Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. April 2008, Az. 2 U 63/07
I.
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 5. Juni 2007 verkündete Urteil der 4 b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Verfügungsbeklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5 Millionen Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Es wird zunächst Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des im Urteilsausspruch zu I. näher bezeichneten abgefochtenen Urteils vom 5. Juni 2007. Zur Begründung ihrer Berufung gegen dieses Urteil führt die Verfügungsbeklagte unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus: Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Hauptsache nicht insgesamt erledigt, nachdem sie – die Verfügungsbeklagte – sich der Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin nur teilweise angeschlossen und im Übrigen die Zurückweisung des Verfügungsantrages beantragt habe. Erledigung sei nicht eingetreten, soweit es um die Aufforderung der Abnehmer der Verfügungsklägerin zur Unterlassungserklärung bezogen auf die das Verwarnungspatent mittelbar verletzenden Handlungen des Anbietens und Lieferns gegangen sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei dagegen eine teilweise übereinstimmende Erledigung eingetreten, soweit es in der Abmahnung um unmittelbare Patentverletzungshandlungen im Sinne des § 9 PatG gegangen sei; nur insoweit habe die Verfügungsklägerin die Unterlassungserklärung angreifen wollen. Das Abmahnschreiben selbst sei nicht Gegenstand des Verfügungsantrages gewesen; es sei auch ohne Weiteres möglich gewesen, mit einem gleichlautenden Schreiben zusammen eine rechtlich einwandfreie Unterlassungsaufforderung zu versenden. Auch die in den §§ 9 und 10 PatG genannten Benutzungshandlungen seien voneinander abgrenzbar. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts habe sie in der mündlichen Verhandlung auch nicht erklärt, sie könne sich der Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin nicht anschließen, soweit diese auch die Unterlassung der Absendung der oben wiedergegebenen Verpflichtungs-/Unterlassungserklärung begehre, da letztere nicht Gegenstand des Abmahnungsschreibens gewesen sei.
Im Übrigen fehle dem Verfügungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis; sie habe im Verhandlungstermin in Abrede gestellt, dass noch 500.000 Receiver der von dem Abmahnschreiben erfassten Ausführungsform auf dem Markt seien. Die Abmahnung habe die Abnehmer auch nicht dazu veranlassen sollen, derartige Receiver bei ihr – der Verfügungsbeklagten – zu kaufen, Ziel der Abmahnung sei es vielmehr gewesen, von den Abnehmern Auskunft darüber zu erhalten, in welchem Umfang diese in der Vergangenheit Receiver vertrieben hätten, die letztlich in einer Drehanlage verwendet worden seien.
Da sie sofort nach der Einlegung des Widerspruchs ein vertragsstrafegesichertes Unterlassungsversprechen abgegeben habe, habe die Verfügungsklägerin insoweit nach § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und, soweit die Hauptsache nicht erledigt ist, die einstweilige Verfügung vom 22. März 2003 (gemeint ist ersichtlich 2007) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag insoweit zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Verfügungsbeklagten unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig, aber unbegründet. Entgegen ihrer Auffassung hat das Landgericht zu Recht insgesamt durch streitiges Urteil festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist und den ursprünglichen Antrag für zulässig und begründet erachtet. Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden; die Berufungsangriffe der Verfügungsbeklagten enthalten nichts, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Das gilt auch für ihren nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 14. März 2008.
1.a)
Eine übereinstimmende Erledigungserklärung in vollem Umfang liegt schon deshalb nicht vor, weil die Verfügungsbeklagte sich der Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin nur teilweise angeschlossen hat, nämlich nur, soweit erstere sich verpflichtet hat, Abnehmer der Verfügungsklägerin, die die im Verwarnungsschreiben genannten Geräte vertreiben, wegen anderer Handlungen als solcher wegen mittelbarer Verletzung von Anspruch 3 des Verwarnungsschutzrechtes abzumahnen.
b)
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist auch keine teilweise übereinstimmende Erledigung eingetreten. Ob und in welchem Umfang eine Erledigung eingetreten ist, richtet sich nach dem Streitgegenstand, wie er sich aus dem Inhalt des Verfügungsantrages ergibt. Gegenstand des Verfügungsantrages war, wie schon die dortige Einleitung vor der Wiedergabe der angegriffenen Schreiben zeigt, sowohl das Verwarnungsschreiben als auch und gerade die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung. Anders konnte der Antrag vom Gericht und auch von der Verfügungsbeklagten nicht verstanden werden. Das Verwarnungsschreiben legt dar, worin die Verfügungsbeklagte die patentverletzenden Verhaltensweisen der Abgemahnten sieht, und die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung umschreibt, welche Unterlassungsansprüche die Verfügungsbeklagte aus dem zuvor beschriebenen Verhalten ableitet und in welchem Umfang sie vom Empfänger die Unterwerfung erwartet. Dementsprechend wird am Ende des Verwarnungsschreibens auf die Unterlassungserklärung Bezug genommen und deren unveränderte Abgabe gefordert. Das entspricht auch dem Charakter der Schutzrechtsverwarnung als ernsthaftes und endgültiges Verlangen, eine als Patentverletzung beanstandete Handlung zu unterlassen (vgl. Benkard/Scharen, PatG GbmG, 10. Aufl., vor §§ 9 – 14 PatG, Rdnr. 14). Da ohne ein solches Unterlassungsverlangen keine Verwarnung vorliegt, ist Gegenstand eines Antrages auf Unterlassung einer Verwarnung regelmäßig auch das Unterlassungsverlangen selbst; das gilt erst recht, wenn es – wie hier – ausdrücklich in den Wortlaut des Antrages aufgenommen wird. Die Bezugnahme auf beide Bestandteile – Verwarnungsschreiben und Unterlassungserklärung – zeigt aber ebenso unmissverständlich, dass auch das Verwarnungsschreiben Gegenstand des Antrages ist. Ohne die in dem Verwarnungsschreiben gegebenen Erläuterungen wäre die Unterlassungserklärung für sich allein nicht verständlich; für den Abgemahnten wäre nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde die Verfügungsbeklagte sich in der Unterlassungserklärung gegen den Vertrieb der darin genannten Geräte wendet. Verwarnungsschreiben und vorformulierte Unterlassungserklärung sind als Einheit und einheitliche Verwarnung an die Abnehmer versandt worden, und diese Einheit ist auch Gegenstand des Verfügungsantrages gewesen.
c)
Wird – wie hier – ein konkretes Schreiben angegriffen, ohne dass der Kern der beanstandeten Handlungen abstrahiert und in der Antragsfassung vorangestellt wird, beschränken sich die Reichweite des Antrages und eines ihm entsprechenden stattgebenden Urteils zwar auf das konkrete Schreiben – um die daraus resultierenden Folgen ginge es jedoch erst in einem späteren Ordnungsmittelverfahren – es ändert aber nichts daran, dass der Gegenstand des Angriffs durch Auslegung anhand von Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils und anhand der Antragsbegründung ermittelt werden muss, auf die die antragstellende Partei ihren Antrag gestützt hat. Geht man hiervon aus, hat die Verfügungsklägerin von Anfang an die Abmahnung ihrer Abnehmer nicht angegriffen, soweit sie sich gegen mittelbare Patentverletzungen durch die abgemahnten Empfänger richtete. Sie hat sich von Anfang an nur dagegen gewandt, dass ihr auch die isolierte Lieferung von Digital-Receivern verboten werden sollte (vgl. S. 10 und 16 der Antragsschrift, Bl. 10, 16 und S. 6 und 7 der erstinstanzlichen Replik vom 10. Mai 2007, Bl. 84/85 d.A.). Damit war deren Verkauf außerhalb der Reichweite der mittelbaren Patentverletzung, insbesondere außerhalb deren subjektiver Voraussetzungen gemeint. Dementsprechend wird die Abmahnung auch deshalb angegriffen, weil die Unterlassungserklärung auch vom Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nicht umfasst Benutzungsarten enthält und auch den Vertrieb etwa von Universal-LNB verwehren möchte. Mit der Erörterung der Frage, ob Universal-LNB und Digicorder allgemein im Handel erhältliche Mittel im Sinne des § 10 Abs. 2 PatG sind, bringt die Verfügungsklägerin nicht die Ansicht zum Ausdruck, sie könne beim Verkauf dieser Geräte überhaupt keine mittelbare Patentverletzung begehen, und erst recht bedeutet es nicht, dass sie für sich das Recht in Anspruch nimmt, diese Geräte auch zur Ausübung des in Anspruch 3 des Verfügungspatentes angegebenen Verfahrens verkaufen zu dürfen. Denn sie stellt nicht in Abrede, dass sie nicht an Personen liefern darf, von denen sie weiß, dass diese die Geräte zur Ausübung eines patentverletzenden Verfahrens nutzen wollen und dass sie diese Zweckbestimmung auch nicht beim Lieferempfänger hervorrufen darf.
d)
Dasjenige, was die Verfügungsbeklagte mit der Beschränkung ihrer Anschließungserklärung ausklammern wollte, war als Teil des geltend gemachten Anspruchs nicht abtrennbar. Die Unterlassungserklärung der Verfügungsbeklagten vor dem Landgericht umfasst sowohl das Abmahnschreiben als auch die vorbereitete Unterlassungserklärung, soweit sie das Herstellen oder Gebrauchen der dort näher bezeichneten Drehanlagen und/oder bestimmter einzelner der dort genannten Komponenten betrifft. Nicht erfasst von der Unterlassungserklärung der Verfügungsbeklagten waren damit die Teile „Anbieten und in den Verkehr bringen“ bezogen auf Anlagen und Komponenten, weil darin auch nach § 10 PatG verbotene Benutzungshandlungen enthalten sind. Da der Verfügungsantrag jedoch die mittelbaren Verletzungshandlungen nicht umfasste, hat die Verfügungsklägerin ihn – an sich zutreffend für insgesamt in der Hauptsache erledigt erklärt. Soweit sich die Verfügungsbeklagte daraufhin dieser Erklärung nur zum Teil angeschlossen und die mittelbaren Patentverletzungen ausgeklammert hat, hat sie dies verkannt.
2.
Dass der ursprüngliche Verfügungsantrag zulässig und begründet war, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag gegeben. Das von der Abmahnung erfasste Gerät war unstreitig im Warensortiment der Verfügungsklägerin und ihrer Abnehmer enthalten; dass der dies belegende Katalog der Verfügungsklägerin in der überreichten Ausgabe 5/06 nicht mehr aktuell war, als der Antrag gestellt wurde, hat die Verfügungsbeklagte nicht substantiiert in Abrede gestellt. Sie hat zwar das Vorbringen der Verfügungsklägerin bestritten, es seien noch 500.000 Receiver auf dem Markt, das enthält aber nicht die Behauptung, dass alle Geräte abverkauft sind und keiner der abgemahnten Vertragshändler mehr Geräte auf Lager hat. Wäre die Auffassung der Verfügungsbeklagten richtig und könnte der isolierte Verkauf dieser Geräte angegriffen werden, hätte die Verfügungsklägerin ihren Händlern patentverletzende Ware geliefert. Schon um der daraus resultierenden Rechtsmängelhaftung zu entgehen, kann sie den gegen ihre Abnehmer gerichteten Verletzungsvorwurf nicht ignorieren und muss die patentrechtliche Auseinandersetzung mit der Verfügungsbeklagten führen. Darüber hinaus ergibt sich das Rechtsschutzinteresse für den Antrag eines Herstellers auf Unterlassung unberechtigter Abnehmerverwarnungen auch daraus, dass sie auch den Hersteller in seinem Gewerbebetrieb und dessen Vertrieb der angegriffenen Erzeugnisse behindert, wenn seine Abnehmer auf Konkurrenzprodukte ausweichen. Ob die Verfügungsbeklagte die Abmahnungen nur ausgesprochen hat, um von den Abgemahnten Auskunft über den Umfang der angegriffenen Handlungen zu erhalten, ist im Hinblick auf die dadurch hervorgerufene Unsicherheit unter den Abnehmern ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Verfügungsklägerin sich daran beteiligt hat, für eine rechtliche Beratung der abgemahnten Händler durch einen Rechtsanwalt zu sorgen.
3.
Als auch im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Verfügungsbeklagte nach
§ 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; eine Anwendung des § 93 ZPO zu ihren Gunsten kam nicht in Betracht, weil sie die Unterlassungserklärung nicht bei erster Gelegenheit abgegeben hat. Ein sofortiges Anerkenntnis wäre nur dann in Frage gekommen, wenn sie unmittelbar nach Zustellung der einstweiligen Verfügung das Unterlassungsversprechen abgegeben hätte; statt dessen hat die Verfügungsbeklagte zunächst Vollwiderspruch eingelegt.
Einer Vollstreckbarerklärung bedarf es bei Berufungsentscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht.