4a O 41/07 – Anhänger II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 873

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. März 2008, Az. 4a O 41/07

1.) Die Beklagte wird verurteilt,
dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 9.3.1995 bis zum 30.9.2004
Tragevorrichtungen zum Ankoppeln an Fahrzeuge mit einem am Fahrzeug angekoppelten Stützrahmen und mit zumindest einem an dem Stützrahmen schwenkbar festgelegten Trägerelement zur Aufnahme eines Transportgutes und zum Verschwenken dessEn aus einer Transportstellung in eine Kippstellung um eine parallel zur Fahrzeugquerachse liegende Schwenkachse
in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen
hat,
bei denen der Stützrahmen horizontal ausgerichtet ist und in den Stützrahmen Trägerelemente integriert schwenkbar festgelegt sind, wobei die Trägerelemente in der Transportstellung in einer Ebene mit dem Stützrahmen liegen und um die Schwenkachse vom Fahrzeug weg in die Kippstellung schwenkbar sind,
und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
–preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns.

wobei die Verurteilung gemäß lit. d) auf die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 30.9.2004 beschränkt ist.

2.) Im Übrigen wird die Klage in erster Stufe abgewiesen.

3.) Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4.) Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,– € vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 94 15 xxx (Klagegebrauchsmuster) auf Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 16.9.1994 von der Ehefrau des Klägers, angemeldet. Die Eintragung erfolgte am 22.12.1994 und die Bekanntmachung im Patentblatt am 9.2.1995. Das Klagegebrauchsmuster ist am 30.9.2004 abgelaufen. Der Kläger war aufgrund schriftlichen Vertrages vom 18.6.1999 Inhaber einer ausschließlichen Lizenz an dem Klagegebrauchsmuster. Sämtliche Ansprüche für die Zeit vor Beginn des Lizenzvertrages trat die Ehefrau des Klägers an diesen ab.
In einem von dritter Seite betriebenen Löschungsverfahren hat die Gebrauchs-musterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes das Klagegebrauchs-muster durch Beschluss vom 21. März 2001 teilgelöscht und seinen Schutzanspruch 1 mit folgender eingeschränkten Fassung aufrecht erhalten:

Tragevorrichtung zum Ankoppeln an Fahrzeuge, mit einem am Fahrzeug angekoppelten Stützrahmen und mit zumindest einem an dem Stützrahmen schwenkbar festgelegten Trägerelement zur Aufnahme eines Transportgutes und zum Verschwenken dessEn aus einer Transportstellung in eine Kippstellung um eine parallel zu einer Fahrzeugquerachse liegende Schwenkachse, dadurch gekennzeichnet, dass der Stützrahmen (1) horizontal ausgerichtet ist und in den Stützrahmen (1) Trägerelemente (5.1, 5.2) integriert und an einer dem Fahrzeug abgewandten Seite des Stützrahmens (1) an diesem schwenkbar festgelegt sind, wobei die Trägerelemente (5.1, 5.2) in der Transportstellung in einer Ebene mit dem Stützrahmen (1) liegen und um die Schwenkachse (X) vom Fahrzeug weg in die Kippstellung schwenkbar sind.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wurde aufgrund eines vor dem Bundespatentgericht geschlossenen Vergleiches zurückgenommen.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagegebrauchsmusterschrift erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels; Figur 1 zeigt die Tragevorrichtung in Transport- und Figur 2 in der Kippstellung.

Die in den Niederlanden ansässige Beklagte ist Herstellerin einer Trägervorrichtung. Die A KG in Köln vertrieb die Trägervorrichtung unter der Bezeichnung „B Prestige“, „B Comfort“ und „B Eco“ (nachfolgend auch: angegriffene oder beanstandete Ausführungsform) in Deutschland. In einem vorangegangenen Rechtsstreit wurde die A KG wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch den Vertrieb der vorgenannten Trägervorrichtung durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.12.2004 zur Auskunftserteilung, Vernichtung, Schadensersatz und Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung verurteilt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies mit Urteil vom 17.8.2006 die dagegen von der A KG eingelegte Berufung zurück. Die A KG teilte dem Kläger im Rahmen ihrer Auskunftserteilung mit, dass sie im Zeitraum vom 18.6.1999 bis zum 30.9.2004 insgesamt 58.791 Stück der angegriffenen Ausführungsform verkauft habe. Hersteller und Lieferant aller Trägervorrichtungen sei die Beklagte gewesen.
Die von der Klägerin als Anlage K 2 vorgelegte und nachstehend wiedergegebene Zeichnung zeigt die angegriffene Ausführungsform:

Die A KG beantragte bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, die Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters festzustellen. Mit Bescheid vom 19.10.2006 teilte dieses mit, dass mit der Zurückweisung des Antrags zu rechnen sei.

Die Beklagte erfuhr Ende Oktober 1998 von einer patentanwaltlichen Berechtigungsanfrage der Ehefrau des Klägers an die A KG vom 14.10.1998 betreffend das Klagegebrauchsmuster im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform. Die Beklagte bat daraufhin den in den Niederlanden und vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Patentanwalt C um eine Überprüfung der Berechtigungsanfrage. Patentanwalt C antwortete dem patentanwaltlichen Vertreter der Ehefrau des Klägers unter dem 8.12.1998 wie folgt:

Mit Schreiben vom 13.8.1999 führte Patentanwalt C weiterhin unter anderem folgendes aus:

Der Kläger sieht Anspruch 1 des Klagegebrauchsmuster in der aufrecht erhaltenen Fassung als schutzfähig und als durch die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht an. Er trägt zudem vor, dass die Beklagte mit der A KG einen Vertrag geschlossen habe. Danach habe die A KG für die Beklagte den ausschließlichen Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland vornehmen sollen. Die A KG habe die beanstandete Trägervorrichtungen bei der Beklagten bestellt und die Vorrichtungen nach Lieferung bezahlt.

Der Kläger beantragt in erster Stufe,

die Beklagte zu verurteilen, ihm darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 9.3.1995 bis zum 30.9.2004
Tragevorrichtungen zum Ankoppeln an Fahrzeuge mit einem am Fahrzeug angekoppelten Stützrahmen und mit zumindest einem an dem Stützrahmen schwenkbar festgelegten Trägerelement zur Aufnahme eines Transportgutes und zum Verschwenken dessEn aus einer Transportstellung in eine Kippstellung um eine parallel zur Fahrzeugquerachse liegende Schwenkachse
in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen
hat,
bei denen der Stützrahmen horizontal ausgerichtet ist und in den Stützrahmen Trägerelemente integriert schwenkbar festgelegt sind, wobei die Trägerelemente in der Transportstellung in einer Ebene mit dem Stützrahmen liegen und um die Schwenkachse vom Fahrzeug weg in die Kippstellung schwenkbar sind,
und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
–preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sei im Umfang seines aufrechterhaltenen Schutzanspruches 1 gegenüber dem amerikanischen Patent 5 106 002 nicht neu. Jedenfalls aber beruhe dieser auf keinem erfinderischen Schritt im Hinblick auf das genannte amerikanische Patent in Verbindung mit dem deutschen Gebrauchsmuster 93 16 014.
Der angegriffene Heckträger entspreche auch nicht der in Schutzanspruch 1 beschriebenen technischen Lehre. Die Schwenkachse der Trägerelemente sitze bei der angegriffenen Ausführungsform bei etwa 2/3 der Längserstreckung. Zudem werde die Schwenkbewegung des Oberrahmens eben bei etwa 60° durch die Fortsätze des Unterrahmens begrenzt. Ferner werde der Oberrahmen (Trägerelemente) nicht um die Schwenkachse vom Fahrzeug weg in die Kippstellung geschwenkt, sondern nur zu einem Teil von ca. 2/3 weg vom Fahrzeug, jedoch zu einem Teil von etwas mehr als 1/3 hin zum Fahrzeug. Es fehle daher an einer Verwirklichung der Merkmale 4b) und 7) der (nachfolgend wiedergegebenen) Merkmalsgliederung. Zudem befänden sich die Trägerelemente in Transportstellung nicht in einer Ebene mit dem Stützrahmen, sondern lägen auf einer eigenen Ebene, so dass auch Merkmal 6 nicht gegeben sei.

Zudem meint die Beklagte, sie habe die ihr zu Last gelegten Handlungen nicht schuldhaft begangen. In den Niederlanden als klassischem Fahrradland in Europa sei der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht geschützt gewesen. Daher habe sie auch nicht erwarten können, dass in Deutschland ein Schutzrecht vorliegen könnte. Zudem habe sie sofort nach Erhalt der Berechtigungsanfrage bei ihrem Patentanwaltsbüro Rat eingeholt. Dem Schreiben vom 8.12.1998 sei zu entnehmen, dass Patentanwalt C zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig sei, was dieser noch einmal mit Schreiben vom 13.8.1999 bestätigt habe. Die Beklagte weist auch darauf hin, dass es sich bei ihr um eine Körperschaft des niederländischen öffentlichen Rechts handele, die sich aufgrund Gesetzes und satzungsgemäß im Auftrag der Kommunen von Apeldoorn, Epe und Heerde mit der Vorbereitung von Behinderten auf ihre Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt befasse. Sie beschäftige zwar 1.600 Mitarbeiter, davon aber nur ca. 60 – 70 im Bereich der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform. Sie arbeite nicht gewinn- sondern gemeinwohlorientiert.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und trägt zur Begründung vor, dass dem Kläger mit Erhalt des Schreibens von Patentanwalt C zur Kenntnis gebracht worden sei, dass sie, die Beklagte, Hersteller der beanstandeten Trägereinrichtung gewesen sei. Tatsächlich habe die A KG in dem hier interessierenden Zeitraum 1994 bis 2004 sämtliche von ihr, der Beklagten, hergestellte Fahrrad-Heckträger in einem Lager der Beklagten in Epe/Niederlande mit eigenen LKWs bzw. durch von ihr beauftragte Speditionen abgeholt. Diese Praxis sei erst – ausschließlich aus dem deutschen Steuerrecht geschuldeten Gründen – im Jahr 2005 geändert worden. Seitdem transportiere sie, die Beklagte, die von der A KG bestellten Fahrrad-Heckträger selbst in ein Lager der A KG in Köln. Dies hätten nochmalige Erkundigungen ergeben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Verletzungshandlungen der Beklagten auch schuldhaft erfolgt seien. Die Beklagte habe den Rat eines auf dem Gebiet des deutschen Gebrauchsmusterrechts erfahrenen Patent- oder Rechtsanwalt einholen müssen, was hier nicht der Fall gewesen sei. Zudem habe Patentanwalt C in seiner Stellungnahme vom 8.12.1998 nicht einmal behauptet, dass das Gebrauchsmuster vollständig vernichtet werden könne. Seine dortigen Feststellungen hätten allein den Schutzanspruch 1 betroffen. Dem Schreiben vom 13.8.1999 von Patentanwalt C sei zu entnehmen, dass er keine weiteren Entgegenhaltungen gegenüber dem Klagegebrauchsmuster aufgefunden habe. Wenn die Beklagte wirklich von der fehlenden Rechtsbeständigkeit des Klagegebrauchsmusters überzeugt gewesen sei, hätte sie dessen Löschung beantragen müssen, was aber nicht erfolgt sei. Die Beklagte sei im Übrigen ein höchst profitables Unternehmen, wie aus Presseveröffentlichungen hervorgehe. Die Beklagte bezeichne sich selbst als europäischer Marktführer und werbe damit, dass sie die meist verkauften Heckträger herstelle. Im Zeitraum von 1994 bis 2004 seien bei ihr allein in der B Produktion durchschnittlich 250 Mitarbeiter beschäftigt gewesen.

Der Kläger hält dem Vorbringen der Beklagten zur Verjährungseinrede entgegen, dass er, der Kläger, und seine Ehefrau die Aussage des Patentanwaltes der Beklagten C im Schreiben vom 8.12.1998 so verstanden hätten, dass die Beklagte die von der A KG entwickelten B-Fahrradträger in deren Auftrag für diese hergestellt habe. Auf den Typenschildern, die auf den Heckträgern angebracht gewesen seien, sei als Hersteller die A KG und nicht die Beklagte angegeben. Auch in den Produktbeschreibungen sei allein die A KG als Herstellerin genannt. In einem persönlichen Gespräch habe der damalige Geschäftsführer der Komplementärin der A KG, Herr D, erklärt, dass die B Träger ein Produkt der E B/A seien. Die Träger würden bei der Beklagten nach den Plänen und im Auftrag von A gefertigt. In einem Artikel aus der Autozeitung vom 27.6.2007 sei von dem „B von A (aus holländischer Produktion)“ die Rede. Aus einem Beitrag aus der Zeitschrift „amz“ Auto, Motor, Zubehör Heft November 2003 gehe hervor, dass der B von der E-Gruppe entwickelt worden sei, zu der die A KG gehöre. Auch in einem technischen Bericht vom 27.2.1995, der für die Straßenzulassung notwendig gewesen sei, sei als Hersteller die F GmbH genannt. In einem Zeichengenehmigungsausweis des TÜV vom 19.4.2004 sei die Beklagte von der A KG nur als „Fertigungsstätte“ angegeben worden. Die A KG habe erstmals am 21.9.2006 gegenüber ihm, dem Kläger, und seiner Ehefrau erklärt, dass nicht sie sondern die Beklagte die verantwortliche Herstellerin der Bs sei. Er, der Kläger, und seine Ehefrau seien der englischen Sprache nicht so mächtig, dass sie die bloße Behauptung in dem Schreiben des Patentanwalts C vom 8.12.1998, die Beklagte sei „manufacturer“, so habe verstehen müssen, dass die Beklagte nicht nur eine Auftragsproduktion für die A KG nach deren Vorgaben durchgeführt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Klägerin steht der in erster Stufe gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zu, §§ 242, 259 BGB i.V.m. § 24 Abs. 2 GebrMG. Durch ihre Beteiligung an der Lieferung der angegriffenen Ausführungsform nach Deutschland hat die Beklagte das Klagegebrauchsmuster schuldhaft verletzt, dessen Gegenstand sich auch gegenüber den im hiesigen Klageverfahren entgegen gehaltenen Druckschriften als schutzfähig erweist. Der sich daraus ergebende Anspruch auf Rechnungslegung ist jedoch teilweise verjährt.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Tragevorrichtung zum Ankoppeln an Fahrzeuge mit den Merkmalen des aufrechterhaltenen Schutzanspruches 1. Solche Träger werden an der Heckseite eines Kraftfahrzeuges befestigt, um darauf Fahrräder und andere Gegenstände quer zur Fahrtrichtung transportieren zu können. Dabei entsteht das Problem, dass die Heckklappe bei positioniertem Transportgut schlecht zugänglich ist und entweder gar nicht oder nur noch sehr umständlich geöffnet werden kann. Um diesem Problem abzuhelfen, weist eine vorbekannte in der einleitenden Klagegebrauchsmusterbeschreibung erörterte Tragvorrichtung an der Fahrzeugseite ein Kugelgelenk auf, das die Tragvorrichtung im Betriebszustand horizontal ausgerichtet hält und bei Bedarf von Hand gelöst werden kann, um die Transportvorrichtung und das Gelenk nach unten zu kippen und den Zugang zur Heckklappe zu erleichtern (Klagegebrauchsmuster, S. 1, Zeilen 16 bis 20). Das Auslösen des Kippmechanismus ist jedoch für den Benutzer sehr mühsam, weil er sich zwischen die Tragevorrichtung und das Fahrzeug zwängen und bücken muss, um den Entriegelungsmechanismus betätigen zu können. Zum Wiederaufrichten muss die gesamte Tragevorrichtung mit dem montierten und unter Umständen auch schweren Transportgut angehoben, horizontal ausgerichtet und mit der einen Hand die Tragvorrichtung in horizontaler Ausrichtung haltend mit der anderen Hand in gebückter Haltung verriegelt werden (a.a.O., S. 1, Zeilen 22 bis 30). Außerdem wird die Verwendung eines solchen Kugelgelenkes als konstruktiv sehr aufwändig und störungsanfällig bemängelt (a.a.O.; S. 1, Zeilen 32 bis 34).
Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung besteht nach den Angaben des Klagegebrauchsmusters darin, eine Tragevorrichtung der vorgeschriebenen Art zu schaffen, mit der auf einfache Weise ein größerer Freiraum zwischen der Fahrzeugrückseite und dem auf der Tragevorrichtung befindlichen Transportgut erzeugt werden kann, und die zudem kostengünstig und weniger störanfällig ist (a.a.O., S. 1, Zeilen 36 bis 40). Lässt man die in diesen Ausführungen enthaltenen Lösungsansätze weg und bestimmt die Problemstellung objektiv anhand der am Stand der Technik bemängelten Nachteile und der der Erfindung zugeschriebenen Vorteile, soll in erster Linie die Zugänglichkeit des Bereiches hinter der Heckklappe für den Benutzer verbessert und der notwendige Spielraum für deren Bewegung zur Verfügung gestellt werden; außerdem soll der für das Verschwenken des Transportgutes notwendige körperliche Aufwand vermindert werden (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.8.2006, Anlage K 5, Seite 14).

Zur Lösung dieser Aufgabe soll die im aufrechterhaltenen Schutzanspruch 1 vorgeschlagene Vorrichtung folgende Merkmale aufweisen:

(1) Tragevorrichtung zum Ankoppeln an Fahrzeuge.
(2) Die Tragevorrichtung umfasst
(a) einen Stützrahmen (1) und
(b) zumindest ein Trägerelement (5.1, 5.2).
(3) Der Stützrahmen ist
(a) an das Fahrzeug angekoppelt und
(b) horizontal ausgerichtet.
(4) Das Trägerelement ist
(a) in den Stützrahmen integriert und
(b) an einer dem Fahrzeug abgewandten Seite des Stützrahmens schwenkbar am Stützrahmen festgelegt;
(c) es dient dazu, ein Transportgut aufzunehmen und aus einer Transportstellung in eine Kippstellung zu verschwenken.
(5) Das Verschwenken des Transportguts geschieht um eine Schwenkachse (X), die parallel zu einer Fahrzeugquerachse liegt.
(6) In der Transportstellung liegt das Trägerelement in einer Ebene mit dem Stützrahmen.
(7) In der Kippstellung schwenkt das Trägerelement vom Fahrzeug weg.

Durch diese Ausbildung wird erreicht, dass die Trägerelemente mit dem darauf befindlichen Transportgut, unabhängig von der Befestigungshöhe am Fahrzeug von diesem so wegverschwenkt werden können, dass sich zwischen dem Fahrzeug und den Trägerelementen ein Freiraum ergibt, der dem Abstand der Schwenkachse vom Fahrzeug entspricht und sich in diesen Freiraum nur noch der Stützrahmen befindet. Das verbessert die Zugänglichkeit der Heckklappe des Fahrzeugs.

II.

Die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters wird durch die von der Beklagten vorgelegten Druckschriften nicht in Frage gestellt, § 1 GebrMG.

1.) Das Klagegebrauchsmuster erweist sich gegenüber dem von der Beklagten vorgelegten, prioritätsälteren US-Patent 5 106 002 als neu. Die Entgegenhaltung betrifft eine Tragevorrichtung zur Anbringung an einer Aufnahmevorrichtung, die am Heck eines Fahrzeugs befestigt ist. Die Tragevorrichtung verfügt über einen aufrechten Behälter A, der aus einem Boden und Seitenwänden besteht. Eine Anbauvorrichtung B verbindet die Tragevorrichtung mit der Aufnahmevorrichtung. Ein Stützprofil C erstreckt sich von der Anbauvorrichtung B nach oben und nach außen (weg vom Fahrzeugheck) und ist damit fest verbunden. Der Behälter A wird durch eine Verlängerung D getragen, die horizontal und nach hinten von dem Stützprofil C hervorsteht. Eine Schwenkvorrichtung E ermöglicht es, dass der Behälter von einer aufrechten Position nach unten und nach hinten von dem Fahrzeug weg bewegt wird. Eine Verriegelung F hält den Behälter lösbar in aufrechter Position, so dass der Behälter während des Transports in aufrechter Position gehalten wird und danach nach hinten geschwenkt und abgesenkt werden kann, um einen Zugang zum Heck des Fahrzeugs zu erhalten. Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Entgegenhaltung und verdeutlicht die Offenbarung der Entgegenhaltung:

Die Entgegenhaltung offenbart eine Tragevorrichtung zum Ankoppeln an Fahrzeuge. Die aus der Anbauvorrichtung B, dem Stützprofil C, der Verlängerung D und dem Behälter A bestehende Tragevorrichtung kann in die Aufnahmevorrichtung 14 dergestalt eingesetzt werden, dass die Löcher 54 und 56 aufeinander ausgerichtet werden, sodann der Schraubenbolzen 58 vollständig durch die Aufnahmevorrichtung 14 hindurchgeschoben wird und schließlich der Schraubenbolzen in dieser Position durch Aufschrauben der Mutter 60 gesichert wird. Entsprechend kann die Tragevorrichtung auch wieder durch Lösen der Mutter, Herausziehen des Schraubenbolzens und Herausziehen der Tragevorrichtung von der Aufnahmevorrichtung 14 abgekoppelt werden.
Die Tragevorrichtung verfügt über keinen Stützrahmen im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters. Dem Stützrahmen kommt im Rahmen der Lehre aus Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der vom Deutschen Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 21.3.2001 aufrecht erhaltenen Fassung die Funktion zu, die Tragvorrichtung an dem Fahrzeug festzulegen und die Trägerelemente mit dem darauf befestigten Transportgut abzustützen. Der Stützrahmen soll zudem so ausgestaltet sein, dass die Trägerelemente darin integriert und an einer dem Fahrzeug abgewandten Seite des Stützrahmens schwenkbar festgelegt sind, Merkmale 4a) und 4b). Um diese Funktionen erfüllen zu können, ist es erforderlich, dass der Stützrahmen sowohl in Fahrzeuglängs- als auch in Fahrzeugquerrichtung verlaufende Holme aufweist. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf unter Bezugnahme auf die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters überzeugend ausgeführt hat, kann der Stützrahmen kein lediglich in Fahrzeugquerrichtung verlaufender Holm sein, weil dann kein Freiraum zwischen dem Fahrzeug und der Schwenkachse bestehen würde, aus dem die Trägerelemente mit dem daran befestigten Transportgut heraus geschwenkt werden könnten (Anlage K 5, S. 16, Absatz 2; vgl. auch Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1, S. 1, Z. 36 ff.; S. 2, Z. 13 ff.). Der Stützrahmen kann aber auch kein lediglich in Fahrzeuglängsrichtung verlaufender Holm sein, weil dann eine Integration der Trägerelemente mit dem darauf befestigten Transportgut nicht möglich ist. Integration meint in diesem Zusammenhang nicht nur, dass die Trägerelemente in der eingeschwenkten Position in einer Ebene mit dem horizontal ausgerichteten Stützrahmen liegen (vgl. Merkmal 3 b) und 6). Dem Begriff des Stützrahmens sowie dem der Integration wird der Fachmann vielmehr auch entnehmen, dass eine den sicheren Transport des Transportgutes gewährleistende und deshalb an mehr als einem Punkt in Fahrzeugquerrichtung erfolgende Abstützung der Trägerelemente in Fahrzeugquerrichtung vorhanden ist. Diese kann, wie in dem Ausführungsbeispiel des Klagegebrauchsmusters, so ausgestaltet sein, dass die Trägerelemente in den zwischen den Schenkeln des Stützrahmens bestehenden Freiraum versenkt werden können. Es ist aber auch möglich, die Trägerelemente zusammen mit den Tragschienen als zweiten Rahmen auszubilden, der deckelartig auf den Schenkeln des Stützrahmens aufliegt oder eine solche Profilgebung vorzusehen, bei der die Profile von Stützrahmen und Trägerelementen überlappend ineinander greifen, sofern sie in der Transportstellung in ihrem Verlauf gleich ausgerichtet sind (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, a.a.O., S. 19 f.). Einen solchen Stützrahmen weist die in der amerikanischen Entgegenhaltung offenbarte Tragevorrichtung nicht auf. Diese ist vielmehr lediglich mit einem sich in Fahrzeuglängsrichtung erstreckenden Holm ausgestattet. Es fehlt demnach an einer Offenbarung der Merkmale 2a), 3a) und b), 4a) und b) sowie 6).

Hingegen kann dem Kläger nicht darin zugestimmt werden, dass die Entgegenhaltung kein Trägerelement im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters offenbart. Das zumindest eine Trägerelement hat die Funktion, ein Transportgut aufzunehmen. Zudem soll es aus einer Transport- in eine Kippstellung verschwenkt werden können. Es muss in den Stützrahmen integriert und an einer dem Fahrzeug abgewandten Seite des Stützrahmens an diesem schwenkbar festgelegt sein. In der Transportstellung soll es in einer Ebene mit dem Stützrahmen liegen und muss um die Schwenkachse vom Fahrzeug weg in die Kippstellung schwenkbar sein.

Der Behälter A mit dem Boden 36 der amerikanischen Druckschrift ist geeignet, ein Transportgut aufzunehmen, und kann deshalb als erfindungsgemäßes Trägerelement angesehen werden. Dem Klagegebrauchsmuster ist nicht zu entnehmen, dass sich dieses auf aus Holmen bestehende Strukturen beschränkt, wie diese in dem Ausführungsbeispiel des Klagegebrauchsmusters gezeigt sind. Das in der amerikanischen Entgegenhaltung offenbarte Trägerelement kann aus einer Transport- in eine Kippstellung verschwenkt werden. Eine erfindungsgemäße Integration in den Stützrahmen wird nicht aufgezeigt, weil lediglich ein Holm in Längserstreckung vorhanden ist. Der Behälter A ist jedoch an der dem Fahrzeug abgewandten Seite des sich in Längsrichtung des Fahrzeugs erstreckenden Holms D schwenkbar festgelegt. Zudem liegt er auf dem Holm und damit mit diesem – entsprechend der vorgenannten Definition des Oberlandesgerichts Düsseldorf – in einer Ebene. Schließlich ist der Behälter um die Schwenkachse vom Fahrzeug weg in die Kippstellung schwenkbar.

2.) Die Beklagte macht geltend, dass aus der DE-U 93 16 017 eine einen Freiraum im Inneren aufweisende Rahmenkonstruktion bekannt sei. Es sei daher für den Fachmann naheliegend, den als Kastenprofil ausgeführten „Stützrahmen“ D der amerikanischen Patentschrift 5 106 002 durch die rahmenartige Konstruktion des deutschen Gebrauchsmusters zu ersetzen. Nachfolgend wird zur weiteren Verdeutlichung des Offenbarungsgehaltes der DE-U 93 16 017 die daraus stammende einzige Zeichnung wiedergegeben:

Der Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Wie bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil erläutert hat (Anlage K 5, S. 21), offenbart auch das vorgenannte deutsche Gebrauchsmuster keinen Stützrahmen im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters. Die Bauteile 6, 10 und 11 bilden zwar einen Balken, nicht aber einen Stützrahmen, weil es an einer Horizontalerstreckung in Fahrzeugrichtung fehlt. An dem über Tragwinkel 10, 11 an dem Stoßfänger 33 des Fahrzeuges abgestützten Balken 6 sind zwei schwenkbare Bügel bzw. Rahmen 2 und 5 angeordnet; einer von ihnen, der Rahmen 5, besitzt Tragschienen 36 für Zweiräder und hat die Funktion, die das Klagegebrauchsmuster dem Trägerelement zuweist. Der Rahmen 5 lässt sich unbeladen vertikal gegen den Rahmen bzw. Bügel 2 stellen (Anlage B 4, S. 5 Zeilen 27-30) und insbesondere beladen aus der Horizontalen weiter nach unten verschwenken, bis er mit dem Querholm auf den Erdboden aufliegt (a.a.O., Zeilen 17-25). Das Abkippen des beladenen Trägerelementes schafft praktisch keinen Freiraum, weil es keinen Rahmen gibt, an dessen fahrzeugabgewandte Seite die Schwenkbewegung verlagert werden könnte, so dass das Trägerelement sich wie beim einleitend in der Klagegebrauchsmusterschrift erörterten Stand der Technik beim Verschwenken nicht vom Fahrzeug entfernt. Zusätzlich muss der vertikale Rahmen 2 verschwenkt werden, um den Kofferraumdeckel zugänglich zu machen (a.a.O., Zeilen 10 – 16).

III.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21.3.2001 aufrecht erhaltenen Fassung wortsinngemäß. Das ist hinsichtlich der Merkmale 1, 2 a) und b), 3 a) und b), 4 a) und c) sowie 5 zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es insoweit auch keiner weiteren Ausführungen bedarf.

Die Beklagte stellt die wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 4 b) und 7 in Abrede, weil bei der angegriffenen Ausführungsform die Schwenkachse der Trägerelemente bei 2/3 der maximalen Abmessung des Oberrahmens in Fahrzeuglängsrichtung (ohne hinten überstehende Teile) sitze. Hinzu komme, dass die Schwenkbewegung des Oberrahmens eben bei etwa 60° durch die Fortsätze des Unterrahmens begrenzt sei, was zur Folge habe, dass die 2/3 des Oberrahmens, die dem Fahrzeug zugewandt seien, auch in der Kippstellung noch deutlich im Freiraum oberhalb des Stützrahmens lägen. Zudem werde bei der angegriffenen Ausführungsform der Oberrahmen (Trägerelemente) nicht um die Schwenkachse vom Fahrzeug weg in die Kippstellung geschwenkt, sondern nur zu einem Teil von ca. 2/3 weg von dem Fahrzeug, jedoch zu einem Teil von etwas mehr als einem Drittel hin zu dem Fahrzeug.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat demgegenüber überzeugend ausgeführt, dass die Mittel, welche die Schwenkbarkeit herbeiführen, nicht am weitest möglich vom Fahrzeug entfernten Punkt liegen müssen. Das wäre bei einer nach hinten offenen Konstruktion des Stützrahmens, bei der an der dem Fahrzeug abgewandten Seite kein durchgehender, in Querrichtung verlaufender Holm vorhanden ist, der diese Aufgabe übernehmen könnte, auch kaum möglich. Es ist nur wichtig, dass die Schwenkachse in der Nähe des fahrzeugabgewandten Endes liegt. Das Erreichen des erfindungsgemäß bezweckten Erfolges wird durch derartige Ausgestaltungen nicht in Frage gestellt; dass der Freiraum zwischen Fahrzeugheck und Trägerelementen etwas verkürzt wird, ist unerheblich, weil das Klagebrauchsmuster keine konkreten Mindestabmessungen für den entstehenden Freiraum verlangt. Etwas anderes ist auch mit den Ausführungen der Gebrauchsmusterbeschreibung zu den Vorteilsangaben (Klagegebrauchsmuster S. 2, Zeilen 15 bis 18) nicht gemeint. Zwar ist dort vom größtmöglichen Abstand und vom größtmöglichen Freiraum in der Kippstellung die Rede, aber damit wird keine Maximierung bis auf den letzten möglichen Zentimeter Entfernung gefordert, sondern es wird allgemein der erfindungsgemäß geschaffene Freiraum dem geringen Abstand gegenübergestellt, der im Stand der Technik durch das an der Fahrzeugseite erfolgende Herunterklappen erzielbar war (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.8.2006, Anlage K5, Seite 18, Absatz 3).

Legt man dieses Verständnis zugrunde, sind die Merkmale 4 b) und 7 bei der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht. Denn auch bei dem angegriffenen Gegenstand ist das Trägerelement an der dem Fahrzeug abgewandten Seite des Stützrahmens schwenkbar an diesem festgelegt und verschwenkt in der Kippstellung vom Fahrzeug weg. Dass die Schwenkachse nicht den weitest möglichen Abstand einhält, sondern vom hinteren Ende der beiden Rahmenschenkel nach vorn versetzt ist, ändert daran nichts, weil sie immer noch so weit hinten liegt, dass man von einer Anordnung an der fahrzeugabgewandten Seite sprechen kann und keinesfalls eine Plazierung an der Fahrzeugseite vorliegt. Das wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass die Tragelemente sich bei ihrer Schwenkbewegung auch um die hinteren freien Enden der beiden Stützrahmenschenkel bewegen, die zu diesem Zweck entsprechend abgeschrägt sind. Dass durch eine weitere Verlagerung der Schwenkachse vom Fahrzeug weg möglicherweise noch mehr Freiraum zu erzielen gewesen wäre, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn der weitaus überwiegende Teil der Horizontalerstreckung des Stützrahmens steht auch bei dieser Ausgestaltung als Freiraum zwischen dem Fahrzeug und den Trägerelementen zur Verfügung. Wie die Beklagte in ihrem als Anlage K 4 von dem Kläger vorgelegten Prospekt, Seite 2, auf der Ablichtung links unten, sowie auf ihrer Homepage, etwa auf Seite 12 des als Anlage K 20 von dem Kläger vorgelegten Ausdrucks wiedergegebenen Ablichtung, selbst anschaulich demonstriert, wird auch bei der angegriffenen Ausführungsform das erfindungsgemäß angestrebte Ziel erreicht, zwischen dem abgeklappten Transportgut und der Heckklappe des Fahrzeugs einen Freiraum zu schaffen, der es dem Benutzer ermöglicht, die Heckklappe oder den Kofferraum ohne weitere Hindernisse zu öffnen und einen Zugang zum Fahrzeug zu erhalten (vgl. Anlage K 1, S. 1 Z. 11 ff.).

Bei der angegriffenen Ausführungsform sind daher, wie es Merkmal 4 b) vorschreibt, die Trägerelemente an der dem Fahrzeug abgewandten Seite des Stützrahmens an diesem schwenkbar festgelegt. Genaue Vorgaben, in welchem Umfang dies der Fall sein soll, enthält das Merkmal nicht. Für den Fachmann ist unmittelbar einsichtig, dass es dafür auf die konkreten Größenverhältnisse in der Anwendungssituation ankommt. Daher wird auch eine Tragevorrichtung noch von dem Merkmal 4 b) erfasst, bei der – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – die Schwenkachse, gesehen vom fahrzeugseitigen Ende, bei etwa 2/3 der Länge der Rahmenschenkel angeordnet ist, zumal die Trägerelemente um das hintere Ende der Rahmenschenkel geschwenkt werden können und die Rahmenschenkel dafür nach unten hin abgeschrägt sind. Auch der Umstand, dass die Schwenkbewegung der Trägerelemente durch die abgeschrägten Enden der Rahmenschenkel begrenzt ist, führt nicht aus dem Anwendungsbereich des Merkmals 4 b) hinaus. Wie bereits ausgeführt, wird dadurch die mit dem Merkmal angestrebte Funktion, einen Freiraum zwischen dem Fahrzeugende und dem abgeklappten Transportgut zu erreichen, der einen bequemen Zugang zur Heckklappe bzw. zum Kofferraum ermöglicht, nicht wesentlich beeinträchtigt. Entsprechend ist auch das Merkmal 7 bei der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht, wonach die Trägerelemente um die Schwenkachse vom Fahrzeug weg in die Kippstellung schwenkbar sind. Auch hier ist das Ausmaß der Schwenkbewegung nicht näher bestimmt, so dass auch eine Schwenkbewegung um ca. 60°, wie sie nach Angaben der Beklagten bei der angegriffenen Ausführungsform realisiert sein soll, ausreichend ist.

Wortsinngemäß verwirklicht ist darüber hinaus das Merkmal 6, wonach die Trägerelemente in einer Ebene mit dem Stützrahmen liegen müssen. Die Kammer folgt auch hier den Ausführungen des Oberlandesgericht Düsseldorf, wonach damit im Wesentlichen nur gefordert ist, dass das Trägerelement in dieser Stellung im Gegensatz zu der in Merkmal 7 beschriebenen Kippstellung ebenso wie der Stützrahmen horizontal liegen muss. Es bedeutet aber nicht, dass der Stützrahmen in vertikaler Richtung nach oben oder unten nicht überragt werden darf und wie in dem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel des Klagegebrauchsmusters die Trägerelemente in den zwischen den Schenkeln des Stützrahmens bestehenden Freiraum versenkt werden können (vgl. Anlage K 1, S. 3, Zeilen 16 bis 18 und Figur 1). Es ist vielmehr auch möglich, die Trägerelemente zusammen mit den Tragschienen als zweiten Rahmen auszubilden, der deckelartig auf den Schenkeln des Stützrahmens aufliegt (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.8.2006, Anlage K 5, S. 17 Übergang zu S. 18). Eben dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform realisiert.

IV.

Die Beklagte ist an den Verletzungshandlungen der A KG beteiligt gewesen und daher gleichfalls als Gebrauchsmusterverletzer anzusehen.
Der Kläger hat – von der Beklagten in der Klageerwiderung zunächst unwidersprochen – vorgetragen, dass die von der A KG in Deutschland unter der Bezeichnung „B“ vertriebenen Tragevorrichtungen von der Beklagten in den Niederlanden hergestellt und nach Deutschland an die A KG geliefert worden seien. Daraus ergibt sich ohne weiteres eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch Einführen zum Zwecke des Inverkehrbringens und durch Inverkehrbringen, § 11 Abs. 1 GebrMG.

Erstmals in der Duplik vom 13.2.2004 hat die Beklagte vorgebracht, nochmalige Erkundigungen bei den im Zeitraum 1994 bis 2004 in ihrem Unternehmen für den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform Verantwortlichen hätten ergeben, dass die A KG seinerzeit sämtliche von ihr, der Beklagten, hergestellten Fahrrad-Heckträger in einem Lager der Beklagten in Epe/Niederlande mit eigenen LKWs bzw. durch von ihr beauftragte Speditionen abgeholt habe. Im Jahre 2005 sei diese Praxis aus steuerlichen Gründen dahin geändert worden, dass nunmehr die Beklagte die von der A KG bestellten Fahrrad-Heckträger zu deren Lager in Köln transportiere. Selbst wenn dieses – von dem Kläger bestrittene – Vorbringen der Beklagten als wahrheitsgemäß unterstellt wird, ergibt sich daraus eine Mitverantwortung der Beklagten für die von der A KG in Deutschland begangenen Verletzungshandlungen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist derjenige wegen Patentverletzung schadensersatz- bzw. rechnungslegungspflichtig, der das patentverletzende Erzeugnis in Kenntnis des Patents und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Lieferant im Ausland ansässig ist (BGH, GRUR 2002, 599 – Funkuhr). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Mitwirkungshandlungen des Lieferanten auch im Inland erfolgt sind oder allein im Ausland stattgefunden haben. Entscheidend ist allein die bewusste Mitwirkung an der Verletzung des inländischen Patentrechts. Daher ist im hiesigen Fall für die Verletzung des Klagegebrauchsmusters unerheblich, ob die Beklagte selbst oder durch einen von ihr beauftragten Fuhrunternehmer die beanstandeten Fahrrad-Heckträger nach Deutschland geliefert hat oder aber die A KG die Fahrrad-Heckträger bei der Beklagten in den Niederlanden selbst oder durch einen von ihr beauftragten Fuhrunternehmer abgeholt hat. Entscheidend ist allein, dass die Beklagte wusste, dass die Fahrrad-Heckträger nach Deutschland geliefert werden, um dort in den Verkehr gebracht zu werden, und sie wusste oder zumindest damit rechnen musste, dass die Fahrrad-Heckträger dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters unterliegen. Denn dann hat sie sich, auch wenn sie sich auf die Übergabe der Fahrrad-Heckträger an die A KG bzw. einen von dieser beauftragten Fuhrunternehmer beschränkt hat, an den mit der Einfuhr zum Zwecke des Inverkehrbringens begangenen Verletzungshandlungen der A KG aktiv beteiligt und ist insofern mitverantwortlich.

Dass die Beklagte in dem gesamten hier relevanten Zeitraum Kenntnis davon hatte, dass die von der A KG bestellten Fahrrad-Heckträger nach Deutschland geliefert werden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass sie Ende Oktober 1998 Kenntnis von dem Klagegebrauchsmuster erhalten habe, nachdem eine an die A KG gerichtete Berechtigungsanfrage der Ehefrau des Klägers an sie weitergeleitet worden sei. Für die Zeit davor gilt, dass es der Beklagten als bedeutendem Hersteller von Fahrrad-Heckträgern bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt oblegen hätte, sich vor der ersten Lieferung der beanstandeten Ausführungsform nach Deutschland danach zu erkundigen, ob dadurch bestehende Schutzrechte verletzt werden. Gegebenenfalls hätte sie dafür patent- oder rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Den Darlegungen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Ihre Verantwortlichkeit für die Verletzung des Klagegebrauchsmusters ist daher uneingeschränkt zu bejahen.

V.

Zu Unrecht stellt die Beklagte eine schuldhafte Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede. Sie trägt vor, dass in den Niederlanden kein zum Klagegebrauchsmuster paralleles Schutzrecht bestehe. Da es sich bei den Niederlanden um „das klassische Fahrradland in Europa“ handele und sie ihren Geschäftssitz in den Niederlanden habe, habe sie nicht mit dem Bestehen des Klagegebrauchsmuster rechnen müssen. Mit dieser Argumentation ist der Beklagten kein Erfolg beschieden.

Für die Feststellung des Verschuldens kommt es zunächst darauf an, ob der Verletzer das Gebrauchsmuster kannte oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte kennen müssen, § 276 BGB (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., § 24 GebrMG, Rdn. 6). Jedenfalls die zweite Alternative ist hier zu bejahen. Wie von jedem deutschen Hersteller kann auch von jedem ausländischen Hersteller eines Produktes, welches dieser nach Deutschland liefert, grundsätzlich erwartet werden, dass er zuvor prüft, ob er durch die Lieferung die in Deutschland geltenden gewerblichen Schutzrechte verletzt. Das gilt erst Recht, wenn es sich bei dem ausländischen Hersteller um den europäischen Marktführer handelt, so wie dies bei der Beklagten auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Fahrrad-Heckträgersystemen unbestritten der Fall ist. Darauf, ob die Beklagte nach niederländischem Recht oder aufgrund ihrer Satzung ausschließlich gemeinwohl- oder aber auch gewinnorientiert ist oder jedenfalls faktisch Gewinne erwirtschaftet, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Die Beklagte beruft sich darüber hinaus auf die Stellungnahmen ihres Patentanwaltes C vom 8.12.1998 und 13.8.1999. Danach habe sie nicht mehr mit der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters rechnen müssen. Auch in diesem Punkt kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann bei den ohne Prüfung eingetragenen Gebrauchsmustern ein Verschulden nur angenommen werden, wenn der Benutzer mit der Schutzfähigkeit rechnete oder zumindest rechnen musste. Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn er begründete Bedenken gegen die Schutzfähigkeit hegen konnte. Begründete Bedenken können sich daraus ergeben, dass ein im Patent- und Gebrauchsmusterrecht erfahrener Patent- oder Rechtsanwalt nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass das Gebrauchsmuster nicht schutzfähig ist. Auf die Objektivität eines solchen Patent- oder Rechtsanwalts kann der Benutzer vertrauen, darf aber nicht seinen Rat unbesehen hinnehmen, sondern muss sich vielmehr im Rahmen seiner Möglichkeiten und Spezialkenntnisse in die Prüfung einschalten. Seine eigene Sachkunde muss er gegen sich gelten lassen. Zudem muss der Benutzer seine Zweifel an der Schutzfähigkeit in angemessener Zeit in verfahrensrechtlich geeigneter Form geltend machen (vgl. Benkard, a.a.O., § 24 GebrMG, Rdn. 8 und 9 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen trifft die Beklagte der Vorwurf, dass sie mit der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters in einem für die hiesige Verletzungsklage relevanten Umfang rechnen musste. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei Herrn Patentanwalt C um einen auf dem Gebiet des deutschen Gebrauchsmusterrechts erfahrenen Patentanwalt handelt. Die Qualifikation als europäischer Patentanwalt beinhaltet nicht notwendigerweise auch die erforderlichen Detailkenntnisse im deutschen Gebrauchsmusterrecht. Jedenfalls kann dem Schreiben von Patentanwalt C allein entnommen werden, dass „zumindest“ der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters (in der ursprünglich eingetragenen Fassung) von dem CATE Lastenträger, hergestellt von dem Unternehmen CARTEC, der in den „Sonderseiten“, Juli-Heft, 5/6/94, 5. Jahrgang, Seite 15, vorgestellt worden sei, neuheitsschädlich vorweggenommen worden sei. In dem Schreiben von Patentanwalt C finden sich jedoch keine Ausführungen dazu, ob das Klagegebrauchsmuster, die genannten Bedenken hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Schutzanspruchs 1 (in der ursprünglich eingetragenen Fassung) als zutreffend unterstellt, in einem beschränkten Umfang aufrecht erhalten werden konnte, so wie dies später auch durch den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21.3.2001 erfolgt ist, und die angegriffene Ausführungsform gegebenenfalls den dann beschränkten Gegenstand des Klagegebrauchsmusters verwirklichen würde. Ausweislich des Schreibens von Patentanwalt C vom 13.8.1999 hat zudem eine weiterhin durchgeführte Recherche keine Druckschrift hervorgebracht, welche Anlass zu Zweifeln an der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters gegeben hat.

Der Beklagten ist weiterhin entgegenzuhalten, dass sie ihre Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters in der ursprünglich eingetragenen Fassung nicht in verfahrensrechtlich geeigneter Form geltend gemacht hat. Der Hinweis auf das bereits zuvor von dritter Seite wegen fehlender Neuheit und fehlenden erfinderischen Schrittes gegen die Eintragung des Klagegebrauchsmusters eingeleitete Löschungsverfahren rechtfertigt dieses Versäumnis nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Hinweis auf ein von dritter Seite gegen die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters eingeleitetes Löschungsverfahren überhaupt die eigene Geltendmachung von Zweifeln ersetzen kann. Dies kommt aber jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Gründe, welche Anlass für die Zweifel gegeben haben, auch in das bereits von dritter Seite eingeleiteten Löschungsverfahren eingebracht worden sind. Das kann hier nicht festgestellt werden. Ausweislich des auch von der Beklagten in diesem Zusammenhang allein in Bezug genommenen Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21.3.2001 hat die damalige Antragstellerin ihren Löschungsantrag auf vier im Tatbestand des Beschlusses näher bezeichnete Druckschriften gestützt (vgl. im Einzelnen Anlage K 3, S. 3, Abs. 3). Demgegenüber zieht Patentanwalt C zur Begründung seiner Zweifel an der Schutzfähigkeit von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters eine Darstellung des CATE Lastenträgers des Unternehmens CARTEC in einer Fachzeitschrift heran.

Es ist daher festzuhalten, dass die Beklagte durch Einführen der angegriffenen Ausführungsform nach Deutschland den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters schuldhaft verletzt hat.

V.

Damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihr aufgrund schuldhafter Gebrauchsmusterverletzung zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Der Kläger ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

VI.

Der von dem Kläger geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch ist in dem Umfang verjährt, in dem der Schadensersatzanspruch nach § 24 Abs. 2 GebrMG verjährt ist und kein Rest-Schadensersatzanspruch gem. § 24 c Satz i.V.m. § 852 BGB besteht. Das betrifft den Schaden, der durch Verletzungshandlungen entstanden ist, welche die Beklagte in der Zeit vom 9.3.1995 bis zum 31.12.2003 begangen hat.

Die Verjährung des patentrechtlichen Schadensersatzanspruchs beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Das betrifft die Verletzungshandlungen, welche die Beklagte in der Zeit vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2003 begangen hat, § 24 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB (jeweils in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001). Das gilt aber auch für die Verletzungshandlungen, welche die Beklagte in der Zeit vom 9.3.1995 bis zum 31.12.2001 begangen hat, § 24 c Satz 1 GebrMG (a.F.) i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1, 3, 4 EGBGB i.V.m. § 24 c Satz 1 GebrMG i.V.m. §§ 194 ff BGB (jeweils in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001).

Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist jeweils mit Begehung der Verletzungshandlungen der Beklagten entstanden.

Die Ehefrau des Klägers, welche seinerzeit eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmuster gewesen ist, hat mit Zugang des Schreibens des Vertreters der Beklagten Patentanwalt C vom 8.12.1998 Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen erlangt. Denn in dem Schreiben teilte Patentanwalt C dem patentanwaltlichen Vertreter der Ehefrau des Klägers mit, dass die Beklagte die Herstellerin des von dem Kläger beanstandeten Fahrradträgers sei, der von der A KG in Deutschland vertrieben werde. Der von Patentanwalt C in seinem in englischer Sprache verfassten Schreiben verwendete Begriff des „manufacturer“ wird regelmäßig als „Fabrikant“, „Produzent“, „Hersteller“ oder „Industrieller“ in die deutsche Sprache übersetzt, was allgemein bekannt ist und durch einen Blick in ein gängiges Handwörterbuch (wie beispielsweise Romain/Bader/Byrd, 5. Auflage, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache) nachvollzogen werden kann. Selbst in dem als Anlage K 39 von dem Kläger vorgelegten Internetauszug, dessen Quelle der Kläger nicht genannt hat und die ersichtlich nur ein Ausschnitt aus einer größeren Darstellung ist, wird als eine Übersetzungsmöglichkeit für „to manufacture“ unter anderem „fabrikmäßig herstellen“ genannt. Dem Kläger kann auch nicht in dem Argument gefolgt werden, dass er und seine Ehefrau der englischen Sprache nicht so mächtig seien, dass sie den Begriff „manufacturer“ nicht in dem vorgenannten Sinne verstehen konnten. Dagegen spricht bereits, dass das Schreiben an den damaligen Vertreter der Ehefrau des Klägers Patentanwalt Dipl.-Geol. Kayser gerichtet war und nicht dargetan ist, dass dieser die englische Sprache nicht insoweit beherrscht hat, dass er den Begriff „manufacturer“ in dem vorgenannten Sinne in die deutsche Sprache übersetzen konnte. Es ist damit festzustellen, dass die Ehefrau des Klägers mit Zugang des Schreibens wusste, dass die Beklagte die Fahrradträger herstellte, welche von der A KG in Deutschland vertrieben wurden.

Zudem konnte sie dem Schreiben unmittelbar entnehmen, dass die Beklagte ihrerseits Kenntnis davon hatte, dass die A KG die beanstandeten Fahrradträger in Deutschland vertrieb. Aus dem Schreiben ergab sich auch, dass die Beklagte von dem Klagegebrauchsmuster wusste. Schließlich hatte die Ehefrau des Klägers sogar Kenntnis von den Umständen, die auf Seiten der Beklagten ein Verschulden begründeten; insbesondere war ihr bekannt, dass die Beklagte trotz der in dem Schreiben des Patentanwaltes C gegenüber der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmuster geäußerten Bedenken keinen Löschungsantrag in angemessener Zeit gestellt hatte. Die Ehefrau des Klägers hatte mithin von allen Umständen erfahren, die ausreichend sind, um eine Verantwortlichkeit eines im Ausland ansässigen Herstellers und Lieferanten für die Verletzung eines deutschen Gebrauchsmusters zu begründen (vgl. oben unter IV.). Dass die Ehefrau des Klägers dies möglicherweise rechtlich nicht zutreffend bewerten konnte, kommt ihr nicht zugute, weil es sich dabei gegebenenfalls um einen unerheblichen Rechtsirrtum handeln würde (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, NJW 1996, 117, 118 mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Klägers in der in Rede stehenden Angelegenheit patentanwaltlich beraten war.

Der Kenntnis der Ehefrau des Klägers von der Beteiligung der Beklagten an den Verletzungshandlungen der A steht nicht entgegen, dass auf den Typenschildern der beanstandeten Fahrradträger (Anlage K 26) allein die A KG genannt ist, welche die beanstandete Ausführungsform in Deutschland vertrieben hat; denn das schließt eine Beteiligung der Beklagten als Herstellerin an der Einführung der Fahrradträger nach Deutschland nicht aus. Gleiches gilt für die Montageanleitung (Anlage K 27), in der ebenfalls allein die A KG erwähnt wird. Auch dies steht dem Umstand nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers von den die Mitverantwortlichkeit der Beklagten an der Gebrauchsmusterverletzung begründenden Umständen durch das genannte Schreiben des Patentanwaltes C erfahren hat. Der als Anlage K 28 vorgelegte Zeitungsartikel ist schon deshalb unerheblich, weil er vom 27.6.2007 stammt und damit nicht den hier in Rede stehenden Zeitraum betrifft. Auch der als Anlage K 29 eingereichte Zeitschriftenbeitrag anlässlich des 40-jährigen Bestehens der E-Gruppe, zu welcher die A KG gehört, ist bereits aus zeitlichen Gründen weitgehend irrelevant, weil er erst im November 2003 in der Zeitschrift „amz“, Auto, Motor, Zubehör veröffentlicht wurde. Hinzu kommt, dass die Passage, auf welche der Kläger Bezug nimmt, nämlich der Aussage, dass unter dem Namen E „B“ komfortable Heckträgermodelle entwickelt und vertrieben worden seien und diese Sparte, welche maßgeblich von dem Firmengründer Josef Virnich aufgebaut worden sei, sich mittlerweile verselbständigt habe, in keinem Widerspruch zu der Mitteilung des Patentanwaltes C in seinem Schreiben vom 8.12.1998 steht, dass die Beklagte Hersteller des beanstandeten Fahrradträgers sei. In dem technischen Bericht des RWTÜV vom 27.2.1995 (Anlage K 30) wird als Hersteller zwar die E-Gelenkwellen-Service GmbH genannt. Selbst wenn jedoch zugunsten des Klägers angenommen wird, dass seine Ehefrau tatsächlich seinerzeit von diesem Bericht Kenntnis erlangt hatte, hat sie jedenfalls durch die Mitteilung des Patentanwaltes C vom 8.12.1998 erfahren, dass der tatsächliche Hersteller des Fahrradträgers die Beklagte gewesen ist. Der Kläger trägt schließlich vor, dass ihm der damalige Geschäftsführer der Komplementärin der A KG D auf dem Caravan Salon 1999 in Düsseldorf in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt habe, dass der B Träger ein Produkt der E B/A sei und sie die Träger nach den Plänen und im Auftrag von A bei der Beklagten fertigen ließen. Auch wenn diese von der Beklagten bestrittene Behauptung zugunsten des Klägers als tatsächlich zutreffend unterstellt wird, ergibt sich daraus doch keine dem Kläger günstige Rechtsfolge. Denn es besteht kein Grund, die (angebliche) Äußerung des Herrn D der Beklagten zuzurechnen, nachdem diese der Ehefrau des Beklagten mit Schreiben des Patentanwaltes C vom 8.12.1998 die verjährungsbegründenden Tatsachen mitgeteilt hatte.
Der Kläger muss die Kenntniserlangung seiner Ehefrau von den anspruchsbegründenden Tatsachen, verursacht durch das Schreiben des Patentanwaltes C vom 8.12.1998, gegen sich gelten lassen. Zum damaligen Zeitpunkt war die Ehefrau des Klägers eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters. Der Kläger wurde erst später mit Vertrag vom 18.6.1999 ausschließlicher Lizenznehmer an dem Klagegebrauchsmuster. Er leitet damit seine Position als ausschließlicher Lizenznehmer von seiner Ehefrau als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters ab. Deren Kenntnisse zum Zeitpunkt der Erteilung der ausschließlichen Lizenz sind ihm als deren Teilrechtsnachfolger zuzurechnen (Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 199 BGB, Rdn. 25). Darauf, wann der Kläger selbst von dem Schreiben des Patentanwaltes C erfahren hat, kommt es daher nicht an.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die bis zum 31.12.2003 entstandenen Schadensersatzansprüche bei Zugrundelegung der hier einschlägigen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, an dem sie entstanden sind, verjährt sind, §§ 199 Abs. 1, 195 BGB.

Die Verjährung der durch Verletzungshandlungen in der Zeit vom 1.1. bis zum 30.9.2004 begründeten Schadenersatzansprüche ist durch Erhebung der hiesigen Klage Anfang 2007 gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Der Rechnungslegungsanspruch ist nicht verjährt im Umfang des Restschadensersatzanspruchs. Für die Zeit vom 1.1.2002 bis zum 30.9.2004 folgt dies aus § 24 c Satz 2 GebrMG i.V.m. § 852 BGB (jeweils in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001). Für die Zeit vom 9.3.1995 bis zum 31.12.2001 ergibt sich dies aus § 24 c S 3 GebrMG (a.F.) i.V.m. §§ 812 ff. BGB, §§ 195, 198 BGB (a.F.) i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1, 3, 4 EGBGB i.V.m. § 24 c Satz 2 GebrMG i.V.m. §§ 194 ff. BGB (jeweils in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001). Der Restschadensersatzanspruch berechnet sich nach den Grundsätzen der Lizenz-Analogie (vgl. im Einzelnen: Benkard, 10. Aufl., § 141 PatG, Rdn. 8), so dass es der dafür erforderlichen Rechnungslegung bedarf. Das entspricht dem Klageantrag in der ersten Stufe zu a) bis c), nicht aber zu 1 d).

VII.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Abs. 1 ZPO.