4b O 429/06 – Schallabsorber

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1330

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. November 2009, Az. 4b O 429/06

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 3. März 2008 auf 15.000,00 EUR festgesetzt, für die Zeit danach auf 22.500,00 EUR.

Tatbestand

Der Kläger, ein promovierter Diplomphysiker, macht Vindikationsansprüche wegen des am 25. August 2004 angemeldeten und am 11. November 2004 erteilten Gebrauchsmusters DE 20 2004 013 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Streitschutzrecht 1) sowie der in deutscher Verfahrenssprache angemeldeten europäischen Patentanmeldung EP 05018XXX.7 (im Folgenden: Streitschutzrecht 2) geltend, wobei das Streitschutzrecht 2 die Priorität des Streitschutzrechts 1 in Anspruch nimmt. Inhaberin beider Streitschutzrechte ist die Beklagte, die als Innenarchitektin tätig ist. Die Streitschutzrechte betreffen jeweils eine schallabsorbierende Vorrichtung, insbesondere zur Montage an einer Decke oder Wand.

Anspruch 1 beider Streitschutzrechte lautet übereinstimmend wie folgt:

„1. Schallabsorbierende Vorrichtung, insbesondere zur Montage an einer Decke (1) oder Wand, umfassend folgende Merkmale:
– die Vorrichtung hat einen ersten Rahmen (9, 13), einen zweiten Rahmen (2), zumindest ein erstes schallabsorbierendes Mittel (17) und eine Bespannung (4, 4a, 4b);
– das erste schallabsorbierende Mittel (17) ist mit dem ersten Rahmen (9, 13) lösbar verbunden;
– der zweite Rahmen (2) ist mit der Bespannung (4, 4a, 4b) bespannt;
– der zweite Rahmen (2) mit der Bespannung (4, 4a, 4b) ist nach Art einer Haube über den ersten Rahmen (9, 13) mit dem ersten schallabsorbierenden Mittel (17) gestülpt und mit dem ersten Rahmen (2) lösbar verbunden.“

Die Parteien arbeiteten ab Anfang 2004 an einem Projekt der Fa. A (im Folgenden: A) mit, das die innenarchitektonische und akustische Gestaltung von Großraumbüros dieser Firma in B betraf. Zu Beginn dieses Projekts fanden Besprechungen am 9. und am 17. Februar 2004 in den fraglichen Räumen der A in B statt. Der Zeuge Prof. Dr. C fertigte am 16. Februar 2004 Konstruktionszeichnungen eines Schallabsorbers (Anlage K 2), welche der Kläger bei der Besprechung am 17. Februar 2004 – diese Besprechung begann um 17.00 Uhr – den Projektbeteiligten und auch der Beklagten vorstellte. Gleichzeitig übergab die Beklagte bei diesem Treffen technische Zeichnungen gemäß Anlage B 3, wobei A an die ebenfalls am Projekt beteiligte Fa. D den Auftrag erteilte, Absorber nach diesen von der Beklagten erstellten Zeichnungen herzustellen.

Der Kläger behauptet, er sei Erfinder beider Streitschutzrechte. Seine erfinderische Leistung gehe aus den Zeichnungen gemäß Anlage K 2 hervor, welche der Zeuge Prof. Dr. C als Reinzeichnungen in Umsetzung handgezeichneter Entwürfe des Klägers und ohne eigenen erfinderischen Beitrag erstellt habe. Zur Erfindung sei er, der Kläger, im Zuge des Projekts mit A gelangt:

Eine erste Besprechung zu dem Projekt der A habe am 26. Januar 2004 in B stattgefunden. Der Zeuge E habe bei dieser ersten Besprechung als Projektleiter der A die raumakustische Problematik in den betreffenden Großraumbüros dargestellt und erläutert, dass eine vom Fraunhofer-Institut für Bauphysik vorgeschlagene Absorber-Lösung deshalb nicht in Betracht komme, da die A mit dem optischen Erscheinungsbild der insoweit vorgeschlagenen Absorber unzufrieden sei. Daraufhin hätten der Kläger und der Zeuge Prof. Dr. C allgemeine Wirkprinzipien von Schallabsorbern erläutert und im Hinblick auf die architektonischen Besonderheiten in den betreffenden Räumen – nur beschränkt verfügbare Flächen für die Anbringung von Absorbern im Hinblick auf thermisch aktivierte Decken – vorgeschlagen, neue Absorber zu konzipieren, in denen Schallabsorber für unterschiedliche Frequenzbereiche in einem einzigen Modul kombiniert werden. Ferner habe der Kläger bei diesem Treffen vorgeschlagen, das zu entwerfende Absorbermodul möglichst variabel zu gestalten.

Sodann habe er, der Kläger, den passenden Schallabsorber in der Zeit vom 28. Januar bis zum 6. Februar 2004 in seinem Büro in F entworfen. Dabei habe er als Problem und Zielvorgabe – unter anderem – die Sicherstellung einer einheitlichen Optik aller verwendeten Absorbermodul-Typen bei gleichzeitiger Variabilität ihrer akustischen Wirkung und ihrem nach Änderungen gleichbleibenden äußeren Erscheinungsbild beachtet. Dieser Gesichtspunkt sei für den Kläger deshalb besonders wichtig gewesen, weil erstens noch keine Messungen in den betreffenden Räumen durchgeführt worden waren, zweitens mit den zu entwerfenden Modulen einer etwaigen Änderung der Möblierung und Nutzung der Büroräume begegnet werden sollte und weil drittens der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, welche Frequenzen in welcher Weise beeinflusst werden müssten, um die gewünschten akustischen Bedingungen, namentlich Nachhallzeiten, zu erreichen. Deswegen habe er einen Schallabsorber entworfen, in dem die physikalisch wirksamen Elemente austauschbar und variabel angeordnet gewesen seien. Bereits am 28. Januar 2004 habe er Entwurfszeichnungen angefertigt (Anlage K 18), welche bereits die streitgegenständliche Erfindung zeigten.

Bei der weiteren Besprechung am 9. Februar 2004 sei die vom Kläger gemachte Erfindung in Gestalt des vom Kläger entworfenen Absorber-Moduls bereits „als fertiges Produkt entstanden“ gewesen und den Teilnehmern der Besprechung durch den Zeugen Prof. Dr. C vorgestellt und detailliert erläutert worden. Dabei habe der Zeuge Prof. Dr. C seine, des Klägers, handschriftlichen Zeichnungen (Anlage K 18) mitgeführt und sich ihrer bei den Erläuterungen zu einem erfindungsgemäßen Absorbermodul bedient.

Die Besprechung am 17. Februar 2004 sei eine Abschlussbesprechung gewesen, auf welcher die Beklagte Entwürfe für die äußerliche Oberflächengestaltung der Absorbermodule vorgestellt habe. Die von der Beklagten erstellten technischen Zeichnungen (Anlage B 3) seien erst am 17. Februar 2004 entstanden und seien vom Kläger sowie dem Zeugen Prof. Dr. C kontrolliert und erst nach deren Kontrolle freigegeben worden.

Der Kläger ist der Auffassung, der Vergleich zwischen der von ihm erstellten und am Treffen vom 9. Februar 2004 vorgestellten Handskizze (Anlage K 18) einerseits und den handschriftlichen Skizzen, welche die Beklagte und der Zeuge G während dieser Besprechung fertigten (Anlage B 1 und B 2) andererseits, belege, dass die Beklagte keinen eigenen erfinderischen Beitrag geleistet habe. Den Inhalt seiner, des Klägers, Zeichnung (Anlage K 18) hätten die Beklagte und der Zeuge G erfahren und ihrerseits in ihren Notizen festgehalten, nämlich die Symbolik für schallabsorbierendes Material mit Schlangenlinien, den vom Zeugen Prof. Dr. C geprägten Begriff der sogenannten „H“, die Angabe, dass eine Bespannung über eine Trägerplatte mit mindestens 15 % Lochanteil geführt werden müsste und schließlich die Angabe, dass als Material für die Bespannung Stoff, Vlies oder Filz in Frage käme.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, das Gebrauchsmuster DE 20 2004 013 XXX auf den Kläger zu übertragen und in die Umschreibung des Gebrauchsmusters in der Rolle beim Deutsche Patent- und Markenamt einzuwilligen;

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Mitberechtigung an der Anmeldung des Europäischen Patents mit der Anmeldenummer 05018XXX.7 und der Veröffentlichungsnummer EP 1 630 XXX A2 für alle benannten Vertragsstaaten einzuräumen und in die entsprechende Umschreibung der Anmeldung in das Register bei dem Europäischen Patentamt einzuwilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die vom Kläger angeführten Zeichnungen gemäß Anlage K 2 seien nicht wesensgleich mit der Erfindung gemäß den Streitschutzrechten, die Zeichnungen zeigten keine erfindungsgemäße schallabsorbierende Vorrichtung. Weder zeigten die Zeichnungen einen zweiten Rahmen noch eine Bespannung dieses Rahmens oder eine lösbare Verbindung zwischen einem zweiten und einem ersten Rahmen. Die den Streitschutzrechten zugrunde liegende Erfindung habe nicht der Kläger, sondern die Beklagte im Zuge des Projekts bei A gemacht. Bei der Besprechung am 9. Februar 2004 habe der Kläger nicht eine Erfindung vorgestellt und erläutert, sondern lediglich akustische Probleme allgemein dargestellt wie etwa die unterschiedlichen schallabsorbierenden Eigenschaften unterschiedlicher Materialien. Die handschriftlichen Zeichnungen des Klägers (Anlage K 18) seien womöglich rückdatiert oder insgesamt nachträglich erstellt worden. Bei der Besprechung am 9. Februar 2004 habe jedenfalls der Zeuge Prof. Dr. C diese Zeichnungen weder mitgeführt noch vorgestellt. Bei dieser Besprechung habe vielmehr die Beklagte die Frage aufgeworfen, ob nicht alle drei Typen von Absorbermaterialien – hochfrequente, mittelfrequente und tieffrequente Absorber – in einem einzigen Element verbaut werden könnten, woraufhin der Zeuge Prof. Dr. C bestätigt habe, dass dies möglich sei. Diese Idee, verschiedene Materialien in einem Modul aufzunehmen, habe die Beklagte sofort aufgegriffen und umgesetzt. Die am Projekt beteiligten hätten vereinbart, bis zum weiteren Treffen am 17. Februar 2004 Muster und Zeichnungen zu erstellen. Unmittelbar im Anschluss an die Besprechung am 9. Februar 2004 sei die Beklagte zusammen mit dem Zeugen G, einem Mitarbeiter der am Projekt beteiligten Firma D, in das Kasino der A gegangen und habe mit dem Zeugen G gemeinsam Skizzen (Anlage B 1) zu Papier gebracht. Aus diesen Skizzen gehe bereits die Erfindung hervor. Auf Grundlage der Skizzen habe die Fa. D technische Zeichnungen gefertigt, die am Morgen des 17. Februar 2004, vor der Besprechung am selben Tage, ausgedruckt und auf der Besprechung vorgestellt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27. Dezember 2007 (Bl. 71ff. GA) durch Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. C, Prof. I, J, E, G und K durch den beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Termine zur Beweisaufnahme am 2. Dezember 2008 (Bl. 173ff. GA) und vom 20. Januar 2009 (Bl. 252ff. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Nach Durchführung der Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte die den Streitschutzrechten zugrunde liegende Erfindung gemäß § 8 PatG, Art. II § 5 IntPatÜG als Nichtberechtigte angemeldet oder widerrechtlich entnommen hat.

I.

Die Streitschutzrechte betreffen eine schallabsorbierende Vorrichtung, insbesondere zur Montage an einer Decke oder Wand.

Aus dem Stand der Technik sind gattungsgemäße Vorrichtungen bekannt. Die DE 198 39 973 A1 offenbart eine Vorrichtung, die ein schallabsorbierendes Mittel, überzogen mit einer Stoffbahn, aufweist, und die an einer Decke befestigt werden kann, so dass die Montage einer Vielzahl der offenbarten Vorrichtungen eine Schallabsorption im Raum bewirkt. Dabei weist die in der DE ‘973 offenbarte Vorrichtung ein schallabsorbierendes Mittel auf, das auf einen oder mehrere bestimmte Frequenzbereiche abgestimmt ist.

Hieran kritisieren die Streitschutzrechte es als nachteilig, dass eine nachträgliche Anpassung der bereits montierten schallabsorbierenden Vorrichtungen nicht oder nur schwer möglich ist. Eine Anpassung kann durch das Einbringen von Inventar oder die Änderung der Raumnutzung erforderlich werden. Die Anpassung der in der DE ‘973 offenbarten Vorrichtung setzt aber den aufwendigen und teuren vollständigen Austausch der Vorrichtung voraus.

Ausgehend von diesem Stand der Technik stellen sich die Streitschutzrechte die Aufgabe (Anlage K 1, Abschnitt [0006]), eine schallabsorbierende Vorrichtung zu schaffen, die an das gewünschte akustische Verhalten eines Raums flexibel angepasst werden kann.

Zur Lösung dieser Aufgabe lehren die Streitschutzrechte eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen:

(1) Schallabsorbierende Vorrichtung, insbesondere zur Montage an einer Decke (11) oder Wand, die umfasst
(a) einen ersten Rahmen (9, 13),
(b) einen zweiten Rahmen (2),
(c) zumindest ein erstes schallabsorbierendes Mittel (17) und
(d) eine Bespannung (4, 4a, 4b).

(2) Das erste schallabsorbierende Mittel (17) ist lösbar mit dem ersten Rahmen (9, 13) verbunden.

(3) Der zweite Rahmen (2) ist mit der Bespannung (4, 4a, 4b) bespannt.

(4) Der zweite Rahmen (2) mit der Bespannung (4, 4a, 4b) ist
(a) nach Art einer Haube über den ersten Rahmen (9, 13) mit dem ersten schallabsorbierenden Mittel (17) gestülpt und
(b) mit dem ersten Rahmen (2) lösbar verbunden.

Erfindungsgemäß wird die zugrunde liegende technische Aufgabe dadurch gelöst, dass der zweite Rahmen mit der Bespannung vom ersten Rahmen und sodann das schallabsorbierende Mittel vom ersten Rahmen getrennt wird, in welchen sodann ein anderes schallabsorbierendes Mittel mit einem anderen Frequenzverhalten eingesetzt wird, ehe der zweite Rahmen wiederum auf den ersten Rahmen aufstülpend aufgesetzt wird.

II.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des mit der zulässigen Klage verfolgten Anspruchs auf Patentvindikation aus § 8 PatG, Art. II § 5 IntPatÜG lassen sich nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht feststellen.

1.

Der Patentvindikationsanspruch setzt gemäß § 8 PatG, Art. II § 5 IntPatÜG tatbestandlich voraus, dass der Kläger Erfinder derjenigen Erfindung ist, die mit den in den Streitschutzrechten geschützten Erfindung identisch ist, und dass die Streitschutzrechte auf gerade dieser Erfindung kausal beruhen. Die Beweislast für diese beiden Tatbestandsmerkmale trägt der Kläger. Es ist ihm nicht gelungen, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen.

2.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme erlaubt keine den Klageanspruch tragenden Feststellungen.

a)

Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Kläger eine Erfindung gemacht hat, die mit der technischen Lehre der Streitschutzrechte wesensgleich ist.

Der Kläger beruft sich darauf, die von ihm gemachte Erfindung habe Niederschlag gefunden in den Handskizzen gemäß Anlage K 18 sowie den Computerzeichnungen gemäß Anlage K 2. Diesen Zeichnungen ist jedoch nicht die technische Lehre nach den Streitschutzrechten zu entnehmen. Sie zeigen jedenfalls keinen zweiten Rahmen im Sinne von Merkmalsgruppe 3. gemäß der obenstehenden Merkmalsanalyse.

Der zweite Rahmen (2) ist gemäß der technischen Lehre der Streitschutzrechte mit der Bespannung (4, 4a, 4b) bespannt (Merkmal 3.1) und nach Art einer Haube über den ersten Rahmen (2) gestülpt und mit diesem lösbar verbunden. Eine Verbindung besteht dabei zwischen dem zweiten Rahmen und der Bespannung. Demgegenüber entspricht eine – lösbare oder feste – Verbindung zwischen dem zweiten Rahmen und einem schallabsorbierenden Mittel nicht der technischen Lehre der Streitschutzrechte. Das wenigstens auszuführende erste schallabsorbierende Mittel (17) ist lösbar mit dem ersten Rahmen (9, 13) verbunden. Aber auch mit weiteren schallabsorbierenden Mitteln darf der zweite Rahmen nicht verbunden sein. Dies ergibt sich für den Fachmann aus der Aufgabenstellung und der allgemeinen Erfindungsbeschreibung.

Die technische Aufgabe besteht gerade darin (Anlage K 1, Abschnitt [0006]), die erfindungsgemäße Vorrichtung in ihrem akustischen Verhalten anzupassen. Dies wird gemäß der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Anlage K 1, Abschnitt [0007]) dadurch bewirkt, dass der zweite Rahmen abgenommen, das schallabsorbierende Mittel vom ersten Rahmen getrennt, in diesen ein anderes schallabsorbierendes Mittel eingesetzt und sodann der zweite Rahmen wieder auf den ersten Rahmen aufgesetzt wird. Dem entnimmt der Fachmann, dass funktionsgemäß alle Elemente, die auf das akustische Verhalten der Vorrichtung Einfluss haben, einfach austauschbar sein sollen, also alle schallabsorbierenden Mittel, die von einem ersten und anderen Rahmen gehalten werden. Wäre auch der zweite Rahmen, der gemäß der technischen Lehre der Streitschutzrechte vor dem Austausch von schallabsorbierenden Mitteln abgenommen und danach in unveränderter Gestalt wieder aufgesetzt wird, ebenfalls mit einem schallabsorbierenden Mittel verbunden, ließe sich das akustische Verhalten der Vorrichtung insoweit nicht ändern, als ein schallabsorbierendes Mittel vor und nach der Veränderung der Vorrichtung mit dieser verbunden wäre.

Auch die Unteransprüche stützen diese Sichtweise: Sofern sie die Ausführung eines zweiten schallabsorbierenden Mittels lehren (Unteransprüche 11. bis 14.), so wird insoweit die Anbringung des zweiten schallabsorbierenden Mittels an einem dritten Rahmen, also einem vom zweiten Rahmen verschiedenen Element gelehrt (Unteransprüche 13. und 14.)

Gegen diese Auslegung spricht auch nicht der vom Kläger in mündlicher Verhandlung behauptete (und von der Beklagten bestrittene) Umstand, jedes als Bespannung des erfindungsgemäßen zweiten Rahmens in Betracht kommende Material sei in irgendeiner Weise akustisch relevant und wirke in irgendeiner Weise schallabsorbierend. Die technische Lehre der Streitschutzrechte ist darauf gerichtet, schallabsorbierende Mittel allein am ersten Rahmen, nicht am zweiten Rahmen vorzusehen. Der Fachmann erkennt, dass der zweite Rahmen – schon aufgrund seiner notwendigen konstruktiven Elemente wie beispielsweise Rahmenleisten etc. – nicht akustisch neutral sein kann, und dass auch die Bespannung eine gewisse akustische Bedeutung hat. Deren Einfluss auf die Schallabsorption ist indes nicht groß genug, um den zweiten Rahmen einschließlich Bespannung als – zielgerichtet für einen bestimmten Frequenzbereich eingesetztes – schallabsorbierendes Mittel zu betrachten. Andernfalls könnte ohnehin nicht zwischen den schallabsorbierenden Mitteln und den übrigen Konstruktionselementen differenziert werden, da jeder Gegenstand irgendeine akustische Relevanz hat.

Gemäß der technischen Lehre der Streitschutzrechte darf der zweite Rahmen also kein akustisch schallabsorbierendes Mittel tragen oder mit einem solchen anderweitig verbunden sein. Eine solche Anweisung zum technischen Handlungen zeigen die Zeichnungen gemäß Anlagen K 2 und K 18 aber gerade nicht.

Die Zeichnungen in Anlage K 2 zeigen sowohl in der Ausführung „TH“ (wohl für „tiefe und hohe Frequenzen“) als auch in der Ausführung „TM“ (wohl für „tiefe und mittlere Frequenzen“) jeweils einen Befestigungsrahmen, an dem ein Plattenresonator befestigt ist, sowie eine Abdeckung mit einem porösen Absorber. Wird der Befestigungsrahmen mit dem Plattenresonator als erster Rahmen (9, 13) nach der technischen Lehre der Streitschutzrechte betrachtet, fehlt es an der Ausführung eines zweiten Rahmens. Die Abdeckung entspricht dem zweiten Rahmen gemäß der technischen Lehre der Streitschutzrechte deshalb nicht, weil sie mit einem porösen Absorber verbunden und deshalb ein akustisch relevantes, die Absorptionswirkung in zielgerichteter Weise beeinflussendes Element ist. Dementsprechend wird die Auflage aus Vlies, Stoff oder Filz in den textlichen Erläuterungen dieser Zeichnungen als „poröser Absorber“ bezeichnet. Wird nun die Abdeckung nach Anlage K 2 vor und nach dem Austausch eines im Befestigungsrahmen befestigten Resonators bzw. Absorbers ab- und wieder aufgesetzt, so lässt sich das akustische Absorptionsverhalten dieses Absorbermoduls nicht gemäß der technischen Lehre der Streitschutzrechte beeinflussen: Die feste Verbindung des „zweiten Rahmens“, nämlich der Abdeckung, mit einem schallabsorbierenden Mittel gestattet nicht den vollständigen Austausch aller schallabsorbierenden Mittel, denn dieser „zweite Rahmen“ wird in unveränderter Weise wieder auf das Modul aufgesetzt. Eine volle Flexibilität in der Bestückung des Moduls mit schallabsorbierenden Mitteln fehlt insoweit, weil eines der schallabsorbierenden Mittel, dasjenige an der Abdeckung, nicht ausgetauscht werden kann. Im Übrigen zeigen die Zeichnungen gemäß Anlage K 2 auch nicht, dass der poröse Absorber von der Abdeckung getrennt und damit ausgetauscht werden könnte. Das steht der von den Streitschutzrechten gelehrten vollen Flexibilität in der Bestückung einer erfindungsgemäßen Vorrichtung mit schallabsorbierenden Mitteln im erläuterten Sinne entgegen.

Gleiches gilt für die Handzeichnungen gemäß Anlage K 18. Auch diese Zeichnungen zeigen verschieden Typen von Absorber, nämlich einen für mittlere und tiefe Frequenzen, einen für tiefe und hohe Frequenzen und einen Breitbandabsorber. Bei allen drei Typen ist indes eine Abdeckung vorgesehen, die mit einem hochfrequentem Absorber versehen ist. Das ist (Seite 1 der K 18) für den Typ „TH“ ausdrücklich vorgesehen, worauf die Zeichnung für den Typ TM und den Typ BB jeweils Bezug nehmen. Eine technische Lehre, wonach gemäß den Streitschutzrechten ein abnehmbares und wieder aufsetzbares Element ohne schallabsorbierendes Mittel ausgeführt ist, ist auch den Zeichnungen nach Anlage K 18 nicht zu entnehmen.

Daran ändert nichts die textliche Angabe „Bespannung oder Trägerplatte (Lochflächenanteil > 15 %)“ auf der letzten Seite der Anlage K 18. Die Wortwahl „Bespannung“ entspricht zwar der Terminologie der Streitschutzrechte, diese Übereinstimmung erweist sich, namentlich mit Blick auf den Zusammenhang der Anlage K 18, als zufällig. Gezeigt wird insofern nicht ein Modul, das über einem ersten Absorber an einem zweiten Rahmen eine Bespannung im Sinne eines im Wesentlichen nur optisch wirkenden, jedenfalls nicht zielgerichtet als schallabsorbierendes Mittel eingesetzten Elements aufweist. Vielmehr stellt die angesprochene Trägerplatte mit einem Lochflächenanteil von wenigstens 15 Prozent die mögliche Alternative zu der aufgezeigten „Bespannung“ dar. Diese Trägerplatte ist indes, wie die Zeichnung auf der ersten Seite der K 18 zeigt, Element eines „höchstfrequenten Absorbers“ im Modul-Typ „TH“, mithin ein schallabsorbierendes Mittel. Also ist auch die als Möglichkeit angeführte „Bespannung“ ein mögliches schallabsorbierendes Mittel. Dies zeigen die untere Zeichnung auf Seite 3 der Anlage K 18 (Modultyp „Breitband BB“) und diejenige auf der letzten Seite der Anlage K 18 (Modultyp „MH“): in beiden Zeichnungen ist über einem ersten, unmittelbar an der Decke montierten schallabsorbierenden Mittel ein weiteres schallabsorbierendes Mittel gezeigt, das keine Trägerplatte aufweist. Für die Zeichnung auf der letzten Seite der Anlage K 18 ist das ausdrücklich erläutert. Dass dieses weitere, nach dem zweiten Spiegelstrich auf der letzten Seite der Anlage K 18 als „Bespannung“ bezeichnete Element ein schallabsorbierendes Mittel sein muss, folgt zum einen aus der Materialangabe „Stoff, Vlies, Filz?“; diese Materialien werden in der ersten Zeichnung der Anlage K 18 als höchstfrequente Absorber bezeichnet. Zum anderen folgt es daraus, dass die Zeichnung des Modultyps „MH“ ein Modul mit schallabsorbierenden Mitteln in zwei Frequenzbereichen – dem mittleren und dem hohen – zeigt, und neben dem an der Decke montierten schallabsorbierenden Mittel für mittlere Frequenzen nur die „Bespannung“ aus Stoff, Vlies oder Filz gezeigt ist. Dass er mit der Bezeichnung „Bespannung“ in der Anlage K 18 eine Bespannung im Sinne der technischen Lehre der Streitschutzrechte gemeint habe, also ein gerade nicht als schallabsorbierendes Mittel wirkendes Element, hat der Kläger im übrigen selber nicht vorgebracht.

b)

Auch ergibt sich aus keiner der Zeugenaussagen, dass der Kläger eine zur technischen Lehre der Streitschutzrechte wesensgleiche Erfindung gemacht hat. Der Zeuge Prof. Dr. C hat angegeben, er habe beim Termin am 9. Februar 2004 die Idee eines Schallabsorbergehäuses, das man variabel bestücken konnte, vorgestellt, wodurch das Innenleben des Gehäuses beliebig ausgetauscht und an die notwendige Absorption bestimmter Frequenzen angepasst werden könnte. Einen Tag vor dieser Besprechung, also am 8. Februar 2004, habe der Kläger ihm die handschriftlichen Zeichnungen gemäß Anlage K 18, an deren Erstellung er, der Zeuge Prof. Dr. C, nicht mitgewirkt habe, übergeben; er habe diese Zeichnungen bei der Besprechung mitgeführt und anhand der Zeichnungen die Idee des Klägers vorgestellt. Aus akustischer Sicht sei es bei seiner Vorstellung am 9. Februar 2004 darum gegangen, einen porösen Absorber in Abstand zu einem tiefen Absorber zu bringen, gleichviel, ob der poröse Absorber aus Stoff, Vlies oder Filz bestehe. Bei der Besprechung am 9. Februar 2004 sei es um eine Austauschbarkeit in dem Sinne gegangen, dass gleich aussehende Absorber mit akustisch unterschiedlicher Wirkung vorgesehen werden sollten. Die in der Anlage K 18 gezeigten Prinzipien seien sodann, nach der Besprechung am 17. Februar 2004, in den Computerzeichnungen gemäß Anlage K 2 umgesetzt worden.

Diese Aussage lässt sich widerspruchsfrei mit den Zeichnungen gemäß Anlage K 18 in Einklang bringen. Die Zeichnungen in beiden Anlagen zeigen Vorrichtungen, bei denen ein Absorber, beispielsweise in Gestalt eines Plattenresonators, in Abstand zu einem weiteren Absorber gehalten wird, wobei der weitere Absorber als Abdeckung ausgeführt wird, die – dies ergibt sich aus den Beschriftungen der Zeichnungen – aus Vlies oder Stoff besteht. Diese Übereinstimmung mit den Zeichnungen gemäß Anlagen K 2 und K 18 spricht für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen Prof. Dr. C, belegt aber zugleich, dass sich aus dessen Aussage kein Besitz des Klägers an einer Erfindung ergibt, die mit der technischen Lehre der Streitschutzrechte wesensgleich ist. Die Zeichnungen in den Anlagen K 2 und K 18 zeigen eine technische Lehre, die sich aus den dargelegten Gründen von derjenigen der Streitschutzrechte unterscheidet. Dies folgt auch aus der Bekundung des Zeugen Prof. Dr. C, es sei um eine Austauschbarkeit in dem Sinne gegangen, dass gleich aussehende Absorber mit verschiedenen akustischen Wirkungen vorgesehen werden sollten. Austauschbarkeit bedeutet hiernach nicht – wie es der technischen Lehre der Streitschutzrechte entspräche – den Austausch schallabsorbierender Mittel in einer bereits montierten Vorrichtung, sondern die Variabilität bei der Herstellung einer noch zu montierenden Vorrichtung, indem unterschiedliche Absorptionsmittel durch eine Abdeckung verdeckt werden, welche ihrerseits ein absorbierendes Mittel ist.

Dies fügt sich überdies in die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Prof. I, der ausgesagt hat, ihm sei nicht erinnerlich, dass es darum gegangen sei, ein Absorbermodul zur Verfügung zu stellen, dessen akustisch relevante Teile ausgetauscht werden können. Dem Nutzer der Räume, also der A, sei es aufgrund der Architektur vielmehr darum gegangen, mit kleinflächigen Absorbern die Nachhallzeit im Raum möglichst zu reduzieren. Auch der Zeuge Thiel, der projektverantwortliche Architekt der A, hat in ebenfalls glaubhafter Weise bekundet, Ausgangspunkt der Problematik sei ein früherer, vor Einschaltung des Klägers unterbreiteter Vorschlag eines anderen Herstellers gewesen, der deshalb abgelehnt worden sei, weil dies verschiedene Absorbermodule mit verschiedenen äußeren Gestaltungen bedeutet hätte. A sei es daher um einheitliche Formate und Gestaltungen akustisch unterschiedlicher Module gegangen. Es sei nicht das Ziel und nicht die Vorgabe gewesen, ein bereits montiertes Modul zu ändern.

c)

Dass der Kläger und nicht die Beklagte die Erfindung gemacht habe, wird auch nicht durch die berufliche Tätigkeit und Ausbildung der Parteien belegt. Die technische Lehre der Streitschutzrechte löst kein Problem, das nur durch einen Physiker oder Akustiker erfasst und gelöst werden könnte. Die physikalischen Eigenschaften schallabsorbierender Vorrichtungen werden vielmehr unter Würdigung der DE ‘973 als vorbekannter Stand der Technik gewürdigt (Abschnitt [0002]). Die technische Aufgabe, eine schallabsorbierende Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, die nachträglich an das akustische Verhalten eines Raumes flexibel angepasst werden kann, liegt demgegenüber jedenfalls nur teilweise auf physikalischem und akustischem Gebiet. Vor allem geht es darum, einen akustisch funktionstüchtigen und praktisch einsetzbaren Absorber so zu gestalten, dass er auch noch nach seiner Montage in seinen physikalischen Eigenschaften angepasst werden kann. Diese technische Lehre setzt zwar Kenntnisse von den akustischen Bedingungen und Funktionsweisen eines Absorbers voraus. Solche Kenntnisse kann aber auch eine nicht als Physiker oder Akustiker ausgebildete Person dadurch erlangen, dass sie durch eine Physiker oder Akustiker entsprechend instruiert wird. Die technische Lehre der Streitschutzrechte befasst sich allein mit der praktischen Konstruktion und der optischen Gestaltung von Vorrichtungen, die in variabler, optisch nicht erkennbarer Weise bereits vorbekannte schallabsorbierende Mittel enthalten. Zu den für die Zwecke der Schallabsorption erforderlichen Materialien, Konstruktionsweisen und physikalischen Gegebenheiten enthalten die Streitschutzrechte indes keine Offenbarung. Hierfür wird in den Streitschutzrechten vollständig auf den Stand der Technik und namentlich auf die DE ‘973 verwiesen.

Vorliegend ist es unstreitig, dass die allgemeinen akustischen Kenntnisse des Klägers und des Zeugen Prof. Dr. C Gegenstand der Besprechung am 9. Februar 2004 waren, und dass die Beklagte an diesem Treffen teilgenommen hat. Es ist daher möglich, dass die Beklagte das notwendige physikalische bzw. akustische Wissen während dieser Besprechung erlangt und auf dieser Grundlage die Erfindung gemacht hat. Auf diese Weise mögen auch die Begrifflichkeiten, die der Kläger und der Zeuge Prof. Dr. C für das konkrete Vorhaben geprägt haben, Eingang gefunden haben in die Aufzeichnungen des Zeugen G (Anlage B 1) und der Beklagten (Anlage B 2).

3.
Hieraus folgt zugleich, dass der Kläger auch keinen Anteil an der Förderung der technischen Lehre der Streitschutzrechte hatte. Ihm war daher auch keine Mitberechtigung an diesen einzuräumen.

III.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 16. Oktober 2009 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. Gleiches gilt daher auch für den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 29. Oktober 2009.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.