Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Juli 2015, Az. 4b O 50/14
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin. Diese trägt die Streithelferin selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
TATBESTAND
Die Klägerin macht gegen die Beklagten wegen einer von ihr behaupteten Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 2 229 XXX (Klagepatent) Ansprüche auf Auskunft und Rechnungsstellung geltend und begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Das Klagepatent wurde am 07.10.2008 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 08.01.2008 von der Streithelferin in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 22.09.2010 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 22.05.2013. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 3) hat neben weiteren Personen Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben mit dem Antrag, das Klagepatent im vollen Umfang für nichtig zu erklären. Über die Nichtigkeitsklage ist bislang nicht entschieden worden.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Anordnung in einem Funkkommunikationsnetzwerk. Der von der Klägerin hier allein geltend gemachte Patentanspruch 12 lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:
Erster Knoten (110), umfassend eine Anordnung (400) zum Anfordern eines Statusberichts von einem zweiten Knoten (120), wobei der erste Knoten (110) und der zweite Knoten (120) beide für ein drahtloses Kommunikationsnetz (100) verwendet werden, der Statusbericht positive und/oder negative Bestätigung von Daten umfasst, die vom ersten Knoten (100) gesendet werden und die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen, und wobei die Anordnung umfasst:
einen Sender (406), der so ausgelegt ist, dass er eine Folge von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten sendet, die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen,
wobei die Anordnung ferner umfasst:
einen Zählmechanismus (407), der so ausgelegt ist, dass er die Anzahl von gesendeten Dateneinheiten und die Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten zählt, und
eine Anforderungseinheit (410), die so ausgelegt ist, dass sie einen Statusbericht vom zweiten Knoten (120) anfordert, wenn die gezählte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten einen ersten vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht, oder die gezählte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen zweiten vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht.
Wegen des Wortlauts des in Form eines „insbesondere“-Antrags geltend gemachten Unteranspruchs 13 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage EIP D1) verwiesen.
Die nachstehend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt ein Blockdiagramm, das eine Ausführungsform einer erfindungsgemäßen Anordnung in einem ersten Knoten darstellt.
Nachdem ursprünglich die Streithelferin als Inhaberin im Patentregister eingetragen war, ist dies seit dem 17.04.2014 (Veröffentlichungstag) die Klägerin.
Die Beklagten gehören zur A-Gruppe, die im Bereich Telekommunikation sowohl auf dem Markt für Netzwerktechnik als auch für Mobiltelefone tätig ist. Unstreitig bewirbt und vertreibt die Beklagte zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland LTE-fähige Mobiltelefone wie das „B“ (angegriffene Ausführungsform 1) und LTE-fähige Basisstationen, darunter Modelle des Typs „C“ und „D“ (angegriffene Ausführungsform 2).
Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der Internetseite www.A.com, auf der sich der Internetauftritt der A-Gruppe findet (Anlage EIP D8). Die Besucher dieser Seite können über den Begriff „Worldwide“ die Internetseite teilweise in deutschsprachiger Übersetzung unter www.A.com/de öffnen. Weiterhin gelangen sie über die Rubrik „Products & Solutions“ und weiter die Rubrik “Consumers“ zu den Auswahlmöglichkeiten „Telefone, Datenprodukte, Tablets“ des A-Shops auf der Internetseite www.AE.de, die von der Beklagten zu 2) unterhalten wird. Auf dieser Website werden unter anderem die LTE-fähigen Mobiltelefone der A-Gruppe wie das „B“ beworben (Anlage EIP D8).
Auf der Internetseite www.A.com/de der Beklagten zu 1) werden zudem LTE-fähige FB beworben, darunter Modelle des Typs C und D, zu denen der Besucher über die Rubriken „Products & Solutions“ und weiter „Radio Access“ gelangt (vgl. Anlage EIP D10).
Die Basisstation „D“ wurde zudem auf der CeBIT in Hannover vom 10.03.2014 bis zum 14.03.2014 auf dem Messe-Stand der A-Gruppe ausgestellt. Im Ausstellerverzeichnis der Messe ist die Beklagte zu 1) als Aussteller genannt. Auf einer eigens von der Beklagten zu 1) anlässlich der CeBIT eingerichteten Internetseite konnten sich Messebesucher vorab über die ausgestellten Produkte informieren. Eine hiermit verlinkte Seite stellte diverse Produkte für das „Flagship Product G HD H
Mit der Klage greift die Klägerin sämtliche von den Beklagten in der Bundesrepbulik Deutschland angebotenen und vertriebenen LTE-fähigen Mobiltelefone und LTE-fähigen Basisstationen beziehungsweise FB an.
Bei LTE (Long Term Evolution) handelt es sich um einen von der ETSI geschaffenen Mobilfunkstandard. Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche technische Spezifikation des Standards ist die TS 136 322 ab der Version 8.1.0. Die TS 136 322 V8.8.0 liegt als Anlage EIP D11 (in deutscher [Teil-]Übersetzung als Anlage EIP D11a) vor (nachfolgend vereinfacht: LTE-Standard). Die Spezifikation betrifft das Radio Link Control (RLC) protocol des Evolved Universal Terrestrial Radio Access (E_UTRA). Die angegriffenen Ausführungsformen genügen den Anforderungen dieser technischen Spezifikation, für deren Einzelheiten auf die Anlagen EIP D11 und EIP D11a verwiesen wird.
Die Klägerin behauptet, die Streithelferin habe das Klagepatent einschließlich aller bis dahin entstandenen Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz mit Vereinbarung vom 11.02.2013 wirksam auf die K LLC übertragen, die das Klagepatent einschließlich der weiteren Rechte mit Vertrag vom 13.02.2013 wirksam auf die L LLC übertragen habe. Von dieser habe die Klägerin das Klagepatent und alle bis dahin entstandenen Ansprüche aus dem Patent mit Vertrag vom 27.02.2014 wirksam erworben.
Sie ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte zu 3) biete die angegriffene Ausführungsform ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland an. Dass die Beklagte zu 2) im Impressum für die Website www.AE.de genannt werde, beruhe auf einem Irrtum. Die angegebene Anschrift und einzelne der genannten Geschäftsführer gehörten zur Beklagten zu 3), die daher die eigentlich für den Internetauftritt Verantwortliche sei.
Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. LTE-fähige Mobiltelefone und Basisstationen verwirklichten zwangsläufig die Lehre des Klagepatents. Denn der LTE-Standard setze zwingend voraus, dass ein Mobiltelefon oder eine Basisstation, die den Anforderungen des LTE-Standards genügen, von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. Unter anderem wiesen die angegriffenen Ausführungsformen einen Zählmechanismus im Sinne des Klagepatents auf. Nach dem LTE-Standard werde beim Zusammenstellen der PDUs, also der Dateneinheiten, jeweils der Zähler PDU_WITHOUT_POLL für jede PDU und der Zähler BYTE_WITHOUT_POLL in Abhängigkeit von der Menge der Bytes inkrementiert. Dass nach dem LTE-Standard die Dateneinheiten und Bytes nicht im Zeitpunkt ihrer (physischen) Übertragung vom Mobilfunkgerät an den FB oder umgekehrt gezählt werden, sei unschädlich. Unter dem im Klagepatentanspruch genannten Übermitteln der Dateneinheiten („transmission“) verstehe der Fachmann die Weitergabe der PDUs von der RLC-Schicht an die darunter liegenden Schichten. Es reiche daher aus, wenn die Dateneinheiten und Bytes im Zeitpunkt ihrer Zusammenstellung („upon assembly“) gezählt würden. Technisch ergebe sich kein Unterschied zu einer Zählung bei Übertragung an die nächste Schicht. Mit dem im Klagepatentanspruch verwendeten Begriff der Datenbytes sei nur der Payload einer Dateneinheit gemeint, nicht aber dessen Header. Die Lehre des Klagepatents umfasse daher auch Ausführungsformen, wie vom LTE-Standard vorausgesetzt, die nur die Bytes des Datenfeldes und nicht die des Headers zählten. Abgesehen davon sei es für die Beurteilung des Speicherfüllstandes irrelevant, ob die Bytes des Headers mitgezählt würden oder nicht. Der Header mache durchschnittlich nur 0,33 % der Größe einer RLC-PDU aus.
Die Klägerin hat die Klage ursprünglich auch auf den Anspruch 1 des Klagepatents gestützt sowie einen Antrag auf Urteilsveröffentlichung angekündigt. Nach Rücknahme dieser Anträge sowie eines erweiterten Auskunftsantrags
beantragt die Klägerin nunmehr nur noch,
I. die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 22.06.2013
erste Knoten in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,
die eine Anordnung zum Anfordern eines Statusberichts von einem zweiten Knoten umfassen, wobei der erste Knoten und der zweite Knoten beide für ein drahtloses Kommunikationsnetz verwendet werden, der Statusbericht positive und/oder negative Bestätigung von Daten umfasst, die vom ersten Knoten gesendet werden und die durch den zweiten Knoten empfangen werden sollen,
wenn die Anordnung einen Sender, der so ausgelegt ist, dass er eine Folge von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten sendet, die durch den zweiten Knoten empfangen werden sollen, ferner einen Zählmechanismus, der so ausgelegt ist, dass er die Anzahl von gesendeten Dateneinheiten und die Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten zählt, und eine Anforderungseinheit, die so ausgelegt ist, dass sie einen Statusbericht vom zweiten Knoten anfordert, wenn die gezählte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten einen ersten vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht, oder die gezählte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen zweiten vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht, umfasst,
insbesondere wenn es sich bei dem ersten Knoten um eine Benutzereinrichtung handelt,
wobei die Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung gegenüber der Klägerin zu erfolgen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe
a) der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Fall von Internetwerbung der Domain, der Suchmaschinen und anderen Marketingwerkzeugen, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei die Beklagten die Richtigkeit ihrer Angaben nach a) und b) belegen müssen, indem sie Belegkopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen vorlegen, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, und
wobei den jeweiligen Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
II. festzustellen, dass die Beklagten jeweils verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der L LLC durch die vom 22.06.2013 bis zum 26.02.2014 begangenen und der Klägerin durch die seit dem 27.02.2014 begangenen, unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise das Verfahren auszusetzen.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert. Sie bringe in Deutschland keine angegriffenen Ausführungsformen in Verkehr und biete sie auch nicht an. Das Unterhalten einer Homepage beziehungsweise die Verlinkung auf die Seite www.AE.com begründe keine Angebotshandlung.
Die Beklagten sind weiter der Ansicht, der LTE-Standard setze nicht die Benutzung der Lehre des Klagepatents voraus. Der Klagepatentanspruch verlange, dass die Anzahl von übertragenen Dateneinheiten und die Anzahl von übertragenen Datenbytes der übertragenen Dateneinheiten gezählt werden. Die Zählung setze also bei der Übertragung der Dateneinheiten vom Sender an den Empfänger an. Der LTE-Standard sehe hingegen die Zählung der zusammengesetzten Dateneinheiten und die Anzahl der Datenbytes der zusammengesetzten Dateneinheiten vor („upon assembly“). Dies habe zur Folge, dass ein- und dieselbe Dateneinheit nur einmal gezählt werde, auch wenn sie – etwa nach einem nicht bestätigten Empfang – erneut übertragen werde. Umgekehrt würden zusammengesetzte Dateneinheiten gezählt, auch wenn sie senderseitig verworfen würden, bevor sie überhaupt übertragen worden seien. Bei einer Zählung „upon assembly“ ergäben sich andere Ergebnisse als bei einer Zählung im Zeitpunkt der Übertragung. Der Klagepatentanspruch setze weiterhin voraus, dass alle übertragenen Datenbytes der übertragenen Dateneinheiten gezählt würden. Tatsächlich würden nach dem LTE-Standard aber nur die Bytes des Datenfeldelements gezählt, jedoch nicht die des Headers. Die Header seien im LTE-Standard variabel und von ganz unterschiedlicher Größe. Es mache daher einen ganz erheblichen Unterschied, ob sämtliche Bytes einer PDU oder nur die Bytes des Datenfeldelements einer PDU ohne deren Header gezählt würden.
Jedenfalls aber sei das Verfahren auszusetzen. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit werde die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage Erfolg haben. Das Klagepatent nehme die Priorität nicht wirksam in Anspruch. Daher seien die Versionen des LTE-Standards, die nach dem Prioritätstag, aber vor dem Anmeldetag des Klagepatents veröffentlicht worden seien, neuheitsschädlich. Sie seien im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Einzelheiten des RLC-Protokolls mit dem LTE-Standard (Version 8.8.0) identisch. Im Übrigen sei die patentgemäße Lehre aufgrund der weiteren Entgegenhaltung weder neu, noch erfinderisch.
Darüber hinaus erheben die Beklagten den Kartellrechtseinwand und vertreten die Ansicht, das Verfahren sei aufgrund der beim EuGH anhängigen Vorlagefrage, unter welchen Voraussetzungen im Fall eines de-iure-Standards die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Annexansprüchen kartellrechtlich (un-)bedenklich sei, auszusetzen. Dass mit der vorliegenden Klage nur Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend gemacht werde, stehe dem Kartellrechtseinwand nicht entgegen. Im Übrigen sei aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten die Übertragung des Klagepatents bereits unwirksam.
Die Streithelferin beantragt,
den Beklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.
Sie macht sich den Vortrag der Klägerin zu eigen. Zudem ist sie der Auffassung, dass die Übertragung des Klagepatents auf die Klägerin nicht aus kartellrechtlichen Gründen nichtig sei. Die an der Übertragung beteiligten Unternehmen hätten sich nicht nur zur Übernahme der ETSI-Verpflichtung verpflichtet, die Klägerin habe eine solche auch ausdrücklich abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2014 und vom 30.06.2015 Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
A
Die Klage ist zulässig.
I.
Die Kammer ist nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ i.V.m. § 143 Abs. 2 PatG i.V.m der Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30. August 2011 international und örtlich zuständig.
Nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass bei der Auslegung des LugÜ die Parallelvorschriften des EuGVÜ – als Vorgängernorm zur EuGVVO – und die insoweit ergangene Rechtsprechung zu beachten sind (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 644). Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, erfasst sowohl den Handlungs- als auch den Erfolgsort (vgl. Zöller/Geimer, 30. Aufl., Anh I Art 5 EuGVVO, Rn. 26). Der Erfolgsort ist der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde, also der Schutzstaat. Dabei ist nicht notwendig, dass durch die Benutzung des Klagepatents tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts vorliegt. Es genügt, dass eine Verletzung behauptet und diese nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2005, 432 – HOTEL MARITIME). Es handelt sich hierbei um eine doppeltrelevante Tatsache, bei der eine begrenzte Schlüssigkeitsprüfung dahin zu erfolgen hat, ob, das Vorbringen der Klägerin unterstellt, der Rechtsweg zulässig ist (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1004).
Die Klägerin hat schlüssig behauptet, dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland anbiete und vertreibe. Damit liegt der Erfolgsort in Deutschland. Da die angegriffenen Ausführungsformen auch für NRW angeboten werden, ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorfs gegeben.
II.
Die Klägerin ist weiterhin prozessführungsbefugt.
Dies ist unproblematisch der Fall, soweit die Klägerin – wie vorliegend – Ansprüche aus eigenem oder abgetretenem Recht geltend macht. Soweit die Klägerin aus eigenem Recht klagt, ist lediglich weitere Voraussetzung für die Prozessführungsbefugnis, dass die Klägerin im Patentregister eingetragen ist (Schulte/Voß/Kühnen, PatG 9. Aufl.: § 139 Rn 32). Das ist mittlerweile der Fall.
B
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB.
I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Anordnung in einem ersten Knoten, der in einem drahtlosen Kommunikationsnetzwerk enthalten ist, zur Funkverbindungssteuerung (Radio Link Control, RLC), die zur kontinuierlichen Übertragung innerhalb des drahtlosen Kommunikationsnetzes dient.
In der Klagepatentschrift wird einleitend ausgeführt, dass die Übertragungsqualität bei einer drahtlosen Kommunikation und die Koheränzeigenschaften eines Kommunikationskanals zwischen zwei Knoten – etwa einer Basisstation und einem Endgerät in einem drahtlosen Kommunikationssystem – sehr unterschiedlich sein können. Dies könne dazu führen, dass von einem Knoten gesendete Dateneinheiten wie beispielsweise eine Protokolldateneinheit (Protocol Data Unit, PDU) beim Empfangsknoten verzerrt oder gar nicht ankommen. Ebenso könne es vorkommen, dass die Reihenfolge einer Anzahl von PDUs verändert und eine Neuordnung erforderlich sei. (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift, Anlage EIP D1a)
Sind Dateneinheiten verloren oder verzerrt, könne es erforderlich sein, diese erneut an den Empfangsknoten zu senden. Dafür müsse jedoch der Sendeknoten in irgendeiner Weise darüber informiert werden, ob und gegebenenfalls welche Daten dem Empfangsknoten gesendet werden sollen. Eine Lösung dieses Problems bestehe darin, den Empfangsknoten aufzufordern, einen Statusbericht zurück an den Sendeknoten zu senden. (Abs. [0003] und [0004])
Ein entsprechendes Abfrageverfahren sei Teil eines RLC-Protokolls, das bei einem „evolved UMTS Terrestrial Radio Access Network“ (EUTRAN), auch Long Term Evolution (LTE) bezeichnet, zum Einsatz komme und in dem Dokument 3GPP TS 36,322 „Evolved Universal Terrestrial Radio Acces (EUTRA), Radio Link Control (RLC) protocol specification Release 8“ des 3rd Generation Partnership Project (3GPP) definiert sei. Bei diesem Abfrageverfahren sende der RLC-Sender ein Abfrage-Bit im RLC-Kopf, wobei das Abfrage-Bit als Aufforderung für einen Kommunikationspartner diene, um einen RLC-Statusbericht zu senden. Ob eine Abfrage erfolge, hänge von einer Anzahl von Kriterien ab, die für die Einstellung des Abfrage-Bit maßgeblich seien (Abs. [0005]):
Erstens sei erforderlich, dass die letzte PDU in einen Puffer übertragen werde. Es werde also eine Abfrage gesendet, wenn die letzte PDU zur Übertragung oder Weiterleitung übertragen werde. Zweitens sei der Ablauf eines Zeitgebers für die Abfrageübertragung erforderlich. Es werde also ein Zeitgeber gestartet, wenn eine PDU mit der Abfrage gesendet werde, und die PDU werde erneut übertragen, wenn die PDU mit dem Abfrage-Bit nach Ablauf des Zeitgebers nicht bestätigt worden sei. (Abs. [0006] und [0007])
Die Klagepatentschrift sieht diese Kriterien für die Festlegung von Abfrage-Bits für den Datenverkehr mittels Bursts als geeignet an, da die Abfrage mit der letzten PDU in jedem Burst gesendet werde. Bei einer kontinuierlichen Datenübertragung müssten jedoch gegebenenfalls weitere Kriterien berücksichtigt werden, um die Anzahl an ausstehenden, das heißt übertragenen, aber nicht bestätigten PDUs oder Bytes zu begrenzen und Blockierungszustände zu vermeiden. Der Ausdruck Protokollblockierung (STALL) bedeute dabei, dass keine neuen Daten mehr übertragen werden können. Dies kann beispielsweise geschehen, wenn der Puffer voll ist und für alle gepufferten PDUs die Bestätigung ihres Empfangs noch aussteht. Es seien zwei Techniken bekannt, um solche Blockierungen zu vermeiden, nämlich eine zählerbasierte und eine fensterbasierte Technik. (Abs. [0008])
Bei der zählerbasierten Technik werde die Anzahl von übertragenen PDUs beziehungsweise Bytes gezählt und das Abfrage-Bit dann gesetzt, wenn eine eingestellte Anzahl von PDUs beziehungsweise Bytes übertragen worden sei. Die fensterbasierte Technik sehe ein RLC-Fenster vor, in dem ein Satz gesendeter PDUs mit einer individuellen Sequenznummer für jede PDU eingestellt sei. Das Fenster schreite erst weiter, wenn alle PDUs positiv bestätigt wurden. Eine Abfrage werde immer dann übertragen, wenn die Menge der ausstehenden Daten, für die noch keine Bestätigung empfangen wurde, eine bestimmte Anzahl von PDUs beziehungsweise Bytes überschreitet. Gegebenenfalls sei, solange der Schwellwert im fensterbasierten Modus überschritten sei, eine zusätzliche Logik erforderlich, um die Abfrage gleichmäßig zu übertragen. (Abs. [0009] und [0010])
In der Klagepatentschrift wird weiterhin die Druckschrift US 2006/291395 genannt, die ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Steuern der Paketübertragung offenbart. Dabei werden Datenpakete, die von der Sendeseite übertragen werden, von der Empfangsseite bestätigt und nichtbestätigte Datenpakete erneut zur Empfangsseite übertragen. Auch dieses Verfahren arbeite mit einem Paketzählerwert und einem Zeitgeberwert. (Abs. [0011])
Als nachteilig wird in der Klagepatentschrift angesehen, dass keine der bestehenden Techniken berücksichtige, dass die Blockierung teilweise infolge der beschränkten Anzahl von Sequenznummern (SN) und teilweise infolge einer Beschränkung des Speicherplatzes auftrete, letzteres etwa bei einem begrenzten Pufferspeicher in einem Endgerät wie zum Beispiel einem Mobiltelefon. Wird nur die Anzahl der Bytes gezählt, könne es aufgrund der begrenzten Anzahl der Sequenznummern im Fenster zur Blockierung kommen. Wird hingegen nur die Anzahl der PDUs gezählt, kann eine Blockierung auftreten, wenn der Pufferspeicher ausgeschöpft ist. Hinzu kommt, dass die Qualität des Benutzerzugriffs und die Gesamtkapazität einer drahtlosen Kommunikationsnetzumgebung nicht nur durch Datenverlust und Protokollblockierung beeinträchtigt wird, sondern auch durch unnötige Abfragen und erneutes Senden von Daten. (Abs. [0012] und [0013])
Davon ausgehend liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein verbessertes drahtloses Kommunikationssystem bereitzustellen. (Abs. [0014])
Dafür schlägt das Klagepatent unter anderem einen ersten Knoten mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 12 vor, die wie nachstehend gegliedert werden können:
1. Erster Knoten (110), umfassend eine Anordnung (400) zum Anfordern eines Statusberichts von einem zweiten Knoten (120).
1.1 Der erste Knoten (110) und der zweite Knoten (120) werden beide für ein drahtloses Kommunikationsnetz (100) verwendet.
1.2 Der Statusbericht umfasst positive und/oder negative Bestätigung von Daten, die vom ersten Knoten (100) gesendet werden und die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen.
2. Die Anordnung umfasst:
2.1 einen Sender (406), der so ausgelegt ist, dass er eine Folge von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten sendet, die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen;
2.2 einen Zählmechanismus (407), der so ausgelegt ist, dass er
2.2.1 die Anzahl von gesendeten Dateneinheiten und
2.2.2 die Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten zählt;
2.3 eine Anforderungseinheit (410), die so ausgelegt ist, dass sie einen Statusbericht vom zweiten Knoten (120) anfordert,
2.3.1 wenn die gezählte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten einen ersten vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht,
2.3.2 oder die gezählte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen zweiten vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht.
Das Klagepatent sieht die mit der patentgemäßen Lehre verbundenen Vorteile darin, dass mit Hilfe eines einzigen Mechanismus überflüssige Abfragen infolge der Beschränkungen der Sequenznummern und des Speicherplatzes vermieden werden. Durch die Kombination der beiden Kriterien „Anzahl der gesendeten Dateneinheiten“ und „Anzahl der gesendeten Bytes“ in einer Einrichtung werde vermieden, dass eine Abfrage unnötig gesendet werde, wenn das erste Kriterium in einer Situation erfüllt ist und eine solche Abfrage bereits kürzlich durch das andere, zweite Kriterium ausgelöst wurde. Es gebe keine unnötigen Signalübertragungen zwischen den Knoten, was zu einem reduzierten Signalgebungsaufwand und dadurch zu einer erhöhten Systemkapazität führe. (Abs. [0017]) Darüber hinaus liege ein weiterer Vorteil der Erfindung darin, dass durch die Kombination der beiden Kriterien Blockaden durch Beschränkungen der Sequenznummern und des Speicherplatzes vermieden werden könnten (Abs. [0018]).
II.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie verwirklichen nicht das Merkmal 2.2.2, da der LTE-Standard nicht verlangt, dass die Anzahl gesendeter Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten gezählt werden.
1.
Der Klagepatentanspruch bedarf im Hinblick auf das Merkmal 2.2.2 der Auslegung.
a)
Die patentgemäße Lehre zeichnet sich gegenüber dem Stand der Technik dadurch aus, dass ein Zählmechanismus für die Zählung sowohl der Anzahl gesendeter Dateneinheiten als auch die Anzahl gesendeter Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten vorgesehen ist (Merkmalsgruppe 2.2). Im Stand der Technik waren nach der Darstellung in der Klagepatentschrift nur Zählmechanismen bekannt, die entweder die Anzahl der gesendeten Dateneinheiten oder die Anzahl der Datenbytes zählten (Abs. [0008] und [0009]). Dies ist im Hinblick auf die beschränkte Anzahl von Sequenznummern und den beschränkten Speicherplatz in einer Mobileinheit ausreichend, solange alle Dateneinheiten eine einheitliche Größe, mithin dieselbe Anzahl an Bytes haben. Denn dann kann von der Anzahl gesendeter Dateneinheiten auf die Anzahl gesendeter Datenbytes (und umgekehrt) geschlossen werden. Werden nur Dateneinheiten gezählt, kann gleichwohl ein Grenzwert für die Anzahl übertragener Dateneinheiten angegeben werden, der in Abhängigkeit von der beschränkten Größe des Speichers und der Anzahl speicherbarer Datenbytes festgelegt ist. Umgekehrt kann, wenn nur die Datenbytes gezählt werden, in Abhängigkeit von der beschränkten Anzahl an Sequenznummern ein Grenzwert für die Anzahl der Datenbytes berechnet werden, bei dessen Erreichen eine Statusabfrage erfolgt.
Ein Rückschluss von der Anzahl übertragener Dateneinheiten auf die Anzahl gesendeter Datenbytes (und umgekehrt) ist jedoch dann nicht möglich, wenn die Größe der Dateneinheiten, mithin die Anzahl der Datenbytes pro Dateneinheit, variiert. In einem solchen Fall treten die im Klagepatent genannten, mit dem Stand der Technik verbundenen Nachteile auf. Überwiegt die Anzahl von Dateneinheiten mit einer geringen Anzahl von Bytes, kann es sein, dass die Vergabe von Sequenznummern an ihre Grenze gelangt, obwohl aufgrund der geringen Anzahl gesendeter Bytes pro Dateneinheit noch Speicherplatz zur Verfügung steht. Ebenso kann bei der Verwendung von Dateneinheiten mit einer hohen Anzahl von Datenbytes der Speicherplatz durch die Übertragung weniger Dateneinheiten fast verbraucht sein, obwohl noch eine Vielzahl von Sequenznummern zur Verfügung steht. In diesen Fällen konnte es im Stand der Technik zu den in der Klagepatentschrift geschilderten Blockierungen kommen. Werden nur die Datenbytes (Dateneinheiten) gezählt, wird unter Umständen nicht erkannt, dass keine Sequenznummern (kein Speicherplatz) mehr zur Übertragung weiterer Dateneinheiten (Datenbytes) zur Verfügung stehen.
Dieses Problem löst die patentgemäße Lehre dadurch, dass sowohl die Anzahl gesendeter Dateneinheiten als auch die Anzahl gesendeter Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten gezählt werden (Merkmalsgruppe 2.2) und jeweils mit einem vordefinierten Wert verglichen werden. Je nachdem, welcher Wert zuerst erreicht wird, wird eine Statusabfrage ausgelöst (Merkmalsgruppe 2.3). Damit werden die in der Klagepatentschrift genannten Blockierungszustände vermieden (Abs. [0018]). Der weitere in der Beschreibung des Klagepatents genannte Vorteil, dass unnötige Abfragen durch die Kombination der beiden Kriterien vermieden werden können (Abs. [0017]), kann dadurch erzielt werden, dass nach Anforderung eines Statusberichts beide Zähler wieder zurückgesetzt werden und von neuem gezählt wird (vgl. bspw. Abs. [0040] und Unteranspruch 6).
Die Lehre des Klagepatents gewinnt daher ihre Bedeutung erst vor dem Hintergrund, dass Dateneinheiten unterschiedlicher Größe übertragen werden sollen. Dies kommt auch in der Beschreibung des Klagepatents unmittelbar zum Ausdruck, in der darauf hingewiesen wird, dass die Prinzipien der Erfindung, das heißt die Kombination der beiden Kriterien „Anzahl übertragener Dateneinheiten“ und „Anzahl übertragener Datenbytes“, auch für UTRAN angewendet werden können, „wenn flexible Größen von Dateneinheiten eingeführt werden, z.B. flexible RLC PDU-Größen“ (Abs. [0051]). Herkömmlich werden im UTRAN Dateneinheiten einheitlicher Größe verwendet.
Die Zählung der Anzahl von gesendeten Dateneinheiten und ihr Abgleich mit dem ersten vordefinierten Wert hat nach alledem die Funktion, eine Blockierung infolge der beschränkten Anzahl an Sequenznummern zu vermeiden (Merkmale 2.2.1 und 2.3.1). Hingegen hat die Zählung der Anzahl von gesendeten Datenbytes und ihr Abgleich mit dem zweiten vordefinierten Wert die Aufgabe, eine Blockierung infolge des beschränkten Speicherplatzes zu vermeiden (Merkmale 2.2.2 und 2.3.2). Genügte im Stand der Technik eines der beiden Kriterien um eine Blockierung aufgrund beider Ursachen zu verhindern, ist dies bei der Verwendung von Dateneinheiten unterschiedlicher Größe nicht mehr ausreichend. Die Kombination der beiden Kriterien „Anzahl gesendeter Dateneinheiten“ und „Anzahl gesendeter Datenbytes“ in einem Knoten (Merkmalsgruppe 2) dient daher dazu, sowohl einer Beschränkung der Anzahl an Sequenznummern als auch einer Beschränkung des Speicherplatzes begegnen zu können (Abs. [0018], [0052]). Ein Statusbericht wird bereits angefordert, wenn nur eines der beiden Kriterien erfüllt ist (Merkmalsgruppe 2.3). Dadurch wird eine Blockierung durch die beschränkte Anzahl an Sequenznummern verhindert, auch wenn die Anzahl gesendeter Datenbytes den vordefinierten Wert noch nicht erreicht hat. Gleiches gilt für die Beschränkung des Speicherplatzes, wenn der Schwellwert für die Anzahl gesendeter Dateneinheiten noch nicht erreicht ist.
b)
Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs muss der Zählmechanismus eines erfindungsgemäßen ersten Knotens sämtliche gesendeten Dateneinheiten beziehungsweise gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten zählen (Merkmalsgruppe 2.2). Der Wortlaut kann nicht dahingehend verstanden werden, dass nur ein Teil der gesendeten Dateneinheiten oder Datenbytes gezählt werden muss.
Bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise ist die Zählung sämtlicher gesendeter Dateneinheiten beziehungsweise Datenbytes nach der Lehre des Klagepatents auch erforderlich. Dem Klagepatent liegt dabei die Vorstellung zugrunde, dass jede Dateneinheit eine individuelle Sequenznummer erhält und in einem Speicher gespeichert wird, bis der Empfang durch den Statusbericht des zweiten Knoten bestätigt wird. Eine Aussage darüber, wie viele Sequenznummern bereits verbraucht sind und wie viel Speicherplatz bislang belegt ist, kann daher nur dann zuverlässig getroffen werden, wenn sämtliche gesendeten Dateneinheiten und Datenbytes in die Zählung einfließen. Andernfalls ist es möglich, dass der erste oder zweite vordefinierte Wert (Merkmale 2.3.1 und 2.3.2) noch nicht erreicht oder noch nicht überschritten ist, obwohl tatsächlich sämtliche Sequenznummern verbraucht sind oder der gesamte Speicherplatz belegt ist.
c)
Der Begriff des Zählens ist dabei nicht zwingend so zu verstehen, dass tatsächlich für jede einzelne Dateneinheit und jedes einzelne Byte eine Variable um eins inkrementiert werden muss. Als Zählen ist vielmehr jeder Vorgang zu beschreiben, bei dem jeder Dateneinheit beziehungsweise jedem Datenbyte eine Zahl – aufsteigend oder absteigend, vgl. Unteranspruch 7 – zugeordnet wird oder zumindest die sich durch eine solche Zählung ergebende Anzahl von Dateneinheiten oder Datenbytes rechnerisch ermittelt wird.
Beispielsweise ist es denkbar, dass bestimmte, feststehende Elemente einer Dateneinheit immer dieselbe Anzahl von Bytes aufweisen, so dass bereits aus der Anzahl der Dateneinheiten auf die Anzahl von Bytes dieser Elemente geschlossen werden kann. Für die Zählung der Datenbytes genügt es dann, wenn die Anzahl der Bytes, die in den Elementen fester Größe der Dateneinheiten enthalten sind, aus der Anzahl der gesendeten Dateneinheiten berechnet wird, und die übrigen Bytes der Elemente unterschiedlicher Größe der Dateneinheiten im Einzelnen gezählt werden.
Ebenso ist es möglich, dass bestimmte, in jeder Dateneinheit enthaltene Elemente zwar eine unterschiedliche Anzahl von Bytes enthalten, die Anzahl dieser Bytes aber immer in einem festen, für alle Dateneinheiten geltenden Verhältnis zur Gesamtzahl der Bytes einer Dateneinheit steht. In einem solchen Fall wird es nicht erforderlich sein, jedes einzelne Byte auch dieser, in einem festen Verhältnis zur Gesamtgröße der Dateneinheit stehenden Elemente zu zählen. Vielmehr genügt es, wenn die Größe dieser Elemente aus der Anzahl der übrigen Bytes der Dateneinheit errechnet wird, was aufgrund des festen Verhältnisses der Größen zueinander ohne weiteres möglich ist. Rechnerisch macht es dann auch keinen Unterschied, wenn die Anzahl der Bytes dieser Elemente einer Dateneinheit nicht errechnet wird, sondern der Grenzwert von vornherein entsprechend dem Anteil dieser Bytes an der Gesamtgröße der Dateneinheiten herabgesetzt wird.
Der Klagepatentanspruch kann jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass vom Begriff des Zählens auch das Abschätzen einer Anzahl von Dateneinheiten oder Datenbytes umfasst ist, beispielsweise indem mit einer durchschnittliche Anzahl von Dateneinheiten oder Datenbytes gerechnet oder ein Maximal- oder Minimalwert für die gesendeten Dateneinheiten oder Datenbytes herangezogen wird. Für eine solche Auslegung bietet auch die Beschreibung des Klagepatents keine Anhaltspunkte.
Das Klagepatent schlägt eine in sich geschlossene, ausführbare technische Lehre vor, um das mit der Sequenznummernbeschränkung und der Speicherplatzbeschränkung verbundene Problem der Protokollblockierung zu lösen: Die Anzahl der gesendeten Dateneinheiten und Datenbytes wird gezählt und jeweils mit einem vordefinierten Wert verglichen, um bei dessen Erreichen oder Überschreiten einen Statusbericht anzufordern. Das Zählen der Dateneinheiten und Datenbytes ermöglicht eine zuverlässige Aussage darüber, wie viele Sequenznummern verbraucht und wie viel Speicherplatz belegt ist. Die Definition des jeweiligen Grenzwertes erlaubt die Anforderung eines Statusberichts, bevor die Sequenznummern verbraucht sind oder der Speicher gefüllt ist und es zu Protokollblockierungen kommt. Wird die Anzahl der Dateneinheiten oder der Datenbytes hingegen nur geschätzt, erlaubt das Schätzungsergebnis grundsätzlich keine zuverlässige Aussage mehr über die verbrauchten Sequenznummern beziehungsweise den Speicherfüllstand. Dies steht im Widerspruch zu der mit dem Zählmechanismus verbundenen Funktion. Um Protokollblockierungen zuverlässig vermeiden zu können, müsste der vordefinierte Grenzwert entsprechend niedriger gewählt werden. Dies hätte jedoch zur Folge, dass, wenn die tatsächliche Anzahl gesendeter Dateneinheiten beziehungsweise Datenbytes fortdauernd oder wiederholt unterhalb des Schätzergebnisses liegt, wertvoller Speicherplatz oder auch Sequenznummern regelmäßig ungenutzt bleiben. Dies ist nur sinnvoll, wenn eine entsprechende Anzahl Sequenznummern oder entsprechender Speicherplatz zur Verfügung steht. Im Extremfall wäre bei einer entsprechenden Anzahl von Sequenznummern oder ausreichendem Speicherplatz eine Zählung von einzelnen Dateneinheiten oder Bytes überhaupt nicht nötig und eine Durchschnittsbetrachtung für sich genommen ausreichend. Damit werden aber andere als die patentgemäßen Mittel genutzt, um das mit der unterschiedlichen Größe von Dateneinheiten verbundene Problem der Protokollblockierung zu lösen. Die Abschätzung der Anzahl von Dateneinheiten oder Datenbytes stellt eine andere technische Lösung dar, die vom technischen Wortsinn des Klagepatentanspruchs nicht mehr erfasst wird.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents. Aus dieser erfährt der Fachmann, dass es im Stand der Technik zählerbasierte Lösungen zur Vermeidung von Protokollblockierungen gab (Abs. [0008] bis [0010]). Dass von diesen Zählmechanismen auch die bloße Abschätzung der Anzahl gesendeter Dateneinheiten oder Datenbytes erfasst und im Stand der Technik überhaupt bekannt war, behauptet auch die Klägerin nicht. Das Klagepatent greift jedenfalls mit der erfindungsgemäßen Lehre lediglich die aus dem Stand der Technik bekannten zählerbasierten Lösungen auf. Es ist insofern nicht ersichtlich, dass der im Klagepatentanspruch verwendete Begriff des Zählens anders als im Stand der Technik verstanden werden sollte. Der Kern der Erfindung besteht vielmehr darin, die Dateneinheit- und die Byte-basierte Zählung zu kombinieren, um beiden Ursachen für die Protokollblockierung – Sequenznummernbeschränkung und Speicherplatzbeschränkung – begegnen zu können.
d)
Mit dem Begriff der Dateneinheit beschreibt der Klagepatentanspruch eine für die Übertragung an den zweiten Knoten vorgesehene Anzahl von Bytes, die sowohl vom ersten Knoten, als auch vom zweiten Knoten als eine individualisierbare, zählbare Einheit von Bytes anzusehen ist. Die Notwendigkeit der Individualisierbarkeit und Zählbarkeit ergibt sich daraus, dass der Zählmechanismus die Dateneinheiten zählen können muss (Merkmal 2.2.2) und der zweite Knoten im Statusbericht den Empfang der Daten gegenüber dem zweiten Knoten positiv oder negativ bestätigen muss (Merkmal 1.2). Das Klagepatent sieht beispielsweise RLC PDUs, die im eUTRAN verwendet werden, als Dateneinheiten im Sinne des Klagepatents an (vgl. bspw. Abs. [0005] bis [0008], [0035], [0051]), die jeweils mit einer individuellen Sequenznummer versehen sind.
e)
Der im Klagepatentanspruch verwendete Begriff der Datenbytes kennzeichnet sämtliche Bytes, aus denen die jeweilige Dateneinheit besteht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Klagepatent für die Dateneinheiten zwischen Datenbytes und sonstigen Bytes unterscheidet, beispielweise in der Form, dass mit Datenbytes solche Bytes der Dateneinheit beschrieben werden, mit denen Inhalte transportiert werden, während andere Bytes Metainformationen liefern. Aus dem im Klagepatentanspruch verwendeten Begriff „Datenbytes“ kann in Abgrenzung zum Begriff „Bytes“ eine solche Unterscheidung nicht hergeleitet werden. Denn in der Klagepatentschrift werden die Begriffe „Datenbytes“ und „Bytes“ nicht voneinander unterschieden und sogar synonym verwendet. So ist in der allgemeinen Beschreibung sowohl von Datenbytes (Abs. [0015] und [0016]) als auch von Bytes (Abs. [0017] und [0018]) die Rede, ohne dass die Begriffe in irgendeiner Weise unterschieden werden. Für die Darstellung des ersten Ausführungsbeispiels wird durchweg der Begriff „Bytes“ verwendet (Abs. [0023] bis [0052]), für die Beschreibung der Figuren 3 und 4 hingegen der Begriff „Datenbytes“.
Für eine Unterscheidung zwischen Datenbytes und sonstigen Bytes besteht aufgrund der mit dem Zählmechanismus verbundenen Funktion auch kein Anlass. Das Kriterium der Anzahl der Datenbytes dient dazu, Beschränkungen beim Speicherplatz zu begegnen und einen Statusbericht anfordern zu können, bevor der Speicher voll ist. Das Klagepatent geht dabei grundsätzlich davon aus, dass sämtliche Dateneinheiten, für die noch keine Bestätigung durch einen Statusbericht vorliegt, im Speicher vorgehalten werden müssen. Dann müssen aber auch grundsätzlich alle Bytes einer Dateneinheit gezählt werden, um eine belastbare Aussage über die Belegung des Speichers erhalten zu können. Wird nur ein Teil der Bytes einer Dateneinheit gezählt, kann ohne weitere Informationen keine zuverlässige Aussage darüber getroffen werden, wie weit der Speicher belegt ist. Vom Grundsatz her können mit den im Klagepatentanspruch genannten Datenbytes daher nur sämtliche Bytes einer Dateneinheit gemeint sein.
Die Kammer vermag auch nicht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung zu teilen, der Fachmann verbinde mit dem Begriff der Datenbytes immer das Datenfeld einer Dateneinheit, während es sich bei dem Header einer Dateneinheit um Steuerinformationen handele. Es ist schon nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Begriff „Datenbyte“ um einen in der Fachwelt geläufigen, mit einem bestimmten Inhalt versehenen Fachbegriff handelt. Das in dem weitverbreiteten Universitätslehrbuch „Computer Networks“ von Andrew S. Tanenbaum im Zuge der Erläuterung des Schichtenmodells zwischen Headern und Daten („Data“) unterschieden wird, macht den Begriff „Datenbytes“ („data bytes“) noch nicht zu einem geläufigen Fachbegriff für die Bytes eines Datenfeldes unter Ausschluss des Headers. So weit ersichtlich, verwendet auch Tanenbaum nicht den Begriff „Datenbytes“. Gleiches gilt für den Umstand, dass in der vor dem Prioritätsdatum des Klagepatents veröffentlichten Version des LTE-Standards TS 36.322 V8.0.0 das in den Figuren zum Aufbau der PDU dargestellte Datenfeld mit „Data“ beschrieben wird (vgl. Figur 6.2.1.1-1 bis 6.2.1.5-3 der Anlage EIP D6). Der Fachmann wird aus der Verwendung des Begriffs „data“ zur Beschreibung des Datenfeldes auch nicht schließen, dass mit Datenbytes genau die Bytes dieses Datenfeldes gemeint sind. Auch wenn das Klagepatent von dem im Stand der Technik bekannten LTE-Standard ausgeht (vgl. Abs. [0005]), ist die patentgemäße Lehre nicht auf Dateneinheiten im Sinne dieses LTE-Standards beschränkt. An keiner Stelle der Klagepatentschrift findet sich eine Differenzierung zwischen Header und Datenfeld beziehungsweise Steuerinformationen und Daten. Der Begriff der Daten („data“) ist insofern völlig unspezifisch und beschreibt den gesamten Inhalt der Dateneinheit, wie sich schon dem Begriff der Dateneinheit („data unit“) entnehmen lässt. Es lässt sich daher weder feststellen, dass es sich bei dem Begriff „Datenbytes“ um einen geläufigen Fachbegriff handelt, noch dass dies bei dem Begriff „Daten“ der Fall ist.
Abgesehen davon kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass das Klagepatent den Begriff „Datenbytes“ in diesem engen Sinne, also unter Ausschluss von in einer Dateneinheit enthaltenen Steuerinformationen, verstehen möchte. Die Merkmale eines Patentanspruchs sind aber aus der Patentschrift selbst auszulegen. Dies kann zu einem weiteren Begriffsinhalt führen als ihn eine dem allgemeinen Sprachgebrauch folgende Betrachtung ergeben würde. Es kann sich aber ebenso ein engeres Verständnis ergeben (BGH GRUR 1999, 912 – Spannschraube). Im Streitfall ist – wie gezeigt – von einem weiten Verständnis des Begriffs „Dateneinheiten“ auszugehen. Für eine abweichende Auslegung bestehen keine Anhaltspunkte.
2.
Die angegriffenen Ausführungsformen weisen keinen Zählmechanismus auf, der so ausgelegt ist, dass er die Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten zählt im Sinne des Klagepatentanspruchs 12 (Merkmal 2.2.2).
Die angegriffenen Mobilgeräte stellen ebenso wie die angegriffenen FB einen ersten Knoten im Sinne des Klagepatentanspruchs dar, mit denen ein Statusbericht von einem zweiten Knoten angefordert werden kann (Merkmal 1). Es ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen entsprechend den Vorgaben des LTE-Standards konfiguriert sind. Nach diesem Standard nehmen RLC-Einheiten sowohl in Mobilgeräten als auch in FBs die Funktionen der RLC-Schicht wahr. Unter anderem empfangen und versenden die RLC-Einheiten PDUs an und von der Partner-RLC-Einheit über untere Schichten (vgl. Ziff. 4.2.1 der Anlage EIP D11). Die Partner-RLC-Einheit stellt den zweiten Knoten im Sinne des Klagepatentanspruchs dar (Merkmalsgruppe 1).
Zu den von den RLC-Einheiten gesendeten PDUs gehören auch AMD PDUs („Acknowledged Mode Data PDU“) (vgl. Ziff. 4.2.1 a.E. und 4.2.1.3 der Anlage EIP D11). Bei den AMD PDUs handelt es sich um Dateneinheiten im Sinne des Klagepatentanspruchs, da es sich um eine bestimmte, individualisierbare und zählbare Menge von Bytes handelt. Die Dateneinheiten bestehen aus einem Header („AMD PDU header“) und einem Datenfeld („Data field“), die nach bestimmten Vorgaben des LTE-Standards aufgebaut und zusammengesetzt sind (Ziff. 6.2.1.4 der Anlage EIP D11). Unter anderem weisen die AMD PDUs eine individuelle Sequenznummer („Sequence number“) auf.
Die Sendeseite einer RLC-Einheit zählt sowohl AMD PDUs als auch Bytes, wenn eine neue AMD PDU zusammengesetzt wird („upon assembly of a new AMD PDU“). Die Zählung erfolgt dergestalt, dass eine Zustandsvariable in der Form eines Zählers beim Zusammensetzen der AMD PDU um „eins“ inkrementiert wird („increment PDU_WITHOUT_POLL by one“, Ziff. 5.2.2.1 der Anlage EIP D11; vgl. zur Definition des PDU-Zählers Ziff. 7.1 der Anlage EIP D11). Allerdings zählt die sendende RLC-Einheit nicht sämtliche Bytes der AMD PDU, sondern nur die Bytes des Datenfeldes einer neu zusammengesetzten PDU („increment BYTE_WITHOUT_POLL by every new byte of Data field element …“, Ziff. 5.2.2.1 der Anlage EIP D11; vgl. zur Definition des Byte-Zählers Ziff. 7.1 der Anlage EIP D11). Die Bytes der Header einer AMD PDU werden nicht gezählt, obwohl dies bei zutreffender Auslegung des Klagepatentanspruchs nach der patentgemäßen Lehre erforderlich wäre.
Die Header der AMD PDU haben auch keine feststehende Größe, die einen eindeutigen Rückschluss von der Anzahl gesendeter Dateneinheiten auf den von den Headern verbrauchten Speicherplatz zuließe. Jeder Header einer AMD PDU weist zwar einen Abschnitt fester Größe von zwei Byte auf („fixed part“). Er kann aber auch weitere Abschnitte aufweisen („extension part“), die dazu führen, dass die Header der AMD PDU unterschiedliche Größen haben können (vgl. zu Vorstehendem: Abschnitt 6.2.1.4 der Anlage EIP D11). Ebenso wenig steht die Größe der Header in einem festen Verhältnis zur Größe der gesamten PDU. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
Es ist weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass von der Zählung der Bytes der Header ausnahmsweise abgesehen werden kann. Dies wäre beispielsweise denkbar, wenn die Header nicht gespeichert werden. In einem solchen Fall ist eine Zählung nicht erforderlich, weil die Header-Bytes keinen Speicherplatz in Anspruch nehmen. Die Funktion der Zählung der Bytes besteht aber gerade darin, eine Aussage über den bereits verbrauchten Speicherplatz treffen zu können; nicht gespeicherte Bytes müssen in die Zählung nicht einfließen. Dass nach dem LTE-Standard aber nur das Datenfeldelement und nicht der Header einer neu zusammengesetzten AMD PDU bis zu ihrer Bestätigung gespeichert werden muss, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt. Vielmehr ist mit Blick auf Ziffer 5.2.1 davon auszugehen, dass die gesamte PDU einschließlich des Headers gespeichert wird, weil in bestimmten Fällen der „Retransmission“ die gesamte PDU, so wie sie ist, also einschließlich Header, mit Ausnahme des P-Feldes, erneut gesendet werden soll. Dies setzt eine Speicherung der gesamten PDU einschließlich Header voraus.
Ob und wie die variierende Größe der Header zu berücksichtigen ist, damit sicher gestellt wird, dass es nicht zu Protokollblockierungen kommt, gibt der LTE-Standard nicht vor. Es lässt sich auch nicht feststellen, ob und welche technischen Mittel die angegriffene Ausführungsform verwendet, um die in den Headern der PDU enthaltenen Bytes zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Header könnten schlichtweg unberücksichtigt bleiben, weil der Anteil der Header an der durchschnittlichen Größe der PDU verschwindend gering sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn dieses Vorgehen beruht letztlich auf einer Abschätzung der Anzahl der Bytes, die – wie gezeigt – nicht mehr als Zählen der Anzahl der gesendeten Datenbytes im Sinne der patentgemäßen Lehre verstanden werden kann. Dass der Anteil der Header an der Gesamtgröße der PDU als gering und damit für die Protokollblockierung als unbeachtlich angesehen werden kann, hängt maßgeblich davon ab, wie groß der Speicher ist und welcher Grenzwert gewählt wird. Die Klägerin hat den Anteil der Header an einer AMD PDU durchschnittlicher Größe mit etwa 0,33 % angegeben. In Abhängigkeit von der Größe des Speichers und der Festlegung des Grenzwertes können aber auch wesentlich größere Anteile der Header an der gesamten PDU unberücksichtigt bleiben, wenn es nicht zu Protokollblockierungen kommt. Je nach Varianz der Größe der Dateneinheiten ließe sich letztlich durchweg mit einem Durchschnitts- oder Maximalwert für die Größe der PDU rechnen, ohne überhaupt irgendwelche Bytes zu zählen. Unabhängig davon, wie groß der Anteil der gesamten PDU ist, der bei der Zählung vernachlässigt oder lediglich geschätzt wird, ist letztlich keine dieser Lösungen von der Lehre des Klagepatents umfasst, weil sie nicht auf einer Zählung der Anzahl gesendeter Datenbytes beruhen, sondern das Problem der Protokollblockierungen mit anderen Mitteln lösen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.