Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1809
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. März 2012, Az. I-2 U 145/08
Vorinstanz: 4b O 280/05
I.
Die Berufung gegen das am 27. November 2008 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert wird auf 500.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist eingetragener Inhaber des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 806 XXX (Klagepatent), das eine Priorität vom 8. Mai 1996 in Anspruch nimmt, dessen Anmeldung am 12. November 1997 veröffentlicht und dessen Erteilung am 2. Dezember 1998 bekanntgemacht wurde. Das Klagepatent betrifft einen schirmartig aufspannbaren Reflektor. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentansprüche 1 und 2 haben in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:
1. Schirmartig aufspannbarer Reflektor mit
einem Lagerkörper (5), in den ein rohrförmiger Träger (1) so einsetzbar ist, dass er im Lagerkörper (5) verschiebbar gehaltert ist,
einem am Lagerkörper (5) angeordneten Kranz von Gelenken (10), mit denen Schirmspeichen (11) am Lagerkörper (5) angelenkt sind, an denen eine reflektierende Schirmbespannung (18) befestigt ist,
einem auf dem rohrförmigen Träger (1) verschiebbaren Schieber (15), an dem ein Kranz von Kniegelenken (14) angeordnet ist, an denen Spreizspeichen (13) gelagert sind, deren zur Schirmbespannung (18) zeigendes Ende mit Spreizgelenken (12) an den Schirmspeichen (11) befestigt ist, wobei die Spreizspeichen (13) so bemessen sind, dass der Schieber (15) zum Aufspannen des Reflektors gegen die beim Aufspreizen der Schirmspeichen (11) wirkenden Rückstellkräfte etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke (12) oder über diese hinaus zum Lagerkörper (5) hin in eine Aufspannstellung mit einer Arretierung verschiebbar ist, und mit
einem elektromagnetische oder akustische Wellen emittierenden Element (2), das an dem der Innenseite des schirmartigen Reflektors zugewandten Ende des rohrförmigen Trägers (1) angeordnet ist, so dass das Element (2) durch Verschieben des rohrförmigen Trägers (1) in dem Lagerkörper (5) in verschiedene Positionen relativ zum aufgespannten Reflektor bewegt werden kann.
2. Reflektor nach Anspruch 1,
bei dem sich der Schieber (15) in Aufspannstellung am Lagerkörper (5) abstützt.
Die nachstehend wiedergegebene Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) zeigt ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung.
Die Beklagten vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland (von der Beklagten zu 1. an ihrem Geschäftssitz in der Schweiz hergestellte) Reflektorschirme für Fotostudios. Gegenstand der Klage sind Schirme des Typs „A“, die mit den Durchmessern 170 cm (A 170), 220 cm (A 220) und 330 cm (A 330) angeboten werden. Ihre nähere Ausgestaltung erschließt sich aus der nachstehend eingeblendeten Abbildung (Anlage K 10).
Bei den Reflektorschirmen der Beklagten ist der rohrförmige Träger fest gegenüber dem Lagerkörper angeordnet; stattdessen kann die Reflektorlampe auf dem rohrförmigen Träger axial (in Richtung auf den Lagerkörper und zurück) verschoben werden. Zwischen den Parteien ist streitig, wie groß bei den angegriffenen Reflektorschirmen der Winkel (alpha) zwischen Kniegelenkebene und Spreizgelenkebene in Aufspannstellung des Schiebers ist. Während der Kläger für sämtliche Ausführungsformen (A 170-330) Winkelmaße von ca. 3,5° bis 6,5° geltend macht (GA 219), behaupten die Beklagten, bis zum 10.01.2006 ihre Schirme mit einem Winkel (alpha) von minimal 6° bis 8° ausgeliefert und danach die bereits vertriebenen und die erstmals nach dem 10.01.2006 in den Verkehr gebrachten Schirme auf einen Winkel (alpha) von mehr als 10° eingestellt zu haben.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausführungsformen selbst bei den von den Beklagten behaupteten Winkelmaßen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Soweit bei ihnen nicht der rohrförmige Träger gegenüber dem Lagerkörper, sondern die Lampe auf dem rohrförmigen Träger verschiebbar sei, handele es sich um eine objektiv gleichwirkende und für den Durchschnittsfachmann bei Orientierung an der technischen Lehre der Klagepatente naheliegende Abwandlung, die unter Äquivalenzgesichtspunkten in den Schutzbereich einzubeziehen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht nach sachverständiger Beratung die auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung, Entschädigung und Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die vom Kläger für die Aufspannstellung des Schiebers behaupteten Winkelwerte zwischen Kniegelenkebene und Spreizgelenkebene tatrichterlich nicht feststellen ließen, weswegen von dem Sachvortrag der Beklagten auszugehen sei, wonach der Winkel (alpha) mindestens 6° (A 170) bzw. 8° (Paras FB 220, A 330) betragen habe. Bei einem solchen Wert seien die Spreizspeichen nicht so bemessen, dass der Schieber zum Aufspannen des Reflektors „etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke … zum Lagerkörper hin in eine Aufspannstellung mit Arretierung verschiebbar ist“. Die betreffende Anweisung des Klagepatents solle nicht nur gewährleisten, dass die Lampe möglichst weit in Richtung auf den Scheitelpunkt des Reflektorschirmes verschoben werden könne, was geringe Brennweiten erlaube; Ziel sei es darüber hinaus, die Öffnungskinematik des Reflektorschirms zu verbessern. Insoweit gebe das betreffende Anspruchsmerkmal vor, dass sich der Schieber in seiner Aufspannstellung in der Nähe des Kniehebeltotpunktes zu befinden habe, weil nur dort die auf den Schieber wirkenden Rückstellkräfte so gering seien, dass – anders als im Stand der Technik – keine großen Rückstellkräfte abgestützt werden müssten. Dieser Bereich sei mit etwa +/- 2° um den Kniehebeltotpunkt herum anzusetzen, womit die angegriffenen Ausführungsformen außerhalb der beanspruchten Spreizgelenkebene blieben.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Er meint, das Landgericht habe die technische Lehre des Klagepatents verkannt und dessen Ansprüche unterhalb ihres Wortlauts interpretiert. Die dem Fachmann für die Spreizspeichen gegebene Bemessungsregel dahingehend, dass sich der Schieber beim Aufspannen „etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke oder über diese Ebene hinaus zum Lagerkörper hin verschieben lasse“, verfolge bei zutreffendem Verständnis des Klagepatents den alleinigen Zweck, für den Fall einer Axialbewegung des rohrförmigen Trägers einen Verschiebeweg bereitzustellen, der es dem auf dem rohrförmigen Träger angeordneten emittierenden Element erlaube, möglichst weit in Richtung auf den Scheitelpunkt des Reflektors vorzurücken und damit kleine Brennweiten zu erreichen. Im Hinblick auf dieses Anliegen komme es nicht auf einige wenige Winkelgrade an; kleine Brennweiten ergäben sich auch dann, wenn der Winkel (alpha) zwischen Kniegelenkebene und Spreizgelenkebene 6°, 8° oder geringfügig mehr als 10° betrage.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und
I.
die Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
schirmartig aufspannbare Reflektoren mit einem Lagerkörper, in dem ein rohrförmiger Träger gehaltert ist, einem am Lagerkörper angeordneten Kranz von Gelenken, mit denen Schirmspeichen am Lagerkörper angelenkt sind, an denen eine reflektierende Schirmbespannung befestigt ist, einem auf dem rohrförmigen Träger verschiebbaren Schieber, an dem ein Kranz von Kniegelenken angeordnet ist, an denen Spreizspeichen gelagert sind, deren zur Schirmbespannung zeigendes Ende mit Spreizgelenken an den Schirmspeichen befestigt ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Spreizspeichen so bemessen sind, dass der Schieber zum Aufspannen des Reflektors gegen die beim Aufspreizen der Schirmspeichen wirkenden Rückstellkräfte etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke in einer Aufspannstellung mit einer Arretierung verschiebbar ist, und mit einem elektromagnetische oder akustische Wellen emittierenden Element, das an den der Innenseite des schirmartigen Reflektors zugewandten Teil des rohrförmigen Trägers verschiebbar angeordnet ist, so dass das Element durch Verschieben auf dem Träger in verschiedene Positionen relativ zum aufgespannten Reflektor bewegt werden kann, wobei der Schieber über ein Kraftübertragungsorgan mittels eines Antriebes betätigbar ist und mindestens 20 Schirmspeichen, insbesondere 24 Schirmspeichen, vorhanden sind;
2.
ihm (dem Kläger) Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.12.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe
a)
der Herstellungsmengen und –zeiten oder bei Fremdbezug der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
von dem Beklagten zu 3. sämtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 02.01.1998 zu machen sind und
den Beklagten der übliche (näher ausformulierte) Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen ist;
3.
solche vorstehend unter 1. bezeichneten Gegenstände, die nach dem 29.04.2006 in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wurden, aus den Vertriebswegen zurückzurufen sowie aus diesen endgültig zu entfernen, indem diejenigen Dritten, die bereits in Besitz dieser Erzeugnisse sind oder einen Anspruch auf Besitzeinräumung haben, schriftlich darüber informiert werden, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil erkannt hat, dass diese Gegenstände die Ausschließlichkeitsrechte des Klägers an dem deutschen Teil des europäischen Patents 0 806 XXX verletzen, sowie
a)
Dritte, die bereits im Besitz, aber noch nicht Eigentümer der betreffenden Gegenstände sind, unter Hinweis auf ihre nebenvertraglichen Verpflichtungen und die anderenfalls durch die selbst begangene Patentverletzung aufzufordern, die Erzeugnisse unverzüglich an die Beklagten zurückzugeben, bzw.
b)
Dritten, die darüber hinaus bereits Eigentümer der betreffenden Erzeugnisse sind, unter Hinweis auf die anderenfalls durch sie selbst begangene Patentverletzung anzubieten, die betreffenden Erzeugnisse unverzüglich zurückzunehmen,
wobei jeweils für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggfs. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten dieser Rückgabe zugesagt wird;
4.
solche vorstehend unter 1. bezeichneten Gegenstände, die sich noch im unmittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. und/oder der Beklagten zu 2. in der Bundesrepublik Deutschland befinden, zu vernichten oder auf ihre Kosten zur Vernichtung durch den Kläger herauszugeben;
II.
festzustellen, dass
1.
die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 12.12.1997 bis zum 01.01.1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 02.01.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und sind darüber hinaus – wie bereits in erster Instanz – der Auffassung, dass die bei den angegriffenen Reflektorschirmen gegebene Abwandlung, den rohrförmigen Träger gegenüber dem Lagerkörper feststehend auszubilden und dafür die Reflektorlampe auf dem rohrförmigen Träger verschiebbar auszugestalten, im Hinblick auf die Fokussierungsmöglichkeiten nicht gleichwirkend und zudem für einen Durchschnittsfachmann auch nicht naheliegend gewesen sei. Einer Einbeziehung in den Schutzbereich stehe darüber hinaus der Formsteineinwand entgegen, zu dem die Beklagten auf einen Prospekt der Firma B (Anlage B 6), auf die US 3 851 XXY (Anlagen B 7, B 7a) sowie die CH 537 XXZ (Anlagen B 13, B 13a) verweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C (Institut für Technische Mechanik an der Universität D) vom 19.01.2011 nebst Ergänzung vom 12.09.2011 sowie das Protokoll seiner mündlichen Anhörung vom 15.02.2012 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitbefangenen Reflektorschirme der Beklagten keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents machen und dass dem Kläger deshalb die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung, Entschädigung und Schadenersatz nicht zustehen.
1.a)
Das Klagepatent betrifft einen schirmartig aufspannbaren Reflektor, wie er insbesondere für Beleuchtungszwecke in Fotostudios verwendet wird.
Wie die Klagepatentschrift einleitend erläutert, ist aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 24 XYX ein mobiler Reflektorschirm bekannt, der zum Zwecke seines Transports zusammenlegbar und am Einsatzort in seine volle Größe aufspannbar ist. Der Schirm verfügt – wie die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der DE-OS 31 24 XYX) verdeutlichen –
über einen Faltreflektor mit einer Haltevorrichtung (1) für einen Lampensockel, an der Schirmspeichen (28, 29, 30, 31) gelagert sind. Die Schirmspeichen (28 bis 30) stützen sich über Spreizspeichen (23, 24, 25, 26) an einem auf dem rohrförmigen Lampensockel gleitenden Führungsring (22) ab. Durch Verschieben des Führungsrings (22) auf dem Lampensockel ist der Faltreflektor zusammen- und aufklappbar. In seiner aufgespannten Stellung wird der Führungsring (22) mit einer Rasteinrichtung am Lampensockel arretiert. Um eine Anpassung an verschieden große Faltreflektoren vornehmen zu können, ist vorgesehen, dass zwischen der Haltevorrichtung (1) und dem Lampenkörper (9) zylindrische Sockel (8, 44) verschiedener Länge als Abstandhalter eingesetzt werden können (vgl. die nachstehende Figur 2).
Den vorbekannten Reflektorschirm würdigt die Klagepatentschrift wie folgt (Spalte 1 Zeilen 29 bis 38):
„Bei dieser Vorrichtung ist die Lampe stets starr bezüglich des Reflektors angeordnet. Außerdem erlaubt die regenschirmartige Speichenkonstruktion nicht das Erreichen kleiner Brennweiten. Große Faltreflektoren sind mit diesem Konstruktionsprinzip nur schwer aufklappbar. Die Rasteinrichtung muss dann große Rückstellkräfte abstützen. Dies ist auch der Fall, wenn durch viele Speichen eine feine Segmentierung zwecks Annäherung an eine ideale Reflektorform erreicht werden soll.“
Ausgehend hiervon sieht die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 39 bis 43) die Aufgabe der Erfindung darin, „einen konstruktiv einfachen schirmartigen Reflektor zu schaffen, bei dem das zu fokussierende Element relativ zum Reflektor verschiebbar ist, so dass auch kleine Brennweiten erreichbar sind“.
Zur Lösung dieser Aufgabenstellung sieht das Klagepatent die Kombination folgender Merkmale vor:
1. Schirmartig aufspannbarer Reflektor.
2. Der Reflektor besitzt einen Lagerkörper (5),
a) in den ein rohrförmiger Träger (1) so einsetzbar ist, dass er im Lagerkörper (5) verschiebbar gehaltert ist und
b) an dem ein Kranz von Gelenken (10) angeordnet ist.
3. Der Reflektor besitzt Schirmspeichen (11),
a) die mit den Gelenken (10) am Lagerkörper (5) angelenkt sind und
b) an denen eine reflektierende Schirmbespannung (18) befestigt ist.
4. Der Reflektor besitzt außerdem einen Schieber (15),
a) der auf dem rohrförmigen Träger (1) verschiebbar und
b) an dem ein Kranz von Kniegelenken (14) angeordnet ist.
5. Der Reflektor besitzt weiterhin Spreizspeichen (13),
a) die an den Kniegelenken (14) des Schiebers (15) gelagert sind,
b) deren zur Schirmbespannung (18) zeigendes Ende mit Spreizgelenken (12) an den Schirmspeichen (11) befestigt ist und
c) die so bemessen sind, dass der Schieber (15) zum Aufspannen des Reflektors gegen die beim Aufspreizen der Schirmspeichen (11) wirkenden Rückstellkräfte etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke (12) oder über diese Ebene hinaus zum Lagerkörper (5) hin in eine Aufspannstellung mit Arretierung verschiebbar ist.
6. Der Reflektor besitzt schließlich ein elektromagnetische oder akustische Wellen emittierendes Element (2),
a) das an dem der Innenseite des schirmartigen Reflektors zugewandten Ende des rohrförmigen Trägers (1) angeordnet ist, so dass es
b) durch Verschieben des rohrförmigen Trägers (1) in dem Lagerkörper (5) in verschiedene Positionen relativ zum aufgespannten Reflektor bewegt werden kann.
b)
Zwischen den Parteien herrscht – zu Recht – Einigkeit darüber, dass es ein Anliegen des Klagepatents ist, zusammenlegbare Reflektorschirme bereit zu stellen, die kleine Brennweiten erlauben, bei denen also die Schirmbespannung relativ stark gekrümmt und gleichzeitig die Reflektorlampe nahe am Scheitelpunkt des Schirmes positionierbar ist. Dieser Gesichtspunkt (geringer Brennweiten) ist in der Aufgabenformulierung des Klagepatents (Spalte 1 Zeile 39 bis 43) ausdrücklich angesprochen und ergibt sich überdies aus den Nachteilsangaben zum Stand der Technik nach der DE-OS 31 24 XYX (Spalte 1 Zeile 31 bis 32) sowie den Vorteilen, die der Erfindung des Klagepatents zugeschrieben werden (Spalte 2 Zeilen 36 bis 39). Um, wie gewünscht, geringe Brennweiten zu erzielen, lehrt Patentanspruch 1 den Fachmann, einen rohrförmigen Träger (1) verschiebbar im Lagerkörper (5) zu halten (Merkmal 2a) und die Reflektorlampe (2) an dem der Innenseite des Reflektors zugewandten Ende des rohrförmigen Trägers (1) so anzuordnen, dass sich die Lampe (2) durch Verschieben des rohrförmigen Trägers (1) im Lagerkörper (5) in verschiedene Positionen relativ zum aufgespannten Reflektor bewegen lässt (Merkmal 6). Mit diesen beiden Maßnahmen sind indessen noch nicht alle Voraussetzungen dafür geschaffen, dass sich die Lampe möglichst weit in Richtung auf den Scheitelpunkt des Schirmes verschieben lässt. Weil sich der Schieber (15) notwendigerweise zwischen dem Lagerkörper (5) und der auf dem rohrförmigen Träger (1) installierten Reflektorlampe (2) befindet, steht für die Lampe (2) bei der sich aus den Merkmalen (2a) und (6) ergebenden Ausstattung nur dann ein ausreichend großer Verschiebeweg zur Verfügung, wenn der Schieber (15) in seiner (arretierten) Aufspannstellung kein Hindernis für die Bewegung des rohrförmigen Trägers (1) darstellt. Solches wäre der Fall, wenn sich der Schieber (15) in Aufspannstellung zu weit in Richtung auf das die Lampe (2) tragende Ende des rohrförmigen Trägers (1) befinden würde, weil damit einer Bewegung des rohrförmigen Trägers (1) zum Lagerkörper (5) hin Grenzen gesetzt wären, bevor die Reflektorlampe (2) eine Position in der Nähe des Schirmscheitelpunktes erreicht hat. Patentanspruch 1 sieht aus diesem Grunde vor, dass der Schieber (15) in seiner Aufspannstellung nicht irgendeine beliebige Position einnimmt, sondern zur Erreichung der Aufspannstellung etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke (12) oder über diese Ebene hinaus zum Lagerkörper (5) hin verschoben werden kann, bei aufgespanntem Reflektorschirm also eine Stellung einnimmt, die etwa in oder hinter der Spreizgelenkebene liegt (Merkmal 5c).
c)
In der Bereitstellung eines größtmöglichen Verschiebeweges für den rohrförmigen Träger (1) mit seiner Reflektorlampe (2) erschöpft sich der technische Gehalt des Merkmals (5c) allerdings nicht.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Merkmale und Begriffe eines Patentanspruchs so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem in der Patentschrift offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 2009, 655 – Trägerplatte). Um sie zu ermitteln, kommt es nicht entscheidend darauf an, was in der Klagepatentschrift selbst – rein subjektiv – als „Aufgabe“ der Erfindung angegeben ist (BGH, GRUR 2010, 602, 605 – Gelenkanordnung). Abzustellen ist vielmehr auf die dem Klagepatent objektiv innewohnende Problemstellung, für deren Ermittlung zu klären ist, welche (nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden) Vorteile mit dem betreffenden Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik (nicht nur bevorzugt, sondern zwingend) mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (Senat, GRUR 2000, 599, 601 f. – Staubsaugerfilter). Beide – die Vorteile und die Nachteile – sind dem Beschreibungstext der Patentschrift zu entnehmen, der gemäß Art. 69 EPÜ dazu dient, dem Durchschnittsfachmann Aufschluss darüber zu geben, was mit den Merkmalen und Begriffen des Patentanspruchs gemeint ist (BGH, GRUR 2010, 602, 604 – Gelenkanordnung). Wegen des Vorrangs des Patentanspruchs gegenüber der (bloß erläuternden) Beschreibung ist die objektive Aufgabe allerdings nach dem zu entwickeln, was die Erfindung angesichts der in den Anspruch aufgenommenen Merkmale tatsächlich leistet, weswegen ein bestimmtes Verständnis von einem Merkmal auszuscheiden hat, wenn es sich aus einer technischen Anforderung ergibt, die das einzige Ausführungsbeispiel der Erfindung nicht zu leisten vermag (BGH, GRUR 2010, 602, 604 f. – Gelenkanordnung).
Bei Beachtung dieser Rechtsgrundsätze kann vorliegend nicht darüber hinweg gegangen werden, dass das Klagepatent am Stand der Technik nach der DE-OS 31 24 XYX nicht nur bemängelt, dass keine kleinen Brennweiten erreichbar sind, sondern dass die Kritik darüber hinaus auch dahin geht, dass sich große Faltreflektoren mit dem vorbekannten Konstruktionsprinzip nur schwer aufklappen lassen (Spalte 1 Zeilen 32 bis 34) und dass die Rasteinrichtung für den Schieber bei einem großen oder zwar kleinen, aber fein segmentierten Reflektorschirm mit vielen Schirmspeichen große Rückstellkräfte abzustützen hat (Spalte 1 Zeilen 34 bis 38). Sämtliche Beschreibungsstellen finden sich als Fließtext im direkten Anschluss an eine nähere Erläuterung der aus der DE-OS 31 24 XYX geläufigen Schirmkonstruktion und können vom Durchschnittsfachmann einheitlich nur dahin verstanden werden, dass die Klagepatentschrift mit ihnen eine Bewertung dessen vornimmt, was am Prioritätstag des Klagepatents Stand der Technik gewesen ist (Anhörungsprotokoll vom 15.02.2012 – nachfolgend: „Prot.“, S. 6-8, 22-23). Für die ersten drei Bemerkungen, die darauf abzielen, dass bei dem gattungsbildenden Faltschirm die Lampe stets starr bezüglich des Reflektors angeordnet ist, die regenschirmartige Speichenkonstruktion nicht das Erreichen kleiner Brennweiten erlaubt und große Faltreflektoren mit dem in der DE-OS 31 24 XYX offenbarten Konstruktionsprinzip nur schwer aufklappbar sind (Spalte 1 Zeile 29 bis 34), zieht auch der Kläger dies nicht in Zweifel. Wieso für den unmittelbar nachfolgenden Satz – „Die Rasteinrichtung muss dann große Rückstellkräfte abstützen.“ – etwas anderes gelten soll, ist nicht zu erkennen. Im Gesamtkontext trifft die Klagepatentschrift mit der besagten Bemerkung ebenfalls nicht nur – wie der Kläger meint – eine wertneutrale Tatsachenfeststellung, sondern würdigt den aus der DE-OS 31 24 XYX bekannten Reflektorschirm dahingehend, dass er – neben anderem – auch in Bezug auf die am Schieber abzustützenden Rückstellkräfte verbesserungsbedürftig ist (Prot. S. 22-23).
Die von der Klagepatentschrift vorgenommene Kritik ist für den Durchschnittsfachmann (einen universitär ausgebildeten Maschinenbauingenieur mit praktischer beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Faltreflektoren) auch unmittelbar einsichtig, weil mit dem Maß der Rückstellkräfte, die durch die auf Biegung beanspruchten Schirmspeichen sowie die straff aufzuweitende Schirmbespannung bedingt sind, zwangsläufigerweise die Anforderungen an die Rasteinrichtung des Schiebers steigen, welche mit zunehmenden Rückstellkräften entsprechend leistungsfähiger dimensioniert sein muss (Prot. S. 7/8, 16). Eine Bestätigung findet dieser Befund nicht zuletzt in den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift. Auch sie stellen heraus, dass mit Hilfe der Erfindung sehr große und fein segmentierte Schirmreflektoren verwirklicht werden können (Spalte 2 Zeilen 39 bis 43) und dass dank der erfindungsgemäßen Bemessung die Spreizspeichen beim Aufspannen bis in die Nähe des Kniehebeltotpunktes oder darüber hinaus geschwenkt werden können, um in eine stabile Aufspannstellung des Schiebers zu gelangen (Spalte 2 Zeilen 9 bis 13). Beim Verständnis der zuletzt genannten Textpassage ist dem Fachmann geläufig, dass es in einem eng begrenzten Bereich um die Ebene der Spreizgelenke herum eine „Nullzone“ gibt, in der die von den Schirmspeichen und der Schirmbespannung ausgehenden Rückstellkräfte ausschließlich radial und nicht auch axial auf den Schieber einwirken (Prot. S. 8-9). Obwohl der Schieber unter solchen Umständen von selbst in seiner Aufspannstellung verharren würde, bedarf es auch hier einer Festlegung des Schiebers. Die in der „Nullzone“ liegende Aufspannstellung ist nämlich außerordentlich labil, weil jede Erschütterung oder jeder Windstoß, die auf den Reflektorschirm einwirken, dazu führen kann, dass sich der Schieber aus der selbststabilisierenden „Nullzone“ herausbewegt, womit auf ihn in axialer Richtung maximale Rückstellkräfte wirken, die sich den Reflektorschirm ungewollt zusammenfalten lassen (Prot. S. 3). Für die im Rahmen der Erfindung notwendigen Arretierungsmaßnahmen differenziert die Patentbeschreibung danach, ob sich der Schieber in seiner Aufspannstellung – (a) – hinter bzw. – (b) – kurz vor oder genau in der Spreizgelenkebene befindet. Für den erstgenannten Fall (wenn der Schieber über die Ebene der Spreizgelenke hinaus in eine Aufspannstellung verschiebbar ist) kann eine Arretierung besonders einfach dadurch herbeigeführt werden, dass sich der Schieber am Lagerkörper abstützt (Spalte 2 Zeilen 13 bis 18). Wenn hingegen der Schieber etwa bis kurz vor oder bis in die Ebene der Spreizgelenke verschiebbar ist, kann die Arretierung durch eine Verriegelung des Schiebers bewirkt werden, die beispielsweise am Lagerkörper oder am Träger mittels Formschluss und/oder Kraftschluss vorgenommen werden kann (Spalte 2 Zeilen 18 bis 26). Für beide erläutert der Beschreibungstext verschiedene konstruktive Möglichkeiten näher (Spalte 2 Zeilen 26 bis 33). Für den Fachmann liegt die technische Botschaft dieser Ausführungen in der Erkenntnis, dass der Schieber, wenn er sich in seiner Aufspannstellung hinter der Spreizgelenkebene am Lagerkörper anliegend befindet, überhaupt keine Rasteinrichtung aufweisen muss, die in der Lage ist, Rückstellkräfte aufzunehmen. Denn entweder ist der Schieber noch innerhalb der „Nullzone“ positioniert, in der ohnehin keine axialen Kräfte auf ihn einwirken, oder er befindet sich außerhalb der „Nullzone“, dann drängen die Rückstellkräfte den Schieber verlässlich in Richtung auf den Lagerkörper, der dank seiner naturgemäß stabilen Ausbildung die notwendige Abstützung des Schiebers ohne weiteres leisten kann. Bedarf es hingegen einer Verriegelung des Schiebers, weil seine Aufspannposition kurz vor oder in der Ebene der Spreizgelenke liegt, genügen konstruktiv einfache Maßnahmen, wenn die Verriegelungseinrichtung keine Rückstellkräfte abzufangen, sondern lediglich zu gewährleisten hat, dass der Schieber im Falle etwaiger Erschütterungen oder dergleichen seine Position in der Nähe der Spreizgelenkebene beibehält.
Dass sich das Klagepatent auch den auf die Rasteinrichtung des Schiebers wirkenden Rückstellkräften widmet, wird nicht dadurch widerlegt, dass die DE-OS 31 24 XYX die besagte Erscheinung nicht selbst anspricht und sich im Text auch nicht zu dem zwischen der Kniegelenk- und der Spreizgelenkebene vorgesehenen Winkel (alpha) verhält. Aus den Figurendarstellungen der DE-OS 31 24 XYX, die selbstverständlich mit zum Offenbarungsgehalt der Schrift gehören, entnimmt der Fachmann mit der gebotenen Deutlichkeit, dass sich der Schieber in seiner verrasteten Aufspannstellung relativ weit vor der Ebene der Spreizgelenke befindet, womit auf die Rasteinrichtung notwendigerweise entsprechend hohe Rückstellkräfte wirken (Prot. S. 12). Konkret lässt sich der Darstellung in Figur 1 ein Winkel (alpha) von ca. 9° und der Figur 2e ein Winkel (alpha) von ca. 20° entnehmen (Prot. S. 11). Wenn die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 34 bis 35) in der Auseinandersetzung mit dem vorbekannten Stand der Technik anmerkt, dass bei dem Reflektorschirm nach der DE-OS 31 24 XYX die Rasteinrichtung des Schiebers große Rückstellkräfte abzustützen hat, und der Fachmann vor der Aufgabe steht, dieser kritischen Aussage einen technischen Sinn beizulegen, so wird er als einzig mögliche Erkenntnisquelle die Zeichnungen zu Rate ziehen und bei ihrem Studium begreifen, dass die angesprochenen „großen Rückstellkräfte“ aus dem in der DE-OS 31 24 XYX gezeigten Winkel (alpha) resultieren, der zu einer Aufspannposition des Schiebers führt, die so weit außerhalb der Spreizgelenkebene liegt, dass der verrastete Schieber hohen Rückstellkräften ausgesetzt ist (Prot. S. 12).
Angesichts der Beanstandungen des Klagepatents am vorbekannten Stand der Technik dient die im Merkmal (5c) enthaltene Bemessungsregel für die Spreizspeichen somit nicht nur dazu, eine Schieberstellung für den aufgespannten Reflektorschirm zu gewährleisten, der ein möglichst nahes Heranfahren der auf dem rohrförmigen Träger installierten Reflektorlampe an den Scheitelpunkt des Schirmes gestattet. Dass die Aufspannstellung des Schiebers etwa in oder hinter der Ebene der Spreizgelenke liegen soll, zielt darüber hinaus darauf ab, dem Umstand abzuhelfen, dass der arretierte Schieber mit hohen Rückstellkräften belastet wird. In Bezug auf das zuletzt genannte Phänomen ist dem Fachmann zweierlei bekannt: Erstens, dass im Zuge des Aufspannvorganges die erforderliche Aufspannkraft für das Durchbiegen der Schirmspeichen und das Aufweiten der Schirmhaut – und infolgedessen auch die umgekehrt auf den Schieber wirkende Rückstellkraft – mit fortschreitendem Aufspannen des Reflektorschirms kontinuierlich ansteigt und in der Aufspannstellung des Schiebers ihr relatives Maximum erreicht (Prot. S. 10). Zweitens, dass in einem eng begrenzten Bereich um die Spreizgelenkebene herum („Nullzone“) die Rückstellkräfte nur noch radial und nicht mehr axial auf den Schieber einwirken, so dass der Schieber prinzipiell von selbst in seiner Aufspannposition verbleibt (Prot. S. 9). Da sich die Aufspann- und Rückstellkräfte vor und hinter der Spreizgelenkebene symmetrisch verhalten (Prot. S. 15), existiert beiderseits der Spreizgelenkebene eine „Nullzone“ ohne axiale Rückstellkräfte auf den Schieber; sobald die „Nullzone“ (nach vorne oder hinten) verlassen wird, wirken auf den Schieber in axialer Richtung maximale Rückstellkräfte, die sich mit fortschreitender Entfernung von der „Nullzone“ verringern. Hohe Rückstellkräfte auf den Schieber lassen sich deswegen nur vermeiden, wenn der Schieber in seiner arretierten Aufspannstellung eine Position in der „Nullzone“ einnimmt. Denn jede minimale Bewegung aus dieser Zone heraus, egal in welcher Richtung, führt schlagartig zu höchstmöglichen Verschiebekräften, die eine entsprechend leistungsfähige Schieberarretierung erfordern. Eine Aufspannstellung, die der Spreizgelenkebene derart weit vorgelagert ist, dass sich in ihr die Rückstellkräfte bereits wieder auf ein geringes Maß reduziert haben, scheidet von vornherein aus, weil damit der Schieber den benötigten Weg für den die Reflektor-lampe tragenden rohrförmigen Träger versperren würde.
Obwohl hiernach zur Vermeidung großer Rückstellkräfte auf den Schieber an sich nur eine arretierte Aufstellspannung in der „Nullzone“ in Frage kommen würde, benennt Merkmal (5c) zwei Positionsbedingungen als ausreichend, nämlich eine Bewegbarkeit des Schiebers „etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke“ und eine Verschiebbarkeit „über die Spreizgelenkebene hinaus“. Ungeachtet der etwas missverständlichen Formulierung handelt es sich nicht um zwei isolierte Alternativen, sondern um die Angabe eines Positionsbereiches für den Schieber, der vor, aber etwa in der Spreizgelenkebene beginnt und bis hinter die Spreizgelenkebene reicht und somit auch eine Schieberposition exakt in der Spreizgelenkebene mit einschließt. Demgemäß erörtert auch der allgemeine Beschreibungstext der Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 18 bis 20) die Situation, dass sich der Schieber in seiner Aufspannstellung in der Ebene der Spreizgelenke befindet, ausdrücklich als erfindungsgemäße Variante. Eindeutig ist demgegenüber, dass das Klagepatent zwischen dem Beginn und dem Ende des für den Schieber vorgesehenen Positionsbereiches insofern differenziert, als der Schieber, wenn er in Aufspannstellung vor der Spreizgelenkebene verbleibt, eine Position „etwa in“ der Spreizgelenkebene einnehmen muss, während sich für eine Aufspannstellung des Schiebers, die hinter der Spreizgelenkebene liegt, keine vergleichbare Einschränkung findet (Prot. S. 4), womit prinzipiell jede (kleine oder große) Verschiebung über die Ebene der Spreizgelenke hinaus zugelassen wird (vgl. auch Unteranspruch 10 sowie Spalte 3 Zeilen 9 bis 12). Das Klagepatent gestattet damit in Bezug auf eine Lage des Schiebers hinter der Spreizgelenkebene ausdrücklich auch Anordnungen, bei denen wegen der größeren Entfernung des Schiebers von der Ebene der Spreizgelenke („Nullzone“) auf den Schieber beträchtliche, ggf. sogar maximale Rückstellkräfte wirken, die dementsprechend abgestützt werden müssen (Prot. S. 13). Die unterschiedlich definierten Bereichsgrenzen können den Fachmann jedoch nur auf den ersten Blick überraschen. Mit seinem Fachwissen erkennt er nämlich, dass dann, wenn der Schieber zum Erreichen seiner Aufspannstellung über die Spreizgelenkebene hinaus verschoben wird, auf ihn wirkende hohe Rückstellkräfte ohne weiteres hingenommen werden können, weil mit dem in der Schirmgrundausstattung nach Patentanspruch 1 ohnehin vorgesehenen, zwangsläufig stabilen und in Aufspannrichtung hinter der Spreizgelenkebene liegenden Lagerkörper eine geeignete Abstützung für den Schieber bereitsteht, die problemlos hohe Rückstellkräfte aufnehmen kann und die eine entsprechend ausgebildete Rasteinrichtung am Schieber überflüssig macht (Spalte 2 Zeilen 13 bis 18).
Zwar ist die Abstützung des Schiebers am Lagerkörper erst Gegenstand des Unteranspruchs 2 und damit – formal betrachtet – als eine konstruktive Variante ausgewiesen, die verwirklicht werden kann, aber nicht verwirklicht werden muss. Als Umschreibung einer bloß bevorzugten Ausführungsform behält Unteranspruch 2 seinen Sinn aber jedenfalls für diejenigen Konstellationen, die sich dadurch auszeichnen, dass die Aufspannstellung des Schiebers vor der Spreizgelenkebene liegt (Prot. S. 14-15). Für sie bedarf es – wie ausgeführt – einer Arretierung des Schiebers selbst dann, wenn sich die Schieberposition in der „Nullzone“ ohne axial wirkende Rückstellkräfte befindet, weil der Schieber davor geschützt werden muss, seine Lage bedingt durch äußere Einflüsse (Erschütterungen, Windstoß) zu verändern und damit in eine Position zu geraten, in der er Rückstellkräften ausgesetzt ist, die zu einem unbeabsichtigten Zusammenfalten des Reflektorschirms führen. Diese Arretierung kann mittels einer Abstützung am Lagerkörper geschehen (Unteranspruch 2), z.B. über eine federbelastete Rastklinke des Schiebers, die mit Vertiefungen am Lagerkörper zusammenwirkt, durch eine Schnappverbindung zwischen Schieber und Lagerkörper oder mit Hilfe einer Schraubverbindung zwischen einem drehbar am Schieber gelagerten Schraubenelement und einem Muttergewinde des Lagerkörpers (Spalte 2 Zeilen 25 bis 33). Die Verriegelung braucht dabei nicht besonders leistungsfähig zu sein, wenn mit ihr lediglich die in der „Nullzone“ kräftefreie Lage des Schiebers gesichert werden soll. Werden die Spreizspeichen demgegenüber in einer Weise bemessen, dass die Aufspannstellung des Schiebers hinter der Spreizgelenkebene liegt, mag es theoretisch denkbar sein, den Schieber nicht unmittelbar am Lagerkörper anliegen zu lassen. Von irgendeiner praktischen Relevanz ist diese Möglichkeit jedoch nicht. Zum einen ist dem Fachmann bekannt, dass er den Schieber nicht beliebig weit über den Kniehebeltotpunkt verschieben darf, weil der Reflektorschirm jenseits der Spreizgelenkebene die Tendenz hat, sich wieder zusammenzufalten, was unter allen Umständen zu vermeiden ist, damit die Schirmhaut in der Aufspannstellung hinreichend gespannt bleibt. Zum anderen macht es mit Rücksicht auf die Mobilität des Reflektorschirms keinen Sinn, axial unnötig groß zu bauen, indem für den Schieber eine selbständig zu verrastende Aufspannstellung gewählt wird, die sich im Abstand vom Lagerkörper befindet. Da, um eine straffe Schirmbespannung zu erhalten, die Aufspannstellung des Schiebers ohnehin nur relativ geringfügig hinter der Spreizgelenkebene liegen darf, bedeutet es schließlich einen gänzlich überflüssigen Aufwand, den über den Kniehebeltotpunkt durchgedrückten Schieber nicht am ohnehin bereitstehenden, benachbarten Lagerkörper anliegen zu lassen, sondern in geringem Abstand hiervon eigenständig zu arretieren (Prot. S. 14).
Mit dem dargelegten Wissen versteht der Fachmann die ihm im Merkmal (5c) gegebene Lehre zum technischen Handeln zwangslos dahin, dass er die Aufspannstellung des Schiebers gezielt zu wählen – und, um sie zu erreichen, die Spreizspeichen (sei es aufgrund theoretischer Überlegungen, sei es aufgrund der Erkenntnisse aus praktischen Versuchen) zu bemessen – hat, nämlich
– entweder so, dass die Aufspannstellung hinter der Ebene der Spreizgelenke liegt (weil sich dann jeder Gedanke über eine hinreichend stabile Rasteinrichtung am Schieber deshalb erübrigt, weil die Rückstellkräfte am ohnehin vorhandenen und ausreichend stabilen Lagerkörper abgestützt werden können),
– oder so, dass die Aufspannstellung dicht vor der Ebene der Spreizgelenke liegt (weil sich dann jeder Gedanke über eine hinreichend stabile Rasteinrichtung am Schieber deshalb erübrigt, weil in unmittelbarer Nähe der Spreizgelenkebene keine axialen Rückstellkräfte auf den Schieber wirken, die abgestützt werden müssten).
Soweit der gerichtliche Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung dieser Schlussfolgerung widersprochen hat (Prot. S. 17), vermag sich der Senat seiner abweichenden Auffassung nicht anzuschließen. Der Gutachter hat noch zugestimmt, dass der Durchschnittsfachmann die Nachteilsangabe der Klagepatentschrift bzgl. der von der Rasteinrichtung des Schiebers abzustützenden Rückstellkräfte (Spalte 1 Zeilen 34-35), wenn er die insoweit allein aussagekräftigen Figuren der DE-OS 31 24 XYX heranzieht, dahin versteht, dass die Rückstellkräfte bei dem bekannten Reflektorschirm deshalb ungünstig sind, weil für die Aufspannstellung des Schiebers ein vergleichsweise großer Winkel (alpha) – in Figur 1 von etwa 9° – gewählt worden ist, und dass vor diesem Hintergrund die technische Lösung des Klagepatents darin besteht, bei der Bemessung der Spreizspeichen genau hier anzusetzen, nämlich einen kleineren Winkel (alpha) vorzusehen, der den Schieber in seiner Aufspannstellung etwa bis in die Spreizgelenkebene (oder darüber hinaus) führt (Prot. S. 18). Alle weiteren Überlegungen des Sachverständigen berücksichtigen nicht hinreichend, dass Patentanspruch 1 keinerlei Beschränkung auf große oder speichenreiche Reflektorschirme enthält und das Klagepatent seine Handlungsanweisung eines geringen (oder sogar negativen) Winkels (alpha) deshalb für jedweden Reflektorschirm gibt, sei er nun groß oder klein, speichenreich oder speichenarm, stark oder weniger stark gekrümmt. Das ist auch völlig folgerichtig, weil es eben die durch die Erfindung zur Verfügung gestellte neuartige Schirmkonstruktion ist, die – selbst bei großen und/oder speichenreichen und/oder deutlich gewölbten Ausführungsvarianten, damit erst recht bei kleinen, speichenarmen oder wenig gekrümmten Schirmen und folglich immer – hohe Rückstellkräfte vermeidet, die vom Schieber abgestützt werden müssen. Der entscheidende Unterschied zum Stand der Technik liegt gerade darin, dass das Konstruktionsprinzip der DE-OS 31 24 XYX aus der Sicht des Klagepatents zwar für kleine oder speichenarme Schirme akzeptabel ist, für große oder speichenreiche Ausführungen wegen der dort hohen Rückstellkräfte jedoch versagt, während das Klagepatent erstmals ein Konstruktionsprinzip vorschlägt, das für alle Schirme, für große und kleine, für speichenreiche und speichenarme, für stark oder leicht gewölbte, tauglich ist, weil es den Schieber – wie immer die Anordnung bzgl. Größe, Speichenzahl und Krümmung auch getroffen wird – nicht mit hohen Rückstellkräften belastet. Die Merkmale des Patentanspruchs können deshalb nicht unterschiedlich verstanden werden, je nach dem, um welchen Reflektorschirm – einen kleinen oder großen, einen speichenreichen oder speichenarmen, einen stark gewölbten oder flach gekrümmten – es sich jeweils handelt. Weil Patentanspruch 1 eine Konstruktionsanleitung enthält, die hohe auf den Schieber wirkende Rückstellkräfte unter allen Umständen vermeidet, sind die Anspruchsmerkmale (insbesondere das Merkmal 5c) so zu interpretieren, dass dies auch bei einem großen, speichenreichen und stark gekrümmten Schirm gelingt. Von daher ist es verfehlt, wenn der Sachverständige (Prot. S. 17-19) die im Einzelfall gegebene Größe, Speichenzahl und Krümmung des Reflektorschirmes und das sich daraus ergebende absolute Maß der Rückstellkräfte auf den Schieber für beachtlich hält und den im Sinne des Merkmals (5c) zulässigen Winkel (alpha) von Fall zu Fall danach variieren will, ob angesichts der entweder noch manuell möglichen oder der schon mechanisch zu unterstützenden Aufspannbewegung gesteigerte Arretierungsmaßnahmen erforderlich sind oder nicht. Diese Betrachtung geht daran vorbei, dass es dank der Lehre des Klagepatents überhaupt nicht mehr dazu kommen soll, dass der Schieber hohe Rückstellkräfte abzustützen hat.
2.
Die angegriffenen Reflektorschirme der Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
In dem angefochtenen Urteil (Seiten 18 bis 19), dessen Ausführungen sich der Senat zu eigen macht, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die vom Kläger behaupteten Winkel (alpha) von 3,5° bis 6,5° ohne ausreichende tatsächliche Grundlage sind und deswegen von dem Sachvortrag der Beklagten auszugehen ist, wonach die streitbefangenen Reflektorschirme einen Winkel (alpha) von mindestens 6° (A 170) bzw. 8° (A 220, A 330) aufgewiesen haben. Eine so gewählte Schieberposition vor der Spreizgelenkebene liegt außerhalb der „Nullzone“, in der auf den Schieber keine axialen Rückstellkräfte wirken, und es handelt sich um Winkelwerte, die mit Blick auf die von der Rasteinrichtung des Schiebers abzustützenden Kräfte keine qualitativ anderen Verhältnisse schaffen, als sie bei dem vom Klagepatent bemängelten Reflektorschirm nach der DE-OS 31 24 XYX (mit 9°) gegeben sind. Keine Bedeutung hat, dass sich der voreingestellte Winkel (alpha) durch geeignete Eingriffe in den Reflektorschirm verändern ließe. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, sondern erscheint – im Gegenteil – fernliegend, dass derartige Maßnahmen nach erfolgter Auslieferung der Schirme von den Abnehmern der Beklagten vorgenommen werden könnten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat und die auch keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 ZPO).