4b O 271/07 – Kalibrierhülse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 917

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Juli 2008, Az. 4b O 271/07

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2004 008 xxx (Klagepatent, Anlage K 18), welches am 21.02.2004 angemeldet wurde. Die Patenterteilung wurde am 13.10.2005 veröffentlicht. Das Klagepatent betrifft einen Kalibrierkorb für eine Kalibrierstation.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Kalibrierkorb für eine Kalibrierstation (3) bei einer Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren (10) mit über den Umfang des Rohres (10) aufeinanderfolgend im Abstand voneinander angeordneten Kalibrierwerkzeugen, dadurch gekennzeichnet, dass die Kalibrierwerkzeuge als sich in Längsrichtung des zu kalibrierenden Rohres (10) erstreckende Kalibrierleisten (12) ausgebildet sind, die an Verstellspindeln (14) radial einstellbar angeordnet sind und je eine mit dem Rohr (10) in Kontakt kommende Gleitfläche (15) aufweisen, wobei innerhalb der Kalibrierleiste (12) Ausnehmungen (16, 17) vorgesehen sind, die mit in der Gleitfläche (15) vorgesehenen, in Längsachse der Kalibrierleiste (12) verlaufenden Austrittsöffnungen (18) in Verbindung stehen.“

Die nachstehend wiedergegebenen, dem Klagepatent entnommenen Abbildungen zeigen den Aufbau einer patentgemäßen Kalibrierstation (Figur 3) und eine Kalibrierleiste im Schnitt (Figur 4):

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. und 3. sind, stellt her und bietet an Extrusionsanlagen verschiedener Typen, jedoch jeweils unter der Bezeichnung „A“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Dabei handelt es sich um Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren, welche – was die Beklagte zu 1. ebenfalls anbietet – an bestehende Extrusionsanlagen angeschlossen werden können.

Der Beklagten zu 1. wurde am 20.01.2005 das deutsche Patent DE 10 2005 002 820 betreffend eine stufenlos einstellbare Kalibrierhülse für extrudierte Kunststoffrohre (Anlage K 19) erteilt, für dessen Beurteilung unter anderem ein anderes Patent der Klägerin, nämlich das DE 102 06 276 (Klagepatent des parallelen Rechtsstreits 4b O 272/07) in Betracht gezogen wurde. Dem Patent der Beklagten zu 1. DE 10 2005 002 820 ist nachstehende Abbildung entnommen, die den Aufbau der Kalibrierhülse gemäß diesem Patent zeigt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die angegriffene Ausführungsform gemäß diesem Patent hergestellt ist:

Der Einlauf zur Kalibrierhülse der angegriffenen Ausführungsform (in obiger Darstellung Bezugsziffer 12) weist einen Aufbau wie nachfolgend abgebildet auf:

Auch nachstehend wiedergegebenes Lichtbild zeigt von der angegriffenen Ausführungsform den Einlauf zur Kalibrierhülse im Detail:

Die Klägerin behauptet, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent wortsinngemäß; jedenfalls liege eine äquivalente Verletzung darin, dass bei der angegriffenen Ausführungsform zwar die Kalibrierwerkzeuge statt in Längsrichtung in Umfangsrichtung angeordnet seien, es sich bei den Kalibrierwerkzeugen aber ebenso wie im Klagepatent gelehrt um Kalibrierleisten handele. Kalibrierwerkzeuge seien die Stege des Einlaufs zur Kalibrierhülse. Die Anordnung der Kalibrierwerkzeuge in Umfangs- statt in Längsrichtung sei gleichwirkend und liege für den Fachmann nahe.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen
1. bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,
es ab sofort zu unterlassen

1.3. Kalibrierkörbe für eine Kalibrierstation bei einer Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren
– mit über den Umfang des Rohres aufeinanderfolgend im Abstand voneinander angeordneten Kalibrierwerkzeugen,

– wobei die Kalibrierwerkzeuge sich als in Längsrichtung des zu kalibrierenden Rohres erstreckende Kalibrierleisten ausgebildet sind,
– die an Verstellspindeln radial einstellbar angeordnet sind
– und je eine mit dem Rohr in Kontakt kommende Gleitfläche aufweisen,
– wobei innerhalb der Kalibrierleiste Ausnehmung vorgesehen sind,
– die mit in der Gleitfläche vorgesehenen, in Längsachse der Kalibrierleiste verlaufenden Austrittsöffnungen in Verbindung stehen,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannte Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

2. der Klägerin bezogen auf den vorstehenden Antrag I.1.3. für die Zeit ab dem 13.11.2005 über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter I.1.3 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,

3. der Klägerin Rechnung darüber zu legen – und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beifügung der Belege –, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß vorstehendem Antrag zu I.1.3 seit dem 13.11.2005 vorgenommen haben,

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betrieblichen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I.1.3 bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, den die Klägerin durch die unter Ziffer I.1. genannten Handlungen seit dem 13.11.2005 erlitten hat oder noch erleiden wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Sie sei anders konstruiert als im Patent der Beklagten zu 1. DE 10 2005 002 820 beschrieben. Die angegriffene Ausführungsform verfüge nicht über Kalibrierwerkzeuge im Sinne des Klagepatents, sondern beruhe auf einem anderen technischen Prinzip, nämlich dem Einsatz flexibler Bänder zur maßgenauen Festlegung des Außendurchmessers des Rohres. Jedenfalls weise die angegriffene Ausführungsform keine Kalibrierleisten nach der Lehre des Klagepatents auf. Die angegriffene Ausführungsform weist – was unstreitig ist – einen Einlaufbereich und eine daran anschließende Vorrichtung mit flexiblen Bändern auf. Die Beklagte behauptet, im Einlaufbereich finde eine Kalibrierung des Rohres nicht statt.

Die Kalibrierung innerhalb des Bereichs der flexiblen Bänder sei deswegen auch keine äquivalente Patentverletzung, weil es weder gleichwirkend noch naheliegend sei, die Kalibrierwerkzeuge in Umfangs- statt in Längsrichtung anzuordnen. Dies lasse sich namentlich nicht mit der Aufgabenstellung des Klagepatents in Einklang bringen, wonach die Kalibrierwerkzeuge das herzustellende Rohr über einen längeren Weg kontinuierlich unterstützen sollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Anlagen ergänzend Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent wortsinngemäß oder äquivalent verletzt.

Das Klagepatent betrifft einen Kalibrierkorb für eine Kalibrierstation zur Verwendung in einer Anlage zur Herstellung von Kunststoffrohren in Extrusionstechnik.

Den Stand der Technik bildet das deutsche Patent DE 198 43 340, das eine Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren betrifft, die mit einer Kalibrierstation ausgerüstet ist. Hiernach sind Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren bekannt, bei denen in der Kalibrierstation eine Vielzahl von Lamellen die Kalibrierwerkzeuge bilden, wobei die Lamellen über den Umfang des zu kalibrierenden Rohres aufeinanderfolgend im Abstand voneinander angeordnet sind. An einer solchen Vorrichtung wird es als nachteilig angesehen, dass bei größeren Rohrdurchmessern die Ziehgeschwindigkeit geringer ist, deshalb das Rohr die Kalibrierstation langsamer durchläuft und die Materialabschnitte entsprechend länger zwischen den einzelnen Lamellen verbleiben, so dass es dort zur Verformung kommen kann. Ferner wird es als nachteilig angesehen, dass die Herstellung und der Einbau einer Vielzahl von Lamellen in der Kalibrierstation einen hohen Aufwand an Material und Arbeit erfordern.

Aufgabe der Erfindung ist es, eine Kalibrierstation zu schaffen, die wesentlich kostengünstiger als die bisher bekannte Konstruktion ausgebildet ist, und die eine Unterstützung des zu kalibrierenden Rohres in Produktionsrichtung des Rohres gesehen über einen längeren Weg kontinuierlich ermöglicht (Anlage K 18, Abschnitt [0005]).

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren (10) mit einem Kalibrierkorb (24) für eine Kalibrierstation (3).

2. Der Kalibrierkorb (24) hat über den Umfang des Rohres (10) aufeinanderfolgend im Abstand voneinander angeordnete Kalibrierwerkzeuge.

3. Die Kalibrierwerkzeuge sind als Kalibrierleisten (12) ausgebildet,

a. die sich in Längsrichtung des zu kalibrierenden Rohres (10) erstrecken,

b. die an Verstellspindeln (14) radial einstellbar angeordnet sind,

c. die je eine mit dem Rohr (10) in Kontakt kommende Gleitfläche (15) aufweisen und

d. innerhalb derer Ausnehmungen (16,17) vorgesehen sind.

4. Die Ausnehmungen (16, 17) stehen mit in der Gleitfläche (15) vorgesehenen, in Längsachse der Kalibrierleiste (12) verlaufenden Austrittsöffnungen (18) in Verbindung.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehlt zumindest an der wortsinngemäßen oder äquivalenten Verwirklichung der Merkmale der Merkmalsgruppe 3.

1.

Merkmal 3.a. setzt voraus, dass als Kalibrierwerkzeuge in der patentgemäßen Kalibrierstation Kalibrierleisten verwendet werden, die in Längsrichtung zu dem zu produzierenden Rohr angeordnet sind.

a)

Als Kalibrierleiste bezeichnet das Klagepatent ein Kalibrierwerkzeug, das im Gegenteil zu einer Lamelle in Längsrichtung zu dem zu produzierenden Rohr ausgebildet ist, und auf das Rohr über einen längeren Weg, nicht nur an einer Kante des Kalibrierwerkzeugs einwirkt.

Das Verständnis von einem im Patent gebrauchten Begriff bestimmt sich nach dem Zusammenhang der Patentbeschreibung, durch die das Patent sein eigenes Lexikon bildet (BGH GRUR 2005, 754 – Werkstoffeinstückig; BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube). In der Auseinandersetzung mit dem bekannten Stand der Technik, als welcher die DE 198 43 340 C2 gewürdigt wird, grenzt das Klagepatent (Abschnitt [0004] und [0005]) Lamellen von Leisten ausdrücklich ab. Die DE 198 43 340 C2 schlägt eine Vielzahl von Lamellen vor, die über den Umfang des zu kalibrierenden Rohres aufeinanderfolgend im Abstand voneinander verteilt angeordnet sind. Hieran kritisiert das Klagepatent es zum einen als nachteilig, dass ein solcher Aufbau komplex und kostspielig ist; zum anderen wird kritisiert, dass zwischen den Lamellen Zwischenräume bestehen, in denen sich bei langsamer Produktionsgeschwindigkeit, wie sie zumal bei der Herstellung größerer Rohrdurchmesser gefahren wird, das herzustellende Rohr verformen kann.

Leisten als Kalibrierwerkzeuge werden durch das Klagepatent im Gegensatz zu einer Vielzahl von Lamellen gemäß der DE 198 43 340 C2 deshalb als vorteilhaft gewürdigt, weil sie erstens eine kostengünstige Alternative zur Verwendung einer Vielzahl von Lamellen bieten, welche in einem komplexen Aufbau angeordnet werden müssen. Zweitens – und von größerer Bedeutung – bietet die Verwendung von Leisten den Vorteil, dass an ihnen das Rohr über einen längeren Weg als nur an einer Kante einer Lamelle anliegt, und die Leiste deshalb das zu kalibrierende Rohr in Produktionsrichtung über einen längeren Weg kontinuierlich unterstützen kann. Der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass die Leisten diese Wirkung dadurch erzielen, dass sie sich in Längsrichtung entlang des Rohres erstrecken und das Rohr an ihnen im Zusammenspiel mit dem als Gleitmittel wirkenden Wasser entlang gleitet.

Dementsprechend erfährt der Fachmann aus Abschnitt [0026] des Klagepatents über eine bevorzugte Ausführungsform, dass die Kalibrierleisten langgestreckt ausgebildet sind und sich wie in Figur 4 des Klagepatents darstellen. Figur 4 (die obenstehend wiedergegeben ist) lässt erkennen, dass Kalibrierleisten langgestreckte Teile der Vorrichtung sind, die sich parallel zur Produktionsrichtung längs des zu produzierenden Rohres erstrecken.

b)

Auf dieser Grundlage lässt sich weder eine wortsinngemäße noch eine äquivalente Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform feststellen. Bei der angegriffenen Ausführungsform weist der Einlaufbereich keine Kalibrierwerkzeuge, jedenfalls keine Kalibrierleisten auf.

aa)

Der Einlaufbereich gehört ohnehin nicht zu der die Kalibrierstation im Sinne des Klagepatents ausmachenden Bereich der Gesamtvorrichtung zur Rohrherstellung. Es befinden sich dort keine Kalibrierwerkzeuge. An dieser Stelle wird der Außendurchmesser des zu produzierenden Rohres nicht genau und endgültig festgelegt. Zwar heißt es in Anspruch 1 des Patents DE 10 2005 002 820 der Beklagten (Anlage K 19), dass eine hiernach konstruierte Vorrichtung eine „Kalibrierhülse mit einem Einlaufkopf (12)“ aufweist. Auch lehrt das Patent DE 10 2005 002 820 der Beklagten (Anlage K 19) in Abschnitt [0007], dass die radial verstellbaren Segmente des Einlaufs dessen Einstellung auf den zu kalibrierenden Rohrdurchmesser gestatten und diese Segmente zusammen mit den Bänderlagen koordiniert und gleichzeitig auf den zu kalibrierenden Durchmesser eingestellt werden können. Jedoch hat zum einen die Klägerin trotz des Bestreitens der Klägerin nicht dargelegt, dass die angegriffene Ausführungsform im Einzelnen gemäß diesem Patent der Beklagten zu 1. hergestellt sei.

Zum anderen besteht – was zwischen den Parteien nunmehr unstreitig ist – zwischen dem Einlaufbereich und dem Kalibrierkorb der angegriffenen Ausführungsform ein „Durchmessersprung“, nämlich ein abrupter Wechsel zwischen dem durch die Lamellen des Einlaufbereichs einerseits und den flexiblen Bänderlagen des Kalibrierkorbs andererseits vorgegebenen Außendurchmesser. Dies ist auch auf dem nachstehend wiedergegebenen Lichtbild erkennbar:

Auf dem Lichtbild ist entgegen der Produktionsrichtung der sich an den Einlaufbereich (im mittleren Bildbereich) anschließende Kalibrierkorb der angegriffenen Ausführungsform zu erkennen. Es ist deutlich sichtbar, dass der letzte Steg des Einlaufbereichs weiter in die den Durchmesser des Rohres bildende Öffnung hineinragt als die ansetzenden Bänder des Kalibrierkorbes. Der Durchmesser ist am Ende des Einlaufsbereichs damit kleiner als im Kalibrierkorb.

Hieraus ergibt sich, dass im Einlaufbereich der angegriffenen Ausführungsform noch keine Kalibrierung erfolgt, nämlich der Außendurchmesser des zu produzierenden Rohres noch nicht endgültig festgelegt wird. Das ist nicht erfindungsgemäß, zumal da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass selbst kleinste Abweichungen von den gewünschten Dimensionierungen die produzierten Rohre als unbrauchbar erscheinen lassen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Erwägungen im Urteil der Kammer vom heutigen Tage (4b O 183/07), in dem die Kammer im parallelen Rechtsstreit zur Verletzung des Patents der Klägerin durch die angegriffene Ausführungsform festgestellt hat, dass der Einlaufbereich der angegriffenen Ausführungsform nicht zur Kalibrierstation gehört.

bb)

Darüber hinaus weist der Einlaufbereich jedenfalls keine Kalibrierleisten auf. Im Einlaufbereich durchläuft der Schmelzestrang eine Öffnung, die durch Lamellen gebildet wird, welche senkrecht zum Schmelzestrang stehen. Diese Lamellen sind keine Kalibrierleisten im Sinne des Klagepatents. Der Schmelzestrang kommt mit den Kanten der Lamellen nur punktuell in Berührung, wie insbesondere aus der schematischen Schnittdarstellung des Einlaufbereichs (Schnittebene quer durch den Einlaufbereich, Lauf des Schmelzestrangs von rechts nach links unterhalb der Kanten) ersichtlich wird:

Eine klagepatentgemäße Kalibrierleiste zeichnet sich im Unterschied hierzu dadurch aus, dass sie nicht senkrecht zum Schmelzestrang, sondern parallel an ihm anliegend angeordnet ist.

Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Patentanspruch kein genaues Ausmaß der Längserstreckung der Kalibrierleisten vorgibt, und dass der Einlaufbereich der angegriffenen Ausführungsform in zwei Lagen jeweils Lamellen aufweist, die erkennbar breiter – in Produktionsrichtung gesehen – ausgebildet sind, als die übrigen Lamellen. Dies ergibt sich auch aus nachstehend wiedergegebenem Lichtbild, welches unstreitig ebenfalls die angegriffene Ausführungsform zeigt:

Gleichwohl müssen sich die klagepatentgemäßen Leisten jedenfalls über ein gewisses Mindestmaß hinaus entlang des herzustellenden Rohres erstrecken. Zum einen lehrt das Klagepatent (Anlage K 18, Abschnitt [0002]), dass es nicht ausreicht, eine Vielzahl von Lamellenkränzen hintereinander in Produktionsrichtung anzuordnen, wie dies aus dem Stand der Technik bekannt ist. Zum anderen erfährt der Fachmann aus dem Klagepatent (Anlage K 18, Abschnitt [0005]), dass es notwendig ist, das Rohr über einen „längeren Weg kontinuierlich“ zu unterstützen, also die Unterstützung an einem Stück zu gewährleisten. Das wird auch durch zwei Lagen jeweils breiterer Lamellen, wie aus vorstehendem Lichtbild ersichtlich, nicht gewährleistet.

Damit fehlt es an einer wortsinngemäßen Patentverletzung hinsichtlich der Merkmalsgruppe 3.

Ein anderes Verständnis der Merkmalsgruppe 3 in der Weise, dass die auf obigem Lichtbild erkennbaren beiden breiten Segmente aufgrund ihrer versetzten Anordnung zueinander eine durchgehende (Gleit-)Fläche ausbilden, würde ebenso die Frage aufwerfen, ob die so angenommene durchgehende Fläche sich nach den Anforderungen des Klagepatents ausreichend weit erstreckt. Vor allem würde ein solches Verständnis dazu führen, dass die angegriffene Ausführungsform dann jedenfalls Merkmal 2 des Anspruchs des Klagepatents nicht erfüllen würde: Nach diesem Merkmal müssen die Kalibrierwerkzeuge im Abstand voneinander angeordnet sein. Wie das Lichtbild zeigt, fehlt ein solcher Abstand zwischen den Lamellen der angegriffene Ausführungsform zumindest in dem Bereich, in dem die Lamellen der beiden Lagen seitlich aneinander anliegen.

cc)

Auch eine äquivalente Verletzung lässt sich nicht feststellen. Dies würde voraussetzen, dass das durch die angegriffene Ausführungsform abgewandelte Mittel – erstens – die gleiche vom Klagepatent erstrebte Wirkung zur Lösung des zugrunde liegenden Problems entfaltet (Gleichwirkung), das abgewandelte Mittel – zweitens – für den Fachmann aufgrund seines Fachmanns auffindbar ist (Naheliegen), und es – drittens – durch den Fachmann als Lösung in Betracht gezogen wird, die zu derjenigen der Lehre des Klagepatents gleichwertig ist (Gleichwertigkeit; vgl. insgesamt BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 1989, 903 – Batteriekastenschnur; BGH GRUR 1988, 896 – Ionenanalyse). Am zuletzt genannten Merkmal der Gleichwertigkeit fehlt es dann, wenn das in der angegriffenen Ausführungsform verwandte Mittel gerade den Nachteil verwirklicht, der durch die Lehre des Klagepatents vermieden werden soll (BGH GRUR 1993, 886 – Weichvorrichtung I).

Hiernach fehlt es jedenfalls an einer Gleichwertigkeit der im Einlaufbereich der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Lamellen mit den erfindungsgemäßen Kalibierwerkzeugen, nämlich den Kalibrierleisten. Die Anordnung der Kalibrierwerkzeuge in Umfangsrichtung (bei der angegriffenen Ausführungsform: die Lamellen des Einlaufbereichs) bedeutet, die Kalibrierwerkzeuge gemäß dem Stand der Technik anzuordnen, also als Lamellen, die am Umfang des Schmelzestrangs jeweils punktuell angreifen und deswegen senkrecht zum Schmelzestrang angeordnet sind. Eine solche Anordnung widerspricht der Aufgabenstellung des Klagepatents, Kalibrierwerkzeuge so anzuordnen, dass sie das zu kalibrierende Rohr über einen längeren Weg kontinuierlich unterstützen können. Über den gewürdigten Stand der Technik und die formulierte Aufgabenstellung hinaus lehnt das Klagepatent zudem Lamellen als Kalibrierwerkzeuge explizit ab (Anlage K 18, Abschnitt [0018]). Der Fachmann erfährt aus der Beschreibung des Klagepatents gerade den Vorteil der Verwendung von längs der Produktionsrichtung angreifenden Kalibrierwerkzeugen, also den Kalibrierleisten. Von Werkzeugen, die in Umfangsrichtung angreifen, rät das Klagepatent als nachteilig ab. Dies sei zu kostenaufwendig und ungeeignet für die Herstellung der Rohre bei geringeren Herstellungsgeschwindigkeiten.

Von Kalibrierwerkzeugen, die wie die Lamellen im Einlaufbereich der angegriffenen Ausführungsform angeordnet sind (wenngleich es sich dabei dort nicht um Kalibrierwerkzeuge im Sinne des Klagepatents handelt), führt das Klagepatent den Fachmann weg.

dd)

Es ist durch die Klägerin nicht dargetan, dass die angegriffene Ausführungsform in dem Bereich, der sich dem Einlaufbereich anschließt, und der aus den Lagen flexibler Bänder gebildet wird, klagepatentgemäße Kalibrierleisten aufweist. Zwar findet nach dem Vorbringen der Beklagten in diesem Bereich die Kalibrierung des herzustellenden Rohres statt, also die genaue und endgültige Festlegung sowohl seines Außendurchmessers als auch der Wandstärke, so dass die Bänderlagen als Kalibrierwerkzeuge im Sinne des Klagepatents in Betracht kommen. Dem hat sich die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht angeschlossen, sondern entgegenstehenden Vortrag gehalten. In der Replik vom 15.04.2008 behauptet die Klägerin, durch die Bänderhülse (damit ist der Bereich der sich kreuzenden Bänder im Anschluss an den Einlaufbereich gemeint) werde in der angegriffenen Ausführungsform das herzustellende Rohr nur noch gestützt und nicht mehr kalibriert. Es kann deshalb nicht angenommen werden, sie mache sich das Vorbringen der Beklagten zur Bedeutung der Bänderhülse als äquipollenten gegnerischen Vortrag zu eigen. Ob die flexiblen Bänder der angegriffenen Ausführungsform Kalibrierleisten im Sinne des Klagepatents sind, bedarf daher keiner Prüfung.

2.

Auch das Merkmal 3. d. wonach die (als Kalibierleisten) ausgebildeten Kalibrierwerkzeuge Ausnehmungen aufweisen, welche gemäß Merkmal 4. mit Austrittsöffnungen verbunden sind, wird weder wortsinngemäß noch äquivalent verletzt.

a)

Auf den klägerischen Vortrag, dass im Einlaufbereich ausweislich der schematischen Darstellung gemäß Anlage K 24 die senkrecht zum Produktionsfluss stehenden Lamellen an ihrer mit dem Schmelzstrang in Berührung kommenden inneren Kante Ausnehmungen aufweisen, kommt es nicht an. Anlage K 24 ist nachstehend abgebildet:

Gemäß den obigen Ausführungen ist der Einlaufbereich der angegriffenen Ausführungsform nicht Teil der Kalibrierstation, da dort keine Kalibrierung, nämlich keine endgültige und genaue Festlegung des Aussendruchmessers des zu produzierenden Rohres stattfindet. Die dort vorhandenen Lamellen sind (unabhängig davon, ob sie – entgegen dem Wortlaut der Patentbeschreibung – als Leisten im Sinne des Klagepatents angesehen werden können) deshalb keine Kalibrierwerkzeuge. Es ist daher dem Wortsinn nach keine Ausnehmung an einem Kalibrierwerkzeug vorhanden.

b)

Für eine äquivalente Verletzung des Merkmals 3. d. ist nichts konkretes vorgebracht. Schon die hierfür erforderliche Gleichwirkung ist nicht dargetan. Die Klägerin hat selber nicht vorgetragen, dass Ausnehmungen, die nicht an Kalibrierwerkzeugen, sondern an anderen Teilen der Vorrichtung vorgesehen sind, gleichwirkend seien zu Ausnehmungen, die an den Kalibrierwerkzeugen sind.

c)

Hinsichtlich der sich kreuzenden Bänderlagen, welche bei der angegriffenen Ausführungsform im Anschluss an den Einlaufbereich eine Hülse bilden, trägt die Klägerin selbst nicht vor, dass die Bänder Ausnehmungen gemäß dem Klagepatent aufweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.