4b O 233/07 – Beteiligung an Nettolizenzeinnahmen (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1024

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. Oktober 2008, Az. 4b O 233/07

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 105.807,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2007 zu zahlen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

T a t b e s t a n d

Der Kläger macht gegen die Beklagte, die Inhaberin des am 06.07.1976 angemeldeten Patents DE 26 30 XXX.9 und weiterer, zur selben Patentfamilie gehörender, zum Teil erloschener Patente ist, in seiner Eigenschaft als Miterfinder dieses und weiterer Patente Arbeitnehmererfindervergütung für den Abrechnungszeitraum 2006 geltend. Diese Patente, die jeweils Technik für ein Planheitsmesssystem bei der Herstellung von biegsamen Metallbändern zum Gegenstand haben, lizenziert die Beklagte an Dritte. Für die nachstehend aufgeführten Patente (im folgenden: Vergütungspatente) ist der Kläger als Miterfinder benannt, nämlich
– DE 26 30 XXX.9,
– DE 29 24 XXX,
– DE 29 44 XXX,
– DE 33 26 XXX,
– DE 39 31 XXX und
– DE 40 27 XXX.

Für seine Stellung als Erfinder bzw. Miterfinder zahlte die Beklagte dem Kläger seit dem Jahre 1979 jährliche Vergütungen. Die damalige, mittlerweile verstorbene Justitiarin der Beklagten, Frau A, fertigte am 08.04.1983 einen Vermerk (Anlage K 16) für den damaligen Geschäftsführer der Beklagten, den Zeugen Dr. B, betreffend die Erfindungsvergütung für die Vergütungspatente. Sie empfahl, zu einer früheren Vergütungsregelung zurückzukehren, nach der die Miterfinder eine feste, nicht abgestaffelte Quote von den Nettolizenzeinnahmen als Vergütung erhalten sollten. Mit Schreiben vom 31.12.1982 (Anlage K 1), unterzeichnet auch durch den Zeugen Dr. B, teilte die Beklagte dem Kläger mit:

„vereinbarungsgemäß wird die Erfindervergütung aus der Verwertung des obigen Schutzrechts und der zusätzlichen Schutzrechtsanmeldungen rückwirkend ab 1981 von der Nettolizenz berechnet.“

Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31.01.1988 als Arbeitnehmer beschäftigt. Für die Jahre 1981 bis einschließlich 2005 zahlte die Klägerin für die Vergütungspatente eine Erfindervergütung von jeweils einem Drittel (33,33 %) der Nettolizenzeinnahmen. Diese errechnete sich als die Summe aller mit den Vergütungspatenten erzielten Lizenzeinnahmen abzüglich Kosten für die Anmeldung, und Aufrechterhaltung der Patente, für den Abschluss von Lizenzverträgen sowie für allgemeine Kosten der Bearbeitung und Verwaltung. Im einzelnen zahlte die Beklagte an den Kläger und ab 1982 auch an die Miterfinder C, Dr. D und E folgende Arbeitnehmererfindervergütung (vgl. Anlagenkonvolut K 10):

– im Jahre 1981 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 198.156,50 DM eine Vergütung in Höhe von 66.052,17 DM;
– im Jahre 1982 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 88.039,00 DM eine Vergütung in Höhe von 29.346,33 DM;
– im Jahre 1983 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 181.892,67 DM eine Vergütung in Höhe von 60.630,90 DM;
– im Jahre 1984 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 373.470,53 DM eine Vergütung in Höhe von 124.490,18 DM;
– im Jahre 1985 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 256.299,07 DM eine Vergütung in Höhe von 85.433,00;
– im Jahre 1986 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 488.530,00 DM eine Vergütung in Höhe von 162.843,34 DM;
– im Jahre 1987 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 652.945,00 DM eine Vergütung in Höhe von 217.648,00 DM;
– im Jahre 1988 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 494.911,00 DM eine Vergütung in Höhe von 164.970,00 DM;
– im Jahre 1989 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 929.551,52 DM eine Vergütung in Höhe von 309.820,50 DM;
– im Jahre 1990 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 366.203,00 DM eine Vergütung in Höhe von 122.067,66 DM;
– im Jahre 1991 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 678.655,00 DM eine Vergütung in Höhe von 226.218,30 DM;
– im Jahre 1992 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 230.987,88 DM eine Vergütung in Höhe von 76.995,96 DM;
– im Jahre 1993 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 129.494,73 DM eine Vergütung in Höhe von 43.164,90 DM;
– im Jahre 1994 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 341.476,65 DM eine Vergütung in Höhe von 113.825,56 DM;
– im Jahre 1995 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 961.507,60 DM eine Vergütung in Höhe von 320.502,50 DM;
– im Jahre 1996 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 642.315,58 DM eine Vergütung in Höhe von 214.105,18 DM;
– im Jahre 1997 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 870.748,05 DM eine Vergütung in Höhe von 290.249,36 DM;
– im Jahre 1998 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 714.067,91 DM eine Vergütung in Höhe von 238.022,64 DM;
– im Jahre 1999 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 478.524,30 DM eine Vergütung in Höhe von 159.508,10 DM;
– im Jahre 2000 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 413.338,07 DM eine Vergütung in Höhe von 137.779,36 DM;
– im Jahre 2001 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 531.242,92 DM eine Vergütung in Höhe von 177.080,97 DM;
– im Jahre 2002 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 146.397,84 EUR eine Vergütung in Höhe von 48.799,28 EUR;
– im Jahre 2003 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 356.418,49 EUR eine Vergütung in Höhe von 118.806,16 EUR;
– im Jahre 2004 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 14.829,40 EUR eine Vergütung in Höhe von 4.943,13 EUR;
– im Jahre 2005 bei Nettolizenzeinnahmen in Höhe von 135.082,28 EUR eine Vergütung in Höhe von 45.027,42 EUR.

Unter den Miterfindern teilte die Beklagte die Vergütungszahlungen in der Weise auf, dass sie in den Jahren von 1982 bis 2003 an den Kläger und den Miterfinder Dr. E jeweils 30 % der Vergütung zahlte, an die Miterfinder C und Dr. D jeweils 20 %; in den Jahren 2004 und 2005 zahlte die Beklagte an den Kläger und den Miterfinder C jeweils 31 % der Vergütung, an den Miterfinder Dr. D 23 % und an den Miterfinder E 15 %.

Im Jahre 2006 betrugen die Lizenzeinnahmen der Beklagten für die Vergütungspatente insgesamt 1.226.393,44 EUR, die abzugsfähigen Kosten insgesamt 101.747,85 EUR, so dass sich Netto-Lizenzeinnahmen in Höhe von 1.124.645,59 EUR ergeben.

Mit Schreiben vom 11.03.2007 (Anlage K 3) forderte der Kläger die Beklagte auf, Erfindungsvergütungen für das Jahr 2006 bis zum 23.03.2007 abzurechnen und den ihm zustehenden Anteil auszuzahlen. Mit weiterem Schreiben vom 04.04.2007 (Anlage K 4) setzte der Kläger der Beklagten eine weitere Zahlungsfrist bis zum 20.04.2007. Am 05.04.2007 kündigte die Beklagte an, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 29.000,00 EUR zu zahlen; diese Zahlung führte sie am 16.04.2007 aus.

Der Kläger behauptet, er und die weiteren Erfinder hätten mit der Beklagten eine Vereinbarung des Inhalts getroffen, dass den Erfindern eine Erfindervergütung gezahlt werden solle in Höhe von 33,33 Prozent der Netto-Lizenzeinnahmen, welche die Beklagte mit der Lizenzierung der fraglichen Patente erziele. Als Verteilungsschlüssel unter den Miterfindern sei vereinbart worden, dass der Kläger und der Miterfinder E jeweils 30 % der Vergütung erhalten sollten und die Miterfinder C und Dr. D jeweils 20 %. Diese Vereinbarung sei auch mit Wirkung für zukünftige Abrechnungsjahre geschlossen worden. Zu dieser Vereinbarung sei es in der Weise gekommen, dass die Beklagte gegenüber den Erfindern bis einschließlich zum Jahr 1980 einen Abrechnungsschlüssel angewandt habe, der von den insgesamt erhaltenen Lizenzzahlungen ausgegangen sei, von denen die Kosten für das Patent abgezogenen worden seien. Hiervon sei eine Erfindervergütung in Höhe von einen Drittel (= 33,33 Prozent) bestimmt worden, wovon der Kläger 30 Prozent, der Miterfinder C 20 Prozent, der Miterfinder Dr. D 20 Prozent und der Miterfinder E 30 Prozent erhalten hätten. Für das Kalenderjahr 1981 habe die Beklagte dann erstmals einen anderen Abrechnungsschlüssel angewandt, sie sei nämlich von den Bruttolizenzeinnahmen ausgegangen und habe dann gestaffelt nach der Höhe der Einnahmen unterschiedliche Prozentsätze angewandt. Dies habe den Kläger und die Miterfinder schlechter gestellt, worauf der Zeuge (und Miterfinder) Dr. D die damalige Justiziarin der Beklagten A in einem Gespräch am 03.11.1982 hingewiesen habe. Frau A habe daraufhin den Vermerk vom 08.04.1983 gefertigt. Der Zeuge Dr. B habe dann zusammen mit dem weiteren damaligen Geschäftsführer der Beklagten, dem Zeugen Prof. Dr. F entschieden, der Empfehlung der Justiziarin A zu folgen und die frühere Vergütungsregelung mit dem Kläger und den weiteren Miterfindern für die Zukunft zu vereinbaren. Daraufhin habe der Zeuge Dr. D mit der Justiziarin A eine entsprechende mündliche Vereinbarung getroffen.

Auf Grundlage dieser Vereinbarung schulde die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2006 ausgehend von der Nettolizenzeinnahme in Höhe von 1.124.645,59 EUR eine Erfindungsvergütung in Höhe von insgesamt 135.807,52 EUR, wovon die bereits erfolgte Zahlung in Höhe von 29.000,00 EUR abzuziehen sei, so dass sich eine restliche Zahlungspflicht der Beklagten in Höhe von 105.807,52 ergebe.

Der Kläger meint, auch ohne diese Vereinbarung betrage auf Grundlage der Regelung des § 9 ArbnErfG eine angemessene Vergütung des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum 2006 insgesamt 191.752,03 EUR. Ausgehend von Netto-Lizenzeinnahmen der Beklagten in Höhe von – unstreitig – 1.124.645,59 EUR sei ein Anteilsfaktor von 55 Prozent und ein Miterfinderanteil von 31 Prozent anzuwenden. Der Anteilsfaktor ergebe sich daraus, dass die Stellung der Aufgabe gemäß amtlicher Richtlinie (RL) Nr. 31 für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen mit der Wertzahl 6 zu bemessen sei, die Lösung der Aufgabe (RL Nr. 32) mit der Wertzahl 5 und die Aufgabe und Stellung des Klägers im Betrieb (RL Nr. 33) mit der Wertzahl 4, so dass sich eine Summe der Wertzahlen von 15 und daraus gemäß RL Nr. 37 ein Anteilsfaktor von 55 Prozent ergebe. Demnach bleibe die vereinbarte Vergütung hinter der gesetzlich vorgesehenen zurück, betrage nämlich nur etwa drei Fünftel. Im übrigen könne sich die Beklagte schon im Hinblick auf die Regelung des § 23 Abs. 2 ArbNErfG nicht auf eine Unbilligkeit der vereinbarten Vergütung berufen, da weder der Kläger noch die Beklagte dies – unstreitig – innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend machten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 105.807,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten Vereinbarungen zur Erfindervergütung jeweils nur mit Wirkung für einzelne Jahre abgeschlossen. Das ergebe sich schon daraus, dass in den Abrechnungsschreiben (Anlage K 1 und K 2) jeweils Bezug auf bestimmte Abrechnungszeiträume genommen werde. Die Parteien hätten eine flexible, auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum abgestimmte Vereinbarung gewollt.

Jedenfalls sei eine Vergütung in der vom Kläger verlangten Höhe unbillig i.S.v. § 23 Abs. 1 ArbEG. Auf Grundlage der amtlichen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst stehe dem Kläger für das Jahr 2006 eine Vergütung in Höhe von lediglich 224,61 EUR zu: Die Brutto-Lizenzeinnahme für 2006, die unstreitig 1.226.393,44 EUR betrug, sei mit einem Umrechnungsfaktor in Höhe von 20 Prozent zu multiplizieren, so dass sich ein Zwischenwert von 245.278,69 EUR ergebe. Dies entspreche der pauschalierten Ermittlung des Erfindungswerts nach Richtlinie Nr. 15. Dieser Zwischenwert sei weiter mit einem Koeffizienten für den Schutzrechtskomplexanteil zu multiplizieren. Das fragliche Patent gehöre zu einer Gruppe von insgesamt neun Patenten mit untergeordneter Bedeutung, auf die insgesamt ein Schutzrechts-Komplexanteil von 20 Prozent entfalle, mithin 2,222 % (= 20/9 %) auf das maßgebliche Patent. Hieraus ergebe sich ein weiterer Zwischenwert in Höhe von 5.445,19 EUR. Weiter sei mit einem Miterfinderanteil des Klägers in Höhe von 25 Prozent und mit einem auf den individuellen Erfindungswert abstellenden Anteilsfaktor von 16,5 % zu multiplizieren, so dass sich schließlich eine Vergütung in Höhe von 224,61 EUR für das Jahr 2006 ergebe.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.06.2008 (Bl. 75f. GA) durch Vernehmung der Zeugen Dr. D, Dr. B und Prof. F vor dem beauftragten Richter. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 12.08.2008 (Bl. 86ff. GA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2007 verhandelt (Bl. 15f. GA) hat, ohne die zuvor im Schriftsatz vom 22.11.2007 (Bl. 14 GA) erhobene Rüge der sachlichen Unzuständigkeit aufrecht zu erhalten, § 39 ZPO.

Die Klage ist zulässig. Für die Erhebung der Klage bestand nicht die Prozessvoraussetzung gemäß § 37 Abs. 1 ArbnErfG, die Schiedsstelle anzurufen. Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedurfte es deshalb nicht, weil mit der Klage Rechte aus einer Vereinbarung über die Höhe der Erfindervergütung geltend gemacht werden (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 ArbnErfG) und weil der Kläger nicht mehr Arbeitnehmer der Beklagten und aus deren Betrieb ausgeschieden ist (§ 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbNErfG).

II.

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Arbeitnehmererfindervergütung aus § 9 Abs. 1 ArbNErfG.

1.

Der Kläger war bis zum 31.01.1988 Arbeitnehmer der Beklagten. Während seiner Beschäftigung machte der Kläger – unstreitig – die den Vergütungspatenten zugrundeliegenden Erfindungen als Diensterfindungen, teils als Einzelerfinder, teils als Miterfinder. Ebenso ist unstreitig, dass die Beklagte die jeweiligen Diensterfindungen gemäß § 6 ArbNErfG unbeschränkt in Anspruch nahm.

Die Höhe der von der Beklagten geschuldeten Erfindervergütung ergibt sich aus der zwischen ihr, dem Kläger und den übrigen Miterfinden getroffenen Vergütungsvereinbarung. Diese Vereinbarung ist gegenüber einer Bestimmung der angemessenen Vereinbarung vorrangig, da sie als übereinstimmende Feststellung der Vergütung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 ArbNErfG wirkt.

2.

Diese Vereinbarung ist mit dem Inhalt zustande gekommen, dass der Erfinder bzw. die Miterfinder der Vergütungspatente insgesamt ein Drittel der Nettolizenzeinnahmen als Vergütung erhalten sollten, dass die Nettolizenzeinnahmen als Summe der Lizenzeinnahmen abzüglich bestimmter Kosten berechnet werden sollte, und dass diese Vergütungsvereinbarung zeitlich unbeschränkt gelten sollte. Dies steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Entsprechend dieser Vereinbarung hat die Beklagte die Erfindervergütung unstreitig in dem Zeitraum von 1981 bis 2005 an den Kläger und seine Miterfinder gezahlt.

a)

Der Zeuge Dr. D hat bekundet, er habe erstmals am 03.11.1981 ein Gespräch mit der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten, Frau A über die Frage der Höhe von Erfindervergütungen geführt. Sein Anliegen in dem Gespräch sei es gewesen, dass die Beklagte auf Einsprüche der Miterfinder hin zu einem „alten“ Abrechnungsschlüssel in der Vergütung der entsprechenden Erfindungen zurückkehren sollte. Die Beklagte habe nämlich diesen alten Abrechnungsschlüssel, nach welchem bis 1980 insgesamt ein Drittel der Nettolizenzeinnahme ohne Abstaffelungen an die Miterfinder gezahlt worden sei, durch einen „neuen“ Abrechnungsschlüssel ersetzt, nach dem ab 1981 eine abgestaffelte Quote der Bruttolizenzeinnahmen habe gezahlt werden sollen. Diese Abstaffelung habe für die Erfinder den Nachteil gehabt, dass die Vergütung im allgemeinen geringer ausfalle als bei einer nicht abgestaffelten Vergütung. Auf das Gespräch vom 03.11.1981 hin habe Frau A wegen Zeitmangels zunächst nichts unternommen und erst am 02.04.1982 die als Anlage K 14 zur Akte gereichte handschriftliche Notiz gefertigt und zur Klärung der Angelegenheit um zeitlichen Aufschub, sowie um die Fertigung eines Aktenvermerks durch ihn, den Zeugen Dr. D, gebeten. Den gewünschten Aktenvermerk, der als Anlage K 15 zur Akte gelangt ist, habe er umgehend, nämlich am 30.04.1982 gefertigt. Erst nachdem einige weitere Zeit vergangen sei, nämlich am 08.04.1983 habe Frau A die als Anlage K 16 zur Akte gelangte Notiz für die Geschäftsleitung der Beklagten gefertigt. Zeitlich nach Fertigung dieser Notiz hätten sowohl er als auch die anderen Miterfinder Gespräche mit Frau A geführt. In seinem Gespräch habe Frau A mitgeteilt, dass die Abrechnung ab dem Jahre 1981 korrigiert und nach dem alten Abrechnungsmodus erneut vorgenommen werden solle. Dies habe er in der Weise verstanden, dass der alte Abrechungsmodus fortan gelten solle. In dieser Weise habe er auch das Schreiben der Beklagten vom 30.06.1983 verstanden, das als Anlage K 1 zur Akte gelangt ist, und das er nach dem Gespräch mit Frau A erhalten habe.

b)

Die Kammer hält die Bekundungen des Zeugen Dr. D für glaubhaft. Der Zeuge hat, wie sich aus dem Protokoll der Beweisaufnahme vom 12.08.2008 (Bl. 86ff. GA) ergibt, während seiner Aussage die ihm vorliegenden Unterlagen zu Rate gezogen, so dass es erklärlich ist, wieso der Zeuge in der Lage war, den zeitlichen Ablauf anhand genauer Daten zu schildern. Dieser zeitliche Ablauf ist im übrigen gut nachvollziehbar: Es ist einsichtig, dass sich der Zeuge – sowie die übrigen Miterfinder – mit ihren Einwendungen gegen einen ihnen nachteilhaft erscheinenden Abrechnungsmodus zunächst an die Justitiarin der Beklagten wandten, und diese zunächst um nähere Sachverhaltsangaben bat, welche der Zeuge mit seinem Aktenvermerk vom 30.04.1982 (Anlage K 15) machte, und dass die Justitiarin sodann eine Vorlage an die Geschäftsführung der Beklagten in Gestalt der Notiz vom 08.04.1983 (Anlage K 16) richtete, und die Geschäftsführung daraufhin eine Entscheidung traf, welche die Justitiarin wiederum dem Zeugen und den übrigen Geschäftsführern mitteilte. Auch fügen sich die Angaben des Zeugen nahtlos in die als Anlagen K 14 bis K 16 zur Akte gereichten Unterlagen. Die Beklagte zieht die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit dieser Unterlagen nicht in Zweifel, so dass sie die Glaubhaftigkeit der Bekundungen auch unter Berücksichtigung dessen stützen, dass dem Zeugen diese Unterlagen vor seiner Vernehmung bekannt waren und er sich mit ihrer Hilfe auf die Aussage vorbereitet hat. Überdies spricht es für die Glaubhaftigkeit, dass sich die Schilderung der Ereignisse mit der Bekundung des Zeugen Dr. B deckt, der ausgesagt hat, er habe in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer keine unmittelbaren Gespräche mit Arbeitnehmererfindern geführt, dafür sei Frau A zuständig gewesen. Schließlich wird die Bekundung des Zeugen Dr. D dadurch gestützt, dass die Beklagte den vom Zeugen bekundeten Abrechnungsschlüssel unstreitig von 1981 bis einschließlich 2005, also über fünfundzwanzig Jahre hinweg ununterbrochen anwandte, indem sie ein Drittel der Nettolizenzeinnahmen an die Miterfinder vergütete. Diese unstreitige Tatsache stützt insbesondere die Bekundung des Zeugen, die Justitiarin Frau A habe erklärt, dass diese Abrechnungsschlüssel rückwirkend ab 1981 und zukünftig zeitlich unbegrenzt Anwendung finden solle. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte für ihre Version dargetan, wonach der Abrechnungsmodus für jedes Jahr neu bestimmt werden sollte. Sie hat nicht plausibel dargelegt, warum in jedem Jahr von 1981 bis 2005 immer wieder derselbe Abrechungsmodus vereinbart worden und erst im Jahr 2006, als die Nettolizenzeinnahmen einen deutlich über den Vorjahren liegenden Wert erreichten, eine Vereinbarung nicht zustande gekommen sein soll.

c)

Hieraus folgt der Abschluss einer wirksamen Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Höhe der gemäß § 9 Abs. 1 ArbnErfG dem Grunde nach geschuldeten Erfindervergütung. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte nicht nur in dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 31.12.1982 (Anlage K 1), sondern auch in einem späteren, nach der Entscheidung der Geschäftsführung der Beklagten stattfindenden Gespräch zwischen Frau A und dem Zeugen Dr. D rechtsverbindlich erklärt hat, an die Erfinder eine Vergütung in Höhe eines Drittels der erzielten Nettolizenzeinnahmen zu zahlen, und dass der Zeuge Dr. D dieses Angebot der Beklagten angenommen hat. Die in diesem Gespräch gemachte Erklärung der Frau A wirkte für und gegen die Beklagte, welche ihre Justitiarin konkludent zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit den Erfindern bevollmächtigt hat. Jedenfalls muss die Beklagte Erklärungen der Frau A nach dem Grundsatz der Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen, da diese mit Wissen der Beklagten Gespräche mit den Erfindern führte, in denen sie den Rechtsschein setzte, die von ihre abgegebenen Erklärungen zur Erfindungshöhe beruhten auf Entscheidungen der Geschäftsführung der Beklagten. Umgekehrt entfalteten die Erklärungen des Zeugen Dr. D Wirkung für und gegen sämtliche Erfinder nach dem Grundsatz der Anscheinsvollmacht. Der Zeuge Dr. D hat mit Wissen und Billigung der übrigen Miterfinder die Gespräche über die Höhe der Erfindervergütung geführt und hierzu den Aktenvermerk gemäß Anlage K 15 gefertigt.

Die so zustande gekommene Einigung über die Vergütungshöhe ist formlos wirksam, der Einhaltung von Schrift- oder Textform bedarf es nicht (Bartenbach / Volz, a.a.O. § 12 Rn. 18).

d)

Demgegenüber vermögen die Bekundungen der Zeugen Dr. B und Prof. F den vom Kläger erfolgreich geführten Beweis für den Abschluss der Vereinbarung nicht zu entkräften.

Der Zeuge Prof. F hat glaubhaft bekundet, persönlich keinerlei Erinnerungen mehr an den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Kläger und dessen Miterfindern zu haben. Der Zeuge hat dies in gut nachvollziehbarer Weise nicht nur mit dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf begründet, sondern auch damit, dass er als Geschäftsführer der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht für den Verwaltungsbereich zuständig war, dem die Justitiarin A angehört hatte, und in welchem die Zuständigkeit für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen angesiedelt gewesen sei. Letzteres deckt sich mit der Aussage des Zeugen Dr. B, dass Fragen der Erfindervergütung zum kaufmännischen Ressort der Beklagten gehört hätten, welches bei der Muttergesellschaft der Beklagten angesiedelt gewesen sei, und welches durch einen Herrn G geleitet worden sei. Auch hat der Zeuge Dr. B bekundet, der Zeuge Prof. F sei nicht für die Höhe von Erfindervergütungen verantwortlich gewesen.

Der Zeuge Dr. B hat ferner bekundet, er könne sich nicht daran erinnern, mit Frau A eine zeitliche unbegrenzte Vereinbarung über die Vergütungshöhe getroffen zu haben. Eine solche Vereinbarung wäre protokolliert worden und wäre über die gesetzlichen Vorgaben hinausgegangen, an die sich die Beklagte stets gehalten habe. Von einer Vergütungsvereinbarung, wonach die Vergütung sich an Netto- bzw. Bruttolizenzerträgen errechnete, habe er zwar gehört, die Einzelheiten seien allerdings im „kaufmännischen Ressort“ unter der Leitung des Herrn G bearbeitet worden. Dieses sei auch für die wirtschaftlichen Auswirkungen der Vergütungsvereinbarungen zuständig gewesen, über die er selber sich deshalb keine Gedanken gemacht habe. Auch wisse er zwar noch, dass der Kläger sich einmal gegen eine Neuregelung der Erfindervergütung gewandt habe, dies zu prüfen sei allerdings Sache der Justitiarin gewesen. Den Empfehlungen der Justitiarin und des Herrn G als kaufmännischen Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Beklagten sei er, der Zeuge Dr. B, generell gefolgt. Das Schreiben der Beklagten vom 31.12.1982 (Anlage K 1) habe er zwar mitunterschrieben, das sei für ihn aber ein Routinevorgang gewesen, an den er keine Erinnerung mehr habe. Er gehe aber davon aus, dass der in diesem Schreiben gebrauchte Ausdruck „rückwirkend“ den Sinngehalt habe, dass die Vergütung für die Jahre 1981 und 1982 nach dem alten Modus gezahlt werden sollte, dass dieser Modus aber nicht zeitlich unbegrenzt für die Zukunft gelten sollte. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass er den in der Notiz von Frau A vom 08.04.1983 gebrauchten Ausdruck „Einsprüche gegen die Berechnung der Arbeitnehmeranteile für das Jahr 1981“ (Anlage K 16) in der Weise verstanden habe, dass auf die Einsprüche der Miterfinder hin eine Vereinbarung für die Zukunft getroffen werden sollte. Wenn er es so verstanden hätte, hätte er die Justiziarin gefragt. Er habe an diese Dokument (die Anlage K 16) allerdings keine aktive Erinnerung.

Diese Bekundungen des Zeugen Dr. B stehen – ihre Richtigkeit unterstellt – der Feststellung einer Vereinbarung zwischen den Parteien gemäß den oben gemachten Ausführungen nicht entgegen. Der Zeuge konnte sich an die Einzelheiten der Geschehnisse nicht mehr erinnern. Das Schreiben der Beklagten vom 31.12.1982 (Anlage K 1) kannte er inhaltlich nicht mehr, wenngleich er seine Unterschrift auf dem Schreiben identifizieren konnte. Auch die Notiz der Frau A vom 08.04.1983 (Anlage K 16) war dem Zeugen nicht mehr erinnerlich. Die Angaben des Zeugen dazu, wie der Wortlaut dieser Dokumente zu verstehen seien, beruhen daher allein auf seiner Einschätzung vom heutigen Standpunkt aus. Sie belegen nicht, in welcher Weise der Zeuge die Formulierungen in den genannten Dokumenten zum damaligen Zeitpunkt verstanden hat, und lassen auch keinen Rückschluss darauf zu, in welcher Weise sich die Geschäftsführung der Beklagten im Hinblick auf die Erfindervergütungen für den Kläger und seine Miterfinder entschieden hat. Das vom Zeugen vom jetzigen Zeitpunkt her gemutmaßte Verständnis dieser Dokumente steht freilich im Gegensatz zu seiner Bekundung, er sei generell den Empfehlungen der Frau A gefolgt: Aus deren Notiz vom 08.04.1983 (Anlage K 16) geht hervor, dass ihrer Ansicht nach die Vergütung generell nach dem „alten“ Abrechnungsmodus zu bezahlen sei, weil nämlich der Übergang zum neuen Abrechnungsmodus die Erfinder schlechter stelle. Ein Verständnis dieser Notiz in der Weise, dass sie lediglich Bedeutung für das Jahr 1981 haben sollte, erscheint nicht möglich: Wenn tatsächlich die Vergütung für jedes Jahr erneut festzusetzen gewesen wäre, hätte sich die Justiziarin nicht mit dem Problem einer Schlechterstellung der Miterfinder befassen müssen, denn dann wäre der neue, nachteilhafte Abrechnungsmodus eben Grundlage der für dieses Jahr vereinbarten Vergütung gewesen. Wenn also der Zeuge Dr. B bekundet, er sei den Empfehlungen der Frau A im allgemeinen gefolgt, so deutet dies zusammen mit der Notiz gemäß Anlage K 16 eher darauf hin, dass der Zeuge seinerzeit damit einverstanden war, die Vergütung auch für die Zukunft gemäß dem alten Abrechnungsmodus, also in Höhe von einem Drittel der Nettolizenzeinnahmen zu vereinbaren. Auch ist die (ex post angestellte) Einschätzung des Zeugen nicht in Einklang damit zu bringen, dass er selber keine Betrachtungen zur wirtschaftlichen Auswirkung des einen oder des anderen Abrechnungsmodus gemacht haben will. Wenn der Zeuge die Vergütungsvereinbarung als Routinevorgang betrachtete und die wirtschaftlichen Details dem „kaufmännischen Ressort“ überließ, deutet auch das darauf hin, dass er gegen eine unbegrenzt geltende Vereinbarung zur Vergütungshöhe keine Einwendungen erhob. Schließlich lässt sich nicht nachvollziehen, warum die Beklagte, wenn sie nach Einschätzung des Zeugen Dr. B jedes Jahr erneut die Vergütungshöhe vereinbart haben dürfte, bis ins Jahr 2005 die Vergütung immer auf dieselbe Weise berechnete. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte eine über viele Jahre hinweg gleichförmige Abrechnung vermeiden und sich jährlich neue Vereinbarungen offen halten wollte, dann aber faktisch den stets gleichen Abrechnungsmodus über fünfundzwanzig Jahre hinweg anwandte.

3.

Das Vorbringen der Beklagten, der Zeuge Dr. B hätte für den Abschluss einer unbegrenzt laufenden Vereinbarung auf die Einhaltung der Schriftform bestanden (Schriftsatz vom 19.06.2008, Seite 2 = Bl 72 GA) bedurfte keiner Aufklärung. Erstens hat der Zeuge Dr. B in seiner Aussage vom 12.08.2008 nicht bekundet, dass er auf der Einhaltung einer Schriftform bestanden hätte. Vielmehr hat er ausgesagt, dass er es von einer dritten Person hätte protokollieren lassen, wenn er gegenüber den Erfindern eine unbefristete und verbindliche Zusage für die Höhe der Erfindervergütung getroffen hätte. Zweitens ist dieses Vorbringen nicht auf die Behauptung einer Tatsache, sondern auf eine Mutmaßung des Zeugen gerichtet, der sich nach seiner Bekundung an den konkreten Vorgang nicht mehr erinnern kann. Der insofern angebotene Beweis war daher nicht zu erheben.

4.

Ob die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zur Höhe der Erfindervergütung unwirksam ist, weil sie – worauf sich die Beklagte beruft – eine gemäß § 23 ArbnErfG unbillige Vergütungsregelung vorsieht, bedarf keiner Entscheidung. Auf die Frage der Unbilligkeit der Vergütung i.S.v. § 23 ArbNErfG kommt es nicht an, da keine der Parteien vorgebracht hat, sich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich hierauf berufen zu haben. Dies wirkt als Ausschlussfrist für den Einwand der Unbilligkeit (Bartenbach / Volz, ArbNErfG, 4. Aufl., § 23 Rn. 29). Es kann daher in diesem Zusammenhang dahinstehen, in welcher Höhe eine gemäß § 9 Abs. 2 ArbNErfG angemessene Vergütung zu bemessen ist.

5.

Auch im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch der Beklagten aus § 12 Abs. 6 ArbNErfG, dass der Kläger seine Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlange, bedarf es keiner Entscheidung darüber, in welcher Höhe die angemessene Vergütung nach dem Maßstab des § 9 Abs. 2 ArbnErfG zu bemessen ist.

Zum einen hat die Beklagte keine Tatsachen vorgetragen, die als wesentliche Veränderung der Umstände gemäß § 12 Abs. 6 ArbNErfG zu beurteilen und deshalb geeignet sind, einen Anspruch einer der Parteien auf Anpassung der gemäß der obigen tatrichterlichen Feststellung getroffenen Vergütungsvereinbarung zu begründen. Das Vorbringen der Beklagten zu dem Bestand der von der Vergütungsvereinbarung umfassten Schutzrechte kann einen solchen Anspruch nicht stützen. Änderungen, die den Bestand des Schutzrechts betreffen, lösen nicht die Rechtsfolge des § 12 Abs. 6 ArbnErfG aus, weil das spätere Erlöschen des Schutzrechts bereits ipso iure zum Erlöschen des Vergütungsanspruchs führt (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rn. 113). Dass sämtliche Schutzrechte erloschen seien, die von der Vergütungsvereinbarung umfasst sind, hat die Beklagte indes ebenfalls nicht vorgebracht. Auch auf das Vorbringen der Beklagten zur Miterfinderschaft des Klägers bei einigen der Vergütungspatente kommt es im Rahmen des § 12 Abs. 6 ArbnErfG nicht an. Die Parteien haben ihre Vergütungsvereinbarung auf alle Patente aus der Patentfamilie des „Planheitsmesssystems“ erstreckt und für alle diese Schutzrechte die Höhe der Vergütung vereinbart. Auf der einen Seite ist wiederum nicht dargetan, dass keine der so vergüteten Erfindungen vom Kläger als Erfinder oder Miterfinder stamme; auf der anderen Seite ist auch eine nachträgliche Änderung im Bestand der Miterfinderschaft nicht dargetan. Nur ein solcher Umstand bezüglich der Miterfinderschaft ist indes geeignet, einen Anspruch auf Anpassung gemäß § 12 Abs. 6 ArbnErfG auszulösen (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rn. 110).

Zum anderen führte eine etwaige wesentliche Veränderung der Umstände nicht automatisch zu einer Abänderung der Vergütungsvereinbarung, sondern würde lediglich einen Anspruch der Beklagten gegen den Kläger und die übrigen Miterfinder begründen, in eine Abänderung der Vergütungsvereinbarung einzuwilligen. Bis zur erfolgreichen klageweisen Durchsetzung dieses Anspruchs ist die Beklagte an die einmal rechtsgeschäftlich getroffene Vereinbarung gebunden und steht ihr auch kein Recht zur einseitigen Festsetzung der Vergütung zu (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rn. 146f.).

Da es somit auf eine etwaige wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne von § 12 Abs. 5 ArbnErfG nicht ankommt, kann auch dahinstehen, in welche Vergütungshöhe die Parteien einzuwilligen verpflichtet wären, welche Vergütungshöhe also unter Beachtung des Maßstabes von § 9 Abs. 2 ArbnErfG und der entsprechenden Richtlinie angemessen ist. Zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt schuldet die Beklagte der Höhe nach eine Vergütung gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.

6.

Demnach hat der Kläger Anspruch auf Zahlung weiterer 108.807,52 EUR als Erfindervergütung für das Jahr 2006. Die Nettolizenzeinnahmen der Beklagten betrugen 2006 insgesamt 1.124.645,59 EUR; hiervon ein Drittel ist ein Betrag von 374.881,86 EUR. Die Beklagten sind der klägerischen Behauptung, auf ihn würden 31 % der Gesamtvergütung gemäß der Vereinbarung entfallen, nicht entgegengetreten, so dass auf den Kläger 31 % von 374.881,86 EUR entfallen, mithin 116.213,38 EUR, zuzüglich Umsatzsteuer von 16 %, mithin 18.594,14 EUR, insgesamt also 134.807,52 EUR. Hierauf leistete die Beklagte bereits 29.000,00 EUR, so dass sich eine Restforderung in Höhe von 105.807,52 EUR ergibt.

7.

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 04.04.2007 (Anlage K 4), das der Beklagten unstreitig zuging, hat der Kläger die Beklagte wirksam zur Zahlung der Erfindervergütung gemahnt und sie ab dem 21.04.2007 in Verzug gesetzt.

III.
Der – nicht nachgelassene – Schriftsatz des Klägers vom 15.10.2008 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.