4b O 210/05 – Treppenwerbung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 910

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Juni 2008, Az. 4b O 210/05

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d
Der Kläger ist eingetragener Inhaber des am 12.02.2001 angemeldeten deutschen Patents 101 06 xxx (Anlage K 3, nachfolgend: DE-Klagepatent), dessen Anmeldung am 29.08.2002 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 20.03.2003. Das DE-Klagepatent steht in Kraft.
Der Kläger ist des weiteren Inhaber des europäischen Patents 1 297 xxx (Anlage K 20, nachfolgend: EP-Klagepatent), welches die Priorität des DE-Klagepatents in Anspruch nimmt, und auf der Anmeldung vom 12.02.2002 beruht, die am 02.04.2003 veröffentlicht wurde. Die Veröffentlichung des Hinweises der Patenterteilung erfolgte am 27.10.2004. Als Vertragsstaat ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt. Das EP-Klagepatent, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, steht in Kraft. Über den u.a. von der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 27.07.2005 erhobenen (Anlage L 6) Einspruch ist derzeit nicht entschieden.

Beide Klagepatente betreffen Verfahren zur Abbildung eines Bildes auf einer treppenartigen Fläche und Treppe. Ihre identischen nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 lauten jeweils wie folgt:
„1. Verfahren zur Abbildung eines Bildes (10) auf einer treppenartigen Fläche mit wenigstens zwei Teilflächen (11.9, 11.10, 11.11, 19 bzw. 20), die quer zu einer Sichtachse (A) verlaufen und längs der Sichtachse (A) relativ zueinander versetzt sind, gekennzeichnet durch die Schritte, dass:
– ein Augpunkt (AP) gewählt wird, der auf der Sichtachse (A) vor den Teilflächen (11) liegt;
– das Bild (10) dadurch in Teilbilder (10.1, 10.2, 10.3), die den Teilflächen (11.9 – 11.11) zugeordnet sind, unterteilt wird, dass es ausgehend vom Augpunkt (AP) auf die Teilflächen (11.9-11.11) projiziert wird; und
– jedes Teilbild (10.1-10.3) auf seine ihm zugeordnete Teilfläche (11.9-11.11) abgebildet wird.“

„2. Verfahren zur Abbildung eines Bildes (10) auf einer treppenartigen Fläche mit wenigstens zwei Teilflächen (11.9, 11.10, 11.11, 19 bzw. 20), die quer zu einer Sichtachse (A) verlaufen und längs der Sichtachse (A) relativ zueinander versetzt sind, gekennzeichnet durch die Schritte, dass:
– ein Augpunkt (AP) gewählt wird, der auf der Sichtachse (A) vor den Teilflächen (11.9 – 11.11) liegt;
– das Bild (10) derart in Teilbilder (10.1, 10.2, 10.3), die den Teilflächen (11.9 – 11.11) zugeordnet sind, unterteilt wird, dass das erste Teilbild (10.1), das der ersten, dem Augpunkt (AP) am nächsten liegenden Teilfläche (11.9) zugeordnet ist, entsprechend einem vorgegebenen Maßstab verändert wird und dass jedes weitere Teilbild (10.2, 10.3) relativ zu dem ersten Teilbild (10.1) entsprechend dem Abstand seiner ihm zugeordneten Teilfläche (11.10, 11.11) von dem Augpunkt (AP) vergrößert wird; und
– jedes Teilbild (10.1, 10.2, 10.3) auf seine ihm zugeordnete Teilfläche (11.9 – 11.11) abgebildet wird.“

Wegen des Wortlautes der weiteren Schutzrechtsansprüche wird auf die Klagepatente verwiesen.
Zur Veranschaulichung der Erfindung werden die identischen Figuren 2 und 4 der Klagepatente nachfolgend wiedergegeben. Sie zeigen die Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 2 ist eine Seitenansicht einer Treppe, auf deren Stufen ein Bild abgebildet ist. Figur 4 ist eine zentralperspektivische Vorderansicht der Figur 2, wie sie für ein Auge im Augpunkt erscheint.

Die Beklagte zu 2) bietet Treppen in Bahnhöfen als Werbefläche an. Im Januar 2005 warb sie für das Angebot zur Umsetzung der Treppenwerbung mit Preislisten und Informationen, die von der zwischenzeitlich durch Liquidation erloschenen J AG stammten. Mit dieser verband den Kläger zeitweise eine ausschließliche Lizenzvereinbarung.
Nunmehr arbeitet die Beklagte zu 2) mit der Beklagten zu 1) zusammen. Nachdem ein Kunde eine Treppe als Werbefläche gemietet und das gewünschte Werbemotiv übermittelt hat, sendet die Beklagte zu 2) dieses per Bilddatei an die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 1) versieht die Bilddatei unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Daten mit Schnittlinien und installiert – nachdem die Druckerei das Bild entsprechend den Schnittlinien konfektioniert, d.h. in Teilbilder geschnitten hat – das Bild (Werbemotiv) vor Ort. Die nähere Ausgestaltung dieser Treppenwerbung (im folgenden: angegriffene Ausführungsform I) ergibt sich aus den zur Akten gereichten Anlagen K 5, K 6, K 21, L 2 und L 3, auf welche Bezug genommen wird. Nachfolgend werden zum besseren Verständnis die Abbildungen 1 und 5 der Anlage K 21 eingeblendet.

Auf der Internetseite der Beklagten zu 2) finden sich – wie der Kläger erstmalig mit Schriftsatz vom 13. März 2008, eingegangen am 17. März 2008, unwidersprochen vortrug – unter der Rubrik „Download“ zum einen technische Hinweise zur Treppenstufenwerbung namens „Stair Poster / Stair Branding“ und zum anderen die Dateien „Layoutvorlage Stair Poster psd, 3,1 MB “ sowie „Layoutvorlage Stair Poster jpg, 200 kb“. Die erste Datei ist eine Vorlage für das Bildbearbeitungsprogramm Adobe Photoshop. Die zweite Datei ist eine Bilddatei. Die Layoutvorlagen (im folgenden: angegriffene Ausführungsform II) dienen jedenfalls der Veranschaulichung der angebotenen Treppenwerbung. Ihre Ausgestaltung ist den Anlagen K 23 bis K 25, L 8 bis L 10 zu entnehmen. Nachfolgend sind die Abbildungen der Seite 1 und der Seite 12 der Anlage L 9 eingefügt.

Der Kläger erachtet dies als wortsinngemäße – hilfsweise äquivalente – Verletzung der Ansprüche 1 und 2 der Klagepatente und nimmt die Beklagten deshalb unter dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch. Die Beklagten verstießen darüber hinaus gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, da sie mit ihrer Werbung den Eindruck erweckten, die dort gezeigte erfindungsgemäße Treppenwerbung könne von ihnen realisiert werden. Tatsächlich sei dies jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus hätten sie durch den Hinweis auf die Beklagte zu 2) die Herkunft der dargestellten Treppenwerbung verschleiert und irreführende Werbung betrieben.

Der Kläger beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung der – näher bezeichneten – gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
a) ein Verfahren zur Abbildung eines Motivs auf einer treppenartigen Fläche oder Treppe anzuwenden oder zur Anwendung anzubieten,
b) ein durch das Verfahren zur Abbildung eines Motivs auf einer treppenartigen Fläche oder Treppe unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,
wenn jeweils bei dem Verfahren zu a) oder b)
– ein Augpunkt gewählt wird, der auf der Sichtachse vor den Teilflächen liegt;
– das Bild dadurch in Teilbilder, die den Teilflächen zugeordnet sind, unterteilt wird, dass es ausgehend von dem Augpunkt auf die Teilfläche projiziert wird und
– dass jedes Teilbild auf seine ihm zugeordnete Teilfläche abgebildet wird
und/oder
– ein Augpunkt gewählt wird, der auf der Sichtachse vor den Teilflächen liegt;
– das Bild derart in Teilbilder, die den Teilflächen zugeordnet sind, unterteilt wird, dass das erste Teilbild, das der ersten, dem Augpunkt nächsten liegenden Teilefläche zugeordnet ist, entsprechend dem Abstand seiner ihm zugeordneten Teilfläche von dem Augpunkt vergrößert wird; und
– jedes Teilbild auf seine ihm zugeordnete Teilfläche abgebildet wird
2. hilfsweise, es bei Meidung der – näher bezeichneten – gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
a) ein Verfahren zur Abbildung eines Motivs auf einer treppenartigen Fläche oder Treppe anzuwenden oder zur Anwendung anzubieten,
b) ein durch das Verfahren zur Abbildung eines Motivs auf einer treppenartigen Fläche oder Treppe unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,
wenn jeweils bei dem Verfahren zu a) oder b)
Abbildungen / Motive ohne berechnete Verzerrung und somit ohne Kompensation der perspektivischen Besonderheit einer stufenversetzten Projektion auf Treppen verwendet werden, die ausschließlich entsprechend der Setzflächenhöhe und –breite der jeweiligen Treppen geschnitten und anschließend installiert werden,
3. dem Kläger auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten jeweils die zu Ziffer I. 1 oder I. 2 bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 2005 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbeitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 1. April 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent EP 1 297 520 erhobenen Einspruch auszusetzen,
hilfsweise Vollstreckungsschutz.

Die Beklagten stellen die Verletzung der Klagepatente in Abrede. Bei der angegriffenen Ausführungsform I würde die natürliche perspektivische Verzerrung des Bildes, die sich für das Auge des Betrachters beim Betrachten eines zusammenhängenden Bildes ergebe, das sich über eine Mehrzahl von sich entfernenden Setzflächen von Treppenstufen erstrecke, nicht kompensiert. Es würden allein unverzerrte Bilder in waagerechte Streifen zerteilt, die der Höhe der Setzflächen der Treppe entsprächen. Deshalb seien die Teilbilder nicht durch die schutzrechtsgemäße Projektion ausgehend von einem Augpunkt hergestellt, der vor dem Bild angeordnet sei und (auch) nicht durch Vergrößerung nach dem vorgegebenen Maßstab verändert. Da der zentrale Gedanke der Klagepatente sei, die perspektivische Verzerrung zu kompensieren, die angegriffene Ausführungsform I hiervon jedoch gerade keinen Gebrauch mache, scheide auch eine äquivalente Verwirklichung aus. Gleiches gelte mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform II, welche überdies mit der tatsächlichen Herstellung der Bilder nichts zu tun habe. Es handele sich nicht um eine Druckvorlage, sondern nur um eine Simulation einer möglichen Werbung. Dabei werde das klagepatentgemäße Verfahren nicht angewendet.
Die Beklagten erheben zudem den Formstein-Einwand und berufen sich auf ein Vorbenutzungsrecht. Sie sind des weiteren der Ansicht, das Verfahren sei jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von der Beklagten zu 1) eingelegten Einspruch auszusetzen, da sich das EP-Klagepatent wegen mangelnder Patentfähigkeit, fehlender Neuheit und aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht als rechtsbeständig erweisen werde.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens entsprechend dem Beweisbeschluss vom 11. April 2006 (Bl. 105 ff. der Gerichtsakte). Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. Burkhardt vom 30. Juli 2007 (Bl. 156 ff. der Gerichtsakte) sowie auf die Niederschrift der Sitzung vom 22. April 2008 (Bl. 207 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Weder ist ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz wegen unrechtmäßiger Benutzung der Klagepatente gegeben noch können wettbewerbsrechtliche Ansprüche zugesprochen werden.

I.
Die Klagepatente betreffen Verfahren zur Abbildung eines Bildes auf einer treppenartigen Fläche mit wenigstens zwei Teilflächen, die quer zu einer Sichtachse verlaufen und längs der Sichtachse relativ zueinander versetzt sind, sowie eine Treppe, auf der ein Bild abgebildet ist.

Derartige Verfahren und Treppen sind – wie die Klagepatente einleitend anführen – zum Beispiel aus Kaufhäusern und Sportstadien bekannt. Bei diesen bekannten Treppen ist auf jeweils einer Setzfläche ein Bild aufgebracht, das in einem Kaufhaus ein Schriftzug mit dem Namen des Kaufhauses oder einen Hinweis wie „Zur Kinderabteilung“ und in einem Sportstadion die Angabe der Sitzreihe einer Tribüne sein kann. Bei diesen bekannten Verfahren entsprechen die Teilflächen den Setzflächen der Treppe und die Sichtachse verläuft im Wesentlichen horizontal durch die Augen einer Person, die vor der aufwärts führenden Treppe steht.
Als Stand der Technik benennt das DE-Klagepatent insoweit ausdrücklich die DE 94 14 565 D 1 sowie die DE 34 40 468 A 1. In der erst genannten Druckschrift wird eine Rolltreppe offenbart, bei der die Setzflächen der einzelnen Stufen jeweils eine auswechselbare Deckplatte aufweisen, auf der ein Bild aufgebracht ist. Die zweite Druckschrift beschreibt – so das DE-Klagepatent weiter – ein Verfahren, bei dem das Bild durch parallele Schnitte in streifenförmige Teilbilder mit konstanter Größe unterteilt und jedes Teilbild auf seine ihm zugeordnete Teilfläche abgebildet wird. Dabei sind die Teilbilder so groß wie die Teilflächen. Das EP-Klagepatent verweist auf die in den Dokumenten DE-A-4 314 772 und US-A-5 685 412 beschriebene Verfahren, welche den bereits oben angeführten Inhalt aufweisen.
An dem von ihnen jeweils beschriebenen Stand der Technik kritisieren die Klagepatente es als nachteilig, dass die maximale Größe des Bildes durch die Größe und Form einer einzelnen Setzfläche definiert sei, so dass die Höhe des Bildes auf die Stufenhöhe der Treppe begrenzt sei, die in der Regel ungefähr 18 cm betrage.

Ausgehend hiervon ist es die übereinstimmende Aufgabe beider Klageschutzrechte, ein Verfahren sowie eine Treppe der zu Beginn genannten Art zu schaffen, die größere Bilder ermöglichen.

Zur Lösung dieses technischen Problems sehen sowohl das DE-Klagepatent als auch das EP-Klagepatent in wortlautidentischen Ansprüchen 1 und 2 die Kombination folgender Verfahrensschritte vor:

Anspruch 1

1.1 Verfahren zur Abbildung eines Bildes (10) auf einer treppenartigen Fläche mit wenigstens zwei Teilflächen (11.9, 11.10, 11.11, 19/20), die quer zu einer Sichtachse (A) verlaufen und längs der Sichtachse (A) relativ zueinander versetzt sind;
1.2 ein Augpunkt (AP) gewählt wird, der auf der Sichtachse (A) vor den Teilflächen (11) liegt;
1.3 das Bild (10) dadurch in Teilbilder (10.1, 10.2, 10.3), die den Teilflächen (11.9–11.11) zugeordnet sind, unterteilt wird, dass es ausgehend vom Augpunkt (AP) auf die Teilflächen (11.9-11.11) projiziert wird; und
1.4 jedes Teilbild (10.1-10.3) auf seine ihm zugeordnete Teilfläche (11.9-11.11) abgebildet wird.

Anspruch 2

2.1 Verfahren zur Abbildung eines Bildes (10) auf einer treppenartigen Fläche mit wenigstens zwei Teilflächen (11.9, 11.10, 11.11, 19), die quer zu einer Sichtachse (A) verlaufen und längs der Sichtachse (A) relativ zueinander versetzt sind;
2.2 ein Augpunkt (AP) gewählt wird, der auf der Sichtachse (A) vor den Teilflächen (11) liegt;
2.3 das Bild (10) derart in Teilbilder (10.1, 10.2, 10.3), die den Teilflächen (11.9–11.11) zugeordnet sind, unterteilt wird, dass das erste Teilbild (10.1), das der ersten, dem Augpunkt (AP) am nächsten liegenden Teilfläche (11.9) zugeordnet ist, entsprechend einem vorgegebenen Maßstab verändert wird und dass jedes weitere Teilbild (10.2, 10.3) relativ zu dem ersten Teilbild (10.1) entsprechend dem Abstand seiner ihm zugeordneten Teilfläche (11.10, 11.11) von dem Augpunkt (AP) vergrößert wird; und
2.4 jedes Teilbild (10.1-10.3) auf seine ihm zugeordnete Teilfläche (11.9-11.11) abgebildet wird

II.
Die angegriffenen Ausführungsformen I und II machen von der technischen Lehre der Klagepatente weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise Gebrauch. Sie verwirklichen zwar – wie die Parteien zu Recht annehmen – die Merkmale 1.1 und 1.4 des Anspruchs 1 sowie die Merkmale 2.1 und 2.4 des Anspruchs 2. Es mangelt jedoch an einer Verwirklichung der Merkmale 1.2 und 1.3 des Anspruchs 1 sowie der Merkmale 2.2 und 2.3 des Anspruchs 2. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest.

1)
Die mit den Klagepatenten unter Schutz gestellten Verfahren nach Anspruch 1 und Anspruch 2 setzen in ihren Merkmalen 1.2 und 1.3 bzw. 2.2 und 2.3 voraus, dass die perspektivische Verzerrung, die sich daraus ergibt, dass die einzelnen Teilbilder unterschiedlich vom Auge des Betrachters entfernt sind, durch eine korrigierende Vergrößerung der weiter entfernten Teilbilder kompensiert wird. Beide Verfahren erfordern eine verzerrungsfreie Wiedergabe von Bildern mit Hilfe einer Zentralprojektion. Während Anspruch 1 sich hierbei u.a. des Strahlensatzes bedient, gibt Anspruch 2 als Kompensationsweg einen bestimmten Algorhythmus vor. Der Unterschied der beiden Verfahrensansprüche besteht (nur) in der Art und Weise wie die erfindungsgemäße Zentralprojektion zu erfolgen hat. Eine Abbildung eines Bildes auf eine Treppe unter Anwendung einer Parallelprojektion, bei der die Bildvorlage in Streifen geschnitten und in unveränderter Größe ohne Ausgleich der perspektivischen Verzerrung auf die Setzflächen gebracht wird, ist hingegen von keinem der beiden Ansprüche erfasst.

Zu diesem Verständnis gelangt der Fachmann – ein Diplom-Ingenieur mit einigen Jahren praktischer Erfahrung im Bereich der Bildverarbeitung – zunächst in Ansehung des Anspruchswortlauts.
In Anspruch 2 wird die Veränderung der Teilbilder entsprechend einem vorgegebenen Maßstab explizit angesprochen und damit ein deutlicher Hinweis auf die Zentralprojektion gegeben.
Gleiches gilt für Anspruch 1, auch wenn in diesem allein von „projizieren“ die Rede ist. Unter Projektion ist nach allgemeinem Fachverständnis eine Abbildung eines Raumgebildes auf einer Ebene oder eine Abbildung eines Bildes/Objektes in einer Bildebene zu verstehen (Anlage D 9). Der Begriff bringt mithin zum Ausdruck, dass die Teilflächen so gestaltet werden, wie wenn das Bild – mit einem Diaprojektor – auf die Teilflächen projiziert würde.
Hinzu tritt, dass in beiden Ansprüchen auf einen auf der Sichtachse vor den Teilflächen liegenden Augpunkt abgestellt wird. Die Auswahl und/oder das Vorsehen eines solchen Augpunktes ist jedoch – wie der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar und widerspruchsfrei erläutert und bestätigt hat – nur bei der Zentralprojektion vonnöten. Dementsprechend definieren die Klagepatente den Augpunkt auch als den „Ausgangspunkt für die Abbildung des Bildes auf der treppenartigen Fläche beziehungsweise auf den Teilflächen“, der somit diejenige Position definiert, „von der aus ein Betrachter das Bild mit den geringsten perspektivischen Verzerrung wahrnimmt. Er wird entsprechend den jeweiligen Umständen gewählt…“ (Anlage K 3 Absatz [0012], Anlage K 20 Absatz [0010]). Benötigt wird der Augpunkt – wie insbesondere die Beschreibung der bevorzugten Ausführungsbeispiele weiter zeigt – für die Unterteilung des Bildes in die drei Teilbilder; von ihm ausgehende und auf die Setzflächen treffende Strahlen bestimmen die einzelnen Teilbilder (Anlage K 3 Absatz [0037] ff., Anlage K 20 Absatz [0040] ff.). Der Augpunkt ist bei der Projektion und der Auswahl des zutreffenden Vergrößerungsmaßstabes von entscheidender Relevanz. Die Maßstabsveränderung ist auf ihn bezogen; die Entfernung vom Augpunkt zu den Setzflächen bestimmt das Ausmaß der Kompensation bei den einzelnen Teilbildern. Er stellt den fiktiven Betrachter dar, für den das Gesamtbild ohne perspektivische Verzerrung auf den einzelnen Stufen dargestellt werden soll.

Zu dem dargelegten Verständnis wird der Fachmann des weiteren durch den Beschreibungstext geleitet. Dieser verweist in seinem allgemeinen Teil ausdrücklich darauf, dass die patentgemäße Aufgabe in einer ersten Variante durch die Verfahrensschritte des Anspruchs 1 und in einer zweiten Variante durch die Verfahrensschritte des Anspruchs 2 gelöst werden (Anlagen K 3/K 20, Absätze [0005], [0006]). Weiter heißt es in der – wie die Anhörung des Sachverständigen zutage gefördert hat – zentralen Beschreibungsstelle Absatz [0009], dass bei beiden Varianten – d. h. beim Verfahren nach Anspruch 1 und nach Anspruch 2 (vergleiche Absätze [0005], [0006]) – die perspektivische Verzerrung, genauer gesagt Verkleinerung kompensiert wird, die sich für das Auge eines Betrachters deshalb ergibt, weil die Setzflächen (für die Teilbilder) längs der Sichtachse relativ zueinander versetzt sind und somit in unterschiedlichen Abständen zu dem Augpunkt liegen. Absatz [0011] der allgemeinen Beschreibung der Klagepatente erläutert darüber hinaus, dass die Unterteilung des Bildes in die Teilflächen bei der ersten Variante (gemeint ist das Verfahren nach Anspruch 1) mit Hilfe der Zentralprojektion und bei der zweiten Variante (gemeint ist das Verfahren nach Anspruch 2) rechnerisch mit Hilfe von Vergrößerungsmaßstäben erfolgt.

Folgerichtig beschreiben auch die bevorzugten Ausführungsbeispiele zunächst in den Absätzen [0040] – [0043] der Klagepatente eine erste Ausführungsform, bei der mittels der Methodik der Zentralprojektion die Teilbilder so vergrößert werden, dass sie die perspektivische Verkleinerung mit zunehmendem Abstand vom Augpunkt ausgleichen, und sodann eine zweite Ausführungsform, bei der dasselbe auf rein rechnerischem Wege geschieht. Das erste Ausführungsbeispiel beschreibt ersichtlich das Verfahren nach Anspruch 1, das zweite Ausführungsbeispiel dasjenige des Anspruchs 2.

Schließlich wird der Fachmann nicht außer Acht lassen, dass die Klagepatente an keiner Stelle eine andere Art der Projektion als die der Zentralprojektion erwähnen. Dem Fachmann wird – wie der Sachverständige nachvollziehbar und anschaulich erörtert hat – nirgends eine andere Aufteilung eines Bildes an die Hand gegeben. Die Klagepatente bieten insbesondere keinerlei Anhalt dafür, dass auch eine Parallelprojektion erfindungsgemäß ist.

2)
Eine wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 1.2 und 1.3 des Anspruchs 1 der Klagepatente bzw. der Merkmale 2.2 und 2.3 des Anspruchs 2 der Klagepatente ist bei der angegriffenen Ausführungsform I nicht festzustellen.
Wie der Sachverständige in verständlichen Worten, ohne Widersprüche und in überzeugender Art und Weise nachvollziehbar erläutert hat, sind die Abbildungen der Anlagen K 5, K 6, K 21, L 2 und L 3 allesamt mittels einer Parallelprojektion erzeugt worden. Die Kammer hat keinen Anlass, das Ergebnis der sachverständigen Begutachtung der Abbildungen in Zweifel zu ziehen.

Ein Indiz für die Herstellung eines Treppenbildes im Wege der Parallelprojektion ist der horizontale Versatz vertikaler Kanten innerhalb des über die Treppenstufen abgebildeten Bildes. In der Regel führt die Parallelprojektion – da keine Kompensation der perspektivischen Verzerrung vorgenommen wird – zu einem seitlichen Versatz der vertikal durch das Bildmotiv laufenden Linien, wobei dieser Versatz umso stärker ist, je weiter diese Kanten im Außenbereich des Bildes liegen. Der Versatz über die Treppenstufen hinweg ist dann deutlich erkennbar. In der Mitte eines Bildes ist ein derartiger Versatz hingegen kaum oder gar nicht zu erkennen.
Ein weiteres Indiz für die Verwendung dieser Projektionsart ist der optische Eindruck, den der Betrachter beim Ansehen des Bildes gewinnt. Dadurch, dass das Bild so wirkt, als ob die Vorlage auf einer schrägen Ebene mit den Unstetigkeiten einer Treppe liegt, wird der Eindruck vermittelt, die im oberen Teil des Bildes befindlichen Motivteile seien im Vergleich zu den im unteren Teil des Bildes liegenden Motivteilen verkleinert. Das Bild wirkt nach oben/hinten verjüngt; die unteren Motivteile erscheinen demgegenüber vergrößert. Dieser optische Eindruck kann allerdings nur dann als stichhaltiger Beleg herangezogen werden, wenn das Originalbild zur Verfügung steht, so dass eine vergleichende Betrachtung vorgenommen werden kann. Denn sofern bereits das Originalbild in bzw. aus einer besonderen Perspektive aufgenommen wurde, z.B. in der sogenannten Froschperspektive, trägt bereits dieses Komponenten des eben genannten optischen Eindrucks in sich.

Sämtliche der Abbildungen der genannten Anlagen weisen den für die Parallelprojektion typischen Versatz auf. Der Sachverständige hat dies mehrfach erläutert und bestätigt. Sofern der Kläger die sachverständige Begutachtung in Zweifel zieht, vermag er damit nicht durchzudringen. Andere Erkennungsindizien als die genannten, hat der Kläger nicht dargetan. Er hat sich auch nicht dagegen gewandt, dass die vom Sachverständigen genannten Indizien diejenigen sind, die für eine Parallelprojektion sprechen. Anhaltspunkte, die eine mangelnde Sachkunde des Sachverständigen andeuten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Überdies ist auf die Inaugenscheinnahme der Abbildungen zu verweisen.
Demnach zeigt auch die Abbildung „Läufer“ der Anlage K 21 (1. Seite) ein Bild, das mittels Parallelprojektion entstanden ist. Ein seitlicher Versatz horizontaler Linien über die Treppenstufen hinweg ist zwar – wie der Sachverständige im einzelnen erläutert hat – schwer auszumachen, da sich das entscheidende Motiv im wesentlichen in der Bildmitte befindet und das Objekt, der Läufer, relativ schmal ist. Gleichwohl ist ein seitlicher Versatz am rechten Unterarm des Läufers, an dessen Innenkante zu erblicken. Auch der linke Oberarm des Läufers zeigt – wenn auch in sehr schwacher Ausprägung – einen entsprechenden Versatz. Darüber hinaus erscheinen die Beine des Läufers relativ zum Körper größer und der Kopf sowie der Oberkörper verkleinert. Das Bild verjüngt sich nach hinten. Dieser optische Eindruck kann vorliegend auch volle Beachtung finden. Der Sachverständige hat nach Vorlage einer Ablichtung des (vermeintlichen) Originalbildes – die der Kläger erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. April 2008 mit der Erklärung vorlegte, er habe diese nicht früher in Händen gehalten – erklärt, ein Vergleich der Bilder zeige ganz klar, dass die Realisierung eine Parallelprojektion ist. Bei vergleichender Inaugenscheinnahme der beiden Bilder ist zu erkennen, dass der Oberkörper auf der Abbildung Anlage K 21 deutlich schmaler ist als auf dem (vermeintlichen) Originalbild und dass die Länge der Beine im Vergleich zum Oberkörper vergrößert erscheint. Ferner ist der letzte Teil des Kopfes durch eine Abschattung verkürzt und der seitliche Versatz der vertikalen Linien des linken Unterarms durch den Vergleich der Bilder deutlich wahrzunehmen.

3)
Eine wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 1.2 und 1.3 des Anspruchs 1 der Klagepatente bzw. der Merkmale 2.2 und 2.3 des Anspruchs 2 der Klagepatente ist ebenso wenig bei der angegriffenen Ausführungsform II festzustellen.
Auch bei Benutzung dieser Layoutvorlagen erfolgt keine Abbildung eines Bildes mithilfe der erfindungsgemäßen Zentralprojektion. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der mündlichen Ausführungen des Sachverständigen, die auch insoweit keinerlei Widersprüche oder Ungereimtheiten enthielten oder Zweifel aufkommen lassen, fest.

Zunächst kann nicht die Feststellung getroffen werden, dass die angegriffene Ausführungsform II als Druckvorlage für die tatsächliche, auf den Treppenstufen anzubringende Werbung verwendet wird. Soweit der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger vorgetragen hat, die Layoutvorlagen dienten „der Vorbereitung“ der angebotenen Werbeformen, folgt daraus nicht zwangsläufig der Einsatz als Druckvorlage. Eine Layoutvorlage dient in der Regel der Veranschaulichung eines gedanklichen Bildes im Sinne eines tatsächlichen Entwurfs. Es wird ein Eindruck über die Form der späteren Ausführung vermittelt. Eine Druckvorlage hat demgegenüber eine andere Funktion und Aufgabe. Sie muss deshalb auch andere technische Voraussetzungen erfüllen, insbesondere in bezug auf die Auflösung der Bildpunkte. Hierauf haben die Beklagten zu Recht hingewiesen. Sie haben überdies auf die Anlage K 24 verwiesen und zutreffend dargestellt, dass den vorgelegten technischen Hinweisen nähere Angaben zur Form der erforderlichen Druckvorlagen zu entnehmen sind. In den technischen Hinweisen finden die Layoutvorlagen keine Erwähnung. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angebotenen Beweismittel, Inaugenscheinnahme der Internetseite oder der Dateien, vermögen eine Verwendung der angegriffenen Ausführungsform II als Druckvorlage nicht zu belegen. Sie zeigen allein die (mögliche) Nutzung durch bspw. einen potentiellen Kunden, und zwar in der Weise, dass dieser sich mit Hilfe der Layoutvorlagen einen Eindruck dazu verschaffen kann, wie das von ihm gewünschte Werbebild auf einer Treppe abgebildet in etwa aussehen kann.

Die Datei „Layoutvorlage Stair Poster psd, 3,1 MB“ der angegriffenen Ausführungsform II weist drei Bildebenen auf, die übereinander liegend dargestellt bzw. darstellbar sind (siehe Anlage L 9). Als unterste Ebene ist unter der Bezeichnung „Hintergrund“ das Photo einer Bahnhofstreppe vorgesehen, die zwischen zwei Rolltreppen liegt. Auf dieser Treppe ist mit einem Ebenenrahmen ein Rechteck markiert, welches die Anordnung der möglichen Werbung angibt. In einer weiteren Ebene mit der Bezeichnung „Motivfläche“ befindet sich ein weißes Viereck in Form eines Trapezes. In diese Motivfläche kann das Werbebild eingefügt werden. Der Rest der Ebene ist transparent ausgeführt, so dass darunter liegende Ebenen an diesen Stellen sichtbar bleiben. Die dritte Ebene heißt „Treppenüberleger“ und beinhaltet eine Teilkopie des Bildes einer Treppe. Dabei ist der Bereich der Treppe aus der Ebene „Hintergrund“ kopiert worden, der unmittelbar deckungsgleich mit der trapezförmigen Motivfläche ist. Die Bereiche, auf denen die einzelnen Werbepaneele auf den Setzflächen der Treppe angeordnet werden können, sind auf dieser Kopie des Treppenbildes ausgeschnitten und transparent ausgeführt.

Bei Nutzung der Layoutvorlage wird eine Simulation einer gewünschten Treppenwerbung erstellt. Diese Simulation basiert auf einer Parallelprojektion. Der Sachverständige hat anschaulich und eindringlich erläutert, dass das Originalbild vom Kunden bzw. Nutzer beim Einfügen in die Ebene „Motivfläche“ so verzerrt wird bzw. verzerrt werden muss, dass es in das vorgegebene schräge Trapez hineinpasst. Damit realisiert der Nutzer automatisch eine Verkleinerung der oberen Bildpartien. Das Bild wird dadurch perspektivisch so verändert, als ob es auf einer Schräge liegt. Es bzw. sein oberer Teil verjüngt sich trapezförmig nach hinten, die oberen Bildkanten werden nach innen eingerückt. Damit vollzieht der Nutzer selbst eine Parallelprojektion. Und auch der Betrachter des simulierten Bildes nimmt dieses Kennzeichen der Parallelprojektion wahr.
Dem steht nicht entgegen, dass in der simulierten Werbung nach Verwendung der Ebene „Treppenüberleger“ – wodurch diejenigen Bildbereiche des Werbebildes ausgeblendet werden, die sich an Stellen befinden, auf denen an der Treppe keine Werbetafeln angebracht würden – kein seitlicher Versatz vertikaler Bildlinien zu erkennen ist. Bei der Layoutvorlage handelt es nur um eine zweidimensionale Projektion. Eine solche gibt die tatsächlichen dreidimensionalen (Raum-)Verhältnisse, insbesondere die typischen Abstandssprünge einer Treppe, nicht wieder. Vielmehr ist ein stetiger Übergang von ganz fern bis ganz nah vorhanden; ein Versatz tritt deshalb infolge der nur zweidimensionalen Darstellung nicht auf. Es kommt (nur) zu einer primitiven Verzerrung auf eine Ebene. Bei der angegriffenen Ausführungsform II wird sozusagen eine Parallelprojektion in „schlechter“ Form durchgeführt. Es wird nur eine ungefähre Simulation der in der Realität möglichen Werbung gezeigt.

Eine Zentralprojektion des Werbemotivs findet folglich seitens des Nutzers der angegriffenen Ausführungsform II zu keinem Zeitpunkt statt. Ein erfindungsgemäße Kompensation der perspektivischen Verzerrung erfolgt nicht. Auch ein Betrachter der Simulation, der diese nicht selbst erstellt hat, gewinnt nicht den Eindruck, dass das dargestellte Bild mittels einer erfindungsgemäßen Zentralprojektion erstellt worden sei.

4)
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die technische Lehre der Klagepatente auch nicht in äquivalenter Weise.
Es fehlt jedenfalls an der Gleichwertigkeit des Austauschmittels – Parallelprojektion statt Zentralprojektion. Bei einer Orientierung an dem Sinngehalt der in den Klagepatenten unter Schutz gestellten Lehre bieten sich für den Fachmann keinerlei Anhaltspunkte dafür, dieses Austauschmittel als gleichwertige Lösung des zugrunde liegenden technischen Problems in Betracht zu ziehen. Die Klagepatente stellen, wie ausgeführt, die Kompensation der perspektivischen Verzerrung sowohl in dem Verfahren nach Anspruch 1 wie auch in dem Verfahren nach Anspruch 2 als ihr zentrales Anliegen dar. Es wird allein die Zentralprojektion erörtert und als das erfindungsgemäße Mittel der Kompensation beleuchtet. Hinweise auf andere Projektionsarten finden sich nicht. Weshalb der Fachmann angesichts dessen gerade von der Zentralprojektion abkehren und einen Verzicht der Kompensation als gleichwertig ansehen sollte, ist nicht zu erkennen.

III.
Einer Erörterung der weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen – insbesondere des Formstein-Einwands, des Vorbenutzungsrechts und der Aussetzung – bedarf es mangels Verletzung der Klagepatente nicht.

IV.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche waren nicht zuzusprechen. Abgesehen davon, dass die Klageanträge den behaupteten Wettbewerbsverstoß in keiner Weise berücksichtigen, kommen auch in diesem Zusammenhang letztlich die Ausführungen unter II. zum Tragen. Die angegriffenen Ausführungsformen basieren abweichend von den Klagepatenten auf einer Parallelprojektion

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in den §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert wird bis zum 17. März 2008 auf 250.000,00 € und für die Zeit danach auf 350.000,00 € festgesetzt.