4b O 250/07 – Ventilbetätigungsvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1321

Landgericht Düsseldorf
Kostenschlussurteil vom 20. Oktober 2009, Az. 4b O 250/07

I. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3).
II. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
III. Für die Beklagten zu 2) und 3) wird ein Teilstreitwert von 50.000,00 € festgesetzt.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung des europäischen Patents 1 288 XXX (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatz und Entschädigung in Anspruch genommen. Die Anmeldung des Klagepatents ist am 05.03.2003 veröffentlicht worden; die Erteilung wurde am 08.03.2006 veröffentlicht. Das Klagepatent bezieht sich auf eine Ventilbetätigungsvorrichtung eines angetriebenen Glieds oder Nocken. Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 1 wird auf die deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift (Anlage K 15) verwiesen. Angegriffen war ein tragbarer Generator mit der Typenbezeichnung IG 1000. Die Beklagte zu 1) liefert diese Generatoren nach Deutschland aus. In Deutschland werden die Generatoren über die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) ist, unter anderem über das Internet vertrieben. So wird auf der Internetseite A unter dem Link „B“ der Generator „C“ angeboten. Zudem hat die Beklagte zu 1) den angegriffenen Generator auf der internationalen Eisenwarenmesse in D ausgestellt und angeboten.

Bevor die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.09.2007 Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) erhoben hat, hat sie die Beklagten zu 2) und 3) weder abgemahnt noch sie in anderer Weise von der vorgeworfenen Patentverletzung in Kenntnis gesetzt.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,
I. die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Ventilbetätigungsanordnungen eines angetriebenen Rotationselements und eines Nockens umfassend eine Nabe, die drehbar auf einer auf einem Maschinenkörper gelagerten Stützwelle aufgenommen ist, einen Nocken, der auf einem äußeren Umfang eines Endes der Nabe gebildet ist, und ein angetriebenes Rotationselement, das mit einem Ende des Nockens gekoppelt ist, wobei der Nocken und die Nabe integral aus einer Sinterlegierung gebildet sind,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wobei der Nocken eine Aussparung aufweist, die in einer seiner Endflächen definiert ist, und wobei das angetriebene Rotationselement aus einem Kunstharz gefertigt ist und mit dem Nocken und der Nabe form/press-gekoppelt ist, so dass die Aussparung mit dem Kunstharz des angetriebenen Rotationselements gefüllt ist und ein äußerer Umfang der Nabe mit dem Kunstharz eingehüllt ist;
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.04.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,
wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 08.04.2006 zu machen sind;
3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
II. festzustellen,
1. dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, an die Klägerin für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 05.04.2003 bis zum 08.04.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 08.04.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Klageschrift ist den Beklagten zu 2) und 3) jeweils am 17.03.2008 zugestellt worden. Es ist ein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29.05.2008 bestimmt worden. Mit Schriftsatz vom 28.05.2008 hat sich für die Beklagten zu 2) und 3) eine Prozessbevollmächtigte bestellt, die erklärte, die Beklagten zu 2) und 3) erkennten die Klageforderung zu I. und II. 2. an. In der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2008 hat die Klägerin den Klageantrag zu II. 1. zurückgenommen; im Hinblick auf alle übrigen Klageanträge sind die Beklagten zu 2) und 3) mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 29.05.2008 antragsgemäß verurteilt worden, wobei die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten wurde. Mit der Beklagten zu 1) hat die Klägerin in der Folge einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen, woraufhin die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.07.2009 erklärt hat, sie nehme die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurück. Die Gegenseite werde keinen Kostenantrag stellen.

Nach Erledigung der Sachanträge streitet die Klägerin noch mit den Beklagten zu 2) und 3) über die Kostentragung. Die Parteien stellen insoweit wechselseitige Kostenanträge.

Die Beklagten zu 2) und 3) meinen, mangels einer vorgerichtlichen Abmahnung durch die Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie Anlass zur Klage gegeben hätten. Die Kosten des Rechtsstreits seien daher gemäß § 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3) waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
1.
Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO ist gegeben. Die Beklagten zu 2) und 3) haben in ihrem ersten Schriftsatz vom 28.05.2008 noch vor dem frühen ersten Termin ausdrücklich erklärt, dass sie den gegen sie geltend gemachten Anspruch – mit Ausnahme des unbegründeten und von der Klägerin in der Folge zurückgenommenen Klageantrags zu II. 1. – anerkennen. Das Anerkenntnis erfolgte vorbehaltlos und eindeutig.
2.
Die Beklagten zu 2) und 3) haben durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung der Verbietungsrechte aus dem Klagepatent ohne vorherige Abmahnung gegeben.
Anlass zur Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Patentverletzung ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Die Patentverletzung als solche, auch wenn sie sich aus Sicht des Klägers als vorsätzlich begangene darstellt, ist eine solche Tatsache nicht. Der Verletzte wird deshalb in der Regel den Verletzer vor Erhebung der Klage abmahnen müssen, wenn er für den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des § 93 ZPO entgehen will (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 2, 237, 238 – Turbolader II; OLG Hamburg, WRP 1995, 1037, 1038; Benkard, – Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., § 139 Rn 163).
Zwar ist anerkannt, dass eine vorherige Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn sie für den Verletzten nach den Umständen des Falles objektiv unzumutbar ist. Tatsachen, die ein solche Unzumutbarkeit begründen könnten, etwa eine besondere Eilbedürftigkeit oder ein missbräuchliches, auf die Abmahnpflicht bauendes Verhalten des Verletzers (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 2, 237, 238 – Turbolader II; LG Düsseldorf, 4b O 39/04, Beschluss vom 31.03.2004; LG Düsseldorf, InstGE 3, 224, 225 – Abmahnung bei Vindikationsklage, bestätigt durch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2004, I-2 W 37/03; Benkard, – Rogge/Grabinski, a.a.O.) hat die Klägerin aber nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

3.
Aus § 93 ZPO ergibt sich vor diesem Hintergrund im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3) die Kostentragungspflicht der Klägerin. Im Hinblick auf die Gerichtskosten war daher keine von der Antragstellerhaftung abweichende Kostengrundentscheidung zu treffen.

4.
Für die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Klage war ein Teilstreitwert von 50.000,00 € festzusetzen, nachdem die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben, dass das Interesse der Klägerin an der Durchsetzung der gegen die Beklagten zu 2) und 3) geltend gemachten Ansprüche aufgrund des geringen Ausmaßes der von diesen begangenen Verletzungshandlungen gering ist.