4a O 69/08 – Wasserspeicherndes Hybridmaterial

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 890

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. Juli 2008, Az. 4a O 69/08

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Hinblick auf den Vertrieb eines wasserspeichernden Hybridmaterials.

Die Antragstellerin beschäftigt sich seit ihrer Gründung mit der Entwicklung und dem Vertrieb wasserspeichernder Granulate. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein Unternehmen der chemischen Industrie, welches sich nunmehr ebenfalls mit Bodenverbesserern in Form wasserquellbarer Hybridmaterialien beschäftigt. Zu den durch die Antragsgegnerin zumindest unstreitig vertriebenen Produkten zählt das Produkt „A“, bei welchem es sich um ein solches wasserquellbares Hybridmaterial handelt. Dieses wird durch die Antragsgegnerin als „Soil Enhancer“ bezeichnet und in folgender Form vertrieben:

Die Antragstellerin behauptet, das Produkt „A“ sei bereits optisch mit dem Produkt „B“ identisch. Ferner zeigten beide Produkte die gleichen spezifischen Eigenschaften. Bei beiden handele es sich um Granulate, die biologisch abbaubar seien und Wasser speichern könnten. Zugleich könnten sie dieses Wasser den Pflanzen zur Verfügung stellen. Auch das Quellverhalten stimme überein. Außerdem zeige die chemische Analyse des Produktes „A“ frappierende Ähnlichkeit mit der Zusammensetzung des Produktes „B“. Schließlich führe die Antragsgegnerin auf ihrer Homepage als Referenz ein Maisfeld in der Nähe von Essen an. Zu dem Zeitpunkt, in welchem Mais in Deutschland üblicherweise ausgesät werde, sei der nunmehr bei der Antragsgegnerin beschäftigte Herr C noch vertraglich mit der Antragstellerin verbunden gewesen. Bereits dies zeige – neben anderen, durch die Antragstellerin näher angeführten Umständen – dass die Antragsgegnerin ihr Wissen zur Herstellung von „A“ von ehemaligen Mitarbeitern der Antragstellerin erlangt habe, welche rechtwidrig dieses Wissen mitgenommen und nun der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt hätten. Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft umfangreiche Unterlagen der Antragstellerin bei Mitarbeitern der Antragsgegnerin und der Antragsgegnerin selbst sicherstellen können, aus denen sich insbesondere auch die stoffliche Zusammensetzung des Produktes „A“ erkennen lasse.

Bei den durch die Antragsgegnerin auf diesem Wege gewonnenen und bei der Entwicklung des Produktes „A“ eingesetzten Erkenntnissen handele es sich um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin, die eine Pionierin der Nanotechnologie sei. So verwende die Antragstellerin bei der Herstellung von „B“ als Ersatz für „Bentonit“ „Simalith“, ein bestimmtes Produkt der Basalt-Union, was zu besseren Quelleigenschaften des Hybridmaterials führe. Ferner verzichte die Antragstellerin bei der Herstellung des hybridspeichernden Materials auf Kaliwasserglas, dessen Verwendung in sämtlichen Quellen für die Herstellung eines wasserspeichernden Hybridmaterials vorgeschlagen werde. Darüber hinaus sei das Herstellungsverfahren für das Produkt „B“, insbesondere die genaue Temperaturführung, geheim.

Die Antragstellerin hat daher – ohne die Antragsgegnerin zuvor abzumahnen – mit Schriftsatz vom 18.01.2008 beantragt, der Antragsgegnerin sowie der A Direct Ltd, Aluana House, Mill Lande, Broom, Ac, Warwickshire B50 4HR, Großbritannien bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bis zum 31.01.2009 zu unterlassen, ein wasserspeicherndes, graubraunes Hybridmaterial aus Superabsorbern und Lavagesteinen zur Verbesserung der Bodenqualität anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen, welches das Wasser den Pflanzen zur Verfügung stellen kann, sich im Erdreich verzahnt und biologisch abbaubar ist.

Mit Schriftsatz vom 23.01.2008 hat die Antragsstellerin den gegen die A Direct Ltd gerichteten Antrag zurückgenommen. Des Weiteren hat die Antragstellerin auf richterlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 04.04.2008 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2008 ihren Antrag konkretisiert.

Die Antragstellerin beantragt daher zuletzt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen,

es bis zum 31.01.2009 zu unterlassen, das Produkt „A“ in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen, welches durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:

1. Ein wasserspeicherndes, graubraunes Hybridmaterial aus Superabsorbern und Lavagesteinen zur Verbesserung der Bodenqualität,
2. welches das Wasser den Pflanzen zur Verfügung stellen kann, eine hohe Quellfähigkeit aufweist, sich im Erdreich gut verzahnt und biologisch abbaubar ist,
3. bei dem auf Kaliwasserglas verzichtet wird,
4. bei dem „Simalith“ verwendet wird,
5. bei dem die Temperatur einmal auf 13 Grad Celsius und ein weiteres Mal, nachdem sich die Temperatur durch die Zugabe weiterer Stoffe wieder erhöht hat, auf 12 Grad Celsius abgesenkt wird und danach zur Absenkung der Temperatur vor dem Polymerisationsprozess Eis zugegeben wird,
6. dessen stoffliche Zusammensetzung so beschaffen ist, dass die thermo-gravimetrische Analyse bei einer Einwaage von 15,43 mg, bei Stickstoff als Spülgas und einer Heizrate von 10 K/min wie folgt aussieht:

7. und/oder dessen Infrarot-Spektralanalyse folgendes charakteristisches Profil aufweist:

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie hält den Antrag sowohl für unzulässig, als auch für unbegründet.

Der Antrag sei bereits wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, da das Vorgehen der Antragstellerin vorwiegend dazu diene, gegen die Antragsgegnerin als Zuwiderhandelnde einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Des Weiteren sei der Antrag zu unbestimmt, da der Inhalt der einzelnen, dort genannten Merkmale völlig unklar sei und die Antragstellerin auch nicht auf eine konkrete Verletzungshandlung Bezug nehme.

Im Übrigen sei der Antrag jedoch auch unbegründet. Er sei bereits so weit gefasst, dass er auch zweifelsfrei nicht wettbewerbswidrige Handlungen betreffe. Auch seien solche Handlungen erfasst, für welche die Antragstellerin keine konkrete Verletzungsform vorgetragen habe. Des Weiteren fehle es auch an einem Verfügungsgrund, da die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag bereits 2007 über das „Geschäftsgebaren“ der Antragsgegnerin informiert gewesen sei. Ferner habe sie nach dem Hinweis des Gerichts in Bezug auf ihren ursprünglichen Antrag, dass dieser keine Aussicht auf Erfolg biete, mehrere Wochen verstreichen lassen, ehe sie einen neuen Antrag gestellt habe. Schließlich fehle es auch an einem Verfügungsanspruch. Die durch die Antragstellerin zur Begründung des Vorliegens eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vorgetragenen Tatsachen seien allgemein bekannt. Auch habe die Antragstellerin die Arbeitsverhältnisse mit den inzwischen bei der Antragsgegnerin beschäftigten Mitarbeitern gekündigt, ohne mit diesen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot oder eine nachvertragliche Geheimhaltungsverpflichtung zu vereinbaren. Außerdem hätten diese kein Wissen in unlauterer Weise erlangt und an die Antragsgegnerin weitergeleitet. Schließlich sei das Produkt „A“ nicht mit dem Produkt „B“ weitestgehend identisch.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Antragstellerin tritt dem entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat die Antragstellerin weder die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 17 Abs. 2 Nr. 2, 3, 8 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Verrates von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, noch aus §§ 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 UWG im Hinblick auf eine nachschaffende Leistungsübernahme glaubhaft gemacht.

I.
Der in seiner letzten und für die Entscheidung allein maßgeblichen Fassung hinreichend bestimmte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

1.
Der Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung steht der durch die Antragsgegnerin erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG nicht entgegen.

Ein Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele verfolgt und diese als eigentliche Triebfeder und als das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2000, 1089, 1090 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen; BGH GRUR 2001, 82 – Neu in Bielefeld I; BGH GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner). Als typischen Beispielsfall nennt das Gesetz die Geltendmachung eines Anspruchs, welche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten entstehen zu lassen. Die Erzielung von Einnahmen muss also das beherrschende Motiv sein (OLG Zweibrücken GRUR 1997, 77, 78). Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbstständigt, dass heißt in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (BGH GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner). Dies kann insbesondere bei einer Verfahrensspaltung der Fall sein. Kann der Anspruchsberechtigte mehrere, einen Sachverhalt betreffende Wettbewerbsverstöße in einem Verfahren geltend machen, so kann es einen Missbrauch darstellen, wenn er ohne sachlichen Grund eine Aufspaltung vornimmt und mehrere Verfahren neben- oder nacheinander einleitet (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1984, 826; Hefermehl/Bornkamm/Köhler, UWG, 26. Auflage 2008, § 8 Rz. 4.14 m. w. N.).

Daran fehlt es hier. Zwar hat die Antragstellerin mit dem Parallelverfahren 4a O 100/08 ein weiteres Verfügungsverfahren gegen die Antragsgegnerin betreffend das Produkt „A“ eingeleitet. Jedoch betreffen beide Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände. Während die Antragsstellerin im hiesigen Verfahren wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geltend macht, geht sie gegen die Antragsgegnerin in dem Verfahren 4a O 100/08 wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters vor. Auch war im hiesigen Verfahren im Zeitpunkt des weiteren Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden. Demgegenüber bestand für die Antragstellerin die Möglichkeit, gegebenenfalls aufgrund ihres Vorgehens aus dem Gebrauchsmuster eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung zu erlangen. Dies wäre im hiesigen Verfahren aufgrund des zwischenzeitlich anberaumten Verhandlungstermins nicht möglich gewesen, so dass die Antragstellerin auch aus diesem Grund ein berechtigtes Interesse an der Einleitung eines weiteren Verfahrens hatte.

2.
Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, die Antragstellerin habe durch die Präzisierung ihrer Anträge den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise zurückgenommen, trifft dies nicht zu. Die ursprünglichen Anträge sollten sich ausweislich der Anspruchsbegründung ausschließlich gegen das Produkt „A“ richten, waren hierfür jedoch zunächst zu unbestimmt. Die Präzisierung der Anträge diente damit ausschließlich der Herbeiführung der Bestimmtheit, nicht jedoch wurde das Antragsbegehren unter Berücksichtigung des nach der ZPO zugrunde zu legenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbe-griffes eingeschränkt.

II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Handlungen. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch weder aus
§§ 17 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, noch aus §§ 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 UWG.

1.
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Handlungen aus §§ 17 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG zu. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das sie durch eine der in § 17 Abs. 1 UWG bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder sonst mitgeteilt hat, § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

a)
Unter einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende, nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsache zu verstehen, an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen geheim bleiben soll (BGH GRUR 1955, 424, 425 – Möbelwachspaste; BGH GRUR 1961, 40, 43 – Wurftaubenpresse; Hefermehl/Bornkamm/Köhler, UWG, 26. Auflage 2008, § 17 Rz. 4 m. w. N.).

§ 17 Abs. 1 UWG verlangt, dass die bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu Gunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dabei davon auszugehen, dass der ausgeschiedene Beschäftigte in der Weitergabe und Verwertung von redlich erworbenen Betriebsgeheimnissen frei ist (BGH GRUR 1964, 216, 216 – Milchfahrer; BGH GRUR 1983, 179, 181 – Stapel-Automat; Hefermehl/Bornkamm/Köhler, UWG, 26. Auflage 2008, § 17 Rz. 59). Unter Umständen kann jedoch die Weitergabe oder Verwertung gegen eine nachwirkende Treuepflicht und/oder gegen § 3 UWG oder §§ 823 ff. BGB verstoßen. Hierzu ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei einerseits das Interesse des Beschäftigten an seinem beruflichen Fortkommen (Art. 12 GG), andererseits das Interesse des Unternehmers an der Geheimhaltung seines Know-Hows (Art. 2 Abs. 1, 14 GG) in Rechnung zu stellen ist (vgl. Hefermehl/Bornkamm/Köhler, a. a. O.). Demgegenüber setzt § 17 Abs. 2 UWG die unbefugte Beschaffung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses unter Anwendung technischer Mittel voraus. Sichverschaffen bedeutet bei verkörperten Geheimnissen die Gewahrsamserlangung, bei nicht verkörperten Geheimnissen die Kenntniserlangung. Sichern bedeutet die Verschaffung genauer oder bleibender Kenntnisnahmemöglichkeit (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, a. a. O., § 17 Rz. 29 – 31).

b)
Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Verzicht auf Kaliwasserglas, der Verwendung von „Simalith“ und der von ihr zur Herstellung des Produktes „A“ eingesetzten Temperaturführung tatsächlich um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin handelt.

(1)
Die Möglichkeit des Verzichts auf Kaliwasserglas ist allgemein bekannt. Bereits die WO 2006/119821 A1 (Anlage B 12) offenbart, dass das Hybridmaterial Kaliwasserglas enthalten kann, aber nicht muss. So findet sich auf Seite 8, Zeile 27 bis Seite 9, Zeile 5 der Hinweis, dass das Hybridmaterial Kaliwasserglas enthalten kann. Auch auf Seite 20, zweiter Absatz wird auf die Möglichkeit des Einsatzes von Kaliwasserglas hingewiesen. Weiterhin ist die Verwendung von Kaliwasserglas lediglich in Unteranspruch 5 vorgesehen. Bereits dies zeigt dem Fachmann, dass das durch die Offenlegungsschrift beanspruchte Hybridmaterial auch ohne die Verwendung von Kaliwasserglas gestaltet sein kann. Schließlich findet sich auf Seite 6, Zeilen 4 – 6 der Offenlegungsschrift folgender Hinweis:

„In beispielhaften Ausführungsformen der Erfindung ist das Hybridmaterial im Wesentlichen frei von Alkalisilikat und/oder im Wesentlichen frei von Monomerrückständen.“

Bei Alkalisilikat handelt es sich jedoch unstreitig um den Oberbegriff für Kaliwasserglas. Demnach offenbart die Offenlegungsschrift ausdrücklich, dass das Hybridmaterial frei von Alkaliwasserglas und damit auch von Kaliumsilikat sein kann.

(2)
Soweit die Antragstellerin zur Begründung eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses weiterhin die Verwendung von „Simalith“ anführt, ist ihr Vortrag in sich widersprüchlich.

Insoweit legte die Antragstellerin zunächst mit Schriftsatz vom 18.01.2008 – dort auf Seite 8 – dar, „Simalith“ sei durch sie zum teilweisen Ersatz von „Bentonit“ eingesetzt worden. Dies wurde durch Dr. Volk in der als Anlage ASt. 11 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung bestätigt. Demgegenüber führte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.04.2008 aus, in keinem öffentlich zugänglichen Dokument werde die Verwendung von „Simalith“ anstelle von „Eifelgold“ zur Herstellung eines wasserquellbaren Hybridmaterials offenbart. In der ursprünglichen Rezeptur der Antragstellerin seien für eine Charge zwischen 19,2 kg und 25 kg „Eifelgold“ verwendet worden. „Eifelgold“ habe im Stand der Technik als ein bevorzugtes Material für die Herstellung eines wasserspeichernden Hybridmaterials gegolten. Erst die Versuche der Antragstellerin hätten gezeigt, dass das teilweise Ersetzen von „Eifelgold“ durch „Simalith“ zu besseren Quelleigenschaften des Hybridmaterials geführt habe. Im Februar 2007 habe die Antragstellerin von den 25 kg Eifelgold 12,5 kg durch „Simalith“ ersetzt und somit viel bessere Quellergebnisse erzielt. Dies bestätigte die Antragstellerin nochmals mit Schriftsatz vom 27.05.2008. Darüber hinaus lässt sich auch der als Anlage ASt. 33 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Dr. Volk vom 04.04.2008 entnehmen, dass das durch die Antragstellerin verwendete „Simalith“ als Ersatz für „Eifelgold“ dient. Auch aus der der Anlage ASt. 33 beigefügten Tabelle erschließt sich nicht, dass die verwendete Menge an „Bentonit“ trotz der Zugabe von „Simalith“ nicht reduziert wurde, so dass es sich bei „Simalith“ um keinen Ersatzstoff für „Bentonit“ handeln kann.

Demgegenüber erklärte die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe niemals vorgetragen, sie ersetze „Eifelgold“ durch „Simalith“. Vielmehr werde Letzteres als Ersatz für „Bentonit“ eingesetzt. Mithin kehrte die Antragsstellerin ohne Begründung zu ihrem ursprünglichen – im Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag sowie der als Anlage ASt. 33 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung stehenden – Vortrag zurück. Somit kann es dahinstehen, ob sich der Einsatz von „Simalith“ als Ersatzstoff für „Eifelgold“ dem als Anlage B 6 vorgelegten Internetauszug entnehmen lässt. Jedenfalls ist der Vortrag der Antragstellerin insoweit widersprüchlich und damit nicht geeignet, das Bestehen eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses glaubhaft zu machen.

(3)
Schließlich ist es der Antragsgegnerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass es sich bei der durch sie eingesetzten Temperaturführung um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handelt. Auch insoweit ist ihr Vortrag widersprüchlich.

Im Hinblick auf die Temperaturführung führte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.04.2008 aus, erst Mitte des Jahres 2006 habe sie die Wichtigkeit der Temperatur während des Herstellungsvorgangs erkannt. Aus ihren Aufzeichnungen ergebe sich, dass erstmals im Mai 2006 die Ausgangstemperatur vor der Polymerisation des Stoffes durch Zugabe von Eis gesenkt worden sei. Erst im Januar 2007 sei die Antragstellerin weiterhin zu der Erkenntnis gelangt, dass ein noch weiteres Abkühlen der Starttemperatur unter 10 Grad Celsius zu besseren Ergebnissen führe. Zu diesem Zeitpunkt habe man sich entschlossen, zwischen 19 und 22 kg Eis bei der Herstellung einer Charge „B“ zu verwenden. Nur durch die Zugabe von Eis habe sich die Temperatur unter 12 Grad Celsius senken lassen. Erst nach der Zugabe von Eis und der späteren Erhöhung und nochmaligen Absenkung der Temperatur auf 10 Grad Celsius sei es gelungen, die Quellfähigkeit des Hybridmaterials erheblich zu steigern. Insofern offenbare die Entgegenhaltung gemäß Anlage B 7 zwar die Zugabe von Eis, jedoch nicht die Tatsache, dass das Hybridmaterial zunächst auf 12 Grad Celsius und dann auf 13 Grad Celsius heruntergekühlt werde.

Demgegenüber führte die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung – bestätigt durch eine entsprechende Antragsfassung – aus, zunächst werde die Temperatur einmal auf 13 Grad Celsius und ein weiteres Mal, nachdem sich die Temperatur durch die Zugabe weiterer Stoffe wieder erhöht habe, auf 12 Grad Celsius abgesenkt. Erst danach werde zur Absenkung der Temperatur vor dem Polymerisationsprozess Eis zugegeben. Somit erfolgt nach diesem Vortrag in Umkehrung der mit Schriftsatz vom 27.05.2008 beschriebenen Reihenfolge zunächst eine Abkühlung auf 13 Grad Celsius und dann auf 12 Grad Celsius.

Der in sich widersprüchliche Vortrag der Antragstellerin zur Temperaturführung ist somit nicht geeignet, das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses im Hinblick auf die Temperaturführung glaubhaft zu machen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist es gerade die exakte Einhaltung von Temperaturzyklen während der Herstellung und damit die exakte Temperaturführung, welche das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis darstellt. Gerade insoweit ist der Vortrag der Antragstellerin jedoch widersprüchlich. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich hierbei auch um einen Schreib- oder Übertragungsfehler handeln könnte. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auch in Bezug auf die Verwendung von „Simalith“ ihren ursprünglichen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 18.01.2008 mit Schriftsatz vom 04.04.2008, in welchem sich auch die abweichenden Angaben zur Temperaturführung finden, korrigierte, während sie in der mündlichen Verhandlung zu ihrem ursprünglichen Vorbringen zurückkehrte.

c)
Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die durch sie zur Begründung des Vorliegens eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis herangezogenen Tatsachen durch eine der in § 17 Abs. 1 UWG bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, welche unbefugt verwertet oder sonst mitteilt wurden, § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines Geheimnisverrates oder einer Geheimnishehlerei nicht hinreichend dargelegt. Es ist dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen, dass ehemalige Mitarbeiter der Antragstellerin während der Geltungsdauer ihres Dienstverhältnisses ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, welches ihnen im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, Dritten mitgeteilt haben. Des Weiteren hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sich die nunmehr bei der Antragsgegnerin beschäftigten, ehemaligen Mitarbeiter der Antragstellerin die nach dem Vortrag der Antragstellerin zur Begründung des Vorliegens eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses herangezogenen Tatsachen durch die Anwendung technischer Mittel (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) UWG), die Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. b UWG)), durch die Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 lit c) UWG) oder sich sonst unbefugt verschafft, gesichert oder sonst unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt haben, § 17 Abs. 2 Alt. 3 UWG. Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist es nicht klar ersichtlich, dass gerade die durch die Antragstellerin zur Begründung des Vorliegens eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses herangezogenen Tatsachen gespeichert oder gesichert und nicht nur „im Kopf“ der ehemaligen Mitarbeiter mitgenommen wurden.

2.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Handlungen aus §§ 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 UWG.

Es kann dahinstehen, ob die Produkte „B“ und „A“ – wie von der Antragstellerin behauptet – eine im Wesentlichen identische Zusammensetzung aufweisen. Jedenfalls fehlt es dem Produkt „B“ bereits an der für die Geltendmachung von Ansprüchen aus ergänzendem wettbewerbsrechlichen Leistungsschutz erforderlichen wettbewerblichen Eigenart. Ferner ist dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin mit dem Produkt „A“ eine Ware oder Dienstleistung anbietet, die eine Nachahmung der Waren und Dienstleistungen eines Mitbewerbers darstellt und wobei die Antragstellerin eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt (§ 4 Nr. 9 lit. a) UWG) oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 4 Nr. 9 lit. b) UWG). Schließlich hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat, § 4 Nr. 9 lit. c) UWG.

a)
Die Antragstellerin hat bereits die Voraussetzungen einer wettbewerblichen Eigenart des Produktes „B“ nicht hinreichend dargelegt.

Nur Leistungsergebnisse mit wettbewerblicher Eigenart genießen Nachahmungsschutz. Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr; vgl. BGH WRP 1976, 370, 372 – Ovalpuderdose; BGH GRUR 2002, 86, 89 – Laubhefter; BGH GRUR 2003, 973, 974 – Tupperwareparty). Die wettbewerbliche Eigenart muss sich gerade aus den übernommenen Gestaltungsmerkmalen des Erzeugnisses ergeben. Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit des jeweiligen Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 1999, 923, 927 – Tele-Info-CD). Der Verkehr kann sich dabei nur an den äußeren Gestaltungsmerkmalen orientieren, also daran, wie ihm das Produkt begegnet (BGH GRUR 2002, 820, 822 – Bremszangen).

Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Antragstellerin eine wettbewerbliche Eigenart des Produktes „B“ nicht hinreichend dargelegt. Insoweit kann sich die Antragstellerin mangels Wahrnehmbarkeit zunächst nicht auf den Verzicht von Kaliwasserglas, die genaue Zusammensetzung des Produktes sowie auf den durch sie nach ihrem Vortrag eingesetzten Temperaturverlauf berufen. Darüber hinaus ist dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen, dass das Quellverhalten des Produktes „B“ geeignet ist, auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.

b)
Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin die für die Herstellung des Produktes „A“ notwendigen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat. Insbesondere kann sich die Antragstellerin insoweit nicht auf Verwendung von „Simalith“, den Verzicht auf Kaliwasserglas sowie den nach ihrem Vortrag eingesetzten Temperaturverlauf berufen. Wie bereits im Rahmen von § 17 UWG dargelegt, fehlt es an einem schlüssigen und widerspruchsfreien Vortrag der Antragstellerin, dass es sich bei diesen Tatsachen um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der Antragstellerin, nicht aber um allgemein bekannte Tatsachen, handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1. Bezug genommen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 6, 712 S. 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.