4a O 54/12 – Telekommunikationsvergabeverfahren

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1987

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Dezember 2012, Az. 4a O 54/12

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Teilnehmerstationen, denen der Zugriff auf mindestens einen von mehreren Teilnehmerstationen gemeinsam nutzbaren Telekommunikationskanal erteilbar ist, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

mit Mitteln zum Empfang von lnformationssignalen, wobei die Teilnehmerstation derart ausgestaltet ist, dass die Zugehörigkeit zu einer Nutzerklasse anhand einer Zugangsberechtigungskarte entnehmbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Auswerteeinheit derart ausgestaltet ist, dass eine Prüfung bei mit den Informationssignalen empfangenen Zugriffsberechtigungsdaten anhand der Zugriffsklassenbits erfolgt, wobei die Zugriffsberechtigungsdaten als Bitmuster ausgeführt sind und Zugriffsschwellwertbits für einen Zugriffsschwellwert und Zugriffsklassenbits, die für die Nutzerklassen der mehreren Teilnehmerstationen stehen, enthalten, und dass die Prüfung derart erfolgt, dass die Teilnehmerstation unabhängig von dem Zugriffsschwellwert auf den Telekommunikationskanal zugreift, wenn das der Nutzerklasse der Teilnehmerstation zugeordnete Zugriffsklassenbit einen ersten Wert hat, und dass ihr in Abhängigkeit von dem Vergleichsergebnis des Zugriffsschwellwerts mit einer Zufallszahl oder einer Pseudo-Zufallszahl der Zugriff auf den Telekommunikationskanal freigegeben wird, wenn das Zugriffsklassenbit einen zweiten Wert hat;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.02.2011 begangen hat und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) entsprechende Belege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat,

wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkretes Befragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.02.2011 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 Prozent und dem Beklagten zu 90 Prozent auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000.000,- EUR und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Bei der Klägerin (HRA 93XXX) handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der unter gleichem Namen firmierenden A GmbH & Co. KG (HRA 89XXX), die aufgrund eines Verschmelzungsvertrages vom 19.09.2011 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag auf die Klägerin als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen wurde. Die Verschmelzung wurde am 17.10.2011 in das Handelsregister eingetragen.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus dem deutschen Patent DE 199 10 XXX B4 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin die A GmbH & Co. KG (HRA 89XXX) ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 08.03.1999 angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolge am 05.01.2011. Das Klagepatent ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 05.04.2011 legte die B Corporation (nachfolgend: B) Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents ein und beantragte, dem Bundespatentgericht den Einspruch zur Entscheidung vorzulegen. Darüber hinaus haben die Unternehmen C, D und E Deutschland GmbH gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt. Über die Einsprüche ist bisher nicht entschieden worden.

Das Klagepatent ist die prioritätsbegründende Schrift für das europäische Patent EP 1 186 XXX B1. Ursprüngliche Inhaberin des vorgenannten europäischen Patents war die G H GmbH (nachfolgend: H), von welcher die als Patentverwertungsgesellschaft tätige Klägerin im Mai 2007 ein umfangreiches, unter anderem das vorgenannte europäische Patent umfassendes Patentportfolio im Bereich der Mobiltechnik erwarb. Mehrere Patente des Patentportfolios waren und sind Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen im In- und Ausland, an denen neben der Klägerin unter anderem auch B und deutsche Mobilfunkanbieter beteiligt waren.

Der Beklagte ist Vorstandsvorsitzender der B Corporation.

H und B gehören zu den Mitgliedern des European Telecommunications Standards Institute (ETSI), einem auf Initiative der Europäischen Kommission gegründeten gemeinnützigen Institut in Form einer juristischen Person nach französischem Recht mit Sitz in Frankreich. Aufgabe der 1988 gegründeten ETSI ist es, bis dato nationale Bestrebungen zur Entwicklung der Mobilfunktechnik zu vereinheitlichen und eine internationale Standardisierung für den Bereich der mobilen Telekommunikation zu erarbeiten.

Annex 6 der „ETSI Rules of Procedure“ befasst sich mit der „ETSI Intellectual Property Rights Policy“ (nachfolgend: ETSI IPR Policy), für die Ziffer 12 ausdrücklich die Anwendung französischen Rechts anordnet. Appendix A von Annex 6 der „ETSI Rules of Procedure“ beinhaltet seit Dezember 2001 Muster der Lizenzerklärungen, für deren Auslegung, Validität und Einordnung ebenfalls die Anwendung französischen Rechts vorgegeben ist.

Die Regelungen der ETSI IPR Policy sind für die Mitglieder verbindlich (vgl. Art. 14 von Annex 6). Ergänzt werden die Regeln der ETSI IPR Policy durch den sog. ETSI Guide on Intellectual Property Rights (nachfolgend: ETSI Guide on IPR). Die ETSI-Regelungen sind zwar im Laufe der Jahre leicht angepasst worden, blieben im Kern jedoch nahezu unverändert.

ETSI verlangt noch während des Standardisierungsprozesses und vor Verabschiedung des Standards die Offenlegung von Patenten, die für den geplanten Standard essentiell sein könnten. Zum anderen wird von jedem Schutzrechtsinhaber – ebenfalls bereits vor Verabschiedung des Standards – die Abgabe einer Lizenzerklärung gefordert, mit der der jeweilige Schutzrechtsinhaber gegenüber ETSI unwiderruflich erklärt, bezüglich sämtlicher seiner Schutzrechte, die er für den entsprechenden Standard als essentiell erachtet, jedem interessierten Dritten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (FRAND) zur Benutzung dieser Patente zu erteilen. Die ETSI IPR Policy sieht detaillierte Regelungen vor, die dafür Sorge tragen, dass eine patentierte Technologie, bezüglich der eine solche Lizenzerklärung nicht abgegeben worden ist, nicht in den entsprechenden Standard aufgenommen bzw. wieder entfernt wird.

H setzte sich während der ETSI-Standardisierung für eine maximale Gesamtlizenzbelastung für die Benutzung des Standards ein und gab in Bezug auf alle Schutzrechte, die in den UMTS-Standard aufgenommen wurden, eine FRAND-Verpflichtungserklärung ab (vgl. Anlage B 32).

Seit Ende des Jahres 2007 erhob die Klägerin gegen B sowie parallel dazu gegen Mitglieder des Managements von B zahlreiche Verletzungsklagen, wobei es aus Sicht des Beklagten lediglich darum geht, „astronomische“ Lizenzgebührenforderungen durchzusetzen. B beschwerte sich gegen das Verhalten der Klägerin bei der Europäischen Kommission, woraufhin die Klägerin die als Anlage B 12 vorgelegte Verpflichtungserklärung abgab. Mit dieser Erklärung verpflichtete sich die Klägerin zur Erteilung von FRAND-Lizenzen, und zwar so, als ob sie an der Stelle von H selbst ETSI-Mitglied gewesen wäre und Hs FRAND-Verpflichtungserklärung abgegeben hätte.
B unterbreitete zudem die als Anlagen B 53 und B 54 vorgelegten und wie aus den in der mündlichen Verhandlung überreichten Anlagen B 110 und B 111 ersichtlich ergänzten Lizenzvertragsangebote und hinterlegte zugunsten der Klägerin beim Amtsgericht München gemäß § 372 BGB unter Verzicht auf die Rücknahme 5 Mio. EUR (Anlagen B 58 – B 61). Zudem hinterlegte B zugunsten der Klägerin einen Betrag von 35 Mio. EUR auf einem Treuhandkonto bei der I Bank J Plc. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts der Treuhandvereinbarung samt Änderungsvereinbarung und Einzahlungsquittung wird auf die Anlagen B 55 – B 57 Bezug genommen.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Verfahren zur Vergabe von Zugriffsrechten auf einen Telekommunikationskanal an Teilnehmerstationen eines Telekommunikationsnetzes und Teilnehmerstation“.

Nachdem die Klägerin die allein gegen das Mobiltelefon B K gerichteten, mit einer Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 begründeten Anträge zurückgenommen und die Klage auf alle UMTS-fähigen Mobiltelefone von B erweitert hat, ist hier allein Patentanspruch 6 streitgegenständlich, der wie folgt gefasst ist:
„Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20), der der Zugriff auf mindestens einen von mehreren Teilnehmerstationen gemeinsam nutzbaren Telekommunikationskanal erteilbar ist, mit Mitteln (65) zum Empfang von Informationssignalen, wobei die Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) derart ausgestaltet ist, dass die Zugehörigkeit zu einer Nutzerklasse (35, 40) anhand einer Zugangsberechtigungskarte (75) entnehmbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Auswerteeinheit (60) derart ausgestaltet ist, dass eine Prüfung bei mit den lnformationssignalen empfangenen Zugriffsberechtigungsdaten (45, 50, 55) anhand der Zugriffsklassenbits (Z3, Z2, Z1, Z0) erfolgt, wobei die Zugriffsberechtigungsdaten (45, 50, 55) als Bitmuster ausgeführt sind und Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) für einen Zugriffsschwellwert (S) und Zugriffsklassenbits (Z3, Z2, Z1, Z0), die für die Nutzerklassen (35, 40) der mehreren Teilnehmerstationen (5, 10, 15, 20) stehen, enthalten, und dass die Prüfung derart erfolgt, dass die Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) unabhängig von dem Zugriffsschwellwert (S) auf den Telekommunikationskanal zugreift, wenn das der Nutzerklasse der Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) zugeordnete Zugriffsklassenbit (Z3, Z2, Z1, Z0) einen ersten Wert hat, und dass ihr in Abhängigkeit von dem Vergleichsergebnis des Zugriffsschwellwerts (S) mit einer Zufallszahl oder einer Pseudo-Zufallszahl (R) der Zugriff auf den Telekommunikationskanal freigegeben wird, wenn das Zu-griffsklassenbit (Z3, Z2, Z1, Z0) einen zweiten Wert hat.“

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. In der verkleinert eingeblendeten Figur 1 ist nach der Beschreibung des Klagepatents ein Ausschnitt eines Telekommunikationsnetzes dargestellt:

Figur 3c zeigt ein Bitmuster für die Zuteilung des Zugriffs auf einen Telekommunikationskanal.

Mit ihrer ursprünglich ausschließlich gegen das Mobiltelefon B K gerichteten Klage greift die Klägerin nunmehr alle UMTS-fähigen Mobiltelefone von B (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen) an.

UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) beruht auf Mobilfunkstandards des 3rd-Generation-Partnership-Projects (3GPP), die in einzelnen Dokumenten des ETSI niedergelegt sind.

Im standardrelevanten Dokument mit der Bezeichnung ETSI TS 125 321, Version 6.14.0 (Anlagen K 11/K 11a), wird in Abschnitt 11.2 (Control of RACH Transmissions) ein Zugriffskontrollverfahren auf den wahlfreien Zugriffskanal RACH (Random Access Channel) beschrieben, über den Mobilstationen im Uplink – das heißt im Informationsfluss von der Mobil- zur Basisstation – auf Dienste des Netzwerks zugreifen. Wenn eine Mobilstation auf das Netz zugreifen will, muss sie über den RACH eine Nachricht mit dem Zugangswunsch an die Basisstation senden (sog. RRC [Radio Resource Control] Connection Request). Die physikalischen Ressourcen des RACH können zwischen verschiedenen „Access Service Classes“ (ASC) aufgeteilt werden, um so verschiedene Nutzungsprioritäten einzuräumen (Anlage K 11, Abschnitt 11.2.1, 1. Abs.). Zu diesem Zweck sind im Standard acht Access Service Classes von ASC#0 bis ASC#7 vorgesehen, wobei ASC#0 die höchste Zugriffspriorität aufweist, ASC#7 die niedrigste (Anlage K 11, Abschnitt 11.2.1, 2. Abs.).
Der Zugriff der jeweiligen Mobilstation auf den RACH hängt nach dem in Figur 11.2.2.1 grafisch dargestellten Verfahrensablauf von einem Vergleich eines in der Mobilstation berechneten und unter Umständen (vgl. Anlage K 10, TS 125.331, Abschnitt 8.5.12, 5. Absatz ScaIing factors si are provided optionally…“ [Hervorhebung diesseits]) skalierten Persistenzwertes Pi mit einer in der Mobilstation generierten Zufallszahl R (0 ≤ R < 1) ab, wobei die Verbindlichkeit des in der Figur dargestellten Verfahrensablaufs zwischen den Parteien in Streit steht. Entsprechend der Figur ist der Zugriff der Mobilstation auf den RACH frei, wenn die generierte Zufallszahl R ≤ Pi ist:

Sobald die Mobilstation ihren Zugriffswunsch (RRC Connection Request) über den RACH an die Basisstation senden will, muss sie zunächst ermitteln, welche ASC ihr zugewiesen ist. Diese Bestimmung erfolgt über die der jeweiligen Mobilstation zugewiesene „Access CIass“ (AC) (Anlage K 11, Abschnitt 11.2.1, 5. Abs.: „When an RRC CONNECTION REQUEST message is sent RRC determines ASC by means of the access class [7].“) Die Referenz „[7]“ verweist gemäß Abschnitt 2 (References) des Standards ETSI TS 125 321 auf das Dokument 3GPP TS 125 331: „Radio Resource Control (RRC); protocol specification“ (Anlage K 10).

In dessen Abschnitten 8.5.12 und 8.5.13 wird die Beziehung zwischen Access Class (AC) und Access Service Class (ASC) näher beschrieben. Die Zuordnung der Mobilstation zu einer bestimmten ASC erfolgt entsprechend der auf der SIM-Karte festgelegten „Access Class” (AC) nach dem von der Basisstation übermittelten lnformationselement „Mapping of Access Classes to Access Service Classes“ (,‚AC to ASC Mapping”, Anlage K 10, ETSI TS 125 331, Version 6.16.0, Abschnitt 8.5.13):

Der für die Zugriffsentscheidung maßgebliche Persistenzwert Pi wiederum ergibt sich gemäß nachstehender Tabelle in Abhängigkeit von der der Mobilstation jeweils zugeordneten ASC (Anlage K 10, ETSI TS 125 331, Abschnitt 8.5.12):
Mit Ausnahme der ASC#0, der immer ein Zugriff möglich ist, weil ihr feststehend der Persistenzwert Pi = 1 zugewiesen und der Wert damit immer größer oder gleich R ist und ein Zugriff erfolgen kann, bestimmt sich für die übrigen ASC der Persistenzwert Pi in Abhängigkeit vom dynamischen Persistenzniveau N (,‚dynamic persistence level N = 1,…8“) nach der feststehenden Beziehung P(N) = 2-(n-1), wobei gegebenenfalls in die Berechnung der Skalierungsfaktor si einfließt. Das dynamische Persistenzniveau N wird von der Basisstation bestimmt und an alle Mobilstationen im System Information Block (SIB) type 7 permanent übertragen (ETSI TS 125 331, 8.5.12, Anlage K 10), während die Skalierungsfaktoren und das Informationselement „AC to ASC mapping“ im SIB type 5 oder 5bis übertragen werden (ETSI TS 125 331, 8.5.13, Anlage K 10).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zitierten Standarddokumente verwiesen.

Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen bereits deshalb von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch, weil UMTS-Mobiltelefone in der Lage sein müssten, vollständig nach dem UMTS-Standard zu arbeiten, wobei die technische Lehre des Klagepatents auch in den zwingenden Standardvorgaben verwirklicht sei. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass Anspruch 6 des Klagepatents als Vorrichtungsanspruch lediglich die Mobilstation, nicht jedoch das Mobilfunknetz betreffe. Entscheidend sei deshalb allein, dass die Mobilstation die Fähigkeit und objektive Geeignetheit aufweise, dass das UMTS-Netz anhand der übermittelten Parameter bestimmen könne, ob die Mobilstation direkt unabhängig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits zugreifen dürfe oder ob die Zugriffsberechtigung in Abhängigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt werde. Ob das Netzwerk von dieser Fähigkeit der angegriffenen Ausführungsformen Gebrauch mache, sei demgegenüber unerheblich. Die Eignung über den Broadcast Control Channel (nachfolgend: BCCH) Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen empfangen zu können, verlange keine gemeinsame Verortung der genannten Parameter zu einem Informationselement. Es komme lediglich darauf an, dass der erfindungsgemäße Zugriffsweg mittels dieser Zugriffsinformationen seitens des Netzes bestimmbar sei, wenn der Zugriffswunsch bestehe. Zudem würden die angegriffenen Ausführungsformen auch die Fähigkeit aufweisen, den Zugriffsweg entsprechend der Lehre des Anspruchs 6 zu bestimmen. Hierbei gehe es nicht um die Ermittlung der Zugriffsberechtigung schlechthin, sondern nur um die Ermittlung des Zugriffsweges seitens der zugriffswilligen Mobilstation. Etwaige vorgelagerte Zugriffsklassensperren oder etwaige nachgelagerte Zugriffsversuche seien ohne Bedeutung. Die beiden Zugriffsalternativen seien nur dadurch gekennzeichnet, dass in dem einen Fall die Zugriffsschwellwerte keine Bedeutung erlangen sollen, während in dem anderen Fall ein Vergleich des Zugriffsschwellwertes mit einer Zufallszahl bzw. einer Pseudo-Zufallszahl über die Gewährung des Zugriffs entscheide.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:
dem Beklagten im Fall einer Verurteilung gemäß den Klageanträgen zu gestatten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden (§ 712 ZPO);

hilfsweise:
der Klägerin die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100 Millionen zu gestatten.

Darüber hinaus beantragt der Beklagte hilfsweise,

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen den Rechtsbestand des Klagepatents erhobenen Einspruch auszusetzen.

Die Klägerin ist dem Aussetzungsantrag entgegen getreten.

Schließlich regt der Beklagte an,

das Verfahren gemäß Art. 16 Abs. 1 VO 1/2003 auszusetzen.

Der Beklagte meint, der Gegenstand des Klagepatents sei nicht auf einen der Ermittlung der Zugriffsberechtigung nachgelagerten Verzögerungsmechanismus gerichtet, sondern setze zeitlich vorher an, nämlich bei der eigentlichen Ermittlung, wer grundsätzlich zugreifen dürfe und wer nicht. Das Klagepatent treffe daher die einmalige und endgültige Entscheidung über das Zugriffsrecht der Mobilstation anhand der empfangenen Zugriffsklasseninformationen und der Zugriffsschwellwertbits.

Dabei kenne das Klagepatent für die Entscheidung über die Gewährung des Zugriffs lediglich zwei Alternativen. Bei der ersten Alternative seien die Zugriffsklassen für das Recht, auf den Kanal zugreifen zu können, entscheidend. In diesem Fall werte die Mobilstation keine Zugriffsschwellwertbits, keinen Zugriffsschwellwert und auch keine Zufallszahl aus. Bei der zweiten Alternative komme es demgegenüber allein auf den Zugriffsschwellwert an.

Außerdem könnten nach dem Klagepatent Mobilstationen nicht mehreren Nutzerklassen angehören. Vielmehr müsse jede Mobilstation einer Nutzerklasse zugeordnet sein.

Ferner unterscheide das Klagepatent klar zwischen dem Schwellwert und der Zugriffsklasse als zwei voneinander unabhängige Steuerparameter. Es gebe zwischen diesen beiden Parametern keine Vermischung. Dabei müssten die Zugriffsschwellwertbits und die Zugriffsklassenbits als Teil der Zugriffsberechtigungsinformationen gemeinsam und zur selben Zeit im 13-Bitmuster in einem einzigen, geschlossenen Datenstrom übertragen werden.

Nach Auffassung des Beklagten machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

Die angegriffenen Ausführungsformen könnten zwar in einem UMTS-Netz betrieben werden. Sie würden jedoch nicht nach dem UMTS-Standard arbeiten. Im Zeitraum 17.02.2010 bis zum 17.02.2011 seien von B ausschließlich Ausführungsformen angeboten und vertrieben worden, welche der Beklagte als „A2“ bezeichnet. Bei dieser Ausführungsform komme eine technische Alternativlösung zu dem in Figur 11.2.2.1. des Standards ETSI TS 125 321 dargestellten Verfahrensablauf zum Einsatz. Die beiden Verfahren würden sich im Wesentlichen in der Weise unterscheiden, wie bestimmt werde, wann die L1-PRACH-Übertragungsprozedur eingeleitet werde, wenn entschieden sei, dass sie eingeleitet werden solle. Bei Figur 11.2.2.1. werde ein Persistenztest durchgeführt, das heißt, es werde eine (Pseudo-) Zufallszahl R gezogen. Falls R ≤ Pi sei, werde die L1-PRACH-Übertragungsprozedur eingeleitet. Andernfalls werde der Persistenztest nach 10 Millisekunden in einer Schleife wiederholt, solange, bis er erfolgreich sei. Dabei trete (theoretisch) der Erfolg immer ein, nur die Anzahl der Versuche und damit die Wartezeit könnten verschieden sein. Stattdessen werde bei der Ausführungsform „A2“, hinsichtlich deren genauer Gestaltung auf die Anlage B 18 verwiesen wird, eine Wartezeit aus einem einzigen Zufallswert und Pi gemäß einer Formel bestimmt. Die Wartezeit betrage maximal eine Zehntelsekunde. Würden sich während der Wartezeit Sendeparameter ändern, werde der Versuch, die L1-PRACH-Übertragungsprozedur einzuleiten, abgebrochen. Es gebe also keinen Persistenztest und damit auch keinen Vergleich zwischen dem einem Schwellwert und einer Zufallszahl. Die Prozedur werde abgebrochen, wenn sich die Sendeparameter in der Wartezeit ändern würden.

Darüber hinaus seien durch B seit dem 18.02.2011 ausschließlich Ausführungsformen angeboten und vertrieben worden, bei denen eine sog. „C2“-Lösung implementiert sei. Bei dieser Lösung sei die in Abschnitt 8.5.12. des Standards ETSI TS 125 331 zu findende Tabelle nicht mehr vorhanden und durch folgende Tabelle ersetzt worden (nachfolgend: „C2-Tabelle“):
In dieser Tabelle werde der Parameter P(N) bei jeder ASC verwendet, auch bei der ASC#0. Pi sei daher abhängig von P(N). Ausgehend von der Terminologie und der Interpretation des Klagepatents durch die Klägerin gebe es demnach keine Situation, in welcher die Erlaubnis für den Zugriff auf den RACH-Kanal unabhängig von dem empfangenen Zugriffsschwellwert erfolge, denn der Zugriffsschwellwert werde immer übertragen und berücksichtigt. Ein Kanalzugriff ausschließlich aufgrund einer prioritären „Access Class“ sei nicht möglich.

Bei den Modellen „L“ („B1-Lösung“) komme die gleiche Tabelle zum Einsatz wie bei der Ausführungsvariante „C2“.

In diesem Zusammenhang sei zudem zu berücksichtigen, dass grundsätzlich von der ETSI-Arbeitsgruppe nicht die vollständige „UMTS-Standardgemäßheit“ getestet werde. Seit September 2003 würden keine der für die Verletzungsprüfung als relevant herangezogenen Passagen für die Tests der einschlägigen Spezifikationen herangezogen. Insbesondere gebe es seit September 2003 keinen spezifischen Test mehr für die Prüfung der Verwendung des standardgemäßen RACH Access Control-Verfahrens. Zudem würden – unstreitig – alle UMTS-fähigen B-Endgeräte die spezifischen Testanforderungen erfüllen und eine entsprechende Zertifizierung erhalten, ohne die sie nicht zum Betrieb im UMTS-Netz eines bestimmten Netzbetreibers zugelassen würden.

Zudem habe B ein durch den Beklagten näher bezeichnetes, in Deutschland im freien Handel erworbenes Telefon des Modells „B L 800“ durch ein akkreditiertes Testinstitut auf die Implementierung der Ausführung „B1“ überprüfen lassen. Dieser Nachweis sei gelungen. Bei ASC#0 und ASC#1 (mit N=1) seien in den Fällen mit N=1 die Bedingungen für jede Zufallsentscheidung immer erfüllt: P(1)=20=1. Bei ASC#0 und ASC#1 (mit N=8) betrage der Persistenzwert P immer P(8)=2-7=1/128=0,78 %. Daraus werde deutlich, dass eine modifizierte Implementierung bei ASC#0 (mit N=8) das gleiche statistische Verhalten wie bei ASC#1 (mit N=8) zeige. Eine 3GGP-Standard-Implementierung würde sich statistisch vergleichbar zu ASC#0 (mit N=1) verhalten. Es seien mit der Implementierung 100 Testschritte gemessen worden. Das getestete Endgerät habe unabhängig von der gewählten ASC#i ein ähnliches, nahezu identisches, statistisches Verhalten für alle Fälle mit N=8 gezeigt. Hieraus folge, dass das getestete Telefon eindeutig eine von den 3GPP-Standardvorgaben abweichende Implementierung aufweise.

Darüber hinaus mache der UMTS-Standard, anhand dessen die Verletzungsfrage von der Klägerin dargelegt wird, von der technischen Lehre des Klagepatents ebenfalls keinen Gebrauch.

Der von der Klägerin zur Darlegung des Verletzungstatbestandes angeführte „ASC/P(N)“-Mechanismus des UMTS steuere nicht die Vergabe von Zugriffsrechten, sondern befasse sich allein mit einer zeitlichen Verteilung und Verzögerung des Sendevorgangs derjenigen Mobilstationen, denen das Netz bereits mittels des sog. „Access Class Barring“ ein Zugriffsrecht gegeben habe. Dieses Verständnis bestätige auch das als Anlage B 17 vorgelegte „H Proposal“, das als fachkundige Stellungnahme zum Sinn und Zweck des Klagepatents zu werten sei.

In den innerhalb der Bundesrepublik Deutschland betriebenen UMTS-Netzen würden auch keine mehreren Nutzerklassen unterschieden. So würden in den im Inland betriebenen Netzen alle Mobilstationen auf der Nutzerklasse 0 gemappt. Damit würden die betriebenen UMTS-Mobilfunknetze für den Zugriff auf den RACH nicht zwischen mehreren Nutzerklassen unterscheiden. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die „Access Classes“ im UMTS-Standard ohnehin keine patentgemäßen Nutzerklassen, da sie eine andere Funktion hätten. So gebe es beispielsweise nach der Lehre des Klagepatents Mobilstationen, die keiner Nutzerklasse zugewiesen seien. Im UMTS-Standard seien hingegen sämtliche Mobilstationen einer der Nutzerklassen 0 bis 9 zugewiesen. Hieran zeige sich die unterschiedliche Funktionalität der „Access Classes“ und der patentgemäßen Nutzerklassen.

Des Weiteren würden die Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen nach dem UMTS-Standard auch nicht, wie vom Klagepatent gefordert, in einem einheitlichen Datenstrom zeitgleich gemeinsam übertragen, weil der Persistenzlevel N und die Information „AC to ASC Mapping“ nicht gleichzeitig und auch nicht regelmäßig zeitversetzt gesendet würden. Die „AC to ASC Mapping“-Tabelle würde im System Information Block 7, der Persistenzlevel N zeitlich getrennt im System Information Block 5 oder 5bis über den BCCH an die Mobilstation übermittelt. Die Information „AC to ASC Mapping“ sei zudem entgegen der Ansicht der Klägerin keine Zugriffsklasseninformation, sondern Teil der Zugriffsschwellwertbits, weil sie für die Ermittlung des Parameters Pi, den Schwellwert, verwendet würde. Derartige Vermischungen oder Überschneidungen der Steuerparameter sehe das Klagepatent nicht vor.

Soweit die Klägerin zur Begründung der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents Figur 11.2.2.1. des ETSI TS 25 321-Standarddokumentes heranziehe, handele es sich dabei um einen bloßen Implementierungsvorschlag, der nicht verpflichtend umgesetzt werden müsse. Deshalb schreibe der UMTS-Standard keinen Vergleich eines Schwellwertes mit einer Zufallszahl vor. Überdies würden die deutschen Netzbetreiber die in dem vorstehend genannten Standarddokument enthaltenen informativen Bestimmungen gerade nicht umsetzen. Die Netzbetreiber würden immer den Wert 1 senden. Dieser Wert sei weder einstellbar, noch werde er netzwerkseitig geändert. Gleiches gelte für das Mapping der AC auf ASC#0. Damit existiere kein relevanter Parameter N, der für den Zugriff des RACH relevant sei. Auch der festgelegte Wert „1“ sei nicht relevant, denn beim Mapping auf ASC#0 werde immer automatisch der Wert Pi = 1 gesetzt, so dass der Faktor N faktisch nicht existiere.

Außerdem spreche das Klagepatent einen dritten Parameter wie das „Access Barring“ nicht an. Die klagepatentgemäße Zugriffsschwellwertauswertung habe die Funktion zu entscheiden, ob eine Mobilstation, die vor dem Zugriff auf den RACH-Kanal eine Zugriffsschwellwertauswertung durchzuführen habe, eine Berechtigung für den Zugriff auf den RACH erhalte oder nicht. Im Standard (insbes. Fig. 11.2.2.1.) stehe in den Fällen, in denen der Vergleich R ≤ Pi durchgeführt werde, bereits vorher fest, dass die Mobilstation den Kanalzugriff erhalten solle. Die Wiederholungsschleife habe dabei lediglich die Aufgabe, durch Ziehen der Zufallszahlen mit nachfolgendem Vergleich den Zugriff auf einen größeren Zeitbereich zu verteilen.

Die „AC-to-ASC Mappingtabelle“ des Standards entspreche darüber hinaus nicht den anspruchsgemäßen Zugriffsklassenparametern. Nach dem Klagepatent informiere das Mobilfunknetz die Teilnehmerstationen durch Versenden von Nachrichten eines Typs darüber, dass einzelne Nutzerklassen – zum Teil eingeschränkt – eine Berechtigung zum Kanalzugriff erhalten, ohne einen Schwellwertvergleich durchzuführen. Die Funktion der „AC-to-ASC Mapping-tabelle“ liege demgegenüber darin, bei der erstmaligen Anmeldung einer Mobilstation an einer Basisstation der Mobilstation statisch eine „Access Service Class“ zuzuordnen. Klagepatentgemäß werde vermittels der Zugriffsklassenparameter bestimmten Klassen lastabhängig und dynamisch das direkte Kanalzugangsrecht gewährt bzw. verweigert, so dass eine Mobilstation ohne Zugriffsklasseninformation nicht wisse, ob sie ein Kanalzugriffsrecht erhalte. Im UMTS-Standard würden die Mobilstationen demgegenüber statisch durch den semi-permanenten Parameter „AC-to-ASC Mappingtabelle“ einer ASC zugeordnet. Nutzerklassen im Sinne des Klagepatents gebe es daher nicht.

Im Übrigen gebe es im Standard auch kein einzelnes Zugriffsklassenbit, das für eine Nutzerklasse stehe. Vielmehr seien drei Bits erforderlich.

Der Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, die Anwendung französischen materiellen Rechts auf die von H gegenüber ETSI abgegebenen Lizenzerklärungen führe zu einem unmittelbaren positiven Nutzungsrecht für B.

Die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Klagepatent durch die Klägerin sei zudem unter Berücksichtigung des Kartellverbots des Art. 101 AEUV rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

Außerdem macht der Beklagte insbesondere folgende kartellrechtlichen Einwendungen geltend: Die Klägerin missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung (Art. 102 AEUV bzw. §§ 19, 20 GWB). Die vom Bundesgerichtshof in der Orange-Book-Standard-Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen für einen Kartellrechtseinwand wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung seien nicht verallgemeinerungsfähig, vielmehr handele es sich um eine Frage des Einzelfalles. Der vorliegende Sachverhalt weise diverse Besonderheiten gegenüber dem Orange-Book-Fall auf, weshalb sich eine eins-zu-eins-Anwendung der dortigen Voraussetzungen verbiete. Im Übrigen sei es zweifelhaft, ob weitergehende Verpflichtungen des Nutzers (Verzicht auf die Geltendmachung fehlender Verletzung bzw. mangelnder Validität) eines standardessentiellen Patents mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar seien. Der FRAND-Erklärung der Klägerin komme ein eigenständiger, über den rein kartellrechtlichen Anspruch des Art. 102 AEUV hinausgehender Charakter zu. Die von der Klägerin geforderten Lizenzgebühren lägen bei weitem über einem marktgerechten Niveau, so dass die Klägerin exzessive Lizenzgebühren verlange. Das Verhalten der Klägerin komme einer Lizenzverweigerung gleich. Es gehe der Klägerin einzig und allein darum, durch Patentverletzungsverfahren so viel Druck auszuüben, dass die Lizenzsucher am Ende nachgeben und die geforderte überhöhte Lizenzgebühr zahlten, um nicht durch die Vollstreckung eines Unterlassungstitels aus dem Markt gedrängt zu werden. Die Klägerin wende ihre Lizenzierungspolitik offensichtlich nicht gleichmäßig und nicht in nicht-diskriminierender Weise an. Vielmehr verlange sie in willkürlicher Vorgehensweise exzessive Gebühren.

Der Beklagte meint hilfsweise, er habe die Voraussetzungen gemäß der Orange-Book-Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfüllt. Die als Anlagen B 53 und B 54 vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung ergänzten Vertragsangebote würden den „Orange-Book-Kriterien“ des Bundesgerichtshofs genügen. Insbesondere könne die Klägerin nicht verlangen, dass nach dem Lizenzvertragsangebot Angriffe auf den Rechtsbestand des Klagepatents ausgeschlossen werden oder dass ein solcher Angriff die Klägerin zur Kündigung des Lizenzvertrages berechtigt.

Des Weiteren habe B ihren lizenzvertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß vorgegriffen: Sie habe unter anderem EUR 35 Mio. auf einem Treuhandkonto bei der I Bank J Plc zugunsten der Klägerin hinterlegt (Anlagen B 55 – 57) und angeboten. Die Hinterlegung von EUR 35 Mio. im Rahmen einer Treuhandlösung stelle bereits ein überobligatorisches Entgegenkommen von B dar. Zudem sei die darüber hinaus erfolgte Hinterlegung von EUR 5 Mio. beim Amtsgericht München in jeder Hinsicht ausreichend und angemessen.

Außerdem habe B auch ordnungsgemäß abgerechnet. Hierzu verweist der Beklagte auf die Aufstellungen gemäß Anlagen B 86 und B 87. Es bestehe keine Verpflichtung zur Angabe von Einzellieferungen sowie zu den Namen und Anschriften der Abnehmer. Nach der Entscheidung „Orange Book“ gehe es um den Vorgriff auf lizenzvertragliche Verpflichtungen des Lizenzsuchenden, wobei Angaben in der Detailtiefe wie bei einem Patentverletzer gänzlich unüblich seien. Zwischen Vertragspartnern werde üblicherweise entsprechend der durch B erteilten Auskunft abgerechnet, nicht zuletzt deshalb, weil ein detaillierter Einblick ohne Weiteres auch durch das vertraglich eingeräumte Audit-Recht möglich sei.
Die Klägerin verfolge ferner eine missbräuchliche Gesamtstrategie, indem sie die Patente ihres Portfolios mit Hilfe einer Vielzahl von Teilanmeldungen kontinuierlich dem Standard annähere und Teilnehmer mit einer Prozesslawine aus diesem „Patentdickicht“ überziehe. Dabei würden die Ansprüche immer wieder neu modifiziert, wobei die Klägerin nunmehr dazu übergegangen sei, nicht nur die Hersteller, sondern zusätzlich auch deren gesetzliche Vertreter und deren Abnehmer gesondert in Anspruch zu nehmen.

Schließlich meint der Beklagte, Anspruch 6 des Klagepatents werde sich als nicht rechtsbeständig erweisen. Der Gegenstand des Anspruchs gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Zudem sei die beanspruchte Lösung auch nicht erfinderisch. Deshalb sei die Verhandlung bis zur Entscheidung im Einspruchsverfahren auszusetzen.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu. Zudem lagen die Voraussetzungen einer Aussetzung der Verhandlung nicht vor.

I.
Die Klage ist zulässig.

1.
Die Klageerweiterung auf den Beklagten aus dem Klagepatent ist sachdienlich, § 263 ZPO, da dadurch eine notwendige Auslandszustellung an den Beklagten entbehrlich und der Prozess dadurch beschleunigt wurde. Nachteile zu Lasten des Beklagten sind nach der erfolgten Abtrennung mit der Klageerweiterung nicht verbunden.

Soweit der Beklagte die Zulässigkeit der Klageänderung mit der Begründung in Frage stellt, er und die in Mannheim verklagte B Corporation seien durch ein zur Rechtskrafterstreckung führendes Verhältnis miteinander verbunden, überzeugt dies nicht.

Gemäß § 325 Abs. 1 ZPO wirkt das rechtskräftige Urteil nur für und gegen die Parteien eines Rechtsstreits und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da der Beklagte und die B Corporation unterschiedliche Personen sind und auch kein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt.

Zwar werden in Rechtsprechung und Literatur Fälle der Rechtskrafterstreckung auf Dritte infolge materiell-rechtlicher Abhängigkeit diskutiert (vgl. Zöller/Vollkommer, 28. Auflage, § 325 Rz. 31 ff.). Voraussetzung einer derartigen Erstreckung der Urteilsrechtskraft auf einen Dritten ist jedoch, dass der entschiedene Streitgegenstand präjudiziell für das Rechtsverhältnis des Dritten zu einer Partei ist (vgl. Zöller a. a. O., Rz. 41). Dies ist im Verhältnis des Vorstandsvorsitzenden zur Gesellschaft jedoch nicht der Fall. Zwar hat der Beklagte als Vorstandsvorsitzender der B Corporation aufgrund seiner Stellung ein gegen die Gesellschaft ergangenes Urteil zu befolgen. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage seiner persönlichen Haftung, welche nicht akzessorisch zur Gesellschaftsschuld ist. Vielmehr haftet der Vorstandsvorsitzende deshalb, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat. Aufgrund seiner satzungsmäßigen Stellung ist er selbst Täter (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 743).
Vor diesem Hintergrund verfängt auch das weitere Argument des Beklagten nicht, aufgrund der getrennten Inanspruchnahme der B Corporation und des Beklagten drohe die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Auch wenn die Kammer vorliegend – was an dieser Stelle noch nicht entschieden werden braucht – zu einer anderen Entscheidung als das Landgericht Mannheim gelangen sollte, handelt es sich dabei um keine widersprechende Entscheidung. Denn in diesem Fall ist lediglich entschieden, dass der Beklagte persönlich nicht haftet. Seiner Verpflichtung, als Vorstandsvorsitzender das gegen die B Corporation ergangene Urteil zu befolgen, ist davon unabhängig.

2.
Die getrennte Inanspruchnahme des Beklagten und der B Corporation ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Wenn das maßgebliche Prozessrecht – wie hier – eine Rechtskrafterstreckung zwischen dem Unternehmen und seinem handelnden Vorstandsvorsitzenden nicht vorsieht, so folgt daraus nur eines, nämlich dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Vorstandsvorsitzende unabhängig davon soll in Anspruch genommen werden können, ob bereits Ansprüche gegen das Unternehmen gerichtlich verfolgt werden und wie ein Rechtsstreit gegen die Gesellschaft ausgegangen ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.04.2012, Az.: I-2 U 18/12).

Im Übrigen lässt sich das Interesse der Klägerin an einer getrennten Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Gesellschaft und deren Vorstandsvorsitzenden auch nicht auf ein reines Kosteninteresse reduzieren. Mit der durch den Beklagten zitierten wettbewerbsrechtlichen Entscheidung, bei der gegen mehrere Verletzer wegen einer inhaltsgleichen Werbung getrennt vorgegangen wurde (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 28.01.2004, Az. 4 W 5/04), ist die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar, denn der Beklagte haftet, wie bereits ausgeführt, gerade selbstständig neben der Gesellschaft als Täter.

3.
Schließlich ist die erst mit Schriftsatz vom 05.09.2012 erfolgte Klageerweiterung auf alle UMTS-fähigen Mobiltelefone von B bereits deshalb sachdienlich, weil der Beklagte in seiner Klageerwiderung umfassend zu allen Ausführungsformen Stellung genommen hatten, so dass es schon aus prozessökonomischen Gründen geboten ist, über alle Ausführungsformen in einem Verfahren zu entscheiden.

II.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Vergabe von Zugriffsrechten auf einen Telekommunikationskanal an Teilnehmerstationen eines Telekommunikationsnetzes und Teilnehmerstationen, denen ein solcher Zugriff erteilbar ist.

Das Klagepatent geht als Stand der Technik zunächst von einem Verfahren zur Zugriffskontrolle auf einen Telekommunikationskanal eines Telekommunikationsnetzes für mindestens eine Teilnehmerstation des Telekommunikationsnetzes aus, bei dem Informationssignale an die mindestens eine Teilnehmerstation übertragen werden.

Die US 4,707,832 A, so das Klagepatent weiter, offenbare ein Verfahren zur Vergabe von Zugriffsrechten, bei dem den Teilnehmerstationen in Abhängigkeit eines Vergleichs eines Zugriffsschwellwertes mit einer Zufallszahl Zugriff auf einen Telekommunikationskanal gewährt werde.

Aus der WO 96/08939A1 sei ein Verfahren zur Vergabe von Zugriffsrechten bekannt, bei dem den Teilnehmerstationen in Abhängigkeit von Zugriffsklasseninformationen Zugriff erteilt werde.

Zudem sei aus dem GSM Standard 04.60, Versionen 6.2.0 und 6.1.0, ein Verfahren bekannt, bei dem den im Netzwerk zugelassenen Teilnehmerstationen in Abhängigkeit eines Zugriffsschwellwerts mit einer Zufallszahl Zugriff auf einen Telekommunikationskanal gewährt werde.

Ferner offenbare der Standard TIA/EIA/IS 95-A, unterschiedliche Zugriffsschwellwerte für unterschiedliche Nutzerklassen vorzusehen.

Schließlich sei aus der WO 98/37668A1 ein Verfahren bekannt, bei dem einer einzelnen Teilnehmerstation für eine beschränkte Zeitdauer der gesamte Kanal zur Übertragung zur Verfügung gestellt werde.

Der Vorteilsangabe des Klagepatents ist implizit zu entnehmen, dass die im gewürdigten Stand der Technik bekannten Zugriffskontrollverfahren aus Sicht des Klagepatents mit dem Nachteil behaftet sind, zu hohe Übertragungskapazitäten durch Ermittlung und Übertragung unterschiedlicher Zugriffswahrscheinlichkeitswerte in Anspruch nehmen. Kritik an bestehenden Mobilstationen wird nicht erhoben. Die Vorteilsangabe des Vorrichtungsanspruchs ist, eine zufällige Verteilung der Zugangsberechtigung zu einem Telekommunikationskanal für eine oder mehrere Teilnehmerstationen mittels eines Zugriffsschwellenwertes zu gewährleisten, kombiniert mit der Möglichkeit, für mindestens eine Teilnehmerstation, die einer vorgegebenen Nutzerklasse zugeordnet ist, den Zugriff auf einen Telekommunikationskanal in Abhängigkeit der Zugriffsklasseninformation für diese Nutzerklasse zu erteilen.

Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Anspruch 6 des Klagepatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20), der der Zugriff auf mindestens einen von mehreren TeiInehmerstationen gemeinsam nutzbaren Telekommunikationskanal erteilbar ist,

2. mit Mitteln (65) zum Empfang von lnformationssignalen,

3. wobei die Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) derart ausgestaltet ist, dass die Zugehörigkeit zu einer Nutzerklasse (35, 40) anhand einer Zugangsberechtigungskarte (75) entnehmbar ist,

4. dadurch gekennzeichnet. dass eine Auswerteeinheit (60) derart ausgestaltet ist, dass eine Prüfung bei mit den Informationssignalen empfangenen Zugriffsberechtigungsdaten (45, 50, 55) anhand der Zugriffsklassenbits (Z3, Z2, Z1, Z0) erfolgt,

5. wobei die Zugriffsberechtigungsdaten (45, 50, 55)

– als Bitmuster ausgeführt sind und

– Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) für einen Zugriffsschwellwert (S) und

– Zugriffsklassenbits (Z3, Z2, Z1, Z0), die für die Nutzerklassen (35, 40) der mehreren Teilnehmerstationen (5, 10, 15, 20) stehen,

enthalten; und dass

6. die Prüfung derart erfolgt, dass die Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) unabhängig von dem Zugriffsschwellwert (S) auf den Telekommunikationskanal zugreift, wenn das der Nutzerklasse der Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) zugeordnete Zugriffsklassenbit (Z3, Z2, Z1, Z0) einen ersten Wert hat,

7. und dass ihr in Abhängigkeit von dem Vergleichsergebnis des Zugriffsschwellwerts (S) mit einer Zufallszahl oder einer Pseudo-Zufallszahl (R) der Zugriff auf den Telekommunikationskanal freigegeben wird, wenn das Zugriffsklassenbit (Z3, Z2, Z1, Z0) einen zweiten Wert hat.

III.
Die technische Lehre des Klagepatents ist im UMTS-Standard verwirklicht, so dass alle Geräte, die nach dem UMTS-Standard arbeiten, von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen.

1.
Merkmal 1 verlangt, dass Teilnehmerstationen der Zugriff auf mindestens einen von mehreren Teilnehmerstationen gemeinsam genutzten Telekommunikationskanal erteilbar sein soll.

Dies ist bereits nach dem Vortrag des Beklagten der Fall, denn danach wird im UMTS-Standard einer Mobilstation der Zugriff über einen ersten Steuerschritt mittels eines nutzerklassenabhängigen „Access Class Barring“ Parameters erteilt. Diejenigen Nutzerklassen, denen hierbei ein Kanalzugriffsrecht gewährt wurde, dürfen zugreifen, sei es über einen sofortigen oder zeitverzögerten Zugriff. Diejenigen Nutzerklassen, denen mittels des „Access Class Barring“-Parameters das Kanalzugriffsrecht verwehrt wurde, müssen bei einem erneuten Zugriffswunsch das „Access Class Barring“ erneut durchlaufen. Mehr als die Erteilung des Zugriffsrechts auf einen gemeinsam genutzten Telekommunikationskanal verlangt Merkmal 1 nicht, so dass die Verwirklichung dieses Merkmals in dem vor dem Landgericht Mannheim geführten Parallelverfahren zurecht nicht umstritten war.

Darüber hinaus ist der Klagepatentschrift auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass das Klagepatent lediglich die (grundsätzliche) Entscheidung betrifft, ob der Zugriff gewährt werden soll oder nicht. Merkmal 1 verlangt bereits nach seinem Wortlaut lediglich, dass der Teilnehmerstation der Zugriff auf einen durch mehrere Teilnehmerstationen gemeinsam genutzten Telekommunikationskanal erteilbar ist. Darunter fällt aber nicht nur die grundsätzliche Entscheidung über die Gewährung eines Zugangs, sondern auch die Entscheidung, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Zugriff gewährt werden soll oder nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigt auch eine Zusammenschau der Merkmale des Patentanspruchs keine andere Bewertung. Soweit Merkmal 4 von „Zugriffsberechtigungsdaten“ spricht, lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, ob eine grundsätzliche Entscheidung über die Berechtigung oder nur eine Entscheidung über den Zugang zu einem konkreten Zeitpunkt getroffen werden soll. Gleiches gilt für die Merkmale 6 („zugreift“) und 7 („Ermittlung der Zugriffsberechtigung“ bzw. „Zuteilung des Zugriffsrechts“).

Dass von der technischen Lehre des Klagepatents nicht nur die grundsätzliche Entscheidung über den Zugang erfasst sein soll, bestätigen dem Fachmann die in den Abschnitten [0009] bis [0014] im Einzelnen aufgezählten Vorteile der Erfindung. Danach soll über den Einsatz von Zugriffsschwellwerten nicht nur eine zufällige Verteilung der Zugangsberechtigung zu dem Telekommunikationskanal realisiert werden. Vielmehr soll mit Hilfe der Erfindung eine optimale Verteilung der Ressourcen des Telekommunikationsnetzes auf die Teilnehmerstationen bei bestmöglicher Nutzung der Übertragungskapazität erzielt werden (vgl. Anlage K 14, Abschnitt [0014] a. E.). Wie der Fachmann aus Abschnitt [0026] schließt, geht es dem Klagepatent somit vor allem darum zu verhindern, dass Nachrichten auf einem gemeinsam genutzten Telekommunikationskanal kollidieren und damit eine Überlast zu verhindern (vgl. auch Abschnitt [0027]). Dafür bedarf es aber nicht zwingend einer Entscheidung über den Zugriff an sich („Hop oder Top“). Insbesondere kann eine Überlast nicht, wie der Beklagte meint, nur dadurch verhindert werden, dass die Anzahl der Zugriffe auf den Kanal insgesamt reduziert wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine Zugriffskontrolle in dem Zeitpunkt, in dem der Zugriff begehrt wird. Droht in diesem Zeitpunkt ein zu hoher Datenverkehr, so dass es zu einer Kollision von Daten verschiedener Mobilfunkstationen kommen könnte, wird einigen Mobilstationen zunächst kein Zugriff gewährt („Verzögerungskontrolle“).

Geht man davon aus, wird Merkmal 1 auch mit dem in Abschnitt 11.2 des ETSI TS 125 321 Standards beschriebenen Zugriffskontrollverfahren verwirklicht. Will eine Mobilfunkstation danach auf das Netz zugreifen, muss sie über den Random Access Channel (RACH) eine Nachricht mit dem Zugangswunsch an die Basisstation schicken (RRC [Radio Resource Control] Connection Request). Die Mobilstation darf ihre Nachricht nur über den RACH senden, wenn ihr eine „Access Service Class“ zugeordnet wurde, der dies erlaubt ist.

2.
Zudem ist nach dem UMTS-Standard, wie von Merkmal 3 gefordert, die Zugehörigkeit zu einer Nutzerklasse auch anhand einer Zugangsberechtigungskarte entnehmbar.

Dem steht weder entgegen, dass nach dem UMTS-Standard unstreitig jede Mobilstation einer „Access Class“ zugeordnet ist (vgl. Anlagen K 12/ K 12a, Abschnitt 4.2), noch, dass nach dem Beklagtenvortrag die deutschen Netzbetreiber für unterschiedliche „Access Classes“ nicht mehr unterschiedliche „Access Service Classes“ senden.

Die im UMTS-Standard vorgesehenen „Access Classes“ (vgl. Anlage K 12a, Abschnitt 4.2.) sind Nutzerklassen im Sinne des Klagepatents. Dass die Teilnehmerstation nach dem UMTS-Standard auch mehreren Nutzerklassen zugeordnet sein kann, steht dem nicht entgegen. Der Fachmann entnimmt dem Klagepatent keine Vorgabe, dass jede Teilnehmerstation zwingend genau einer Nutzerklasse zugeordnet sein muss. Soweit der Beklagte demgegenüber meint, bereits die Möglichkeit, dass eine Teilnehmerstation nach dem Standard mehreren Nutzerklassen zugeordnet sein kann, stehe einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents entgegen, da dann möglicherweise unklar sei, ob sich die Entscheidung über die Gewährung des Zugriffs nach Merkmal 6 oder Merkmal 7 richtet, überzeugt dies bereits deshalb nicht, weil sich in dem Standard ETSI TS 25 331 in Abschnitt 8.5.13 die Regel findet, dass dann, wenn eine Teilnehmerstation mehreren Access Classes angehört, immer die Access Service Class für die höchste Access Class zu wählen ist.

Bei dem hier allein streitgegenständlichen Patentanspruch 6 handelt es sich um einen eine Teilnehmerstation beanspruchenden Vorrichtungsanspruch. Dabei muss die Teilnehmerstation nach Merkmal 3 derart ausgestaltet sein, dass die Zugehörigkeit zu einer Nutzerklasse anhand der Zugangsberechtigungskarte entnehmbar ist. Dies bedeutet bereits nach dem Wortlaut nichts anderes, als dass dann, wenn auf der Zugangsberechtigungskarte eine Nutzerklasse gespeichert ist, diese durch die Teilnehmerstation ausgelesen werden kann. Darauf, ob ggf. auf einzelnen Zugangsberechtigungskarten mehrere Nutzerklassen gespeichert sind, kommt es somit ebenso wenig an wie darauf, ob das Klagepatent auch Fälle zulässt, in denen keine Nutzerklasse vorhanden ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob in den derzeit betriebenen Mobilfunknetzen tatsächlich von dieser im Standard vorgesehen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, solange die angegriffenen Ausführungsformen insoweit standardgemäß arbeiten. Dies hat der Beklagte nicht bestritten. Daher ist es ohne Belang, ob in den im Inland derzeit betriebenen UMTS-Netzen alle Mobilstationen auf die ASC#0 gemappt sind. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob das Klagepatent Mobilstationen kennt, die keiner Nutzerklasse zugeordnet sind oder umgekehrt der UMTS-Standard zusätzliche Nutzerklassen vorsieht, denen die Mobilstation angehören kann, ohne dass dies im Patent eine Entsprechung finden würde.

3.
Darüber hinaus ist die Auswerteeinheit (60) nach dem UMTS-Standard derart ausgestaltet, dass eine Prüfung bei mit den Informationssignalen empfangenen Zugriffsberechtigungsdaten anhand der Zugriffsklassenbits erfolgt (Merkmal 4).

Im UMTS-Standard werden auf dem BCCH in dem System Information Block 7 das dynamische Persistenzniveau N sowie in dem System Information Block 5 bzw. 5bis der Parameter „AC to ASC Mapping“ gesendet (vgl. Anlage K 10a, Abschnitt 8.5.12.). Dabei entspricht der Parameter „AC to ASC Mapping“ den patentgemäßen Zugriffsklasseninformationen, da der Nutzerklasse einer UMTS-Mobilfunkstation über diesen Parameter die zugehörige „Access Service Class“ zugeordnet wird, wobei wie bei der patentgemäßen Zugriffsklasse die Zugehörigkeit zu einer bestimmten „Access Service Class“ darüber entscheidet, ob der Zugriff schwellwertabhängig oder unabhängig vom Schwellwert erfolgt.

Der Einordnung des Parameters „AC to ASC Mapping“ als Zugriffsklasseninformationen im Sinne des Klagepatents steht nicht entgegen, dass dieser Parameter und der Parameter N nicht zum selben Zeitpunkt, sondern in unterschiedlichen Bitmustern zu unterschiedlichen Zeiten vom Netzwerk an die Mobilstation gesendet werden. Anders, als der Beklagte meint, ist es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht erforderlich, dass die Zugriffsschwellwertbits und die Zugriffsklasseninformationen immer in einem Bitmuster, nämlich in einer Bitkette mit einer spezifischen Belegung, notwendigerweise zum gleichen Zeitpunkt gesendet werden.

Hinsichtlich der Gestaltung der Zugriffsberechtigungsdaten findet der Fachmann in Patentanspruch 6 zunächst nur die Vorgabe, dass diese als Bitmuster ausgeführt sind und Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklassenbits enthalten sollen. Dies allein bedeutet jedoch nicht, dass die Zugriffsklasseninformationen und die Zugriffsschwellwertbits zur selben Zeit und gemeinsam in einem einheitlichen Datenstrom gesendet werden müssten. Soweit der Beklagte demgegenüber zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf Figur 3c des Klagepatents verweist, handelt es sich dabei lediglich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in Abschnitt [0034] der Klagepatentschrift die Figuren 3a und 3b als nicht erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel beschrieben werden. Zwar trifft es zu, dass dort jeweils Bitmuster gezeigt werden, die entweder Zugriffsklassen- oder Zugriffsschwellwertbits enthalten. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig im Umkehrschluss, dass nur ein Bitmuster, wie es in Figur 3c gezeigt und in Abschnitt [0045] als Ausführungsbeispiel der Erfindung bezeichnet wird, erfindungsgemäß wäre. Gleiches gilt für Abschnitt [0048], wo ausgeführt wird, dass die Auswerteeinheit (60) bei Programmpunkt (280) des Ablaufplans nach den Figuren 4a bis 4c erkannt hat, dass „ein Bitmuster mit der Bitlänge von 13 Bit empfangen wurde“.

Selbst dann, wenn es sich bei der Figur 3c um das in der Klagepatentschrift einzige beschriebene Ausführungsbeispiel eines erfindungsgemäßen Bitmusters handeln sollte, könnte dieses nur dann den Sinngehalt des streitgegenständlichen Patentanspruchs beschränken, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Ausführungsform ausnahmsweise den Schutzbereich des Anspruchs begrenzt, weil dessen technische Lehre das Einhalten der Vorgaben des Ausführungsbeispiels zwingend voraussetzt (BGH GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport; BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Eine Prüfung anhand der Zugriffsklassenbits, wie sie in Merkmal 4 beschrieben ist, ist auch dann möglich, wenn diese getrennt von den Zugriffsschwellwertbits übertragen werden.

Erfindungsgemäß geht es darum, dass die Mobilstation beide Zugriffsberechtigungsinformationen (Zugriffsklassenbit und Zugriffsschwellwertbit), die für die in den Merkmalen 6 und 7 beschriebene Prüfung erforderlich sind, empfangen kann. In dem Zeitpunkt, in dem die Zugriffsalternative zu ermitteln ist, ist es nicht von Bedeutung, ob die Zugriffsschwellwertbits und die Zugriffsklasseninformationen getrennt oder gemeinsam empfangen wurden und/oder wann der Empfang erfolgte.

Soweit der Beklagte demgegenüber auf die schonendere Nutzung der Übertragungskapazitäten bei Übermittlung in einem einheitlichen Bitmuster verweist, verfolgt das Klagepatent zwar das Ziel, für die Zugriffskontrolle lediglich ein Minimum an Übertragungskapazitäten zu beanspruchen (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0008] a. E.). Jedoch lässt sich aus diesem mit der Erfindung angestrebten Leistungsergebnis kein Argument für die Notwendigkeit einer Übertragung in einem einheitlichen Bitmuster gewinnen. Vielmehr wird dieses Leistungsergebnis der Ressourcenschonung nach der geschützten Erfindung dadurch erzielt, dass durch das Netzwerk lediglich die Übertragung eines Zugriffsschwellwerts notwendig ist, die Klärung der Zugriffsberechtigung indes gleichsam auf die Teilnehmerstation verlagert wird, die nach Merkmal 4 durch die Auswerteeinheit prüft, ob sie unabhängig von dem übermittelten Zugriffsschwellwert auf den Telekommunikationskanal zugreifen darf oder erst nach dem in Merkmal 7 beschriebenen Vergleich. Eine Ressourcenschonung durch Übertragung eines einheitlichen Bitmusters mag zwar nachrichtentechnisch vorteilhaft sein, durch das Klagepatent angesprochen ist sie indes nicht, selbst wenn der hier geltend gemachte Anspruchswortlaut in Merkmalsgruppe 5 die Zugriffsberechtigungsdaten als Bitmuster konkretisiert. Denn entscheidend ist allein der technisch-funktionale Sinngehalt, den der Anspruch zum Ausdruck bringt. Die Beschreibung hingegen kann den weiter gefassten Anspruchswortlaut nicht beschränken.

Der darüber hinaus unter Heranziehung der Merkmale 2 und 4 durch den Beklagten vertretenen Auffassung, die Mobilstation prüfe anspruchsgemäß nicht anhand der gespeicherten Daten im Falle des konkreten Zugriffswunsches, sondern wenn die aktuell empfangenen Informationssignale Zugriffsberechtigungsdaten enthalten, vermag die Kammer bereits deshalb nicht zu folgen, weil es sich bei Patentanspruch 6 um einen Vorrichtungs- und keinen Verfahrensanspruch handelt. Anspruchsgemäß muss daher die Teilnehmerstation lediglich über Mittel zum Empfang von Informationssignalen und über eine Auswerteeinheit verfügen, wobei die Auswerteeinheit so ausgestaltet sein muss, dass sie in der Lage ist, eine Prüfung bei mit den Informationssignalen empfangenen Zugriffsberechtigungsdaten anhand der Zugriffsklassenbits vorzunehmen. Eine dahingehende zeitliche Beschränkung, dass eine Prüfung nur erfolgen darf, wenn die aktuell empfangenen Informationssignale Zugriffsberechtigungsdaten enthalten, ist damit nicht verbunden.

4.
Schließlich sind die Zugriffsberechtigungsdaten nach dem Standard als Bitmuster ausgeführt und enthalten sowohl Zugriffsschwellwertbits für einen Zugriffsschwellwert als auch Zugriffsklassenbits, die für die Nutzerklassen mehrerer Teilnehmerstationen stehen (Merkmal 5). Zudem erfolgt die Prüfung derart, dass die Teilnehmerstation dann, wenn das Zugriffsklassenbit einen ersten Wert hat, unabhängig vom Zugriffsschwellwert und dann, wenn das Zugriffsklassenbit einen zweiten Wert hat, in Abhängigkeit des Ergebnisses eines Vergleichs des Zugriffsschwellwerts mit einer Zufallszahl oder einer Pseudo-Zufallszahl auf den gemeinsam nutzbaren Telekommunikationskanal zugreift (Merkmale 6 und 7).

a)
Soweit der Beklagte die Merkmale 6 und 7 derart auslegen will, dass darin ein striktes Alternativverhältnis dergestalt verlangt werde, dass über das Zugriffsrecht entweder über die Zugriffsklassen oder eine Auswertung des Zugriffsschwellwertes entschieden werden darf, so dass im Rahmen der ersten Alternative die Zugriffsschwellwerte nicht ausgewertet werden dürften, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

Zwar soll nach dem Anspruchswortlaut die Zugriffsentscheidung dann, wenn das der Teilnehmerstation zugeordnete Zugriffsklassenbit einen ersten Wert hat, über den Zugang unabhängig von dem Zugriffsschwellwert entschieden werden (Merkmal 6). Dass die Entscheidung unabhängig vom Zugriffsschwellwert erfolgen soll, bedeutet aber bereits nach dem natürlichen Sprachgebrauch nicht, dass der Zugriffsschwellwert nicht gleichwohl ausgewertet werden darf, solange er keinen Einfluss auf die Zugriffsentscheidung hat. Denn auch dann kann der erfindungsgemäße Vorteill einzelnen Nutzerklassen bevorzugten Zugang zu gewähren (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0010]), erreicht werden.

Auch wenn der Zugriffsschwellwert bei der in Merkmal 6 beschriebenen Alternative somit nicht von Interesse ist, lässt sich daraus kein zwingendes Gebot der „kumulativen Nichtauswertung“ folgern, da bestimmten Nutzergruppen auch bei einer gleichzeitigen Auswertung des Schwellwertes bevorzugt Zugang gewährt werden kann, obwohl diese bei einem Vergleich entsprechend Merkmal 7 nicht zugangsberechtigt wären. Ein dahingehendes Verbot folgt insbesondere auch nicht aus dem in Abschnitt [0008] a. E. beschriebenen Vorteil, die Zugriffskontrolle nehme ein Minimum an Übertragungskapazität für die Übertragung der Informationssignale in Anspruch, weil diese Vorteilsangabe nicht den sich allein mit der Gestaltung der Teilnehmerstation und nicht mit der Übertragung von Daten bzw. den Übertragungskapazitäten im UMTS-Mobilfunknetz befassenden Vorrichtungsanspruch betrifft.

Schließlich werden in den Ausführungsbeispielen zwar Ausführungsformen beschrieben, bei denen dann, wenn die Entscheidung über den Zugriff ausschließlich über die Nutzerklasse erfolgt, keine Auswertung des Zugriffsschwellwertes stattfindet. Jedoch kann die Erfindung darauf nicht reduziert werden.

b)
Entgegen der Auffassung des Beklagten rechtfertigt der Umstand, dass Merkmal 6 davon spricht, dass das der Nutzerklasse einer Teilnehmerstation zugeordnete Zugriffsklassenbit einen ersten Wert hat und dass sich in Merkmal 7 die Formulierung „das Zugriffsklassenbit“ findet, nicht den Schluss, es müsse genau ein Bit vorhanden sein. Insbesondere lässt die Formulierung „Zugriffsklassenbits“ in Merkmal 4 bereits deshalb nicht den Schluss zu, die Merkmale 6 und 7 würden jeweils genau ein Bit erfordern, weil selbst unter Zugrundelegung der Auslegung des Beklagten, nach den Merkmalen 6 und 7 sei jeweils genau ein Zugriffsklassenbit erforderlich, mindestens zwei verschiedene Zugriffsklassenbits übertragen werden müssen, denn danach differenziert sich das in den Merkmalen 6 und 7 beschriebene Zugriffsverfahren. Ein zwingender Schluss, der hier streitgegenständliche Patentanspruch unterscheide deutlich zwischen einem Bit und mehreren Bits, lässt sich aus der Formulierung des Patentanspruchs somit nicht ziehen.

c)
Dies vorausgeschickt sind im UMTS-Standard auch die Merkmale 5 bis 7 wortsinngemäß verwirklicht.

Im Standard ETSI TS 125 331 (Anlagen K 10/K10a) ist in Abschnitt 8.5.13 das über den SIB 5 gesendete „AC to ASC mapping“ beschrieben, wonach jeder „Access Class“ eine „Access Service Class“ zugeordnet wird. Mit jeder „Access Service Class“ werden gemäß Abschnitt 8.5.12 des genannten Standards Persistenzwerte Pi verbunden, die aus dem in dem SIB 7 gesendeten dynamischen Persistenzniveau N gemäß der Formel P(M) 2-(N-1) abgeleitet werden. Damit handelt es sich bei den „Access Classes“ um Nutzerklassen im Sinne des Klagepatents, dem „AC to ASC mapping“ um die Zugriffsklassenbits, dem dynamischen Persistenzniveau N um die Zugriffsschwellwertbits und dem Persistenzwert Pi um den Zugriffsschwellwert im Sinne des Klagepatents.

Die Einrichtung der „Access Service Classes“ erfolgt standardgemäß entsprechend der vorstehend bereits eingeblendeten Tabelle des Abschnittes 8.5.12. Hieraus wird ersichtlich, dass zwischen der „Access Service Class“ 0 und den übrigen „Access Service Classes“ unterschieden wird. Während für die „Access Service Class“ 0 unabhängig von dem dynamischen Persistenzniveau N der Wert Pi von der Mobilstation stets auf 1 gesetzt wird, wird für die „Access Service Classes“ 1 bis 7 der Persistenzwert Pi auf der Grundlage des dynamischen Persistenzniveaus N ermittelt. Aufgrund der für N mitgeteilten Werte 1 bis 8 ergeben sich mittels der Berechnungsformel für P(N) Zahlen zwischen 1/28 und 1.

In Abschnitt 11.2.2. des Standards ETSI TS 125 321 (K 11/K 11a) wird die „Steuerung der RACH-Übertragungen für den FDD-Modus“ beschrieben. Im zweiten Absatz dieses Abschnittes wird der Persistenzwert Pi als „Übertragungswahrscheinlichkeit“ bezeichnet. Im vierten Absatz des Abschnittes wird erläutert, dass die Entscheidung, ob der Übertragungsprozess in dem vorliegenden Übertragungsintervall gestartet wird oder nicht, auf dem Persistentwert Pi basiert. Der Zugriff ist mithin von dem Persistenzwert Pi abhängig. Mit Blick auf die „Access Service Classes“ wird in Abschnitt 11.2.1. des genannten Standards angegeben, dass deren Nummerierung der Prioritätenfolge entspricht, wobei die „Access Service Class“ 0 die höchste und die „Access Service Class“ 7 die niedrigste Priorität genießt. Die „Access Service Class“ 0 wird beim Notruf oder aus Gründen gleicher Priorität verwendet.

Der Persistenzwert Pi wird von der Mobilstation wie in Abbildung 11.2.2.1. des Standards ETSI TS 125 321 gezeigt mit einer gewillkürten Zufallszahl R verglichen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der in Abbildung 11.2.2.1. beschriebene Ablauf des Zugriffskontrollverfahrens nach dem Standard zwingend. Dies stellt der erste Satz des ersten Absatzes des – insoweit unstreitig zwingenden – Abschnittes 11.2.2. klar, indem dort angeführt ist „The RACH transmissions are controlled by UE MAC sub layer as outlined in figure 11.2.2.1.“ (in der deutschen Fassung: „Die RACH-Übertragungen werden durch die UE-MAC-Unterschicht gesteuert, wie in Abbildung 11.2.2.1. dargelegt.“). Sodann heißt es „Note: The figure shall illustrate the operation of the transmission control procedure as specified below.“ (in der deutschen Fassung: „Anmerkung: Die Abbildung zeigt den Vorgang des Übertragungssteuerungsprozesses, wie nachstehend ausgeführt.“). Soweit sich daran der Satz anschließt „It shall not impose restrictions on implamantation.“ (in der deutschen Fassung: „Sie auferlegen keine Implementierungsbeschränkungen.“), wird damit keine Unverbindlichkeit des abgebildeten Verfahrens postuliert, sondern nur klargestellt, dass die konkrete Implementierung des Zugriffskontrollverfahrens bzw. die konkrete Progammierung der einzelnen Schritte nicht zwingend vorgeschrieben sind.

Dies berücksichtigend führt die standardgemäße Mobilstation einen Persistenztest durch, in welchem sie den Persistenzwert Pi mit der Zufallszahl R (Random Number) vergleicht. Ist die Zufallszahl kleiner oder gleich Pi, ist ein Zugriff möglich. Wenn die Zufallszahl demgegenüber größer ist, erfolgt kein Zugriff. Da bei der „Access Service Class“ 0 der Persistenzwert Pi = 1, die Zufallszahl R indes immer kleiner als 1 ist, wird der „Access Service Class“ 0 stets vorhersehbar und gewollt der Zugriff gewährt. Bei den übrigen „Access Service Classes“ ist das Ergebnis des Persistenztests demgegenüber offen.

Für die „Access Service Classes“ 1 bis 7 erfolgt der Zugriff auf den Kanal daher in Abhängigkeit von der Zugriffsschwellwertauswertung (Merkmal 7). Die „Access Service Class“ 0 darf demgegenüber unabhängig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits auf den wahlfreien Zugriffskanal zugreifen (Merkmal 6).

Dem steht nicht entgegen, dass auch hier der Persistenzwert Pi dem Vergleich mit der Zufallszahl zugeführt wird. Dies steht, wie bereits ausgeführt, einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass trotz dieses Schrittes wegen des gesetzten Persistenzwertes Pi von vornherein feststeht, dass der Persistenzwert Pi sich gegen die Zufallszahl R durchsetzen wird. Damit entscheidet nicht der Vergleich über den Zugriff, sondern der Umstand, dass die Mobilstation anhand der für ihre Nutzerklasse relevanten Zugriffsklasseninformationen ermittelt hat, dass sie zugreifen darf. Das „AC to ASC mapping“ wird durch dieses Verfahren nicht zu einem Zugriffsschwellwert. Aufgrund seiner Funktion verbleibt es bei der Einordnung als Zugriffsklasseninformation.

Des Weiteren führt es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, dass letztlich auch bei der Access Service Class 0 ein Persistenzwert Pi, nämlich Pi = 1, Berücksichtigung findet. Zwar spricht Merkmal 6, anders als das parallele europäische Patent EP 199 10 XXX, nicht von einem Zugriffsschwellwertbit. Vielmehr soll nach Merkmal 6 die Teilnehmerstation unabhängig vom Zugriffsschwellwert zugreifen können. Dem Fachmann ist jedoch aus dem Zusammenhang der Merkmale 5 bis 7 unter Berücksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung klar, dass nach Merkmal 6 der Zugriff unabhängig von dem in Merkmal 7 beschriebenen Vergleich erfolgen soll. Da zudem Merkmal 5 bestimmt, dass die Zugriffsberechtigungsdaten Zugriffsschwellwertbits für einen Zugriffsschwellwert enthalten sollen, ist dem Fachmann klar, dass von dem Begriff „Zugriffsschwellwert“ in Merkmal 6 nur solche „Zugriffsschwellwerte“ erfasst sein sollen, denen auch Zugriffsschwellwertbits zugeordnet sind. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn Pi immer der Wert 1 zugeordnet ist.

Soweit der Beklagte vorträgt, in den deutschen Mobilfunknetzen werde stets der „fixe“ Wert 1 als dynamisches Persistenzniveau übertragen und es erfolge für alle „Access Classes“ das Mapping auf die „Access Service Class“ 0, ist dies hier ohne Relevanz. Selbst wenn dies zuträfe, würde dies nichts an der für die Verwirklichung der technischen Lehre des Vorrichtungsanspruchs 6 allein erforderlichen Fähigkeit der angegriffenen Ausführungsformen ändern, die unstreitig übermittelten Informationen in SIB 5 bzw. SIB 5bis und SIB 7 empfangen zu können.

Der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents steht auch nicht entgegen, dass im Standard kein direkter Vergleich des Parameters N mit der Zufallszahl R erfolgt, sondern dass stattdessen nur der Wert Pi mit der Zufallszahl verglichen wird. Dem Einwand des Beklagten, dies verstoße gegen das in Merkmal 7 postulierte „Egalitätsprinzip“, vermag die Kammer nicht zu folgen. Dass Patentanspruch 6 der zwingende Gedanke zugrunde liegt, der empfangene Schwellwert solle für alle Mobilstationen gleich gelten, so dass alle Mobilstationen die gleichen „Gewinnchancen“ bei der „Zugriffslotterie“ hätten, ist nicht zu erkennen. Zwar findet sich in Abschnitt [0032] der Hinweis, dass alle Mobilstationen die gleichen Informationen zur gleichen Zeit erhalten. Zudem ist nach Abschnitt [0034] a. E. dann, wenn die Zufalls- oder Pseudozufallszahl R mittels einer gleich verteilten Zufallsfunktion aus dem entsprechenden Intervall gezogen wird, die Wahrscheinlichkeit zum Zugriff auf den RACH für alle Mobilstationen gleich. Dies hat jedoch in Patentanspruch 6 keinen Niederschlag gefunden. Der Anspruch ist auf die Mobilstation gerichtet, die eine bestimmte Eignung aufweisen muss. Damit kommt es für eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre auch nicht darauf an, dass bei den ASC#2 bis #7 durch die Skalierung niemals die Zufallszahl R, sondern erst der durch den Skalierungsfaktor si beeinflusste und für jede ASC gesondert berechnete Wert Pi mit R verglichen wird.

Dass das Klagepatent dritte Parameter wie etwa das „Access barring“ nicht anspricht, steht einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht entgegen. Zwar verlangen die Merkmale 6 und 7, dass in Abhängigkeit vom Zugriffsklassenbit die Entscheidung über den Zugriff abhängig bzw. unabhängig vom Zugriffsschwellwert (S) erfolgt. Dies betrifft aber, wie bereits im Zusammenhang mit Merkmal 1 ausgeführt wurde, nur den Zugriff in einer konkreten Zugriffssituation, das heißt dann, wenn eine Teilnehmerstation konkret auf den von mehreren Teilnehmerstationen genutzten Kanal zugreifen will. Dies ist jedoch unabhängig davon, ob zuvor bereits über andere Parameter entschieden wurde, ob überhaupt ein Zugriff gewährt werden soll.

Soweit der Beklagte vorträgt, im UMTS-Standard würden drei Bits verwendet, die für eine bestimmte Nutzerklasse stünden und nicht ein einzelnes Zugriffsklassenbit, führt dies ebenfalls nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Patentanspruch 6 lässt sich unter Berücksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung nicht entnehmen, dass jeder Nutzerklasse genau ein Zugriffsklassenbit zugeordnet sein muss. Zwar sprechen die Merkmale 6 und 7 davon, dass der Nutzerklasse ein Zugriffsklassenbit zugeordnet sein soll. Dies bedeutet aber nicht, dass es sich um genau ein Bit handeln muss. Vielmehr ist dem Fachmann ohne Weiteres klar, dass die Zuordnung deshalb erforderlich ist, damit geprüft werden kann, welche der in den Merkmalen 6 und 7 genannten Zugriffskriterien jeweils zum Einsatz kommen soll. Dafür kommt es jedoch nicht darauf an, ob für die Nutzerklasse ein oder drei Bits stehen.

IV.
Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass die angegriffenen Ausführungsformen, die unstreitig geeignet sind, in einem UMTS-Netz zu arbeiten, von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die angegriffenen Ausführungsformen „A2“, „C2“ und „B1“ könnten zwar in einem UMTS-Netz genutzt werden, würden aber gleichwohl teilweise abweichend vom UMTS-Standard arbeiten, rechtfertigt diese keine andere Bewertung.

1.
Die angegriffene Ausführungsform „A2“ gemäß Anlage B 18 beinhaltet eine Verzögerungsberechnungsmethode, um zu bestimmen, wann mit dem PRACH Übertragungsvorgang begonnen werden soll. Dabei wird eine Wartezeit „n“ gemäß der nachfolgend eingeblendeten Gleichung berechnet:

R ist eine Zufallszahl, die von der Mobilstation gezogen wird. Pi ist der Persistenzwert. Nach n x 10 ms wird, sofern sich während der Wartezeit die Sendeparameter nicht verändern, die L1-PRACH-Übertragungsprozedur eingeleitet. Wenn n = 0 ist, ist der sofortige Zugriff erlaubt. Gleiches gilt, wenn n < 1, da die Brüche immer abgerundet werden. Die Bedingung n < 1 ist immer dann erfüllt, wenn der Betrag des Nenners größer ist als der Betrag des Zählers. Dies ist rechnerisch immer der Fall, wenn Pi > R ist. Wenn n > 0, erfolgt der Zugriff erst nach einer Wartezeit. Die Wartezeit beträgt maximal eine Zehntelsekunde.

Auch eine Mobilstation, die dazu eingerichtet ist, anhand dieses Ablaufs den Zugriff zu ermitteln, ist erfindungsgemäß. Die Merkmale 6 und 7 bestimmen lediglich, dass die Mobilstation dazu eingerichtet sein muss, dass der Zugriff bei der Alternative gemäß Merkmal 6 unabhängig von dem Zugriffsschwellwert und bei der Alternative nach Merkmal 7 in Abhängigkeit von einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird. Wie diese „Unabhängigkeit“ oder „Abhängigkeit“ im Einzelnen ermittelt wird, lässt der Anspruch offen. Er schließt insbesondere nicht das Vorsehen einer Wartezeit aus, auch nicht, wenn auf den aktuellen Zugriffswunsch abzustellen ist. Wie der Zugriffskanal „strukturiert“ ist, ist ebenso wenig vorgegeben wie der Zugriff auf einen (bestimmten) Slot. Gleichfalls wird keine konkrete Formel und/oder eine bestimmte Art und Weise eines Zugriffsschwellwertauswertungsvergleichs als zwingend normiert. Dass eine Wartezeit bzw. eine Verzögerungszeit nach der in der Anlage B 18 genannten Formel bestimmt wird, führt mithin nicht per se aus dem Schutzbereich des Anspruchs 6 heraus.

Des Weiteren ist zu bemerken, dass die Formel zur Berechnung der Wartezeit nur zwei Variablen aufweist, nämlich R (Zufallszahl) und Pi (Persistenzwert). Diese beiden werden mittels der Gleichung zueinander in ein Verhältnis gesetzt. Es findet also auch hier ein Vergleich von R und Pi statt, der über den Zugriff entscheidet. Dass dieser Vergleich ein indirekter ist, ist ohne Bedeutung. Der Anspruch macht zu der Art und Weise eines vorzunehmenden Vergleichs keine zwingenden Angaben.

Wenn der Mobilstation die „Access Service Class“ 0 zugeordnet ist, darf sie beim Ablauf nach Anlage B 18 unabhängig von dem dynamischen Persistenzniveau N auf den Zugriffskanal zugreifen. Für die „Access Service Class“ 0 ist Pi gemäß der Tabelle in Abschnitt 8.5.12 des Standards ETSI TS 125 331 auf 1 gesetzt, danach erfolgt nach Ziffer 7 der Anlage B 18 eine Multiplikation mit 32768. Bei Pi > R ist n nach der genannten Formel kleiner als 1 und wird damit auf 0 abgerundet. Der sofortige Zugriff ist möglich, das dynamische Persistenzniveau N hat keine Konsequenz für den Zugriff. Die Alternative nach Merkmal 6 ist damit verwirklicht.

Wenn der Mobilstation eine „Access Service Class“ von 1 bis 7 zugeordnet ist, wird die Zugriffsberechtigung bei dem Ablauf nach Anlage B 18 in Abhängigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt. Pi wird mittels der im Standard genannten Formel P(N) = 2-(N-1) errechnet. Das dynamische Persistenzniveau N ist demnach auch hier Grundlage. Pi wird sodann gemäß Anlage B 18 auf Werte zwischen 1 und 32768 umgerechnet. Nur wenn Pi größer R ist, darf die Mobilstation sofort zugreifen, wenn Pi kleiner ist, verliert sie den Vergleich mit der Zufallszahl R und ein Zugriff ist erst später möglich. Der Zugriff basiert hier auf dem Vergleich. Die Alternative nach Merkmal 7 ist damit gegeben.

2.
Der Vortrag des Beklagten, die Ausführungsformen „C2“ und „B1“ würden nicht alle Vorgaben des UMTS-Standards erfüllen, da dort die in Abschnitt 8.5.12 des Standarddokumentes ETSI TS 25 331 gezeigte Tabelle lediglich abgewandelt implementiert sei, rechtfertigt nicht den Schluss, diese angegriffenen Ausführungsformen würden von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.

Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass dann, wenn wie nach seinem Vortrag bei der ASC#0 der Wert „1“ durch P(N) ersetzt wird, der Zugriff immer nur in Abhängigkeit von dem dynamischen Persistenzniveau N und damit vom Zugriffsschwellwert(bit) erfolgt, so dass es dann – was hier nicht entschieden werden braucht – möglicherweise an einer Verwirklichung von Merkmal 6 fehlt.

Jedoch lässt der Vortrag des Beklagten die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen „C2“ und „B1“ tatsächlich die in Abschnitt 8.5.12 des vorgenannten Standarddokuments gezeigte Tabelle lediglich in abgewandelter Form vorhanden ist.

Unstreitig sind alle angegriffenen Ausführungsformen im UMTS-Netz betreibbar. Dann müssen die angegriffenen Ausführungsformen aber auch so eingerichtet sein, dass sie von den zwingenden Vorgaben des Standards Gebrauch machen (können). Dass die Abschnitte 8.5.12 und 8.5.13 des ETSI-Standards TS 25 331 zu diesen zwingenden Vorgaben gehören, hat der Beklagte ebenso wenig in Frage gestellt wie den Umstand, dass dies auch für Abschnitt 11.2.2. des ETSI-Standards TS 25 321 gilt. Zudem ist auch Abschnitt 11.2.2.1. des letztgenannten Standards, wie bereits ausgeführt, als zwingend anzusehen. Aus dieser Vorgabe folgt indes eine klagepatentgemäße Zugriffskontrolle. Die allein erforderliche Fähigkeit, diese auch durchführen zu können, muss demnach bei der bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandenen „UMTS-Fähigkeit“ gegeben sein.

Ist eine Ausführungsform in der Lage, in einem Standard zu arbeiten, spricht zunächst einmal eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese sämtliche zwingenden Vorgaben des Standards auch verwirklicht. Behauptet der Beklagte demgegenüber, dies sei hinsichtlich einzelner Parameter nicht der Fall, genügt es nicht, dass er lediglich vorträgt, er habe einzelne zwingende Vorgaben des Standards nicht beachtet und dort vorgesehene Parameter durch andere ersetzt. Vielmehr kann das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten nur dann erheblich sein, wenn dieser substantiiert darlegt und gegebenenfalls auch beweist, in welchen Punkten er vom Standard abweicht und dass seine Umgehungslösung gleichwohl die Fähigkeit, im jeweiligen Standard eingesetzt zu werden, nicht beeinträchtigt.

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten nicht. Zwar hat dieser behauptet, die in Abschnitt 8.5.12. des Standards ETSI TS 25.331 zu findende Tabelle sei bei den angegriffenen Ausführungsformen „C2“ und „B1“ nur noch in einer modifizierten Fassung vorhanden, bei welcher auch für die ASC#0 der Persistenzwert Pi mit P(N) angegeben sei. Dies hat die Klägerin jedoch bestritten.

Vor diesem Hintergrund genügt das Vorbringen des Beklagten nicht, um die in der UMTS-Fähigkeit der angegriffenen Ausführungsformen begründete Vermutung der Verwirklichung aller zwingenden Standardvorgaben zu erschüttern. Einer Vernehmung der durch den Beklagten benannten Zeugen bedurfte es somit nicht.

Es kann zunächst nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei der behaupteten Implementierung der abgewandelten Tabelle um Umstände handelt, die B und damit auch dem Beklagten, nicht aber der Klägerin bekannt sind. Zwar ist die Klägerin in der Lage, die angegriffenen Ausführungsformen zu erwerben. Dass die Klägerin damit jedoch zugleich in der Lage wäre, festzustellen, ob, wie durch den Beklagten behauptet, lediglich die abgewandelte Tabelle vorhanden ist, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Informationen der Klägerin nur unter unverhältnismäßigen Bemühungen zugänglich sind, ihre Offenlegung dem Beklagten demgegenüber ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre (vgl. BGH GRUR 2004, 268 – Blasenfreie Gummibahn).

Die bloße Behauptung, die im Standard ETSI TS 125 331 in Abschnitt 8.5.12 zu findende Tabelle sei bei den Ausführungsformen „C2“ und „B1“ ausschließlich in abgewandelter Form vorhanden, indem auch für die ASC#1 der Wert Pi mit N angegeben sei, genügt vor diesem Hintergrund nicht, denn sie ist für die Klägerin weder ohne Weiteres nachvollziehbar, noch nachprüfbar.

Sein weiteres Vorbringen, B habe ein in Deutschland im freien Handel erworbenes Telefon „B L 800“ durch ein akkreditiertes Testinstitut auf die Implementierung der Ausführung „B1“ prüfen lassen, hat der Beklagte demgegenüber nicht durch Vorlage der entsprechenden Untersuchung untermauert, sondern sich darauf beschränkt, deren Ergebnis wiederzugeben, wonach das Testgerät in 100 Testfällen unabhängig von der gewählten ASC#i ein ähnliches, das heißt nahezu identisches, statistisches Verhalten für alle Fälle mit N=8 gezeigt habe. Ohne Vorlage des vollständigen Tests ist dieses Vorbringen jedoch weder für die Kammer, noch für die Klägerin nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als bereits nach dem Vorbringen des Beklagten nur ein „ähnliches, nahezu identisches statistisches Verhalten“ vorliegt. Im Übrigen hat der Beklagte das entsprechende Testinstitut auch nicht benannt, so dass sich die Klägerin auch zu dessen Unabhängigkeit nicht einlassen kann.

Bei der als Anlagen B 97a und B97b vorgelegten Erklärung von James Howard Tooley handelt es sich demgegenüber lediglich um Parteivortrag, der über das schriftsätzliche Vorbringen des Beklagten nicht hinausgeht.

Schließlich rechtfertigt auch das weitere Vorbringen des Beklagten, seit 2003 gebe es keinen spezifizierten Test mehr für die Prüfung der Verwendung des standardgegenständlichen RACH Access Control-Verfahrens, keine andere Bewertung. Zurecht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sich die Essentialität bestimmter Abschnitte zunächst aus dem Standard selbst ergibt. Dass die hier maßgeblichen Abschnitte des Standards zwingende Vorgaben enthalten, hat die Kammer bereits ausgeführt. Davon zu unterscheiden sind die von dem Beklagten angesprochenen Konformitätstests, welche die Essentialität nicht aufheben, sondern lediglich vorgeben, welche Tests bestanden werden müssen, damit ein Mobiltelefon als „UMTS-fähig“ bezeichnet werden darf. Entsprechend werden, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, für die Tests lediglich Themen herausgesucht, die für die Kompatibilität als besonders wichtig angesehen werden.

V.
Die Unterlassungsansprüche der Klägerin sind nicht durch die Lizenzbereitschaftserklärungen von H bzw. der Klägerin ausgeschlossen. Soweit H bzw. die Klägerin gegenüber der ETSI eine FRAND-Lizenzierungser-klärung abgegeben haben, unterliegen diese Erklärungen, soweit – wie hier – die aus ihr folgenden Rechtswirkungen betroffen sind, deutschem Recht. Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, gegenüber der ETSI abgegebene FRAND-Erklärungen würden auch in ihren Rechtswirkungen französischem Recht unterliegen (vgl. etwa Straus, GRUR-Int. 2011, 469, 475 f.), vermag die Kammer nicht zu folgen. Damit kann dahinstehen, wie sich die Rechtslage nach französischem Recht darstellen würde. Dass die Lizenzbereitschaftserklärungen nach deutschem Recht ein Nutzungsrecht von B begründen, behauptet selbst der Beklagte – zurecht – nicht, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

1.
Hinsichtlich der Frage, ob den ETSI-FRAND-Erklärungen dingliche Wirkung zukommen kann, folgt die zwingende Anwendung deutschen Rechts aus dem Grundsatz der lex loci fori (Schutzlandprinzip).

Der Kollisionsgrundsatz des Schutzlandprinzips wird aus dem Territo-rialitätsgrundsatz abgeleitet. Danach kommt bei Patent- und Ge-brauchsmusterrechten, wie allgemein bei Immaterialgüterrechten, als Schutzstatut das Recht des Staates zur Anwendung, für dessen Territorium der Schutz beansprucht wird (Staudinger/Fezer/Koos, EGBGB/IPR, Neubearbeitung 2010, Rz 1041; LG Mannheim, InstGE 11, 215, Leitsatz Nr. 1; InstGE 13, 65, 71 f. – UMTS-fähiges Mobiltelefon II). Das Recht jedes Staates entscheidet selbst über die Reichweite seines Schutzrechts sowie darüber, ob und mit welchem Inhalt es ein Schutzrecht anerkennt. Gleiches gilt für die Frage, welche Handlungen es als Verletzung des eigenen nationalen Schutzrechts anerkennt. Das Schutzlandprinzip, welches nunmehr in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II-VO“) für Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen aus der Zeit nach dem 11.1.2009 kodifiziert ist (vgl. Art. 31 f. Rom II-VO) und schon zuvor der ganz herrschenden Meinung entsprach, besagt, dass die Schutzwirkungen eines Patents dem Schutzrechtsstatut unterliegen, sich also die Rechtswirkungen eines Lizenzrechts notwendi-gerweise nach dem Recht des Schutzlandes des lizensierten Rechts richten (BGH GRUR 1992, 697 f. – ALF; BGHZ 126, 252, 255 – Folgerecht bei Auslandsbezug; BGHZ 136, 380, 386 ff. – Spielbankaffäre; Benkard/Ullmann, PatG, 10. Auflage, § 15 Rz. 225 m. w. N.). Die anzuwendende Rechtsordnung steht nicht zur Disposition der Parteien, insbesondere nicht in Bezug auf die Lizenzierbarkeit des Schutzrechts. Da es sich bei dem Klagepatent um ein deutsches Patent handelt, bedeutet dies vorliegend, dass zwingend die Anwendung deutschen Rechts geboten ist.

Im Übrigen handelt es sich bei ETSI um eine rein privatrechtliche Orga-nisation, der keine hoheitlichen Kompetenzen zukommen (vgl. auch Fröhlich, GRUR 2008, 205, 206). Es steht daher insbesondere nicht zur Disposition der ETSI und ihrer Mitglieder, ein deutsches Patent (dinglich) in der Weise einzuschränken, dass aus dem Patent von vornherein keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden könnten.

2.
Soweit man trotz des vorgenannten Umstandes, dass die Lizenzierbarkeit eines Patents nach dem Schutzlandprinzip der Dispositionsbefugnis der Parteien entzogen ist, zumindest für schuldrechtliche (Lizenz-)Vereinbarungen die Möglichkeit einer Rechtswahl nach dem Vertragsstatut in Betracht zu ziehen haben sollte, würde auch dies vorliegend zur Anwendung deutschen Rechts führen. Insoweit ist nicht auf die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht abzustellen, weil diese gemäß ihrem Art. 28 nur auf Verträge anzuwenden ist, die seit dem 17.12.2009 geschlossen wurden, vorliegend indes ein Vertragsschluss bereits im Jahr 2005 im Raum steht.

Erklärt der an einem technischen Standard beteiligte Schutzrechtsinhaber gegenüber der Standardorganisation seine Bereitschaft, jedem Interessierten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen eine Lizenz an einem in den Standard aufgenommenen Patent zu erteilen, unterliegt eine solche FRAND-Erklärung – soweit die aus ihr folgenden Rechtswirkungen betroffen sind – auch nach dem Vertragsstatut dem Recht des Schutzlandstaates, hier also Deutschland (LG Mannheim, InstGE 13, 65, 72 – UMTS-fähiges Mobiltelefon II; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1298; a. A.: Straus, GRUR Int. 2011, 469, 475 f. m. w. N.).

Gemäß Art. 31 Abs. 1 EGBGB richtet sich unter anderem die Frage nach dem Zustandekommen eines Vertrages nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre.

a)
Vorweg ist festzuhalten, dass die Anwendbarkeit der Art. 27 ff. EGBGB nicht etwa nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ausgeschlossen ist. Die Auslegung der ETSI-FRAND-Erklärungen betrifft keine Fragen zum Gesellschaftsrecht im Sinne dieser Norm. Die Kammer vermag sich der Ansicht, durch die Abgabe von FRAND-Verpflichtungserklärungen der ETSI-Mitglieder werde in die innere Struktur von ETSI und damit in die „innere Verfassung“ eingegriffen, nicht anzuschließen. Solches lässt sich insbesondere nicht aufgrund der großen Bedeutung der Horizontalleitlinien der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit Standardisierungen (Anlage B 28, insbesondere Rz. 285) ableiten. Dass eine FRAND-Erklärung überhaupt erst eine kartellrechtskonforme Normungsarbeit gewährleistet, vermag nichts daran zu ändern, dass sie letztlich allein das Verhalten der ETSI-Mitglieder zu Dritten betrifft. Dieser Aspekt kann nicht überzeugend mit dem Argument außer Acht gelassen werden, dass das sogenannte Personalstatut sämtliche Regelungen des inneren Organisationsrechts betrifft (vgl. Palandt, BGB, 70. Auflage, 2011, Anhang zu Art. 12, Rz. 10). Soweit darunter auch Rechte und Pflichten der Mitglieder fallen können, ist dies vorliegend unerheblich, weil die ETSI-FRAND-Erklärungen Pflichten im Außenverhältnis zu Dritten betreffen.

b)
Für das Lizenzvertragsverhältnis zwischen H und Lizenzsuchern fehlt es an einer ausdrücklichen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen ergebenden Rechtswahl gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB.

Eine solche ist namentlich nicht aus Art. 12 der ETSI IPR Policy abzuleiten. Aus dem Umstand, dass H in seinen ETSI-FRAND-Erklärungen gemäß Anlage B 32 seine Bindung an die ETSI IPR Policy bestätigt („confirms its commitment to the ETSI IPR Policy“), ist nicht zu folgern, dass dadurch die Rechtswahl gemäß Art. 12 ETSI IPR Policy in die betreffenden ETSI-FRAND-Erklärungen inkorporiert wurde. Soweit im Formblatt von Oktober 1997 (Anlage B 70) französisches Recht für die FRAND-Verpflichtungserklärung als maßgeblich erklärt wird, kann dem allenfalls indizielle Bedeutung zugemessen werden. Für die Annahme einer Rechtswahl genügt es nicht, dass sämtliche Folgen aus der FRAND-Erklärung eines Mitgliedes im Verhältnis zu Dritten französischem Recht unterfallen sollten (vgl. LG Mannheim, InstGE 11, 215, 216 – UMTS-fähige Mobilstation; a. A.: Straus, GRUR Int. 2011, 469, 476 ff. m. w. N.).

Darüber hinaus schlägt Ziffer 12 des Annexes 6 der ETSI IPR Policy („The Policy shall be governed by the laws of France“) aufgrund eines unmittelbaren Zusammenhangs mit den ETSI-FRAND-Erklärungen auch auf Letztere durch.

c)
Da es an einer ausdrücklichen Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB fehlt, ist die Frage nach der Bedeutung der ETSI-FRAND-Erklärungen nach dem Recht des Staates zu klären, zu dem die engste Verbindung besteht (Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBG). Gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 EGBGB wird vermutet, dass die engsten Verbindungen mit dem Staat bestehen, in dem diejenige Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihre Hauptverwaltung hat.

In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 10/503, S. 78) heißt es, dass „bei Verträgen auf Gebrauchsüberlassung“ die Leistung des Überlassenden „charakteristisch“ sei. In Anwendung auf einen Lizenzvertrag bedeutet das, dass der Sitz des Lizenzgebers maßgeblich ist. Selbst wenn man gleichwohl Raum für differenzierende Betrachtungen sehen wollte, gilt jedenfalls für einen multinationalen Lizenzvertrag, in welchem die Lizenz zur Nutzung eines europäischen Bündelpatents in mehreren Vertragsstaaten erteilt wird, dass der Sitz des Lizenzgebers über die einschlägige Rechtsordnung entscheidet (vgl. Benkard/Ullmann, PatG, 10. Auflage, § 15 Rz. 229 m. w. N.). Da der Sitz Hs in Deutschland liegt, streitet die vorgenannte Vermutung für die Anwendung deutschen Rechts.

Die Anwendung der Vermutungsregelung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird nicht durch die Ausnahmevorschrift des Art. 28 Abs. 5 EGBGB ausgeschlossen. Die demnach maßgebliche engste Verbindung der Vereinbarung besteht nicht zu Frankreich, sondern zur Bundesrepublik Deutschland. Gegenteiliges lässt sich nicht aus Art. 12 ETSI IPR Policy herleiten. Insoweit gilt das zu Art. 27 EGBGB Ausgeführte entsprechend. Auch Überlegungen zur „kartellrechtlichen Effektivität“ vermögen in diesem Zusammenhang die einheitliche Anwendung französischen Rechts nicht zu begründen. Derartige Überlegungen verbieten sich bereits im Ansatz, da ein derartiger Grundsatz dem Internationalen Privatrecht fremd ist. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Überlegung, dass die Verpflichtung von Inhabern standardessentieller Patente, eine Lizenzerklärung abzugeben, nicht nur Ausfluss der ETSI-Regelungen ist, sondern letztlich vor dem Hintergrund des Kartellverbots nach Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) zwingend sei (vgl. dazu Barthelmeß/Gauß, WuW 2010, 626, 629). Richtig ist zwar, dass es sich bei Art. 101 AEUV um eine europäische Regelung handelt, die in allen Mitgliedsstaaten gleich anzuwenden ist. Derartiges wird jedoch nicht ausgeschlossen, wenn man die Bedeutung der ETSI-FRAND-Erklärung nach dem jeweils einschlägigen Recht des Schutzstaates beantwortet. Jedem Lizenzsucher, der in einer bestimmten Auslegung der ETSI-FRAND-Erklärung nach nationalem Recht eine Verletzung des Art. 101 AEUV sieht, steht es frei, diese notfalls nach Art. 267 AEUV durch den EuGH überprüfen zu lassen.

3.
Im Übrigen gelten auch für den Fall einer Lizenzbereitschaftserklärung die durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Orange-Book-Standard“ (BGH GRUR 2009, 694) aufgestellten Grundsätze entsprechend, so dass es einerseits eines den Anforderungen dieser Entscheidung entsprechenden Lizenzangebotes und andererseits der angebotsgerechten Erfüllungshandlungen bedürfte. Auch diese Voraussetzungen liegen hier, wie im Einzelnen im Zusammenhang mit dem durch die Beklagte erhobenen Kartellrechtseinwand ausgeführt wird, nicht vor (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1298; LG Mannheim, InstGE 13, 65, 72 – UMTS-fähiges Mobiltelefon II).

V.
Die durch den Beklagten erhobenen kartellrechtlichen Einwände überzeugen ebenfalls nicht.

Dem Beklagten stehen keine Einwendungen wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zu. Soweit der Beklage einen Missbrauch nach Art. 102 AEUV bzw. §§ 19 f. GWB darin sieht, dass die Klägerin ihm nicht von sich aus eine Lizenz unter FRAND-Bedingungen angeboten hat, ist dem zu widersprechen. Die Rechtsauffassung des Beklagten ist mit den Grundsätzen der BGH-Entscheidung „Orange Book“ (BGH GRUR 2009, 694) nicht in Einklang zu bringen. Danach gilt für das Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber eines standardessentiellen Patents und dem Lizenzsuchenden Folgendes:

1.
Diskriminiert ein marktbeherrschendes Unternehmen mit der Weigerung, einen ihm angebotenen Patentlizenzvertrag abzuschließen, das um die Lizenz nachsuchende Unternehmen in einem gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr oder behindert es den Lizenzsucher damit unbillig, stellt auch die Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar (vgl. Art. 102 AEUV i. V. m. §§ 19, 20 GWB). Denn das marktbeherrschende Unternehmen hindert damit das andere Unternehmen an dem Marktzutritt, den es durch den Abschluss des Lizenzvertrags zu eröffnen verpflichtet ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das marktbeherrschende Unternehmen zu dem lizenzsuchenden Unternehmen in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis steht. Damit ist die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs ebenso verboten wie die Weigerung, den Lizenzvertrag abzuschließen, der den Unterlassungsanspruch erlöschen ließe. Ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten darf jedoch nicht von den staatlichen Gerichten angeordnet werden.

Der Patentinhaber, der den Unterlassungsanspruch aus seinem Patent geltend macht, obwohl dem Beklagten ein Anspruch auf Einräumung einer Lizenz am Klagepatent zusteht, missbraucht jedoch nur dann seine marktbeherrschende Stellung und handelt treuwidrig, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen muss der Lizenzsucher ihm ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags gemacht haben, das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne den Lizenzsucher unbillig zu behindern oder gegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen, und sich an dieses Angebot gebunden halten. Zum anderen muss der Lizenzsucher, wenn er den Gegenstand des Patents bereits benutzt, bevor der Patentinhaber sein Angebot angenommen hat, diejenigen Verpflichtungen einhalten, die der abzuschließende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstands knüpft. Dies bedeutet insbesondere, dass der Lizenzsucher vertragsgemäß abrechnen und die sich aus dem Vertrag ergebenden Lizenzgebühren zahlen oder die Zahlung sicherstellen muss.

Dass der Lizenzsucher ein annahmefähiges Angebot zu Vertragsbedin-gungen gemacht haben muss, die der Patentinhaber nicht ablehnen kann, ohne den Lizenzsucher damit gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln oder ihn unbillig zu behindern, ist soweit ersichtlich allgemein anerkannt. Denn auch der marktbeherrschende Patentinhaber ist nicht verpflichtet, selbst die Gestattung der Benutzung der Erfindung anzubieten. Nur wenn er ein Angebot zum Vertragsabschluss zu nicht behindernden oder diskriminierenden Bedingungen ablehnt, missbraucht er seine marktbeherrschende Stellung. Die Benutzung seines Patents durch ein Unternehmen, das nicht bereit ist, einen Lizenzvertrag zu solchen Bedingungen abzuschließen, muss er nicht dulden.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung nicht in Betracht kommt, wenn der Li-zenzsucher lediglich ein bedingtes Lizenzangebot macht, insbesondere den Vertragsschluss nur unter der Bedingung anbietet, dass das Ver-letzungsgericht die von ihm geleugnete Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform bejaht. Auf ein solches Angebot muss sich der Patentinhaber auch sonst nicht einlassen. Es kann daher auch seinem Unterlassungsbegehren nicht entgegengehalten werden.

Das annahmefähige unbedingte Vertragsangebot reicht jedoch nicht aus, um den „Zwangslizenzeinwand” gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers durchgreifen zu lassen. Die Einräumung einer jeden Lizenz wirkt grundsätzlich nur in die Zukunft. Erst wenn ihm die Lizenz erteilt ist, ist der Lizenznehmer berechtigt, den Gegenstand des Lizenzvertrags zu benutzen; zugleich entsteht mit jedem Benutzungstatbestand (sofern und soweit keine benutzungsunabhängige Gegenleistung vereinbart ist) der Anspruch des Lizenzgebers auf die vertragliche Gegenleistung, typischerweise – wie auch im Streitfall – in Gestalt einer Stück- oder umsatzbezogenen Lizenzgebühr. Der Lizenzsucher, der im Vorgriff auf die ihm zu erteilende Lizenz die Benutzung des Klagepatents aufnimmt, darf nicht nur seinen vertraglichen Rechten, sondern muss auch seinen vertraglichen Pflichten „vorgreifen”. Er kann dem Unterlassungsbegehren nur dann den „dolo-petit“-Einwand entgegenhalten, wenn er dem Patentinhaber nicht nur ein Angebot gemacht hat, das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, sondern sich auch so verhält, als ob der Patentinhaber sein Angebot bereits angenommen hätte. In diesem Fall wäre er nicht nur berechtigt, den Gegenstand des Patents zu benutzen, sondern insbesondere auch verpflichtet, über die Benutzung regelmäßig abzurechnen und an den Patentinhaber die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgebühren zu zahlen (so auch Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1294). Auf der anderen Seite handelt der Patentinhaber weder missbräuchlich noch treuwidrig, wenn er Ansprüche aus dem Patent gegenüber demjenigen geltend macht, der zwar die Benutzungsbefugnis eines Lizenznehmers für sich in Anspruch nimmt, aber die Gegenleistung nicht erbringt, die der Li-zenznehmer nach einem nicht diskriminierenden oder behindernden Lizenzvertrag zu erbringen verpflichtet wäre.

Dies bedeutet zum einen, dass der Lizenzsucher zu den Bedingungen eines nicht diskriminierenden Vertrags über den Umfang seiner Benut-zungshandlungen abzurechnen hat, zum anderen, dass er seinen sich aus der Abrechnung ergebenden Zahlungspflichten nachkommen muss. Dabei muss der Lizenzsucher allerdings nicht an den Patentinhaber zahlen, sondern kann nach § 372 S. 1 BGB die Lizenzgebühren unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegen. Denn die Weigerung des Patentinhabers, den Lizenzvertrag abzuschließen, rechtfertigt die entsprechende Heranziehung der Vorschriften über den Gläubigerverzug, sei es, weil der Patentinhaber auch die angebotene Zahlung nicht anzunehmen bereit ist (§ 293 BGB), sei es, weil er zwar die Zahlung anzunehmen willens, jedoch nicht bereit ist, die Gegenleistung in Gestalt der Lizenzgewährung zu erbringen (§ 298 BGB). Der Sache nach wird damit dem Interesse des Lizenzsuchers Rechnung getragen, seinen Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Lizenzgebühren für den Fall zu sichern, dass die Klage mangels Verletzung abgewiesen wird (vgl. zu allem BGH GRUR 2009, 694, 696 f. – Orange-Book-Standard).

Der Höhe nach ist die Lizenzgebühr und damit auch die Leistungsver-pflichtung des Lizenzsuchers auf denjenigen Betrag begrenzt, der sich aus den Bedingungen eines kartellrechtlich unbedenklichen Vertrags ergibt. Dass dieser Betrag auch für den Lizenzsucher nicht ohne Weiteres feststellbar ist, belastet ihn nicht unbillig, denn ihn trifft für die Voraussetzungen des Lizenzierungsanspruchs grundsätzlich ohnehin die Darlegungs- und Beweislast.

Wenn der Lizenzsucher die Lizenzgebührenforderung des Patentinhabers für missbräuchlich überhöht hält oder der Patentinhaber es ablehnt, die Lizenzgebühr zu beziffern, etwa weil er sich für berechtigt hält, die Lizenzierung des Klagepatents in jedem Fall zu verweigern, ist dem Lizenzsucher allerdings das Recht zuzubilligen, das Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags hinsichtlich des Entgelts nicht auf die Vereinbarung eines bestimmten Lizenzgebührensatzes, sondern auf eine vom Pa-tentinhaber nach billigem Ermessen zu bestimmende Lizenzgebühr zu richten. Andernfalls könnte die Hinterlegung eines höheren als des vom Lizenzsucher selbst für angemessen gehaltenen Betrags seine Verurteilung nicht hindern, wenn sie nicht von einem Lizenzangebot in gleicher Höhe begleitet wäre. Ein „sicherheitshalber” erhöhtes Angebot würde dem Patentinhaber indessen die Möglichkeit verschaffen, sich durch Annahme dieses Angebots gegebenenfalls auch eine überhöhte Lizenzgebühr zu sichern. Dies wäre nicht nur unbillig, sondern belastete den Patentverlet-zungsprozess auch in einem vermeidbaren Umfang mit der Aufgabe, die genaue Höhe einer nicht behindernden oder diskriminierenden Lizenzgebühr festzustellen. Denn der Lizenzsucher wird eher bereit sein, eine höhere, über dem aus seiner Sicht kartellrechtlich angemessenen Betrag liegende Summe zu hinterlegen, wenn ihm der – grundsätzlich weiterhin zu seiner Darlegungs- und Beweislast stehende – Einwand nicht abgeschnitten ist, eine Bestimmung der Lizenzgebühr durch den Patentinhaber in dieser Höhe sei unbillig. Der Patentinhaber bleibt auf der anderen Seite bei der Bestimmung der Lizenzgebühr vollständig frei; seine Bestimmung ist nur dann unbillig, wenn sie sich nicht an die ihm kartellrechtlich ohnehin gesetzten Schranken hält und den Lizenznehmer unbillig behindert oder gegenüber anderen Lizenznehmern diskriminiert (vgl. BGH GRUR 2009, 694, 697 – Orange-Book-Standard).

2.
Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die in der Orange-Book-Ent-scheidung aufgestellten Voraussetzungen verallgemeinerungsfähig und sie können durchaus auf die vorliegende Fallkonstellation erstreckt werden. Dem steht nicht entgegen, dass es im Einzelfall zu bestimmen gilt, ob die Voraussetzungen des Art. 102 AEUV erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 21.2.1973, Slg. 1973, 215, Rz. 22 – Continental Can).

Soweit sich insbesondere in der Literatur Stimmen finden, wonach der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung europarechtliche Aspekte offengelassen bzw. missachtet habe, (vgl. zur Kritik an der Orange-Book-Entscheidung in der Literatur: de Bronett, WuW 2009, 899 ff; Heimann, LMK 2009, 286659; Höppner, ZWeR 2010, 395 ff; Maume/Tapia, GRUR Int. 2010, 923 ff; Reimann/Hahn, Festschrift für Meibom, 2010, S. 373 ff; Ullrich, IIC 2010, 337 ff.; Wirtz, WRP 2011, 1392, 1404), vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Bundesgerichtshof in der Wiedergabe der entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften ausdrücklich den Art. 82 EG (Art. 102 AEUV) genannt hat. Zudem ist das vom Bundesgerichtshof entwickelte Hinterlegungsmodell nach Auffassung der Kammer durchaus mit dem vom EUGH entwickelten Effektivitätsgrundsatz (vgl. EUGH, Slg. 2006, I-6641 – Manfredi) vereinbar, da der Bundesgerichtshof den Lizenzsuchenden sogar letztlich privilegiert, indem er diesem nicht die vorherige Erfüllung i. S. v. § 362 BGB aufbürdet, sondern auch eine seinen Interessen entgegen kommende Hinterlegung erlaubt. Insoweit missachtet die BGH-Entscheidung nicht den Vorrang des Gemeinschaftsrechts. Es ist gewährleistet, dass interessierte Dritte eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen erhalten können. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer – zumindest in dieser Instanz – auch keinen Anlass für eine entsprechende Vorlage an den EUGH nach Art. 267 AEUV.

Die vorliegende Fallkonstellation weist im Ergebnis auch keine Unterscheide von solcher Qualität zum „Orange-Book-Fall“ auf, dass eine differenzierte Handhabung geboten wäre:

a)
Eine unterschiedliche rechtliche Handhabung ist zunächst nicht vor dem Hintergrund geboten, dass sich die Technologie bei dem der „Orange-Book“-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu einem de facto Standard entwickelt hatte, so dass marktbeherrschende die Stellung des dortigen Patentinhabers nicht in externen Umständen, sondern in Technologie selbst begründet war, während es hier um einen branchenweiten, durch die Marktteilnehmer einvernehmlich gesetzten Industriestandstandard geht (vgl. LG Mannheim, InstGE 13, 65, 75 f. – UMTS-fähiges Mobiltelefon II). Damit ist keine Änderung der Interessenlage verbunden. Ebenso zeichnete sich nämlich der MPEG-2-Video-Standard, zu dem zahlreiche Urteile bis zur „Orange-Book“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen waren, dadurch aus, dass ihm eine Vielzahl von Patenten angehörte. Die grundsätzlichen Erwägungen des Bundesgerichtshofes treffen auch auf einen Industrie-Standard zu. Auch insoweit ist zu beachten, dass der Lizenzsucher, der vom (Industrie)-Standard Gebrauch macht, nicht nur die entsprechenden Vorteile ziehen darf, sondern auch seinen Pflichten als Lizenznehmer nachkommen muss.

b)
Darüber hinaus gebietet auch der Umstand, dass die Klägerin – anders als bei dem der Entscheidung „Orange Book“ zugrundeliegenden Fall – nicht für jeden sichtbar Lizenzbedingungen bereitgestellt und auf Basis dieser Lizenzbedingungen tatsächlich Lizenzverträge mit verschiedenen Nutzern abgeschlossen hat, keine unterschiedliche rechtliche Handhabung. Wie bereits ausgeführt, obliegt es nach den Grundsätzen der Entscheidung „Orange-Book“ nicht der Klägerin, sondern B als Lizenzsucherin, ein entsprechendes Lizenzangebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unter FRAND-Bedingungen zu machen, welches die Klägerin bei rechtstreuem Verhalten nicht ablehnen dürfte. Dass B bzw. der Beklagte als Vorstandsvorsitzender eines in dem hier maßgeblichen Markt tätigen Unternehmens dazu nicht in der Lage wäre, ist nicht erkennbar und wird durch den Beklagten auch nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu beachten, dass der Lizenzsucher nach den Orange-Book-Kriterien gerade nicht zur Vorleistung durch Erfüllung gemäß § 362 BGB gezwungen ist, sondern nach § 372 BGB hinterlegen darf. Es steht B bzw. dem Beklagten daher frei, einen Betrag zu hinterlegen, der in jedem Falle FRAND ist, so dass er später den etwaig überschießenden Teil kondizieren kann. Es ist dem Lizenzsucher, welcher den Patentinhaber kennt, auch eher zumutbar, das Risiko der Entreicherung und/oder der Insolvenz zu tragen. Jedenfalls wäre es für den Patentinhaber – würde man ihn als vorleistungs-pflichtig erachten – angesichts der Vielzahl potentieller Lizenzsucher schwieriger zu beurteilen, welche Unternehmen an Lizenzen interessiert sind, und deren Insolvenzrisiken einzuschätzen.

c)
Auch der Umstand, dass im Orange-Book-Fall – anders als hier – keine allge-meine Lizenzerklärung erfolgt war, gebietet keine unterschiedliche rechtliche Handhabung. Wie oben bereits ausgeführt, hat eine allgemeine Lizenzerklä-rung keine Bedeutung, die über die kartellgesetzlich sich ergebende Rechtslage hinausginge. Insbesondere gebietet eine derartige allgemeine Lizenzerklärung es nicht, dass der Patentinhaber den ersten Schritt macht und von sich aus Lizenzsuchenden ein aus seiner Sicht FRAND-Bedingungen genügendes Lizenzangebot unterbreitet. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich der Orange-Book-Entscheidung des BGH jedenfalls keine Differenzierung zwischen einem auf Vertrag und auf Kartellrecht basierenden Lizenzeinwand entnehmen lässt; er hat vielmehr grundsätzlich, d.h. ohne auf seine „Quelle“ abzustellen, geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Zwangslizenzanspruch entgegengehalten werden kann. Die oben wiedergegebene Interessenlage betreffend die Situation beim kartellgesetzlichen Zwangslizenzeinwand entspricht derjenigen beim vertraglichen Lizenzeinwand. Nimmt der Verletzer ohne vorherige Einholung einer Lizenz – egal ob kartellrechtlichen oder vertraglichen Ursprungs – Benutzungshandlungen auf, kann er sich nur dann im Verletzungsprozess mit Erfolg auf den Kartellrechtseinwand berufen, wenn er sich wie ein redlicher Lizenznehmer verhält und den entsprechenden Pflichten eines solchen nachkommt. Angesichts dieser Interessenlage darf das Erfordernis eines Angebotes durch den Lizenzsuchenden auch nicht auf die Funktion, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nachzuweisen, beschränkt werden.

d)
Schließlich verfängt das Argument, das vorliegende Verfahren sei Teil einer Gesamtstrategie, mit der die Klägerin exzessiv überhöhte Lizenzforderungen durchzusetzen suche, nicht. Dass die Klägerin gleichzeitig in zahlreichen weiteren Verfahren, unter anderem gegen B, vorgeht, entbindet den Beklagten nicht von seinen Obliegenheiten. Er hat es als Vorstandsvorsitzender von B selbst in der Hand, durch Beachtung der Orange-Book-Kriterien dieser vermeintlichen Strategie die Grundlage zu entziehen und so der vermeintlichen Forderung exzessiver Lizenzgebühren entgegen zu treten.

3.
Die durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Orange-Book“ genannten Voraussetzungen für die Erhebung des Kartellrechtseinwandes hat der Beklagte nicht erfüllt.

Es kann dahinstehen, ob die Hinterlegung von 5 Millionen Euro beim Amtsgericht München sowie die behauptete Hinterlegung weiterer 35 Millionen EUR bei der I Bank J Plc den in der Entscheidung „Orange Book“ des Bundesgerichtshofes aufgestellten Anforderungen entspricht. Jedenfalls haben weder B, noch der Beklagte bisher ordnungsgemäß abgerechnet.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Abrechnung gemäß § 259 BGB wie bei einer Rechnungslegung für den Schadenersatz nach Lizenzanalogie zu erfolgen. Erforderlich sind daher Angaben zur Menge der hergestellten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen sowie grundsätzlich auch die Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer.

Diesen Anforderungen genügt die Rechnungslegung von B, was der Beklagte selbst einräumt, bisher nicht. Soweit der Beklagte zur Begründung seiner abweichenden Auffassung anführt, zwischen Vertragspartnern werde üblicherweise in der hier (durch B) angeführten Vorgehensweise abgerechnet, nicht zuletzt deshalb, weil ein detaillierterer Einblick ohne Weiteres durch das nach dem als Anlage B 53 vorgelegte Lizenzvertragsangebot (dort Ziff. 5) eingeräumte Audit-Recht möglich sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Da der Beklagte bzw. B zu einer ordnungsgemäßen, das heißt insbesondere auch für die Klägerin prüfbaren Rechnungslegung bereits vor Abschluss eines Lizenzvertrages verpflichtet sind, kann der Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht mit Erfolg auf ein der Klägerin nach dem noch abzuschließenden Vertrag zustehendes „Audit“-Recht verweisen. Dies gilt umso mehr, da die Klägerin unstreitig selbst nicht herstellt und vertreibt, so dass nicht zu befürchten steht, dass sie entsprechende Angaben zu Konkurrenzzwecken ausnutzen würde.

Eines richterlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, denn dem Beklagten war aufgrund der durch die 4b. Zivilkammer ergangenen Urteile bekannt, dass seine Rechnungslegung möglicherweise unzureichend ist. Er hat somit bewusst das Risiko in Kauf genommen, dass auch die Kammer entsprechende Anforderungen stellt. Die richterliche Hinweispflicht besteht demgegenüber nur, wenn eine Partei einen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, § 139 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen lagen hier offensichtlich nicht vor.

Das weitere Vorbringen des Beklagten, eine Rechnungslegung in der geforderten Tiefe sei nicht praktikabel, da bereits die als Anlage B 88 beispielhaft vorgelegte Rechnungslegung einen Umfang von 12 Leitz-Ordnern habe, rechtfertigt bereits deshalb keine andere Bewertung, weil der Umfang letztlich das Ergebnis des Vertriebs und damit des Erfolgs der angegriffenen Ausführungsformen ist, der nicht zu Lasten der Klägerin gehen kann.

4.
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV
(i. V. m.) § 33 GWB.

Zwar trifft es zu, dass die Vereinbarung branchenweiter Standards unter dem Aspekt des Art. 101 AEUV nur dann zulässig ist, wenn der Zugang zu dem Standard zu FRAND-Bedingungen gewährleistet ist. Auch mag sich die Wirkung des Art. 101 AEUV nicht nur auf eine Standardorganisation selbst, sondern auf jeden einzelnen Teilnehmer an dem Standardisierungsverfahren, der auch Beteiligter an der (potentiell) wettbewerbsbeschränkenden Festlegung des Standards ist, beziehen (vgl. Barthelmeß/Gauß, WuW 2010, 626, 629).

Die Kammer vermag sich indes nicht der Auffassung (vgl. Barthelmeß/Gauß, WUW 2010, 626, 629 ff.) anzuschließen, dass für die Berufung auf diesen Einwand gegenüber den sich aus dem Klagepatent ergebenden Ansprüchen andere Voraussetzungen als jene nach der oben im Einzelnen bereits angeführten BGH-Entscheidung „Orange-Book“ bestünden. Auch unter Heranziehung von Art. 101 Abs. 1 AEUV beruft sich die Beklagte letztlich darauf, aus kartellrechtlichen Gründen sei sie zur Benutzung des Klagepatentes berechtigt. Da die Benutzung eines Patentes regelmäßig nicht unentgeltlich verlangt werden kann und der Gestattungseinwand des Benutzers infolgedessen lediglich dahin geht, dass ihm die Benutzung der Erfindung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr erlaubt wird, hat der Beklagte (bzw. B), wenn er mit Erfolg aus dem aus seiner Sicht kar-tellrechtswidrigen Verhalten der Klägerin ein Nutzungsrecht herleiten will, ein konkretes, aufgrund seiner Regelungsdichte verhandlungsfähiges Angebot zu unterbreiten und die angebotsgerechten Erfüllungshandlungen vor-zunehmen. Dies folgt – unabhängig von der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die konkrete kartellrechtliche Norm – daraus, dass der Beklagte bzw. B im Hinblick auf das Lizenzbegehren der Anspruchsteller ist und es grundsätzlich Sache des Anspruchstellers ist, sein Begehren – hier auf Abschluss des Lizenzvertrages bestimmten Inhalts – zu formulieren. Mangels ordnungsgemäßer Rechnungslegung sind weder B, noch der Beklagte diesen Anforderungen bisher nachgekommen. Ob das durch den Beklagten vorgelegte, in der mündlichen Verhandlung ergänzte Lizenzvertragsangebot von B hinreichend ist, bedarf somit an dieser Stelle ebenso wenig einer Vertiefung wie die Frage, ob B Lizenzgebühren in der erforderlichen Höhe ordnungsgemäß hinterlegt hat.

Vor dem Hintergrund der Horizontalleitlinien der Europäischen Kommission (Anlage B 28), wonach die Klägerin Lizenzen zu FRAND-Bedingungen einräumen muss, ist keine andere Bewertung gerechtfertigt. Auch insoweit hätte es daher dem Beklagten bzw. B oblegen, seinerseits ein FRAND-Angebot zu machen sowie ihren Verpflichtungen als Lizenznehmer nachzukommen.

VI.
Die Voraussetzungen einer Aussetzung der Verhandlung gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 2 und 3 der VO 1/2003 EG liegen nicht vor.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 1 der VO 1/2003 EG dürfen Gerichte der Mitgliedsstaaten dann, wenn sie nach Art. 81 oder 82 des EG-Vertrages über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwider laufen. Ergänzend bestimmt Art. 16 Abs. 1 S. 2 der VO 1/2003 EG, dass es die Gerichte auch zu vermeiden haben, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwider laufen, die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das einzelstaatliche Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen.

Davon ausgehend liegen die Voraussetzungen einer derartigen Aussetzung hier nicht vor, da eine Entscheidung der Kommission zu Art. 81 und 82 des EG-Vertrages (bzw. Art. 101 und Art 102 AEUV), zu der sich die Kammer durch die Anwendung der Orange-Book-Kriterien in Widerspruch setzen könnte, bisher nicht vorliegt. Insbesondere hat die Kommission in der durch die Beklagten vorgelegten Entscheidung Google ./. Motorola Mobility (COMP/M.6381, vgl. Anlage B 62) offen gelassen, ob sich die Orange-Book-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit Art. 102 AEUV vereinbaren lässt. Zwar hat die Kommission nunmehr im Hinblick auf die Durchsetzung ETSI-Standard relevanter Patente durch Motorola und Samsung jeweils eine Untersuchung eingeleitet. Jedoch findet sich in den durch den Beklagten insoweit als Anlagen B 65 und B 66 vorgelegten Pressemitteilungen jeweils der ausdrückliche Hinweis, dass dadurch der Ausgang der Untersuchung nicht präjudiziert ist. Es kann somit dahinstehen, ob sich die Kammer im vorliegenden Verfahren überhaupt zu einer Entscheidung der Kommission, welche sich mit einem konkreten Verhalten von Motorola und damit einer an dem vorliegenden Rechtsstreit unbeteiligten Dritten beschäftigt, im Sinne von Art. 16 der VO 1/2003 in Widerspruch setzen kann. Jedenfalls ist eine derartige Entscheidung derzeit nicht absehbar.

VII.
Ohne Erfolg hat sich der Beklagte darauf berufen, das Klagepatent habe gemäß Art. II § 8 IntPatÜG seine Wirkung verloren („Doppelschutzverbot“).

Ein deutsches Patent verliert nicht bereits dann seine Wirkung, wenn sich die angegriffenen Ausführungsformen mit dem Hauptanspruch des europäischen Patents überhaupt erfassen lassen. Vielmehr greift das Doppelschutzverbot nur dann ein, wenn das europäische Patent gleichwertigen Schutz bietet. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn das europäische Patent wesentlich enger formuliert ist.

So liegt der Fall hier. Schutzanspruch 1 des parallelen europäischen Patents EP 1 841 XXX lässt sich wie folgt gliedern:

1. Mobilstation (5, 10, 15, 20) zum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz,

a) in dem mehrere Nutzerklassen (35, 40) unterschieden werden.

2. Die Mobilstation (5, 10, 15, 20) ist dazu eingerichtet,

a) eine Nutzerklasse (35, 40) von einer SIM-Karte (75) zu lesen,

b) über einen Broadcast Control Channel (25) Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) und Zugriffsklasseninformationen (Z0, Z1, Z2, Z3) zu empfangen,

c) aus den Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) einen Zugriffsschwellwert (S) zu ermitteln,

d) anhand der für die Nutzerklasse (35, 40) relevanten Zugriffsklasseninformationen (Z0, Z1, Z2, Z3) zu ermitteln,

(i) ob die Mobilstation (5, 10, 15, 20) unabhängig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) auf einen wahlfreien Zugriffskanal, zum Beispiel RACH, zugreifen darf,

(ii) oder ob die Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal, zum Beispiel RACH, in Abhängigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird.

Damit ist der Patentanspruch des europäischen Patents enger gefasst als derjenige des Klagepatents. So enthält der hier streitgegenständliche Patentanspruch bereits keine Beschränkung auf ein UMTS-Mobilfunknetz. Auch müssen die Nutzerklassen nicht auf einer SIM-Karte, sondern nur auf einer Zugangsberechtigungskarte gespeichert werden. Zudem lässt das Klagepatent auch offen, wie die Zugriffsberechtigungsdaten empfangen werden, es fehlt damit an einer Beschränkung auf den Broadcast Control Channel. Darüber hinaus entnimmt der Fachmann dem hier streitgegenständlichen Patentanspruch auch nicht die Vorgabe, dass aus den Zugriffsschwellwertbits ein Zugriffsschwellwert ermittelt werden soll.

VIII.
Da die angegriffenen Ausführungsformen somit von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch machen, ohne dass der Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist, stehen der Klägerin folgende Ansprüche zu:

1.
Der Beklagte ist Vorstandsvorsitzender von B, das durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, so dass auch der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet ist (§ 139 Abs. 1 PatG i. V. m. § 31 BGB analog).

2.
Des Weiteren hat der Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG), denn als Vorstandsvorsitzender eines Fachunternehmens hätte er die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzen-den Handlungen von B ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen,
§ 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, ist der Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die beantragten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird der Beklagte durch die von ihm verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Der Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechts-verletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen(§ 140b PatG). Soweit seine
nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist dem Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

IX.
Eine Aussetzung der Verhandlung kommt nicht in Betracht, § 148 ZPO.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann im Rahmen der Ermessensentscheidung demgegenüber keine Berücksichtigung finden, dass in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen bereits Entscheidungen gegen B ergangen sind, denn ein Titel gegen den Beklagten auf der Grundlage einer Verletzung des Klagepatents existiert bisher insoweit nicht.

2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung der Verhandlung nicht vor.

a)
Eine Aussetzung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung kommt nicht in Betracht.

(1)
Soweit der Beklagte meint, Patentanspruch 6 beruhe deshalb auf einer unzulässigen Erweiterung, weil in den ursprünglichen Unterlagen in Bezug auf die Merkmale 6 und 7 lediglich für den ersten und den zweiten Wert immer konkret „0“ und „1“ offenbart seien, überzeugt dies nicht. Zwar trifft es zu, dass im bevorzugten Ausführungsbeispiel konkret die Werte „0“ und „1“ angegeben sind (vgl. Anlage B 19/K1, Sp. 8, Z. 42 – Z. 56). Jedoch findet der Fachmann bereits in Sp. 1, Z. 46 – 66 der Offenlegungsschrift den Hinweis, dass der Zugriff auf einen Telekommunikationskanal in Abhängigkeit der Zugriffsklasseninformation für diese Nutzerklasse erteilt wird. Zudem findet sich auch in den Ansprüchen 1 und 2 kein Hinweis darauf, dass der Zugriff zwingend aufgrund der Werte „0“ und „1“ abhängig bzw. unabhängig von den Zugriffsschwellwerten erfolgen soll. Im Übrigen stellt die Offenlegungsschrift in Sp. 9, Z. 15 – 25 ausdrücklich klar, dass die offenbarten Bitmuster (und damit auch die Werte „0“ und „1“) lediglich beispielhaft sind.

Der Hinweis des Beklagten auf das in Bezug auf das parallele Patent EP 1 186 XXX B1 geführte Nichtigkeitsverfahren (vgl. Anlagen B 19/K 28 bis B 19 K 30), rechtfertigt keine andere Bewertung, weil die dortige Offenlegungsschrift nicht vorliegt. Außerdem ist den vorgelegten Unterlagen auch nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die jeweiligen Hilfsanträge gestellt wurden.

(2)
Die Auffassung der Beklagten, Merkmal 6, nach dem die Teilnehmerstationen unabhängig vom Zugriffsschwellwert auf den Telekommunikationskanal zugreifen können, sei ursprünglich nicht offenbart, sondern lediglich, dass die Mobilstationen unabhängig von einem Vergleich zwischen Zugriffsschwellwert und Zufallszahl auf den RACH zugreifen dürfen, ohne dass es auf einen Vergleich zwischen dem Zugriffsschwellwert mit einer Zufallszahl ankäme, überzeugt ebenfalls nicht, da sich in Sp. 8, Z. 42 – 46 der Offenlegungsschrift der ausdrückliche Hinweis findet, dass Mobilstationen, für die das zugehörige Zugriffsklassenbit 0 ist, unabhängig vom Zugriffsschwellwert zugreifen können.

b)
Darüber hinaus scheidet eine Aussetzung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen Tätigkeit bereits deshalb aus, weil der Beklagte die insoweit maßgeblichen Entgegenhaltungen nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt hat und es der nicht fachkundig besetzten Kammer bereits aus diesem Grund nicht möglich ist festzustellen, ob sich nicht zumindest ein vernünftiges Argument für die Erfindungshöhe finden lässt.

Soweit der Beklagte zudem hinsichtlich zahlreicher Entgegenhaltungen lediglich pauschal auf die Einspruchsschrift (Anlage B 19) verweist, hat er damit seiner Darlegungslast nicht genügt.

Im Übrigen lässt sich mit der für eine Aussetzung der Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erfindungshöhe erforderlichen Sicherheit für die Kammer auch nicht feststellen, dass die technische Lehre in den Entgegenhaltungen GSM-138 (Anlage B 19/K 3) in Verbindung mit GSM-74 (Anlage B 19/K 4) naheliegend offenbart wäre.

Bei dem Dokument GSM-138 handelt es sich um die Zusammenfassung eines L1 EG-Meetings der GSM Arbeitsgruppe WP3 aus dem Jahr 1987. Wie Annex 5 der Zusammenfassung zu entnehmen ist, war Thema des Meetings unter anderem die Verhinderung der Überlastung eines Kanals. Als Lösung hierfür wird unter anderem vorgeschlagen, entweder bestimmten Nutzern den Zugang zum System zu verwehren, oder, speziellen Personengruppen direkten Zugang zum System zu gewähren. Darüber hinaus ist in der Entgegenhaltung weiter vorgesehen, eine Überlastung des Kanals dadurch zu verhindern, dass entweder durch die Basisstation ein bestimmter Wahrscheinlichkeitswert zur Ermittlung der Zufallswahrscheinlichkeit gesendet oder der Zeitabstand bis zum nächsten Zugriffsversuch beeinflusst wird („retransmission probality“ und „retransmission interval“).

Wie konkret der in Annex 5 beschriebene Weg, bestimmte Nutzergruppen vom Zugriff auszuschließen, realisiert werden soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere erschließt sich für die nicht fachkundig besetzte Kammer nicht, dass dies konkret, wie vom Klagepatent gefordert, dadurch erfolgen soll, dass die Entscheidung über den Zugriff auf einen gemeinsamen Kanal in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit der Teilnehmerstationen zu bestimmten Nutzerklassen und diesen Nutzerklassen zugeordneten Zugriffsklasseninformationen gefällt wird. Insbesondere wird der im Annex 5 verwendete Begriff „signalling messages“ in der Entgegenhaltung ebenso wenig spezifiziert wie der in Abschnitt 5, letzter Absatz zu findende Begriff „special BCCH message“.

Soweit der Beklagte als Anlagen B 21 Äußerungen von Teilnehmern des Meetings vorgelegt hat, in denen diese ihr Verständnis zum damaligen Zeitpunkt schildern, handelt es sich dabei um das Verständnis einzelner (Fach-) Teilnehmer und damit um eine mögliche, nicht aber zwingende Auffassung, wie der Durchschnittsfachmann die Entgegenhaltung versteht.

X.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 S. 1 (und 2); 108 ZPO. Bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheit hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass es der Klägerin bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht nur um ein Vorgehen gegen den Beklagten persönlich geht, sondern dass die Klägerin gegen alle UMTS-fähigen B-Telefone vorgeht, die letztlich vom Markt genommen werden sollen.

Der Streitwert wird auf 30.000.000,- EUR festgesetzt.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der eklagten vom 04.12.2012 bietet für eine Wiedereröffnung der Verhandlung keine Veranlassung, §§ 296a, 156 ZPO.