4a O 43/07 – Treppensteigvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 879

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Mai 2008, Az. 4a O 43/07

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 102 32 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin, die bis Ende 2002 unter der Bezeichnung A GmbH firmierte, ist unter ihrer alten Firmenbezeichnung als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen. Das Klagepatent wurde am 19.07.2002 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 29.09.2001 angemeldet. Am 10.04.2003 wurde die Anmeldung offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22.12.2005 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Klagepatentschrift DE 102 32 xxx B4 liegt als Anlage K1 vor.

Das Klagepatent bezieht sich auf eine Griffvorrichtung für eine Treppensteigvorrichtung. Die Klagepatentansprüche 1 und 2, die von der Klägerin in Kombination geltend gemacht werden, lauten wie folgt:

1. Griffvorrichtung für eine Treppensteigvorrichtung (11), insbesondere zum Anbau an einen Rollstuhl, mit an einer höhenverstellbaren Griffstange (12) angeordneten Handgriffen (13, 14), von denen mindestens einer mit einer Betätigungseinrichtung zur elektrischen Ansteuerung der Treppensteigvorrichtung (11) versehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Griffstange (12) von mindestens zwei ineinander geführten und teleskopartig ausziehbaren Rohren (12.1 und 12.2) gebildet ist, in deren Innerem eine elektrische Leitung (15) von der mindestens einen Betätigungseinrichtung zu einem in einer am unteren Ende der Griffstange (12) angeordneten Kopplungseinrichtung (17) zwischen Griffstange (12) und Treppensteigvorrichtung (11) geführt ist.

2. Griffvorrichtung nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass die elektrische Leitung (15) an einem in der Kopplungseinrichtung (17) integrierten Stecker (16) endet, der beim Ankoppeln der Griffstange (12) an die Treppensteigvorrichtung (11) den elektrischen Kontakt zur Treppensteigvorrichtung (11) herstellt und beim Abnehmen der Griffstange (12) diesen wieder löst.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche leicht verkleinert aus der Klagepatentschrift stammen. Die nachfolgenden Figuren 1 und 2 zeigen einen Längsschnitt durch eine Treppensteigvorrichtung mit erfindungsgemäßer Griffvorrichtung, einmal im eingeschobenen und einmal im ausgezogenen Zustand.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt Treppensteigvorrichtungen her, die sie über ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 3), in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Die Treppensteigvorrichtungen weisen eine Griffvorrichtung auf, wie sie in den folgenden Abbildungen – mit den von der Klägerin versehenen Bezugsziffern – gezeigt wird (nachfolgend angegriffene Ausführungsform). Die Bezugsziffern stammen von der Klägerin. Nachfolgend wird das mit 12.1 bezifferte Bauteil als Tragansatz bezeichnet, das Bauteil mit der Ziffer 12.2 als Führungsholm.

Die technische Konstruktion der Griffvorrichtung entspricht den beiden nachfolgenden Detailzeichnungen, die der österreichischen Patentschrift 413 644 entnommen sind.

Im Folgenden wird bei der angegriffenen Ausführungsform das Bauteil 14 in den Figuren 2 und 4 als Führungsholm bezeichnet, das Bauteil 27 als Tragansatz, das Bauteil 15 als Griffbügel und das Bauteil 20 als Gleitstück. Der Tragansatz ist in den anderen beiden Abbildungen mit 12.1 gekennzeichnet, der Führungsholm mit 12.2.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre der in Kombination geltend gemachten Klagepatentansprüche 1 und 2 wortsinngemäß Gebrauch.
Nach ihrer Auffassung seien unter „Rohren“ längliche Hohlkörper zu verstehen. Der Anordnung „ineinander geführt“ und „teleskopartig ausziehbar“ entnehme der Fachmann, dass die Rohre relativ zueinander beweglich seien, die Bewegung geführt werde und auf die Längsrichtung festgelegt sei. Es genüge, irgendeine Führung „ineinander“ – auch nur über Teilbereiche – vorzusehen.
Der Führungsholm der angegriffenen Ausführungsform bilde mit dem Tragansatz und dem Griffbügel die Griffstange. Der Tragansatz habe – ebenso wie der Griffbügel – die Form eines Rohres, da er länglich gestaltet und innen zwecks Durchführung der elektrischen Leitung hohl sei. Der Griffbügel werde über den Tragansatz im Führungsholm in Längsrichtung geführt.
Zumindest seien die Klagepatentansprüche 1 und 2 mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Die Relativbewegung, die durch eine teleskopgleiche Ausgestaltung erreicht werde, sei auch bei der angegriffenen Ausführungsform möglich. Es werde gerade der Vorteil verwirklicht, der nach der Lehre des Klagepatentanspruchs erreicht werden solle, nämlich nur noch einen Verbindungspunkt für die Griffvorrichtung mit der Treppensteigvorrichtung vorzusehen. Für den Fachmann sei die bei der angegriffenen Ausführungsform gewählte technische Lösung selbstverständlich und durch das Klagepatent veranlasst, da das Klagepatent keine Beschränkung oder Hinweise darauf enthalte, dass ein Versenken des einen Rohres in das andere Rohr einen über die Relativbewegung hinausgehenden Vorteil verwirkliche.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Griffvorrichtungen für eine Treppensteigvorrichtung, insbesondere zum Anbau an einen Rollstuhl, mit an einer höhenverstellbaren Griffstange angeordneten Handgriffen, von denen mindestens einer mit einer Betätigungseinrichtung zur elektrischen Ansteuerung der Treppensteigvorrichtung versehen ist,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Griffstange von mindestens zwei ineinander geführten und teleskopartig ausziehbaren Rohren gebildet ist, in deren Innerem eine elektrische Leitung von der mindestens einen Betätigungseinrichtung zu einem in einer am unteren Ende der Griffstange angeordneten Kopplungseinrichtung zwischen Griffstange und Treppensteigvorrichtung geführt ist, wobei die elektrische Leitung an einem in der Kopplungseinrichtung integrierten Stecker endet, der beim Ankoppeln der Griffstange an die Treppensteigvorrichtung den elektrischen Kontakt zur Treppensteigvorrichtung herstellt und beim Abnehmen der Griffstange diesen wieder löst;
hilfsweise
bei denen die Griffstange von mindestens zwei über einen Tragansatz ineinander geführten und in Längsrichtung der Griffstange ausziehbaren Rohren gebildet ist, in deren Innerem eine elektrische Leitung von der mindestens einen Betätigungseinrichtung zu einem in einer am unteren Ende der Griffstange angeordneten Kopplungseinrichtung zwischen Griffstange und Treppensteigvorrichtung geführt ist, wobei die elektrische Leitung an einem in der Kopplungseinrichtung integrierten Stecker endet, der beim Ankoppeln der Griffstange an die Treppensteigvorrichtung den elektrischen Kontakt zur Treppensteigvorrichtung herstellt und beim Abnehmen der Griffstange diesen wieder löst.
2. der Klägerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenen Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.05.2003 begangen haben und zwar unter Angabe
a) der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse unter Aufschlüsselung der Liefermengen und -zeiten, -preise und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer unter Vorlage von Belegen, wie Kaufverträgen, Rechnungen und Lieferscheinen, wobei diese Angaben nur von der Beklagten zu 3) zu machen sind,
b) der eigenen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter gleichzeitiger Vorlage von Belegen wie Kaufverträgen, Rechnungen und Lieferscheinen,
c) der einzelnen Angebote unter Aufschlüsselung der Angebotsmengen, -zeiten und -preise unter Zuordnung zu Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domain, Schaltungszeiträume und Zugriffszahlen sowie bei individualisierter Werbung die Namen und Anschriften der Empfänger,
e) der einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselt nach den Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn, wobei diese Angaben für alle Handlungen erst ab dem 22.01.2006 zu machen sind,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten übernehmen und diesen verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
II. festzustellen,
1. dass die Beklagten zu 1) und 3) verpflichtet sind, ihr für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 10.05.2003 bis zum 21.01.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
2. dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 22.01.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Sie ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausführungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngemäß verletzt.
Bei einem „Rohr“ im Sinne der Lehre der kombinierten Klagepatentansprüche handele es sich um längliche Hohlkörper mit gleichbleibendem Querschnitt. Die Merkmale „Ineinander geführt“ und „teleskopartig ausziehbar“ seien so auszulegen, dass sich das Rohr mit dem geringeren Durchmesser mit seinem gesamten Umfang in dem Rohr mit dem größeren Durchmesser befinde und aus diesem herausgezogen werden könne.
An einer Verletzung fehle es, weil der Führungsholm der angegriffenen Ausführungsform keine höhenverstellbare Griffstange darstelle. Die angegriffene Ausführungsform weise auch keine Griffstange aus mindestens zwei Rohren auf. Allenfalls der Führungsholm sei als Rohr ausgebildet. Bei dem Tragansatz handele es sich um einen Schlitten, der außen am Führungsholm entlang gleite. Daher seien die Teile auch nicht „ineinander geführt“ oder „teleskopartig ausziehbar“, sondern nur mit Hilfe eines Gleitstücks und einer Klemmschraube miteinander verspannt.
Im Übrigen werde von der Lehre der Klagepatentansprüche 1 und 2 auch nicht mit äquivalenten Mitteln Gebrauch gemacht. An einer Gleichwirkung fehle es, weil die Funktion der Kabeldurchführung zum Betätigungselement nicht erreicht werde. Die elektrische Leitung werde bei der angegriffenen Ausführungsform seitlich aus dem Holm herausgeführt. Ebenso wenig werde die kompakte, platzsparende Konstruktion verwirklicht. Die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform sei auch nicht naheliegend gewesen, weil für sie immerhin ein österreichisches Patent erteilt worden sei.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht aus §§ 9 S. 2 Nr. 1, 33, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Die Lehre der in Kombination geltend gemachten Klagepatentansprüche 1 und 2 wird weder wortsinngemäß (II., III.), noch mit äquivalenten Mitteln (IV.) verwirklicht.

I.
Das Klagepatent schützt in den Patentansprüchen 1 und 2 eine Griffvorrichtung für eine Treppensteigvorrichtung.

In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, Treppensteigvorrichtungen seien aus dem Stand der Technik bekannt, um das Treppensteigen mit einem Rollstuhl zu ermöglichen. Zum Beispiel seien aus dem Prospekt „X“, A GmbH, 2001, verschiedene Treppensteigvorrichtungen bekannt, die im unteren Bereich des Rollstuhl angebaut werden. Zur Betätigung der Treppensteigvorrichtung und zur Führung des Rollstuhls seien bei den bekannten Vorrichtungen Handgriffe vorgesehen, die über Stangen mit der eigentlichen Treppensteigvorrichtung verbunden seien. Zur Ansteuerung der Treppensteigvorrichtung sei einer der Handgriffe mit einem Bedienelement versehen und über eine elektrische Leitung mit der Treppensteigvorrichtung elektrisch verbunden. Dabei werde die Leitung vom Bedienelement zwischen den Handgriffstangen frei zur Treppensteigvorrichtung geführt. Die Griffvorrichtung – bestehend aus den beiden Stangen mit den Handgriffen und der elektrischen Leitung – sei abnehmbar.

In der Klagepatentschrift wird als nachteilig angesehen, dass neben der mechanischen Ab- und Wiederankopplung der Griffstangen in einem separaten Arbeitsgang auch der Kontakt für die elektrische Verbindung mit der Treppensteigvorrichtung gelöst und wiederhergestellt werden müsse, wenn die Griffvorrichtungen an- oder abmontiert werden sollen. Darüber hinaus wird kritisiert, dass die freie elektrische Leitung zwischen den Griffstangen ungünstig sei, da sie – insbesondere beim Transport in einem Fahrzeug – beschädigt werden könne.

Dem Klagepatent liegt die Aufgabe zu Grunde, eine Griffvorrichtung für eine Treppensteigvorrichtung zu schaffen, bei der die elektrische Verbindung zwischen dem Betätigungselement und der Treppensteigvorrichtung geschützt ist. Diese Aufgabe soll durch den Klagepatentanspruch 1 gelöst werden, der in Kombination mit dem Anspruch 2 des Klagepatents geltend gemacht wird. Die Anspruchskombination kann in folgende Merkmale untergliedert werden:

1. Griffvorrichtung für eine Treppensteigvorrichtung (11), insbesondere zum Anbau an einen Rollstuhl,
1.1 mit an einer höhenverstellbaren Griffstange (12) angeordneten Handgriffen (13, 14),
1.2 von denen mindestens einer mit einer Betätigungseinrichtung zur elektrischen Ansteuerung der Treppensteigvorrichtung (11) versehen ist;
2. die Griffstange (12) ist von mindestens zwei ineinander geführten und teleskopartig ausziehbaren Rohren (12.1 und 12.2) gebildet,
3. in deren Innerem eine elektrische Leitung (15) geführt ist
3.1 von der mindestens einen Betätigungseinrichtung zu einem in einer am unteren Ende der Griffstange (12) angeordneten Kopplungseinrichtung (17) zwischen Griffstange (12) und Treppensteigvorrichtung (11);
4. die elektrische Leitung (15) endet an einem in der Kopplungseinrichtung (17) integrierten Stecker (16), der
4.1 beim Ankoppeln der Griffstange (12) an die Treppensteigvorrichtung (11) den elektrischen Kontakt zur Treppensteigvorrichtung (11) herstellt und
4.2 beim Abnehmen der Griffstange (12) diesen wieder löst.

Die Klagepatentschrift führt dazu aus, im Gegensatz zu den bekannten Griffvorrichtungen sei nur noch eine einzige höhenverstellbare Stange zur Halterung der Griffe vorgesehen. Das Innere dieser Griffstange werde dazu benutzt, die elektrische Leitung vor mechanischen Verletzungen geschützt zu führen. Da die Griffvorrichtung nur eine Stange und außerdem den integrierten Stecker aufweise, sei ein äußerst rasches Montieren und Abnehmen der Griffvorrichtung möglich. Es könne bereits mit der Montage bzw. Demontage der Griffstange der elektrische Kontakt hergestellt werden.

II.
Die Parteien streiten darüber, was im Sinne der Lehre der Klagepatentansprüche 1 und 2 unter einer höhenverstellbaren Griffstange (Merkmal 1.1), die von mindestens zwei ineinander geführten und teleskopartig ausziehbaren Rohren gebildet ist (Merkmal 2), zu verstehen ist. Dies ist durch Auslegung der geltend gemachten Klagepatentansprüche zu ermitteln, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen gemäß § 14 PatG heranzuziehen sind. Dabei dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentansprüchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Maßgeblich ist die Sicht des Fachmanns, von dessen Verständnis die Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche einschließlich der dort verwendeten Begriffe abhängt (BGHZ 150, 149 – Schneidmesser I).

Die erfindungsgemäße Griffvorrichtung besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen, nämlich einer Griffstange mit Handgriffen und Betätigungselement (Merkmal 1.1) und einer elektrischen Leitung mit Stecker (Merkmal 4). Mit Blick auf die Beschreibung des Klagepatents wird deutlich, dass es nur eine Griffstange und nicht mehrere geben darf. Dort heißt es, „im Gegensatz zu den bekannten Griffvorrichtungen ist hier nur noch eine einzige höhenverstellbare Stange zur Halterung der Handgriffe vorgesehen“ (Abs. [0004]). Daher wird auch im weiteren Verlauf des Klagepatentanspruchs nur noch die Wendung „die Griffstange“ verwendet.

Der Klagepatentanspruch enthält weitere Anforderungen an die technische Ausge-staltung der Griffstange. Diese muss mit Griffen versehen und höhenverstellbar sein (Merkmal 1.1). Weiterhin wird sie aus mindestens zwei ineinander geführten und teleskopartig ausziehbaren Rohren gebildet (Merkmal 2). Die mit dem Merkmal 2 aufgestellten Anforderungen an die technische Ausgestaltung der Griffstange haben zwei Funktionen. Zum einen dienen die mindestens zwei ineinander geführten und teleskopartig ausziehbaren Rohre dazu, die im Merkmal 1.1 beschriebene Höhenverstellbarkeit der Griffstange technisch umzusetzen. Zum anderen soll im Inneren der Rohre eine elektrische Leitung, ausgehend vom Betätigungselement an einem der Handgriffe bis zur Treppensteigvorrichtung, geführt werden. In der Beschreibung des Klagepatents heißt es dazu ausdrücklich, das Innere der Rohre werde dazu benutzt, die elektrische Leitung vor mechanischen Verletzungen geschützt zu führen (Abs. [0005] der Anlage K1). Dadurch wird die im Stand der Technik vorhandene und als nachteilig angesehene freie Führung der elektrischen Leitung zwischen dem Handgriff und der Treppensteigvorrichtung vermieden (vgl. Abs. [0002] und Abs. [0003] der Anlage K1).

Aufgrund des Wortlauts des Klagepatentanspruchs und aufgrund der beiden Funktionen, die die technische Gestaltung der Griffstange erfüllt, wird der Fachmann die Anordnung, die Griffstange durch mindestens zwei ineinander geführte und teleskopartig ausziehbare Rohre zu bilden, dahingehend verstehen, dass ein Rohr mit einem geringeren Durchmesser in einem anderen Rohr angeordnet ist und aus diesem in Längsrichtung herausgezogen beziehungsweise in dieses wieder eingeschoben werden kann. Unter einem Rohr ist zunächst ein länglicher Hohlkörper zu verstehen. Dies wird auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Es muss sich um einen Hohlkörper handeln, damit in seinem Inneren zumindest die elektrische Leitung geführt werden kann. Darüber hinaus wird aber auch eines der Rohre innerhalb des anderen Rohres angeordnet und geführt. Dies wird durch die konkrete Anordnung deutlich, dass die Rohre „ineinander geführt“ und „teleskopartig ausziehbar“ sein müssen.

Bei der Auslegung der Begriffe „ineinander geführt“ und „teleskopartig ausziehbar“ ist zu berücksichtigen, dass die in Merkmal 2 aufgestellten Anforderungen an die Griffstange die Funktion haben, die Höhenverstellbarkeit der Griffstange und den Schutz der elektrischen Leitung zu ermöglichen. Ohne diese technischen Vorgaben wäre es dem Fachmann überlassen, wie er die im Merkmal 1.1 genannte Höhenverstellbarkeit technisch umsetzt und die elektrische Leitung im Inneren der Rohre führt. Er könnte aus verschiedenen, ihm bekannten technischen Mitteln wählen, um eine höhenverstellbare Griffstange zu konstruieren, durch die eine elektrische Leitung geführt wird. Nach der Lehre des Klagepatents besteht das technische Mittel jedoch aus mindestens zwei ineinander geführten und teleskopartig ausziehbaren Rohren.

Die Anforderung „ineinander geführt“ macht deutlich, dass das eine Rohr innerhalb des anderen Rohres angeordnet sein muss. Andernfalls würden die Rohre „nebeneinander“ geführt. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, für die patentgemäße Lehre genüge irgendeine Führung ineinander. Sie verkennt dabei den Wortlaut des Klagepatentanspruchs, wonach die Rohre selbst ineinander geführt werden. Eine beliebige Anordnung, solange nur irgendeine Verbindung zwischen den Rohren besteht, die in oder um eines der Rohre greift, um es zu führen, genügt nicht. Die Wendung „ineinander geführt“ deutet vielmehr darauf hin, dass das eine Rohr das andere führen muss. Der Fachmann erkennt, dass durch eine Anordnung des einen Rohres in dem anderen Rohr eine Bewegung lediglich in Längsrichtung erfolgen kann, weil das äußere Rohr das innere Rohr umfasst und dadurch „führt“. Eine Bewegung des inneren Rohrs in andere Richtungen als in die Längsrichtung wird durch das äußere Rohr nicht zugelassen. Dadurch wird die Höhenverstellbarkeit der Griffstange bereits mit Hilfe von zwei Rohren erreicht. Zudem wird der Schutz der elektrischen Leitung mit einfachen Mitteln erreicht, indem die Leitung – in Längsrichtung weiterlaufend – unmittelbar von dem einen in das andere Rohr übergeht und von beiden Rohren vollständig umschlossen wird.

Die Auslegung des Begriffs „ineinander geführt“ wird dadurch gestützt, dass die mindestens zwei Rohre zudem „teleskopartig ausziehbar“ sein müssen. Bereits das Wort „ausziehbar“ verdeutlicht, dass das eine Rohr aus dem anderen herausgezogen werden kann, und zwar aufgrund der erforderlichen Längsbewegung nach oben oder unten, nicht aber seitlich. Hinzu kommt, dass der Begriff „teleskopartig“ dem Fachmann eine bestimmte körperliche Gestaltung beschreibt, die der hier vertretenen Auslegung des Klagepatentanspruchs entspricht. Herkömmlich bezeichnet ein Teleskop ein Fernrohr, das eine bestimmte körperliche Gestaltung aufweist, die – soweit zwei oder mehr „Rohre“ betroffen sind – dadurch geprägt ist, dass jeweils ein Rohr innerhalb eines weiteren Rohrs angeordnet ist. Übertragen auf die mindestens zwei teleskopartig ausziehbaren Rohre im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs wird der Fachmann eine technische Konstruktion wählen, die der eines „ausziehbaren Fernrohrs“ entspricht, also das eine Rohr mit dem gesamten Durchmesser im anderen Rohr anordnen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann unter „teleskopartig“ im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht lediglich „eine Relativbewegung zweier Teile als Verlängerung“ verstanden werden. Auch wenn der Fachmann aufgrund seines Fachwissens den Begriff „teleskopartig“ unter Umständen weiter versteht, kann der Auslegung ein solches Verständnis im vorliegenden Fall aufgrund des Wortlauts des Klagepatentanspruchs und der technischen Funktionen nicht zugrunde gelegt werden. Die von der Klägerin vertretene Auslegung stellt eine funktionale Betrachtungsweise dar, die sich allein an der Höhenverstellbarkeit der Griffstange orientiert, ohne zu berücksichtigen, dass nach dem weiteren Wortlaut des Klagepatentanspruchs die Rohre „ineinander geführt“ werden und „ausziehbar“ sein müssen. Zudem bleibt offen, wie das Problem der Führung der elektrischen Leitung technisch zu lösen ist. Daher kann auch nicht der Auffassung der Klägerin gefolgt werden, die Merkmalsgruppe 2 schreibe eine Ausgestaltung vor, die eine Relativbewegung mindestens zweier Teile zueinander zulasse, wobei die Relativbewegung geführt und vor allem auf die Längsrichtung festgelegt sei. Sie lässt dabei außer Acht, dass es sich bei den beiden Teilen um Rohre handelt, die ineinander geführt werden und ausziehbar sind. Es genügt eben nicht, dass sie irgendwie ineinander geführt werden. Vielmehr muss das eine Rohr innerhalb des anderen Rohres angeordnet sein. Dadurch kann auch die elektrische Leitung unproblematisch durch die Rohre hindurch vom Betätigungselement zur eigentlichen Treppensteigvorrichtung geführt werden. Die Anordnung des einen Rohres innerhalb des anderen Rohres und die Führung der elektrischen Leitung im Inneren der Rohre stellen die technische Lehre zur Lösung des Problems dar, die Leitung vor äußeren Einflüssen zu schützen. Eine andere Anordnung der Rohre würde hingegen immer die Frage aufwerfen, wie die elektrische Leitung im Inneren der Rohre geführt werden kann.

Dies ergibt sich auch daraus, dass die beiden Rohre die Griffstange bilden. Der Fachmann wird unter einer „Griffstange“ einen längeren Gegenstand verstehen, an dem man angreifen kann. Dem entspricht es, wenn die Rohre so angeordnet werden, dass das eine das andere umfasst. Die Form einer Stange wird dadurch beibehalten. Das gilt erst recht, wenn die Griffstange durch mehr als zwei Rohre gebildet wird, was nach der Lehre des Klagepatents ohne weiteres möglich ist. Die Form der Griffstange wird dadurch beibehalten, dass die Rohre ineinander angeordnet sind.

Für die andere Auffassung der Klägerin bietet die Beschreibung des Klagepatents keinen Anhaltspunkt. Das Ausführungsbeispiel stützt vielmehr die hier vertretene Auslegung, da die Griffstange aus zwei Rohren besteht, von denen das eine mit vollem Umfang in dem anderen Rohr angeordnet ist. Noch weniger kann sich die Klägerin zur Auslegung des Begriffs „teleskopartig“ auf das Urteil des 10. Zivilsenats vom 12.09.2006 (X ZR 49/02) stützen, da die Merkmale eines Klagepatentanspruchs nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern im jeweiligen Kontext ausgelegt werden müssen.

Wie die erfindungsgemäßen Rohre im Übrigen ausgestaltet werden, ist dem Fachmann überlassen. Sie können einen runden oder eckigen Querschnitt haben, konisch oder zylindrisch geformt sein, solange sie hohl sind und ineinander angeordnet werden können.

III.
Vor dem Hintergrund dieser Auslegung wird die Lehre des Klagepatentanspruchs von der angegriffenen Ausführungsform nicht wortsinngemäß verwirklicht. Der angegriffenen Ausführungsform fehlt es an zwei ineinander geführten und teleskopartig ausziehbaren Rohren und damit an einer Griffstange im Sinne der Lehre des Klagepatents.

Als Griffstange kommt lediglich der Führungsholm mit dem Tragansatz und dem Griffbügel in Betracht, wobei der Tragansatz mit dem Griffbügel einerseits zum Führungsholm andererseits relativ und in Längsrichtung beweglich ist. Der Führungsholm ist auch als Rohr im Sinne der Lehre der Anspruchskombination 1 und 2 anzusehen. Denn es handelt sich um ein längliches, hohles Bauteil mit eckigem Querschnitt. Dass der Führungsholm einen Schlitz aufweist, ist unbeachtlich, solange er geeignet ist, ein anderes Rohr zu umfassen und das im Innern liegende Kabel zu schützen. Beides ist hier der Fall.

Ob der Tragansatz mit dem Griffbügel als ein Rohr im Sinne der Lehre des Klagepatents anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn zumindest handelt es sich beim Tragansatz und dem Führungsholm nicht um ineinander geführte und teleskopartig ausziehbare Rohre. Der Tragansatz wird vielmehr außen am Führungsholm entlanggeführt. Das gilt erst recht für den auf dem Tragansatz angeordneten Griffbügel.

Die Klägerin kann nicht dagegen einwenden, der Tragansatz werde innerhalb des Führungsholms geführt, da er den Führungsholm am Schlitz durchgreife und mit einem innerhalb des Führungsholms geführten Gleitstück eine Einheit bilde. Das Gleitstück ist lediglich dazu da, den Tragansatz am Führungsholm zu befestigen, indem der Tragansatz mit dem Gleitstück als Gegenstück verspannt wird. Der Tragansatz mit dem Griffbügel bleibt dadurch weiterhin ein Bauteil, das nicht innerhalb des Führungsrohres, sondern daneben angeordnet ist. Stellt man hingegen auf das innerhalb des Führungsholms angeordnete Gleitstück ab, fehlt es – selbst wenn man das Gleitstück als Rohr ansieht – an der teleskopartigen Ausziehbarkeit. Das Gleitstück gleitet vielmehr nur an der Innenwand des Führungsholm entlang. Es tritt nicht teleskopartig – also in Längsrichtung – aus der oberen Öffnung des Führungsholms heraus. Vielmehr erfolgt der Austritt durch den seitlichen Schlitz im Holm. Dort setzt dann seitlich der Tragansatz an, um sich über den Griffbügel weiter nach oben zu erstrecken. Die Holmwand stellt lediglich eine Schiene dar, auf der sich der Tragansatz mit dem Gleitstück bewegt.

IV.
Die Lehre des Klagepatentanspruchs wird durch die angegriffene Ausführungsform auch nicht mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Benutzung einer Erfindung auch dann vor, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Ansprüche, das heißt an der darin beschriebenen Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mithilfe seiner Fachkenntnisse zur Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (BGH GRUR 1987, 279 – Formstein; GRUR 1988, 896 – Ionenanalyse; GRUR 1989, 903 – Batteriekastenschnur; GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil).

Die Klägerin ist der Auffassung, das Erfordernis der teleskopartigen Ausziehbarbkeit der Rohre werde bei der angegriffenen Ausführungsform mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Das Ersatzmittel bestehe darin, dass die Griffstange aus mindestens zwei über einen Tragansatz ineinander geführten und in Längsrichtung der Griffstange ausziehbaren Rohren gebildet werde. Diese Ansicht greift nicht durch.

Es kann dahinstehen, ob das abgewandelte Mittel die gleichen vom Schutzrecht erstrebten Wirkungen zur Lösung des zugrunde liegenden Problems entfaltet (Gleichwirkung). Auch wenn die Griffstange der angegriffenen Ausführungsform in Längsrichtung höhenverstellbar ist und die elektrische Leitung vor äußeren Einflüssen geschützt wird, da sie durchweg im Inneren der verschiedenen Bauteilen geführt wird, angefangen vom Führungsholm (14) über die Kabeldurchführung (32) im Gleitstück (20), die Durchtrittsöffnung (33) und die Kabelaufnahme (34) im Tragansatz (27) bis in den Griffbügel (15) (die Bezugsziffern beziehen sich auf die Figuren 2 und 4 aus der AT 413 644 B, wie sie im Tatbestand abgebildet sind), war das abgewandelte Mittel – hier der Tragansatz – im Prioritätszeitpunkt des Schutzrechts nur aufgrund erfinderischer Überlegungen auffindbar.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Erfindungshöhe nicht allein deswegen bejaht werden, weil der Beklagten zu 1) ein österreichisches Patent erteilt wurde. Maßgeblich ist vielmehr der Stand der Technik und das Wissen des Fachmanns im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents. Die Klägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, welche Kenntnisse der Fachmann im Prioritätszeitpunkt hatte, um für die Griffstange eine Konstruktion zu wählen, wie sie die angegriffene Ausführungsform aufweist. Sie hat lediglich erklärt, „ein solches System wie von der Beklagten ausgestaltet[,] ist für den Fachmann selbstverständlich und auf der Basis des Klagepatents nahegelegt.“ Was aber im Prioritätszeitpunkt für den Fachmann „selbstverständlich“ war, hätte weiterer Ausführungen bedurft, um beurteilen zu können, ob die von der Beklagten gewählte Konstruktion nahe liegend war. Dazu fehlt jeglicher Vortrag. Vielmehr kann eine erfinderische Tätigkeit aufgrund folgender Überlegungen bejaht werden: Die Funktion der teleskopartigen Ausziehbarkeit der beiden Rohre besteht unter anderem darin, den Griff in der Höhe verstellen zu können. Davon führt zunächst eine Lösung weg, bei der die beiden Rohre seitlich miteinander verbunden sind, statt dass die längliche Erstreckung der Rohre genutzt wird. Selbst wenn aber dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt bekannt war, die Rohre seitlich versetzt über einen Schlitten zu verbinden und in Längsrichtung ausziehbar zu gestalten, um eine höhenverstellbare Griffstange zu erhalten, stand der Fachmann vor dem weiteren technischen Problem der Kabelführung. Er kann nach der Lösung mit dem Tragansatz nun nicht einfach die endständigen Öffnungen der Rohre nutzen. Vielmehr musste er eine Lösung finden, bei der die elektrische Leitung auch dann geschützt ist, wenn sie seitlich aus dem Führungsholm und in den Tragansatz beziehungsweise den Griffbügel tritt und dabei durch drei verschiedene Bauteile (Führungsholm, Gleitstück mit Tragansatz und Griffbügel) geführt wird, die zudem beweglich miteinander verbunden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Klägerin war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.

Streitwert: 250.000,00 EUR