4b O 21/14 – Patentanwaltskosten

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2361

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Januar 2015, Az. 4b O 21/14

Leitsatz der Redaktion:

Wenn eine konkrete Vereinbarung zur Höhe der Dienstvergütung nicht getroffen wurde, ist dem Patentanwalt gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche, d.h. angemessene Vergütung zu zahlen, da es – anders als bei den Rechtsanwaltsgebühren – an einer gesetzlichen Regelung über die Höhe der Gebühren von Patentanwälten fehlt, eine „Taxe“ im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB also nicht besteht.

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.648,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 24 % und der Beklagte zu 76 %.

III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

TATBESTAND

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin, eine Sozietät von Patentanwälten mit Sitz in Düsseldorf, einen Anspruch auf Honorarzahlung wegen patentanwaltlicher Tätigkeit in Höhe von 3.467,27 €.

Der Beklagte war – neben dem anderweitig verklagten Herrn Stefan A – Geschäftsführer der B & A GmbH. Diese erteilte der Klägerin im Juli 2009 das Mandat, einen Antrag auf Erteilung eines Patentes betreffend ein Verfahren zur Herstellung eines Gebäudedachs mit einer Einrichtung zur Nutzung von Sonnenenergie einzureichen. Dem vorausgegangen war eine Besprechung zwischen Herrn Patentanwalt Dipl.-Ing. C, einem geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin, und Herrn A, zeitweilig unter Beteiligung des Beklagten. Die Besprechung fand in den Geschäftsräumen der B und A GmbH statt. Im Rahmen dieser Besprechung erläuterte der Beklagte die streitgegenständliche Erfindung und übergab Herrn Patentanwalt Dipl.-Ing. C diverse Unterlagen, namentlich Fotos.

Mit Schreiben vom 10.07.2009 (Anlage K11) bestätigte die Klägerin den erhaltenen Auftrag und übermittelte den Entwurf einer Patentanmeldung. Am 15.07.2009 wurde die Patentanmeldung per Fax beim DPMA eingereicht. Mit Schreiben vom 31.07.2009 teilte die Klägerin der B & A GmbH das Anmeldedatum der Patentanmeldung mit und wies darauf hin, dass Patentanmeldungen 18 Monate nach der Anmeldung oder der in Anspruch genommenen Priorität offen gelegt würden. Zugleich wurde eine Rechnung über 4.529,48 € übermittelt, die von der B & A GmbH beglichen wurde.

Auf Bitte des Herrn A und des Beklagten beantragte die Klägerin am 16.10.2009 beim DPMA die Umschreibung der Patentanmeldung auf den Beklagten und Herrn A (Anlage K2). Diesem Antrag entsprach das DPMA gemäß Mitteilung vom 02.02.2010 (Anlage K3). Die weitere patentanwaltliche Tätigkeit entfaltete die Klägerin nicht mehr für die B & A GmbH, sondern ausschließlich für den Beklagten und Herrn A persönlich, wobei vereinbart war, die Rechnungen auf den Beklagten und Herrn A zu gleichen Teilen zu erteilen.

Am 23.06.2010 erging ein Prüfungsbescheid, auf den die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.01.2011 (Anlage K4) erwiderte. Am 24.01.2013 fand eine Anhörung vor dem DPMA statt, welche von Herrn Patentanwalt C wahrgenommen wurde. Nach dieser Anhörung wurden mit Schriftsatz vom 28.01.2013 (Anlage K5) neue Ansprüche angemeldet und eine neue Beschreibung eingereicht. Ausweislich eines Prüfungsvermerks des DPMA vom 13.02.2013 (Anlage B1) war eine Patenterteilung zu diesem Zeitpunkt aufgrund noch bestehender Mängel nicht möglich, wobei aber die Erteilung eines Patents grundsätzlich in Aussicht gestellt wurde. Am 17.04.2013 baten der Beklagte und Herr A die Klägerin, die Frist für die Eingabe auf den Prüfungsbescheid verlängern zu lassen. Diesen Auftrag führte die Klägerin aus.

Im Juni 2013 wurde über das Vermögen der B & A GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf Erinnerungen zur Zahlung der fälligen Jahresgebühren reagierten der Beklagte und Herr A nicht. In der Folge wurde die patentanwaltliche Tätigkeit der Klägerin eingestellt. Durch Beschluss vom 08.01.2014 (Anlage B2) wies das DPMA die streitgegenständliche Patentanmeldung aufgrund der im Bescheid vom 13.02.2013 genannten Mängel zurück.

Die vorbeschriebene patentanwaltliche Tätigkeit rechnete die Klägerin mit drei Rechnungen ab, wobei sie jeweils nur die Hälfte ihres Honoraranspruches gegen den Beklagten und die andere Hälfte gegen den gesondert verklagten Herrn A geltend macht.

Die erste Rechnung mit der Rechnungsnummer 2011/0449 datiert auf den 27.01.2011 (Anlage K6). Mit dieser Rechnung wurde die Erstellung des Schriftsatzes vom 07.01.2011 abgerechnet. Die Klägerin benötigte hierfür 4 Stunden. Auf der Basis eines Stundenhonorars von 200,00 € errechnet sich ein Bearbeitungshonorar von 800,00 €. Zudem hat die Klägerin ein Grundhonorar von 200,00 € für die Durchsicht und Weiterleitung des Prüfungsbescheids sowie ein Grundhonorar von 150,00 € für die Einreichung eines Fristverlängerungsgesuchs und die Überwachung der Frist berechnet. Hinzu traten 15 Seiten Schreibhonorar zu je 20,00 €, insgesamt also 300,00 €, sowie 49 Kopien zu je 0,65 €, insgesamt also 37,85 €. Sämtliche Beträge hat die Klägerin nur zur Hälfte gegen den hiesigen Beklagten in Ansatz gebracht. Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt sich der Rechnungsbetrag von 881,71 €.

Des Weiteren ist streitgegenständlich die Rechnung Nr. 2011/3917 vom 21.09.2011 (Anlage K7). Abgerechnet wurde das hälftige Grundhonorar in Höhe von 135 € für die Einzahlung der dritten Jahresgebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie die Überwachung bis zur nächsten Fälligkeit und die Erinnerung an die nächste Gebühr. Zuzüglich der Mehrwertsteuer sowie der hälftigen an das DPMA entrichteten Gebühr in Höhe von 70 € errechnet sich der Rechnungsbetrag von 115,33 €.

Zuletzt macht die Klägerin Ansprüche aus der Rechnung Nr. 2013/0451 vom 29.01.2013 geltend (Anlage K8). Für die Wahrnehmung des Anhörungstermins bei dem DPMA und den damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten berechnete die Klägerin ein Grundhonorar von 1.200 €. Zudem berechnete die Klägerin für die Vorbereitung und Wahrnehmung des Termins Bearbeitungskosten in Höhe von 1.900 €, die sich aus einem Zeitaufwand von 9,5 Stunden und einem Stundenhonorar von 200 € errechnen. Hinzu traten 20 Seiten Schreibhonorar zu je 20,00 €, insgesamt also 400,00 €, 12 Kopien zu je 0,65 €, insgesamt also 7,80 €, sowie Reisekosten in Höhe von 642,82 €. Sämtliche Beträge hat die Klägerin nur zur Hälfte gegen den hiesigen Beklagten in Ansatz gebracht. Zuzüglich der Mehrwertsteuer errechnet sich hieraus der Rechnungsbetrag von 2.470,23 €.

Insgesamt errechnet sich aus den drei vorgenannten Rechnungen ein Betrag von 3.467,27 €, den die Klägerin mit der vorliegenden Klage gegen den Beklagten geltend macht. Durch Schreiben vom 13.06.2013 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 27.06.2013 zur Zahlung von 3.467,26 € auf, wobei die leichte Abweichung in den Beträgen auf einem Rundungsfehler beruht.

Die Klägerin behauptet, mit dem Beklagten sei die Geltung ihres Honorarverzeichnisses (Anlage K1) vereinbart gewesen.

Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.467,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.06.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, Herr Patentanwalt Dipl.-Ing. C habe ihm gegenüber geäußert, dass die Eintragung als deutsches Patent in maximal 18 Monaten erfolgen könne und 4.000 € bis 5.000 € kosten werde. Auf diese Angaben habe sich der Beklagte verlassen und vor diesem Hintergrund den Auftrag zur Patentanmeldung erteilt. Das den Rechnungen zugrunde gelegte Honorarverzeichnis sei ihm nicht bekannt gewesen. Insbesondere sei keine konkrete Honorarvereinbarung unter Einbeziehung dieses Honorarverzeichnisses abgeschlossen worden. Wenn der Beklagte gewusst hätte, dass sich das Verfahren zur Erteilung des streitgegenständlichen Patentes über einen Zeitraum von 5 Jahren hinziehen würde und Kosten in Höhe von insgesamt 10.000 bis 15.000 € verursachen könne, hätte er den streitgegenständlichen Aufrag nicht erteilt. Zudem habe die Klägerin die von ihr geschuldete Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht, da es auch nach 4 Jahren noch immer nicht zur Erteilung des Patents gekommen sei. Darüber hinaus sei die Geschäftsgrundlage für den erteilten Auftrag entfallen, da zwischenzeitlich der Markt für Photovoltaik-Anlagen zusammengebrochen sei und das Patent damit wertlos geworden sei.

Die Klägerin hat am 13.08.2013 einen Mahnbescheid über 3.706,08 € gegen den Beklagten erwirkt, der diesem am 19.09.2013 zugestellt worden ist. Am 23.09.2013 ist der Widerspruch des Beklagten bei Gericht eingegangen. Der Rechtsstreit ist daraufhin zunächst an das Amtsgericht Bonn abgegeben worden. Auf Antrag der Klägerin und mit Zustimmung des Beklagten ist der Rechtsstreit sodann an das hiesige Landgericht verwiesen worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2014, in der das hiesige Verfahren mit dem Rechtsstreit 4b O 20/14 betreffend Herrn A zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde, haben die Parteien einen Widerrufsvergleich geschlossen, nach dem sich der hiesige Beklagte und Herr A zur Zahlung von jeweils 2.500,00 € an die Klägerin verpflichtet haben. Der anderweitig verklagte Herr Stefan A hat diesen Vergleich innerhalb der Widerrufsfrist durch anwaltlichen Schriftsatz vom 16.10.2014 widerrufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2014 Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom 02.10.2014 nicht endgültig beendet worden. Denn der anderweitig verklagte Herr A hat diesen Vergleich innerhalb der Widerrufsfrist durch schriftliche Anzeige zur Gerichtsakte widerrufen. Dieser Widerruf wirkt auch für den hiesigen Beklagten, da es sich nach dem erklärten Willen der Parteien um einen Gesamtvergleich handelte, der nur dann Wirkung entfalten sollte, wenn alle Beteiligte an den darin getroffenen Regelungen festhalten.

II.
Die Klage ist zumindest teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.648,37 € zu.

Da das zwischen den Parteien ehemals bestehende patentanwaltliche Mandatsverhältnis eine entgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, ist der Beklagte gemäß § 675 BGB verpflichtet, die Klägerin für die im Rahmen des Mandatsverhältnisses entfaltete Tätigkeit zu vergüten. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ab Februar 2009 das Mandatsverhältnis nicht mehr zwischen der Klägerin und der B & A GmbH, sondern ab diesem Zeitpunkt nur noch zwischen der Klägerin einerseits und dem Beklagten sowie dem anderweitig verklagten Herrn A andererseits bestand. Letztere sind der Klägerin aus dem Mandatsverhältnis unmittelbar zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.

1.
Eine konkrete Vergütungsvereinbarung bestand nicht. Insbesondere ist weder das Honorarverzeichnis der Klägerin wirksam in den Vertrag einbezogen worden noch ein Festpreis von 4.000 € bis 5.000 € vereinbart worden. Im Hinblick auf das Honorarverzeichnis der Klägerin fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, wann sie dem Beklagten dieses zur Kenntnis gebracht haben will und in welchem Zusammenhang dieser der Geltung des Honorarverzeichnisses zugestimmt haben soll. Entsprechendes gilt für die B & A GmbH. Der pauschale Vortrag der Klägerin, für das streitgegenständliche Mandatsverhältnis sei die Geltung ihres Honorarverzeichnisses vereinbart worden, reicht insofern nicht aus. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte behauptet, das Honorarverzeichnis nie gesehen zu haben. Soweit er allerdings weiter behauptet, von einem (Gesamt-) Honorar von 4.000 € bis 5.000 € ausgegangen zu sein, ist auch dieser Vortrag zu unbestimmt, um die Vereinbarung eines bestimmten Festpreises zwischen den Parteien annehmen zu können. Dies gilt nicht nur deshalb, weil der Beklagte einen Preisrahmen, nicht aber einen konkreten Festpreis nennt, sondern auch aus dem Grunde, dass der angegebene Preisrahmen von 4.000 € bis 5.000 € für sämtliche Tätigkeiten der Klägerin bis zur Erteilung des Patentes unrealistisch erscheint, so dass nicht erkennbar ist, warum die Klägerin sich auf eine solche Vereinbarung hätte einlassen sollen.

2.
Nachdem eine konkrete Vereinbarung zur Höhe der Dienstvergütung nicht getroffen wurde und es – anders als bei den Rechtsanwaltsgebühren – an einer gesetzlichen Regelung über die Höhe der Gebühren von Patentanwälten fehlt, eine „Taxe“ im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB also nicht besteht, schuldet der Beklagte gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche, d.h. angemessene Vergütung. Dabei ist das Honorar zunächst von der Klägerin zu bestimmen (§ 316 BGB), wobei die von ihr getroffene Bestimmung allerdings gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur dann verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht.

Die Patentanwälte haben früher ihre Vergütung allgemein nach einer von der Patentanwaltskammer in zeitlichen Abständen herausgegebenen „Gebührenordnung für Patentanwälte“ bemessen (vgl. BGH, GRUR 1965, 621, 623). Die zuletzt herausgegebene Ausgabe der PatAnwGebO ist diejenige vom 01.10.1968. Von den dort aufgeführten Honorartatbeständen und Honorarsätzen kann bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung grundsätzlich ausgegangen werden, wobei hinsichtlich der Honorarsätze Teuerungszuschläge entsprechend der allgemeinen Einkommens- und Kostenentwicklung zu berechnen sind. Für eine Auftragserteilung nach dem 01.01.2002 hält die Rechtsprechung bislang einen Teuerungszuschlag von 340 % für angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff. m.w.N.). Die Kammer hält es für gerechtfertigt, diesen Teuerungszuschlag angemessen zu erhöhen, nachdem vorliegend Tätigkeiten aus den Jahren 2010/2011 im Streit stehen. In Anlehnung an die in dem Zeitraum von 2002 bis 2010 eingetretene Inflation und die allgemeine Preissteigerung geht die Kammer im Folgenden von einem Teuerungszuschlag in Höhe von 355 % aus.

Die PatAnwGebO sieht sowohl Grund- als auch Bearbeitungshonorare vor, wobei die Bearbeitungshonorare neben den Grundhonoraren anzusetzen sind und die technische und rechtliche Bearbeitung einer Sache nach der Mühewaltung abgelten. Welcher Stundensatz zur Berechnung der Bearbeitungsgebühren im Einzelfall angemessen ist, hängt neben der Schwierigkeit, dem Umfang oder der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache auch von der Kostenstruktur der jeweiligen Patentanwaltskanzlei ab, weil es Einzelkanzleien mit wenig Personal in mietpreismäßig günstigen, ländlichen Gebieten gibt und Großkanzleien in Städten mit teuren Mieten und einem großen und kostspieligen Personalbestand (vgl. die Darstellung von Hommerich/Kilian in NJW 2009, 1569 unter Bezugnahme auf das Vergütungsbarometer des Soldan-Instituts 2009). In diesem Zusammenhang können die Stundensätze vergleichbarer Rechtsanwaltskanzleien einen Anhaltspunkt bieten (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.). Speziell für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes liegen die Stundensätze in einem Bereich zwischen 200 € und 600 €.

Eine Vergütungsbestimmung, die über das auf der Basis der vorstehenden Grundsätze errechnete Honorar hinausgeht, kann nicht von vornherein als unbillig im Sinne des § 315 BGB angesehen werden, sondern angesichts des Ermessensspielraums des Patentanwalts erst dann, wenn die Bestimmung erheblich über das nach den vorstehenden Grundsätzen errechnete Honorar hinausgeht. Dabei sieht die Kammer diese Erheblichkeitsgrenze in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des zuständigen Senats bei einer Überschreitung des errechneten Betrags um mehr als 20 % als erreicht an (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.). In einem solchen Fall ist nur die angemessene Vergütung geschuldet.

Schließlich können gemäß Abschnitt A Nr. 5 PatAnwGebO zusätzlich zu den angesprochenen Grund- und Bearbeitungshonoraren amtliche Gebühren und Auslagen, die bei der Ausübung des Mandats entstanden sind, gesondert vergütet verlangt werden. Dies gilt insbesondere für amtliche Gebühren, die ein Patentanwalt für den Patentinhaber beim Patentamt einzahlt.

3.
Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Vergütungsanspruch in Höhe von 2.648,37 € zu.

Aus der ersten Rechnung vom 27.01.2011 (Anlage K6) ist ein Betrag von 673,99 € gerechtfertigt. Gegen das Bearbeitungshonorar von 800 € bestehen keine Bedenken. Für die Erstellung des 9-seitigen Schriftsatzes erscheint der angegebene Zeitrahmen von 4 Stunden nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Patentrecht einen hohen Grad an Spezialisierung erfordert, die Kanzlei der Klägerin über mehrere Patentanwälte verfügt, ihren Kanzleisitz in Düsseldorf hat und die Überlegungen zur Anmeldung des streitgegenständlichen Patentes weder besondere technische oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, noch umgekehrt Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angelegenheit besonders einfach gelagert war, ist ein Stundensatz von 200,00 € nicht zu beanstanden. Dass die Parteien einen geringeren Stundensatz vereinbart haben, hat der – insoweit darlegungs- und beweispflichtige – Beklagte nicht vorgetragen. Die im Weiteren angesetzten Grundhonorare sind jedoch der Höhe nach unbillig. Für die Durchsicht und Weiterleitung des Prüfungsbescheids ist in Anlehnung an Abschnitt C Nr. 2 PatAnwGebO (50 DM) ein Betrag von 90,74 € als angemessen zu bezeichnen (355 % von 50 DM, umgerechnet in Euro). Der von der Klägerin angesetzte Betrag von 200 € übersteigt diesen Betrag um weit mehr als die zulässigen 20 %. Gleiches gilt für das Grundhonorar in Höhe von 150 €, das die Klägerin für die Einreichung eines Fristverlängerungsgesuchs und die Überwachung der Frist berechnet hat. Hierfür wäre unter Berücksichtigung von Abschnitt Q Nr. 1 PatAnwGebO (30 DM) ein Betrag von 54,46 € angemessen (355 % von 30 DM, umgerechnet in Euro). Das Schreibhonorar ist entsprechend Abschnitt Q Nr. 6. I. a) PatAnwGebO (5,50 DM) auf 9,98 € je Seite (355 % von 5,50 DM, umgerechnet in Euro) zu kürzen, für 15 Seiten mithin auf einen Betrag von 149,70 €. Gegen die Kopierkosten in Höhe von 37,85 € bestehen keine Bedenken. Insgesamt errechnet sich ein angemessenes Honorar in Höhe von 1.132,75 €, einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 1.347,97 €. Nachdem die Klägerin von dem Beklagten ausdrücklich nur die Hälfte der Gebühren geltend machen will und dies auch von vornherein so vereinbart war, steht ihr aus der Rechnung vom 27.01.2011 gegen den Beklagten ein Betrag von 673,99 € zu.

Aus der Rechnung vom 21.09.2011 (Anlage K7) kann die Klägerin einen Betrag von 67,04 € gegen den Beklagten geltend machen. Für die Einzahlung der dritten Jahresgebühr beim DPMA ist in Anlehnung an Abschnitt G Nr. 5 PatAnwGebO (30 DM) ein Betrag von 54,46 € als angemessen zu erachten (355 % von 30 DM, umgerechnet in Euro). Mit der Geltendmachung von 135 € überschreitet die Klägerin diesen Betrag um weit mehr als die zulässigen 20 %. Zuzüglich der Mehrwertsteuer sowie der an das DPMA entrichteten Gebühr in Höhe von 70 € kann die Klägerin einen Betrag von 134,80 € verlangen, wobei ihr gegen den Beklagten ein Anspruch auf hälftige Zahlung, mithin 67,40 €, zusteht.

Schließlich steht der Klägerin aus der Rechnung vom 29.01.2013 (Anlage K8) ein Honoraranspruch in Höhe von 1.891,05 € gegen den Beklagten zu. Für die Wahrnehmung des Anhörungstermins bei dem DPMA ist in Anlehnung an Abschnitt C Nr. 4. a) PatAnwGebO (250 DM) ein Grundhonorar von 453,76 € gerechtfertigt (355 % von 250 DM, umgerechnet in Euro). Mit den angesetzten 1.200 € überschreitet die Klägerin diesen Betrag bei weitem. Die Bearbeitungskosten in Höhe von 1.900 €, die sich aus einem Zeitaufwand von 9,5 Stunden und einem Stundenhonorar von 200 € errechnen, begegnen keinen Bedenken. Insbesondere erscheint der angegebene Zeitaufwand für die Vorbereitung und Wahrnehmung des Anhörungstermins nachvollziehbar. Hinsichtlich der Angemessenheit des Stundensatzes kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Das Schreibhonorar ist entsprechend den obigen Ausführungen auf einen Betrag von 199,60 € zu kürzen. Pro Seite kann lediglich ein Betrag von 9,98 € geltend gemacht werden. Bei 20 Seiten ergibt sich der Betrag von 199,60 €, den die Klägerin mit dem angesetzten Betrag von 400 € um weit mehr als die zulässigen 20 % überschreitet. Das Kopiergeld in Höhe von 7,80 € begegnet keinen Bedenken. Es errechnet sich ein Gesamtbetrag von 2.561,16 €, einschließlich Mehrwertsteuer von 3.047,78 €. Hinzu treten die im Einzelnen nachgewiesenen Reisekosten in Höhe von 766,17 € (einschließlich Umsatzsteuer), die der Klägerin zu erstatten sind. Hieraus errechnet sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 3.813,95 €, den der Beklagte hälftig, d.h. in Höhe von 1.906,98 € zu tragen hat.

4.
Soweit der Beklagte eine angebliche Schlechtleistung der Klägerin geltend macht, fehlt es bereits an entsprechenden Erklärungen des Klägers, auf welche Weise diese dem Honoraranspruch der Klägerin entgegengehalten werden sollte. Ungeachtet dessen gibt es aber auch keine Anhaltspunkte für die von dem Beklagten behauptete Schlechtleistung. Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem patentanwaltlichen Honoraranspruch nicht um ein Erfolgshonorar handelt. Zu vergüten ist vielmehr die patentanwaltliche Tätigkeit, die dabei selbstverständlich ordnungsgemäß erfolgen muss. Etwas anderes kann vorliegend aber nicht festgestellt werden. Insbesondere lassen die vorgelegten Schriftstücke, die die Klägerin im Rahmen ihrer patentanwaltlichen Tätigkeit für den Beklagten und Herrn A gefertigt hat, keine mangelhafte Ausführung des erteilten Mandates erkennen. Ausweislich des Prüfungsvermerks des DPMA vom 13.02.2013 (Anlage B1) wurde die Patenterteilung auch grundsätzlich in Aussicht gestellt. Es hätten lediglich noch letzte Änderungen vorgenommen werden müssen, um das Patent erteilt zu bekommen. Diese Änderungen hat der Beklagte allerdings nicht mehr bei der Klägerin beauftragt. Im Gegenteil hat er die Zahlung der Jahresgebühren eingestellt und durch sein fehlendes Betreiben des Anmeldeverfahrens letztlich den ablehnenden Beschluss des DPMA vom 08.01.2014 (Anlage B2) veranlasst. Dass die Klägerin durch eine mangelhafte Leistung das Erteilungsverfahren unnötig in die Länge gezogen hätte, ist nicht erkennbar. Vielmehr entspricht die Dauer des Erteilungsverfahrens durchaus dem üblichen Zeitrahmen.

5.
Soweit der Beklagte einen Wegfall der Geschäftsgrundlage einwendet, fehlt es schon an der Geltendmachung konkreter Rechtsfolgen. Ungeachtet dessen kommt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegend aber auch deshalb nicht in Betracht, weil der von dem Beklagten vorgetragene Umstand, der zwischenzeitliche Einbruch des Marktes für Photovoltaik-Anlagen, eindeutig seinem eigenen Risikobereich zuzuordnen ist. Dem Patentanwalt kann keinesfalls das Risiko einer späteren wirtschaftlichen Verwertbarkeit des erteilten Patentes auferlegt werden. Er hat im Rahmen seines Mandates lediglich für die Erteilung des Patentes Sorge zu tragen.

II.
Der geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin erst ab Rechtshängigkeit zu, § 291 BGB. Der Beklagte befand sich mit der Zahlung des geschuldeten Patentanwalthonorars in Höhe von 2.648,37 € nicht im Verzug, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwar forderte ihn die Klägerin mit Schreiben vom 13.06.2013 unter Fristsetzung bis zum 27.06.2013 zur Zahlung auf, geltend gemacht war in diesem Schreiben allerdings ein Betrag von 3.467,26 €. Dieser übersteigt den tatsächlich geschuldeten Betrag erheblich. In einem solchen Fall kann der Schuldner nur dann hinsichtlich des geringeren, tatsächlich geschuldeten Betrages in Verzug geraten, wenn er diesen zuverlässig bestimmen kann (BGH, NJW 2006, 3271; OLG Hamm, NJW-RR 2013, 345). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil zur Berechnung nicht nur die PatAnwGebO heranzuziehen war, sondern darüber hinaus auch Teuerungszuschläge und Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen waren. Aus den vorgenannten Gründen konnten auch die einzelnen Rechnungen keinen Verzug des Beklagten begründen, § 286 Abs. 3 S. 1 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.467,27 EUR festgesetzt.