteres war hier nicht der Fall. Die Beklagte gehört ihren eigenen Angaben zufolge zu den größten DVD-Herstellern in Griechenland ach ihrem Vorbringen ist sie der drittgrößte griechische Produzent. Die von der Klägerin überreichten Unterlagen sprechen sogar dafür, dass die Beklagte der größte DVD-Hersteller in Griechenland ist. Unstreitig hat die Beklagte jedenfalls im Jahr 2007 insgesamt 28 Mio. DVDs und im Jahr 2008 29 Mio. DVDs produziert. Diesen von der Klägerin vorgetragenen Zahlen ist die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht substanziell entgegen getreten D damit als unstreitig zu behandelnde jährliche Produktions der Beklagten ist beträchtlich. Angesichts einer Einwohnerzahl Griechenlands von ca. 10,5 Mio. ergibt sich daraus schlüssig, dass die DVD-Produktion der Beklagten nicht allein für den griechischen Markt vorgesehen ist, womit übereinstimmt, dass die Beklagte unstreitig DVDs ins Ausland liefert. Sie räumt in zweiter Instanzeinen Export ihrer Waren ausdrücklich ein und hat bereits in erster Instanz zugestanden, dass sie international tätig ist. Zwar behauptet die Beklagte, dass der Export nur einen geringen Teil ihrer Produktion umfasse und „überwiegend in das arabische Ausland“ erfolge. Allein die Tatsache der Exportorientierung lässt es aber als hinreichend möglich erscheinen, dass die Beklagte die von ihr produzierten DVDs bei entsprechender Nachfrage auch in andere Länder – und damit auch nach Deutschland – liefert. Das gilt umso mehr, als die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen bloß „überwiegend in das arabische Ausland“ exportiert, zwingend , dass sie zu irgendeinem Teil eben auch in andere Länder liefert. Ist dem aber so, besteht nach der eigenen Einlassung der Beklagten die potentielle Gefahr von Exporten auch in die Bundesrepublik Deutschland. Wie die Klägerin in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen hat, stehen die europäischen DVD-Hersteller in einem regen Wettbewerb zueinander, wobei s DVDs regelmäßig nicht nur für den jeweiligen Heimatmarkt, sondern auch und gerade für die Bundesrepublik Deutschland als den größten Absatzmarkt in Europa herstellen. Als Beispiele hat die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Hersteller in Österreich, Frankreich, Italien und Spanien verwiesen.
Das alles sprach und spricht dafür, dass patentverletzende DVDs aus der Produktion der Beklagten in Deutschland Verbreitung finden konnten und auch künftig noch finden können. Bei DVDs handelt es sich um äußerst flüchtige Ware, deren Vertrieb von der Beklagten nicht gesteuert werden muss und der in Abhängigkeit vom Zielland auch keine besondere Vertriebsstruktur erfordert, erst recht keine solche, die eine bisher nicht ausführbare Lieferung nach Deutschland erst möglich machen würde. Auch die Beklagte zeigt nicht auf, inwiefern es einen logistischen, spezielle Vorkehrungen betrieblicher Art erfordernden Unterschied machen soll, ob patentgemäße DVDs z.B. nach Dubai oder nach Deutschland ausgeliefert werden. Wie einfach Bestellung r DVDs durch einen in Deutschland ansässigen Kunden möglich ist, hat die von der Klägerin veranlasste Testbestellung exemplarisch gezeigt. Die von der Testkäuferin aufgegebene Bestellung ist von der Beklagten ohne entgegengenommen und problemlos ausgeführt worden.

Ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Landgericht nachträglich davon gesprochen hat, die Beklagte sei wohl in diese Falle „hineingetappt“, spielt für die rechtliche Bewertung des Verhaltens der Klägerin bzw. der Testkäuferin keine Rolle. Letztlich ist jedes Testgeschäft im weitesten Sinne eine Art „Falle“, in welche der Betroffene, wenn er den Abschluss des Geschäfts nicht ablehnt, „hineintappt“.
b)
Die Klägerin hat auch keine verwerflichen Mittel angewandt, um das Geschäft herbeizuführen.
aa)
Die Testkäuferin B ist gegenüber der Beklagten wie ein normaler Kunde aufgetreten. Dass sie der Beklagten einen „DVD-Master auf einem DLT-Tape Type IV“ als Ausgangsmaterial zur Verfügung gestellt hat, ändert daran nichts. „Master“ werden von einem Authoring-Studio üblicherweise entweder an den Kunden oder direkt an ein Presswerk ausgeliefert (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 7, 70, 84 Tz. 52 – Videosignal-Codierung I; Berufungsbegründung, Seite 9). Im Falle der Auslieferung an den Kunden obliegt es diesem, den „Master“ dem Presswerk zur Verfügung zu stellen. Genau so ist hier verfahren worden. Hat sich aber der Testkäufer genauso verhalten, wie sich Verkehrsteilnehmer in derartigen Fällen zu benehmen pflegen, scheidet die Annahme, die Testperson habe mit verwerflichen Mitteln auf einen Verstoß bzw. eine Rechtsverletzung hingewirkt, aus (vgl. z.B. BGH, GRUR 1965, 607, 609 – Funkmietwagen; BGH, GRUR 1965, 612, 614 – Warnschild; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 75 – Provozierter Verstoß; OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2004 – 4 U 48/04, BeckRS 2005 03659; Ahrens/Bähr, a.a.O., Kap. 27 Rdnr. 26 m.w.N.). Erst wenn der Testkäufer den Verletzer – anders als ein normaler Kunde – gewissermaßen in den Verstoß bzw. die Rechtsverletzung treibt, kann ein solcher Testkauf nicht mehr als Beleg für die Rechtstreue des Verletzers dienen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2004 – 4 U 48/04, BeckRS 2005 03659). Dafür fehlen im Streitfall jegliche Anhaltspunkte.
s)
Da die Übersendung eines „Masters“ nichts Ungewöhnliches ist, sondern der Üblichkeit entspricht, kann auch nicht vom Einsatz besonderer Verführungskunst oder unfairer Mittel seitens der Testkäuferin die Rede sein. Die Testkäuferin hat die Beklagte nicht darüber getäuscht, dass es sich bei dem übersandten „DLT-Tape“ um ein im A-2-Standard codiertes „DLT-Tape“ handelt Über die Codierung bzw. das Daten-Format hat sie gegenüber der Beklagten weder unzutreffende noch irreführende Angaben gemacht. Über das Daten-Format ist die Testkäuferin von der Beklagten auch nicht befragt worden.
Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe keine Möglichkeit gehabt, eine Überprüfung des „DLT-Tapes“ vorzunehmen, mag dahinstehen, ob dies im Tatsächlichen zutrifft. Zumindest hätte die Beklagte – die spätestens auf Grund der vorangegangenen Korrespondenz mit der A LA wusste, dass es A-2-Poolpatente gab – sich bei der Testkäuferin erkundigen können und müssen, ob das ihr zur Verfügung gestellte „DLT-Tape“ im A-2-Format codierte Daten enthält. Diese Nachfrage, welche die Beklagte unstreitig nicht gestellt hat, war umso angebrachter und notwendiger, als der A-2-Standard nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts das in der Praxis dominierende Codierverfahren darstellt und es sich deswegen für die Beklagte geradezu aufdrängen musste, dass es sich bei dem ihr überlassenen Tape um ein im A-2-Standard codiertes „DLT-Tape“ handeln kann. In Anbetracht dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob sich – wie die Klägerin behauptet – für die fachkundige Beklagte aus der Angabe „DVD Master on a DLT-Tape Type IV“ ergab, dass die zu liefernden DVDs im A-2-Format codierte Daten aufweisen sollten.
)
Dass die Testkäuferin der Beklagten „versichert“ hat, die Reproduktion der bereits komprimierten und codierten Daten sei bezüglich einer möglichen Rechtsverletzung unbedenklich, trifft nicht zu. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Hinweis der Beklagten in ihrem Email vom 12. Februar 2007 auf „copyrights or royalty fees” aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nur auf urheberrechtliche Belange bezogen, also auf Urheberrechte und zugehörige Lizenzgebühren. Denn insoweit trägt der Besteller die Verantwortung für die Inhalte, die von dem Replikator lediglich in seinem Auftrag vervielfältigt werden. Dementsprechend hat die Testkäuferin das besagte Schreiben der Beklagten mit Email vom 27. Februar 2007 auch dahingehend beantwortet, dass die Video-Daten „GEMA-frei“ seien. Diese Erklärung war auch aus Sicht der Beklagten völlig ausreichend, wie daran deutlich wird, dass die Beklagte keinen Anlass gesehen hat, weitere Nachfragen bzw. Rückfragen an die Testkäuferin B zu richten. Solche wären jedoch unbedingt zu erwarten gewesen, wenn es der Beklagten tatsächlich um Lizenzgebühren „für sämtliche möglicherweise bestehenden Rechte, einschließlich gewerblicher Schutzrechte“, gegangen wäre, zu denen sich die Testkäuferin in ihrem Antwort-Email zweifelsfrei nicht geäußert hatte. Die Beklagte konnte und durfte hiernach nicht davon ausgehen – und sie ist bei lebensnaher Betrachtung der Umstände seinerzeit selbstverständlich auch nicht davon ausgegangen -, dass die Bestellerin etwaige Lizenzgebühren für gewerbliche Schutzrechte, insbesondere für einschlägige Patente, abgeführt hatte und als Lizenznehmerin zur Benutzung solcher Schutzrechte berechtigt war.
)
Dem Umstand, dass die Bestellung der Testkäuferin ein Volumen von lediglich 500 Stück umfasste, kommt keine Bedeutung zu. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf ein Email vom 4. Juli 2006 eine angeblich interne „Arbeitsanweisung“ geltend macht, wonach erst die besagte geringe Stückzahl es ermöglicht habe, ihre betrieblichen Kontrollmechanismen zu umgehen, vermag dies nicht zu überzeugen. In dem von der Beklagten angesprochenen Schriftstück heißt es sinngemäß, dass alle Bestellungen mit einem Volumen von über 400 Stück DVDs/CDs mit allen erforderlichen Informationen Herrn D vorzulegen sind und nur nach Erteilung seiner schriftlichen Bestätigung ausgeführt werden dürfen, und dass die Mitarbeiter in allen Fällen zwingend vor der Ausführung eines Auftrages sicherstellen sollen, dass alle Lizenzen und Gebühren in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte geklärt sind und allein von den Kunden der Beklagten an die Rechteinhaber gezahlt werden. Eine Vorlagepflicht an den General Manager und Leiter der Verkaufsabteilung der Beklagten bestand demnach bei Bestellungen ab 400 Stück (vgl. auch Berufungsbegründung, Seite 22). Ist dem aber so, ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, wie die „Kontrollmechanismen“ der Beklagten mit einer Bestellmenge von 500 Stück gezielt hätten umgangen werden können. Darüber hinaus behauptet die Beklagte – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – auch selbst nicht, dass der Klägerin oder der Testkäuferin bekannt gewesen sei, dass mit einer Bestellung von „nur“ 500 Stück eine positive Bearbeitung des Auftrages wahrscheinlicher sei. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass und auf welchem Wege die Klägerin, ihre Patentanwälte oder die Testkäuferin Kenntnis von der im Prozess vorgelegten „Arbeitsanweisung“ erhalten haben könnten.
ff)
Daraus, dass die Testkäuferin gegenüber der Beklagten eine Lieferanschrift angegeben hat, die von ihrer Geschäftsanschrift abwich und unter welcher Anschrift nach den Angaben der Beklagten ein Geschäftsbetrieb oder ein Hinweis auf die Firma der Testkäuferin nicht zu finden ist, kann die Beklagte nichts herleiten. Das Geschäft ist ordnungsgemäß abgewickelt worden. Die DVDs sind an die angegebene Empfängeradresse geliefert worden. Die Rechnung ist von der Testkäuferin bezahlt worden. Irgendein rechtserheblicher Nachteil ist der Beklagten durch die Angabe der Kölner Lieferanschrift nicht entstanden.
gg)
Ohne Erfolg macht die Beklagte schließlich geltend, die Testkäuferin habe eine Geheimhaltungspflicht sowie Interessenwahrungspflicht aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten verletzt, indem sie „belastende“ Dokumente an Dritte, nämlich die Klägerin, weitergegeben habe. Wie bereits ausgeführt, ist es für den Erfolg von Testkäufen unvermeidlich, den Zweck zu verbergen, und ist es grundsätzlich unbedenklich, den Testkauf von einem Dritten als Strohmann durchführen zu lassen. In einem solchen Fall liegt es auf der Hand, dass der Dritte den Rechtsinhaber über die Einzelheiten des Geschäfts informiert. Nichts anderes ist hier geschehen. Eine Geheimhaltungspflicht ist weder vereinbart worden noch ist ersichtlich, dass hier Geschäftsgeheimnisse der Beklagten in Rede stehen.
E. Zwangslizenzeinwand:
Ob die Beklagte aufgrund kartellrechtlicher Vorschriften – anstelle einer weltweiten Poollizenz oder einer Einzellizenz – als dritte Option eine auf Deutschland beschränkte Poollizenz beanspruchen kann, bedarf keiner Erörterung. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei aufgrund der Standardbindung des Klagepatents als Inhaberin einer marktbeherrschenden Stellung verpflichtet, ihr eine Lizenz am Klagepatent einzuräumen, wobei der Lizenzierungsanspruch auch den Verbietungsrechten aus dem Patent entgegen gehalten werden könne, schlägt schon deshalb fehl, weil es Sache der Beklagten gewesen wäre, ihren Lizenzanspruch durch die Vorlage eines spezifizierten Lizenzangebotes geltend zu machen und die sich daraus für die Vergangenheit (zumindest für die im Zusammenhang mit dem Testkauf bereits vorgefallenen Benutzungshandlungen) ergebenden Vertragspflichten angebotsgerecht zu erfüllen (BGH, GRUR 2009, 694 – Orange-Book-Standard). Da die Benutzung eines Patents regelmäßig nicht unentgeltlich verlangt werden kann und der Gestattungseinwand des Benutzers infolgedessen lediglich dahin geht, dass ihm die Benutzung der Erfindung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr erlaubt wird, hat der Beklagte ein konkretes, aufgrund seiner Regelungsdichte annahme- und verhandlungsfähiges Lizenzangebot zu unterbreiten (BGH, GRUR 2009, 694 – Orange-Book-Standard; OLG Düsseldorf, InstGE 10, 129 – Druckerpatrone II). Das gilt nicht nur dann, wenn der Patentinhaber zwar grundsätzlich zur Lizenzierung bereit ist, die Parteien jedoch über die nähere Ausgestaltung der Lizenzvereinbarung (d.h. über einzelne Klauseln) streiten, sondern gleichermaßen dann, wenn der Patentinhaber die Einräumung eines Benutzungsrechtes in der vom Beklagten gewünschten Art (z.B. in Gestalt einer territorial beschränkten Poollizenz) kategorisch ablehnt. Denn auch in diesem Fall kann dem Lizenzsucher ein Benutzungsrecht regelmäßig nur gegen Entgelt zustehen, das demgemäß offeriert werden muss. Die unberechtigte Weigerung des Patentinhabers über die vom Beklagten gewünschte Lizenzierung zu verhandeln, hat lediglich zur Folge, dass mangels konkreter anderslautender Formulierungsvorschläge des Patentinhabers prima facie von der Angemessenheit des vom Lizenzsucher unterbreiteten Angebotes auszugehen ist.
Vorliegend hat es die Beklagte versäumt, einen von ihr für angemessen gehaltenen, aus sich heraus annahmefähigen Lizenzvertragstext vorzulegen. Soweit sie sich auf die „Konditionen des A LA-Standardlizenzvertrages“ bezieht, genügt dies nicht. Der Standardvertrag liegt zwar vor; es fehlt aber jeglicher Sachvortrag dazu, ob in ihm das Lizenzgebiet auf Deutschland einfach begrenzt werden kann, ohne dass es hierzu zu irgendwelchen Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten kommt, die die Klägerin nicht hinnehmen muss, weil sie dem Angebot seine Annahmefähigkeit nehmen. Schon die Frage, an welchen (in Deutschland geltenden) Schutzrechten überhaupt eine Lizenz nachgefragt wird, ist nicht mit der gebotenen, einen vernünftigen Zweifel ausschließenden Klarheit ersichtlich. Die Offerte der Beklagten lässt nicht eindeutig erkennen, ob eine Lizenznahme nur an den mit einer Verletzungsklage verfolgten Standard-Schutzrechten gewollt ist oder auch an denjenigen, die in Deutschland gelten aber nicht Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung sind. Abgesehen davon ist das Lizenzverlangen auch an den falschen Adressaten, nämlich den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtet. In Bezug auf ihn ist nichts dafür ersichtlich, dass er alle diejenigen Schutzrechtsinhaber vertritt, die Pool-Patente in Deutschland halten, an denen die Beklagte eine gebündelte Benutzungsgestattung erhalten will. Die Beklagte ist weiterhin nicht ihrer Pflicht nachgekommen, für die Vergangenheit vertragsgerecht, d.h. wahrheitsgemäß und vollständig, über ihre lizenzpflichtigen Benutzungshandlungen Rechnung zu legen und entsprechende Lizenzgebühren zu zahlen. Weder hat die Beklagte zum Zwecke der Auskunftserteilung (vgl. Schriftsatz vom 12.08.2008, Seite 3) eine Erklärung dazu abgegeben, ob es außer dem Testkauf weitere Benutzungen des Klagepatents gegeben hat, noch hat sie irgendwelche Vergütungszahlungen vorgenommen, die jedenfalls im Hinblick auf den Testkauf geschuldet waren.
F. Rechtsfolgen:
Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung und, weil sie die Klagepatente schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Ansprüche auf Schadenersatz zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, ist vom Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt worden. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten sind lediglich die nachfolgenden Hinweise veranlasst:
1.
Da die Beklagte, wie vorstehend ausgeführt, entgegen § 10 Abs. 1 PatG eine patentierte Erfindung mittelbar benutzt hat, kann die Klägerin als Inhaberin des benutzten Klagepatents sie nach § 139 Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Gefahr weiterer künftiger Rechtsverletzungen ergibt sich daraus, dass die Beklagte im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit die angegriffenen Handlungen bereits vorgenommen hat und deshalb vermutet wird, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft wiederholen wird.
a)
Eine – auch nur einmalige – Schutzrechtsverletzung begründet die auf Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung der Gefahr der Wiederholung der geschehenen rechtswidrigen Handlung (vgl. BGH, GRUR 1992, 612, 614 – Nicola; BGH, GRUR 2003, 1031, 1033 – Kupplung für optische Geräte). Nur ausnahmsweise ist die Wiederholungsgefahr bei besonderen Umständen trotz geschehener Verletzung zu verneinen, wofür der Verletzer darlegungs- und beweispflichtig ist (Benkard, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 29 f.).
Solche Umstände sind hier nicht feststellbar. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass die in Rede stehende Bestellung lediglich unter Verstoß gegen eine interne „Arbeitsanweisung“ ausgeführt worden sei. Insoweit kann dahinstehen, ob die betreffende „Arbeitsanweisung“ im fraglichen Zeitraum bereits bestand. Zur wirksamen Unterbindung weiterer Lieferungen patentverletzender DVDs in die Bundesrepublik Deutschland ist sie schon deshalb nicht geeignet, weil danach nur Bestellungen von über 400 Stück DVDs anzeige- und genehmigungspflichtig sind. Die Beklagte trägt selbst vor, dass nur ihr General Manager und Leiter der Verkaufsabteilung im jeweiligen Einzelfall prüfen könne, welche Schutzrechtssituation bestehe (vgl. Berufungsbegründung, Seite 22). Die weitere Anweisung, die Mitarbeiter sollten in allen Fällen zwingend vor der Ausführung eines Auftrags sicherstellen, dass alle Lizenzen und Gebühren in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte geklärt seien und allein von den Kunden der Beklagten an die Rechteinhaber gezahlt würden, ist erkennbar unzureichend. Weder wird den Sachbearbeitern erläutert, in welcher Weise dies geschehen soll, noch wird ihnen mitgeteilt, welche konkreten Rechte jeweils betroffen sein können und unter welchen Bedingungen von einer hinreichenden Klärung der Schutzrechtslage auszugehen ist. Letztlich zeigt die Beklagte auch nicht auf, wie ihr General Manager und Leiter der Verkaufsabteilung die Schutzrechtssituation üblicherweise prüft. Weitere „Vorsichtsmaßnahmen“ hat die Beklagte nach der in Rede stehenden Liefer patentverletzender DVDs nach Deutschland nicht getroffen. Jedenfalls trägt die Beklagte in dieser Hinsicht nichts Konkretes vor.
b)
Die damit wegen der begangenen Rechtsverletzung zu vermutende Wiederholungsgefahr ist nicht entfallen. An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (Benkard, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 30 m.w.N.). Eine Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1992, 318, 319 – Jubiläumsverkauf; BGH, GRUR 1999, 1017, 1019 – Kontrollnummernbeseitigung; BGH, GRUR 2001, 453, 455 – TCM-Zentrum; BGH, GRUR 2008, 996, 999 – Clone-CD; BGH, GRUR 2008, 1108, 1110 – Haus & Grund III; BGH, WM 2009, 2026 – DAX; BGH, GRUR 2009, 845, 849 – Internet-Videorecorder). Hingegen genügen grundsätzlich weder das bloße Versprechen, die angegriffene Handlung nicht erneut zu begehen, noch die Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzung erfolgt ist, um die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zu widerlegen (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2000, 605, 608 – comtes/ComTel; BGH, WM 2009, 2026 – DAX; BGH, GRUR 2009, 845, 849 – Internet-Videorecorder). Regelmäßig kann die durch die Rechtsverletzung begründete Wiederholungsgefahr auch in solchen Fällen nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – das heißt durch eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung (vgl. BGH, GRUR 1996, 290, 291 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II) – ausgeräumt werden. Diese muss eindeutig und hinreichend bestimmt sein sowie den ernstlichen Willen erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen.
Vorliegend hat die Beklagte, vertreten durch Herrn F, dem Leiter der Finanzen, zwar in seiner in Kopie überreichten eidesstattlichen Versicherung eine Unterlassungserklärung des Inhalts abgegeben, dass sie keine „DVDs, die die streitgegenständlichen Patente“ verwirklichen, nach Deutschland liefert, wobei sie sich für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet hat, eine Vertragsstrafe in einer angemessenen, von der Klägerin festzusetzenden, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Höhe zu zahlen. Diese Erklärung hat sie im Berufungsrechtszug durch ihren Prozessbevollmächtigten bekräftigen und wiederholen lassen (Schriftsatz v. 28.08.2009, Seite 19). Beide Erklärungen sind jedoch unzureichend. Eine Unterlassungserklärung muss nach Inhalt und Umfang dem entsprechen, was auch Inhalt eines entsprechenden Unterlassungsantrages und der Urteilsformel wäre (vgl. BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Senat, Mitt. 2003, 264, 267 – Antriebsscheibenaufzug; Teplitzky, a.a.O., Kap. 8 Rdnr. 16 m.w.N.). Dem wird das Unterlassungsversprechen, das die Beklagte abgegeben hat, ersichtlich nicht gerecht. Denn die Formulierung „DVDs, die die streitgegenständlichen Patente verwirklichen“ ist zu unbestimmt. Weder werden die betreffenden DVDs nach dem Wortlaut der verletzten Patentansprüche beschrieben, noch werden die vorliegenden Klagepatente überhaupt bezeichnet. Dass hier in mehreren Verfahren Unterlassungserklärungen verschiedenen Inhalts abgegeben werden müssten, was mit einem gewissen Aufwand verbunden sein mag, befreit die Beklagte nicht davon, eine hinreichend bestimmte Unterlassungserklärung zu formulieren. Auch die Klägerin muss in den einzelnen Verfahren jeweils bestimmte Klageanträge stellen. Außerdem werden die zu unterlassenden Begehungshandlungen in der vorliegenden Unterlassungserklärung nicht hinreichend bezeichnet. Angesprochen ist lediglich die „Lieferung“, was schon mit Rücksicht darauf unzulänglich ist, dass § 10 PatG gleichermaßen das Anbieten von Mitteln verbietet.
2.
Nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140 b PatG hat die Beklagte der Klägerin außerdem Auskunft über ihre schutzrechtsverletzenden Handlungen zu erteilen (vgl. BGH, GRUR 2005, 848, 854 – Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679, 684 f. – Haubenstretchautomat; BGH, GRUR 2007, 773, 777 – Rohrschweißverfahren). Für den Auskunftsanspruch genügt es, wenn der mittelbare Verletzer Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG – hier DVDs – geliefert hat, obwohl nach den gegebenen Umständen deren Bestimmung zur Benutzung der Erfindung zu erwarten war. Der Anspruch ermöglicht es dem Berechtigten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die einzelnen Abnehmer tatsächlich die Erfindung benutzt haben und sich daraus ggf. ergebende Ansprüche wegen unmittelbarer Patentverletzung zu verfolgen, sowie zu klären, ob die mittelbare Verletzung zu einem ersatzpflichtigen Schaden geführt hat (BGH, GRUR 2007, 679, 684 f. – Haubenstretchautomat; BGH, GRUR 2007, 773, 777 – Rohrschweißverfahren). Er umfasst die im landgerichtlichen Urteilstenor zu I.2. a) und b) ausgewiesenen Daten und Belege mit der Maßgabe, dass nur die gewerblichen Abnehmer, die Lieferzeiten nicht und die Verkaufspreise nur für solche Lieferungen anzugeben sind, die seit dem 1. September 2008 (dem Inkrafttreten des Durchsetzungsgesetzes vom 7. Juli 2008) stattgefunden haben (BGH, GRUR 2009, 515 – Motorradreiniger).

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.