2 U 116/07 – Modulares elektronisches Sicherheitssystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1270

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Februar 2010, Az. 2 U 116/07

Vorinstanz: 4a O 313/06

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Oktober 2007 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Ausspruch zu Ziffer I. 3.b) ee) des landgerichtlichen Urteils gestrichen wird und dass der Tenor zu I. des landgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, erAtzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgeAmt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
a)
eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Basismodulen zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei der zwei Aktoren über die Basismodule unabhängig voneinander ansteuerbar sind, indem jedes der zwei Basismodule mit einem der zwei Aktoren verbunden ist, wobei das Eingangsmodul eine Auswerte- und Steuereinheit enthält, über die die Signale des Sicherheitsgebers sicher ausgewertet werden, wobei das Eingangsmodul zweikanalig aufgebaut ist, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von dem Sicherheitsgeber zu erzielen, wobei das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, in der jedes Modul eine bestimmte Position einnimmt, und wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, so dass das Basismodul einen angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert, wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt;
b)
eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Basismodulen zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt, und wobei die Eingangsmodule Eingangskreise und die Basismodule Ausgangskreise von Sicherheitsschaltgeräten sind;
2.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, erAtzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgeAmt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
a)
Eingangsmodule zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und/oder Basismodule zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen der Eingangsmodule für eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul und mit zumindest zwei Basismodulen, bei der zwei Aktoren über die Basismodule unabhängig voneinander ansteuerbar sind, indem jedes der zwei Basismodule mit einem der zwei Aktoren verbunden ist, wobei das Eingangsmodul eine Auswerte- und Steuereinheit enthält, über die die Signale des Sicherheitsgebers sicher ausgewertet werden, wobei das Eingangsmodul zweikanalig aufgebaut ist, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von dem Sicherheitsgeber zu erzielen, wobei das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, in der jedes Modul eine bestimmte Position einnimmt, und wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, so dass das Basismodul einen angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert, wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne sowohl im Fall des Anbietens als auch im Fall der Lieferung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eingangs- und/oder Basismodule ohne die Zustimmung der Klägerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 xxx nicht
für Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen der vorstehend beschriebenen Art mit mehr als einem Basismodul verwendet werden dürfen;
b)
Eingangsmodule zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und/oder Basismodule zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen der Eingangsmodule für eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul und mit zumindest zwei Basismodulen, bei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt, und wobei die Eingangsmodule Eingangskreise und die Basismodule Ausgangskreise von Sicherheitsschaltgeräten sind,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne sowohl im Fall des Anbietens als auch im Fall der Lieferung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eingangs- und/oder Basismodule ohne die Zustimmung der Klägerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 xxx nicht für Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen der vorstehend beschriebenen Art mit mehr als einem Basismodul verwendet werden dürfen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 250.000,00 Euro.

G r ü n d e :

I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 xxx (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum SchadenserAtz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.

Das Klagepatent beruht auf einer im. April 2000 eingereichten Anmeldung, die im. November 2001 offengelegt wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte im März 2002. Das Klagepatent steht in Kraft.

Der eingetragene Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

„Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul (18) zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Ausgangsmodulen (19, 19.1, 19.2) zum Ansteuern von Aktoren (21) abhängig von den Ausgangssignalen, wobei das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19) in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul (18) mindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19) abhängig von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der Modulreihe erfolgt.“

Der eingetragene Unteranspruch 11, welchen die Klägerin in erster Instanz bereits „insbesondere“ geltend gemacht hat, hat folgenden Wortlaut:

„Modulanordnung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Eingangsmodule (18) Eingangskreise und die Ausgangsmodule (19) Ausgangskreise von Sicherheitsschaltgeräten sind“

Auf eine von der Beklagten erhobene Teil-Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht – nach Erlass des landgerichtlichen Urteils – das Klagepatent durch Urteil vom 5. August 2009 – 4 Ni 2/09 – (Anlage BB 4) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. November 2009 im Umfang des Patentanspruchs 1 insoweit für nichtig erklärt, als dieser über folgende Fassung hinausgeht:

„Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul (18) um Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Ausgangsmodulen (19; 19.1, 19.2) zum Ansteuern von Aktoren (21) abhängig von den Ausgangssignalen, wobei zwei Aktoren (21) über die Ausgangsmodule unabhängig voneinander ansteuerbar sind, indem jedes der zwei Ausgangsmodule mit einem der zwei Aktoren verbunden ist, wobei das Eingangsmodul (18) eine Auswerte- und Steuereinheit enthält, über die die Signale des Sicherheitsgebers (20) sicher ausgewertet werden, wobei das Eingangsmodul (18) zweikanalig aufgebaut ist, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von dem Sicherheitsgeber (20) zu erzielen, wobei das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19) in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, in der jedes Modul (18, 19) eine bestimmte Position einnimmt, und wobei das Eingangsmodul (18) mindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet ist, so dass das Ausgangsmodul (19) einen angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls (18) steuert, wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19) abhängig von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der Modulreihe erfolgt.“

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Sie zeigt eine schematische Blockdarstellung einer erfindungsgemäßen Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung.

Die Beklagte bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung „Amos“ (= „Afety modular system“) ein modulares elektronisches Sicherheitssystem (nachfolgend auch: angegriffene Ausführungsform). Dieses System, zu dem die Klägerin als Anlage K 9 einen Produktprospekt sowie als Anlage K 10 ein Handbuch vorgelegt hat, umfasst u.a. Basismodule Master („A-BM-S1“) und Basismodule Slave („A-BS-S1“) sowie Eingangsmodule („A-IN-S1“). Darüber hinaus umfasst es Ausgangsmodule Relais („A-OR-S1“ und „A-OR-S2“) und Buskopplungsmodule verschiedener Typen, welche von der Klägerin im GegenAtz zu den vorbezeichneten Modulen nicht als patentverletzend angegriffen werden. Im Rahmen des Systemaufbaus des „Multifunktions-Sicherheitsschaltgerätes Amos“ (Anlage K 9, Seite 2) wird in einer minimalen Ausbaustufe lediglich ein Basismodul Master benötigt, das seinerseits bereits über eigene Ein- und Ausgänge verfügt. Dieses obligatorische Basismodul Master kann durch weitere Basismodule Slave und Eingangsmodule zu einem System erweitert werden. Auf Seite 9 des Produktprospektes (Anlage K 9) wird ein „Beispiel für die Eingangserweiterung von Sicherheitsbausteinen“ gezeigt, das ein Basismodul Master (dort als „A-BM“ bezeichnet) mit einem Eingangsmodul („A-IN“) und ein Basismodul Slave (A-BS) mit einem weiteren Eingangsmodul („A-IN“) umfasst und nachfolgend wiedergegeben wird:

Die nachfolgend ferner eingeblendete Abbildung aus dem Produktprospekt (Anlage K 9, Seite 4) zeigt mehrere in einer Reihe ineinander gesteckte Module:

Die Module sind untereinander mittels Steckverbinder verbindbar, wie sie anhand der nachfolgenden Abbildung eines Eingangsmoduls „A-IN“ (Anlage K 9, Seite 9 oben) im hinteren seitlichen Bereich erkennbar sind:

Wegen weiterer Einzelheiten der angegriffenen Ausführungsform wird auf die Anlagen K 9 und K 10 Bezug genommen.

Die Klägerin sieht in der angegriffenen Ausführungsform als System eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents, wenn die Bausteine etwa in der Konfiguration verwendet werden, wie sie in dem „Beispiel für die Eingangserweiterung von Sicherheitsbausteinen“ nach Anlage K 9 (Seite 9 unten) gezeigt ist (bestehend aus einem Basismodul Master mit zusätzlichem Eingangsmodul und einem Basismodul Slave mit zusätzlichem Eingangsmodul). Ferner sieht sie im Angebot und Vertrieb der einzelnen Eingangs- und Basismodule eine mittelbare Patentverletzung. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die Beklagte nicht nur die einzelnen Module anbiete und vertreibe, sondern auch eine Konfiguration aus zwei Basismodulen (Master und Slave) und einem Eingangsmodul. Die Kombination aus mindestens zwei Basismodulen (als patentgemäßen Ausgangsmodulen) und einem Eingangsmodul stelle eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Sie verwirkliche sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 – wie auch von Unteranspruch 11 – wortsinngemäß. Dadurch, dass die Beklagte die Module auch einzeln anbiete und vertreibe, verletze sie das Klagepatent außerdem mittelbar.

Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, dass es nicht möglich sei, mit ihrem System von der Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen. Ihr System gestatte keine patentgemäße Zuordnung der Eingangsmodule zu den Ausgangsmodulen. Die angegriffene Ausführungsform unterscheide sich insoweit nicht von dem von der Klägerin bereits vor dem Prioritätstag des Klagepatents vertriebenen System „B“. Bei der angegriffenen Ausführungsform könne niemals ein Eingangsmodul mit mehreren Ausgangsmodulen eine „Modulreihe“ im Sinne des Klagepatents bilden, weil ein Eingangsmodul ohne zusätzliche Verdrahtung immer nur dem nächsten links von ihm angeordneten Basismodul zugeordnet sei. In einem Subsystem als Funktionseinheit könne daher zwingend nur ein Ausgangsmodul vorhanden sein. Nach der von der Klägerin vorgenommenen Auslegung des Klagepatents sei der Anspruch 1 des Klagepatents nicht neu gegenüber dem Stand der Technik in Gestalt des „B“-Systems der Klägerin (Anlage rop 1), weshalb der Rechtsstreit jedenfalls bis zu einer Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen sei.

Durch Urteil vom 30. Oktober 2007 hat das Landgericht der Klage nach den zuletzt gestellten Anträgen im Wesentlichen entsprochen. Abgewiesen hat es die Klage lediglich insoweit, als die Klägerin im Rahmen ihres auf eine mittelbare Patentverletzung gestützten UnterlassungAntrages für Fälle der Lieferung anstelle der nur hilfsweise angestrebten Verpflichtung der Beklagten zur Anbringung eines Warnhinweises primär begehrt hat, der Beklagten zur Auflage zu machen, mit ihren Abnehmern eine vertragsstrafengesicherte Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass diese die gelieferten Module nicht patentverletzend verwenden. In der Ache hat das Landgericht wie folgt erkannt:

„I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, erAtzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgeAmt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Basismodulen zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt;

2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, erAtzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgeAmt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

Eingangsmodule zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und/oder Basismodule zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen der Eingangsmodule für eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul und mit zumindest zwei Basismodulen, bei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

ohne sowohl im Fall des Anbietens als auch im Fall der Lieferung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eingangs- und/oder Basismodule ohne die Zustimmung der Klägerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 xxx nicht für Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen der vorstehend beschriebenen Art mit mehr als einem Basismodul verwendet werden dürfen;

3. der Klägerin

a) Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der in Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten Gegenstände zu erteilen durch schriftliche Angaben über

aa) Namen und Anschriften sämtlicher Lieferanten und die Stückzahl der bei jedem Lieferanten bestellten Modulanordnungen oder der einzelnen Eingangs- oder Basismodule,
bb) die Stückzahl der von jedem Lieferanten erhaltenen Modulanordnungen oder einzelnen Eingangs- oder Basismodule,
cc) Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und die Stückzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Modulanordnungen oder einzelnen Eingangs- oder Basismodule,
dd) Namen und Anschriften sämtlicher Auftraggeber, Hersteller und Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die Stückzahlen der von diesen hergestellten und/oder bestellten und/oder ausgelieferten Modulanordnungen oder einzelnen Eingangs- oder Basismodule,

und unter Vorlage der entsprechenden Belege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie;

b) unter Vorlage einer übersichtlichen, in sich verständlichen ZuAmmenstellung Rechnung zu legen über

aa) den Umfang, in dem sie in der Zeit vom 08. Dezember 2001 bis zum 21. April 2002 die in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- oder Basismodule für die in Ziffer I. 2. bezeichneten Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und/oder an solche geliefert hat, ohne den jeweiligen Angebotsempfänger und/oder Abnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass er der Klägerin eine den Umständen nach angemessene Entschädigung zu leisten hat, wenn er die ihm angebotenen und/oder gelieferten Eingangs- oder Basismodule für die erfindungsgemäßen Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen verwendet,
bb) den Umfang, in dem sie die in Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Handlungen begangen hat, insbesondere über die erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen und Angeboten sowie jeweils mit Angabe
– des Zeitpunkts der Lieferung oder des Angebotes,
– der Namen und Anschriften der Abnehmer oder Angebotsempfänger,
– der gelieferten Stückzahlen,
– des Stückpreises,
– ob die in Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Gegenstände Teil einer größeren Einheit waren und gegebenenfalls die mit dieser größeren Einheit erzielten Umsätze,
– ob die in Ziffern I. 1 und I. 2. bezeichneten Gegenstände in unterschiedlichen Modifikationen geliefert werden,
– die zur Identifizierung der gelieferten Gegenstände notwendigen technischen Beschreibungen und Typenbezeichnungen,

cc) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der in Ziffern I. 1. bezeichneten Modulanordnungen und in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- oder Basismodule unter Angabe der TatAchen, die die Beurteilung ermöglichen, ob der jeweilige Kostenfaktor ausschließlich durch Gestehung und/oder Vertrieb der in Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Gegenstände verurAcht wurde,

dd) den mit den Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Handlungen erzielten Gewinn,

ee) die hergestellten Mengen der in Ziffer I. 1. bezeichneten Modulanordnungen und in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- und Basismodule mit jeweiligem Herstellungszeitpunkt und gegebenenfalls Chargen- oder Codebezeichnung,

wobei

– die Angaben zu a), b) cc) und b) dd) nur für die Zeit seit dem
21. April 2002 zu machen sind,
– die Angaben zu b) bb) und b) ee) hinsichtlich der in Ziffer I. 1. bezeichneten Modulanordnungen für die Zeit seit dem
08. Dezember 2001 und hinsichtlich der in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- oder Basismodule für die Zeit seit dem 21. April 2002 zu machen sind,
– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nicht-gewerbliche Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten sind;

4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Gegenstände gemäß Ziffer I. 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten, seit dem
21. April 2002 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit zwischen dem 08. Dezember 2001 und dem
20. April 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die Kombination eines Eingangsmoduls („A-IN-S1“) mit zwei Basismodulen (einem Basismodul Master, „A-BM-S1“, und einem Basismodul Slave, „A-BS-S1“) des angegriffenen Sicherheitssystems stelle eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents dar. Jedenfalls in Gestalt der Eingangsmodule „A-IN-S1“ verfüge das System der Beklagten über klagepatentgemäße „Eingangsmodule“. Die Basismodule stellten auch „Ausgangsmodule“ im Sinne des Klagepatents dar. Es sei patentgemäß nicht zwingend erforderlich ist, sämtliche Eingangsmodulfunktionen getrennt von den Ausgangsmodulfunktionen auf separaten Modulen anzuordnen. Erforderlich sei lediglich, dass es im System auch solche Module gebe, die nur die Funktion der Eingangsmodule aufwiesen. Soweit bei der angegriffenen Ausführungsform die Eingangsmodulfunktionen auf die Eingangsmodule „A-IN-S1“ ausgelagert seien, sei es daher irrelevant, dass die Basismodule, die die von den ihnen zugeordneten Eingangsmodulen erzeugten Ausgangssignale erhielten und zum Ansteuern von Aktoren abhängig von diesen Ausgangssignalen verwendeten, daneben auch die Funktionen von Eingangsmodulen aufwiesen. Entsprechend den Vorgaben des Klagepatents seien das Eingangsmodul „A-IN“ und die Basismodule „A-BM“ und „A-BS“ auch in einer Reihe angeordnet und bildeten eine „Modulreihe“. Eine solche setze nur voraus, dass die Module in Reihe angeordnet seien und in diesem Sinne ein GeAmtsystem aller aneinander gereihten Module bildeten. Die „Modulreihe“ bilde als festgelegte räumliche Anordnung das Bezugssystem für die anschließende logische Zuordnung des Eingangsmoduls zu mindestens einem Ausgangsmodul. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Patentbeschreibung. Diese rechtfertige nicht den Schluss, dass es für das Vorliegen einer Modulreihe zwingend der Möglichkeit bedürfe, dass mindestens ein Eingangsmodul auch beiden (mindestens zwei) Ausgangsmodulen zuzuordnen sei. In Abgrenzung zum Stand der Technik, in dem die Zuordnung von Eingangsmodulen eines Sicherheitsschaltgerätes zu mehr als einem Ausgangsmodul überhaupt nur über eine entsprechende Verkabelung zu bewerkstelligen gewesen sei, stelle das Klagepatent bereits die erstrebte Vereinfachung dar, wenn das Eingangsmodul nur dem einen oder anderen Ausgangsmodul aufgrund seiner relativen Position zu ihm innerhalb der Modulreihe zugeordnet werden könne. In der Konfiguration aus mindestens einem Eingangsmodul und zwei Basismodulen verwirkliche die angegriffene Ausführungsform auch das Merkmal von Patentanspruch 1, wonach das Eingangsmodul „mindestens einem Ausgangsmodul“ zugeordnet sei und die Zuordnung abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolge. Schon nach dem Anspruchswortlaut sei die Zuordnung zu lediglich einem Ausgangsmodul ausreichend. Es genüge daher, wenn es die angegriffene Ausführungsform gestatte, die Eingangsmodule einzelnen Ausgangsmodulen durch Wahl der Position in der Modulreihe dergestalt zuzuordnen, dass eine Signalverbindung direkter oder indirekter Art zwischen dem Eingangsmodul und dem Ausgangsmodul, dem es zugeordnet sei, bestehe, so dass das Ausgangsmodul den angeschlossenen Aktor in Abhängigkeit von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuere. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall.

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin biete die Beklagte die Module der angegriffenen Ausführungsform nicht nur einzeln an, sondern auch in der patentgemäßen Mindestkonfiguration von zwei Ausgangsmodulen und einem Eingangsmodul. Sie biete damit Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen an, die jedenfalls von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machten. Zugleich stelle das separate Anbieten und Liefern von Eingangs- und Basismodulen eine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:

Der Fachmann werde den Sinngehalt der einzelnen Merkmale des Patentanspruchs 1 nach dem geAmten Inhalt der Klagepatentschrift und unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung dahingehend ermitteln, dass jedenfalls die Zuordnungsmöglichkeit des Eingangsmoduls auch zu beiden Ausgangsmodulen gleichzeitig gegeben sein müsse, um die vom Klagepatent angestrebte Flexibilität bzw. freie Wählbarkeit der Verknüpfung zu verwirklichen. Das Ziel des Klagepatents können nur erreicht werden, wenn jedenfalls die Möglichkeit der Zuordnung des Eingangsmoduls zu einem oder beiden Ausgangsmodule (auch gleichzeitig) bestehe. In der Patentschrift sei ferner ausschließlich von Eingangsmodulen und Ausgangsmodulen die Rede, welche jeweils nur die Funktion eines Eingangsmoduls oder eines Ausgangsmoduls aufwiesen. Das Klagepatent gehe damit erkennbar von separaten einzelnen Modulen aus, nämlich Eingangsmodulen einerseits und Ausgangsmodulen andererseits. Es gebe dem Fachmann keinen Anlass, die beschriebenen Funktionen der Eingangsmodule oder die Funktion der Ausgangsmodule miteinander zu verbinden. Ferner unterscheide das Klagepatent stets zwischen einer bloßen Modulanordnung und einer „Modulreihe“. Die Bildung einer „Modulreihe“ beinhalte ein „Mehr“ gegenüber der Anordnung der Module in einer Reihe. Im GegenAtz zur bloßen Anordnung der Module nebeneinander, auch in einer Reihe, ermögliche eine „Modulreihe“ eine Zuordnung im Sinne einer Verknüpfung der Steuersignale von den Eingangsmodulen zu den Ausgangsmodulen. Eine Anordnung bestehend aus einem Eingangsmodul und zwei Ausgangsmodulen bilde noch keine „Reihe“, da die vom Klagepatent vorausgesetzte parallele „Mehrfachzuordnung“ allein aufgrund der Position des Eingangsmoduls nicht möglich sei. Der Fachmann werde den Begriff „Zuordnung“ unter Heranziehung der Patentbeschreibung so auslegen, dass die Zuordnung zu dem einen oder dem anderen oder beiden Ausgangsmodulen erfolgen könne. Damit
übereinstimmend sei nach dem Anspruchswortlaut das Eingangsmodul „mindestens“ einem der Ausgangsmodule zugeordnet, wobei die Zuordnung zu „den Ausgangsmodulen“ abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolge. Das Wort „mindestens“ und die Verwendung des Plurals verdeutlichten, dass das Eingangsmodul auch mehreren (mindestens zwei) Ausgangsmodulen gleichzeitig zugeordnet sein könne und dass diese Möglichkeit der Zuordnung (Zuordenbarkeit) nach dem klagepatentgemäßen System als gegeben vorausgesetzt werde.

Der angegriffenen Ausführungsform liege demgegenüber ein grundlegend anderes System zu Grunde, das mit der klagepatentgemäßen Lösung nicht vergleichbar sei. Das angegriffene System verfüge schon nicht über separate und beliebig zuAmmensteckbare Eingangs- und Ausgangsmodule, wie sie das Klagepatent vorsehe. Bei der angegriffenen Ausführungsform liege ferner keine „Modulreihe“ im Sinne des Klagepatents vor, weil eine Verbindung im Sinne einer Verknüpfung der Signale eines Sicherheitsgebers zwischen Eingangs- und Ausgangsmodulen nie innerhalb der geAmten Reihe möglich sei. Das Modul „A-IN“, sei, wenn man es als Eingangsmodul ansehe, auch nicht „mindestens“ einem Ausgangsmodul zugeordnet, was die Möglichkeit der funktionellen Zuordnung auch zu mehreren Ausgangsmodulen impliziere, sondern stets den Ausgängen nur eines Basismoduls.

Die Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgeAmt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß (vgl. Bl. 302 bis 306 und Bl. 309 GA),

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Tenor zu I. 1. und 2. des landgerichtlichen Urteils an den im Nichtigkeitsverfahren eingeschränkten Patentanspruch 1 angepasst und außerdem auf den ursprünglichen Unteranspruch 11 ausgedehnt werden soll.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend, wobei sie nunmehr den Patentanspruch 1 des Klagepatents in der vom Bundespatentgericht durch das Nichtigkeitsurteil vom 5. August 2008 beschränkt aufrechterhaltenen Fassung und daneben den ursprünglichen Unteranspruch 11 geltend macht. Die Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen und macht unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend, dass die angegriffene Ausführungsform auch von der technischen Lehre des im Nichtigkeitsverfahren beschränkten Patentanspruchs 1 Gebrauch mache. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche auch die im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommenen Merkmale. Außerdem benutze sie den Gegenstand des ursprünglichen Unteranspruchs 11, der unverändert Bestand habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Ach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der GerichtAkten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. Die Beklagte macht mit ihrem unter der Bezeichnung „Amos“ vertriebenen modularen
elektronischen Sicherheitssystem von der technischen Lehre des Klagepatents, auch in dem mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 5. August 2009 aufrechterhaltenen Umfang, wortsinngemäß Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform entspricht sowohl der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils als auch der Lehre des ursprünglichen Unteranspruchs 11, der mit der Nichtigkeitsklage nicht angegriffen war und daher nach wie vor Bestand hat. Gegen die Geltendmachung dieses Unteranspruchs neben dem eingeschränkten Patentanspruch 1 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Eine Klageerweiterung ist hierin nicht zu sehen, weil die Klägerin den Unteranspruch 11 bereits in erster Instanz „inbesondere“ geltend gemacht hat und weil sowohl der auf den Patentanspruch 1 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts als auch der auf den Unteranspruch 11 gestützte Klageantrag hinter dem vom Landgericht ausgeurteilten Tenor zurückbleibt. Durch das separate Anbieten und den Vertrieb der Eingangs- und Basismodule verletzt die Beklagte das Klagepatent außerdem mittelbar. Die vorgenommene Neufassung des landgerichtlichen UrteilAusspruchs zu I. trägt zum einen der zwischenzeitlichen Änderung des Patentanspruchs 1 im Nichtigkeitsverfahren und zum anderen dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte auch den ursprünglichen Unteranspruch 11 verletzt. Begründet ist die Berufung nur insoweit, als die Beklagte im Rahmen der Rechnungslegung auch dazu verurteilt worden ist, Angaben zu „hergestellten Mengen“ zu machen (Tenor zu I. 3. b) ee) des LG-Urteils). Ein entsprechender RechnungslegungAnspruch besteht nicht, weil die Beklagte die angegriffenen Gegenstände nicht herstellt. Der Senat hat diesen Ausspruch deshalb gestrichen. Anlass zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten gegen den Patentanspruch 1 des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage besteht nicht.

A.
Das Klagepatent betrifft ein modulares System von Sicherheitsschaltgeräten, die der sicheren Automatisierung von technischen Anlagen und Prozessen dienen.

Sicherheitsschaltgeräte sind allgemein bekannt. Sie werden dazu verwendet, bei automatisiert arbeitenden Anlagen das Signal eines so genannten Sicherheitsgebers (z. B. eines Not-Aus-Schalters, eines Schutztürpositionsschalters, einer Lichtschranke etc.) sicher auszuwerten und einen oder mehrere sichere Ausgangskontakte eines Ausgangskreises anzusteuern. Auf diese Weise können gefährliche Maschinenteile in Abhängigkeit von Signalen, die von den Sicherheitsgebern zur Verfügung gestellt werden, in einen gefahrlosen Zustand versetzt werden, um etwa Gefahren für Personen auszuschalten. Die Ausgangskontakte des Ausgangskreises steuern zu diesem Zweck so genannte Aktoren (z. B. Schütze, Ventile, Motoren, gefährliche Maschinenteile, Roboterarme, Hochspannungseinrichtungen etc.) an, die den Betriebszustand der Anlage ändern (vgl. Klagepatentschrift, Anlage K 1, Abs. [0002]; weitere Verweise ohne ZuAtz betreffen die Anlage K 1).

Die Klagepatentschrift führt in ihrer Einleitung aus, dass die Klägerin selbst unter der Bezeichnung „B“ eine Vielzahl von unterschiedlichen Sicherheitsschaltgeräte-Typen anbietet (Abs. [0002]), wobei sie deren Ausgestaltung allerdings nicht näher erläutert. Außerdem gibt sie an, dass aus der DE 197 36 183 C1 (Anlage K3) ein Sicherheitsschaltgerät bekannt ist.

Die Klagepatentschrift führt sodann aus, dass es in der Praxis sehr häufig vorkommt, dass mehrere Schaltereignisse, z. B. das Betätigen eines Not-Aus-Schalters, das Öffnen einer Tür oder das Durchgreifen eines Lichtvorhangs, „UND-verknüpft“ werden müssen, d. h. jedes Schaltereignis für sich betrachtet zur Stillsetzung des betreffenden BetriebAblaufs führen soll. Zu diesem Zweck werden mehrere Sicherheitsschaltgeräte in Reihe geschaltet, wobei die Ausgangsklemmen eines Sicherheitsschaltgerätes mit den Eingangsklemmen des nachfolgenden Sicherheitsschaltgerätes verbunden werden (Abs. [0003]). In vielen Fällen wird neben der „UND-Verknüpfung“ aber auch ein „hierarchischer Aufbau“ der Sicherheitsschaltgeräte gewünscht, um etwa dergestalt zwischen verschiedenen Sicherheitsgebern zu unterscheiden, dass z. B. ein Not-Aus-Schalter die geAmte Maschine stillsetzt, während ein anderes Schaltereignis (etwa das Öffnen einer Schutztür) nur einen bestimmten Teil der Maschine zum Stillstand bringt.

Die Klagepatentschrift erläutert, dass ein solcher hierarchischer Aufbau bisher durch eine entsprechende Verkabelung der Sicherheitsschaltgeräte bewerkstelligt worden ist (Abs. [0004]). Nach ihren Angaben hat sich ein solcher Aufbau in der Praxis zwar bewährt (Abs. [0004]). Es bleibe aber dennoch, so die Klagepatentschrift, der Wunsch, einen einfacheren und preiswerteren Aufbau ohne Einschränkung der Sicherheit zu ermöglichen (Abs. [0005]).

Die Klagepatentschrift geht sodann auf weiteren Stand der Technik ein. So gibt sie an, dass aus der DE 43 12 757 A1 (Anlage K4) eine elektronische Steuereinrichtung für eine modulartig aufgebaute Ventilstation bekannt ist, die Eingangs- und Ausgangsmodule aufweist, welche zum Empfang von Sensorsignalen oder zur Steuerung von externen Einrichtungen vorgesehen sind (vgl. Abs. [0006]). Gemäß den Erläuterungen der Klagepatentschrift bilden die Module bei diesem Stand der Technik eine „Reihenanordnung“ und sind über ein Busleitungssystem mit einer Steuereinheit verbunden. Den Modulen können automatisch individuelle Adressen zugeordnet werden, die für die Kommunikation benötigt werden, was jedoch einen entsprechenden Programmieraufwand erforderlich macht.

Die Klagepatentschrift erwähnt ferner die DE 198 38 178 A1 (Anlage K5), die ein programmierbares Steuerungssystem mit Eingabe- und Ausgabeeinheiten beschreibt, die an Steckplätzen angebracht sind, wobei Mittel es ermöglichen, die Verschiebung einer Ein- oder Ausgabeeinheit auf einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Steckplatz zu erkennen (vgl. Abs. [0007]). Schließlich geht die Klagepatentschrift noch auf die DE 195 02 499 A1 (Anlage K6) ein, aus der ein Bussystem zur Steuerung und Aktivierung von miteinander vernetzten und kommunizierenden Eingangs- und/oder Ausgangsmodulen bekannt ist. Bei diesem Stand der Technik ermöglicht es eine intelligente Elektronik, Signalverknüpfungen zwischen den Ein- und/oder Ausgängen durchzuführen (vgl. Abs. [0008]).

Vor dem geschilderten Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung vorzuschlagen, die eine flexible Verknüpfung der eingesetzten Sicherheitsschaltgeräte ermöglicht, ohne eine zusätzliche Verdrahtung der einzelnen Sicherheitsschaltgeräte vornehmen zu müssen (Abs. [0009]; vgl. a. BPatG, Urt. v. 05.08.2009 – 4 Ni 2/09 – [nachfolgend: NU], Seite 9).

Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts vom 5. August 2009 die Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit

(a) zumindest einem Eingangsmodul (18) zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und

(b) zumindest zwei Ausgangsmodulen (19, 19.1, 19.2) zum Ansteuern von Aktoren (21) abhängig von den Ausgangssignalen.

(2) Das Eingangsmodul (18)

(a) enthält eine Auswerte- und Steuereinheit, über die die Signale des Sicherheitsgebers (20) sicher ausgewertet werden,

(b) ist zweikanalig aufgebaut, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von dem Sicherheitsgeber (20) zu erzielen.

(3) Zwei Aktoren (21) sind über die Ausgangsmodule (19) unabhängig voneinander ansteuerbar, indem jedes der zwei Ausgangsmodule (19) mit einem der zwei Aktoren verbunden ist.

(4) Das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19)

(a) sind in einer Reihe angeordnet und

(b) bilden eine Modulreihe, in der jedes Modul (18, 19) eine bestimmte Position hat.

(5) Das Eingangsmodul (18) ist mindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet, so dass das Ausgangsmodul (19) einen angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls (18) steuert.

(6) Die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19) erfolgt abhängig von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der Modulreihe.

Zu den Vorteilen der patentgemäßen Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung heißt es in der Patentbeschreibung:

„Mit der erfindungsgemäßen Sicherheitsgeräte-Modulanordnung ist es also möglich, die Zuordnung des Eingangsmoduls zu einem der beiden oder beiden Ausgangsmodulen auszuwählen, indem das Eingangsmodul an einer bestimmten Position innerhalb der Modulreihe vorgesehen wird. Im Rahmen dieser Erfindung ist unter dem Begriff „Zuordnung“ zu verstehen, dass eine Signalverbindung direkter oder indirekter Art zwischen dem Eingangsmodul und dem „zugeordneten „Ausgangsmodul besteht, so dass das Ausgangsmodul den angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert.“ (Abs. [0011])

„Der Benutzer der Sicherheitsschaltergeräte-Modulanordnung ist somit in der Lage, ein System nach seinem Bedürfnissen modular aufzubauen, indem er die Zuordnung der Eingangsmodule zu den Ausgangsmodulen und damit die Verknüpfung der Signale der Sicherheitsgeber frei wählen kann. Das Eingangsmodul kann abhängig von seiner Position innerhalb der Modulreihe auf das erste Ausgangsmodul, auf das zweite Ausgangsmodul und auf beide Ausgangsmodule wirken. Ein auf beide Ausgangsmodul wirkendes (zugeordnetes) Eingangsmodul dient zur zentralen Betätigung beider Ausgangsmodule, während die Zuordnung eines Ausgangsmodul zu einem einzelnen Ausgangsmodul nur dieses betätigt.“ (Abs. [0012]).

Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen die Merkmale (1) (a), (1) (b), (4) (a) und (b) sowie vor allem die Merkmale (5) und (6) der vorstehenden Merkmalsgliederung näherer Erläuterung.

Gemäß Merkmal (1) (a) weist die erfindungsgemäße Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung zumindest ein „Eingangsmodul“ auf. Wie sich unmittelbar aus dem Patentanspruch ergibt, handelt es sich bei diesem Modul um ein solches „zum Verarbeiten von Signalen und zum Erzeugen von Ausgangssignalen“. Das „Eingangsmodul“ muss danach in der Lage sein, Signale des Sicherheitsgebers (vgl. Merkmal (2)) zu verarbeiten und bedarfsweise Ausgangssignale zu erzeugen. Weitere Anforderungen stellt Merkmal (1) (a) an dieses Modul nicht. Unter einem „Eingangsmodul“ versteht der Fachmann demgemäß jedes Modul, das zumindest ein von Sicherheitsgebern abgegebenes Eingangssignal verarbeiten kann, bedarfsweise aber zusätzlich Ausgangssignale ausgibt (vgl. BPatG, NU, Anlage BB 4, Seite 12). Die Merkmale (2) (a) und (b) beschreiben das beAgte „Eingangsmodul“ sodann näher. Dieses enthält hiernach eine Auswerte- und Steuereinheit, über die die Signale des Sicherheitsgebers (20) sicher ausgewertet werden können. Außerdem ist es zweikanalig aufgebaut, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von dem Sicherheitsgeber (20) zu erzielen. Patentanspruch 1 verlangt, dass die Sicherheitsgeräte-Modulanordnung „zumindest ein“ derartiges Eingangsmodul aufweist. Es reicht deshalb aus, dass ein (einziges) Eingangsmodul vorhanden ist. Die Sicherheitsgeräte-Modulanordnung kann aber selbstverständlich auch mehrere Eingangsmodule aufweisen.

Nach Merkmal (1) (b) besitzt die Sicherheitsgeräte-Modulanordnung – neben dem mindestens einen Eingangsmodul – ferner zumindest zwei „Ausgangsmodule“ (19, 19.1, 19.2). Während nach Merkmal (1) (a) ein Eingangsmodul ausreicht, muss die Modulanordnung danach mindestens zwei („zumindest zwei“) Ausgangsmodule aufweisen. Diese weiteren Module dienen, wie sich ebenfalls unmittelbar aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ergibt, „zum Ansteuern von Aktoren (21)“, und zwar in Abhängigkeit von den Ausgangssignalen des Eingangsmoduls. Der Fachmann entnimmt dem, dass ein „Ausgangsmodul“ ein Modul ist, das die Ausgangssignale des Eingangsmoduls aufnehmen und das in Abhängigkeit von diesen Ausgangssignalen einen Aktor ansteuern kann. Hierzu muss das Modul mindestens einen Ausgang haben, der ein Ansteuerungssignal für einen Aktor abgibt (vgl. BPatG, NU, Anlage BB 4, Seite 12). Mehr verlangt Merkmal (1) (b) nicht.

Erfüllt ein Modul die vorgenannten Anforderungen, handelt es sich um ein „Ausgangsmodul“ im Sinne des Klagepatents, und zwar auch dann, wenn das Modul gleichzeitig weitere Funktionen erfüllt. Insbesondere steht es der Einstufung eines die genannten Funktionen erfüllenden Moduls als „Ausgangsmodul“ nicht entgegen, dass das Modul über zusätzliche Eingänge verfügt. Das Klagepatent schließt – wovon auch das Bundespatentgericht ausgegangen ist (NU, Anlage BB 4, Seite 12) – das Vorhandensein zusätzlicher Eingänge nicht aus. Um ein „Ausgangsmodul“ handelt es sich deshalb auch dann, wenn ein Modul zwar die Eingangs- und Ausgangsmodulfunktionen in sich vereinigt, es aber auch dazu vorgesehen ist, die von einem separaten Eingangsmodul erzeugten Ausgangssignale aufzunehmen und in Abhängigkeit von diesen Signalen einen Aktor anzusteuern. Gegenüber dem Eingangsmodul handelt es sich auch in diesem Fall um ein weiteres Modul, das mit dem Eingangsmodul zuAmmenwirkt, wobei es im Rahmen des ZuAmmenwirkens mit dem Eingangsmodul nur die Ausgangsmodulfunktionen erfüllt. Dass „Ausgangsmodule“ im Sinne des Klagepatents dementgegen nur solche Module sind, die im Rahmen der geAmten Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung ausschließlich die Ausgangsmodulfunktion erfüllen, lässt sich weder dem Patentanspruch noch der Klagepatentbeschreibung entnehmen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es zur Lösung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Aufgabe, die darin besteht, eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung bereitzustellen, die eine flexible Verknüpfung der eingesetzten Sicherheitsschaltgeräte ermöglicht, ohne eine zusätzliche Verdrahtung der einzelnen Sicherheitsschaltgeräte vornehmen zu müssen (vgl. Abs. [0009]; vgl. a. Abs. [0011] und [0056]), nicht erforderlich, dass es neben dem Eingangsmodul nur Module gibt, die ausschließlich die Ausgangsmodulfunktion erfüllen. Zur Erreichung der gewünschten Flexibilität reicht es vielmehr aus, dass es neben dem zumindest einen Eingangsmodul auch mindestens zwei andere Module gibt, die die Ausgangsmodulfunktionen erfüllen, mögen diese Module auch über zusätzliche Eingänge verfügen. Auch wenn die letzteren Module eigene Eingänge aufweisen und damit auch selbst Signale eines Sicherheitsgebers verarbeiten und aufgrund dieser Signale Ausgangssignale zum Ansteuern von Aktoren erzeugen können, sind sie, da sie daneben auch die von einem separaten Eingangsmodul erzeugten Ausgangssignale aufnehmen und in Abhängigkeit von diesen – von dem Eingangsmodul erzeugten – Ausgangssignalen einen Aktor ansteuern können, auch „Ausgangsmodule“. Für die Verwirklichung des Merkmals (1) (b) – wie auch der weiteren Merkmale von Patentanspruch 1 – ist es insoweit unerheblich, wenn das Ausgangsmodul nicht nur die Funktionalität des Ausgangsmoduls, sondern zusätzlich die Funktionalität eines Eingangsmoduls aufweist.

Aus dem in der Klagepatentschrift (Abs. [0008]) angesprochenen „Wunsch“ nach einem „einfacheren und preiswerteren Aufbau“ lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Dieser „Wunsch“ bezieht sich – wie der Fachmann unschwer erkennt – nicht auf die Komplexität der einzelnen Module, sondern auf die Einfachheit der Verknüpfung der einzelnen Schaltgeräte. Denn es geht dem Klagepatent – wie ausgeführt – nur darum, eine flexible Verbindung der eingesetzten Sicherheitsschaltgeräte zu ermöglichen, ohne hierbei eine zusätzliche Verdrahtung der einzelnen Sicherheitsschaltgeräte vornehmen zu müssen. Angestrebt wird damit allein eine flexible und einfache Verknüpfung der Sicherheitsschaltgeräte. Demgemäß heißt es in AbAtz [0012] der Klagepatentbeschreibung zu den Vorteilen der Erfindung auch, dass die erfindungsgemäße Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung dem Benutzer einen „sehr flexiblen und einfachen Aufbau eines Sicherheitsschaltetgeräte-Systems“ ermöglicht, bei dem die Sicherheitsschaltgeräte unterschiedlich miteinander verknüpfbar sind, wobei die Verknüpfung selbst durch die entsprechende Auswahl der Positionen des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe festgelegt wird, „ohne eine Änderung der Verdrahtung durchführen zu müssen“. Damit, wie komplex die Eingangs- und/oder Ausgangsmodule ausgebildet sind, befasst sich das Klagepatent hingegen nicht. Die konkrete Ausbildung der Module überlässt es vielmehr dem Fachmann. Dieser muss die Module nur so ausbilden, dass sie die ihnen jeweils zugewiesenen Funktionen erfüllen. Wie der Fachmann dies macht, bleibt ihm überlassen.

Die Merkmale (4) (a) und (b) beAgen, dass das Eingangsmodul und die Ausgangsmodule in einer Reihe angeordnet sind und eine „Modulreihe“ bilden, in der jedes Modul eine bestimmte Position hat. Der Begriff „Modulreihe“ wird weder im Patentanspruch noch in der Beschreibung näher erläutert. Der Fachmann entnimmt ihm, dass hiermit eine aus nebeneinander angeordneten Modulen bestehende Reihe gemeint ist, wie sie beispielhaft in Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigt ist (vgl. a. BPatG, NU, Anlage BB 4, Seite 12). In diesem Verständnis sieht sich der Fachmann – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – dadurch bestätigt, dass die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung zur DE 43 12 757 A1 (Anlage K4) ausführt, dass bei diesem Stand der Technik die Module eine „Reihenanordnung“ bilden (Abs. [0006], Seite 2 Zeile 29). Zieht der Fachmann die beAgte Druckschrift zur Auslegung des Patentanspruchs 1 heran, erkennt er, dass diese vorschlägt, eine variable Anzahl von Modulen „vorzugsweise in einer aus wenigstens einer Reihe bestehenden Reihenanordnung“ anzubringen (Anlage K 4, Spalte 2 Zeilen 45 bis 53). Die ältere Druckschrift (Anlage K 4, Spalte 2 Zeilen 45 f.) verbindet damit den Vorteil, dass es sich um eine „zweckmäßige, leicht montierbare und erweiterbare mechanische Anordnung“ handelt, wobei bei einer solchen Reihenanordnung beliebige weitere Module an die Reihe angefügt werden können (Anlage K 4, Spalte 2 Zeilen 49 bis 53). Auch bei der beAgten „Reihenanordnung“ handelt es sich ersichtlich um eine aus nebeneinander angeordneten Modulen bestehende Reihe.

Einen weitergehenden Inhalt misst das Klagepatent dem Begriff „Modulreihe“ nicht bei. Es bringt nicht zum Ausdruck, dass es sich bei dieser um ein „Mehr“ gegenüber einer aus nebeneinander angeordneten Modulen bestehenden Reihe handelt. Insbesondere lässt sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen, dass eine „Modulreihe“ nur dann vorliegt, wenn innerhalb der Modulanordnung die Möglichkeit besteht, das (mindestens eine) Eingangsmodul jedem der (mindestens zwei) Ausgangsmodule oder auch beiden gleichzeitig zuzuordnen. Mit der „Zuordnung“ des Eingangsmoduls befassen sich erst die Merkmale (5) und (6), nicht jedoch das Merkmal (4). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die von der Beklagten geltend gemachte Verknüpfung auch in der Patentbeschreibung nicht hergestellt. Vielmehr deutet gerade die Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels gemäß Figur 1 in AbAtz [0033] der Klagepatentbeschreibung darauf hin, dass mit „Modulreihe“ eine rein räumliche Anordnung ohne Rücksicht auf funktionale ZuAmmenhänge angesprochen ist, wenn es dort heißt (Hervorhebungen hinzugefügt):

„In Fig. 1 ist eine Geräte-Modulanordnung mit dem Bezugszeichen 10 bezeichnet. Diese Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung (im folgenden kurz Modulanordnung genannt) umfasst eine Vielzahl von in einer Reihe angeordneten Modulplätzen 12.1 bis 12.7, die im vorliegenden Ausführungsbeispiel jeweils ein Modul 14 aufnehmen. Insbesondere enthält der Modulplatz 12.11 ein Steuermodul 16, die Modulplätze 12.2, 12.3, 12.5 und 12.7 jeweils ein Eingangsmodul 18.1 bis 18.4, und die beiden Modulplätze 12.4 und 12.6 jeweils ein Ausgangsmodul 19.1 und 19.2. Die Eingangs- und Ausgangsmodule bilden somit eine Modulreihe, in der jedes Modul eine bestimmte Position bzw. einen bestimmten Modulplatz einnimmt.“

Die „Modulreihe“ ist danach („bilden somit“) Ausdruck einer bestimmten räumlichen Anordnung, ohne dass hierbei bereits eine bestimmte Zuordnung oder Zuordnungsmöglichkeit der Module innerhalb der Modulanordnung
(= Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung) mit in den Blick genommen wird. Innerhalb dieser Modulreihe findet sodann – wie vor allem Merkmal (6) deutlich macht – die „Zuordnung“ des Eingangsmoduls zu einem Ausgangsmodul statt. Die „Zuordnung“ setzt damit eine „Modulreihe“ voraus, weil diese – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – als festgelegte räumliche Anordnung das Bezugssystem für die anschließende Zuordnung des Eingangsmoduls bildet. Eine bestimmte Zuordnung ist aber keine Voraussetzung für das Vorliegen einer „Modulreihe“. Der Fachmann entnimmt dem Begriff „Modulreihe“ daher keine Beschränkung auf solche Modulanordnungen, bei denen das Eingangsmodul immer auch beiden Ausgangsmodulen gleichzeitig zugeordnet werden kann. Erforderlich ist nur eine räumliche Anordnung, in der die Module in einer Reihe nebeneinander angeordnet sind.

Merkmal (4) lässt sich auch nicht entnehmen, dass die klagepatentgemäße Modulreihe eine Ausbildung verlangt, die sich dadurch auszeichnet, dass ein „Signaltransfer“ dergestalt möglich ist, dass die Sicherheitssignale durch die geAmte Modulreihe „hindurchgehen“ können. Von einem derartigen „funktionellen ZuAmmenhang“ ist weder im Patentanspruch 1 noch in der Patentbeschreibung die Rede. Dass das Bundespatentgericht von einem solchen Verständnis ausgegangen ist, vermag der Senat dessen Nichtigkeitsurteil nicht zu entnehmen, und zwar weder den Ausführungen des Bundespatentgerichts auf Seite 15 noch den Ausführungen auf Seite 18 des Nichtigkeitsurteils. Im Gegenteil hat das Bundespatentgericht auf Seite 11 seines Urteils ausdrücklich ausgeführt, dass es als Modulreihe „eine aus nebeneinander angeordneten Modulen bestehende Reihe“ ansieht, ohne dass es hierbei weitere Anforderungen an eine „Modulreihe“ im Sinne des Klagepatents formuliert hat.

Mit der „Zuordnung“ des mindestens einen Eingangsmoduls befassen sich die Merkmale (5) und (6). Merkmal (5) gibt diesbezüglich vor, dass das Eingangsmodul (18) mindestens einem Ausgangsmodul (19) „zugeordnet“ ist, so dass das Ausgangsmodul (19) einen angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls (18) steuert. Nach der in AbAtz [0011] der Klagepatenbeschreibung enthaltenen Legaldefinition ist unter dem Begriff „Zuordnung“ zu verstehen, dass eine Signalverbindung direkter oder indirekter Art zwischen dem Eingangsmodul und dem „zugeordneten“ Ausgangsmodul besteht, so dass das Ausgangsmodul den angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Patentanspruchs 1 muss das Eingangsmodul nur „mindestens einem Ausgangsmodul“ zugeordnet sein. Es reicht damit aus, dass das Eingangsmodul einem der mindestens zwei Ausgangsmodule zugeordnet ist. Dass auch eine gleichzeitige bzw. parallele Zuordnung des Eingangsmoduls zu beiden Ausgangsmodulen möglich sein muss (Mehrfachzuordnung), lässt sich Merkmal (5) nicht entnehmen. Dieses gibt nicht vor, dass auch eine gleichzeitige Zuordnung des Eingangsmoduls zu beiden Ausgangsmodulen erfolgen können muss. Von der Möglichkeit einer „Mehrfachzuordnung“ im Sinne einer gleichzeitigen Zuordnung des Eingangsmoduls zu mehreren Ausgangsmodulen ist weder in Merkmal (5) noch in den übrigen Merkmalen von Patentanspruch 1 die Rede. Patentanspruch 1 stellt auch nicht auf eine „Zuordenbarkeit“ ab. Den Begriff „Zuordenbarkeit“ verwendet das Klagepatent überhaupt nicht. Es stellt in Patentanspruch 1 nicht auf die Möglichkeiten der Zuordnung, sondern auf die erfolgte Zuordnung ab. Nach der Formulierung des Merkmals (5) („ist zugeordnet“) geht es nicht um die Zuordenbarkeit des Eingangsmoduls, sondern um den Zustand der Vorrichtung nach erfolgter Zuordnung. Merkmal (5) beschreibt insoweit den
IST-Zustand der Modulanordnung. Danach ist das Eingangsmodul mindestens einem Ausgangsmodul zugeordnet. Hingegen beAgt weder das Merkmal (5) noch ein anderes Merkmal von Patentanspruch 1, dass das Eingangsmodul beiden Ausgangsmodulen auch gleichzeitig zugeordnet werden können muss. Der Wortlaut des Merkmals (5) („mindestens einem Ausgangsmodul zugeordnet“) bringt vielmehr gerade zum Ausdruck, dass die Zuordnung zu (nur) einem der mindestens zwei Ausgangsmodule genügt. Es bezieht damit auch Ausführungsformen in den Schutzbereich des Patentanspruchs 1 ein, bei denen das Eingangsmodul nur einem einzigen Ausgangsmodul zugeordnet ist.

Soweit die Beklagte meint, die Formulierung des Merkmals (5) setze denknotwendig voraus, dass das Eingangsmodul auch mehreren (zumindest zwei) Ausgangsmodulen zugeordnet sein könne, ist hieran richtig, dass der Fachmann Merkmal (5) entnimmt, dass auch eine Ausführungsform unter das Klagepatent fällt, bei der das Eingangsmodul nicht nur einem, sondern (gleichzeitig) mehr als einem Ausgangsmodulen zugeordnet ist. Das kann so sein, muss aber nicht so sein. Nach Merkmal (5) reicht die Zuordnung zu einem Ausgangsmodul aus.

Das Klagepatent setzt zwar – auch wenn Patentanspruch 1 nicht von einer „Zuordenbarkeit“ spricht – voraus, dass innerhalb der Modulanordnung das Eingangsmodul nicht nur einem (einzigen) Ausgangsmodul zugeordnet werden kann. Denn als Folge der positionAbhängigen Zuordenbarkeit soll der Benutzer in die Lage versetzt werden, ein System nach seinen Bedürfnissen modular aufzubauen, indem er die Zuordnung des/der Eingangsmodul(e) zu den Ausgangsmodulen und damit die Verknüpfung der Signale der Sicherheitsgeber frei wählen kann. Das setzt zwingend voraus, dass das Eingangsmodul nicht nur einem Ausgangsmodul zugeordnet werden kann, sondern auch einem anderen, also z. B. bei Verwendung von zwei Ausgangsmodulen alternativ dem einen oder dem anderen der beiden Ausgangsmodule. Aus diesem Grunde spricht Merkmal (6) auch von der „Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Ausgangsmodulen“. Es bringt damit zum Ausdruck, dass die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den vorhandenen Ausgangmodulen ausgewählt werden kann, indem das Eingangsmodul an einer bestimmten Position innerhalb der Modulreihe vorgesehen wird. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Merkmals (5), wonach das Eingangsmodul eben nur „mindestens“ einem Ausgangsmodul zugeordnet sein muss, bedeutet dies jedoch nicht, dass es auch zwingend möglich sein muss, das Eingangsmodul gleichzeitig beiden Ausgangsmodulen zuzuordnen. Es reicht vielmehr aus, wenn es die Modulanordnung gestattet, die Eingangsmodule einzelnen Ausgangsmodulen durch Wahl der Position in der Modulreihe dergestalt (alternativ) zuzuordnen, dass eine Signalverbindung direkter oder indirekter Art zwischen dem Eingangsmodul und dem Ausgangsmodul, dem es zugeordnet ist, besteht, so dass das Ausgangsmodul den angeschlossenen Aktor in Abhängigkeit von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert (vgl. Abs. [0011], Seite 2 Zeilen 46 bis 49).

Die Klagepatentbeschreibung rechtfertigt keine andere Auslegung. Zwar heißt es im oben (S. 23) zitierten AbAtz [0011] der Patentbeschreibung, dass es mit der erfindungsgemäßen Sicherheitsgeräte-Modulanordnung möglich sei, die Zuordnung des Eingangsmoduls zu einem der beiden „oder beiden“ Ausgangsmodule(n) auszuwählen, indem das Eingangsmodul an einer bestimmten Position innerhalb der Modulreihe vorgesehen werde. Auch wird in AbAtz [0012] der Beschreibung geAgt, dass das Eingangsmodul abhängig von seiner Position innerhalb der Modulreihe auf das erste Ausgangsmodul, auf das zweite Ausgangsmodul „oder auf beide Ausgangsmodule wirken“ könne. Die Möglichkeit der „Mehrfachzuordnung“ (gleichzeitige Zuordnung des Eingangsmoduls zu beiden Ausgangsmodulen) wird hier ausdrücklich angesprochen. In dem maßgeblichen Patentanspruch 1 hat dies jedoch keinen Niederschlag gefunden. Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist aber gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit; vgl. a. BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 – Formstein). Was bei sinnvollem Verständnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner GeAmtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer Achlichen Einengung – oder inhaltlichen Erweiterung – des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit).

Vor dem Hintergrund, dass Patentanspruch 1 nur die Zuordnung zu „mindestens einem Ausgangsmodul“ verlangt, wird der Fachmann – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – die angesprochenen Beschreibungsstellen dahin verstehen, dass diese zuAmmenfassend die mit der Erfindung maximal erreichbare Flexibilität beschreiben, indem neben die Möglichkeit einer (alternativen) Zuordnung des Eingangsmoduls zu dem einen oder anderen Ausgangsmodul auch die weitere Möglichkeit einer „Mehrfachzuordnung“, d.h. einer gleichzeitigen Zuordnung des Eingangsmoduls zu beiden Ausgangsmodulen, tritt. Diese zusätzliche Möglichkeit kann er, falls gewünscht, realisieren, er muss dies jedoch nicht. Gegenüber dem Stand der Technik stellt es bereits eine Vereinfachung dar, wenn ein Eingangsmodul dem einen oder anderen Ausgangsmodul aufgrund seiner relativen Position zu ihm innerhalb einer Modulreihe zugeordnet werden kann. Schon dies ermöglicht eine flexiblere Verknüpfung ohne zusätzliche Verdrahtung. Die in der Patentbeschreibung ferner angesprochene Möglichkeit einer Mehrfachzuordnung bietet lediglich eine weitere optionale Vereinfachung.

Aus dem im vorstehenden ZuAmmenhang bereits angesprochenen Merkmal (6), wonach die „Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Ausgangsmodulen“ abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe, erfolgt, ergibt sich schließlich ebenfalls nicht, dass das Eingangsmodul bei jedem Ausgangsmodul auch gleichzeitig zugeordnet werden können muss. Die Verwendung des Plurales („Ausgangsmodule“) in Merkmal (6) trägt dem Umstand Rechnung, dass mindestens zwei Ausgangsmodule vorhanden sind, weshalb auch in den Merkmalen (1) (b), (3) und (4) im Plural von „Ausgangsmodulen“ gesprochen wird. Lediglich in Merkmal (5) wird der Singular („Ausgangsmodul“) verwendet, und zwar ganz bewusst deshalb, weil hierdurch zum Ausdruck gebracht werden soll, dass bereits die Zuordnung zu einem (einzigen) Ausgangsmodul ausreicht. Merkmal (6) will hieran nichts ändern. Wenn es von einer „Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Ausgangsmodulen“ spricht, bringt es nur zum Ausdruck, dass in Bezug auf die vorhandenen Ausgangsmodule die Zuordnung des Eingangsmoduls, bei der es sich auch um eine Einzelzuordnung (Merkmal (5)) handeln kann, in der Weise erfolgt, dass das Eingangsmodul an einer bestimmten Position innerhalb der Modulreihe vorgesehen wird. Hingegen wird mit der Verwendung des Plurals nicht zum Ausdruck gebracht, dass es entgegen Merkmal (5) auch möglich sein muss, das Eingangsmodul gleichzeitig mehr als einem Ausgangsmodul zuzuordnen.

Die von der Beklagten in Bezug genommene Stellungnahme der Klägerin aus dem Erteilungsverfahren (Anlage rop 4) gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Das gilt schon deshalb, weil es für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents grundsätzlich nicht auf interne Vorgänge im Erteilungsverfahren ankommt, die der Patenterteilung vorausgegangen sind. Die ErteilungAkten des Patents bilden, weil sie in § 14 PatG nicht erwähnt und auch nicht allgemein veröffentlicht sind, kein zulässiges Auslegungsmaterial (vgl. BGH, GRUR 2002, 511, 513 f. – Kunststoffrohrteil). Abgesehen davon ergibt sich aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Eingabe der Klägerin auch nicht, dass diese durch die Aufnahme des Wortes „mindestens“ in den Patentanspruch (Merkmal (5)) zum Ausdruck bringen wollte, dass bei der erfindungsgemäßen Modulanordnung „auch die gleichzeitige Zuordnung des Eingangsmoduls zu mehreren Ausgangsmodulen grundsätzlich besteht“. Soweit es in dem beAgten Schreiben der Klägerin u. a. heißt, dass dem Vorschlag der Prüfungsstelle entsprechend im Anspruch 1 das Wort „mindestens“ ergänzt und die Formulierung im ursprünglichen kennzeichnenden Teil geändert worden ist, um deutlich zu machen, dass eine Zuordnung des Eingangsmoduls zu sämtlichen vorhandenen Ausgangsmodulen erfolgen kann, lässt sich dieser Äußerung der von der Beklagten angenommene Inhalt nicht entnehmen. Die Klägerin hat keineswegs die Auffassung vertreten, dass bei der erfindungsgemäßen Modulanordnung zwingend eine gleichzeitige Mehrfachzuordnung möglich sein muss. Mit der Einfügung des Wortes „mindestens“ wollte sie vielmehr deutlich machen, dass eine Zuordnung des Eingangsmoduls zu sämtlichen vorhandenen Ausgangsmodulen erfolgen kann, was darauf hindeutet, dass hiermit bloß klargestellt werden sollte, dass sich die Erfindung nicht auf Modulanordnungen beschränkt, bei denen das Eingangsmodul (nur) einem Ausgangsmodul zugeordnet werden kann. Wenn man der betreffenden Erklärung daher eine indizielle Bedeutung dafür beimessen will, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents versteht (vgl. BGH, NJW 1997, 3377, 3380 – Weichvorrichtung II), so bestätigt die damalige Äußerung der Klägerin nur das hier gewonnene Auslegungsergebnis. Entscheidend kommt es hierauf allerdings nicht an. Zumindest ist in dem beAgten Schreiben von einer den Gegenstand des Klagepatents beschränkenden zwingenden Mehrfachzuordnung nicht die Rede, weshalb sich diesem jedenfalls der von der Beklagten angenommene Inhalt nicht entnehmen lässt.

B.
Neben dem Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts macht die Klägerin vorliegend den ursprünglichen Unteranspruch 11 geltend. Dieser Unteranspruch hat auch dann weiterhin Bestand, wenn das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts vom
5. August 2009 rechtskräftig werden sollte. Denn die Nichtigkeitsklage der Beklagten war von Anfang an nur gegen Patentanspruch 1 gerichtet. Die Unteransprüche waren hingegen nicht Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens. Die Beklagte hat die Nichtigkeitsklage auch nicht im Verlaufe des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens auf die Unteransprüche erweitert. Nach Nichtigkeitserklärung des Hauptanspruchs allein übrig bleibende „echte“ Unteransprüche haben jedoch Bestand, wenn sie nicht ebenfalls mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden, und zwar selbst dann, wenn sie offensichtlich keinen erfinderischen Beitrag aufweisen, der über die als nichtig erkannte Lehre des Hauptanspruchs hinausgeht. Das ergibt sich zwingend aus dem AntragsgrundAtz (§ 308 ZPO), nach welchem über einen eindeutig auf den Hauptanspruch beschränkten Klageantrag nicht hinausgegangen werden kann, und entspricht inzwischen allgemeiner Meinung (vgl. BPatG, GRUR 1981, 349 f.; Benkard/Rogge, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 22 Rdnr. 68; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 83 Rdnr. 24; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 81 Rdnr. 103 jew. m. w. Nachw.). Unteransprüche, die nicht angegriffen sind, können nicht überprüft werden (Schulte, a.a.O., § 81 Rdnr. 103 m. w. Nachw.). Sie bleiben unverändert bestehen. Die gegenteilige Ansicht der älteren Rechtsprechung (BGH, GRUR 1955, 466, 467 f. – Kleinkraftwagen) ist überholt und entspricht nicht mehr der neueren Praxis des Bundesgerichtshofs (vgl. Benkard/Rogge, a.a.O., § 22 Rdnr. 68; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 83 Rdnr. 24 jew. m. w. Nachw.). Dies gilt nicht nur für die vollständige Nichtigerklärung des Hauptanspruchs, sondern auch dann, wenn der Hauptanspruch – wie hier – teilweise für nichtig erklärt wird. Das bedeutet, dass die Rückbeziehungen in den nicht angegriffenen Unteransprüchen sich nach wie vor auf die alte und nicht auf die durch Urteil geänderte Fassung des Hauptanspruchs beziehen, es sei denn, der Patentinhaber verteidigt sein Patent in der Weise beschränkt, dass auch die nicht angegriffenen Unteransprüche aufgrund ihrer Rückbeziehung sich auf den angegriffenen und beschränkt aufrechterhaltenen Hauptanspruch beziehen sollen (BPatG, GRUR 1986, 609 (Gbm); Schulte, a.a.O., § 81 Rdnr. 103), was hier jedoch nicht der Fall gewesen ist. Dass ein Patent im Umfang von einzelnen, nicht angegriffenen Unteransprüchen bestehen bleibt, obwohl diese jeweils auf einen oder – kumulativ oder alternativ – auf mehrere durch Nichtigerklärung in Fortfall gekommene Patentansprüche zurückbezogen sind, unterliegt keinen Bedenken. Die Bezugnahme bleibt erhalten; trotz des Fortfalls des oder der in Bezug genommenen Ansprüche behalten diese ihre Bedeutung für den Oberbegriff des bestehen bleibenden Anspruchs.

Unteranspruch 11 des Klagepatents stellt damit eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit folgenden Merkmalen unter Schutz:

1. Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit

a) zumindest einem Eingangsmodul (18) zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und

b) zumindest zwei Ausgangsmodulen (19, 19.1, 19.2) zum Ansteuern von Aktoren (21) abhängig von den Ausgangssignalen.

2. Das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19)

a) sind in einer Reihe angeordnet und

b) bilden eine Modulreihe.

3. Das Eingangsmodul (18) ist mindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet.

4. Die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19) erfolgt abhängig von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der Modulreihe.

5. Die Eingangsmodule (18) sind Eingangskreise und die Ausgangsmodule (19) sind Ausgangskreise von Sicherheitsschaltgeräten.

Hinsichtlich der Auslegung der streitigen Merkmale 1 a) und b), 2 a) und b), 3 und 4 des Unteranspruchs 11 kann auf die obigen Ausführungen zum Patentanspruch 1 verwiesen werden.

C.
Das angegriffene modulare elektronische Sicherheitssystems der Beklagten macht in der Konfiguration (mindestens) eines Eingangsmoduls („A-IN-S1“) mit zwei Basismodulen (einem Basismodul Master, „A-BM-S1“, und einem Basismodul Slave, „A-BS-S1“) sowohl von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts als auch von der technischen Lehre des erteilten Unteranspruchs 11 wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Die angegriffene Ausführungsform entspricht den Vorgaben des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß.

a)
Dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform in wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals (1) um eine Sicherheitschaltgeräte-Modulanordnung handelt, steht zwischen den Parteien außer Streit. Ergänzend wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch das Merkmal (1) (a) wortsinngemäß. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, verfügt die angegriffene Ausführungsform in Gestalt der Eingangsmodule „A-IN-S1“ (Anlage K 9, Seite 9) über „Eingangsmodule“ zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen im Sinne des Klagepatents. Soweit die Beklagte einwendet, dass es sich bei den betreffenden Modulen lediglich um „Eingangserweiterungsmodule“ handele, die für das jeweils nächste links von ihnen steckende Basismodul zusätzliche Eingänge zur Verfügung stellen, weil bereits das Basismodul über eigene Eingänge verfüge, ist dies schon deshalb ohne Bedeutung, weil es sich bei den Modulen „A-IN-S1“ um Module handelt, die ausschließlich Eingangsmodulfunktionen haben.

Das Merkmal (1) (b) ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ebenfalls wortsinngemäß erfüllt. Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, stellen die Basismodule (Master und Slave) „Ausgangsmodule“ im Sinne des Klagepatents dar, die zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen dienen. Dass die Basismodule nicht nur über Ausgänge, sondern auch über eigene Eingänge verfügen und deshalb in der Lage sind, auch für sich allein als komplettes Sicherheitsschaltgerät zur Überwachung von bis zu zwei Sicherheitskreisen zu fungieren, steht ihrer Qualifikation als „Ausgangsmodule“ nicht entgegen. Zwar vereinen die Basismodule (das Basismodul Slave insofern nur beschränkt, als es nur unter Anwesenheit eines Master-Basismoduls im System funktionieren kann) insoweit die Funktionen eines Eingangsmoduls und eines Ausgangsmoduls auf sich. Im ZuAmmenwirken mit den Eingangsmodulen übernehmen sie jedoch ausschließlich Ausgangsmodulfunktionen, indem sie die von den Eingangsmodulen erzeugte Ausgangssignale aufnehmen und in Abhängigkeit von diesen Ausgangssignalen einen Aktor ansteuern. Um ein „Ausgangsmodul“ handelt es sich – wie ausgeführt – auch dann, wenn das betreffende Modul zwar Eingangs- und Ausgangsmodulfunktionen in sich vereinigt, es aber auch dazu vorgesehen ist, die von einem separaten Eingangsmodul erzeugten Ausgangssignale aufzunehmen und in Abhängigkeit von diesen Signalen einen Aktor anzusteuern.

b)
Dass die angegriffene Ausführungsform das Merkmal (2) wortsinngemäß verwirklicht, steht zwischen den Parteien außer Streit. Wie die Klägerin dargetan hat, enthalten die Eingangsmodule des angegriffenen Systems eine Auswerte- und Steuereinheit, über die die Signale des Sicherheitsgebers sicher ausgewertet werden. Außerdem sind die Eingangsmodule unstreitig zweikanalig aufgebaut. Dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

c)
Auch das ebenfalls neu hinzugekommene Merkmal (3) ist wortsinngemäß verwirklicht. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, können bei der angegriffenen Ausführungsform zwei an das System angeschlossene Aktoren getrennt voneinander angesteuert werden. Dies ist dadurch realisierbar, dass jedes Basismodul („A-BM“, „A-BS“) mit einem anderen Aktor verbunden wird.

d)
Die angegriffene Ausführungsform entspricht auch den Vorgaben des im Nichtigkeitsverfahren teilweise neu gefassten Merkmals (4) wortsinngemäß. Bei der angegriffenen Ausführungsform sind die Module ersichtlich räumlich nebeneinander positioniert (vgl. Anlage K 9, Seite 9 unten). Sie sind damit in einer Reihe angeordnet und bilden – da sie nebeneinander angeordnet sind – auch eine „Modulreihe“, womit – wie ausgeführt – lediglich eine räumliche Anordnung gemeint ist, in der Module nebeneinander in einer Reihe positioniert sind. In dieser Modulreihe nimmt auch jedes Eingangsmodul und jedes Basismodul (= Ausgangsmodul) eine bestimmte Position ein. Sie ergibt sich aus der Zuordnung der Module zueinander und wird vom Anwender festgelegt. Mehr wird mit der Vorgabe, dass das Eingangsmodul und die Ausgangsmodule eine „Modulreihe“ bilden, „in der jedes Modul eine bestimmte Position hat“, nicht verlangt. Eine Beschränkung auf solche Modulanordnungen, bei denen das Eingangsmodul immer mehr als einem Ausgangsmodul gleichzeitig zugeordnet werden kann, entnimmt der Fachmann dem Begriff „Modulreihe“ – wie bereits ausgeführt – nicht. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform ein Signaltransfer immer nur von dem Eingangsmodul zum nächsten links gelegenen Basismodul stattfindet, steht einer Verwirklichung des Merkmals (4) (b) ebenfalls nicht entgegen, weil dieses Merkmal – wie ausgeführt –auch nicht verlangt, dass die Sicherheitssignale durch die geAmte Modulreihe „hindurchgehen“ können. Soweit die Beklagte im Übrigen den Eindruck zu erwecken versucht, bei der angegriffenen Ausführungsform existierten mehrere Systeme nebeneinander, trifft dies nicht zu. Wie sich insbesondere aus den Ausführungen auf Seite 32 unten der Anlage K 10 ergibt, handelt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um ein „GeAmtsystem“, innerhalb dessen jedes Basismodul mit den zugehörigen Eingangsmodulen ein Subsystem bildet. Die Konfiguration wird hierbei im Basismodul Master gespeichert (vgl. Anlage K 10, Seite 32 oben).

e)
Das System der Beklagten verwirklicht in der angegriffenen Konfiguration aus mindestens einem Eingangsmodul („A-IN-S1“) und zwei Basismodulen („A-BM-S1“, „A-BS-S1“) auch das Merkmal (5) wortsinngemäß, wonach das Eingangsmodul mindestens einem Ausgangsmodul zugeordnet ist, so dass das Ausgangsmodul einen angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, sind bei der angegriffenen Ausführungsform die Eingangsmodule jeweils einem Basismodul (= Ausgangsmodul) zugeordnet. Denn die Eingangsmodule „A-IN-S1“ sind unstreitig immer und automatisch dem nächsten links von ihnen gelegenen Basismodul (= Ausgangsmodul) zugeordnet (vgl. Anlage K 9, Seite 7 unter „Bausteine“ und Anlage K 10, Seite 32). Das Eingangsmodul
„A-IN-S1“ wirkt damit immer nur auf das links daneben angeordnete Ausgangsmodul „A-BM-S1“ oder „A-BS-S1“. Da die Basismodule unstreitig die Aktoren steuern und die Eingangsmodule „A-IN-S1“ immer dem nächsten links von ihnen gelegenen Basismodul zugeordnet sind, ist auch eine Zuordnung realisiert, bei der das Basismodul (= Ausgangsmodul) die angeschlossenen Aktoren in Abhängigkeit von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert.

f)
Die angegriffene Ausführungsform entspricht – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – schließlich auch den Vorgaben des Merkmals (6) wortsinngemäß, wonach die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Ausgangsmodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt. Bei der angegriffenen Ausführungsform sind, wie bereits festgestellt, die Eingangsmodule „A-IN-S1“ immer dem nächsten links von ihnen gelegenen Basismodul (= Ausgangsmodul) zugeordnet. Wie die vom Landgericht in Bezug genommene Anlage K 15 veranschaulicht, kann durch einfaches Umstecken die Zuordnung des Eingangsmoduls von einem „Subsystem“ zu einem anderen „Subsystem“ verändert werden, so dass das Eingangsmodul durch einfaches Umstecken einem anderen Basismodul zugeordnet werden kann. Während in der in Anlage K 15 gezeigten Ausgangskonfiguration (Darstellung I) das Eingangsmodul 2 dem Ausgangsmodul 1 und das Eingangsmodul 4 dem Ausgangsmodul 2 zugeordnet ist, bewirkt das Umstecken des Eingangsmoduls 2 in das Subsystem 2 die Zuordnung zum Ausgangsmodul 2 (Darstellung II) und das schlichte Umstecken des Eingangsmoduls 4 in das Subsystem 1 die Zuordnung zum Ausgangsmodul 1 (Darstellung III). Die Zuordnung der Eingangsmodule zu den Basismodulen (Ausgangsmodulen) erfolgt damit abhängig von der räumlichen Position der Eingangsmodule innerhalb der Modulreihe. Die angegriffene Ausführungsform ermöglicht es somit, die Eingangsmodule einzelnen Ausgangsmodulen (Basismodulen) durch Wahl der Position in der Modulreihe dergestalt zuzuordnen, dass eine Signalverbindung zwischen dem Eingangsmodul und dem Ausgangsmodul, dem es zugeordnet ist, besteht, so dass das Ausgangsmodul einen angeschlossenen Aktor in Abhängigkeit von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuern kann. Mehr als eine solche Zuordnung zu dem einen oder dem anderen Ausgangsmodul in Abhängigkeit von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe verlangt Patentanspruch 1 nicht. Er fordert – wie ausgeführt – insbesondere nicht, dass das Eingangsmodul gleichzeitig mehr als einem Ausgangsmodul zugeordnet werden kann, weshalb es auch der Verwirklichung des Merkmals (6) nicht entgegensteht, dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine solche „Mehrfachzuordnung“ nicht möglich ist.

2.
Die angegriffene Ausführungsform entspricht darüber hinaus der in Unteranspruch 11 unter Schutz gestellten technischen Lehre. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, verwirklicht sie auch die Merkmale 1 bis 5 von Unteranspruch 11. Dass die angegriffene Ausführungsform das weitere Merkmal 6 dieses Anspruchs, wonach die Eingangsmodule Eingangskreise und die Ausgangsmodule Ausgangskreise von Sicherheitsschaltgeräten sind, wortsinngemäß erfüllt, steht zwischen den Parteien außer Streit. Dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin (Klageschrift, Seite 27 f. [Bl. 25 f. GA]; SchriftAtz v. 20.08.2009, Seite 12 [Bl. 277 GA]) ist die Beklagte weder in erster Instanz noch in der Berufungsinstanz entgegengetreten.

D.
Durch das separate Anbieten und Liefern der Eingangs- und Basismodule verletzt die Beklagte das Klagepatent außerdem mittelbar (§ 10 Abs. 1 PatG). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und von der Berufung nicht gesondert angegriffenen Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unter Ziffer III verwiesen. Zu ergänzen ist insoweit lediglich, dass die Beklagte auch den Unteranspruch 11 mittelbar verletzt.

E.
Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte unmittelbare und mittelbare Schutzrechtsverletzung bzw. –benutzung zur Unterlassung sowie zur Vernichtung der (unmittelbar) patentverletzenden Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen und, weil sie das Klagepatent schuldhaft benutzt hat, auch zur Entschädigung und zum SchadenerAtz verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Ansprüche auf SchadenerAtz und Entschädigung zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen, welche in Bezug auf den ebenfalls benutzten Unteranspruch 11 in gleicher Weise zutreffen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Rahmen der Rechnungslegung schuldet die Beklagte allerdings keine Angaben zu „hergestellten Mengen“, weil sie die angegriffenen Gegenstände unstreitig nicht selbst herstellt. Sie muss daher nicht über die Benutzungshandlung des Herstellens Rechnung legen.

F.
Anlass zu einer Aussetzung des Rechtsstreits (§ 148 ZPO) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage besteht nicht, nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent mit dem Patentanspruch 1 in dem Umfang aufrecht erhalten hat, in dem die Klägerin aus ihm Schutz begehrt. Dass die Beklagte nunmehr auch den Unteranspruch 11 des Klagepatents angreift oder angreifen will, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch insoweit besteht deshalb kein Anlass zu einer Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die RechtsAche weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.