15 U 22/14 – Elektronisches Abgrenzungssystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2370

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. Januar 2015, Az. 15 U 22/14

Vorinstanz: 4a O 4/12

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.07.2013, Az. 4a O 4/12, abgeändert.

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

a)
ein elektronisches Leitsystem zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung, wobei das elektronische Leitsystem folgendes aufweist: mindestens ein erstes Stromkabel, das an mindestens einen ersten Signalgeber angeschlossen ist, mindestens ein Sensorsystem, das auf der automatischen Vorrichtung angeordnet ist, wobei das Sensorsystem mindestens ein magnetisches Feld erfasst, das über das Kabel übertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt, und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung bezüglich einer Oberfläche überträgt, wobei die Antriebseinrichtung auf der automatischen Vorrichtung angeordnet ist, wobei der erste Signalgeber durch das erste Kabel einen Strom überträgt, wobei sich der Strom während eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand befindet, in dem er im Wesentlichen konstant ist, wobei der Ruhezustand periodisch von mindestens einem charakteristischen Stromimpuls unterbrochen wird, der zur Synchronisation des Sensorsystems dient, und wobei der erste Stromimpuls durch ein Stromkabel übertragen wird, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die automatische Vorrichtung arbeiten soll, und bei dem das Sensorsystem die Zeitintervalle synchronisiert, innerhalb derer es magnetische Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses erfasst,
(Patentanspruch 40)

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

b)
Roboter-Rasenmäher, welche dazu geeignet sind, bei einem Verfahren zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung mittels eines elektronischen Leitsystems benutzt zu werden, wobei das elektronische Leitsystem folgendes aufweist: mindestens ein erstes Stromkabel, das an mindestens einen ersten Signalgeber angeschlossen ist, mindestens ein Sensorsystem, das auf der automatischen Vorrichtung angeordnet ist, wobei das Sensorsystem mindestens ein magnetisches Feld erfasst, das über das Kabel übertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt, und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung bezüglich einer Oberfläche überträgt, wobei die Antriebseinrichtung auf der automatischen Vorrichtung angeordnet ist, wobei der erste Signalgeber durch das erste Kabel einen Strom überträgt, wobei sich der Strom während eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand befindet, in dem er im Wesentlichen konstant ist, wobei der Ruhezustand periodisch von mindestens einem charakteristischen Stromimpuls unterbrochen wird, und wobei der erste Stromimpuls durch ein Stromkabel übertragen wird, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die automatische Vorrichtung arbeiten soll, und wobei das Sensorsystem die Zeitintervalle synchronisiert, innerhalb derer es magnetische Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses erfasst,
(Patentanspruch 1)

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

2.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 16.06.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

– die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 anzugeben sind;

– zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.06.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger einem von der Klägerin zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und diesen ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.
die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 16.06.2007 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

II.
Es wird festgestellt,

1.
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffern I. 1. a) und I. 1. b) bezeichneten und seit dem 16.06.2007 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;

2.
dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB Zinsen seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Kosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht zu zahlen.

III.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.
Die Revision wird nicht zugelassen.

GRÜNDE:

A.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin und alleinige Verfügungsberechtigte des mit Wirkung für das Bundesgebiet erteilten europäischen Patents 1 512 AAA B1 (im Folgenden Klagepatent, Anlage K 1); die eingetragene deutsche Übersetzung wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 603 13 AAB T 2 geführt (Anlage K 1a). Das Klagepatent wurde am 03.06.2003 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorität aus dem Jahr 2002 in englischer Verfahrenssprache angemeldet und hat ein elektronisches Abgrenzungssystem zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 16.05.2007 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.

Die Beklagte hat im Jahr 2013 gegen die Erteilung des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben. Das Bundespatentgericht hat Verhandlungstermin im Mai 2015 anberaumt.

Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 ist ein Verfahrensanspruch, der in seiner englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut hat:

„Method for operating an automatic device (2) by means of an electronic directing system,

-said electronic system comprising
-at least one first electrical cable (1, 4, 5, 6) connected to
-at least one first signal generator (3, 7, 8),
-at least one sensing system (11, 12, 13) arranged on said automatic device (2),
-said sensing system (11, 12, 13)
-detecting at least one magnetic field being transmitted via said cable (1, 4, 5, 6) and propagating through the air,
-transmitting a processed signal to at least one driving means for moving said automatic device (2) in relation to a surface,
-said driving means being arranged on said automatic device (2),
-said first signal generator (3, 7, 8) transmitting a current through said first cable (1, 4, 5, 6),
-said current, during a part of time, being in a state of rest where it is substantially constant,
-said state of rest periodically being interrupted by at least one first characteristic current pulse (20)
-said first current pulse being transmitted through an electric cable (1) that substantially demarcates the area within which the automatic device (2) is intended to operate,

characterized in that
-said sensing system (11, 12, 13) synchronizes the time intervals (28, 29) within which it detects magnetic fields based on the properties of said first current pulse (20).

Patentanspruch 1 ist in der eingetragenen deutschen Übersetzung wie folgt gefasst:

„Verfahren zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung (2 ) mittels eines elektronischen Leitsystems,

– wobei das elektronische Leitsystem folgendes aufweist:
– mindestens ein erstes Stromkabel (1 ,4 ,5 ,6 ), das an
– mindestens einen ersten Signalgeber (3 ,7 ,9 ) angeschlossen ist,
– mindestens ein Sensorsystem (11, 12, 13), das auf der automatischen Vorrichtung (2 ) angeordnet ist,
– wobei das Sensorsystem (11, 12, 13)
– mindestens ein magnetisches Feld erfasst, das über das Kabel (1, 4, 5, 6) übertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt,
– und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung (2) bezüglich einer Oberfläche überträgt,
– wobei die Antriebseinrichtung auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet ist,
– wobei der erste Signalgeber (3, 7 , 8) durch das erste Kabel (1 ,4 ,5 ,6 ) einen Strom überträgt,
– wobei sich der Strom während eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand befindet, in dem er im Wesentlichen konstant ist,
– wobei der Ruhezustand periodisch von mindestens einem charakteristischen Stromimpuls (20) unterbrochen wird,
– und wobei der erste Stromimpuls durch ein Stromkabel (1) übertragen wird, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die automatische Vorrichtung (2) arbeiten soll,

dadurch gekennzeichnet,
dass das Sensorsystem (11, 12, 13) Zeitintervalle (28, 29), innerhalb derer es magnetische Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses (20) erfasst, synchronisiert.“

Der weiter von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 40 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

„Elektronisches Leitsystem zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung (2 )

– wobei das elektronische Leitsystem folgendes aufweist:
– mindestens ein erstes Stromkabel (1, 4, 5, 6), das an
– mindestens einen ersten Signalgeber (3, 7, 9) angeschlossen ist,
– mindestens ein Sensorsystem (11, 12, 13), das auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet ist,
– wobei das Sensorsystem (11, 12, 13)
– mindestens ein magnetisches Feld erfasst, das über das Kabel (1, 4, 5, 6) übertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt,
– und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung (2) bezüglich einer Oberfläche
überträgt,
– wobei die Antriebseinrichtung auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet ist,
– wobei der erste Signalgeber (3, 7, 8) durch das erste Kabel (1, 4, 5, 6) einen Strom überträgt,
– wobei sich der Strom während eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand befindet, in dem er im Wesentlichen konstant ist,
– wobei der Ruhezustand periodisch von mindestens einem charakteristischen Stromimpuls (20) unterbrochen wird, der zur Synchronisierung des
Sensorsystems dient,
– und wobei der erste Stromimpuls durch ein Stromkabel (1) übertragen wird, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die
automatische Vorrichtung (2) arbeiten soll,

dadurch gekennzeichnet,
dass das Sensorsystem (11, 12, 13) die Zeitintervalle (28, 29) synchronisiert, innerhalb derer es magnetische Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses (20) erfasst.“

Die nachfolgenden Figuren aus der Klagepatentschrift zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 stellt ein erfindungsgemäßes Leitsystem dar.

Figur 2 zeigt die Signale in dem Leitsystem gemäß Figur 1 in Form eines Diagramms, wobei die Bezugsziffer 20 den charakteristischen Stromimpuls darstellt, 21 die Periode zwischen zwei Stromimpulsen und 28, 29 die Zeitintervalle zur Erfassung magnetischer Felder.

Figur 3 stellt eine automatische Vorrichtung für das Leitsystem gemäß Figur 1 dar. Die Bauteile mit den Bezugsziffern 11, 12 und 13 zeigen ein erfindungsgemäßes Sensorsystem, das aus einem Empfänger 11, einer Steuereinheit 12 und einer Motoreinheit 13 gebildet wird.

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Garten- und Forstgeräte. Sie hat diversen Baumärkten – unter anderem den Baumarktketten „B“ und „C“ – Mähroboter angeboten und geliefert. Über die Baumärkte wurden sie anschließend in Prospekten und im Internet beworben. Die Mähroboter unter der Marke „D“ haben die Bezeichnungen WG AAC E bzw. „E“, WG AAC E.1 bzw. „E“ und WG AAD E (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen 1, 2 und 3).

Die folgenden Lichtbilder aus der Klageschrift, der Klageerwiderung und der Anlage K 21 zeigen die angegriffenen Ausführungsformen:

Angegriffene Ausführungsform 1 (WG AAC E):

Angegriffene Ausführungsform 2 (WG AAC E.1):

Angegriffene Ausführungsform 3 (WG 794):

Sämtliche angegriffenen Ausführungsformen umfassen einen Mähroboter, eine Andockstation zum Aufladen der Batterie des Mähroboters und ein elektronisches Leitsystem zur Abgrenzung seines Arbeitsbereichs. Der Mähroboter arbeitet innerhalb einer Fläche, die durch ein unter der Erdoberfläche verlegtes Stromkabel begrenzt wird. Dieses Begrenzungskabel ist über die Andockstation mit dem Stromnetz verbunden. Ein Signalgeber innerhalb der Andockstation leitet in bestimmten Zeitabständen Stromimpulse durch das Kabel. Diese Stromimpulse erzeugen magnetische Felder, die ein auf dem Mähroboter angebrachter Sensor detektiert und an die Steuereinheit des Mähroboters weiterleitet. Da die Richtung des magnetischen Feldes auf beiden Seiten des Stromkabels entgegengesetzt ist, erkennt die Steuereinheit anhand dieser Information, ob sich der Mähroboter innerhalb des abgegrenzten Arbeitsbereichs befindet oder das Begrenzungskabel schon überschritten hat. Auf diese Weise lässt er sich innerhalb der vorgegebenen Fläche steuern.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Durch Angebot und Lieferung werde der Vorrichtungsanspruch 40 unmittelbar und der Verfahrensanspruch 1 mittelbar verwirklicht. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2011 unter anderem wegen einer Verletzung des Klagepatents ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Übernahme ihrer Rechts- und Patentanwaltsgebühren auf. Sie nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des EP 1 512 AAA B1 auf Unterlassung, Erteilung von Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie der Pflicht zur Zahlung von Zinsen auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten in Anspruch.

Die Klägerin hat vorgetragen, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten sämtliche Merkmale der beiden Ansprüche. Insbesondere synchronisiere das Sensorsystem jeweils Zeitintervalle, innerhalb derer es magnetische Felder erfasse, anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses. Denn sie ignorierten einstellungsgemäß Störsignale, die innerhalb eines Zeitfensters von ca. 2 ms nach dem für die Steuerung der angegriffenen Ausführungsformen verwendeten Rechtecksignal auftreten.

Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Die Steuerungseinheit der angegriffenen Ausführungsformen generiere keine Zeitintervalle, die synchronisiert würden, sondern sei stets aktiv. Sie verarbeite alle vom Sensor gelieferten Signale und damit auch solche Signale, die der Sensor aufgrund von Magnetfeldern detektiere, die durch Stromimpulse fremder Signalgeber erzeugt würden. Ursache für das von der Klägerin geschilderte Phänomen sei keine patentgemäße Synchronisation von Zeitintervallen, sondern dass der verwendete Mikroprozessor bei derart nahe aneinander liegenden Stromimpulsen stets nur den ersten Stromimpuls verarbeiten könne, weil die Verarbeitungszeit länger sei als die Zeitdauer der Impulsfolge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.07.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte, weil die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machten.

Das Merkmal 8 der Patentansprüche 1 und 40 sei nur verwirklicht, wenn die der Erfassung dienenden Phasen des Sensorsystems und die das Magnetfeld generierenden Stromimpulse genau zeitlich aufeinander abgestimmt seien. Ein in diesem Sinne „synchronisierter Zustand“ gemäß dem Klagepatent liege nur vor, wenn im Ergebnis die Periode für das Sensorsystem korrekt eingestellt sei, weil nur dann die Signalgeber und das Stromkabel zur Kommunikation mit dem Roboter in der Lage seien. Dabei sei erstens „Synchronisierung“ nicht mit einem irgendwie bewirkten synchronisierten Zustand des Sensorsystems gleichzusetzen, sondern die Synchronisierung solle – wie sich aus dem Anspruchswortlaut und der Formulierung des Unteranspruchs 2 ergebe – aktiv durch das Sensorsystem selbst erfolgen, das somit über die Fähigkeit zur Synchronisation verfügen müsse. Zweitens müsse das Sensorsystem nach Synchronisierung so eingestellt sein, dass es innerhalb bestimmter Zeitintervalle magnetische Felder erfasse, anhand derer die automatische Vorrichtung gesteuert werden könne. Drittens folge aus einer Gesamtbetrachtung des Merkmals mit den Merkmalen 5, 6, und 7 und dem laut den Abschnitten [0005], [0007], [0033] und [0034] mit der Verwendung von Stromimpulsen verfolgten Ziel, dass während eines Zeitraums, der zwischen den zur Erfassung vorgesehenen Zeitintervallen liegt, ein Erfassen magnetischer Felder durch die Sensoreinrichtung nicht erfolge. Denn nur in diesem Falle könne die durch das Klagepatent zu lösende Aufgabe, störendes magnetisches Rauschen von Fremdquellen auszusortieren, gelöst werden.

Nach dieser Auslegung machten die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass diese über ein Sensorsystem verfügten, das nur innerhalb bestimmter, anhand der Eigenschaften der verwendeten ersten Stromimpulse synchronisierter Zeitintervalle magnetische Felder erfasse und aktiv einen derart synchronisierten Zustand herbeiführe.

So ergebe sich aus der Untersuchung der angegriffenen Ausführungsform 1 gemäß Anlage K 8a nicht zwingend, dass eine Synchronisation erfassungsbereiter Zeitintervalle gerade durch das Sensorsystem erfolgt sei. Ferner spreche der Umstand, dass und wie es dort bei Veränderungen von Impulsbreite und zeitlichem Abstand zwischen einzelnen charakteristischen Impulsen zu Störungen in der Funktion gekommen sei, eher gegen die Fähigkeit des verbauten Sensorsystem zu einer Synchronisierung, weil andernfalls zu erwarten gewesen wäre, dass die angegriffene Ausführungsform 1 zumindest teilweise in der Lage sei, auch mit einer geänderten Impulsbreite oder einem geänderten Impulsabstand zu arbeiten.

Abgesehen davon sei die Klägerin dem Vorbringen der Beklagten, wonach die Steuerungseinheit ihres Sensorsystems überhaupt keine synchronisierten Zeitintervalle verwende, sondern stets aktiv sei und alle vom Sensor gelieferten Signale verarbeite, nicht substantiiert entgegengetreten. Dabei sei dies eine in technischer Hinsicht gut nachvollziehbare Erklärung dafür, dass die angegriffene Ausführungsform 1 auch arbeite, wenn die den Untersuchungen zugrunde gelegten Modifikationen der Eigenschaften des ersten Stromimpulses vorgenommen werden.

Aus den ergänzenden Untersuchungen der Klägerin gemäß Anlagen K 20 und K 21a ergebe sich keine andere Beurteilung. Ein synchronisierter Zustand sei insbesondere auch nicht darin zu sehen, dass die angegriffenen Ausführungsformen während eines Zeitfensters von etwa 2 ms nach Erfassen eines Impulses nicht auf weitere Stromimpulse reagierten. Vielmehr bestehe eine andere plausible Erklärung für dieses Ergebnis darin, dass der verwendete Mikroprozessor schlicht zu langsam oder zu träge sei, um den zweiten Impuls zu verarbeiten. Das Klagepatent selbst gebe in Absatz [0031] vor, bei einer schnellen Abfolge von Impulsen einen gewissen zeitlichen Abstand in Abhängigkeit vom Abklingverhalten des Impulses zu lassen, um zu ermöglichen, dass sich der Verstärker der Steuereinheit zwischen den Impulsen wieder zurückstellen könne. Die von der Klägerin beobachtete, nicht empfangsbereite Zeitspanne von etwa 2 ms nach Eintreffen einer ersten Impulsflanke in das Sensorsystem bewege sich im Rahmen der in der Klagepatentschrift genannten Größenordnung von 1 ms und sei ein Hinweis darauf, dass das Sensorsystem magnetische Felder in dem betreffenden Zeitintervall nicht verarbeiten könne.

Zuletzt habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung anhand des von der Klägerin durchgeführten und in Abbildung 8 unter Ziffer 4.3 sowie Abbildung 11 unter Ziffer 4.6 der Anlage K 20 illustrierten Versuchs überzeugend erläutert, dass ein negativer Störimpuls, dessen erste Flanke zwischen 11,2 ms und 12,7 ms nach dem positiven Impuls auftrete und so innerhalb eines Zeitfensters von etwa 2,0 ms vor einer ersten Flanke eines weiteren positiven Originalpulses detektiert werde, zur Folge habe, dass der nachfolgende positive Puls durch den Roboter ignoriert werde. Laut Gutachten habe sich der Roboter selbst abgeschaltet. Diese Beobachtung spreche ebenfalls dafür, dass die bei den angegriffenen Ausführungsformen beobachteten, nicht empfangsbereiten Zeitintervalle ausschließlich auf einer Limitierung der Signalverarbeitungsgeschwindigkeit beruhten und eine Synchronisierung gemäß Merkmal 8 nicht stattfinde. Denn andernfalls müsste das Sensorsystem entsprechend der erfolgten zeitlichen Abstimmung zumindest in der Lage sein, auch den nachfolgenden positiven Originalpuls zu empfangen und zu verarbeiten, ohne dass das gesendete negative Störsignal dies verhindern könnte.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge – mit Ausnahme der vorgerichtlichen Abmahnkosten – weiterverfolgt.

Die Klägerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten Bezug und führt an: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, indem es das Merkmal 8 zu eng ausgelegt habe. Eine erfindungsgemäße Synchronisation anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses setze entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht voraus, dass die Zeitintervalle der sog. „wachen“ Phasen im Sinne einer idealen Synchronisation zwingend und exakt auf die ersten Stromimpulse abgestimmt seien und in den Phasen dazwischen keinerlei magnetische (Stör-) Felder erfasst werden.

Vielmehr ergebe sich bereits aus dem Anspruchswortlaut, dass eine Synchronisation im Sinne des Klagepatents bereits dann vorliege, wenn die zeitliche Lage der von der Sensoreinheit generierten Zeitintervalle durch das zeitliche Auftreten des ersten Stromimpulses veranlasst werde und beide Ereignisse in einer festen zeitlichen Beziehung zueinander stehen. Dabei folge aus Unteranspruch 2, dass als für die Synchronisation relevante Eigenschaften alternativ oder kumulativ die Periodizität, das zeitliche Auftreten und/oder die Dauer des ersten Stromimpulses zugrunde gelegt werden können. Infolgedessen sei aber eine erfindungsgemäße Synchronisation auch gegeben, wenn sie nur auf dem zeitlichen Auftreten des ersten Stromimpulses beruhe. Damit offenbare die Klagepatentschrift – neben einer „internen Synchronisation“ gemäß der „Und-Kombination“ von Unteranspruch 2 – in der „Oder-Kombination“ auch die „externe Synchronisation“, bei der von einer externen Quelle Signale übermittelt werden, die den Empfänger passiv zu weiteren Aktionen veranlassten. Bezogen auf das Klagepatent veranlasse der Signalgeber die Synchronisation als externe Uhr mit jedem Signal passiv von außen.

Dieses Ergebnis stütze eine funktionsorientierte Auslegung. Der technische Zweck der Synchronisation anhand der Eigenschaften des charakteristischen Stromimpulses sei es, das Sensorsystem gegenüber störendem Rauschen von externen Quellen weniger empfindlich zu machen. Der zwingende technische Vorteil liege dabei darin, dass es zwei verschiedene Arten von Zeitintervallen in Form von Wach- und Schlafphasen generiere, mit denen es Störsignale aussortieren könne. Dieser Erfolg werde indes schon erreicht, wenn die Zeitintervalle der wachen Phasen nicht exakt an die Periodizität und/oder die Dauer des ersten Stromimpulses angepasst seien.

Davon ausgehend verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 8, da ihre Sensoreinheit zwei verschiedene Arten von Zeitintervallen erzeuge. Zum Einen generierten sie nach dem vorgegebenen Algorithmus nach Empfang der ersten Flanke eines Stromimpulses Zeitintervalle von ca. 2 ms, innerhalb derer alle empfangenen Signale ignoriert werden. Zum Anderen erzeugten sie Zeitintervalle von ca. 11,2 ms, während derer das System auf die Erfassung von Signalen ausgerichtet sei, und die ca. 2 ms nach Empfang einer ersten Flanke beginnen und mit dem Empfang des nächsten Stromimpulses enden. Außerdem sei die zeitliche Lage dieser beiden Zeitintervalle durch das zeitliche Auftreten des ersten Stromimpulses veranlasst. Dies bestätige der Umstand, dass die Schlafphase bei allen Ausführungsformen gleich sei, obwohl ihre Impulsbreiten bei den Modellen WG AAC E und WG AAC E.1 jeweils 0,2 ms und beim Modell WG AAD E 0,1 ms betragen und damit unstreitig voneinander unterscheiden. Aufgrund der generierten Schlafphasen sei das Sensorsystem ferner weniger empfindlich gegenüber störendem Rauschen externer Quellen.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts beruhe eine fehlende Verarbeitung von Signalen innerhalb eines Zeitfensters von ca. 2 ms nicht auf einer langsamen Rechengeschwindigkeit des Mikroprozessors. Dies treffe schon deshalb nicht zu, weil die in der Klagepatentschrift genannte Zeitspanne für das Abklingverhalten eines Impulses von 1 ms bereits den äußersten Zeitraum darstelle, den ein Verstärker benötige, um sich zwischen Impulsen wieder zurückzustellen. Zudem könne das Sensorsystem der angegriffenen Ausführungsformen magnetische Felder im Zeitintervall von 2 ms einstellungsgemäß nicht erfassen und weiterverarbeiten, wie sich unmittelbar aus dem als Anlage B 22 vorgelegten Untersuchungsbericht Prof. Dr. F ergebe. Demzufolge werde nach Erfassung eines Impulses ein bewusst gewähltes Zeitfenster von ca. 2 ms generiert, innerhalb dessen potentiell störende Folgeimpulse ausgeblendet werden, weil diese bei einem geringen Abstand zum Begrenzungskabel während eines Zeitraums von bis zu 1,6 ms auftreten können. Dabei belege der Umstand, dass die Schlafphase stets ca. 2 ms betrage, obwohl die zeitliche Länge der Folgeimpulse bzw. das Abklingverhalten des Sensors stark variiere und bei weitem Abstand vom Stromkabel sogar gar kein Folgeimpuls auftrete, dass das Zeitintervall auf eine bewusst gewählte Einstellung des Mikroprozessors zurückzuführen sei.

Soweit ein negativer Störimpuls, dessen erste Flanke innerhalb eines Zeitfensters von etwa 2 ms vor der ersten Flanke eines positiven Impulses detektiert werde, gleichermaßen bewirke, dass der positive Impuls durch das Sensorsystem ignoriert werde, ändere dies nichts am Vorliegen einer erfindungsgemäßen Synchronisation. Da die Wachphase nicht exakt auf die ersten Stromimpulse abgestimmt sei, sei zwar das Sensorsystem der angegriffenen Ausführungsformen tatsächlich empfindlicher gegenüber störenden Magnetfeldern, indem diese nicht zu 100 %, sondern nur zu ca. 15 bis 18 % ausgeblendet werden. Dies stehe jedoch einer Patentverletzung nicht entgegen, weil damit gleichwohl der mit dem Klagepatent bezweckte technische Vorteil erreicht werde.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt – bis auf den der Beklagten gewährten Wirtschaftsprüfervorbehalt –

wobei sie zusätzlich zu I. 1 b) hilfsweise beantragt

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne

(1) im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Roboter-Rasenmäher nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patents mit der Nr. 1 512 AAA B1 zur Durchführung des vorstehend beschriebenen Verfahrens verwendet werden dürfen;

(2) im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von 50.000 EUR, mindestens jedoch 25.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Roboter-Rasenmäher nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patents mit der Nr. 1 512 AAA B1 für das vorstehend beschriebene Verfahren zu verwenden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor: Entgegen der Auffassung der Klägerin müssten für eine erfindungsgemäße Synchronisation die wachen Phasen zwingend auf die charakteristischen Stromimpulse und die schlafenden Phasen zwingend auf die Dauer zwischen zwei Stromimpulsen abgestimmt sein. Denn andernfalls werde durch das Sensorsystem weder erreicht, dass die charakteristischen Stromimpulse erfasst und verarbeitet werden noch dass in den Phasen zwischen zwei Stromimpulsen keine Störimpulse erfasst werden.

Dies folge aus der Darstellung in den Absätzen [0007], [0033], [0038] und [0043] der Klagepatentschrift, wonach das Merkmals 8 erfordere, dass die Zeitintervalle, während derer die Sensoreinheit Impulse verarbeite, jeweils die gleiche Dauer haben und mit dem Auftreten der charakteristischen Stromimpulse übereinstimmen, und die Zeitintervalle, während derer die Sensoreinheit Impulse nicht verarbeite, ebenfalls jeweils die gleiche Dauer haben und mit dem Ruhezustand zwischen zwei charakteristischen Stromimpulsen übereinstimmen.

Davon ausgehend verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 8 schon deswegen nicht, weil die Schlafphase in keiner Weise mit dem ca. 13 ms andauernden Ruhezustand zwischen zwei Stromimpulsen abgestimmt sei.

Abgesehen davon treten die Zeitintervalle von 2,2 ms bis 2,3 ms, innerhalb derer die Steuereinheiten des Sensorsystem Impulse nicht erfassen, unstreitig nach jedem Impuls auf, d. h. nicht nur nach einen charakteristischen Stromimpuls, sondern auch nach jedem Störimpuls. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie unstreitig nach einem Störimpuls innerhalb dieses Zeitraums auch einen charakteristischen Stromimpuls nicht erfassen können. Dies habe zur Folge, dass die Anzahl und die Dauer der Zeitintervalle, innerhalb derer die Steuereinheit Impulse verarbeite, völlig beliebig sei, da sie davon abhängig seien, wann und wie viele Störimpulse auftreten.

Zuletzt sei entgegen der Ansicht der Klägerin eine Zeitdauer von 2,2 bis 2,3 ms nicht zu lang, um auszuschließen, dass es sich hierbei um die Zeit handle, welche die Mikroprozessoren benötigten, um nach Verarbeitung eines Impulses einen neuen Impuls zu verarbeiten.

B.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte im geltend gemachten Umfang Anspruch auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie der Pflicht zur Zahlung von Zinsen auf von der Klägerin eingezahlte Gerichtskosten gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Antrag auf Rechnungslegung ist lediglich insofern zu ergänzen, als der Beklagten im Hinblick auf Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren ist.

I.
Das Klagepatent lehrt ein Verfahren sowie ein elektronisches Leitsystem zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung, vorzugsweise eines automatischen Rasenmähers.

Nach den Angaben in der Beschreibung sind im Stand der Technik automatisch arbeitende Arbeitswerkzeuge wie Staubsauger-Roboter und automatische Rasenmäher bekannt, die eine Oberfläche behandeln und sich innerhalb des zu bearbeitenden Gebietes bewegen. Um den Roboter innerhalb dieses Gebietes zu halten, seien im Stand der Technik, wie etwa in der Schrift WO 99/38AAG, Suchsysteme entwickelt worden. Diese Suchsysteme bestehen aus mindestens einem Stromkabel in Verbindung mit einem Sensorsystem im Roboter, das Signale erfasse, die über das Kabel übertragen werden. Die Kabel seien so angeordnet, dass eine Grenzlinie definiert werde, die der Roboter nicht überschreiten dürfe, da er sonst das Gebiet verließe, das er bearbeiten solle. Solche Kabel könnten aus Dauermagneten oder aus Stromkabeln bestehen, durch welche ein elektrischer Strom übertragen werden könne.

Das Sensorsystem bestehe normalerweise aus mindestens einer Empfängereinheit, die magnetische Signale erfasse, aus einer mit dem Empfänger verbundenen Steuereinheit zur Verarbeitung der empfangenen Signale und aus einer Motoreinheit, die mit der Steuereinheit verbunden sei und die Bewegungen des Roboters steuere. Das System erfasse die Veränderungen in der Intensität des vom Strom oder dem Dauermagneten erzeugten Feldes, wenn der Roboter sich an das Kabel heranbewege. Die Steuereinheit verarbeite die Informationen und entscheide je nach der aktivierten Funktion, ob die Bewegung des Roboters durch Betätigung der Motoreinheit angesteuert werden solle. Das System könne zum Beispiel verhindern, dass sich der Roboter aus dem Gebiet heraus bewege, das er behandeln soll, oder es könne ihn sich entlang des Kabels bewegen lassen.

Die Klagepatentschrift erläutert weiter, dass sich die Magnetfelder, welche den Strom erzeugten, im gesamten Bereich oder in Teilen des Bereichs fortpflanzten, in dem bzw. denen der Roboter arbeiten möchte. Wenn sich in dem gleichen Bereich irgendein anderes Magnetfeld fortpflanze, das beispielsweise von einem anderen Stromkabel erzeugt werde, welches in der Nähe des Bereichs angeordnet sei, erfasse das Sensorsystem auch dieses Feld. Ein solches Störfeld, insbesondere Signale von anderen ähnlichen Suchsystemen, könne das Sensorsystem verwirren und dadurch Betriebsprobleme für den Roboter verursachen. Insbesondere bei Signalen von anderen ähnlichen Suchsystemen störten sich die Suchsysteme gegenseitig, da sich die Felder addierten.

Die Klagepatentschrift zitiert als nächstliegenden Stand der Technik die Vorveröffentlichung WO 99/59AAE, die ein solches System zur Markierung der Grenze eines Bereichs beschreibe. Es werde dort kurz dargestellt, wie ein Mehrbenutzer-Signal zum Markieren verwendet und dabei ein Grenzsignal, ein Hindernissignal und ein Synchronisiersignal eingesetzt würden. Der Roboter besitze ein Navigationssystem, welches nur seine absolute Position kenne, und der Roboter vollziehe eine Wendung um 180°, wenn er auf die Grenze treffe.

Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik, dass es keine Lösung für die Probleme beschreibe, dass sich das Signalerfassungssystem in dem gesamten Arbeitsbereich mit dem Signal synchronisieren müsse und das Signalsystem darüber hinaus Einflüsse von einem anderen Signal ausblenden müsse, die nicht von dem Signalgeber stammten.

Davon ausgehend formuliert das Klagepatent die Aufgabe, ein Verfahren sowie ein elektronisches Leitsystem zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung bereitzustellen, das über ein Signalerfassungssystem verfügt, welches sich im gesamten Arbeitsbereich mit dem Signal synchronisiert und Einflüsse von anderen Signalen ausblenden kann, die nicht vom Signalblender stammen.

Zur Lösung dieses technischen Problems sieht Patentanspruch 1 ein „Verfahren zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung (2) mittels eines elektronischen Leitsystems“ mit den folgenden Merkmalen vor, die mit dem maßgeblichen Wortlaut der englischen Fassung übereinstimmen:

1. Das elektronische Leitsystem weist auf
a) mindestens ein erstes Stromkabel (1, 4, 5, 6), das an
b) mindestens einen ersten Signalgeber (3, 7, 8) angeschlossen ist,
c) mindestens ein Sensorsystem (11, 12, 13), das auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet ist.

2. Das Sensorsystem (11, 12, 13)
a) erfasst mindestens ein magnetisches Feld, das über das Kabel (1, 4, 5, 6) übertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt,
b) und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung (2) bezüglich einer Oberfläche überträgt.

3. Die Antriebsvorrichtung ist auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet.

4. Der erste Signalgeber (3, 7, 8) überträgt durch das erste Kabel (1, 4, 5, 6) einen Strom.

5. Der Strom befindet sich während eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand, in dem er im Wesentlichen konstant ist.

6. Der Ruhezustand wird periodisch von mindestens einem ersten charakteristischen Stromimpuls (20) unterbrochen.

7. Der erste Stromimpuls wird durch ein Stromkabel (1) übertragen, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die automatische Vorrichtung (2) arbeiten soll.

8. Das Sensorsystem (11, 12, 13) synchronisiert die Zeitintervalle (28, 29), innerhalb derer es magnetische Felder erfasst, anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses (20).

Darüber hinaus sieht Patentanspruch 40 ein elektronisches Leitsystem zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung (2) mit folgenden Merkmalen vor:

1. Das elektronische Leitsystem weist auf
a) mindestens ein erstes Stromkabel (1, 4, 5, 6), das an
b) mindestens einen ersten Signalgeber (3, 7, 8) angeschlossen ist,
c) mindestens ein Sensorsystem (11, 12, 13), das auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet ist.

2. Das Sensorsystem (11, 12, 13)
a) erfasst mindestens ein magnetisches Feld, das über das Kabel (1, 4, 5, 6) übertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt,
b) und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung (2) bezüglich einer Oberfläche überträgt.

3. Die Antriebsvorrichtung ist auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet.

4. Der erste Signalgeber (3, 7, 8) überträgt durch das erste Kabel (1, 4, 5, 6) einen Strom.

5. Der Strom befindet sich während eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand, in dem er im Wesentlichen konstant ist.

6. Der Ruhezustand wird periodisch von mindestens einem ersten charakteristischen Stromimpuls (20) unterbrochen, der zur Synchronisierung des Sensorsystems dient.

7. Der erste Stromimpuls (1) wird durch ein Stromkabel übertragen, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die automatische Vorrichtung (2) arbeiten soll.

8. Das Sensorsystem (11, 12, 13) synchronisiert die Zeitintervalle (28, 29), innerhalb derer es magnetische Felder erfasst, anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses (20).

Merkmale 6 und 8 sind dabei aufgrund des Wortlauts der maßgeblichen englischen Originalfassung jeweils im Vergleich zur eingetragenen deutschen Übersetzung der europäischen Patentschrift sprachlich wie durch die Unterstreichungen hervorgehoben abzuändern.

II.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen wortsinngemäß von der technischen Lehre der Patentansprüche 1 und 40 des Klagepatents Gebrauch.

1.
Das ist zwischen den Parteien zu Recht jeweils bei den Merkmalen 1 bis 7 unstreitig, weshalb es dazu keiner näheren Ausführungen bedarf.

2.
Darüber hinaus verwirklichen sie auch das Merkmal 8 der Patentansprüche 1 und 40 wortsinngemäß.

Beide Patentansprüche können insoweit zusammen behandelt werden. Von dem Verfahrensanspruch 1 unterscheidet sich der Patentanspruch 40 nur dadurch, dass das Merkmal 6 zusätzlich formuliert, der charakteristische Stromimpuls „dient zur Synchronisierung des Sensorsystems“. Diesen Zweck des Stromimpulses erkennt der Fachmann indes bereits – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – anhand des technischen Wortsinns von Merkmal 8, weshalb zwischen beiden Patentansprüchen auch insoweit kein sachlicher Unterschied besteht. Nachfolgend wird deshalb der Patentanspruch 1 stellvertretend auch für den Patentanspruch 40 erläutert.

a)
Das Klagepatent versteht darunter, dass die vom Sensorsystem generierten Zeitintervalle zum Einen dergestalt mit dem periodisch auftretenden charakteristischen Stromimpuls zeitlich abgestimmt sind, dass es die von diesem Stromimpuls erzeugten magnetischen Felder grundsätzlich laufend erfasst. Zum Anderen erfassen sie im Ruhezustand des Stroms zumindest zeitweise keine magnetischen Felder, damit etwaige Störsignale ausgeblendet werden können. Demgegenüber ist für ein patentgemäßes Verfahren bzw. Leitsystem keine exakte zeitliche Übereinstimmung zwischen den Zeitintervallen des Sensorsystems und der Dauer des Stromimpulses erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn sie in einer festen zeitlichen Beziehung zueinander stehen, welche die Periodendauer zwischen zwei Stromimpulsen einschließt.

aa)
Das Klagepatent lehrt zunächst, dass es zwei verschiedene Zeitintervalle gibt: Zum Einen existieren nach dem Anspruchswortlaut Zeitintervalle, innerhalb derer das Sensorsystem magnetische Felder erfasst (nachfolgend auch „Wachphasen“ genannt). Zum Anderen liegt für den Durchschnittsfachmann, bei dem es sich um einen Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtungen Maschinenbau oder Elektrotechnik handelt, der umfangreiche Kenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von selbstfahrenden Arbeitswerkzeugen und deren Strom- und Signalversorgung besitzt, auf der Hand, dass es zwingend daneben Zeitintervalle gibt, in denen das Sensorsystem keine magnetischen Felder erfasst (sog. „Schlafphasen“).

Anhand der allgemeinen Beschreibung in den Absätzen [0005] und Absatz [0007] der eingetragenen deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift (nachfolgend Klagepatentschrift) erkennt der Fachmann, dass es dem Klagepatent dabei darum geht, Signale von externen Signalquellen auszusortieren, die das Sensorsystem in den „Wachphasen“ als störendes magnetisches Rauschen erfassen und deswegen den Betrieb der automatischen Vorrichtung stören könnten. Denn es wird dort als bislang ungelöstes Problem dargestellt, dass die Sensorsysteme im Stand der Technik auch Signale aus externen Quellen erfassen, diese Störsignale jedoch das Leitsystem verwirren und dadurch Betriebsprobleme für den Roboter verursachen können. Das Klagepatent macht es sich davon ausgehend zur Aufgabe, störenden Einfluss von Signalen aus externen Quellen auszusortieren, und stellt als Lösung dafür das (einzige) kennzeichnende Merkmal 8 bereit.

Dabei besteht ein enger technischer Zusammenhang zu den Merkmalen 5 und 6, wonach ein im Wesentlichen konstanter Strom periodisch von (mindestens) einem charakteristischen Stromimpuls unterbrochen wird. Dieser Stromimpuls erzeugt ein Magnetfeld, das – wie in den Absätzen [0021] und [0022] der Klagepatentschrift beschrieben – vom Empfänger des Sensorsystems erfasst und von seiner Steuereinheit verarbeitet wird, um diese auf die Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung zu übertragen. Dies geschieht entsprechend der Darstellung in den Absätzen [0037] bis [0039] der Klagepatentschrift, indem die „Flanken“ des Stromimpulses im Empfänger eine Spannung mit ausgeprägten Spannungsimpulsen erzeugen, welche die Informationen des Signalgebers für die Steuereinheit zur Kommunikation mit der automatischen Vorrichtung enthalten. Die Steuerung des Roboters erfolgt daher nicht laufend mittels kontinuierlicher Sinuswellen, sondern periodisch durch einen charakteristischen Stromimpuls, während sich der Strom im Übrigen in einem im Wesentlichen konstanten Ruhezustand befindet, in welchem keine Magnetfelder und damit keine Informationen vom Signalgeber übertragen werden. Daraus erschließt sich für den Fachmann ohne weiteres, dass das Zeitintervall zur Erfassung magnetischer Felder zum Einen den technischen Zweck hat, den für den Betrieb des Roboters notwendigen Stromimpuls zu empfangen. Zum Anderen sollen im Ruhezustand des Stroms keine, insbesondere keine störenden Signale von externen Signalgebern erfasst werden. Der charakteristische Stromimpuls und die beiden verschiedenen Zeitintervalle (Wach- und Schlafphasen) sind somit Voraussetzung dafür, dass das erfindungsgemäße Leitsystem Störsignale ausblenden kann.

bb)
Das Merkmal 8 gibt weiter vor, dass das Sensorsystem die Zeitintervalle zur Erfassung magnetischer Felder „anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses synchronisiert“.

(1)
Den für das Verständnis zentralen Begriff Synchronisierung bzw. Synchronisation definiert der Patentanspruch nicht, weshalb er unter Heranziehung der Klagepatentschrift im Übrigen und seiner technischen Funktion auszulegen ist.

Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind so zu deuten, wie sie der Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht (BGH, GRUR 1998, 133 – Kunststoffaufbereitung). Bei einem auslegungsbedürftigen Begriff aus der Patentschrift darf dabei nicht unbesehen der Inhalt zugrunde gelegt werden, mit dem dieser Begriff üblicherweise in dem betreffenden Fachgebiet versehen wird (gebräuchlicher Fachbegriff). Vielmehr müssen sie aus der Patentschrift selbst ausgelegt werden, die im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt, so dass stets zu prüfen ist, ob die Begriffe abweichend vom allgemeinen oder technischen Sprachgebrauch benutzt werden (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754 – werkstoffeinstückig). Nur wenn sich im Wege der Auslegung ergibt, dass in der Patentschrift Begriffe mit ihrem auf dem betroffenen Fachgebiet üblichen Inhalt gebraucht werden, ist auf diesen üblichen Sprachgebrauch zurückzugreifen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 38; Rinken/Kühnen in: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, Kommentar, 9. Aufl. § 14 Rn. 29 m. w. N.).

Dem Fachmann ist aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt, dass Synchronisation bedeutet, Prozesse oder Signale in einem System zeitlich aufeinander abzustimmen, damit sie gleichzeitig oder in einer bestimmten Reihenfolge ablaufen (vgl. Der Brockhaus, Computer- und Informationstechnologie, „Synchronisierung (Synchronisation)“, Anlage K 19). Die Klagepatentschrift geht grundsätzlich von diesem üblichen Sprachgebrauch aus, wie sich aus der Darstellung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels in den Absätzen [0040], [0041] und [0043] ergibt. Denn es wird dort beschrieben, dass die Steuereinheit des Sensorsystems „in die Lage versetzt (wird), sich mit den Signalen von den Signalgebern zu synchronisieren“, indem die Steuereinheit laufend A0-Impulse – den ersten charakteristischen Stromimpuls im Sinne der Merkmale 6 und 8 – erfasst und ihre Periode anhand dieser Informationen entsprechend anpasst, damit „die Periode für das Sensorsystem der Periode für die Signalgeber entspricht“.

Dabei ergibt sich – wie nachfolgend im Einzelnen erläutert – aus der Klagepatentschrift im Übrigen und bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, dass es für eine erfindungsgemäße Synchronisation genügt, wenn sich das Sensorsystem im Wege einer festen zeitlichen Beziehung auf diese Periode einstellt, hingegen eine exakte Übereinstimmung durch vollständige Gleichzeitigkeit der Vorgänge nicht Voraussetzung ist. Mit anderen Worten haben Sensorsystem und Signalgeber eine feste Phasenbeziehung zueinander, der zumindest das periodische Auftreten des Stromimpulses zugrundeliegt, aber die Phasendauer muss nicht gleich sein.

(2)
Der technische Zweck der Synchronisation besteht vor allem darin, die Wachphasen so mit dem charakteristischen Stromimpuls zeitlich abzustimmen, dass das Sensorsystem die von diesem erzeugten magnetischen Felder erfassen kann.

Wesentlich ist dafür, dass dieser Stromimpuls periodisch auftritt, was bedeutet, dass der Zeitraum zwischen zwei charakteristischen Stromimpulsen, der dem Ruhezustand des Stroms gemäß Merkmal 5 entspricht, im Wesentlichen gleichbleibend ist. Daraus ergibt sich für den Fachmann bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, dass die Wachphasen stets mit dieser Periode zeitlich abgestimmt sein müssen. Dass dies zwingend ist, lehrt ihn nicht zuletzt die Klagepatentschrift in den Absätzen [0041] und [0043], wobei der Fachmann am Inhalt der dortigen Ausführungen erkennt, dass sie insoweit über das dort dargestellte bevorzugte Ausführungsbeispiel hinaus allgemeine Gültigkeit für die Lehre des Klagepatents besitzen, weil andernfalls das Sensorsystem die charakteristischen Stromimpulse überhaupt nicht erfassen kann und die automatische Vorrichtung nicht ordnungsgemäß funktioniert. Denn es heißt dort:

„[0041]…Die Steuereinheit erfasst laufend A0-Impulse und regelt ihre Periode anhand dieser Informationen ein. Da die Steuereinheit nur während bestimmter Zeitintervalle Impulse umfasst, beispielsweise innerhalb des zeitlichen Fensters 28, 29 gemäß Fig. 2, ist es wichtig, dass die Periode für das Sensorsystem der Periode für die Signalgeber entspricht…

[0043] Es ist wichtig, dass die Periode für das Sensorsystem 11, 12, 13 korrekt eingestellt ist. Dies ist eine notwendige Bedingung dafür, dass die Signalgeber und das Stromkabel zur Kommunikation mit dem Roboter in der Lage sind. Wenn die Periode nicht korrekt ist, ist das Erfassungsfenster laufend versetzt und erfasst das Sensorsystem die Impulse zum falschen Zeitpunkt. Damit ist die Steuereinheit nicht mehr in der Lage, irgendwelche magnetischen Impulse vom Stromkabel zu erfassen.“

Die Berücksichtigung dieser Periode ist somit notwendige Bedingung, damit die für das erfindungsgemäße Leitsystem wesentliche Kommunikation mit der automatischen Vorrichtung stattfinden und diese – entsprechend der weiteren genannten Aufgabe der Erfindung nach Absatz [0007] der Klagepatenschrift – „im gesamten Arbeitsbereich“ gesteuert werden kann.

Außerdem wird mit dem charakteristischen Stromimpuls erreicht, dass die automatische Vorrichtung nicht den durch das Stromkabel im Wesentlichen abgegrenzten Arbeitsbereich verlässt (Merkmal 7). Denn das vom Stromimpuls erzeugte Magnetfeld weist auf den gegenüberliegenden Seiten des Kabels eine entgegengesetzte Richtung auf. Daher kann das Sensorsystem am Magnetfeld erkennen, ob die automatische Vorrichtung das Stromkabel überquert und ob sie sich innerhalb oder außerhalb des durch das Stromkabel abgegrenzten Bereichs befindet. Überquert sie das Begrenzungskabel, schalten die Spannungsimpulse um (von positiv/negativ zu negativ/positiv) und die automatische Vorrichtung kann wieder in den Arbeitsbereich zurückgesteuert werden. Das ist dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt, weshalb die entsprechende Darstellung in den Absätzen [0024] und [0045] bis [0053] der Klagepatentschrift wiederum nicht auf das bevorzugte Ausführungsbeispiel beschränkt ist.

(3)
Eine patentgemäße Synchronisation erfordert hingegen keine exakte zeitliche Übereinstimmung zwischen den vom Sensorsystem generierten Zeitintervallen und dem charakteristischen Stromimpuls. Insbesondere lehrt das Klagepatent weder, dass die Wachphasen die gleiche Dauer haben muss wie der Stromimpuls noch dass die „Schlafphasen“ genau zeitlich mit dem Ruhezustand des Stroms zwischen zwei charakteristischen Stromimpulsen abgestimmt sind. Vielmehr sind auch Ausgestaltungen erfindungsgemäß, bei denen die Zeitintervalle der Erfassung magnetischer Felder von der Dauer des charakteristischen Stromimpulses abweichen und die Schlafphasen kürzer bzw. die Wachphasen länger sind als der Ruhezustand des Stroms.

(a)
Für die Argumentation der Beklagten könnte zwar sprechen, dass Absatz [0007] der Klagepatentschrift die Aufgabe formuliert, mit Hilfe des Signalsystems (Sensorsystems) Störsignale aus externen Quellen auszublenden. Dieses Ziel der Erfindung wird tatsächlich (nur) optimal erreicht, wenn die vom Sensorsystem generierten Wachphasen exakt mit der Dauer des charakteristischen Stromimpulses übereinstimmen und das Sensorsystem zwischen diesen Impulsen keine magnetischen Felder erfasst.

Merkmale und Begriffe in der Patentschrift sind grundsätzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 – Trägerplatte). Dabei ist zu fragen, welche objektive Problemstellung dem technischen Schutzrecht zugrunde liegt und wie sie gelöst werden soll. Insbesondere kommt es darauf an, welche – nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden – Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik – nicht nur bevorzugt, sondern zwingend – mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 599 – Staubsaugerfilter; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 40). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines bestimmten Merkmals orientieren (BGH, GRUR 2001, 232 – Brieflocher). Dabei sind auch die übrigen Merkmale des Patentanspruchs sowie die Beschreibung der Patentschrift heranzuziehen. Die Merkmale des Patentanspruchs bilden eine Einheit, weshalb es entscheidend darauf ankommt, welcher technische Sinn im Gesamtzusammenhang der im Anspruch unter Schutz gestellten Lehre und welcher Beitrag zum beabsichtigten Leistungsergebnis den einzelnen Merkmalen des Patentanspruchs zukommt (BGH, GRUR 2004, 844 – Drehzahlermittlung; BGH, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum; Kühnen, aaO, Rn. 13). Die Patentansprüche (Haupt- und Unteransprüche) und der sie erläuternde Beschreibungstext nebst Zeichnungen bilden überdies eine zusammengehörige Einheit, die der Fachmann dementsprechend als sinnvolles Ganzes so zu interpretieren sucht, dass sich Widersprüche nicht ergeben (BGH, GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine; OLG Düsseldorf, Mitt 1998, 179 – Mehrpoliger Steckverbinder; Kühnen, aaO, Rn. 11; Rinken/Kühnen in: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 9. Aufl., § 14 Rn. 20 m. w. N.). Soweit zwischen der Beschreibung und dem Patentanspruch ein Widerspruch besteht, hat allerdings der Patentanspruch Vorrang (BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 1989, 205 – Schwermetalloxidationskatalysator).

Dies zugrundegelegt gelangt der Fachmann indes anhand der Patentansprüche und der Beschreibung in der Klagepatentschrift zu dem Ergebnis, dass die objektive Aufgabe der Erfindung darin besteht, das elektronische Leitsystem gegenüber störendem Rauschen aus externen Quellen weniger empfindlich zu machen. Dieses Ziel wird jedoch bereits erreicht, wenn mit Hilfe des Sensorsystems Störsignale nur zeitweise ausgeblendet werden. Schon die zitierte allgemeine Aufgabenbeschreibung in Absatz [0007] schließt dieses Verständnis von der Lehre des Klagepatents nicht aus, da es dort nur allgemein heißt, dass es Einflüsse von einem anderen Signal ausblenden muss. Die Klagepatentschrift formuliert hingegen gerade nicht, dass dies vollständig zu geschehen hat.

(b)
Der Wortlaut der Patentansprüche 1 und 40 gibt lediglich vor, dass für die Synchronisation Eigenschaften des charakteristischen Stromimpulses zugrunde gelegt werden. Diese Formulierung ist offen gefasst und legt deshalb bereits die Auslegung nahe, dass ein erfindungsgemäßes Leitsystem nicht auf eine exakte Übereinstimmung zwischen den Zeitintervallen und dem Stromimpuls beschränkt ist.

(aa)
Diese Auslegung sieht der Fachmann insbesondere durch die Antwort auf die Frage bestätigt, was die Lehre des Klagepatents unter diesen „Eigenschaften“ versteht, weil sich daraus ergibt, dass die Synchronisation nicht zwingend anhand der Dauer des Stromimpulses zu erfolgen hat.

Darüber geben ihm Unteranspruch 2, die Absätze [0030] und [0031], [0040] bis [0043] sowie Figur 2 aus der Klagepatentschrift zu dem bevorzugten Ausführungsbeispiel Aufschluss. Danach kann es sich bei diesen Eigenschaften um die Periodizität, das zeitliche Auftreten und / oder die Dauer des ersten Stromimpulses handeln. Die Beschreibung in der Klagepatentschrift veranschaulicht in Verbindung mit der Figur 2, dass Stromimpulse eine bestimmte „Periode“, etwa von 12 ms, und Dauer – z. B. 50 oder 100 µs – besitzen und der Zeitraum zur Erfassung magnetischer Felder durch das Sensorsystem deswegen darauf abgestimmt werden kann. Darüber hinaus haben sie ein bestimmtes zeitliches Auftreten, das von einem definierten Ausgangszeitpunkt aus „0“ oder – wie beim nachfolgenden Impuls S 1 aus dem bevorzugten Ausführungsbeispiel, der eine 1 ms später auftritt – einen anderen Wert haben kann.

Der Begriff „Eigenschaften“ ist dabei nicht so aufzufassen, dass mehrere Eigenschaften vorliegen müssen, sondern es genügt grundsätzlich auch nur eine einzige Eigenschaft des charakteristischen Stromimpulses zur Synchronisation der Zeitintervalle. Dies liegt zunächst schon deswegen nahe, weil der Begriff „Eigenschaften“ im allgemeinen Sprachgebrauch verbreitet im Sinne einer bloßen Gattungsbezeichnung verwendet wird. Zudem ergibt sich dies im Wege der Auslegung aus der Klagepatentschrift, insbesondere aus Unteranspruch 2. Verwendet der Patentanspruch einen Plural, stellt dieser zwar nicht ohne weiteres, d. h. ohne entsprechende Anhaltspunkte in der Patentschrift, eine reine Gattungsbezeichnung dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2013 – 2 U 73/09; BeckRS 2013, 12504 – Chipkarte). Ein derartiges Verständnis kann sich jedoch aus der Patentschrift ergeben, wobei zur Auslegung neben den Patentansprüche die Beschreibung und die Zeichnungen (Figuren) heranzuziehen sind, die gemäß Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ die technische Lehre des Patentanspruchs erläutern und veranschaulichen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1125 – Polymerschaum, Kühnen, aaO, Rn. 21). Dabei ergeben sich aus Unteransprüchen ebenfalls Anhaltspunkte für das Verständnis eines im Hauptanspruch verwendeten Begriffs, indem sie als rückbezogene Ansprüche definitionsgemäß spezielle Ausführungsvarianten des im Hauptanspruch nach allgemeinen Merkmalen umschriebenen Erfindungsgegenstandes betreffen. Ein bestimmtes Merkmal im Hauptanspruch ist daher so auszulegen, dass es auch die im Unteranspruch beschriebene bevorzugte Ausgestaltung erfasst, ohne dass sich allerdings der Bedeutungsgehalt des Merkmals darin erschöpft (vgl. Rinken/Kühnen in: Schulte, aaO, § 14 Rn. 26).

Im vorliegenden Fall führt die Heranziehung von Unteranspruch 2 zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Eigenschaften“ eine bloße Gattungsbezeichnung darstellt. Schließlich heißt es dort, „dass der Synchronisierung der Zeitintervalle … die Periodizität, das zeitliche Auftreten und /oder die Dauer des ersten Stromimpulses zugrunde liegen.“ Genügt demnach in der speziellen Ausführungsvariante von Unteranspruch 2 eine einzige Eigenschaft wie z. B. das zeitliche Auftreten oder die Dauer des Stromimpulses, so muss dies erst recht für den Hauptanspruch gelten, weil er diese bevorzugte Ausgestaltung andernfalls überhaupt nicht erfassen würde.

Infolgedessen ist eine Synchronisation der Zeitintervalle anhand der Dauer des charakteristischen Stromimpulses ausdrücklich bloß als spezielle Ausführungsvariante in Unteranspruch 2 und auch dort nur als mögliche Alternative vorgesehen. Dies bedeutet indes, dass es für die Lehre des Klagepatents nicht zwingend erforderlich ist, die Wachphasen mit der Dauer des Stromimpulses zu synchronisieren. Da die Dauer des Stromimpulses nur eine von mehreren möglichen Eigenschaften ist, die für die Synchronisation zugrunde gelegt werden können, sind vielmehr auch solche Ausgestaltungen erfindungsgemäß, bei denen die Zeitintervalle zur Erfassung magnetischer Felder von der Dauer des Stromimpulses abweichen.

Soweit diese Auslegung bedeutet, dass auch die „Periodizität“ einzige Eigenschaft des Stromimpulses sein kann, steht nicht im Widerspruch zu den Cgen Ausführungen, wonach die Wachphasen technisch zwingend mit der Periode zwischen zwei Stromimpulsen synchronisiert werden. Vielmehr ist insoweit zwischen den Eigenschaften des Stromimpulses, die als (Ausgangs-) Wert für die Synchronisation der Zeitintervalle zugrunde gelegt werden, und dem sich daran anschließenden Prozess der Synchronisation zu differenzieren. Ausschließlich auf ersteres bezieht sich das Teilmerkmal „(synchronisiert) anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses“, während sich die Notwendigkeit einer zeitlichen Abstimmung mit der Periode während der Synchronisation erst in Verbindung mit den Merkmalen 5 und 6 sowie aus dem technischen Zweck erschließt. Wenn somit das Sensorsystem die Zeitintervalle zur Erfassung magnetischer Felder (nur) anhand des zeitlichen Auftretens des charakteristischen ersten Stromimpulses, z. B. 1 ms nach Inbetriebnahme der automatischen Vorrichtung synchronisiert, so liegt dieses zeitliche Auftreten zwar der Synchronisation als Ausgangswert zugrunde, die bei der Synchronisation generierten Wachphasen werden jedoch gleichwohl anschließend mit der Periode zeitlich abgestimmt.

Ein Widerspruch zum Unteranspruch 2 besteht ferner sprachlich nicht, weil die dort aufgeführte „Periodizität“ die Eigenschaft des Stromimpulses betrifft, regelmäßig nach Ablauf einer bestimmten Zeit wiederzukehren. Dabei umfasst der Begriff der zeitlichen Periodizität auch die Frequenz, mit der ausgesagt wird, wie oft sich der Stromimpuls in einer bestimmten Zeitdauer wiederholt. Hingegen beschreibt die Periode „nur“ die Zeitdauer zwischen zwei Stromimpulsen. Die Begriffe „Periodizität“ und „Periode“ sind mithin voneinander zu unterscheiden.

(bb)
Die hiesige Interpretation wird ferner durch die Darstellung des bevorzugten Ausführungsbeispiels in Absatz [0040] der Klagepatentschrift gestützt, indem dort die Länge des Erfassungsfensters nicht exakt der Dauer des Stromimpulses von 100 µs entspricht, sondern das Sensorsystem „aus Gründen der Sicherheit …“ 30 µs vor dem erwarteten Auftreten des charakteristischen Stromimpulses A0 mit der Erfassung beginnt. Dies bedeutet schließlich nichts anderes, als dass bei diesem Ausführungsbeispiel die generierten Zeitintervalle nicht exakt der Dauer des Stromimpulses entsprechen, sondern die Wachphasen des Sensorsystems länger und seine Schlafphasen dementsprechend kürzer sind als der Ruhezustand des Stroms. Zudem ergibt sich aus der Beschreibung in Absatz [0042] zu einem möglicherweise auftretenden A0-Impuls innerhalb des „Sicherheitsfensters“ von 30 µs, dass eine exakte zeitliche Übereinstimmung sogar von Nachteil ist, da der Stromimpuls aus dem Stromkabel mit einer zeitlichen Abweichung auftreten kann und er in diesem Fall vom Sensorsystem nicht erfasst würde.

Auch wenn der Gegenstand der Erfindung nicht auf die Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele oder Zeichnungen in der Patentschrift beschränkt werden darf, so bedeutet dies nicht, dass sie für die Auslegung des Patentanspruchs keine Bedeutung haben. Vielmehr werden dort bestimmte Ausgestaltungen als erfindungsgemäß beschrieben und geben damit Aufschluss darüber, was nach der technischen Lehre des Klagepatents in den Schutzbereich des Hauptanspruchs fallen soll (BGH, GRUR 2004, 1023 – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit I; BGH, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung). Sie geben deshalb stets Veranlassung danach zu fragen, ob nicht eine Auslegung der Merkmale des Hauptanspruchs in Betracht kommt, bei der sämtliche als erfindungsgemäß beschriebenen Varianten auch vom Anspruchswortlaut erfasst werden. Nur wenn ein solches Verständnis angesichts der konkreten Anspruchsformulierung ausscheidet, ist Raum für die Annahme, dass der Beschreibungstext einen überschießenden Inhalt hat, der einen Patentschutz nicht zu vermitteln vermag (BGH, GRUR 2008, 887 – Momentanpol II; BGH, GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine; OLG Düsseldorf, Mitt 1998, 179 – Mehrpoliger Steckverbinder; Kühnen, aaO, Rn. 10).

Letzteres ist hier nicht der Fall, da der Wortlaut der Patentansprüche 1 und 40 – wie bereits ausgeführt – eine exakte zeitliche Übereinstimmung nicht ausdrücklich vorgibt. Somit ist ausgehend vom bevorzugten Ausführungsbeispiel Raum für eine Auslegung, wonach der Erfassungszeitraum länger sein kann als die Dauer des Stromimpulses. Da die Klagepatentschrift für Abweichungen zudem keine Grenzen oder Toleranzen definiert, gelangt der Fachmann zu dem Schluss, dass eine unterschiedliche Phasendauer der Lehre des Klagepatents nicht entgegensteht, solange das Sensorsystem in den generierten Wachphasen periodisch die magnetischen Felder des Stromimpulses erfasst und daneben Schlafphasen erzeugt, mit denen Störsignale ausgeblendet werden können.

(cc)
Dieser Auslegung hält die Beklagte vergeblich die Schilderung in den Absätzen [0033], [0034), [0038] und [0043] der Klagepatentschrift entgegen, in denen ebenfalls das bereits erwähnte bevorzugte Ausführungsbeispiel beschrieben wird.

Denn der Schutzbereich einer Erfindung darf grundsätzlich nicht auf eine konstruktive Gestaltung beschränkt werden, die in einem Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart ist (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; Kühnen, aaO, Rn. 22). Soweit dort eine „ideale“ Synchronisation im Sinne einer exakten zeitlichen Übereinstimmung dargestellt wird, ist die Lehre des Klagepatents daher nicht auf diese Ausgestaltung begrenzt, wie zudem Absatz [0059] der Klagepatentschrift ausdrücklich hervorhebt.

Absatz [0038] bezieht sich ohnehin nur darauf, dass die Steuereinheit die Länge des charakteristischen Stromimpulses und des Ruhezustandes zwischen zwei Stromimpulsen anhand der Flanken der Spannungsimpulse bestimmen kann. Dem entnimmt der Fachmann jedoch schon gar nicht, dass die vom Sensorsystem auf Grundlage dieser Informationen generierten Zeitintervalle gleich lang sein müssen. Die in Absatz [0043] hervorgehobene Notwendigkeit einer korrekten Einstellung der Periode bezieht sich ebenfalls nicht auf eine exakte zeitliche Übereinstimmung zwischen der Phasendauer von Sensorsystems und Signalgeber, sondern nur darauf, dass das Sensorsystem beim periodischen Auftreten des Stromimpulses „wach“ sein muss. Das schließt Wachphasen, die länger andauern als dieser Stromimpuls nicht aus; auch dann ist die „Periode korrekt eingestellt“.

Eine andere Beurteilung folgt zuletzt insbesondere nicht aus der Beschreibung in Absatz [0033] der Klagepatentschrift. Auch die einleitende Formulierung „Der Einsatz von Stromimpulsen definiert den Umfang der vorliegenden Erfindung.“ führt in Verbindung mit dem nachfolgenden Satz „Da der Stromimpuls während eines kurzen zeitlichen Intervalls auftritt, und da das Sensorsystem nur während eines Zeitintervalls, der dem Stromimpuls entspricht, auf die Erfassung von Magnetfeldern ausgerichtet ist, ist das Leitsystem 11, 12, 13 in der Lage, magnetisches Rauschen auszusortieren, das den Betrieb des Roboters stören könnte…“ nicht zu einem Verständnis von der Lehre des Klagepatents, wonach die Phasen exakt gleich und sämtliche Störsignale ausgeblendet werden müssen. Auch insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich um die Darstellung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels handelt, auf die der Umfang der Erfindung nicht beschränkt werden darf. Soweit der zitierte einleitende Satz von Absatz [0033] zur Auslegung des Schutzbereichs heranzuziehen ist, spricht dies ebenfalls nicht für die Argumentation der Beklagten, weil er bloß allgemein die Bedeutung des Einsatzes von Stromimpulsen für die Erfindung hervorhebt, ohne dass sich daraus allein zwingend ergibt, in welchem Umfang die vom Sensorsystem generierten Zeitintervalle zur Erfassung magnetischer Felder auf diese Stromimpulse zeitlich abgestimmt sein müssen.

cc)
Des Weiteren lehrt das Klagepatent, dass das Sensorsystem aktiv diese Synchronisation vornimmt.

Der Fachmann entnimmt dies zunächst aus dem technischen Wortsinn des Patentanspruchs selbst „Das Sensorsystem synchronisiert…“ und sieht dieses Verständnis – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – durch Unteranspruch 2 bestätigt, wo es ausdrücklich heißt, dass die „Synchronisierung der Zeitintervalle … von dem Sensorsystem vorgenommen wird“. Überdies gelangt er im Wege der gebotenen funktionsorientierten Auslegung in Verbindung mit den Merkmalen 2a und 2b zu diesem Ergebnis. Danach erfasst das Sensorsystem ein magnetisches Feld, das von dem charakteristischen Stromimpuls erzeugt wird, und verarbeitet die empfangenen Informationen, um diese auf die Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung zu übertragen. Das Sensorsystem ist demzufolge das Element im Leitsystem, welches die von den Signalgebern stammenden Signale als magnetische Felder empfängt und verarbeitet, um auf Grundlage der erhaltenen Informationen Zeitintervalle zur Erfassung dieser magnetischen Felder zu erzeugen, die der Synchronisierung mit den vom Signalgeber stammenden Signalen – dem charakteristischen Stromimpuls – und damit der Kommunikation mit der automatischen Vorrichtung dienen.

Dies spricht dagegen, dass das Klagepatent – wie von der Klägerin in der Berufungsreplik angeführt (vgl. S. 7f., Bl. 300f. GA) – auch eine „externe Synchronisation“ offenbart, bei der die Synchronisation durch eine externe Uhr bewirkt wird, indem diese externe Quelle Signale übermittelt, welche die Synchronisation mit jedem Signal passiv von außen veranlasst. Denn nach der Lehre des Klagepatents wird die Synchronisation in dem und durch das Sensorsystem durchgeführt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine „externe Synchronisation“ mit dem technischen Wortsinn des Merkmals 8 vereinbar ist, wonach das Sensorsystem aktiv die Synchronisation vornimmt.

dd)
Nach alledem gelangt der Fachmann zu dem Verständnis, dass auch solche Ausgestaltungen erfindungsgemäß sind, bei denen die Wachphasen des Sensorsystems nicht mit der Dauer des charakteristischen Stromimpulses übereinstimmen, sondern die Phasendauer unterschiedlich ist und Störsignale infolgedessen nicht vollständig, sondern nur zeitweise ausgeblendet werden können.

b)
Nach Maßgabe dieser Auslegung ist Merkmal 8 der Ansprüche 1 und 40 des Klagepatents verwirklicht.

aa)
Bei den angegriffenen Ausführungsformen, die unstreitig im Kern das gleiche elektronische Leitsystem bzw. Verfahren dazu besitzen und daher bezüglich der Benutzung des Klagepatents gleich zu beurteilen sind, gibt es zwei verschiedene Zeitintervalle in Form von Wach- und Schlafphasen: Sie verfügen – bei einem charakteristischen Stromimpuls (positiven Impuls) von 0,2 ms (0,1 ms) Länge und einer Periode von 13,2 ms (13,1 ms) – über Zeitintervalle von ca. 2,3 ms nach einem Impuls, in welchem sie nicht auf Impulse reagieren, und über Zeitfenster von fast 11 ms, in denen sie auf die Erfassung von Impulsen ausgerichtet sind:

Der im Wesentlichen konstante Ruhezustand des Stroms wird von einem charakteristischen Stromimpuls unterbrochen, der mit einer Periode von 13,2 ms auftritt. Dies zeigt die als Anlage K 8 (Übersetzung K 8a) zur Akte gereichte Patentuntersuchung der BAB Elektronik AB für die angegriffene Ausführungsform 1 auf Seite 10 einschließlich Abbildung 10, ist aber für die beiden weiteren angegriffenen Ausführungsformen ebenfalls unstreitig, wobei die Periode bei der angegriffenen Ausführungsform 3 allerdings 13,1 ms beträgt.

Der charakteristische Stromimpuls verfügt bei den angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 über eine Dauer von ca. 200 µs (vgl. Seite 11 der Patentuntersuchung der BAB Elektronik AB; Seite 4 des Untersuchungsberichts Prof. Dr. F vom 10.04.2012, Anlage B 9; Seite 3 der gutachterlichen Stellungnahme Prof. Dr. G vom 02.10.2012, Anlage K 20) und bei der angegriffenen Ausführungsform 3 von 100 µs (Seite 3 der Untersuchung von H vom 22.05.2013, Anlage K 21, Übersetzung K 21b).

Beide Parteien und die zitierten Untersuchungen stimmen ferner darin überein, dass sämtliche angegriffene Ausführungsformen auf einen innerhalb von ca. 2,3 ms nach der Vorderflanke eines Stromimpulses erscheinenden Folgeimpuls nicht reagieren. Tritt ein solcher Folgeimpuls als Störimpuls innerhalb dieses Zeitraums nach einem charakteristischen Stromimpuls auf, verhält sich der Mähroboter weiterhin normal und bewegt sich ausschließlich im durch das Stromkabel abgegrenzten Bereich. Handelt es sich bei dem Folgeimpuls um den charakteristischen Stromimpuls – tritt dieser mithin innerhalb von ca. 2,3 ms nach einem Störimpuls auf – so wird er ebenfalls ignoriert. Der Mähroboter schaltet sich ab oder – wenn er sich in der Nähe des Begrenzungskabels befindet – überquert dieses Stromkabel und arbeitet außerhalb des abgegrenzten Bereichs weiter. Außerhalb des Zeitfensters von ca. 2,3 ms nach einem Stromimpuls erfasst der Roboter Folgeimpulse. Handelt es sich um Störimpulse, verlässt er den abgegrenzten Bereich, beginnt nach einiger Zeit nach dem Begrenzungskabel zu suchen und hält an, wenn er das Kabel nicht findet (vgl. Seite 7-8 der gutachterlichen Stellungnahme Prof. Dr. G vom 02.10.2012, Anlage K 20; Seite 11 des Untersuchungsberichts Prof. Dr. F vom 16.01.2013, Anlage B 21; Seiten 5 bis 6 des Untersuchungsberichts Prof. Dr. F vom 02.05.2013, Anlage B 22; Seiten 4 bis 6 der Untersuchung von H vom 22.05.2013, Anlage K 21, Übersetzung K 21b).

bb)
Die angegriffenen Ausführungsformen synchronisieren ferner die Zeitintervalle zur Erfassung magnetischer Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses.

(1)
Die Steuereinheit erfasst und verarbeitet laufend den charakteristischen Stromimpuls, da sie sich bei seinem periodischen zeitlichen Auftreten in der Wachphase befindet. Die Wachphasen sind mithin an Periode und zeitlichem Auftreten des positiven Impulses ausgerichtet. Auf diese Weise erkennt die Steuereinheit, ob sich der Mähroboter innerhalb des Stromkabels bewegt, und er kann ausschließlich in dem abgegrenzten Bereich gesteuert werden.

(2)
Soweit die angegriffenen Ausführungsformen in Zeitintervallen von 2,3 ms nach einem positiven Impuls magnetische Felder nicht erfassen, geschieht dies einstellungsbedingt. Die Periode von 13,2 ms (13,1 ms) zwischen zwei Stromimpulsen besteht daher aus zwei verschiedenen Zeitintervallen, welche die Steuereinheit der angegriffenen Ausführungsformen anhand des zeitlichen Auftretens des charakteristischen Stromimpulses synchronisiert, und zwar aus Wachphasen von fast 11 ms Dauer und bewusst erzeugten Schlafphasen von ca. 2,3 ms Dauer.

Der Patentverletzung steht dabei nach Maßgabe der Auslegung unter a) zunächst nicht entgegen, dass sich die Dauer des periodisch alle 13,2 ms auftretenden Stromimpulses von 200 µs (100 µs) und die Dauer der Wachphasen deutlich unterscheiden. Maßgebend ist vielmehr allein, dass das Steuerungssystem grundsätzlich erfassungsbereit ist, wenn der charakteristische Stromimpuls erfolgt, und es anhand der Periode zwischen zwei Stromimpulsen seine Wachphasen mit dessen zeitlichem Auftreten abstimmt.

Die Beklagte beruft sich weiter insbesondere ohne Erfolg darauf, dass ihre Steuerungssysteme nicht zwei unterschiedliche Zeitintervalle generierten, sondern grundsätzlich sämtliche Signale erfassen würden, unabhängig davon, ob es sich um einen positiven Impuls oder um Störsignale handle. Denn ihre Begründung, die Nichterfassung von Folgeimpulsen innerhalb eines Zeitfensters von ca. 2,3 ms nach einem Stromimpuls beruhe darauf, dass der Mikroprozessor diesen Zeitraum benötige, um nach Verarbeitung eines Impulses einen neuen Impuls zu verarbeiten, überzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass Absatz [0031] der Klagepatentschrift ein Abklingverhalten des Stromimpulses im Verstärker der Steuereinheit beschreibt, währenddessen die Steuereinheit keine Folgeimpulse erfassen und verarbeiten kann. Allerdings nennt die Klagepatentschrift nur einen zeitlichen Abstand von 1 ms, weshalb sich der deutlich längere Zeitraum von 2,3 ms allein anhand der Angaben in der Klagepatentschrift nicht plausibel erklären lässt. Die Behauptung der Klägerin, dass 1 ms bereits die äußerste Zeitspanne für ein Abklingverhalten darstelle, hat die Beklagte zwar bestritten, konkrete technische Gründe dafür, dass und warum die Mikroprozessoren der angegriffenen Ausführungsformen eine Zeitdauer von ca. 2,3 ms nach Erfassung eines Impulses benötigen, um einen neuen Impuls zu erfassen oder zu verarbeiten, hat sie indes nicht genannt.

Abgesehen davon ergibt sich aus den von ihr selbst vorgelegten Untersuchungsberichten, dass das Zeitintervall von 2,3 ms zumindest weit überwiegend nicht auf einer langsamen Rechengeschwindigkeit der von ihr verwendeten Mikroprozessoren beruht. Im Untersuchungsbericht Prof. Dr. F vom 16.01.2013 (Anlage B 21) wird zwar zunächst geschildert, dass der Prozessor der angegriffenen Ausführungsform 2 über einen Zeitraum von ca. 1,6 ms allein damit beschäftigt sei, seine Eingänge abzufragen, und die analoge Signalaufbereitung für die Erzeugung eindeutiger Signale am Prozessoreingang somit mindestens diesen Zeitraum benötige (Seite 8). Aufgrund einer anschließenden digitalen Verarbeitungszeit von 0,7 ms sei ein Zeitbedarf von insgesamt ca. 2,3 ms für die Signalverarbeitung realistisch, in welchem das System intern beschäftigt sei und auf neue Eingangssignale von außen nicht reagieren könne. Diese Behauptungen werden indes im neueren Untersuchungsbericht Prof. Dr. F vom 02.05.2013 (Anlage B 22) korrigiert, indem die Dauer der analogen Signalvorverarbeitung nur mit 0,2 ms und der anschließenden digitalen Verarbeitung lediglich mit 0,1 ms angegeben werden. Die übrigen 2 ms werden dort hingegen ausdrücklich als „Zeit zur Ausblendung eines Folgesignals“ bezeichnet (Seite 14, Abbildung 11 des Untersuchungsberichts). Dazu erläutert der Gutachter der Beklagten, dass 0,2 ms nach einem charakteristischen Stromimpuls ein Folgeimpuls auftreten könne, wenn sich der Roboter in der Nähe des Begrenzungskabels befinde. Die Dauer des Folgeimpulses hänge vom Abstand ab; für beide Impulse seien Zeiten von bis zu 1,6 ms gemessen worden, wobei längere Zeiten vorstellbar seien. Veranschaulicht wird dies anhand der Bilder 10b bis 10e auf den Seiten 11 und 12 des Untersuchungsberichts, wobei die türkisfarbene Linie das in der Steuerungseinheit erzeugte Signal sowie die magentafarbene und die blaue Linie die Prozessoreingangssignale in den beiden Komparatoren des Prozessors anzeigen, die den positiven und negativen Spannungsimpulsen entsprechen, die in Absatz [0046] ff. und in Figur 10 der Klagepatentschrift erläutert werden. Zu sehen ist auf den Bildern 10c bis 10e, dass das „Abklingverhalten“ des Sensors (türkis) länger andauert als die Folgeimpulse (magenta / blau). Im Untersuchungsbericht heißt es dazu auf Seite 13, dass die Verarbeitung eines Folgeimpulses eine Richtungserkennung unmöglich machen würde, und die Differenz zwischen 1,6 ms und 2 ms wird explizit als „zugeschlagene ingenieurmäßige Zeitreserve“ bezeichnet.

Diesen Ausführungen zufolge erfassen und/oder verarbeiten die angegriffenen Ausführungsformen einstellungsbedingt für Zeitintervalle von ca. 2 ms nach einem charakteristischen Stromimpuls Folgeimpulse nicht, die in der Nähe des Begrenzungskabels auftreten. Der Grund dafür ist, dass – wie sich ebenfalls aus dem Untersuchungsbericht ergibt – die Folgeimpulse eine Lokalisierung des Roboters durch den Prozessor verhindern würden, und sie daher einem störungsfreien Betrieb der angegriffenen Ausführungsformen entgegenstünden. Demnach generiert das Sensorsystem jedoch ausgehend vom zeitlichen Auftreten des charakteristischen Stromimpulses zwei Zeitintervalle, mit denen der positive Impuls aus der Andockstation erfasst wird, nachfolgende Störimpulse in einem Zeitraum von ca. 2 ms hingegen aktiv ausgeblendet werden.

(3)
Unbeachtlich ist, dass die Steuerungssysteme der angegriffenen Ausführungsformen auf einen charakteristischen Stromimpuls, der ca. 2,3 ms nach einem Störimpuls auftritt, ebenfalls nicht reagieren.

Wenn eine angegriffene Ausführungsform die Vorteile des Patents nicht oder nur unvollständig verwirklicht, so ist gleichwohl eine Patentverletzung gegeben, wenn sie sämtliche Merkmale des Patentanspruchs wortsinngemäß erfüllt, sog. verschlechterte Ausführungsform (BGH, GRUR 2006, 131 – Seitenspiegel; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 162). Das ist hier der Fall: Die Erfassung und Verarbeitung von Störimpulsen beruht lediglich darauf, dass die generierten Zeitintervalle nicht exakt mit der Dauer des charakteristischen Stromimpulses und dem Ruhezustand zwischen zwei Stromimpulsen übereinstimmen.

Auch dass bei den angegriffenen Ausführungsformen nach einem Störimpuls ebenfalls eine Schlafphase von ca. 2,3 ms beobachten worden ist, dieses Zeitintervall mithin unabhängig von einem positiven Impuls oder einem Störimpuls eintritt, steht einer Verwirklichung des Merkmals 8 nicht entgegen. Denn dieses Merkmal fordert nur, dass das Sensorsystem die Zeitintervalle anhand der Eigenschaften des charakteristischen Stromimpulses synchronisiert, nicht hingegen dass diese Zeitintervalle stets und nur in Abhängigkeit eines positiven Impulses entstehen. Bei den angegriffenen Ausführungsformen hat die Steuereinheit (= das Sensorsystem) die Zeitintervalle dergestalt synchronisiert, dass sie für einen Zeitraum von ca. 2,3 ms nach dem Empfang der Vorderflanke eines charakteristischen Stromimpulses magnetische Felder nicht erfasst und sich diese Schlafphase grundsätzlich nach jedem zeitlichen Auftreten und daher mit einer Periode von 13,2 ms (bzw. 13,1 ms) wiederholt. Bleibt dies aufgrund eines Störimpulses aus, so liegt das an der unvollständigen Übereinstimmung der Zeitintervalle mit der Dauer des Stromimpulses, ohne dass dadurch die wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals 8 tangiert wird.

cc)
Nicht zu folgen ist zuletzt der Ansicht des Landgerichts, wonach die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, dass die angegriffenen Ausführungsformen über ein Sensorsystem verfügen, das im Sinne von Merkmal 8 Zeitintervalle (aktiv) synchronisiere.

Infolge der Feststellung, dass einstellungsbedingt zwei verschiedene Zeitintervalle – Wach- und Schlafphasen – vorhanden sind, ist vielmehr davon auszugehen, dass diese von der Steuerungseinheit der angegriffenen Ausführungsformen, die dem patentgemäßen Sensorsystem entspricht, generiert werden. Das hat die Klägerin auch so vorgetragen (vgl. Seite 5 und 9 der erstinstanzlichen Replik, Bl. 102, 106 GA). Es ist ersichtlich und von der Beklagten auch nicht dargelegt worden, welches andere Element bei den angegriffenen Ausführungsformen stattdessen die in Rede stehenden Zeitintervalle erzeugen könnte.

III.
Wegen des unstreitigen Angebots und des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland verletzt die Beklagte den Patentanspruch 40 unmittelbar. Daraus ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.
Da die Beklagte entgegen § 9 S. 2 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, ist sie gegenüber der Klägerin nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.

2.
Nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG hat die Beklagte außerdem den Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin nach dem 16.06.2007 aus den patentverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte hat das Klagepatent schuldhaft verletzt, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie als Fachunternehmen erkennen können, dass die angegriffenen Ausführungsformen von dem Klagepatent Gebrauch machen.

Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen statt auf Leistung zu klagen. Dass die Klägerin durch die patentverletzenden Handlungen der Beklagten geschädigt worden ist, ist hinreichend wahrscheinlich. Beziffern kann die Klägerin ihre daraus resultierenden Ansprüche jedoch erst, wenn die Beklagte über den Umfang ihrer patentverletzenden Handlungen Rechnung gelegt hat.

3.
Da die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach feststeht, steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu.

Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich wegen der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung folgt aus §§ 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ.

Die Klägerin ist auf diese Angaben angewiesen, um den Schadenersatzanspruch berechnen und beziffern zu können, weil sie ohne eigenes Verschulden das Ausmaß der patentverletzenden Handlungen der Beklagten nicht kennt. Demgegenüber werden die Beklagten durch die ihr abverlangten und auch ohne Schwierigkeiten erteilbaren Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

Im Hinblick auf die Angebotsempfänger ist der Beklagten allerdings von Amts wegen ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (Kühnen, aaO, Rn. 1381 f.).

4.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen.

Der Anspruch folgt für ab dem 01.09.2008 in Verkehr gelangte Gegenstände aus § 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Für die Zeit vom 16.06.2007 bis zum 01.09.2008 steht der Klägerin ein solcher Anspruch aus §§ 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) zu. Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine Möglichkeit gegeben wird, den Rückruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge lässt sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die „Beseitigung“ der Beeinträchtigung zu verlangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2011 – 2 U 18/09). Darunter ist auch der Rückruf patentverletzender Ware zu verstehen. Entsprechend sieht § 140a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie einen Anspruch auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse vor.

Eine Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit sich die Beklagte im Parallelverfahren vor dem Senat mit dem Az. 15 U 23/14 bezüglich der angegriffenen Ausführungsform 1 darauf berufen hat, dass ein Rückruf nicht verhältnismäßig sei, wird auf die dortigen Ausführungen im Urteil des Senats vom heutigen Tage verwiesen.

5.
Die Klägerin kann zuletzt gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB eine Verzinsung der durch sie verauslagten Gerichtskosten nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote verlangen.

Die Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges verpflichtet, der Klägerin die auf die Gerichtskosten entfallenden Zinsen zu ersetzen. Die Patentverletzung der Beklagten ist dafür ursächlich geworden, dass die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss aufbringen musste und entsprechende Zinsnachteile hatte. Diese wären bei einem rechtmäßigen Verhalten der Beklagten nicht entstanden. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Klageerhebung auch in Verzug, denn sie hat sich geweigert, eine die Wiederholungsgefahr ausräumende, strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

Die Ersatzpflicht der Beklagten wird nicht durch die in § 91 ZPO geregelte prozessuale Kostenerstattungspflicht ausgeschlossen. Der sich aus dem materiellen Recht ergebende Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden besteht neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2006 – 12 O 165/05; Gödicke, JurBüro 2001, 512, 514).

IV.
Die Beklagte verletzt ferner den Patentanspruch 1 des Klagepatents mittelbar, indem sie die angegriffenen Geräte in Deutschland Abnehmern anbietet und an diese liefert, wobei die Abnehmer ihrerseits zur Anwendung des geschützten Verfahrens nicht berechtigt sind, Art. 64 EPÜ i.V. mit §§ 10, 9 Nr. 3 PatG.

1.
Die angegriffenen Ausführungsformen sind gemäß § 10 PatG objektiv dazu geeignet, von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch zu machen.

Die Eignung des Mittels beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat; BGH, GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren). Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der geschützten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Abnehmer möglich ist. Das trifft jedenfalls auf Vorrichtungen zu, mit denen ein patentgeschütztes Verfahren praktiziert werden kann (BGH, GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren). So ist es hier, weil die angegriffenen Ausführungsformen – wie unter II. dargelegt – sämtliche Merkmale von Patentanspruch 40 verwirklichen, die inhaltlich mit dem Patentanspruch 1 übereinstimmen. Sie sind damit gleichzeitig objektiv geeignet, das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 durchzuführen.

2.
Die angegriffenen Ausführungsformen sind ferner ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Diese Eigenschaft ergibt sich daraus, dass sie – wie soeben darlegt – objektiv zur Ausübung des patentgeschützten Verfahrens geeignet sind (vgl. BGH GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren, m. w. N.).

3.
Die Abnehmer der Beklagten sind zur Anwendung des durch das Klagepatent geschützten Verfahrens nicht berechtigt. Sie sind damit nicht berechtigte Benutzer der geschützten Erfindung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG.

4.
Die subjektiven Voraussetzungen für eine mittelbare Patentverletzung liegen ebenfalls vor.

Nach der Regelung des § 10 Abs. 1 PatG muss der Dritte wissen oder es muss auf Grund der Umstände offensichtlich sein, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Ist die angegriffene Ausführungsform nur so verwendbar, dass bei ihrem Einsatz von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht wird, muss schon aufgrund dessen als sicher davon ausgegangen werden, dass auch die Abnehmer die Vorrichtung zur Ausübung des patentgemäßen Verfahrens verwenden werden. Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelmäßig aufgrund der Umstände offensichtlich, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig tatsächlich beim Abnehmer ausschließlich patentverletzend verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat). Das hat die Klägerin für die angegriffenen Ausführungsformen unwidersprochen so vorgetragen. Auch die Beklagte hat keine andere Verwendungsmöglichkeit für die Mähroboter aufgezeigt.

5.
Da die angegriffenen Ausführungsformen somit ausschließlich in patentverletzender Weise und nicht anders verwendet werden können, kann die Klägerin eine unbedingte Unterlassungsverurteilung – mithin ein „Schlechthinverbot“ – verlangen.

Auf ihren Hilfsantrag kommt es infolgedessen nicht mehr an.

6.
Des Weiteren hat die Klägerin gegen die Beklagten Anspruch auf Erteilung von Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie der Pflicht zur Zahlung von Zinsen auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter III. Bezug genommen.

C.
Eine Aussetzung nach § 148 ZPO wegen des anhängigen, das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahrens hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht, auch nicht hilfsweise beantragt. Dazu besteht auch von Amts wegen kein Anlass

Die Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines laufenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens gegen das Klagepatent ist regelmäßig nicht angezeigt. Vielmehr kommt sie nur in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem eingelegten Einspruch oder der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237).

Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Nichtigkeitsklage ist nicht festzustellen. Die Beklagte hat keinerlei Unterlagen aus dem beim Bundespatentgericht unter dem Az. 5 Ni 19/13 (EP) laufenden Nichtigkeitsverfahren vorgelegt und lediglich – erstinstanzlich – pauschal Zweifel an der Erfindungshöhe geäußert, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass und warum die technische Lehre des Klagepatents durch die angeführten Entgegenhaltungen WO 99/59AAE (Anlage B 6) und WO 99/1AAF1 (Anlage B 7) nahegelegt sein soll. Da es sich bei diesen Schriften zudem um geprüften Stand der Technik handelt – die WO 99/1AAF1 insoweit, als sie die Priorität der in der Klagepatentschrift zitierten WO 99/38AAG in Anspruch nimmt – und die Beklagte keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Prüfung aufgezeigt hat, kann nach der Sachlage im Verletzungsrechtsstreit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Gerichte im Nichtigkeitsverfahren zu dem Ergebnis gelangen werden, es fehle der technischen Lehre des Klagepatents an der notwendigen Erfindungshöhe.

D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

E.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.