2 U 127/06 – Elektrohydraulischer Maschinensatz

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 931

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. April 2008, Az. 2 U 127/06

I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Oktober 2006 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen deren Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt.

V.
Die Revision wird zugelassen.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Französisch verfassten europäischen Patentes 0 761 xxx betreffend eine kompakte elektrohydraulische Einheit (Klagepatent, Anlage MBP 1; deutsche Übersetzung Anlage MBP 2); als Inhaberin des Schutzrechtes war ursprünglich die A-Gesellschaft aus Frankreich und vom 8. September 2005 bis zum 8. Mai 2006 die B-Geselslchaft aus Frankreich eingetragen; seit diesem Zeitpunkt ist es auf die Klägerin umgeschrieben. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten in der Berufungsinstanz auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Erzeugnisse und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 25. Juli 1996 unter Inanspruchnahme einer französischen Unionspriorität vom 30. August 1995 eingereicht und am 12. März 1997 im Patentblatt veröffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 7. Januar 1999 erfolgt. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentansprüche 1, 4, 5 und 10 lauten in der erteilten Fassung wie folgt:

1.
Groupe électro-hydraulique compact dans lequet un moteur électrique (1) entraine une pompe hydraulique (2) dont le corps de pompe (12) comporte des cavités d´amortissement (34 – 36) des ondes sonores entourant partiellement au moins la cavité (11) contenant les pignons (9, 10) de la pompe, certaines au moins des cavités d´amortissement communiquant par une face latérale du corps de pompe (12) avec une chambre (19) d´un couvercle (18) menant à un raccord (42) du circuit d´utilisation (44).

4.
Groupe électro-hydraulique suivant la revendication 1, caractérisé en ce qu´un logement (25) est prévu dans le corps de pompe entre la cavité (11 contenant les pignons (9, 10) et la périphérie de ce corps pour contenir une cartouche de surpression (26).

5.
Groupe électro-hydraulique suivant l´une des revendications 1 à 4, caractérisé en ce que l´une des cavités (34) pour l´amortissement des ondes sonores communique, d´une part, avec la chambre haute pression (19) du couvercle (18) et, d´autre part, avec un conduit (39) menant au circuit de basse pression par l´intermédiaire d´un clapet anti-retour (40) disposé dans un canal (38) formant circuit de dérivation.

10.
Groupe électro-hydraulique suivant l´une de revendications 1 à 9, caractérisé en ce que le conduit d´admission (37) du corps de pompe est relié à un conduit (41) entourant le corps de pompe et ouvrant à l´intérieur de l´enveloppe (32) contenant le fluide sous basse pression.

In der deutschen Übersetzung (vgl. Anl. MBP 1, Spalte 6 Zeilen 34 bis 44; Spalte 7, Zeilen 4 bis 20 und 57 bis Spalte 8, Zeile 5; Anl. MBP 2, S. 7 und 8) lauten diese Patentansprüche folgendermaßen:

1.
Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz, bei welchem ein elektrischer Motor (1) eine hydraulische Pumpe (2) antreibt, deren Pumpenkörper (12) den die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthaltenden Hohlraum (11) wenigstens teilweise umgebende Hohlräume (34-36) zur Dämpfung der Schallwellen aufweist, wobei wenigstens gewisse Dämpfungshohlräume durch eine Seitenfläche des Pumpenkörpers (12) mit einer Kammer (19) eines zu einem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) führenden Deckels (18) in Verbindung stehen.

4.
Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass ein Unterbringungsraum (25) in dem Pumpenkörper zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem Umfang dieses Körpers vorgesehen ist, um einen Überdruckeinsatz (26) zu enthalten.

5.
Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass einer der Hohlräume (34) zur Dämpfung der Schallwellen einerseits mit der Hochdruckkammer (19) des Deckels (18) und andererseits mit einem zu dem Hochdruckkreis führenden Kanal (39) über ein in dem ein Umleitungskreis bildenden Kanal (38) angeordnetes Rückschlagventil (40) in Verbindung steht.

10.
Elektrohydraulischer Maschinensatz gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der Einlasskanal (37) des Pumpenkörpers mit einem den Pumpenkörper umgebenden und in das das Niederdruckfließmittel enthaltende Innere der Umhüllung (32) einmündenden Kanal (41) verbunden ist.

Auf den Einspruch der Beklagten zu 2. hat die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes das Klageschutzrecht mit Entscheidung vom 9. November 2004 (Anlage MBP 3, deutsche Übersetzung Anlage MBP 3a) in vollem Umfang aufrecht erhalten. Auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatentes mit Urteil vom 25. Oktober 2006 (Anlage ROP 1) teilvernichtet und mit folgenden nebengeordneten Ansprüchen 1 und 2 aufrecht erhalten, wobei Anspruch 1 die Merkmale der erteilten Ansprüche 1, 4 und 5 und Anspruch 2 die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1, 4 und 10 zusammenfasst:

1. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz, bei welchem ein elektrischer Motor (1) eine hydraulische Pumpe (2) antreibt, deren Pumpenkörper (12) den die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthaltenden Hohlraum (11) wenigstens teilweise umgebende Hohlräume (34-36) zur Dämpfung der Schallwellen aufweist, wobei wenigstens gewisse Dämpfungshohlräume durch eine Seitenfläche des Pumpenkörpers (12) mit einer Kammer (19) eines zu einem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) führenden Deckels (18) in Verbindung stehen, wobei ein Unterbringungsraum (25) in dem Pumpenkörper zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem Umfang dieses Körpers vorgesehen ist, um einen Überdruckeinsatz (26) zu enthalten, und wobei der Einlasskanal (37) des Pumpenkörpers mit einem den Pumpenkörper umgebenden und in das das Niederdruckfließmittel enthaltende Innere der Umhüllung (32) einmündenden Kanal (41) verbunden ist.

2. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz, insbesondere nach Anspruch 1, bei welchem ein elektrischer Motor (1) eine hydraulische Pumpe (2) antreibt, deren Pumpenkörper (12) den die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthaltenden Hohlraum (11) wenigstens teilweise umgebende Hohlräume (34-36) zur Dämpfung der Schallwellen aufweist, wobei wenigstens gewisse Dämpfungshohlräume durch eine Seitenfläche des Pumpenkörpers (12) mit einer Kammer (19) eines zu einem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) führenden Deckels (18) in Verbindung stehen, wobei ein Unterbringungsraum (25) in dem Pumpenkörper zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem Umfang dieses Körpers vorgesehen ist, um einen Überdruckeinsatz (26) zu enthalten, und wobei einer der Hohlräume (34) zur Dämpfung der Schallwellen einerseits mit der Hochdruckkammer (19) des Deckels (18) und andererseits mit einem zu dem Niederdruckkreis führenden Kanal (39) über ein in dem ein Umleitungskreis bildenden Kanal (38) angeordnetes Rückschlagventil (40) in Verbindung steht.

In der aufrecht erhaltenen Anspruchsbezifferung wurde der bisherige Anspruch 2 zu Anspruch 3, Anspruch 3 zu Anspruch 4, die bisherigen Ansprüche 6 bis 9 zu den Ansprüchen 5 – 8 und die Ansprüche 11 – 13 zu den Ansprüchen 9 – 11, wobei die Rückbezüge teilweise verändert wurden. Die Beklagte zu 1) hat bezüglich des Anspruches 2 gegen das Urteil des Bundespatentgerichts Berufung eingelegt, über die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat.

Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen zeigen Ausführungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 4 eine Draufsicht auf den mit einer Seitenwange versehenen Pumpenkörper bei abgenommenem Deckel, Figur 5 einen Querschnitt durch den Pumpenkörper ebenfalls aus der Richtung des Deckels gesehen, Figur 6 einen Querschnitt aus gleicher Perspektive mit der von dem das Niederdruckfließmittel enthaltenden Inneren der Umhüllung kommenden und um den Pumpenkörper herum zum Einlasskanal des Pumpenkörpers geführten Leitung (41), Figur 1 einen Längsschnitt durch Pumpenkörper und Deckel entlang der Linie I-1 in Figur 4, Figur 2 einen Längsschnitt durch Pumpenkörper und Deckel entlang der Linie II-II der Figur 4, Figur 3 einen Längsschnitt entlang der Linie III-III der Figur 4 und Figur 7 als Längsschnitt durch Pumpenkörper und Deckel insbesondere den Umleitungskreis aus dem Dämpfungshohlraum (34), dem zu dem Niederdruckkreis führenden Kanal (39) sowie dem Kanal (40) mit dem Rückschlagventil (38) und der Hochdruckkammer (19) im Deckel.

Die Beklagten gehören zur Unternehmensgruppe C , die ihren Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat. Die Beklagte zu 1. ist für die weltweite Forschung und Entwicklung sowie das Engineering für die Produktgruppe „Lenkung“ zuständig; sie fertigt Prototypen, führt Tests durch und befasst sich mit dem Verkauf und Marketing. Nachdem die ursprünglich mit in Anspruch genommene Beklagte zu 2., die ehemalige C Fahrwerksysteme GmbH & Co. KG, mit ihr verschmolzen ist, betreibt sie auch deren Produktionswerk; dort werden die hier in Rede stehenden elektrohydraulischen Maschinensätze zusammengebaut, für die die Beklagte zu 3. die Elektromotoren und die Beklagte zu 4. hydraulische Pumpen liefern. Diese Einheiten werden als Bestandteil eines Lenkungssystems u.a. an die Automobilhersteller X, Y, Z geliefert. Zur Erläuterung der hier interessierenden Einzelheiten hat die Klägerin die nachstehend wiedergegebenen Abbildungen eines zerlegten Musters (Anlage MBP 5) und die europäische Patentanmeldung 1 004 xxx vom 23. November 1999 (Anlage MBP 12; auszugsweise deutsche Übersetzung Anlage MBP 12a) vorgelegt, deren Figuren 1, 5, 6 und 13 bis 21 nachstehend ebenfalls wiedergegeben sind. Die Beklagten haben als Anlage B4 eine Abbildung des Pumpenkörpers und der ihn begrenzenden beiden Funktionsteile und als Anlage B5 eine Längsschnittdarstellung dieser Elemente zu den Akten gereicht; auch diese beiden Abbildungen sind nachstehend wiedergegeben.

Aus den vorstehenden Abbildungen geht hervor, dass der Umhüllungsbehälter die Flüssigkeit und die Pumpe, nicht aber den Motor aufnimmt; der Pumpenkörper weist Hohlräume auf, die Flüssigkeit enthalten. Durch eine Zwischenscheibe vom Pumpenkörper getrennt und benachbart zum Motor befindet sich ein Bauteil mit einer labyrinth- bzw. serpentinenartigen Führung des Flüssigkeitskanals (nachfolgend: Labyrinth), das von der Flüssigkeit nach den Ausführungen in der europäischen Patentanmeldung 1 004 772 sowohl vor dem Einströmen in den Pumpenkörper als auch nach dessen Verlassen passiert wird; nach dem Vorbringen der Klägerin dient es der Schalldämpfung, nach demjenigen der Beklagten zur Kühlung.

Vor dem Landgericht hat die Klägerin Anspruch 1 in der erteilten Fassung geltend gemacht; sie hat die Beklagte zu 1. wegen unmittelbarer und alle im Verfahren verbliebenen Beklagten auch wegen mittelbarer Verletzung in Anspruch genommen, wobei jeweils „insbesondere“ die Ansprüche 4, 10 und 13 geltend gemacht wurden. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, der Pumpenkörper der angegriffenen Vorrichtung habe Flüssigkeits-Dämpfungshohlräume (34 und 36 in Figur B gemäß Anlage MBP 5); diese seien zusammen mit den im äußeren Deckel und im unteren Deckel jeweils ausgebildeten Einschnürungen Teil von Reflexionsräumen zur Dämpfung von Schallwellen. Wie Anspruch 3 zeige, brauchten solche Verengungen jedoch erfindungsgemäß nicht vorhanden zu sein, so dass auch die Öffnungen im Pumpenkörper für sich allein Dämpfungshohlräume darstellten. Das Labyrinth liege auf der Einlassseite und verhindere Auswirkungen von Druckpulsationen mit. Es unterdrücke Druckschwankungen in der Flüssigkeit, die ansonsten hörbare Vibrationen erzeugten. Hierzu trage insbesondere seine Länge bei, die den größten Teil des Hohlraums mit den Pumpenritzeln – in Draufsicht – umgebe. Der Auslass aus der Dämpfungskammer des unteren Deckels bzw. der Zwischenscheibe sei direkt mit dem Verwendungskreis verbunden. In jedem Fall verwirkliche die angegriffene Vorrichtung die unter Schutz gestellte technische Lehre mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.

Die Beklagten haben vor dem Landgericht eingewandt, die angegriffene Vorrichtung sei nicht kompakt. Hierzu müssten Pumpe und Motor zusammen in einer Umhüllung untergebracht sein, die zugleich als Fließmittelbehälter diene. Diese Ausgestaltung vermeide einen gesonderten Tank, der Behälter kühle Motor und Pumpe und spare gesonderte Kühlvorrichtungen. Die angegriffene Vorrichtung, deren Umhüllung nur die Pumpe und nicht den Motor umschließe, erreiche die Vorteile der Erfindung nicht. Der Motor benötige als besondere Kühlvorrichtung das Labyrinth. Auch sei der Aufbau der angegriffenen Vorrichtungen nicht schmal, weil die Steuerungselektronik in einem seitlichen Gehäusevorsprung untergebracht sei. Ferner habe der Pumpenkörper keine Schalldämpfungskavitäten. Die erfindungsgemäßen Dämpfungskavitäten müssten auf einer Seite geschlossen und an der offenen Seite eingeschnürt sein; dies entnehme der angesprochene Durchschnittsfachmann aus dem Hinweis der Klagepatentbeschreibung auf einen Helmholtz-Hohlraum. Der gesamte Hohlraum einschließlich der Engstellen müsse, um die angestrebte kompakte Bauweise zu erzielen, vollständig im Pumpenkörper und dürfe nicht teilweise im Deckel untergebracht sein. Die angegriffene Ausführungsform habe im Pumpenkörper nur über dessen gesamte axiale Erstreckung reichende Öffnungen gleichen Querschnitts, die zu beiden Seiten des Pumpenkörpers hin offen seien und sich bis in Deckel und Zwischenscheibe fortsetzten. Wie das Gutachten Prof. Dr. D vom 7. August 2006 (Anlage B 3) ergebe, trügen diese Hohlräume zur Schalldämpfung nichts bei.

Abgesehen davon führe der Deckel nicht zu einem Verbindungsstutzen des Verwendungskreises. Die von den Ritzeln verdrängte Flüssigkeit passiere vom oberen Deckel kommend (vgl. Anlage B 5) abwärts Durchgangslöcher des Pumpenkörpers, die Zwischenscheibe und das Labyrinth, bevor es durch den Verbindungsstutzen aus der Gruppe herausgeleitet werde. Die Zwischenscheibe sei kein Deckel im Sinne des Klageschutzrechtes. Dieser müsse ein abnehmbares Teil zum Verschließen des Pumpenkörpers sein, der die Hauptbestandteile der Elektrohydraulikgruppe enthält und diejenige Kammer begrenzt, in die die Ritzel die Flüssigkeit ausstoßen. Die Verbindung zum Verwendungskreis müsse sich erfindungsgemäß, um die angestrebte schmale Ausbildung zu erreichen, axial und nicht wie bei der angegriffenen Ausführungsform radial erstrecken.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 10. Oktober 2006 die Klage abgewiesen. Es hat eine Übereinstimmung der angegriffenen Einheit mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre mit der Begründung verneint, es lasse sich nicht feststellen, ob der Pumpenkörper Dämpfungshohlräume aufweise. Zur Feststellung einer wortsinngemäßen Verwirklichung dieser Vorgabe habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan, dass die bei der angegriffenen Vorrichtung vorhandenen Hohlräume Schallwellen dämpften. Verengungen im Querschnitt, wie sie das Klagepatent als bevorzugte Ausführungsform beschreibe, seien im Pumpenkörper nicht vorhanden, und dass die Hohlräume allein wegen ihrer Anordnung um die Ritzel herum und wegen im Hydrauliköl vorhandener Gasbläschen eine beachtliche Schalldämmung erzielten, habe die Klägerin zwar behauptet, aber nicht technisch nachvollziehbar erklärt und belegt. Mit dem gegenteiligen Gutachten Prof. Dr. D der Beklagten habe die Klägerin sich inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Aus der europäischen Patentanmeldung 1 004 xxx könne die Klägerin nichts für sich herleiten, weil sie keine Patentanmeldung der Beklagten sei und die Beklagten erklärt hätten, sie machten sich die dortigen Ausführungen nicht zu eigen. Gegenstand dieser Anmeldung seien auch nicht die hier in Rede stehenden Hohlräume im Pumpenkörper, sondern das zwischen Motor und Zwischenscheibe der Pumpe angeordnete Labyrinth. Dass die Hohlräume (82d; Bezugszeichen entsprechen der letztgenannten Anmeldung) Resonatorpassagen, also zu passierende Abschnitte seien, rechtfertige noch nicht die Folgerung, sie könnten für sich allein Schallwellen dämpfen; die räumlich körperliche Ausgestaltung des Kanals (58, 58a) im Labyrinth lasse sich nicht mit den erfindungsgemäß zu Dämpfungszwecken im Pumpenkörper vorgesehenen Hohlräumen vergleichen. Überdies sei der Kanal als geeignet zur Hemmung von Flüssigkeitsdruckschwankungen beschrieben, was jedoch nicht Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 sei. Aus den Vergleichstests der Klägerin gemäß Anlage MBP 9 ergebe sich nichts Gegenteiliges, weil dort die angegriffene Ausführungsform anstatt mit dem Klagepatent mit einem Produkt der Klägerin verglichen worden und im übrigen nicht zu erkennen sei, ob die Lenkhilfen der Klägerin bis auf die Hohlräume entsprechend der Lehre des Klagepatents aufgebaut gewesen seien. Die erzielten niedrigen Werte besagten nichts darüber, ob sie die Folge erfindungsgemäßer Dämpfungshohlräume oder anderer außerhalb des Pumpenkörpers liegender Dämpfungsmaßnahmen seien. Eigene Messungen der wahrnehmbaren Schallwellen bei einer angegriffenen Ausführungsform mit und ohne Hohlräume im Pumpenkörper habe die Klägerin nicht vorgenommen, sondern nur diejenigen der Beklagten in Zweifel gezogen. Darüber hinaus entsprächen Verengungen oder einseitige Begrenzungen außerhalb des Pumpenkörpers nicht der erfindungsgemäßen Lehre, die ausschließlich im Pumpenkörper angeordnete Dämpfungshohlräume vorsehe bzw. bei denen die Schallwellen infolge der Ausgestaltung der Hohlräume innerhalb des Pumpenkörpers gedämpft würden. Soweit die Klägerin sich zum Beleg ihrer Ansicht, Anspruch 1 erfasse auch Druckschwankungen, auf die Ausführungen der Beklagten in dem Nichtigkeitsverfahren sowie auf dort vorgelegte entsprechende Druckschriften bezogen habe, sei dies unbehelflich, nachdem die Klägerin die entsprechenden Schriftsätze im Verletzungsprozess auch auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung hin nicht vorgelegt habe. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals eine äquivalente Verletzung geltend gemacht habe, sei ihr Vorbringen gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO verspätet und im übrigen auch unsubstantiiert. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin im wesentlichen ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter, wobei sie nunmehr gegenüber allen Beklagten die Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents in der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung geltend macht. Zur Begründung führt sie unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus: Das Landgericht habe die technische Lehre des Klagepatents missverstanden; das zeige sich insbesondere an seiner Annahme, die erfindungsgemäßen Hohlräume dienten der Dämpfung von Schallwellen und nicht von Druckpulsationen. Die zu dämpfenden Druckschwankungen resultierten unmittelbar in lärmverursachenden Schallwellen; beide Begriffe seien hier patentrechtlich Synonyme. Das Landgericht habe ihren zentralen Sachvortrag übergangen, es gehöre zum allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfachmanns, dass hydraulische Gesamteinheiten im Betrieb in erster Linie Druckpulsationen und diese Schallwellen erzeugten. Um deren Dämpfung gehe es auch im Klagepatent, das die zur Dämpfung dienenden Hohlräume um den die Ritzel enthaltenden Hohlraum herum anordne, der die eigentliche Quelle der Geräuschentwicklung sei. Das bestätige auch Anspruch 4 (früher Anspruch 3), der hierzu spezielle Maßnahmen vorsehe. Die aufrecht erhaltenen Ansprüche 1 und 2 stellten jede Art von Dämpfungshohlräumen im Pumpenkörper unter Schutz, auch solche mit stets gleichbleibendem Querschnitt, was sich aus einem Vergleich mit den aufrecht erhaltenen Ansprüchen 3 und 4 ergebe. Das in den Hohlräumen vorhandene Hydrauliköl habe allein aufgrund seiner Trägheit dämpfende Wirkung. Aus den Gutachten Prof. Dr. Björn E (Anlage MBP 19) ergebe sich, dass die Hohlräume im Pumpenkörper schalldämpfende Wirkung hätten; dies zeigten die Messungen des angegriffenen Pumpenkörpers mit ausgebildeten und eines solchen mit verschlossenen Hohlräumen.

Erfindungsgemäß könnten sich die Dichtungshohlräume vom Pumpenkörper bis in den Deckel erstrecken; ob die angegriffene Ausführungsform Hohlräume mit Einengungen habe, sei demnach unerheblich, sie seien aber tatsächlich auch vorhanden, nämlich in Gestalt der in den Stirnseitendeckeln vorhandenen Einschnürungen auf den jeweils dem Pumpenkörper zugewandten Seiten. Der im unmittelbaren Anschluss an die Hohlräume des Pumpenkörpers folgende treppenartige nach innen vorspringende Absatz (vgl. die Abbildung auf S. 64 der Berufungsbegründung vom 17. Januar 2007, Bl. 361 d.A.), schaffe weitere Einschnürungen. Darüber hinaus bildeten die Fluiddurchgänge (34, 36 in Anlage MBP 5) zusammen mit den Einengungen im äußeren und unteren Deckel Reflexionshohlräume.

Der äußere Deckel sei Teil des Pumpenkörpers. Das Labyrinth erfülle das neu hinzugekommene Merkmal des Anspruchs 1 und verbinde den Einlasskanal des Pumpenkörpers mit einem Kanal, der in das mit Niederdruckmittel gefüllte Innere der Umhüllung einmünde und den Pumpenkörper umgebe. Die neu aufgenommene Vorgabe in Anspruch 2, dass einer der Dämpfungshohlräume an der Bildung eines Umleitungskreises beteiligt sei, erfülle die angegriffene Vorrichtung dadurch, dass das Rückschlagventil (40; vgl. die bereits erwähnte Abbildung S. 64 der Berufungsbegründung vom 17. Januar 2007, Bl. 361 d.A.) am äußeren Deckel über eine Bohrung (38) mit den Hohlräumen (34, 36) und über den Kanal (39) mit dem Niederdruckkreis im Inneren der Umhüllung fluidverbunden sei. In jedem Fall werde die Erfindung mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln benutzt.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

I.
die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– ,Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

1.1
kompakte elektrohydraulische Maschinensätze,

bei welchen ein elektrischer Motor eine hydraulische Pumpe antreibt,

die Ritzel in einem Hohlraum der Pumpe enthalten sind,

der Pumpenkörper der Pumpe Hohlräume zur Dämpfung der Schallwellen, die insbesondere durch Druckpulsationen verursacht sind, aufweist, die den Hohlraum wenigstens teilweise umgeben,

wobei wenigstens gewisse Dämpfungshohlräume durch eine Seitenfläche des Pumpenkörpers mit einer Kammer eines Deckels in Verbindung stehen,

der Deckel zu einem Verbindungsstutzen des Verwendungskreises führt,

bei denen ein Unterbringungsraum in dem Pumpenkörper zwischen dem die Ritzel enthaltenen Hohlraum und dem Umfang dieses Körpers vorgesehen ist, um einen Überdruckeinsatz zu enthalten,

und bei denen der Einlasskanal des Pumpenkörpers mit einem den Pumpenkörper umgebenden und in das das Niederdruckfließmittel enthaltene Innere der Umhüllung einmündenden Kanal verbunden ist

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen;

und/oder

1.2
kompakte elektrohydraulische Maschinensätze

bei welchen ein elektrischer Motor eine hydraulische Pumpe betreibt,

die Ritzel in einem Hohlraum der Pumpe enthalten sind,

der Pumpenkörper der Pumpe Hohlräume zur Dämpfung der Schallwellen, die durch Druckpulsationen verursacht sind, aufweist, die den Hohlraum wenigstens teilweise umgeben,

wobei wenigstens gewisse Dämpfungshohlräume durch eine Seitenfläche des Pumpenkörpers mit einer Kammer eines Deckels in Verbindung stehen,

der Deckel zu einem Verbindungsstutzen des Verwendungskreises führt,

bei denen ein Unterbringungsraum in dem Pumpenkörper zwischen dem die Ritzel enthaltenden Hohlraum und dem Umfang dieses Körpers vorgesehen ist, um einen Überdruckeinsatz zu enthalten,

und bei denen einer der Hohlräume zu Dämpfung der Schallwellen einerseits mit der Hochdruckkammer des Deckels und andererseits mit einem zu dem Niederdruckkreis führenden Kanal über ein in dem einen Umleitungskreis bildenden Kanal angeordnetes Rückschlagventil in Verbindung steht;

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2.
der Klägerin für die Zeit seit dem 7. Februar 1999 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend Ziff. I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,

3.
der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 7. Februar 1999 begangenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege, insbesondere unter Angabe

– der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder
bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Besitzer,

– der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten
und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

– der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

– der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

– der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-
kosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Kosten gemindert werden darf, es sei denn, diese sind eindeutig und unmittelbar ausschließlich den vorstehend zu Ziff. I. 1. genannten Erzeugnissen zuordenbar;

4.
die in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziff. I. 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II.
festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser und/oder der Firma F, Frankreich, durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 7. Februar 1999 begangenen Handlungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird;

III.
die Beklagte zu 3) zu verurteilen,

1.
es bei Meidung der vorgenannten Ordnungsmittel zu unterlassen,

1.1.
elektrische Motoren

für kompakte elektrohydraulische Maschinensätze entsprechend den vorstehend zu Ziff. I.1. 1.1 beschriebenen Merkmalen zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland dort anzubieten oder zu liefern;

und/oder

1.2
elektrische Motoren

für kompakte elektrohydraulische Maschinensätze entsprechend den vorstehend zu Ziff. I.1. 1.2 beschriebenen Merkmalen zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland dort anzubieten oder zu liefern;

2.
der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 3) die zu Ziff. III. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Februar 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe der vorstehend zu Ziff. I.1. 3. genannten Einzelheiten,

IV.
festzustellen, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser und/oder der Firma F, durch die zu Ziff. III. 1. bezeichneten und seit dem 7. Februar 1999 begangenen Handlungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

V.
die Beklagte zu 4) zu verurteilen,

1.
es bei Meidung der vorgenannten Ordnungsmittel zu unterlassen,

1.1
hydraulische Pumpen für

kompakte elektrohydraulische Maschinensätze entsprechend den vorstehend zu Ziff. I.1. 1.1 beschriebenen Merkmalen zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland dort anzubieten oder zu liefern.

und/oder

1.2.

hydraulische Pumpen für

kompakte elektrohydraulische Maschinensätze entsprechend den vorstehend zu Ziff. I.1. 1.2. beschriebenen Merkmalen zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland dort anzubieten oder zu liefern;

2.
der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 4) die zu Ziff. V. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Februar 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe der vorstehend zu Ziff. I.1. 3. genannten Einzelheiten,

VI.
festzustellen, dass die Beklagte zu 4) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser und/oder der Firma F, durch die in Ziffer V. 1. bezeichneten und seit dem 7. Februar 1999 begangenen Handlungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird;

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 25. Oktober 2006 auszusetzen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und stellen auch die Verwirklichung der vom Bundespatentgericht zusätzlich in die Patentansprüche 1. und 2. aufgenommenen Merkmale in Abrede. Unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag führen sie aus: Die Hohlräume im Pumpenkörper der angegriffenen Gegenstände dämpften keine Schallwellen. Weil die notwendigen Querschnittsverengungen fehlten, könnten sie keine Druckpulsationen dämpfen. Die Versätze zwischen Hohlraum im Pumpenkörper und dem Deckel bzw. Zwischenscheibe seien zu geringfügig; die Einschnürungen im Deckel lägen außerhalb des Pumpenkörpers. Die Ausführungen der Klägerin betreffend die europäische Patentanmeldung 1 004 xxx seien unbehelflich; es sei nicht erkennbar, dass deren Verfasser über relevante technische Expertise auf dem Gebiet der Schalldämpfung verfügt habe. Über die Geräuschdämpfung der Hohlräume des Pumpenkörpers sage die Schrift auch nichts aus; ihre dortige Bezeichnung als Resonator-Passagen sei kein Anhaltspunkt dafür. Die Hohlräume im äußeren Deckel seien nicht zu berücksichtigen, weil dieser Deckel nicht Teil des Pumpenkörpers sei und das Klageschutzrecht insoweit zwei diskrete Bauteile verlange. Darüber hinaus fordere das Klagepatent gesonderte miteinander kommunizierende Kammern in Pumpenkörper und Deckel. Bei der angegriffenen Vorrichtung gebe es jedoch keine zwei voneinander unterscheid- und abgrenzbaren Kammern, vielmehr setzten sich diejenigen des Pumpengehäuses in Deckel und Zwischenscheibe fort. Die Seitenfläche des Pumpenkörpers sei von den Hohlräumen vollständig durchbrochen, so dass keine Kommunikation möglich sei. Auch die motorseitige Zwischenscheibe sei kein Deckel im Sinne des Klageschutzrechtes, weil sie den Maschinensatz nicht abschließe. Deckel in diesem Sinne sei nur der äußere Deckel der angegriffenen Vorrichtung, der jedoch nicht zum Verbindungsstutzen des Verwendungskreises führe. Zum Verbindungsstutzen führe auch nicht die Zwischenscheibe, sondern das Labyrinth, welches erfindungswidrig ein zusätzliches Bauteil darstelle. Darüber hinaus umgebe der Einlasskanal aufgrund seiner Anordnung im Labyrinth nicht den Pumpenkörper, sondern befinde sich unterhalb dessen, und der Bypass mit Rückschlagventil befinde sich im äußeren Deckel und nicht im Pumpenkörper, weshalb die angegriffene Ausführungsform axial länger sei. Sie sei nicht kompakt im Sinne des Klagepatentes, weil die Umhüllung den Motor nicht umfasse und zur (teilweisen) Verwirklichung der patentgemäß dem Pumpenkörper und dem Deckel zugeordneten Funktionen aus der Sicht der Erfindung unerwünschte zusätzliche Bauteile in Gestalt des Labyrinthes und der Zwischenscheibe benötigt würden. Im Hinblick auf diese Unterschiede mache die angegriffene Ausführungsform von der unter Schutz gestellten Lehre auch nicht mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Folge man der von der Klägerin für richtig gehaltenen Auslegung des Klagepatentes, sei das Verfahren auszusetzen, weil dann der aufrecht erhaltene Anspruch 2 durch die erst im Nichtigkeitsberufungsverfahren eingeführte US-Patentschrift 2 238 xxx neuheitsschädlich vorweggenommen, jedenfalls aber nahegelegt gewesen sei. Soweit die Klägerin neben ihrem eigenen Schaden auch denjenigen der F ersetzt haben wolle, sei nicht ersichtlich, inwieweit dieser ein Schadenersatzanspruch zustehe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die angegriffene Ausführung der Beklagten von der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre kein Gebrauch macht. Die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung über die Berufung eingegangenen und nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 20. März 2008 (Bl. 444 bis 452 d.A.) und vom 28. März 2008 (Bl. 453, 454 d.A.) rechtfertigen keine abweichende Beurteilung geben dem Senat auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

1.
Unabhängig von der Frage, ob die angegriffene Vorrichtung mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Klagepatentes übereinstimmt, besteht die Aktivlegitimation der Klägerin nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus eigenem Recht. Inwiefern die F durch die angegriffenen Handlungen Schäden erlitten hat, hat die Klägerin nicht dargetan. Die Begünstigte ist und war nicht Patentinhaberin, und eine andere Berechtigung an dem Gegenstand der Erfindung wird ebenso wenig vorgetragen wie eine Abtretung der Schadenersatzansprüche. Die im Klageantrag angegebene Anschrift legt die zwar Annahme nahe, dass es sich möglicherweise um die selbe Rechtspersönlichkeit handelt, zu deren Gunsten die Klägerin erstinstanzlich Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat, nämlich die B – Gesellschaft. Insoweit hat das Landgericht indessen schon im angefochtenen Urteil auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin hingewiesen, ohne dass die Klägerin hierauf in der Berufungsinstanz zurückgekommen wäre.

2.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht eine Übereinstimmung des angegriffenen Maschinensatzes mit der technischen Lehre des Klagepatentes verneint; daran hat sich durch die neu hinzu gekommenen Merkmale in den geltend gemachten Ansprüchen 1 und 2 nichts geändert.

Das Klagepatent betrifft einen elektrohydraulischen Maschinensatz, der aus einer hydraulischen Pumpe und einem diese antreibenden elektrischen Motor besteht und Verbraucher, beispielsweise Servolenkungen von Kraftfahrzeugen, mit Flüssigkeit versorgen kann (vgl. Übersetzung Klagepatentschrift, Seite 1, Abs. 1 und 2; BPatG, Anlage ROP 3, Seite 16 unten). Das Prinzip einer Servolenkung ist in der nachstehend wiedergegebenen Figur 1 der europäischen Patentanmeldung 0 088 674 (Anlage MBP 13) dargestellt. Eine Pumpe (10; Bezugsziffern entsprechen der nachstehenden Abbildung) fördert ein Medium zu einem Verteilerventil (5), das dieses Medium einer von zwei durch einen Kolben (2) voneinander getrennten Kammern zuführt. Je nach beaufschlagter Kammer bewegen sich der Kolben und die mit ihm verbundene Lenkung nach links oder rechts.

Der erfindungsgemäße Maschinensatz soll

– die bei seinem Betrieb entstehenden Geräusche verringern bzw. beseitigen,
– auch bei Ausfall des elektrischen Schaltungskreises des Fahrzeuges die freie Handhabung des durch Nachlaufsteuerung betätigten Kreises, insbesondere des Lenkkreises ermöglichen und gleichwohl
– möglichst schmal ausgestaltet sein, damit er in eine kleine Umhüllung passt, die ihrerseits unter der Motorhaube wenig Platz beansprucht und dort an engen Stellen untergebracht werden kann (Übersetzung S. 1, Abs. 4 und 5; BPatG, a.a.O., S. 10 Abschnitt 1; Technische Beschwerdekammer [Anlage MBP 3a], S. 8, Abschnitte 5.1 und 5.2).

Zur Lösung dieser Problemstellung kombinieren die hier geltend gemachten nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents in der aufrecht erhaltenen Fassung folgende Merkmale miteinander (die nachstehende Merkmalsgliederung fasst beide Ansprüche zusammen und kennzeichnet nur für Anspruch 1 oder Anspruch 2 geltende Merkmale gesondert):

1. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz;
2. ein elektrischer Motor (1) treibt eine hydraulische Pumpe (2) an,
3. deren Pumpenkörper (12) aufweist:
3.1 einen Hohlraum (11), der die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthält, sowie
3.2 Hohlräume (34 – 36) zur Dämpfung der Schallwellen, die den Hohlraum für die Ritzel wenigstens teilweise umgeben, sowie
3.3 einen Unterbringungsraum (25), der einen Überdruckeinsatz (26) enthält, zwischen dem die Ritzel enthaltenden Hohlraum und dem Umfang des Pumpenkörpers.
4.1 (nur Anspruch 1) Der Einlasskanal (37) des Pumpenkörpers ist mit einem
Kanal (41) verbunden, der den Pumpenkörper umgibt und in das das
Niederdruckfließmittel enthaltende Innere der Umhüllung (32) einmündet;
4.2. (nur Anspruch 2) Einer der Dämpfungshohlräume (34) steht einerseits mit
der Hochdruckklammer (19) des Deckels (18) und andererseits über ein in
einem Kanal (38) angeordnetes Rückschlagventil (40) mit einem zum
Niederdruckkreis führenden Kanal (39) in Verbindung, so dass ein Umlei-
tungskreis gebildet wird;
5. wenigstens einige Dämpfungshohlräume kommunizieren durch eine Sei-
tenfläche des Pumpenkörpers mit einer Kammer (19) des Deckels.
6. Die im Deckel angeordnete Kammer führt zu einem Verbindungsstutzen (42)
des Verwendungskreises (44).

Bei der Formulierung dieser Merkmalsgliederung ist der Senat im Grundsatz von dem Vorschlag der Beklagten (Anlage rop 2) ausgegangen; er hat allerdings das dortige Merkmal 3 (die Pumpe weist einen Pumpenkörper und einen Deckel auf) nicht übernommen, weil es im Wortlaut der geltend gemachten Ansprüchen nicht enthalten ist. Dass die erfindungsgemäße Vorrichtung aber der Sache nach sowohl gemäß Anspruch 1 als auch gemäß Anspruch 2 einen Pumpenkörper und einen Deckel aufweisen muss, ergibt sich daraus, dass beide eingangs eine hydraulische Pumpe lehren, deren Pumpenkörper die Vorgaben der Merkmalsgruppe 3 (neue Nummerierung durch den Wegfall des ursprünglichen Merkmals 3) erfüllt und deren Deckel durch die Vorgaben der Merkmale 5 und 6 zu einem Bestandteil der Pumpe (nicht des Pumpenkörpers) wird.

Im Kern besteht die in den aufrecht erhaltenen Patentansprüchen 1 und 2 unter Schutz gestellte Erfindung darin, den Pumpenkörper, der die Ritzel aufnehmen und dadurch ein Mindestmaß an axialer Länge aufweisen muss, auch zur Unterbringung der zur Dämpfung von Schallwellen dienenden Hohlräume (Merkmale 3.2, 4.1 und 5) und der zur Bildung des Umleitungskreises zur Sicherstellung der Handbetätigbarkeit benötigten Vorrichtungen (Merkmal 4.2) zu nutzen und diese Vorrichtungsteile um die Ritzel herum anzuordnen, so dass trotz des damit verbundenen Raumbedarfs ein kompakter Maschinensatz entsteht, der insgesamt im Motorraum wenig Platz beansprucht.

An die Ausgestaltung der zur Dämpfung der Schallwellen vorgesehenen Hohlräume stellen die Ansprüche 1 und 2 keine konkreten Anforderungen, wohl aber an deren räumliche Anordnung, die gemäß Merkmal 3.2 im Pumpenkörper erfolgen muss, und zwar so, dass sie den die Ritzel enthaltenden Hohlraum wenigstens teilweise umgeben. Schon aus dieser Anordnung ist dem Durchschnittsfachmann – als solcher kann mit dem Bundespatentgericht (a.a.O. S. 11 letzter Absatz) ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Verdränger- und insbesondere von Zahnradpumpen angesehen werden – deutlich, dass die Vorgabe „zur Dämpfung der Schallwellen“ in Merkmal 3.2 ungeachtet etwaiger anderer zur Verfügung stehender Alternativen und Maßnahmen bezweckt, sämtliche Geräusche zu dämpfen, die beim Betrieb der Pumpe, also dadurch entstehen, dass die Ritzel der Pumpe Hydraulikflüssigkeit fördern. Dazu gehören die durch Druckschwankungen (Technische Beschwerdekammer, S. 5, Abs. 2.2.3 und 2.2.4), aber auch durch die Bewegung der zusammenwirkenden mechanischen Teile, insbesondere der Ritzel (Übersetzung S. 4 Abs. 3, S. 6 Abs. 4) bedingten Geräusche. Bestätigt findet der Durchschnittsfachmann das durch die Vorabgabe des Merkmals 4.1, auch die den Einlasskanal des Pumpenkörpers mit dem das Niederdruckfließmittel enthaltenen Inneren der Umhüllung verbindende Leitung 41 um den Pumpenkörper herum anzuordnen, was gleichfalls der Schalldämpfung dient (Übersetzung S. 5, Abs. 2 und 3). Dem Fachmann ist ferner klar, dass sich jede dieser Geräuschquellen in vom Körper übertragenen Luftschwingungen ausdrückt und erst diese Luftschwingungen die Geräusche für das menschliche Ohr hörbar machen. Die erfindungsgemäß beabsichtigte Dämpfung der Schallwellen soll dadurch erreicht werden, dass die Hohlräume die Schwingungen verringern, in die der Betrieb der Ritzel und die entstehenden Druckschwankungen den Pumpenkörper versetzen. Auf diese Weise werden nicht die bereits erzeugten Luftschallwellen von außen gedämpft, vielmehr entstehen durch die geringeren Schwingungen des Pumpenkörpers von vornherein Luftschallwellen in geringerem Ausmaß.

Die zur Schalldämpfung vorgesehenen Hohlräume müssen keine Helmholtzräume sein; da der Ausdruck weder in den Ansprüchen 1 und 2 noch in einem der Unteransprüche verwendet wird, betrifft diese Ausgestaltung nur das in der entsprechenden Beschreibungsstelle (Übersetzung S. 4 Abs. 6) beschriebene bevorzugte Ausführungsbeispiel. Bis auf diejenigen mit Mehrfachfunktion nach Merkmal 4.2 sind die Hohlräume nur auf einer Seite des Pumpenkörpers angeordnet und durchsetzen ihn nicht (vgl. Übersetzung S. 4 Abs. 3). Will man einen Fluiddurchlauf erzielen, können Teile der Hohlräume miteinander verbunden werden (Übersetzung S. 4, Abs. 4), so dass es auch dann vom Umlauf nicht durchströmte Hohlraum-Zonen gibt.

Wichtig ist aber, dass die der Schallwellendämpfung dienenden Hohlräume im Pumpenkörper angeordnet sind, während ihre Anordnung im Deckel prinzipiell nicht vorgesehen ist. Beide – Deckel und Pumpenkörper – werden im Klagepatent deutlich von einander unterschieden (vgl. Technische Beschwerdekammer, S. 4 Abschnitt 2.2.2). Die Vorgaben der Merkmalsgruppe 3 und der Merkmale 4.1 und 4.2 betreffen den Pumpenkörper, Merkmal 6 den Deckel und Merkmal 5 einen Aspekt des Zusammenwirkens von Pumpenkörper und Deckel. Dass der Pumpenkörper für sich allein alle zum Einbau der Ritzel, der Dämpfungskammern, des Überdruckventils und der Eingangs- und Förderkanäle erforderlichen Hohlräume abgrenzt (also nicht nur ganz oder teilweise beinhaltet), wird in der Klagepatentbeschreibung als wesentliche Voraussetzung dafür dargestellt, dass die gesamte Einheit kompakt ausgebildet werden kann. Der Terminus „abgrenzen“ betrifft entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung nicht nur die Funktion der Seitenwangen, die erst Gegenstand der Unteransprüche 3, 5 bis 7 und 9 sind, sondern auch die in den Ansprüchen 1 und 2 gelehrte Konfiguration und bedeutet, dass dasjenige, was an Hohlraum im Pumpenkörper untergebracht ist, jeweils für sich allein ein zur Dämpfung tauglicher Hohlraum sein muss.

Die Vorgabe in Unteranspruch 3, dass wenigstens einer der Dämpfungshohlräume aus zwei in dem Hochdruckkreis vorgesehenen Kammern … besteht, veranlasst den Durchschnittsfachmann zu keinem anderen Verständnis. Auch wenn der Anspruch zunächst missverständlich formuliert scheint, ist die im Deckel vorgesehene Kammer (19) nicht Teil des im Pumpenkörper vorhandenen Dämpfungshohlraums. Bei der in Anspruch 3 beschriebenen Gestaltung ist ein Dämpfungshohlraum über eine Ausnehmung in der Seitenwange bzw. Wange mit der Kammer im Deckel verbunden und bildet mit dieser zusammen einen weiteren Dämpfungshohlraum; gleichwohl ist der im Pumpenkörper angeordnete Hohlraum auch für sich allein ein solcher zur Schallwellendämpfung. Er hat also zwei Funktionen und ist zugleich Dämpfungshohlraum und Kammer eines größeren Dämpfungshohlraums (vgl. Übersetzung der Patentbeschreibung S. 4 Abs. 3 und S. 6 Abs. 4).

Anspruch 3 konkretisiert das Merkmal 6, das mit der permanenten Verbindung zwischen dem Hohlraum und der Flüssigkeitsaustrittskammer die Wellen dämpfen soll, die durch die Druckschwingungen entstehen, die die Ritzel in der von ihnen geförderten Flüssigkeit erzeugen (Beschreibung Übersetzung S. 6 Abs. 4; Technische Beschwerdekammer, a.a.O., Abs. 2.2.4). Merkmal 6 bezeichnet diese Verbindung als ein „Kommunizieren“ zwischen dem Dämpfungshohlraum und der Kammer des Deckels, wobei der Wortlaut der Ansprüche 1 und 2 klar zwischen beiden unterscheidet und die Seitenfläche des Pumpenkörpers das Medium bildet, durch das die Kommunikation stattfindet. Dafür, dass Anspruch 3 an dieser Gestaltung etwas ändern will, bietet die zur Auslegung mit heranzuziehende Beschreibung keinen Anhalt. Wollte man den Sinngehalt des Anspruches 3 anders verstehen, stieße er in Widerspruch zu Anspruch 1 und 2 um, was ansonsten in der Beschreibung durchgängig als erfindungswesentlich hervorgehoben wird, nämlich die vollständige Unterbringung der gesamten Dämpfungshohlräume im Pumpenkörper, um die gewünschte kompakte Ausbildung zu erzielen. Das schließt nicht aus, dass die Dämpfungshohlräume auch noch andere Funktionen haben, wie etwa entsprechend Merkmal 5.2 Teil eines Umleitungskanals sein können, der die Handbetätigbarkeit der Lenkung bei Ausfall des Motors sicherstellen soll (Übersetzung S. 4 Abs. 8 bis S. 5 Abs. 1).

Aufgabe des Deckels ist es, den Pumpenkörper zu schließen, die von den Ritzeln geförderte Flüssigkeit in einer Kammer zu sammeln, sodann zum Verwendungskreis zu führen und diese Kammer gegen den Pumpenkörper abzugrenzen. Abgrenzen heißt in diesem Zusammenhang, dass der Deckel mit der Kammer nicht in den Pumpenkörper mit den Dämpfungshohlräumen hineinreichen darf (vgl. Technische Beschwerdekammer, S. 5, Abschnitt 2.4).

Was die Ansprüche 1 und 2 unter einer kompakten Vorrichtung verstehen, ist dort nicht näher bestimmt. Die Technische Beschwerdekammer hat aus der Beschreibung (vgl. Übersetzung S. 1 Abs. 3; S. 5 Abs. 7 aE) abgeleitet, zur Ausfüllung dieses Merkmals müssten die Hydraulikpumpe und der Motor in einer (einzigen) Umhüllung enthalten sein, die auch als Vorratsbehälter für die Hydraulikflüssigkeit diene (Anlage MBP 3a, S. 4 Abs. 2.2.1). Das schöpft den Inhalt der Ansprüche und der Beschreibung jedoch nicht vollständig aus. Als kompakt wird dort eine Pumpe bezeichnet (Übersetzung S. 5 Abs. 4), deren Körper sämtliche zum Einbau der Ritzel sowie der Dämpfungskammern des Überdruckventils und der Einlass- und Förderkanäle erforderlichen Hohlräume abgrenzt. Hierin unterscheidet sich die erfindungsgemäße Vorrichtung von der Elektrohydraulikgruppe, die aus der auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift erwähnten europäischen Patentanmeldung 0 088 674 (Anlage MBP 13) bekannt ist, die die Technische Beschwerdekammer offenbar als nächstliegenden Stand der Technik betrachtet hat. Bei der in der nachstehend wiedergegebenen Figur 5 dieser Druckschrift dargestellten Gruppe umfasst der Pumpenkörper (15; Bezugszeichen entsprechen der älteren Druckschrift) den Ritzelhohlraum und bildet die Seitenwange des Motors und der Umhüllung (50). Der Pumpenkörper weist keine schalldämpfende Hohlräume auf, sondern ist von Niederdruckflüssigkeit umgeben, die sich in der um den Pumpenkörper herum angeordneten Kammer (8a) befindet. Die erfindungsgemäße Vorrichtung unterscheidet sich durch diese Ausbildung auch von dem im Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichtes diskutierten Stand der Technik (vgl. Anlage rop 1, S. 12 f.) mit einem von einem Druckspeicher gebildeten Dämpfungshohlraum (deutsche Patentschrift 43 34 228, Anlage MBP 17) oder im Deckel angeordneten Kammern zur Reduzierung von Druckpulsationen (in der deutschen Patentschrift 28 48 841 [Anlage MBP 17/D18] erörterter Stand der Technik), die beide den Raumbedarf der Pumpe erhöhen.

Mit der Umhüllung befasst sich das Klagepatent abgesehen von der Vorgabe des neu in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmals 4.1, dass sie das Niederdruckfließmittel enthält, nicht. In Bezug auf sie genügt, so wird an anderer Stelle ausgeführt, dass sie die Gesamtheit bestehend aus Motor und Pumpe aufnimmt (Übersetzung Seite 5 Abs. 7); diese Ausgestaltung ist erst Gegenstand des aufrecht erhaltenen Unteranspruches 8 (ursprünglich Anspruch 9).

Das Merkmal 4.1 gibt weiterhin vor, das Niederdruckfließmittel, bevor es in den Pumpenkörper gelangt, durch einen den Pumpenkörper umgebenden Kanal zu führen, um die beim Betrieb der Pumpe erzeugten Schallwellen noch weiter zu dämpfen (Übersetzung S. 5, Abs. 3). Wie sich aus der Beschreibung ergibt, muss auch dieser Kanal axial auf der Höhe des Pumpenkörpers liegen und dort radial um ihn herumgeführt werden. Auch der zum Einbau dieses Kanals benötigte Hohlraum gehört zu denjenigen, die (vgl. Übersetzung S. 5 Abs. 4) sämtlich vom Pumpenkörper abgegrenzt werden müssen, um die erfindungsgemäß angestrebte Kompaktheit zu erreichen. Dass diese Anweisung ernst zu nehmen ist, zeigt die übereinstimmende Verwendung des Ausdrucks „umgeben“ in den Merkmalen 3.2 und 4.1. So wie auch die Hohlräume zur Dämpfung im Pumpenkörper axial etwa auf der Höhe des Ritzelhohlraums liegen sollen, muss der Kanal axial auf der Höhe des Pumpenkörpers liegen und dort radial außen um ihn herum verlaufen.

In diesem Zusammenhang bestand keine Veranlassung, den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Klägerin erklärten Beweisantritt nachzugehen und ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Durchschnittsfachmann den in der französischen Fassung des ursprünglichen Anspruchs 10 und in Spalte 3, Zeile 43 der Klagepatentschrift mit „den Pumpenkörper umgeben“ ins Deutsche übersetzten französischen Terminus „entourant le corps de pompe“ weitergehend dahin versteht, dass der Kanal axial auch ober- oder unterhalb des Pumpenkörpers verlaufen kann. Das Klagepatent ist im Nichtigkeitsverfahren durch eine deutschsprachige Neufassung seiner Ansprüche eingeschränkt worden, was unabhängig davon zulässig und mit Art. 70 EPÜ vereinbar ist, ob Deutsch die Verfahrenssprache des Erteilungsverfahrens war (BGH GRUR 1992, 839 = NJW 1993, 71, 72 – Linsenschleifmaschine; 1996, 862, 863 – Bogensegment; 2004, 407, 410 f. – Fahrzeugleitsystem. Art. 70 EPÜ betrifft das für alle Vertragsstaaten verbindliche Ergebnis des Patenterteilungs- oder Einspruchsverfahren (BGH, a.a.O., – Linsenschleifmaschine; Rogge, GRUR 1993, 284, 287 f.), gilt aber nicht für die Verfahrenssprache späterer nationaler Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren, für die das EPÜ den nationalen Instanzen insoweit freie Hand gelassen hat (Rogge, a.a.O.). Art. 70 EPÜ bedeutet, dass Gegenstand der Überprüfung im Nichtigkeits- und im Verletzungsverfahren das Patent in der ursprünglichen Verfahrenssprache ist. Auch bei der Neuformulierung der Patentansprüche bleibt deren erteilte Fassung in der Verfahrenssprache weiterhin in dem Sinne relevant, dass sie die äußersten Grenzen des Patentes beschreibt, über die eine im nationalen Nichtigkeitsverfahren formulierte eingeschränkte Fassung nicht hinausgehen darf. Ansonsten treten im Nichtigkeitsverfahren eingeführte deutsche Ansprüche an die Stelle der ursprünglichen fremdsprachigen, sofern sich daraus keine Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen und dem erteilten Patent ergibt. Da der Schutz des Klagepatentes nach einer Teilnichtigerklärung nur noch entsprechend dem eingeschränkten Umfang geltend gemacht werden kann, ist Ausgangspunkt und maßgebliche Grundlage für die Auslegung und die Ermittlung des Schutzbereichs die deutschsprachige eingeschränkte Anspruchsfassung, zu deren Auslegung die fremdsprachige Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind, solange sich zu der Beschränkung kein Widerspruch ergibt (vgl. zum ganzen ferner Benkard/Rogge, EPÜ, Art. 138 Rdnr. 30; dieselben, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage, § 22 PatG Rdnr. 83; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 81 Rdnrn. 127 f.; Singer/Stauder/Schennen, EPÜ, Art. 138 Rdnr. 19; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage, Art. II § 6 IntPatÜG Rdnr. 6; Keukenschrijver, GRUR 2001, 571, 575). Diese Grundsätze gelten allerdings nur nach rechtskräftiger Teilnichtigerklärung, sie greifen aber auch im Streitfall ein, denn das Merkmal 4.1 ist nur in den mit der Nichtigkeitsberufung der Beklagten nicht angefochtenen Anspruch 1 eingefügt worden; auch die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie sich im Nichtigkeitsberufungsverfahren gegen die Aufnahme des zusätzlichen Merkmals in den Patentanspruch 1 wendet. Im übrigen muss sich die Klägerin, weil sie im vorliegenden Rechtsstreit das Klagepatent in seiner eingeschränkten Fassung geltend macht, bei der Ermittlung seines Schutzbereichs so behandeln lassen, als wäre das Urteil des Bundespatentgerichts bereits rechtskräftig. Sie hat mit diesem Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie in diesem Rechtsstreit das Klageschutzrecht in der Fassung gelten lassen will, die es durch das Urteil des Bundespatentgerichtes erhalten hat. Dann aber müssen auch dieselben Auslegungsgrundsätze gelten, die im Falle einer rechtskräftigen Teilnichtigerklärung Platz greifen.

Das zusätzlich in den Patentanspruch 2 aufgenommene Merkmal 4.2 definiert einen Umleitungskreis, der bei einer Verwendung des beanspruchten Maschinensatzes in einer Fahrzeug-Servolenkung deren Blockieren bei Ausfall der Pumpe verhindert. Der Umleitungskreis schafft eine Verbindung zwischen beiden Pumpenseiten, die bei Ausfall der Pumpe entgegen der bestimmungsgemäßen Auslegung ein Durchströmen des Fluids von der Niederdruck- zur Hochdruckseite ermöglicht. Hierbei geht es nicht allgemein um einen Umleitungskreis einer Pumpe, sondern um die konkrete Anordnung im Pumpenkörper (vgl. BPatG, a.a.O. S. 16 Abs. 2 bis S. 17 Abs. 3), sie trägt mit dazu bei, dass die kompakte Ausbildung beibehalten werden kann.

3.
Hiervon ausgehend ist eine Übereinstimmung der angegriffenen Ausführungsform mit der patentierten technischen Lehre in mehrfacher Hinsicht zu verneinen. Offenbleiben kann, ob die im Pumpenkörper angeordneten Hohlräume den Merkmalen 3.1 und 3.2 entsprechen und schalldämpfende Wirkung haben.

a)
Nicht verwirklicht ist das Merkmal 4.1 des Anspruches 1. Das Bauteil, das dieses Merkmal bei der angegriffenen Ausführungsform nach Ansicht der Klägerin umsetzen soll, ist das Labyrinth. Diese Zuordnung trifft aber schon deshalb nicht zu, weil der Sinngehalt des Merkmals 4.1, wie bereits ausgeführt wurde, dahin geht, das Niederdruckfließmittel nicht auf beliebigem Wege von dem Tank in der Umhüllung in den Pumpenkörper zu leiten, sondern zur weiteren Erhöhung der Schalldämpfung zunächst in einem besonderen Kanal um dem Pumpenkörper herum zu führen, und zwar so, dass dieser Kanal den Pumpenkörper umgibt; damit ist klargestellt, dass er nicht irgendwo an beliebiger Stelle in der Nähe des Pumpenkörpers diesen radial nach außen überragend verlaufen darf, sondern axial auf der Höhe des Pumpenkörpers liegen und dort am Außenumfang um diesen herum geführt werden muss. Auch das trägt mit zur Kompaktheit bei; ein gesondertes Bauteil, das sich an den Pumpenkörper anschließt, vergrößerte die axiale Baulänge und wäre deshalb kontraproduktiv. Genau letzteres ist bei angegriffenen Vorrichtung verwirklicht. Das zeigen die Figuren 1, 5, 6 und 9 bis 11 der von der Klägerin herangezogenen europäischen Patentanmeldung 1 004 722 (Anlage MBP 12). Nach der dortigen Darstellung befindet sich das Labyrinth (dort als Verteilerplatte 44 bezeichnet) auf der Motorseite als besonderes Bauteil, das vom Pumpenkörper (68) noch durch ein weiteres Bauteil, nämlich die Zwischenscheibe (70) getrennt ist. Dass auch das Labyrinth zur Schalldämpfung beiträgt, ist unerheblich, weil das Klagepatent nicht jede beliebige Schalldämpfungsmaßnahme mit Hilfe von Hohlräumen unter Schutz stellt, sondern es nach Merkmal 4.1 entscheidend auf die Lage des Kanals und seine Integration in den Pumpenkörper ankommt. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Pumpenkörper der angegriffenen Ausführungsform im wesentlichen den Figuren 16 bis 18 der Patentanmeldung entspricht, überragt die Kanalführung des Labyrinths den Pumpenkörper nicht einmal vollständig in radialer Richtung, sondern verläuft über weite Strecken unter ihm hindurch (vgl. Abb. S. 63 der Berufungsbegründung, Bl. 360 d.A., bei der die Figuren 8 und 16 Patentanmeldung übereinander gelegt sind). Zudem durchströmt das Fluid das Labyrinth nicht nur wie von Merkmal 4.1 gefordert vor dem Eintritt in den Pumpenkörper, sondern noch einmal, nachdem es ihn wieder verlassen hat. Anders als der Kanal im Sinne des Merkmals 4.1 ist es nicht nur auf der Einlass-, sondern auch auf der Auslassseite des Pumpenkörpers angeordnet. Nach den Ausführungen der Patentanmeldung (Übersetzung Seite 6/7) fließt die Hydraulikflüssigkeit zunächst zum Einlassende (56, vgl. dortige Figur 1) des Labyrinths, sodann durch den Labyrinth-Kanal (58) zu dessen Auslassende (60) und zur Öffnung (62), sodann entlang der Antriebswelle (36) durch eine Einlassöffnung (76) im Zwischenflansch (70) und von dort in die Pumpenkammer (66) zum Einlass der Pumpeneinheit (32). Sie wird aus der Pumpenkammer (66) zur Innenseite des oberen Deckels (72) geleitet. Von dort strömt sie durch eine Ausnehmung durch die in der Patentanmeldung als Resonatorpassagen (82) bezeichneten Hohlräume in eine Ausnehmung (84) in der Zwischenscheibe, von dort über den Auslasskanal (86) durch einen im Labyrinth vorhandenen Auslasskanal (88) und eine dort befindliche Öffnung (90) nach außen.

b)
Auch das Merkmal 6 ist nicht verwirklicht. Keiner der beiden seitlichen Abschlüsse des Pumpenkörpers der angegriffenen Ausführungsform vereinigt sämtliche drei Funktionen, die dem Deckel nach Anspruch 1 und 2 zugewiesen werden, nämlich die Umhüllung zu schließen, die Hauptbestandteile der Elektrohydraulikgruppe enthält, die Kammer, in die die Ritzel fördern und die mit einem Dichtungshohlraum kommuniziert, aufzunehmen und gegen den Pumpenkörper abzugrenzen und das Fluid zum Verbindungsstutzen des Verwendungskreises zu führen. Der äußere Deckel der angegriffenen Vorrichtung hat, weil er auf der Einlassseite liegt, keine Kammer, in die die Ritzel fördern. Er führt auch nicht zu einem Verbindungsstutzen des Verwendungskreises, sondern in die Hohlräume des Pumpenkörpers und von dort in die Zwischenscheibe. Zur Verwirklichung des Merkmals 6 genügt es nicht, dass das Fluid nach Verlassen des Deckels den Verbindungsstutzen erst nach dem Passieren beliebig vieler Zwischenstationen erreicht, denn dann hätte es keinen abgrenzbaren Sinngehalt. Es setzt vielmehr voraus, dass der Deckel die letzte Station ist, die das Fluid nach dem Verlassen der Hohlräume des Pumpenkörpers und vor dem Erreichen des Verbindungsstutzens durchläuft. Die Zwischenscheibe des angegriffenen Gegenstandes schließt die Umhüllung dagegen nicht nach außen ab, sondern ist eine Abgrenzung des Pumpenkörpers gegenüber dem Labyrinth, der das Fluid daher in ein zusätzliches Bauteil leitet, das erfindungsgemäß gerade nicht vorhanden sein soll.

c)
Auch das Merkmal 4.2 des Anspruchs 2 ist nicht erfüllt. Wie das Bundespatentgericht zutreffend hervorhebt (Anlage rop 1, S. 17), genügt es nicht, dass für den Fall des Ausfalls der Pumpe an beliebiger Stelle und in beliebiger Weise ein Bypass vorgesehen ist, der die Handbetätigung etwa der Fahrzeug-Servolenkung ermöglicht, dieser Bypass muss vielmehr von dem zum Niederdruckkreis führenden Kanal über das Rückschlagventil durch einen dieses Ventil enthaltenden Kanal in einen der Dichtungshohlräume und von diesem in die Hochdruckkammer verlaufen. Wie sich aus der Beschreibung ergibt (Übersetzung S. 5 Abs. 4), muss auch dieser Kanal im Pumpenkörper enthalten sein und von diesem abgegrenzt werden; auch er behört zu den dort allgemein angesprochenen „sämtliche(n) zum Einbau … der Einlass- und Förderkanäle erforderlichen Hohlräume(n)“, die im Pumpenkörper untergebracht werden müssen, um die erfindungsgemäß angestrebte kompakte Ausbildung zu gewährleisten. Der Durchschnittsfachmann wird vor diesem Hintergrund das Merkmal 4.2 in dem Sinne verstehen, dass der das Rückschlagventil enthaltende Kanal und der durchströmte Dichtungshohlraum unmittelbar und ohne Zwischenschaltung weiterer Kammern direkt aufeinanderfolgen müssen. Da bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch – auch nach der von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Auffassung herangezogenen Zeichnung (S. 64 ihrer Berufungsbegründung vom 17. Januar 2007, Bl. 361 d.A.) – auf jeden Fall die im äußeren Deckel vorgesehene Kammer zwischengeschaltet ist, ist das Merkmal nicht erfüllt.

4.
Mangels Gleichwirkung sind auch die Voraussetzungen einer Benutzung der unter Schutz gestellten Erfindung mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln nicht gegeben, dass, wie die Klägerin geltend macht, auch die angegriffene Vorrichtung Druckpulsationen dämpft, genügt dazu nicht.

5.
Soweit die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf berufen hat, das Gutachten Prof. Dr. E aus Januar 2008 habe ergeben, als ganzes wiesen die unter Schutz gestellte und die angegriffene Pumpe die gleiche Konstruktion auf, obwohl sie sich im Detail unterschieden, vermag ihr auch das nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Sachverständige der Klägerin hat die Ausgestaltung der angegriffenen Pumpe nicht unter die Merkmale der geltend gemachten Ansprüche 1 und 2 des Klagepatentes subsumiert, sondern nur allgemein gemeinsame Konstruktionsmerkmale herausgestellt, die die unter Schutz gestellte Merkmalskombination nicht ausschöpfen. Er ist deswegen (Anlage MBP 19a, S. 33) auch lediglich zu dem Ergebnis gekommen, die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform sei in der schallverringerten Funktion und in der schallverringernden Ausführung mit der Konstruktion nach den Aussprüchen des Klagepatentes identisch. Dass der Gutachter der Klägerin sich auch mit den hier in rede stehenden Merkmalen des Klagepatentes befasst hat und sie bei der angegriffenen Vorrichtung für gegeben hält, lässt das Gutachten nicht erkennen.

III.

Da die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage, wie der Schutzbereich eines durch deutschsprachige Ansprüche im Nichtigkeitsverfahren eingeschränkten und nicht in deutscher Verfahrenssprache erteilten Patentes vor Rechtskraft der Nichtigkeitsentscheidung auszulegen ist, wenn die Klägerin das Schutzrecht im Verletzungsverfahren in der eingeschränkten Fassung geltend macht, von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist.