4b O 34/07 – Presseerklärung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 921

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. April 2008, Az. 4b O 34/07

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

VI.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 200.000 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, das sich mit dem Vertrieb von Bioziden befasst, die als Zusatzstoffe für Farben und Lacke verwendet werden können und die aus den Bioziden MIT, BIT und CIT – MIT bestehen.

Die Beklagte ist ein Chemieunternehmen mit Sitz in den USA, das u.a. Niederlassungen (franz.: „Filiale“) in Europa, insbesondere auch in Frankreich besitzt.

Die Beklagte hat unter dem 6.9.2006 eine in deutscher Sprache abgefasste Presserklärung herausgegeben (die von der Klägerin als Anl. K 1 zur Akte gereicht wurde und nachfolgend verkleinert eingeblendet wird),

welche die Behauptung enthält, dass das europäische Patent 0 363 xxx die „Wirkstoffkombination: MIT, BIT und CIT-MIT“ schütze. Die Beklagte ist als Inhaberin dieses europäischen Patents eingetragen.

In der Bundesrepublik Deutschland wurde diese Presserklärung in der Fachzeitschrift Farbe und Lack, Ausgabe 10/2006, veröffentlicht.

Das europäische Patent 0 363 xxx beansprucht mit dem u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Anspruch 1 in seiner deutschen Fassung Schutz für Zusammensetzungen aus CIT und MIT in bestimmten zahlenmäßig definierten Mengenverhältnissen.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2007 wurde die Beklagte wegen dieser Presseerklärung abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Die nachfolgende Korrespondenz wurde mit einem „Strategic Patent Counsel“ der Beklagten, Herrn A, Ph.D. geführt, der einen Briefkopf der Beklagten mit ihrem Firmensitz in den USA verwendete.

Im Laufe der Korrespondenz wurde zunächst unter dem 22.12.2006 von der „B SAS“ eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, der ein Anschreiben vorgeheftet war und die beide nachfolgend auszugsweise und verkleinert eingeblendet werden (vgl. Anl. K 2.7):

Diese Unterlassungsverpflichtungserklärung wurde von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.12.2006 zurückgewiesen, da sie nicht von der Beklagten stammte.

Unter dem 12.1.2006 übersandte die „B SAS“ eine weitere Unterlassungsverpflichtungserklärung mit einem vorgehefteten Anschreiben in dem es hieß:„This statement itself an its contents are confidential and cannot be disclosed to any third party“ (in deutscher Übersetzung: Die Erklärung selber und ihr Inhalt sind vertraulich und dürfen keinem Dritten gegenüber offenbart werden).

Auf der Erklärung selber, die nachfolgend verkleinert wiedergegeben ist (vgl. Anl. K 2.11),

ist der Hinweis „DO NOT COPY“ aufgedruckt, wie dies aus der oben wiedergegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung ersichtlich ist.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, die durch die Veröffentlichung der Presseerklärung verursachte Irreführung dadurch zu beseitigen, dass der Klägerin die Möglichkeit gegeben werde, ihren Kunden die Unterlassungsverpflichtungserklärung zu zeigen oder jedenfalls deren Inhalt zur Kenntnis zu bringen. Der Hinweis der Vertraulichkeit und der Zusatz „DO NOT COPY“ stünden diesem Zweck einer solchen Unterlassungsverpflichtungserklärung entgegen.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2007 erweiterte die Klägerin die Klage um einen Zahlungsanspruch in Höhe von 6.577,60 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit, mit dem der Ersatz der vorprozessualen Rechts- und Patentanwaltskosten der Klägerin begehrt wurde. Den hierauf bezogenen Antrag hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht gestellt.

Nachdem die Kammer die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass eine für das Unterlassungsbegehren erforderliche Wiederholungsgefahr durch die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt worden sei, hat die Klägerin mit am 3.1.2008 bei Gericht eingehendem Schriftsatz vom 2.1.2008 erklärt, dass sie mit ihrer Klage einen Störungsbeseitigungsanspruch verfolge und einen hierauf gerichteten Antrag formuliert, den sie im Termin zur mündlichen Verhandlung hilfsweise stellte.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

in der Werbung für biozide Wirkstoffe zu behaupten, das europäische Patent Nr. 0363xxx schütze die Wirkstoffkombination: MIT, BIT und CIT-MIT;
und hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, es zu dulden, dass die Klägerin die Verpflichtungserklärung der Beklagten,

es zu unterlassen, in der Werbung für biozide Wirkstoffe zu behaupten, das europäische Patent Nr. 0363xxx die Wirkstoffkombination: MIT, BIT und CIT-MIT schützt

Dritten offenbart.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stellt zunächst die Zuständigkeit der Kammer in Abrede. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs wendet sie ein, dass die Klage wohl gegen das französische Unternehmen „B SAS“ gerichtet sei, da in der Klageschrift deren Anschrift als Zustelladresse angegeben sei. Insoweit handele es sich bei der Bezeichnung „B Company“ um eine fehlerhafte Bezeichnung.

Das französische Unternehmen sei nicht passivlegitimiert, da die beanstandete Presseerklärung nicht von diesem Unternehmen stamme, sondern von der amerikanischen „Company“. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet, da die durch die Presseerklärung begründete Wiederholungsgefahr durch die Abgabe der in Rede stehenden Unterlassungsverpflichtungserklärungen beseitigt worden sei.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und macht geltend, dass eindeutig sei, dass von Anfang an die Beklagte mit der vorliegenden Klage in Anspruch genommen worden sei, da es sich bei der „SAS“ lediglich um eine Niederlassung der amerikanischen „Company“ handele, deren Anschrift zum Zwecke der Zustellung angegeben worden sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die für den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wurde durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten beseitigt. Der hilfsweise geltend gemachte Störungsbeseitigungsanspruch ist verjährt.

I.
Das Landgericht Düsseldorf ist für den vorliegenden Rechtsstreit international und örtlich zuständig. Die schriftsätzlich angekündigte Rüge der mangelnden örtlichen Zuständigkeit hat der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erhoben.

Die Frage, ob ein deutsches oder ein ausländisches Gericht zur Entscheidung berufen ist, bestimmt sich nach den Regeln über die örtliche Zuständigkeit. Grundsätzlich ist daher ein örtlich zuständiges deutsches Gericht auch international zuständig. Die Zuständigkeit ist auch nicht davon abhängig, ob eine Verletzungshandlung erfolgt ist. Vielmehr reicht es aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2005, 431, 431 – HOTEL MARITIME).

Im vorliegenden Fall folgt die örtliche Zuständigkeit aus dem Begehungsort einer unerlaubten Handlung. Hierzu zählen auch Wettbewerbsverstöße. Begehungsort ist sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Aufl., UWG Einl. 5.32). Nach § 14 Abs. 2 UWG ist neben dem Gericht des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Beklagten nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Bei Wettbewerbsverstößen in Druckschriften, wie vorliegend, ist Begehungsort nicht nur der Ort des Erscheinens, sondern grundsätzlich auch jeder Ort ihrer Verbreitung (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 14 RN 15). Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte nicht selber die Zeitschrift herausgibt, sondern alleine auf den Umstand, dass sie mit der Herausgabe der Presseerklärung an den Verlag, diesen quasi als „Werkzeug“ benutzt hat, um die Erklärung verbreiten zu lassen. Dass die Zeitschrift „Farbe und Lack“, bei der es sich u.a. um das Organ des Verbandes der Ingenieure des Lack- und Farbenfaches handelt (vgl. Anl. K 3, 2. Seite – Impressum) auch im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf verteilt wurde, ist von der Beklagten nicht erheblich in Abrede gestellt worden. Zugestanden wird, dass sich im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Düsseldorf Farbenfabriken befinden, bei denen beide Parteien konkurrieren. Das Bestreiten erfolgt nur, weil nach Ansicht der Beklagten der Vortrag der Klägerin, dass die Zeitschrift auch im hiesigen Bezirk bezogen werde, „völlig unsubstantiiert“ sei und jeglichem Nachweise entbehre. Wegen des unstreitigen Umstandes, dass sich im Bezirk aber potentielle Kunden befinden, nämlich die Farbenfabriken, ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr die örtliche Zuständigkeit zu bejahen.

II.
Die Beklagte, die „B Company“ mit Sitz in Philadelphia, USA, ist für den gegen sie geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert.

1.
Die Klage richtete sich ausweislich der Klageschrift gegen die „B Company“. Hierbei handelt es sich um die Muttergesellschaft des „weltweit tätigen“ Unternehmens „mit Sitz in Philadelphia USA“ (vgl. Anl. K 1). Partei ist diejenige (natürliche oder juristische) Person, von welcher oder gegen welche im eigenen Namen staatlicher Rechtsschutz begehrt wird. Um die Partei des Rechtsstreits bestimmen zu können, ist zunächst die Bezeichnung in der Klageschrift maßgeblich. Die dortige Bezeichnung ist auslegungsfähig und Fehler sind solange unschädlich, wie die Identität der Partei gewahrt bleibt. Im vorliegenden Fall kann aber schon nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Beklagte falsch bezeichnet hat. Dass es neben der Beklagten noch ein weiteres Unternehmen gibt, welches diesen Firmennamen führt, wird von der Beklagten selber nicht geltend gemacht. Der Umstand alleine, dass die Klägerin in der Klageschrift als Anschrift der Beklagten die Adresse der französischen „B S.A.S.“ angegeben hat, stellt allenfalls eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit dar, die jedoch unschädlich ist, da die Identität der Beklagten hierdurch gewahrt bleibt. Aus diesem Grunde hat die Kammer die Anschrift der Beklagten im Urteilsrubrum von Amts wegen berichtigt.

2.
Die Klägerin hat zum Zwecke der erleichterten Zustellung in den Grenzen der EU die Anschrift der „B S.A.S.“ gewählt. Hierbei handelt es sich nach deren eigener Angabe um eine „FILIALE DE B COMPANY“ (vgl. nur Anl. K 2.11). Eine „Filiale“ ist nach deutscher Übersetzung eine Niederlassung der Gesellschaft. Aus § 21 ZPO folgt, dass auch am Gerichtsstand einer Niederlassung geklagt werden kann. Auch in diesem Falle richtet sich die Klage nicht gegen die Filiale selber, sondern gegen den Inhaber der Filiale, respektive der Muttergesellschaft in den Fällen, in denen eine abhängige Tochtergesellschaft als Zweigniederlassung betrieben wird (vgl. Zöller – Vollkommer, ZPO, 26.Aufl., § 21 ZPO, RN 2). In deren Geschäftsräumen kann eine Zustellung wirksam erfolgen. Nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann eine Ersatzzustellung an denjenigen erfolgen, der in den Geschäftsräumen des Zustellungsadressaten tätig ist. Bei diesen Geschäftsräumen kann es sich auch um auswärtige Geschäftslokale handeln (Zöller – Stöber, aaO, § 178 ZPO, RN 15). In ein solches auswärtiges Geschäftslokal wurde vorliegend die gegen die „B Company“ gerichtete Klage zugestellt.
Insoweit ist auch auf die Entscheidung des BGH in NJW-RR 1993, 1083 hinzuweisen, in der der dortige Senat die in Rspr. und Literatur vertretene Ansicht zitiert hat, dass derjenige, der sich nach außen hin als Gewerbetreibender ausgibt und den Rechtsschein hervorruft, er unterhalte als solcher ein besonderes Geschäftslokal, auch dorthin gerichtete Zustellungen gegen sich gelten lassen müsse. Diesen Grundsatz zugrundelegend, hat die Beklagte auch die Zustellung unter der Adresse in Paris gegen sich gelten zu lassen, da sie durch den Hinweis, es handele sich um ihr „Pariser Büro“, wie auch dem weiteren Umstand, dass die Beklagte sich in der gerichtlichen Vorkorrespondenz ohne weiteres darauf eingelassen hat, dass mit ihrer und über ihre „Kontaktadresse“ kommuniziert wird, den zurechenbaren Anschein gesetzt, weswegen sie sich die Zustellung zurechnen lassen muss.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich mit seinem Schriftsatz vom 18.6.2007 für die Beklagte in der Sache „C GmbH gegen B Company“ bestellt hat. Auch insoweit bestehen keine Zweifel daran, dass die Klage sich gegen die Beklagte richtet, die als Verfasserin der in Rede stehenden Presseerklärung unzweifelhaft auch passivlegitimiert ist für den gegen sie geltend gemachten Anspruch.

3.
Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich –nach allgemeiner Auffassung– um eine Patentstreitsache im Sinne des § 143 PatG, so dass die Kammer auch funktional zuständig ist und dem Antrag der Beklagten auf Verweisung des Rechtsstreits an eine Kammer für Handelssachen nicht zu entsprechen war.

III.
Der von der Klägerin mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist unbegründet. Grundsätzlich findet er seine Rechtsgrundlage in §§ 8, 1, 3, 5 UWG.

1.
Gemäß § 1 UWG sollen Mitbewerber, Verbraucher sowie sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden. § 3 UWG bestimmt, dass unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig sind. Solche unlauteren Handlungen sind diejenigen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber pp. nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 3 UWG definieren schließlich, dass unlauter handelt, wer irreführend wirbt, wobei bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, insbesondere die Angaben über die Rechte des Werbenden –wie seine geistigen Eigentumsrechte– zu betrachten sind.

Die Presseerklärung, die von der Klägerin als Anl. K 1 zur Akte gereicht wurde, enthält unzweifelhaft werbenden Charakter, da mit ihr die Produkte der Beklagten anpreisend beschrieben und die positiven Eigenschaften herausgestellt werden. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die angegriffene Behauptung „durch das Europäische Patent Nr.: 0 363 xxx geschützten Wirkstoffkombination: MIT, BIT, und CIT-MIT, zu erhalten“ nicht den Tatsachen entspricht, kann auch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dieser Presseerklärung um eine irreführende und damit unlautere Werbung handelt.
Der Vortrag der Beklagten ist vorliegend nicht geeignet, den Unlauterkeitsvorwurf zu entkräften. Der Hinweis auf das in Rede stehende Patent in der beanstandeten Presseerklärung führt dazu, dass der Leser dieser Pressemitteilung die dort getroffene Aussage so versteht, dass dieses Patent gerade die angegriffene Wirkstoffkombination enthalte. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Leser dieses Artikels sich die Mühe macht, das Patent zu recherchieren, sich einen Ausdruck davon zu verschaffen und das Schutzrecht darauf hin zu überprüfen, ob die Mitteilung in der Fachzeitschrift zutreffend ist. Eine solche Annahme ist lebensfremd, denn der Leser dieser Mitteilung geht zunächst einmal davon aus, dass die dort enthaltenen Informationen zutreffend sind.

Die beanstandete Handlung hat auch in der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden. Die Beklagte hat dies mit ihrer Auskunft nach Anl. K 2.20 zugestanden, aus der sich ergibt, dass die Zeitschrift „Farbe& Lack“ unmittelbarer Empfänger der Presseerklärung gewesen ist. Für die Beklagte ist dies zudem nicht in Abrede gestellt worden, da der Vortrag des Beklagtenvertreters sich insoweit ausdrücklich auf die B S.A.S. bezieht.

2.
§ 8 Abs. 1 UWG setzt für die Begründetheit des geltend gemachten Unterlassungsanspruches eine Wiederholungsgefahr voraus, an der es vorliegend jedoch fehlt.

Ist es bereits – wie vorstehend ausgeführt – zu Verletzungshandlungen gekommen, besteht bereits deshalb grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr. Diese einmal begründete Wiederholungsgefahr ist aber durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 12.1.2006 (Anl. K 2.11) durch die Beklagte wieder weggefallen. Der Vertraulichkeitszusatz in dem Begleitschreiben, wie auch der Aufdruck „DO NOT COPY“ ändern nichts an der erforderlichen Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens.
Erklärt der Verletzer (die Beklagte) gegenüber dem Verletzten (die Klägerin) uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich und unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, weitere Verletzungshandlungen zu unterlassen, so ist die Vermutung der Wiederholungsgefahr widerlegt, vorausgesetzt, dass an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung kein Zweifel besteht (BGH, GRUR 1983, 127, 128 – Vertragsstrafeversprechen).

Die Unterwerfungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung, die im Regelfall eine Willenserklärung und grundsätzlich schriftlich abzugeben ist. Die Erklärung enthält notwendigerweise zwei Verpflichtungen: die zur Unterlassung und die weitere zur Leistung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die angebotene Unterlassungspflicht.
Nach der früher ganz herrschenden Auffassung konnte nur eine bedingungslose Unterwerfung die Wiederholungsgefahr entfallen lassen. Der BGH hat hierzu formuliert, dass die Unterwerfung „unzweideutig und grundsätzlich auch ohne zeitliche oder bedingende Einschränkungen“ abgegeben werden müsse“ (vgl. BGH, GRUR 1993, 677, 679 – Bedingte Unterwerfung). Diese Auffassung wird heute jedoch nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten, da es häufig für eine derartige Einschränkung einen berechtigten Anlass gibt (vgl. zum Meinungsstand: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 UWG RN 1.125 ff). Danach können Beschränkungen, die das materielle Recht widerspiegeln, wie auch zeitliche Befristungen oder räumliche Begrenzungen zulässig sein und die Wirksamkeit einer Unterwerfungserklärung nicht in Frage stellen. Der BGH hat in zwei Entscheidungen (BGH, GRUR 2002, 824 – Teilunterwerfung; GRUR 2002, 180 –Weit-vor-Winter-Schluss-Verkauf) auch solche Beschränkungen zugelassen, die keine Entsprechung im materiellen Recht hatten. Maßgeblich ist für die Bewertung alleine, ob die Begrenzung Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens begründen können oder nicht.

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, es fehle an einer uneingeschränkten Unterlassungsverpflichtung bereits deshalb, weil die Beklagte verlangt habe, dass die Unterwerfungserklärung nicht an Dritte weitergegeben werden dürfe und auch nicht vervielfältigt werden dürfe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagte sich gleichwohl ernsthaft zur Unterlassung gegenüber der Klägerin verpflichtet hat. Die Unterlassungserklärung ist zunächst eine Verpflichtung, die Wirkung inter partes entfaltet. Ein schützenswertes Interesse der Klägerin daran, diese Erklärung auch Dritten zugänglich zu machen kennt dieses Rechtsinstitut nicht. Es handelt sich bei dem Aufdruck „DO NOT COPY“ wie auch der Untersagung, den Inhalt oder die Urkunde Dritten zu offenbaren nicht um aufschiebende oder auflösende Bedingungen im Rechtssinn. Aufgrund dessen ist die Klägerin auch nicht daran gehindert, diese Erklärung Dritten gegenüber zu offenbaren. Eine Zuwiderhandlung der Klägerin würde nichts an der Rechtsverbindlichkeit der Erklärung ändern. Die Beklagte wäre gleichwohl hieran gebunden.

Es bestehen auch keinerlei sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass es an der geforderten Ernsthaftigkeit der Unterwerfungserklärung fehlt. Die Beklagte hält sich ganz offensichtlich an die abgegebene Erklärung und hat darüber hinaus auch einen gegen sie gerichteten Schadenersatzanspruch anerkannt und die geforderten Auskünfte erteilt.

IV.
Die Beklagte kann den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes verlangen, wie dies in der Replik geltend gemacht wird. Nach den Bestimmungen des § 249 BGB ist der Schadenersatzanspruch auf Naturalrestitution gerichtet. Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Immaterieller Schaden kann – mit Ausnahme der im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle – nicht ersetzt verlangt werden.

Bei dem von der Klägerin geltend gemachten „Schadenersatz“ handelt es sich aber gerade um einen solchen immateriellen Anspruch. Es mag zutreffend sein, dass durch die Presseveröffentlichung eine Marktverwirrung eingetreten ist. Dieser Zustand kann aber nicht durch die Vorlage der Unterlassungsverpflichtungserklärung bei Dritten durch die Klägerin wiederhergestellt werden. Diesem entgegenzuwirken ist die Klägerin darüber hinaus aber auch nicht gehindert. Hierzu bedarf es nicht der Vorlage der Unterwerfungserklärung, zu der die Klägerin –wie oben ausgeführt– rechtlich befugt wäre. Es steht der Klägerin zudem frei, den Markt darauf hinzuweisen, dass die Presserklärung inhaltlich unzutreffend ist. Die Klägerin darf auch behaupten, dass die Beklagte dies ihr gegenüber zugestanden hat, ohne dass hierin eine „Verletzung“ der Vertraulichkeitsklausel bestehen würde.

Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Beseitigung der „Vertraulichkeitsklausel“ oder des Aufdrucks „DO NOT COPY“ besteht nicht.

Die Wiederholungsgefahr wird vorliegend auch nicht dadurch wiederbelebt, dass die Beklagte in den gerichtlichen Schriftsätzen Ausführungen dazu macht, weshalb es ihrer Ansicht nach nicht zu einer wettbewerbsbeeinträchtigenden Handlung gekommen ist. Bei diesen Ausführungen handelt es sich erklärtermaßen um solche alleine zum Zwecke der Rechtsverteidigung. Dass sie sich von der streitgegenständlichen Erklärung lösen will, wird damit gerade und ausdrücklich nicht zum Ausdruck gebracht.

V.
Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Störungsbeseitigungsanspruch ist verjährt.

Der wettbewerbsrechtliche Beseitigungsanspruch ist in § 8 Abs. 1 S. 1 UWG ausdrücklich benannt.

1.
Mit dem –hilfsweise– geltend gemachten Störungsbeseitigungsanspruch wird eine Klageänderung vorgenommen. Gem. § 263 ZPO ist eine solche nur dann zulässig, wenn die Beklagte (wie vorliegend nicht) ihre Zustimmung erteilt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Eine solche Klageänderung ist dann gegeben, wenn der Streitgegenstand geändert wird. Die Bestimmung des Streitgegenstandes erfolgt neben dem mitgeteilten Lebenssachverhalt ganz entscheidend auch durch den Klageantrag. Vorliegend wollte die Klägerin zunächst allein die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung zur Beseitigung einer bestehenden Wiederholungsgefahr erreichen. Dieser Unterlassungsanspruch ist jedoch grundsätzlich zu unterscheiden von dem daneben bestehenden Störungsbeseitigungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch zielt auf die Abwehr künftigen rechtswidrigen Handelns. Die in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Schutzrechtsverletzung ist Anlass, nicht aber Gegenstand des Unterlassungsanspruchs. Der Störungsbeseitigungsanspruch soll zwar auch zukünftige Störwirkungen bekämpfen. Er richtet sich unmittelbar auf Beseitigung der in der Vergangenheit liegenden Quelle einer heute noch fortwirkenden Beeinträchtigung durch eine der Beklagten abverlangten Duldung. Es handelt sich deshalb bei beiden Ansprüchen nicht um eine Erweiterung oder eine Beschränkung des jeweils anderen im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO, sondern um ihrem rechtlichen Wesen nach anders geartete Ansprüche (vgl. BGH, MDR 1994, 1143).

Entgegen der im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung der Klägerin wurde vorliegend auch nicht ursprünglich ein Störungsbeseitigungsanspruch geltend gemacht, der in Form eines Unterlassungsanspruchs formuliert wurde, denn die Klägerin hat zum Ausdruck gebracht, dass sie die Wiederholungsgefahr als nicht beseitigt ansehe, weswegen die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet sei.

Dies hat zur Folge, dass mit der Änderung des Klageantrags auch nicht nur eine Beschränkung oder Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache vorgenommen wird, so dass die Ausnahmevorschrift nach § 264 Nr. 2 ZPO vorliegend nicht eingreift.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Klageänderung zulässig, da sie sachdienlich ist. Mit ihrer Zulassung kann ohne weiteres das bisherige Prozessergebnis verwertet werden. Es handelt sich um den selben Lebenssachverhalt, der der Kammer zur Entscheidung gestellt wird und es können ohne weiteres die noch bestehenden Streitpunkte zwischen den Parteien miterledigt werden, so dass die Zulassung der Klageänderung geeignet ist, einen neuen Prozess zu verhindern.

2.
Der Anspruch auf Störungsbeseitigung ist jedoch verjährt.

Nach § 11 Abs. 1 UWG verjähren die in Rede stehenden Ansprüche in sechs Monaten. Für den Verjährungsbeginn ist davon auszugehen, dass dieser frühestens Anfang November 2006 liegt, da die Klägerin erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Störungszustand erhielt. Es ist auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung in den Printmedien abzustellen und nicht etwa, wie die Beklagte meint, auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung bei den Verlagen bzw. Empfängern.

Der Lauf der Verjährungsfrist war aufgrund der außergerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien vom 28.11.2006 bis zum 12.2.2007 gehemmt (§ 203 BGB). Nach diesem Zeitpunkt lief die Verjährungsfrist dann bis zum 21.07.2007 (6 Monate – 22 Tage). In dieser Zeit wurde die Verjährungsfrist hinsichtlich des Störungsbeseitigungsanspruches nicht gem. § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB erneut gehemmt, da dieser Anspruch zunächst nicht Gegen-stand der Klage war. Es handelt sich bei den Ansprüchen auf Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Handlung einerseits und bei dem Anspruch auf Beseitigung des durch die wettbewerbswidrige Handlung andererseits, wie vorstehend unter 1. ausgeführt, um zwei voneinander zu unterscheidende Ansprüche und Streitgegenstände. Dies hat zur Folge, dass die Verjährungshemmung nur hinsichtlich des rechtshängigen Gegenstandes eintritt, während die Verjährungsfrist des weiteren Streitgegenstandes ungehemmt weiterläuft. Der Störungsbeseitigungsanspruch wurde erst am 3.1.2008 (Eingang bei Gericht) anhängig und damit in bereits verjährter Zeit.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Verjährung noch nicht eíngetreten sei, da der Störungszustand noch andauere, denn der Störungszustand ist die Pressemitteilung der Beklagten. Bei einem Rundschreiben ist auf den Zugang beim jeweiligen Empfänger abzustellen (Hefermehl – Köhler, UWG 25. Aufl. § 11 Rn 1.23). Für die Pressemitteilung hat nichts anderes zu gelten. Nach diesem Zugang ist die Handlung abgeschlossen. Für die Annahme einer fortdauernden Störung ist dann kein Platz mehr, so dass die Verjährung –wie vorstehend ausgeführt– mit dem 22.07.2007 eingetreten ist.
Hieran ändern auch die mit dem letzten Schriftsatz der Klägerin vom 10.03.2008 überreichten Unterlagen nichts, mit denen gezeigt werden sollte, wie die Beklagte versuche, Kunden der Klägerin zu verunsichern, denn die dort behaupteten Vorgänge liegen allesamt deutlich vor der Versendung der Pressemitteilung.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 108, 709 ZPO.