2 U 68/12 – Solifenacin

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2195

Oberlandesgericht Düsseldorf
Verzichtsurteil vom 2. April 2014, Az. 2 U 68/12

Vorinstanz: 4a O 282/10

I. Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadenersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 801 067, begangen durch die Lieferung von Solifenacinsuccinat an das in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Generikaunternehmen Hexal AG, sowie mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 801 067, begangen durch Werbung für den besagten Wirkstoff in der Fachzeitschrift SCRIP, abgewiesen.

II. Das am 26. Juli 2012 verkündete Schlussurteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist im Umfang des Ausspruchs zu Ziffer I. einschließlich der Kostenentscheidung gegenstandslos.

III. Die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert wird auf 750.000,- € festgesetzt.

GRÜNDE:

Nachdem die Klägerin auf die nicht durch Anerkenntnis rechtskräftig erledigten Klageansprüche verzichtet hat, ist ihre noch anhängige restliche Klage durch Verzichtsurteil abzuweisen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen insgesamt der Klägerin zur Last. Soweit sie auf die streitig zuerkannten Klageansprüche verzichtet hat, folgt dies aus ihrem mit dem Verzichtsurteil verbundenen Unterliegen in der Hauptsache (§ 91 ZPO), soweit sie im Rechtsstreit aufgrund des Teilanerkenntnisses der Beklagten obsiegt hat (Auskunft, Rechnungslegung, Schadenersatz wegen Werbung), ergibt sich die Kostenlast der Klägerin aus § 93 ZPO. Die anderslautende Kostenentscheidung des Landgerichts steht trotz der Rechtskraft des Teilanerkenntnisses in der Hauptsache zur Überprüfung durch den Senat, weil die Beklagte ihre Berufung auch gegen die ihr im Umfang des Teilanerkenntnisses nachteilige Kostenentscheidung des Landgerichts gerichtet hat. Eine Veranlassung zur Klageerhebung ergibt sich – anders als das Landgericht meint – nicht daraus, dass die Beklagte sich für die streitgegenständlichen Lieferungen auf den Privilegierungstatbestand nach § 11 Nr. 2b PatG berufen und insofern ein Anerkenntnis verweigert hat. Wenn von der Roche-Bolar-Regelung nur bestimmte Benutzungshandlungen erfasst werden, andere aber nicht, muss ein Teilanerkenntnis, welches entsprechend differenziert, rechtlich möglich und im Rahmen von § 93 ZPO beachtlich sein.