Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Juli 2013, Az. 2 U 145/09
Vorinstanz: 4a O 191/08
A. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. November 2009 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. der Klägerin
1.1 Auskunft darüber zu erteilen, ob die Beklagte im Wirtschaftsjahr 2005/2006 Erntegut der Sorten „Cubus“, „Tommi“ und „Scarlett“
und im Wirtschaftsjahr 2006/2007 Erntegut der Sorten „Auriga“, „Naomie“, „Ranger“, „Akteur“, „Campari“, „Hattrick“, „Paroli“, „Triso“, „Lukas“, „Nirvana“, „Ornicar“, „Kanton“, „Kitaro“, „Lamberto“, „Anthus“, „Biscay“, „Certo“, „Cubus“, „Dekan“, „Flämingslord“, „Flämingsstern“, „Greif“, „Lomerit“, „Nikita“, „Recrut“, „Braemar“, „Camera“, „Drifter“, „Duet“, „Hermann“, „Limes“, „Ritmo“, „Skater“, „Spectrum“, „Striker“, „Aragon“, „Belana“, „Jumbo“, „Merlot“, „Simba“, „Tommi“, „Maverick“, „Charger“, „Atego“, „Hanna“, „Barke“, „Ellvis“, „Scarlett“, „Sobi“, „Transit“, „Vanessa“, „Magnus“, „Schamane“, „Complet“, „Winnetou“, „Trinidad“, „Enorm“, „Peggy“, „Franziska“, „Theresa“, „Batis“, „Altos“, „SW Talentro“, „Terrier“, „Türkis“, „Candesse“ und „Isengrain“,
das ein Landwirt durch den Anbau von Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb gewonnen und dort als Vermehrungsmaterial zu verwenden beabsichtigt hat, aufbereitet hat; und
1.2 wenn und soweit die Beklagte derartige Aufbereitungshandlungen durchgeführt hat – Auskunft zu erteilen über
– die Namen und Anschriften des Auftraggebers oder der Auftraggeber,
– die Sortenbezeichnungen des jeweils aufbereiteten Ernteguts,
– die Menge der jeweils zur Aufbereitung gelieferten Rohware in dt,
– die Menge der jeweils nach der Aufbereitung abgegebenen Saatware in dt und
– den jeweiligen Zeitpunkt und den Ort der Aufbereitung
mit der Maßgabe, dass die Auskünfte hinsichtlich derjenigen Sorten, die in den im Urteilsausspruch des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Aufstellungen einen Eintrag in der 5. Spalte („Sortenschutz ab/bis“) enthalten, nicht für das gesamte Wirtschaftsjahr, sondern
– über den Zeitpunkt seit dem in der 5. Spalte jeweils aufgeführten Zeitpunkt bzw.
– über die Zeit bis zu dem in der 5. Spalte jeweils aufgeführten Zeitpunkt
zu erteilen sind;
2. die gemäß Ziffer 1. erteilten Auskünfte jeweils durch geeignete Nachweise im Sinne von Art. 15 GemNachbV zu belegen.
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
B. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
C. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 19/26 und die Beklagte 7/26 zu tragen.
D. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen deren Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
E. Die Revision wird nicht zugelassen.
F. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,– Euro festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin ist eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern und nimmt die Beklagte, die Erntegut für Landwirte und Sortenschutzinhaber als Saatgut aufbereitet, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Wirtschaftsjahre 2005/2006 und 2006/2007 auf Auskunft in Anspruch. Gegenstand der Klage sind diverse Pflanzensorten, für die während der fraglichen Zeit überwiegend nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, zu geringen Teilen auch nach nationalem Recht Sortenschutz bestanden hat (vgl. Anl. K 22, K 23 sowie Abschnitt I. 1., 1.1 des landgerichtlichen Urteilsausspruches und für die Berufungsinstanz Anl. K 1 A und K 2 A).
Die Klägerin erhält jährlich Nachbauerklärungen von Landwirten, in denen sich diese zu von ihnen betriebenem Nachbau geschützter Sorgen sowie dazu erklären, wer das betreffende Saatgut aufbereitet hat. Gestützt auf hierbei gewonnene Erkenntnisse forderte die Klägerin die Beklagte für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 mit Schreiben vom 30. Juni 2006 (Anl. K 4), 7. August 2006 (Anl. K 5), 15. September 2006 (Anl. K 6) sowie 30. April 2007 (Anl. K 7) und für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit Schreiben vom 25. Juni 2007 (Anl. K 8), 29. Juni 2007 (Anl. K 9), 13. November 2007 (Anl. K 10) sowie 29. Mai 2008 (Anl. K 11) zur Auskunft darüber auf, ob sie die fraglichen Sorten aufbereitet hat, wer jeweils die Auftraggeber waren und welche Mengen von welcher geschützten Sorte aufbereitet wurden. Die Aufforderungsschreiben beziehen sich im Wesentlichen auf jeweils andere Sorten, decken in ihrer Summe jedoch sämtliche geschützten Sorten ab, zu denen im Rechtsstreit Auskunft verlangt wird. Im Text der Aufforderungsschreiben findet sich der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung Voraussetzung der Auskunftsverpflichtung das Vorliegen von Anhaltspunkten für Aufbereitungshandlungen sei, weshalb in der Anlage eine Übersicht derjenigen Sorten beigefügt sei, für die der Klägerin Anhaltspunkte für von der Beklagten durchgeführte Aufbereitungen vorlägen. Die Übersichten verzeichnen tabellarisch – neben der geschützten Sorte und dem betroffenen Wirtschaftsjahr – den Namen und die Anschrift des den Nachbau betreibenden Landwirts (vgl. Anl. K 4, K 5 und K 6), zum Teil darüber hinaus weitere erläuternde Hinweise zur „Herkunft“ der Anhaltspunkte, wobei sich die Klägerin der Kürzel „unb.“ (unbekannt) und „NBE“ (Nachbauerklärung, vgl. Anl. K 7) oder „NBE“ (vgl. Anl. K 8 und K 9) oder „NBE“ und „VA“ (Vertragliche Aufbereitung, vgl. Anl. K 10 und K 11) bediente. Die zuletzt genannte Variante „VA“ betrifft Sachverhalte, bei denen die Beklagte als Beauftragte des Sortenschutzinhabers tätig geworden ist, der mit Landwirten einen Vermehrungsvertrag zur Erzeugung von Verbrauchssaatgut nach dem als Anlage BB 1 vorliegenden Muster abgeschlossen hat. Hinsichtlich des Vertragstextes wird auf die letztgenannte Anlage und den Aussetzungsbeschluss des Senats vom 7. Januar 2011 Bezug genommen.
Im Verlauf des Rechtsstreits hat die Klägerin diejenigen Nachbauerklärungen, aus denen sie Anhaltspunkte für auskunftspflichtige Aufbereitungshandlungen der Beklagten hergeleitet hat, als Anlagen K 12.1 bis K 12.149 zur Akte gereicht.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 5. November 2009 hat das Landgericht der Auskunftsklage stattgegeben und wie folgt erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. der Klägerin
1.1. Auskunft darüber zu erteilen, ob die Beklagte im Wirtschaftsjahr 2005/2006 Erntegut der Sorten
und im Wirtschaftsjahr 2006/2007 Erntegut der Sorten
das ein Landwirt durch den Anbau von Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb gewonnen und dort als Vermehrungsmaterial zu verwenden beabsichtigt hat, aufbereitet hat; und
1.2. – wenn und soweit die Beklagte derartige Aufbereitungshandlungen durchgeführt hat – Auskunft über
– die Namen und Anschriften des oder der Auftraggeber(s),
– die Sortenbezeichnungen des jeweils aufbereiteten Ernteguts,
– die Menge der jeweils zur Aufbereitung gelieferten Rohware in dt,
– die Menge der jeweils nach der Aufbereitung abgegebenen Saatware in dt und
– den jeweiligen Zeitpunkt und den Ort der Aufbereitung
zu erteilen,
mit der Maßgabe, dass die Auskünfte hinsichtlich derjenigen Sorten, die in den Anlagen einen Eintrag in der 5. Spalte („Sortenschutz ab/bis“) enthalten, nicht für das gesamte Wirtschaftsjahr, sondern
– über den Zeitpunkt seit dem in der 5. Spalte jeweils aufgeführten Zeitpunkt bzw.
– über die Zeit bis zu dem in der 5. Spalte jeweils aufgeführten Zeitpunkt
zu erteilen sind;
2. die gemäß Ziffer 1. erteilten Auskünfte jeweils durch geeignete Nachweise im Sinne von Art. 15 GemNachbV zu belegen.
Zur Begründung hat es in Bezug auf die gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten ausgeführt: Voraussetzung für den gegen einen Aufbereiter gerichteten Auskunftsanspruch nach Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortV) sei, dass der Sortenschutzinhaber Anhaltspunkte dafür habe, dass es zu Aufbereitungshandlungen gekommen sei oder solche beabsichtigt seien in Bezug auf Ernteerzeugnisse, die ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Nachbauprivileg erfassten Sorte gewonnen habe. Solche Anhaltspunkte seien hier aufgrund der vorgelegten Nachbauerklärungen gegeben, in denen die Landwirte die Beklagte als Aufbereiter benannt hätten. Eines Nachweises der betreffenden Anhaltspunkte im Auskunftsverlangen (z.B. durch Übersendung einer Ablichtung der Nachbauerklärung an den Aufbereiter) habe es nicht bedurft. Sofern das Auskunftsersuchen – wie hier – die geschützte Sorte, das Wirtschaftsjahr und den nachbauenden Landwirt konkretisiere, sei der Aufbereiter leicht in der Lage, die behaupteten Anhaltspunkte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Beachtliche, die Auskunftspflicht des Aufbereiters begründende Anhaltspunkte könnten sich auch aus einem Vertragsanbau ergeben, der in Lizenz des Sortenschutzinhabers zur Gewinnung von Verbrauchssaatgut stattfinde. Auch in einer solchen Konstellation habe der Landwirt die konkrete Möglichkeit zu einem Nachbau, was ausreiche. In zeitlicher Hinsicht bestimme zwar Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der vorbezeichneten Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemNachbV), dass der Aufbereiter Angaben zu machen habe, die sich auf das laufende Wirtschaftsjahr sowie auf ein oder mehrere der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre beziehen. Bei sinngemäßem Verständnis werde damit jedoch nur der Umfang der Auskunftspflicht festgelegt, aber keine Ausschlussfrist eingeführt, die zur Folge habe, dass ein Auskunftsanspruch nur dann begründet wäre, wenn das Verlangen noch innerhalb des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Aufbereiter zugehe.
Für die nach nationalem Recht geschützten Sorten gälten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß, denn auch das deutsche Recht verpflichte in § 10 Abs. 6 SortG nur Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machten, sowie die von ihnen beauftragten Aufbereiter zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus und setze damit voraus, dass hinsichtlich einer bestimmten geschützten Sorte Anhaltspunkte dafür bestünden, dass von der Berechtigung zum Nachbau Gebrauch gemacht werde. Auch nach nationalem Recht sei zu verlangen, dass der Anspruchsberechtigte darlege, dass der Landwirt bestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaue. Das entspreche der Selbständigkeit der einzelnen Sortenschutzrechte und der aus ihnen resultierenden Ansprüche und stelle im Übrigen den vom deutschen Gesetzgeber gewollten Einklang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz sicher. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Auskunftsklage weiter. Sie hält – wie bereits in erster Instanz – daran fest, ihr hätten die Anhaltspunkte für auskunftspflichtige Aufbereitungshandlungen mit dem Auskunftsverlangen nachgewiesen werden müssen, rechtlich erheblich sei nur ein Auskunftsersuchen, welches innerhalb desjenigen Wirtschaftsjahres angebracht werde, auf das sich die verlangte Auskunft beziehe und aus Aufbereitungshandlungen im Rahmen eines Vertragsanbaus für den Sortenschutzinhaber könnten von vornherein keine Anhaltspunkte für einen möglichen Nachbau hergeleitet werden. Nachdem auch die Klägerin an ihrem gegenteiligen erstinstanzlichen Standpunkt festgehalten hat, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 7. Januar 2011 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Auslegung der genannten beiden Verordnungen vorgelegt:
1. Wird die in Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 6 GemSortV und Art. 9 Abs. 2 und 3 GemNachbV geregelte Auskunftspflicht des Aufbereiters nur begründet, wenn das Auskunftsverlangen des Sortenschutzinhabers vor Ablauf des von dem Ersuchen betroffenen Wirtschaftsjahres beim Aufbereiter zugeht?
2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:
Liegt ein „fristwahrendes“ Auskunftsverlangen schon dann vor, wenn der Sortenschutzinhaber in seinem Ersuchen behauptet, über Anhaltspunkte dafür zu verfügen, dass der Aufbereiter Erntegut, welches ein im Verlangen namentlich bezeichneter Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte gewonnen hat, zum Zwecke des Nachbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, oder sind dem Aufbereiter darüber hinaus die behaupteten Anhaltspunkte (z.B. durch Übersendung einer Kopie der Nachbauerklärung des Landwirts) nachzuweisen?
3. Ergeben sich Anhaltspunkte, die die Auskunftspflicht des Aufbereiters begründen können, daraus, dass der Aufbereiter als Beauftragter des Sortenschutzinhabers einen Vermehrungsvertrag zur Erzeugung von Verbrauchssaatgut der geschützten Sorte abwickelt, den der Sortenschutzinhaber mit einem die Vermehrung durchführenden Landwirt abgeschlossen hat?
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 15. November 2012 (C-56/11) folgendes Urteil erlassen:
1. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Auskunftspflicht eines Aufbereiters bezüglich geschützter Sorten besteht, wenn sich das auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr beziehende Auskunftsersuchen vor dem Ablauf dieses Wirtschaftsjahres gestellt wurde. Jedoch kann eine Auskunftspflicht auch hinsichtlich der Informationen bestehen, die sich auf die bis zu drei Wirtschaftsjahre beziehen, die dem laufenden Wirtschaftsjahr vorangehen, sofern der Sortenschutzinhaber im ersten der von dem Auskunftsersuchen betroffenen vorangehenden Wirtschaftsjahre erstmals ein Ersuchen zu denselben Sorten an denselben Aufbereiter gerichtet hat.
2. Art. 14 Abs. 3 6. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in Verbindung mit Art. 9 der Verordnung Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung Nr. 2605/98 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das Auskunftsverlangen des Sortenschutzinhabers an einen Aufbereiter nicht die Nachweise für die darin geltend gemachten Anhaltspunkte enthalten muss. Ferner kann die Tatsache, dass ein Landwirt eine geschützte Sorte im Vertragsanbau nachbaut, für sich allein keinen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass ein Aufbereiter das durch Nachbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zu Nachbauzwecken aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt. Jedoch kann diese Tatsache je nach sonstigen Umständen des Falles den Schluss zulassen, dass ein solcher Anhaltspunkt vorliegt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit ist.
Die Beklagte hatte mit ihrer Berufung zunächst beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt nach dem Urteil des EuGH nunmehr,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass nunmehr noch Auskunft verlangt wird in Bezug auf das Wirtschaftsjahr 2005/2006 hinsichtlich der Sorten
„Auriga“, „Cubus“, „Braemar“, „Duet“, „Ritmo“, „Tommi”, „Scarlett“ und „Vanessa“ (s. Anlage K1a)
und in Bezug auf das Wirtschaftsjahr 2006/2007 hinsichtlich der Sorten
„Auriga“, „Naomie“, „Ranger“, „Akteur“, „Campari“, „Hattrick“, „Paroli“, „Triso“, „Ketos“, „Lukas“, „Nirvana“, „Ornicar“, „Astardo“, „Kanton“, „Valeria“, „Amilo“, „Benetto“, „Grenado“, „Kitaro“, „Lamberto“, „Mundo“, „Anthus“, „Biscay“, „Bussard“, „Buteo“, „Certo“, „Cubus“, „Dekan“, „Durabon“, „Flämingslord“, „Flämingsprofi“, „Flämingsstern“, „Greif“, „Limbo“ „Lomerit“, „Nikita“, „Orthega“, „Recrut“, „Santana“, „Taifun“, „Tocada“, „Trimester“, „Vitallo“, „Braemar“, „Camera“, „Campanile“, „Carat“, „Drifter“, „Duet“, „Hermann“, „Leiffer“, „Limes“, „Marado“, „Ritmo“, „Skater“, „Spectrum“, „Striker“, „Troon“, „Hardy“, „Konto“, „Aragon“, „Belana“, „Freddy“, „Jumbo“, „Laverda“, „Merlot“, „Modus“, „Simba“, „Tommi“, „Versus“, „Caroass“, Carotop“, „Maverick“, Ludwig“, „Charger“, „Atego“, „Dominik“, „Hanna“, „Passion“, „Barke“, „Ellvis“, „Scarlett“, „Sobi“, „Transit“, „Vanessa“, „Magnus“, „Schamane“,“Sokrates“, „Complet“, „Winnetou“, „Trinidad“, „Borlu“, „Enorm“, „Solitär“, „Peggy“, „Franziska“, „Theresa“, „Akratos“, „Batis“, „Pegassos“, „Thasos“, „Xenos“, „Phönix“, „Rocket“, „Alidos“, „Altos“, „Christina“, „Hourra“, „Siberia“, „SW Maxi“, „SW Talentro“, „SW Tartaros“, „Terrier“, „Toras“, „Türkis“, „Ordeal“, „Candesse“, „Harnas“, „Isengrain“ und „Jutta“ (s. Anlage K 2 A).
und nimmt im Übrigen die Klage zurück.
Die Beklagte hat der Klagerücknahme widersprochen; sie beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
A.
Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 hat die Berufung zum überweigenden Teil, nämlich hinsichtlich der Sorten „Auriga“, „Bandit“, „Haven“, „Naomie“, „Ranger“, „Akteur“, „Campari“, „Hattrick“, „Paroli“, „Triso“, „Atoll“, „Ketos“, Nirvana“, „Orvantis“, „Born“, „Kanton“, „Alamo“, „Amilo“, „Benetto“, „Lamberto“, „Mundo“, „Alf“, „Biscay“, „Bussard“, „Buteo“, „Certo“, „Dekan“, „Flämingslord“, „Flämingsprofi“, „Greif“, „Lomerit“, „Nikita“, „Recrut“, „Santana“, „Taifun“, „Tiffany“, „Tocada“, „Trimaran“, „Braemar“, „Camera“, „Carat“, „Drifter“, „Duet“, „Hermann“, „Limes“, „Ordeal“, „Rialto“, „Skater“, „Spectrum“, „Striker“, „Troon“, „Hardy“, „Konto“, „Aragon“, „Baronesse“, „Belana“, „Carola“, „Jumbo“, „Merlot“, „Modus“, „Tommi“, „Versus“, „Caroass“, „Carotop“, „Maverick“, „Ludwig“, „Tiger“, „Charger“, „Rialto“, „Atego“, „Dominik“, „Hanna“, „Passion“, „Barke“, „Ellvis“, „Regina“, „Sobi“, „Transit“, „Vanessa“, „Kanzler“, „Magnus“, „Sokrates“, „Complet“, „Winnetou“, „Trinidad“, „Flair“, „Borlu“, „Peggy“, „Enorm“, „Solitär“, „Franziska“, „Theresa“, „Akratos“, „Batis“, „Pegassos“, „Thasos“, „Xenos“, „Phönix“, „Rocket“, „Alidos“, „Altos“, „Cardos“, „Siberia“, „SW Maxi“, „SW Talentro“, „SW Tataros“, „Terrier“, „Toras“, „Türkis“, „Candesse“, „Harnas“, „Isengrain“ und „Jutta“, Erfolg.
1.
Auskunftsansprüche nach Art. 14 Abs. 3 Spiegelstrich 6 GemSortV in Verbindung mit Art. 9 GemNachbV setzen nach dem Urteil des EuGH vom 15. November 2012 voraus, dass die die Aufbereitungshandlungen aus dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 betreffenden Auskunftsersuchen vorgerichtlich noch im Wirtschaftsjahr 2005/2006, also spätestens am 30. Juni 2006, bei der Beklagten eingegangen sind (vgl. Urteil v. 15. November 2012, Tz. 21 – 33; Bl. 396, 397 d.A.). Ist dies nicht der Fall, muss sich der Auskunftsanspruch auf einen Zeitraum bis zu drei Wirtschaftsjahren beziehen, die dem laufenden Wirtschaftsjahr vorangehen, und der Sortenschutzinhaber im ersten der von dem Auskunftsersuchen betroffenen vorangehenden Wirtschaftsjahr erstmals ein Ersuchen zu denselben Sorten an denselben Aufbereiter gerichtet hat, was auch voraussetzt, dass das Auskunftsersuchen den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend auf Anhaltspunkten für Aufbereitungshandlungen der betreffenden Sorte beruht.
a)
Hinsichtlich der weitaus überwiegenden Zahl der im vorstehenden Abschnitt genannten Sorten mit Ausnahme der in der Anlage K 1 a) genannten hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass die auf das Wirtschaftsjahr 2005/2006 bezogenen Auskunftsverlangen erst nach Ablauf dieses Wirtschaftsjahres bei der Beklagten eingegangen sind, und die Klage insoweit zurückgenommen. Da die Klage nach § 269 Abs. 1 ZPO, nachdem über die auf die in der Auflistung gemäß Anlage K 22 genannten Sorten gestützten Ansprüche bereits vor dem Landgericht mündlich verhandelt worden ist, nur mit Einwilligung des Beklagten wirksam zurückgenommen werden kann und die Beklagte der Klagerücknahme im Verhandlungstermin vor dem Senat widersprochen hat, war insoweit streitig zu entscheiden und die Auskunftsklage wegen verspäteter vorgerichtlicher Geltendmachung der darauf bezogenen Auskunftsersuchen als unbegründet abzuweisen.
b)
Auch hinsichtlich der im Klageantrag noch verbliebenen Sorten „Auriga“, „Braemar“ und „Vanessa“ ist die Berufung begründet, weil der Klägerin mangels rechtzeitiger vorgerichtlicher Geltendmachung der entsprechenden Auskunftsersuchen keine Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die genannten Sorten waren lediglich Gegenstand des Auskunftsersuchens vom 30. Juni 2006 an die Niederlassungen der Beklagten in B und C (vgl. Anlagenkonvolut BB 6); insoweit lässt sich ein rechtzeitiger Zugang bei der Beklagten nicht feststellen. Nachdem die Beklagte den rechtzeitigen Zugang zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 2. November 2010 (Bl. 322 d.A.) bestritten hatte, hat die Klägerin keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ein rechtzeitiger Zugang ergibt.
aa)
Das Bestreiten der Beklagten war erheblich. Entgegen der Auffassung der Klägerin war in erster Instanz nicht unstreitig, dass dieses Auskunftsersuchen die Beklagte noch am 30. Juni 2006 erreicht hat. In ihrer Klageschrift vom 1. August 2008 (dort Seite 8 ff., Bl. 8 ff. d.A.) hat die Klägerin lediglich vorgetragen, sie habe die Beklagte bezüglich der genannten Sorten mit Schreiben vom 30. Juni 2004 zur Auskunft aufgefordert, und die entsprechenden Schreiben als Anlagekonvolut K 4 zu den Akten gereicht; zu der Frage, ob diese Schreiben die Beklagte am selben Tag erreicht haben, hat sie sich nicht geäußert. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 16. Februar 2009 (dort Seite 2, Bl. 30 d.A.) den rechtzeitigen Zugang bestritten und vorgetragen, das als Anlage K 4 vorgelegte Schreiben erst nach dem 30. Juni 2006 erhalten zu haben. Das weitere Vorbringen der Beklagten auf Seite 7 ihrer Klageerwiderung im Absatz c) (Bl. 35 d.A.) der Großteil der Auskunftsverlangen – nämlich alle außer Anlage K 4 – seien jedenfalls für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 verspätet eingegangen, konnte vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass nunmehr abweichend vom Vorbringen im selben Schriftsatz der rechtzeitige Zugang doch nicht in Abrede gestellt werden sollte. Der Schriftsatz der Beklagten enthält keine Hinweise darauf, dass sie sich von ihrem Vorbringen auf Seite 2 distanzieren oder es in einem anderen Sinne verstanden wissen möchte als der Wortlaut ihrer dortigen Ausführungen erwarten lässt. Die Klägerin hatte sich zu dem Vorbringen der Beklagten in erster Instanz nicht mehr geäußert.
bb)
In ihrer Berufungsbegründung vom 9. Februar 2010 (Seite 3; Bl. 168 d.A.) stellte die Beklagte nochmals in Abrede, dass die entsprechenden Auskunftsverlangen der Klägerin noch am 30. Juni 2006 bei ihr eingegangen sind und bezeichnet dieses Vorbringen als unstreitig. Die Klägerin, die sich in ihrer Berufungserwiderung vom 28. Mai 2010 hierzu nicht geäußert hatte, erklärte erst in ihrer Berufungsduplik vom 20. Oktober 2010, nachdem die Beklagte in ihrer Berufungsreplik vom 30. September 2010 (Seite 2, Bl. 259 d.A.) ihren Vortrag wiederholt hatte, die Beklagte habe zuvor unstreitig gestellt, die als Anlage K 4 vorgelegten Schreiben vom 30. Juni 2006 seien den Außenstellen der Beklagten am selben Tage zugegangen, und fügte hinzu, ihre – der Klägerin – Mitarbeiterin D habe diese Schreiben am besagten Tage per Telefax an die Außenstellen der Beklagten übermittelt (S. 11/12 der Berufungsduplik vom 20. Oktober 2010, Bl. 296, 297 d.A.).
cc)
Auch dem Urteil des Landgerichts sind keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es den rechtzeitigen Zugang der Aufforderungsschreiben an die Beklagten als unstreitig angesehen hat. Im Tatbestand (Umdruck Seite 11 letzter Absatz) führt es lediglich auf, die Klägerin habe die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juni 2006 (Anlage K 4) zur Auskunftserteilung aufgefordert, ohne anzugeben, wann die Schreiben der Beklagten zugegangen sind. In den Entscheidungsgründen (Umdruck Seite 15 ff. Absatz II.) wird hierzu wiederum nur ausgeführt, die Klägerin habe für das maßgebliche Wirtschaftsjahr 2005/2006 ein entsprechendes Auskunftsverlangen an die Beklagte gerichtet. In Absatz II.3. der Entscheidungsgründe (Umdruck Seite 19) hat das Landgericht sich ebenfalls nicht mit dem genauen Zeitpunkt des Zugangs befasst, weil es der vom EuGH nicht geteilten Auffassung war, die Auskunftsersuchen hätten nicht noch innerhalb des betreffenden Wirtschaftsjahres bei der Beklagten eingehen müssen, weil Art. 9 Abs. 3 der GemNachbV keine Ausschlussfrist enthalte, sondern nur den Umfang der Auskunftspflicht des Aufbereiters festlege.
dd)
Unter diesen Umständen musste der Senat davon ausgehen, dass zwischen den Parteien streitig war, wann die Auskunftsersuchen an die Niederlassungen der Beklagten in B und C eingegangen waren, und hat dementsprechend in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2010 die Beklagte dazu aufgefordert darzulegen, ob die Auskunftsersuchen (Anlage K 4) am 30. Juni 2006 bei den betreffenden Außenstellen per Fax zugegangen seien (vgl. Seiten 1 und 2 der Sitzungsniederschrift vom 28. Oktober 2010 (Bl. 318/318 R).
Der rechtzeitige Zugang des Aufforderungsschreibens an die genannten Stellen ist in der Berufungsinstanz weiterhin streitig. Nachdem die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 2. November 2010 (Bl. 322 d.A.) behauptet hatte, bei ihren Niederlassungen in B und C sei ausweislich der entsprechenden Unterlagen kein Faxeingang feststellbar, erhielt die Klägerin unter Beweisantritt ihre Behauptung aufrecht, sie habe die Beklagte in Bezug auf die in der Anlage K 4 genannten Sorten rechtzeitig zur Auskunft aufgefordert (Seite 12 ihres Schriftsatzes vom 5. April 2013, Bl. 492 d.A.), und vertrat die Ansicht, die unter Beweisantritt erfolgte Darlegung einer Faxzusendung sowie eine entsprechende Zeugenaussage könnten die erfolgreiche Übermittlung eines per Telefax versandten Schreibens belegen (Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 29. Mai 2013, Bl. 560 d.A.). Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Bei einer Telefax-Übermittlung begründet die ordnungsgemäße, durch einen „Ok.“-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens nur ein Indiz, aber nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang beim Empfänger (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juli 2011 – IX ZR 148/10 – zitiert bei juris; BGH, Beschl. v. 28. Februar 2002 – VII ZB 28/01 – NJW-RR 2002, 999). Der „Ok.“-Vermerk gibt dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung belegt. Das von der Klägerin herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. September 2008 (12 U 65/08) veranlasst keine gegenteilige Entscheidung, denn der Bundesgerichtshof hat in seiner erstgenannten Entscheidung drei Jahre nach dem genannten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Jahre 2011 noch ausgeführt, es gebe (noch immer; Klammerzusatz hinzugefügt) keine zuverlässigen neuen technischen Erkenntnisse, die aus einem „Ok.“-Vermerk auf die erfolgreiche Übermittlung schließen lassen. Auch die Klägerin legt Derartiges nicht dar. Von einer Vernehmung der seitens der Klägerin benannten Zeugen konnte der Senat absehen, weil sie nur Bekundungen zur Absendung, aber nicht zum Zugang des Telefaxschreibens machen können (BGH, Beschl. v. 21. Juli 2011, a.a.O.; BGH NJW 1995, 665, 667) und auch nur hierfür benannt sind. Da sich – wie vorstehend dargelegt – der rechtzeitige Zugang des Auskunftsersuchens an die Beklagte hinsichtlich der vorbezeichneten Sorten nicht feststellen lässt, konnte ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung insoweit nicht bestehen bleiben; insoweit unterlag das landgerichtliche Urteil der Abänderung und die Klage der Abweisung.
c)
Dasselbe gilt in Bezug auf die Sorte „Duet“, die Gegenstand des Auskunftsersuchens an die Niederlassung Plaidt der Beklagten war, denn insoweit hat die Klägerin selbst eingeräumt, den rechtzeitigen Zugang der Aufforderung nicht nachweisen zu können, weil sie über keine entsprechende Faxbestätigung verfüge (Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 29. Mai 2013, Bl. 561 d.A.). Da ihre im Verhandlungstermin vom 6. Juni 2013 vor dem Senat erklärte Klagerücknahme mangels Einwilligung der Beklagten keine Wirksamkeit hatte, war die Klage insoweit durch streitiges Urteil abzuweisen.
d)
Unbegründet ist die Berufung lediglich im Umfang der Sorten „Cubus“, „Tommi“ und „Scarlett“. Diese Sorten waren Gegenstand der Auskunftsersuchen der Klägerin an die Niederlassungen der Beklagten in E und F (vgl. Anlagenkonvolut BB 6), und insoweit hat die Beklagte den rechtzeitigen Zugang per Fax am 30. Juni 2006 in ihrem Schriftsatz vom 2. November 2010 eingeräumt (Bl. 22 d.A.). Wie der EuGH in seinem Urteil vom 15. November 2012 (Tz. 35; Bl.398 d.A.) ausgeführt hat, genügte es, dass die Klägerin Anhaltspunkte für Aufbereitungshandlungen der Beklagten in Bezug auf diese Sorten und das genannte Wirtschaftsjahr mitgeteilt und hierzu angegeben hat, ein namentlich genannter Landwirt habe erklärt, die betreffende Sorte im Wirtschaftsjahr 2005/2006 nachgebaut und der Beklagten als Fremdaufbereiter zur Aufbereitung als Saatgut überlassen zu haben; weiterer Belege bedarf es nach der Entscheidung des EuGH nicht.
2.
Die vorstehenden Ausführungen gelten unabhängig davon, ob die betreffenden Sorten gemeinschaftsrechtlich oder lediglich national nach den Bestimmungen des deutschen Sortenschutzgesetzes geschützt sind; die vorstehenden Aufzählungen differenzieren dementsprechend auch nicht danach. Wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil (Umdruck, S. 20, Abs. 4) zutreffend ausführt, sind auch nach § 10 Abs. 6 SortG nur diejenigen Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet; dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, 238 – Auskunftsanspruch bei Nachbau I; GRUR 2005, 668 – Aufbereiter I; GRUR 2006, 407, 409 – Auskunftsanspruch bei Nachbau III; Tz. 19 – 21; Vgl. ferner OLG Naumburg, GRUR 2007, 584) ebenfalls voraus, dass hinsichtlich einer bestimmten geschützten Sorte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht wird.
B.
Auch in Bezug auf die für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 geltend gemachten Auskunftsansprüche ist die Berufung zum überwiegenden Teil begründet.
1.
Dies gilt zunächst für die in der Anlage K 2 A gestrichenen Sorten „Finesse“, „Elegant“, „Exclusive Toft“, „Novalis“, „Fridericus“, „Mascara“, „Scirocco“, Finita“, „Mulan“, „Queen“, „Akzento“, „Actros“, „Impression“, „Manager“, „Kleopatra“, „Brilliant“, „Cetus“, „SW Kadrilj“ und „Jorinde“. Insoweit hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass die vorgerichtlichen Auskunftsersuchen erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2006/2007 die Beklagte erreicht haben, ohne dass es für eines der drei diesem Wirtschaftsjahr vorausgegangenen Wirtschaftsjahre ein qualifiziertes Auskunftsersuchen gegeben hat, das den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt und auf konkreten Anhaltspunkten beruht. Da die hierzu erst nach bereits erfolgter Verhandlung erklärte Klagerücknahme nicht mehr wirksam werden konnte, nachdem die Beklagte ihr widersprochen hat, war insoweit durch streitiges Urteil zu entscheiden.
2.
Begründet ist die Berufung weiterhin in Bezug auf die Auskunftsansprüche betreffend die Sorten „Ketos“, „Astardo“, „Valeria“, „Amilo“, „Benetto“, „Grenado“, „Mundo“, „Bussard“, „Buteo“, „Durabon“, „Flämigsprofi“, „Limbo“, „Orthega“, „Santana“, „Taifun“, „Tocada“, „Trimester“, „Vitallo“, „Campanile“, „Carat“, „Leiffer“, „Marado“, „Troon“, „Hardy“, „Konto“, „Freddy“, Laverda“, „Modus“, „Versus“, „Caroass“, „Carotop“, „Ludwig“, „Dominik“, „Barke“ „Sokrates“, „Winnetou“, „Borlu“, „Solitär“, „Akratos“, „Pegassos“, „Thasos“, „Xenos“, „Phönix“, „Rocket“, „Alidos“, „Christina“, „Hourra“, „Siberia“, „SW Maxi“, „SW Tataros“, „Toras“, „Ordeal“, „Harnas“ und „Jutta“. In Bezug auf diese Sorten stehen der Klägerin keine Auskunftsansprüche zu, weil die Beklagte Erntegut dieser Sorten lediglich als VO-Firma im Auftrag des Sortenschutzinhabers aufbereitet hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass daneben auch Fremdaufbereitungen für außerhalb der vertraglichen Abreden handelnde Landwirte stattgefunden haben oder beabsichtigt waren.
a)
Wie der EuGH ausgeführt hat (Urteil vom 15. November 2012, Tz. 42; Bl. 399 d.A.), stellt die Tatsache, dass ein Landwirt eine geschützte Sorte im Vertragsanbau nachbaut, für sich allein keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass ein Aufbereiter das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zu Nachbauzwecken aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt; jedoch könne diese Tatsache je nach den sonstigen Umständen des Falles den Schluss zulassen, ein solcher Anhaltspunkt liege vor, was zu prüfen Sache des Senats im vorliegenden Verfahren sei. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Vertragsanbau grundsätzlich kein Nachbau im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GemSortV ist. Da der Vertragsanbau ebenso wie die Aufbereitung daraus gewonnenen Ernteguts eine lizenzierte Tätigkeit ist, der Nachbau im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GemSortV aber keine Erlaubnis des Sortenschutzberechtigten voraussetzt, unterscheiden sich beide Benutzungsarten wesentlich voneinander. Beim auf einer Erlaubnis des Sortenschutzberechtigten beruhenden Vertragsanbau hat der Rechtsinhaber die vertraglich vorgesehenen Auskunftsansprüche und bedarf keiner zusätzlichen gesetzlichen Rechte, wenn er es versäumt, sich im Vertrag ausreichende Auskunftsrechte auszubedingen. In Bezug auf den Nachbau hat er die in der GemSortV und der GemNachbV oder im nationalen Recht normierten Ansprüche, wobei der Auskunftsanspruch gegen den Aufbereiter lediglich dazu dient, die Auskünfte des nachbauenden Landwirts zu überprüfen und den Anspruch des Sortenschutzinhabers auf Zahlung der Nachbauvergütung zu sichern. Die bloße Möglichkeit, ein Vertragsanbau-Landwirt könnte Erntegut, das er bei vertragstreuem Verhalten abliefern müsste, ganz oder teilweise für sich behalten und für seine Zwecke aufbereiten lassen, stellt ebensowenig einen Anhaltspunkt für eine dahingehende Aufbereitung beim konkreten Aufbereiter dar, weil ein solcher Verstoß gegen den Vertrag nicht von vornherein und allein wegen der stets gegebenen Möglichkeit hierzu unterstellt werden kann. Auch bei Aufbereitungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GemSortV wird der Aufbereiter nicht unter Generalverdacht gestellt; davor schützt ihn das Erfordernis von Anhaltspunkten. Dann aber ist es nur folgerichtig, auch bei Vertragsanbau nicht anders zu verfahren und Anhaltspunkte dafür zu verlangen, dass der Aufbereiter neben seiner Tätigkeit als VO-Firma Erntegut der betreffenden Sorten auch fremdaufbereitet hat.
b)
Die Klägerin hätte daher auf der Grundlage der EuGH-Entscheidung „sonstige Umstände“ darlegen müssen, die den Nachbau einer geschützten Sorte durch einen Landwirt im Vertragsanbau zu einem Anhaltspunkt dafür machen, dass ein Aufbereiter das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zu Nachbauzwecken aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigte. Der Anhaltspunkt muss dafür bestehen, dass gerade die Beklagte das durch den Vermehrer im Wege des Vertragsanbaus erzeugte Vermehrungsmaterial fremdaufbereitet hat oder -aufbereiten soll. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 27 und 28 ihres Schriftsatzes vom 5. April 2013 (Bl. 507, 508 d.A.) nicht. Die als Anlagen K 10 und K 11 vorgelegten Listen, aus denen sich die im Wege des Vertragsanbaus vermehrten Sorten ergeben, nennen nicht einmal, wie im Schriftsatz (a.a.O.) angegeben, einen bestimmten Landwirt als Vermehrer und die Beklagte als Aufbereiterin, sondern nur letzteres. Das ist aus den Gründen, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17. April 2013 (dort Seite 7 ff.; Bl. 525 ff. d.A.) zutreffend dargelegt hat, noch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Aufbereitung durch die Beklagte gerade zu Nachbauzwecken erfolgt ist. Die Aufbereitung im Vertragsanbau gewonnenen Erntegutes zu Saatgut ist stets der vom Vermehrungsvertrag vorausgesetzte Zweck, um aus dem betreffenden Erntegut zertifiziertes Saatgut zu machen. Die Aufbereitung zu Nachbauzwecken dient jedoch abweichend dazu, einem Landwirt, der die Beklagte als Fremdaufbereiter mit der Aufbereitung von ihm erzeugten Erntegutes beauftragt hat, den Nachbau der entsprechenden Sorte zu ermöglichen. Ein entsprechender Anhaltspunkt kann sich nur daraus ergeben, dass aus Vertragsanbau aufbereitetes Saatgut wieder an den vermehrenden Landwirt zurückgegeben wird. Anderenfalls wäre ein Auskunftsanspruch gegenüber einem Aufbereiter immer schon dann gegeben, wenn er Saatgut einer geschützten Sorte aufbereitet hat oder dies zu tun beabsichtigte; die Auskunftspflicht träfe also zwangsläufig jeden Aufbereiter ohne Rücksicht darauf, ob er für einen Landwirt zum Zwecke der Ausübung des Nachbauprivilegs aus Art. 14 Abs. 1 GemSortV oder als VO-Firma im wirtschaftlichen Interesse des Sortenschutzinhabers zum Zwecke der Erzeugung zertifizierten Saatguts tätig wurde. Die Auskunftspflicht der Aufbereiter verlöre damit ihren Bezug zum Nachbauprivileg, was auch mit der einschlägigen Rechtsprechung (EuGH Urteil vom 16. Oktober 2004, Rechtssache C-336/02-Brangewitz, Tz. 44 – 46, 52 und 53; BGH GRUR 2006, 405, 406 Tz. 9) unvereinbar wäre, die die Rechtfertigung des Auskunftsanspruches gegen den Aufbereiter in dessen Stellung als Gehilfe des Nachbau betreibenden Landwirtes sieht. Die von der Klägerin vorgelegten Listen weisen nicht einmal aus, von welchem Landwirt die aus Vertragsanbau stammenden Sorten an die Beklagte zum Zwecke der Aufbereitung gelangt sind. Sie liefern dementsprechend auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der im Wege des Vertragsanbaus vermehrende Landwirt Teile des von ihm erzeugten Erntegutes für eigene Zwecke entnommen und der Beklagten zur Aufbereitung zum Zwecke des Nachbaus überlassen hat. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Sorten vollständig bei der Beklagten als VO-Firma abgeliefert worden sind. Die einmal bei der VO-Firma abgelieferten und als Saatgut aus Vertragsanbau aufbereiteten Ernteerzeugnisse stehen dem erzeugenden Landwirt grundsätzlich nicht mehr für einen eventuellen Nachbau außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung. Die bloße und stets gegebene abstrakte Möglichkeit reicht als Anhaltspunkt nicht aus, anderenfalls hätte der EuGH den Umstand, dass ein Landwirt eine geschützte Sorte im Vertragsanbau vermehrt, für sich allein als Anhaltspunkt dafür genügen lassen können, dass ein Aufbereiter solche Ernteerzeugnisse (auch) zu Nachbauzwecken aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt. Dies ist aber gerade nicht geschehen.
3.
Von den aus Vertragsanbau stammenden Sorten ist die Berufung lediglich hinsichtlich der Sorten „Greif“ und „Belana“ unbegründet. Für beide Sorten hat die Klägerin auch jeweils eine Nachbauerklärung eines Landwirts vorgelegt, und der Umstand, dass ein Landwirt in seiner Nachbauerklärung angibt, Erntegut der jeweils geschützten Sorte nachgebaut und der Beklagten zur Aufbereitung als Saatgut überlassen zu haben, stellt einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Beklagte das ihr überlassene Erntegut zu Nachbauzwecken aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigte.
Die Zeitbestimmungen gemäß Art. 9 der GemNachbV sind ebenfalls eingehalten. Auch wenn die Aufforderung zur Auskunftserteilung für das Wirtschaftsjahr 2006/2007, wie die Klägerin selbst einräumt, die Beklagte erst im darauf folgenden Wirtschaftsjahr 2007/2008 erreicht hat, existiert in Bezug auf diese Sorten auch ein vorgerichtliches Auskunftsverlangen für das Wirtschaftsjahr 2005/2006, das die Beklagte im Wirtschaftsjahr 2006/2007 erreicht hat (vgl. die Schreiben vom 15. September 2006 (Anlage K 6) und vom 30. April 2007 (Anlage K 7)).
4.
Unbegründet ist die Berufung ferner hinsichtlich der im Entscheidungsausspruch des vorliegenden Urteils bezogen auf das Wirtschaftsjahr 2006/2007 aufgeführten Sorten. Insoweit verfügte die Klägerin anhand der vorgelegten Nachbauerklärungen, in denen Landwirte Erntegut der geschützten Sorten als nachgebaut deklariert und die Beklagte als Aufbereiter angegeben hatten, über Anhaltspunkte für entsprechende Aufbereitungshandlungen oder -absichten der Beklagten. Dass die Klägerin diese Anhaltspunkte der Beklagten vorgerichtlich nicht urkundlich belegt hatte, ist, wie dargelegt, nicht von Bedeutung, weil die Klägerin nicht gehalten ist, die entsprechenden Anhaltspunkte dem auskunftspflichtigen Aufbereiter nachzuweisen.
a)
Hinsichtlich der Sorten „Auriga“, „Braemar“, „Peggy“, „Scarlett“, „Simba“, „Candesse“, „Duet“, „Franziska“, „Lomerit“, „Merlot“, „Naomie“, „Spectrum“, „Theresa“, „Vanessa“, „Aragon“, „Atego“, „Flämingsstern“, „Jumbo“, „Nikita“, „Kitaro“, „SW Talentro“, „Trinidad“, „Akteur“, „Campari“, „Certo“, „Charger“, „Complet“, „Cubus“, „Dekan“, „Drifter“, Ellvis“, „Enorm“, „Hermann“, „Isengrain“, „Limes“, „Lukas“, „Nirvana“, „Ornicar“, „Ritmo“, „Sobi“, „Terrier“, „Tommi“, „Transit“ und „Türkis“ ist das das Wirtschaftsjahr 2006/2007 betreffende Auskunftsersuchen noch während dieses Wirtschaftsjahres bei der Beklagten eingegangen; das entsprechende Schreiben datiert vom 25. Juni 2007 (Anlage K 8); seinen Erhalt vor Ablauf des 30. Juni 2007 hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Dasselbe gilt in Bezug auf die Sorte „Anthus“, hinsichtlich derer die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2007 vorgerichtlich Auskunft verlangt hatte; auch den rechtzeitigen Erhalt dieses Schreibens hat die Beklagte nicht bestritten.
b)
Hinsichtlich der übrigen im vorliegenden Urteilsausspruch in Bezug auf das Wirtschaftsjahr 2006/2007 angegebenen Sorten ist der Auskunftsanspruch ebenfalls nicht erloschen. Allerdings hat die Klägerin die Beklagte insoweit erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2006/2007 zur Auskunft aufgefordert, nämlich hinsichtlich der Sorten „Fuego“, „Barke“, „Belana“, „Henley“, „Marthe“, „Alinghi“, „Camera“, „Cantare“, „Emily“, „Malwinta“, „Triso“, „Altos“, „Apache“, „Batis“, „Frandole“, „Greif“, „Hattrick“, „Magnus“, „Maverick“, „Orvantis“, „Paroli“, „Ranger“, „Rosario“, „Schamane“, „Skater“, „Striker“, „Tiger“ und „Zobel“ mit Schreiben vom 23. November 2007 (Anlage K 10) und in Bezug auf die Sorten „Hanna“, „Flämingslord“, „Kanton“, „Recrut“, „Lamberto“, „Biscay“ und „Winnetou“ mit Schreiben vom 29. Mai 2008 (Anlage K 11). Für sämtliche der genannten Sorten gibt es jedoch ein erstes Ersuchen in dem ersten der vorangegangenen Wirtschaftsjahre, für das im Nachhinein Auskunft begehrt wird, nämlich die Schreiben vom 15. September 2006 (Anlage K 6) und vom 30. April 2007 (Anlage K 7, vgl. insoweit die Zusammenstellung der Klägerin in der Tabelle auf den Seite 18 bis 26 ihres Schriftsatzes vom 5. April 2013 (Bl. 498 bis 506 d.A.).
III.
Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen hat der Senat die Kosten des Rechtsstreits im Umfang der streitigen Entscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO auf beide Parteien verteilt und den auf den wirksam zurückgenommenen Teil der Klage betreffend die Sorten „Ritmo“ für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 und „Haven“ für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 der Klägerin auferlegt.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bedürften.