4b O 135/07 – Siebdrucksystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 898

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. Februar 2008, Az. 4b O 135/07

I. Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

a)
Siebdruckmaschinen des Typs A anzubieten und / oder zu liefern, die für ein Verfahren zur Herstellung von Siebdruckformen durch selektive Belichtung von deren lichtempfindlichem Schablonenmaterial geeignet und bestimmt sind, bei dem ein Belichtungssystem mit einer einen Lichtstrahl erzeugenden Lichtquelle mittels einer digitale Signale liefernden Signalquelle derart gesteuert wird, dass die gewünschten Stellen des Schablonenmaterials belichtet werden, und bei dem die Siebdruckform anschließend entwickelt wird, wobei der Lichtstrahl durch ein mikroelektromagnetisches Spiegelsystem mit einer Vielzahl von zumindest teilweise beweglichen Mikrospiegeln gelenkt wird, die in Abhängigkeit von den digitalen Signalen derart stellungsgesteuert werden, dass der Lichtstrahl selektiv auf das Schablonenmaterial gespiegelt wird, Schablonenmaterial und Belichtungssystem kontinuierlich relativ zueinander bewegt werden und die Lichtquelle kontinuierlich leuchtet;

b)
Belichtungsvorrichtungen zur Durchführung des vorstehend zu I.1.a) beschriebenen Verfahrens mit einer Halterung für die Siebdruckform, einem Belichtungssystem, das eine einen Lichtstrahl erzeugende Lichtquelle und einen Lichtausgang aufweist, und mit einer digitale Signale liefernden Signalquelle, welche mit dem Belichtungssystem in der Weise in Verbindung steht, dass entsprechend den Signalen die gewünschten Stellen des Schablonenmaterials belichtbar sind,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei das Belichtungssystem ein mikroelektromechanisches Spiegelsystem mit einer Vielzahl von zumindest teilweise beweglichen Mikrospiegeln aufweist, auf die der Lichtstrahl gelenkt ist, und dass die Stellung der beweglichen Mikrospiegel in Abhängigkeit von den Signalen derart veränderbar ist, dass der jeweils gespiegelte Teil des Lichtstrahls entweder in den Lichtausgang geht oder nicht, Halterung und Belichtungssystem kontinuierlich relativ zueinander bewegbar sind und die Lichtquelle ein Dauerlicht erzeugt;

2.
der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten zu 1., 2. und 3., die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.01.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

3.
Die Bekagten zu 2. und 3. werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter I.1.b) bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre –der Beklagten zu 2. und 3.– Kosten herauszugeben.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1., 2. und 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 10.01.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 25 % und den Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldnern zu 75 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 3. tragen diese selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4. werden der Klägerin auferlegt.

IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000 € und für die Beklagte zu 4.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

VI.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000.000 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Europäischen Patents EP 0 953 xxx (Anl. K 1, Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 29.04.1998 am 26.04.1999 angemeldet und dessen Erteilung am 10.12.2003 veröffentlicht wurde. Zu den benannten Vertragsstaaten gehört unter anderem auch die Bundesrepublik Deutschland.

Hauptanspruch 1 des Klagepatents betrifft ein Verfahren und hat folgenden Wortlaut:

„Verfahren zur Herstellung von Siebdruckformen durch selektive Belichtung von deren lichtempfindlichen Schablonenmaterial (29), bei dem ein Belichtungssystem (15) mit einer einen Lichtstrahl (22) erzeugenden Lichtquelle (16) mittels einer digitale Signale liefernden Signalquelle derart gesteuert wird, dass die gewünschten Stellen des Schablonenmaterials (29) belichtet werden, und bei dem die Siebdruckform anschließend entwickelt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Lichtstrahl (22) durch ein mikroelektromechanisches Spiegelsystem (17) mit einer Vielzahl von zumindest teilweise beweglichen Mikrospiegeln (19, 20, 21) gelenkt wird, die in Abhängigkeit von den digitalen Signalen derart stellungsgesteuert werden, dass der Lichtstrahl (22) selektiv auf das Schablonenmaterial (29) gespiegelt wird, Schablonenmaterial (29) und Belichtungssystem (15) kontinuierlich relativ zueinander bewegt werden und die Lichtquelle (16) kontinuierlich leuchtet. “

Nebenanspruch 6, der eine Vorrichtung zum Gegenstand hat, lautet wie folgt:

„Belichtungsvorrichtung (1) der Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5 mit einer Halterung (7, 8) für die Siebdruckform (9), einem Belichtungssystem (15), das eine einen Lichtstrahl (22) erzeugende Lichtquelle (16) und einen Lichtausgang (25) aufweist, und mit einer digitale Signale liefernden Signalquelle, welche mit dem Belichtungssystem (15) in der Weise in Verbindung steht, dass entsprechend den Signalen die gewünschten Stellen des Schablonenmaterials (29) belichtbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Belichtungssystem (15) ein mikroelektromechanisches Spiegelsystem (17) mit einer Vielzahl von zumindest teilweise beweglichen Mikrospiegeln (19, 20, 21) aufweist, auf die der Lichtstrahl (22) gelenkt ist, und dass die Stellung der beweglichen Mikrospiegel (19, 20, 21) in Abhängigkeit von den Signalen derart veränderbar ist, dass der jeweils gespiegelte Teil des Lichtstrahls (22) entweder in den Lichtausgang geht oder nicht, Halterung (7, 8) und Belichtungssystem (15) kontinuierlich relativ zueinander bewegbar sind und die Lichtquelle ein Dauerlicht erzeugt.“

Die nachfolgend –verkleinert– wiedergegebenen Zeichnungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines schematisch gehaltenen Ausführungsbeispiels. Figur 1 des Klagepatents zeigt hierbei eine Seitenansicht einer Belichtungsvorrichtung und Figur 2 eine Prinzipdarstellung des Belichtungssystems für diese Belichtungsvorrichtung:

Gegen das Klagepatent ist unter dem 10.09.2004 seitens einer Firma D Einspruch eingelegt worden, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Zu diesem Einspruchsverfahren haben die Beklagten zu 1. und 2. ihren Beitritt erklärt.

Die Beklagte zu 1., die ihren Sitz in der Schweiz hat, stellt her und vertreibt Siebdrucksysteme mit der Bezeichnung „A“, mit denen Siebdruckschablonen angefertigt werden können. Eine solche Anlage wurde von der Beklagten zu 1. auch auf der vom 5. – 9.06.2007 in Berlin stattfindenden Fach-Messe „FESPA 2007“ beworben.
Die Belichtungseinheit einer solchen angegriffenen Ausführungsform hat das nachfolgend wiedergegebene Aussehen, welches dem Internet-Auftritt der Beklagten zu 1. entnommen ist:

Zur Veranschaulichung der Funktionsweise wird die dem Internet-Auftritt eines Abnehmers der Beklagten zu 1. entnommene Darstellung wiedergegeben, die von der Klägerin als Anlage K 9 zur Akte gereicht wurde:

Die Beklagte zu 2., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3. ist, ist die exklusive Händlerin der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland für die angegriffene Ausführungsform.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Vorrichtung verwirkliche die technische Lehre des Vorrichtungsanspruchs des Klagepatents unmittelbar. Insbesondere werde die Belichtungseinheit kontinuierlich relativ zu der Siebdruckschablone bewegt. Zudem werde bei der angegriffenen Ausführungsform auch eine kontinuierlich leuchtende Lichtquelle verwendet. Angebot und Vertrieb dieser Belichtungsvorrichtungen stellten zudem eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 dar. Sie nimmt die Beklagten zu 1. – 3. daher auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung (nur die Beklagten zu 2. und 3.) und Schadenersatz in Anspruch.

Die gegen die Beklagte zu 4. gerichteten Klageansprüche hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Beklagte zu 4. hat der Klagerücknahme zugestimmt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu 1., 2. und 3. in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.

Die Beklagten zu 1., 2. und 3. beantragen,

die Klage abzuweisen.

Darüber hinaus beantragen sie,

den Rechtsstreit nach § 148 ZPO im Hinblick auf den anhängig gemachten Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen.

Sie machen geltend, dass aufgrund der unterschiedlichen Geschwindigkeiten mit denen die Lichtquelle bei der angegriffenen Ausführungsform hin- und hergefahren werde, nicht von einer kontinuierlichen Bewegung gesprochen werden könne. Zudem fehle es an einer kontinuierlich leuchtenden Lichtquelle, da das verwendete Beleuchtungsmittel mit gepulsten Lichtstrahlen arbeite, wobei die Pulsfrequenz über 80 Hz liege.
Schließlich werde sich das Klagepatent in dem anhängigen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, da unter anderem die technische Lehre des Klagepatents im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Der Beitritt zu dem Einspruchsverfahren der Einsprechenden D sei rechtzeitig erfolgt, da über diesen Einspruch bis zum Eingang der Beitrittserklärung noch nicht abschließend von der Einspruchsabteilung entschieden worden sei.

Die Klägerin tritt auch dem Vortrag zur Nichtigkeit des Klagepatents entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform mit der Bezeichnung „A“ durch die Beklagten zu 1. und 2. stellen eine unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 6 des Klagepatents im Sinne des Art. 64 EPÜ i.V.m. § 9 PatG dar. Bei diesen Vorrichtungen handelt es sich zudem um wesentliche Elemente zur Verwirklichung der technischen Lehre des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 10 PatG, so dass die Beklagten, der Beklagte zu 3. unter dem Gesichtspunkt der organschaftlichen Haftung, der Klägerin gegenüber nach Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139, 140a, 140b PatG, § 242 BGB zur Unterlassung und zum Schadenersatz sowie zu Auskunft, Rechnungslegung und Vernichtung (nur die Beklagten zu 2. und 3.) verpflichtet sind. Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das gegen das Klagepatent gerichtete Einspruchsverfahren auszusetzen, besteht nicht.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Siebdruckformen durch selektive Belichtung von deren lichtempfindlicher Beschichtung, bei dem ein Belichtungssystem mit einer einen Lichtstrahl erzeugenden Lichtquelle mittels einer digitale Signale liefernden Signalquelle derart gesteuert wird, dass die gewünschten Stellen der Beschichtung belichtet werden.

Für den Siebdruck ist die Anfertigung von Druckschablonen erforderlich, die im Stand der Technik entweder als ebene Siebdruckformen für den Flachsiebdruck oder als zylindrische Druckformen für den Rotationsdruck bekannt waren. Beide Formen werden nach der einleitenden Beschreibung des Klagepatents hergestellt, indem der aus einem feinen Kunststoff- oder Metallgewebe bestehende Schablonenträger durch „Rakeln, Spritzen, Tauchen, Streichen, etc.“ (Anl. K 1, Spalte 1, Zeilen 35 – 38) mit einem flüssigen Schablonenmaterial beaufschlagt wird. Dieses Schablonenmaterial ist entweder so beschaffen, dass die Bereiche, die belichtet werden, photochemisch gehärtet werden, so dass die unbelichteten Bereiche in einem nachfolgenden Schritt ausgewaschen werden können. Oder das Schablonenmaterial wird erst durch die Belichtung auswaschbar, während der nicht belichtete Teil wasser- und alkalifest ist.

Die Belichtung erfolgte im Stand der Technik gewöhnlich mit Hilfe eines Diapositivs als Kopiervorlage. Für die Belichtung wurden vorzugsweise Lichtquellen mit hohen UV- und blau-aktinischen Lichtanteilen verwendet (letzteres Licht ist aus der Blitzlichtfotografie bekannt).
Nach dem Beschreibungstext des Klagepatents wurden „in neuerer Zeit“ technische Entwicklungen durchgeführt, bei denen nicht mehr mit dem Diapositiv gearbeitet wurde. Hier wurde die Vorlage digitalisiert und mit Hilfe dieser digitalen Signale dann ein Laser gesteuert, der jeweils ein- und ausgeschaltet wurde (Anl. K 1 Spalte 2, Zeilen 1 – 13). Durch eine fortschreitende Bewegung des Lasers wurde dann die gesamte Schablonenform selektiv belichtet. Da hierbei nur Laserlicht – mit einer bestimmten Wellenlänge – verwendet werden konnte, ist die Wahl des zur Verfügung stehenden Schablonematerials stark eingeschränkt, da man nur solches verwenden kann, das in genau diesem Lichtwellenlängenbereich lichtempfindlich ist.

Daneben war im Stand der Technik bereits bekannt, einen Steuerrechner zu verwenden, der einen Laser und einen Umlenkspiegel mustergemäß vor der Druckform entlang verschiebt und das Laserlicht ein- und ausschaltet.
Neben dem vorstehend bereits angeführten Nachteil der Einschränkung des zur Verfügung stehenden Schablonenmaterials kritisiert das Klagepatent am Stand der Technik weiterhin als nachteilig, dass in beiden Fällen der apparative Aufwand sehr hoch sei.

Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, ein Verfahren zur Herstellung von Siebdruckformen bereitzustellen, das trotz Verwendung digitaler Signale mit relativ geringem apparativen Aufwand auskommt und zudem für die handelsüblichen Schablonenmaterialien geeignet ist. Eine weitere Aufgabe besteht darin, eine Belichtungsvorrichtung so zu konzipieren, dass digitalisierte Signale bei niedrigem apparativem Aufwand verarbeitet werden können.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht einerseits der vorliegend geltend gemachte Verfahrensanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:

a) Verfahren zur Herstellung von Siebdruckformen

aa) durch selektives Belichten deren lichtempfindlichen Schablonenmaterials, bei welchem

b) ein Belichtungssystem mit einer einen Lichtstrahl erzeugenden Lichtquelle mit einer digitale Signale liefernden Signalquelle gesteuert wird,

c) die gewünschten Stellen des Schablonenmaterials belichtet werden,

d) die Siebdruckform anschließend entwickelt wird,

e) der Lichtstrahl durch ein mikroelektromechanisches Spiegelsystem gelenkt wird, wobei
ea) das Spiegelsystem eine Vielzahl von zumindest teilweise beweglichen Mikrospiegeln aufweist,
f) die Mikrospiegel in Abhängigkeit von den digitalen Signalen stellungsgesteuert werden, wobei

fa) die Lichtstrahlen selektiv auf das Schablonenmaterial gespiegelt werden,

g) das Schablonenmaterial und das Belichtungssystem kontinuierlich zueinander bewegt werden und

h) die Lichtquelle kontinuierlich leuchtet.

Andererseits offenbart Anspruch 6 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen:

a´) Belichtungsvorrichtung zur Belichtung von Siebdruckformen mit

aa´) einer Halterung für Siebdruckformen,

ab´) mit einem Belichtungssystem, wobei

aba´) das Belichtungssystem eine einen Lichtstrahl erzeugende Lichtquelle und einen Lichtausgang aufweist,

ac´) mit einer digitale Signale liefernden Signalquelle, wobei

aca´) die Signalquelle mit dem Belichtungssystem in Verbindung steht, so dass gewünschte Stellen des Schablonenmaterials in Abhängigkeit von den Signalen belichtbar sind,

ad´) das Belichtungssystem weist ein mikroelektromechanisches Spiegelsystem mit einer Vielzahl von zumindest teilweise beweglichen Mikrospiegeln auf,

b´) der Lichtstrahl ist auf das Mikrospiegelsystem gelenkt,

c´) die Stellung der Mikrospiegel ist in Abhängigkeit der Signale veränderbar, so dass der gespiegelte Teil des Lichtstrahls in den Lichtausgang geht oder nicht,

d´) die Halterung und das Belichtungssystem sind kontinuierlich relativ zueinander bewegbar und

e´) die Lichtquelle erzeugt ein Dauerlicht.

Mit einer erfindungsgemäßen Vorrichtung kann durch die Verwendung eines mikroelektromechanischen Spiegelsystems eine kontinuierlich leuchtende Lichtquelle verwendet werden, die über eine Vielzahl von Mikrospiegeln (mehrere Hunderttausend) umgelenkt wird, die – zumindest teilweise – einzeln beweglich und steuerbar sind. Durch eine kontinuierliche Bewegung des Belichtungssystems und des Schablonenmaterials relativ zueinander, kann somit das gesamte Schablonenmaterial selektiv belichtet werden, ohne die Lichtquelle ein- und ausschalten zu müssen.

II.
1.
Angebot und Lieferung der Belichtungsanlage „A“ verletzen den Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents mittelbar, Art. 64 EPÜ, § 10 PatG.

a)
Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein Mittel, das heißt einen körperlichen Gegenstand, der sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Als wesentlich werden allgemein diejenigen Elemente angesehen, die nach der Patentschrift für die Ausführung der geschützten technischen Lehre erforderlich sind und diese vom Stand der Technik unterscheiden. Regelmäßig ist die Wesentlichkeit bereits dann zu bejahen, wenn das Element Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH, GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren). Vorliegend bezieht sich die angegriffene Ausführungsform auf ein Belichtungssystem im Sinne des Merkamls b), so dass ohne weiteres die Wesentlichkeit des Elements der Erfindung, auf dass sich die angegriffene Ausführungsform bezieht, festgestellt werden kann.

b)
Dieses Mittel ist auch objektiv geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Dass die angegriffene Ausführungsform geeignet ist, ein Verfahren mit den Merkmalen a) – f) der vorstehenden Merkamlsanalyse auszuführen, steht zwischen den Parteien zu recht außer Streit, weswegen es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.

(1)
Bei der angegriffenen Ausführungsform werden auch das Schablonenmaterial und das Belichtungssystem kontinuierlich zueinander bewegt (Merkmal g)).

Die Beklagten zu 1., 2.und 3. stellen dies zum einen mit der Begründung in Abrede, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Schablone selber während der Belichtungsphase feststeh und gerade nicht bewegt wird, was von der Klägerin auch nicht bestritten wird. Eine solche Bewegung beider Elemente wird von dem Klagepatent entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht vorausgesetzt. Der Anspruchswortlaut fordert nur eine kontinuierliche Bewegung der genannten Bestandteile zueinander, ohne weitere Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise wie dies zu geschehen habem zu benennen. Ob sich das Schablonenmaterial, das Belichtungssystem oder beides bewegen muss, gibt der Wortlaut daher nicht zwingend vor. Sinn und Zweck des Bewegungserfordernisses des Klagepatents erschließen sich dem Fachmann aus dem allgemeinen Beschreibungsteil des Klagepatents in Spalte 4, Zeilen 36 ff.. Dort wird ihm gelehrt, dass wegen der auftretenden Probleme bei einer Komplettbelichtung der gesamten Schablone (ausreichende Auflösung der Abbildung nur mit hohem apparativem Aufwand zu erreichen), es zweckmäßig sei,

„mit einem oder mehreren Chips jeweils ein Teilbild zu erzeugen und das Schablonenmaterial nach und nach durch Relativbewegungen zwischen Schablonenmaterial und Belichtungssystem zu belichten. Dies kann durch kontinuierliche Bewegung geschehen, wobei die digitalen Signale ein Scrollen des jeweiligen Teilbildes erzeugen müssen.“

Der Begriff der „relativen Bewegung zueinander“ stellt aber lediglich die Forderung auf, dass das Belichtungssystem zu allen Bereichen der Schablone gelangen kann und nicht – relativ zur Schablone – stationär bleibt.
Dies und der offen gehaltene Wortlaut stellen es mithin völlig in das Belieben des Fachmannes, die relative Bewegbarkeit zu realisieren. Dieser kann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens aus den ihm bekannten Möglichkeiten die jeweils für ihn günstigste Lösung auswählen. Prinizipiell besteht hier stets die Alternative entweder beide Teile (Schablone und Belichtungssystem) gegeneinander beweglich anzubringen oder nur jeweils eine der beiden Baugruppen. Die angegriffene Ausführungsform realisiert letztere der beiden, vom Wortsinn des Patentanspruchs 1 umfassten, Alternativen. Gestützt wird dieses Verständnis durch Unteranspruch 10, der auf den Vorrichtungsanspruch 6 zurückbezogen ist und eine Vorrichtung unter Schutz stellt, bei der das Belichtungssystem in einer Richtung und die Halterung in einer dazu senkrechten Richtung bewegbar sind. Gesondert unter Schutz gestellt wird hier mithin die Bewegbarkeit beider Komponenten. Dies wäre jedoch technisch ohne Sinn, würde bereits Anspruch 1 die Beweglichkeit sowohl der Halterung als auch des Belichtungssystems zwingend voraussetzen. Schließlich ist insoweit auf Unteranspruch 11 zu verweisen, der auf Unteranspruch 10 zurückbezogen ist und eine Vorrichtung schützt, bei der die Halterung drehbar ist. Da folglich von Anspruch 6 auch eine Vorrichtung erfasst wird, deren Halterung nicht drehbar ist, muss bei dieser Variante das Belichtungssystem zeilenförmig bzw. senkrecht entlang des Schablonenträgers verfahren werden, um sicherzustellen, dass jeder Bereich der Schablone belichtet werden kann.
Lediglich für die Beschreibung eines Ausführungsbeispiels stellt die Klagepatentschrift auf eine Rundschablone ab, die in der apparativen Halterung selber auch gedreht werden kann (Spalte 7, Zeilen 18 – 22).

Zum anderen machen die Beklagten zu 1., 2. und 3. geltend, dass dieses Merkmal auch insoweit nicht verwirklicht werde, als die Bewegung kontinuierlich erfolgen müsse. Dies könne bei der angegriffenen Ausführungsform nicht festgestellt werden, da das Belichtungssystem nicht mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit bewegt werde. Diesem von den Beklagten zugrundegelegten Verständnis des Begriffs Kontinuität steht bereits der allgemeine Sprachgebrauch entgegen. Die Kontinuität (von lat. continuitas, „gleichbedeutend“) bezeichnet einen lückenlosen Zusammenhang, eine Stetigkeit, einen fließenden Übergang, einen durch keine Grenze unterbrochenen Zusammenhang. Sie zeichnet Abläufe und Prozesse aus, die stetig laufen und sich dabei gleichmäßig in eine Richtung verändern können. Abrupte, sprunghafte Veränderungen sind nicht zu erwarten, solange die Einflussfaktoren konstant bleiben. Daraus ergibt sich eine erhöhte Vorhersagbarkeit und damit Sicherheit gegenüber dem Ablauf. Dem gegenüber steht der Begriff der Diskontinuität, der im Gegensatz zu der vorstehenden Begriffsdefinition in allen Sprachbereichen gerade eine „Unstetigkeit“ bedeutet. In der Mathematik ist beispielsweise eine Funktion an einem Punkt unstetig, wenn sie dort einen Sprung macht, d. h., wenn sich der Wert an dieser Stelle von einem zu einem ganz anderen Wert verändert und somit der Graph der Funktion „nicht durchgezogen werden kann“. Nach diesem allgemeinen Sprachverständnis ist das maßgebliche Abgrenzungskriterium, ob ein Fortlaufen, eine Gleichmäßigkeit vorliegt oder ob ein „Sprung“ bzw. eine abrupte Veränderung gegeben ist.
Anhaltspunkte dafür, dass das Klagepatent, welches sein eigenes Lexikon bildet, eine hiervon abweichende Bedeutung des Begriffs Kontinuität vorsieht, sind nicht gegeben. Die Geschwindigkeit und / oder das stetige Beibehalten einer (bestimmten) Geschwindigkeit der Bewegung wird an keiner Stelle thematisiert. In Spalte 4, Zeilen 36 – 44 des Klagepatents wird –wie oben dargestellt– vielmehr erläuert, dass das Erzeugen eines Teilbildes durch kontinuierliches Bewegen im Wege des Scrollens als erfindungsgemäß angesehen wird. Im Anschluss daran gibt das Klagepatent dem Fachmann Auskunft darüber, was es als Gegensatz dazu, als Diskontinuität versteht:

„Alternativ dazu kann vorgesehen sein, dass Schablonenmaterial und Belichtungssystem diskontinuierlich relativ zueinander bewegt werden, so dass Teilbild neben Teilbild gesetzt wird und dann auch diskontinuierlich beleuchtet wird.“

In diesem alternativ geschilderten Fall kommt es mithin zu Unterbrechungen der Bewegung, zu einem Anhalten bevor jeweils eine neue Belichtung erfolgt. Auch hieraus entnimmt der Fachmann, selbst wenn diese Beschreibungsstelle aus der ursprünglichen Anmeldung erhalten blieb und die beschriebene Alternative keinen Niederschlag in den erteilten Ansprüchen gefunden hat, dass der Begriff der Kontinuität und Diskontinuität nicht in dem Sinne verstanden werden will, dass hiermit gleiche bzw. unterschiedliche Geschwindigkeiten einer stetigen Bewegung beschrieben werden sollen.
Dass dieses Verständnis des Klagepatents für den Begriff der Kontinuität zutreffend ist, folgt weiter aus den Beschreibungsstellen in Spalte 7, Zeilen 5 – 26, denen der Fachmann entnimmt:

„Die Steuereinrichtung sorgt dafür, dass der Schlitten 12 beim Belichtungsvorgang mittels Schrittmotor 14 intermittierend und zeilenförmig über die Rundsiebschablone 9 geführt wird. Nach jedem Bewegungsschritt werden die Mikrospiegel 19, 20, 21 entsprechend dem zugeführten digitalen Signalen gekippt, und es erfolgt eine Belichtung mit dem UV-Strahler 16. Dabei wird ein Bildausschnitt bzw. Teilbild von etwa 1,5 x 2 cm erzeugt, sofern alle Spiegel den UV-Strahl 22 in Richtung auf die Optik 25 reflektieren. Danach wird der Schlitten 12 durch Ansteuerung des Schrittmotores 14 um die Ausdehnung dieses Lichtpunktes in Zeilenrichtung verschoben und erneut belichtet. Nach Abfahren einer Zeile wird die Rundsiebschablone 9 durch Ansteuerung des Drehantriebs 5 um die Ausdehnung eines Lichtpunktes in dieser Richtung verdreht und damit erneut eine Zeile abgefahren. Alternativ kann die Rundsiebschablone 9 schrittweise oder kontinuierlich in Umfangsrichtung bewegt werden, so dass in dieser Richtung Zeile neben Zeile gesetzt wird. Auch andere Bewegungskombinationen sind selbstverständlich möglich.“

Auch aus dieser Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann mithin, dass mit kontinuierlicher „lediglich“ eine stetige Bewegung gemeint ist und in keinem Fall eine solche mit konstanter, d.h. gleichbleibender Geschwindigkeit.

Eine solche ununterbrochene Bewegung wird aber auch von dem angegriffenen Belichtungssystem ausgeführt. Die von den Beklagten geltend gemachten Geschwindigkeitsunterschiede in dieser gleichwohl ununterbrochenen Bewegung sind nach den vorstehenden Erläuterungen ohne Belang.

(2)
Bei der angegriffenen Ausführungsform wird auch entsprechend Merkmal h) eine Lichtquelle verwendet, die kontinuierlich leuchtet.

Die Beklagten zu 1., 2. und 3. stellen die Verwirklichung dieses Merkmals mit der Begründung in Abrede, dass die angegriffene Ausführungsform eine UV-Lampe verwende, die in der Lage sei gepulst zu werden. Im Takt dieser Pulsfrequenz würden Lichtblitze emittiert, wodurch –wie aus dem Stand der Technik vorbekannt– Teilbilder erzeugt würden, die nebeneinander gesetzt würden. Diese Lichtblitze könnten dadurch erzeugt werden, dass die verwendeten Lampen kurzzeitig überlastbar seien, weswegen die Blitze eine wesentlich stärkere Lichtenergie besäßen als die sonstige Lichtintensität der Lampe. Dies führe zu einer deutlich verbesserten Bildqualität, als beispielsweise mit einer erfindungsgemäßen Anlage erzielbar sei.
Auch eine solche, pulsierend Lichtblitze aussendende Lichtquelle ist aber eine kontinuierlich leuchtende im Sinne des Klagepatents. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass in der angegriffenen Ausführungsform eine Quecksilber-Dampflampe des Typs „C“ verwendet wird. Hierbei handelt es sich um eine Wechselstromlampe, die immer eine Sockelintensität aufweist, die bei etwa 60 % der Leuchtdichte liegt, im Vergleich zu den pulsierend ausgesendeten Lichtblitzen. Dies bedeutet, dass stets Licht ausgesendet wird, welches auf die Mikrospiegel trifft. Dieses Dauerleuchten wird dann von „Lichtblitzen“ überlagert, die in einer steuerbaren Frequenz auftreten und die Belichtung der Schablone in diesen Momenten intensivieren.
Hierduch wird aber nichts anderes als eine Dauerleuchte im Sinne des Klagepatents verwendet, denn das Klagpatent versteht unter kontinuierlich leuchtender Lichtquelle eine solche, die nicht ständig an- und ausgeschaltet wird. Zu diesem Verständnis gelangt der Fachmann einerseits aufgrund der Beschreibungsstelle des Standes der Technik in Spalte 2, Zeilen 14 – 19, in denen für die europäische Patentschrift EP 0 785 474 angeführt wird, dass dort das Laser ein- und ausgeschaltet wird, wie auch der weiteren Beschreibungsstelle in Spalte 5, Zeilen 41 – 48, in denen die – nicht erfindungsgemäße – Alternative beschrieben wird, bei der Halterung und Belichtungssystem diskontinuierlich relativ zueinander bewegt werden und dabei auch die Lichtquelle diskontinuierlich ein- und ausgeschaltet wird.
Ein solches Ein- und Ausschalten wird aber bei der seitens der Beklagten verwendeten UV-Lampe gerade nicht durchgeführt, da die Lampe selber stets mit mindestens 60 % ihrer maximalen Leuchtkraft lichtemittierend eingeschaltet bleibt und mit einer einstellbaren Pulsfrequenz „überlastet“ wird, was zu –für die Belichtung– vorteilhaften Lichtblitzen führt.

c)
Unstreitig finden Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausführungsform nicht nur in bzw. nach Deutschland statt, sondern finden auch mit diesen Ausführungsformen erfindungsgemäße Verfahrensanwendungen in der Bundesrepublik Deutschalnd statt, so dass der für die Feststellung einer mittelbaren Patentverletzung erforderliche doppelte Inlandsbezug gegeben ist.

d)
Dass die Abnehmer der Beklagten zu 1. und 2. zur Benutzung der angegriffenen Ausführungsformen für die Ausübung des erfindungsgemäßen Verfahrens berechtigt seien, ist weder ersichtlich noch ist solches von den Beklagten geltend gemacht.

e)
Da eine anderweitige als die patentgemäße Verfahrensanwendung mit der angegriffenen Ausführungsform nicht erkennbar ist, ist es aufgrund der Umstände auch offensichtlich, dass die Abnehmer diese zur Benutzung der Erfindung subjektiv bestimmen.

f)
Schließlich ist den Beklagten einerseits die objektive Eignung der angegriffenen Ausführungsform für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents bewusst. Andererseits ist es aufgrund der Werbung für diese Anlage –zur Durchführung der Belichtung der Schablonen mit dem patentgemäßen Verfahren– offensichtlich, dass die Beklagten den Willen haben, ihre Abnehmer auch gerade für die Benutzung des „A“ zur Durchführung des geschützten Verfahrens zu bestimmen.

2.
Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen stellen zudem eine unmittelbare Verletzung des geltend gemachten Vorrichtungsanspruchs 6 dar, Art. 64 EPÜ, § 9 PatG.
Hinsichtlich der Merkmale a´) bis c´) steht dies zwischen den Parteien ebenfalls zu recht außer Streit.
Auch die Verwirklichung der Merkmale d´) und e´) kann im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen unter II.1.b) festgestellt werden, da diese Merkmale sowohl in Anspruch 6 wie auch in Anspruch 1 (dort Merkmale g) und h)) identisch sind. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

III.
Soweit die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform die technische Lehre mittelbar verletzen, sind sie der Klägerin gegenüber zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ §§ 139 Abs. 1, 10 PatG. Der für das Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung erforderliche doppelte Inlandsbezug ist –entgegen der anderslautenden Ansicht der Beklagten – nicht im Urteilstenor auszusprechen gewesen, da es sich hierbei um eine selbstverständliche Folge aus dem Territorialitätsprinzip handelt (Benkard-Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. § 139 RN 35). Zur Reichweite des Tenors gilt folgendes: Zu unterlassen sind nur diejenigen Angebote und Lieferungen, hinsichtlich derer die Vornahme einer Benutzungshandlung durch den Angebotsempfänger oder Belieferten im Inland vorgesehen ist (LG Düsseldorf, InstGE 2, 82, 87 – Lasthebemagnet). Eine Unterlassungsverpflichtung ergibt sich daneben auch aus dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Patentverletzung gem. Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 9 PatG. Die Haftung des Beklagten zu 3. als dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2. ist gegeben, da er kraft seiner Stellung im Unternehmen der Beklagten zu 2. für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat.

Die Beklagten haben der Klägerin darüber hinaus Schadenersatz gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG zu leisten. Denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Überdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Voraussetzung für die Entstehung eines Schadenersatzanspruches bei mittelbarer Patentverletzung ist, dass es unter Verwendung des gelieferten Mittels zu einer unmittelbaren Patentverletzung kommt. Die mittelbaren Verletzer, die Beklagten, haben denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber, der Klägerin, durch die unmittelbare Patentverletzung entsteht. Ausreichend für eine schlüssige Darlegung eines Schadenersatzanspruches ist es, wenn nach der Lebenserfahrung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangenen Verletzungshandlug besteht (vgl. BGH, GRUR 2006, 839 – Deckenheizung). Im vorliegenden Fall sprechen das Angebot auf der Messe und die Internetauftritte bereits dafür, dass es in der Bundesrepublik Deutschland bei den Abnehmern der Beklagten zur Anwendung des Verfahrens kommt. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, § 256 ZPO. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1., 2. und 3. findet ihre Rechtsgrundlage in § 830 BGB.

Damit die Klägerin den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

Schließlich sind die Beklagten zu 2. und 3. auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Vernichtung der in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum stehenden angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, Art. 64 EPÜ, § 140 a PatG. Dem Antrag auf Vernichtung ist hinsichtlich solcher Gegenstände stattzugeben, für die hinreichende Feststellungen dahingehend getroffen werden können, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände nicht auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer nicht unverhältnismäßig ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 504 – Parfümtestkauf). Darlegungs- und beweisbelastet für die genannten kumulativ notwendigen Voraussetzungen ist der Verletzer (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 139 – Thermocycler). Der Vortrag der Beklagten hierzu ist nicht ausreichend. Es ist nicht dargetan, dass es eine –und wenn ja welche konkrete– Möglichkeit gibt, die angegriffene Ausführungsform so abzuändern, dass sie nicht mehr in der Lage ist, patentgemäß verwendet zu werden. Der –unbestritten– hohe Anlagewert selber kann alleine eine Unverhältnismäßigkeit nicht begründen.
IV.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO ist vorliegend nicht geboten.
Sie kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn ein Einspruchsverfahren oder eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent anhängig ist und das Verletzungsgericht bei summarischer Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass das Klageschutzrecht in der erteilten Fassung keinen Rechtsbestand haben wird. Dies kann im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden.

1.
Dem Beitritt der Beklagten zu 1. fehlt es – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht bereits deshalb an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weil die Beitrittserklärung zu dem von der Firma D eingeleiteten Einspruchsverfahren ins Leere gegangen sei.
Nach Art. 105 EPÜ kann jeder Dritte, der nachweist, dass gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist einem Einspruchsverfahren beitreten, das gegen ein europäisches Patent anhängig ist. Eine Beteiligung in Form des Beitritts ist solange möglich, wie ein Einspruchsverfahren, an dem der Beitretende sich beteiligen kann, noch anhängig und nicht durch Endentscheidung abgeschlossen ist (Benkard, Schäfers, EPÜ, Art. 105 RN 7). Die Klägerin hat selber den Zwischenbescheid des EPA vom 16.8.2007 (Anl. K 12) zur Akte gereicht, aus dessen Inhalt auf Seite 4 sich ergibt, dass nach Ablauf einer dort gesetzten Frist von 4 Monaten die Einspruchsabteilung feststellen werde, ob der Einspruch noch vertreten wird und ob das Einspruchsverfahren einzustellen oder mit der Firma D als Einsprechender fortzuführen ist. Hintergrund dessen ist ein in dem dortigen Verfahren geltend gemachter Rechtsübergang von der Firma D auf die hiesige Beklagte zu 1.. Jedenfalls innerhalb dieser gesetzten Frist hat die Beklagte zu 1. ihren Beitritt erklärt. Zu dieser Zeit hat die Einspruchsabteilung jedoch noch keine das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen, so dass davon auszugehen ist, dass der Beitritt rechtzeitig erfolgte.

2.
Dass das Klagepatent in dem anhängigen Einspruchsverfahren wegen einer unzulässigen Erweiterung, Art. 100 c EPÜ, widerrufen werden wird, scheint nicht hinreichend wahrscheinlich. Nach Art. 123 Abs. 2 EPÜ ist es verboten, Anmeldung und Patent so zu verändern, dass deren Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Maßgebend ist der Inhalt, wie er sich am zuerkannten Anmeldetag darstellt (26.04.1999).
Im vorliegenden Fall wurden während des Erteilungsverfahren in den Anspruch 1 des Klagepatents Merkmale aus den ursprünglichen Unteransprüchen 6 und 7 aufgenommen. Hierbei handelt es sich –ausweislich der von den Beklagten als Anl. B 1 zur Akte gereichten Ursprungsfassung– um die Merkmale g) und h), also die kontinuierliche Bewegbarkeit von Schablone und Belichtungssystem einerseits und die kontinuierlich leuchtende Lichtquelle. Beide Merkmale waren aber auch schon aus der ursprünglichen Beschreibung gem. Spalte 4, Zeilen 34 – 37 (entspr. Anl. K 1, Sp. 4 Zeilen 41 – 44) bekannt und zwar in einer Weise, die dem Fachmann nicht aufzwingt, dass es sich bei dieser Beschreibungsstelle um eine andere Erfindung des Klagepatents handelt, die nicht Gegenstand des Hauptanspruchs ist. Der Fachmann erkennt vielmehr, dass es sich hierbei um besondere Ausgestaltungen ein und derselben Erfindung handelt, die ohne Weiteres zu einem Bestandteil der Erfindung gem. Anspruch 1 gemacht werden können, ohne dass diese über den urprünglichen Inhalt hinausgeht. Vielmehr wird hierdurch das ursprünglich schutzbeanspruchte Verfahren in zulässiger Weise durch die Aufnahme bereits offenbarter Merkmale eingeschränkt.

3.
Die Erfindung ist auch hinreichend offenbart, so dass es nicht wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent in dem Einspruchsverfahren wegen unzureichender Offenbarung, Art. 100 b EPÜ, widerrufen werden wird.
Voraussetzung für die Patentierbarkeit ist, dass die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart sein muss, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die Beklagten machen hierzu geltend, dass der Fachmann aufgrund der Forderung des Unteranspruchs 9:

„Belichtungsvorrichtung nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Mikrospiegel abwechslend starr angeordnet und abwechselnd beweglich sind.“

nicht wisse, wie eine solche Konstruktion hergestellt werden könne. Dem steht jedoch entgegen, dass der Fachmann eine Patentschrift mit Verstand liest und jeweils auch den technisch-konstruktiven Zusammenhang solcher Merkmale nicht aus den Augen verliert. Er wird daher selbstverständlich sehen, dass mit diesem Unteranspruch Bezug auf das in Spalte 3 Zeilen 50 ff. beschriebene „andere Spiegelsystem“ genommen wird, welches als „Grating Light Valve“ bezeichnet wird. Jedenfalls mit diesem Verständnis hat der Fachmann keine Schwierigkeiten, die Erfindung des Klagepatents nachzuarbeiten.

4.
Das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich des in dem Einspruchsverfahren geltend gemachten Einspruchsgrundes der fehlenden Neuheit, Art. 100 a EPÜ, begründet ebenfalls keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Klagepatent widerrufen werden wird. Neuheitsschädlich ist nur solcher Stand der Technik, durch den die beanspruchte Erfindung in ihrer Gesamtheit vorweggenommen wird. Die einzelne Quelle aus dem Stand der Technik muss –Merkmal für Merkmal– die gleiche technische Lehre offenbaren, wie sie mit der Anmeldung beansprucht wird.

a)
Die Entgegenhaltung Annex A 2 (WO 98/04950) betrifft ein System zur nahtlosen Projektionslithographie, bei dem durch Verwendung eines programmierbaren räumlichen Lichtmodulators mit großer paralleler Verarbeitungsleistung Masken überflüssig werden. Diese am 05.02.1998 veröffentlichte PCT – Anmeldung kann nach den Grundsätzen der Neuheitsprüfung vorliegend bereits nicht eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der technischen Lehre des Klagepatents begründen, weil es schon an der Offenbarung des Merkmals a) fehlt, denn der Fachmann kann dieser Schrift nicht entnehmen, dass das dort gezeigte Verfahren für die Herstellung von Siebdruckformen geeignet ist. Es wird in der Entgegenhaltung vielmehr ein Verfahren gelehrt, das bei der Herstellung und Produktion diverser elektronischer und optoelektronischer Produkte anwendbar ist (deutsche Übersetzung gem. Anl. B 5, S. 7 Z. 20 ff.). Dass der Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents bei dieser Schrift quasi mitliest, dass dieses Verfahren auch für die Herstellung von Siebdruckschablonen geeignet ist, ist von den Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan worden.

b)
Auch das Gebrauchsmuster DE 297 06 985 (Annex A4 ) nimmt die Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg. Die dortige Erfindung bezieht sich auf eine Anordnung eines computergespeicherten Rasterbildes auf einen ebenen lichtempfindlichen Aufzeichnungsträger. Derartige Anordnungen dienen z.B. zur Herstellung fotographischer Vorlagen für gedruckte Leiterplatten. Bei dieser Anordnung werden Lichtstrahlen durch eine Lochmatrix auf eine zu belichtende Fläche aufgebracht und diese Lochmatrix wird verschiebbar angeordnet. Zwar kennt diese Entgegenhaltung auch Kippspiegel– Halbleiter–Chips, die erfindungsgemäß eingesetzt werden können. Diese Entgegenhaltung offenbart aber nicht, dass bei Verwendung solcher Kippspiegel auch ein Dauerlicht eingesetzt werden kann. Der Fachmann entnimmt der Beschreibung auf Seite 25 der Anl. Annex A 4, dass die Beaufschlagung des Kippspiegel-Halbleiter- Chips im Blitzbetrieb erfolgt. Damit ist jedenfalls Merkmal h) des Anspruchs 1 nicht offenbart.

5.
Schließlich kann nach dem bisherigen Vorbringen auch nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Klagepatent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht aufrecht erhalten werden wird.
Die Beklagten argumetieren zu diesem Widerrufsgrund, dass –ausgehend von der Entgegenhaltung Annex A 2– der Fachmann durch Hinzuziehung weiteren Standes der Technik (DE 42 43 759 (Annex A 6), DE 42 27 325 (Annex A3), DE 297 06 985 (Annex A4)) auf naheliegende Weise zu der technischen Lehre des Klagepatents gelangt sei.

a)
Die Offenlegungsschrift DE 42 27 xxx A 1 (Annex A 3) wurde am 24.2.1984 offengelegt und betrifft einen Projektionsformenbelichter. Das abzubildende Original wird bei diesem Stand der Technik durch ein LCD-System wiedergegeben, das sich in dem Strahlengang der Belichtungsquelle befindet. Durch einen Computer gesteuert, kann das (alternativ) reflektierende oder transparente LCD-Sytem, die in dem Computer gespeicherten Originale abbilden und hierdurch die Schablonenform an den gewünschten Stellen belichten.

b)
Wie vorstehend bereits angeführt, hat die Gebrauchsmusterschrift DE 297 06 xxx (Annex A 4), die am 24.7.1997 bekannt gemacht wurde, eine Anordnung zur Aufzeichnung eines computergespeicherten Rasterbildes auf einen ebenen lichtempfindlichen Aufzeichnungsträger zum Gegenstand, der z.B. zur Herstellung fotographischer Vorlagen für gedruckte Leiterplatten dient. Hier erfolgt die Originalabbildung durch Passieren von Lichtstrahlen durch entweder eine LCD-Matrix oder durch Verwendung eines Mikrospiegel-Halbleiter-Chips. Bei dem letzteren offenbart diese Entgegenhaltung jedoch nur die Verwendung von Blitzlicht. Eine Tauglichkeit dieser Elemente, eine ausreichende Belichtung auch durch Dauerlicht zu erreichen, wird in dieser Entgegenhaltung nicht gezeigt. Zudem ist auch nicht offenbart, dass diese Anordnung, die der Herstellung von Halbleiterplatten dient, auch für wesentlich größere Maßstäbe geeignet sein kann, wie dies für die in Rede stehenden Siebdruckschablonen erforderlich ist.

c)
Die Offenlegungsschrift DE 42 43 xxx (Annex A 6), welche am 30.6.1994 offengelegt wurde, betrifft ein Verfahren zur Hertsellung einer Druckform für den Tiefdruck, Siebdruck, Flexodruck oder Offsetdruck. Nach dem in dieser Entgegenhaltung offenbarten Verfahren, wird eine photopolymere Schicht auf die herzustellende Schablonenform aufgebracht, die ihrerseits als Maske dient und zunächst in einem ersten Schritt durch einen Laser belichtet wird, indem der Laser zeilen- und spaltenweise relativ zum Druckzylinder bewegt und der Laserstrahl dabei den digitalisierten Daten der Druckvorlage entsprechend ein- und ausgeschaltet wird. Im Anschluss hieran wird dann in einem weiteren Verfahrensschritt die eigentliche Druckschablone belichtet und weiterbearbeitet.

d)
Soweit die Beklagten ihre Argumentation auch auf einen als Annex A 7 zur Akte gereichten ausländischen Aufsatz stützen, war dieser nicht zu berücksichtigen, da er –weisungswidrig– nicht in deutscher Übersetzung zur Akte gereicht wurde, und die Kammer nicht einmal erkennen konnte, um welche Sprache es sich überhaupt handelt. Ob und wenn ja welcher relevanter Sachverhalt diesem Aufsatz zu entnehmen sein soll, konnte daher nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich der herangezogenen Kombinationen, die den Fachmann naheliegend zur klagepatentgemäßen Erfindung geführt haben sollen, lässt sich zusammenfassend anführen, dass die Argumentation der Beklagten nicht frei von einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise auszugehen scheint. Es ist sicherlich zutreffend, dass dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt aus dem Stand der Technik hinreichend viele Möglichkeiten bekannt waren, Schablonen für Siebdruckverfahren herzustellen. Solche Möglichkeiten werden in dem Klagepatent selber ja bereits beschrieben und kritisiert. Des weiteren kannte der Fachmann die –relativ junge– technische Entwicklung der Mikrospiegelsysteme. Welche –wenn nicht erfinderische– Überlegungen den Fachmann aber dazu veranlasst haben sollen, diese Techniken miteinander in der Weise zu kombinieren, dass das klagepatentgemäße Verfahren hierdurch entwickelt wird, ist von den Beklagten nicht ansatzweise nachvollziehbar dargetan worden. Aus den Entgegenhaltungen selber lassen sich, wie dargestellt, solche Anregungen auch nicht entnehmen.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.