2 U 57/98 – Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 939

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. März 2008, Az. 2 U 57/98

I. Die Berufung gegen das am 19. März 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,– € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 34 20 xxx, das auf einer am 03.01.1985 offengelegten Anmeldung vom 05.06.1984 beruht und dessen Erteilung am 01.06.1989 veröffentlicht worden ist. Das Klagepatent, dessen Schutzdauer während des Berufungsverfahrens – am 05.06.2004 – abgelaufen ist, trägt die Bezeichnung „Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen auf weichem Isoliermaterial an einer festen Unterlage“. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen auf weichem Isoliermaterial an einer festen Unterlage, bestehend aus einer selbstbohrenden und –gewindeschneidenden Schraube und einer großflächigen metallischen Unterlegscheibe, wobei die Schraube unmittelbar an den Schraubenkopf anschließend einen gewindefreien Schaftabschnitt aufweist, dessen Durchmesser gleich oder kleiner ist als der Durchmesser der Öffnung in der einzusetzenden Unterlegscheibe und wobei an der Oberseite der Unterlegscheibe im Bereich von deren Durchgangsöffnung eine Einbuchtung, Ansenkung oder dergleichen zum Versenken des Schraubenkopfes ausgebildet ist, wobei mit Abstand vom Schraubenkopf im gewindefreien Schaftabschnitt (10) oder am Ende des gewindefreien Schaftabschnittes (10) ein Anschlag (12) ausgebildet ist, über den die Unterlegscheibe bei einer einseitigen Belastung der Unterlegscheibe nicht nach unten führen kann, wobei die Unterlegscheibe an dem Anschlag (12) mit ihrem die Durchgangsöffnung (11) begrenzenden Bereich abgestützt und bei der einseitigen Belastung gegenüber der Schraubenachse (14) auf dem Anschlag kippbar ist, so dass der Schraubenkopf praktisch immer in der gleichen versenkten Lage in der Unterlegscheibe bleibt und der Anschlag (12) vom Ende des auf den gewindefreien Abschnitt (10) folgenden Gewindeabschnittes (8) gebildet ist.“

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 2, 4 bis 6 und 19 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.

Eine von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 18.11.1997 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 1) ist mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2000 zurückgewiesen worden.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) waren, hat Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen vertrieben, deren nähere Ausgestaltung sich aus den nachfolgend eingeblendeten, seitens der Beklagten vermaßten Abbildungen erschließen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der vorbeschriebene Befestiger widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatentes Gebrauch macht. Sie hat die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Entschädigung und zum Schadensersatz in Anspruch genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der streitbefangene Befestiger weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln in den Schutzbereich des Klagepatents eingreife. Im montierten Zustand befinde sich die Unterlegscheibe mit ihrem die Durchgangsöffnung begrenzenden Bereich innerhalb des oberen Gewindeabschnitts. Zwar komme es bei der Montage zu einem Überdrehen, wodurch das in die Unterlegscheibe eingeschnittene Gegengewinde „weggedreht“ und die Durchtrittsöffnung der Unterlegscheibe in gewissem Umfang erweitert werde. Auch das ändere jedoch nichts daran, dass die Unterlegscheibe mit ihrem die Durchgangsöffnung begrenzenden Bereich nicht im gewindefreien Schaftabschnitt liege und damit auch nicht auf einem am Ende des gewindefreien Schaftabschnitts angeordneten und vom Anfang des Gewindeabschnitts gebildeten Anschlag abgestützt werde. Eine äquivalente Benutzung des Klagepatentes scheide gleichfalls aus, weil durch das Überdrehen lediglich ein geringfügiges „Spiel“ zwischen Schraubenschaft und Durchgangsöffnung der Unterlegscheibe geschaffen werde, dieses jedoch nicht ausreiche, um die vom Klagepatent verlangte Kippbeweglichkeit im Falle einer einseitigen vertikalen Belastung der Unterlegscheibe zu gewährleisten.

Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt, mit der sie ihr Anspruchsbegehren weiterverfolgt. Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass der dem Schraubenkopf zugewandte Endbereich des oberen Gewindes ein bloßes „Scheingewinde“ sei und tatsächlich als im Sinne der Erfindung gewindefreier Abschnitt betrachtet werden müsse. Im Zuge der Montage werde nämlich durch das sich zwangsläufig einstellende Überdrehen nicht nur die Durchtrittsöffnung der Unterlegscheibe erweitert, sondern darüber hinaus auch Material aus dem betreffenden Gewinde der Schraube abgearbeitet. Beide Effekte hätten letztlich zur Folge, dass die Unterlegscheibe gegenüber der Schraube – bezogen auf beide Längsrichtungen der Unterlegscheibe – um ca. 4° bis 7° gekippt werden könne. Unter Bezugnahme auf spätere weitere Messungen, bei denen die Klägerin als Dämmmaterial Styropor sowie zwei unterschiedlich harte Mineralfaserprodukte verwendet und zur Bestimmung des Kippwinkels auf die Unterlegscheibe einen einseitigen Druck von 4 kp ausgeübt hat, macht die Klägerin geltend, dass bei den angegriffenen Befestigern sogar noch größere Kippwinkel möglich seien, nämlich durchschnittlich 10,4° bei dem verwendeten Styropor-Dämmstoff sowie 6,6° bzw. 8,9° bei den beiden Mineralfaserdämmstoffen. Zumindest diese Werte genügten den Anforderungen des Klagepatents, wenigstens im Sinne einer verschlechterten Ausführungsform.

Mit Rücksicht auf den Ablauf der Patentdauer haben die Parteien den Unterlassungsanspruch übereinstimmend – und mit wechselseitigen Kostenanträgen – für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Im Übrigen beantragt die Klägerin,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.03.1998 auch im Ausspruch zur Hauptsache abzuändern und

I.
die Beklagten zu verurteilen,

1.
ihr (der Klägerin) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) in der Zeit vom 03.02.1985 bis 05.06.2004

Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen auf weichem Isoliermaterial an einer festen Unterlage, bestehend aus einer selbstbohrenden und –gewindeschneidenden Schraube und einer großflächigen metallischen Unterlegscheibe,

angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

wobei die Schraube unmittelbar an den Schraubenkopf anschließend einen gewindefreien Schaftabschnitt aufweist, dessen Durchmesser gleich oder kleiner ist als der Durchmesser der Öffnung in der einzusetzenden Unterlegscheibe und wobei an der Oberseite der Unterlegscheibe im Bereich von deren Durchgangsöffnung eine Einbuchtung zum Versenken eines Schraubenkopfes ausgebildet ist, wobei am Ende des gewindefreien Schaftabschnittes ein Anschlag ausgebildet ist, über den die Unterlegscheibe bei einer einseitigen Belastung der Unterlegscheibe nicht nach unten führen kann, wobei die Unterlegscheibe an dem Anschlag mit ihrem die Durchgangsöffnung begrenzenden Bereich abgestützt und bei einer einseitigen Belastung gegenüber der Schraubenachse auf dem Anschlag kippbar ist, so dass der Schraubenkopf praktisch immer in der gleichen versenkten Lage in der Unterlegscheibe bleibt und der Anschlag vom Ende des auf den gewindefreien Abschnitt folgenden Gewindeabschnitts gebildet ist,

insbesondere wenn

ein an dem gewindefreien Abschnitt anschließender Teilabschnitt des Gewindeabschnittes einen größeren Durchmesser aufweist als der Gewindeabschnitt an der Einschraubspitze der Schraube

und/oder

die Unterlegscheibe eine trichterförmige Vertiefung zur Aufnahme der Höhe des gesamten Schraubenkopfes aufweist,

und zwar unter Angabe

a)
der Herstellungsmengen und –zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
–preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und
–preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem
01.05.1992 auf Handlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in
den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

– von den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angaben und von allen Beklag-
ten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 01.07.1989 zu machen
sind;

– die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 01.07.1990 zu machen sind;

3.
die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von ihr (der Klägerin) zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II.
festzustellen,

1.
dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, ihr (der Klägerin) für die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 03.02.1985 bis 01.07.1989 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.07.1989 bis 05.06.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 01.05.1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;

hilfsweise, ihnen einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen und Voll-
streckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Unterlegscheibe keine, jedenfalls keine hinreichende Kippbewegung gegenüber der Schraube ausführen könne, wenn es zu einer einseitigen vertikalen Belastung der Unterlegscheibe komme. In diesem Zusammenhang berufen sie sich außerdem auf die britische Patentanmeldung 83 16 327 als gegenüber dem Klagepatent vorbekannten Stand der Technik.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Michael M vom 11.03.2004 (GA III 450 – 484) nebst Ergänzung vom 21.02.2007 sowie die Niederschrift über die mündliche Anhörung des Sachverständigen vom 14.02.2008 (GA IV 729 ff.) verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht zu der
Überzeugung gelangt, dass die streitbefangenen Befestiger der Beklagten keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatentes machen und dass der Klägerin deswegen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung und Schadensersatz nicht zustehen.

1.
Das Klagepatent betrifft einen Befestiger, wie er typischerweise bei der Erstellung von Flachdächern und schwach geneigten Dächern verwendet wird.

Wie die beiden nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (GA III 457) verdeutlichen,

besteht der Dachaufbau – von unten nach oben betrachtet – zunächst aus einem Trapezblech aus Stahl, auf das eine folienartige Dampfsperre aus Polyethylen oder bitumenartigem Material aufgebracht wird. Hieran anschließend folgt die eigentliche Dämmschicht (mit einer Höhe von 100 bis 140 mm) sowie die Dachhaut, die üblicherweise aus PVC oder flexiblen Polyolephinen hergestellt ist und die Funktion besitzt, für eine Abdichtung gegen Regenwassereintritt und Luftdurchgang zu sorgen. Das Trapezblech, die Dampfsperre, die Dämmung sowie die Dachhaut werden durch den Befestiger miteinander verbunden, indem die selbstbohrende und selbstgewindeschneidende Schraube aus Metall in das Stahltrapezblech eindringt und ein Gewinde bildet. Damit zwischen dem Schraubenkopf und dem Trapezblech eine hinreichende Zugvorspannung beim Anziehen der Schraube aufgebaut werden kann, wird eine großflächige Unterlegscheibe verwendet, die beim Anziehen der Schraube auf die Dachhaut gepresst wird. An der Position des Befestigers muss nach dessen Anbringung eine weitere Bahn der Dachhaut hinweggeführt und verschweißt werden, damit keine Undichtigkeit deswegen entsteht, weil der Befestiger die untere Bahn bei der Montage regelmäßig durchdringen muss.

Wird die Dachhaut in der Umgebung des Befestigers durch eine vertikal wirkende Kraft belastet (z.B. dadurch, dass Arbeiter die Dachfläche betreten oder Werkzeuge bzw. Geräte auf dem Dach bewegt werden), so können sich hieraus – wie die Klagepatentschrift erläutert – schädliche Wirkungen ergeben: Ist die Unterlegscheibe längs der Schraubenachse beweglich, führen örtlich begrenzte Vertikalkräfte der vorbezeichneten Art dazu, dass die Unterlegscheibe sich aufgrund der Nachgiebigkeit des Dämmmaterials axial entlang des Schraubenschaftes nach unten bewegt, wodurch der Schraubenkopf aus der Dämmungsebene nach oben hervortreten kann, was zum Durchstanzen der Dachhaut und infolge dessen zur Undichtigkeit des Daches führen kann. Der beschriebene Effekt wird verstärkt, wenn der Dämmstoff materialbedingt im Laufe der Zeit in sich zusammensackt. Die Gefahr einer Beschädigung der Dachhaut besteht zwar dann nicht, wenn die Schraube und die Unterlegscheibe fest miteinander verbunden sind, so dass die Unterlegscheibe ihre Lage bei einem Nachgeben des Dämmmaterials nicht in Richtung der Schraubenachse verändern kann. Bei derartigen Befestigern existiert jedoch das Problem, dass bei einer einseitigen vertikal wirkenden Kraft auf die Unterlegscheibe (z.B. dadurch bedingt, dass ein Arbeiter mit seinem Schuhabsatz auf den Randbereich der Unterlegscheibe tritt) ein Biegemoment auf die Schraube übertragen wird, was zu einer Lockerung der Schraube im Trapezblech sowie zu einer starken Beanspruchung der Dachabdichtung an den Rändern der Unterlegscheibe führen kann.

Ausgehend hiervon bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, einen Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen auf nachgiebigen Isoliermaterialien vorzuschlagen, der konstruktiv einfach, zugleich aber trittsicher ist.

Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatentes die Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen auf weichen Isoliermaterialien auf einer festen Unterlage.

(2) Der Befestiger besteht aus

(a) einer Schraube (4) sowie

(b) einer Unterlegscheibe (5).

(3) Die Schraube

(a) ist selbstbohrend und selbstgewindeschneidend,

(b) weist unmittelbar an den Schraubenkopf (9) anschließend einen ge-windefreien Schaftabschnitt (10) auf, dessen Durchmesser gleich oder kleiner als der Durchmesser der Öffnung in der einzusetzenden Unterlegscheibe (5) ist;

(c) besitzt mit Abstand vom Schraubenkopf (9) im gewindefreien Schaft-abschnitt (10) oder am Ende des gewindefreien Schaftabschnittes einen Anschlag (12),

(aa) der vom Ende des auf dem gewindefreien Abschnitt folgenden Gewindeabschnitt gebildet ist und

(bb) über den die Unterlegscheibe (5) bei einer einseitigen Belastung der Unterlegscheibe nicht nach unten führen kann.

(4) Die Unterlegscheibe (5)

(a) ist großflächig und metallisch,

(b) hat an der Oberseite im Bereich der Durchgangsöffnung eine Ein-buchtung (13), Ansenkung oder dergleichen zum Versenken des Schraubenkopfes (9),

(c) stützt sich mit ihrem die Durchgangsöffnung begrenzenden Bereich auf dem Anschlag (12) der Schraube (4) ab,

(d) ist bei der einseitigen Belastung gegenüber der Schraubenachse (14) auf dem Anschlag (12) der Schraube (4) kippbar, so dass der Schraubenkopf (9) praktisch immer in der gleichen versenkten Lage in der Unterlegscheibe (5) bleibt.

Dass der Schraubenschaft einen Anschlag bereitstellt, auf dem sich die Unterlegscheibe abstützt, verhindert, dass die Unterlegscheibe ihre Lage beim Nachgeben des Isoliermaterials längs der Schraubenachse nach unten so weit verlagern kann, dass der Schraubenkopf in unerwünschter Weise die Dachhaut durchstößt und über die Dämmungsebene vorsteht. Anders als im Stand der Technik, wo dieser Effekt durch eine feste Fixierung der Unterlegscheibe an der Schraube erreicht wurde, soll die Unterlegscheibe nach der Lehre des Klagepatentes gegenüber der Schraube kippbar sein, damit sich im Falle einer einseitigen vertikalen Belastung der Unterlegscheibe keine Biegebeanspruchung auf die Schraube ergibt, die zu einem Lösen der Schraubverbindung in dem Trapezblech führen könnte.

a)
Das Erfordernis der „Kippbarkeit“ resultiert aus der Nachgiebigkeit des mit dem Befestiger zu fixierenden Isoliermaterials, welches nach den ausdrücklichen Vorgaben des Patentanspruches 1 „weich“ sein soll. Der gerichtliche Sachverständige hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass sich Probleme dahingehend, dass die Schraube im Falle einer einseitigen vertikalen Belastung der Unterlegscheibe in Mitleidenschaft gezogen wird, überhaupt nur dann einstellen können, wenn das Dämmmaterial unter der vertikalen Last nachgibt und die Unterlegscheibe infolge dessen aus ihrer horizontalen Lage verschwenkt wird. Wie groß der Kippwinkel, um den die Unterlegscheibe gegenüber der Schraube verschwenken kann, sein muss, gibt im Grundsatz die Weichheit (= Nachgiebigkeit) des Isoliermaterials bei einer einseitigen vertikalen Belastung vor, wie sie sich beispielsweise ergibt, wenn ein 80 oder 100 kg schwerer Arbeiter mit seinem Schuhabsatz auf den Rand der Unterlegscheibe tritt. Je größer die Nachgiebigkeit der Isolation ist, umso größer ist bei gleicher Vertikalbelastung auch der Winkel, um den sich die Unterlegscheibe gegenüber der Schraube zu neigen hat. Die von dem gerichtlichen Sachverständigen für seine praktischen Versuche herangezogenen Isoliermaterialien (Styropor, Flumroc 341, Hardrock II) haben – wie der Sachverständige bei seiner Anhörung erläutert hat – eine Nachgiebigkeit, die Kippwinkel von ca. 7° bis 10° erfordern. Selbst wenn das von den drei genannten nachgiebigste Material, nämlich Styropor, nach den heutigen Anschauungen als „weich“ anzusehen sein sollte, ist zu berücksichtigen, dass die betreffenden Isolationen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin im Verhandlungstermin vom 14.02.2008 erst seit 1990 auf dem Markt erhältlich sind. Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Dämmmaterialien im Laufe der Zeit immer härter (= unnachgiebiger) geworden sind. Es verbietet sich deshalb der Schluss, dass der für Styropor anzusetzende Kippwinkel von 10° eine Nachgiebigkeit kennzeichnet, wie sie einem im Prioritätstag (22.06.1983) gebräuchlichen „weichen“ Isolationsmaterial eigen war. Mit Rücksicht auf die zum Prioritätszeitpunkt generell höhere Nachgiebigkeit der Dämmstoffe hat der Sachverständige vielmehr überzeugend dargelegt, dass für „weiche Isoliermaterialien“ im Sinne des Klagepatents Kippwinkel von etwa 20° zugrunde zu legen sind. Diese Feststellung deckt sich mit dem Verständnis, das dem Merkmal der „Kippbarkeit“ im Nichtigkeitsverfahren zuteil geworden ist. In seinem Urteil vom 10.10.2000 hat der Bundesgerichtshof wiederholt (S. 6 unten; S. 10 Mitte) darauf hingewiesen, dass das Klagepatent eine gezielte, über das regelmäßig vorhandene Spiel hinausgehende Verstärkung der Kippbarkeit durch konstruktive Mittel voraussetzt, wobei die Kippwinkel in der Größenordnung von bis zu 30° anzusiedeln sind. Die besagte Angabe von 30° definiert dabei keinen Maximalwert, bis zu dem erfindungsgemäß allenfalls eine Nachgiebigkeit gegeben sein darf. Vielmehr handelt es sich um einen Winkelbetrag, der – in seiner Größenordnung – unbedingt realisiert sein muss, weil „weiche“ Isolationen im Sinne des Klagepatentes typischerweise eine Nachgiebigkeit besitzen, die einen Kippwinkel der Unterlegscheibe gegenüber der Schraube von ca. 30° erfordern.

b)
Der Kippwinkel muss sich dabei einstellen können, ohne dass es zu einer durch die Hebelwirkung der vertikal belasteten Unterlegscheibe vermittelten Biegebeanspruchung der Schraube kommt. Zu Recht hat der gerichtliche Sachverständige eine Bestätigung für dieses Verständnis bereits in der dem Merkmal (4 d) beigegebenen Wirkungsangabe gefunden, die besagt, dass die Unterlegscheibe bei der einseitigen Belastung gegenüber der Schraubenachse auf dem Anschlag kippbar ist, „so dass der Schraubenkopf praktisch immer in der gleichen versenkten Lage in der Unterlegscheibe bleibt“. Was mit dieser Bemerkung gemeint ist, findet der Durchschnittsfachmann im Beschreibungstext (Spalte 3 Zeilen 39 bis 58) erläutert, wo die Vorteile und Wirkungen der Erfindung den aus dem Stand der Technik gebräuchlichen Befestigern wie folgt gegenüber gestellt sind:

„Werden nun Befestiger verwendet, bei denen die Unterlegscheiben (5) im Wesentlichen starr mit der Schraube (4) verbunden sind, dann muss die Schraube bzw. der Schraubenschaft eine Bewegung der Unterlegscheibe (5) mitmachen. Dies führt bei den bisher bekannten Ausgestaltungen … zu einer Biegebelastung auf den Schraubenschaft, wobei insbesondere bei wechselnden Belastungen ein Lösen der Schraube und auch ein Zerstören des Gewindes die Folge ist.

Wenn hingegen … die Unterlegscheibe (5) gegenüber der Schraubenachse kippbar ausgeführt ist, bewegt sich bei einer entsprechenden Belastung lediglich die Unterlegscheibe, wogegen die Schraube … in der vertikalen Ruhelage verbleibt. Es kommt dadurch einerseits nicht zum Lösen der Schraube und andererseits ergeben sich durch eine solche Bewegung keinerlei Beschädigungen der Dachhaut bzw. des Isoliermaterials (2).“

Namentlich die Formulierung „vertikale Ruhelage“ bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass es infolge der erfindungsgemäß vorgesehenen Kippbarkeit der Unterlegscheibe auf dem Anschlag des Schraubenschaftes zu keiner Übertragung von Biegemomenten von der Unterlegscheibe auf die Schraube kommt. Gestützt wird dies auch durch weitere Stellen des allgemeinen Beschreibungstextes. So heißt es in Spalte 2 Zeilen 36 bis 42:

„Da infolge der erfindungsgemäßen Maßnahmen die Unterlegscheibe gegenüber der Schraubenachse kippbar ist, ergibt sich bei einer Belastung der Unterlegscheibe nicht automatisch eine Biegebeanspruchung auf die Schraube selbst, sondern es kann sich eben die Unterlegscheibe gegenüber der Schraube bewegen.“

Spalte 2 Zeilen 56 bis 60 fahren im gleichen Sinne fort:

„Nur durch die erfindungsgemäßen Maßnahmen wird die erfindungsgemäß dargestellte Aufgabe gelöst. Es ergibt sich somit auf die Schraube selbst keine Biegebeanspruchung bei einer einseitigen Belastung der Unterlegscheibe, so dass sich die Schraube nicht lösen kann.“

Zwar mag es sein, dass die Übertragung von Biegemomenten auf die Schraube in einem gewissen Umfang hingenommen werden kann, ohne dass es bereits durch die einmalige vertikale Belastung der Unterlegscheibe sogleich zu einem unerwünschten Lösen der Schraubverbindung im Trapezblech kommt. Eine großzügigere Interpretation des Merkmals der „Kippbarkeit“ rechtfertigt sich hieraus indessen nicht. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, geht es dem Klagepatent nicht nur um eine einmalige Belastungssituation, sondern darum, dass die Schraubverbindung auch über die Zeit, d.h. selbst dann nicht gelöst wird, wenn es zu wiederholten einseitigen vertikalen Belastungen auf die Unterlegscheibe kommt. Das gilt in besonderem Maße deshalb, weil einseitig auf den Befestiger wirkende Belastungen auch witterungsbedingt auftreten können dergestalt, dass sich bei geeigneten Windverhältnissen eine Sogwirkung auf die Dachhaut ergibt. In der Summe können – wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat – auch Biegebelastungen, die von ihrer Intensität her für sich allein die Schraubverbindung nicht lösen können, schädlich sein, weswegen es folgerichtig ist, dass das Klagepatent auch deren Übertragung auf die Schraube unterbinden will.

Ebenso wenig kann die Klägerin für sich etwas aus Spalte 4 Zeilen 17 bis 22 herleiten. Am angegebenen Ort heißt es:

„Wenn also eine einseitige Belastung auf eine solche (Anmerkung: patentgemäße) Unterlegscheibe (5) auftritt, wird diese lediglich gegenüber der Schraubenachse (14) abgekippt und es wird praktisch keine Biegebelastung auf die Schraube (4) und somit auf die Gewindeverbindung zwischen der Schraube (4) und der festen Unterlage ausgeübt.“

Die gewählte Formulierung „praktisch keine Biegebelastung“ relativiert die geforderte Übertragungsfreiheit von Biegemomenten lediglich hinsichtlich solcher Kräfte, die gegebenenfalls technisch messbar sein mögen und insofern tatsächlich vorhanden sind, die für die praktischen Zwecke im Rahmen der vorliegenden Erfindung aber gänzlich bedeutungslos sind. Mit diesem Inhalt ist die besagte Textstelle ersichtlich nicht geeignet, in Zweifel zu stellen, dass sich die Unterlegscheibe nach der technischen Lehre des Klagepatents grundsätzlich frei gegenüber der Schraube abkippen lassen soll, so dass über die Unterlegscheibe keine (irgendwie nennenswerten) Biegemomente in die Schraube eingeleitet werden.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch die weitere von der Klägerin ins Feld geführte Beschreibungsstelle (Spalte 7 Zeilen 62 bis 68) nicht. Dort ist ausgeführt:

„Wird jedoch eine abgestützte Unterlegscheibe gemäß der vorliegenden Erfindung betrachtet, die winkelbeweglich ist, dann sieht man, dass Schrägbeanspruchungen nicht in dem Maße als Biegebeanspruchungen auf die Schraube übertragen werden. Damit verringert sich wesentlich die Gefahr des Heraushebelns der Schraube aus dem Tragblech.“

Soweit Schrägbeanspruchungen angesprochen sind, die in einem gewissen Maße als Biegebeanspruchungen auf die Schraube übertragen werden, ist der technische Zusammenhang zu beachten, in dem die Aussage gemacht wird. Erörtert sind solche Beanspruchungen, die entstehen, wenn sich die Dachhaut unter der Wirkung von Wind abhebt. Unter derartigen Verhältnissen liegt es auf der Hand, dass die Dachhaut infolge der Sogwirkung auch unmittelbar im Bereich des Schraubenkopfes wirksam wird, so dass sich ein gewisses Maß an Biegebeanspruchung völlig unabhängig von der Unterlegscheibe (und deren Kippbarkeit) im Bereich der Schraube einstellt. Da die mit Blick auf die direkte Beanspruchung des Schraubenkopfes in Rede stehenden Biegemomente deutlich kleiner sind als diejenigen Belastungen, die sich bei einer starren Anbindung von der Unterlegscheibe auf die Schraube übertragen würden, ist im zitierten Beschreibungstext völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass sich mit der erfindungsgemäß vorgesehenen Kippbarkeit der Unterlegscheibe gegenüber der Schraubenachse die Gefahr eines Heraushebelns aus dem Tragblech „wesentlich verringert“.

2.
Die angegriffenen Befestiger der Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch äquivalent Gebrauch, weil bei ihnen die Unterlegscheibe gegenüber der Schraube nicht „kippbar“ ist.

Bei seinen in detaillierter Absprache mit den Parteien durchgeführten praktischen Versuchen hat der gerichtliche Sachverständige maximale Kippwinkel ermittelt, die im Bereich zwischen etwa 0,5° und 4° angesiedelt waren. Gegen das methodische Vorgehen des Sachverständigen ist insoweit nichts zu erinnern. Er hat die Winkelbeweglichkeit der Unterlegscheiben gegenüber der Schraubenachse in der Weise ermittelt, dass er nach dem Setzen der Befestiger das Dämmmaterial vorsichtig entfernt und danach die Unterlegscheibe mit seinen Fingern so weit gekippt hat, wie dies bis zum Auftreten eines ersten, spürbaren Widerstandes möglich war. Auf die beschriebene Weise ist sichergestellt, dass bei der Bestimmung der Kippwinkel jede Biegebeanspruchung der Schraube unterblieben ist.

Zwar hat die Klägerin im Verhandlungstermin vom 14.02.2008 zu Recht darauf hingewiesen, dass sich beim Überdrehen im Zuge des Setzvorganges Materialabtragungen gebildet haben können, die im Einzelfall auch einen gewissen Widerstand gegen das Verkippen der Unterlegscheibe hervorgerufen haben können, so dass eine Biegebeanspruchung der Schraube insofern lediglich simuliert worden ist. Abgesehen davon, dass ein derartiger Sachverhalt rein statistisch kaum bei allen und auch nicht bei den meisten oder einer nur größeren Anzahl derjenigen Befestiger vorgelegen haben wird, die der gerichtliche Sachverständige untersucht hat, so dass der Einwand der Klägerin die durchschnittlichen Messergebnisse der Begutachtung schon deshalb nicht ernstlich in Zweifel ziehen kann, hat der gerichtliche Sachverständige darauf hingewiesen, dass Materialabtragungen den von ihm gemessenen Winkelwert um ca. 10 % verfälscht haben können, jedoch nicht um einen Betrag, der hierüber deutlich hinausgeht.

Unbeachtlich sind gleichfalls die eigenen Messungen der Klägerin, die zu Kippwinkeln von bis zu 10° geführt haben sollen. Die zugrundeliegenden Messbedingungen berücksichtigen eine willkürliche Biegebeanspruchung der Schraube über die Unterlegscheibe von 4 kp, was bereits im Ansatzpunkt unzulässig ist, weil nach der technischen Lehre des Klagepatents – wie erläutert – lediglich solche Kippwinkel von Interesse sind, die sich ohne (d.h. ohne eine praktisch irgendwie nennenswerte) Biegebeanspruchung der Schraube einstellen.

Ausgehend von den Messwerten des gerichtlichen Sachverständigen ist deswegen festzustellen, dass die angegriffenen Befestiger der Beklagten den geforderten Kippwinkel in einer Größenordnung von ca. 20° bei Weitem nicht erreichen. Insofern scheidet nicht nur eine wortsinngemäße, sondern – mangels technischer Gleichwirkung – ebenso eine äquivalente Benutzung des Klagepatentes aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.